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Univ.-Lekt. StB MMag. Dr. Klaus Hilber, Mutters 1 Steuer-up-date BFGG Bundesfinanzgerichtsgesetz BFG ab 1. 1. 2014: Zuständigkeit gem § 1/1 BFGG Entscheidungen über Beschwerden gem Art 130/1 Z 1 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzl festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar vor den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden BFG ist keine Behörde, sondern ein Gericht (Tribunal iSd MRK)

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Steuer-up-date BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz BFG ab 1. 1. 2014:

Zuständigkeit gem § 1/1 BFGG

– Entscheidungen über Beschwerden gem Art 130/1 Z 1 – 3 B-VG

– in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben

– (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben)

– und des Finanzstrafrechts

– sowie in sonstigen gesetzl festgelegten Angelegenheiten, soweit

– die genannten Angelegenheiten unmittelbar vor den

– Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden

BFG ist keine Behörde, sondern ein Gericht (Tribunal iSd MRK)

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Steuer-up-date BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz Ab 1. 1. 2014 in Kraft:

Abgabenbehörden des Bundes sind nur mehr – BMF

– Finanzämter und Zollämter

BFG übernimmt ab 1.1.14 alle offenen RM-Verfahren

Zuständigkeiten: – wie UFS,

– zusätzlich: Beschwerden gegen BMF (zB bei § 48 BAO)

Spruchkörper: – Einzelrichter oder

– Senate (2 Richter + 2 fachkundige Laien)

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Steuer-up-date BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz BFG - Begriffe:

Bisher Ab 1.1.2014

VwGH-Beschwerde Revision

Devolutionsantrag Säumnisbeschwerde

Berufung Beschwerde

Berufungszinsen Beschwerdezinsen

Berufungsvorentscheidung Beschwerdevorentscheidung

Berufungsentscheidung Erkenntnis

Abgabenbehörde 1. Instanz Abgabenbehörde

Abgabenbehörde 2. Instanz Verwaltungsgericht

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Steuer-up-date BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Beschwerdevorentscheidung (§ 262 f BAO): erste/eine BVE ist zwingend

– ca 97 % wurde mit BVE erledigt

es gibt keine 2. BVE mehr! – Alternative § 300-Aufhebung

– ca 97 % wurde mit BVE erledigt

umfasst auch Formalerledigungen

– Beschwerde nicht zulässig

– Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht

BVE kann sein:

– Abweisung

– ersatzlose Aufhebung

– Abänderung des Bescheides

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Steuer-up-date BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz Der Gang zu den Höchstgerichten: VfGH-Beschwerde binnen 6 Wochen

Revision an den VwGH (binnen 6 Wochen):

ordentliche Revision

außerordentliche Revision

Über die Zulässigkeit der Revision entscheidet das BFG

dient zur Entlastung des VwGH

Revision ist gem § 133/4 B-VG jedenfalls zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,

der grundsätzliche Bedeutung zukommt

insbes weil das Erkenntnis von der RSpr des VwGH abweicht,

eine solche RSpr fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen RSpr nicht einheitlich beantwortet wird.

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Steuer-up-date BAO_Änderung

Wiederaufnahme d Verfahrens

§ 303 BAO: Wegfall strenger Anwendungsvoraussetzungen für die beantragte WA:

3-Monats-Antragsfrist fällt weg

Grobes Verschulden der Partei nicht mehr hinderlich

Diese Änderungen gelten auch für WA-Anträge betreffend Bescheide, die vor de 1.1.2014 erlassen wurden.

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung

gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine (1)

Gemeinnützig (§ 35/1 BAO):

Förderung der Allgemeinheit

die Tätigkeit nützt dem Gemeinwohl auf

geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet

Mildtätigkeit ( § 37 BAO) :

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

humanitär, wohltätig

Kirchliche Zwecke (§ 38 BAO):

Förderung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung

gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine (2)

Ausschließlichkeit der Förderung (§ 39 BAO):

Verbot der Verfolgung anderer Zwecke

Verbot des Gewinnstrebens

Ausschluss Mitgliederbeteiligung an Gewinn/Vermögen

Gebot der sparsamen Verwaltung

Zweckbindung des Vermögens

Unmittelbare Förderung (§ 40 BAO) :

die begünstigte Kör muss den Zweck selbst erfüllen.

Gebot der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 41 BAO):

Tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO)

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung

Tätigkeitsbereiche (Sphären) eines Vereins (3)

Vereinssphäre Keine wirtschaftliche Betätigung

zB Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und

Spenden

KöSt + USt: keine Steuerpflicht

Vermögensverwaltung § 32 BAO: Wenn Vermögen genutzt wird

(Kapitalanlage, Vermietung); Aktivitäten, die

bei natürlicher Person zu Einkunftsart 5 – 7

führen würden

unschädlich f steuerl Begünstigungen

Soferne eine Betätigung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht:

Wirtschaftl Geschäftsbetrieb § 31 BAO: selbständige, nachhaltige

Betätigung ohne Gewinnabsicht, zur

Erzielung von Einnahmen/sonst Vorteilen

Arten:

- unentbehrlicher Hilfsbetrieb

- entbehrlicher Hilfsbetrieb

- begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

Gewerbebetrieb § 28 BAO: wirtschaftl Betätigungen, die

- nachhaltig

- mit Gewinnerzielungsabsicht (nicht

bloße Zufallsgewinne)

- im allgem Wirtschaftsverkehr

- und weder LuF noch freiberuflich

Konsequenz: wie begünstigungsschädl HB

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung a) Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (4)

für diese entfällt nach § 45/2 BAO die Abgabenpflicht

Zufallsgewinne und Verluste daher steuerl nicht relevant

USt: Liebhabereivermutung

Definition (§ 45/2 BAO):

auf die Erfüllung des begünstigten Zwecks gerichtet

für die Zweckerreichung unentbehrlich

nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu stpfl Betrieben

Rz 152 VereinsR – typische Beispiele: Theatervorstellungen eines Kulturvereins, Sportbetrieb bei Sportvereinen, Konzerte eines Musik- und Gesangsvereins

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung b) Entbehrlicher Hilfsbetrieb (HB) - (5)

Abgabenpflicht für diesen HB nach § 45/1 BAO,

zur USt: Rz 463 VereinsR - Liebhabereivermutung

die übrigen begünstigten Tätigkeitsbereiche bleiben unberührt

Definition Rz 173 VereinsR:

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ohne unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen

steht in Konkurrenz zu anderen stpfl Betrieben

typische Beispiele: Jahrbuch mit Anzeigenumsätze zwischen 25-50 %; Bildungsreise ohne Gewinnerzielungsabsicht iZm Vereinszweck; Flohmarkt; gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen

„kleine“ Vereinsfeste

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung c) Begünstigungsschädlicher Betrieb - (6)

Abgabenpflicht für diesen HB nach § 45/3 BAO,

Verluste der steuerl Begünstigungen insgesamt ! - § 44/1 BAO

Nachsicht von Abgabenpflicht nur auf Antrag - § 44/2 BAO

§ 45a: Antrag ist nicht erforderlich, wenn Umsätze aus § 45/3-Betrieben und Gewerbebetrieben 40.000,- pa nicht übersteigen, eine Bewilligung gilt als erteilt

Merkmal gem Rz 180 VereinsR: dient nur zur Beschaffung finanzieller Mittel

Beispiele: Benefizveranstaltungen, Kantine, Jahrbuch mit Anzeigenumsatz > 50 %,, , großes“ Vereinsfest

USt: Unternehmereigenschaft liegt vor, bis 7.500 Umsatz pa gilt widerlegbare Liebhabereivermutung

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung

c) Begünstigungsschädlicher Betrieb als MU - (7)

Rz 200 VereinsR:

werden begünstigungsschädl Betriebe gemeinsam in Form einer Mitunternehmerschaft betrieben, tritt bei jedem Verein die Rechtsfolg des § 44/1 BAO, sofern Umsatz > 40.000,-

das gilt auch dann, wenn der Umsatzanteil pro Verein unter dieser Grenze

das gilt auch, wenn ein gemnütziger Verein + Gastwirt oder FF gemeinsames Fest veranstalten und MU begründen

Wird durch das Fest keine MU begründet, sind die durch einen Gastwirt erzielten Umsätze nicht dem Verein zuzurechnen

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung

Vereinsfeste Rz 306 VereinsR - (8)

kleines V-Fest = entbehrlicher HB

großes V-Fest = begünstigungsschädl Betrieb

Abgrenzung „kleines“ und „großes“ Vereinsfest je nachdem,

ob das Fest ausschließlich von den V-Mitgliedern getragen wird.

Die Zahl der Besucher ist dabei nicht (mehr) von Bedeutung!

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung Vereinsfeste – Abgrenzungskriterien (9)

kumulative Voraussetzungen für kleines V-Fest:

Organisation (Planung – Mitarbeit) wird ausschließlich von V-Mitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen.

Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von den V-Mitgliedern + Angehörigen bereitgestellt und verabreicht – aber nicht durch einen Betrieb eines V-Mitglieds bzw Angehörigen

Darbietung von Unterhaltungsmusik nur durch V-Mitglieder oder regional und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen (nicht bekannt durch TV + Radio)

darf Zeitraum von 48 Stunden pa nicht übersteigen (bisher: sog Ein-Tages-Veranstaltungen)

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung Gewinnfreibetrag gem § 23/1 KStG (13)

Freibetrag für begünstigte Zwecke ab Veranlagung 2013 erhöht auf 10.000,- pa – BGBl I 135/2013 – bis inkl 2012: 7.300,- pa

BMF-Erlass v 24.7.2013, GZ 010200/0012-VI/6/2013, Rz 394 ff VereinsR geändert

steht nur einer Kör iSd § 5 Z 6 KStG zu (begünstigte Zwecke)

nach Abzug der Sonderausgaben

Vortragsfähigkeit (Kummulierung) des „nicht wirksam gewordenen“ FB gem § 23/2 KStG bis zu 10 Jahre möglich

wenn kein stpfl Einkommen erzielt wird

für Gewinne aus allen stpfl Tätigkeiten (entbehrliche HB + begünstigungsschädl B + Gewerbebetriebe)

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung Gewinnfreibetrag gem § 23/2 KStG (14)

Details zur Vortragsfähigkeit des FB:

1. zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende FB abziehen

2. verbleibt danach ein Einkommen, sind aus VJ gesammelte FB abzuziehen (der „älteste“ FB zuerst)

3. nicht verrechnete FB bleiben binnen 10 Jahren abzugsfähig

§ 23/2 letzter Satz:

Übersteigt das stpfl EK vor Anwendung des FB pro Jahr nicht 10 % des FB und übersteigt das kumulierte stpfl EK vor Anwendung des FB im Ansammlungszeitraum nicht 5 % der im Ansammlungszeitraum max vortragsfähigen FB, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte FB nach Z 1 bis 3 vorgetragen werden.

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Vereinsbesteuerung

Beispiel 1 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (16)

• gemeinnützige Verein in 2011 neu gegründet

• in 2011 bis 2013 keine stpfl EK

• in 2014 stpfl EK iHv 600

• FB für 2011 bis inklusive 2013 sind zur Gänze vortragsfähig

• Da in 2014 die 10%-Grenze nicht überschritten ist, ist der in 2014 nicht verbrauchte FB-Rest iHv 9.400 vortragsfähig.

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung Beispiel 2 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (17)

• gemeinnütziger Verein erzielt in 2013 stpfl EK iHv 20.000

• FB für 2013 iHv 10.000 ist vorrangig abzuziehen

• es verbleibt ein EK von 10.000

• Das im Jahr 2013 verbleibende EK von 10.000 vermindert sich um die FB der Jahre 2003 und 2004 (= 14.600 Euro). Vom FB für 2004 können im Jahr 2014 noch 4.600 Euro verrechnet werden, sofern nach Abzug des Jahresfreibetrages 2014 genügend stpfl EK verbleibt. Grafisch dargestellt auf der nächsten Folie.

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Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011

Vereinsbesteuerung Beispiel 3 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (18)

Jahr Einkommen Freibetrag Vortrag

2012 5.000 7.300 0

2011 3.800 7.300 0

2010 4.000 7.300 0

2009 6.000 7.300 0

2008 6.000 7.300 0

2007 4.000 7.300 0

2006 0 7.300 7.300

2005 7.000 7.300 0

2004 0 7.300 7.300

2003 0 7.300 7.300

2002 0 7.300 Nicht mehr verrechenbar

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Steuer-up-date UFS-Entscheidungen

Haftung des faktischen GmbH-GF UFS 8.4.2013, RV/0750-W/13: GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, danach wurde in 2011 die Löschung Abgabenschulden durchgeführt.

Am 24.1.2013 wurde diese Abschreibung gem § 235 Abs 1 BAO widerrufen, Begründung: mit 1.1.2013 bestehe Möglichkeit, auf den ehem Liquidator als faktischer GF zu zu greifen.

Haftungsbescheid v 31.1.2013 für USt 2007 und 2008 wurde an GF erlassen.

Hinweis: § 9a BAO ab 1.1.2013 durch das AbgÄG 2012 eingeführt

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Univ.-Lekt. StB MMag. Dr. Klaus Hilber, Mutters 22

Steuer-up-date UFS-Entscheidungen

Haftung des faktischen GmbH-GF

UFS 8.4.2013, RV/0750-W/13:

Berufungsentscheidung: Erweiterung der Haftung auf den faktischen GmbH-GF erst

ab 1.1.2013, keine rückwirkende Haftung

Grundsatz der Akzessorietät der Haftung zu beachten

Pflichtverletzung muss ab dem 1.1.2013 erfolgen, um neue Bestimmung des § 9a BAO anwenden zu können

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Univ.-Lekt. StB MMag. Dr. Klaus Hilber, Mutters 23

zur gewerberechtl GF-Haftung OGH 19.3.2013, 4 Ob 173/12p: Haftung für nicht abgeführte ASVG-Beiträge?

Urteil OGH: GEWERBERECHTLICHER GF ist nur für die Einhaltung der

gewerberechtl Vorschriften verantwortlich.

Zweck des gew-rechtl GF liegt in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung.

Haftung ggü Dritten nur dann, wenn eine drittschützende gewerberechtliche Vorschrift verletzt wird.

Gew-rechtl GF als Sozialbetrug- Beitragstäter (§§ 153c und 153d StGB – SV-Beiträge+BUAK) nicht ausgeschlossen.

Dazu ist vorsätzlicher Tatbeitrag notwendig (zB auch durch vorsätzl zur Verfügung stellen der Gew-Berechtigung, damit Sozialbetrug begangen werden kann).

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Univ.-Lekt. StB MMag. Dr. Klaus Hilber, Mutters 24

Steuer-up-date VwGH-Judikatur

Doppelte Haushaltsführung VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132: Arbeitnehmer pendelt täglich 131 km (Fahrt auf der Autobahn) zur Arbeitsstätte und benötigt ca 70 Minuten. Kosten für Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten – sog doppelte HHF?

FA: gem Rz 342 LStR bis 120 km grundsätzlich zumutbar

VwGH:

Zumutbarkeit der täglichen Heimkehr anhand des Begriffs „Einzugsbereich“ iSd § 34/8 EStG auszulegen, daher

bei Fahrtzeit von mehr als 1 Std zum/vom Studienort bzw

ab 80 km Entfernung

auch UFS-E begrenzt die tägl Wegzeit mit insgesamt 2 Std

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

Beginn der AfA nach Sanierung

VwGH 25.3.2013, 2010/15/0067: (1) Gebäude wird in 2003 zum Zweck der Vermietung gekauft, gleich nach dem Ankauf mit Gebäudesanierung begonnen, erst in 2006 Abschluss Sanierung und Beginn der Vermietung; wann beginnt AfA zu laufen?

VwGH:

Unterscheide, ob unmittelbar nach Anschaffung getätigte Baumaßnahme Herstellung oder bloß Erhaltung ist.

Bei nachfolgender Sanierung beginnt AfA mit der Anschaffung.

Bei Herstellung (Änderung der Wesensart des Gebäudes) kann AfA nicht vor Abschluss der Herstellung einsetzen, allerdings getrennte Betrachtung der Gebäudeteile zulässig

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

Beginn der AfA nach Sanierung

VwGH 25.3.2013, 2010/15/0067: (2) zur getrennten Betrachtung der Gebäudeteile:

Bei Dachbodenausbau gleich nach Anschaffung beginnt AfA für Dachboden mit Abschluss der Herstellung, die AfA für anderen Gebäudeteile bereits mit Anschaffung.

AfA beginnt bei V&V-Gebäuden daher grundsätzlich mit Zeitpunkt der Anschaffung, weil die rein altersbedingte Abnutzung ggü der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Erhaltungsmaßnahmen danach hindern den Lauf der AfA nicht.

Erhaltungsaufwand ist nicht schon wegen seiner zeitl Nähe zur Anschaffung als aktivierungspflichtig zu werten (E 30.6.2006,

2005/13/0076).

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

auswärtige

Spitzensportlerausbildung

VwGH 25.7.2013, 2011/13/0026: Tochter absolviert Ausbildung im Rahmen der Volleyball-akademie eines BORG, zusätzl zur Matura auch Erwerb einer Qualifikation im Bereich des Spitzensports; FA versagte a/g Bel durch auswärtige Berufsausbildung § 34/8 EStG

VwGH:

„entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ im Einzugsbereich: Es ist auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen.

Vorerkenntnis v 22.11.2012, 2010/15/0069 - Besuch einer Golf-HAK: wesentl Unterschied zu normaler HAK besteht

auch vermittelte Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen

FA hat daher die Rechtslage verkannt.

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

Verlustvorträge vererben VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131 und 2011/15/0143: Rz 4535 EStR:

Grundsätzlich hat nur die Person den Verlustvortrag (VV), die den Verlust erlitten hat.

Bei Gesamtrechtsnachfolge geht VV auf den/die Erben (anteilig nach Maßgabe der Erbquote) über, auch bei bedingter Erbserklärung

kein VV-Übergang auf den Legatar und Pflichtteilsberechtigten

V-Übergang erfolgt bereits im Todesjahr des Erblassers.

Dies gilt auch, wenn der verlustverursachende Betrieb nicht fortgeführt wird. Anders der VwGH: VV nur, wenn Verlustbetrieb zu Buchwerten übergeht (Analogieschluss zur lex specialis im UmgrStG).

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

ag Belastung – Kredit für Pflegeheim

VwGH 19.3.2013, 2009/15/0176: Sohn mit hohem Einkommen war Kurator für Mutter, er hat für die Pflegekosten einen Kredit über 1,5 Mio ATS auf Namen der Mutter aufgenommen, er übernahm Haftung; nach dem Tod erfolgte Rückzahlung in einem Jahr

Zwangsläufigkeit: rechtliche Verpflichtung für nahe Angehörige zur Schuldtilgung

sittliche Verpflichtung nur bei besonderen Umständen, liegen hier vor, weil Kredit für Pflegeheimkosten war

Entscheidend ist, ob Sohn durch Kostendeckung für die Unterbringung der Mutter verpflichtet war, weil sie selbst kein ausreichendes Vermögen hatte.

keine Erhebungen hinsichtl Wert der Nachlassaktiva durch FA festgestellt worden

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Steuer-up-date VwGH-Judikatur

Kfz-Unfall - Werbungskosten

VwGH 19.12.2012, 2009/13/0015 und 26.2.2013, 2010/15/0148: auch UFS 7.3.2012, RV/0080-L/08

Autounfall auf Heimfahrt vom Dienst in die Wohnung

FA: Berufl Verwendung des Kfz liegt auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur vor, wenn Benützung der Öffis unzumutbar – daher in diesem Fall private Kosten.

UFS: Ob der Unfall beruflich oder privat veranlasst ist hängt nur vom Grad des Verschuldens ab.

VwGH:

Bei unverschuldetem Unfall liegt jedenfalls berufl Veranlassung vor.

Pendlerpauschale gilt nur die typischen Aufwendung ab, Unfallkosten sind dadurch nicht abgegolten.