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Steuerliche Rahmenbedingungen bei Blockheizkraftwerken in
Wohnungseigentümergemeinschaften
Vortrag auf dem 1. Stuttgarter Forum für Wohnungseigentümergemeinschaften
am 30. Oktober 2013 in Stuttgart
Hans Joachim Gerlach Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Dipl.-Wirtsch.Ing. Hans Joachim Gerlach Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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über mich
geboren 1958 in Stuttgart
1977 – 1983 Studium des Bauingenieurwesens an der TU München, Abschluss zum Diplomingenieur
1983 – 1990 berufliche Tätigkeit als Projektingenieur in einem Ingenieurbüro für Flughafenplanung in Stuttgart
1990 – 1992 Arbeits- und wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium an der TU München, Abschluss zum
Diplom-Wirtschaftsingenieur
1993 – 2000 berufliche Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart als Prüfungsleiter
1997 Ablegung des Steuerberaterexamens
1999 Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens
seit 2000 Tätigkeit in eigener Praxis in Stuttgart, seit 2008 mit folgenden Schwerpunkten:
Umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken
Fachübergreifende Beratung von Anlagenbetreibern und Planern im Bereich der Kraft-Wärme-
Kopplung und der erneuerbaren Energien
Vortragstätigkeit für Energieagenturen, den B.KWK und BHKW-Hersteller/-Installateure
seit 2005 bzw. Betreiber bzw. Verwalter von 2 Fotovoltaikanlagen und
2008 2 Mini-BHKWs mit einer jährlichen Stromproduktion von insgesamt ca. 70.000 kWh
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Übersicht 1. Informationen zur Kraft-Wärme-Kopplung 1.1. Schaubilder zur KWK
1.2. Vorteile der KWK
2. Möglichkeiten der Stromverwertung bei Blockheizkraftwerken 2.1 Einspeisung ins öffentliche Stromnetz
2.2. Betrieb des BHKW durch einen Contractor
2.3. Stromverkauf an Wohnungseigentümer/Mieter
2.4. Stromeigenversorgung
3. Konzept der Stromeigenversorgung 3.1. Voraussetzungen
3.2. Umsetzung
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Übersicht
4. Umsatzsteuer 4.1. Unternehmereigenschaft 4.2. Vorsteuerabzug 4.2.1 WEG als Betreiber des BHKW 4.2.2 WEG vermietet BHKW an Eigenstrom-GbR 4.2.3 Vorsteuerabzug bei der Eigenstrom-GbR 4.2.4 Eigenstrom-GbR als Kleinunternehmer
5. Ertragsteuern 5.1. Einkunftsart, wenn WEG das BHKW selbst betreibt 5.2. Einkunftsart, wenn WEG das BHKW an die Eigenstrom-GbR vermietet 5.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen 5.3.1 WEG als Betreiber des BHKW 5.3.2 WEG als Vermieter des BHKW 5.4. Ertragsteuern bei der Eigenstrom-GbR
6. Zusammenfassung
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1. Informationen zur Kraft-Wärme-Kopplung 1.1. Schaubilder zur KWK
(Quelle: B.KWK – Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung)
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1.2. Vorteile der KWK
• Gleichzeitige Gewinnung von Strom und Wärme
• Gesamtwirkungsgrad bis zu 90%, mit Brennwertnutzung auch darüber
• minimale Energieverluste
• durch kurze Wege keine Leitungsverluste bei Wärme und Strom
• CO2-Einsparung bei Einsatz von Erdgas bis zu 60%
• Leichtere Einhaltung der Energieeinsparverordnung im Neubau
• Ersatzmaßnahme für mögliche Einhaltung des EWärmeG Baden-Württemberg bei
Heizungsaustausch in Bestandsbauten
• Reduzierung der Stromkosten für Eigentümer und Mieter
• Wertsteigerung des Gebäudes
• Unterstützung der Energiewende
• Energieeinsparmaßnahme mit unmittelbarer Rendite für den Vermieter
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2. Möglichkeiten der Stromverwertung bei Blockheizkraftwerken
• Einspeisung ins öffentliche Stromnetz
• Betrieb des BHKW durch einen Contractor
• Stromverkauf an Wohnungseigentümer/Mieter
• Strom-Eigenversorgung
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2.1. Einspeisung ins öffentliche Stromnetz • Vorteile
– wenig Aufwand
– geringer Abrechnungsaufwand
– wenig Verantwortung
• Nachteile
– nicht wirtschaftlich, Erlös nach KWKG ca. 3-5 ct/kWh + KWK-Zuschlag
– Erlös nach EEG ca. 22 ct/kWh, aber Brennstoff (100 %) Bioerdgas kostet ca. 10 ct/kWh,
was den Wärmepreis enorm verteuert (Problem Heizkostenverordnung)
– stark schwankende Einnahmen
– nach max. 10 Jahren kein wirtschaftlicher Betrieb möglich (Wegfall des KWK Zuschlags)
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2.2. Betrieb des BHKW durch einen Contractor
• Vorteile
– keine Vorfinanzierung, keine Sonderumlage
– kein Zeitaufwand
• Nachteile
- Contractor speist in der Regel ins öffentliche Netz ein, dadurch geringe Erträge
- zur Deckung der Kapitalkosten erhebt der Contractor einen Aufschlag auf die Wärmekosten
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2.3. Stromverkauf an Wohnungseigentümer/Mieter
• Vorteile
– Kann wirtschaftlich sein, Erlös ca. 20 ct/kWh + KWK-Zuschlag
• Nachteile
– Kostennachteil ca. 20-25% : EEG-Umlage 6,24 ct/kWh (2014) ist abzuführen
– steuerliche Nachteile
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2.3. Stromverkauf an Wohnungseigentümer/Mieter
• Nachteile (Fortsetzung)
– Einhaltung der energiewirtschaftlichen Regelungen:
--Informationspflichten zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen (CO2-Ausstoß und
radioaktive Abfälle für den Strommix Eigenerzeugung und Zusatzstrom)
--Ausweis der anteiligen Netznutzungsentgelte auf der Stromrechnung
– Einholung Versorgererlaubnis / jährliche Stromsteuererklärungen
– Anzeigepflicht der verkauften Strommengen nach § 49 EEG bis zum 31.05. des Folgejahres
– Abrechnungsaufwand
– Bilanzierungsaufwand
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2.4. Stromeigenversorgung
• Vorteile
– besonders wirtschaftlich (monetärer Vorteil gegenüber Stromverkauf ca. 25-30%)
– nach derzeitiger Rechtslage keine EEG-Umlage abzuführen
– steuerliche Vorteile
– ca. 3-fache Erlöse gegenüber Stromeinspeisung
– wirtschaftlicher Betrieb auch nach Wegfall der KWK-Zulage
– Die Regelungen des EnWG müssen nicht eingehalten werden
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2.4. Stromeigenversorgung
• Vorteile (Fortsetzung)
– keine Genehmigungs- und Anzeigepflichten
– keine Stromsteuererklärungen notwendig
• Nachteile
– vertragliche Regelungen sind aufwändiger
– Abrechnungen anfangs etwas aufwändiger
– Einmalkosten durch Anschaffung des Vertragswerks
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3. Konzept der Stromeigenversorgung
3.1. Voraussetzungen
1. Die Bewohner erzeugen sich den Strom selbst
2. Es darf kein Strom verkauft werden (andernfalls entfallen die Vorteile)
3.2. Umsetzung
Die Bewohner des Mehrfamilienhauses gründen zusammen mit der WEG eine Eigenstrom-GbR
und mieten vom BHKW-Eigentümer WEG das BHKW an, um damit ihren eigenen Strom zu
erzeugen.
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3.2. Umsetzung
Die Gesellschafter der Eigenstrom-GbR
- mieten als Betreiber das BHKW an
- beziehen den Brennstoff für das BHKW
- veranlassen die BHKW-Wartung
- kaufen den Zusatzstrom ein, wenn der Stromverbrauch größer ist als die Erzeugung
- speisen den Überschussstrom ins öffentliche Netz ein
- verkaufen die BHKW-Wärme an die WEG
- bekommen die Energiesteuererstattung durch das Hauptzollamt
- versorgen sich selbst mit sauberem Strom gegen Kostenübernahme
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energy consulting
Strom - Eigenversorgung
Hauseigen-tümer/ WEG
EigenstromEigenstrom-GbR
Gaslieferant Zusatzstrom-
lieferant
Brennstoffsteuer
Erstattung durch
HZA
Miete BHKW
Dipl. Ing. (FH) Christian Meyer Tel: 07665/ 947 54-53 [email protected]
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BHKW –Eigentümer
Abrechnungs-Abrechnungs-Dienstleister
Zahlung Zusatzstrom
Kostentragung
Stromverbrauch
Einspeisevergütung
KWK – Zuschlag
Stromnetz-betreiber
Gaskosten
Wartungsfirma
Wartungsgebühr
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4. Umsatzsteuer 4.1. Unternehmereigenschaft
BHKW-Betreiber ist umsatzsteuerlicher Unternehmer
BHKW-Vermieter ist ebenfalls umsatzsteuerlicher Unternehmer
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4.2. Vorsteuerabzug 4.2.1 WEG als Betreiber des BHKW
Vorsteuerabzugsberechtigung hängt von der Qualifikation der Ausgangsumsätze ab
Wird ausschließlich Strom produziert und verkauft, ist der Vorsteuerabzug
vollumfänglich zulässig, da die Stromlieferung umsatzsteuerpflichtig ist
aber § 4 Nr. 13 UStG: Lieferung von Wärme und „ähnlichen Gegenständen“ (Strom?)
durch die WEG an ihre Mitglieder ist (zwingend) umsatzsteuerbefreit
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4.2. Vorsteuerabzug 4.2.1 WEG als Betreiber des BHKW
Somit nahezu kein Vorsteuerabzug für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
und Betriebskosten des Blockheizkraftwerks
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4.2. Vorsteuerabzug 4.2.2 WEG vermietet BHKW an Eigenstrom-GbR
Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des BHKW an die Eigenstrom-GbR ist
eigenständige Hauptleistung
Somit voller Vorsteuerabzug für die WEG als BHKW-Eigentümer
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4.2. Vorsteuerabzug 4.2.3 Vorsteuerabzug bei der Eigenstrom-GbR
Die Wärmelieferung, die Stromeinspeisung sowie der Stromeigenverbrauch der
GbR-Gesellschafter sind umsatzsteuerpflichtig
Somit bei der GbR Vorsteuerabzug aus dem Kraftstoffbezug, der BHKW-Miete,
den Wartungskosten und dem Zusatzstrom
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4.2. Vorsteuerabzug 4.2.4 Eigenstrom-GbR als Kleinunternehmer
Vorteil:
- keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (nur die ersten 2 Jahre, danach
nur jährliche Umsatzsteuererklärungen)
Nachteile:
- Minderergebnis drückt Rendite
- Stromabrechnungen der GbR an ihre Gesellschafter ohne Umsatzsteuerausweis,
somit kein Vorsteuerabzug beim Unternehmer-Stromverbraucher im Gebäude
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5. Ertragsteuern
5.1. Einkunftsart, wenn WEG das BHKW selbst betreibt
Eine WEG als Betreiber eines BHKW erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinnermittlung in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Mitgliedschaft an einer gewerblichen WEG ist für manche Mitglieder unerwünscht
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5.2. Einkunftsart, wenn WEG das BHKW an die Eigenstromstr-GbR vermietet
Eine WEG, die ein BHKW nicht betreibt, sondern als einzige Leistung das BHKW
vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Vorteile:
• keine gewerbliche Tätigkeit
• keine Gewerbesteuererklärung
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5.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen
früher:
• Blockheizkraftwerke waren grundsätzlich unselbständige Gebäudeteile
• Keine gesonderte AfA
• Beim Neubau Zurechnung zu den Gebäudeherstellungskosten
• Bei Ersatz der bestehenden Heizungsanlage Erhaltungsaufwand
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5.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen
heute (OFD Niedersachsen vom 15.12.2010):
• Blockheizkraftwerke sind als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche
Wirtschaftsgüter zu behandeln
• Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre
• Lineare Abschreibung in Höhe von 10% pro Jahr
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5.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen 5.3.1 WEG als Betreiber des BHKW
• WEG liefert die BHKW-Wärme ohne Gewinnaufschlag an die WEG-Mitglieder
• Somit bzgl. der Wärmelieferung fehlende Gewinnerzielungsabsicht („Liebhaberei“)
• Dadurch steuerliche Abschreibung nur in Höhe des Stromanteils (ca. 25-35% der
Investition)
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5.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen 5.3.2 WEG als Vermieter des BHKW
• WEG vermietet das BHKW in der Regel mit Gewinnerzielungsabsicht
an die Eigenstrom-GbR
• Dadurch steuerliche Abschreibung auf die vollen Investitionskosten
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5.4. Ertragsteuern bei der Eigenstrom-GbR
Konzeptbedingt erzielt GbR keine Gewinne, es liegt daher keine Gewinnerzielungs-
absicht vor.
Somit liegt kein Gewerbebetrieb vor.
Es ist keine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abzugeben.
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6. Zusammenfassung
Beim Konzept der Stromeigenversorgung
• ist nach derzeitiger Rechtslage keine EEG-Umlage abzuführen
• besteht keine Stromkennzeichnungspflicht
• ist der volle Vorsteuerabzug auf die Investition und die Betriebskosten möglich
• können die steuerlichen Abschreibungen in voller Höhe angesetzt werden
• können schädliche gewerbliche Einkünfte vermieden werden
• erwirtschaftet die BHKW-Investition den maximalen Ertrag
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Hans Joachim Gerlach Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.Ing
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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