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Studienordnung und Prüfungsordnung für den Executive Master in „International Media Innovation Management“ (M.A.) November 2014

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Page 1: Studienordnung und Prüfungsordnung für den …...weiterbildenden Masterstudiengang „International Media Innovation Management“ (IMIM) die Inhalte, Lernergebnisse und den Aufbau

Studienordnung und Prüfungsordnung für den

Executive Master in „International Media Innovation Management“

(M.A.)

November 2014

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Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 2

Inhalt

Studienordnung ................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 3

§ 2 Zugangsvoraussetzungen .................................................................................... 3

§ 3 Zulassung ............................................................................................................. 3

§ 4 Zielgruppe ............................................................................................................ 4

§ 5 Studieninhalte und Lernergebnisse ..................................................................... 5

§ 6 Aufbau und Gliederung des Studiengangs .......................................................... 6

§ 7 Inkrafttreten ........................................................................................................ 7

Prüfungsordnung .............................................................................................. 8

I Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 8

§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 8

§ 2 Prüfungsausschuss .............................................................................................. 8

§ 3 Studien- und Prüfungsleistungen bei körperlichen Beeinträchtigungen

und Behinderungen sowie bei familiären Belastungen .................................... 9

§ 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit

von Entscheidungen ........................................................................................ 10

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen .......................................... 11

§ 6 Benotung ........................................................................................................... 12

§ 7 Einsicht in die Prüfungsakte .............................................................................. 13

§ 8 Leistungspunkte, Modulbescheinigung ............................................................. 13

§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen ............................................................. 14

II Besondere Bestimmungen ................................................................................. 14

§ 10 Regelstudienzeit .............................................................................................. 14

§ 11 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen ................................................ 15

§ 12 Arten der Prüfungsleistungen ......................................................................... 15

§ 13 Anmeldung zur Master-Thesis ........................................................................ 15

§ 14 Master-Thesis .................................................................................................. 16

§ 15 Studienabschluss, Hochschulgrad, Zertifikat ................................................... 16

III Schlussbestimmungen ....................................................................................... 17

§ 16 Inkrafttreten .................................................................................................... 17

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Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 3

Studienordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den

weiterbildenden Masterstudiengang „International Media Innovation

Management“ (IMIM) die Inhalte, Lernergebnisse und den Aufbau des

Studiengangs.

(2) Grundlage für die Anforderungen und Verfahren bei der Erbringung der

Prüfungsleistungen sind die Regelungen des Modulhandbuchs in der jeweils

geltenden Fassung.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang

„International Media Innovation Management“ sind:

1. ein erster Hochschulabschluss,

2. eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufspraxis in der T.I.M.E.-Branche

(z. B. Telekommunikation, IT/Internet, Medien, Entertainment, Creative

Industries) sowie

3. gute englische Sprachkenntnisse (mindestens Level B2 entsprechend des

Common European Framework for Languages).

§ 3 Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des

Zulassungsausschusses.

(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus der wissenschaftlichen Gesamtleitung des jeweiligen

Masterstudiengangs (Professorin oder Professor) oder der Studiengangleitung des jeweiligen

Masterstudiengangs sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bereichs Immatrikulation.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Executive Masterstudiengang „International

Media Innovation Management“ (imim) werden nach formaler Prüfung der

Zugangsvoraussetzungen auf Basis der eingereichten Unterlagen im Rahmen von mindestens

zwei einstündigen Einzelgesprächen (Interviews) mit den BewerberInnen durch Mitglieder des

Academic Board des Studiengangs folgende Qualifikationen überprüft:

• Akademische Laufbahn und berufliche Erfahrung innerhalb der TIME-Branchen: - Academic education (adequacy of former fields of studies)

- Variety of work experience in general

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- Variety of media experience

- Management experience

- International orientation

• Motivation:

- Commitment for IMIM (e.g. creating and working on projects over longer periods of time,

working interdisciplinarily, flexiblity)

- Congruity of applicant’s interest in imim’s key subjects, such as: innovation, media

convergence, change of media and society.

- Career goals in the sector, future project ideas

• Individuelle Studienvoraussetzungen: - Language proficiency

- Argumentative skills

- Stress resistance, awareness of workload (plausibility in combination with work, private life

etc.)

- Ability to reflect own position in media-developments

- Capacity for teamwork, decision-making, leadership

Jeder dieser Punkte wird auf einer Skala von 1 – „very good“ bis 5 – „insufficient“ bewertet. Für

eine grundsätzliche Zulassungsmöglichkeit muss in jeder der drei gleichgewichteten Kategorien

eine überdurchschnittliche Bewertung (besser als 3) erreicht werden.

Eine Reihung erfolgt in der Aufnahmesitzung des Academic Boards des Studiengangs auf Basis

dieser Ergebnisse aus den persönlichen Interviews sowie in weiterer Folge unter

Berücksichtigung und nach Diskussion von Gender-Aspekten und der Diversität der Gruppe in

Hinblick auf Berufsfelder und Herkunftsländer um tatsächlich eine internationale und die TIME-

Branchen übergreifende Gruppe zusammenzustellen.

Falls danach noch Fragen unbeantwortet sind, die dem Academic Board entscheidend für

Aufnahme und Plausibilität des Studienerfolgs für ein Executive Masterprogramm erscheinen

(insbesondere nationale Spezifika der Ausbildung und Berufstätigkeit), führen Studiengangleiter,

Academic Board oder vom Academic Board beauftragte, spezialisierte Lehrende ein

Zusatzgespräch mit den KandidatInnen zur endgültigen Bewertung der offenen Punkte.

§ 4 Zielgruppe

Das zweijährige Studienprogramm „International Media Innovation Management“ richtet sich an

Personen, die sich nach ihrem ersten Hochschulabschluss in einer neuen Funktion in ihrer

Organisation oder selbstständig bei der Planung von Veränderung, Erneuerung und

Unternehmenszukunft engagieren wollen. Es bestehen enge Kontakte zu führenden Medien- und

Technologieunternehmen in mehreren europäischen Staaten, die in Lehr-, Projekt- und

Studienformen in das Programm integriert werden. Das Studienangebot wendet sich an:

1. High-Potentials der T.I.M.E.-Industrie (Telekommunikation, IT/Internet, Medien,

Entertainment), die sich überdurchschnittlich für Medieninnovation und -konvergenz

interessieren;

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2. Beschäftigte, die sich maßgeblich auf Aufgaben mit wirtschaftlicher und

Leitungsverantwortung vorbereiten möchten;

3. Personen, die Erfahrung mit und Verständnis für Kommunikation und Journalismus haben;

4. Berufstätige, die ihre Organisation/ihr Unternehmen in Zukunft in neuen Geschäftsfeldern

oder mit neuen Produkten/Dienstleistungen besser positionieren wollen.

§ 5 Studieninhalte und Lernergebnisse

Der Studiengang „International Media Innovation Management“ (MA) führt High-Potentials aus

Medienunternehmen und den verwandten T.I.M.E.-Branchen zusammen. Die Studierenden aus

unterschiedlichen Ländern bilden interdisziplinäre und internationale Teams, die sich, angeleitet von

ProfessionalistInnen, einer Problemlösung im eigenen oder einem fremden Unternehmen widmen.

IMIM ist dabei eng mit der Unternehmenspraxis verbunden. Neben universitären Partnern gibt es

Partnerunternehmen aus dem internationalen Medien-, Technologie- und Entertainmentbusiness,

die das Curriculum aktiv mitgestalten: Sie stellen „Challenges“, Real-Life-Aufgaben, deren Erfüllung

die Studierenden anstreben.

Das projektorientierte Training „on the job“ wird begleitet von Präsenzphasen und eLearning. Diese

inhaltlich gebündelten Module bieten theoretisches Hintergrundwissen: Interkulturelle Kompetenz

und Mitarbeiterführung sowie die Fähigkeit, Change-Prozesse einzuleiten und in bestehende

Strukturen zu implementieren, werden genauso gelehrt wie Finanzierung, Controlling und

Evaluierung einzelner Projekte oder ganzer Unternehmungen. In Medienunternehmen ist zudem

journalistisches Basiswissen unerlässlich, um betriebswirtschaftliche und gleichzeitig gesellschaftlich

verantwortungsbewusste Entscheidungen treffen zu können.

Nach Abschluss des MA-Studiums „International Media Innovation Management“ sind die

Studierenden in der Lage, kreative Strategien zu entwickeln, Change-Management operativ

einzusetzen und Innovationen zu kreieren. Dies werden sie anhand mehrerer realer Innovations-

Projekte in verschiedenen europäischen Medienunternehmen trainiert haben. Auch dadurch werden

sie im Laufe des Studiums ein internationales Netzwerk an ProfessionalistInnen aufbauen – dazu

zählen StudienkollegInnen genauso wie renommierte HochschullektorInnen aus europäischen und

US-amerikanischen Universitäten ebenso wie Führungskräfte aus dem T.I.M.E.-Business.

Durch individuell zugeschnittenes Sprachtraining steigern sie ihr Niveau in einer oder mehreren

Fremdsprachen. Das Training in einem globalisierten Kontext erhöht ihre interkulturelle Kompetenz.

Führungskompetenz wird in intensiven Workshops vermittelt. Darüber hinaus können sie die

aktuellen Entwicklungen der internationalen Medienökonomie, Medienpolitik, Medienethik, des

Medienrechts, der „Media Literacy“ und des cross-medialen Journalismus‘ analysieren, reflektieren

und Perspektiven an der Schnittstelle von Theorie und Praxis einschätzen.

Studierende haben nach erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende Lernergebnisse erreicht: Sie

sind unter anderem in der Lage,

• kreative Strategien zu entwickeln, strategische Veränderungen

umzusetzen und Innovationen in ihren Unternehmen zu implementieren.

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• sich auf ein – im Laufe des Studiums aufgebautes – internationales

Netzwerk aus Professionalisten aus Praxis und akademischer Theorie zu

stützen, das ihnen bei der Umsetzung realer Medienkonvergenz-Projekte

unter die Arme greift.

• ihre im Zuge des Studiums professionalisierten Management und Personal

Skills wie interkulturelle Kompetenz, Führungskraft oder Sprachkenntnisse

zu Gunsten ihres Unternehmens/Projektes einzusetzen.

• die Entwicklungen und Vorgänge in der Welt der Medien (Finanzierung,

crossmedialer Journalismus, Medienpolitik, Technologie, Medienethik,

Medienrecht, Media Literacy etc.) zielführend zu reflektieren und

analysieren.

§ 6 Aufbau und Gliederung des Studiengangs

(1) Der Executive Masterstudiengang International Media Innovation

Management ist in inhaltlich definierte Einheiten (Module) gegliedert. Es

sind folgende Module zu absolvieren:

Modul 1: Media Economics and Media Management

(15 Leistungspunkte)

Kurs 1.1 Media Management

Kurs 1.2 Media Convergence

Kurs 1.3 Media Economics

Modul 2: Society

(15 Leistungspunkte)

Kurs 2.1 Media Law

Kurs 2.2 Media Politics

Kurs 2.3 Media Ethics

Modul 3: Communication and Journalism

(15 Leistungspunkte)

Kurs 3.1 Communication and Journalism I

Kurs 3.2 Communication and Journalism II

Kurs 3.3 Communication and Journalism III

Modul 4: Innovation Management

(15 Leistungspunkte)

Kurs 4.1 Innovation Management I

Kurs 4.2 Innovation Management II

Kurs 4.3 Innovation Management III

Modul 5: Personal Skills

(15 Leistungspunkte)

Kurs 5.1 Self Management

Kurs 5.2 Change Management

Kurs 5.3 Leadership

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Kurs 5.4 Project Management

Modul 6: Master-Thesis mit obligatorischem Master-Kolloquium

(15 Leistungspunkte)

(2) In den Modulen 1 bis 5 sind jeweils drei bis vier Kurse zu absolvieren. Jedes

Modul sieht Präsenzphasen, Selbststudienphasen und Online-Einheiten vor.

Im Modul 6 ist eine Master-Thesis zu verfassen und im Rahmen des

obligatorischen Master-Kolloquiums zu präsentieren und zu verteidigen.

(3) Während der Selbststudienphasen erhalten die Studierenden in

regelmäßigen Abständen Studienmaterialien, die von den Lehrenden

geschrieben bzw. zusammengestellt werden. Ausgewählte Übungen,

Fallbeispiele sowie Aufgaben zur Selbstüberprüfung sichern den

Lernfortschritt und unterstützen die Studierenden dabei, das Gelernte in ihre

berufliche Praxis zu übertragen.

(4) In den Online-Einheiten finden Lehr- und Lernprozesse auf dem Online-

Campus statt. Diese interaktiven Online-Einheiten stellen das kollaborative

und praxisorientierte Lernen in den Mittelpunkt und bilden so die

zunehmend projektförmige Arbeitswelt ab. Die Online-Einheiten ergänzen

die Präsenzveranstaltungen und strukturieren inhaltlich und zeitlich die

Selbststudienphasen.

(5) In den Präsenzphasen haben Gruppenarbeiten und Anwendungsübungen

neben inputorientierten Vorträgen besondere Bedeutung. Im Mittelpunkt

stehen praxisrelevante, personale und soziale Fähigkeiten, die in einem

geschützten Rahmen geübt werden können. Feedback im Hinblick auf die in

diesen Präsenzphasen erbrachten Leistungen zu geben und zu erhalten, ist

ein wesentliches Element in diesem anwendungsbezogenen Lernformat.

§ 7 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

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Prüfungsordnung

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren für die Erbringung der

Leistungen im Rahmen des Executive Masterstudiengangs International

Media Innovation Management.

(2) Grundlage für die Anforderungen und Verfahren bei der Erbringung der

Prüfungsleistungen sind die Regelungen des Modulhandbuchs in der jeweils

geltenden Fassung.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Organisation der Prüfungen, die Anrechnung von Studien-

und Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Studienabschlusses ist der

für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss. Der

Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der vorliegenden

Ordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer.

(2) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden

von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf Vorschlag des Academic Board

bestellt. Der Präsident oder die Präsidentin bestellt aus dem Kreis der

Mitglieder gemäß Abs. 4 a. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

deren oder dessen Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre,

Wiederbestellung ist möglich.

(3) Der Prüfungsausschuss kann widerrufbar seine Entscheidungsbefugnis

generell oder für bestimmte Aufgaben der oder dem Vorsitzenden

übertragen. Im Eilfall kann diese bzw. dieser die notwendigen

Entscheidungen treffen. Sie bzw. er hat dem Prüfungsausschuss über

getroffene Eilentscheidungen zu berichten. Die Befugnis des

Prüfungsausschusses, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

a) zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrer;

b) ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter;

c) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

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(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen

beobachtend teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und

nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen und über die Einhaltung der

vorliegenden Ordnung zu informieren.

(6) Das studentische Mitglied hat bei der Anrechnung von Prüfungs- und

Studienleistungen nur beratende Stimme.

(7) Mit drei Mitgliedern ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei

dessen oder deren Abwesenheit jene ihrer oder seiner Stellvertretung.

(8) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur

Verschwiegenheit über alle mit den Prüfungen einzelner Studierender

zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(9) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden Hochschullehrerinnen oder

Hochschullehrer bestellt. Lehrbeauftragte können davon abweichend als

Prüfer oder Prüferinnen bestellt werden, wenn sie zu selbstständiger

Lehrtätigkeit berechtigt sind. In der beruflichen Praxis und Ausbildung

erfahrene Personen können auch dann als Prüferinnen oder Prüfer bestellt

werden, wenn sie keine Lehrtätigkeit an der Hochschule ausüben.

Prüfungsleistungen dürfen nur von solchen Personen bewertet werden, die

selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine

gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 3 Studien- und Prüfungsleistungen bei körperlichen Beeinträchtigungen und

Behinderungen sowie bei familiären Belastungen

(1) Macht eine Studentin oder ein Student durch ein ärztliches Zeugnis

glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger

körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist,

eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form

abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der

Studentin oder dem Studenten zu gestatten, gleichwertige

Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder durch eine verlängerte

Bearbeitungszeit zu erbringen. Bestehen nach Vorlage eines ärztlichen

Zeugnisses Zweifel in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Satz 1, kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden; die Kosten für seine

Erstellung trägt die Studentin oder der Student. Entsprechendes gilt im

Hinblick auf Studienleistungen.

(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen,

die Ablegung von Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen bzw. soweit

die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von

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Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit

der Studentin oder des Studenten die Krankheit und deshalb notwendige

alleinige Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe

Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches

gilt angelehnt an die Regelungen der §§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz für

Schwangere und Wöchnerinnen (MuSchG).

§ 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von

Entscheidungen

(1) Prüfungsleistungen gelten als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn

die Studentin oder der Student einen für sie oder ihn bindenden

Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von der

Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Der

Grund ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten oder

eines oder einer von ihr bzw. ihm zu versorgenden nahen Angehörigen kann

ein ärztliches Attest verlangt werden. Bestehen nach Vorlage des ärztlichen

Attests weiterhin Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit, kann ein amtsärztliches

Attest zum Zwecke der Glaubhaftmachung verlangt werden.

(2) Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer

Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,

Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die

betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wer den

ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen

Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.

In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) In schwerwiegenden Fällen des Abs. 2, welche die Entziehung des

angestrebten Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der

Prüfungsausschuss darüber hinaus das endgültige Nichtbestehen der

Gesamtprüfung bestimmen.

(4) Die Entscheidung über einzelne Prüfungsleistungen oder die gesamte

Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch

den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen

werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht

zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung

erwirkt wurde.

(5) Der Studentin bzw. dem Studenten ist vor einer belastenden Entscheidung

gemäß Abs. 1 bis 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Belastende

Entscheidungen sind der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu

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begründen. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeugnisse und Urkunden

sind einzuziehen.

(6) Zur Überprüfung der Identität einer Studentin oder eines Studenten im

Rahmen der Erbringung einer Leistung kann die Vorlage des

Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt werden.

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Hochschulisch erworbene Studien- und Prüfungsleistungen können als

Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, sofern keine

wesentlichen Unterschiede in Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen

bestehen. Wird der Antrag auf Anerkennung von Studien- und

Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss abgelehnt, sind die wesentlichen

Unterschiede in einer Begründung zu benennen.

Außerhochschulisch erworbene Studien- und Prüfungsleistungen können

angerechnet werden, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn eine Übereinstimmung der

Kompetenzen mit jenen des anzurechnenden Kurses oder Moduls festgestellt

wird.

(2) Beruflich erworbene Kompetenzen oder herausragende praktische

Qualifikationen können als Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet

werden, wenn eine Übereinstimmung der Kompetenzen mit jenen des

anzurechnenden Kurses oder Moduls festgestellt wird.

(3) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist in einem maximalen

Ausmaß von 45 Leistungspunkten möglich. Davon dürfen maximal 15

Leistungspunkte aus dem in Abs. 2 genannten Bereich stammen.

(4) Die Master-Thesis ist von der Anrechnung ausgenommen.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die jeweiligen

Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in

die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren

Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine

Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis oder in einer Zeugnisergänzung

ist zulässig.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen auf Kursebene angerechnet, so

muss die Studentin oder der Student die kursübergreifenden

Modulteilprüfungen trotzdem ablegen.

(7) Leistungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Zulassung zum

Studium nachgewiesen wurden, sind von der Anrechnung ausgenommen.

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§ 6 Benotung

(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu

verwenden:

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung

2 = gut – eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung

3 = befriedigend – eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen

Anforderungen entspricht

4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen

noch entspricht

5 = nicht ausreichend – eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den

Anforderungen nicht entspricht

(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte

zwischen 1,0 und 4,0 durch Senken oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3

gebildet werden. Zulässige Werte sind: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3;

3,7; 4,0 und 5,0.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern

bewertet, wird die Note als arithmetisches Mittel errechnet. Zur Ermittlung

der Gesamtnote werden die jeweiligen Noten der Module mit der Zahl der

zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die

Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Bei der Ausweisung des

Notenwertes in einem Nachweis oder auf dem Zeugnis wird nur die erste

Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(4) Die gemäß Abs. 3 gebildeten Noten lauten wie folgt:

Bei einem Durchschnitt von

1,0 bis einschließlich 1,5 = sehr gut

Bei einem Durchschnitt von

über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut

Bei einem Durchschnitt von

über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend

Bei einem Durchschnitt von

über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

Bei einem Durchschnitt von über 4,0 = nicht ausreichend

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(5) Gemäß den Anforderungen des ECTS-Systems wird im Transcript of Records

eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala

ausgewiesen, soweit eine aussagefähige Anzahl von Abschlüssen vorliegt:

A die besten 10 %

B die nächsten 25 %

C die nächsten 30 %

D die nächsten 25 %

E die nächsten 10 %

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note werden sämtliche

Absolventen und Absolventinnen des laufenden Jahres bis zum Zeitpunkt der

Benotung der letzten Prüfungsleistung sowie die Absolventen und

Absolventinnen aus den jeweils zwei vorangegangenen Jahren als wandernde

Kohorte erfasst.

Für die ersten Absolventen und Absolventinnen wird der ECTS-Grad solange

abweichend davon ermittelt, bis die Zahl der Absolventen und

Absolventinnen, gerechnet vom ersten Absolventen oder von der ersten

Absolventin, insgesamt 40 beträgt. In diesem Fall erfolgt die Berechnung

nach folgendem Schema:

A 1,0 – 1,5

B 1,6 – 2,0

C 2,1 – 3,0

D 3,1 – 3,5

E 3,6 – 4,0

§ 7 Einsicht in die Prüfungsakte

Innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistungen

wird den Studierenden auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist einmalig

Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungen, die darauf bezogenen Gutachten der

Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 8 Leistungspunkte, Modulbescheinigung

(1) Leistungspunkte (ECTS) kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand, der

in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen eines Moduls zu

erfüllen und dessen Qualifikationsziele zu erreichen. Dieser umfasst neben

der regelmäßigen und aktiven Teilnahme an den Lehr- und Lernformen auch

die gesamte Bearbeitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung

von eigenen Beiträgen sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an

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studienbegleitenden Prüfungsleistungen. Basis der Leistungspunktvergabe ist

das European Credit Transfer System (ECTS – Europäisches System zur

Anrechnung von Studienleistungen).

(2) Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von etwa

25 Stunden.

(3) Die Leistungspunkte werden in einem Nachweis (Modulbescheinigung)

bescheinigt, wenn die oder der Studierende regelmäßig an den Lehr- und

Lernformen des Moduls teilgenommen hat und geforderte

Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilt

worden sind.

Die Modulbescheinigung enthält Angaben über:

a) Inhalte und Lernergebnisse des Moduls

b) Lehr- und Lernformen

c) Art der Prüfungsleistungen / nachgewiesene Leistungen

d) Zahl der vorgesehenen Leistungspunkte

e) Note

§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)

bewertet worden sind, können nicht wiederholt werden.

(2) Prüfungsleistungen, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)

bewertet worden sind, können drei Mal wiederholt werden. Der dritte und

letzte Wiederholungsversuch wird als mündliche Prüfung abgehalten. Sind

alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, ist die

entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden. Der oder die Studierende

wird von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der

Prüfungsausschuss kann auf Antrag des oder der Studierenden in

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

II Besondere Bestimmungen

§ 10 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 24 Monate.

(2) Die Regelstudienzeit kann um 12 Monate überschritten werden, ohne dass es

eines besonderen Antrags bedarf. In diesen Fällen sind die Studierenden

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Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 15

verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Eine weitere

Verlängerung ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet die

Präsidentin oder der Präsident. Wird nach Ablauf der Frist kein Antrag

gestellt oder der Antrag abgelehnt, wird die oder der Studierende

exmatrikuliert. Bereits erworbene Leistungspunkte können bei einer späteren

Wiederaufnahme des Studiums angerechnet werden.

§ 11 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Es sind die Module 1 bis 6 gemäß § 6 Abs. 1 der Studienordnung zu

absolvieren und damit Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von

insgesamt 90 Leistungspunkten (ECTS) zu erbringen.

(2) Die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sind der

Studienordnung § 6 Abs. 1 zu entnehmen, die zu erbringenden

studienbegleitenden Prüfungsleistungen dem Modulhandbuch.

§ 12 Arten der Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen sind

a) mündlich,

b) schriftlich durch Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten oder

c) als Projektarbeiten

zu erbringen.

§ 13 Anmeldung zur Master-Thesis

(1) Studierende werden auf Antrag durch den zuständigen Prüfungsausschuss

zur Master-Thesis zugelassen, wenn sie:

1. im Masterstudiengang zuletzt an der Hochschule immatrikuliert gewesen

sind und

2. die Module 1 bis 5 erfolgreich absolviert haben.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis sind Nachweise über das

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beizufügen. Darüber hinaus soll

die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft

zur Übernahme der Betreuung der Master-Thesis zu einem von dem oder der

Studierenden vorgeschlagenen Thema eingereicht werden. Ein Anspruch auf

Umsetzung des Themenvorschlags des oder der Studierenden besteht nicht.

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Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 16

(3) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine

Bescheinigung gemäß Abs. 2 nicht vorgelegt, bestellt der Prüfungsausschuss

eine Betreuerin oder einen Betreuer. Der Prüfungsausschuss legt nach

Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Master-

Thesis fest. Thema und Aufgabenstellung müssen so festgelegt sein, dass die

erfolgreiche Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen

werden kann.

§ 14 Master-Thesis

(1) Die Master-Thesis soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage

ist, ein Thema auf dem Gebiet des Internationalen Medien-

Innovationsmanagements unter Anleitung mit wissenschaftlichen Methoden

zu bearbeiten und die Ergebnisse dieser Bearbeitung schriftlich angemessen

darzustellen und zu dokumentieren sowie im abschließenden Master-

Kolloquium zu präsentieren und zu verteidigen.

(2) Das obligatorische Master-Kolloquium ist Bestandteil der Master-Thesis.

(3) Die Bearbeitungsdauer für die Master-Thesis beträgt in der Regel zwanzig

Wochen. Die Master-Thesis umfasst in der Regel 18.000–20.000 Wörter.

(4) Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas. Die

Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Einreichung der Master-Thesis

im Prüfungsamt hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern,

dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die

angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Einreichung ist

aktenkundig zu machen.

(5) Die Master-Thesis ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer oder

einem weiteren Prüfungsberechtigten innerhalb von vier Wochen zu

bewerten.

(6) Eine nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertete Master-

Thesis darf einmal wiederholt werden.

§ 15 Studienabschluss, Hochschulgrad, Zertifikat

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Module 1 bis 6 (gemäß § 6 Abs. 1

der Studienordnung) jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)

beurteilt worden sind. Die Gesamtnote wird mit dem Prädikat „mit

Auszeichnung bestanden“ versehen, wenn das Gesamtergebnis 1,0 bis 1,1 ist.

(2) Aufgrund der bestandenen Prüfungen werden eine Urkunde, ein Zeugnis und

ein Diploma Supplement in englischer Version ausgehändigt. Darüber hinaus

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Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 17

wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und

ihren Bestandteilen (Transcript of Records) erstellt.

(3) Ist die Abschlussprüfung bestanden, wird der Mastergrad „Master of Arts“

(abgekürzt M.A.) verliehen, sofern unter Einbeziehung des vorangehenden

Studiums ein Studienumfang von 300 Leistungspunkten (ECTS) nachgewiesen

wird.

(4) Personen, die auch nach erfolgreicher Absolvierung eines weiterbildenden

Studiengangs über keine Gesamtstudienleistung von 300 Leistungspunkten

(ECTS) verfügen, kann der Mastergrad verliehen werden, wenn diese

außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kompetenzen

und Fähigkeiten nachweisen können. Das Vorliegen dieser Qualifikationen

wird im Rahmen der Zulassung überprüft. Neben oder anstelle dieses

Kompetenznachweises können auch zusätzliche Studien-, bzw.

Prüfungsleistungen im notwendigen Umfang festgelegt werden. Über das

Vorliegen der Qualifikationen und die Festlegung weiterer zu erbringender

Studienleistungen entscheidet der Zulassungsausschuss, über die

Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

III Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.