summa summarum
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Sozialversicherungsprüfung im UnternehmenTRANSCRIPT
2011
Auf den Punkt gebracht:
Meldungen
Vorwort
Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen.
Grundlage für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind die §§ 28a bis 28 c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV –) sowie die zu § 28b Abs. 2 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermitteln, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Besonders wichtige Hinweise sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet und werden am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Prüfung von A – Z“ findet sich dieser herausgestellte Begriff in lexikalischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfrelevante Hinweise.
Meldungen 2011 · Vorwort 2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
1. Neues im Überblick 4 1.1 Ausdehnung des DBUV 4 1.2 Erweiterter Tätigkeitsschlüssel 5 1.3 Meldungen zur Betriebsdatenpflege 8
2. Automatisiertes Meldeverfahren 8 2.1 Voraussetzungen 8 2.2 Datensätze und Datenbausteine 11 2.3 Stornierung von Meldungen 12
3. Maschinelle Ausfüllhilfen 13 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 13
4. Datenannahmestellen 15
5. Sozialversicherungsausweis 16 5.1 Antrag und Ausstellung 16 5.2 Form und Inhalt 17 5.3 Einsichtnahme 18
6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen 18
6.1 Baugewerbe 19 6.2 Schaustellergewerbe 21 6.3 Gebäudereinigungsgewerbe 21 6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen 21 6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 21 6.6 Personenbeförderungsgewerbe 22 6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft 22 6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 22 6.9 Fleischwirtschaft 22
7. Meldungen 22 7.1 Meldetatbestände 22 7.2 Inhalt der Meldungen 23
8. Besonderheiten der Unfallversicherung – Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV) 34
8.1 Verwaltungsdaten im DBUV 34 8.2 Berechnungsdaten im DBUV 34 8.3 Meldegründe, Stornierungen Abweisungen von Meldungen 37 8.4 Meldepflichtiger Personenkreis 37
9. Meldungen für geringfügig Beschäftigte 40 9.1 Meldeverfahren 40 9.2 Inhalt der Meldungen 41
10. Haushaltsscheck 42 10.1 Form und Inhalt 43 10.2 Verfahren 44
11. Meldungen in der Gleitzone 46
12. Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 47 12.1 Anmeldungen 47 12.2 Abmeldungen 48 12.3 An-/Abmeldungen 49 12.4 Jahresmeldungen/-sonstige Entgeltmeldungen 49 12.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung 50 12.6 Meldungen in Insolvenzfällen 51 12.7 Änderungsmeldungen 51 12.8 Sofortmeldung 51 12.9 Beispiele für Meldungen 52
Anhang: DEÜV (Auszug) 57
Impressum 63
Meldungen 2011 · Inhaltsverzeichnis 3
1. Neues im Überblick
Im Jahr 2011 wird es wieder eine Reihe von Änderungen im Meldeverfahren nach der DEÜV geben. Im Mittelpunkt dieser Änderungen stehen die Erweiterung des Datenbausteins Unfallversicherung (DBUV) um ein Feld „UV-Grund“ sowie die Einführung eines neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssels. Die Einführung eines neuen Tätigkeitsschlüssels wird es erforderlich machen, dass Arbeitgeber die Stammdaten ihrer Beschäftigten dahingehend überprüfen, ob alle für die künftigen Meldungen erforderlichen Daten verfügbar sind.
1.1 Ausdehnung des DBUV Mit dem Unfallversicherungsneuregelungsgesetz vom 30. Oktober 2008 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 das Meldeverfahren nach der DEÜV um die Belange der Unfallversicherung erweitert. In der Praxis werden diese Erweiterungen im Datenbaustein DBUV umgesetzt. Er enthält dazu derzeit folgende Informationen:
➔ Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers ➔ UV-Mitgliedsnummer ➔ UV-Arbeitsentgelt ➔ Gefahrtarifstelle ➔ Arbeitsstunden
Der DBUV hat sich in seiner bisherigen Form als unzureichend erwiesen, die Besonderheiten der Unfallversicherung abzubilden. Daher wird zum 1. Juni 2011 ein erweiterter DBUV eingeführt. Dies geht einher mit einer neuen Version 02 des Datensatzes Meldungen (DSME). Der DBUV enthält künftig neben den bekannten Feldern ein neues Feld „UV-Grund“. Das Feld hat folgende Bedeutung:
Feldinhalt Erläuterung
Grundstellung (Leerzeichen)
ohne Besonderheiten
A07 Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern (bisher GTST 77777777)
A08 Beitragsbemessung bei landw. BG (bisher GTST 88888888)
A09 Beitragsbemessung nicht nach Arbeitsentgelt (bisher GTST 99999999)
Meldungen 2011 · Neues im Überblick 4
Feldinhalt Erläuterung
B01 Entsparung von ausschließlich sv-pflichtigen Wertguthaben (Beitragspflicht in der UV bereits in der Ansparphase)
B02 Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung
B03 UV-Freiheit gemäß SGB VII
Bei UV-Grund A07, A08 und A09 ist die Angabe des UV-Trägers erforderlich, der MTNR entbehrlich.
Bei UV-Grund B01, B02 und B03 ist die Angabe des UV-Trägers und der MTNR erforderlich.
Der neue DBUV gilt ab 1. Juni 2011. Ab 1. August 2011 werden die Meldungen im alten Format (Version 01) abgewiesen. Meldungen, die in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2011 noch in der Version 01 abgegeben werden, werden von den Krankenkassen eigenständig in die Version 02 konvertiert. Stornierungen von Meldungen, die im alten Format abgegeben wurden, erfolgen im alten Format. Die Stornierungsmeldungen werden von den Krankenkassen als Annahmestellen für die Meldungen in das neue Format konvertiert.
1.2 Erweiterter Tätigkeitsschlüssel Die Arbeitgeber haben nach § 28a Abs. 1 SGB IV für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. U. a. sind in den Meldungen auch Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen die ausgeübte Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung. Die BA nutzt diese Informationen, um ihren Auftrag zu erfüllen und eine Statistik über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu führen.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 wird der bisherige fünfstellige Tätigkeitsschlüssel durch einen neunstelligen ersetzt. Für die Änderung gibt es eine Reihe von Gründen:
➔ Die ausgeübte Tätigkeit wird bisher nach der Klassifizierung der Berufe von 1988 verschlüsselt. Diese veraltete Klassifizierung bildet die deutsche Berufslandschaft nicht mehr ausreichend ab.
➔ Die rentenrechtliche Trennung von Arbeitern und Angestellten wurde mit dem Jahresende 2004 aufgegeben. Arbeitgeber
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müssen seither in den Meldungen eine fiktive Angabe über diesen nicht mehr existierenden Status machen.
➔ Es gibt neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse, die im bisherigen Tätigkeitsschlüssel nicht abgebildet werden können und dadurch den Arbeitgebern zurzeit die Auswahl des zutreffenden Bildungsabschlusses erschweren.
➔ Im bisherigen Tätigkeitsschlüssel gibt es Kombinationsmerkmale, die für den meldenden Arbeitgeber schwer umsetzbar sind. Beispielsweise kann für Teilzeitbeschäftigte keine Angabe zur Stellung im Beruf gemacht werden.
➔ Die derzeitige Arbeitszeituntergliederung für Teilzeitbeschäftigte kann entfallen, da die Arbeitszeit aus dem DBUV ableitbar ist.
➔ Auszubildende werden im Meldeverfahren mittlerweile über einen Personengruppenschlüssel gekennzeichnet. Eine gesonderte Erfassung über den Tätigkeitsschlüssel kann entfallen.
Der neue Tätigkeitsschlüssel setzt sich aus fünf einzelnen Schlüsseln zusammen. Zwei dieser fünf Schlüssel können komplett elektronisch aus dem alten Tätigkeitsschlüssel generiert werden (schulische und berufliche Ausbildung).
Der neue Tätigkeitsschlüssel hat folgende Inhalte:
Stellen 1 bis 5 Ausgeübte Tätigkeit
Gültige Schlüssel nach der Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)
Stelle 6 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss 1 = Ohne Schulabschluss 2 = Haupt-/Volksschulabschluss 3 = Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 = Abitur / Fachabitur 9 = Abschluss unbekannt
Stelle 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 = Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 = Berufsfachschulabschluss 4 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschul
abschluss 5 = Bachelor 6 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 7 = Promotion 9 = Abschluss unbekannt
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Stelle 8 Leiharbeitsverhältnis/Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung 1 = nein 2 = ja
Stelle 9 Vertragsform (gestufte Abfrage) 1 = Vollzeit, unbefristet 2 = Teilzeit, unbefristet 3 = Vollzeit, befristet 4 = Teilzeit befristet
Der neue Schlüssel ist ab 1. Dezember 2011 für alle Meldungen verbindlich und im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Entgeltmeldungen, die ein ZEITRAUM-ENDE 1. Dezember 2011 und später enthalten, sowie Anmeldungen, die einen ZEITRAUM-BEGINN ab diesem Datum enthalten, sind mit dem neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln. Meldungen, die ein ZEITRAUM-ENDE oder bei Anmeldungen einen ZEITRAUM-BEGINN vor dem 1. Dezember 2011 erhalten, sind noch mit dem aktuell gültigen fünfstelligen Schlüssel zu liefern. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Meldung erstellt wurde. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die Meldungen abgewiesen.
Bei Stornierungen in Abhängigkeit vom Meldezeitraum ist zu prüfen, ob der neue oder der alte Tätigkeitsschlüssel gilt. Dies bedeutet, dass Stornierungen, die nach dem 1. Dezember 2011 erstellt werden, aber ein ZEITRAUM-ENDE (bei Anmeldungen ZEITRAUMBEGINN) vor diesem Datum enthalten, mit dem alten Tätigkeitsschlüssel zu erstellen sind.
Die derzeit bestehenden Sonderschlüssel für Behinderte, Rehabilitanden, Pflegepersonen und Beschäftigte in Privathaushalten (Haushaltsscheckverfahren), Künstler und Publizisten, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Altersteilzeitarbeit und Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG werden nicht weiter geführt. Der Tätigkeitsschlüssel ist bei diesem Personenkreis künftig auf „Grundstellung“ zu setzen.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet in ihrem Internet-Auftritt unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/schlüsselzahlen Hilfen zur Bestimmung des neuen Tätigkeitsschlüssels an. Ob und inwieweit einzelne Softwarehersteller Konvertierungsprogramme für ihre
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Meldungen im automatisierten Verfahren
jeweilige Software anbieten, sollte jeder Arbeitgeber mit seinem Dienstleister klären.
1.3 Meldungen zur Betriebsdatenpflege Die Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 5 DEÜV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Name des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsstilllegungen, Betriebsaufgaben und Änderung der Korrespondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenzanschrift“ – DBKA) jeweils bezogen auf die Arbeitgeber-Betriebsnummer mit.
Eine gesonderte Meldung an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit erübrigt sich deshalb, weil der DSBD von der Einzugsstelle an die DSRV und von dort an den Betriebs-nummern-Service der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet wird.
2. Automatisiertes Meldeverfahren
2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.
Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des Vierten Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung.
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Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert.
Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:
➔ Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
➔ Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen.
➔ Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet.
➔ Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. ➔ Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens
bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. ➔ Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsre
levanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von März-Klausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt.
➔ Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen.
➔ Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert.
➔ Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
➔ Bei Erstattung einer Entgeltmeldung werden gleichzeitig die Meldedaten der Unfallversicherung übermittelt.
➔ Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetz-
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lichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Postfach 500152, 63094 Rodgau, wenden.
Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale beispielsweise für die Abrechnung von Altersteilzeit, Kurzarbeitergeld oder unständig Beschäftigten individuell hinzugefügt werden.
Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten:
➔ Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt,
➔ maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der März-Klausel-Fälle,
➔ Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung,
➔ Gleitzonenregelung, ➔ geringfügig Beschäftigte, ➔ maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, ➔ maschinelle Fehlzeitensteuerung, ➔ maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des
Vorjahres, ➔ maschinelle Aufrollung, ➔ maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und
Beitragsnachweise, ➔ Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichs-
gesetz (AAG), ➔ maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, ➔ maschinelle Erstellung und Übertragung des elektronischen
Entgeltnachweises.
Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden:
➔ Abrechnungsunabhängige Meldungen, ➔ Sofortmeldungen ➔ Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrich
tungen,
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➔ Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten,
➔ Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, ➔ Altersteilzeit, ➔ Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, ➔ flexible Arbeitszeitmodelle, ➔ Kurzarbeitergeld, ➔ Saison-Kurzarbeitergeld, ➔ Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, ➔ unständig Beschäftigte, ➔ maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für
berufsständische Versorgungseinrichtungen, ➔ Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen
und Mitteilungen über Vorerkrankungen, ➔ maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungs-
ausgleichsgesetz, ➔ maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und
Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, ➔ zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit ent
sprechend dem Pflichtenheft.
Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt.
Der Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen – für Sofortmeldungen der DSRV – erfolgt einheitlich im eXTra Standard.
2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen werden folgende Datensätze verwendet:
➔ DSKO – Kommunikations-Datensatz ➔ DSME – Datensatz Meldungen (Anmeldung, Abmeldung, Jah
resmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen)
➔ DSBD – Betriebsdatenpflege ➔ DSBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Ver
sorgungseinrichtung
Meldungen 2011 · Automatisiertes Meldeverfahren 11
Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält:
➔ PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung)
➔ MOD-ID – Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer).
Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB):
➔ DBME – Meldesachverhalt ➔ DBNA – Name ➔ DBGB – Geburtsdaten ➔ DBAN – Anschrift ➔ DBEU – Europäische VSNR ➔ DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung ➔ DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See ➔ DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung.
Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine:
- DBMI – Datenbaustein Mitgliedsidentifikation
- DBHB – Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag
2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten.
Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu
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übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“.
3. Maschinelle Ausfüllhilfen
Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen.
3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe „sv.net“. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Das Kürzel „sv.net“ steht hierbei für „Sozialversicherung im Internet“. Es bestehen folgende Alternativen:
3.1.1 Internetanwendung „sv.net/online“ Unter der Internetadresse „www.datenaustausch.de“ kann beispielsweise kostenfrei auf das Produkt „sv.net/online“ zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt.
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3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/classic“ Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm „sv.net/classic“ als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.datenaustausch.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von „sv.net/online“ hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt.
Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels „sv.net/classic“ die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden.
Die Anwendung sv-net/classic ermöglicht auch die Übermittlung von Meldungen nach dem ELENA-Verfahren.
Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über „sv.net/online“ und „sv.net/classic“ entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs.
Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in „sv.net“ dargestellt. Hinsichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen vgl. Abschnitt 7.
Meldungen 2011 · Maschinelle Ausfüllhilfen 14
4. Datenannahmestellen
Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen.
Meldungen 2011 · Datenannahmestellen 15
Sozialversicherungsausweis
Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht.
Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würzburg.
5. Sozialversicherungsausweis
Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) zu entnehmen.
5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – erhält einen SV-Ausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.
Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht
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gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre.
Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV-Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet.
5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf Seite 16 abgedruckt.
5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich
➔ die Versicherungsnummer, ➔ den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, ➔ den Vornamen.
Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden.
5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um
➔ den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, ➔ den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, ➔ das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordruck
nummer.
Meldungen 2011 · Sozialversicherungsausweis 17
Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises
5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt.
Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen.
6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen
In bestimmten Wirtschaftsbereichen muss der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitgeführt werden. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen-oder Außendienst beschäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitführungspflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäftigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Über die nachfolgenden Ausführungen hinaus sind Details zu den
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Sofortmeldungen im Internet unter www.drv-bund.de [➔ Arbeitgeber und Steuerberater ➔ Meldeverfahren nach der DEÜV ➔ Sofortmeldung] zu finden. Dort werden auch Antworten zu Auslegungsfragen gegeben, z. B. zu Mischbetrieben, Praktikanten, ausländischen Beschäftigten.
Bei den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Wirtschaftsbereichen gelten die Mitführungspflicht und die Sofortmeldepflicht:
6.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Gar-ten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen:
➔ Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, ➔ Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, ➔ Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, ➔ Aufstellen von Bauaufzügen, ➔ Bautrocknungsarbeiten, ➔ Bauten- und Eisenschutzgewerbe, ➔ Beton- und Stahlbetonarbeiten, ➔ Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, ➔ Bohrarbeiten, ➔ Brunnenbauarbeiten, ➔ Chemische Bodenverfestigungen, ➔ Dachdeckerhandwerk, ➔ Dämm-(Isolier-)arbeiten, ➔ Erdbewegungsarbeiten, ➔ Estricharbeiten, ➔ Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, ➔ Fertigbauarbeiten, ➔ Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, ➔ Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, ➔ Fugarbeiten an Bauwerken, ➔ Fußboden- und Parkettlegerei, ➔ Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), ➔ Glaserhandwerk,
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➔ Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
➔ Gleisbauarbeiten, ➔ Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, ➔ Hochbauarbeiten, ➔ Holzschutzarbeiten an Bauteilen, ➔ Installationsarbeiten, ➔ Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, ➔ Maler- und Lackiererhandwerk, ➔ Maurerarbeiten, ➔ Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, ➔ Nassbaggerei, ➔ Kachelofen- und Luftheizungsbau, ➔ Rammarbeiten, ➔ Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungs-
Tiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, ➔ Säurebauindustrie, ➔ Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, ➔ Schalungsarbeiten, ➔ Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be
und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie,
➔ Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, ➔ Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahr
leitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau, ➔ Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, ➔ Stakerarbeiten, ➔ Steinmetzarbeiten, ➔ Straßenbau- und -walzarbeiten, ➔ Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, ➔ Terrazzoarbeiten, ➔ Tiefbauarbeiten, ➔ Trocken- und Montagebauarbeiten, ➔ Verlegen von Bodenbelägen, ➔ Vermieten von Baumaschinen, ➔ Wärmedämmverbundsystemarbeiten, ➔ Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasser
bauarbeiten, ➔ Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des
Zimmerergewerbes ausgeführt werden.
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Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten-und Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten:
➔ Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen,
➔ Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben,
➔ Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau,
➔ ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, ➔ Schutzpflanzungen aller Art, ➔ Drainierungsarbeiten, ➔ Meliorationsarbeiten, ➔ Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
6.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schau-und Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw.
6.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen.
6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen.
6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten.
21
Meldetatbestände
6.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen.
6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen.
6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft transportieren.
6.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren.
7. Meldungen
7.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Ren-ten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei
➔ Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
➔ Änderungen im Versicherungsverhältnis, ➔ der Änderung persönlicher Verhältnisse, und ➔ nach Ablauf des Kalenderjahrs
eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend aufgeführt.
Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle (siehe Abschnitt 7.2.1) zweistellig numerisch zu verschlüsseln.
22 Meldungen 2011 · Meldungen
Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldung“ (Schlüsselzahlen „10“ bis „13“) bzw. der Meldegruppe „Abmeldung“ (Schlüsselzahlen „30“ bis „36“) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (siehe Abschnitt 7.2.1).
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
7.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben.
7.2.1 Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben.
Anmeldungen
10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
– Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
– Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
– Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
– Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel
20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung
Meldungen 2011 · Meldungen 23
Abmeldungen
30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat
35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
36 Abmeldung wegen
– Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
– Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigungbzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen
49 Abmeldung wegen Tod
Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen
50 Jahresmeldung
51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht
54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)
55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit
57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
Änderungsmeldungen
60 Änderung des Namens1
61 Änderung der Anschrift1
62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional)
63 Änderung der Staatsangehörigkeit1
1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen.
Meldungen 2011 · Meldungen 24
Meldungen in Insolvenzfällen
70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
7.2.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft.
Grundsätzlich ist der Schlüssel „101“ (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel „140“) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel „102“ ff. bzw. „141“ ff.
Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109“ und „110“ haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand.
Meldungen mit dem neuen Personengruppenschlüssel „190“ sind erst für Zeiträume seit 1. Januar 2010 möglich. Unter diese Personengruppe fallen beispielsweise Studenten in einem Zwischenpraktikum und Werkstudenten, die von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgung befreit sind. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2010 im Betrieb waren, sind zum 1. Januar 2010 mit dem Grund der Abgabe „10“ anzumelden. Die ursprünglich in Zusammenhang mit dem Personengruppenschlüssel „190“ vorgesehene Meldeverpflichtung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern allein zur Unfallversicherung wird nicht realisiert: Dieser Personenkreis ist – wie bisher – nur dann zu melden, wenn in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht besteht.
Meldungen 2011 · Meldungen 25
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
Personenkreis Beschreibung der Personengruppe
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten-oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.
102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Schlüsselzahl „105“ zu melden.
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG)1 .
Meldungen 2011 · Meldungen 26
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
Personenkreis Beschreibung der Personengruppe
1 Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt.
104 Hausgewerbetreibende
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist ([§ 12 Abs. 1 SGB IV).
105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien-oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.
106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach § 143 SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI).
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
Meldungen 2011 · Meldungen 27
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
Personenkreis Beschreibung der Personengruppe
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt.
110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel „204“ zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personengruppenschlüssel „111“.
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende).
113 Nebenerwerbslandwirte
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.
Meldungen 2011 · Meldungen 28
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
Personenkreis Beschreibung der Personengruppe
114 Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt
Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet.
116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG
Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.
118 Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI) in einem Integrationsprojekt tätig sind. Integrationsprojekte können sein (§ 132 Abs. 1 SGB IX): – Integrationsunternehmen
(rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen),
– Integrationsbetriebe (unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe),
– Integrationsabteilungen (Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).
140 Seeleute Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Abs. 1 und 2 SGB IV).
141 Auszubildende in der Seefahrt
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „102“ und „140“.
142 Seeleute in Altersteilzeit
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „103“ und „140“.
Meldungen 2011 · Meldungen 29
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
Personenkreis Beschreibung der Personengruppe
143 Seelotsen Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbstständige, für die Meldungen nach § 28 a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB VI).
149 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „119“.
190 Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit nur zur gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigem Entgelt.
Beitragsgruppen
7.2.3 Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entsprechende Ziffer der nachfolgenden Tabelle (siehe Seite 32) anzugeben. Die Beitragsgruppe „2“ zur Krankenversicherung (erhöhter Beitragssatz) ist nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2008 zulässig. Im Zuge des einheitlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 ist der erhöhte Beitragssatz zur Krankenversicherung abgeschafft worden. Die Angabe der Beitragsgruppe „9“ zur Krankenversicherung ist zwingend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte abführt (Firmenzahlerverfahren). Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0000“.
30 Meldungen 2011 · Meldungen
Beitragsgruppen
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0
Allgemeiner Beitrag = 1
Voller Beitrag zur Rentenversicherung = 1
Voller Beitrag = 1 Voller Beitrag = 1
Erhöhter Beitrag = 2 (zulässig für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008)
Voller Beitrag zur AnV = 21
Halber Beitrag = 2 Halber Beitrag = 2
Ermäßigter Beitrag = 3
Halber Beitrag zur Rentenversicherung = 3
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV = 4
Halber Beitrag zur AnV = 41
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV = 5
Pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung (Geringfügig Beschäftigte) = 5
Pauschaler Beitrag zur KV (Geringfügig Beschäftigte) = 6
Freiwilliger Beitrag zur KV (Firmenzahler) = 9 1 Nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2004 gültig; für Beiträge „zur ArV“
gelten dann die Beitragsgruppen 1, 3 und 5.
7.2.4 Angaben zur Tätigkeit 7.2.4.1 Meldezeiträume bis 30. November 2011 Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A) sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.
Für bestimmte Personengruppen gelten von der Bundesagentur für Arbeit besonders vergebene Schlüsselzahlen:
Meldungen 2011 · Meldungen 31
„555“ = Behinderte Menschen „666“ = Rehabilitanden „995“ = Bezieher von Vorruhestandsgeld „997“ = Bezieher von Ausgleichsgeld für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Für die Stellung im Beruf und die Art der Ausbildung gelten nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit folgende Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahlen
Feld B Stellung im Beruf
Erste Schlüsselzahl
Auszubildende (Lehrling, Anlernling, Praktikant u. a.) 0
Arbeiter, die nicht Facharbeiter sind1 1
Arbeiter, die als Facharbeiter tätig sind1 2
Meister, Poliere (Arbeiter oder Angestellte) 3
Angestellte, soweit nicht zu „3“ gehörend1 4
Heimarbeiter/Hausgewerbetreibende 7
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden
8
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und mehr, aber nicht vollbeschäftigt
9
Ausbildung Zweite Schlüsselzahl
Volksschule/Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung
1 2
Abitur (Hochschulreife allg. oder fachgebunden) ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung
3 4
Abschluss einer höheren Fachschule oder Fachhochschule
5
Hochschul-/Universitätsabschluss (einschl. des Abschlusses an Akademien mit Hochschulcharakter)
6
Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich 7 1 Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom
7./8. November 2006 richtet sich die Zuordnung zum Personenkreis der Arbeiter oder Angestellten nach dem Arbeitsrecht. Im Zweifelsfall werden überwiegend körperlich tätige Beschäftigte
als Arbeiter und überwiegend geistig tätige Beschäftigte als Angestellte verschlüsselt. Lässt sich
nicht eindeutig feststellen, ob die Beschäftigung überwiegend durch körperliche oder geistige
Arbeit geprägt ist, wird auf den Willen der Vertragspartner abgestellt.
Meldungen 2011 · Meldungen 32
7.2.4.2 Meldezeiträume ab 1. Dezember 2011 Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.
Für besondere Personengruppen wie Rehabilitanden, Pflegepersonen etc. gelten ab 1. Dezember 2011 keine gesonderten Schlüsselzahlen mehr. Der Tätigkeitsschlüssel enthält hier künftig die „Grundstellung“.
Der Tätigkeitsschlüssel hat folgende Inhalte:
Stellen 1 bis 5 Ausgeübte Tätigkeit
Gültige Schlüssel nach der Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)
Stelle 6 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss 1 = Ohne Schulabschluss 2 = Haupt-/Volksschulabschluss 3 = Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 = Abitur / Fachabitur 9 = Abschluss unbekannt
Stelle 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 = Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 = Berufsfachschulabschluss 4 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschul
abschluss 5 = Bachelor 6 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 7 = Promotion 9 = Abschluss unbekannt
Stelle 8 Leiharbeitsverhältnis/Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung 1 = nein 2 = ja
Stelle 9 Vertragsform (gestufte Abfrage) 1 = Vollzeit, unbefristet 2 = Teilzeit, unbefristet 3 = Vollzeit, befristet 4 = Teilzeit befristet
7.2.5 Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und gegebenenfalls in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind hier die ursprünglich gemeldeten Daten anzugeben. Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit sowie Anschriftenänderungen können nicht storniert werden.
Meldungen 2011 · Meldungen 33
8. Besonderheiten der Unfallversicherung – Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV)
Der DBUV ist in Verwaltungs- und Berechnungsdaten unterteilt. Die Verwaltungsdaten werden pro Meldung nur einmal angegeben, die Berechnungsdaten können hingegen mehrfach vorkommen.
8.1 Verwaltungsdaten im DBUV 8.1.1 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers Jeder UV-Träger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers steht im Zuständigkeitsbescheid und jedem anderen Dokument des UV-Trägers.
8.1.2 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mitgliedsnummer beim UV-Träger. Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen UV-Träger ist in jedem Bescheid des UV-Trägers zu finden.
8.2 Berechnungsdaten im DBUV 8.2.1 Gefahrtarifstelle Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom UV-Träger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in der Regel ein bis drei Gefahrtarifstellen, in sehr seltenen Fällen bis zu acht Gefahrtarifstellen. In der Meldung hat der Arbeitgeber die für den einzelnen Arbeitnehmer einschlägige Gefahrtarifstelle anzugeben.
Muss das Gesamtentgelt des Arbeitgebers aufgrund von Tätigkeiten, die mehreren unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuordnen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende Teilentgelte je Gefahrtarifstelle in einem eigenen Teil einzutragen. Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen UV-Träger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich.
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 34
8.2.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
Es ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.
8.2.3 Arbeitsstunden im DBUV In den Entgeltmeldungen sind auch die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers anzugeben. Der Begriff „geleistete Arbeitsstunden“ ist aus § 165 Abs. 1 SGB VII übernommen und bezeichnet die bisher im Lohnnachweis an den UV-Träger anzugebenden Arbeitsstunden.
Die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden und die Eingabe in den Entgeltmeldungen sollen möglichst zu keinem Mehraufwand bei den Arbeitgebern führen. Die Eingabe erfolgt nach folgenden Kriterien:
➔ Sind die geleisteten Arbeitsstunden im Entgeltabrechnungszeitraum „meldebereit“ vorhanden, werden sie in der Entgeltmeldung angegeben. Dies trifft beispielsweise bei Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsentgelte nach Stundenlöhnen im Entgeltabrechnungsprogramm berechnet werden.
➔ Erfolgt keine Erfassung der geleisteten Arbeitszeit im Entgeltabrechnungsprogramm, genügt die Angabe einer Sollarbeitszeit in der Meldung. Als Sollarbeitszeit wird die vertraglich vereinbarte oder tariflich geschuldete Arbeitszeit bezeichnet. Kann auch die Sollarbeitszeit nicht oder nur mit einem Mehraufwand ermittelt und in der Meldung angegeben werden, ist es ausreichend, einen Vollarbeiterrichtwert oder bei entsprechender Teilzeitarbeit einen entsprechenden Prozentsatz des Vollarbeiterrichtwerts zugrunde zu legen. Der Vollarbeiterrichtwert gibt die durchschnittliche Jahresstundenzahl eines Vollbeschäftigten an. Er wird unter Zuhilfenahme von Daten des Statistischen Bundesamtes und der Krankenkassen jährlich neu ermittelt und den Abrechnungsstellen bis zum 30. Oktober eines Jahres mitgeteilt und in den Entgeltabrechnungsprogrammen hinterlegt.
➔ Letztlich kann der Arbeitgeber statt des Vollarbeiterrichtwertes auch eine gewissenhafte Schätzung der geleisteten Arbeitsstunden vornehmen.
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 35
Grundsätzlich werden Arbeitnehmer einer Gefahrtarifstelle zugeordnet, so dass die geleisteten Gesamtarbeitsstunden anzugeben sind. Ist im Einzelfall der Arbeitnehmer im Meldezeitraum in mehreren Gefahrtarifstellen einzustufen, sind die geleisteten Arbeitsstunden auf die Gefahrtarifstellen aufzuteilen.
Seit dem 1. Januar 2010 werden Entgeltmeldungen grundsätzlich abgewiesen, wenn der DBUV keine Daten zu den geleisteten Arbeitsstunden enthält.
8.2.4 UV-Grund Das Feld UV-Grund bildet Besonderheiten der Unfallversicherung ab. Es handelt sich zum einen um Fallgestaltungen, in denen die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden; in diesen Fällen wird die Beitragsberechnung nicht von der Rentenversicherung geprüft (A07 bis A09). Zum anderen handelt es sich um Fälle, in denen keine Unfallversicherungspflicht besteht (B02 und B03). Schließlich werden im Feld UV-Grund solche Fälle gekennzeichnet, in denen Meldungen nicht vom Arbeitgeber, sondern von anderen Stellen erstattet werden (C01 und C06).
Das Feld UV-Grund hat im Einzelnen folgende Inhalte:
Feldinhalt Erläuterung
Grundstellung (Leerzeichen)
ohne Besonderheiten
A07 Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern (bisher GTST 77777777)
A08 Beitragsbemessung bei landw. BG (bisher GTST 88888888)
A09 Beitragsbemessung nicht nach Arbeitsentgelt (bisher GTST 99999999)
B01 Entsparung von ausschließlich sv-pflichtigen Wertguthaben (Beitragspflicht in der UV bereits in der Ansparphase)
B02 Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung
B03 UV-Freiheit gemäß SGB VII
Bei UV-Grund A07, A08 und A09 ist die Angabe des UV-Trägers erforderlich, der MTNR entbehrlich.
Bei UV-Grund B01, B02 und B03 ist die Angabe des UV-Trägers und der MTNR erforderlich.
Das Feld UV-Grund gilt ab 1. Juni 2011. Ab 1. August 2011 werden Meldungen im alten Format abgewiesen. Stornierungen von Mel-
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 36
dungen im alten Format erfolgen im alten Format. Insoweit werden die Besonderheiten der UV noch mit den unter Ziffern 8.4.3 und 8.4.4 beschriebenen Gefahrtarifstellen abgebildet.
8.3 Meldegründe, Stornierungen Abweisungen von Meldungen
Der Datenbaustein DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen müssen einen DBUV enthalten:
➔ Jahresmeldungen (Meldegrund 50) ➔ Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53) ➔ Sonstige Entgeltmeldungen (Meldegründe 54, 55 und 57) ➔ Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49) ➔ Meldungen in Insolvenzfällen bis zum Vortag des Insolvenz
ereignisses (Meldegrund 71)
Fehlt der DBUV bei den genannten Meldegründen oder sind die Angaben im DBUV unvollständig, wird die gesamte Meldung von der Datenannahmestelle der Einzugsstelle als fehlerhaft abgewiesen. Gleiches gilt für die Stornierung von Meldungen. Auch bei einer stornierten und neu abzugebenden Meldung ist der DBUV vollumfänglich zu befüllen.
Bei Anmeldungen (Meldegründe 10 bis 13), bei Änderungsmeldungen (Meldegründe 60 bis 63) und bei Meldungen in Insolvenzfällen für freigestellte Arbeitnehmer (Meldegründe 70 und 72) ist kein DBUV erforderlich, ebenso bei Meldungen der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit (Meldegrund 56).
8.4 Meldepflichtiger Personenkreis Für die Beschäftigten sind die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforderlich. Dies gilt sowohl für Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten als auch für geringfügig und unständig Beschäftigte.
Personen, die in der Unfallversicherung versichert sind, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung aber nicht, sind allein wegen der Unfallversicherung zu melden. Dies sind folgende Personen, sofern sie wegen ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung in der Rentenversicherung von der Versiche-
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 37
rungspflicht befreit sind: Studenten im Zwischenpraktikum, Studenten im Zweitstudium, außerdem privat versicherte Minijobber mit Verzicht auf die RV-Freiheit. Für nur UV-pflichtige Personen ist der Personengruppenschlüssel „190“ zu verwenden.
8.4.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beschäftigte, die eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppenschlüssel „110“) ausüben, unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, so dass aus dem erzielten Arbeitsentgelt die Unfallumlage zu zahlen ist. Für kurzfristig Beschäftigte sind daher seit 1. Januar 2009 neben der An- und Abmeldung auch Jahres- und Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.
8.4.2 Beschäftigte in Privathaushalten Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens gemeldet werden (Personengruppenschlüssel „209“, „210“), ist kein DBUV erforderlich.
8.4.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften berechnen die Unfallumlage nicht nach Entgelten oder Kopfpauschalen, sondern nach sonstigen Parametern, z. B. dem Hektarwert. Aus diesem Grund sind diese Betriebe hinsichtlich der Unfallversicherung von den Rentenversicherungsträgern nicht zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, gilt bei Entgeltmeldungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“. Angaben zum unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und zu den Arbeitsstunden sind für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unerheblich, diese Felder bleiben daher leer. Diese Besonderheiten gelten unabhängig davon, ob die Beschäftigten mitarbeitende Familienangehörige oder betriebsfremde Mitarbeiter sind. Ab 1. Juni 2011 ist das Feld UV-Grund mit A08 zu befüllen und das Feld Gefahrtarifstelle bleibt leer.
8.4.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand / Unfallkasse
Soweit Arbeitgeber bei Unfallkassen versichert sind, welche die Beiträge nicht nach Entgelten berechnen, sind die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung nicht von den Trägern der Ren-
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 38
tenversicherung zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, ist bei diesen Entgeltmeldungen bis 31. Mai 2011 die fiktive Gefahrtarifstelle „99999999“ zu verwenden. Ab 1. Juni 2011 ist das Feld UV-Grund 09 zu befüllen und das Feld Gefahrtarifstelle bleibt leer.
8.4.5 Vorruhestandsgeldempfänger Vorruhestandsgeldempfänger (Personengruppenschlüssel „108“) unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Meldungen für diesen Personenkreis enthalten daher den DBUV nicht.
8.4.6 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen
Im DEÜV-Meldeverfahren ist für Zeiten ab 1. Januar 2010 in der Arbeitsphase das gesamte Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung zu melden – anders als zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung. Während der Arbeitsphase werden daher die Arbeitsentgelte im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) grundsätzlich unterschiedlich hoch sein. Während der Freistellungsphase ist dann im Datenbaustein DBUV kein Entgelt zu melden. Das Feld UV-Grund hat ab 1. Juni 2011 den Inhalt B01.
Für Zeiten bis 31. Dezember 2009 stimmen Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung und zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich überein (Ausnahme: Altersteilzeit), da vor dem 1. Januar 2010 begonnene Vertragsverhältnisse in der Regel im Zuflussprinzip abgewickelt wurden. In diesen Fällen wird während der Freistellungsphase zunächst das Arbeitsentgelt gemeldet, für das aus der Arbeitsphase noch Sozialversicherungsbeiträge und Unfallumlage zu zahlen sind. Die Angaben im DBME und DBUV sind grundsätzlich gleich hoch (Ausnahme: Altersteilzeit). Sobald dieses Arbeitsentgelt „verbraucht“ ist, wird die Unfallumlage nicht mehr gezahlt und im Datenbaustein DBUV ist kein Entgelt mehr zu übermitteln. Das Feld UV-Grund hat den Inhalt B01.
8.4.7 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer (Meldungen mit den Meldegründen 70 und 72) unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Die Meldungen für diesen Personenkreis enthalten daher keinen DBUV.
Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 39
Geringfügige Beschäftigung
Meldung für geringfügig Beschäftigte
8.4.8 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 EUR Sofern innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund einer unterjährigen Entgeltmeldung der Höchstjahresarbeitsverdienst bereits ausgeschöpft wurde, ist in der folgenden Meldung das UV-Entgelt auf 0 EUR zu setzen.
9. Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn
➔ das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigte),
➔ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (kurzfristig Beschäftigte).
Zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Ausstellung des SV-Ausweises wird an jeden geringfügig Beschäftigten eine Versicherungsnummer vergeben.
9.1 Meldeverfahren Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Für kurzfristig Beschäftigte sind sämtliche Beitragsgruppen mit „0“ zu verschlüsseln, und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.
40 Meldungen 2011 · Meldungen für geringfügig Beschäftigte
9.2 Inhalt der Meldungen 9.2.1 Grund der Abgabe Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, zum Beispiel „10“ (Anmeldung), „30“ (Abmeldung), „50“ (Jahresmeldung) oder „32“ (Abmeldung) bzw. „12“ (Anmeldung) im Fall eines Beitragsgruppenwechsels.
9.2.2 Personengruppen Es gelten:
„109“ = Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind zu entrichten)
„110“ = Kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten)
Der Schlüssel „109“ ist auch dann anzugeben, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel „101“, wenn eine für sich gesehene geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. Das Feld „Mehrfachbeschäftigung“ ist zu belegen.
9.2.3 Beitragsgruppen Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Beitragsgruppen anzugeben:
„6“ = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung*
* Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2004: „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter „6“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten
Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, so gilt für die Rentenversicherung die übliche Beitragsgruppe:
„1“ = Rentenversicherung*
* Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2004: „1“ = Rentenversicherung der Arbeiter „2“ = Rentenversicherung der Angestellten
Es verbleibt allerdings bei dem Personengruppenschlüssel „109“.
Für kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets „0000“.
Meldungen 2011 · Meldungen für geringfügig Beschäftigte 41
10. Haushaltsscheck
Haushaltsscheck
Beschäftigung im privaten Haushalt
Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck (Abbildung siehe Seite 45). Das Haushaltsscheckverfahren kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten genutzt werden. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zusammen mit den einbehaltenen Steuern 400 EUR im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung sowie gegebenenfalls zu zahlender einheitlicher Pauschsteuern erteilt.
Der Haushaltsscheck ist grundsätzlich bei jeder Entgeltzahlung auszufüllen.
Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt ist die Meldung nach Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderungen des Arbeitsentgelts unverzüglich zu erstatten.
Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.
Vor Nutzung des Halbjahresschecks ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck mit schwankenden Bezügen (Angabe eines monatlich wechselnden Arbeitsentgelts unter Ziffer 12 des Haushaltsschecks) einreicht. Nach Verarbeitung dieses Haushaltsschecks innerhalb der Minijob-Zentrale werden dem Arbeitgeber dann automatisch mehrere Halbjahresschecks mit einem entsprechenden Merkblatt übersandt. In den maschinell vorgefertigten Schecks sind bereits
42 Meldungen 2011 · Haushaltsscheck
➔ die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, ➔ die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungs
nummer sowie ➔ je nach Sachlage die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume
enthalten. Diese vorbereiteten Schecks sind nur noch um das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum zu ergänzen und rechtzeitig vor den Terminen für die Beitragsfälligkeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Nach Eingang dieses Halbjahresschecks laufen bei der Minijob-Zentrale die gleichen Prozesse ab, wie sie für den Haushaltsscheck gelten.
10.1 Form und Inhalt Der Haushaltsscheck besteht aus einem Deckblatt mit Erläuterungen für den Arbeitgeber, dem Belegsatz als Dreifachsatz und einer Einzugsermächtigung. Die Erstschrift des Belegsatzes ist der Minijob-Zentrale ausgefüllt und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben einzureichen. Die erste Durchschrift ist für den Arbeitnehmer, die zweite mit Berechnungshinweisen für den Arbeitgeber bestimmt. Die Einzugsermächtigung ist bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderung der Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.
Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:
➔ Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers,
➔ Familienname, Vorname, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum, der Geburtsname, das Geschlecht und der Geburtsort des Beschäftigten einzutragen,
➔ die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
➔ bei einer Meldung anlässlich jeder Entgeltzahlung oder Teilzeiträumen den Zeitraum der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum,
Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 43
➔ bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,
➔ bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
➔ bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
➔ bei Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Zeitpunkt des Verzichts,
➔ die Angabe, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
➔ die Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und der einheitlichen Pauschsteuer.
Bei sich anschließender Meldung kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und der Anschrift des Beschäftigten abgesehen werden.
10.2 Verfahren Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird, berechnet die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 %) und zur Rentenversicherung (5 %), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 %) sowie gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer (2 %), zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Arbeitgeber ein und leitet die Beiträge und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter. Der Haushaltsscheck ist im Internet unter www.haushaltsscheck.de verfügbar.
Zum Jahresende und bei Ende der Beschäftigung erteilt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie über die Höhe der gezahlten Entgelte. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung übermittelten Daten.
Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag, in den Fällen einer Individualbesteuerung zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschl. eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 44
Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, des Beitrags zur Unfallversicherung und gegebenenfalls der einheitlichen Pauschsteuer. Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden. Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung erteilt zu werden.
Erstellt von Haufe Mediengruppe, Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 45
Gleitzone
11. Meldungen in der Gleitzone
Eine Gleitzone liegt nach § 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 800,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone werden zum Zwecke der Berechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils nach einer im Gesetz festgelegten Formel vermindert. Im Jahr 2011 lautet die Formel vereinfacht wie folgt:
1,2565 × Arbeitsentgelt – 205,20
In § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung der Gleitzone wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind demnach keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist die Meldung mit einem Merkmal zu versehen, sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird.
Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:
0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR
2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.
46 Meldungen 2011 · Meldungen in der Gleitzone
Bei Angabe der Kennziffern „1“ oder „2“ ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.
Beispiel
In den Monaten Januar bis Oktober und Dezember erzielte ein Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 700,00 EUR, im Monat November erzielte er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 900,00 EUR. Nach Anwendung der oben angeführten Formel ergibt sich in den Monaten Januar bis Oktober und Dezember jeweils ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 674,35 EUR. In der Meldung für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 8317,85 EUR (11 × 674,35 EUR, 1 × 900,00 EUR) zu bescheinigen; die Meldung ist als Gleitzonenfall mit dem Kennzeichen „2“ zu versehen.
12. Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen
Die Fristen für die Meldungen entsprechen den Erfordernissen des automatisierten Meldeverfahrens. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sich der Zeitpunkt, wann eine Meldung abgegeben werden muss, an dem Zeitpunkt der Entgeltabrechnung orientiert.
12.1 Anmeldungen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Beginn einer Beschäftigung Anmeldung 10 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Anmeldung 11 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Anmeldung 12 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt
Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis/Wechsel eines Wertguthabens
Anmeldung 13 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 47
12.2 Abmeldungen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Ende der Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht
Abmeldung 30 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Abmeldung (zur bisherigen Krankenkasse)
31 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Abmeldung 32 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel
Sonstige Gründe Abmeldung 33 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldetatbestand
Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im Bundes– gebiet erzielt wurde
Abmeldung 33 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat; z. B. wegen unbezahltem Urlaub (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV)
Abmeldung 34 Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen rechtmäßigem Arbeitskampf von mehr als einem Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV/§ 192 Absatz 1 Nr. 1 SGB V)
Abmeldung 35 Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung
Ende der Beschäftigung wegen Tod
Abmeldung 49 Nächste Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ende
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 48
12.3 An-/Abmeldungen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Beginn und Ende einer Beschäftigung
An-/Abmeldung
40 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
12.4 Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr
Jahresmeldung
50 Nächste Abrechnung, spätestens 15. 4. des Folgejahres
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)
Sondermeldung
54 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung
Meldung von Arbeitsentgelt in Störfällen
Sondermeldung
55 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung
Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit
Sondermeldung
56 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
Sondermeldung
57 Nächste Abrechnung
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 49
12.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug)
Keine Meldung
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/ Pflegeversicherung davon berührt wird (z. B. Krankengeldbezug)
Unterbrechungsmeldung
51 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit
Unterbrechungsmeldung
52 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht von mehr als einem Kalendermonat
Unterbrechungsmeldung
53 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Ende des Arbeitsverhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung
Abmeldung 30 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 50
12.6 Meldungen in Insolvenzfällen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse
Abmeldung 71 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Rechtmäßige Beendigung der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern
Abmeldung 72 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens
Jahresmeldung
70 Nächste Abrechnung, spätestens 15. 4. des Folgejahres
12.7 Änderungsmeldungen
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Änderung des Namens eines Beschäftigten
Namensänderung
601 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung der Anschrift eines Beschäftigten
Anschriftenänderung
611 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer eines Beschäftigten
Änderungsmeldung
62 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung der Staatsangehörigkeit
Änderungsmeldung
631 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
1 Separate Meldung nicht erforderlich, Meldung wird allerdings auch nicht abgewiesen.
12.8 Sofortmeldung
Meldesachverhalt Art der Meldung
Abgabegrund
Frist
Beginn einer Beschäftigung Sofortmeldung
20 Spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 51
12.9 Beispiele für Meldungen
Beispiel 1 Anmeldung
Ein Beschäftigter beginnt am 3. 1. 2011 eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung muss bis spätestens 14. 2. 2011 (6 Wochen) erstattet werden.
Beispiel 2 Abmeldung
Das am 3. 1. 2011 begonnene Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt und zum 31. 3. 2011 aufgelöst. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet.
Insgesamt hat der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000 EUR erhalten.
Die Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung muss bis spätestens 12. 5. 2011 (6 Wochen) erstattet werden.
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 52
Beispiel 3 Jahresmeldung
Ein Beschäftigter ist seit dem 1. 1. 2010 ununterbrochen beschäftigt.
Für die Zeit bis zum 31. 12. 2010 waren keine sonstigen Meldetatbestände eingetreten; das Entgelt beträgt 40.000 EUR. Bis 31. 8. 2010 war der Arbeitnehmer im Straßenbau tätig, dann wechselte er ins Büro.
Die Jahresmeldung muss bis spätestens 15. 4. 2011 erstattet werden.
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 53
Beispiel 4 Sonstige Entgeltmeldung
Ein Beschäftigter wird ab 1. 8. 2011 Altersvollrente erhalten; er bittet um Erstellung einer Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI. Er erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 EUR und ist als Bürokraft im Baubetrieb tätig.
Die Gesonderte Meldung enthält Arbeitsentgelt bis einschließlich dem 4. Monat vor Rentenbeginn, umfasst also den Zeitraum vom 1. 1. bis 30. 4. 2011.
Die Meldung ist nach der Abrechnung für den Monat April 2011 zu erstatten.
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 54
Beispiel 5 Unterbrechungsmeldung
Ein Beschäftigter ist seit 1. 1. 2011 ununterbrochen rentenversicherungspflichtig, jedoch arbeitslosenversicherungsfrei beschäftigt. Ab 10. 1. 2011 ist der Versicherte arbeitsunfähig krank. Bis zum 20. 2. 2011 erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld durch die Krankenkasse. Am 7. 4. 2011 wird die Beschäftigung wieder aufgenommen. Das Arbeitsentgelt bis zum 20. 2. 2011 beträgt 5.900 EUR. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet.
Die Unterbrechungsmeldung wegen Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltersatzleistung muss bis spätestens 14. 4. 2011 (2 Wochen nach dem 1. Kalendermonat der Unterbrechung) erstattet werden.
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 55
Beispiel 6 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Ein Auszubildender erhält am 10. 3. 2011 ein Urlaubsgeld in Höhe 250 EUR. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhielt der Versicherte ab 1. 2. 2011 Krankengeld. Eine Unterbrechungsmeldung wurde zum 31. 1. 2011 erstattet. Die Sondermeldung des einmal gezahlten Arbeitsentgelts muss bis spätestens 21. 4. 2011 (6 Wochen nach Zahlung) erstattet werden.
Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 56
Anhang: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) vom 10. Februar 1998 (BGBl I S. 343), in der Fassung des Art. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127).
§ 1 Grundsatz Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.
§ 2 Meldepflichtige Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vor
schriften zahlen, 3. (weggefallen) 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten
Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst, 5. den Leistungsträgern.
§ 3 Zu meldender Personenkreis Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach
dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.
§ 5 Allgemeine Vorschriften (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt. (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für
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gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt. (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden. (6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen. (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen. (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden. (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält. (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.
§ 6 Anmeldung Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
§ 7 Sofortmeldung Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.
§ 8 Abmeldung (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
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§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.
§ 9 Unterbrechungsmeldung (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.
§ 10 Jahresmeldung (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
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§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden. (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
§ 12 Sonstige Meldungen (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
§ 14 Stornierung (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnum-
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mer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind. (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.
§ 16 Grundsatz Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 17 Datenübertragung (1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 18 Grundsatz Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.
§ 19 Antrag Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§ 20 Systemprüfung (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
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(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden. (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen. (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.
§ 21 Zulassungsbescheid Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigungen wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§§ 4, 15, 22, 23, 24, 26 bis 42 [Diese Paragrafen sind weggefallen bzw. werden hier nicht abgebildet. Anm. der Red.]
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Impressum
SUMMA SUMMARUM wird herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.
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Beteiligte Rentenversicherungsträger: Deutsche Rentenversicherung – Baden-Württemberg, – Bayern Süd, – Berlin-Brandenburg, – Braunschweig-Hannover, – Hessen, – Mitteldeutschland, – Nord, – Nordbayern, – Oldenburg-Bremen, – Rheinland, – Rheinland-Pfalz, – Saarland, – Schwaben, – Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Verantwortlich für den Inhalt Schriftleitung: Werner Föhlinger, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz; Ulrich Grintsch, Deutsche Rentenversicherung Bund; Gundula Roßbach, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Nachdruck oder auszugsweise Wiedergabe mit Quellenangabe erlaubt.
Redaktionsschluss: 20.1.2011
ISSN 1434-2901
Gemäß §§ 13 ff. Sozialgesetzbuch I (SGB I) sind die Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, die Arbeitgeber und Steuerberater über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen aufzuklären und zu beraten.
Die Rentenversicherungsträger erfüllen diese Verpflichtung mit dieser kostenlosen Publikation.
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Auf den Punkt gebracht:
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Arbeitgeber haben im Bereich der Sozialversicherung eine ganze Reihe gesetzlich festgelegter Aufgaben zu erfüllen. Angefangen bei der korrekten Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit über die ordnungsgemäße Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bis hin zur Erstattung von Meldungen zu den verschiedensten Anlässen.
Meldungen, die entweder falsch oder gar nicht erstattet werden, können gravierende Auswirkungen haben – beispielsweise auf die Leistungen der Krankenkasse oder auf die Höhe der Rente. Entsprechend großen Wert legt der Gesetzgeber darauf, dass Meldungen ordnungsgemäß erstattet werden.
Die Rentenversicherung möchte allen Arbeitgebern mit dieser Broschüre dabei helfen, Sachverhalte richtig zu beurteilen. Auf diese Weise können fehlerhafte Meldungen, die Prüfbeanstandungen nach sich ziehen, im Vorfeld vermieden werden.