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Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 Privat) (Stand: 26.05.2017) Klauseln VGB 2010 - Wert 1914 (Stand 1.1.2013) Klauseln VGB 2016 Privat Kommentierung Klauseln zu den Allgemeinen Wohnge- bäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2010 - Wert 1914) Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingun- gen für Privatkunden (VGB 2016 Privat - Wert 1914) vereinbart werden? Umwandlung in Frageform nach den Grundsätzen für die Musterbedingungsarbeit des Verbandes (Vorgabe 1.3 sprechende Überschrift stellt eine „Navigationshilfe“ dar und erhöht die Verständlichkeit). PK 7160 (10) - Überspannung PK 7160 (16) 1. Versicherte Gefahr In Ergänzung zum Versicherungs- schutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Gerä- ten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2. Besondere Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt a) Die Entschädigung ist je Ver- sicherungsfall auf __ begrenzt; b) Der Selbstbehalt je Versiche- rungsfall beträgt __. gestrichen bzw. unbesetzt In den VGB 2016 Privat ist aufgrund der In- klusion der Überspannung in die AVB (Strei- chung der Unterscheidung zwischen Nah- und Fernwirkung von Blitzen) eine Klausel zu dieser Deckung nicht mehr erforderlich.

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Page 1: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 Privat) (Stand: 26.05.2017)

Klauseln VGB 2010 - Wert 1914 (Stand 1.1.2013)

Klauseln VGB 2016 Privat

Kommentierung

Klauseln zu den Allgemeinen Wohnge-

bäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2010 - Wert 1914)

Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingun-gen für Privatkunden (VGB 2016 Privat -

Wert 1914) vereinbart werden?

Umwandlung in Frageform nach den Grundsätzen für die Musterbedingungsarbeit des Verbandes (Vorgabe 1.3 sprechende Überschrift stellt eine „Navigationshilfe“ dar und erhöht die Verständlichkeit).

PK 7160 (10) - Überspannung

PK 7160 (16)

1. Versicherte Gefahr

In Ergänzung zum Versicherungs-schutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Gerä-ten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

2. Besondere Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt a) Die Entschädigung ist je Ver-

sicherungsfall auf __ begrenzt; b) Der Selbstbehalt je Versiche-

rungsfall beträgt __.

gestrichen bzw. unbesetzt

In den VGB 2016 Privat ist aufgrund der In-klusion der Überspannung in die AVB (Strei-chung der Unterscheidung zwischen Nah- und Fernwirkung von Blitzen) eine Klausel zu dieser Deckung nicht mehr erforderlich.

Page 2: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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PK 7161 (10) - Einschluss von Nutzwär-

meschäden

PK 7161 (16)

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 6 d) VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

gestrichen bzw. unbesetzt

Der Ausschluss von Nutzwärmeschäden wird marktüblich durch Wiedereinschluss wieder aufgehoben. Der Verzicht auf diesen Aus-schluss stellt daher eine sinnvolle Vereinfa-chung der AVB dar. Es nimmt Komplexität aus dem Bedingungswerk und erhöht die Transparenz aus Verbrauchersicht.

PK 7165 (10) - Fahrzeuganprall

PK 7165 (16) - Fahrzeuganprall durch

Straßen- oder Schienen-fahrzeuge

Erweiterung der Überschrift aus Gründen der Klarstellung und Konkretisierung

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 1

Nr. 1 a) VGB 2010 leistet der Versi-cherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses ab-handen kommen.

2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Ver-sicherungsnehmer bzw. von Bewoh-nern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahr-zeuge.

Teil A 1.1 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer entschädigt für

Fahrzeuganprall.

Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden

a) durch Straßenfahrzeuge, die nicht

vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Ge-bäudes gelenkt wurden,

oder

sprachliche Überarbeitung: - Verbalisierung; Satzumstellung zur besse-

ren Verständlichkeit - Umstellung der Reihenfolge aus Gründen

der logischen Nachvollziehbarkeit - „infolge eines solchen Ereignisses“ durch

„infolgedessen“ ersetzt: Kausalkette ist wei-terhin gewährleistet, dient der Komplexitäts-reduktion und ist verständlicher

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3. Nicht versichert sind Schäden an

Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

b) durch Schienenfahrzeuge. 2. Der Versicherer entschädigt für ver-

sicherte Sachen, die a) durch Fahrzeuganprall zerstört oder

beschädigt werden

oder b) infolgedessen abhandenkommen. 3. Nicht versichert sind Schäden an

Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

PK 7166 (10) - Regenfallrohre innerhalb

des Gebäudes

PK 7166 (16) - Regenfallrohre innerhalb

des Gebäudes

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3

Nr. 4 a) aa) VGB 2010 gelten Nässe-schäden als versichert, die durch Lei-tungswasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufen-den Regenfallrohren bestimmungs-widrig ausgetreten ist.

2. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallroh-ren versichert.

1. Teil A 4.3.1 wird wie folgt erweitert:

Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Regen-fallrohren, soweit sie innerhalb des Gebäudes verlaufen.

2. Teil A 4.5.1 wird wie folgt erweitert:

Versichert sind Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus in-nerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

sprachliche Überarbeitung: - Ziffern innerhalb der Klausel wurden ge-

tauscht, nun im Kontext der Reihenfolge Weitere Neuerung: - Nr. 2 neu: „Nässeschäden“ in „Schäden“

geändert aufgrund Harmonisierung mit Teil A

- Nr. 2 neu: „Leitungswasser“ durch „Wasser“ ersetzt, da Leitungswasser in Teil A ein Sy-nonym für Wasser darstellt, welches aus-schließlich der Ver- und Entsorgung eines

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Gebäudes dient.

PK 7167 (10) - Kosten für die Beseitigung

von Rohrverstopfungen

PK 7167 (16) - Kosten für die Beseiti-

gung von Rohrverstop-fungen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3

VGB 2010 sind die notwendigen Kos-ten für die Beseitigung von Verstop-fungen von Ableitungsrohren inner-halb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mit-versichert.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Mitversichert sind die erforderlichen

Kosten, die tatsächlich angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre a) innerhalb versicherter Gebäude

sowie

b) außerhalb versicherter Gebäude auf

dem Versicherungsgrundstück. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungs-

fall auf den vereinbarten Betrag be-grenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Satzumstellung zur besseren Verständlich-

keit - „notwendige Kosten“ wurde in

„…erforderliche Kosten, die tatsächlich an-gefallenen…“ geändert, weil dadurch die objektivere Komponente deutlicher wird

- Bezug neu (A 11), weil es sich um eine rei-ne Kostenposition auf „Erstes Risiko“ han-delt.

- Nr. 1 b) wurde mit Einschub „außerhalb ver-sicherter Gebäude“ präzisiert.

PK 7168 (10) - Datenrettungskosten in der

Privatversicherung

PK 7168 (16) - Datenrettungskosten

Kürzung der Überschrift aus Gründen der Fokussierung auf die Zielgruppe Privatkun-den

1. Datenrettungskosten

Versichert sind die infolge eines Ver-

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Versichert sind die Kosten für die

sprachliche Überarbeitung:

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sicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendi-gen Kosten für die technische Wie-derherstellung - und nicht der Wieder-beschaffung - von elektronisch ge-speicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatz-pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie ge-speichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederher-stellung.

2. Ausschlüsse

a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für aa) Daten und Programme,

zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);

bb) Programme und Daten, die der Versicherungs-nehmer auf einem

technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.

Dabei müssen alle folgenden Vo-raussetzungen erfüllt sein:

a) An dem Datenträger muss

ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.

b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versi-cherungsort tatsächlich ent-standen.

c) Die Kosten sind für die tech-nische Wiederherstellung er-forderlich.

d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.

e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der pri-vaten Nutzung.

2. Ersetzt werden auch die Kosten ei-

ner versuchten technischen Wieder-herstellung.

3. Nicht ersetzt werden

a) derartige Wiederherstel-lungskosten für aa) Daten und Program-

me, zu deren Nutzung der Versicherungs-

- Satzumstellungen zur besseren Verständ-lichkeit

- Bezug neu (A 11), weil es sich um eine rei-ne Kostenposition auf „Erstes Risiko“ han-delt.

- Nummerierung angepasst (Nr. 2 und Nr. 5), da eigener Tatbestand

Weitere Neuerung: - Formulierung „…auf dem sie gespeichert

waren…“ gestrichen, da sich dies bereits aus dem Kontext ergibt

- neu Nr. 1 a) Grund: Die wichtigste Voraus-setzung ist das Vorliegen eines versicher-ten Sachschadens am Datenträger. Dies muss daher an die erste Stelle aller Vo-raussetzungen gestellt werden.

- neu Nr. 3 a) bb) Grund: Es geht um die Ver-fügbarkeit für den Versicherungsnehmer und nicht um die Speicherung durch den Versicherungsnehmer.

- Nr. 3 alt in jeweils zwei separate Punkte gegliedert

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Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzer-werbs.

3. Entschädigungsgrenzen

a. Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von __ Euro;

b. Der als entschädigungspflich-tig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver-einbarten Selbstbehalt ge-kürzt.

nehmer nicht berech-tigt ist (z. B. Raubko-pien);

bb) Programme und Da-ten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium gespeichert sind und dem Versicherungs-nehmer zur Verfügung stehen;

b) die Kosten eines neuen Li-zenzerwerbs.

4. Entschädigungsgrenzen Der Versicherer ersetzt die Datenrettungs-kosten bis zu einem Betrag von __ Euro. 5. Selbstbeteiligung Es gilt die im Versicherungsvertrag verein-barte Selbstbeteiligung für Datenrettungs-kosten.

PK 7169 (10) - Schäden durch radioaktive

Isotope

PK 7169 (16)

Eingeschlossen sind Schäden an versicher-ten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Ver-sicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhan-

gestrichen bzw. unbesetzt

In den VGB 2016 Privat ist eine Klausel zu dieser Deckung nicht mehr erforderlich. Durch die klare Zielgruppenfokussierung auf Privatkunden ist keine gewerbliche Regelung mehr enthalten.

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dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

PK 7260 (10) - Weitere Zuleitungsrohre auf

dem Grundstück

PK 7260 (16) - Bruchschäden an weiteren

Zuleitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück

Umformulierung der Überschrift („Versiche-rungsgrundstück“ statt „Grundstück“ und „Bruchschäden an“ statt „Weitere“) aus Gründen der Präzisierung

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3

Nr. 2 VGB 2010 leistet der Versiche-rer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversor-gung oder an den Rohren der Warm-wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen, die auf dem Versi-cherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicher-ter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die aus-schließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag

Teil A 4.4 wird wie folgt erweitert: 1. Versichert sind frostbedingte und

sonstige Bruchschäden an Zulei-tungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs-und Klimaanlagen, die nicht der Versor-gung versicherter Gebäude oder An-lagen dienen.

Dies gilt, soweit

a) sich diese Rohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versi-cherungsgrundstück befinden

und

b) der Versicherungsnehmer die

Gefahr dafür trägt. 2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze - Satzumstellungen zur besseren Verständ-

lichkeit Aus Gründen der Vereinfachung: - Zusammenfassung von „der Warmwasser-

oder Dampfheizung, aus Klima- Wärme-pumpen oder Solarheizungsanlagen“ unter dem Begriff „Heizungs- oder Klimaanlagen“ statt der Aufzählung unter Nr. 1 alt.

Weitere Neuerungen: - Harmonisierung der Klausel mit AVB Text

sowie Streichung von Nr. 2 alt. Die Nutzung der Rohre dieser Klausel muss der Nutzung der Rohre des AVB-Textes entsprechen. Eine anderweitige Regelung ist als überra-schende Klausel einzustufen (Transpa-

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begrenzt.

begrenzt.

renz). Die Deckung kann sich nur nach der Nutzungsart des Gebäudes richten (klare Zielgruppenfestlegung auf Privatkunden).

- Nr. 1a) wurde mit Einschub „außerhalb des Gebäudes“ präzisiert.

PK 7261 (10) - Weitere Zuleitungsrohre

außerhalb des Grundstücks

PK 7261 (16) - Bruchschäden an Zulei-

tungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks

Umformulierung der Überschrift („Versiche-rungsgrundstück“ statt „Grundstück“ und „Bruchschäden an“ statt „Weitere“) aus Gründen der Präzisierung

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3

Nr. 2 VGB 2010 leistet der Versiche-rer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversor-gung oder an den Rohren der Warm-wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Ver-sicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die aus-schließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 4.4 wird wie folgt erweitert: 1. Versichert sind außerhalb des Versi-

cherungsgrundstücks frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zu-leitungsrohren der Wasserversor-gung oder an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen.

Dies gilt, soweit

a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

und

b) der Versicherungsnehmer die

Gefahr dafür trägt. 2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - 1 Gedanke, 1 Satz; Umwandlung von einem

in mehrere Sätze - Satzumstellungen zur besseren Verständ-

lichkeit Aus Gründen der Vereinfachung: - Zusammenfassung von „der Warmwasser-

oder Dampfheizung, aus Klima- Wärme-pumpen oder Solarheizungsanlagen“ unter dem Begriff „Heizungs- oder Klimaanlagen“ statt der Aufzählung unter Nr. 1 alt.

Weitere Neuerungen: - Harmonisierung der Klausel mit AVB Text

sowie Streichung von Nr. 2 alt. Die Nutzung der Rohre dieser Klausel muss der Nutzung der Rohre des AVB-Textes entsprechen. Eine anderweitige Regelung ist als überra-

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schende Klausel einzustufen (Transpa-renz). Die Deckung kann sich nur nach der Nutzungsart des Gebäudes richten (klare Zielgruppenfestlegung auf Privatkunden).

PK 7265 (10) - Sonstige Bruchschäden an

Armaturen

PK 7265 (16) - Armaturen

Kürzung der Überschrift in Armaturen, weil die Klausel sowohl den Bruch als auch den technisch notwendigen Austausch abdeckt.

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3

Nr. 1 b) VGB 2010 ersetzt der Versi-cherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Ab-sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlos-sen sind Bruchschäden an bereits de-fekten Armaturen.

2. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche-rungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohr-bruchstelle notwendig ist.

3. Die Entschädigung ist auf den verein-barten Betrag begrenzt.

Teil A 4.3.2 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt auch sonsti-

ge Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs-verschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

2. Ist wegen eines Rohrbruchs nach

Teil A 4.3.1 der Austausch einer Ar-matur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür ent-stehenden Kosten.

3. Die Entschädigung ist auf den ver-einbarten Betrag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze - Satzumstellungen zur besseren Verständ-

lichkeit - Nr. 2: „…im Bereich der Rohrbruchstelle…“

ersetzt durch „technisch erforderlich“ aus Gründen der Präzisierung

- Nr. 2: Fallkonstellation wurde vorangestellt

PK 7360 (10)

PK 7360 (16)

unbesetzt

unbesetzt

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PK 7361 (10) - Gebäudebeschädigungen

durch unbefugte Dritte

PK 7361 (16) - Gebäudebeschädigungen

an Mehrfamilienhäusern durch unbefugte Dritte

Überschrift wurde konkretisiert, Sie füllt die Deckungslücke, die bei Mehrfamilienhäusern für ED-Schäden an Gebäudeteilen im Ge-meingebrauch entsteht.

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7

Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versiche-rer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäu-sern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeinge-brauch der Hausgemeinschaft unter-liegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen,

eingestiegen oder mittels fal-scher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;

b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt auch die

erforderlichen und tatsächlich ange-fallenen Kosten, die aus folgendem Grund entstanden sind: Ein unbefugter Dritter ist in ein Mehr-familienhaus eingebrochen, einge-stiegen oder mit falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen einge-drungen. Das gilt auch, wenn er es versucht hat. Versichert sind Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, zu be-seitigen. Das gilt nur, soweit sie dem allge-meinen Gebrauch der Hausgemein-schaft unterliegen.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze - Satzumstellungen zur besseren Verständ-

lichkeit - „notwendige Kosten“ in „…erforderliche

Kosten, die tatsächlich angefallenen“ geän-dert, weil dadurch die objektivere Kompo-nente deutlicher wird

- Verzicht auf Zweifamilienhaus, weil bereits ein Zweifamilienhaus ein Mehrfamilienhaus ist

Weitere Neuerungen: - Nr. 1 ist eine Kostenposition; Satz 3 wurde

separiert. Er füllt die Deckungslücke, die bei Mehrfamilienhäusern für ED-Schäden an Gebäudeteilen im Gemeingebrauch ent-steht.

- Der Begriff „Gemeingebrauch“ ist zu abs-trakt. Die Formulierung „dem allgemeinen Gebrauch“ entspricht dem alten Regelungs-inhalt dem „Gemeingebrauch unterliegen“.

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PK 7362 (10) - Kosten für die Dekontami-nation von Erdreich

PK 7362 (16) - Dekontamination von Erd-reich

„Kosten für die“ wurde gestrichen, um in der neuen Diktion der Überschriften zu bleiben

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7

Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versiche-rer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund be-hördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungs-

grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;

b) den Aushub in die nächstgele-gene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzu-lagern oder zu vernichten;

c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeich-neten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wie-derherzustellen.

2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 wer-den nur ersetzt, sofern die behördli-chen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder

Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versiche-rungsfalles erlassen waren und

b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstan-den ist;

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt auch die

erforderlichen und tatsächlich ange-fallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen.

Ersetzt werden Kosten, um

a) das Erdreich des Versiche-rungsgrundstücks zu unter-suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;

b) den Aushub in die nächstge-

legene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich-ten;

c) insoweit den Zustand des

Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder-herzustellen.

2. Die Kosten werden ersetzt, soweit

die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind aufgrund von Geset-

sprachliche Überarbeitung: - Klausel ist nach Verständlichkeit neustruktu-

riert - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze - „notwendige Kosten“ in „…erforderliche

Kosten, die tatsächlich angefallenen“ geän-dert, weil dadurch die objektivere Kompo-nente deutlicher wird - Streichung des letzten Satzes Nr. 3 alt, weil Unstimmigkeiten über bspw. Schaden-höhe generell durch ein Sachverständigen-verfahren geregelt werden. Das Beibehal-ten dieses Satzes ermöglicht die Ausle-gung, dass dem VN in jedem Fall ein Sach-verständiger zusteht.

- Nr. 2 c) alt / Nr. 6 neu: Rechtsmittel (fristen) ist eine unsaubere Diktion; Rechtsbehelf dagegen umfasst auch Rechtsmittel (Bsp. Widerspruch ist ein Rechtsbehelf; Rechts-mittel ist die nächsthöhere Instanz)

- Nr. 4 alt: Die Einliefererhaftung fällt unter „sonstige gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen“; Der juristisch, rechtstech-nische Begriff „Einliefererhaftung“ ist für Versicherungsnehmer nicht verständlich und nicht nachvollziehbar.

Anwenderhinweis: Die Dekontaminati-

onsklausel nimmt Bezug auf die deutsche

Page 12: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

12

c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungs-falles ergangen sind. Der Ver-sicherungsnehmer ist ver-pflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüg-lich zu melden. Die Rechtsfol-gen bei Verletzung dieser Ob-liegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 VGB 2010.

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd-reichs erhöht, so werden nur die Auf-wendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Konta-mination erforderlichen Betrag über-steigen, und zwar ohne Rücksicht da-rauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigen-falls durch Sachverständige festge-stellt.

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger

behördlicher Anordnungen oder auf-grund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als

zen oder Verordnungen er-gangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren.

b) Sie betreffen eine Kontami-

nation, die nachweislich durch diesen Versicherungs-fall entstanden ist.

c) Sie sind innerhalb von neun

Monaten seit dem Versiche-rungsfall ergangen.

3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert

und wird es durch den Versiche-rungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:

Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinaus-gehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versi-cherungsfall aufgewendet worden wäre.

4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen

wegen sonstiger behördlicher An-ordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-pflichtungen.

5. Die Kosten nach Nr. 1 gelten nicht

als Aufräumungskosten nach Teil A

Rechtslage und ist nur für Risiken in Deutschland zu verwenden.

Page 13: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.

6. Die Entschädigung ist auf den verein-

barten Betrag begrenzt.

11. 6. Der Versicherungsnehmer ist ver-

pflichtet, dem Versicherer unverzüg-lich zu melden, wenn er eine behörd-liche Anordnung erhält. Das muss er auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen beste-hen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versiche-rer folgende Rechte: Er kann unter den in Teil B3.3.3 beschriebenen Vo-raussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

7. Die Entschädigung ist auf den ver-

einbarten Betrag begrenzt.

PK 7363 (10) - Aufwendungen für die Be-

seitigung umgestürzter Bäume

PK 7363 (16) - Beseitigung umgestürzter

Bäume

„Aufwendungen für die“ gestrichen, um in der neuen Diktion der Überschriften zu bleiben

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7

Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versiche-rer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume des Ver-sicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu er-warten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: Bäume des Versicherungsgrundstücks Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile zu entfernen, abzu-transportieren und zu entsorgen. Folgende Voraussetzungen müssen alle

sprachliche Überarbeitung: - Klausel ist nach Verständlichkeit neu struk-

turiert - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung - neuer Bezug A 11, weil es sich hier auch

um eine Kostenposition handelt. Somit gibt es eine klare Zuordnung zu Kostenpositio-nen.

Page 14: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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ausgeschlossen. 2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

erfüllt sein: a) Es sind Bäume des Versicherungs-

grundstücks. b) Diese Bäume sind durch Blitzschlag

oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.

c) Eine natürliche Regeneration dieser

Bäume ist nicht zu erwarten. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

- „notwendige Kosten“ wurde in „…erforderliche Kosten, die tatsächlich an-gefallenen…“ geändert, weil dadurch die objektivere Komponente deutlicher wird.

Weitere Neuerungen: - Aus Transparenzgründen und Gründen der

Präzisierung ist in b) eine Klarstellung er-forderlich und für „abgeknickt oder derart beschädigt“ zu betrachten bzw. ergänzt worden.

Anwenderhinweis: Die Klausel findet nur

Anwendung, sofern die Gefahren Feuer und / oder Sturm vereinbart wurden.

PK 7364 (10) - Wasserverlust

PK 7364 (16) - Wasserverlust

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7

Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versiche-rer den Mehrverbrauch von Frisch-wasser, der infolge eines Versiche-rungsfalles entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten

für den Mehrverbrauch von Frisch-wasser, der wegen eines Versiche-rungsfalls entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Aufnahme von „Kosten für“: Konsistenz der

Formulierung, weil es sich auch hier um Kosten handelt, die ersetzt werden.

- „wegen“ statt“ infolge“ wird aus Gründen der Verständlichkeit ersetzt

Page 15: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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PK 7365 (10) - Sachverständigenkosten

PK 7365 (16) - Sachverständigenkosten

Soweit der entschädigungspflichtige Scha-den in seiner Höhe den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 6 VGB 2010 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

Teil A 19.6 wird wie folgt erweitert: Im Sachverständigenverfahren ersetzt der Versicherer auch den Kostenanteil des Ver-sicherungsnehmers, wenn die Entschädi-gung den vereinbarten Betrag übersteigt. Im Versicherungsschein ist dieser Betrag aus-gewiesen.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung

PK 7366 (10) - Graffitischäden

PK 7366 (16) - Graffitischäden

1. Versichert sind die notwendigen Kos-

ten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbe-fugte Dritte an Außenseiten von ver-sicherten Sachen im Sinne von Ab-schnitt A § 5 VGB 2010 verursacht werden.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-rungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3. Der bedingungsgemäß als entschädi-gungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den verein-barten Selbstbehalt gekürzt.

4. Der Versicherungsnehmer ist ver-pflichtet, den Schaden dem Versiche-

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt auch die

erforderlichen und tatsächlich ange-fallenen Kosten, um Schäden durch Graffiti zu beseitigen. Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Far-be oder Lacke verunstaltet.

2. Der Versicherungsnehmer ist ver-

pflichtet, den Schaden unverzüglich dem Versicherer und der Polizei an-zuzeigen.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versi-

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung - Klausel ist nach Verständlichkeit neu struk-

turiert - neuer Bezug A 11, weil es sich hier auch

um eine Kostenposition handelt. Somit gibt es eine klare Zuordnung zu Kostenpositio-nen.

- „Versicherungsjahr“ durch „Versicherungs-periode“ ersetzt aus Vereinheitlichungs-gründen mit dem AT AH / Sach

- Nr. 1: Trennung in 2 Sätze wegen der Ver-ständlichkeit

- „notwendige Kosten“ wurde in „…erforderliche Kosten, die tatsächlich an-

Page 16: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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rer und der Polizei unverzüglich an-zuzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ab-schnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzun-gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

5. Versicherungsnehmer und Versiche-rer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffi-ti mit Beginn des nächsten Versiche-rungsjahres entfällt.

6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versi-cherungsnehmer den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

cherer folgende Rechte: Er kann unter den in Teil B3.3.3 be-schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

3. Versicherungsnehmer und Versiche-

rer können verlangen, dass der Ver-sicherungsschutz für Graffiti mit Be-ginn der nächsten Versicherungspe-riode entfällt. Das müssen sie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklären und dabei eine Frist von drei Mona-ten zum Ende der laufenden Versi-cherungsperiode einhalten.

4. Macht der Versicherer von diesem

Recht Gebrauch, kann der Versiche-rungsnehmer den gesamten Vertrag zum Ende der laufenden Versiche-rungsperiode kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers zuge-gangen ist.

5. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall und Versicherungsperiode auf den jeweils vereinbarten Betrag begrenzt.

6. Die Entschädigung wird je Versiche-

rungsfall um die vereinbarte Selbst-beteiligung gekürzt.

gefallenen…“ geändert, weil dadurch die objektivere Komponente deutlicher wird

- Nr. 2 alt ist Nr. 5 neu und um „jeweils“ er-gänzt; das verdeutlicht, dass je Versiche-rungsjahr und Versicherungsperiode unter-schiedliche Beträge gelten können.

- Nr. 3 alt ist Nr. 6 neu: Selbstbeteiligung er-setzt einheitlich den Begriff Selbstbehalt und „entschädigungspflichtig errechneter Betrag“ durch „Entschädigung“ ersetzt

- Nr. 4 alt ist Nr. 2 neu: Rechtsfolge Oblie-genheit: Hier ist eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall beschrieben. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Verlet-zung von Obliegenheiten nach dem Vers.-fall nicht mit der Rechtsfolge Kündigung durch den VR verbunden. Der alte Bezug auf Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) ist rechtlich falsch.

- „schriftliche Erklärung“ durch „Textform“ ersetzt wegen Änderung AGB-Recht (§ 309 Nr. 13 BGB)

Page 17: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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PK 7367 (10) - Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisie-rung

PK 7367 (16) - Behördlich nicht vorge-schriebene energetische Modernisierung

„Mehrkosten für“ gestrichen, um in der neuen Diktion der Überschriften zu bleiben

1. In Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr.

1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer bei der Wiederherstellung der versi-cherten und vom Schaden betroffe-nen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchge-führte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.

2. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 be-reits vor Eintritt des Versicherungsfal-les veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

3. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt bei der Wie-

derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäude-teile auch die tatsächlich angefalle-nen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind.

Sie werden ersetzt, soweit sie

a) dem Stand der Technik für

Neubauten entsprechen

und

b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Be-trag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung - Aufnahme von „tatsächlich angefallenen“,

weil dadurch die objektivere Komponente deutlicher wird

- Nr. 2 alt in Nr. 1 neu in den 2. Satz aufge-nommen und positiv umformuliert

- neue Nr. 2 ersetzt Nr. 3 alt

PK 7368 (10) - Wiederherstellung von Au-

ßenanlagen

PK 7368 (16) - Wiederherstellung von

Außenanlagen

Page 18: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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1. In Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr.

1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer notwendige und tatsächlich angefal-lene Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B. Grünanla-gen, Wege) des Versicherungsgrund-stücks, die infolge eines Versiche-rungsfalles zerstört oder beschädigt werden.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt auch die

erforderlichen und tatsächlich ange-fallenen Kosten, um Außenanlagen des Versicherungsgrundstücks wie-derherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Grünanlagen oder Wege.

Voraussetzung ist, dass diese Anla-gen infolge eines Versicherungsfalls zerstört oder beschädigt wurden.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung - „notwendige“ wurde in „erforderliche“ Kos-

ten geändert, weil dadurch die objektivere Komponente deutlicher wird

PK 7369 (10) - Mehrkosten für Primär-

energie

PK 7369 (16) - Ausfall regenerativer

Energieversorgung

„Mehrkosten für“ gestrichen, um in der neuen Diktion der Überschriften zu bleiben Primärenergie wurde an Kontext angepasst und deswegen geändert

1. In Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr.

1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die infolge eines versicherten Ausfal-les von Photovoltaikanlagen und An-lagen der regenerativen Energiever-sorgung auf Grundlage von Solar-thermie, oberflächennaher Geother-mie sowie sonstigen Wärmepumpen-anlagen entstandenen Mehrkosten für Primärenergie.

Teil A 11 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt die Mehrkos-

ten für Energie, die durch den versi-cherten Ausfall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur regene-rativen Energieversorgung entste-hen.

Anlagen der regenerativen Energie-

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung

Page 19: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

versorgung sind Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von So-larthermie, oberflächennaher Ge-othermie sowie sonstige Wärme-pumpenanlagen.

2. Die Entschädigung ist je Versiche-

rungsfall auf den vereinbarten Be-trag begrenzt.

PK 7760 (10) - Mehrwertsteuer bei der

Gleitenden Neuwertversi-cherung

PK 7760 (16) - Mehrwertsteuer bei der

Gleitenden Neuwertversi-cherung Plus

Zwischenüberschrift wurde an neuen Kontext (Integration der Mehrkosten) angepasst

Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwert-steuer besteht im Schadenfall nicht, soweit die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der Versiche-rungswert 1914.

Wurde der Mehrwertsteueranteil in der Ver-sicherungssumme Wert 1914 nicht berück-sichtigt, erstattet der Versicherer diesen Anteil im Versicherungsfall nicht.

sprachliche Überarbeitung: - Modernere Satzstellung Anwenderhinweis: Diese Klausel kann

nur zur Anwendung kommen, soweit Ver-sicherer im Rahmen ihrer eigenen Wer-termittlung auch einen Wert ohne Mehr-wertsteuer vorsehen.

PK 7761 (10) - Selbstbehalt

PK 7761 (16)

Der bedingungsgemäß als entschädigungs-pflichtig errechnete Betrag wird je Versiche-rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwen-dungs- oder Schadenminderungskosten

gestrichen bzw. unbesetzt

Die Klausel bezieht sich ausschließlich auf den Aufwendungsersatz. Sie wird nicht mehr benötigt und findet sich in generalisierter Form in A 9 wieder. Selbstbeteiligungen wer-den unternehmensindividuell für alle Leis-

Page 20: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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(siehe Abschnitt B § 13 VGB 2010), die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.

tungsarten in der Wohngebäudeversicherung festgesetzt. Anwenderhinweis: Regelungen zur

Selbstbeteiligung sind VU-individuell fest-zulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Weisungen des Versicherers verursachte Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten immer unge-kürzt zu ersetzen sind.

PK 7762 (10) - Wartezeit für Weitere Ele-

mentargefahren

PK 7762 (16) - Wartezeit für Weitere Na-

turgefahren (Elementarge-fahren)

Erweiterung der Überschrift analog A5 auf „Weitere Naturgefahren“. Grund: Die Begriffe Elementar- und Naturgefahren finden als Sy-nonym im Markt Anwendung.

In Abweichung von Abschnitt B § 2 Abs.1 beginnt der Versicherungsschutz für die Na-turgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-druck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von __ Wochen ab Versicherungsbe-ginn (Wartezeit).

Für die Weiteren Naturgefahren (Elemen-targefahren) nach Teil A 5.4 gilt eine Warte-zeit. Das bedeutet, dass der Versicherungs-schutz abweichend von Teil B1.1 für diese Gefahren frühestens __ Wochen ab Versi-cherungsbeginn besteht.

sprachliche Überarbeitung: - Ein Gedanke, ein Satz; Umwandlung von

einem in mehrere Sätze; Verbalisierung

PK 7763 (10) - Selbstbehalt für Gebäude in

besonders überschwem-mungsgefährdeter Lage

PK 7763 (16)

In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 Nr. 5 VGB 2010 wird für versicherte Überschwem-mungsschäden unmittelbar durch Ausufe-

gestrichen bzw. unbesetzt

Die Klausel wird nicht mehr benötigt. Sie fin-det sich in generalisierter Form in A 9 wieder. Selbstbeteiligungen werden unternehmens-

Page 21: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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rung von oberirdischen Gewässern bis ein-schließlich eines Betrages von __ Euro keine Entschädigung geleistet. Die diesen Betrag übersteigenden Schäden werden unter Be-rücksichtigung eines vereinbarten Selbstbe-haltes in voller Höhe entschädigt.

individuell für alle Leistungsarten in der Wohngebäudeversicherung festgesetzt.

PK 7860 (10) - Führung

PK 7860 (16)

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-cherungsnehmers für alle beteiligten Versi-cherer entgegenzunehmen.

gestrichen bzw. unbesetzt

Die Klausel wird durch die klare Zielgruppen-festlegung auf Privatkunden nicht benötigt. (Hinweis: Eine zusammengefasste, sparten-übergreifende Klausel zum Führungs- und Beteiligungsgeschäft wurde mit Rundschrei-ben 2007/2014 vom 26.09.2014 unverbind-lich bekannt gegeben.)

PK 7861 (10) - Prozessführung

PK 7861 (16)

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei

Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entschei-

gestrichen bzw. unbesetzt

Die Klausel wird durch die klare Zielgruppen-festlegung auf Privatkunden nicht benötigt. (Hinweis: Eine zusammengefasste, sparten-übergreifende Klausel zum Führungs- und Beteiligungsgeschäft wurde mit Rund-schreiben 2007/2014 vom 26.09.2014 unver-bindlich bekannt gegeben.)

Page 22: Synopse Klauseln für VGB Wert 1914 (VGB 2010 vs. VGB 2016 ...€¦ · VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. gestrichen bzw. unbesetzt . Der Ausschluss

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dung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts-hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

3. Falls der Anteil des führenden Versi-cherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Be-schwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Re-vision geltend zu machenden Be-schwer nicht erreicht, ist der Versi-cherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflich-tet, die Klage auf einen zweiten, er-forderlichenfalls auf weitere Versiche-rer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.

PK 7862 (10) - Makler

PK 7862 (16) - Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Wil-lenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Mak-lervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh-mers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-lich an den Versicherer weiterzuleiten.

sprachliche Überarbeitung: - Modernere Satzstellung im ersten Satz

Ende des Dokuments