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Tag der Arbeitssicherheit 2017 Anforderungen an Aufzugsanlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas 08.03.2017

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  • Tag der Arbeitssicherheit 2017

    Anforderungen an Aufzugsanlagen

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

    08.03.2017

  • Betriebssicherheitsverordnung

    1 BetrSichV: Was ist neu?

    2 Stand der Technik - Beschaffenheit

    3 Stand der Technik - Verwendung

    4 „Sichere Verwendung“

    5 BetrSichV: Was müssen Sie tun?

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2

  • BetrSichV – Aufbau

    §§-Teil

    5 Abschnitte:

    • Anwendung, Begriffe • GBU, Schutzmaßnahmen • überw.bed. Anlagen • Vollzug und ABS • Schluss- vorschriften

    Anhang 1

    Bes. Vorschriften für bestimmte AM: • mobile AM • Hebezeuge • Leitern, Gerüste • Aufzüge • Druckanlagen

    Anhang 2

    überwachungsbed. Anlagen:

    • ZÜS • Aufzüge • Ex-Anlagen • Druck-Anlagen

    Anhang 3

    Prüfvorschriften für bestimmte AM:

    • Krane • Flüssiggas- anlagen • Veranstaltungs- technik

    GefStoffV

    Brand- und Explosions-gefährdungen:

    • Zoneneinteilung • Ex-Schutz- Dokument • Maßnahmen

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 3

  • Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen

    1 gilt für die Verwendung von AM*

    2

    3

    gilt bei ÜBA** zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich

    4

    5

    * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage

    Die BetrSichV

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 4

    AM: Werkzeuge, Geräte, Maschinen, oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden

    Arbeitsmittel sind auch überwachungsbedürftige Anlagen

    „Bereitstellen, Benutzen, Betreiben“ „Verwenden“ (jegliche Tätigkeit!)

    Arbeitgeber: gem. § 2 ArbSchG und …

    wer, ohne Arbeitgeber zu sein … eine ÜBA** verwendet

    „Dritte“ andere Personen im Gefahrenbereich

    Gefahrenbereich: Umkreis um ein AM*, wo Sicherheit od. Gesundheits-gefahr besteht

    Alt: „Änderung“-„wesentliche Änderung“ „Prüfpflichtige Änderung“ (neu)

    Gefährdungsbeurteilung erheblich erweitert (von 3 auf 9 Absätze)

    Dokumentation vor der erstmaligen Verwendung der AM

    z. B. auch Ergonomie, Alter, physische und psychische Belastung

    Grundpflichten etc.

    Regelmäßige Überprüfung!

  • Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden

    Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten…… Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

    (3) …Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen…

    Achtung: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BetrSichV muss sichergestellt sein, dass Arbeitsmittel sicher

    verwendet werden können (ggf. sind hier Schutzmaßnahmen/ sicherheitstechnische Maßnahmen festzulegen (Prinzip TOP (Abs. 2))

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 5

  • „Sichere Verwendung nach

    dem Stand der Technik“

    Anforderungen an Aufzugsanlagen

  • Stand der Technik - Beschaffenheit

    Produktsicherheit

    EU-Binnenrecht, Sicherheits- und Gesundheitsschutz

    Regeln zum Inverkehrbringen, Sicherheits- und

    Gesundheitsanforderungen aus EU-Richtlinien

    Vermutungswirkung durch die Anwendung

    von harmonisierten Normen (z. B. DIN EN 81-20)

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 7

    Zum Beispiel: Energie einer sich schließenden Tür darf 10 Joul nicht überschreiten!

  • Stand der Technik - Verwendung

    Schutzmaßnahmen und sicherheitstechn. Maßnahmen (Prinzip TOP)

    Nationale Anforderungen für den „Betrieb“. Umfeld und Nutzungsbedingungen müssen

    berücksichtigt werden

    Vermutungswirkung durch die Anwendung Technischen Regeln für

    Betriebssicherheit (TRBS)

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 8

    Zum Beispiel: Energie einer sich schließenden Tür darf 10 Joul nicht überschreiten! Auch in einem Seniorenheim???

  • „Sichere Verwendung“

    Die neue Betriebssicherheitsverordnung 20151

    Schutzziel erreichen

    Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen nach dem EU-Binnenmarktrecht bei Beschaffung

    „Inhärente Sicherheit“ der Arbeitsmittel

    - Maßnahmen müssen dem S. d. T. entsprechen- Beginn GB schon vor Beschaffung (§ 3 Abs. 3)

    Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung

    Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein

    Binnenmarktrecht Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz+ = „Bestandsschutz“ für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn

    deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher istQuelle: BMAS

    § 4 Abs. 2 BetrSichV

    § 5 Abs. 3 BetrSichV

    § 5 Abs. 1 BetrSichV

    Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

    1

    Schutzziel erreichen

    Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen nach dem EU-Binnenmarktrecht bei Beschaffung

    „Inhärente Sicherheit“ der Arbeitsmittel

    - Maßnahmen müssen dem S. d. T. entsprechen

    - Beginn GB schon vor Beschaffung (§ 3 Abs. 3)

    Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung

    Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein

    Binnenmarktrecht

    Gefährdungsbeurteilung

    Arbeitsschutz

    +

    =

    „Bestandsschutz“ für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist

    1

  • TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 10

    Was ist zu beachten? Was müssen Sie tun?

    Die ZÜS haben im Rahmen der WIP zu prüfen, ob die Anlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann. Beanstandung, wenn an der Anlage entsprechende Gefährdungen vorliegen.

    Die ZÜS muss durchgeführte Maßnahmen auf Eignung und Funktion überprüfen

    Sichtweisen der Behörden - Länder / ZLS / BMAS

    Leitfaden VdTÜV (Entwurf), https://www.vdtuev.de/

    „Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik“

  • TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 11

    Was ist zu beachten? Was müssen Sie tun?

    Für Aufzugsanlagen, die seit Mitte 1999 errichtet wurden, bestehen in aller Regel keine Gefährdungssituationen mit einem hohen Risikopotenzial.

    Achtung das „22-Punkte-Programm“ entbindet Sie nicht auf eine Gefährdungsbeurteilung/Sicherheitsanalyse zu verzichten!

    Spätestens im Rahmen von Reparaturen, Modernisierungen oder Instandsetzungsarbeiten sollten auch Gefährdungssituationen mit mittleren und geringen Risiken betrachtet werden.

    Die ZÜS dürfen aufgrund möglicher Interessenskonflikten keine Gefährdungsbeurteilungen erstellen, lediglich Unterstützungen sind hier zulässig (vgl. FAQ dere ZLS).

    „Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik“

  • Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen

    (AFEX)

    TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 12 22.02.2015

  • 31.03.2017

    Darstellung der möglichen Verfahrensabläufe für den FT-SV mit DocX und Prüfberichtserstellung Einbindung der Fördertechnik und Elektro-Gebäudetechnik mit Bestandserfassung und Datenübergabe

  • AFEX – Grundlage und baurechtliche Voraussetzungen

    Prüfung der „AFEX“ nur als Bestandteil der Wiederkehrenden Prüfung (AZ200): Die Hauptprüfung umfasst auch die Prüfung der aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen (AFEX), die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind (s. VdTÜV- AFEX-Leitfaden ). Baurechtliche Prüfungen können vorgeschrieben sein an: • Überdruckbelüftungsanlagen, • Notstromversorgungsanlagen oder • Brandmeldeanlagen (für Aufzugssachverständige nur relevant, sofern die Brandmeldeanlage den Aufzug ansteuert).

    In der Regel sind baurechtliche Prüfungen nicht vorgeschrieben für: • Die Funktion der Brandfallsteuerung einschließlich Schnittstellen. • Die Funktion der Evakuierungssteuerung einschließlich Schnittstellen. • Die Funktionen des Feuerwehraufzuges. • Zeitweise verschlossene Be- und Entlüftungseinrichtungen. • Die Funktion der Löschwasserpumpe für die Schachtgrube. • Die Feststellanlagen von Brandschutztüren vor Fahrschachttüren (z.B. bei fehlendem Vorraum) und • Die Rauchschutzvorhänge vor Fahrschachttüren.

  • Klarstellung des „Gewollten“

    Notrufsystem (Notrufleitsystem/2-Wege-Kommunikationssystem)

    Notfallplan

    Notbefreiungsanleitung

    BetrSichV (18.11.2016)

  • Klarstellung des „Gewollten“

    Notrufsystem (Notrufleitsystem/2-Wege-Kommunikationssystem) „Personen- und Lastenaufzüge (n. ARL)“, die vor dem 30.Juni 1999 und „Aufzüge nach MRL“, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals in Betrieb (zur Verfügung gestellt) genommen wurden,

    müssen bis zum 31. Dezember 2020 mit einem 2-Wege-Kommunikationssystem (Notrufsystem) ausgestattet werden. Sofern Personen eingeschlossen werden können.

    BetrSichV (18.11.2016)

  • Klarstellung des „Gewollten“

    Notfallplan

    BetrSichV (18.11.2016)

    Inzwischen muss für jeden „Personen- und Lastenaufzug“ und für „Aufzugsanlagen nach MRL“, sofern Personen eingeschlossen werden können, ein Notfallplan vorhanden sein.

  • Klarstellung des „Gewollten“

    Notbefreiungsanleitung

    BetrSichV (18.11.2016)

    Hingegen muss die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen (z. B. spezielles Werkzeug) vor Inbetriebnahme und während des „Betriebes“ in unmittelbarer Nähe der Anlage (z. B. Triebwerksraum) bereitgestellt werden.

  • Vielen Dank! TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

  • Sichere „Verwendung nach dem Stand der Technik (HP-22)“(Risikostufe hoch – 22 Punkte-Programm)

    Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik

    Jan 16/02Wie ist die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen?Beschluss: (http://lasi-info.com/publikationen/abgestimmte-laenderpositionen/)

    A) Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltendenInverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach demStand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist.

    B) Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat derArbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichereVerwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist.

    C) Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik istdas TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen.

    D) Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach denStand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertenderMangel vor.

  • Die neue Betriebssicherheitsverordnung 20151

    Schutzziel erreichen

    Sicherheits‐ und Gesundheitsschutz‐Anforderungen nach dem EU‐Binnenmarktrecht bei Beschaffung

    „Inhärente Sicherheit“ der Arbeitsmittel

    ‐Maßnahmen müssen dem S. d. T. entsprechen‐ Beginn GB schon vor Beschaffung (§ 3 Abs. 3)

    Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung

    Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein

    Binnenmarktrecht Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz+ = „Bestandsschutz“ für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist

    Tag der Arbeitssicherheit 2017��Anforderungen an Aufzugsanlagen�BetriebssicherheitsverordnungBetrSichV – AufbauAnwendungsbereich/BegriffsbestimmungenFoliennummer 5�„Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik“ ��Anforderungen an Aufzugsanlagen�Stand der Technik - Beschaffenheit�Stand der Technik - Verwendung�„Sichere Verwendung“„Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik“ „Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik“ �����Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen�(AFEX) �Bewertung der AFEX im Rahmen der Wiederkehrenden AufzugsprüfungAFEX – Grundlage und baurechtliche VoraussetzungenBetrSichV (18.11.2016) BetrSichV (18.11.2016) BetrSichV (18.11.2016) BetrSichV (18.11.2016) Vielen Dank!