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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Schweine vom 1. Oktober 2018 Tierschutz-Kontrollhandbuch Version 3.2

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Technische Weisungen über den

baulichen und qualitativen Tierschutz

Schweine vom 1. Oktober 2018

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Version 3.2

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TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH SCHWEINE Version 3.2

Grundlagen: Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008

Herausgeber: Technische Weisung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen (BLV)

Das Ergebnis der Tierschutzkontrolle ist auf dem tierartspezifischen Kontrollbericht zu erfassen.

Wichtige Adressen: Zentrum für tiergerechte Haltung: Wiederkäuer und Schweine, BLV, Tänikon

CH-8356 Ettenhausen (Tel. 058 480 33 77) KIP Koordinationsgruppe ÖLN-Richtlinien Tessin und Deutschschweiz, c/o

AGRIDEA, Eschikon 28, CH-8315 Lindau (Tel. 052 354 97 00)

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Tierschutz-Kontrollhandbuch Schweine Version 3.2

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Inhaltsverzeichnis Anmerkung zu den Massen ..................................................................................................................... 3 Definition "Nutzungsänderung" ................................................................................................................ 3 Definition von "neu eingerichtet" .............................................................................................................. 3 Anmerkung zu "neu eingerichtet" ............................................................................................................. 3 Einteilung von Mängeln nach Dringlichkeit .............................................................................................. 4 

Baulicher Tierschutz 5 

1.  GRUPPENHALTUNG VON SCHWEINEN .............................................................................................. 5 1.1.  GRÖSSE DER BUCHTEN .............................................................................................................................. 5 1.2.  FRESSPLÄTZE ............................................................................................................................................ 5 1.3.  GRÖSSE DER FRESSSTÄNDE UND FRESSLIEGEBUCHTEN .............................................................................. 6 1.4.  ANZAHL TRÄNKEN ....................................................................................................................................... 6 

2.  EINZELAUFSTALLUNG VON GALTSAUEN ......................................................................................... 6 

3.  ABFERKELBUCHTEN ............................................................................................................................ 7 

4.  EBERBUCHTEN ...................................................................................................................................... 8 

5.  BÖDEN .................................................................................................................................................... 8 5.1.  ANTEIL PERFORIERTE BÖDEN ...................................................................................................................... 8 5.2.  PERFORATIONSANTEIL IM LIEGEBEREICH ..................................................................................................... 8 5.3.  SPALTENWEITE, LOCHGRÖSSE UND SPALTENWEITE FÜR DEN MISTABWURF ................................................... 9 

6.  SICHERSTELLUNG DER FRISCHLUFTZUFUHR ............................................................................... 10 Baulicher Tierschutz – Einteilung von Mängeln ..................................................................................... 10 

Qualitativer Tierschutz 11 

7.  BELEGUNG DER BUCHTEN ................................................................................................................ 11 

8.  EINZELHALTUNG ................................................................................................................................. 11 8.1.  GESCHLOSSENE KASTENSTÄNDE WÄHREND DER DECKZEIT ........................................................................ 11 8.2.  GESCHLOSSENE KASTENSTÄNDE WÄHREND DER GEBURTSPHASE .............................................................. 11 8.3.  EINZELHALTUNG VON EBERN UND MASTSCHWEINEN .................................................................................. 11 

9.  TRITTSICHERHEIT DER STALLBÖDEN ............................................................................................. 11 

10.  BELEUCHTUNG .................................................................................................................................... 11 

11.  STALLTEMPERATUR ........................................................................................................................... 12 11.1.  SCHUTZ VOR HITZE ................................................................................................................................... 12 11.2.  SCHUTZ VOR KÄLTE .................................................................................................................................. 12 

12.  LUFTQUALITÄT IM STALL .................................................................................................................. 13 

13.  LÄRM ..................................................................................................................................................... 13 

14.  STEUERVORRICHTUNGEN IN STÄLLEN UND AUF AUSLAUFFLÄCHEN ...................................... 13 

15.  VERSORGUNG MIT WASSER ............................................................................................................. 13 

16.  FUTTER MIT HOHEM ROHFASERGEHALT ....................................................................................... 14 

17.  BESCHÄFTIGUNG UND EINSTREU .................................................................................................... 14 17.1.  EINSTREU UND NESTBAUMATERIAL IN ABFERKELBUCHTEN .......................................................................... 14 17.2.  BESCHÄFTIGUNG DER SCHWEINE .............................................................................................................. 14 

18.  DAUERNDE HALTUNG IM FREIEN ..................................................................................................... 15 

19.  EINGRIFFE AM TIER ............................................................................................................................ 15 

20.  VERLETZUNGEN .................................................................................................................................. 16 

21.  TIERPFLEGE ......................................................................................................................................... 16 

22.  AUSBILDUNG ....................................................................................................................................... 16 Qualitativer Tierschutz – Einteilung von Mängeln .................................................................................. 17 

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Anmerkung zu den Massen

Die Distanzmasse sind immer lichte Weiten. lichte Weite

Definition "Nutzungsänderung"

Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungs-systems für Tiere derselben Kategorie. Definition von "neu eingerichtet"

Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten als neu eingerichtet.

Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Ele-mente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Stand-plätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die genannten Mindestan-forderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

Die kantonale Fachstelle kann in den oben genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Anmerkung zu "neu eingerichtet"

Bestimmte Vorschriften gelten nur für seit dem 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe, Buchten, Boxen etc.

Die sich hieraus jeweils ergebenden unterschiedlichen Anforderungen sind im Kontrollhandbuch durch graue Balken gekennzeichnet.

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Einteilung von Mängeln nach Dringlichkeit

Die Dringlichkeit zur Behebung von Mängeln wird durch die Kontrollperson aufgrund der beurteilten Kontroll-punkte auf Stufe „Baulicher Tierschutz“ und „Qualitativer Tierschutz“ zusammenfassend eingeschätzt und ei-nem Dringlichkeitsgrad zugeordnet. Ziel dieser Gesamtbeurteilung ist, dass die zuständige kantonale Tier-schutzfachstelle zeitlich angemessen reagieren kann. Die Beurteilung durch das Kontrollpersonal entspricht de-ren Einschätzung des Mangels, die Tierschutzfachstelle beurteilt abschliessend. Die Aufzählung der Beispiele in den Tierschutzkontrollhandbüchern für die Einteilung der Mängel in Dringlich-keitsgrade ist nicht abschliessend. Die Mängel werden in die drei Dringlichkeitsgrade „geringfügiger Mangel“, „wesentlicher Mangel“ und „schwerwiegender Mangel“ eingeteilt. Geringfügig = nicht dringend. Geringfügige Mängel sind innerhalb eines Monats nach der Kontrolle in Acontrol verfügbar

zu machen. Oft erfolgen keine weiteren Massnahmen durch die Tierschutzfachstelle, wenn der Mangel umgehend behoben wird.

Wesentlich = dringend. Wesentliche Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Kontrolle in Acontrol verfüg-

bar zu machen. Die zuständige Tierschutzfachstelle wird Massnahmen einleiten, damit der Mangel behoben wird (z.B. Fristsetzung und Nachkontrolle).

Schwerwiegend = sehr dringend. Die Kontrollstelle hat die zuständige Tierschutzfachstelle unverzüglich über die festgestellten

Mängel zu informieren. Schwerwiegende Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Arbeitsta-gen nach der Kontrolle in Acontrol verfügbar zu machen. Die zuständige Tierschutzfachstelle wird sofort dafür sorgen, dass der Mangel behoben wird (z.B. Feststellen des Sachverhalts vor Ort und Verfügen von Sofortmassnahmen, ggf. Strafanzeige).

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BAULICHER TIERSCHUTZ

1. GRUPPENHALTUNG VON SCHWEINEN

1.1. Grösse der Buchten

Erfüllt wenn: - folgende Mindestmasse eingehalten werden:

Tierkategorie abgesetzte Ferkel 1) Schweine 2) Sauen Zuchteber kg bis 15 15-25 25-60 60-85 85-110 110-160

Gesamtfläche pro Tier 3) m2 0.20 0.35 0.60 0.75 0.90 1.65 2.5 4) 6.0 5) davon Liegefläche pro Tier 6) 7) 8) m2 0.15 0.25 0.40 0.50 0.60 0.95 – 3.0 - bis 6 Tiere m2 – – – – – – 1.2 9) – - 7-20 Tiere m2 – – – – – – 1.1 9) – - über 20 Tiere m2 – – – – – – 1.0 9) –

Anmerkungen 1) Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in zwei- oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen

oben offen sein. 2) Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten sind. 3) Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern. 4) Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier. 5) Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. 6) Es muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich vorhanden sein. 7) Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verkleinert werden. Der Liege-

bereich muss so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können. 8) Sofern Liegekisten nicht die erforderliche Liegefläche aufweisen, muss ausserhalb der Kisten noch genü-

gend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen. 9) Eine Seite der Liegefläche muss mindestens 2 m breit sein.

1.2. Fressplätze

Erfüllt wenn: - folgende Mindestmasse eingehalten werden:

Tierkategorie abgesetzte Ferkel

Schweine Sauen 1) / Eber

kg bis 15 15-25 25-60 60-85 85-110 110-160 ab 110

Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung

cm

12

18

27

30

33

36

45 2) 3)

Anzahl Fressplätze bei Vorratsfütterung (Trocken oder Flüssigfutter) 4) n 1 pro 5 Tiere

Anzahl Fressplätze bei Vorratsfütterung: - Breifutterautomaten bis 3 Fressplätze 5) 6)

- Breifutterautomaten mit mehr als 3 Fress- plätzen und Rohrbreiautomaten 5) 6)

n

1 pro 12 Tiere 1 pro 10 Tiere

Bei allen anderen Fütterungssystemen 5) n nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen

Anmerkungen 1) Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die

Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. Das Fütterungssystem "Breinuckel Fit-Mix" für Zuchtsauen ist spätestens bis am 31. August 2023 erlaubt.

2) Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm. 3) Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei ab 1. Sep-

tember 2008 neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen. 4) Bei Vorratsfütterung mit einer Sensorfütterung muss ebenfalls 1 Fressplatz pro 5 Tiere vorhanden sein.

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5) Bei Rohrbreiautomaten und Abruffütterungssystemen wurden die Tierzahlen pro Futterautomat bzw. pro Fut-terstation im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens individuell für jedes Produkt festgelegt. Eine Übersicht enthält die laufend aktualisierte und auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.3 „Tier-Fressplatzverhältnis bzw. Anzahl Tiere pro Automat bei verschiede-nen Fütterungssystemen in der Schweinehaltung“.

6) Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung abgestellt, so gilt ein Tier-Fressplatz-Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten.

1.3. Grösse der Fressstände und Fressliegebuchten

Erfüllt wenn: - Fressliegebuchten die Mindestabmessungen für Kastenstände erfüllen (siehe Ziffer 2 Einzelauf-

stallung von Galtsauen) 1); - Fressstände, die nur der Fressplatzunterteilung und nicht als Fressliegebuchten dienen, eine Min-

destbreite von 45 cm und eine Mindestlänge von 160 cm aufweisen; - bei Systemen mit Fressliegebuchten die minimale Breite der Gänge gemessen bei offenen Kör-

ben 180 cm beträgt; - in Gruppen gehaltene Sauen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegebuchten

fixiert werden.

Anmerkung 1) Bei hochgestelltem Trog (mindestens 15 cm ab Boden) muss die Standlänge vom tiefsten Punkt des Troges

gemessen werden, bei nicht hochgestelltem Trog ist ab tierseitiger Trogkante zu messen.

1.4. Anzahl Tränken

Erfüllt wenn: - bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eine Tränkestelle 1) vorhanden ist; - bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden ist.

Anmerkung 1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sind gleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro 12 Tiere

eine Tränkestelle). Ist das Wasser der Tränken in solchen Automaten nicht abgestellt, so dürfen diese zu der Anzahl der Tränken in der Bucht dazu gezählt werden.

2. EINZELAUFSTALLUNG VON GALTSAUEN

Erfüllt, wenn: - folgende Mindestmasse eingehalten werden:

Kastenstände 1) Standlänge, cm Standbreite, cm

für Sauen 190 2) 3) 65 3)

Anmerkungen 1) Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. Kastenstände für Sauen dürfen nur während der

Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden. 2) Bei hochgestelltem Trog (mindestens 15 cm ab Boden) muss die Standlänge vom tiefsten Punkt des Troges

gemessen werden, bei nicht hochgestelltem Trog ist ab tierseitiger Trogkante zu messen. 3) Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein.

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3. ABFERKELBUCHTEN

Erfüllt wenn: - folgende Mindestmasse eingehalten werden:

Abferkelbuchten 1) Vor dem 1. Juli 1997 einge-richtet

Zwischen dem 1. Juli 1997 und 1. September 2008 eingerichtet 2)

Nach dem 1. September 2008 eingerichtet 2)

Bodenfläche, m2 3.5 4.5 5.5

Liegebereich, m2 1.6 2.25 3) 2.25 3)

Anmerkungen 1) Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die

Muttersau frei drehen kann. 2) Bei nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss deren Mindestbreite 150 cm betragen.

Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufwei-sen.

3) In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Be-reich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1.2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein (Abb. 1).

Kastenstände 1) Standlänge, cm Standbreite, cm

in Abferkelbuchten 190 2) 3) 65 3)

Anmerkungen 1) Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Glied-

massenproblemen, fixiert werden und es müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, welche Sau aus wel-chem Grund fixiert wurde.

2) Bei hochgestelltem Trog (mindestens 15 cm ab Boden) muss die Standlänge vom tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, bei nicht hochgestelltem Trog ist ab tierseitiger Trogkante zu messen.

3) Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf auf 60 cm x 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen.

Abb. 1 Beispiele von Abferkelbuchten mit einem Mindestliegebereich von 1.2 m2 in dem von der Sau be-gehbaren Bereich und dem "Mindestrechteck" von 65 x 125 cm (dunkel schattiert). Die hell schat-tierten Flächen sind der Sau zugängliche Flächen mit einem maximalen Perforationsanteil von 2 %, die zusammenhängend neben dem "Mindestrechteck" angeordnet werden müssen.

"Mindestrechteck" 65 x 125 cm

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4. EBERBUCHTEN

Erfüllt, wenn folgende Mindestmasse eingehalten werden:

Eberbuchten Buchtenfläche, m2 Liegefläche, m2 Mindestbreite, m

Zuchteber über 160 kg 6 3 2

Zuchteber von 110-160 kg 4 2 2

5. BÖDEN

5.1. Anteil perforierte Böden

Erfüllt wenn: - folgende Bestimmungen eingehalten sind:

Tierkategorie Anforderung an den Boden

Alle Schweine in Gruppenhaltung sowie einzeln gehaltene Zuchteber

- Die Buchten müssen einen in grösseren Flächen zusammenhängenden Liegebereich ha-ben.

zusätzlich bei Sauen Der Anteil perforierter Boden darf - in Kastenständen im Deckzentrum maximal 50 % betragen; - in Kastenständen in Fressliegebuchten maximal 33 % betragen; - in Abferkelbuchten gemäss Angaben bei Ziffer 3 Abferkelbuchten.

5.2. Perforationsanteil im Liegebereich

Erfüllt wenn: - Böden im Liegebereich von am 1. Oktober 2008 bestehenden Mastschweineställen einen Perfora-

tionsanteil von maximal 5 % 1) 2) 3) zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen; - Böden im Liegebereich in den übrigen Ställen einen Perforationsanteil von maximal 2 %1) 2) 3) zum

Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen; - bei Perforationen im Liegebereich die Löcher oder Spalten pro Bodenelement gleichmässig ver-

teilt sind.

Hinweis 1) Eine Anleitung zur Berechnung des Perforationsanteils der Liegefläche enthält die auf der Homepage des

BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.2 „Böden in der Schweinehaltung“.

Anmerkungen 2) Bei Liegeflächen aus Betonelementen mit einem Perforationsanteil von 2 % oder 5 % können die Randflä-

chen von angrenzenden Betonrosten an die Liegefläche angerechnet werden, sofern diese ohne Spalt und nur in Ausnahmefällen mit einem Absatz von maximal 2 cm an die Liegefläche anschliessen. Als Randfläche ist der Bereich vom Beginn des angrenzenden Betonrostes bis zu dessen erster Spaltenreihe definiert (Bei-spiele A und B, Abb, 2).

3) Nicht an die Liegefläche anrechenbar sind: - Der Trog oder andere Fütterungseinrichtungen in der Bucht; - Auftritte vor Trögen oder anderen Fütterungseinrichtungen (Auftritte vor Trögen können aber an die Ge-

samtfläche angerechnet werden); - Spalten für den Mistabwurf (Endspalten, Randspalten, Wandschlitz).

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Tierschutz-Kontrollhandbuch Schweine Version 3.2

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Abb. 2 Zur Liegefläche anrechenbare (Beispiele A und B) bzw. nicht anrechenbare (Beispiel C) Randfläche von an-grenzenden Betonrosten.

5.3. Spaltenweite, Lochgrösse und Spaltenweite für den Mistabwurf

Erfüllt wenn: - die Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegt sind; - keine scharfen Kanten und keine vorstehende Gräte vorhanden sind; - folgende Masse eingehalten werden:

Bodentyp 1) Gewichtskategorie Maximale Spaltenweite bzw. Lochgrösse, mm

Betonflächenroste Saugferkel Absetzferkel Schweine ab 15 kg ab 25 kg Sauen / Eber 2)

9 11 14 18 22

Gusseisenroste / Kunststoffroste

Saugferkel Absetzferkel bis 25 kg alle Kategorien über 25 kg

10 3)

11 4)

16 Lochböden Ferkel bis 25 kg

alle Kategorien über 25 kg 10 x 20 16 x 30

Anmerkungen 1) Drahtgitterböden und Streckmetallroste sind wegen der Verletzungsgefahr für die Tiere nicht zulässig. 2) Die Balkenbreite muss mindestens 8 cm betragen. 3) Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 10 mm dürfen auf maximal 40 % der gesam-

ten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet werden. Diese Beschränkung des Anteils perfo-rierter Fläche gilt nicht für Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von maximal 9 mm.

4) Im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen wurde ein Kunststoffrost für abgesetzte Ferkel (mind. 28 Tage alt) mit einer Spaltenweite von 12 mm bewilligt. Dieser Rost darf auf max. 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet sein.

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Buchten

Gewichtskategorie Zulässige Spaltenweite, cm

Spalten für den Mistabwurf 1) Ferkel bis 25 kg Schweine 25 - 100 kg Sauen / Eber

weniger als 2 oder zwischen 4 - 5 1) weniger als 4 oder zwischen 8 - 9 weniger als 6 oder zwischen 10 - 11

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Anmerkung 1) In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns und mindestens in den ers-

ten zwei Tagen danach abgedeckt werden.

Abb. 3: Perforierte Böden

6. SICHERSTELLUNG DER FRISCHLUFTZUFUHR

Erfüllt wenn bei Räumen mit ausschliesslich künstlicher Lüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder - selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern) oder - Notstromaggregat. Baulicher Tierschutz – Einteilung von Mängeln

Zielfrage Sind sämtliche Vorgaben des baulichen Tierschutzes erfüllt?

Erfüllt wenn sämtliche Vorgaben des baulichen Tierschutzes eingehalten werden.

Bemerkung Ziel der Einteilung nach Dringlichkeit ist, dass der Tierschutzfachstelle Mängel rechtzeitig gemeldet werden, damit diese angemessen reagieren kann. Bauliche Mängel müssen so schnell wie möglich behoben werden. Mängel im Baulichen Tierschutz werden grundsätzlich der Kategorie „wesentlich“ zugeteilt. Im begründeten Einzelfall kann aufgrund der Dringlichkeit von nötigen Anpas-sungen die Kategorie „geringfügig“ oder „schwerwiegend“ vergeben werden. Ein schwerwiegender Mangel im baulichen Tierschutz wäre z.B. eine akute Ver-letzungsgefahr der Tiere, weil ein Spaltenboden einsturzgefährdet ist. Kriterien, die bei der Einteilung herangezogen werden, sind z.B. Anzahl be-troffener Tiere, Art, Ausmass und Dauer des Mangels, das Vorliegen eines Wie-derholungsfalles und mehrere Mängel bei verschiedenen Punkten des bauli-chen Tierschutzes.

Zu weite Spalten können zu Klauen-verletzungen führen.

Beurteilung von Spaltenböden: A) plane Verlegung B) unverschiebbar verlegte Balken C) geeignete Balkenbreiten D) geeignete, konstante Spaltenweite E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehende Gräte

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QUALITATIVER TIERSCHUTZ

7. BELEGUNG DER BUCHTEN

Erfüllt wenn: - nicht mehr Tiere eingestallt sind als gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 Baulicher Tierschutz erlaubt ist.

8. EINZELHALTUNG

8.1. Geschlossene Kastenstände während der Deckzeit

Erfüllt wenn: - Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeit und während höchstens 10 Tagen geschlos-

sen sind.

8.2. Geschlossene Kastenstände während der Geburtsphase

Erfüllt wenn: - aufklappbare Kastenstände nur in begründeten Einzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüber

den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nur während der Geburtsphase 1) geschlossen sind;

- Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung 1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase ist die Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens

zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt.

8.3. Einzelhaltung von Ebern und Mastschweinen

Erfüllt wenn: - alle Schweine ausgenommen Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Ge-

schlechtsreife in Gruppen gehalten werden; - Eber und Mastschweine nicht in Kastenständen gehalten werden.

9. TRITTSICHERHEIT DER STALLBÖDEN

Erfüllt wenn: - die Stallböden gleitsicher sind; - die Böden im Liegebereich ausreichend trocken sind.

10. BELEUCHTUNG

Erfüllt wenn: - die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere tagsüber mindestens 15 Lux 1) erreicht;

Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.

- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreicht wird 2); In am 1. September 2008 bestehenden Räumen sind vorhandene oder mit verhältnismässigem Aufwand zu schaffende Möglichkeiten für eine ausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen. Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, die nicht ausreichend mit natürlichem Tageslicht beleuchtet sind, der kantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldet werden.

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Tierschutz-Kontrollhandbuch Schweine Version 3.2

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- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diese während mindestens 8 Stunden und höchstens 16 Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird; UV-Lampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht.

- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nicht mehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweise 1) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen des Kontrollberichtes an einem durchschnittlich hellen Tag auf Tier-

höhe möglich. 2) Als Faustregel gilt eine für Tageslicht durchlässige Gesamtfläche in Wänden oder Decken von mindestens

einem Zwanzigstel der Bodenfläche.

11. STALLTEMPERATUR

11.1. Schutz vor Hitze

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe

Erfüllt wenn: - in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrscht; - für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 1) und für Eber bei Temperaturen 3) über 25° C eine Ab-

kühlungsmöglichkeit 2) 4) eingesetzt wird.

Anmerkungen 1) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchten und im Deckzentrum müssen somit keine Abkühlungsmöglich-

keiten vorhanden sein. 2) Abkühlungsmöglichkeiten sind Erdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung, Vernebelungsanlagen so-

wie mit Feuchtigkeit auf das Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschen oder Suhlen.

Hinweise 3) Die vorgegebenen Temperaturwerte sind als Richtwerte zu verstehen. Das Verhalten der Tiere ist bei der

Beurteilung zu berücksichtigen. 4) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5 „Abküh-

lungsmöglichkeiten“ enthält Hinweise zu verschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten. Für am 1. September 2008 bestehende Ställe

Erfüllt wenn: - in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrscht.

11.2. Schutz vor Kälte

Erfüllt wenn: - in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrscht; - die Temperatur 1) im Ferkelnest in den ersten drei Tagen nach der Geburt mindestens 30° C be-

trägt; - Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnest haben; - in Aussenklimaställen eine Liegekiste oder ähnliche Einrichtung vorhanden ist oder die Schweine

die Möglichkeit haben, sich im Tiefstreubett einzugraben 2); - der Liegebereich je nach Gewichtsklasse der Schweine beim Unterschreiten folgender Tempera-

turgrenzen 1) wärmegedämmt oder ausreichend eingestreut ist oder eine Heizung vorhanden ist:

Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 - 60 kg 60 - 110 kg über 110 kg

Temperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 9 9

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Tierschutz-Kontrollhandbuch Schweine Version 3.2

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Hinweise 1) Die vorgegebenen Temperaturwerte sind als Richtwerte zu verstehen. Eine Unterkühlung der Tiere ist zu

verhindern. Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 2) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 „Schutz

vor Kälte und Anforderungen an Liegekisten für Schweine“ enthält weitere Hinweise.

12. LUFTQUALITÄT IM STALL

Erfüllt wenn: - keine Zugluft vorhanden ist; - keine stickige Luft (Beissen in den Augen, Brennen der Atemwege) vorhanden ist; - gutes Atmen möglich ist 1).

Hinweis 1) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6 „Stallkli-

mawerte und ihre Messung in Schweinehaltungen“ enthält weitere Hinweise.

13. LÄRM

Erfüllt wenn: - Schweine nicht über längere Zeit übermässigem Lärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung 1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft

und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.

14. STEUERVORRICHTUNGEN IN STÄLLEN UND AUF AUSLAUFFLÄCHEN

Erfüllt wenn: - keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungen im Bereich der Tiere vorhanden sind 1); - keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungen im Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung 1) Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Fläche ausreichend gross

und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.

15. VERSORGUNG MIT WASSER

Erfüllt wenn: - die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben (Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 18) 1); - die Tränke für die jeweilige Schweinekategorie erreichbar ist; - gegen das Einfrieren der Tränkeeinrichtungen Vorkehrungen getroffen werden. Hinweis 1) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8 „Wasser-

versorgung von Schweinen“ enthält weitere Hinweise.

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16. FUTTER MIT HOHEM ROHFASERGEHALT

Erfüllt wenn: - rationiert gefütterte nicht säugende Sauen, Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter mit ei-

nem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozent oder so gefüttert werden, dass die tägliche Auf-nahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser pro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere diese Menge über das Beschäfti-gungsmaterial aufnehmen können 1).

Hinweis 1) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4 „Be-

schäftigung, Fütterung mit Rohfaser, Nestbaumaterial sowie Einstreu in der Schweinehaltung“ enthält wei-tere Hinweise.

17. BESCHÄFTIGUNG UND EINSTREU

17.1. Einstreu und Nestbaumaterial in Abferkelbuchten

Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehalten werden: - ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1. Tag nach der Geburt täglich geeignetes Nest-

baumaterial 1) 2) verabreicht wird; - das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt der Verabreichung im Liegebereich der Sau bodendeckend

vorhanden ist; - ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Ende der Säugezeit der Liegebereich der Sau und

der Ferkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten 3) Hobelspänen ein-gestreut wird.

Anmerkungen 1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches, das von der Sau mit der Schnauze getragen werden kann,

wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheu oder Riedgras. 2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweis 3) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanisch entstaubt sein. Ziel ist, dass der Staubgehalt gering ist.

17.2. Beschäftigung der Schweine

Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehalten werden: - den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oder andere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zur

Verfügung; - falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Boden zur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit

so viel vorhanden sein, dass sich die Tiere damit beschäftigen können; - falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögen oder speziellen Automaten zur Verfügung ge-

stellt werden, muss es dauernd vorhanden und nutzbar sein 3).

Anmerkungen 1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie:

Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte 4) Hobelspäne, Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und die Schweine Fut-ter zur freien Verfügung haben oder mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ra-tion gefüttert werden.

2) Nicht geeignet als alleinige Beschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneus und Gummibälle.

Hinweise 3) Die auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbare Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4 „Be-

schäftigung, Fütterung mit Rohfaser, Nestbaumaterial sowie Einstreu in der Schweinehaltung“ enthält wei-tere Hinweise.

4) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanisch entstaubt sein. Zielsetzung ist, dass der Staubgehalt gering ist.

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18. DAUERNDE HALTUNG IM FREIEN

Erfüllt wenn: - zum Schutz vor extremer Witterung 1) Liegehütten zur Verfügung stehen; - die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz bieten und ausreichend eingestreut

sind; - in den Liegehütten die Mindestmasse für die Liegefläche gemäss den Angaben bei Ziffer 1.1 ein-

gehalten werden; - für die Schweine ab einer Lufttemperatur im Schatten von 25° C eine Suhle und bei starker Son-

neneinstrahlung eine ausreichend grosse beschattete Fläche ausserhalb der Liegehütten vorhan-den sind;

- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungen angeboten wird;

- die Schweine mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden; - Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, nicht morastig und nicht erheblich

mit Kot oder Harn verunreinigt sind; - der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird, ins-

besondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen;

- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet wird und die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser sichergestellt ist;

- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliert werden, falls Geburten anstehen oder Neugebo-rene vorhanden sind.

Hinweis 1) Mit extremer Witterung werden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze und starke Son-

neneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

19. EINGRIFFE AM TIER

Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehalten werden: - schmerzverursachende Eingriffe werden grundsätzlich nur mit Schmerzausschaltung und von ei-

ner fachkundigen Person 1) 2) vorgenommen; insbesondere - das Kastrieren von männlichen Ferkeln;

- nur fachkundige Personen nehmen ausschliesslich folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vor: - das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln in begründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel

der Sau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzu vorgesehenen Gerät und einem für die-sen Zweck vorgesehenen Schleifstein 3).

Anmerkungen 1) Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Kastration von männlichen Ferkeln nur in den ersten zwei Lebens-

wochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen. Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes üben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.

Hinweise 2) Weitere Hinweise sind in der auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbaren Fachinformation

Tierschutz Nr. 8.10 „Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Ferkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter“ enthalten.

3) Hinweise dazu sind in der auf der Homepage des BLV (www.blv.admin.ch) verfügbaren Fachinformation Tierschutz Nr. 8.7 „Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln“ enthalten.

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Verboten sind: - das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe; - das Coupieren des Schwanzes; - das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

20. VERLETZUNGEN

Erfüllt wenn: - keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingten Verletzungen vorhanden sind.

21. TIERPFLEGE

Erfüllt wenn: - kranke und verletzte Tiere angemessen untergebracht sind; - kranke und verletzte Tiere angemessen behandelt und betreut werden; - die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind; - der Nährzustand der Tiere gut ist; - die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig, geschnitten sind.

22. AUSBILDUNG

Für seit dem 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschafts-betriebs bzw. als Halterin oder Halter von Schweinen erfasste Personen

Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die für die Haltung und Betreuung der Tiere verantwortli-che Person nachgewiesen werden können: - bei der Haltung von mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicher Beruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt

wird: Sachkundenachweis 2); - auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicher Beruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vom Muttertier abhängige Jungtiere sind nicht mitzu-

zählen) und höchstens 10 Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis 2). Anmerkungen 1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in, Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertige Ausbildung in einem

landwirtschaftlichen Spezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durch eine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durch eine während mindestens drei Jahren aus-gewiesene praktische Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs, ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einer min-destens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart erbracht werden.

3) Falls die Person, welche die Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, keine landwirtschaftliche Ausbil-dung hat, ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eines Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal durch eine Person mit einem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 der An-merkungen beaufsichtigt wird.

Für bereits am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschafts-betriebs bzw. als Halterin oder Halter von Schweinen erfasste Personen

Es gilt: - die erforderliche Ausbildung (Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für das Halten von Hau-

stieren in einer bestimmten Anzahl) muss nicht nachgeholt werden.

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Tierschutz-Kontrollhandbuch Schweine Version 3.2

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Qualitativer Tierschutz – Einteilung von Mängeln

Zielfrage Sind sämtliche Vorgaben des qualitativen Tierschutzes erfüllt?

Erfüllt wenn sämtliche Vorgaben des qualitativen Tierschutzes eingehalten werden.

Geringfügiger Mangel = nicht drin-gend

Im qualitativen Tierschutz besteht ein geringfügiger Mangel, z.B.: Bei einem Wurf von Ferkeln wurde ausnahmsweise erst am 15. Lebenstag

kastriert.

Einzeltiere sind übermässig verschmutzt.

Wesentlicher Mangel = dringend

Im qualitativen Tierschutz besteht ein wesentlicher Mangel, z.B.: Die Schweine haben kein Beschäftigungsmaterial. Die Sauen werden zum Abferkeln im Kastenstand eingesperrt. Ein oder mehrere Tiere sind übermässig verschmutzt, die Verschmutzung

besteht länger und es wurden keine Pflegemassnahmen ergriffen.

Schwerwie-gender Mangel = sehr dringend

Im qualitativen Tierschutz besteht ein schwerwiegender Mangel, z.B.: Eine Zuchtsau hat ein stark entzündetes Druckgeschwür an der Schulter, es

wurde nichts zu seiner Heilung unternommen.

Die Klauen eines Tieres sind massiv zu lang, das Tier lahmt hochgradig.

Ein Tier weist einen stark mangelhaften Nährzustand auf, ohne dass not-wendige Massnahmen ergriffen wurden.

Bemerkung Ziel der Einteilung nach Dringlichkeit ist, dass der Tierschutzfachstelle Mängel rechtzeitig gemeldet werden, damit diese angemessen reagieren kann. Kriterien, die bei der Einteilung der Mängel herangezogen werden, sind z.B. An-zahl betroffener Tiere, Art, Ausmass und Dauer des Mangels, das Vorliegen ei-nes Wiederholungsfalles und mehrere Mängel bei verschiedenen Punkten des qualitativen Tierschutzes. „Geringfügige Mängel“ müssen behoben werden, Handlungsbedarf durch die Tierschutzfachstelle ist in der Regel nicht gegeben. Mängel der Kategorie „wesentlich“ erfordern zeitnahe Massnahmen, das Wohl-ergehen der Tiere ist aber nicht so massiv eingeschränkt oder so stark bedroht, dass unmittelbarer Handlungsbedarf der Tierschutzfachstelle besteht. Mängel der Kategorie „schwerwiegend“ erfüllen in der Regel den Tatbestand der Vernachlässigung (Schmerzen, Leiden). Es handelt sich um einen Notfall, die Tierschutzfachstelle muss sofort eingreifen.