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Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie Dr. Franz-Josef Feldmann BMU, Bonn

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Page 1: Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie Dr. Franz-Josef Feldmann BMU, Bonn

   

 

Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie

Dr. Franz-Josef Feldmann

BMU, Bonn

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Gliederung des Vortrags

• Inhalte der EG-Umgebungslärmrichtlinie- Ziele - Zweck - Zeitlicher Rahmen

• Umsetzung in deutsches Recht- Umsetzungsbedarf- Verortung der Umsetzung- Strategische Lärmkartierung- Lärmminderungsplanung

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  Ziele der EG-Umgebungslärmrichtlinie: 

„Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.“ (Artikel 1)

  Instrumente:

• Strategische Lärmkarten• Lärmminderungspläne

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  Strategische Kartierung

Zweck der Strategischen Lärmkarten:

Erfassung der Lärmbelastung • in Ballungsräumen, • an Hauptverkehrsstraßen, • an Hauptstrecken der Bahn und • im Umland von großen Flughäfen

 

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Strategische Kartierung

Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:

Erste Stufe - bis zum 30.06.2007• Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen

pro Jahr• Hauptverkehrsstraßen mit über 6 Millionen

Kraftfahrzeugen pro Jahr• Großflughäfen mit über 50.000 Flugbewegungen

pro Jahr• Ballungsräume mit über 250.000 EW

 

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Strategische Kartierung

Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:

Zweite Stufe - bis zum 30.06.2012• Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000

Zügen pro Jahr• Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Millionen

Kraftfahrzeugen pro Jahr• Ballungsräume mit über 100.000 EW

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Lärmminderungsplanung

Zweck der Lärmminderungspläne:• Bekämpfung des Umgebungslärms in der

Umgebung von Hauptlärmquellen • Bewahrung ruhiger Gebiete gegen Zunahme von

Lärm Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:• Frist: spätestens 1 Jahr jeweils nach Aufstellung

der strategischen Lärmkarten (Stufung)Weitere Zielsetzung:• Grundlage für die Entwicklung künftiger Maßnahmen

der Gemeinschaft zur Minderung der Lärmbelastung durch größere Lärmquellen

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Umsetzungsbedarf• bestehendes Instrumentarium (§ 47a BImSchG)

reicht nicht aus Erweiterung und Anpassung des vorhandenen Instrumentariums:

• Anpassung an die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie

• Ausdehnung des Anwendungs- und Schutzbereichs

• Einführung neuer Begriffe und Instrumente• Vorgabe von Vollzugsfristen• Erlass von untergesetzlichem Regelwerk• lärmfachliche Sicht: Einführung neuer Indizes

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Verortung der Umsetzung

Gesetzliche Ebene:

• einheitliche Umsetzung im Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Bereiche:

- Straßenlärm- Schienenlärm- Fluglärm- Industrie- und Gewerbelärm

• Fluglärm: Regelungen beziehen sich lediglich auf die Kartierung und Lärmminderungsplanung nach der EG-Richtlinie, nicht auf Zulassungsverfahren   

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Verortung der Umsetzung

Untergesetzliche Ebene:

• einheitliche Verordnung in den Bereichen des von der Richtlinie erfassten Verkehrs- sowie Industrie- und Gewerbelärms (Schnittlinie grundsätzlich entlang dem Artikelteil der Richtlinie und ihren Anhängen)

• Fachspezifische Richtlinien für Berechnungs-verfahren

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 Strategische Kartierung

Kartierungsumfang:

• ca. 10.000 km Haupteisenbahnstrecken• ca. 40.000 km Hauptverkehrsstraßen• 11 Großflughäfen• Ballungsräume mit

- 82 Großstädten- weiteren Gemeinden in verdichteten

Räumen mit über 100.000 EW

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Strategische Kartierung

Kartierung in Ballungsräumen

• Erfassung von weiteren Hauptlärmquellen (neben Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen), z.B.: mehrere Tsd. Km kommunaler Verkehrsstraßen, große Industrie- und Gewerbeanlagen

Bedarf einer Festsetzung von Schwellenwerten Hinweis der Richtlinie bzgl. zu erfassender

Industrie- und Gewerbeanlagen: IVU-Richtlinie

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  Strategische Kartierung

Indizes nach Richtlinie: LDEN und LNIGHT

Tag-Abend-Nacht-Index LDEN: 

 

10

10

10

5

10 10 * 8 10 * 4 10 * 12 24

1 lg 10

night evening day L L L

den L

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 Strategische Kartierung

Umfang der Umstellung auf die neuen Indizes

Umstellung nur für die Strategische Lärmkartierung nach der Richtlinie, nicht für die akustische Planung

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Strategische Kartierung

Berechnungsverfahren für Indizes

Situation:• EG-weit harmonisierte Berechnungsverfahren

stehen noch nicht zur Verfügung• EG-empfohlene Interimsverfahren bedürfen der

Anpassung an die neuen Indizes • Bei nationaler Anwendung von Interimsverfahren

wäre später eine weitere Umstellung auf harmonisierte EG-Verfahren erforderlich

Nationale Berechnungsverfahren werden an die Vorgaben der Richtlinie angepasst

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  Strategische Kartierung

Anpassung und Weiterverwendung dernationalen Berechnungsverfahren:

• Schienenverkehrslärm: Schall 03• Straßenverkehrslärm: RLS-90• Fluglärm: AzB• Industrie- und Gewerbelärm: TA Lärm

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 Strategische Kartierung

Anforderungen für die Anpassung der nationalen Berechnungsverfahren:

• Umstellung auf neue Indizes

• „Nachweis der Gleichwertigkeit der Ergebnisse“ der nationalen Verfahren im Vergleich zu den angepassten Interimsmethoden

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Strategische Kartierung

Zuständigkeiten

Grundsatz:

• Nutzung der vorhandenen (Verwaltungs-) Strukturen

• Effektive Datenerhebung und –verarbeitung mit geringstem Aufwand

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Strategische Kartierung

Zuständigkeiten

Schiene: Eisenbahnbundesamt, Deutsche Bahn, Straße: Landesstraßenbaubehörden, GemeindenFlughäfen: Landesluftfahrtbehörden und Umwelt-bundesamt, Flugplatzbetreiber Ballungsräume: o.g. Zuständigkeiten; insb. Gemeinden für Straßen

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  Datenerhebung, DatenaustauschQualitätssicherung für die Software

Vollzugsbehörden müssen über rechtliche Instrumente verfügen, um die erforderlichen Daten abfragen zu können

Qualitätssicherung der Software

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Lärmminderungsplanung

Anwendungsbereich

• Keine flächendeckenden Lärmminderungspläne für alle kartierten Bereiche

nur Orte mit prioritären Lärmproblemen und Lärmauswirkungen

• Regelung der Verpflichtung zur Lärmminderungsplanung durch Mitgliedstaaten:

Festsetzung von Schwellenwerten oder sonstigen Kriterien

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Lärmminderungsplanung

Lärmminderung bei Summenkonflikten

• Karte, die die Lärmbelastung aufgrund mehrerer Lärmquellen deutlich macht

Identifizierung von „hot spots“, die sich aufgrund einer Gesamtlärmwirkung ergeben

• „Gesamtlärmbewertung“ setzt nicht notwendigerweise eine Vergleichbarkeit von numerischen Werten voraus

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Lärmminderungsplanung

Grenzwerte / Zielwerte für dieLärmminderungsplanung

• Die Richtlinie macht keine verbindlichen Vorgaben für zu erreichendes Schutzniveau

• Konzept der Richtlinie ist auf ein „Management“ von Lärmproblemen gerichtet

Einführung von Grenzwerten erscheint nicht sinnvoll, vielmehr Ziele und Zielwerte

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Lärmminderungsplanung

Zuständigkeiten

Federführung für Lärmminderungsplanung bei den• Gemeindenmit Planungsbeiträgen von z.B.:• Eisenbahnbundesamt (nach AEG)• Landesstraßenbaubehörden (nach FStrG bzw.

Landesstraßenrecht)• Landesluftfahrtbehörden (nach LuftVG)• Immissionsschutzbehörden (nach BImSchG)

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Lärmminderungsplanung

Öffentlichkeitsbeteiligung

• Wichtiges Element des Management-Konzeptes der Richtlinie:

nicht nur Möglichkeit der punktuellen Einsichtnahme, Stellungnahme und Anhörung sondern

effektive, begleitende Mitwirkung in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung

mehrstufiges Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung

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Resümee

Handlungsorientierte Umsetzung

Ziel: effektive Lärmminderung