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forschungszentrum Leipzig-Halle, Projektbereich Naturnahe Landschaften & Län forschungszentrum Leipzig-Halle, Projektbereich Naturnahe Landschaften & Län Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanun Leitbild, Zielarten, Vorrangflächen Leitbild, Zielarten, Vorrangflächen Im Rahmen der Vorlesung Umwelt- und Naturschutz Im Rahmen der Vorlesung Umwelt- und Naturschutz Dipl. Ing. Mathias Scholz, PD Dr. Klaus Henle Dipl. Ing. Mathias Scholz, PD Dr. Klaus Henle Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung 1. 1. Einführung Einführung 2. 2. Definition Leitbild, Abgrenzung zu anderen Definition Leitbild, Abgrenzung zu anderen Begriffen Begriffen 3. 3. Zielarten/Leitarten, Definition Zielarten/Leitarten, Definition 4. 4. Biotoptypenerfassung Biotoptypenerfassung 5. 5. Faunistische Untersuchungen im Naturschutz Faunistische Untersuchungen im Naturschutz 6. 6. Ermittlung von Vorrangflächen für den Naturschutz Ermittlung von Vorrangflächen für den Naturschutz

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

Leitbild, Zielarten, VorrangflächenLeitbild, Zielarten, VorrangflächenIm Rahmen der Vorlesung Umwelt- und NaturschutzIm Rahmen der Vorlesung Umwelt- und NaturschutzDipl. Ing. Mathias Scholz, PD Dr. Klaus HenleDipl. Ing. Mathias Scholz, PD Dr. Klaus Henle

Gliederung der VorlesungGliederung der Vorlesung

1.1. EinführungEinführung

2.2. Definition Leitbild, Abgrenzung zu anderen BegriffenDefinition Leitbild, Abgrenzung zu anderen Begriffen

3.3. Zielarten/Leitarten, Definition Zielarten/Leitarten, Definition

4.4. BiotoptypenerfassungBiotoptypenerfassung

5.5. Faunistische Untersuchungen im NaturschutzFaunistische Untersuchungen im Naturschutz

6.6. Ermittlung von Vorrangflächen für den NaturschutzErmittlung von Vorrangflächen für den Naturschutz

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die LandschaftsplanungRäumliche Räumliche

EbeneEbeneZieleZiele

Richtlinien zur UmsetzungRichtlinien zur Umsetzung

Global Grundmotive (Natürlichkeit, Biodiversität usw.)

FFH-Richtlinie, NATURA 2000, CITES-VO

Europa Mitteleuropäische Verantwortung

Nationale Gesetze (BNatSchG)

Deutschland Nationaler Beitrag zur europäischen Strategie

Regionale Besonderheiten

Bundesländer Ländergesetze, Landschaftsprogramm

Landschaftliche Eigenart

Regionen Regionale, landschaftliche Leitbilder

Selektionsverfahren

Kleinste Raumeinheit

Satz von Naturschutz-Qualitäts-Zielen und -Standards

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Leitbild

Leitlinien

Umweltqualitätsziele

Umweltqualitätsstandards

Abb. Zum Verhältnis von Leitbild, Leitlinien, Umweltqualitätszielen und Umweltstandards.

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Leitbild, Umweltqualitätsstandards, Szenarien Begriffsdefinitionen und -erläuterungen

Der Begriff des Leitbildes wird in ein logisch-hierarchisches System mit zunehmender Spezifizierung der Ziele eingeordnet. Aus zunächst allgemeinen Zielen und Prinzipien (Leitprinzipien, Leitlinien) werden konkrete (regionale) Leitbilder und Umweltqualitätsziele abgeleitet.

Leitlinien (auch Leitprinzipien oder Grundsätze) Leitlinien nicht raumspezifisch - bzw. auf sehr große Einheiten (EU,

Deutschland) bezogen - und regionalen Leitbildern übergeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass es unter dem Grundsatz des Schutzes der

Naturgüter keinen bzw. nicht nur einen einzigen "Idealzustand“ der Landschaft gibt, sondern verschiedene Leitlinien Gültigkeit haben.

Beispiele: Erhalt der Biodiversität, Förderung der Selbstregulation der Natur etc.

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LeitbildGenerell lässt sich als Leitbild ein „zukünftiger Zustand [bezeichnen], der durch zweckmäßiges Handeln und Verhalten erreicht werden soll“ (Lendi 1995: 624). Auch in der Raumordnung wird der praktische Aspekt eines Leitbildes betont: „Der Entwurf eines Leitbildes dient der Orientierung und kann zu einem grundsätzlichen Einigungsprozess der Akteure führen (Hein 1998: 197)

Die Diskussion im Naturschutz hat in den letzten Jahren zwei unterschiedliche Begriffsverwendungen für Leitbilder hervorgebracht:

a) die abstraktere Form bezieht sich auf eine gewünschte Entwicklungsrichtung für eine Region oder Landschaft, in dem die generellen Leitlinien auf einen konkreten Raum bezogen und Schwerpunkte gebildet werden. (z. B. historische Kulturlandschaft, Gewährleistung des Ablaufs natürlicher Prozesse, nachhaltige Landnutzung)b) die konkretere Form berücksichtigt Umsetzungsaspekte; das Leitbild stellt das Endprodukt einer „diskursiven Leitbildentwicklung“ dar (vgl. Wiegleb 1997).

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Ökologisch begründetes Leitbild (i.S. der Gewässerkunde)Das aus der Gewässerökologie stammende und in der Gewässerkunde verwandte so genannte „ökologische Leitbild“ wird als heutiger potentiell natürlicher Zustand einer Landschaft definiert (DVWK 1996, Kohmann 1997). Ausgehend vom Ist-Zustand sind anhand von Kriterien die noch möglichen Annäherungen an naturnahe Verhältnisse unter Berücksichtigung irreversibler Entwicklungen in der Vergangenheit und unabhängig von aktuellen sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln (potentiell natürlicher Zustand). Die Parametrisierung dieser langfristig grundsätzlich erreichbaren Umweltqualitätsziele erfolgt aus ökologisch-fachlicher Sicht nach dem Stand der Wissenschaft (Bornhöft 1998). Das ökologisch begründete Leitbild kann auch als Referenzzustand betrachtet werden und als Messlatte der "Naturnähe" dienen. Das „ökologisch begründete Leitbild kann allerdings nur einen denkbaren (wenn auch schwer exakt zu bestimmenden) Referenzzustand darstellen. Da im Naturschutz in Mitteleuropa in der Regel auch genutzte Flächen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, kann eine maximal erreichbare Annäherung an einen naturnahen Zustand aber höchstens auf Teilflächen das zentrale Bewertungskriterium darstellen.

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Hinzu kommen Einflussgrößen aus politischen und gesellschaftlichen konsensualen übergeordneten Leitlinien wie Biodiversität, nachhaltige Bodennutzung, die dem Leitbild „potentieller natürlicher Zustand“ nebengeordnet sind, aber auch untereinander – zumindest auf der selben Fläche – nicht immer widerspruchsfrei sind.

Leitbildvarianten / Alternative Leitbilderdie Wahl eines Leitbildes als auch die genaue Ausgestaltung ist an vielen Stellen mit Normensetzungen verbunden, d. h. in fast jeder Situation gibt es Leitbildalternativen oder –varianten.

Abb. 4.5: Die Leiden des Leitbild-Malers (aus Zepf et al. 1991, 60)

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

Umweltqualitätsziele (UQZ) Umweltqualitätsziele geben bestimmte sachlich, räumlich und ggf. zeitlich –

definierte Qualitäten von Ressourcen, Potentialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder entwickelt werden sollen (Fürst et al. 1989).

Umweltqualitätsziele enthalten sowohl naturwissenschaftliche als auch gesellschaftlich-ethische Elemente.

Umweltqualitätsziele werden objekt- oder medienbezogen für Mensch und/oder Umwelt bestimmt, sind also immissions- oder wirkungsbezogen (UBA 1999). Zusammenfassend lässt sich hierfür auch der Begriff Akzeptor-bezogen verwenden. Im Gegensatz dazu steht der Verursacher-bezogene Ansatz.

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Umweltqualitätsstandards (UQS) Umweltqualitätsstandards sind konkrete Bewertungsmaßstäbe, die Umweltqualitätsziele oder unbestimmte Rechtsbegriffe operationalisieren, indem sie für einen bestimmten Parameter oder Indikatoren die angestrebte Ausprägung, das Messverfahren und die Rahmenbedingen festlegen. Sie können

kardinal (z. B. Grenzwert für mg N/l ), ordinal ( z.B. Gefährdung nach den Roten Listen) oder nominal (z. B. schutzwürdige Biotope nach § 20c BNatSchG)

skaliert sein.

UQS gibt es nicht für alle Aspekte eines Zielsystems, sondern immer nur für quantifizierbare oder zumindest nominal skalierbare Teilbereiche. Deshalb ist es auch nicht möglich, Umweltqualität ausschließlich über UQS zu definieren. UQS können aufzeigenden, empfehlenden oder verbindlichen Charakter haben.

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In Bezug auf ihre Verbindlichkeit sind UQS zu unterteilen:

Diskussionswerte (Aufzeigende Werte, die sich noch in der Diskussion befinden), z.B.: mindestens 15% der Gesamtfläche der BRD sollten vorrangig dem Naturschutz dienen.

Orientierungswerte (Empfehlende Standards, die von einer Gruppe von Fachleuten vorgeschlagen werden), z. B. am Faunenschutz orientierte Ackerrandstreifen sollten eine Mindestbreite von x m aufweisen, Rote Listen.

Richtwerte (einzuhaltende Standards, die durch ein autorisiertes Gremium gesetzt wurden, Grenzwerte), z. B. Richtwerte der EU für Trinkwasser 20 mg Nitrat.

Grenzwerte (verbindlich festgesetzte Standards, die in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgesetzt wurden und ein Verschlechterungsverbot markieren), z. B. Grenzwert Trinkwasser 50 mg Nitrat/l.

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UQZ und UQS verbinden wissenschaftliche Information mit gesellschaftlicher Werthaltung (Sachebene und Wertebene), die beide untrennbarer Bestandteil von UQZ und UQS sind.

Diese Bewertungsmaßstäbe stellen daher immer politische Setzungen dar, die mehr oder weniger gut mit wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet werden können. Ihre Aufstellung muss durch einen gesellschaftlichen Prozess in einem definierten Verfahren erfolgen.

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Szenarien Szenarien werden „sowohl als Beschreibung einer möglichen zukünftigen Situation als auch als das Aufzeigen des Entwicklungsverlaufs, der zu dieser Situation hinführt“ (Geschka & v. Reibnitz 1986:125), verstanden. Sie erfüllen dabei eine doppelte Funktion als Analyseinstrumente und als Vermittlungsmedien.

Für Szenarien im Zusammenhang mit Planungen des Naturschutzes bedeutet das konkret folgende Aufgaben: Konstruktion eines zukünftigen Zustandes von Natur und Landschaft bei

der angenommenen Durchführung bestimmter Maßnahmen. Aufzeigen des Weges der zu erwartenden Einflüsse, Widerstände bzw.

wichtige Entscheidungspunkte bei der Entwicklung in Richtung eines Leitbildes.

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(Regionale) EntwicklungszieleEntwicklungsziele werden durch konkrete, konsensfähige und kurzfristig erreichbare Umweltqualitätsziele (UQZ) definiert und sind das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses (Kompromissfindung) speziell mit den Ansprüchen der Landwirtschaft. Die Umsetzung dieser Entwicklungsziele wird durch ein Entwicklungskonzept mit konkreten Maßnahmen beschrieben.

Ziel- und EntwicklungskonzeptEin Ziel- und Entwicklungskonzept des Naturschutzes fasst schutzgutbezogen und schutzgutübergreifend Ziele (UQZ) für einen abgegrenzten Raum, eine Landschaft zusammen, systematisiert sie, baut ggf. Zielhierarchien auf und stellt den Bezug zu Instrumenten und Maßnahmen her.

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Kriterien und ParameterDer Begriff Kriterium wird im Sinne von Kennzeichen oder unterscheidendes Merkmal vor allem als Bewertungskriterium verwendet. Beispiele für Bewertungskriterien sind Naturnähe, Seltenheit, Artenvielfalt, Auendynamik, Erosion. Diese Kriterien werden anhand von Parametern gemessen. Die Anzahl der Arten ist z.B. der Parameter für das Kriterium Artenvielfalt. Der Parameter Wasserspiegellage in m ü. NN gibt Aussage über das Kriterium Auendynamik. Angaben zu Sollwerten oder Toleranzbereichen werden auf Parameter bezogen.

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Planungsrelevanter Untersuchungsbedarf

(Ergebnis der Voruntersuchung)

Festlegung eines differenzierten Erhebungs-/Untersuchungsprogramms

Erhebungsmethoden Untersuchungszeiträume Untersuchungsgebiete Probeflächen Erhebungsintensität Darstellungsform Zeitplan

Durchführung der Erhebungen und Untersuchungen

(z.B. Kartierungen)durch qualifizierte Fachleute und entsprechend

fachlicher Mindeststandards

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Reale VorkommenGesamte örtliche Tier- und Pflanzenwelt

Reduktion zur Beurteilung von Bestand und Planung (Bewertung & Prognose)

Bestandsaufnahme Biotoptypen und Auswahl von Artengruppen mit Repräsentanten der wichtigsten Anspruchstypen mit verschieden empfindlichen

Reaktionsspektren

Auswahl von ArtengruppenAuswahl von Artengruppen

Reduktion zur planerischen Umsetzung

Planung Auswahl von Arten, durch die die empfindlichsten Reaktionen und die qualitativ höchsten Ansprüche an den Lebensraum vertreten sind

Zielarten und Zielartensysteme

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Zielarten= solche Arten- oder Artengruppen, deren Erhaltung im Schutzziel verankert

ist… (Kratochwill 1989)

Leitart= eine Art, die in einem oder wenigen Lebensräumen ihren

Vorkommensschwerpunkt besitzt und durch die Erfüllung ihrer Habitatansprüche einen bestimmten Zustand des Lebensraumes anzeigt. Ihr Vorkommen sollte mehr Informationen über den Zustand des Lebensraumes liefern als das der anderen Arten.(Pfeifer 1994)

Kirschroter Saftling (Hygrocybe coccinea)

Europäischer Feldhamster (Cricetus cricetus)

Dorngradmücke (Sylvia communis)

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QuantitativeGesamtartenliste

Vorkommen auf Waldbiotope beschränkt?

In Laubwäldern mind. subdominant

(>2%)

In anderen Lebensräumen

höchstens 1% rel. Häufigkeit

LEITART

carnivorer oder herbivorer Baumvogel

Stammkletterer

Höhlenbrüter

Kronenbrüter

KEINE LEITART

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

JA

JA

JA

NEIN

JA

JA

JA

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Abb.: Ablauf von Auswertung und Analyse der Daten

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Abb.: Festlegung des Informations- und Untersuchungsbedarfs beim Schutzgut Fauna

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Abb.: Übersicht über typisierbare Grundfragestellungen und deren konkrete Ausprägungen im individuellen Planungsfall

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Informationswert von Artengruppen in Bezug auf Lebensraumtypen

1 – sehr hoch

2 – hoch

3 – hoch, jedoch nur bei einzelnen Arten (eher geringer Informationswert)

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Bsp. für regionale Zielschwerpunkte des biotischen Naturschutzes im Rahmen des Leitbildes „Diversität“

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Bewertung von Biotoptypen

Voraussetzung objektives Bewertungssystem➫Grundlage Zielvorstellung/ Leitbild➫Möglichkeiten der Bewertung:

• Biotoptypen-Bewertung (Die Bewertung von mehrfach im Untersuchungsgebiet vorkommenden ähnlichen Biotopen, die zu einem Biotoptyp zusammengefasst wurden.)Nachteil: Gleichbewertung eines Biotoptyps in verschiedenen BezugsystemenVorteil: rasche Übersicht über ein großes Gebiet; geringer Aufwand; Visualisierung wertvoller Flächen

• Biotopkomplex-Bewertung (Die Bewertung von kleinen naturräumlichen Einheiten aus mehreren Einzelbiotopen und/oder Biotoptypen.)Nachteil: meist zu grobVorteil: Vernetzungsbezug (vgl. Greifvögel Bruthabitat < Jagdraum; Amphibien ➫ ➫Sommer-/Winterlebensraum/ Laichgewässer)

• Einzelbiotopbewertung (Die Bewertung von bestimmten, örtlich genau festgelegten Einzelbiotopen.)Nachteil: hoher AufwandVorteil: am aussagekräftigsten

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Biotoptypenbewertung(aus Bastian et al. 1994)

1. stark gefährdete und im Bestand rückläufige Biotoptypen mit hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Beeinträchtigungen und z. T. sehr langer Regenerationszeit. Lebensstätte für eine Vielzahl seltener und gefährdeter Arten, meist hoher Natürlichkeitsgrad und extensiver oder keiner Nutzung, kaum oder gar nicht ersetzbar, unbedingt erhaltenswürdig, vorzugsweise § 20c-Biotope (BNatSchG).

2. mäßig gefährdete, im Bestand zurückgehende Biotoptypen mit mittlerer Empfindlichkeit mit langen bis mittleren Regenerationszeiten, bedeutungsvoll als Lebensstätte für viele, teilweise gefährdete Arten, hoher bis mittlerer Natürlichkeitsgrad, mäßige bis geringe Nutzungsintensität, nur bedingt ersetzbar, möglichst zu erhalten oder zu verbessern.

3. weitverbreitete Biotoptypen mit geringer Empfindlichkeit, relativ rasch regenerierbar, als Lebensstätte relativ geringe Bedeutung, kaum gefährdete Arten, mittlerer bis geringer Natürlichkeitsgrad, mäßige bis hohe Nutzungsintensität, aus der Sicht des Arten- und Biotopschutzes Entwicklung zu höherwertigen Biotoptypen anzustreben, wenigstens aber Bestandssicherung zu garantieren.

4. häufige, stark anthropogen beeinflußte Biotoptypen, als Lebensstätten nahezu bedeutungslos, geringer Natürlichkeitsgrad, hohe Nutzungsintensität, kurze Regenerationsdauer. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Interesse an der Umwandlung in naturnähere Ökosysteme geringerer Nutzungsintensität.

5. sehr stark belastete, devastierte bzw. versiegelte Flächen

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die LandschaftsplanungWertstufe Bedeutung Bewertungskriterien

sehr hoch gesamtstaatlich (BRD) landesweit überregional

(Naturräume 3. Ordnung)

"vubd-Bewertungsstufe" 10-8 bedrohter oder stark gefährdeter

Biotoptyp/-komplex (Rote Liste Biotoptypen Deutschlands Gefährdungsstufen 1 und 2)

Habitate von Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II EWG-FFH-Richtlinie

Vorkommen von Vogelarten gemäß Anhang I der EWG-Vogelschutz-Richtlinie (1979)

hoch regional lokal

(kommunale Bedeutung auf der Ebene von Naturräumen 4. Ordnung)

"vubd-Bewertungsstufe" 7 und 6 gefährdeter Biotoptyp/-komplex (Rote

Liste Biotoptypen Deutschlands Gefährdungsstufe 3)

für den Lebensraum typisch ausgeprägte Biozönose mit zahlreichen stenöken Arten

mittel lokal verarmt, aber noch artenschutzrelevant

"vubd-Bewertungsstufe" 5 potentiell gefährdeter Biotoptyp/-

komplex (Rote Liste Biotoptypen Deutschlands Gefährdungsstufe P)

"§ 23-Biotope", sofern sie nicht schon durch das Vorkommen gefährdeter Arten höher eingestuft werden

vorhanden stark verarmt ohne Artenschutzrelevanz

"vubd-Bewertungsstufe" 4-1 alle weiteren Biotope und

Biotopkomplexe

Bsp. für die schematische Einstufung einzelner Biotope und Biotopkomplexe und ihrer Biozönosen.

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die LandschaftsplanungBewertung von Flächen anhand der Pflanzen (Flora und Vegetation) (Quelle: Flintrop 1996)

Stufe Wert Kriterien (ergänzend und/oder alternativ) 10 europaweit

oder bundesweit wertvoll

mit europaweit gefährdeten Arten mit mindestens 1 bundesweit RL1 oder 4-Art mindestens 1 bundesweit RL R-Art mindestens 3 bundesweit RL 2-Arten in Europa oder bundesweit vom Aussterben bedrohte

Pflanzengesellschaft

9 landesweit wertvoll

mindestens 1 bis 2 bundesweit RL 2-Arten mindestens 3 bundesweit RL 3-Arten mindestens 1 landesweit RL 1 oder 4-Art mindestens eine landesweit RL-R-Art mindestens 3 landesweit RL 2-Arten landesweit vom Aussterben bedrohte Pflanzengesellschaft oder stark

gefährdete Pflanzengesellschaft an Sonderstandorten

8 überregional wertvoll

mit 1 bis 2 bundesweit RL 3-Arten mit 1 bis 2 landesweit RL 2-Arten mit mindestens 3 landesweit RL 3-Arten mit mindestens 1 überregional extrem seltenen Art stark gefährdete Pflanzengesellschaft

7 regional wertvoll

mit 1 bis 2 bundesweit RL 3-Arten mit mindestens 1 regional extrem seltenen Art gefährdete Pflanzengesellschaft

6 lokal wertvoll mit mindestens 1 lokal extrem seltenen Art weniger als 1/3 der Phytozönose besteht aus ubiquitären,

neueingebürgerten oder intensive Nutzungen anzeigenden Arten typisch ausgeprägte, in dieser Form lokal nicht mehr häufige

Pflanzengesellschaft

5 wenig wertvoll

bis zu 2/3 der Phytozönose besteht aus ubiquitären, neueingebürgerten oder intensive Nutzungen anzeigenden Arten

Pflanzengesellschaft verarmt und mäßig gestört

4 stark verarmt mindestens 2/3 der Phytozönose besteht aus ubiquitären, neueingebürgerten oder intensive Nutzungen anzeigenden Arten

Pflanzengesellschaft kaum oder gar nicht zuzuordnen, verarmt und stark gestört

3 belastend mit Arten, die sich auf benachbarte, wertvollere Flächen der Wertstufe 6 ausbreiten bzw. auszubreiten drohen

mit Arten, die Boden, Klima oder Grundwasser stark meßbar belasten.

2 stark belastend

mit Arten, die sich auf benachbarte, wertvollere Flächen der Wertstufen 7 oder 8 ausbreiten bzw. Auszubreiten drohen

mit Arten, die Boden, Klima oder Grundwasser stark belasten.

1 sehr stark belastend

mit Arten, die sich auf benachbarte, wertvollere Flächen der Wertstufen 9 oder 10 ausbreiten bzw. auszubreiten drohen

mit Arten, die Boden, Klima oder Grundwasser sehr stark belasten.

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Vorrangflächen:Naturschutzvorrangflächen von bundesweiter Bedeutung (national bedeutsame Flächen für den Naturschutz); die aus Bundessicht besonders schutzwürdigen größeren zusammenhängenden Gebiete, die einen wesentlichen Beitrag zu Erhalt und Entwicklung der biologischen Vielfalt (auf der Ebene der Arten, der Biotoptypen, der Biotop- und Landschaftskomplexe) leisten.

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Vorrangflächen für den Naturschutz aus Bundessicht

Vorrangfläche Naturschutz

Siedlungsfläche

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Einführung in die Landschaftsplanung

15. April 2003

Dipl. Ing. Mathias Scholz, PD Dr. Klaus Henle

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9. Andere Instrumente der Landschaftsplanung Eingriffsregelung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Landespflegerischer Begleitplan

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Eingriffsregelung

Der Sinn der Eingriffsregelung liegt darin, erhebliche oder nachhaltige Schäden oder Beeinträchtigungen der "Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes" möglichst zu verhindern und, soweit das nicht möglich ist, die entstandenen Schäden zu "reparieren". Vereinfacht ausgedrückt muss z.B. eine 100 m lange Hecke, die einer Baumaßnahme zum Opfer fällt, möglichst nahe an dieser Stelle wieder neu gepflanzt werden, wenn sie nicht durch Planungsänderungen (z.B. Verschieben der Baugrenze) ganz oder teilweise erhalten werden kann. Diese "Schadensreparatur" nennt man Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, während die Erhaltung von vorhandenen Biotopstrukturen, die immer zuerst angestrebt werden muss, als Vermeidungsmaßnahme bezeichnet wird. Weiterhin besteht die Verpflichtung, die Schäden wie z.B. die Flächenversiegelung so weit wie möglich zu minimieren.In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich, adäquate Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. So müsste konsequenterweise eine wegen eines Neubaus (z.B. für eine Überfahrt) durchzuführende Bachverrohrung durch eine Renaturierung ("Entrohrung") in unmittelbarer Nähe ausgeglichen werden, für einen Parkplatz müsste ein gleich großes Stück versiegelten Bodens, wie z.B. eine nicht mehr genutzte Straße oder Lagerfläche entsiegelt und rekultiviert werden. Aus diesem Grund behilft man sich oft damit, daß für eine ökologische Wertminderung an einer Stelle eine ökologische Wertsteigerung an einer anderen Stelle durchgeführt wird wie z. B. die Bepflanzung einer geringer wertigen Fläche mit einem Wald.

Entsprechend dem Verursacherprinzip wird dem Urheber des Eingriffs auferlegt, Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

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Die länderspezifische Anwendung der Eingriffsregelung gibt das Naturschutzgesetz vor.

Wie sieht das Verfahren in der Praxis aus?

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt das Bauordnungsamt die Untere Landschaftsbehörde beim Fachbereich Grünflächen, die für den Vollzug der Eingriffsregelung zuständig ist. Das Ergebnis ihrer Prüfung wird der für die Genehmigung zuständigen Behörde mitgeteilt, so dass diese die vereinbarten Maßnahmen als Auflage des Genehmigungsbescheides formulieren kann.

Drei Fälle denkbar:

1. Vorhaben auf der Grundlage eines (rechtskräftigen) Bebauungsplanes (§§ 30 - 33 BauGB), 2. Vorhaben im innerstädtischen Bereich, d. h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), 3. Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB).

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Zusammenspiel der Akteure bei der Eingriffsregelung

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Umweltverträglichkeitsprüfung

Die UVP soll• der Umweltvorsorge und • der Entscheidungsvorbereitung dienen. In der UVP sollen nicht Entscheidungen

getroffen, sondern Entscheidungshilfen gegeben werden. • UVP = Instrument der Umweltpolitik und nicht Methode

UVP-Arten

• Freiwillige vs. gesetzliche UVP• Projekt-, Plan-, Programm- UVP• Produkt- UVP

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Begriffsdefinitionen zum Verständnis• Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): die rechtlich normierte Bezeichnung für das

gesamte unselbständige Verfahren, das Instrument der Umweltpolitik • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS): die nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen • Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (UVU): die hierfür durchzuführenden Einzel-

Erhebungen • Vorhaben: Projekt, für das die UVP durchgeführt werden soll (Bundesstraße X von A

nach B, Kläranlage Y, Kohlekraftwerk Z usw.) • Vorhabenträger: Antragsteller, Projektbauherr • Vorhabentyp: Klasse von Projekten, für die eine UVP gemacht werden muss (z. B.

Industrieanlagen, Kläranlagen, Schnellstraßen), sind in der Anlage zu § 3 UVPG aufgelistet

• Screening: Umwelterheblichkeitsprüfung, vereinfachte Vorprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob eine UVP nötig ist

• Scoping: Verfahrensschritt, bei dem das Relevante vom Irrelevanten getrennt und der voraussichtliche Untersuchungsrahmen festgelegt wird

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Verhältnis von UVP zur Fachplanung Verhältnis von UVP zur Bauleitplanung

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Gestuftes Vorgehen bei der Projekt-UVP

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Tabelle 2.2.1: Verfahrensschritte der UVP, Durchführende und zu Beteiligende (aus: Scholles 1997, 39, verändert)

UVPG § 3a (vorgesehen) § 5 § 6 § 11 § 12 § 12

Verfahrensschritt

Umwelterheblich-

keitsprüfung (Screening)

Unterrichtung (Scoping)

Ermittlung und Beschreibung

Zusammenfassende Darstellung Bewertung Berücksichtigung

Durchführender Zuständige Behörde

Vorhabenträger, zuständige Behörde

(Gutachter)

Vorhabenträger (Gutachter)

zuständige Behörde

(Gutachter)

zuständige Behörde

(Gutachter)

zuständige Behörde

Beteiligung Behörden noch offen

Naturschutzbehö. obligatorisch,

andere fakultativ

vorliegende Informationen zur Verfügung

stellen

Zulassungs- und Naturschutzbehö.

obligatorisch, andere fakultativ

Zulassungsbehö. obligatorisch

abhängig vom Fachrecht

Beteiligung Öffentlichkeit noch offen fakultativ ja (Auslegung +

Erörterung)nein

(behördenintern)nein

(behördenintern)

Benachrichtigung der Betroffenen und Einwender

Nach UVPG ist festgelegt, dass folgende Schritte bei einer UVP auszuführen sind:•Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmens (§ 5) •Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§ 6) •Beteiligung von Behörden, anderen Staaten und Öffentlichkeit (§§ 7-9) •Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11) •Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 erster Halbsatz).

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Das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von Bauleitplänen ist oftmals freiwillig, das Baugesetzbuch erfordert jedoch eine fundierte Darstellung der Umweltbelange, um sie mit anderen Belangen gerecht abwägen zu können.

Beispielhaft einige Fragen, die in der UVP angesprochen werden:

1. Liegt das Baugebiet in einer Frischluftschneise oder in einem klimatischen Ausgleichsraum und ist es bei Optimierung dennoch verträglich?

2. Welche Vorkehrungen sind gegen Verkehrslärm, Gewerbelärm oder Lärm von Sport- und Freizeitanlagen zu treffen?

3. Können versiegelte Straßenflächen reduziert werden; sind zu viele Stellplätze (trotz guter ÖPNV-Erreichbarkeit) vorgesehen?

4. Liegt das Plangebiet in einer Wasserschutzzone und sind deshalb Vorkehrungen geboten?

5. Ist eine Regenwasserversickerung sinnvoll und notwendig? 6. Sind Altlasten zu untersuchen und zu sanieren? 7. Wie stark ist der Eingriff in Natur und Landschaft und inwieweit soll er

ausgeglichen werden? 8. Welche Begrünungsmaßnahmen sind auf dem Grundstück erforderlich und

möglich?

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

Umweltverträglichkeitsprüfungen bei anderen Planungen und Maßnahmenähnlich wie bei Bebauungsplänen erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei:1. Änderungen des Flächennutzungsplanes 2. Städtebaulichen Rahmenplänen 3. Städtebaulichen Wettbewerben.

Daneben gibt es Vorhaben, die nach dem Gesetz über die UVPG rechtlich zwingend einerUmweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies betrifft z.B.:1. Straßenbaumaßnahmen 2. U-Bahn-Baumaßnahmen 3. Deponie- und Kläranlagenerweiterungen 4. großflächige Einzelhandelsbetriebe.

Das in diesem Gesetz geregelte Verfahren wird in diesen Fällen ebenfalls vom Umweltamt betreut, teilweise werden Umweltverträglichkeitsstudien (UVS) von dort selbst erarbeitet.

Umweltverträglichkeitsprüfungen, bei denen andere Behörden federführend sind:1. wasserbauliche Maßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz 2. Genehmigung von gewerblichen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 3. verkehrliche Planfeststellungsverfahren.

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Umweltverträglichkeitsprüfungen bei anderen Planungen und Maßnahmenähnlich wie bei Bebauungsplänen erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei:1. Änderungen des Flächennutzungsplanes 2. Städtebaulichen Rahmenplänen 3. Städtebaulichen Wettbewerben.

Daneben gibt es Vorhaben, die nach dem Gesetz über die UVPG rechtlich zwingend einerUmweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies betrifft z.B.:1. Straßenbaumaßnahmen 2. U-Bahn-Baumaßnahmen 3. Deponie- und Kläranlagenerweiterungen 4. großflächige Einzelhandelsbetriebe.

Das in diesem Gesetz geregelte Verfahren wird in diesen Fällen ebenfalls vom Umweltamt betreut, teilweise werden Umweltverträglichkeitsstudien (UVS) von dort selbst erarbeitet.

Umweltverträglichkeitsprüfungen, bei denen andere Behörden federführend sind:1. wasserbauliche Maßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz 2. Genehmigung von gewerblichen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 3. verkehrliche Planfeststellungsverfahren.

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie nach § 48a (2) 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfanges, Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere: - örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen - thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfanges und ergänzender Fachleistungen 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a/ Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen: - des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen - der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräumen - der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben - des Landschaftsbildes und der -struktur - der Sachgüter und des kulturellen Erbes b/ Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie der Vorbelastungen c/ Zusammenfassende Darstellung zu a und b

3. Konfliktanalyse und Alternativen - Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren - Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen - Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs 4. Vorläufige Fassung der Studie Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/ oder Ausgleichsgebots - des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt - der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose) b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen 5. Endgültige Fassung der Studie Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte (in der Regel im Maßstab 1:5.000) einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

DER LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE BEGLEITPLAN Definition / rechtliche Einbindung Der LBP ist das Planungsinstrument der Eingriffsregelung. Gemäß der Grundidee soll das, was an der einen Stelle der Natur infolge einer Baumaßnahme verloren geht, möglichst ähnlich und in der Nähe wieder entstehen können. Der LBP ist Bestandteil des Antrags auf Zulassung. Im BNatSchG wird der LBP in § 20 Abs. 4 geregelt Aufgaben Die Erstellung eines LBP ist Aufgabe des Maßnahmenträgers. Er hat sich unter Zuhilfenahme von Fachleuten mit den durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nachvollziehbar auseinander zu setzen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen. Dabei ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen. Anwendung der Eingriffsregelung Die Eingriffsregelung wird auf der Stufe der Planfeststellung/-genehmigung behandelt. Die planungsrechtliche Zulassung eines Vorhabens erfolgt nach dem jeweiligen Fachplanungsrecht (z.B. Wasserhaushaltsgesetz). Bei Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch die Bauleitplanung vorbereitet werden (§ 21 BNatSchG), gelten grundsätzlich die gleichen fachlichen Anforderungen an den Vollzug der Eingriffsregelung.

Maßstab und Aufbau Der LBP stellt in Text und Karten (in der Regel im Maßstab 1:5.000) die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Verfahrensablauf Für den Verfahrensablauf der Eingriffsregelung gilt die sog. Entscheidungskaskade. Im Zuge des Leistungsspektrums eines LBP erfolgt zunächst die Bestandsaufnahme. Mit der anschließenden Bewertung ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Qualität des Landschaftsbildes zu beurteilen. Anschließend sind die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen mit der zu bewertenden Bestandssituation in Überlagerung zu bringen und die sich so abzeichnenden Beeinträchtigungen in der sog. Konfliktanalyse zu prognostizieren. Es sind Lösungen zu entwickeln, die die Beeinträchtigungen vermeiden und vermindern. Für die unvermeidbaren, verbleibenden Beeinträchtigungen sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Rechtliche Verbindlichkeit Die im LBP getroffenen Aussagen werden mit der Plangenehmigung rechtswirksam und sind damit auch einklagbar.

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Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan nach HOAI 1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere zur/zum: - ökologischen und wissenschaftlichen Bedeutung des Planungsbereichs - Schutzzweck - Schutzverordnungen - Eigentümer 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs 3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Erfassen und Darstellen von - Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll

- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind - Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse - Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur Vorschläge für gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten - Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs - Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften - die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen - Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber 4. Endgültige Planfassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

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Literatur • Riedel, Wolfgang; Lange, Horst 2001: Landschaftsplanung. Spektrum

Akademischer Verlag Gustav Fischer, Heidelberg Berlin. 264 S.

• Köppel, Johann; Feickert, Uwe; Spandau, Lutz; Straßer, Helmut 1998: Praxis der Eingriffsregelung. Schadensersatz an Natur und Landschaft? Ulmer-Verlag, Stuttgart. 297 S.

• Plachter, H., Bernotat, D., Müssner, R. und Riecken, U. 2002: Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Ergebnisse einer Pilotstudie. Heft 70, 566 Seiten, ISBN 3-7843-3608-6

• Horlitz, Th. 2001: Methoden in Leitbild und Zielentwicklung. In: NNA (Koordination): Leitbilder des Naturschutzes und deren Umsetzung mit der Landwirtschaft - Ziele Instrumente und Kosten einer umweltschonenden und nachhaltigen Landwirtschaft im niedersächsischen Elbetal. Forschungsvorhaben im Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes Elbeökologie. Synthesebericht. (http://elise.bafg.de/?3733).

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Vorlesung Umwelt- und Naturschutz - Thema: Einführung in die Landschaftsplanung

Interessante Internetadressen:

• Bundesamt für Naturschutzhttp://www.bfn.de/01/index.htm

• Umweltbundesamthttp://www.umweltbundesamt.de/

• Landschaftsplanungspublikationen im Internet:http://www.lapla-net.de/

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