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Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010 Herausgeber: Präsident der Universität Trier Universitätsring 15 54296 Trier ISSN 1868-7202 Druckausgabe ISSN 1868-8047 Onlineausgabe Das Verkündungsblatt liegt zur Einsichtnahme für jedermann in der Zentrale der Universitätsbibliothek aus. Weiterhin steht es auch als Download im pdf-Format im Internet: Homepage Universität Trier – www.uni-trier.de/Organisation/Gremien/Verkündungsblatt.

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VerkündungsblattAmtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Herausgeber:Präsident der Universität TrierUniversitätsring 1554296 Trier

ISSN 1868-7202 DruckausgabeISSN 1868-8047 Onlineausgabe

Das Verkündungsblatt liegt zur Einsichtnahme für jedermann in der Zentrale der Universitätsbibliothek aus.Weiterhin steht es auch als Download im pdf-Format im Internet:Homepage Universität Trier – www.uni-trier.de/Organisation/Gremien/Verkündungsblatt.

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Nr. 5 / Seite 3 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

INHALT

Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Trier für das Sommersemester 2010vom 07. Dezember 2009 ….................................................................................................................................................................................. 4

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im BachelorstudiengangMedien-Kommunikation-Gesellschaft (Haupt- und Nebenfach)vom 09.12.2009 .................................................................................................................................................................................................... 5

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Medienwissenschaft (Haupt- und Nebenfach)vom 09.12.2009 .................................................................................................................................................................................................... 9

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Klassische Philologie (Haupt- und Nebenfach)vom 19. Mai 2009............................................................................................................................................................................................... 12

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Japanologie (Kernfach)vom 19. Mai 2009............................................................................................................................................................................................... 15

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelor-Studiengang Kunstgeschichtevom 15. Juni 2009............................................................................................................................................................................................... 17

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Master-Studiengang Kunstgeschichtevom 15. Juni 2009............................................................................................................................................................................................... 23

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Geoarchäologievom 27. Januar 2009........................................................................................................................................................................................... 28

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Ordnungzur Festsetzung von Zulassungszahlen

an der Universität Trierfür das Sommersemester 2010

Vom 07. Dezember 2009

Aufgrund des § 4Abs. 1 Satz 5 undAbs. 4 desLandesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischenden Ländern der Bundesrepublik Deutschlandüber die Vergabe von Studienplätzen vom 12.Juni 2007 (GVBl. S. 83), BS Anhang I 123 inVerbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 11 des Hoch-schulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003(GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch dasUniversitätsmedizingesetz vom 10. September2008 (GVBl. S. 205), BS 223-41, hat der Se-nat der Universität Trier am 12. November2009 die folgende Ordnung zur Festsetzungvon Zulassungszahlen beschlossen. Diese Ord-nung hat das Ministerium für Bildung, Wis-senschaft, Jugend und Kultur mit Schreibenvom 02. Dezember 2009,Az.: 975 – 52 305/45,

genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachse-mester(1) Für die Zulassung von Studienanfänge-rinnen und Studienanfängern zum Sommer-semester 2010 gelten die in Anlage 1 ausge-wiesenen Zulassungszahlen.(2) Zulassungsbeschränkungen, die sich für dieZulassung von Studienanfängerinnen und Stu-dienanfängern zum Sommersemester 2010 be-reits daraus ergeben, dass in der Ordnung zurFestsetzung von Zulassungszahlen an der Uni-versität Trier vom 01. Juli 2009 (Verkün-dungsblatt der Universität Trier, Nr. 2, S. 22 f.)Jahreskapazitäten ausgewiesen worden sind,bleiben von den Festsetzungen dieser Ord-nung unberührt.(3) Für Master-, weiterbildende und postgra-duale Studiengänge, für die Zulassungsbe-schränkungen erforderlich sind, geltenAbsatz1 und 2 entsprechend.

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachse-mesterDie Zahl der Bewerberinnen und Bewerber,die zum Sommersemester 2010 gemäß An-lage 2 in ein höheres Fachsemester aufzu-nehmen sind, wird auf den Unterschied derZahl, die in derAnlage 2 ausgewiesen ist, undder Zahl der Studierenden, die sich bis zum15. März 2010 für das Sommersemester 2010zur Fortsetzung ihres Studiums in dem ent-sprechenden höheren Fachsemester zurück-gemeldet haben, festgesetzt.

§ 3 InkrafttretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung in Kraft.

Trier, den 07. Dezember 2009

Universität TrierProfessor Dr. Peter Schwenkmezger

Präsident der Universität Trier

Nr. 5 / Seite 4 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.Psychologie, Bachelor (Kernfach) 161 0 166 0 0 0 0 0 0Psychologie, Master (Kernfach) 0 0 0 0 0 0 0 0 0Erziehungswissenschaften, Bachelor (Kernfach) 170Erziehungswissenschaften, Bachelor (Nebenfach) 48Organisation von Wissen, Master (Kernfach) 86Organisation von Wissen, Master (Nebenfach) 20Medien-Kommunikation-Gesellschaft, Bachelor, Hauptfach 33 0 28 0 0 0 0 0 0Medien-Kommunikation-Gesellschaft, Bachelor, Nebenfach 43 0 37 0 0 0 0 0 0Medienwissenschaft, Master, Hauptfach 9 0 0 0 0 0 0 0 0Medienwissenschaft, Master, Nebenfach 2 0 0 0 0 0 0 0 0Medienwissenschaft, Magister, Hauptfach 0 0 0 0 35 0 29 0 35Medienwissenschaft, Magister, Nebenfach 0 0 0 0 43 0 22 0 27

Studiengang Fachsemester

Anlage 2 (zu § 2)Zulassungszahlen für höhere Fachsemester im Sommersemester 2010

Psychologie – Kernfach Bachelor 0Psychologie – Kernfach Master 0Erziehungswissenschaften – Kernfach Bachelor 0Erziehungswissenschaften – Nebenfach Bachelor 0Organisation von Wissen, Master – Kernfach Master 0Organisation von Wissen, Master – Nebenfach Master 0Medien-Kommunikation-Gesellschaft – Hauptfach Bachelor 0Medien–Kommunikation-Gesellschaft – Nebenfach Bachelor 0Medienwissenschaft – Hauptfach Master 0Medienwissenschaft – Nebenfach Master 0

Studiengang Abschluss Zulassungszahl

Anlage 1 (zu § 1)Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2010

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung

im BachelorstudiengangMedien-Kommunikation-Gesellschaft

(Haupt- und Nebenfach)

Vom 09.12.2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes(HochSchG) des Landes Rheinland-Pfalzvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Universitätsmedizingesetzvom 10. September 2008 (GVBL. S. 205), BS223-41, haben die Fachbereichsräte der Fach-bereiche II und IV der Universität Trier am14. Januar und am 4. Februar 2009 die fol-gende Ordnung für die Prüfung im Bache-lorstudiengang Medien-Kommunikation-Gesellschaft beschlossen. Diese Ordnung hatdas Ministerium für Bildung, Wissenschaft,Jugend und Kultur mit Schreiben vom 17. No-vember 2009, Az: 9526 Tgb. Nr.: 16/09, ge-nehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiums§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Praktische Prüfung§ 10 Weitere Prüfungsformen§ 11 Bachelorarbeit§ 12 Auslandsstudium§ 13 Zeugnis§ 14 In-Kraft-TretenAnhang

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Ba-chelorstudiengang Medien-Kommunikation-Gesellschaft der Fachbereiche II und IV ander Universität Trier auf der Grundlage derAllgemeinen Prüfungsordnung für die Ba-chelorstudiengänge der Universität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Studiumund bestandener Prüfung im Hauptfach ver-leiht der Fachbereich II den akademischenGrad eines „Bachelor ofArts (B.A.)“. Im Ne-benfach richtet sich der zu verleihende Gradnach den Bestimmungen des Hauptfachs. Die-ser Hochschulgrad darf dem Namen der Ab-solventin oder des Absolventen beigefügtwerden.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenÜber die in § 2Allgemeine Prüfungsordnung

für den Bachelor geregelten Zugangsvoraus-setzungen hinaus werden Basiskenntnisse aufder Ebene allgemeiner Medienkompetenz(u.a. neuere Textverarbeitungs-, Präsentati-ons- und Tabellenkalkulationsprogramme so-wie Beherrschen der gängigen internetbasier-ten Kommunikationstechnologien) vorausge-setzt.

§ 3 Gliederung und Profil des Studiums(1) Der Bachelorstudiengang Medien-Kom-munikation-Gesellschaft wird als Haupt- undNebenfach angeboten.(2) Das Hauptfach Medien-Kommunikation-Gesellschaft ist mit allen Nebenfächern derUniversität Trier und der Theologischen Fa-kultät kombinierbar, außer mit den Nebenfä-chern Medien-Kommunikation-Gesellschaftund Soziologie. Das Nebenfach Medien-Kommunikation-Gesellschaft ist mit allenHauptfächern der Universität Trier und derTheologischen Fakultät kombinierbar, außermit den Hauptfächern Medien-Kommunika-tion-Gesellschaft und Soziologie.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt:– im Hauptfach 42 Semesterwochenstunden– im Nebenfach 22 Semesterwochenstunden.Näheres hierzu ist im Anhang geregelt.(2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenPflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungensind im Modulhandbuch aufgeführt.(3) Über die inAbsatz 1 aufgeführten Pflicht-und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus istein 6-wöchiges Medienpraktikum zu absol-vieren, in dem die Erstellung von Medienin-halten oder ihre Beforschung im Vordergrundsteht. Die Pflicht zur Gewinnung eines ge-eigneten Praktikumsplatzes obliegt den Stu-dierenden; das zuständige Fach verpflichtetsich, die Studierenden bei der Wahl einesPraktikumsplatzes und der Durchführung desPraktikums zu unterstützen.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an vier Mitglieder aus der Gruppe derHochschullehrerinnen und Hochschullehrer,sowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Stu-dierenden, aus der Gruppe der akademischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus derGruppe der nichtwissenschaftlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oderder Leiter des Hochschulprüfungsamtes oderdes Prüfungsamtes des Fachbereichs ist bera-tendes Mitglied.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom zuständigen Fachbereichsrat ge-wählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre, die des studentischen Mitglieds einJahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist mög-lich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wirdeine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für dierestlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vor-sitzende sowie deren oder dessen Stellvertre-terin oder Stellvertreter müssen Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) Die Zuständigkeit für die ordnungsgemäßeDurchführung des Bachelorstudiengangeswird dem Fachbereich II übertragen. SoweitZuständigkeiten anderer Fächer und Fachbe-reiche betroffen sind, erfüllt er seine Aufga-ben gemäß § 7 Abs. 3 Allgemeine Prüfungs-ordnung für den Bachelor im Benehmen mitden jeweils zuständigen Einrichtungen undderen Gremien. Die Geschäftsführung für denBachelorstudiengang obliegt dem Fach Me-dienwissenschaft des Fachbereichs II.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module sind imAnhang (Modulplan) ge-regelt.(2) Der Stellenwert der Note in der Endnoteentspricht demAnteil der Leistungspunkte ge-mäß Modulplan an der für den Bachelorab-schluss insgesamt zu erwerbenden Zahl derLeistungspunkte.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Bachelorstudiengang Medien-Kom-munikation-Gesellschaft können mündlichePrüfungen sowohl als Einzel- wie als Grup-penprüfung durchgeführt werden.(2) Im Bachelorstudiengang Medien-Kom-munikation-Gesellschaft dauern mündlichePrüfungen zwischen 15 und 30 Minuten proKandidatin oder Kandidat.

Nr. 5 / Seite 5 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

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§ 8 Schriftliche Prüfungen(1) Im Bachelorstudiengang Medien-Kom-munikation-Gesellschaft beträgt die Bearbei-tungszeit von schriftlichen Prüfungen 60, 90oder 150 Minuten.(2) Im Bachelorstudiengang Medien-Kom-munikation-Gesellschaft steht für die Bear-beitung von Hausarbeiten der Zeitraum vonin der Regel zwei Wochen, in Ausnahmefäl-len von vier Wochen zur Verfügung.

§ 9 Praktische PrüfungIm Bachelorstudiengang Medien-Kommuni-kation-Gesellschaft dauern praktische Prü-fungen 30, 60 oder 90 Minuten; die Bearbei-tungszeit wird von der Prüferin oder dem Prü-fer festgelegt. Sie wird spätestens mit der Be-kanntgabe des Prüfungstermins bekanntge-geben.

§ 10 Weitere PrüfungsformenIm Geltungsbereich dieser Fachprüfungsord-nung sind folgende weitere Prüfungsformenzulässig:

1. Medienpraktische Werkstücke (z. B.Textbeiträge, Konzepte, Video- oderAudiobeiträge, grafische Ausarbeitun-gen); die Bearbeitungszeit wird vonder Prüferin oder dem Prüfer fest-gelegt.

2. Kürzere schriftlicheAusarbeitungen (z.B. Recherchedokumentationen, Essay,Ausarbei-tungen und Analysen); dieBearbeitungszeit wird von der Prüferinoder dem Prüfer festgelegt.

§ 11 BachelorarbeitDie Bachelorarbeit kann, sofern das Fach Me-dien-Kommunikation-Gesellschaft Hauptfachist, auch außerhalb der Universität Trier aus-geführt werden, wenn sie von einer Prüferinoder Prüfer gemäß § 8Abs. 2Allgemeine Prü-fungsordnung für den Bachelor des für das be-treffende Fach zuständigen Fachbereichs derUniversität Trier betreut werden kann.

§12 AuslandsstudiumStudien- und Prüfungsleistungen können bis

zu 60 Leistungspunkten auch im Ausland er-worben werden.

§ 13 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Bachelorarbeit werden im Zeugnis aufge-führt.

§ 14 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier – amtliche Bekanntmachungen– in Kraft.

Trier, den 09.12.2009

Die Dekanindes Fachbereichs II

Univ.-Prof. Dr. Hilaria Gössmann

Der Dekandes Fachbereichs IV

Univ.-Prof. Dr. Bernd Walter

Nr. 5 / Seite 6 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Anhang:Bachelor-Studiengang Medien – Kommunikation – Gesellschaft

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse (§ 2):

Keine

B. Modularisierter Studienverlauf (Hauptfach)1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzunehmen(§ 4 Abs. 1):Gesamtumfang: 42 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 34 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 8 SWS

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. PflichtmoduleBezeichnung Dauer LP Modul- / Prüfungsleistungen

Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 1: Grundlagen der Medienwissenschaft I(Publizistische Medien)

2 Semester 10 2 Teilprüfungen: Klausuren zu je 60 Minuten

Modul 2: Grundlagen der Medienwissenschaft II(Dokumentarische Medien)

2 Semester 10 Klausur, 90 Minuten

Modul 3: Grundzüge der Soziologie 2 Semester 12 3 Teilprüfungen: Klausuren zu je 60 Minuten (Grund-züge der Soziologie I, Grundzüge der Soziologie II,Sozialstrukturanalyse)

Modul 4: Soziologie der Kommunikation 2 Semester 10 Klausur, 90 MinutenModul 8: Angewandte Medien- und Kommunikati-onsforschung

2 Semester 12 Hausarbeit

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2.2. Wahlpflichtmodulea) Modul 5 oder 9

b) Modul 6 oder 7

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen und ihren Prüfungen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch.

3. Verpflichtende AuslandsaufenthalteKeine

4. Verpflichtende Praktika6-wöchiges Medienpraktikum (vgl. FPO §4 (3)).

C. Modularisierter Studienverlauf (Nebenfach)1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzunehmen(§ 4 Abs. 1):Gesamtumfang: 24 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 20 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. Pflichtmodule

Nr. 5 / Seite 7 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauer LP Modul- / PrüfungsleistungenArt und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 1: Grundlagen der Medienwissenschaft I(Publizistische Medien)

2 Semester 6 2 Teilprüfungen: Klausuren zu je 60 Minuten

Modul 2: Grundlagen der Medienwissenschaft II(Dokumentarische Medien)

2 Semester 6 Klausur, 90 Minuten

Modul 3: Grundzüge der Soziologie 2 Semester 12 3 Teilprüfungen: Klausuren zu je 60 Minuten (Grund-züge der Soziologie I, Grundzüge der Soziologie II,Sozialstrukturanalyse)

Modul 6: Medienreflexion und Medienpraxis 2 Semester 16 2 Teilprüfungen:a) Hausarbeit, 6 LPb) Medienpraktisches Werkstück, 2 LPzusätzlich: Praktikumsbericht (nicht benotet), 8 LP

Bezeichnung Dauer LP Modul- / PrüfungsleistungenArt und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 10: Medienproduktion 4 Semester 16 3 Teilprüfungen (medienpraktische Werkstücke):a) Journalistisches Schreiben, 4 LPb) Medienpraxis I, 2 LPc) Medienpraxis II, 2 LPzusätzlich: Praktikumsbericht (nicht benotet), 8 LP

Modul 11: Medienwissenschaftliche Schlüsselquali-fikationen

1 Semester 8 schriftliche Ausarbeitung

Modul 12: Projektmodul 1 Semester 8 schriftliche Ausarbeitung

Modul 5: Grundzüge der empirischen Sozialfor-schung

2 Semester 10 Klausur, 150 Minuten

Modul 9: Medien aus interdisziplinärer Perspektive 2 Semester 10 Schriftliche Ausarbeitung

Modul 6: Publizistische Medienforschung 2 Semester 12 HausarbeitModul 7: Analyse historischer Medien 2 Semester 12 Hausarbeit

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2.2. WahlpflichtmoduleEs sind zwei Module aus den Modulen 4 oder 5 oder 7 zu wählen.

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen und ihren Prüfungen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch.

3. Verpflichtende AuslandsaufenthalteKeine

4. Verpflichtende Praktika6-wöchiges Medienpraktikum (vgl. FPO §4 (3)).

Nr. 5 / Seite 8 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Modul 4: Soziologie der Kommunikation 2 Semester 10 LP Klausur, 90 MinutenModul 5: Grundzüge der empirischenSozialforschung

2 Semester 10 LP Klausur, 150 Minuten

Modul 7: Medien aus interdisziplinärer Perspektive 2 Semester 10 LP schriftliche Ausarbeitung

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Masterstudiengang Medienwissenschaft(Haupt- und Nebenfach)

Vom 09.12.2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes(HochSchG) des Landes Rheinland-Pfalzvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Universitätsmedizingesetzvom 10. September 2008 (GVBL. S. 205), BS223-41, haben die Fachbereichsräte der Fach-bereiche II und IV der Universität Trier am14. Januar und am 4. Februar 2009 die fol-gende Ordnung für die Prüfung im Master-studiengang Medienwissenschaft beschlos-sen. Diese Ordnung hat das Ministerium fürBildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mitSchreiben vom 17. November 2009,Az: 9526Tgb. Nr.: 17/09, genehmigt. Sie wird hiermitbekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiums§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Praktische Prüfung§ 10 Weitere Prüfungsformen§ 11 Masterarbeit§ 12 Auslandsstudium§ 13 Zeugnis§ 14 In-Kraft-TretenAnhang

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Ma-sterstudiengang Medienwissenschaft desFachbereichs II an der Universität Trier aufder Grundlage derAllgemeinen Prüfungsord-nung für die Bachelorstudiengänge der Uni-versität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Studiumund bestandener Prüfung im Hauptfach ver-leiht der Fachbereich II den akademischenGrad eines „Master of Arts“. Im Nebenfachrichtet sich der zu verleihende Grad nach denBestimmungen des Hauptfachs. Dieser Hoch-schulgrad darf dem Namen der Absolventinoder des Absolventen beigefügt werden.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenÜber die in § 2Allgemeine Prüfungsordnungfür den Master geregelten Zugangsvorausset-zungen, müssen Studierende des Masterstu-

diengangs Medienwissenschaft folgende wei-tere Voraussetzungen erfüllen:

1. Bachelor „Medien – Kommunikation –Gesellschaft“ (Haupt- oder Nebenfach)oder ein gleichwertiger Abschluss inmedienwissenschaftlichen, kommuni-kationswissenschaftlichen, publizisti-schen oder journalistischen Studien-gängen.

2. Die Note des Bachelor-Abschlussesmuss mindestens 2,5 betragen.

3. Vorausgesetzt werden solide Englisch-kenntnisse, Kenntnisse aus einem min-destens 6-wöchiges Medienpraktikum,in dem die Erstellung von Medienin-halten oder ihre Beforschung im Vor-dergrund stand oder einer medienbezo-gene Berufsausbildung sowie Basis-kenntnisse auf der Ebene allgemeinerMedienkompetenz (u.a. neuere Text-verarbeitungs-, Präsentations- und Ta-bellenkalkulationsprogramme sowieBeherrschen der gängigen internetba-sierten Kommunikationstechnologien).

§ 3 Gliederung und Profil des Studiums(1) Der Masterstudiengang Medienwissen-schaft wird als Haupt- und Nebenfach ange-boten.(2) Das Hauptfach Medienwissenschaft ist mitallen Nebenfächern der Universität Trier undder Theologischen Fakultät kombinierbar, au-ßer mit Soziologie. Das Nebenfach Medien-wissenschaft ist mit allen Hauptfächern derUniversität Trier und der Theologischen Fa-kultät kombinierbar, außer mit Soziologie.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt imHauptfach 20 SWS, im Nebenfach 12 SWS.Näheres hierzu ist im Anhang geregelt.(2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenPflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungensind im Anhang aufgeführt.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an vier Mitglieder aus der Gruppe derHochschullehrerinnen und Hochschullehrer,sowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Stu-dierenden, aus der Gruppe der akademischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus derGruppe der nichtwissenschaftlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oderder Leiter des Hochschulprüfungsamtes oderdes Prüfungsamtes des Fachbereichs ist bera-tendes Mitglied.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom zuständigen Fachbereichsrat ge-wählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre, die des studentischen Mitglieds einJahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist mög-lich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wirdeine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für dierestlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vor-sitzende sowie deren oder dessen Stellvertre-terin oder Stellvertreter müssen Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) Die Zuständigkeit für die ordnungsgemäßeDurchführung des Masterstudiengangs wirddem Fachbereich II übertragen. Soweit Zu-ständigkeiten anderer Fächer und Fachberei-che betroffen sind, erfüllt er seine Aufgabengemäß § 7 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsord-nung für den Master im Benehmen mit denjeweils zuständigen Einrichtungen und derenGremien. Die Geschäftsführung für den Ma-sterstudiengang obliegt dem Fach Medien-wissenschaft des Fachbereichs II.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module sind imAnhang (Modulplan) ge-regelt.(2) Der Stellenwert der Note in der Endnoteentspricht demAnteil der Leistungspunkte ge-mäß Modulplan an der für den Bachelorab-schluss insgesamt zu erwerbenden Zahl derLeistungspunkte.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Masterstudiengang Medienwissen-schaft können mündliche Prüfungen sowohlals Einzel- wie als Gruppenprüfung durchge-führt werden.(2) Im Masterstudiengang Medienwissen-schaft dauern mündliche Prüfungen 15 oder30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.

§ 8 Schriftliche Prüfungen(1) Im Masterstudiengang Medienwissen-

Nr. 5 / Seite 9 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

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schaft beträgt die Bearbeitungszeit vonschriftlichen Prüfungen 60 Minuten.(2) Im Masterstudiengang Medienwissen-schaft steht für die Bearbeitung von Hausar-beiten ein Zeitraum von in der Regel drei Wo-chen, inAusnahmefällen von fünf Wochen zurVerfügung.

§ 9 Praktische PrüfungIm Masterstudiengang Medienwissenschaftdauern praktische Prüfungen 30, 60 oder 90Minuten; die Bearbeitungszeit wird von derPrüferin oder dem Prüfer festgelegt. Sie wirdspätestens mit der Bekanntgabe des Prü-fungstermins bekanntgegeben.

§ 10 Weitere PrüfungsformenIm Geltungsbereich dieser Fachprüfungsord-nung sind folgende weitere Prüfungsformenzulässig:

1. Medien- und forschungspraktischeWerkstücke (z. B. Textbeiträge, Kon-zepte, Video- oder Audiobeiträge, gra-fische Ausarbeitungen, Aufbereitung

von Forschungsbefunden); die Bear-beitungszeit wird von der Prüferin oderdem Prüfer festgelegt.

2. Kürzere schriftlicheAusarbeitungen (z.B. Recherchedokumentationen, Essay,Ausarbei-tungen und Analysen); dieBearbeitungszeit wird von der Prüferinoder dem Prüfer festgelegt.

§ 11 Masterarbeit(1) Für eine mindestens mit der Note „aus-reichend (4,0)“ bewertete Masterarbeit wer-den 30 Leistungspunkte zuerkannt.(2) Die Masterarbeit kann , sofern das Haupt-fach Medienwissenschaft ist, auch außerhalbder Universität Trier ausgeführt werden, wennsie von einer Prüferin oder Prüfer gemäß § 8Abs. 2 Allgemeine Prüfungsordnung für denMaster des für das betreffende Fach zustän-digen Fachbereichs der Universität Trier be-treut werden kann.

§12 AuslandsstudiumStudien- und Prüfungsleistungen können bis

zu 30 Leistungspunkten auch im Ausland er-worben werden.

§ 13 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Masterarbeit werden im Zeugnis aufge-führt.

§ 14 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier – amtliche Bekanntmachungen– in Kraft.

Trier, den 09.12.2009

Die Dekanindes Fachbereichs II

Univ.-Prof. Dr. Hilaria Gössmann

Der Dekandes Fachbereichs IV

Univ.-Prof. Dr. Bernd Walter

AnhangMasterstudiengang Medienwissenschaft

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 3):

Englisch – nachgewiesen durch Abiturzeugnis oder vergleichbare Nachweise.

B. Modularisierter Studienverlauf (Hauptfach)1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men (§ 4 Abs. 1):Gesamtumfang: 20 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 20 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 0 SWS.

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. Pflichtmodule

2.2. Wahlpflichtmodulekeine

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch.

Nr. 5 / Seite 10 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauer LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 1: Medienwissenschaft I:Medienkommunikation und ihre Kontexte

1 Semester 10 schriftliche Ausarbeitung

Modul 2: Medienwissenschaft II: Empirische und an-gewandte Medienforschung

2 Semester 12 Hausarbeit

Modul 3: Mediensoziologie: Medienangebot und Me-diennutzung

2 Semester 10 Hausarbeit

Modul 4: Medienkommunikation in transdisziplinärerPerspektive

3 Semester 6 schriftliche Ausarbeitung

Modul 5: Medien- und Forschungsprojekt 2 Semester 12 mündliche Prüfung, 30 Minuten

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C. Modularisierter Studienverlauf (Nebenfach)1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men (§ 4 Abs. 1):Gesamtumfang: 16 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 12 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. Pflichtmodule

2.2. Wahlpflichtmodule

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthaltekeine

4. Verpflichtende Praktika

keine

Nr. 5 / Seite 11 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauer LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 1: Medienwissenschaft I: Medienkommuni-kation und ihre Kontexte

1 Semester 10 Schriftliche Ausarbeitung

Modul 3: Mediensoziologie: Medienangebot und Me-diennutzung

2 Semester 10 Hausarbeit

Modul 4: Medienkommunikation in transdisziplinärerPerspektive

3 Semester 8 Schriftliche Ausarbeitung

Bezeichnung Dauer LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul 2: Medienwissenschaft II: Empirische und an-gewandte Medienforschung

2 Semester 12 Hausarbeit

Modul 5: Medien- und Forschungsprojekt 2 Semester 12 mündliche Prüfung, 30 Minuten

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Masterstudiengang Klassische Philologie(Haupt- und Nebenfach)

Vom 19. Mai 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzesvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 7. März 2008(GVBL. S. 57), BS 223-41, hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereichs II der UniversitätTrier am 5. November 2008 die folgende Ord-nung für die Prüfung im MasterstudiengangKlassische Philologie beschlossen. Diese Ord-nung hat das Ministerium für Bildung, Wis-senschaft, Jugend und Kultur mit Schreibenvom 5. Mai 2009, Az: 9526 Tgb. Nr.: 14/09,genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiums§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Masterarbeit§ 10 Zeugnis§ 11 In-Kraft-TretenAnhang

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlageder Allgemeinen Prüfungsordnung für dieMasterstudiengänge der Universität Trier diePrüfung im Masterstudiengang KlassischePhilologie (Haupt- und Nebenfach) des Fach-bereichs II an der Universität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Studiumund bestandener Prüfung verleiht der zustän-dige Fachbereich II den akademischen Gradeines „Master of Arts“ (M.A.). Dieser Hoch-schulgrad darf dem Namen der Absolventinoder des Absolventen beigefügt werden. ImNebenfach richtet sich der zu verleihendeGrad nach den Bestimmungen des Haupt-fachs.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenÜber die in § 2Allgemeine Prüfungsordnungfür den Master geregelten Zugangsvoraus-setzungen hinaus, müssen Studierende desMasterstudiengangs Klassische Philologiefolgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

1. Abschluss eines Bachelor-Studiums imStudiengang „Antike Welt: Archäolo-gie, Sprachen und Kulturen“ der Uni-versität Trier mit Schwerpunkt

in beiden alten Sprachen (Grie-

chisch und Latein) für das Haupt-fach oderin einer der beiden alten Sprachenfür das Nebenfach

oder eines anderen Hochschulstudiums,das im Umfang und Inhalt diesem Bache-lor gleichwertig ist. Die Feststellung derGleichwertigkeit obliegt dem Prüfungs-ausschuss.2. Latinum und Graecum

§ 3 Gliederung und Profil des Studiums(1) Der Masterstudiengang Klassische Philo-logie wird als Haupt- und Nebenfach ange-boten.(2) Das Hauptfach Klassische Philologie istmit allen Nebenfächern der Universität Trierund der Theologischen Fakultät kombinier-bar, außer mit dem Nebenfach Klassische Phi-lologie.Das Nebenfach Klassische Philologie ist mitallen Hauptfächern der Universität Trier undder Theologischen Fakultät kombinierbar, au-ßer mit dem Hauptfach Klassische Philologie.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt alsHauptfach 22 SWS, als Nebenfach 16 SWS.Näheres ist im Anhang geregelt.(2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenPflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungensind im Modulhandbuch aufgeführt.(3) Die Regelungen der Allgemeinen Prü-fungsordnung zu den Mindestleistungspunk-ten finden im Geltungsbereich dieser Fach-prüfungsordnung keine Anwendung.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an vier Mitglieder aus der Gruppe derHochschullehrerinnen und Hochschullehrersowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Stu-dierenden, aus der Gruppe der akademischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus derGruppe der nichtwissenschaftlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oderder Leiter des Hochschulprüfungsamtes oderdes Prüfungsamtes des Fachbereichs ist bera-tendes Mitglied.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom zuständigen Fachbereichsrat ge-wählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre, die des studentischen Mitglieds einJahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist mög-lich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wirdeine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die

restlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vor-sitzende sowie deren oder dessen Stellvertre-terin oder Stellvertreter müssen Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) Die Zuständigkeit für die ordnungsgemäßeDurchführung des Masterstudiengangs wirddem Fachbereich II übertragen. Soweit Zu-ständigkeiten anderer Fächer und Fachberei-che betroffen sind, erfüllt er seine Aufgabengemäß § 7 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsord-nung für den Master im Benehmen mit denjeweils zuständigen Einrichtungen und derenGremien. Die Geschäftsführung für den Ma-sterstudiengang obliegt dem Fach KlassischePhilologie des Fachbereichs II.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module ist in Anhang 2 geregelt.(2) Der Stellenwert der Note in der Endnoteentspricht dem Anteil der LP gemäß Modul-plan der für den Masterabschluss insgesamtzu erwerbenden Zahl der LP.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Masterstudiengang Klassische Philo-logie werden mündliche Prüfungen als Ein-zel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt.(2) Im Masterstudiengang Klassische Philo-logie dauern mündliche Prüfungen 15 bis 30Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.

§ 8 Schriftliche Prüfungen(1) Im Masterstudiengang Klassische Philo-logie beträgt die Bearbeitungszeit von schrift-lichen Prüfungen 90 Minuten. In begründetenFällen kann auch eine abweichende Bearbei-tungszeit festgelegt werden.(2) Im Masterstudiengang Klassische Philo-logie steht für die Bearbeitung von Hausar-beiten der Zeitraum von vier Wochen zur Ver-fügung.(3) Ist die erste Wiederholung einer schriftli-chen Prüfung nicht bestanden, findet hierzueine mündliche Ergänzungsprüfung statt.Diese mündliche Ergänzungsprüfung findetgemäß § 7 dieser Fachprüfungsordnung statt.

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§ 9 Masterarbeit(1) Die Masterarbeit kann im Masterstudien-gang Klassische Philologie außer in der deut-schen oder englischen Sprache auch in der la-teinischen Sprache angefertigt werden. Die Zu-stimmung des Prüfungsausschusses zurAnfer-tigung in der lateinischen Sprache wird erteilt,sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. hinreichende Beherrschung der ge-wählten Fremdsprache durch die Kan-didatin oder den Kandidaten,

2. hinreichende sprachliche Qualifikationin der gewählten Fremdsprache seitensder gewählten Betreuerin oder des Be-treuers,

3. Möglichkeit zur Bestellung einerZweitgutachterin oder eines Zweitgut-

achters gemäß § 15 Abs. 4 AllgemeinePrüfungsordnung für den Master mithinreichender sprachlicher Qualifika-tion in der gewählten Fremdsprache.

Der Antrag auf Anfertigung der Masterarbeitin der lateinischen Sprache ist zusammen mitder schriftlichen Einverständniserklärung so-wohl der Betreuerin oder des Betreuers alsauch der Zweitgutachterin oder des Zweit-gutachters im Rahmen der Anmeldung zurMasterarbeit vorzulegen.(2) Für eine mindestens mit der Note „aus-reichend (4,0)“ bewertete Masterarbeit wer-den 30 Leistungspunkte zuerkannt.(3) Die Masterarbeit wird durch ein Kollo-quium (mündliche Prüfung) von 30 Minutenergänzt.

§ 10 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Masterarbeit werden im Zeugnis aufge-führt.

§ 11 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier in Kraft.

Trier, den 19. Mai 2009

Die Dekanindes Fachbereichs IIder Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Hilaria Gössmann

MAKlassische Philologie (Hauptfach)A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Latinum und Graecum2. Abschluss eines Bachelor-Studiums im Studiengang „AntikeWelt:Archäologie, Sprachen und Kulturen“ der Universität Trier mit

Schwerpunkt in beiden alten Sprachen (Griechisch und Latein)oder eines anderen Hochschulstudiums, das im Umfang und Inhalt diesem Bachelor gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertig-keit obliegt dem Prüfungsausschuss.

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men (§ 6 Abs. 1):Gesamtumfang: 22 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 18 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. Pflichtmodule

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Fachs Klassische Philologie.

Nr. 5 / Seite 13 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauerin Semester

LP Modul- / PrüfungsleistungenArt und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul H: Sprache und Grammatik 3 1 10 Abschlussklausur Sprachpraxis MA G oder L (Prü-fungsvorleistung)Abschlussklausur Lektüreübung G (90 min) (50%)Abschlussklausur Lektüreübung L (90 min) (50%)

Modul I: Literaturwissenschaft und ihre Methodik 1 10 schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit Goder L (Bearbeitungszeit: 4 Wochen) (Prüfungsvorleis-tung). Es muss die Sprache gewählt werden, die nichtfür die Modulabschlussprüfung gewählt wird.schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit Goder L (Bearbeitungszeit: 4 Wochen)

Modul K: Sprache und Grammatik 4 1 6 Abschlussklausur Klausurenkurs (90 min) in der nichtgewählten Sprache ist eine Prüfungsvorleistung)Abschlussklausur Klausurenkurs G oder L (90 min)

Modul L: Literaturwissenschaft und ihre Methodik 1 10 schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit(Bearbeitungszeit: 4 Wochen)Projektarbeit als Prüfungsvorleistung

Modul M: Literatur und Kulturwissen 2 14 Referat (im Kolloquium) (Prüfungsvorleistung)Modulabschlussklausur (90 min)

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3. Verpflichtende Auslandsaufenthaltekeine

4. Verpflichtende Praktikakeine

MAKlassische Philologie (Nebenfach)

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen3. Latinum und Graecum4. Abschluss eines Bachelor-Studiums im Studiengang „AntikeWelt:Archäologie, Sprachen und Kulturen“ der Universität Trier mit

Schwerpunkt in wenigstens einer der beiden alten Sprachen (Griechisch und Latein)oder eines anderen Hochschulstudiums, das im Umfang und Inhalt diesem Bachelor gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertig-keit obliegt dem Prüfungsausschuss.

B. Modularisierter Studienverlauf3. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men (§ 6 Abs. 1):Gesamtumfang: 16 SWS, davon• Pflichtlehrveranstaltungen: 12 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS

4. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

4.1. Pflichtmodule

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Fachs Klassische Philologie.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthaltekeine

4. Verpflichtende Praktikakeine

Nr. 5 / Seite 14 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauer LP Modul- / PrüfungsleistungenArt und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Modul I: Literaturwissenschaft und ihre Methodik 1 10 schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit Goder L (Bearbeitungszeit: 4 Wochen) (Prüfungsvorlei-stung). Es muss die Sprache gewählt werden, die nichtfür die Modulabschlussprüfung gewählt wird.schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit Goder L (Bearbeitungszeit: 4 Wochen)

Modul M: Literatur und Kulturgeschichte 2 14 Referat (im Kolloquium) (Prüfungsvorleistung)Modulabschlussklausur (90 min)

Modul N: Sprache und Grammatik 3 1 10 Klausur Lektüreübung G (50 %) (90 min)Klausur Lektüreübung L (50 %) (90 min)Prüfungsvorleistung: mündl. Prüfung zum Lektüre-kanon (15 min.)

Modul O: Sprache und Grammatik 4 1 6 Abschlussklausur Klausurenkurs (100 %) (90 min)Prüfungsvorleistung: mündliche Prüfung zum Lektü-rekanon (15 min)

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Masterstudiengang Japanologie(Kernfach)

Vom 19. Mai 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. des Hochschulgesetzes vom21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändertdurch das Gesetz vom 7. März 2008 (GVBL.S. 57), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat desFachbereichs II der Universität Trier am 5.November 2008 die folgende Ordnung für diePrüfung im Masterstudiengang Japanologiebeschlossen. Diese Ordnung hat das Ministe-rium für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur mit Schreiben vom 5. Mai 2009, Az:9526 Tgb. Nr.: 13/09, genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiums§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Masterarbeit§ 10 Zeugnis§ 11 In-Kraft-TretenAnhang

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,akademischer Grad

(1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlageder Allgemeinen Prüfungsordnung für dieMasterstudiengänge der Universität Trier diePrüfung im Masterstudiengang Japanologie(Kernfach) des Fachbereichs II an der Uni-versität Trier.(2) Der Masterstudiengang Japanologie bautauf den im Bachelorstudiengang Japanologieerworbenen japanologischen Kenntnissen, Fä-higkeiten und Methoden auf. Der Studiengangnimmt die besonderen Anforderungen derwissenschaftlichen Forschung auf und führtdie fachwissenschaftlichen Studien entspre-chend fort. Er zielt darauf ab, die Qualifika-tionen zu vermitteln, die ein selbständigeswissenschaftliches Arbeiten und eine erfolg-reiche berufliche Praxis ermöglichen.(3) Nach erfolgreich absolviertem Studiumund bestandener Prüfung verleiht der zustän-dige Fachbereich den akademischen Grad ei-nes „Master of Arts“ (MA). Dieser Hoch-schulgrad darf dem Namen der Absolventinoder des Absolventen beigefügt werden.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenÜber die in § 2Allgemeine Prüfungsordnungfür den Master geregelten Zugangsvorausset-zungen, müssen Studierende des Masterstu-diengangs Japanologie folgende weitere Vor-aussetzungen erfüllen:

1. Bachelorabschluss der Japanologie imHauptfach an der Universität Trier bzw.ein vergleichbarer japanologischer Ba-chelorabschluss im Hauptfach einer an-deren Universität

2. Der Bachelor-Abschluss muss mind.mit der Note „noch gut“ (2,3) bewertetsein.

§ 3 Gliederung und Profil des Studiums(1) Der Masterstudiengang Japanologie wirdals Kernfach angeboten.(2) Im Kernfach werden 120 Leistungspunkteerworben.(3) In das Studium ist ein Bereich für studien-und berufsfeldbezogene Kompetenzen inte-griert.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt 38 SWS.Näheres hierzu ist im Anhang 1 und 2 gere-gelt.(2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenPflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungensind im Modulhandbuch aufgeführt.(3) Die Regelungen zu den Mindestleis-tungspunkten der Allgemeinen Prüfungsord-nung finden im Geltungsbereich dieser Fach-prüfungsordnung keine Anwendung.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an: vier Mitglieder aus der Gruppeder Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer, sowie je ein Mitglied aus der Gruppeder Studierenden, aus der Gruppe der akade-mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter undaus der Gruppe der nichtwissenschaftlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Leite-rin oder der Leiter des Hochschulprüfungs-amtes oder des Prüfungsamtes des Fachbe-reichs ist beratendes Mitglied.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom zuständigen Fachbereichsrat ge-wählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre, die des studentischen Mitglieds einJahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist mög-lich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird

eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für dierestlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vor-sitzende sowie deren oder dessen Stellvertre-terin oder Stellvertreter müssen Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module ist im Anhang geregelt.(2) Der Stellenwert der Note in der Endnoteentspricht dem Anteil der LP gemäß Modul-plan der für den Masterabschluss insgesamtzu erwerbenden Zahl der LP.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Masterstudiengang Japanologie wer-den mündliche Prüfungen je nach Modul alsEinzel- oder Gruppenprüfungen (max. vierKandidatinnen oder Kandidaten) durchge-führt.(2) Im Masterstudiengang Japanologie dau-ern mündliche Prüfungen 10 Minuten je Kan-didatin oder Kandidat.

§ 8 Schriftliche Prüfungen(1) Die Bearbeitungszeit von schriftlichenPrüfungen im Masterstudiengang Japanolo-gie wird im Modulplan geregelt.(2) Im Masterstudiengang Japanologie stehtfür die Bearbeitung von Hausarbeiten derZeitraum von fünf Wochen zur Verfügung.

§ 9 Masterarbeit(1) Für eine mindestens mit der Note „aus-reichend (4,0)“ bewertete Masterarbeit wer-den 30 Leistungspunkte zuerkannt.(2) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung deroder des Prüfungsausschussvorsitzenden auchaußerhalb der Universität Trier ausgeführtwerden, wenn sie von einer Prüferin oder Prü-fer gemäß § 8 Abs. 2 Allgemeine Prüfungs-ordnung für den Master des für das betref-fende Fach zuständigen Fachbereichs der Uni-versität Trier betreut werden kann.

Nr. 5 / Seite 15 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Page 16: Verkündungsblatt - uni-trier.de · D urchfü ngd sB alo t i w ird em F ach bI ü tg n. So Z us t ä ndigk ear F chb - r eich b to fnsd, ü l Au ga - b e ngmäß 7 A s. 3 l i Prüfu

§ 10 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Masterarbeit werden im Zeugnis aufge-führt.

§ 11 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier in Kraft.

Trier, den 19. Mai 2009Die Dekanin

des Fachbereichs IIder Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Hilaria Gössmann

AnhangMaster-Studiengang Japanologie (Kernfach)

A. Fachspezifische ZulassungsvoraussetzungenNachweis spezifischer Studienabschlüsse und Noten als Zugang zum MasterVoraussetzung ist ein Bachelorstudiengang in der Fachrichtung Japanologie (Hauptfach), der mindestens mit der Note 2,3 absolviert wurde.

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden)

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men (§ 4 Abs. 1):Gesamtumfang: 38 SWS• Pflichtlehrveranstaltungen: 28 SWS• Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 10 SWS

2. ModulplanDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

2.1. Pflichtmodule

2.2. WahlpflichtmodulekeineDie näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Fachs MA Japanologie.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthaltekeine

4. Verpflichtende Praktikakeine

Nr. 5 / Seite 16 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauer LP Modul- / PrüfungsvorleistungenArt und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen

Sprache I 1 Semester 10 10-minütige mündliche Prüfung (25%) und eine90-minütige Klausur (75%)

Sprache II 1 Semester 10 5-seitige Hausarbeit auf JapanischLiteratur/Theater der Moderne 1 Semester 10 15-seitige HausarbeitLiteratur/Kultur der Vormoderne 1 Semester 10 15-seitige HausarbeitMedienanalyse 1 Semester 10 15-seitige HausarbeitLiteratur und Populärkultur der Gegenwart 1 Semester 10 15-seitige HausarbeitLiteratur- und kulturwissenschaftliche Forschung 1 Semester 15 5-seitige ÜbersetzungProjektmodul 1 Semester 15 90-minütige KlausurMA-Arbeit 1 Semester 30 MA-Arbeit

Page 17: Verkündungsblatt - uni-trier.de · D urchfü ngd sB alo t i w ird em F ach bI ü tg n. So Z us t ä ndigk ear F chb - r eich b to fnsd, ü l Au ga - b e ngmäß 7 A s. 3 l i Prüfu

Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Bachelor-Studiengang Kunstgeschichte

Vom 15. Juni 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzesvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Universitätsmedizingesetzvom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbe-reichs III der Universität Trier am 25. Juni2008 die folgende Ordnung für die Prüfungim Bachelor-Studiengang Kunstgeschichtebeschlossen. Diese Ordnung hat das Ministe-rium für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur mit Schreiben vom 3. Juni 2009, Az:9526 Tgb. Nr.: 198/08, genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiengangs§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Bachelor-Arbeit§ 10 Zeugnis§ 11 In-Kraft-TretenAnhang 1Anhang 2Anhang 3

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Ba-chelor-Studiengang Kunstgeschichte desFachbereichs III auf der Grundlage der All-gemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor-studiengänge an der Universität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Haupt-fachstudium und bestandener Prüfung verleihtder Fachbereich III den akademischen Gradeines „Bachelor of Arts (BA)“. Dieser Hoch-schulgrad darf dem Namen der Absolventinoder des Absolventen beigefügt werden. Fürdas erfolgreich absolvierte Nebenfachstudiumbestimmt der für das jeweils gewählte Haupt-fach zuständige Fachbereich den akademi-schen Grad.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenHinausgehend über die in § 2Allgemeine Prü-fungsordnung der Universität Trier für die Ba-chelor-Studiengänge geregelten Zugangsvor-aussetzungen müssen Studierende des Ba-chelor-Studiengangs Kunstgeschichte weitereVoraussetzungen erfüllen. Diese werden imFolgenden benannt.

1. Die Arbeit mit den Schriftquellen, dasStudium der internationalen Fachlite-ratur sowie die Notwendigkeit von Stu-dienreisen ins Ausland machen für dasStudium der Kunstgeschichte imHaupt- wie Nebenfach die Kenntnismehrerer Fremdsprachen unverzicht-bar. Etwa fehlende Sprachkenntnissesollten deshalb frühzeitig während desBA-Studiums ausgeglichen, bereits be-stehende fachterminologisch erweitertund stetig geübt werden.

2. Es wird vorausgesetzt, dass Studie-rende bereits beiAufnahme des Haupt-fachstudiums der Kunstgeschichte ne-ben ausreichenden aktiven und passi-ven Kenntnissen der englischen Spra-che auch die zumindest ausreichendeLektürefähigkeit in wenigstens einerweiteren modernen Fremdsprache oderaber von Lateinkenntnissen im Rangdes Latinums (bzw. einer gleichwerti-gen, im Ausland absolvierten Ausbil-dung im Lateinischen) nachzuweisenim Stande sind.Für die Aufnahme des Nebenfachstu-diums der Kunstgeschichte ist es erfor-derlich, dass zusätzlich zur ausreichen-den aktiven und passiven Kenntnis derenglischen Sprache eine zumindest aus-reichende Lektürefähigkeit in wenig-stens einer weiteren modernen Fremd-sprache gegeben ist.

3. Der Nachweis über die in Nr. 2 be-nannten Fremdsprachenkenntnisse wirdin der Regel mittels desAbiturzeugnis-ses oder vergleichbarer schulischerZeugnisse geführt, die den zumindestausreichenden Erfolg beim Erlernender betreffenden Sprache (Note „4,0“oder besser) im Verlauf von wenigstensdrei Schuljahren bezeugen. Als Äqui-valent des dreijährigen fremdsprachli-chen Schulunterrichts kann der erfolg-reiche Besuch von aufeinander aufbau-enden universitären Sprachkursen (imUmfang von insgesamt mindestens 8Semesterwochenstunden) oder – in be-gründeten Ausnahmefällen – auch dasBestehen einer fachspezifischen, voneiner oder einem hauptamtlich Lehren-den des Faches Kunstgeschichte durch-zuführenden Sprachprüfung anerkanntwerden.

4. Kann der Nachweis über die Lektüre-fähigkeit in einer zweiten, das Engli-sche ergänzenden lebenden Fremd-sprache oder des Latinums bei Auf-nahme des Studiums nicht geführt wer-den, so ist er von Studierenden desHauptfachs Kunstgeschichte spätestensbei der Absprache des Themas der Ba-chelor-Arbeit – in der Regel also im

Verlauf des fünften Fachsemesters –nachzureichen.Studierende des Nebenfachs Kunstge-schichte legen in solchen Fällen denNachweis ihrer Lektürefähigkeit in ei-ner zweiten, das Englische ergänzen-den modernen Fremdsprache spätestensmit der Anmeldung zum Modul„Kunsthistorische Qualifikation zumBA-Abschluss“ vor.Auf einem Formblatt teilt eine oder ei-ner der hauptamtlich Lehrenden des Fa-ches Kunstgeschichte die Erfüllung derhier in Nr. 2 benanntenAnforderungenan die Fremdsprachenkenntnisse demHochschulprüfungsamt mit. Geschiehtdies nicht, so kann die Vergabe einesThemas für die Abschlussarbeit desBA-Studiengangs Kunstgeschichte imHauptfach oder der Themen für diemündliche Abschlussprüfung im Ne-benfach nicht erfolgen.

5. Studierende des Bachelor-Studien-gangs Kunstgeschichte im Haupt- wieim Nebenfach sollten bei Aufnahmedes Studiums als allgemeine Medien-kompetenz zumindest erste Grund-kenntnisse im Umgang mit Technikender elektronischen Datenverarbeitungsowie der Informations- und Kommu-nikationstechnik mitbringen. Liegendiese nicht vor, so sind die Aus- undFortbildungsangebote des Universitäts-Rechenzentrums bzw. der Universi-tätsbibliothek Trier in diesen Bereichenwahrzunehmen.

§ 3 Gliederung und Profil des Studiengangs(1) Der Bachelor-Studiengang Kunstge-schichte wird als Haupt- und Nebenfach an-geboten.(2) Die Kombinationsmöglichkeiten des Ba-chelor-Studiengangs Kunstgeschichte sind inAnhang 1 geregelt.(3) Der Bachelor-Studiengang Kunstge-schichte dient dem Erreichen folgender Stu-dienziele, die das Bildungsprofil seiner Ab-solventinnen und Absolventen prägen:

1. dem Erwerb grundlegender kunsthisto-rischer Sachkenntnisse und einer erstenVertrautheit mit der Realienkunde derDisziplin (Denkmäler- und Quellen-kenntnisse),

2. dem Wissen um die berufspraktischenAnforderungen in den zentralen Tätig-keitsfeldern der Disziplin Kunstge-schichte,

3. der Einübung in die grundlegendenVerfahrensweisen des Faches und derBefähigung zur selbstständigen An-wendung seiner gängigen Methodenbei der historischen Zuordnung undDeutung von Kunstwerken unter-

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schiedlicher Entstehungszeit und Gat-tungszugehörigkeit,4. der Entwicklung eines Wissen-schaftsverständnisses, das die kritischeReflexion methodischer Entscheidun-gen bei der Deutung der Kunstwerkestets auch im Zusammenhang mit denErfordernissen der verschiedenen Be-rufsfelder des Faches einschließt unddeshalb die im berufsorientierendenPraktikum erworbenen Erfahrungen be-rücksichtigt,5. der gezielten Herausbildung undBeförderung von Schlüsselkompeten-zen, insbesondere in den Bereichen vonOrganisation und Planung, der allge-meinen Informationsbeschaffung wieder Informationsvermittlung sowie derdazu erforderlichen, vielfältigen kom-munikativen Fähigkeiten und Fertig-keiten,6. dem Wissen um die besonderenAn-forderungen, die sich heute im Bereichder Kulturwissenschaften durch diestets gebotene interdisziplinäre Grenz-überschreitung stellen.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt minde-stens 44 SWS im Haupt- und mindestens 30SWS im Nebenfach.Näheres ist aus den Modul- und Studienver-laufsplänen in denAnhängen 2 und 3 ersicht-lich.(2) Über die inAbsatz 1 aufgeführten Pflicht-und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaussind im Hauptfachstudium drei Lehrexkur-sionen sowie ein mehrwöchiges Berufsprak-tikum zu absolvieren. Die Pflicht zur Gewin-nung eines geeigneten Praktikumsplatzes ob-liegt den Studierenden. Das Fach Kunstge-schichte verpflichtet sich, die Studierendenim Rahmen der von ihm angebotenen Fach-studienberatung bei der Wahl eines Prakti-kumsplatzes und der Durchführung des Prak-tikums beratend zu unterstützen.(3) Die Regelungen der Allgemeinen Prü-fungsordnung für die Bachelorstudiengängean der Universität Trier zu den Mindestlei-stungspunkten finden im Geltungsbereich die-ser Fachprüfungsordnung keineAnwendung.Den Studierenden wird jedoch empfohlen,sich bei der Kontrolle des persönlichen Lei-stungsstandes an diesen Zielvorgaben zurMindestleistung zu orientieren.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-

ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an: vier Mitglieder aus der Gruppeder Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer sowie je ein Mitglied aus der Gruppeder Studierenden, aus der Gruppe der akade-mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter undaus der Gruppe der nichtwissenschaftlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom Fachbereichsrat des Fachbereichs IIIder Universität Trier gewählt. Die Amtszeitder Mitglieder beträgt drei Jahre, die des stu-dentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wieder-wahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet einMitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolge-rin oder ein Nachfolger für die restlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vorsitzendesowie deren oder dessen Stellvertreterin oderStellvertreter müssen Hochschullehrerinnenoder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module ist mit dem Modulplan inAnhang2 geregelt.(2) Die Gewichtung der Note der einzelnenModulprüfungen für die Endnote entsprichtdem Anteil der für das jeweilige Modul ge-mäß Modulplan zu vergebenden Leistungs-punkte an der für den Bachelor-Abschluss ins-gesamt zu erzielenden Zahl von Leistungs-punkten.(3) Im Geltungsbereich dieser Fachprüfungs-ordnung gilt die Teilnahme an Vorlesungen alsPrüfungsvorleistung. Durch die Vorlage einerAnwesenheitsbescheinigung (= Testat) ist des-halb im Rahmen der jeweils zugehörigen Mo-dulprüfung auch der Nachweis über den re-gelmäßigen Vorlesungsbesuch zu führen.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Bachelor-Studiengang Kunstgeschich-te werden mündliche Prüfungen als Einzel-und ggf. auch als Gruppenprüfung (mit ma-

ximal vier gleichzeitig zu prüfenden Kandi-datinnen und/oder Kandidaten) durchgeführt.(2) Im Bachelor-Studiengang Kunstgeschich-te dauern mündliche Modulprüfungen proKandidatin oder Kandidat mindestens fünf-zehn, höchstens aber zwanzig Minuten. Ab-weichend davon dauert die mündliche Prü-fung im Modul „Kunsthistorische Qualifika-tion zum BA-Abschluss“ für Studierende imHaupt- wie Nebenfach dreißig Minuten.

§ 8 Schriftliche Prüfungen(1) Im Bachelor-Studiengang Kunstgeschich-te beträgt die Bearbeitungszeit von schriftli-chen Prüfungen, die in Form von Klausurendurchgeführt werden, in der Regel zwei Stun-den.(2) Im Bachelor-Studiengang Kunstgeschich-te steht für die Bearbeitung von schriftlichenHausarbeiten, welche im Rahmen der Mo-dulprüfungen anzufertigen sind, in der Regelein Zeitraum von zwei Wochen (in Ausnah-mefällen von bis zu vier Wochen) zur Verfü-gung. Über die näheren Bestimmungen un-terrichten dieAngaben im Modulplan (s. An-hang 2) sowie das jeweils gültige Modul-handbuch.(3) Ist die erste Wiederholung einer schriftli-chen Prüfung im Sinne von § 8, Abs. 1 nichtbestanden, besteht die Möglichkeit, anstelleeiner zweiten schriftlichen Wiederholung einemündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.Diese folgt den in § 7, Abs. 2 dieser Fach-prüfungsordnung benannten Modalitäten. Diemündliche Ergänzungsprüfung muss bis zumEnde des nächstenAnmeldetermins zu dieserPrüfung durchgeführt werden. Sie ist schrift-lich beim Hochschulprüfungsamt zu beantra-gen. Hält die Kandidatin oder der Kandidatdiese Frist nicht ein, so ist die Möglichkeit ei-ner mündlichen Ergänzungsprüfung im be-treffenden Prüfungsverfahren verwirkt unddie Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 9 Bachelor-Arbeit(1) Die Bachelor-Arbeit kann im Bachelor-Studiengang Kunstgeschichte auf begründe-tenAntrag hin außer in der deutschen auch ineiner anderen (in der Disziplin Kunstge-schichte gängigen) Sprache angefertigt wer-den. Die Zustimmung des Prüfungsausschus-ses zur Anfertigung in der von der Kandida-tin oder dem Kandidaten gewünschten Spra-che wird erteilt, sofern folgende Vorausset-zungen erfüllt sind:

1. nachweislich hinreichende Beherr-schung der gewählten Fremdsprachedurch die Kandidatin oder den Kandi-daten,

2. hinreichende sprachliche Qualifikationin der gewählten Fremdsprache seitensder gewählten Betreuerin oder des Be-treuers,

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3. Möglichkeit zur Bestellung einerZweitgutachterin oder eines Zweitgut-achters gemäß § 15 Abs. 4 AllgemeinePrüfungsordnung für die Bachelorstu-diengänge an der Universität Trier mithinreichender sprachlicher Qualifika-tion in der gewählten Fremdsprache.

Der Antrag auf Anfertigung der Bachelor-Ar-beit in einer anderen als der deutschen Spracheist zusammen mit der schriftlichen Einver-ständniserklärung sowohl der Betreuerin oder

des Betreuers als auch der Zweitgutachterinoder des Zweitgutachters im Rahmen derAn-meldung zur Bachelor-Arbeit vorzulegen.(2) Die Bachelor-Arbeit wird durch ein Kol-loquium und eine mündliche Abschlussprü-fung von dreißig Minuten Dauer ergänzt.

§ 10 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Bachelor-Arbeit werden im Zeugnis auf-geführt.

§ 11 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier in Kraft.

Trier, den 15. Juni 2009

Die Dekanin des Fachbereichs IIIder Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Helga Schnabel-Schüle

Anhang 1 (zu § 3 Abs. 2):Liste der wählbaren Fächer

Das Fach Kunstgeschichte ist als Hauptfach im Bachelor-Studiengang kombinierbar mit den folgenden Nebenfächern (in alphabetischer Rei-henfolge):

Fach Germanistik im Fachbereich IIFach Geschichte (vorzugsweise mit der Schwerpunktsetzung in den Bereichen der mittelalterlichen, der frühneuzeitlichen oder der neue-ren und neuesten Geschichte) im Fachbereich IIIFach Humangeographie (mit der Schwerpunktsetzung im Bereich der angewandten Fremdenverkehrsgeographie) im Fachbereich VIFach Klassische Archäologie im Fachbereich IIIFach Philosophie im Fachbereich IFach Romanistik im Fachbereich II

Das Fach Kunstgeschichte ist als Nebenfach im Bachelor-Studiengang mit den folgenden Hauptfächern kombinierbar (in alphabetischer Rei-henfolge):

Fach Germanistik im Fachbereich IIFach Geschichte (vorzugsweise mit der Schwerpunktsetzung in den Bereichen der mittelalterlichen, der frühneuzeitlichen oder der neue-ren und neuesten Geschichte) im Fachbereich IIIFach Humangeographie (mit der Schwerpunktsetzung im Bereich der angewandten Fremdenverkehrsgeographie) im Fachbereich VIFach Philosophie im Fachbereich IFach Romanistik im Fachbereich II

Die Belegung von Fächerkombinationen, die von dieser, als prioritäre Empfehlung zu verstehenden Auflistung abweichen, ist dem Grundsatznach möglich. Bei der Wahl solcher abweichender Zusammenstellungen von Haupt- und Nebenfach kann wegen der zu erwartenden zeitlichenÜberschneidungen von verpflichtend zu besuchenden Lehrveranstaltungen seitens der Universität Trier und der Theologischen Fakultät Trierjedoch nicht bindend gewährleistet werden, dass es Studierenden derartiger, frei bestimmter Fächerkombinationen möglich sein wird, ihr Ab-schlussziel in der vorgesehenen Studienzeit von sechs Fachsemestern zu erreichen. Aus diesem Grund wird hiermit dringend angeraten, eineder oben benannten Belegungen von Kunstgeschichte und deren Nachbardisziplinen vorzunehmen.

Anhang 2:Leistungsanforderungen und Modulplan

2-HF Übersicht der Leistungsanforderungen des BA-Studiengangs Kunstgeschichte im Hauptfach

A. Fachspezifische ZulassungsvoraussetzungenNachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse entsprechend § 2, Nrn. 2 bis 4:Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache (Lektürefähigkeit); Latinum (spätestens bei der Absprache des Themas der Bachelor-Ar-beit nachzuweisen)

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) entsprechend § 4, Abs. 1:

Im Verlauf des Hauptfachstudiums ist an Pflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Umfang teilzunehmen:44 SWS, zuzüglich minimal 11 Exkursionstage

2. ModulplanDas Hauptfachstudium gliedert sich in die folgenden Module:

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2.1 Pflichtmodule

Über mündlich und/oder schriftlich in einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Prüfungsvorleistungen, welche die Voraus-setzung für die Zulassung zur Modulprüfung – und damit auch für die Vergabe von Leistungspunkten – darstellen, gibt das jeweils gültige Mo-dulhandbuch des BA-Studiengangs Kunstgeschichte als Hauptfach Auskunft.

2.2 WahlpflichtmodulekeineDie näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des BA-Hauptfachs Kunstgeschichte.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte:keine

4. Verpflichtende Praktika:ein mehrwöchiges Praktikum als Teil des Moduls „Kunstgeschichte im Beruf“Exkursionen

2-NF Übersicht der Leistungsanforderungen des BA-Studiengangs Kunstgeschichte im Nebenfach

A. Fachspezifische ZulassungsvoraussetzungenNachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse entsprechend § 2, Nrn. 2 bis 4:Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache (Lektürefähigkeit; spätestens bei der Anmeldung zum Modul „Kunsthistorische Qualifi-kation zum BA-Abschluss“ nachzuweisen)

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) entsprechend § 4, Abs. 1:

Im Verlauf des Nebenfachstudiums ist an Pflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Umfang teilzunehmen:30 SWS

2. ModulplanDas Nebenfachstudium gliedert sich in die folgenden Module:

2.1 Pflichtmodule

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

BA3KUG200: Einführung in die Kunstge-schichte

2 FS 18 8 +Exk.6 T.

zwei ca. 15-minütige mündliche Teilprüfungen oderzwei zweistündige Klausuren

BA3KUG201: Kunst des Mittelalters 2 FS 14 6 12- bis 15-seitige HausarbeitBA3KUG202: Kunst der Frühen Neuzeit 2 FS 14 6 12- bis 15-seitige HausarbeitBA3KUG203: Kunst der Moderne und der Ge-genwart

2 FS 14 6 12- bis 15-seitige Hausarbeit

BA3KUG204: Interdisziplinarität 2 FS 8 8 zwei mehrseitige schriftliche ErgebnisberichteBA3KUG205: Kunstgeschichte im Beruf 2 FS 12 Exk.

5 T.Praktikumsbericht und mehrseitige Beiträge zumExkursionshandbuch

BA3KUG206: Kunstgeschichte als Kulturwis-senschaft

1 FS 10 4 12- bis 15-seitige Hausarbeit

BA3KUG207: Graphik – Ausstellung – Doku-mentation

1 FS 10 4 mehrseitige Beiträge zu einem Katalogisierungs-oder Dokumentationsprojekt

BA3KUG208: Kunsthistorische Qualifikationzum BA-Abschluss (HF)

1 FS 8 2 30-minütige mündliche Prüfung

BA3KUG209: BA-Abschlussarbeit Kunstge-schichte

1 FS 12 BA-Abschlussarbeit

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

BA3KUG400: Einführung in die Kunstge-schichte

2 FS 14 8 zwei ca. 15-minütige mündliche Teilprüfungen oderzwei zweistündige Klausuren

BA3KUG401: Kunst des Mittelalters 2 FS 6 4 mehrseitige schriftlicheAusarbeitung eines Kurzre-ferats

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Nr. 5 / Seite 21 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Über mündlich und/oder schriftlich in einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Prüfungsvorleistungen, welche die Voraus-setzung für die Zulassung zur Modulprüfung – und damit auch für die Vergabe von Leistungspunkten – darstellen, gibt das jeweils gültige Mo-dulhandbuch des BA-Studiengangs Kunstgeschichte als Nebenfach Auskunft.

2.2 WahlpflichtmodulekeineDie näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des BA-Nebenfachs Kunstgeschichte.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte:keine

4. Verpflichtende Praktika:keine

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

BA3KUG402: Kunst der Frühen Neuzeit 1 FS 7 4 mehrseitige schriftlicheAusarbeitung eines Kurzre-ferats

BA3KUG403: Kunst der Moderne und der Ge-genwart

2 FS 7 4 mehrseitige schriftlicheAusarbeitung eines Kurzre-ferats

BA3KUG404: Kunst nach Aufgaben 2 FS 16 6 eine ca. 20-minütige mündliche Teilprüfung (alter-nativ eine 10- bis 12-seitige Hausarbeit) sowie eine(weitere) 12- bis 15-seitige Hausarbeit

BA3KUG405: Kunsthistorische Qualifikationzum BA-Abschluss (NF)

1 FS 10 4 30-minütige mündliche Prüfung

Anhang 3.1: Verlaufsplan für den Studiengang Kunstgeschichte | Bachelor of Arts im Hauptfach1. Fachsemester(Winter)

S LP 2. Fachsemester(Sommer)

S LP 3. Fachsemester(Winter)

S LP 4. Fachsemester(Sommer)

S LP 5. Fachsemester(Winter)

S LP 6. Fachsemester(Sommer)

S LP

Einführung indie Kunstge-schichte

Propädeutikum I(wiss. Arbeiten)Propädeutikum II(Bildkünste)Exkursion(Museen)min. 3 TageTeilprüfung 1(aus PP I und II)

2

2

3

3

2

1

Einführung indie Kunstge-schichte

PropädeutikumIII(Architektur)PropädeutikumIV(Methodenlehre)Exkursion(Architektur)min. 3 TageTeilprüfung 2(aus PP III undIV)

2

2

3

3

2

1

Epochen-schwerpunkt B

1 Vorlesung1 Seminar

22

34

Epochen-schwerpunkt B

1 SeminarPrüfungsleistung

2 43

Kunstgeschichteals Kulturwis-senschaft

1 Seminar1 VorlesungPrüfungsleistung

22

433

Kunsthistori-sche Qualifika-tion zumBA-Abschluss(Hauptfach)

1 Kolloquiummündliche Prü-fungsleistung

2 4

4

Epochen-schwerpunkt A*

1 Vorlesung1 Seminar

22

34

Epochen-schwerpunkt A

1 SeminarPrüfungsleistung

2 43

Epochen-schwerpunkt C

1 Vorlesung1 Seminar

22

34

Epochen-schwerpunkt C

1 SeminarPrüfungsleistung

2 43

Graphik –Ausstellung –Dokumentation

1 Seminar(Graphikge-schichte)1 Seminar(EDV-Projekt)Prüfungsleistung

2

2

4

3

3

BA-Abschluss-arbeit Kunstge-schichte

schriftliche Ab-schlussarbeit 12

Interdiszipli-narität

2 VorlesungenTeilprüfung 1

4 31

Interdiszipli-narität

2 VorlesungenTeilprüfung 2

4 31

Kunstgeschich-te im Beruf

PraktikumPraktikumsbe-richt

51

Kunstgeschich-te im Beruf

Inventarisationund Dokumenta-tionExkursionmin. 5 TagePrüfungsleistung

2

2

2

LP insgesamt: 20 20 20 20 20 20

* wahlweise Mittelalter | Frühe Neuzeit | Moderne – jede Epoche muss und kann nur einmal gewählt werden.

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Nr. 5 / Seite 22 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Anhang 3.2: Verlaufsplan für den Studiengang Kunstgeschichte | Bachelor of Arts im Nebenfach1. Fachsemester(Winter)

S LP 2. Fachsemester(Sommer)

S LP 3. Fachsemester(Winter)

S LP 4. Fachsemester(Sommer)

S LP 5. Fachsemester(Winter)

S LP 6. Fachsemester(Sommer)

S LP

Einführung indie Kunstge-schichte

Propädeutikum I(wiss. Arbeiten)Propädeutikum II(Bildkünste)Teilprüfung 1(aus PP I und II)

2

2

3

3

1

Einführung indie Kunstge-schichte

PropädeutikumIII(Architektur)PropädeutikumIV(Methodenlehre)Teilprüfung 2(aus PP III undIV)

2

2

3

3

1

Kunst derFrühen Neuzeit

1 Vorlesung1 SeminarPrüfungsleistung

22

322

Kunst derModerne undder Gegenwart

1 SeminarPrüfungsleistung

2 22

Kunst nachAufgaben

1 Vorlesung1 SeminarTeilprüfung 2

22

343

Kunsthistori-sche Qualifika-tion zumBA-Abschluss(Nebenfach)

1 Seminar1 Kolloquiummündliche Prü-fungsleistung

22

42

4

Kunst desMittelalters

1 Vorlesung 2 3

Kunst desMittelalters

1 SeminarPrüfungsleistung

2 21

Kunst derModerne undder Gegenwart

1 Vorlesung 2 3

Kunst nachAufgaben

1 SeminarTeilprüfung 1

2 42

LP insgesamt: 10 10 10 10 10 10

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Master-Studiengang Kunstgeschichte

Vom 15. Juni 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzesvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Universitätsmedizingesetzvom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbe-reichs III der Universität Trier am 25. Juni2008 die folgende Ordnung für die Prüfungim Master-Studiengang Kunstgeschichte be-schlossen. Diese Ordnung hat das Ministe-rium für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur mit Schreiben vom 3. Juni 2009, Az:9526 Tgb. Nr.: 205/08, genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiengangs§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Modulprüfungen§ 7 Mündliche Prüfungen§ 8 Schriftliche Prüfungen§ 9 Master-Arbeit§ 10 Zeugnis§ 11 In-Kraft-TretenAnhang 1Anhang 2Anhang 3

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Ma-ster-Studiengang Kunstgeschichte des Fach-bereichs III auf der Grundlage der Allgemei-nen Prüfungsordnung für die Masterstudien-gänge an der Universität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Haupt-fachstudium und bestandener Prüfung ver-leiht der Fachbereich III den akademischenGrad eines „Master of Arts (MA)“. DieserHochschulgrad darf dem Namen der Absol-ventin oder des Absolventen beigefügt wer-den. Für das erfolgreich absolvierte Neben-fachstudium bestimmt der für das jeweils ge-wählte Hauptfach zuständige Fachbereichden akademischen Grad.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenHinausgehend über die in § 2 AllgemeinePrüfungsordnung der Universität Trier für dieMaster-Studiengänge geregelten Zugangs-voraussetzungen sind an Studierende des Ma-ster-Studiengangs Kunstgeschichte weiterefachliche Anforderungen zu stellen. Diese

werden im Folgenden benannt.1. Nachzuweisen ist die erfolgreich ab-

solvierte Bachelor-Prüfung im FachKunstgeschichte oder einem nahe ver-wandten Bachelor-Studiengang. Han-delt es sich um einen Bachelor-Ab-schluss, der nicht im Fach Kunstge-schichte, aber in einem Fachstudiummit einem hohen Anteil an kunstge-schichtlichen Modulen (wenigstens 60LP oder ECTS-Punkte) erworbenwurde, so ist auf begründeten Antraghin im Rahmen eines Eignungsfest-stellungsverfahrens der Zugang zumHaupt- wie Nebenfach des MA-Studi-engangs Kunstgeschichte dennochmöglich. In solchen Fällen erfolgt dieZulassung oder Ablehnung durch denPrüfungsausschuss, der über dieGleichwertigkeit der im BA-Studiumerbrachten Leistungen befindet. DerPrüfungsausschuss kann in Zweifels-fällen eine gutachtliche Stellungnahmedes Faches Kunstgeschichte zur Be-wertung der jeweiligen Eingangsvor-aussetzungen einholen.

2. Der Studienerfolg des vorausgegange-nen Bachelor-Studiums muss insge-samt zumindest mit der Note „2,5“ be-wertet worden sein. Dies gilt auch fürZulassungen, die im Rahmen einesEignungsfeststellungsverfahrens (s. Nr.1) ausgesprochen werden.

3. Zusätzlich zu der aktiven wie passivenBeherrschung der englischen und einerweiteren modernen Fremdsprachemuss für die Zulassung zum Haupt-fachstudium auch der Nachweis desLatinums oder gleichwertiger, imAus-land erworbener Lateinkenntnisse ge-geben sein. Der Nachweis der Kennt-nisse in den beiden lebenden Fremd-sprachen wird für das Haupt- wie dasNebenfachstudium in der Regel mittelsdes Abiturzeugnisses oder vergleich-barer schulischer Zeugnisse geführt,die den zumindest ausreichenden Er-folg beim Erlernen der betreffendenSprache (Note „4,0“ oder besser) imVerlauf von wenigstens drei Schuljah-ren bezeugen.Als Äquivalent des drei-jährigen fremdsprachlichen Schulun-terrichts kann der erfolgreiche Besuchvon aufeinander aufbauenden univer-sitären Sprachkursen (im Umfang voninsgesamt mindestens 8 Semesterwo-chenstunden) oder – in begründetenAusnahmefällen – auch das Besteheneiner fachspezifischen, von einer odereinem hauptamtlich Lehrenden des Fa-ches Kunstgeschichte durchzuführen-den Sprachprüfung anerkannt werden.Liegt kein gültiges Zeugnis über La-

teinkenntnisse im Rang des Latinumsvor, so kann der Prüfungsausschuss aufbegründeten Antrag hin zugestehen,dass der Nachweis des Latinums erstbei derAbsprache des Themas der Ma-ster-Abschlussarbeit – in der Regelalso im Verlauf des dritten Fachseme-sters – geführt wird.Auf einem Formblatt teilt eine oder ei-ner der hauptamtlich Lehrenden desFaches Kunstgeschichte dem Hoch-schulprüfungsamt die Erfüllung derhier benannten Anforderungen an dieFremdsprachenkenntnisse mit. Ge-schieht dies nicht, so kann die Vergabeeines Themas für die Abschlussarbeitdes MA-Studiengangs Kunstge-schichte im Hauptfach nicht erfolgen.Die Zulassung zum Nebenfach desMA-Studiengangs Kunstgeschichtesetzt den Nachweis aktiver wie passi-ver Beherrschung der englischen Spra-che sowie die zumindest ausreichendeLektürefähigkeit in wenigstens einerweiteren modernen Fremdsprache vor-aus. Für die Mindestanforderungenund die Formen des Nachweises gel-ten die oben genannten Regelungen.

4. Bereits bei Aufnahme des MA-Studi-ums wird von einer Beherrschung dergängigen EDV-gestützten Textverar-beitungs-, Katalogisierungs-, (Bild-)Datenbank- und (Bild-) Präsentations-programme durch die Studierendenausgegangen.

§ 3 Gliederung und Profil desStudiengangs

(1) Der Master-Studiengang Kunstgeschichtewird als Haupt- und Nebenfach angeboten.(2) Die Kombinationsmöglichkeiten des Ma-ster-Studiengangs Kunstgeschichte sind inAnhang 1 geregelt.(3) Der Master-Studiengang Kunstgeschichtedient dem Erreichen folgender Studienziele,die das Bildungsprofil seinerAbsolventinnenund Absolventen prägen:

1. der gründlichen Vertiefung kunsthisto-rischer Sachkenntnisse sowie derSchärfung eines individuellen fachli-chen Profils der Absolventinnen undAbsolventen im Umgang mit der Rea-lienkunde der Disziplin durch dieAus-bildung spezialisierter Denkmäler- undQuellenkenntnisse,

2. dem Erwerb erster Forschungskompe-tenzen, welche das im Bachelor-Studi-engang erworbene Verständnis für dieallgemeinen berufspraktischen Anfor-derungen der Tätigkeitsfelder der Dis-ziplin ergänzen und auf eine Berufstä-tigkeit in den Bereichen des Muse-umsdienstes, der Denkmalpflege sowie

Nr. 5 / Seite 23 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

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der Lehr- und Forschungsinstitutionendes Faches vorbereiten; zugleich kannder Studiengang damit die Vorausset-zungen für ein erfolgreich zu absolvie-rendes Promotionsstudium schaffen,

3. der von kritischer Reflexion wie vonwissenschaftshistorischer Kenntnis ge-tragenen Fähigkeit, die Leistungsmög-lichkeiten einer Vielzahl von methodi-schen Zugangsweisen der Kunstwis-senschaft wie auch der ihr benachbar-ten Disziplinen zu den Stoffgebietenaufgabenspezifisch zu beurteilen undzielgerichtet einzusetzen,

4. dem Vermögen, disziplinäre wie inter-disziplinäre Sach- und Methoden-kenntnis effizient mit dem Einsatz breitgefächerter Schlüsselkompetenzen zukombinieren und so zu eigenständigenLösungen für kunsthistorische For-schungsprobleme wie für deren Ver-mittlung auch jenseits der Fachöffent-lichkeit zu gelangen.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt 24 SWSim Haupt- und 16 SWS im Nebenfach.Näheres ist aus den Modul- und Studienver-laufsplänen in denAnhängen 2 und 3 ersicht-lich.(2) Über die inAbsatz 1 aufgeführten Pflicht-und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus istim Haupt- wie Nebenfachstudium eine Lehr-exkursion von zumindest fünf Tagen Dauerzu absolvieren.(4) Die Regelungen der Allgemeinen Prü-fungsordnung für die Masterstudiengänge ander Universität Trier zu den Mindestlei-stungspunkten finden im Geltungsbereich die-ser Fachprüfungsordnung keineAnwendung.Den Studierenden wird jedoch empfohlen,sich bei der Kontrolle des persönlichen Lei-stungsstandes an diesen Zielvorgaben zu ori-entieren.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören an: vier Mitglieder aus der Gruppeder Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer sowie je ein Mitglied aus der Gruppeder Studierenden, aus der Gruppe der akade-mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter undaus der Gruppe der nichtwissenschaftlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-

den vom Fachbereichsrat des Fachbereichs IIIder Universität Trier gewählt. Die Amtszeitder Mitglieder beträgt drei Jahre, die des stu-dentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wieder-wahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet einMitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolge-rin oder ein Nachfolger für die restlicheAmts-zeit gewählt. Die oder der Vorsitzende sowiederen oder dessen Stellvertreterin oder Stell-vertreter müssen Hochschullehrerinnen oderHochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6 Modulprüfungen(1) Die Art der Modulprüfungen der einzel-nen Module ist mit dem Modulplan inAnhang2 geregelt.(2) Die Gewichtung der Note der einzelnenModulprüfungen für die Endnote entsprichtdem Anteil der für das jeweilige Modul ge-mäß Modulplan zu vergebenen Leistungs-punkte an der für den Master-Abschluss ins-gesamt zu erzielenden Zahl von Leistungs-punkten.(3) Im Geltungsbereich dieser Fachprüfungs-ordnung gilt die Teilnahme an Vorlesungenals Prüfungsvorleistung. Durch die Vorlageeiner Anwesenheitsbescheinigung (= Testat)ist deshalb im Rahmen der jeweils zugehöri-gen Modulprüfung auch der Nachweis überden regelmäßigen Vorlesungsbesuch zu füh-ren.

§ 7 Mündliche Prüfungen(1) Im Master-Studiengang Kunstgeschichtewerden mündliche Prüfungen als Einzel- undggf. als Gruppenprüfung (mit maximal viergleichzeitig zu prüfenden Kandidatinnenund/oder Kandidaten) durchgeführt.d d(2) Im Master-Studiengang Kunstgeschichtedauern mündliche Prüfungen pro Kandidatinoder Kandidat mindestens fünfzehn, höch-stens aber zwanzig Minuten.Abweichend da-von dauert die mündliche Prüfung im Modul„Kunsthistorische Qualifikation zum MA-Ab-schluss“ für Studierende im Hauptfach drei-ßig Minuten.

§ 8 Schriftliche PrüfungenIm Master-Studiengang Kunstgeschichte stehtfür die Bearbeitung der schriftlichen Hausar-beiten, welche im Rahmen der Modulprüfun-gen anzufertigen sind, in der Regel ein Zeit-raum von zwei Wochen (in Ausnahmefällenvon bis zu vier Wochen) zur Verfügung. Überdie näheren Bestimmungen unterrichten dieAngaben im Modulplan (s. Anhang 2) sowiedas jeweils gültige Modulhandbuch.

§ 9 Master-Arbeit(1) Die Master-Arbeit kann im Master-Studi-engang Kunstgeschichte auf begründetenAn-trag hin außer in der deutschen auch in eineranderen (in der Disziplin Kunstgeschichtegängigen) Sprache angefertigt werden. DieZustimmung des Prüfungsausschusses zurAnfertigung in der von der Kandidatin oderdem Kandidaten gewünschten Sprache wirderteilt, sofern folgende Voraussetzungen er-füllt sind:

1. nachweislich hinreichende Beherr-schung der gewählten Fremdsprachedurch die Kandidatin oder den Kandi-daten,

2. hinreichende sprachliche Qualifikationin der gewählten Fremdsprache seitensder gewählten Betreuerin oder des Be-treuers,

3. Möglichkeit zur Bestellung einerZweitgutachterin oder eines Zweitgut-achters gemäß § 15 Abs. 4 AllgemeinePrüfungsordnung für die Masterstudi-engänge an der Universität Trier mithinreichender sprachlicher Qualifika-tion in der gewählten Fremdsprache.

Der Antrag auf Anfertigung der Master-Ar-beit in einer anderen als der deutschen Spra-che ist zusammen mit der schriftlichen Ein-verständniserklärung sowohl der Betreuerinoder des Betreuers als auch der Zweitgutach-terin oder des Zweitgutachters im Rahmen derAnmeldung zur Master-Arbeit vorzulegen.(2) Die Master-Arbeit wird durch ein Kollo-quium und eine mündlicheAbschlussprüfungvon dreißig Minuten ergänzt.

§ 10 ZeugnisDie Namen der Betreuerinnen oder Betreuerder Master-Arbeit werden im Zeugnis aufge-führt.

§ 11 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier in Kraft.

Trier, den 15. Juni 2009

Die Dekanin des Fachbereichs IIIder Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Helga Schnabel-Schüle

Nr. 5 / Seite 24 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

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Anhang 1 (zu § 3 Abs. 2): Liste der wählbaren FächerDas Fach Kunstgeschichte ist als Hauptfach im Master-Studiengang kombinierbar mit den folgenden Nebenfächern (in alphabetischer Rei-hung):

Fach Germanistik im FB IIFach Geschichte (vorzugsweise mit der Schwerpunktsetzung in den Bereichen der mittelalterlichen, der frühneuzeitlichen oder der neue-ren und neuesten Geschichte) im FB IIIFach Humangeographie (mit der Schwerpunktsetzung im Bereich der angewandten Fremdenverkehrsgeographie) im Fachbereich VIFach Klassische Archäologie im FB IIIFach Philosophie im FB IFach Romanistik im FB II

Das Fach Kunstgeschichte ist als Nebenfach im Master-Studiengang mit den folgenden Hauptfächern kombinierbar (in alphabetischer Rei-hung):

Fach Germanistik im FB IIFach Geschichte im FB IIIFach Humangeographie (mit der Schwerpunktsetzung im Bereich der angewandten Fremdenverkehrsgeographie) im Fachbereich VIFach Klassische Archäologie im FB IIIFach Philosophie im FB IFach Romanistik im FB II

Die Belegung von Fächerkombinationen, die von dieser, als prioritäre Empfehlung zu verstehenden Auflistung abweichen, ist dem Grundsatznach möglich. Bei der Wahl solcher abweichender Zusammenstellungen von Haupt- und Nebenfach kann wegen der zu erwartenden zeitlichenÜberschneidungen von verpflichtend zu besuchenden Lehrveranstaltungen seitens der Universität Trier und der Theologischen Fakultät Trierjedoch nicht bindend gewährleistet werden, dass es Studierenden derartiger, frei bestimmter Fächerkombinationen möglich sein wird, ihr Ab-schlussziel in der vorgesehenen Studienzeit von vier Fachsemestern zu erreichen. Aus diesem Grund wird hiermit dringend angeraten, eine deroben benannten Belegungen von Kunstgeschichte und deren Nachbardisziplinen vorzunehmen.

Anhang 2:Leistungsanforderungen und Modulplan

2-HF Übersicht der Leistungsanforderungen des MA-Studiengangs Kunstgeschichte im Hauptfach

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Nachweis spezifischer Studienabschlüsse und Noten als Zugang zum MA-Studiengang Kunstgeschichte im Hauptfach entspre-

chend § 2, Nrn. 1 und 2:Voraussetzung der Zulassung ist ein erfolgreich absolvierter kunsthistorischer oder der Kunstgeschichte doch nahe verwandter Bachelor-Studiengang, der anteilig mindestens 60 Leistungspunkte in der Fachrichtung aufweist. Der Studienerfolg im betreffenden Bachelor-Stu-dium muss insgesamt zumindest mit der Note „2,5“ bewertet worden sein.

2. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse entsprechend § 2, Nr. 3:Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache (Lektürefähigkeit); Latinum

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) entsprechend § 4, Abs. 1:

Im Verlauf des Hauptfachstudiums ist an Pflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Umfang teilzunehmen:24 SWS, zuzüglich minimal 5 Exkursionstage

2. ModulplanDas Hauptfachstudium gliedert sich in die folgenden Module:

2.1 Pflichtmodule

Nr. 5 / Seite 25 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

MA3KUG200: Vertiefung der Gattungs- undEpochenkenntnisse

1 FS 16 6 +Exk.5 T.

ca. 15-seitige Hausarbeit

MA3KUG201: Interdisziplinarität 1 FS 4 4 mehrseitiger schriftlicher ErgebnisberichtMA3KUG202: Historische und moderne Me-dien: Graphik und EDV

1 FS 9 4 ca. 15-seitige Hausarbeit

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Über mündlich und/oder schriftlich in einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Prüfungsvorleistungen, welche die Voraus-setzung für die Zulassung zur Modulprüfung – und damit auch für die Vergabe von Leistungspunkten – darstellen, gibt das jeweils gültige Mo-dulhandbuch des MA-Studiengangs Kunstgeschichte als Hauptfach Auskunft.

2.2 WahlpflichtmodulekeineDie näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des MA-Hauptfachs Kunstgeschichte.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte:keine

4. Verpflichtende Praktika:keineExkursion

2-NF Übersicht der Leistungsanforderungen des MA-Studiengangs Kunstgeschichte im Nebenfach

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Nachweis spezifischer Studienabschlüsse und Noten als Zugang zum MA-Studiengang Kunstgeschichte im Nebenfach entspre-

chend § 2, Nrn. 1 und 2:Voraussetzung der Zulassung ist ein erfolgreich absolvierter kunsthistorischer oder der Kunstgeschichte doch nahe verwandter Bachelor-Studiengang, der anteilig mindestens 60 Leistungspunkte in der Fachrichtung aufweist. Der Studienerfolg im betreffenden Bachelor-Stu-dium muss insgesamt zumindest mit der Note „2,5“ bewertet worden sein.

2. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse entsprechend § 2, Nr. 3:Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache (Lektürefähigkeit)

B. Modularisierter Studienverlauf1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) entsprechend § 4, Abs. 1:

Im Verlauf des Nebenfachstudiums ist an Pflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Umfang teilzunehmen:14 SWS, zuzüglich minimal 5 Exkursionstage

2. ModulplanDas Nebenfachstudium gliedert sich in die folgenden Module:

2.1 Pflichtmodule

Nr. 5 / Seite 26 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

MA3KUG203: Kunstwissenschaftliche Profil-schärfung

1 FS 11 4 ca. 15-seitige Hausarbeit

MA3KUG204: Kulturwissenschaftliche Refle-xion und Methodenkritik

1 FS 10 4 ca. 15-seitige Hausarbeit

MA3KUG205: Kunsthistorische Qualifikationzum MA-Abschluss

1 FS 6 2 30-minütige mündliche Prüfung

MA3KUG206: MA-Abschlussarbeit Kunstge-schichte

1 FS 24 MA-Abschlussarbeit

Bezeichnung der Module Dauer(in Fachsemestern)

LP SWS Art und Dauer der Modulabschlussprüfungen

MA3KUG400: Vertiefung der Gattungs- undEpochenkenntnisse

1 FS 10 4 ca. 15-seitige Hausarbeit

MA3KUG401: Kunstwissenschaftliche Profil-bildung

2 FS 20 6 +Exk.5 T.

zwei 15-minütige mündliche Teilprüfungen (alter-nativ eine ca. 15-seitige Hausarbeit) sowie zweimehrseitige Beiträge zum Exkursionshandbuch

MA3KUG402: Kulturwissenschaftliche Refle-xion und Methodenkritik

1 FS 10 4 ca. 15-seitige Hausarbeit

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Über mündlich und/oder schriftlich in einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Prüfungsvorleistungen, welche die Voraus-setzung für die Zulassung zur Modulprüfung – und damit auch für die Vergabe von Leistungspunkten – darstellen, gibt das jeweils gültige Mo-dulhandbuch des MA-Studiengangs Kunstgeschichte als Nebenfach Auskunft.

2.2 WahlpflichtmodulekeineDie näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des MA-Nebenfachs Kunstgeschichte.

3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte:keine

4. Verpflichtende Praktika:keineExkursion

Nr. 5 / Seite 27 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Anhang 3.1: Verlaufsplan für den Studiengang Kunstgeschichte | Master of Arts im Hauptfach1. Fachsemester(Winter)

S LP 2. Fachsemester(Sommer)

S LP 3. Fachsemester(Winter)

S LP 4. Fachsemester(Sommer)

S LP

Vertiefung derGattungs- undEpochenkennt-nisse

2 Vorlesungen*1 Seminar1 Exkursionmin. 5 TagePrüfungsleistung

42

643

3

Historische undmoderne Me-dien: Graphikund EDV

1 Seminar(Graphik)1 Seminar(EDV-Projekt)Prüfungsleistung

2

2

3

3

3

Kulturwissen-schaftlicheReflexion undMethodenkritik

1 Vorlesung1 SeminarPrüfungsleistung

22

343

Kunsthistori-sche Qualifika-tion zumMA-Abschluss

1 KolloquiummündlichePrüfungsleistung

2 3

3

Interdiszipli-narität

2 VorlesungenPrüfungsleistung

4 31

Kunstwissen-schaftlicheProfilschärfung

2 SeminarePrüfungsleistung

4 83

MA-Abschluss-arbeit Kunst-geschichte

schriftlicheAbschlussarbeit 24

LP insgesamt: 20 20 10 30

* aus unterschiedlichen Gegenstands- und Epochenbereichen.

Anhang 3.2: Verlaufsplan für den Studiengang Kunstgeschichte | Master of Arts im Nebenfach1. Fachsemester(Winter)

S LP 2. Fachsemester(Sommer)

S LP 3. Fachsemester(Winter)

S LP 4. Fachsemester(Sommer)

S LP

Vertiefung derGattungs- undEpochenkennt-nisse

1 Vorlesung1 SeminarPrüfungsleistung

22

343

Kunstwissen-schaftlicheProfilbildung*

2 Seminare2 mündliche Teil-prüfungen oder1 schriftlichePrüfungsleistung

4 8

2

Kunstwissen-schaftlicheProfilbildung*

1 Vorlesung1 Exkursionmin. 5 Tage2 Teilprüfungen

2 33

4

Kulturwissen-schaftlicheReflexion undMethodenkritik

1 Vorlesung1 SeminarPrüfungsleistung

22

343

LP insgesamt: 10 10 20 0

* für die individuelle Profilbildung müssen Epochenbereiche gewählt werden, die sich zwingend vondemjenigen des Vertiefungsmoduls unterscheiden.

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Ordnung der Universität Trierfür die Prüfung im

Bachelorstudiengang Geoarchäologie

Vom 27. Januar 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzesvom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 10. September2008 (GVBl. S. 205) BS 223-41, haben dieFachbereichsräte der Fachbereiche III Ge-schichts- und Gesellschaftswissenschaftenund VI Geographie/Geowissenschaften derUniversität Trier am 25. Juni 2008 die fol-gende Ordnung für die Prüfung im Bachelor-studiengang Geoarchäologie beschlossen.Diese Ordnung hat das Ministerium für Bil-dung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mitSchreiben vom 27. November 2008,Az: 9526Tgb. Nr.: 202/08, genehmigt. Sie wird hier-mit bekannt gemacht.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Gliederung und Profil des Studiums§ 4 Studienumfang, Module§ 5 Prüfungsausschuss§ 6 Beisitzerinnen und Beisitzer§ 7 Modulprüfungen§ 8 Mündliche Prüfungen§ 9 Schriftliche Prüfungen§ 10 Praktische Prüfung§ 11 Bachelorarbeit§ 12 In-Kraft-TretenAnhang

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Ba-chelorstudiengang Geoarchäologie der Fach-bereiche VI Geographie/Geowissenschaftenund IIIAltertumswissenschaften, Geschichte,Politikwissenschaft, Kunstgeschichte auf derGrundlage derAllgemeinen Prüfungsordnungfür die Bachelorstudiengänge an der Univer-sität Trier.(2) Nach erfolgreich absolviertem Studiumund bestandener Prüfung verleiht der zustän-dige Fachbereich den akademischen Grad ei-nes „Bachelor of Arts (BA)“. Dieser Hoch-schulgrad darf dem Namen der Absolventinoder des Absolventen beigefügt werden.

§ 2 ZugangsvoraussetzungenÜber die in § 2Allgemeine Prüfungsordnungfür die Bachelorstudiengänge an der Univer-sität Trier geregelten Zugangsvoraussetzun-gen hinaus, müssen Studierende des Bache-lorstudiengangs „Geoarchäologie“ folgendeweitere Voraussetzungen erfüllen:

1. Neben den grundsätzlich vorausge-setzten Englischkenntnissen sind funk-

tionale Kenntnisse einer weiteren mo-dernen (in der Regel romanischen)Fremdsprache Voraussetzung, so dassdie Fähigkeit zum sinnentnehmendenVerständnis fremdsprachlicher wissen-schaftlicher Literatur vorhanden ist.

2. Nachweis des Latinums. Kann derNachweis nicht geführt werden, ist erfür den Besuch des Abschlussmodulsnachzuholen.

§ 3 Gliederung und Profil des StudiumsDer Bachelorstudiengang Geoarchäologiewird als Kernfach angeboten.

§ 4 Studienumfang, Module(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Seme-sterwochenstunden (= SWS) der für den er-folgreichen Abschluss des Studiums erfor-derlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) beträgt 93,3 oder94 SWS (wenn Wahlpflichtbereich 3a [Geo-wissenschaften]) belegt wird bzw. 79,9 oder80,4 SWS (wenn Wahlpflichtbereich 3b [Kul-turlandschaften und Tourismus]) belegt wird.Näheres hierzu ist im Anhang (Modulpläne)geregelt.(2) Über die inAbsatz 1 aufgeführten Pflicht-und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus istkein Praktikum zu absolvieren. Ein 8-wöchi-ges Berufspraktikum ist jedoch fester Be-standteil des Studienganges. Die Pflicht zurGewinnung eines geeigneten Praktikums-platzes obliegt den Studierenden; das zustän-dige Fach verpflichtet sich, die Studierendenbei der Wahl eines Praktikumsplatzes und derDurchführung des Praktikums zu unterstüt-zen.

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie durch diese Ordnung festgelegten Aufga-ben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören vier Mitglieder aus der Gruppe derHochschullehrerinnen und Hochschullehrersowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Stu-dierenden, aus der Gruppe der akademischenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus derGruppe der nichtwissenschaftlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter an. Die Leiterinoder der Leiter des Hochschulprüfungsamtesoder des Prüfungsamtes des Fachbereichs istberatendes Mitglied.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,die oder der Vorsitzende sowie deren bzw.dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wer-den vom zuständigen Fachbereichsrat ge-wählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgtdrei Jahre, die des studentischen Mitglieds einJahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist mög-lich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wirdeine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für dierestlicheAmtszeit gewählt. Die oder der Vor-

sitzende sowie deren oder dessen Stellvertre-terin oder Stellvertreter müssen Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer sein.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder; bei Stimmengleichheit gibt dieStimme der oder des Vorsitzenden den Aus-schlag.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses führt die Geschäfte des Prü-fungsausschusses. Die Durchführung der Prü-fungsverwaltung wird von der oder von demVorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zu-sammenarbeit mit der Leiterin oder dem Lei-ter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt.(5) Belastende Entscheidungen des Prü-fungsausschusses sind der oder dem betroffe-nen Studierenden unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) Die Zuständigkeit für die ordnungsgemäßeDurchführung des Bachelorstudiengangeswird dem Fachbereich III übertragen. SoweitZuständigkeiten anderer Fächer und Fachbe-reiche betroffen sind, erfüllt er seine Aufga-ben gemäß § 7 Abs. 3 Allgemeine Prüfungs-ordnung für die Bachelorstudiengänge an derUniversität Trier im Benehmen mit den je-weils zuständigen Einrichtungen und derenGremien. Die Geschäftsführung für den Ba-chelorstudiengang obliegt dem Prüfungsaus-schuss für Bachelorstudiengänge des Fach-bereichs III.

§ 6 Beisitzerinnen und BeisitzerDie Beisitzerinnen oder Beisitzer werden vonden jeweiligen Fachprüferinnen oder Fach-prüfern bestimmt.

§ 7 Modulprüfungen(1) Die Art und Dauer der Modulprüfungender einzelnen Module sind im Anhang (Mo-dulpläne) geregelt.(2) Der Stellenwert der Note in der Endnoteentspricht demAnteil der Leistungspunkte ge-mäß Modulplan an der für den Bachelorab-schluss insgesamt zu erwerbenden Zahl derLeistungspunkte.

§ 8 Mündliche Prüfungen(1) Im Bachelorstudiengang Geoarchäologiewerden mündliche Prüfungen als Einzel- oderGruppenprüfung (max. 4 Kandidaten) durch-geführt.(2) Im Bachelorstudiengang Geoarchäologiedauern mündliche Prüfungen mindestens 15,höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oderKandidat.

§ 9 Schriftliche Prüfungen(1) Im Bachelorstudiengang Geoarchäologiebeträgt die Bearbeitungszeit von schriftlichenPrüfungen in den Pflichtbereichen eine

Nr. 5 / Seite 28 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

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Stunde und in den Wahlpflichtbereichen biszu zwei Stunden.(2) Ist die erste Wiederholung einer schriftli-chen Prüfung nicht bestanden, findet hierzueine mündliche Ergänzungsprüfung statt.Diese mündliche Ergänzungsprüfung findetgemäß § 8 dieser Fachprüfungsordnung statt.Die Durchführung der mündlichen Ergän-zungsprüfung hat bis zum nächsten Anmel-determin zu dieser Prüfung zu erfolgen undmuss schriftlich beim Hochschulprüfungsamtbeantragt werden. Hält die Kandidatin oderder Kandidat diese Frist nicht ein, so ist dieMöglichkeit zu einer mündlichen Ergän-zungsprüfung in dieser Prüfung verwirkt unddie Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 10 Praktische PrüfungIm Bachelorstudiengang Geoarchäologie dau-ern praktische Prüfungen höchstens zweiStunden. Die genaue Dauer ist in den Modul-beschreibungen festgelegt.

§ 11 Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit kann im Bachelorstu-diengang Geoarchäologie in der deutschenoder englischen Sprache angefertigt werden.(2) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmungder oder des Prüfungsausschussvorsitzendenauch außerhalb der Universität Trier ausge-führt werden, wenn sie von einer Prüferinoder Prüfer gemäß § 8Abs. 2Allgemeine Prü-fungsordnung für die Bachelorstudiengänge

an der Universität Trier des für das betref-fende Fach zuständigen Fachbereichs der Uni-versität Trier betreut werden kann.

§ 12 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung im Verkündungsblatt der Uni-versität Trier in Kraft.

Trier, den 27. Januar 2009

Die Dekanindes Fachbereichs IIIder Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Helga Schnabel-Schüle

AnhangBachelor Geoarchäologie

A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse:

Im Einklang mit der Fachprüfungsordnung des FB III sind bis zum Beginn des 5. Semester ausreichende Lateinkenntnisse (Latinum) nach-zuweisen.

2. Nachweis spezifischer Studienabschlüsse (-)

B. Modularisierter StudienverlaufStudienvolumen (in Semesterwochenstunden)Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzuneh-men:Gesamtumfang (wenn WP-Bereich 3a gewählt wird) 93,3 oder 94 SWS, davon• Pflichtveranstaltungen: 41 SWS• Wahlpflichtveranstaltungen: 52,3 oder 53 SWS.

Gesamtumfang (wenn WP-Bereich 3b gewählt wird) 79,9 oder 80,4 SWS, davon• Pflichtveranstaltungen: 41 SWS• Wahlpflichtveranstaltungen: 38,9 oder 39,5 SWS.

1) Modulplan Pflichtbereich Zentrum fürAltertumswissenschaften an der Universität Trier (ZAT)Pflichtbereich

2) Modulplan Pflichtbereich Klassische ArchäologieDas Studium gliedert sich in die folgenden Pflichtmodule:

Nr. 5 / Seite 29 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en)oder ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen

Modul 3-BA-ZAT-1 – Einführung 2 8 20 Einstündige KlausurModul 3-BA-ZAT-2 – Berufspraxis 2 4 15 Schriftliche HausarbeitModul 3-BA-ZAT-3 – Antike Kulturräume 1 4 5 Schriftliche HausarbeitModul 3-BA-ZAT-4 – Vertiefung und Abschluß 2 1 20 BA-Arbeit

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en)oder ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen

Modul 1 – Einführung in die KlassischeArchäo-logie

1 4 10 Einstündige Klausur

Modul 2 – Archäologie der griechisch-römi-schenWelt

2 12 20 30-minütige mündliche Prüfung

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Nr. 5 / Seite 30 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

3a) Modulplan Wahlpflichtbereich Geowissenschaften

Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:Pflichtmodule

Wahlpflichtmodule

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en)oder ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen

Modul 3 – Archäologie vor Ort 1 4 10 15-seitige Hausarbeit (schriftliche Fassung eines Re-ferates)

Modul 4 – Ikonographie und Ikonologie 1 4 10 Einstündige KlausurModul 5 – Aufbau und Vertiefung 1 4 10 Einstündige Klausur

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen und Prüfungs-voraussetzungen

Ausgewählte Arbeitsmethoden in der Boden-kunde

2 4 5 Protokoll und Kartierungsbeschriebe

Ökosysteme auf globaler Ebene: Eigenschaften,Verbreitung, Veränderungen

1 3,5 5 Klausur (120 Minuten) oder zwei mündliche Prü-fungen (je 15 Minuten)

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en)oder ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen

Geoinformatik I 1 4 5 Klausur (120 Minuten)Grundlagen der Mineralogie und Geologie fürGeoarchäologen

1 5 5 Klausur (90 Minuten)

Kartographische Informatik und GeodätischeMethoden

1 5 5 schriftlicher Abschlussbericht

Grundlagen der Geomorphologie für Geoar-chäologen

1 4 5 Klausur (120 Min.)

Grundlagen der Fernerkundung und Photo-grammetrie

1 4 5 Abschlussarbeit oder Klausur (120 Minuten)

Paläobotanik und Chorologie 1 5 5 Referat oder AbschlussberichtKartographische Visualisierung 1 4 5 schriftliche Prüfung (Hausarbeit)Grundlagen der Bodenkunde für Geoarchäolo-gen

1 4 5 mündliche Prüfung (15 Minuten)

Einführung in denAufbau der DNAund forensi-sche Analyse

1 3 5 Klausur (60 Minuten)

Mensch-Umwelt-Beziehungen – Past GlobalChange

1 3 5 Präsentation und Hausarbeit (je 50%)

Grundlagen der Hydrologie 2 4 5 Klausur (120 Minuten)

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Nr. 5 / Seite 31 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Montag, 11. Jan. 2010

3b) Modulplan Wahlpflichtbereich Kulturlandschaften und Tourismus

Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodule

Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch.

4. Verpflichtende AuslandsaufenthalteKeine.

5. Verpflichtende PraktikaIm Rahmen des Moduls Berufspraxis (3-BA-GA-ZAT-2) ist ein Praktikum im Umfange von 210 Arbeitsstunden vorgeschrieben.

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen und Prüfungs-voraussetzungen

Regionale Geographie Deutschlands 1 3,5 6 Klausur oder Prüfungskolloquium oderVorlesungs-skript

Regionale Geographie Europa / Außereuropa 1 4 6 Exkursionsbericht (20 S.)

Bezeichnung Dauerin Semestern

SWS LP Art und Dauer Modulprüfung(en) oder ggf. prü-fungsrelevante Studienleistungen und Prüfungs-voraussetzungen

Grundlagen der Humangeographie 2 8 12 2 Klausuren (je 90 Minuten)Grundlagen der Freizeit- und Tourismus-geographie

2 4 8 Klausur (90 Minuten) oder Prüfungskolloquium(30 Minuten) oder Skript (20 S.)

Strategien und Methoden der Freizeit- undTourismusentwicklungsplanung

1 6 10 Hausarbeit (20 S.)

Kulturlandschaft sehen und verstehen 2 5,5 10 Klausur (60 Minuten) oderVorlesungsskript (20 S.)oder Prüfungskolloquium (30 Minuten)

Lehrforschungsprojekt Freizeit und Tourismus 2 4 8 Projektbericht (30 S.)Management und Kommunikation in Freizeit undTourismus

1 4 6 Referat mit Präsentation (45 Minuten)