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Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Ausgabe 03/2014 Hannover, den 28.02.2014 Herausgeber: Der Präsident der Hochschule Hannover Redaktion: Dezernat V – Hochschulplanung und Organisation, Expo Plaza 4, 30539 Hannover Tel.: 0511 9296-1015, E-Mail: [email protected] www.hs-hannover.de/verkuendungsblatt

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Verkündungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover

Ausgabe 03/2014

Hannover, den 28.02.2014

Herausgeber: Der Präsident der Hochschule Hannover

Redaktion: Dezernat V – Hochschulplanung und Organisation, Expo Plaza 4, 30539 Hannover

Tel.: 0511 9296-1015,

E-Mail: [email protected]

www.hs-hannover.de/verkuendungsblatt

Inhalt Verkündungsblatt Nr. 03/2014: Seite 1 von 1

Inhalt: Seite

1. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Fotojournalismus und Dokumentarfotografie (BFO) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien, Information und Design, Abteilung Design und Medien, der Hochschule Hannover

3

2. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Visuelle Kommunikation (BVK) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien, Information und Design, Abteilung Design und Medien der Hochhochschule Hannover

8

3. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Mediendesign (BME) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien, Information und Design, Abteilung Design und Medien, der Hochschule Hannover

13

4. Richtlinie zur Zahlung von Forschungs- und Lehrzulagen 18

5. Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten 21

Seite 1 von 5

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Fotojournalismus und Dokumentarfotografie (BFO)

mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien, Information und Design, Abteilung Design und Medien, der Hochschule

Hannover

§ 1

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordner

Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2

Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.). Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung).

§ 3

Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Bachelor-Prüfung und einschließlich der Praxisphasen beträgt acht Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium gliedert sich in

(a) einen drei Semester umfassenden ersten Studienabschnitt, der Design- und Fachgrundlagen vermittelt und mit einer Vorprüfung abschließt. (b) einen fünf Semester umfassenden zweiten Studienabschnitt, der eine Praxisphase von einem Semester enthält, das Fachstudium beinhaltet und mit der Bachelor-Prüfung abschließt.

(3) Das Studium umfasst Module des Pflicht-und Wahlpflichtbereiches. Der Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt 240 Credits (CR). Pro Semester ist der Erwerb von 30 Credits vorgesehen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen 90 Credits, auf den zweiten Studienabschnitt 150 Credits. Die Anlagen B1 (erster Studienabschnitt) und B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die Module/Teilmodule, Prüfungsanforderun- gen, Prüfungsleistungen und die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) dar.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 27

Seite 2 von 5

§ 4 Art und Umfang der Vorprüfung

Die Vorprüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des ersten Studienabschnitts erbracht. Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Die Anzahl der Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Teilmodule /Prü- fungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe), die Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) sind in der Anlage B1 festgelegt.

§ 5

Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung und zur Bachelor-Arbeit an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Das Verfahren der Anmeldungen zu den Prüfungen und zur Bachelor-Arbeit regelt der Prüfungsausschuss. (2) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung voraus, dass der Studierende sich auf dem Stand nach dem 7. Fachsemester (gemäß der Anlage B 2) befindet (210 Credits). (3) Neben den Nachweisen nach § 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil sind ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Bachelor-Arbeit entnommen werden soll sowie ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit beizufügen. (4) Der Prüfling kann abweichend von Abs. 2 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen.

§ 6

Art und Umfang der Bachelor-Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen für die Bachelor-Prüfung werden studienbegleitend erbracht. (2) Die Anzahl der Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sowie die Belastung der Studierenden sind in Anlage B2 festgelegt. (3) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im achten Fachsemester abgelegt. (4) Im Anschluss findet das Kolloquium zur Bachelor-Arbeit statt. Das Kolloquium soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 27

Seite 3 von 5

§ 7 Bewertung und Benotung der Bachelor-Arbeit und des Bachelor-

Studiums (1) Die Bewertung der Bachelor-Arbeit erfolgt durch Erst- und Zweitprüfer gem. § 21 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. (2) Die Abschlussnote des Bachelor-Studiums setzt sich aus den Prüfungsnoten der Module des ersten und des zweiten Studienabschnitts zusammen. Der jeweilige Gewichtungsfaktor ist in den Anlagen B1 und B2 festgelegt.

§ 8

Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Sie gilt für Studienanfänger ab dem Studienjahrgang 2012/2013.

*****

Neufassung Beschluss Fakultätsrat: 29.10.2013 Genehmigung Präsidium: 10.02.2014 Verkündungsblatt Nr. 03/2014 vom 28.02.2014

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 27

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BFO-101 10 Grundlagen der Gestaltung 1 BUE-101-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 1 BUE-101-02 2 V 2 R/H 0

Kreativität u. Kommunikation 1 BUE-101-03 2 V 2 R/H 0

BFO-102 10 Grundlagen der Gestaltung 2 BUE-102-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 2 BUE-102-02 2 V 2 R/H 0

Kreativität u. Kommunikation 2 BUE-102-03 2 V 2 R/H 0

Wahlfachangebot 1 BFO-103 6 Wahlfach A BUE-103-01 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Wahlfach B BUE-103-02 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

BFO-104 4 Fototheorie BFO-104-01 2 S 2 R/H 1

Geschichte des Fotojournalismus BFO-104-02 2 S 2 R/H 0

BFO-105 8 Experimentelle Fotografie BFO-105-01 4 W 2 P 1

Theoretische Grundlagen der Digitalen Fotografie

BFO-105-02 2 Ü 2 P 0

Journalistisches Schreiben BFO-105-03 2 Ü 2 P 0

BFO-106 8 Bildbearbeitung BFO-106-01 4 P 2 P 1

Inszenierte Fotografie BFO-106-02 4 P 2 P 0

Darstellung 1: BildspracheBFO-107 4 Bildsprache BFO-107-01 4 P 2 P 1

Darstellung 2: Langzeitreportage

BFO-108 4 Langzeitreportage BFO-108-01 4 P 2 P 1

BFO-109 8 Redaktionelle Fotografie BFO-109-01 4 E 2 P 1

Layoutsoftware BFO-109-02 2 Ü 2 P 0

Internettechnik BFO-109-03 2 Ü 2 P 0

Entwurf 1: Kurzzeitreportage 1, Fotografie 1

BFO-110 8 Kurzzeitreportage 1 BFO-110-01 6 E 2 P 1

Fotografie 1 BFO-110-02 2 E 1 P 0

Entwurf 2: Kurzzeitreportage 2, Fotografie 2

BFO-111 8 Kurzzeitreportage 2 BFO-111-01 6 E 2 P 1

Fotografie 2 BFO-111-02 2 E 1 P 0

Entwurf 3: Portraitfotografie, Online-Reportage

BFO-112 12 Portraitfotografie BFO-112-01 6 E 2 P 0

Online-Reportage BFO-112-02 6 E 3 P 1

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* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

Fachgrundlagen 2: Bildbearbeitung, Inszenierte Fotografie

Ergänzung 1: Redaktionelle Fotografie, Layoutsoftware, Internettechnik

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Anlage B1: Studiengang: BA Fotojournalismus und Dokumentarfotografie, Abteilung Design und Medien, Bachelor of Arts (BFO)

Interdisziplinäre Grundlagen 2: Grundlagen der Gestaltung 2, Kunst-und Designgeschichte 2, Kreativität u. Kommunikation 2

Interdisziplinäre Grundlagen 1: Grundlagen der Gestaltung 1, Kunst-und Designgeschichte 1, Kreativität u. Kommunikation 1

Theorie und Methodik 1: Fototheorie, Geschichte des Fotojournalismus

Fachgrundlagen 1: Experimentelle Fotografie, Theoretische Grundlagen der Digitalen Fotografie, Journalistisches Schreiben

Anlagen B1 und B2: Seite 1 von 2 Seite 4 von 5

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 27

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Fachangebot 1 BFO-201 6 Visual Culture / Politics of Representation

BFO-201-01 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Das Dokumentarische in der Fotografie

BFO-201-02 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Fachangebot 2 BFO-202 6 Kuratieren BFO-202-01 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Dokumentarfotografie 2 BFO-202-02 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Wahlfachangebot 2 BFO-203 6 Wahlfach C BUE-203-01 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Wahlfach D BUE-203-02 3 S/Ü/V/P 3 E/P/H/ R/K90

Ergänzung 2: Fotograf als Unternehmer, Archivierung

BFO-204 8 Fotograf als Unternehmer 1 BFO-204-01 2 V 2 R/H 0

Fotograf als Unternehmer 2 BFO-204-02 4 S 2 R/H 1

Archivierung BFO-204-03 2 V 2 R/H 0

BFO-205 6 Marketing BFO-205-01 3 S 2 R/H 0

Fotogeschichte BFO-205-02 3 S 2 R/H 1

BFO-206 6 Medienethik BFO-206-01 3 S 2 R/H 1

Medienrecht BFO-206-02 3 S 2 R/H 0

BFO-207 4 Fototheorie 2 BFO-207-01 2 S 2 R/H 1

Kreativität und Wahrnehmungssoziologie

BFO-207-02 2 S 2 R/H 0

Kurzzeitentwurf 1 BFO-208 6 Kurzzeitentwurf 1 BFO-208-01 6 E 2 P 1

Kurzzeitentwurf 2 BFO-209 6 Kurzzeitentwurf 2 BFO-209-01 6 E 2 P 1

BFO-210 12 Auslandsreportage BFO-210-01 6 E 3 P 1

Studiopraxis BFO-210-02 2 W 1 P 0

Prominenz on Location BFO-210-03 4 E 2 P 0

BFO-211 12 Composing BFO-211-01 4 E 2 P 0

Sozialdokumentarische Fotografie

BFO-211-02 4 E 2 P 1

Fotojournalismus in PR und Unternehmenskommunikation

BFO-211-03 4 E 2 P 0

BFO-212 12 Theorie des Publizierens BFO-212-01 4 E 2 P 0

Fotobuch/Grafik BFO-212-02 4 E 2 P 0

Fotobuch/Fotografie BFO-212-03 4 E 2 P 1

Praxisphase Portfolio BFO-213 6 Portfolio BUE-213-01 6 E 1 P 1

Praxisphase Extern BFO-214 18 Extern BUE-214-01 18 0

Praxisphase Bericht BFO-215 6 Dokumentation BUE-215-01 6 E 1 P 1

Bachelor Portfolio: KonzeptiBFO-216 10 Konzeption / Projektentwicklung

BUE-216-01 10 E 3 P 1

Bachelor Projekt: Entwurf BA-Thesis

BFO-217 12 Entwurf BA-Thesis BUE-217-01 12 E P 1

Bachlor Präsentation: Präsentation / Dokumentation

BFO-218 8 Präsentation / Dokumentation BUE-218-01 8 E 3 P 1

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* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

Anlage B2: Studiengang: BA Fotojournalismus und Dokumentarfotografie, Abteilung Design und Medien, Bachelor of Arts (BFO)

Theorie und Methodik 2: Fototheorie 2, Kreativität und Wahrnehmungs-soziologie

Entwurf 4: Auslandsreportage, Studiopraxis, Prominenz on Location

Entwurf 5: Composing, Sozialdokumentarische Fotografie, Fotojournalismus in PR und Unternehmens-kommunikation

Entwurf 6: Fotobuch - Theorie des Publizierens, Grafik und Fotografie

Ergänzung 3: Marketing, Fotogeschichte

Ergänzung 4: Medienethik, Medienrecht

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Anlagen B1 und B2: Seite 2 von 2 Seite 5 von 5

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 27

Seite 1 von 5

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang

Visuelle Kommunikation (BVK) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien,

Information und Design, Abteilung Design und Medien der Hochhochschule Hannover

§ 1

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2

Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.). Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung).

§ 3

Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Bachelor-Prüfung und einschließlich der Praxisphasen beträgt acht Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium gliedert sich in (a) einen drei Semester umfassenden ersten Studienabschnitt, der Design- und Fachgrundlagen vermittelt und mit einer Vorprüfung abschließt. (b) einen fünf Semester umfassenden zweiten Studienabschnitt, der eine Praxisphase von einem Semester enthält, das Fachstudium beinhaltet und mit der Bachelor-Prüfung abschließt. (3) Das Studium umfasst Module des Pflicht-und Wahlpflichtbereiches. Der Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt 240 Credits (CR). Pro Semester ist der Erwerb von 30 Credits vorgesehen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen 90 Credits, auf den zweiten Studien- abschnitt 150 Credits. Die Anlagen B1 (erster Studienabschnitt) und B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die Module/Teilmodule, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen und die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) dar.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 27

Seite 2 von 5

§ 4 Art und Umfang der Vorprüfung

Die Vorprüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des ersten Studienabschnitts erbracht. Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Die Anzahl der Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Teilmodule und Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe), die Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) sind in der Anlage B1 festgelegt.

§ 5

Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung und zur Bachelor-Arbeit an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Das Verfahren der Anmeldungen zu den Prüfungen und zur Bachelor-Arbeit regelt der Prüfungsausschuss. (2) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung voraus, dass der Studierende sich auf dem Stand nach dem 7. Fachsemester (gemäß der Anlage B 2) befindet (210 Credits). (3) Neben den Nachweisen nach § 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil sind ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Bachelor-Arbeit entnommen werden soll sowie ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit beizufügen. (4) Der Prüfling kann abweichend von Abs. 2 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen.

§ 6

Art und Umfang der Bachelor-Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen für die Bachelor-Prüfung werden studienbegleitend erbracht. (2) Die Anzahl der Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sowie die Belastung der Studierenden sind in Anlage B2 festgelegt. (3) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im achten Fachsemester abgelegt. (4) Im Anschluss findet das Kolloquium zur Bachelor-Arbeit statt. Das Kolloquium soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 27

Seite 3 von 5

§ 7 Bewertung und Benotung der Bachelor-Arbeit und des Bachelor-Studiums (1) Die Bewertung der Bachelor-Arbeit erfolgt durch Erst- und Zweitprüfer gem. § 21 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. (2) Die Abschlussnote des Bachelor-Studiums setzt sich aus den Prüfungsnoten der Module des ersten und des zweiten Studienabschnitts zusammen. Der jeweilige Gewichtungsfaktor ist in den Anlagen B1 und B2 festgelegt.

§ 8

Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Sie gilt für Studienanfänger ab dem Studienjahrgang 2012/2013.

**** Neufassung Beschluss Fakultätsrats: 29.10.2013 Genehmigung Präsidium: 10.02.2014 Verkündungsblatt Nr. 03/2014 vom 28.02.2014

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 27

Anlagen B1 und B2: Seite 1 von 2 Seite 5 von 5

Anlage B2 - Studiengang: BA Visuelle Kommunikation Abteilung Design und Medien, Bachelor of Arts (BVK), 2. Studienabschnitt

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Teilmodul Kürzel

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Wahlfachangebot 1 BVK-201 6 Wahlfach A oder C BUE-201-01 3 S/Ü/V/P

2 E/P/H/ R/K90

Wahlfach B oder D BUE-201-02 3 S/Ü/V/P

2 E/P/H/ R/K90

BVK-202 6 Medientheoretische Konzepte BVK-202-01 3 S/V/P

2 E/P/H

Filmische Erzähltechniken BVK-202-02 3 S/V/P

2 E/P/H

Wahlfachangebot 2 BVK-203 6 Wahlfach E oder G BUE-203-01 3 S/Ü/V/P

2 E/P/H/ R/K90

Wahlfach F oder H BUE-203-02 3 S/Ü/V/P

2 E/P/H/ R/K90

BVK-204 8 Farbtheorie und Formenlehre BVK-204-01 2 Ü 2 E/ P 0

Composing BVK-204-02 4 E 3 E/ P 1

Produktionsplanung und -management

BVK-204-03 2 S 2 R./H 0

BVK-205 6 Illustration BVK-205-01 4 E 2 E/ P 1

Kunst- und Kulturwissenschaften

BVK-205-02 2 S 2 H 0

BVK-206 6 Theorie der Ästhetik BVK-206-01 2 S 2 H 1

Marketing BVK-206-02 2 S 2 H 0

Argumentation, Gestaltungs-konzeption, Projektplanung

BVK-206-03 2 S 2 H 0

BVK-207 4 Kreativität und Text BVK-207-01 2 S 2 H 1

Medienrecht BVK-207-02 2 S 2 H 0

BVK-208 6 Entwurfskooperation Editorial Design, Illustration und Fotografie

BVK-208-01 3 E 2 E/ P 0

Entwurfskooperation ext./int. Visual Design

BVK-208-02 3 E 2 E/ P 1

BVK-209 6 Entwurfskooperation ext./int. Interaktive Medien

BVK-209-01 3 E 2 E/ P 1

Entwurfskooperation ext./int. Corporate und Information Design

BVK-209-02 3 E 2 E/ P 0

BVK-210 12 Entwurf Visual Design, Visuelle Konzepte

BVK-210-01 6 E 3 E/ P 0

Entwurf Information Design BVK-210-02 6 E 3 E/ P 1

BVK-211 12 Entwurf Editorial Design oder BVK-211-01 12 E 4 E/ P

Entwurf Interaktive Medien BVK-211-02 E/ P

BVK-212 12 Entwurf Visual Design oder BVK-212-01 12 E 4 E/ P

Entwurf Information Design BVK-212-02 E/ P

Praxisphase Portfolio BVK-213 6 Portfolio BUE-213-01 6 E 1 P 1

Praxisphase Extern BVK-214 18 Extern BUE-214-01 18 0

Praxisphase Bericht BVK-215 6 Dokumentation BUE-215-01 6 E 1 P 1

Bachelor Portfolio: Konzeption / Projektentwicklung

BVK-216 10 Konzeption / Projektentwicklung BUE-216-01 10 E 3 P 1

Bachelor Projekt: Entwurf BA-Thesis

BVK-217 12 Entwurf BA-Thesis BUE-217-01 12 E P 1

Bachlor Präsentation: Präsentation / Dokumentation

BVK-218 8 Präsentation / Dokumentation BUE-218-01 8 E 3 P 1

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* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

Entwurf 6 (Wahl): Entwurf Visual Design oder Entwurf Information Design

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1

Ergänzung 2: Farbtheorie und Formenlehre, Composing, Produktionsplanung und -management

Ergänzung 3: Illustration, Kunst- und Kulturwissenschaften

Ergänzung 4: Theorie der Ästhetik, Marketing, Argu-mentation, Gestaltungs-konzeption, Projektplanung

Theorie und Methodik 2: Kreativität und Text, Medienrecht

Kurzzeitentwurf 1: Entwurfskooperation Editorial Design, Illustration und Fotografie, Entwurfskooperation ext./int. Visual Design

Entwurf 4: Entwurf Visual Design, Visuelle Konzepte, Entwurf Information Design

Entwurf 5 (Wahl): Entwurf Editorial Design oder Entwurf Interaktive Medien

Kurzzeitentwurf 2: Entwurfskooperation ext./int. Interaktive Medien, Ent-wurfskooperation ext./int. Corporate und Information Design

Kommunikationswissenschaft 2: Medientheoretische Konzepte, Filmische Erzähltechniken

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 27

Anlagen B1 und B2: Seite 1 von 2 Seite 4 von 5

Anlage B1 - Studiengang: BA Visuelle Kommunikation Abteilung Design u. Medien, Bachelor of Arts (BVK), 1. Stud. Ab.

M o d u l Kürzel Cre

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1. S

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Teilmodul Kürzel Cre

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fung

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auer

Gew

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BVK-101 10 Grundlagen der Gestaltung 1 BUE-101-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 1 BUE-101-02 2 V 2 H/R 0

Kreativität u. Kommunikation 1 BUE-101-03 2 V 2 H/R 0

BVK-102 10 Grundlagen der Gestaltung 2 BUE-102-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 2 BUE-102-02 2 V 2 H/R 0

Kreativität u. Kommunikation 2 BUE-102-03 2 V 2 H/R 0

BVK-103 6 Intermediale Erzähltheorie BVK-103-01 3 S//V/P 2 E/P/H

Filmschnitt BVK-103-02 3 S//V/P 2 E/P/H

Theorie und Methodik 1: Wiss. Arbeiten, Designtheorie

BVK-104 4 Wiss. Arbeiten, Designtheorie BVK-104-01 4 S 3 H 1

BVK-105 8

g gSemiotik der Zeichen und Schriftsysteme BVK-105-01 2 Ü 2 E/ R 1

Grundlagen Information Design: Markentheorie und Markensysteme BVK-105-02 2 Ü 2 E/ R 0

g gVisuelle Wahrnehmung inTheorie und Entwurf BVK-105-03 2 Ü 2 E/ R 0

Software Bildbearbeitung BVK-105-04 2 Ü 2 E/P 0

BVK-106 8 Grundlagen Interaktive Medien:Medienstrukturanalyse BVK-106-01 2 Ü 2 E/ R 1

Software Interaktive Medien 1 BVK-106-02 2 Ü 2 E/P 0

Software Layout BVK-106-03 2 Ü 2 E/P 0

Software Illustration BVK-106-04 2 Ü 2 E/P 0

Darstellung 1: Zeichnen BVK-107 4 Zeichnen BVK-107-01 4 S 3 E 1

Darstellung 2: Fotografie BVK-108 4 Fotografie BVK-108-01 4 Ü 4 E 1

BVK-109 8 Software Interaktive Medien 2 BVK-109-01 2 Ü 2 E/ P 1

Storyboard BVK-109-02 2 Ü 2 E/ P 0

Software Interaktive Medien 3 BVK-109-03 2 Ü 2 E/ P 0

Software Editorial Design BVK-109-04 2 Ü 2 E/ P 0

BVK-110 8 Entwurf Information Design: Serielle Darstellung BVK-110-01 4 E 3 E/ P 0

Entwurf Visual Design: Experimentelle Visualisierung BVK-110-02 4 E 3 E/ P 1

BVK-111 8 Entwurf Interaktive Medien: Inhalt, Navigation, Funktion BVK-111-01 4 E 3 E/ P 0

Entwurf Editorial Design: Schrift, Zeichen, Fläche, Bild BVK-111-02 4 E 3 E/ P 1

BVK-112 12 Entwurf Editorial Design: Digitaler Schriftentwurf BVK-112-01 6 E 4 E/ P 0

Entwurf Interaktive Medien: Website, Applikation, Blog BVK-112-02 6 E 4 E/ P 1

30 30 30 11

* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

0

Entwurf 3: Entwurf Editorial Design: Digitaler Schriftentwurf, Entwurf Interaktive Medien: Website, Applikation, Blog

Kommunikationswissenschaft 1: Intermediale Erzähltheorie, Filmschnitt

Interdisziplinäre Grundlagen 1: Grundlagen der Gestaltung 1, Kunst-und Designgeschichte 1, Kreativität u. Kommunikation 1

Interdisziplinäre Grundlagen 2: Grundlagen der Gestaltung 2, Kunst-und Designgeschichte 2, Kreativität u. Kommunikation 2

Fachgrundlagen 1: Grundlagen Editorial Design, Grundlagen Information Design, Grundlagen Visual Design, Software Bildbearbeitung

Fachgrundlagen 2: Grundlagen Interaktive Medien, Software Interaktive Medien 1, Software Layout, Software Illustration

Entwurf 1: Entwurf Information Design: Serielle Darstellung, Entwurf Visual Design: Experimentelle Visualisierung

Entwurf 2: Entwurf Interaktive Medien: Inhalt, Navigation, Funktion, Entwurf Editorial Design: Schrift, Zeichen, Fläche, Bild

Ergänzung 1: Software Interaktive Medien 2, Storyboard, Software Interaktive Medien 3, Software Editorial Design

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Seite 1 von 5

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang

Mediendesign (BME) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) in der Fakultät III – Medien,

Information und Design, Abteilung Design und Medien, der Hochschule Hannover

§1

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2 Hochschulgrad

Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.). Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung).

§ 3

Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Bachelor-Prüfung und einschließlich der Praxisphasen beträgt acht Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium gliedert sich in (a) einen drei Semester umfassenden ersten Studienabschnitt, der Design- und Fachgrundlagen vermittelt und mit einer Vorprüfung abschließt. (b) einen fünf Semester umfassenden zweiten Studienabschnitt, der eine Praxisphase von einem Semester enthält, das Fachstudium beinhaltet und mit der Bachelor-Prüfung abschließt. (3) Das Studium umfasst Module des Pflicht-und Wahlpflichtbereiches. Der Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt 240 Credits (CR). Pro Semester ist der Erwerb von 30 Credits vorgesehen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen 90 Credits, auf den zweiten Studien- abschnitt 150 Credits. Die Anlagen B1 (erster Studienabschnitt) und B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die Module/Teilmodule, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen und die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) dar.

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Seite 2 von 5

§ 4 Art und Umfang der Vorprüfung

Die Vorprüfung wird studienbegleitend mit Bestehen der Module des ersten Studienabschnitts erbracht. Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Die Anzahl der Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Teilmodule/Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe), die Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) sind in der Anlage B1 festgelegt.

§ 5

Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Die Studierenden melden sich zu jeder Prüfungsleistung und zur Bachelor-Arbeit an und werden nach Prüfung der Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen. Das Verfahren der Anmeldungen zu den Prüfungen und zur Bachelor-Arbeit regelt der Prüfungsausschuss. (2) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung voraus, dass der Studierende sich auf dem Stand nach dem 7. Fachsemester (gemäß der Anlage B 2) befindet (210 Credits). (3) Neben den Nachweisen nach § 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil sind ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Bachelor-Arbeit entnommen werden soll sowie ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit beizufügen. (4) Der Prüfling kann abweichend von Abs. 2 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen.

§ 6

Art und Umfang der Bachelor-Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen für die Bachelor-Prüfung werden studienbegleitend erbracht. (2) Die Anzahl der Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sowie die Belastung der Studierenden sind in Anlage B2 festgelegt. (3) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im achten Fachsemester abgelegt. (4) Im Anschluss findet das Kolloquium zur Bachelor-Arbeit statt. Das Kolloquium soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 27

Seite 3 von 5

§ 7 Bewertung und Benotung der Bachelor-Arbeit und des Bachelor-

Studiums (1) Die Bewertung der Bachelor-Arbeit erfolgt durch Erst- und Zweitprüfer gem. § 21 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. (2) Die Abschlussnote des Bachelor-Studiums setzt sich aus den Prüfungsnoten der Module des ersten und des zweiten Studienabschnitts zusammen. Der jeweilige Gewichtungsfaktor ist in den Anlagen B1 und B2 festgelegt.

§ 8

Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Sie gilt für Studienanfänger ab dem Studienjahrgang 2012/2013.

****

Neufassung Beschluss Fakultätsrats: 29.10.2013 Genehmigung Präsidium: 10.02.2014 Verkündungsblatt Nr. 03/2014 vom 28.02.2014

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 27

Anlage B1 - Studiengang: BA Mediendesign Abteilung Design und Medien, Bachelor of Arts (BME), 1. Studienabschnitt

M o d u l Kür

zel

Cre

dits

1. S

em.

Cre

dits

2. S

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Cre

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3. S

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Teilmodul Kürzel Cre

dits

LV-

Art

SW

S

Prü

fung

sart

, D

auer

Gew

icht

ung*

BME-101 10 Grundlagen der Gestaltung 1 BUE-101-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 1 BUE-101-02 2 V 2 H/R 0

Kreativität u. Kommunikation 1 BUE-101-03 2 V 2 H/R 0

BME-102 10 Grundlagen der Gestaltung 2 BUE-102-01 6 Ü 4 P 1

Kunst-und Designgeschichte 2 BUE-102-02 2 V 2 H/R 0

Kreativität u. Kommunikation 2 BUE-102-03 2 V 2 H/R 0

Wahlfachangebot 1 BME-103 6 Wahlfach A BUE-103-01 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/ R/K90

Wahlfach B BUE-103-02 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/ R/K90

BME-104 4 Marketing I BME-104-01 2 V 2 H/R 0

Wahrnehmungspsychologie 1 BME-104-02 2 V 2 H/R 1

BME-105 8 Video 1 BME-105-01 2 Ü 2 E/P 1

Animation 1 BME-105-02 2 Ü 2 E/P 0

Interaktion 1 BME-105-03 2 Ü 2 E/P 0

Bildbearbeitung 1 BME-105-04 2 Ü 2 E/P 0

BME-106 8 Video 2 BME-106-01 2 Ü 2 E/P 0

Animation 2 BME-106-02 2 Ü 2 E/P 1

Interaktion 2 BME-106-03 2 Ü 2 E/P 0

Bildbearbeitung 2 BME-106-04 2 Ü 2 E/P 0

BME-107 4 Storyboard 1 BME-107-01 2 Ü 2 E 1

Grafische Gestaltung BME-107-02 2 Ü 2 E 0

Darstellung 2: Storyboard 2, Editing BME-108 4 Storyboard 2 BME-108-01 2 Ü 2 E 0

Editing BME-108-02 2 Ü 2 E/P 1

BME-109 8 Filmanalyse/Dramaturgie BME-109-01 2 S 2 R 0

Theorie und Geschichte der Animation BME-109-02 2 S 2 R 0

Theorie und Geschichte des Films BME-109-03 2 S 2 R 0

Theorie und Geschichte interakt. BME-109-04 2 S 2 R 1

Entwurf 1: Medien Entwurf 1 BME-110 8 Medien Entwurf 1 BME-110-01 8 P 4 E/P 1

Entwurf 2: Medien Entwurf 2 BME-111 8 Medien Entwurf 2 BME-111-01 8 P 4 E/P 1

Entwurf 3: Medien Entwurf 3 BME-112 12 Medien Entwurf 3 BME-112-01 12 P 6 E/P 1

30 30 30 11* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

Ergänzung 1: Filmanalyse/Dramaturgie, Theorie und Geschichte der Animation, Theorie und Geschichte des Films, Theorie und Geschichte interakt. Systeme

0

Interdisziplinäre Grundlagen 1: Grundlagen der Gestaltung 1, Kunst-und Designgeschichte 1, Kreativität u. Kommunikation 1

Interdisziplinäre Grundlagen 2: Grundlagen der Gestaltung 2, Kunst-und Designgeschichte 2, Kreativität u. Kommunikation 2

Fachgrundlagen 2: Video 2, Animation 2, Interaktion 2, Bildbearbeitung 2

Darstellung 1: Storyboard 1, Grafische Gestaltung

Theorie und Methodik 1: Marketing I, Wahrnehmungspsychologie 1

Fachgrundlagen 1: Video 1, Animation 1, Interaktion 1, Bildbearbeitung 1

Anlagen B1 und B2: Seite 1 von 2 Seite 4 von 5

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 27

Anlage B2 - Studiengang: BA Mediendesign Abteilung Design und Medien, Bachelor of Arts (BME), 2. Studienabschnitt

M o d u l Kür

zel

Cre

dits

4. S

em.

Cre

dits

5. S

em.

Cre

dits

6. S

em.

Cre

dits

7. S

em.

Cre

dits

8. S

em.

Teilmodul Kürzel Cre

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LV-

Art

SW

S

Prü

fung

sart

, D

auer

Gew

icht

ung

Theorie I BME-201 6 Kommunikationstheorie I BME-201-01 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90 0

Theorie des ProjektmanagemeBME-201-02 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90 1

Theorie II BME-202 6 Kommunikationstheorie II BME-202-01 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90 0

Medien- und Designgeschicht BME-202-02 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90 1

Wahlfachangebot 3 BME-203 6 Wahlfach C BUE-201-01 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90

Wahlfach D BUE-201-02 3 S/Ü/V/P 2 E/P/H/

R/K90

BME-204 8 Studiotechnik BME-204-01 2 S/Ü/V/P 2 E/P 0

Compositing 1 BME-204-02 2 S/Ü/V/P 2 E/P 1

Sound Design 1 BME-204-03 2 S/Ü/V/P 2 K90 0

Medienrecht BME-204-04 2 S/Ü/V/P 2 K90 0

Ergänzung 3: Compositing 2, Conceptboards BME-205 6 Compositing 2 BME-205-01 2 S/Ü/V/

P 2 E/P 1

Conceptboards BME-205-02 4 S/Ü/V/P 4 P 0

BME-206 6 Studioproduktion BME-206-01 2 S/Ü/V/P 2 E 1

AV Produktion Wirtschaft BME-206-02 2 S/Ü/V/P 2 P 0

Sound Design 2 BME-206-03 2 S/Ü/V/P 2 K90/P 0

BME-207 4 Marketing 2 BME-207-01 2 S/Ü/V/P 2 H/R 1

Wahnehmungspsychologie 2 BME-207-02 2 S/Ü/V/P 2 H/R 0

Kurzzeitentwurf 1 BME-208 6 Kurzzeitentwurf 1 BME-208-01 6 S/Ü/V/P 2 E/P 1

Kurzzeitentwurf 2 BME-209 6 Kurzzeitentwurf 2 BME-209-01 6 S/Ü/V/P 2 E/P 1

Entwurf 4: Medien Entwurf 4 BME-210 12 Medien Entwurf 4 BME-210-01 12 S/Ü/V/P 4 E/P 1

Entwurf 5: Medien Entwurf 5 BME-211 12 Medien Entwurf 5 BME-211-01 12 S/Ü/V/P 4 E/P 1

Entwurf 6: Medien Entwurf 6 BME-212 12 Medien Entwurf 6 BME-212-01 12 S/Ü/V/P 4 E/P 1

Praxisphase Portfolio BME-213 6 Portfolio BUE-213-01 6 E 1 K90 1

Praxisphase Extern BME-214 18 Extern BUE-214-01 18 0

Praxisphase Bericht BME-215 6 Dokumentation BUE-215-01 6 E 1 P 1

Bachelor Portfolio: Konzeption / Projektentwicklung BME-216 10 Konzeption /

Projektentwicklung BUE-216-01 10 E 3 P 1

Bachelor Projekt: Entwurf BA-Thesis BME-217 12 Entwurf BA-Thesis BUE-217-01 12 E E 1

Bachlor Präsentation: Präsentation / Dokumentation BME-218 8 Präsentation / Dokumentation BUE-218-01 8 E 3 P 1

30 30 30 30 30 16

* Die Gesamtnote wird aus den nach CR-Punkten gewichteten Modulnoten gebildet

0

Theorie und Methodik 2: Marketing 2, Wahnehmungspsychologie 2

Ergänzung 2: Studiotechnik, Compositing 1, Sound Design 1, Medienrecht

Ergänzung 4: Studioproduktion, AV Produktion Wirtschaft, Sound Design 2

Anlagen B1 und B2: Seite 2 von 2 Seite 5 von 5

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Richtlinie zur Zahlung von Forschungs- und Lehrzulagen

Aufgrund der Vorgaben in § 35 BBesG, § 22 NHG, § 2 a NBesG, § 6 NHLeistBVO beschließt das Präsidium in dieser Richtlinie ergänzende Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren. Bei der Forschungs- und Lehrzulage handelt es sich um eine von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen unabhängige besondere Zulage. Sie kann einer Professorin oder einem Professor auf der Grundlage eines Vertrages der Hochschule mit einem privaten Dritten gewährt werden. Für den Abschluss des Vertrages zwischen der Hochschule und dem Drittmittelgeber ist die Hochschule (Stabsstelle Forschung und Entwicklung) zuständig. Die Professorin oder der Professor haben keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sind jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber und im Verhältnis zur Hochschule verantwortlich für die Projektleitung und die ordnungsgemäße wissenschaftliche Abwicklung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Anleitung und Überwachung der innerhalb des jeweiligen Projektes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. An der Hochschule Hannover wird regelmäßig eine Musterklausel folgenden Inhalts vereinbart: Aus dem vereinbarten Entgelt kann eine Forschungszulage gemäß § 35 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit § 6 der Niedersächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung für Professorin / Professor… in Höhe von bis zu … € für die Laufzeit des Projektes gezahlt werden, soweit die Mittel hierfür im Projekt zur Verfügung stehen. Die Auszahlung bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Für die Auszahlung der Zulage gelten folgende Grundsätze: 1. Die Professorin oder der Professor wird nach Maßgabe der Besoldungsordnung W

besoldet und wirbt Mittel privater Dritter für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben im Hauptamt ein. Einrichtungen der öffentlichen Hand oder Einrichtungen, welche ganz oder überwiegend von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen oder aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind keine privaten Dritten in diesem Sinne.

2. Für die Einwerbung der Drittmittel, für die eine Forschungs- oder Lehrzulage gewährt wird, kann nicht zusätzlich eine besondere Leistungszulage gezahlt werden (§ 4 Abs. 1S. 3 NHLeistBVO). Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht ruhegehaltsfähig und können nur für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln gewährt werden.

3. Lehrleistungen, für die eine Lehrzulage gewährt wird, sind nicht auf das

Regellehrdeputat nach LVVO anzurechnen. 4. Die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage setzt voraus, dass die Professorin

oder der Professor bei der Projektabwicklung bezogen auf die gesamte Personalleistung einen relevanten, nachweisbaren persönlichen Beitrag erbringt. Ein relevanter persönlicher Beitrag in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit als Arbeitsleistung der Professorin/des Professors eine Betreuungsleistung (z.B. hinsichtlich einer Promotion, Bachelor- oder Masterarbeit) geltend gemacht wird.

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5. § 42 BeamtStG und der gemeinsame Runderlass des MI, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 01.09.2009, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken" (voris 20411) sind zu beachten. Demnach muss die zu erbringende Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung stehen. Die Freiheit von Forschung und Lehre sowie das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und Nicht-Käuflichkeit dienstlichen Handelns darf durch unangemessene Zahlungen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn Leistungsbezüge nach §§ 3, 4 und 5 NHLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen der Professorin oder des Professors gem. § 6 HLeistBVO innerhalb eines Kalenderjahres die Hohe des Jahresgrundgehaltes übersteigen.

6. Die Professorin oder der Professor ist verpflichtet vor Abschluss des Vertrages einen

Kostenplan für das Projekt zu erstellen. Der Kostenplan ist so zu erstellen, dass die Drittmittel für die gesamte Durchführung des Forschungs- oder Lehrvorhabens ausreichen. Drittmittel sind ausreichend in diesem Sinne, wenn sowohl die Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens als auch die Forschungs- oder Lehrzulage selbst abgedeckt sind. Im Kostenplan sind sowohl der Arbeitsumfang der Professorin oder des Professors als auch der Arbeitsumfang des weiteren wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals zu prognostizieren. Die Grundlagen der Vollkostenrechnung sind zu beachten. Die vom Drittmittelgeber bestimmte Zulage und die damit verbundene persönliche Leistung der Professorin oder des Professors wird im Projektkostenplan separat ausgewiesen und erhöht somit die Gesamtkosten des Drittmittelprojekts. Die Professorin oder der Professor ist dafür verantwortlich, dass nach Beginn des Projekts nicht ohne Sachgrund von dem für den Kostenplan maßgeblichen Vorgaben abgewichen wird, insbesondere nicht die Arbeitsanteile anders als zuvor berechnet verteilt werden. Begründete Abweichungen sind zulässig, sofern dies nicht zu einer Überschreitung der Gesamtkosten führt. Sobald sich eine Überschreitung der kalkulierten Kosten abzeichnet, ist die Stabsstelle Forschung und Entwicklung unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Das Prinzip der Deckung aller Kosten einschließlich der Kosten für die Zulage erlaubt in der Regel eine Auszahlung erst nach Abrechnung des Drittmittelvorhabens.

7. Der Drittmittelgeber hat die für die Forschungs- oder Lehrzulage bestimmten Mittel ausdrücklich für diesen Zweck zu widmen. Dies ist im Drittmittelvertrag zu dokumentieren.

8. Die Professorin oder der Professor stellt unter Verwendung des dafür vorgesehenen

Formblattes über das Dezernat I einen Antrag auf Auszahlung der Zulage. 9. Die Hochschule ist berechtigt, eine bereits ausgezahlte Forschungs- oder Lehrzulage

zurückzufordern, wenn der Vertrag zwischen Drittmittelgeber und Hochschule aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Professorin oder des Professors oder dem von ihr oder ihm zu überwachenden Personal rückabgewickelt wird. Sollte nach Abschluss des Vorhabens eine Deckungslücke festgestellt werden, oder sollten aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Professorin oder des Professors oder dem von ihr oder ihm zu überwachenden Personal berechtigte Ansprüche des Drittmittelgebers bestehen, hat die Professorin oder der Professor auf Verlangen der Hochschule die Forschungs- oder Lehrzulage bis zur Höhe der Deckungslücke bzw. bis zur Höhe der Ansprüche des Drittmittelgebers zurück zu gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

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10. Scheidet die Professorin oder der Professor, welche oder welcher die Drittmittel eingeworben hat, nach Beginn des Forschungsprojektes aus, entscheiden Drittmittelgeber und das Präsidium der Hochschule im Benehmen mit der Professorin oder dem Professor, ob das Drittmittelprojekt hausintern auf einen anderen Projektleiter übertragen oder an eine andere Hochschule abgegeben wird. Die Hochschule ist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Professorin oder des Professors von der weiteren Zahlung der Zulage an diese oder diesen befreit. Sollte das Drittmittelprojekt hausintern auf eine andere Projektleitung übertragen werden, tritt diese mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der ausscheidenden Professorin oder des ausscheidenden Professors.

11. Die Drittmittel für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben werden statistisch vollständig,

d.h. inklusive der Mittel für die Zulage, in der Gesamtdarstellung der Drittmittel der Hochschule berücksichtigt.

*****

Beschluss Präsidium: 10.02.2014 Verkündungsblatt: 03/2014 vom 28.02.2014

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Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten

Präambel

Die Hochschule kann Institute als Untereinheiten von Fakultäten oder fakultätsübergreifend errichten, wenn dies der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich ist. Zweck der Institutsgründung ist die Bündelung von Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie des Wissens- und Technologietransfers und die Verbesserung der Chancen zur Einwerbung von Drittmitteln.

Den Instituten kann darüber hinaus die Aufgabe übertragen werden, den Aufbau und Betrieb von Laboren für die Lehre sicherzustellen. Die Zuständigkeit für die Lehre in den Studiengängen bleibt gemäß NHG in jedem Fall der Fakultät vorbehalten.

§ 1

Errichtung, Änderung, Schließung

Das Präsidium beschließt gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 4a.) NHG i.V.m. § 5 Absatz 1 der Grundordnung über die Errichtung und Änderung von Instituten auf Vorschlag des Dekanats bzw. bei fakultätsübergreifenden Instituten auf Vorschlag der Dekanate der beteiligten Fakultäten.

§ 2

Voraussetzungen für die Errichtung

Für die Errichtung eines Instituts sind folgende Voraussetzungen zu erbringen:

1. Grundsätzlich sollen dem Institut mindestens drei Professuren (Vollzeitäquivalente) zugeordnet werden.

2. Nachgewiesene Forschungsaktivitäten über mehrere Semester (Veröffentlichungen, Antrags- oder Auftragsforschung, Betreuung von Abschlussarbeiten in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Industrie, öffentlichen und/oder sozialen Einrichtungen, Mitarbeit in einschlägigen Fachgremien, Ausschüssen, Forschungseinrichtungen o. ä.).

3. Sicherstellung der finanziellen Grundausstattung durch die Fakultät bzw. bei fakultätsübergreifenden Instituten anteilig durch die beteiligten Fakultäten. Die eingeworbenen Mittel aus Antrags- und Auftragsforschung sollen die Ausstattung verbessern.

4. Die personelle und apparative Ausstattung sowie die vorhandene bzw. anzumietende Fläche des Instituts sollen so bemessen sein, dass die beschriebenen Aufgaben des Instituts angemessen wahrgenommen werden können.

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§ 3

Antrag

Der auf Grundlage eines entsprechenden Fakultätsratsbeschlusses gestellte Antrag des Dekanats auf Errichtung des Instituts muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Namen des Instituts,

2. vorgesehene professorale und nicht-professorale Mitglieder (namentlich bzw. bei nicht besetzten Stellen Denomination bzw. Stellenbezeichnung),

3. fachliche Ausrichtung und Ziele,

4. bisherige Forschungsleistungen,

5. ggf. Dritt- bzw. Sondermitteleinwerbungen

6. ggf. bisherige Aktivitäten im Technologie- und Wissenstransfer,

7. vorgesehene finanzielle, räumliche, apparative und sonstige Ausstattung, ggf. weitere geplante Institute bzw. die geplante Gliederung der Fakultät

8. Entwurf einer Ordnung nach § 4.

§ 4

Ordnung

Für jedes Institut ist eine Ordnung zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Instituts,

2. Anzahl der Mitglieder der Institutsleitung,

3. Wahlmodus,

4. interne Verteilung der Mittel/Ressourcen,

5. Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der Institutsleitung.

Die Leitung ist mindestens alle drei Jahre neu zu wählen. Die Ergebnisse der Wahlen sind dem Dekanat und dem Präsidium mitzuteilen.

Die Ordnung des Instituts wird bei Errichtung vom Fakultätsrat beschlossen und vom Präsidium genehmigt. Änderungen werden auf Antrag des Instituts vom Fakultätsrat beschlossen und vom Präsidium genehmigt.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 22 von 27

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§ 5 Beteiligung des Senates

Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Hochschule Hannover bzw. gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 NHG vor der Errichtung des Instituts oder bei wesentlichen Änderungen anzuhören.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft.

*****

Beschluss Präsidium: 24.02.2014 Verkündungsblatt: 03/2014 vom 28.02.2014

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 23 von 27

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Anlage: Musterinstitutsordnung

Institutsordnung für das Institut für…

§ 1

Aufgaben und Arbeitsgebiete

(1) Das Institut für … ist eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung der Fakultät (der Fakultäten)… gemäß § 5 der Grundordnung der Hochschule Hannover.

(2) Das Institut nimmt Forschungsaufgaben im Bereich … wahr.

(3) Das Institut hat folgende wissenschaftliche Arbeitsgebiete:

a. …

b. …

c. …

d. …

§ 2

Ausstattung, Mitglieder

(1) Die Ausstattung des Instituts mit Planstellen und anderen Stellen, Ausgabemitteln für Personal, Sachmitteln sowie Einrichtung und Ausstattungsgegenständen ergibt sich aus dem Errichtungsbeschluss des Präsidiums sowie deren Fortschreibung. Der Errichtungsbeschluss und die jeweilige Fortschreibung setzt eine vorherige Einbeziehung der betroffenen Fakultät / der Fakultäten voraus.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands beschließt das Präsidium in Absprache mit den betreffenden Fakultäten über die Fortschreibung der Ausstattung des Instituts. § 2 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

(3) Auf Beschluss des Vorstands können, unbeschadet der Ausstattung nach Absatz 1, weitere Mitglieder oder Angehörige der Hochschule Hannover als kooptierte Mitglieder Aufgaben im Institut wahrnehmen. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Genehmigung des Präsidiums. Die kooptierten Mitglieder des Instituts sollen im Rahmen der ihnen von den Fakultäten zur Verfügung gestellten Mittel einen angemessenen Beitrag in das Institut einbringen.

(4) Die gemäß Absatz 1 dem Institut zugeordneten Mitglieder sowie die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 sind Mitglieder des Instituts. Diese bilden gemeinsam die Mitgliederversammlung.

Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 24 von 27

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§ 3

Organe des Instituts

Organe des Instituts sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Vorstands als geschäftsführende Leitung und die Mitgliederversammlung.

§ 4

Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit, Vorsitz, Beschlussfassung

(1) Dem Vorstand gehören an

a) drei Professorinnen oder Professoren,

b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder eine wissenschaftlicher Mitarbeiter

und

c) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

Anmerkung: Sofern das Institut nicht über Personal nach lit. b) oder c) verfügt, bedarf es keiner Benennung in der Ordnung

(2) Die Mitglieder werden jeweils von den Mitgliedern der Statusgruppen des Institutes aus ihrer Mitte gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die erste Amtszeit beginnt nach der konstituierenden Sitzung des Vorstands und endet unbeschadet der vorherigen Regelung am ….

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 soll je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vertretung beschränkt sich auf den Fall der Abwesenheit.

(5) Die Vorstandssitzungen sind institutsöffentlich.

§ 5

Aufgaben des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand leitet das Institut.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung und Verwaltung der dem Institut entsprechend § 2 Abs. 1 zugeordneten oder zugewiesenen Ausstattung. Er trägt dabei dafür Sorge, dass jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer im Rahmen der verfügbaren Mittel eine angemessene Mittelausstattung zur Verfügung steht.

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(3) Der Vorstand beschließt mit Ausnahme der Fälle des Abs. 6 über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidium zu.

(4) Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.

(5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Semester zusammen.

(6) Über die Verwendung von Dritt-, Berufungs- u. a. Sondermitteln entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und Landesvorschriften dasjenige Institutsmitglied, das die entsprechenden Mittel eingeworben hat. Nach Abschluss der Projekte verbleibende Überschüsse werden dem Institut vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung durch das Präsidium zur Verfügung gestellt.

§ 6

Wahl, Amtszeit, Stellvertretung der geschäftsführenden Leitung

(1) Die geschäftsführende Leitung muss Mitglied der Hochschullehrergruppe des Vorstandes sein. Eine Wahl durch die Mitglieder des Vorstands findet nur dann statt, wenn diese Kriterien auf mehrere Mitglieder des Vorstands zutreffen.

(2) Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Vertretung der geschäftsführenden Leitung obliegt den übrigen Mitgliedern des Vorstands nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) in der Reihenfolge des Dienstalters.

§ 7

Aufgaben der geschäftsführenden Leitung

(1) Die geschäftsführende Leitung bereitet als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands dessen Beschlüsse vor und führt sie aus.

(2) Die geschäftsführende Leitung vertritt das Institut und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur oder zum Fachvorgesetzten bleibt davon unberührt. Die geschäftsführende Leitung entscheidet nach Maßgabe des Ausstattungsplans (§ 2 dieser Ordnung) über den Einsatz der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben bleibt unberührt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Die geschäftsführende Leitung unterrichtet das Präsidium, die Dekanin oder den Dekan der beteiligten Fakultäten und die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr in Form eines Berichts über die Entwicklung des Instituts, insbesondere über die Verwendung der Mittel.

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§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder nach § 2 Abs. 4 kommen unter dem Vorsitz der geschäftsführenden Leitung zur Beratung der Arbeiten des Instituts und der Art und Weise ihrer Durchführung mindestens einmal im Semester zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann zu Angelegenheiten des Instituts, insbesondere zur Durchführung der Arbeiten, Empfehlungen aussprechen, deren Beratung der Vorstand nur in begründeten Fällen ablehnen darf.

(3) Darüber hinaus hat der Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder die Versammlung einzuberufen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft.

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Beschluss Fakultätsrat (bei fakultätsübergreifendem Institut: Beschluss Senat): XX.XX.XXXXGenehmigung Präsidium: XX.XX.XXXX Verkündungsblatt: XX/XXXX vom XX.XX.XXXX

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