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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Unternehmerpflichten und Expositionsmessung von Dipl.-Ing. (FH) Knut Berlin, LGL Stand: 26.06.2007

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Unternehmerpflichten und Expositionsmessungvon Dipl.-Ing. (FH) Knut Berlin, LGL

Stand: 26.06.2007

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Zweck der GefStoffV - §1(1) GefStoffV

Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen

⇒ Arbeitsschutz⇒ Verbraucherschutz (Inverkehrbringen)⇒ Umweltschutz

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 2

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Zweck der GefStoffV - §1(1) GefStoffV

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Anwendungsbereich - §1 GefStoffV

Für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a (1) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG) und für die, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, oder explosionsfähig sind.

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach den Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG zusätzlich zu kennzeichnen wären.Biozid-Produkte, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, die als Biozide in Verkehr gebracht werden.

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Anwendungsbereich - §1 GefStoffV

Einschränkungensind anhand § 1 (2) bis (5) GefStoffV im Einzelfall zu prüfen.z.B. GefStoffV gilt nicht für biologische Arbeitsstoffez.B. die Verbote für bestimmte Chemikalien und die Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten nicht Untertage und in Haushalten.

Im Zweifelsfalle gilt: Ein Arbeitnehmer muss mit einem Gefahrstoff arbeiten oder ein Gefahrstoff muss gewerblich in Verkehr gebracht werden.

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Anwendungsbereich - §1 GefStoffV

Ausnahmennach § 20 (1) GefStoffV durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag

bei ebenso wirksamen Maßnahmenbei einer nicht zumutbaren Härte

nach § 20 (2) GefStoffV keine Kennzeichnung für das Inverkehrbringengeringe Menge ohne Gefährdung und nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, ätzend, Biozid oder CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)

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Begriffsbestimmung - §3 GefStoffV

Tätigkeiten (früher: Umgang)sind „allumfassend“ geregelt (incl. Bedien- und Überwachungstätigkeiten); auch Beförderung (hier: allgemeine Schutzmaßnahmen beachten).Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum⇒ akute oder chronische schädliche Auswirkungen

Gefährdung = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß„alte Stoffe“ „neue“ Stoffe (Stichtag xx.09.1981)Anzahl > 100.000 Anzahl: ca. 3500Arbeitgeberihm steht der Unternehmer ohne Beschäftigte gleichBeschäftigteihnen stehen die in Heimarbeit… sowie Schüler, Studenten und sonstige Per-sonen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätig-keiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.

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Gefährlichkeitsmerkmale - § 4 GefStoffV

der Begriff “Gefahrstoff” aus § 19 ChemG (Ermächtigungsgrundlage)

gefährliche Stoffe nach § 3a des ChemGexplosionsfähige Stoffe und ZubereitungenStoffe und Zubereitungen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen könnensonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffefür Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen

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Gefährlichkeitsmerkmale - § 4 GefStoffV

Gefährlichkeitsmerkmale Beispiel

Explosionsgefährlich Benzoylperoxid

Brandfördernd Salpetersäure > 70%

Hochentzündlich Ether

Leichtentzündlich Nitroverdünnung

Entzündlich Kunstharzverdünnung

Sehr giftig Blausäure

Giftig Methanol

Gesundheitsschädlich Toluol

Ätzend Natronlauge > 5%

Reizend Salzsäure > 25%

Sensibilisierend Nickelmetall

Krebserzeugend Asbest

Fruchtschädigend Bleichromat

Ergutverändernd Benzo[a]pyren (Pyrolyse)

Umweltgefährlich 1,1,1-Trichlorethan

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Gefahrensymbole

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Pflichten der Hersteller oder Einführer- §§ 4, 13, 15-17 ChemG, § 5 GefStoffV

Einstufen von Stoffen nach RL 67/548/EWG, von Zubereitungen nach RL 1999/45/EG, von Biozid-Produkten (biol. Arbeitsstoffe) nach §§ 3 und 4 BioStoffVRichtige Kennzeichnung und Verpackung, ggf. Sicherheitsdatenblattnach dem Stand der Technik herstellenHerstellungs- und Verwendungsverbote beachtenAnmelden

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Sicherheitsdatenblatt - §6GefStoffV

Inhalt nach Art. 3 der Richtlinie 91/155/EWG

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen3. Mögliche Gefahren4. Erste-Hilfe-Maßnahmen5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung7. Handhabung und Lagerung8. Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstungen9. Physikalische und chemische Eigenschaften10. Stabilität und Reaktivität11. Angaben zur Toxikologie12. Angaben zur Ökologie13. Hinweise zur Entsorgung14. Angaben zum Transport15. Vorschriften16. Sonstige Angaben

von fachkundiger Personerstellt und aktualisiert

von fachkundiger Personerstellt und aktualisiert

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Schutzstufen

Bagatellregelung nach § 7 (9) GefStoffV§ 8 GefStoffV

“normale” Gefahrstoffe§§ 8 + 9 GefStoffV

giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen § 10 GefStoffV

krebserz., erbgutverän., fruchtbarkeitsgef. Kat. 1 + 2§ 12 GefStoffV

Schutzstufe 1

Schutzstufe 2

Schutzstufe 3

Schutzstufe 4

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Pflichten des Unternehmers

§ 7 Informationspflicht und GefährdungsbeurteilungInformationen des Inverkehrbringers oder aus anderen ohne weiteres zugänglichen Quellengesonderte Gefährdungsbeurteilung für Wartungsarbeiten, Bedien- und Überwachungstätigkeiten, NotfälleBrand und ExplosionsgefahrenGefahren nicht gekennzeichneter Stoffe und Zubereitungengetrennte Ermittlung je nach Aufnahmeweg u. physikalisch-chemischerGefährdungGrenzwerte und Möglichkeiten einer Substitution der Einsatzstoffe, Arbeitsbedingungen und –verfahren, einschl. GefahrstoffmengeSchriftform (nicht bei Schutzstufe 1), Anfertigung durch fachkundige Person, (Mitwirkung von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern bestellt)unabhängig von Beschäftigtenzahl; Pflicht zur Aktualisierung, vor Aufnahme der TätigkeitVerzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe, einschließlich SD-Blätter müssen allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein

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Schutzstufe 1Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Bagatellregelung § 7 Abs. 9 GefStoffV

für eine bestimmte Tätigkeit mit:geringer Stoffmenge (Stichwort: „handelsüblich“)

nach Höhe und Dauer niedriger Exposition⇒ geringer Gefährdung (gilt nicht für „T-Stoffe“)

nur Maßnahmen nach § 8 GefStoffV:TRGS 500 (ähnlich ArbStättV und ArbSchG)Minimierungsgebot, sowie Herstellung- und VerwendungsverboteÜberprüfung der Wirksamkeit der techn. Schutzmaßnahmen mindestens alle 3 JahreUnterweisung nach § 12 ArbSchG

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Schutzstufe 2Tätigkeiten ohne T-Stoffe, wenn Schutzmaßnahmen der SSt 1 nicht ausreichen

Grundmaßnahmen nach § 9 GefStoffVErsatzstoffgebot mit Dokumentationspflicht Minimierungsgebot mit Rangfolge der Schutzmaßnahmenneue Gefährdungsbeurteilung bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertesfür Stoffe ohne AGW: Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen –sonst MessungUnterweisung nach GefStoffV, AlleinarbeitsverbotBiozide § 9 (11) GefStoffVVerwendung nur entsprechend Zulassung u. KennzeichnungEinsatz unter Berücksichtigung physikalischer, biologischer oderchemischer Alternativen auf Mindestmaß begrenzengilt auch in Haushalten

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Schutzstufe 2Tätigkeiten ohne T-Stoffe, wenn Schutzmaßnahmen der SSt 1 nicht ausreichen

Rangfolge der Schutzmaßnamen, § 9 GefStoffV

weniger gefährliche Einsatzstoffe

Anpassung an den Stand der Technik; geschlossene Anlage

Absaugung der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle

Lüftungsmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung: §9(3) Beschäftigte müssen die

Schutzausrüstung benutzen und der Arbeitgeber darf sie nicht als ständige Maßnahme

zulassen.

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Schutzstufe 3Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen

Grundmaßnahmen nach § 10 GefStoffV

SUBSTITUTIONSPFLICHT; wenn technisch nicht möglich, danngeschlossenes System; wenn technisch nicht möglichMinderung der Exposition nach Stand der Technik Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die AGW eingehalten werden.Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI-Arbeiten (persönliche Schutzausrüstung)Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in GefährdungsbeurteilungEr hat die dafür erforderlichen Messungen oder gleichwertige undeindeutige Nachweisverfahren durchzuführen.Die Ergebnisse sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen.Zutrittsbeschränkung (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)

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Schutzstufe 4Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2

nicht wenn: Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten oder die Tätigkeiten entsprechend eines VSK durchgeführt werden

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI-Arbeiten (Atemschutz, Schutzkleidung – während der ganzen Dauer der Arbeiten, aber auf ein Minimum für jeden Beschäftigten beschränkt)Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in Gefährdungsbeurteilungin der Regel keine LuftrückführungAbgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen

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Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien – TRGS 420

http://www.baua.de/nn_16708/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-420.pdf

VSK haben Vermutungswirkung !!!VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen, dass der Grenzwert

dauerhaft sicher eingehalten wird.eingehalten wird.überschritten wird. ⇒ Festlegung von entsprechenden Schutzmaßnahmen

VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denenKontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können (Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.).z.B. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen werden kann (ohne Kontrollmessungen).generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden

Weitere Hinweise zu Ersatzstoffe und Ersatzverfahren: http://www.gefahrstoffe-im-griff.de/11.htm

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Messverpflichtung

Schutzstufe 1keine

Schutzstufe 2Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren

Schutzstufe 3Messung oder gleichwertige Nachweismethoden

Schutzstufe 4Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten

sonst:„Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls“

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Messstellen - § 9 Abs. 6 GefStoffV

Fachkunde und erforderliche Einrichtungenakkreditierte Messstelle (bisher: „von den Ländern anerkannte Messstelle“)

Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen gemäß § 9 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung. LASI Veröffentlichung LV 2.2, 2005

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Anzeigepflicht

- versteckt in Anhang 3

Tätigkeiten mit Asbest (7 Tage im Voraus)Schädlingsbekämpfung (6 Wochen im Voraus)Begasung außerhalb einer ortsfesten AnlageAmmoniumnitrat (mengen- und produktabhängig)

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Ergänzende Schutzmaßnahmen- § 12 GefStoffV

… gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren:

prim. Ex-Schutz → sek. Ex-Schutz → tert. Ex-SchutzAnhang III Nr. 1 GefStoffV und Betriebssicherheitsverordnung

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Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle - § 13 GefStoffV

Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständenschnellstmögliche Wiederherstellung des Normalzustandes; Schutzausrüstung; Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung Information betriebsfremder Unfall- und Notfalldienste über innerbetriebliche Notfallmaßnahmen.

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Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten - § 14 GefStoffV

schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich (früher: BA nach § 20 GefStoffV)mündlich vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen (dokumentiert)arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungenbei Schutzstufe 4: Unterrichtung bei erhöhter Exposition, aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten, die nach Gefährdungsanalyse gefährdet sein können

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Lagern - § 8 (6) bis (8) GefStoffV

keine Gefahr für Mensch und Umwelt

in Behältnissen aufbewahren, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können,übersichtlich geordnet undnicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln lagern.

gilt auch für Abfälle

T+ und T gekennzeichnete Stoffe sind unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern (gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen) - § 10(3) GefStoffV

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