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Rechtliche Grundlagen ABC-Vertriebsberatung GmbH ABC-Vertriebsberatung GmbH Versicherungs-Kompendium 2018 Bild: iStock

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Rechtliche Grundlagen

ABC-Vertriebsberatung GmbH

ABC-Vertriebsberatung GmbH

Versicherungs-Kompendium 2018

Bild: iStock

2.

Rechtliche GrundlagenINHALTSÜBERSICHT

1 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.1 Vertragsrecht Seite 2

2.2 Besond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag

Seite 77

2.3 Vermittler- und Beraterrecht Seite 122

2.4 Wettbewerbsrecht Seite 160

2.5 Verbraucherschutz Seite 185

2.6 Versicherungsaufsicht Seite 217

2.7 Europäischer Binnenmarkt Seite 220

2.1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Inhaltsübersicht

2 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.1.1 Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

Seite 3

2.1.2 Zustandekommen von Versicherungsverträgen

Seite 11

2.1.2 Beratungs- und Dokumentationspflichten

Seite 19

2.1.2 Informationspflichten Seite 26

2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrages

Seite 40

2.1.4 Antragsannahme / Widerruf Seite 46

2.1.4 Police / Abweichungen Seite 51

2.1.4 Vorläufig Deckung Seite 54

2.1.4 Einlösungsklauseln Seite 60

2.1.4 Kündigungsrechte Seite 66

2.1.4 Wegfall des Interesses / Mehrfachvers.

Seite 74

Sie entsteht mit der Geburt und ist nur in Ausnahmefällen, wie z.B. der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Strafvollzug, einschränkbar. Im Unterschied zur Geschäfts-fähigkeit berechtigt die Rechtsfähigkeit allein eine Person noch nicht dazu, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Sie ist viel-mehr als Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit zu sehen.

Ausnahmen bestehen bei einigen sog. einseitigen Rechts-geschäften, so sind z.B. Schenkungen an nicht geschäfts-fähige Personen rechtskräftig, die Verfügungsgewalt tritt jedoch erst mit der Geschäftsfähigkeit ein.

2.1.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

3 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Geschäftsfähigkeit ist somit die Fähigkeit,rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben

und entgegenzunehmen.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

§ 1 BGB

§ 2 BGB§ 187 Abs. 2

BGB

Unter Rechtsfähigkeit ist die Eigenschaft von Menschen zu verstehen, Träger von Rechten und

Pflichten zu sein.

Beispiel:

� Eine Schenkung an ein Neugeborenes ist ein gültiges Rechtsgeschäft, d.h. das Eigentum geht damit auf das Neugeborene (Träger von Rechten) über.

� Das Neugeborene erlangt jedoch nicht die Verfügungs-gewalt über das Eigentum, da es nicht geschäftsfähig (fähig, Rechtsgeschäfte zu tätigen) ist.

Willenserklärung von Geschäftsunfähigen, d. h. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Personen mit dau-ernder krankhafter Störung der Geistesfähigkeit

Willenserklärung von Minderjährigen, d. h. Personen zwischen vollendetem 7. und 17. Lebensjahr, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (z.B. Schenkung), sind nur rechtswirksam bei

der gesetzlichen Vertreter.

2.1.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

4 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Stufen der GeschäftsfähigkeitGeburt 7 Jahre 18 Jahre

geschäftsunfähigbeschränkt

geschäftsfähigvoll

geschäftsfähig

minderjährig volljährig

sind nichtig.

§ 104 BGB

§ 105 BGB

§ 107 BGB§ 108 BGB§ 183 BGB§ 184 BGB

§ 1629 BGB

vorheriger Zustimmung (Einwilligung)�

nachträglicher Zustimmung (Genehmigung)�

Sonderregelungen für beschränkt Geschäftsfähige:

Unter folgenden Voraussetzungen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Verträgen mit Minderjährigen (7-17 Jahre) nicht erforderlich :

Liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, sind Verträge von Minderjährigen, die ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters getätigt werden, unwirksam.

2.1.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

5 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 110 BGB

Tätigt ein Minderjähriger Rechtsgeschäfte mit ihm zur freien Verfügung stehenden Mitteln, z. B. dem in seinerAltersgruppe üblichen Taschengeld oder bei Berufs-tätigkeit im Rahmen seiner Ausbildungsvergütung, sinddiese rechtswirksam.

Taschengeld-Paragraph�

§ 110 BGB

Erhält ein Minderjähriger Mittel durch seine gesetzlichen Vertreter oder mit deren Kenntnis von einem Dritten, sinddamit ausgeführte Rechtsgeschäfte wirksam.

Zweckbestimmte Überlassung der Mittel�

§ 113 BGB

Tritt der Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist derMinderjährige für damit zusammen hängende Rechts-geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommensind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigungdes Betreuungsgericht / Familiengericht bedarf. Berufs-ausbildungsverträge sind ebenfalls ausgenommen.

Im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen�

Ausgenommen von diesen Sonderregelungen sind Verträge, die Minderjährige zu wiederkehrenden

Leistungen mehr als 1 Jahr über die Volljährigkeit hinaus verpflichten.

§ 1643 BGB§ 1822 BGB

Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig von Alter und Einsichts-fähigkeit. Sie vollzieht sich deshalb in drei Schritten:

2.1.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

6 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

0 - 7 Jahre

In diesem Lebensabschnitt können be-reits in begrenztem Umfang im Rahmen des zur Verfügung stehenden Einkom-mens Rechtsgeschäfte getätigt werden. Darunter ist auch das in der entspre-chenden Altersgruppe zur Verfügung ste-hende Taschengeld zu verstehen.

Beispiel:Ein 12-jähriger erwirbt eine CD im Kauf-haus zum Preis von 15 Euro.

Beispiel:Ein 12-jähriger erwirbt im Kaufhaus einen DVD-Recorder zum Preis von 600 Euro.

7 - 18 Jahre

Geschäftsunfähigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Gültiges zweiseitiges Rechtsgeschäft

schwebend unwirksames Rechtsgeschäft

Volljährige können auch beschränkt ge-schäftsfähig sein (Personen, die wegen Geistesschwäche, Trunksucht, Rausch-giftsucht oder Verschwendung entmün-digt sind, Personen im Zustande der Be-wusstlosigkeit und vorübergehenden Stö-rung der Geistestätigkeit). Die Zustim-mung des vom Betreuungsgericht / Fami-liengericht bestellten Betreuers ist erfor-derlich.

ab 18 Jahre Volle Geschäftsfähigkeit

§ 106 BGB

§ 110 BGB

§ 109 BGB

Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

§ 105 BGB

Schuldrechtliche Verträge mit Minderjährigen wie Kredit- und Versicherungsverträge, die sie zu wiederkehrenden Leistungen mehr als 1 Jahr über die Volljährigkeit hinaus verpflichten, sind

Auch die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ändert daran nichts, da sie nicht berechtigt sind, vertragliche Verpflichtungen zu schaffen, die den dann Volljährigen zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten.

Die einzige, jedoch kaum praktizierbare Möglichkeit, solche Verträge beim Abschluss rechtskräftig zu machen, ist das Einholen einer Genehmigung des

Die schwebende Unwirksamkeit dieser Verträge führt dazu, dass der minderjährige Vertragspartner nach Eintritt der Volljährigkeit das Recht hat, sie

wobei die beiderseitig erbrachten Leistungen (z.B. Beiträge/ Versicherungsleistungen) zurückerstattet werden müssen.

Er kann jedoch auch, was in der Praxis üblich ist, nach Eintritt der Volljährigkeit nachträglich seine Zustimmung zur Fortführung des Vertrages geben.

2.1.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

7 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Gültigkeit von schuldrechtlichen Verträgen mit Minderjährigen

schwebend unwirksam.

Betreuungsgerichts / Familiengerichts.

rückwirkend aufzulösen,

§§ 1643 und 1822 BGB

§ 812 BGB

§ 1829 BGB

Ein mit einem Minderjährigen abgeschlossener und folglich schwebend unwirksamer Vertrag kann von dem zwischenzeitlich volljährig gewordenen Versicherungs-nehmer nachträglich genehmigt werden. Dies wird meist konkludent geschehen .

Beispiele für konkludentes Handeln sind:• Prämienzahlungen nach Eintritt der Volljährigkeit, • Abtretungen, • Vertragsänderungen • Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen• Änderung der Zahlungsweise oder des Bezugsrechts• Erteilung oder Änderung von Einzugsermächtigungen

Kriterium für das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung ist, ob der Versicherer die Handlung des Versicherungsnehmers aus seiner Sicht als Genehmigung verstehen durfte. Dabei muss der Versicherer allerdings berücksichtigen, dass in der Regel der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit auch nichts genehmigen will.

Eine wirksame konkludente Genehmigung, d. h. aus schlüssigem Handeln abgeleitet, liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer • über die schwebende Unwirksamkeit des

Versicherungsvertrages aufgeklärt und• über die Genehmigungsbedürftigkeit ausreichend

unterrichtet wurde.

2.1.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

8 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 305 BGBNachträglichen Zustimmung bei Eintritt der Volljährigkeit

Die Versicherer sind also verpflichtet, minderjährige Versicherungsnehmer nach Eintritt der Volljährigkeit auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages und die Rechtsfolgen bei Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen: • Die Lebensversicherer schreiben meist den voll-

jährigen Versicherungsnehmer an und holen sich nach-träglich die schriftliche Zustimmung zum Vertrag.

• In anderen Sparten (z.B. Unfallversicherung) wird vom Versicherer ein Antrag, bei dem ein Minderjähriger Versicherungsnehmer sein soll, z.B. nur mit jährlicher Laufzeit angenommen.

Grundsätzlich gilt:

Merke:

2.1.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

9 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Eine wirksame konkludente Genehmigung, d. h. aus schlüssigem Handeln abgeleitet,

liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer über die Genehmigungsbedürftigkeit ausreichend

unterrichtet wird.

Allein aus der Weiterzahlung von Beiträgen - ohne Aufklärung - kann keine nachträgliche Genehmigung geschlossen werden.

§ 89c StGB

2.1.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Geschäftsfähigkeit / Verträge mit Minderjährigen

10 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

16 Jahre 18 Jahre 19 Jahre

"schwebend unwirksam"

28 Jahre

Abschluss einer

vermögens-bildenden

Lebensver-sicherung

Fortdauerdes

Vertrages

Vertrags-ende

Rückwirkende Entscheidung des VN

Ablehnung Zustimmung

Vertrag wirdrückwirkendaufgehoben

Vertrag läuft

weiter

Versicherungsverträge mit Minderjährigen

Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Versiche-rungsvertrag sind in den nachfolgenden Gesetzbüchern und Vertragsbestimmungen geregelt. Im Rahmen der Vertrags-freiheit haben spezielle Bestimmungen den Vorrang vor allgemeinen Regelungen, soweit Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

In den Teilen Schuld- und Sachenrecht sind die allgemei-nen Regelungen zu schuldrechtlichen Verträgen wie z.B. Versicherungsverträgen niedergelegt. Ist der Versiche-rungsnehmer Vollkaufmann, findet daneben das Handelsge-setzbuch (HGB) Anwendung.

2.1.2

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

11 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages

Kunde Versicherungs-unternehmen

Versicherungs-vertrag

BGB

VVG/Info-V

AVB

Bes. Versicherungs-beding. / Klauseln

Tarifbestimmungen / ind. Vereinbarungen

Regelung der Rechte und Pflichten

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

Die gesetzlichen Regelungen dürfen durch die Vertragsbestimmungen nur zugunsten der Versicherungsnehmer verändert werden.

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer als auch von Versicherungsvermittlern regelt.

Sie beinhalten die gesetzlichen und vertraglichen Rege-lungen über Deckungsumfang, Leistungsvoraussetzungen, Rechte und Pflichten der Versicherungspartner.

Den einzelnen Versicherern ist freigestellt, inwieweit sie sich an den Muster-AVB der Fachverbände orientieren, d.h. sie können die eigenen Versicherungsbedingungen, Zusatz-und Sonderbedingungen sowie Klauseln frei gestalten.

Gesetzliche Vorgaben bestehen für die Kraftfahrthaftpflicht- und die private Krankenversicherung.

Sie regeln auf die jeweiligen Sparten bezogen die Tari-fierungsgrundsätze der einzelnen Versicherer. Die Gestaltung ist freigestellt mit den o.g. Einschränkungen für Pflichtversicherungen.

Von den vertragsrelevanten Versicherungsbedingungen / Klauseln abweichende individuelle Vereinbarungen werden im Versicherungsschein dokumentiert.

2.1.2

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

12 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

VVG - Versicherungsvertragsgesetz

AVB - Allgemeine Versicherungsbedingungen

VB - Bes. Versicherungsbedingungen/Klauseln

TB - Tarifbestimmungen/Individuelle Vereinbarungen

Grundsätzlich kommt ein Versicherungsvertrag, wie auch andere Verträge, durch die Abgabe zweier überein-stimmender Willenserklärungen zustande.

Antrag - Willenserklärung des Antragsstellers: die Willenserklärung des Antragstellers kann auch durch Unterzeichnung der Annahmeerklärung eines vom Versicherer unterbreiteten Angebots erfolgen (Invitatiomodell).

Annahme - Willenserklärung des Versicherers: die Antragsannahme durch den Versicherer erfolgt durch Ausstellung des Versicherungsscheins (Police) mit dessen Zugang beim Antragsteller der Vertrag zustande kommt (Antragsmodell).

2.1.2

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

13 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Arten der WillenserklärungDas Zustandekommen von Versicherungsverträgen§ 145 BGB§ 146 BGB§ 147 BGB§ 148 BGB§ 149 BGB§ 150 BGB§ 151 BGB§ 152 BGB§ 153 BGB§ 154 BGB§ 155 BGB§ 156 BGB§ 157 BGB§ 305 BGB

Verträge kommen durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen

zustande.

Willenserklärung

des Antrag-

stellers

Willenserklärungdes Versiche-rungsunter-

nehmens+

Antrag Annahme

VertragVersicherungs-nehmer Versicherer

Wird der Antrag angenommen,

gilt der Vertrag als zustandegekommen.

Bei Versicherungsverträgen muss auch die Annahme in Textform erklärt werden, auf Wunsch des VN als Urkunde.

Dies erfolgt durch das

Zum Schutz des Versicherungsnehmers als Verbraucher ist das Zustandekommen von Versicherungsverträgen jedoch an zusätzliche Voraussetzungen gebunden:

� Die Kunden müssen über die Grundlagen der Beratung informiert werden.

� Die Beratungs- und Dokumentationspflichten müssen erfüllt sein.

� Die vollständigen Vertragsbestimmungen/AVB und Verbraucherinformationen müssen vor der Antrag-stellung übermittelt werden.

Es sind weitere Bestimmungen zu beachten :• Angebot und Annahme müssen inhaltlich überein-

stimmen, damit die angestrebte Rechtsfolge zustande kommt.

• Der Inhalt des Vertragsangebots muss so bestimmt sein, dass ein "Ja" genügt, den Vertrag gelten zu lassen.

• Verträge können auch formlos geschlossen werden, wenn das Gesetz nichts anderes verlangt.

• Die Wirksamkeit des Vertrags beginnt mit dem Zugang beim Vertragsgegner (Ausnahme: Widerruf).

2.1.2

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

14 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Ausstellen des Versicherungsscheines.

§ 3 VVG

Der Versicherer und die Vermittler müssen bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets eindeutig• ehrlich,• redlich und• professionellin deren bestmöglichem Interesse handeln .

Dies gilt auch für alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen. Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

Bei der Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung sind die „Wünsche“ des Versicherungsnehmers zu berück-sichtigen.

Zur Vertriebstätigkeit gehören1. Beratung,2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich

Vertragsvorschlägen z. B. die Versendung von Infor-mationsmaterial,

3. Abschluss von Versicherungsverträgen,4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versiche-

rungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Obige Punkte gelten auch bei Bereitstellung• von Informationen über eine Website oder andere Medien

- jeder Betreiber eine Website, unabhängig davon, ob es sich um einen Vermittler oder um ein Versicherungs-unternehmen handelt, wird hiermit erfasst,

• von Ranglisten von Versicherungsprodukten• von Preis- und Produktvergleichen.

2.1.2

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

15 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Pflichten des Versicherers und Vermittlers § 1 VVG§ 1a VVG

§ 6 VVG§ 6 a VVG

§ 7 VVG§ 7a VVG§ 7b VVG§ 7c VVG§ 59 VVG§ 60 VVG§ 61 VVG§ 62 VVG§ 63 VVG§ 68 VVG

§ 155 VVG§ 7 VAG

§ 48 VAG§ 48 a VAG§34d GewO§34e GewO

Informationen dürfen nicht irreführend sein.

Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren (Vermeidung von Interessenkonflikten).

Interessenkonflikte sind solche, die bei Versicherungsver-triebstätigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen können.

2.1.2

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

16 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48 a VAG

Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder inanderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbstoder Versicherungsvermittler geschaffen werden könn-ten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungs-produkt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, denBedürfnissen des Kunden besser entsprechendesVersicherungsprodukt anbieten könnten.

Kundenbedürfnisse stehen im Vordergrund: �

Bei dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten muss der Versicherer auf Dauer wirksame organisato-rische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für ange-messene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dassInteressenkonflikte den Kundeninteressen schaden.Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätig-keiten und den verkauften Versicherungsprodukten ange-messen sein.

Versicherungsanlageprodukte: �

2.1.2

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

17 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48 a VAG

Reichen die von dem Versicherungsunternehmen getrof-fenen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkon-flikten nicht aus, um zu gewährleisten, dass keineBeeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legtdas Versicherungsunternehmen dem Kunden dieallgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonfliktenrechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertragseindeutig offen.

Offenlegung Quellen von Interessenkonflikten:�

Prämisse beim Abschluss von Versicherungsverträgen ist:

� Der Kunde muss sämtliche für seine Willensbildung er-forderlichen Informationen vor Abgabe seiner Willens-erklärung (Antragstellung/-annahme) einsehen können.

Daraus ergeben sich zwei rechtlich zulässige Formen des Vertragsabschlusses:

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Zustandekommen von Versicherungsverträgen

18 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vertragsschluss im Antrags-/ Invitatioverfahren

§ 1 VVG-InfoV§ 2 VVG-InfoV

§ 3 VVG-InfoV

§ 4 VVG-InfoV

§ 5 VVG-InfoV§ 6 VVG-

InfoV § 7 VVG

1. Antragsmodell >> Antragstellung durch den Kunden

Merke: Beim Antragsmodell kommt der Vertrag mit Aushändigung des Versicherungsscheins zustande .

Kunde Erhält Verbraucherinformationen vollstän-dig vor Abgabe seiner Willenserklärung in Textform und stellt den Antrag.

Versicherer Prüft Risiko und erstellt Versicherungs-schein.

Kunde Erhält vollständigen Versicherungs-schein.

2. Invitatiomodell >> Versicherer erstellt Vertrag als Angebot mit Annahmeerklärung

Merke: Beim Invitatiomodell kommt der Vertrag bei Postversand der Annahmeerklärung mit Zugang beim Versicherer zustande, bei direkter Übergabe an einen Vertreter des Versicherers zum Übergabezeitpunkt .

Kunde Erhält einen unverbindlichen Versiche-rungsvorschlag und fragt Angebot an.

Versicherer Prüft Risiko und erstellt Versicherungs-schein mit Verbraucherinformationen und Annahmeerklärung.

Kunde Erhält alle Vertrags- und Verbraucherin-formationen und unterzeichnet die An-nahmeerklärung.

Dem Versicherungsnehmer (VN) sind folgende Informa-tionen vor Abgabe seiner Vertragserklärung (siehe Antrags- und Invitatiomodell) klar und verständlich in Textform (Ausnahme zu Textform siehe nächste Seite) zu übermitteln.

er ist verpflichtet, seine Aufgaben zu erläutern …1. die objektive und ausgewogene Marktuntersuchung

(Marktanalyse zum Angebot)2. Stützung seines Rats auf eine hinreichende Zahl von auf

dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern (VR),

3. Abgabe einer fachliche Empfehlung, welcher Versiche-rungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des VN zu erfüllen.

4. Ausnahme zu 2. und 3.: wenn er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des VN diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

er ist verpflichtet, mitzuteilen …• auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die

Beratung erfolgt• die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer

(gilt bei eingeschränkter Auswahl auch für Versicherungs-makler/-berater),

• für welche Versicherer der Vermittler tätig ist / ob er für diese ausschließlich tätig ist.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung seiner Pflicht entsteht.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

19 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vermittler-Informationspflichten zur Beratungsgrundlage

Pflichten des Versicherers und Vermittlers § 6 VVG§ 60 VVG§ 62 VVG§ 63 VVG

§ 126 b BGB

Versicherungsmakler und -berater:

Versicherungsvertreter:

Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

20 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beratung bei Versicherungsanlageprodukten § 7b VVG§ 7c VVG

§ 155 VVG

Bei der Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt muss eine Geeignetheitsprüfung gem. § 7 c VVGdurchgeführt werden. Nur wenn das gewünschteVersicherungsanlageprodukt nach dieser Prüfunggeeignet ist, darf es empfohlen werden.

Die Gelegenheitsprüfung stellt fest, ob das gewünschteProdukt so beschaffen ist, dass• der Versicherungsnehmer die mit dem Produkt

verbundenen Risiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann,

• die finanziellen Risiken für ihn, gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen, tragbar sind und

• es seinen Anlagezielen entspricht.

Es sind zu erfragen:1. Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungs-

nehmers im Anlagebereich in Bezug auf den spe-ziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,

2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs-nehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versiche-rungsnehmers, Verluste zu tragen, und

3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.

Geeignetheitsprüfung:�

Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer• "angemessene Informationen" über das Versicherungs-

anlageprodukt geben,• insbesondere Mitteilungen über Art und Komplexität der

jeweiligen Versicherungsanlageprodukte,• Art der für den Versicherungsnehmer erbrachten

Dienstleistung und• die angefallenen Kosten.• angemessene Berichte über die erbrachten Dienst-

leistungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbe-ziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist.

2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

21 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beratung bei Versicherungsanlageprodukten § 7b VVG§ 7c VVG

§ 155 VVG

Wird keine Beratung angeboten, so ist nach Einholung von Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungendes Kunden im Anlagebereich in Bezug auf die inBetracht kommenden Produkte zu prüfen, ob diese fürden Kunden angemessen sind.

Macht der Versicherungsnehmer die erforderlichenAngaben (Kenntnisse und Erfahrungen, seinefinanziellen Verhältnisse, seine Anlageziele) nicht odermacht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissenund seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherer, dass erwegen unzureichender Angaben nicht beurteilen kann,ob das in Betracht gezogene Produkt für ihnangemessen ist. Ist der Versicherer der Auffassung,dass das Produkt für den Versicherungsnehmerunangemessen ist, warnt er den Versicherungsnehmer.

Angemessenheitsprüfung:�

Der Kunde muss nach seinen Wünschen und Bedürfnis-sen befragt sowie seine Bedarfssituation analysiert werden .

� Der Umfang der Befragung/Analyse richtet sich danach,

sowie nach Person / Lebensumstände des Kunden.

Der Kunde muss auf Grundlage seines Bedarfs bera-ten, d.h. über alle wichtigen Umstände aufgeklärt wer-den, um eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können.� Die Beratungspflichten gelten für Versicherer und

Makler auch bei bestehenden Vertragsverhältnis-sen, soweit ein Anlass (z.B. Gesetzesänderungen) für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist. Der VN kann im Einzelfall durch

Der Beratungsaufwand soll in angemessenem Verhält-nis zu den vom Kunden zu zahlenden Prämien stehen.

� Jeder zu einer bestimmten Versicherung erteilte Rat ist unter dem Aspekt der kundenrelevanten Kriterien sowie des Preis-/ Leistungsverhältnis

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

22 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beratungspflichten der Versicherer und Versicherungsvermittler

Befragungs- und Analysepflicht

wie schwer die angebotene Versicherung zu beurteilen ist

Bedarfsorientierte Beratungspflicht

Beratungsaufwand / Angebotsbegründung

zu begründen .

schriftliche Erklärung verzichten.

§ 6 VVG§ 61 VVG

Die Übermittlung der dargestellten Informationen ist möglich:

• klar, genau, für Versicherungsnehmer (VN) verständlich,• in einer Amtssprache des EU - Mitgliedstaats, in dem der

Vertrag vereinbart wurde, oder in jeder anderen vereinbarten Sprache,

• unentgeltlich.

• der Zugang für den VN personalisiert wird• der VN der Auskunftserteilung über eine Website

zugestimmt hat• dem VN die Adresse der Website und die dortige

Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden• diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar

bleiben, wie sie für den VN vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

werden die Auskünfte dem VN unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts ist möglich,• wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regel-

mäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

• wenn der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauer-haften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

23 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Form der Auskunftserteilung § 6a VVG

auf Papier

über eine Website, wenn

Bei einen telefonischen Kontakt,

Die Beratungsdokumentation mit Angebotsbegründung muss dem Versicherungsnehmer klar und verständlich in Textform vor Vertragsabschluss übermittelt werden.

Für die Dokumentation ist es unerheblich, ob es bei der Beratung zu einem Antrag kommt.

Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden.

Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

Der Kunde kann durch gesonderte schriftliche Erklä-rung auf die Beratung und Dokumentation verzichten, in der er ausdrücklich auf mögliche rechtliche Nachteile bei der

hingewiesen wird .

Nimmt der Versicherer mit dem VN telefonischen Kontakt auf, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

24 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Dokumentationspflichten der Versicherer und Versicherungsvermittler

§ 5 VVG§ 6 VVG§ 7 VVG

§ 61 VVG§ 62 VVG§ 63 VVG

§ 126b BGB

Verzichtserklärung/ Rechtsbelehrung

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Dokumentationspflichten bei Telefongesprächen

Die Anforderungen an das Beratungsprotokoll richten sich nach der Komplexität der angebotenen Versicherung(en).

Mindestanforderungen an die Beratungsdokumentation

• Erfassung der konkreten Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zum Nachweis, dass der vermittelte Versiche-rungsschutz diesen entspricht.

• Die Entscheidungsgründe, die bei Angebotsalternativen zur Auswahl eines bestimmten Produkts genannt werden.

• Dauer und Fälligkeiten der Versicherung

• Aufklärung über mögliche Ausschlüsse von Risiken oder Zuschläge wegen erhöhtem individuellen Risiko.

• Außergewöhnliche Kundenwünsche, wie z.B. vorläufige Deckung bei Versicherungsarten die eine Versicherer-anfrage erfordern.

• Die Beratungsdokumentation muss vom Kunden unter-schrieben sein, damit sie im Streitfall als Beweismittel genutzt werden kann.

Ausnahme:Die Beratungsinformationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt.In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln (unverzügliche Nachreichungspflicht); dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Beratungs- und Dokumentationspflichten

25 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Umfang der Dokumentation § 61 VVG

Für jeden Versicherungsvermittler/-berater gelten beim ersten Geschäftskontakt mit dem Versicherungs-nehmer folgende Informationspflichten in Textform :

• seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma mit seiner betrieblichen Anschrift,

• Art der Gewerbeerlaubnis nach Vermittlerstatus• dass er eine Beratung anbietet,• die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der

Vermittlung erhält,• ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder

als Provision oder sonstige Vergütung in der Versiche-rungsprämie enthalten ist,

• ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,• Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der

Registerbehörde und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

• die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

• die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungs-beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

26 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Informationspflichten erster Kundenkontakt

§ 15VersVermV

Dem VN müssen rechtzeitig vor Abgabe seiner Ver-tragserklärung (Antragstellung) alle vertragsrelevan-ten Informationen in Textform mitgeteilt werden:

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

27 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Informationspflichten vor Antragstellung - alle Versicherungssparten § 1 VVG-

InfoV § 2 VVG-

InfoV § 3 VVG-

InfoV § 7 VVG

§ 154 VVG§ 204 VVG§ 144 VAG§ 146 VAG

§ 4 VVG-InfoV

§ 3a AltZertG § 5a AltZertG § 7a AltZertG § 13 AltvPIBV § 14 AltvPIBV

Die Vertragsbestimmungen und AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB)�

Die Informationen zur PKV und bAV nach VAG - PKV: § 146 Abs.1 Ziff. 5 und 6 VAG bAV: § 144 VAG�

Die Verbraucherinformationen lt. VVG-Informations-pflichtenverordnung (VVG-Info-V). Unter anderem:�

• Identität des Versicherer und Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers,

• Ladungsfähige Anschrift des Versicherers sowie des für die Geschäftsbeziehung maßgeblichen Vermittlers/Be-raters sowie bei juristischen Personen den Namen eines Vertretungsberechtigten.

• Gesamtpreis der Versicherung, Kosten, Zahlungsweise Prämien, Laufzeit Vertrag,

• Rechtsbelehrung zum Widerrufsrecht: die Widerrufsbe-dingungen mit Einzelheiten der Ausübung; Namen und Anschrift, an die der Widerruf zu richten ist; Rechtsfolgen des Widerrufs inklusive etwaiger Kosten.

• Angaben zur Beendigung des Vertrages: insbesondere die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ-lich etwaiger Vertragsstrafen.

Zusätzlich ist eine Produkt-Übersicht (Produktinformationsblatt) voranzustellen�

• Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV• Produktinformationsblatt nach AltZertG / AltvPIBV

für Riester / Rürup).

zu Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-vers., Unfallversicherungen mit Prämienrück-gewähr siehe nachfolgende Übersicht.

Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, müssen in deutlich gestalteter Form hervorgehoben werden:

Des Versicherers sowie des für die Geschäftsbeziehung maßgeblichen Vermittlers/Beraters sowie bei juristischen Personen den Namen eines Vertretungsberechtigten. Die Widerrufsbedingungen mit Einzelheiten der Ausübung; Namen und Anschrift, an die der Widerruf zu richten ist; Rechtsfolgen des Widerrufs inklusive etwaiger Kosten.

Insbesondere die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

28 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 1 VVG-InfoV

§ 2 VVG-InfoV

§ 3 VVG-InfoV

§ 7 VVG§ 154 VVG§ 204 VVG§ 144 VAG§ 146 VAG

§ 4 VVG-InfoV

§ 3a AltZertG § 5a AltZertG § 7a AltZertG § 13 AltvPIBV § 14 AltvPIBV

Ladungsfähige Anschrift

Rechtsbelehrung zum Widerrufsrecht

Angaben zur Beendigung des Vertrages

Informationspflichten vor Antragstellung - alle Versicherungssparten

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

29 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 1 VVG-InfoV

§ 2 VVG-InfoV

§ 3 VVG-InfoV

§ 7 VVG§ 154 VVG§ 204 VVG§ 144 VAG§ 146 VAG

§ 4 VVG-InfoV

§ 3a AltZertG § 5a AltZertG § 7a AltZertG § 13 AltvPIBV § 14 AltvPIBV

Zusätzlich muss bei Verbrauchern den AVB und Verbraucherinformationen lt. VVG-InfoV

d.h. ebenfalls vor Antragstellung zur Verfügung stehen.

� Die Produktinformation muss alle Informationen, die für den Abschluss oder die Erfüllung des jeweiligen Versicherungsvertrags von Bedeutung sind, beinhalten.

1. Art des angebotenen Versicherungsvertrages.2. Beschreibung der versicherten Risiken und Risikoaus-

schlüsse. Bei Lebensversicherungen mit Über-schussbeteiligung zusätzlicher Hinweis auf die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung.

3. Höhe, Fälligkeit und Entrichtungszeitraum der Prämie (in Euro) sowie Verzugsfolgen. Bei Lebens-, Berufs-unfähigkeits- und Krankenversicherungen mit Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten sowie des Kostenanteils in der Jahresprämie und möglicher sonstiger Kosten.

4. Hinweise auf vertragliche Leistungsausschlüsse.5. Bei Vertragsabschluss zu beachtende Obliegenheiten

mit Folgen der Nichtbeachtung.6. Während der Laufzeit zu beachtende Obliegenheiten mit

Folgen der Nichtbeachtung.7. Im Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheiten mit

Folgen der Nichtbeachtung.8. Angabe von Beginn und Ende des Versicherungs-

schutzes.9. Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beendigung des

Vertrages.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

30 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Produktinformationsblatt für Verbraucher

§ 4 VVG-Info-V

ein Produktinformationsblatt vorangestellt sein,

Umfang und Reihenfolge der Produktinformation:

§ 154 VVG

Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) und Basisrenten (sog. Rürup-Renten) müssen seit 1. Januar 2017 ein neues gesetzlich geregeltes Produkt-informationsblatt erstellen.

Ziele: Verbraucher können sich vor Abschluss Vertrages informieren über: • Preis-Leistungs-Verhältnis der auf dem Markt

angebotenen zertifizierten Produkte• Chance und Risiko des von ihm gewählten Produkts

(Einstufung in Chancen-Risiko-Klassen durch die neu errichtete Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA))

• Effektivkosten (Berechnungsmethode ist von der Pro-duktinformationsstelle Altersvorsorge verbindlich vorge-geben).

Zwei Arten von PIB:• ein individuelles PIB (auf die persönlichen Kunden-

daten zugeschnitten). Das individuelle PIB erhalten Kunden vor Vertragsabschluss.

• ein PIB für einen kinderlosen, unverheirateten Muster-kunden. Diese Muster-PIBs müssen von den Anbietern im Internet bereitgestellt werden und zwar auf allen Internetseiten, auf denen sie die Produkte bewerben. Das Muster PIB erhalten Kunden vor Vertragsabschluss. Zusätzlich müssen Muster PIB mit vorgegebenen Lauf-zeiten (12, 20, 30, 40 Jahre) für einen vorgegebenen Musterkunden zur Verfügung gestellt werden.Diese Muster-Produktinformationsblätter werden nur auf den Internetseiten der jeweiligen Anbieter veröffentlicht, aber nicht mit dem Vertrag oder Angebot an Kunden weitergegeben.

Form, Inhalt und Berechnungsmethoden sind bei beiden Produktinformationsblättern vom Gesetzgeber bis ins Detail vorgegeben.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

31 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Produktinformationsblatt nach AltZertG und AltvPIBV

§ 3a AltZertG§ 5a AltZertG

§ 7a Abs. 4 AltZertG

§ 14 AltvPIBV

Muster-Produktinformationsblätter Riester und Rürup-Renten

Folgende Informationen im Muster-PIB sind für Kunden für den Vergleich zu anderen Riester- und Basisrenten-produkten wichtig:• Chancen-Risiko-Klasse: jedes Produkt wird einer

Chancen-Risiko-Klasse (CRK) zugeordnet. Die Chancen-Risiko-Klasse (CRK) gibt an, wie die Ertragschancen und Risiken dieses Produkts gegenüber anderen steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten einzuschätzen sind. Für einen Musterkunden hat die unabhängige Produktinformationsstelle Altersvorsorge, z.B. das Pro-dukt Riester, für verschiedene Kapitalmarktszenarien über eine vergleichbare Ansparphase von Jahren unter-sucht und in die CRK 2 eingeteilt. Dabei wurde berück-sichtigt, ob dieses Produkt zu Beginn der Auszahlungs-phase eine Beitragserhaltungszusage enthält. Riester-Produkte enthalten immer eine Beitragserhaltungszu-sage.

• Es gibt fünf Chancen-Risiko-Klassen, von CRK 1 (sichere Anlage mit niedrigen Ertragschancen, Garantie Beitragserhalt) bis CRK 5 (hohe Ertragschancen mit hohen Risiken). Die Zuordnung erfolgt durch die unab-hängige Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA).• CRK 1 Das Produkt bietet eine sichere Anlage durch

eine bis zum Beginn der Auszahlungsphase festge-legte garantierte (Mindest-)Verzinsung oder an einen Referenzzins gekoppelte Verzinsung mit niedrigen Ertragschancen. Das unwiderruflich gebildete Kapital nach Abzug der Kosten steigt in der Ansparphase fort-während an. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungs-zusage.

• CRK 2 Das Produkt bietet eine sicherheitsorientierte Anlage mit begrenzten Ertragschancen. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

32 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Produktinformationsblatt nach AltZertG und AltvPIBV

• CRK 3 Das Produkt bietet eine ausgewogene Anlage mit moderaten Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein mode-rates Verlustrisiko.

• CRK 4 Das Produkt bietet eine renditeorientierte Anlage mit höheren Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein höhe-res Verlustrisiko.

• CRK 5 Das Produkt bietet eine chancenorientierte Anlage mit hohen Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein hohes Verlustrisiko.

• Beispielrechnung: zeigt, welche monatlichen Alters-rente am Ende der Ansparphase anfällt. Je nach CRK des Produkts wird die Wertentwicklung vorgegeben. Je höher die Chancen-Risiko-Klasse des Produkts ist, desto größer ist die Bandbreite der Wertentwicklungen. So beträgt die Wertentwicklung in der Beispielrechnung in der Klasse CRK1 maximal zwei Prozent pro Jahr, bei einem Produkt ohne garantierten Beitragserhalt der Klasse CRK 5 von einem Verlust von jährlich 1 % bis zu einer Wertsteigerung von jährlich 7 %.

• Effektivkosten: bei der Berechnung der Effektivkosten werden für den dargestellten Vertragsverlauf rendite-mindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase aus-wirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Anspar-phase. Eine beispielhafte Wertentwicklung von 3 % wird durch renditemindernde Größen von 2,27 % auf eine Effektivrendite von 0,73 % verringert.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

33 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Produktinformationsblatt nach AltZertG und AltvPIBV

• Einzelne Kosten: hier sind die Kosten für einzelne Anlässe wie einen Anbieterwechsel, die Kapitalverwen-dung für eine eigengenutzte Immobilie sowie für den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung aufgeführt.

• Anbieterwechsel / Kündigung: wollen Kunden ihren Riester-Anbieter wechseln, nehmen sie Beiträge und Zulagen abzüglich der angefallenen Kosten zum neuen Anbieter mit. Wie sich die Höhe des Übertragungswertes im Zeitverlauf entwickelt, ist der Rubrik Anbieterwechsel zu entnehmen. Die angenommene Wertentwicklung vor Kosten ist vorgegeben und richtet sich nach der Chancen-Risiko-Klasse des jeweiligen Produkts. Bei einer Kündigung sind die die errechneten Werte ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (inkludierte) Zusatzabsicherung mit förderschädlicher Auszahlung bei einer beispielhaften Wertentwicklung vor Kosten von x,xx% anzugeben.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

34 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Produktinformationsblatt nach AltZertG und AltvPIBV

Beispiele :• Erwerb einer Brillenversicherung beim Kauf einer

Sehhilfe,• Handyversicherung• Vermittlung eines Immobilienkredits im Zusammenhang

mit einer Wohngebäudeversicherung.

Querverkäufe könnten dem Kunden Vorteile bringen, aber auch eine Praxis sein, bei der das Kundeninteresse nicht angemessen berücksichtigt wird. Der Europäische Gesetzgeber hat aus diesen Gründen Informationspflichten geschaffen (der Vertrieb von Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken soll dadurch – so der Europäische Gesetzgeber - nicht verhindert werden).

IDD: Insurance Distribution Directive – zu Deutsch: Versicherungsvertriebsrichtlinie, die gem. EU-Richtlinie zum 23.02.2018 in Deutschland als IDD2 in Kraft treten muss.

Diese EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertriebe (IDD 2) gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die einzelnen Mitgliedsländer bei der Umsetzung in nationales Recht bewegen können (Mindestharmonisierung).

Die einzelnen EU-Länder können aber auch strengere Regeln bewirken.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

35 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Querverkäufe nach IDD 2 § 7a VVG

• Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, angeboten, muss der Versicherer informieren,- ob einzelne Teile eines Pakets, das er anbietet,

gesondert erworben werden können,- welche Unterschiede es gibt, ob ein Paket oder

Einzelbestandteile erworben werden und- Kosten der Einzelbestandteile ausweisen und- muss eine Beschreibung der Bestandteile der

Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung stellen.

• Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets, muss der Versicherer dem Versicherungsneh-mer die Möglichkeit bieten (mit Ausnahmen), die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen.

• Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungs-deckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

36 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Pflichten des Versicherers bei Querverkäufen nach IDD 2

§ 7a VVG

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

37 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Informationsübermittlung § 126b BGB § 7 VVG

Übermittlung in Textform:�

Diese Form dienst dazu, Schriftzeichen dauerhaft wiederzugeben. Weitere Anforderungen sind, dass der Erklärende genannt ist und der Vertragsabschluss erkennbar ist, zum Beispiel durch Nachbildung einer Unterschrift.

Für den Versicherungsnehmer müssen Antrag / Vertrag klar und verständlich formuliert sein, das bedeutet sprachliche und formale Verständlichkeit (Gliederung, Satzbau, Wortwahl, optische Aufbereitung).

„Dauerhaft“ bedeutet, dass insbesondere bei elektronisch abgegebenen Erklärungen sichergestellt sein muss, dass der Empfänger diese auch empfangen, lesen, ausdrucken und dauerhaft speichern kann.

Die Möglichkeiten der „Textform“ sind weiter gefasst. Mögliche Formen sind derzeit neben klassischen Formen wie Broschüren, gedruckten Unterlagen z.B. …• CD-ROMs (u.U. problematisch wegen begrenzter

Haltbarkeit) mit Übergabebestätigung,• E-Mail mit PDF Anhang und Lesebestätigung,• Hinweis auf Link zum Download und Ausdruck des VN

mit Bestätigung der Kenntnisnahme,• USB Sticks mit Übergabebestätigung,• Dauerhaft online bereitstellen in einem passwortge-

schützten Bereich (Server, Cloud Systeme) mit Bestätigung der Kenntnisnahme.

Eine andere Möglichkeit ist die Schriftform nach § 126b BGB. Dies ist ein Vertrag auf Papier, der von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben ist.

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

38 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Informationsübermittlung § 126b BGB § 7 VVG

Rechtzeitigkeit der Information:�

Rechtzeitig vor Antragstellung (Vertragserklärung des VN), d.h. mit ausreichendem Zeitvorlauf zur Kenntnis-nahme.

Bei verspäteter oder unvollständiger Informationsertei-lung, wird die Frist für das Widerrufsrecht des VN nicht in Kraft gesetzt, d.h. es besteht in der gesamten Vertragslaufzeit.

Faustregel:- Einfache Produkte = kurzer Zeitvorlauf- Komplexe Produkte = längerer Zeitvorlauf

Haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrages .

2.1.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Informationspflichten

39 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Sanktionen § 8 VVG§ 2 UKIaG § 63 VVG

Werden Informations-, Beratungs- und Dokumentations-pflichten schuldhaft verletzt, sind Versicherer und Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer entsteht.

Möglicher Schaden: ggf. Aufhebung des Vertrags und Prämienrückerstattung, wenn Vertrag bei ordnungsgemäßer Information nicht abgeschlossen worden wäre.

Verschobenes Widerrufsrecht bei verspäteter Übermittlung.�

Die Frist für das Widerrufsrecht des VNs beginnt nicht zu laufen - Folge ist ein „unsterbliches Widerrufsrecht" während der Vertragslaufzeit.

Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände.�

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche anderer Versicherer.�

Der Versicherungsnehmer ist der Träger von

aus dem Versicherungsvertrag. Er hat die Pflicht zur Prä-mienzahlung (auch bei abweichendem Beitragszahler) und ist mit Ausnahme bei einer Versicherung auf fremde Rechnung allein für die

verantwortlich. Bei Versicherungen auf fremde Rechnung wird auch die Kenntnis des Versicherten in Betracht gezogen.

Das Recht auf Gestaltung und Änderung des Vertrages hat auch bei weiteren Beteiligten nur der Versicherungsnehmer. Im Falle einer Abtretung geht in der Regel das Gestal-tungsrecht des Versicherungsnehmers auf den Abtretungs-gläubiger über (z.B. Kündigung, Bezugsrechtsänderung). Besteht eine Verpfändung oder ein unwiderrufliches Be-zugsrecht, so müssen die Beteiligten zustimmen.

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

40 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beteiligte Personen an einem Versicherungsvertrag

Versicherungs-nehmer

Versicherte Personen

Bezugsberechtigter

Beitragszahler

Versiche-

rungsvertrag

Versicherer

1. Versicherungsnehmer

Rechten und Pflichten

Einhaltung der Obliegenheiten

§ 1 VVG§ 19 VVG§ 23 VVG§ 30 VVG§ 31 VVG§ 32 VVG

§ 47 VVG

§ 156 VVG

In den Sparten Kraftfahrt, Private Haftpflicht und Rechts-schutz sind sie bedingungsgemäß festgelegt (Ausnahmen bei Lebenspartnerschaften - siehe entsprechende Sparten).

In den Personenversicherungen sind sie im Antrag und in der Police aufgeführt. Der auf sie entfallende Versiche-rungsschutz ist zugeordnet.

Dies ist deshalb notwendig, da sich die Tarifierung auf die versicherte Person bezieht und der Vertrag bei

nur gültig ist

Versicherte Personen haben kein Gestaltungsrecht am Vertrag. Bei Erweiterung des Versicherungsumfanges müssen die versicherten Personen jedoch zustimmen.Die vertraglichen Rechte und Pflichten bleiben beim Versicherungsnehmer .In der Lebensversicherung kann bestimmt werden, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungs-nehmereigenschaft auf die versicherte Person übergeht, sofern sie voll geschäftsfähig ist.

Einhaltung der Obliegenheiten:Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei� der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-

nis und das Verhalten des Versicherten zu berück-sichtigen (Schadenversicherungen)� der Versicherung auf die Person eines anderen auch

deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen (Personenversicherungen).

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

41 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2. Versicherte Personen

voll geschäftsfähigen Personen

mit deren Einverständnis (Unterschrift).

§§ 47, 156, 179, 193 VVG

Besonderheit bei minderjährigen versicherten Personen in der LV:

Schließen der Vater oder die Mutter eine Lebensver-sicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes ab, die im Todesfall eine höhere Leistung, als die gewöhn-lichen Beerdigungskosten (8.000 Euro)

vorsieht, benötigen Sie die Einwilligung eines vom Familien-gericht bestellten Ergänzungspflegers.

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

42 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

vor Vollendung des 7. Lebensjahres § 150 (3) VVG

§ 1909 BGB

Versicherungs-nehmer(VN)

Todesfallleistung < 8.000 € Versicherte Person (VP)

Todesfallleistung > 8.000 € Versicherte Person (VP)

VN = Eltern oder ein Elternteil = gesetzl. Vertreter

VP bis 7 Jahre:Unterschrift d. gesetzl. Vertreters (Eltern) plus Klausel in der Police oder alternativ Genehmigung durch das Familiengericht

VP bis 7 Jahre: Unterschrift VN

VN = Dritte und kein gesetzlicher Vertreter (z.B. Pate, Großvater)

VP bis 7 Jahre:Unterschrift d. gesetzl. Vertreters (Eltern) und Unterschrift VN

VP bis 7 Jahre: Unterschrift VN, gesetzlicher Vertreter

VN = Eltern oder ein Elternteil = gesetzl. Vertreter

VP über 7 Jahre:Unterschrift VN (anzuraten ist auch Unterschrift VP, ab 16. Lebensjahr wegen Datenschutz)

VP über 7 Jahre: Unterschrift VN (anzuraten ist auch Unterschrift VP, ab 16. Lebensjahr wegen Datenschutz)

VN = Dritte und kein gesetzlicher Vertreter (z.B. Pate, Großvater)

VP über 7 Jahre:Unterschrift VN und gesetzl. Vertreter (Anzuraten ist auch Unterschrift VP, ab 16. Lebensjahr wegen Datenschutz)

VP über 7 Jahre: Unterschrift VN und gesetzl. Vertreter (Anzuraten ist auch Unterschrift VP, ab 16. Lebensjahr wegen Datenschutz)

Bezugsberechtigte werden in der Lebens- und Unfallver-sicherung sowie bei Bausparverträgen benannt.

Die Bezugsberechtigung kann

oder

festgelegt werden.

Die Ansprüche können abgetreten und/oder verpfändet werden. Im Todesfall

Dies gilt nicht für Ansprüche aus widerruflichem Bezugs-recht , da hier der Bezugsberechtigte

keinen vererbbaren Rechtsanspruch.

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

43 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

3. Bezugsberechtigte

unwiderruflich

widerruflich

Unwiderruflich Bezugsberechtigte haben einen sofortigen Anspruch auf die Versicherungsleistung,

der Ihnen ohne Einwilligung (Unterschrift) auch nicht mehr entzogen werden kann.

§ 159 (1) VVG

§ 159 (2) VVG

§ 159 (3) VVG

fallen sie in den Nachlass.

nur eine Anwartschaft erwirbt,

Sonderregelungen bestehen im Rahmen der betrieb-lichen Altersversorgung:

� Trägt der Arbeitgeber die Beiträge, gilt als vereinbart, dass mit Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht unwiderruflich ist.

� Bei Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer in Form der Gehaltsumwandlung muss das Bezugsrecht mit Antrags-stellung unwiderruflich vereinbart werden.

Der Bezugsberechtigte hat weder bei widerruflichem noch bei unwiderruflichem Bezugsrecht

Es besteht jedoch ein Eintrittsrecht in den Vertrag bei Ver-mögensverfall des Versicherungsnehmers in der Lebens-versicherung.

Wird beispielweise der Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der Bezugsberech-tigte mit dessen Zustimmung in den Vertrag eintreten.

Er muss dann die Forderungen der Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufwertes des Vertrages befriedigen.

Besteht keine Bezugsberechtigung oder ist ein Bezugsbe-rechtigter nicht namentlich genannt, steht das Eintrittsrecht generell dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie den Kindern des Versicherungsnehmers zu.

Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

44 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Gestaltungsrechte am Vertrag.

§ 1b (2) Betr. R. G.

§ 170 (1) VVG

§ 170 (2) VVG

§ 160 (1) VVG

Das Benennen eines Beitragszahlers bzw. eines vom Versi-cherungsnehmer abweichenden Kontoinhabers kommt häufig bei Versicherungsverträgen von Jugendlichen vor, wenn die Eltern die Beitragszahlung übernehmen sowie bei Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen, die durch Verwandte finanziert werden.

Kommt er der Beitragszahlung nicht mehr nach, geht die Beitragszahlungspflicht automatisch wieder auf den Ver-sicherungsnehmer über.

Rechte:Versagung oder Kürzung der Versicherungsleistung bei:• Schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen, sowie der

Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.

• Vertragsrücktritt bzw. Entzug des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung von Erst- und Folgeprämien.

Pflichten:• Ersatz der in Schadenversicherungen durch Schaden-

fälle eintretenden Vermögensschäden nach Maßgabe des Vertrags.

• Zahlung der vertraglichen Kapital-, Renten- oder sonst vereinbarten Leistungen nach Eintritt des Versicherungs-falles in den Personenversicherungen.

• Aushändigung einer Urkunde (Versicherungsschein / Police) über den Versicherungsvertrag.

2.1.3

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Grundlagen des Versicherungsvertrages

45 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

4. Beitragszahler/Kontoinhaber

Auch der Beitragszahler hat keine

Gestaltungsrechte am Vertrag.

§ 1 (2) VVG

5. Versicherer

Aus der Rechtsvorschrift, dass dem Antragsteller alle für den Vertragsabschluss relevanten Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung vor-liegen müssen, ergeben sich zwei Formen des Antrags-verlaufs bzw. der Antragsannahme:

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Antragsannahme / Widerruf

46 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Antragsannahme-Erklärung / Aushändigung des Versicherungsscheins

§ 7 VVG

1. Der Versicherer wird zum Vertragsangebot aufgefordert >> Invitatioverfahren

Antragsannahme durch den Kunden

Der Kunde erhält nach Risikoprüfung ein verbind-liches Angebot inkl. des Versicherungsscheins mit allen gesetzlich geforderten Informationen und bestätigt die

der unterzeichneten Antragsannahme-Erklärung .

Annahme des Angebots durch Rücksendung

2. Der Kunde beantragt den Abschluss des Versicherungsvertrags >> Antragsverfahren

Antragsannahme durch den Versicherer

Der Kunde hat rechtzeitig vor Antragstellung alle gesetzlich geforderten Informationen erhalten . Der Versicherer nimmt den Antrag nach Risikoprüfung an und bestätigt die

an den Kunden.

Annahme durch Aushändigung des Versicherungsscheins

Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb einer von der Versicherungsart abhängigen Frist in Textform ohne Begründung widerrufen .

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Antragsannahme / Widerruf

47 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Zeitpunkt des Zugangs folgender Unterlagen in Textform:• Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen• Allgemeine Versicherungsbedingungen und Produktinformationsblatt

• Verbraucherinfo nach §§ 1 - 4 VVG Info-V• Die Informationen zur PKV nach § 146 Abs.1 Ziff. 5 und 6 VAG

• Die Informationen zur bAV nach § 144 VAG

�Deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufs-recht, den Fristbeginn, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Beitrag

Widerrufsrecht / Information des Versicherungsnehmers

§ 126b BGB

Widerrufsfrist nach Sparten�

Nicht-Lebensversicherungen: - innerhalb 14 Tagen

Lebensversicherungen: - innerhalb 30 Tagen

Fristbeginn bei Antragsverfahren�

§ 8 VVG§ 152 VVG

Zeitpunkt der Abgabe der Antragsannahme-Erklärung vorbehaltlich des Zugangs der Unterlagen mit Widerrufsbelehrung

Fristbeginn bei Invitatioverfahren�

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (Absendung am letzten Tag der Frist)

§ 7 VVG

Widerrufsrecht - Fristbeginn/Dauer

§§ 1 - 4 VVG-Info-V

§ 146 VAG

§ 144 VAG

Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Versicherer .�

Voraussetzung für die Befristung des Widerrufsrechts ist, dass der VN die Vertrags-/ Verbraucherinforma-tionen und Widerrufsbelehrung vollständig erhalten hat.

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Antragsannahme / Widerruf

48 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Widerrufsrecht - Rechtsfolgen/Prämienschicksal

§ 8 (2) VVG

� Bei unvollständigen Unterlagen oder Widerrufs-belehrung bleibt das

Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt bestehen.

Nimmt der VN das Widerrufsrecht in Anspruch , hängt der Prämienanspruch des VR ab vom -

§ 9 VVG

� vereinbarten Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes

§ 357a BGB

� Hinweis auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den Beitrag

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Antragsannahme / Widerruf

49 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Widerrufsrecht - Rechtsfolgen/Prämienschicksal

Prämienschicksal - gilt für alle Versicherungsarten -

Versicherungsschutz vor Fristende mit Rechtsbelehrung mit VN vereinbart:�

Versicherungsschutz vor Fristende ohne Rechtsbelehrung mit VN vereinbart:�

Kein Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist mit VN vereinbart:�

Erstattung der Anteilsprämie ab Zugang des Widerrufs binnen 30 Tage (gezahlte Prämie abzgl. 1/360tel der Jah-resprämie für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestand) - bei Lebensversicherungen zusätzlich des Rück-kaufswerts inkl. Überschüsse, soweit vorhanden .

Zusätzlich Erstattung der im ersten Jahr gezahlten Prämien binnen 30 Tage - bei Lebensversicherungen wahlweise des Rückkaufswerts inkl. Überschüsse, falls dies für den VN günstiger ist. Kein Anspruch au f Erstattung besteht , wenn Leistungen beansprucht wurden .

Empfangene Leistungen und ggf. daraus erzielte Erträge sind zurück zu erstatten.

§ 152 (1) VVG§ 176 VVG

§ 152 (1) VVG§ 169 VVG

Generell gilt: eine Erstattung findet nicht statt, wenn der Versicherungs-nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat

§ 357a BGB§ 176 VVG

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Antragsannahme / Widerruf

50 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Widerrufsrecht - Ausnahmen/Sonderregelungen

§ 8 (3) VVGKein Widerrufrecht gilt bei Versicherungsverträgen�

- mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat- über vorläufige Deckung (außer Fernabsatzverträge)- von arbeitsrechtlich geregelten Pensionskassen (außer Fernabsatzverträge)

§ 8 (4) VVGDas Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei�

Versicherungsverträgen, die auf Wunsch des VN von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt sind, bevor der VN sein Widerrufsrecht ausgeübt hat .

§§ 312 a-j357a BGB

Abweichender Fristbeginn b. Fernabsatzverträgen�

Das Widerrufsrecht beginnt erst mit Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h.:�Neben den Informationspflichten vor Vertrags

abschluss:- Bereitstellung technischer Mittel zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern

- Unverzügliche elektronische Bestätigung des Vertragsabschlusses

- Abruf- und Speichermöglichkeit der vertraglichen Bestimmungen und AVB bei Vertragsabschluss

Nimmt der Versicherer mit dem VN telefonischen Kontakt auf, muss er seine

Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden

Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Ver-langen als Urkunde , übermitteln.

� Mit Zugang des Versicherungsscheins gilt der Ver-trag als zustande gekommen, sofern dem VN zusätz-lich alle Vertrags- und Verbraucherinformationen vor-liegen.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Police / Abweichungen

51 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Die Annahmeerklärung des VN führt als Willenserklärung unter Abwesenden erst mit Zugang beim VR zum Vertragsschluss .

Wird die Annahme gegenüber einem Vertreter des Versicherers erklärt (kein Postversand, sondern Über-gabe), kommt der Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande .

§ 3 (2) VVG

§ 130 BGB

Folgen einer Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein

§ 3 (1) VVG

Pflicht zur Ausstellung des Versicherungsscheins

Abweichung beim Invitatioverfahren:�

Muss der Versicherer nur gegen Rückgabe der Versiche-rungsurkunde leisten, kann der VN erklären, zur Rück-gabe außerstande zu sein.

Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsschein der Kraft-loserklärung unterliegt, wie bei Lebensversicherun-gen .

§ 4 VVG§ 808 BGB

Versicherungsschein auf den Inhaber�

�Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet , hat der VN das Recht auf Ausstel-lung einer Ersatzurkunde auf seine Kosten; ggf. ist die vorherige Kraftloserklärung der bisherigen Urkunde erforderlich .

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so ist der Ver-sicherer verpflichtet, jede Abweichung auf der Police

z.B. rot zu unterlegen oder zu unterstreichen.

Außerdem muss der Antragsteller auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, d.h. dass die abweichende Police als neues Angebot gilt und er ein

Widerspricht der Antragsteller in Textform innerhalb

nach Zugang der Police, kommt der Vertrag nicht zustande.

Macht er innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht, gilt der

Weist der Versicherer nicht auf die Abweichung hin oder macht er nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerk-sam, so gilt der

Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn der VN nicht innerhalb 1 Monats nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich (Textform ist ausreichend) widerspricht.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Police / Abweichungen

52 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Abweichung zwischen Antrag u. Versicherungsschein

deutlich zu kennzeichnen,

Widerspruchsrecht hat.

eines Monats

Inhalt der Police.

Inhalt des Antrages.

§ 5 (2) VVG

§ 5 (1) VVG

§ 5 (3) VVG

§ 5 (1) VVG

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Police / Abweichungen

53 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Versicherungsschein

mit Abweichungen

ohne Hinweis auf Abweichungund Widerspruchsmöglichkeit

mit Hinweis auf Abweichungund Widerspruchsmöglichkeit

kein Wider-spruch durch Antragsteller

Widerspruch durch Antrag-steller inner-

halb eines Monats

gültig ist der Inhalt d. Ver-sicherungs-

scheines

Vertrag kommt nicht

zustande

gültig ist derInhalt des Antrages

§ 5 VVG

Die vorläufige Deckung ist ein selbstständiger Vertrag, aufgrund dessen der Versicherer zunächst ohne Risiko-prüfung die Gefahr trägt, um dem

� Antragsteller sofortigen/schnellstmöglichen Versicherungsschutz zu bieten.

� Versicherer die nachträgliche Risikoprüfung zu ermög-lichen, ohne an einen langfristigen Vertrag gebunden zu sein.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

54 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Es kann vereinbart werden, dass der VN die Vertrags- und Verbraucherinformationen nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein erhält.Gilt nicht für Fernabsatzverträge über vorläufige Deckung.

Wirkungen der vorläufigen Deckung

Bedeutung für Versicherer u. Versicherungsnehmer

§ 49 VVGSonderregelungen für Versicherungsverträge über vorläufige Deckung:

Vereinfachte Information, Beratung und Dokumentation�

Werden die AVB bei Vertragschluss nicht übermittelt, gelten die beim VR üblicherweise verwendeten Bedingungen für vorläufigen Versicherungsschutz.

Sind solche nicht vorhanden, gelten auch ohne Hinweis die für den Hauptvertrag verwendeten Bedingungen.

� Im Zweifel gelten die bei Vertragsabschluss für den VN am günstigsten Bedingungen des VR.

Anzuwendende allgemeine Versicherungs-bedingungen�

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

55 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Erteilung der vorläufigen Deckung / Beginn des Versicherungsschutzes (Haftung)

§ 69 VVG

Erteilung der vorläufigen Deckung

Durch den Vermittler:�

Nur wenn sie im Antrag vorgesehen ist. Ansonsten hat der Vermittler keine Vollmacht , sie zu erteilen.

Durch den Versicherer:�

Wenn sie im Antrag nicht vorgesehen ist, meldet der Ver-mittler den Kundenwunsch der Gesellschaft, die bei Zu-stimmung dies dem Antragsteller schriftlich bestätigt .

Beginn des Versicherungsschutzes

Wenn im Antrag vorgesehen:�

Zum dort beschriebenen/eingetragenen Zeitpunkt ent-weder mit Unterschriftsdatum oder mit Antrags-eingang beim Versicherer.

Wenn im Antrag nicht vorgesehen:�

Zum Zeitpunkt der Meldung des Vertreters an den Ver-sicherer, sofern dieser zustimmt.

Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht

werden, sofern der VR durch gesonderte Mitteilung in Textform oder auffälligen Hinweis in der Police darauf aufmerksam gemacht hat.

§ 51 VVG

Die vorläufige Deckung endet, sofern sie nicht befristet ist , zu folgenden Zeitpunkten:

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

56 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Ende des Versicherungsschutzes (Haftung) der vorläufigen Deckung

§ 52 VVG

Übergang in den Hauptvertrag ..�

spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag mit gleichartigem Versicherungsschutz beginnt ( Haupt-vertrag oder weiterer Vertrag über vorläufigen Versiche-rungsschutz).Dies gilt auch , wenn der VN den Vertrag bei einem anderen VR schließt (unverzügliche Mitteilungspflicht).Ausnahme KFZ: Sobald der VN den Erstbeitrag gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.

Nichtzahlung der Erstprämie ..�

spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzugs , wenn der Beginn des gleichartigen Versicherungsschutzes ab-hängig ist von der Prämienzahlung , sofern der VN auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Widerruf / Widerspruch des VN ..�

spätestens mit Zugang der Erklärung beim VR , wenn der VN den Hauptvertrag widerruft oder einer abwei-chenden Police widerspricht .

Kündigung durch VN oder VR ..�

unbefristete Verträge über vorläufige Deckung sind beidseitig fristlos kündbar. Eine Kündigung des VR wird erst nach 2 Wochen wirksam .

Ist der VN bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags verpflichtet eine Prämie für die vorläufige Deckung zu entrichten, wird diese

zeitanteilig, d.h. entsprechend dem Teil der Prämie , der für den Hauptvertrag zu zahlen gewesen wäre,

vom VR erhoben.

§ 50 VVG

B AKB 2014

Mit der so genannten eVB erteilt der Versicherer vorläufi-ge Deckung für die Kfz-Haftpflicht sowie für den Auto-schutzbrief, begrenzt auf bestimmte Fahrzeuggruppen.

Gesonderten Vermerk im Versicherungsantrag erfordern:

Besonderheit beim Abschluss von Kfz-Haftpflicht-versicherungen:

*) Die im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Prämie wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Die Prämie ist dann unverzüglich (3 Tage) zu zahlen.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

57 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) in der Kfz-Versicherung

B.2 AKB A.3.3 AKB

Dauer der vorläufigen Deckung:�

In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutz-brief besteht vorläufiger Versicherungsschutz vom verein-barten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestäti-gung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf VN zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Der vorläufige Versiche-rungsschutz endet mit Zahlung des ersten Beitrags bzw. Widerruf des Hauptvertrags.

Rückwirkendes Außerkrafttreten:�

Bei Nichteinlösung der Police ohne Abweichungen inner-halb 14 Tagen nach Fälligkeit *) des Erstbeitrags , so-fern der VN darüber schriftlich belehrt wurde.

§ 9 KfzPflVVC.1 AKB

Vorläufige Deckung für:�

- Kaskoversicherung

Annahmefiktion (für Zweiräder, PKW und Kombis bis 1 t Nutzlast)�

Lehnt der VR den Antrag nicht innerhalb 2 Wochen nach Antragseingang ab, gilt er als angenommen .

§ 5 PfVG

B.2 AKB

Auch in der Lebensversicherung kann vorläufiger Versi-cherungsschutz angeboten werden für

und soweit beantragt, bei Unfalltod.

Wird dies vom Versicherungsnehmer auf

gewünscht, darf der Beginn des Versicherungsschutzes im Hauptvertrag

nach Unterzeichnung des Antrags liegen.

Der vorläufige Schutz beginnt

Er endet bei Eintritt eines der folgenden Ereigniss e -

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

58 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Leistungen im Todesfall

besonderen Antrag

nicht später als 2 Monate

mit Antragseingang beim VR.

mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus der beantragten Versicherung;�

bei Antragsablehnung durch den Versicherer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung;�

wenn 2 Monate nach Unterzeichnung des Antrags vergangen sind, aber nicht vor Abschluss der Risikoprüfung;

wenn der Einzug des Einlösungsbeitrages bei Fälligkeit nicht möglich war, sofern Rechtsbeleh-rung erfolgte;

wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag widerruft oder einer abweichender Police wider-spricht.

§ 52 VVG

Vorläufiger Versicherungsschutz in der Lebensvers.

§ 1 AB vorl. V-schutz LV

§ 2 AB vorl. V-schutz LV

§ 3 AB vorl. V-schutz LV

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Vorläufig Deckung

59 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Ausschlüsse der vorläufigen Deckung bei LV´s bestehen:

Für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen (Krank-heiten. Beschwerden oder Gesundheitsstörungen), nach denen im Antrag gefragt worden ist und von denen die versicherte Person oder der Versicherungsnehmer vor seiner Unterzeichnung Kenntnis hatte, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Aber nicht, wenn nur mitursächlich für Eintritt des Versicherungsfalles.

Bei Überschreiten (einschl. Zusatzvers.) der Höchstversicherungssummen von 100.000 Euro�

Bei vorsätzlicher Selbsttötung (gilt nicht im nachge-wiesenen Zustand krankhafter Geistesstörung)�

Für Todesfälle aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Teilnahme des Versicherten an kriegerischen Ereig-nissen oder inneren Unruhen.

§ 4 AB vorl. V-schutz LV

Der Versicherungsvertrag hat drei verschiedene Beginne:

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

60 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Versicherungsbeginne abgrenzen

Formeller Beginn�

Technischer Beginn�

Materieller Beginn� § 1 VVG§ 33 VVG

§ 130 BGB

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also des Zustande-kommens des Versicherungsvertrages im Rechtssinne. Zugang Versicherungsschein beim VN bzw. der Antrags-annahme-Erklärung beim VR (Invitatio - Verfahren) Wirk-samkeit erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist.

Beginn des prämienbelasteten Zeitraums, also des Zeitabschnitts, von dem ab die Prämie berechnet wird. Zeitpunkt, der im Versicherungsschein festgesetzt ist und bei der erweiterten Einlösungsklausel grundsätzlich mit dem materiellen Beginn identisch ist, sofern die Einlösung unverzüglich erfolgt.

Der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, von dem ab der Ver-sicherungsschutz wirksam ist, also die Leistungspflicht des Versicherers beginnt (tatsächliche Haftungsüber-nahme). Inkrafttreten des Versicherungsschutzes durch Zahlung der Erstprämie. Relevant ist dabei, wann die Zah-lung den Verfügungsbereich des Beitragszahlers verlässt.

Beispiel:

*) Beim Invitatioverfahren mit Zugang der Antragsannahme-Erklärung beim Versicherer.

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

61 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

formellerBeginn

technischerBeginn

materiellerBeginn

Antrags-aufnahme

Zugang desVersicherungs-

scheines*)

Zahlung derErstprämie

10.08 28.08 01.09 14.09

Beginn lautVersicherungs-

schein

Versicherungsschutz besteht schon ab dem technischen

Beginn, wenn die Erstprämie unverzüglich (3 Tage) nach Ablauf von …. (gem. AVB) gezahlt wird

(Technischer Beginn = Materieller Beginn).

Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes unterscheiden

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

62 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Einlösungsklauseln

Einfache Einlösungsklausel�

Hier beginnt der Versicherungsschutz mit Zahlung de r Erstprämie , sofern der Versicherer die Annahme des Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins (Police) erklärt hat, jedoch nicht vor dem in der Police genannten Zeitpunkt .

ACHTUNG:Diese Regelung ist nicht mehr Grundlage de r Proximus III Bedingungen.

§ 3 Allg. Bed. RV + Risiko-

LV

Die Proximus Versicherung AG nimmt im Falle der Einlösung der Erstprämie an, dass für den Begriff "unverzüglich" eine Dauer von 3 Tagen anzusetzen ist.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt bei

> Hausrat, Glas, Wohngebäude, Haftpflicht, KFZ, Unfall, Rechtsschutz:

Erweiterte Einlösungsklausel.�

§ 10 VHB § 6 AGIB

§ 11 VGB Ziff. 2+3

Teil B AHBZiff. C.1+C.2

AKBZiff.11. AUB

Ziff. 7.4 ARB Ziff. 7.5 ARB

Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang

des Versicherungsscheins fällig.

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

63 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Erweiterte Einlösungsklausel.�

> Basisrente, AltZertG-Rente, Nichtraucher-Risikolebens-versicherung, Raucher-Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, kapitalbildende Lebensversicherung, Rentenversicherung mit aufge-schobener Rentenzahlung, Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, fondsgebundene Lebens-/ Rentenversicherung:

§ 11 AB-RLV§ 12 AB-RLV

§ 13 AB-BU§ 14 AB-BU

§ 10 AB-KLV§ 11 AB-KLV

§ 9 AB-RV§ 10 AB-RV

§ 11 AB-FLV§ 12 AB-FLVPrämie muss VN unverzüglich

nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines zahlen,

jedoch nicht vor dem mit dem VN vereinbarten Versicherungsbeginn.

§ 8 MB/KK § 8 MB /KT

§ 8 MB /PPV § 9

MB/CEPV § 8 AVB/BT

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versiche-rungsvertrages (insbesondere Zugang des Versiche-rungsscheines oder einer schriftlichen Annahme-erklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten bei

> Krankheitskostenvollversicherung, > Krankheitskostenteilversicherungen, > Krankenhaustagegeldversicherung, > Krankentagegeldversicherung, > private Pflegepflichtversicherung, > staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, > Basistarif:

Die Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des

Versicherungsscheines zu zahlen.

In der privaten Pflegepflichtversicherung gilt zusätzlich : der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Zahlung des 1. Beitrages.

Erweiterte Einlösungsklauseln bedeuten eine wesentliche Besserstellung der Kunden, da Schadenfälle, die zwischen

bzw. bei Rückdatierung dem Tag der Antragstellung und

unmittelbar nach Beitragsfälligkeit eintreten, gedeckt sind.

Beispiel:

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich (3 Tage) nach Fälligkeit (je nach Sparte 14 Tage bzw. 2 Wochen bzw. 30 Tage), beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

*) Beim Invitatioverfahren mit Zugang der Antragsannahme-Erklärung beim Versicherer.

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

64 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Antrags-aufnahme

28.08 01.09 18.09

Beginn lautVersicherungs-

schein

technischerBeginn

materiellerBeginn

Erhalt desVersicherungs-

scheins*)

formellerBeginn

unverzügliche Zahlung d. Erst-

prämie nach Fälligkeit

Einlösung der Erstprämie,

technischem Beginn,

§ 37 VVG

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem

jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder Annahme-erklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.

Der Versicherungsschutz ist zunächst nicht abhängig von der Einlösung des Erstbeitrags - es gelten allerdings die Rechtsfolgen bei Erstprämienverzug. Der Versicherer kann bei Nichtzahlung ab Prämienfälligkeit den Rücktritt erklären - der Versicherungsschutz fällt dann rückwirkend weg.

Liegen bereits Kostenbelege vor, so verrechnet der Versicherer seine Leistungen mit der noch zu zahlenden Prämie.

In der privaten Pflegepflichtversicherung gilt zusätz-lich: der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Zahlung des 1. Beitrages.

2.1.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Einlösungsklauseln

65 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Besonderheiten in der privaten Krankenversicherung (PKV)

technischen Beginn,

§ 37 VVG§ 8 AVB

MB/KK§ 2 AVB/NLT

Bei Krankenversicherung zur Erfüllung der Versicherungspflicht gilt:

Ruhen bzw. Notlagentarif.

Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegan-gen sind, und Verträge, die aufgrund einer Verlängerungs-klausel fortgesetzt werden, können von Versicherungs-nehmer + Versicherer zum Schluss der laufenden Versi-cherungsperiode gekündigt werden:• Frist: 3 Monate

(Schrift- oder Textform nach den jeweiligen AVBs) • KFZ: Der Vertrag kann mit einer Frist von 1 Monat

zum Vertragsablauf gekündigt werden (Schriftform erforderlich).

Ausnahme: Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als 3 Jahre, hat der Versicherungsnehmer ein einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres, jeweils mit Frist von 3 Monaten.

Kein Kündigungsrecht der Versicherer besteht bei:

werden umgewandelt in prämienfreie Versicherung.

• die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen:>> Basistarif

• die Ersatz für GKV-Leistungen sind oder für die Arbeitgeberzuschüsse erstattet werden.>> Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflege-

krankenversicherungen• die zu einer Krankheitskostenvollversicherung

bestehen.>> Krankenhaustagegeldversicherungen

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

66 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Arten der Beendigung d. Versicherungsverhältnisses

Ordentliche Kündigung

§ 11 VVG§ 165 VVG§ 166 VVG

§ 5 PflvG

Lebensversicherungen�

Krankenversicherungen�

§ 8 AVB/BT § 14 MB/KK § 14 MB /KT

§ 165 + 166 (1) VVG

§ 193 (3) +§ 206 (1+2)

VVG

Kündigung nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten

die keine Leistungen der GKV ersetzen.

für die kein gesetzlicher Anspruch auf AG-Zuschuss besteht.

die nicht neben einer Krankheitskostenvollver-sicherung bestehen.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

67 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Krankheitskostenteilversicherungen,�

Krankentagegeldversicherungen,�

Krankenhaustagegeldversicherungen,�

§ 206 (3) VVG

Erfüllt ein Vertrag die Krankenversicherungs-pflicht , kann der VN nur bei Nachweis von lückenlosem Folgeversicherungsschutz wirk-sam kündigen.

Auch für versicherte Personen muss der Nachweisvon lückenlosem Krankenversicherungsschutz bei einem anderen VR bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für eine wirksame Kündigung erbracht werden. Außerdem muss der VN deren Kenntnis von der Kündigungserklärung nachweisen.

Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

§ 193 (3) VVG

§ 13 (7) AVB MB/KK

§ 193 VVG§ 206 Abs. 1

§ 13 AVB Abs.7 MB/KK

§ 205 Abs.6 VVG

� Kündigungsbeschränkungen des VN:

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

68 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Der Versicherer haftet für während der Vertragslauf-zeit eingetretene Schadenfälle . Bei Schadensversi-cherungen (nicht Krankenversicherung) besteht die Leis-tungspflicht aus laufenden Schadenfällen auch übe r das Vertragsende hinaus, im Rahmen der Ver-jährungsfristen.

Leistungsdauer:� § 10 VVGG AKB

Sie beträgt 3 Jahre . Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist.

Verjährungsfrist:� § 15 VVG§ 195 BGB§ 199 BGB

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

69 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

1. Beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht

§ 96 VVG§ 39 VVG

Nach Eintritt des Versicherungsfalles beiKFZ- und Sachversicherungen� § 92 VVG

§ 21 VHB§ 21 VGB

Ziff. 10.3 AUBZiff. 3 Teil B

AHBZiff. G.2.3

AKBZiff. 6.2.5 ARB

Bei Besitzwechsel in der Sachversicherung�

Sofortiges Kündigungsrecht -

spätestens zum Ende des Versi-cherungsjahres

Eintritt desVersicherungsfalls

Prämien-schuld bis zur Wirksamkeit

der Kündigung

Anspruch auf Prämie bis Ablauf der

Kündigungsfrist

Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines

Monats seit dem

Abschluss der Verhandlungen

über die Entschädigung

zulässig.

Versicherer Versicherungs-nehmer

Kündigung mit Frist

von 1 Monat*

Abschluss der Verhandlungen über

Entschädigungszahlung

Bei Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen nur bei Leis-tungspflicht des VR oder Leistungsklage des VN/ Ge-schädigten. Ab dem 2. Schadenfall innerhalb 12 Mona-ten gilt dies auch für Rechtsschutz-Versicherungen.Bei KFZ- und Sachversicherungen genügt der Eintritt des Versicherungsfalls.

Beispiel: Kündigung nach Schadenfall - Sachversicherung

* Nur der VR hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzu-halten - der VR gewährt dem VN einen Monat Nachhaftung - in dieser Zeit kann sich der VN einen neuen Versicherungs-schutz beschaffen.

Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

Ergänzungen / Besonderheiten:

Unfall:Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein.

PHV: Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung zugegangen sein.

RS: Ab dem 2. Versicherungsfall: die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem VR seine Leistungspflicht für den 2. Versicherungsfall bestätigt hat. Bei Ablehnung Leistungspflicht durch VR: die Kündigung muss VR innerhalb eines Monats zugehen, nachdem VN die Ablehnung Leistungspflicht durch VR erhalten hat.

KFZ: Die Kündigung muss VR innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem VR in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

70 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

1. Beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht

durch den Versicherungsnehmer verschuldet;

nach Vertragsabschluss;

Beispiel:außerordentliche Kündigung des Versicherers bei Gefahrerhöhung

Ein Kunde richtet sich nach Zustandekommen der Wohn-gebäudeversicherung in seiner direkt an das Haus ange-bauten Doppelgarage eine Kfz-Werkstatt ein, in der er nebenberuflich Fahrzeuge repariert.

Da dies eine gewollte Gefahrerhöhung ist, kann der Versicherer

der Gefahrerhöhung den Vertrag

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

71 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2. Einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht durch den Versicherer besteht bei:

Verletzung vertraglicher Obliegenheiten� § 28 VVG

Vornahme einer Gefahrenerhöhung� §§ 19, 23 VVG

Nichtzahlung von Folgeprämien.� § 38 (3) VVG

innerhalb eines Monats ab Kenntnis

ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§ 24 VVG

� Bei Versicherungsverträgen, die mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren abgeschlossen wurden,

oder

� Wenn der Versicherer aufgrund der Verletzung einer

nur einen Teilrücktritt vollzieht oder eine Teilkün-digung ausspricht.

� Wenn der Versicherer aufgrund einer Prämienerhö-hungsklausel das Entgelt erhöht, ohne dass sich der

Das Gleiche gilt bei Herabsetzung des Versiche-rungsschutzes

Die Kündigung kann innerhalb

nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit

- frühestens - jedoch zum Zeitpunkt der

Die Prämienerhöhung muss dem VN spätestens 1 Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt werden

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

72 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Umfang der Versicherung ändert.

eines Monats

sofortiger Wirkung erfolgen,

Wirksamkeit der Erhöhung.

§ 40 (1) VVG

zum Ende des 3. Jahres

jedes darauffolgenden Jahres.

gesetzlichen Obliegenheit

§ 11 (4) VVG

§ 29 VVG

§ 40 (2) VVG

ohne Prämienminderung.

3. Einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer besteht:

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Kündigungsrechte

73 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rücktritt und Anfechtung durch VR

Zum Vertragsrücktritt ist der Versicherer berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer· die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, d.h. Gefahrumstände nach denen der VR in Textform gefragt hat,

· die Erstprämie nicht zahlt.

Vertragsrücktritt durch den Versicherer�

§ 21 VVG

schuldhaft nicht oder unrichtig beantwortet;

§ 37 VVG

Rechtsmittel im Schadenfall:Der Versicherer kann auch einen Vertrag anfechten, wenn er glaubt, arglistig getäuscht worden zu sein. Dazu muss dem Versicherungsnehmer - um zu täuschen - die Unrichtigkeit der irreführenden Angaben bewusst sein und er muss absichtlich einen Irrtum über den wahren Sachverhalt herbeiführen wollen (unrichtige Angaben auf dem Antrag sind noch keine arglistige Täuschung). Der VR ist beweispflichtig.

Täuschungsanfechtung durch den Versicherer� § 22 VVG

Mit dem Wegfall des Interesses erlischt gleichzeitig der Versicherungsvertrag in den Schadensversicherungen. Der Versicherer hat Anspruch auf die Prämie, bis er von dem

Beispiel:

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung stirbt. Keiner der Erben tritt eine Gesamtrechtsnachfolge dafür an, sondern einzelne Teile werden entnommen, der Rest verschenkt.

Damit ist das Interesse entfallen. Wird der Versicherer während der laufenden Zahlungsperiode informiert, muss er den anteiligen Beitrag ab dem Zeitpunkt der Kenntnis zurückerstatten .

Beispiel:

Durch einen Großbrand wird der gesamte Hausrat des Versicherungsnehmers vernichtet bzw. völlig unbrauch-bar.

Das versicherte Interesse ist vernichtet. Wird es nicht wieder angeschafft, gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Eintritt des Schadenfalls .

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Wegfall des Interesses / Mehrfachvers.

74 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Sachverhalt Kenntnis hat.

§ 80 (2) VVG

Wegfall des Interesses

Sie besteht, wenn Sachen oder Rechte gegen dieselbe Ge-fahr bei mehreren Gesellschaften versichert sind und in der Sachversicherung alle für dasselbe Interesse bestehende Versicherungssummen zusammen den

übersteigen.

Der Begriff Mehrfachversicherung trifft nur in den

In den Personenversicherungen ist eine mehrfache Versicherung möglich.

In Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen ist die mehr-fache Versicherung eines Interesses

Bei der Feststellung wird der Vertrag mit den

aufgelöst.

In den Sachversicherungen muss die mehrfache Versiche-rung eines Interesses keine Mehrfachversicherung sein.

Wenn z.B. durch Heirat zwei Haushalte zusammengelegt werden, die beide einzeln versichert waren, wird durch die beiden bestehenden Versicherungen nicht mehr als der Versicherungswert gedeckt.

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Wegfall des Interesses / Mehrfachvers.

75 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Mehrfachversicherung

§ 78 (1) VVG

Versicherungswert

Schadenversicherungen zu.

immer eine Mehrfachversicherung.

jüngeren Rechten (später abgeschlossen) § 79 (1) VVG

Übersteigen in der Sachversicherung die Versicherungs- summen den Versicherungswert, wird auch hier der Vertrag mit den jüngeren Rechten aufgelöst. Oder die Versiche-rungssumme des jüngeren Vertrags wird auf den nicht gedeckten Teil des alten Vertrags herabgesetzt.

Im Schadenfall haften die Versicherer bei der Doppel-versicherung

d.h. dass jeder Versicherer für den Betrag haftet, der ihm vertraglich obliegt. Der Versicherungsnehmer kann im Ganzen aber nicht mehr verlangen, als den Betrag des Schadens.

Die Versicherer haben sowohl bei Nichtigkeit als auch bei Aufhebung eines Vertrages mit jüngeren Rechten Anspruch auf die Prämie bis zum

2.1.4

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVertragsrecht - Wegfall des Interesses / Mehrfachvers.

76 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

gesamtschuldnerisch, § 78 (1) VVG

§ 78 (3) VVG

§ 80 (3) VVG

Zeitpunkt ihrer Kenntnis.

Hat der Versicherungsnehmer die Doppelversicherung in betrügerischer Absicht

genommen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht

geschlossene Vertrag nichtig, d.h. keiner der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet.

2.2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Inhaltsübersicht

77 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.2.1 Versicherungsschein Seite 78

2.2.2 Beitragszahlung Seite 80

2.2.7 Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

Seite 88

2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Seite 93

2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht

Seite 104

2.2.5 Gefahrerhöhung Seite 112

2.2.6 Pflichten im Schadenfall Seite 121

Der Versicherer ist zur Ausstellung eines Versicherungs-scheins in Textform verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers als Urkunde.

Bei der Beanspruchung von Leistungen gilt der Versiche-rungsschein als

Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder ver-nichtet, hat der VN das Recht auf Ausstellung einer Ersatzurkunde auf seine Kosten; ggf. ist die vorherige öffentlich beglaubigte Kraftloserklärung der bisherigen Urkunde erforderlich.

Der Versicherer kann die Vorlage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches durch den An-spruchsteller verlangen.

2.2.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Versicherungsschein

78 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Bedeutung des Versicherungsscheines

§ 3 VVG

Beweisurkunde.

Der Versicherer gibt mit dem Versicherungs-schein sein Leistungsversprechen ab. Zugleich

nimmt er die im Antrag abgegebene Willens-erklärung des Versicherungsnehmers an.

Der Versicherungsschein gilt hier als

d.h. der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungs-scheins als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen. Er hat das Recht, den Nachweis der Berechtigung zu verlangen.

Es handelt sich hierbei um die qualifizierte Inhaber-klausel, nach der der Versicherer die in der Urkunde versprochene Leistung

an jeden Inhaber der Urkunde erbringen kann.

Der Versicherer kann den Nachweis über die Berechtigung des Inhabers, z.B. Erbschein, verlangen.

2.2.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Versicherungsschein

79 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Eine Besonderheit besteht i. d. Lebensversicherung:

§ 4 VVG§ 808 BGB

Inhaberpapier,

mit befreiender Wirkung

Die Beitragszahlungspflicht ist die einzige Rechts-pflicht des Versicherungsnehmers (VN) und als solche

In der Regel verpflichten Versicherungsverträge zur

In wenigen Ausnahmefällen besteht die Zahlungspflicht nur für einen Einmalbeitrag, z.B. bei:

wie z.B. Auslandskrankenversicherung nur für die Dauer des Auslandsaufenthalts oder Urlaubskaskoversiche-rungen für das Kfz;

wie z.B. bei sofortbeginnenden Leibrenten oder Bauleis-tungs-/ Bauherrenhaftpflichtversicherungen für die Dauer der Bauzeit.

Bei der Beitragszahlung wird unterschieden zwischen:

Dieser ist unverzüglich (3 Tage) nach Ablauf, je nach Sparte von 14 Tagen, 2 Wochen oder 30 Tagen nach Erhalt der Police fällig und begründet den materiellen Versicherungsbeginn. Von dieser Regelung können die AVB der Versicherer zum Nachteil des VN abweichen.

Der Versicherungsnehmer (VN) muss einen Folge-beitrag erst entrichten, wenn er dazu vom Versicherer in Textform aufgefordert worden ist. Von dieser Rege-lung darf nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden.

2.2.2

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

80 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beitragszahlungspflicht / Beitragsarten

kurzfristigen Versicherungen,�

Einmalzahlungen,�

laufenden Beitragszahlung. �

Erst- oder Einlösungsbeitrag �

Folgebeitrag� § 33 (2) VVG§ 42 VVG

§ 33 (1) VVG§ 152 VVG

§ 42 VVG

vom Versicherer einklagbar.

§ 1 VVG

Der Leistungsort der Prämienschuld ist der jeweilige Wohn-sitz (bei Gewerbebetrieben Niederlassungsort) des Versi-cherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. Für den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung ist es nicht relevant, wann eine Zahlung

sondern wann die Zahlung

verlassen hat, d.h. zu welchem Zeitpunk die Zahlungs-anweisung erfolgte. Der Zahlungseingang beim VR ist nicht relevant.

Der Versicherer ist zur Annahme der Prämie auch verpflichtet, wenn die Leistung durch einen Dritten erbracht wird, wie vom:

2.2.2

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

81 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Zahlungsbedingungen fälliger Prämien

§ 34 VVG

Im Leistungsfall hat der Versicherer das Recht, fällige Prämienforderungen gegen von ihm

geschuldete Leistungen aufzurechnen - auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungs-

nehmer schuldet, sondern einem Dritten (nicht bei Pflichtversicherungen).

§ 35 VVG§ 121 VVG

dem Versicherer gutgeschrieben wird,

den Verfügungsbereich des VN

§ 36 VVG

Versicherten, bei der Versicherung auf fremde Rechnung;�

Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat;�

Pfandgläubiger bei einer bestehenden Abtretung.�

2.2.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

82 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Beitragszahlungspflicht und Fälligkeit d. Erstbeitr ags

Die Proximus Versicherung AG nimmt im Falle der Einlösung der Erstprämie an, dass für den Begriff "unverzüglich" eine Dauer von 3 Tagen anzusetzen ist.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt bei

> Hausrat, Glas, Wohngebäude, Haftpflicht, KFZ, Unfall, Rechtsschutz:

§ 10 VHB § 6 AGIB

§ 11 VGB Ziff. 2+3

Teil B AHBZiff. C.1 + C.2 AKB

Ziff.11. AUB Ziff. 7.4 ARB Ziff. 7.5 ARB

Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang

des Versicherungsscheins fällig.

> Basisrente, AltZertG-Rente, Nichtraucher-Risikolebens-versicherung, Raucher-Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, kapitalbildende Lebensversicherung, Rentenversicherung mit aufge-schobener Rentenzahlung, Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, fondsgebundene Lebens-/ Rentenversicherung:

§ 11 AB-RLV§ 12 AB-RLV

§ 13 AB-BU§ 14 AB-BU

§ 10 AB-KLV§ 11 AB-KLV

§ 9 AB-RV§ 10 AB-RV

§ 11 AB-FLV§ 12 AB-FLV

§ 8 AVB MB/KK

Prämie muss VN unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang

des Versicherungsscheines zahlen, jedoch nicht vor dem mit dem VN vereinbarten

Versicherungsbeginn.

2.2.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

83 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 8 MB/KK § 8 MB /KT

§ 8 MB /PPV § 9

MB/CEPV § 8 AVB/BT

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versiche-rungsvertrages (insbesondere Zugang des Versiche-rungsscheines oder einer schriftlichen Annahme-erklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten bei

Krankheitskostenvollversicherung, Krankheitskostenteilversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherung, Krankentagegeldversicherung, private Pflegepflichtversicherung, staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, Basistarif:

Die Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des

Versicherungsscheines zu zahlen.

§ 1 VVG

Beitragszahlungspflicht des VN�

Sie verbleibt, auch wenn ein abweichender Beitragszahler genannt ist, immer beim Versicherungsnehmer .

In der privaten Pflegepflichtversicherung gilt zusätzlich : der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Zahlung des 1. Beitrages.

Die Nichtzahlung des Erstbeitrages hat weitreichende Fol-gen für den Versicherungsnehmer:

2.2.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

84 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vorausgesetzt der VN wurde durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder auffälligen Policenhinweis

und der VN hat die Nichtzahlung zu vertreten.

In Schriftform (Einschreiben) mit Anspruch des VR auf eine angemessene Geschäftsgebühr .

Rechtsfolgen aus Nichtzahlung des Erstbeitrages

§ 10 VHB Bestehende Ausnahmen :

Der Versicherungsschutz kommt nicht zustande�

unverzüglich nach Fälligkeit.

sofern der Vertragsbeginn erreicht ist.

§ 8 MB/KT

§ 39 (1) VVGDer Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten�

§ 37 (2) VVG

Der Versicherer ist im Schadenfall leistungsfrei�

über diese Rechtsfolge belehrt

nur ruhen lassen kann.

§ 8 MB/KK

Versicherungsschutz ab Beginn lt. erhaltener Police bei erweiterter Einlösungsklausel , sofern Einlösung

Versicherungsschutz ab Erhalt der Police / Antragsan-nahme-Erklärung in der privaten Krankenversicherung,

Davon ausgenommen sind Krankheitskostenversiche-rungen zur Erfüllung der Versicherungspflicht, bei denen der Versicherer den Versicherungsschutz

d.h. nur für akute Erkrankungen, Schwanger- und Mutter-schaft wird geleistet Dies gilt ab einem Zahlungsverzug von 2 Monaten und einem geregelten mehrstufigen Mahnungsablauf. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 12h VAG versichert.

§ 8 MB/KK§ 153 VAG

§ 37 VVG

Bei Nichtzahlung des Folgebeitrages muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch das qualifizierte Mahnver-fahren in Verzug setzen. Die Mahnung muss in Textform nach folgenden Formvorschriften erfolgen:

� Fristsetzung: generellBei Unfall, Haftpflicht und Rechtsschutz:

Kürzere Fristen machen die Mahnung unwirksam.

- Bei Lebensversicherungen muss der VR auf die

in eine prämienfreie Versicherung hinweisen.

� Die Textform ist vorgesehen, die Kosten gehen

� Die genaue Rückstandshöhe muss aufgeführt sein,

die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind, d.h.

Der Versand per Einschreiben ist nicht erforderlich, der Zu-gangsbeweis im Streitfall obliegt jedoch dem VR .

2.2.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

85 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

mindestens 2 Wochen.

zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Es müssen die Rechtsfolgen angegeben sein,�

Wegfall des Versicherungsschutzes�

Recht zur fristlosen Kündigung *�

Heilungsmöglichkeit der Kündigung�

Zinsen / Kosten getrennt ausgewiesen werden.

§ 8 (1) VVG

mindestens 14 Tage.

§ 38 (1) VVG§ 166 (3) VVG

§ 38 (1) VVG

§ 38 (2) VVG

§ 38 (3) VVG

* Sind bei kündbaren Kranken- und Pflegeversicherungen versicherte Personen betroffen, ist eine Kündigung nur wirksam , wenn diese in Kenntnis gesetzt wurden.

§ 206 (3) VVG

Rechtsfolgen aus Nichtzahlung des Folgebeitrages

bei Kündigung eintretende Umwandlung

Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Zahlungsfrist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer

Der Versicherer kann nach Ablauf der Zahlungsfrist

kündigen.

Zwei formelle Kündigungsmöglichkeiten des VR:

Bei Kündigung einer Lebensversicherung durch den VR, wird diese in eine prämienfreie Versicherung umgewan-delt, aus der im Schadenfall unter Berücksichtigung

Die Kündigung wird unwirksam , wenn der VN innerhalb

nach der Kündigung die Zahlung nachholt (Vertrag reaktiviert). Es erfolgt jedoch keine Leistung für seit dem Verzug eingetretene Schäden.

2.2.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

86 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Erlöschen des Versicherungsschutzes

§ 38 (2) VVG

§ 166 (2) VVG§ 165 (3) VVG

von der Verpflichtung zur Leistung frei.

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

eines Monats

§ 38 (3) VVG

von Prämienrückständen geleistet wird.

§ 38 (3) VVG

Verbundene Kündigung (Normalfall):�

Kündigung wird als Folge der Nichtzahlung bereits in der Mahnung ausgesprochen- > Ende Versicherungsverhältnis: mit Fristablauf der in der verbundenen Kündigung genannten Zahlungsfrist

Isolierte Kündigung:�

Kündigungsschreiben erfolgt extra -> Ende Versicherungsverhältnis: mit dem Zugang der Kündigungserklärung

Wann beginnt die Reaktivierungsfrist?• Verbundenen Kündigung:

mit dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist• Isolierte Kündigung:

mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherungsnehmer

Wird das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt, hat der Versicherer Prämienanspruch

Besonderheit bei der Krankenversicherung

Bei Krankheitskosten- und Pflegeversicherungen, für die keine Versicherungspflicht gilt, haben versicherte Personen ein Recht auf Fortsetzung des Vertrages mit neuem VN innerhalb einer Frist von

Das Fortsetzungsrecht mit neuem VN besteht in gleicher Form bei Kündigung des VN oder dessen Tod.

2.2.2

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Beitragszahlung

87 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

bis zum Ablauf der Kündigungfrist.

§ 39 (1) VVG

2 Monaten, seit Kenntnis der Kündigung.

§ 206 (3) VVG§ 207 VVG

§ 13 MB/KK

Bei Besitzwechsel geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, ihn zu übernehmen, sondern hat ein

Ob er davon Gebrauch macht, hängt stark davon ab, wie der Kontakt zwischen dem Veräußerer und Vermittler war. Bestand eine regelmäßige Betreuung, wird er den Versiche-rungsvermittler frühzeitig über die Veräußerung informieren.

Damit werden zwei wichtige Punkte sichergestellt:

1. Der Versicherungsvermittler kann sowohl den Ver-äußerer als auch den Erwerber über die recht-lichen Folgen der Veräußerung frühzeitig beraten.

2. Der Erwerber erhält Informationen über die Ver-tragsinhalte und kann sie gegebenenfalls seinen Anforderungen anpassen.

2.2.7

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

88 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verantwortung des Versicherungsvermittlers bei Eigentumswechsel

außerordentliches Kündigungsrecht.

§ 95 VVG

Wird die versicherte Sache veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages ein.

Veräußerer und Erwerber haften dann

für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt.

Erwerber und Versicherer haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Versicherungsvertrag bzw. der Veräußerung das Versicherungsverhältnis zu kündigen:

Das Kündigungsrecht erlischt für beide Parteien, wenn es nicht innerhalb

ausgeübt wird.

2.2.7

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

89 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsfolgen der Veräußerung

§ 95 (1) VVG

§ 95 (2) VVG

als Gesamtschuldner

§ 96 (1+2) VVG

Der Versicherer: mit Frist von einem Monat

Der Erwerber: mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres

eines Monats nach Kenntnis

§ 96 (3) VVG§ 39 (1) VVG

Wird das Versicherungsverhältnis vom Erwerber gekündigt, schuldet der Veräußerer dem

Versicherer die Prämie bis zur Wirksamkeit der Kündigung ggf. bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Wird die Veräußerung nicht

weder vom Veräußerer noch vom Erwerber angezeigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall

nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der VR den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber

AUSNAHMEN:

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt besteh en:

� Wenn ihm die Veräußerung vor Ablauf der Anzeige-frist bekannt war.

� Wenn er nicht innerhalb 1 Monats seit Kenntnis kündigt.

2.2.7

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

90 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Anzeigepflicht der Veräußerung

§ 97 (1) VVG

unverzüglich,

später als 1 Monat

§ 97 (2) VVG

nicht geschlossen hätte.

* Hinweis:In der Gebäudeversicherung gilt als Zeitpunkt der Veräuße-rung das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung.

2.2.7

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

91 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Veräußerung von versicherten Sachen

Versicherungs-nehmer

(Veräußerer)

bisheriger Vertragspartner

Verkauf der versicherten

Sachen (Veräußerung*)

Zunächst Gesamtschuldnerische

Haftung für Prämie

Erwerber(neuer Besitzer der

versicherten Sachen)

Eintritt in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-

vertrages

Unverzügliche Anzei-gepflicht innerhalb eines Monats nach

Erwerb bzw. Vertragskenntnis *

Kündigungs-recht mit so-

fortiger Wirkung oder zum Ende des Versiche-rungsjahres

Kündigt der Erwerber, haftet

nur noch der Veräußerer für die

Prämie bis zur Wirksamkeit der Kündigung ggf.

bis zum Ende des lfd. Versiche-rungsjahres

§ 39 VVG§ 96 VVG§ 97 VVG

§ 98 VVGVersicherer

Leistungspflicht im Versicherungsfall

VR ist evtl. leistungsfrei

Prämienanspruch bis zur Wirksam-

keit der Kündigung

Kündigungs-recht innerhalb eines Monats nach Kenntnis

über Veräußerung*mit Frist von

1 Monat

Vertragseintritt Erwerber ohne VN-

Eigenschaft

Mit dem Tod einer Person gehen das Vermögen und die Sachwerte auf den/die Erben über. Gleichzeitig auch alle damit verbundenen

dazu gehören auch die bestehenden Versicherungs-verträge.

Der Erbe übernimmt also nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers.

Werden die versicherten Sachen unter den Erben aufgeteilt (z.B. bei Hausrat), so dass es zu mehreren Teilrechtsnach-folgern kommt, wird der Versicherungsvertrag üblicher-weise aufgelöst wegen

2.2.7

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Eigentumswechsel i. d. Schadenversicherung

92 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtswirkung der Gesamtrechtsnachfolge

Eintritt des Erbfalls

§ 1922 BGB

Rechte und Forderungen,

§ 80 VVG

Wegfall des Interesses.

Ein außerordentliches Kündigungsrechtbesteht bei der Gesamtrechtsnachfolge,im Gegensatz zur Veräußerung, nicht .

Unter den Begriff Obliegenheiten fallen versicherungsrecht-liche Pflichten, die ein Tun oder Unterlassen vom Versicherungsnehmer fordern.

Der Unterschied zwischen Rechtspflichten und Obliegen-heiten liegt darin, dass Rechtspflichten

und im Wege der Zwangsvollstreckung

Für Obliegenheiten trifft dies nicht zu. Werden sie nicht erfüllt, kann dies jedoch

des Versicherers im Schadenfall führen.

Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind einer-seits generelle gesetzliche Regelungen im Versicherungs-vertragsgesetz, die für alle Versicherungsarten gelten, wie...

andererseits spartenbezogene gesetzliche Einzelrege-lungen, die durch vertragliche Vereinbarungen in den Versi-cherungsbedingungen und Klauseln spezifiziert werden, wie...

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

93 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten

einklagbar

erzwingbar sind.

1. zur Leistungsfreiheit und2. zur Kündigung bzw. zum Vertragsrücktritt

vorvertragliche Anzeigepflicht�

Meldung von Gefahrerhöhung�

Einhaltung von Sicherheitsvorschriften�

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers�

Schadenminderungspflicht�

§ 23 VVG

§ 19 VVG

§ 82 VVG

§ 17 VHB 2014

§9 (1) AVB MB /KK 2009

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

94 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Obliegenheiten vor Vertragsschluss

§§ 19-21VVG

§ 194 VVG

Anzeigepflicht des VN Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.Regelung allgemein: §§ 19-21 VVG- spezifisch Kranken: § 194 VVG

Beispiel - Vertragliche Vereinbarung§6 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung - Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? - „… Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind… .“

Gesetzliche Vorschrift: Anzeigepflicht des VN�

§ 6 AB-KLV

Weitere nennenswerte gesetzliche Obliegenheiten sind: • Mitteilungspflicht bei Mehrfachversicherung (§ 77 VVG)• Anzeigepflicht bei Veräußerung der versicherten Sache (§ 97 VVG)Diese gesetzlichen Obliegenheiten sind in vertraglichen Vereinbarungen der jeweiligen Sparten umgesetzt.

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

95 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Obliegenheiten vom Vertragsschluss bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss untersagt dem VN jegliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des VR oder einer solchen zuzustimmen Regelung allgemein: § 23 VVG- spezifisch Leben: § 158 VVG

Beispiel: Vertragliche Vereinbarung§18 VHB 2014 - Besondere gefahrerhöhende Umstände -… die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird… .“

Gesetzliche Vorschrift:�

§ 23 VVG§ 158 VVG

§ 18 VHB

Gesetzliche Vorschrift:�

Einhaltung der Sicherheitsvorschriften: Beachtung aller gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften: Keine gesetzlichen Regelungen

Beispiel: Vertragliche Vereinbarung§17 VHB 2014 - Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit ... - „.. der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder ...

§ 17 VHB

§ 77 VVG§ 97 VVG

§ 41 VVG

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

96 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Anzeige des Versicherungsfalls verpflichtet den VN, sowie Dritte mit Leistungsanspruch gegen den VR, den Eintritt eines Schadenfalls unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.Regelung allgemein: § 30 VVG- spezifisch Haftpflicht: § 104 VVG - spezifisch KFZ-Haft. § 119 VVG - spezifisch Gebäude: § 142 VVG - spezifisch Unfall: § 186 VVG

Beispiel: Vertragliche Vereinbarungen

§9 (1) AVB Bedingungsteil MB/KK 2009 für die Krankheitskostenvoll-versicherung und für die Kranken-haustagegeldversicherung - Obliegenheiten - „Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.“

Ziffer 7 AUB 2014 - Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? - „Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person. so ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“

Gesetzliche Vorschrift:�

§ 30 VVG§ 104 VVG§ 119 VVG§ 142 VVG§ 186 VVG

Ziffer 7 AUB 2014

§ 9 MB/KK

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

97 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Abwendung und Minderung des Schadens Verpflichtet den VN im Versicherungsfall, diesen nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und den Weisungen des VR zu folgen.Regelung allgemein: § 82 VVG- spezifisch Unfall: § 184 VVG (Schadenminderungs-pflicht gilt nicht in der Unfallversicherung)

Beispiel: Vertragliche Vereinbarungen§19 VHB 2014 - Obliegenheiten bei und nach Eintrit t des Versicherungsfalles - „(a) Der Versicherungsnehmer hat ...(aa ) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; ...(cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung ...(dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, ...“

Gesetzliche Vorschrift:�

§ 82 VVG§ 184 VVG

§ 19 VHB

Auskunftspflicht Verpflichtet den VN sowie Dritte mit Leistungsanspruch dem VR jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder dessen Höhe erforderlich ist.Regelung allgemein: § 31 VVG

Beispiel: Vertragliche Vereinbarungen§19VHB 2014 - Obliegenheiten bei und nach Eintrit t des Versicherungsfalles - „(ff ) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.“

Gesetzliche Vorschrift:�

§ 31 VVG§ 83 VVG

§ 19 VHB

Nicht jede Obliegenheitsverletzung führt automatisch zur Vertragsauflösung oder zum Verlust des Versicherungs-schutzes.

Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolgen sind:

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

98 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

§ 28 (1) + (2) VVG

Die Obliegenheitsverletzung muss vom Versicherungs-nehmer oder mit dessen Einwilligung bzw. Duldung von Dritten

Beispiel 1 Ein Versicherungsnehmer geht für ein Jahr ins Ausland und hält seinen Haushalt in dieser Zeit aufrecht. Die Woh-nung wird während der ganzen Zeit unbewohnt sein. Er meldet dies nicht seinem Hausratversicherer.

Beispiel 2 Ein Lebensversicherter verstirbt an einem in den Antrags-fragen nicht angezeigten Krebsleiden. Aus dem vom Ver-sicherer angeforderten Arztbericht wird ersichtlich, dass dem Versicherten die Krankheit zum Antragszeitpunkt nicht bekannt war.

1. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln�

verschuldet sein.

Verschuldete Obliegenheitsverletzung

Unverschuldete Obliegenheitsverletzung

Definitionen

Vorsatz:Die Handlung erfolgt im Wissen und Wollen des rechts- bzw. pflichtwidrigen Erfolges.Es genügt, dass der Erfolg vorausgesehen oder billigend in Kauf genommen wird. Er muss nicht gewünscht oder beabsichtigt sein. Grobe Fahrlässigkeit:Bei der Handlung wurde die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet.Ein grob fahrlässiges Verhalten wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Einfache Fahrlässigkeit:Bei der Handlung konnte die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden bzw. wurde, mit nicht absichtlicher Unachtsamkeit, beachtet.

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

99 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

100 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 28 (3) VVGEs muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem

Beispiel 1 Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Wohngebäudes eines Versicherten ist durch Entzündung der Friteuse in dem vor sechs Monaten eröffneten Imbiss ein Brand ausgebrochen und hat das EG und das 1. Oberge-schoss zerstört.

Beispiel 2 Ein privat Krankenversicherter zog sich einen Schlüssel-beinbruch bei einem Freizeitunfall zu. Die Krankenhaus-akte ergibt, dass der VN vor 3 Jahren wegen eines Beckenbruchs behandelt wurde, den er im Antrag nicht angegeben hat.

2. Kausalität zum Versicherungsfall�

Eintritt bzw. Umfang des Schadens.

Obliegenheitsverletzung schadenskausal

Obliegenheitsverletzung schadensunabhängig

Muss nur einer der Tatbestände verneint werden, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers in

vollem Umfang bestehen.

Die Leistungspflicht des Versicherers und der Umfang der Leistung richten sich bei allen Obliegenheitsverletzungen nach dem

*) Als grobe Fahrlässigkeit gilt das besonders schwere Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt und der möglichen sich daraus ergebenden Folgen.

Beispiel:Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversiche-rung ist von einem Sturmschaden betroffen und unterlässt eine erforderliche Notreparatur.Einsetzende Niederschläge führen zu weiteren Schäden.

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

101 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Quotelung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit

§ 28 (2) VVG

Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers:

Art des Verschuldens

VorsatzGrobe Fahrlässigkeit*)Einfache Fahrlässigkeit

Verschuldens-grad des VN

100%1-99%

0%

Leistungs-pflicht VR

0%99-1%100%

Der VR ist leistungspflichtig für den Sturmschaden, wird aber bei der Schwere dieser grob fahrlässi-gen Obliegenheitsverletzung den Folgeschaden nur anteilig entschädigen (Quotelung).

§ 26 (1) VVG

Die Rechtsfolgen der Verletzung allgemeiner vertraglicher Obliegenheiten (Anzeige-, Auskunfts- und Belegpflichten, Schadenabwendungs- und -minderungspflicht, Sicherheits-vorschriften) sind nicht im Gesetz geregelt, sondern in den AVB der einzelnen Sparten. Die Sanktionen ergeben sich aus § 28 VVG.

Abweichende Konsequenzen entstehen bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und unerlaubter Gefahrerhöhung - diese werden in späteren Kapiteln dargestellt.

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

102 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verletzung vertraglicher Obliegenheiten im Allgemeinen

§ 28 VVG

2.2.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

103 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vorsätzlich

(Beweislast VR)

Einfach fahrlässig oder schuldlos(Beweislast VN)

Grob fahrlässig(Beweislast VN für das Nichtvorliegen)

Fristlose Kündigung durch VR möglich

- innerhalb 1 Monats nach Kenntnis -

Kein Kündigungsrecht

des VR

Prämienanspruch:

Bis Zugang der Kündigung beim VN

Leistungspflicht des VR bleibt

bestehen

Leistungsfreiheit

des Versicherers

Recht des Versiche-rers, die Leistung

entsprechend dem Grad der groben Fahrlässigkeit zu

kürzen.

Ausnahme : Die Obliegenheitsverletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang des Schadens.

>> Dies gilt nicht bei arglistiger Obliegenheitsverletzung*

§ 28 (1) VVG

§ 28 (2) VVG

§ 28 (3) VVG

* Definition arglistige Obliegenheitsverletzung:Der VN täuscht bei den Verhandlungen über die Entschädigung den Versicherer bewusst, um Einfluss auf die Entschädigung zu nehmen.

§ 39 (1) VVG

Vertraglicher Obliegenheiten

Sonderregelung für Auskunfts-/ Aufklärungspflichten nach Eintritt des Schadens: Der VR ist bei Verletzung dieser Obliegenheiten nur dann vollständig/teilweise leistungsfrei, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Rechtsfolge belehrt hat.

Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer

Die Anzeigepflicht endet mit der Antragstellung bzw. mit Abgabe seiner Antragsannahme-Erklärung (Zeitgren-ze). Danach nur dann, wenn der Versicherer

in Textform nachfragt.

Generell muss der Versicherungsnehmer die vorvertrag-liche Anzeigepflicht bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung erfüllen.

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

104 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Anzeigepflichtige Umstände

in Textform gefragt hat.

vor der Vertragsannahme

§ 19 (1) VVG

� Beim Antragsmodell gibt der Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Antragstellung seine Vertragserklärung ab. Die Gefahrumstände sind bis dahin anzuzeigen.

� Wird nach dem Invitiatiomodell verfahren, besteht die Anzeigepflicht solange fort, bis der Vertrag durch Erklärung des Versicherungsnehmers zustande kommt. Dies kann je nach Ablauf länger sein, als beim Vertragsschluss nach dem Antragsmodell.

� Ausnahmsweise kann die Anzeigepflicht auch nach Abgabe der Vertragserklärung noch fortbestehen, aber nur wenn der Versicherer in Textform erneut nachfragt.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt als verletzt, wenn der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen macht, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Zeigt der VN bei der Abgabe der Antragsannahme Gefah-renumstände an, die nicht oder anders lautend in der Angebotsanfrage aufgenommen wurden, wandelt sich die Annahme in einen neuen Antrag um.

Bei offensichtlich unvollständigen oder unklaren Angaben ist der Versicherer verpflichtet, weitere Informationen einzu-holen.

Zu den gefahrerheblichen Risikoumständen zählen:

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

105 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Bei Personenversicherungen�

Bei Schadenversicherungen�

BGH-Urteil vom

08.03.2008

alle erheblichen Krankheiten, Gebrechen, Unfallfolgen und Einschränkungen der Arbeitskraft sowie geplante längere Auslandsaufenthalte. Dies gilt auch für versicherte Personen.

alle Gefahrenumstände, die eine zusätzliche Bedrohung der versicherten Sachen und Personen darstellen sowie auch nur teilweise gewerbliche Nutzung oder selbst-ständige Berufsausübung.

Der Versicherungsvermittler hat durch seinen Wissensvor-sprung bzgl. der risikorelevanten Punkte und Tarifbestim-mungen in den einzelnen Sparten eine

in der Antragsaufnahme und die Pflicht, ggf. durch Nachfragen den Kunden zur richtigen und vollständigen Beantwortung des Antragsbogens zu veranlassen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag ist der Versicherungsnehmer jedoch

Was der Versicherungsvermittler als bevollmächtigter Vertreter des Versicherers bei der Antragsaufnahme hört oder sieht, gilt als Kenntnis des Versicherungsunter-nehmens .

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

106 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verantwortung des Versicherungsvermittlers

besondere Verantwortung

nicht allein verantwortlich.

§ 69 VVG

§ 70 VVG

Mündliche Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsvermittler stellen selbst dann eine Erfüllung der vorvertraglichen

Anzeigepflicht dar, wenn sie nicht in das Antrags-formular aufgenommen wurden.

Die Schwere der Folgen der Obliegenheitsverletzung sind abhängig vom Grad des Verschuldens des Versiche-rungsnehmers und gelten nur unter der Voraussetzung, dass dieser durch gesonderte Mitteilung in Textform, d.h. getrenntes Schriftstück

Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Versiche-rers

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

107 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - Vertrag

auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. § 19 (5) VVG

§ 21 (1) VVGbeträgt 1 Monat seit Kenntnis.

§ 19 (2) VVG· Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten· Der Versicherer hat Prämienanspruch bis

Ausnahme:Der Versicherer hatte Kenntnis von dem nicht oder falsch angezeigtem Umstand.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung

Besonderheit in der Lebensversicherung:Bei Rücktritt von einer Kapital-Lebensversicherung hat der VN Anspruch auf den Rückkaufswert .

1. Vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung�

Zugang des Rücktritts beim VN. § 39 VVG

§ 19 (5) VVG

erlischt mit Ablauf von 10 Jahren. § 21 (3) VVG

§ 169 (1+2) VVG

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

108 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 19 (4) VVGDer Versicherer hat kein Rücktrittsrecht wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände - wenn auch zu anderen Bedingungen - geschlossen hätte .

Die anderen Bedingungen, Klauseln oder Zuschläge werden auf Verlangen des Versicherers

Hat der neue Vertragsstand eine Prämienerhöhung von mehr als 10% oder einen Gefahrausschluss zur Folge, hat der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung ein

Hätte der Versicherer den Vertrag auch zu anderen Bedingungen nicht geschlossen , kann er

Ausnahme:Der Versicherer hatte Kenntnis von dem nicht oder falsch angezeigten Umstand.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

in der Krankenversicherung

2. Grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung�

rückwirkend Vertragsbestandteil.

§ 19 (6) VVG

fristloses Kündigungsrecht.

vom Vertrag zurücktreten.

§ 19 (2) VVG

§ 19 (5) VVG

erlischt nach 5 Jahren,

nach 3 Jahren.

§ 21 (3) VVG

§ 194 (1) VVG

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

109 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 19 (4) VVGDer Versicherer hat kein Kündigungsrecht wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände - wenn auch zu anderen Bedingungen - geschlossen hätte .

Die anderen Bedingungen, Klauseln oder Zuschläge werden Vertragsbestandteil ab

Erhöht sich durch die Vertragsumstellung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer ein Risiko aus , hat der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung ein

Hätte der Versicherer den Vertrag auch zu anderen Bedingungen nicht geschlossen , kann er den Vertrag

außer der Versicherer hatte Kenntnis von dem nicht oder falsch angezeigten Umstand.

Besonderheiten in der Krankenversicherung:Bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung hat der Versicherer weder das Recht zur Kündigung, noch zur Anpassung der Bedingungen.

3. Einfach fahrlässige oder schuldlose Anzeigepflichtverletzung

Beginn der laufenden Versicherungsperiode.

fristloses Kündigungsrecht.

§ 19 (6) VVG

mit Frist von 1 Monat kündigen,

§ 19 (3) VVG

§ 19 (5) VVG

§ 194 (1) VVG

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

110 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Bei Arglist

>> Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit

des Versicherers

Leistungspflicht

des Versicherers

Ursächlicher Zusammenhang

(Kausalität) mit Eintritt und Umfang des

Schadenfalls

Kein Zusammenhang(Kausalität) mit Eintritt

und Umfang des Schadenfalls

oder Rücktritt abgewendet

Kenntnis des Versicherers von Anzeigepflichtverletzung durch Schadenfall

Vorsätzlich

(Beweislast VR)

Einfach fahrlässig oder schuldlos(Beweislast VN)

Grob

fahrlässig

Rücktritt des Versicherers- innerhalb eines

Monats mit schriftlicher Begründung -

Kein

Rücktrittsrecht

Leistungspflicht

des Versicherers

Rücktritt nicht

abwendbar

Rücktritt abwendbar,

wenn VR den Vertrag zu anderen

Bedingungen anbieten kann

§ 22 VVG

§ 69 (3) VVG

§ 21 (2) VVG

§ 19 (4) VVG

§ 21 (2) VVG

Beispiel 1: Ein Kunde schließt eine Lebensversicherung ab. Obwohl er weis, dass er einen Herzklap-penfehler hat, beantwortet er die Frage der Vorerkrankungen mit "NEIN". Zwei Jahre nach Abschluss der Versicherung stirbt er an den Folgen seines Herzfehlers.

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und ist wegen des Kausalzusammenhangs leistungsfrei!

Beispiel 2: Der o.g. Kunde stirbt nach 1 Jahr bei einem Jagdunfall. Durch die Obduktion erfährt der Versicherer zwar von der Verletzung der vor-vertraglichen Anzeigepflicht, bleibt aber man-gels Kausalität leistungspflichtig.

Der Versicherer hat jedoch das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Wird dem vor Gericht stattgegeben, so ist der Vertrag von Beginn an nichtig und der Versicherer trotz der fehlenden Kausalität leistungsfrei!

Der Prämienanspruch des Versicherers richtet sich nach den Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung:

· Bei Rücktritt und Täuschungsanfechtung die anteilige Prämie bis die Rücktritts - oder Anfechtungserklärung

· Bei Kündigung die anteilige Prämie bis zum

2.2.4

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Vorvertragliche Anzeigepflicht

111 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 22 VVG

§ 21 (2) VVG

§ 39 (1) VVG

dem Versicherungsnehmers (VN) zugeht.

Zeitpunkt des Zugangs beim VN.

Definition Gefahrerhöhung: alle Umstände, die Einfluss haben auf die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag überhaupt bzw. zum vereinbarten Inhalt fortzuführen.

Die Übernahme des Risikos für den Versicherer beruht auf der Einschätzung der Gefahrensituation zum Zeitpunkt der

Nach der Rechtsprechung liegt eine Gefahrerhöhung nur vor, wenn nach Antragstellung durch eine Änderung der erheblichen Umstände ein Zustand von gewisser Dauer geschaffen wird, der die Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles vergrößert. Dies konnte vom Versicherer nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen werden. Die Beweislast liegt grds. beim Versicherer.

Danach darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet jegliche Gefahrerhöhung, die von ihm gewollt oder ungewollt eingetreten ist, dem Versicherer

Dies gilt auch, wenn er erst nachträglich erkennt (unbewusst), dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat.

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

112 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Behandlung der Gefahrerhöhung

Abgabe seiner Vertragserklärung.

vornehmen noch einem Dritten gestatten.

§ 23 (2) VVG

§ 23 (1) VVG

unverzüglich anzuzeigen.

§ 158 VVG

Dabei ist es unerheblich, ob der Eintritt des gefahrerheb-lichen Umstands vom Versicherungsnehmer

Veränderungen der Gefahrumstände zwischen Antragstel-lung und -annahme gelten als Gefahrerhöhung, fallen nicht unter die vorvertragliche Anzeigepflicht.

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

113 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

gewollt (subjektiv) oder ungewollt (objektiv) war.

§ 23 (3) VVG

· Krankenversicherungen fallen nicht unter die Rege-lungen der Gefahrerhöhungen, d.h. es besteht keine An-zeigepflicht .

· Bei Lebens- (inkl. BU) und Unfallversicherungen sind veränderte Gefahrumstände nur dann gefahrer-höhend , wenn Sie in Textform ausdrücklich ver-einbart wurden.

Besonderheiten bei Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen� § 194 (1) VVG

181 VVG

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

114 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Arten von Gefahrerhöhungen

Verbot für den VN, ohne Einwilligung des VR eine Gefahrerhöhung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten zuzulassen Beispiele:• Einlagern von feuergefährlichen Stoffen.• Erhöhung der Brandgefahr durch unfachmännische "Flickarbeiten" an Elektroinstallationen.

• Der VN erkennt, dass Reifen seines PKW abgefahren sind - nutzt diese weiter

1. Eigentliche subjektive Gefahrerhöhung:�

VN erkennt erst nachträglich (unbewusst), dass er ohne Einwilligung des Versicherers Gefahrerhöhung vorgenom-men oder gestattet hat.Beispiel:• Verwendung selbstreparierter Sicherungen

2. Nachträglich erkannte, subjektive (unbewusste) Gefahrerhöhung:�

§ 23 (1) VVG

§ 23 (2) VVG

Vom Versicherungsnehmer nicht gewollt oder nicht veranlasst, Gefahrerhöhung tritt unabhängig vom Willen des VN ein.Beispiele:• Vom Vermieter veranlasster Aufbau eines Baugerüstes am Gebäude, durch welches Zugang zu den Fenstern der oberen Etage besteht.

• Auf dem Nachbargrundstück wird in 8 m Abstand zum Wohngebäude eine Lackiererei eröffnet (nötiger Mindestabstand 10 m).

3. Objektive Gefahrerhöhung:� § 23 (3) VVG

Die Anzeige von Gefahrerhöhungen liegt auch im Interesse des Versicherungsnehmers, da durch sie der

eines Schadens wahrscheinlicher wird.

Die Folgen der dadurch unterlassenen Anzeige sind speziell im Schadenfall äußerst nachteilig. Aufgabe des Versicherungsvermittlers ist es deshalb, durch

veränderte Risikosituationen der Kunden, die sich auf den Versicherungsschutz auswirken, rechtzeitig festzustellen.

Die Verpflichtung zur Anzeige von Gefahrerhöhungen liegt zwar beim Kunden, das Aufzeigen der Lösungen jedoch in der Verantwortung des Versicherungsvermittlers, z.B. durch:

Dies gilt natürlich in gleichem Maße für den Wegfall gefahrerhöhender Umstände, denn in diesem Fall hat der Kunde das Recht, dass der Versicherer ab Beginn

die Prämie angemessen herabsetzt.

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

115 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verantwortung des Versicherungsvermittlers bei der Behandlung der Gefahrerhöhung

regelmäßige Kundenbetreuung

Meldung der gefahrerhöhenden Umstände durch Veränderungsanzeige�

Neuordnung des Versicherungsschutzes�

Vereinbarung von Sicherheitsvorkehrungen�

Zugang der Meldung beim Versicherer § 41 VVG

§ 70 VVG

Eintritt oder die Vergrößerung

Merke:

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

116 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Was der Versicherungsvermittler privat erfährt, gil t nicht als Kenntnis des Versicherers.

Was der Versicherungsvermittler bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines

Versicherungsvertrages erfährt, gilt als Kenntnis des Versicherers.

§ 70 VVG

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Gefahrerhöhun-gen, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eintreten,

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, sind die rechtlichen Folgen abhängig davon, ob

Beispiel 1:

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

117 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Behandlung der Gefahrerhöhung:

unverzüglich anzuzeigen.

ein Verschulden vorliegt (vorsätzlich / grob fahrlässig)�

kein Verschulden vorliegt (einfach fahrlässig)�

die Gefahrerhöhung ungewollt eintrat�

§ 23 (1) VVG

§ 24 (1) VVG

§ 23 (2) VVG

verschuldete Gefahrerhöhung

Es besteht Kenntnis des Vermieters

unverschuldete Gefahrerhöhung

Es besteht keine Kenntnis des Vermieters

Ein Wohngebäude-Kunde ist Vermieter eines Einfa-milienhauses. Der Mieter betreibt in der Garage eine Feierabend-Kfz-Werkstatt.

unbewusste Gefahrerhöhung

Dem Vermieter war die erhöhte Gefahr nicht bewusst

Beispiel 2:

Besonderheiten bei Kranken-, sowie Lebens-, und Unfallversicherungen:

- Krankenversicherungen fallen nicht unter die Regelungen der Gefahrerhöhung

- Bei Lebens- (inkl. BU) und Unfallversicherungen sind veränderte Gefahrumstände nur dann gefahrerhö-hend, wenn sie

wurden.

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

118 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 194 (1) VVG

Veränderungen der Gefahrumstände zwischen Antragstellung und -annahme, gelten als

Gefahrerhöhung, fallen nicht unter die vorvertragliche Anzeigepflicht.

§§ 158, 176, 181 VVG

ungewollte Gefahrerhöhung

Auf dem Nachbargrundstück wird in 8 Meter Abstand zum Wohngebäude eine Lackiererei eröffnet.

§ 23 (3) VVG

in Textform ausdrücklicher vereinbart

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

119 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen

Gefahrerhöhung - verschuldet -

vorsätzlich oder grob fahrlässig

Gefahrerhöhung - unverschuldet einfach fahrlässig oder ungewollt /

unbewusst

Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag

Anzeigepflicht des VN unverzüglich nach Kenntnis

Innerhalb eines Monats seit Kenntnis des VR von der Gefahrerhöhung

Ausnahme: Bei Lebens-/ BU-Versicherungen ist die Geltendma-chung einer Gefahrerhöhung auf 5 Jahre bzw. bei Vorsatz / Arglist 10 Jahre nach deren Eintritt begrenzt.

Fristloses Kündigungsrecht

des Versicherers

Kündigungsrecht des

Versicherers mit Monatsfrist

Der VR kann an Stelle der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung die Prämie entsprechend erhöhen oder die

erhöhte Gefahr ausschließen.>> Fristloses Kündigungsrecht des VN innerhalb 1 Mo nat nach

Zugang der Mitteilung

Das Recht zur Kündigung und zur Prämienerhöhung erl ischt:

Prämienanspruch des VR bis zur Wirksamkeit der Künd igung.

§ 25 (1+2) VVG

§ 24 (3) VVG

§ 39 (1) VVG

§ 158 VVG§ 176 VVG

§ 23 (2) VVG

§ 24 (1+2) VVG

- wenn der VR es nicht innerhalb der Monatsfrist ausübt - oder die Gefahrerhöhung beseitigt wird.

*) Die Auswirkung auf die Leistungspflicht ist abhängig davon, ob die Anzeige grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen wurde.

2.2.5

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Gefahrerhöhung

120 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

wird aber teilweise*) ggf. vollständig leistungsfrei,

wenn der VN mit der Anzeige der Gefahr-

erhöhung mehr als 1 Monat in Verzug ist.

Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung / unterlassener Anzeige

Auswirkungen auf die Leistungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls

Gefahrerhöhung - verschuldet -

Vorsatz

(Beweislast VR)

Grobe

Fahrlässigkeit

Gefahrerhöhung - unverschuldet -

einfach fahrlässig oder ungewollt / unbewusst

(Beweislast VN)

Versicherer ist

leistungsfrei

Recht des Versicherers zur

Leistungskürzung entsprechend dem Grad der

groben Fahrläs-sigkeit (Quotelung)

Versicherer ist

leistungspflichtig

Weitere Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des VR sind:- Ursächlicher Zusammenhang (Kau-

salität) der Gefahrerhöhung mit dem Eintritt oder Umfang des Schadens

- die Kündigung muss innerhalb 1 Mo-nats nach Kenntnis der Gefahrerhöhung erfolgt sein

Ausnahme:Dem VR war zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt.

§ 26 (2) VVG

§ 26 (1) VVG

§ 26 (3) VVG

Die Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadenfall sind generell im Versicherungsvertragsgesetz geregelt und spartenspezifisch in den allgemeinen Bedingungen:

Sonderregelung bei Auskunfts-/ Aufklärungspflichten :

Der VR ist bei Verletzung dieser Obliegenheiten nur dann vollständig/teilweise leistungsfrei, wenn er den VN durch

d.h. ein getrenntes Schriftstück über die Rechtsfolge be-lehrt hat .

2.2.6

G - TK 2

Rechtliche GrundlagenBesond. Rechtsvorschriften f. d. VS-Vertrag - Pflichten im Schadenfall

121 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

= unverzügliche Anzeige des Versicherungsfallsggf. zusätzlich polizeiliche Meldung gefordert, z.B. bei: · Einbruch-Diebstahl, Raub, Abhandenkommen oder Vandalismus-Schäden

· KFZ Brand-, Entwendungs-, und Wildschäden über 500 Euro

§ 30 VVG

Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Anzeigepflicht�

= Abwendung oder Minderung des SchadensDer VN muss Weisungen des Versicherers befolgen.Auch Kosten erfolgloser Schadenminderungsmaßnah-men sind gedeckt.Diese Pflichten gelten nicht in der Unfallversicherung .

§ 82 VVG§ 83 VVG

Minderungspflicht�

§ 184 VVG

= Auskünfte zu Grund / Umfang des SchadensBelege kann der Versicherer insoweit fordern, wie deren Beschaffung dem VN zugemutet werden kann

§ 31 VVGAuskunftspflicht�

§ 28 (4) VVG

gesonderte Mitteilung in Textform,

§ 19.a ee + ff VHB 2014E.3.3 AKB

2014

2.3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Inhaltsübersicht

122 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung Seite 123

2.3.2 Tätigkeitsgrundlagen Seite 150

2.3.4 Berufsvereinigungen / Berufsverbände

Seite 158

2.3.5 Arbeitnehmervertretungen Seite 159

2.3.3 Besondere Rechtsstellung Seite 151

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

123 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Definition Versicherungsvermittler (§§ 34 d, 59 VVG)

Definition:�

Einteilung:�

§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1a VVG § 59 VVG § 93 HGB § 84 HGB § 92 HGB § 48 VAG

Versicherungsvermittler – Definition und Einteilung

Es handelt sich um natürliche oder juristische Personen mit der Aufgabe der Vermittlung von Versicherungsschutz zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden (Versicherungsnehmer).

Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Versicherungsvermittler sind:• Versicherungsvertreter ("Eigenvertrieb"):• Versicherungsmakler• Versicherungsberater• Betreiber einer Webseite, von Vergleichsportalen• Angestellte Vermittler und Vertriebsgesellschaften• Mehrfachvertreter• Produktakzessorische Versicherungsvermittler• Annexvermittler

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

124 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Definition Versicherungsvermittler (§§ 34 d, 59 VVG)

§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1a VVG § 59 VVG § 93 HGB § 84 HGB § 92 HGB § 48 VAG

Begriffserläuterungen

Tippgeber�

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Keine Ver-mittlung ist die Tätigkeit eines bloßen "Tippgebers", die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kon-takte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungs-unternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.

Produktakzessorische Vermittler�

Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versiche-rungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät). Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis der IHK und / oder eines oder mehrerer Versicherungsunter-nehmen sind. Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:Haftpflichtversicherung, Teil-/Vollkaskoversicherung, Garantie-/Reparaturversicherung, Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung, Fahrerunfallversicherung.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

125 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Definition Versicherungsvermittler (§§ 34 d, 59 VVG)

§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1a VVG § 59 VVG § 93 HGB § 84 HGB § 92 HGB § 48 VAG

§ 89c StGB

Begriffserläuterungen

Annexvermittler �

Annexvermittler sind eine Untergruppe der produktak-zessorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist.• sie vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge,

für die nur Kenntnisse des angebotenen Versiche-rungsschutzes erforderlich sind

• Annexvermittler haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Infor-mationen über ihre Identität, ihre Anschrift und den Ombudsmann zur Verfügung zu stellen.

• Das Produktinformationsblatt haben sie dem Versi-cherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages aus-zuhändigen.

• Der Annexvermittler bedarf keiner Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer für seine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsver-mittler.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

126 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1a VVG § 59 VVG § 93 HGB § 84 HGB § 92 HGB § 48 VAG

§ 89c StGB

Begriffserläuterungen

Annexvermittler sind …�

(1) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit: a) Die Versicherung stellt eine Zusatzleistung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen dar.b) Diese Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab.• Kredit-, Kreditkartenvermittler

(z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung) • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung) • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung) • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur

Verlängerung der Gewährleistung) • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung) • Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung) • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung) • die Prämie darf bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis

einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigen oder• die Prämie je Person abweichend einen Betrag von 200 Euro nicht

übersteigen, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von

höchstens drei Monaten darstellt.

(2) Bausparkassenvermittler, die für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.

(3) Vermittler, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von 500 € nicht übersteigt.

Definition Versicherungsvermittler (§§ 34 d, 59 VVG)

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

127 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Definition Versicherungsvermittler (§§ 34 d, 59 VVG)

§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1a VVG § 59 VVG § 93 HGB § 84 HGB § 92 HGB § 48 VAG

§ 89c StGB

Übersicht Versicherungsvermittler und -berater

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

128 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 1 HGB§ 84 HGB§ 92 HGB§ 59 VVG

Merkmale des Versicherungsvertreters

Handelsvertreter�

Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen .

Kaufmann�

Der Versicherungsvertreter ist Kaufmann nach HGB .

Kunden�

Gegenüber dem Kunden ist er der Vertreter des Versicherers .

Ausschließlichkeitsklausel�

Der Versicherungsvertreter darf als selbstständiger Handelsvertreter in der Regel ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder einen Versiche-rungskonzern tätig sein.

Selbständigkeit�

Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

129 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 86 HGB § 87 HGB

§ 87a HGB § 87b HGB § 87c HGB § 89b HGB

Rechte und Pflichten des Versicherungsvertreters

Seine Rechte:�

• Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte

• Bestandsschutz / Kundenschutz für vermittelte

Geschäfte • Ausgleichsanspruch

Seine Pflichten:�

• Bemühenspflicht (§§ 86 Abs.1 1. Halbsatz, 92 Abs.2 HGB): Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; … (kontinuierlich zu erfüllende Aufgabe). Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

• Interessenwahrnehmungspflicht (§§ 86 Abs.1 1. Halbsatz, § 92 Abs.2 HGB): … er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

• Sorgfaltspflicht (§ 86 Abs.3): er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (Qualität der Beratung).

• Geheimhaltungspflicht (§ 90 HGB): Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsge-heimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

130 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 86 HGB § 87 HGB

§ 87a HGB § 87b HGB § 87c HGB § 89b HGB

Rechte und Pflichten des Versicherungsvertreters

Seine Pflichten:�

• Weisungsfolgepflicht (§§ 675, 665 BGB): sachbezogene Weisungsgebundenheit an fachliche Weisungen des Unternehmens, soweit sie sich aus der Natur der Aufgaben ergeben. Trotz seiner Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender und Unternehmer ist der Versicherungsvertreter - wie allgemein jeder Handelsvertreter - verpflichtet, Weisungen des Versicherers zu befolgen.

• Mitteilungspflicht (§ 86 Abs.2, 92 Abs.2 HGB): er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermitt-lung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Beispiel: vorläufige Deckung

• Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Nachweise bei Beitragseinzug erbringen.

• Übernahmepflicht weiterer Aufgaben: Versicherer kann dem Vertreter weitere Aufgaben zuweisen.

• Herausgabepflicht: Pflicht, Unterlagen nach Vertragsbeendigung heraus-zugeben.

Vertragliche Verpflichtungen:- Verwaltungsmaßnahmen- Risikoprüfung vor Ort- Prämieninkasso- Schadenaufnahmen und Schadenbearbeitung bei

Schadenregulierungsvollmacht- Überprüfung Versicherungsschutz- Stornobekämpfung- Wettbewerbsabrede für eine gewisse Dauer nach

Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung steht dem selbständigen Versi-cherungsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu für

• ausfallende zukünftige Provisionen ausvermittelten Geschäften.

• die Betreuung übertragener Bestände nach vorgegebenen Fristen.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

131 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 89 HGB§ 89a HGB§ 89b HGB

Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch besteht:�

• Bei ordentlicher Kündigung des Unternehmens • Bei Kündigung des Vertreters aufgrund Krankheit,

Alter oder unzumutbarem Verhalten des Unternehmens

• Bei Tod des Vertreters für die Witwe und Verwandte in gerader Linie

Kein Ausgleichsanspruch:�

• Bei Kündigung durch den Vertreter (soweit nicht wegen obigen Gründen)

• Bei fristloser Kündigung des Unternehmens wegen

unzumutbarem Verhalten des Vertreters

• Für Makler sowie nebenberufliche bzw. so genannte Gelegenheitsvermittler

Zwischen den Verbänden der Versicherungs- und Bausparwirtschaft und den Vermittlerverbänden BVK und VGA sind „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ vereinbart worden, nach denen in der Versicherungs- und Bausparwirtschaft die Ausgleichs-ansprüche generell abgewickelt werden.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

132 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 89 HGB§ 89a HGB§ 89b HGB

Ausgleichsanspruch

Diese müssen innerhalb eines Jahres

geltend gemacht werden.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

133 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 1 HGB§ 59 VVG

Merkmale des Versicherungsmaklers

HGB�

Der Versicherungsmakler ist selbstständiger Gewerbe-treibender und Kaufmann nach § 1 HGB.

Auftraggeber�

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für ein Versicherungsunternehmen die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt - ohne Auftrag von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter.

Unabhängigkeit�

Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler - er steht wirtschaftlich auf der Seite des Versicherungsnehmers und nimmt ausschließlich die Interessen der Versicherungsnehmer wahr.

Versicherungsnehmer�

Auftraggeber ist nicht das Versicherungsunternehmen, sondern der Versicherungsnehmer.

Versicherer�

Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungen an eine Vielzahl von Versicherern .

1. Der Versicherungsmakler ist ein von den Parteien des Ver-sicherungsvertrages unabhängiger Versicherungsvermittler. Er hat die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des Versicherungsvermittler-rechts (insbesondere der Gewerbeordnung und der Versicherungs-vermittlungsverordnung) und des Versicherungsvertragsrechts zu beachten. Er ist treuhänderischer Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers und damit sein Berater, Betreuer und Vertreter in allen relevanten Risiko- und Versicherungsangelegenheiten.Der Versicherungsmakler gestaltet im Auftrag des Versicherungs-nehmers und nach dessen Bedarf Versicherungsverträge und vermittelt den Abschluss dieser Verträge im nationalen und gegebenenfalls im internationalen Markt. Er ist mit der Verwaltung von Versicherungs-verträgen beauftragt; hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers im Schadenfall.Der Versicherungsmakler hat wegen seiner besonderen Aufgaben-stellung auch zur Funktionstüchtigkeit des gesamten Versicherungs-marktes beizutragen.Der Versicherungsmakler wird sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs richten.

2. Versicherungsmakler ist nicht, wem die nach dem Berufsbild erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Dies gilt insbesondere, wenn• ein agenturähnliches Verhältnis zu einem oder mehreren

Versicherern besteht,• Geschäftsanteile oder Aktien des Maklerunternehmens von oder für

Unternehmen der versicherungsgebenden oder der versicherungs-nehmenden Wirtschaft gehalten werden und dadurch eine wirtschaft-liche Abhängigkeit gegeben ist.

3. Es entspricht dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft, dass er so organisiert ist, dass er jederzeit, also auch bei einem zeitlich begrenzten Ausfall des oder eines der Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die Interessen seiner Kunden pflichtgemäß wahrnehmen kann.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

134 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 3 Satzung des VDVM - Berufsbild des Versicherungsmaklers

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

135 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 60 VVG§ 61 VVG

Welche Basistätigkeiten muss der Versicherungsmakler durchführen?

Risikoanalyse�

Zeitanalyse�

Konzepterstellung�

Objektive Versicherer-Auswahl�

Dokumentationspflicht�

Kontrollpflicht�

Betreuungspflicht im Schadenfall - keine Schadenregulierung�

Rettungspflicht�

Der Makler hat auch nachfolgend die Dauerbetreuung der (Versicherungs-) Interessen des VNs sicherzustellen .

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

136 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 34d GewO§ 59 VVG

Merkmale des Versicherungsberaters

Versicherungsberater�

• beraten bei der bedarfsgerechten Auswahl von notwendigem Versicherungsschutz,

• suchen günstige Versicherungsunternehmen.

• unterstützen im Schadenfall

Versicherungsberatung ist �

• neutrale und unabhängige Beratung in allen Versicherungsfragen, ohne Verkauf oder Vermittlung

• zuständig für die Prüfung, Vereinbarung und Änderung von Versicherungsverträgen

• zuständig für Beratung und Vertretung im Schadenfall

Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder

Courtage annehmen. Nur so können sie unabhängig und neutral in ihrer Beratung sein. Der

Versicherungsberater erhält ein Honorar.

Aus der Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Zugehörigkeit zum BVVB ergeben sich Berufspflichten, die weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und den Berufspflichten von Rechtsanwälten entsprechen. Den nachstehenden Bestimmungen sind alle Mitglieder des BVVB unterworfen.

Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten jeglicher Art, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen.

Eine Verbindung von Versicherungsberatern bzw. vertretungsberechtigten Personen mit Versicherungsvermittlern entsprechend § 34d Gewerbeordnung oder deren vertretungsberechtigten Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung oder im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse ist nicht gestattet. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird.

Mitglieder dürfen in keiner Weise in Abhängigkeit (finanziell, wirtschaftlich) von Unternehmen oder Personen stehen, bei denen im Rahmen der Versicherungsvermittlung Honorare oder Provisionen gezahlt werden.

Versicherungsberater üben ihren Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder diese Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

137 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Bundesverband der Versicherungsberater e.V. - Grundsätze der Berufsausübung

Als unabhängige Berater in allen versicherungsrechtlichen Fragen werden Versicherungsberater ihre Mandanten gegenüber der Versicherungswirtschaft betreuen und vertreten, im ausschließlichen Interesse der Mandanten. Sie dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur solchen Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird.

Der Versicherungsberater ist zur Fortbildung verpflichtet.

Versicherungsberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Mitarbeiter und sonstige Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

Versicherungsberater sind gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert.

Grundsätze der Berufsausübung vom 20.09.2013

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

138 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Bundesverband der Versicherungsberater e.V. - Grundsätze der Berufsausübung

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

139 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Wer benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer? § 34d GewO

§ 59 VVG § 48 VAGVersicherungsvermittler�

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmak-ler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsver-mittler), bedarf seit dem 22.05.2007 der Erlaubnis nach einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Prüfung.

Ausnahme: Versicherungsvertreter (sog. Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter) benötigen keine IHK-Erlaubnis, wenn• das Versicherungsunternehmen für sie die uneinge-

schränkte Haftung übernimmt und• vom Versicherungsunternehmen sichergestellt wird,

dass die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben und

• das Versicherungsunternehmen gewährleistet, dass seine Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.

Versicherungsberater �

Auch der angehende Versicherungsberater muss bei der Beantragung seiner Erlaubnis durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen, dass er die für die Versicherungsberatung notwendige Sachkunde besitzt.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

140 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 34d GewO § 59 VVG § 48 VAG

Begriffserläuterungen

Versicherungsmakler: �

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Wer benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer?

Versicherungsvertreter:�

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Versicherungsberater:�

Versicherungsberater ist, • wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung,

Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder

• bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versi-cherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät oder

• gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt,

ohne von einem VR einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten - in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

Keine Erlaubnispflicht durch erfolgreich abgelegte IHK - Prüfung:

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

141 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 6 VersVermV

§ 8 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 48 VAG

Keine Erlaubnispflicht

Gebundene Versicherungsvertreter, wenn das Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt

Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn sie sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten • zuverlässig sind, • in geordneten Vermögensverhältnissen leben und • über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung

angemessene Qualifikation verfügen und • sich regelmäßig fortbilden. • Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach

den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten.

Diese Versicherungsvermittler bedürfen keiner Erlaubnis, wenn sie • ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich

im Auftrag eines • oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkur-

renz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,

• die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und • die Versicherungsunternehmen für die Vermittler die

uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen.

Es handelt sich hier um den sog. Eigenvertrieb.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

142 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Keine Erlaubnispflicht

Produktakzessorische Vermittler �

Produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versi-cherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungs-vermittlerregister der IHK eintragen zu lassen. Die Aus-übung ihrer Tätigkeit findet unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, -unternehmen statt, die Inhaber einer Erlaubnis der IHK sind. Der Auftraggeber muss erklären, dass seine Versicherungs-vermittler zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Außerdem müssen Produktakzessorische Versicherungs-vermittler den Nachweis einer Berufshaftpflichtversiche-rung oder einer gleichwertigen Garantie führen.

§ 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 6 VersVermV

§ 8 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 48 VAG

Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.

Angestellte von Versicherungsvermittlern �

Annexvermittler�

Annexvermittler sind eine Untergruppe der produktakzes-sorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit gering-fügig ist. Sie vermitteln ausschließlich Versicherungs-verträge, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind. Der Annexver-mittler bedarf keiner Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer für seine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsvermittler.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

143 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Keine Erlaubnispflicht § 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 6 VersVermV

§ 8 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 48 VAG

Bereits vor 09/2000 tätige selbständige/angestellte Versicherungsvermittler/-berater�

Versicherungsvermittler, die eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV) abgeschlossen haben

Versicherungsvermittler mit gleichgestellter Berufsqualifikation�

Versicherungsorganisationen müssen sicherstellen, dass auch ohne die IHK-Sachkundeprüfung ihre

Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.

Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sind Grundvoraussetzungen.

Merke:

Tippgeber�

Die für den Vermittler zuständige Industrie- und Handelskammer erteilt die Erlaubnis, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

144 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 11a GewO§ 34d GewO

§ 2 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 7 VersVermV

§ 8 VersVermV

§ 12 VersVermV

§ 20 VersVermV

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit (Erlaubnispflicht)

Persönliche Zuverlässigkeit�

Geordnete Vermögensverhältnisse�

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) - gilt nicht bei gebundenen Vermittlern

Erlaubnis durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung (Sachkundenachweis )

Eintragung in das Vermittlerregister der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Vermittler bzw. das Versicherungsunternehmen auf Veranlassung des Vermittlers. (Registrierungspflicht im Versiche-rungsvermittlerregister ).

Mindestversicherungssumme muss 1,25 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,85 Mio. € für alle Versiche-rungsfälle eines Jahres betragen. Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU. Fünf Jahre Nach-haftung des Versicherungsunternehmens nach Vertrags-beendigung.

Versicherungsvermittler und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden (Vollzeit-stunden) je Kalenderjahr weiterbilden. Der Vermittler muss selbst für die Erfüllung und den Nachweis der Weiterbildungspflichten Sorge tragen.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

145 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 4 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 10 VersVermV

§ 11 VersVermV

§ 12 VersVermV

§ 48 VAG

Wann entsteht die Registrierungspflicht?

Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler, wie z.B.:�

• Versicherungsmakler/-berater,• Mehrfachvertreter mit Konkurrenzprodukten • Ausschließlichkeitsvertreter ohne Haftungsübernahme

durch den Versicherer

Erlaubnisfreie bzw. auf Antrag befreibare Versicherungsvermittler:�

• Ausschließlichkeitsvertreter und sog. unechte Mehrfachvertreter (Konzernvertreter) mit uneinge-schränkter Haftungsübernahme durch den Versicherer: -> vereinfachtes Verfahren über den Versicherer

• Produktakzessorische Vermittler können eine Erlaubnisbefreiung beantragen

unverzüglich nach hauptberuflicher Tätigkeitsaufnahme

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, E-Learning, Blended Learning durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindest-anforderungen an die Qualität genügen:• Die Mindestanforderungen an die Qualität sind in der

Anlage 3 VersVermV [(zu § 7 Absatz 1)] aufgeführt. • Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss ge-

währleisten, dass er diese Mindestanforderungen einhält. • Wie er dies sicherstellt, bleibt ihm überlassen.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

146 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 5 VersVermV

§ 7 VersVermV

Anlage 3 VersVermV

(zu § 7 Absatz 1)Anlage 4

VersVermV (zu § 7

Absatz 2)

Weiterbildung

Nachweise:�

• Alle Vermittler: die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von ihnen dokumentiert werden.

• Versicherungsvermittlern und -beratern mit eigener Erlaubnis: sie müssen außerdem eine jährliche Erklärung abgeben über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht

• Gebundene Vermittler: sie müssen keine Erklärung gegenüber der Industrie- und Handelskammer abgeben - dies erfolgt durch das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen.

Anforderungen der Nachweise:• Inhalt und Form der Erklärung des Verpflichteten

(Nachweise) sind in Anlage 4 VersVermV [(zu § 7 Absatz 2)] vorgegeben.

• Diese Erklärungen sollen möglichst elektronisch abgegeben werden.

• Die Erklärung über die jährlich zu erbringende Weiterbildung ist bis zum 31. Januar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

• Wer bis zum Ablauf des 30. September eines Kalender-jahres eine Tätigkeit aufnimmt, die der Weiterbildungs-pflicht unterliegt, hat eine Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden zu absolvieren.

• Wer ab dem 1. Oktober eines Kalenderjahres eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt, muss für dieses Kalenderjahr keine Erklärung über eine abgeleistete Weiterbildung abgeben.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

147 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 5 VersVermV

§ 7 VersVermV

Anlage 3 VersVermV

(zu § 7 Absatz 1)Anlage 4

VersVermV (zu § 7

Absatz 2)

Weiterbildung

Folgen:�

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Nachweise der Weiterbildung nicht oder nicht vollständig sammelt, oder eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 4 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr nicht vorschriftsgemäß erstellt und abgibt.

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

148 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Wann entsteht die Registrierungspflicht?

Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler, wie z.B.:�

• Versicherungsmakler/-berater,

• Mehrfachvertreter mit Konkurrenzprodukten

• Ausschließlichkeitsvertreter ohne Haftungsübernahme durch den Versicherer unverzüglich nach haupt-beruflicher Tätigkeitsaufnahme

• Ausschließlichkeitsvertreter und sog. unechte Mehrfachvertreter (Konzernvertreter) mit unein-geschränkter Haftungsübernahme durch den Versicherer: -> vereinfachtes Verfahren über den Versicherer

• Produktakzessorische Vermittler können eine Erlaubnisbefreiung beantragen

Erlaubnisfreie bzw. auf Antrag befreibare Versicherungsvermittler: �

§ 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 4 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 10 VersVermV

§ 11 VersVermV

§ 12 VersVermV

§ 48 VAG

§§ ok??

2.3.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Allgemeine Rechtsstellung

149 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 11a GewO§ 34d GewO§ 34e GewO

§ 1 VersVermV

§ 5 VersVermV

§ 8 VersVermV

§ 9 VersVermV

§ 10 VersVermV

§ 48 VAG

Vermittlerart - Gewerbeerlaubnis und Registrierungspflicht

Vermittlerart

Regi-strie-rungs-pflicht

Gewer-beer-laub-nis

Ausschließlichkeitsvertreter (ohne Haftungsübernahme durch VR)

Ausschließlichkeitsvertreter (mit Haftungsübernahme durch VR)

Mehrfachvertreter (Konzernvertreter)

Mehrfachvertreter mit Konkurrenzprodukten

Produktakzessorische Vermittler

Mehrfachvertreter mit Konkurrenzprodukten

Annexvermittler (unter bestimmten Voraussetzungen)

Versicherungsmakler

Versicherungsberater

Tippgeber

bereits vor 09/2000 tätige selbständige/ angestellte Versicherungsvermittler/-berater

Versicherungsvermittler mit gleichgestellter Berufsqualifikation

Angestellte von Versicherungsvermittlern

Versicherungsvermittler, die ehemals eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV) - nicht IHK-Sachkundeausbil-dung - abgeschlossen haben

Eine Gemeinschaftseinrichtung der Verbände der Versicherungsunternehmen, der Bausparkassen, der Versicherungsvermittler und des VDVM ist die

Die AVAD vermittelt Auskünfte der Unternehmen und der angeschlossenen Vermittlungsgesellschaften und gibt sie ohne eigene Stellungnahme und ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit an die Mitglieder (keine Haftung) weiter.

Die meldepflichtigen Personen erhalten Kenntnis von der bei AVAD erforderlichen Datenverarbeitung.

Es gelten die gesetzlichen Datenschutzvorschriften für die Betroffenen. Eintragungen haben wertungsfrei zu erfolgen.

2.3.2

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Tätigkeitsgrundlagen

150 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

AVADAllg. WR

Art. 5

Auskunftsstelle über den Versicherungs-außendienst (AVAD).�

Meldepflichtiger Personenkreis�

• alle hauptberuflichen Vermittler • nebenberufliche Vermittler , die auch im

Vermittlerregister der IHK erfasst werden

Meldepflichtige Daten �

• Personalien der Vermittler • Beginn und Ende der Tätigkeit • Gründe der Vertragsbeendigung

Zielstellung des zentralen Registers ist, dass nur vertrauenswürdige Personen im

Versicherungsaußendienst tätig werden.

Als Mittler zwischen den Kunden und den Versi-cherungsunternehmen sind Versicherungsvertreter mit folgenden Vollmachten ausgestattet.

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

151 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vollmachten des Vermittlers § 69 VVG§ 72 VVG

Der Versicherungsvermittler hat keine gesetzliche Vollmacht zur Anerkennung (Zusagen) von

Schadenregulierungen.

Entgegennahme von:�

• Versicherungs- / Änderungs- und Verlängerungs-anträgen sowie den Widerruf solcher Anträge

• die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer zum Versicherungsvertrag

Aushändigung von:�

• Versicherungsscheinen und Nachträgen

Annahme von:�

• Zahlungen des Versicherungsnehmers,die dieser im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags leistet.

Gesetzliche Vollmachten der Vermittler

BGH vom 07.04.2005 - AZ I ZR 140/02:Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (..). Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungsschreibens kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorgehen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (..). Diese Gefahr genügt aber nicht, um schon die Verwendung eines vorformulierten Kündigungsschreibens für sich als wettbewerbswidrig zu beurteilen..

BGH vom 07.04.2005 -

AZ I ZR 140/02

Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter hat der Versi-cherungsmakler/-berater keine Vollmacht zur Annahme von Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet.

• Er darf Zahlungen des VN nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat.

• Das Gleiche gilt für die Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungs-vertrages an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat.

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

152 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 64 VVG§ 12

VersVermV

Kundengeldsicherung durch Versicherungsmakler/-berater

Mindestsicherungssumme der Versicherung:�

4% der jährlichen, von ihm entgegengenommenen Beiträge, mindestens 17.000 Euro.

Der Vermittler/Berater hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrecht zu erhalten, bis er die

Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

Weitergehende Vollmachten der Vermittler regeln die Versicherungsunternehmen im Agenturvertrag und den Tarifbestimmungen in Form von:

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

153 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vertragliche Vollmachten der Vermittler § 64 VVG§ 71 VVG

Begrenzten Abschlussvollmachten:�

• Abschluss von Blockpolicen , z.B. durch Ausgabe von Mopedkennzeichen

• Abgabe von Versicherungsbestätigungen in der KFZ-Haftpflichtversicherung

• Erteilung vorläufiger Deckung , soweit in den Antragsvordrucken vorgesehen

Regulierungsvollmachten:�

• Regulierung bestimmter Schäden bis zur im Agenturvertrag festgelegten Höhe

Eine Bevollmächtigung des Versicherungs-vermittlers zur Annahme von Leistungen des

Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrages zu erbringen hat, bedarf

einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

Durch mangelnde Sorgfalt oder Unachtsamkeit können Versicherungsvermittler fehlerhafte Handlungen begehen, die sich negativ auswirken für die Kunden bzw. den Versicherer, wie z.B.:

weil der Vermittlungsagent die Kündigung eines Versi-cherungsvertrages nicht dem Versicherer weitergibt.

da er einen später beginnenden Antrag bei sich aufbewahrt.

weil der Vermittlungsagent versäumt, die bei ihm erfolgte Bezahlung einer Beitragsrechnung weiterzuleiten.

da der Vermittlungsagent den Kundenwunsch zur Um-wandlung der Vollkasko in eine Teilkasko nicht weitergibt.

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

154 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Fehlerhafte Handlungen von Vermittlern

Vertragsfristen werden nicht eingehalten,�

Antrags- u. Bindefristen werden überschritten,�

Beitragszahlungen werden angemahnt,�

Willenserklärungen gehen nicht zu,�

Erleidet ein Kunde finanziellen Schaden aufgrund fehlerhafter Handlungen des Vermittlers, sind die Rechtsfolgen abhängig vom Vermittlerstatus:

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

155 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtsfolgen fehlerhafter Handlungen von Versicherungsvermittlern

§ 278 BGB§ 98 HGB§ 63 VVG

§ 34d GewO

Einfirmenvertreter / Mehrfachvertreter�

• Haben einseitige Vertragsbeziehung zum Versicherungsunternehmen (Dauerschuld-Verhältnis), nicht zum Kunden .

• Handeln rechtlich als Erfüllungsgehilfen des/der Versicherungsunternehmen.

• Für Schäden , die Kunden durch Verschulden der Vermittler erleiden, haften die Versicherungs-unternehmen (VU).

Unabhängig vom Vermittlerstatus haften die Vermittler zusätzlich persönlich für schuldhafte

Verletzungen der Beratungs- und Dokumentationspflichten und der

Informationspflichten (Status Vermittler, Quellen der Empfehlungen).

Versicherungsmakler�

• Haben zweiseitige Vertragsbeziehung zu Kunden und Versicherungsunternehmen(Geschäftsbesorgungsvertrag).

• Handeln rechtlich im Namen und auf Rechnung des Kunden .

• Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungs-nehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten. Den Makler trifft also ein weitaus höheres Haftungsrisiko gegenüber dem Kunden als den Vertreter.

Die generelle Haftung von Versicherungsunter-nehmen (VU) für ihre Einfirmen- und Mehrfachvertreter, gilt jedoch nur gegenüber den Kunden .

Im Innenverhältnis können die VU ihre Vertreter nachträglich in Regress nehmen,

Zu den vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen fehler-haften Handlungen zählen u.a.:

2.3.3

S - TK 3

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

156 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Haftung der Vertreter für fehlerhafte Handlungen/Falschberatung

§ 59 VVG§ 60 VVG§ 61 VVG§ 62 VVG§ 63 VVG

wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.�

Wissentliche Falschaussagen�

• zur Versicherbarkeit von Risiken• zum Versicherungs- / Leistungsumfang• zu erzielbaren Renditen / Anlagesicherheit

Überschreitung von Vollmachten�

• Erteilen von Deckungsbestätigungen• Zusage von Leistungen durch das VU

Überschreitung von Vollmachten�

• Vereinbarung vorläufiger Deckung für nicht versicher-bare oder nur auf Anfrage beim VU versicherbare Risiken

2.3.3

G - TK 2

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Besondere Rechtsstellung

157 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Arbeitsorganisation in der Versicherungsagentur

Tätigkeitsschwerpunkte:�

• Termin- und Zeitplanung

• Vermittlung von Neukunden

• Betreuung von Bestandskunden

• Erbringung von Serviceleistungen

• Darstellung des Unternehmens nach außen

Grundlage einer effektiven Arbeitsorganisation in der Versicherungsagentur ist der Einsatz

moderner Büro- und Kommunikationstechnik

Beratungsqualität:�

• Erfassung der gesamten Versorgungssituation

• Ermittlung der Ziele und Wünsche des Kunden

• Bedarfsgerechte Angebotserstellung

• Spezifische Beratung zu Einzelfragen

• Anpassung bestehender Verträge

Die Interessen der selbständigen Vertreter, der Makler, der Versicherungsberater und des angestellten Außendienstes werden durch deren jeweilige Berufsvereinigung vertreten:

Daneben bestehen in der Versicherungswirtschaft folgende Berufsverbände :

• Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

• Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV)

• Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV)

2.3.4

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Berufsvereinigungen / Berufsverbände

158 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Berufsvereinigungen und Berufsverbände der Versicherungswirtschaft

Selbständige Vertreter: �

• Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)

Makler:�

• Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM)

Führungskräfte der deutschen Versicherungswirtschaft:�

• Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e. V. (VGA)

Versicherungsberater:�

• Bundesverband der Versicherungsberater e.V. (BVVB)

2.3.5

G - TK 1

Rechtliche GrundlagenVermittler- und Beraterrecht - Arbeitnehmervertretungen

159 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Arbeitnehmervertretungen

Die Arbeitnehmer vertritt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) �

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)entstand 2001 aus den folgenden fünf Gewerkschaften: Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG), Deutsche Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien (IG Medien) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV).

Betriebliche Arbeitnehmervertretungen sind: �

• Betriebsräte

• Jugend- und Azubi-Vertretungen

• Schwerbehindertenvertretung

2.4

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Inhaltsübersicht

160 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.4.1 Allg. Wettbewerbsgrundsätze Seite 161

2.4.1 Wettbewerbsverhalten Seite 167

2.4.2 Unzulässige Werbung Seite 172

Die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze für das Angebot von Versicherungen sind:

Darauf aufbauend entwickelten die Verbände der Versiche-rungsunternehmen und die Verbände des Versicherungs-außendienstes die

Diese Richtlinien beruhen auf den Anschauungen der beteiligten Wirtschaftskreise und geben darüber Auskunft, was im Vorsorge- und Versicherungsbereich als gute Sitten gilt. Sie konkretisieren somit das allgemeine Wettbewerbsrecht für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler.

Die Wettbewerbsrichtlinien dienen der / dem• Förderung der Sicherstellung des Leistungswettbewerbs

zwischen den Versicherern und zwischen den Vermittlern,• Förderung und Sicherstellung eines lauteren

Geschäftsgebarens,• Schutz des Verbrauchers vor unlauterem

Wettbewerbsverhalten,• Gewährleistung der Qualität der Vermittlung und

Beratung.

2.4.1

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

161 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Grundsätze des Wettbewerbs

Die Wettbewerbsfreiheit im geschäftlichen Verkehr.�

Die Einhaltung der guten Sitten im Geschäfts-verkehr.�

Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft.

Wer im Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt oder unrichtige Angaben macht, der kann

auf Unterlassung oder sogar Schadenersatz verklagt werden.

Die Wettbewerbsrichtlinien fordern insbesondere

• Sicherung des Vertrauens und Wahrung der guten kaufmännischen Sitten, Verbot der Verunglimpfung

• Für Versicherungsvermittler: Gebot der Zuverlässigkeit, der Vertrauenswürdigkeit, der fachlichen Eignung sowie Verwendung eindeutiger Arbeitstitel

• Eindeutigkeit, Verständlichkeit und Klarheit in der Werbung

• Beachtung des Täuschungsverbots und Firmenwahrheit

• Verbot der unzumutbaren Belästigung

• einen fairen Leistungswettbewerb und Objektivität im Beitrags-, Leistungsvergleich

• Verbot der Ausnutzung fremden Ansehens

• Verbot der Provisionsabgabe und der Zuwendung von Geld- und Sachwerten

• Unzulässigkeit der Ausspannung bei Lebens- und Krankenversicherungen

• Beachtung Datenschutz

2.4.1

S - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

162 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Er beruht allein auf dem Leistungsprinzip und darf nur mit sachlichen und anständigen Mitteln geführt werden.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Im Wettbewerb muss alles vermieden werden, was das Ver-trauen in die Versicherungswirtschaft stören könnte. Die Versicherungsunternehmen und ihre Vertreter müssen darauf achten, dass die guten kaufmännischen Sitten und damit das Ansehen der gesamten Versicherungswirtschaft gewahrt bleibt, auch im Umgang miteinander.

Unwahre oder abschätzige Äußerungen über andere Versi-cherungsunternehmen oder Vertreter dürfen nicht Inhalt des Wettbewerbs sein. Äußerungen dieser Art können durch-aus zu einer Unterlassungs- oder Schadenersatzklage führen.Eine Verunglimpfung oder Herabwürdigung erfüllt juristisch den Straftatbestand einer Beleidigung (§§ 185ff StGB).Wer im Wettbewerb unrichtige Behauptungen, die die Konkurrenz schädigen können, aufstellt oder verbreitet, kann muss mit Unterlassungs- und Schadenersatz-ansprüchen rechnen und kann sich auch strafbar machen.

In der Verantwortung der Vorstände der Versicherungs-unternehmen liegt es, wie der Wettbewerb geführt wird. Das beinhaltet auch die Aufsicht über die Werbung der Vertreter, insbesondere die Aufsicht über Inhalt und Gestal-tung aller Werbemittel.

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

163 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Allgemeine Grundsätze der Wettbewerbsrichtlinienin der Versicherungswirtschaft

� Fairer Wettbewerb Allg. WR Art. 1

� Vertrauenssicherung Allg. WR Art. 2

� Verbot der Verunglimpfung Allg. WR Art. 3

� Verantwortlichkeit Allg. WR Art. 4

� Datenschutz Allg. WR Art. 1

Die Werbung, insbesondere durch Werbeschriften, Werbe-anzeigen oder sonstige Werbemittel, muss eindeutig, klar verständlich und wahrheitsgetreu sein; Übertreibungen sind zu vermeiden. Es ist unzulässig, etwas, das in der Versicherungswirtschaft selbstverständlich ist, als Besonderheit eines Unternehmens herauszustellen.

Dies gilt auch für die Angaben der Vermittler über ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse, insbesondere über die ihnen übertragenen Befugnisse.

Die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer", "Asse-kuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und ent-sprechende fremdsprachliche Bezeichnungen (oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versiche-rungsunternehmen geführt werden. Versicherungsvermittler dürfen diese Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt, z.B. "Vermittlung von Versicherungen" oder "Asse-kuranz-Vermittlung".

Vertreter müssen die Firma des von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmens nennen und sich als Vertreter dieses Versicherungsunternehmens legitimieren können. Im Schriftverkehr muss der Name mit mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein.

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

164 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

� Die Firmenwahrheit Allg. WR Art. 24

� Allgemeine Anforderungen an die Werbung Allg. WRArt 22Art.25Art 26

§ 6 VAG

� Kein anonymer Wettbewerb Allg. WR Art. 25

Es ist unzulässig, Titel oder Berufsbezeichnungen zu verleihen oder zu führen, sofern hierdurch ein falscher Eindruck über die Aufgaben, Zuständigkeiten, Vollmachten oder fachliche Qualifikationen hervorgerufen werden könnte. Titel und Amts- oder Berufsbezeichnungen aus einer früheren Tätigkeit dürfen im Geschäftsverkehr nur geführt werden, wenn sie als solche erkennbar sind und nicht in der Absicht gebraucht werden, sich hierdurch einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Es ist unzulässig,• Versicherungsinteressenten, Versicherungsnehmer oder

Versicherte über Prämienverpflichtungen, Obliegen-heiten, Leistungsansprüche oder andere wesentliche Bedingungen des Versicherungsvertrages zu täuschen, oder in einem erkennbaren Irrtum zu halten.

• Zu behaupten oder Anschein erwecken, dass uneinge-schränkter Versicherungsschutz geboten wird, wenn in Versicherungsbedingungen / Tarife Einschränkungen vorhanden sind.

• Mit Schlagworten wie "Konkurrenzlose Versicherung", "Versicherung zu Selbstkosten", "Versicherung unter Selbstkosten", "Kostenlose Versicherung" oder "Kostenlose Vermittlung" zu werben.

Merke:

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

165 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

� Die Titel- und Berufsbezeichnung Allg. WR Art. 26

Vertreter dürfen nicht als Makler auftreten;

Makler dürfen nicht als Vertreter auftreten.

Grundsätze für das Verhalten im Wettbewerb- Täuschungsverbot

Allg. WR Art. 23

Über die Kündigungshilfe hinaus lassen sich Ausschließlich-keitsvermittler immer wieder Vollmachten vom Versiche-rungsnehmer geben. Die Vollmacht ist aber ein wesent-liches Kennzeichen für die Tätigkeit als Versicherungsmak-ler.

Der Vertreter kann mit einer solchen Vollmacht dem Versicherungsnehmer suggerieren, dass er die Kunden-interessen wie ein Makler wahrnehmen will.

Anscheinsmakler:In einem Fall hatte der Vermittler gegenüber dem Kunden den Eindruck erweckt, er sei Versicherungsmakler, obwohl er ein Versicherungsvertreter (§ 84 HGB) war. Der Versicherungsnehmer unterschrieb beim Vermittler einen Antrag. Das Versicherungsunternehmen versagte den gewünschten Versicherungsschutz und teilte dieses seinem Vermittler mit. Dieser unterließ es jedoch, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen. Als wenig später ein Schaden eintrat, war der Versicherungsnehmer nicht versichert.

Den eingetretenen Schaden hatte der Vermittler zu tragen. Der Grund dafür lag darin, dass ein Makler die Pflicht gehabt hätte, ein gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einzuholen und dem Kunden den Abschluss anzuraten. Durch die Vollmacht wurde der Vertreter als Anscheinsmakler angesehen.

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Allg. Wettbewerbsgrundsätze

166 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 84 HGB

Es ist unzulässig, in fremde Versicherungsbestände mit unlauteren Mitteln einzudringen. Da die Ausspannung in der Lebensversicherung für die versicherten Personen in der Regel mit Nachteilen verbunden ist, soll diese unterbleiben.

Eine Ausspannung liegt vor, wenn ein Versicherungs-unternehmen oder der für das Unternehmen Handelnde in der Absicht, eine Versicherung abzuschließen oder zu vermitteln, vorsätzlich jemanden dazu veranlasst, ein anderwärts bestehendes Versicherungsverhältnis vorzeitig zu lösen.

Eine unzulässige Ausspannung liegt insbesondere vor, wenn eine Aufklärung über die mit der Vertragsbe-endigung verbundenen Nachteile unterblieben ist .

Nachteile der Kunden:

Vertreter haben bei Ausspannungen keinen Vergütungs-anspruch, empfangene Vergütungen sind zurückzuge-währen. Daneben besteht die rechtliche Möglichkeit, das Unternehmen bzw. den Vermittler auf Schadenersatz zu verklagen .

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Wettbewerbsverhalten

167 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Unzulässiges Wettbewerbsverhalten

In der Lebensversicherung

� Ausspannen von Verträgen (Leben)

Verlust der außerrechnungsmäßigen Zinsen�

Verschlechterung des Eintrittsalters ggf. Risikos�

Doppelbelastung mit Abschluss-/ Verwaltungskosten�

Allg. WR Art. 48Art. 51Art. 52

Die Darstellung und Erläuterung der Überschussbeteiligung ist nur unter Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anord-nungen und gesetzlichen Formvorschriften zulässig.

Merke:

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Wettbewerbsverhalten

168 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

� Darstellung künftiger Überschussanteile Allg. WR Art. 53

Es ist unzulässig, anhand eigener Unterlagenoder selbstgefertigten Tabellen voraus-

sichtliche Überschussbeteiligungen dem Kunden aufzuzeigen.

In der Lebensversicherung

Erfolgen Ausspannungen mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise sind sie unzulässig (Vertreter haben keinen Vergütungsanspruch, empfangene Vergütungen sind zurückzugewähren).

Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde nicht informiert wird über mögliche Nachteile :

Wird eine bestehende Krankenversicherung gekündigt, um eine gleichartige Versicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen, gilt folgendes:

Vertragslaufzeit mindestens 3 Jahre:Freigabe bei schriftlichem Antrag des VersichertenHat die Versicherung beim ersten Versicherungsunter-nehmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten mindestens drei Jahre bestanden, so ist das zweite Versi-cherungsunternehmen zur Freigabe unabhängig von der Sach- und Rechtslage verpflichtet, wenn der Versicherte im Freigabeantrag die schriftliche Erklärung abgibt, dass er seine bisherige Versicherung fortsetzen will.

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Wettbewerbsverhalten

169 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

In der Krankenversicherung

� Ausspannung privater Krankenversicherungen Allg. WR Art. 65Art. 68Art. 69

Verlust der Altersrückstellungen�

Höheres Versicherungsalter �

Wartezeiten, ggf. Risikozuschläge�

� Freigabeanträge bei Ausspannung

Ausspannungen von PKV-Verträgen sind generell unerwünscht.

Vertragslaufzeit unter 3 Jahre: Freigabe bei unlauterem Wettbewerb und schrift-lichem Antrag des Versicherten

Das zweite Versicherungsunternehmen ist zur Freigabe verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag bei ihm unter Verletzung der Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb zustande gekommen ist und ein schriftlicher Freigabeantrag des Versicherten vorgelegt wird, worin dieser das erste Versicherungsunternehmen mit der Führung von Freigabeverhandlungen beauftragt. Aus dem Freigabeantrag muss der Tatbestand eines Verstoßes der Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb ersichtlich sein.

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Wettbewerbsverhalten

170 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

In der Krankenversicherung

Allg. WR Art. 65Art. 68Art. 69

� Freigabeanträge bei Ausspannung

Für die Freigabe ausgespannter Krankenversicherungen gelten folgende Regelungen:

Freigabefristen:Innerhalb von vier Monaten nach Kündigungseingang beim 1. Versicherer muss der Antrag dem 2. Versicherer zugehen.

Der 2. Versicherer muss binnen eines Monats freigeben oder einem ungerechtfertigtem Antrag widersprechen .

Berechtigter Antrag:Der 2. Versicherer muss den Vertrag ab Beginn aufheben ;Beiträge/Gebühren sind abzgl. gewährter Leistungen zurück zu erstatten. Wurde der Vertrag des 1. Versicherers bereits beendet, muss er die bisherige Versicherung wiederherstellen.

Unberechtigter Antrag:Der 1. Versicherer muss die vor Stellung des Freigabe-antrags ausgesprochene Kündigung des VN gelten lassen.

In der Krankenversicherung sind Verträge unzulässig, wenn die Versicherung erst später als

2.4.1

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Wettbewerbsverhalten

171 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

In der Krankenversicherung

� Regelungen bei der Freigabe Allg. WR Art. 70

� Verträge mit aufgeschobenem technischen Beginn Bes. WR Art. 71

6 Monate nach Vertragsabschluss beginnen soll.�

Unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt, wer Versicherungsnehmer oder -interessenten unzu-mutbar belästigt - insbesondere Bewerbung gegen den Willen der Verbraucher oder ohne deren vorherige aus-drückliche Einwilligung bei Verwendung von Telekommuni-kationsmitteln.

Die Direktansprache von Interessenten / Neukunden in der Wohnung oder am Arbeitsplatz ist zulässig. Sie gilt nicht als belästigende Werbung.

Telefonwerbung bei Privatpersonen (dito Fax + E-Mail) ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung gelten als Ordnungswidrigkeit (Verstöße können mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden.)

Einwilligungserklärungen sind meist in den Anträgen der Versicherungsunternehmen eingearbeitet.

Unzulässig sind insbesondere Anrufe ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung im Rahmen von• Kaltakquise von Privatkunden• Empfehlungen von Privatkunden• Neuakquisen bei Bestandskunden im Privatkundensektor

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

172 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Unzulässige Werbung

� Belästigende Werbung Allg. WRArt 28

§ 7 UWG§ 20 UWG

§ 6 VVG

Direktansprache

Telefonwerbung

Einwilligungserklärungen

Privatkunden:

Anrufe sind nur zu bestehenden Verträgen ohne folgende Vertragserweiterung zulässig und müssen ausschließlich der notwendigen Bearbeitung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, z.B. im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.Ein Anruf zu Werbezwecken liegt dann vor, wenn angerufen wird, um einen bestehenden Vertrag zu erweitern oder zu ergänzen. Trotz einer Vertragsbeziehung bedarf es der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Einwilligung des Kunden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. Juli 2005, Az.: 6 U 175/04.).

Auch in weiteren Fällen ist oftmals eine Einwilligung vor einem Anruf beim Bestands- oder Neukunden notwendig.

Bei Gewerbekunden sind Anrufe nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann und wenn sich das Angebot / die Ansprache direkt auf die Gewerbetätigkeit bezieht.

Von einer mutmaßlichen Einwilligung ist noch nicht auszugehen, wenn der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit aufweist. Diese dürfte nahezu stets gegeben sein. Es ist zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzu leitender Grund vorliegt, der die Werbung rechtfertigen könnte.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

173 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

� Belästigende Werbung Allg. WRArt 28

§ 7 UWG§ 20 UWG

§ 6 VVG

Bestehende Verträge

Weitere Fälle

Beispiel: ein allgemeines, nicht individualisiertes Anrufen von Auto-häusern zum Zwecke des Angebots von Glasversiche-rungen für Schaufenster ist damit ohne vorherige Zustimmung zum Anruf unzulässig.

Betrifft der Anruf die Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung kann unter Umständen auf eine Einwilligung geschlossen werden. (aber immer im Extremfall gerichtliche Einzelfallentscheidung !)

Weitere Fälle, die eine Einwilligungserklärung notwendig machen:• telefonische Nachfrage eines Marktforschungs-

unternehmens• Einsatz eines Call-Centers (wer das Verbot werblicher

Telefonanrufe umgehen will und ein Call-Center einsetzt, hat sich dessen mögliches Fehlverhalten zuzurechnen).

Nach § 6 VVG besteht eine anlassbezogene Beratungs-pflicht für den Vermittler. Ob bei Annahme einer anlass-bezogenen Beratungspflicht nach § 6 VVG keine Einwilli-gung erforderlich ist, ist umstritten und bisher rechtlich nicht geklärt. Ändern sich die Lebensumstände des Versiche-rungsnehmers und muss nun der Vertrag umgestellt werden, beispielsweise die Versicherungssumme erhöht werden, wäre nach dieser Ansicht ein Telefonanruf auch ohne Einwilligung erlaubt.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

174 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

� Belästigende Werbung Allg. WRArt 28

§ 7 UWG§ 20 UWG

§ 6 VVG

Beratungspflicht

Die Werbung soll sich auf das Hervorkehren der eigenen Leistung in sachlicher und positiver Form beschränken. Sie muss wahr, sachlich und vollständig sein, darf für den Vergleich wesentliche Tatsachen nicht unterdrücken und hat Leistungs- und Beitragsunterschiede in sachlicher Form und Aufmachung anhand nachprüfbarer Tatsachen darzustellen.

Die Möglichkeit einer solchen Irreführung besteht ange-sichts der sehr unterschiedlichen Produktgestaltung der ein-zelnen Unternehmen und damit verbundenen Bedingungs- und Tarifvielfalt in der Versicherungswirtschaft in beson-derem Maße. Deshalb darf in der Werbung, auf Tarife, Bedingungen oder Kosten von anderen Versicherungsunter-nehmen und auf fremde Leistungs- und Beitragsvergleiche nur Bezug genommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen echten Leistungs- bzw. Beitragsvergleich objektiv gegeben sind.

Eine Werbemaßnahme zu erstellen, die alle wesentlichen Punkte vergleicht, ist in der Praxis bei komplexen Produkten schwierig. Es müssten jeweils die Tarifmerkmale und ihre Kosten im Einzelnen bei den zu vergleichenden Versiche-rungsunternehmen herangezogen werden (z.B. in der Kfz-Versicherung Prämienminderung bei Werkstattbindung), um eine Irreführung des Kunden zu vermeiden. Dies gelingt auch mit Vergleichs- und Informationssoftware nur zum Teil.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

175 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Eigene Leistung / Vergleichende Werbung Allg. WRArt 29

§ 6 VVG

Der Verbraucher darf durch die vergleichende Werbung nicht irregeführt werden.

EU-Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997, Artikel 3a

• Die vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein.• Der Vergleich muss sich auf Waren oder Dienst-

leistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung richten.

• Der Vergleich muss objektiv sein und sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienst-leistungen beziehen, zu denen auch der Preis gehören kann.

• Durch den Werbevergleich darf auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers verursacht werden.

• Durch den Werbevergleich dürfen weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungskenn-zeichen noch die Waren, Dienstleistungen, die Tätig-keiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herab-gesetzt oder verunglimpft werden.

• Bei Waren mit Ursprungsbezeichnungen darf sich der Vergleich in jedem Fall nur auf Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen.

• Der Werbevergleich darf den Ruf einer Marke, eines Handelsnamen oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder den Ruf der Ursprungsbezeich-nungen von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzen.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

176 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Eigene Leistung / Vergleichende Werbung Allg. WRArt 29

§ 6 VVG

Versicherungsfremde Verbindungen, wie z.B. Wirtschafts-organisationen, Behörden oder Körperschaften dürfen nicht zur Werbung genutzt werden.

Es ist unzulässig, sich Empfehlungen von Behörden, Körperschaften, Berufs- oder Wirtschaftsorganisationen oder sonstigen Stellen außerhalb der Versicherungswirt-schaft durch Täuschung oder in einer sonst gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu beschaffen und sie zu verwenden, sich auf Empfehlungen mit irreführendem Inhalt zu berufen. Auch verboten ist es, mit Empfehlungen den Eindruck zu erwecken, als bestehe eine Erwartung oder ein Zwang der empfehlenden Stelle zu einem Versicherungs-abschluss

Dieses Verbot trifft immer dann zu, wenn bei der Verwendung solcher behaupteten Empfehlungen der Eindruck erweckt wird, dass von der empfehlenden Stelle ein Zwang oder zumindest eine Erwartung zum Versicherungsabschluss ausgeht.

Merke:

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

177 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Versicherungsfremde Verbindungen Allg. WRArt 31

Der bloße Hinweis auf eine solche Verbindung ist dann erlaubt, wenn tatsächlich eine Bindung besteht .

Empfehlungen

Zwang

Mit Persönlichkeiten aus dem politischen Leben sollte bei gleichzeitiger Ausnutzung staatlicher Autorität nicht geworben werden .

Zulässig ist dagegen die Erwähnung solcher Persönlich-keiten in Geschäftsberichten und Abhandlungen über die Entstehung des Unternehmens.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

178 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Werbung mit Persönlichkeiten Allg. WRArt 32

Versicherungsunternehmen und Vermittler dürfen anderen Personen keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen in unlauterer Weise zu beeinflussen. Das Gleiche gilt für Zuwendungen an Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Vermittler.

Dies gilt nicht für Werbegeschenke von geringem Wert mit dauerhaftem, deutlich sichtbarem Aufdruck des Vermittlers oder wenn es sich um Streuartikel, wie Kugelschreiber, Eiskratzer o.ä. handelt.

Unter das Zugabeverbot fallen auch:Leistungen, die gegen geringfügige, offenbar bloß zum Schein erhobene Entgelte erbracht werden, wie z. B. die Zulassung von Neufahrzeugen inkl. aller Kosten zum Pauschalpreis von 20 Euro.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

179 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Vergabe und Annahme von Zuwendungen Allg. WRArt 40

Werbegeschenke

Zugabeverbot

Es gilt ein gesetzliches Provisionsabgabe- und Sonder-vergütungsverbot .

Dies sind Zuwendungen neben der im Versicherungsvertragvereinbarten Leistung, insbesondere jede• vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,• sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die

Versicherungsleistung betrifft,• Rabattierung auf Dienstleistungen,sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses mit einem maximalen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.

Das Abgabeverbot gilt nicht für Versicherungsnehmer, diegleichzeitig Vermittler sind.

Hintergrund: Nach IDD 2 dürfen Versicherungsunter-nehmen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten.Mit dem neu eingeführten § 48b VAG wird das Provisions-abgabe- und Sondervergütungsverbot gesetzlich im VAG festgeschrieben. Es handelt sich hierbei auch um eine Marktverhaltensregel. Bisher war das Provisionsabgabe-verbot, welches es Versicherungsunternehmen und -vermittlern untersagt, Provisionen weiterzugeben, im Verordnungswege geregelt, wobei die Wirksamkeit dieser Regelung seit längerem umstritten war. Mit der Neuregelung wird das Provisionsabgabeverbot rechtssicher auf einfach gesetzlicher Ebene verankert.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

180 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Provisionsabgabe § 48a VAG§ 48b VAG§ 48c VAG

§ 34d GewO§ 34e GewO

Für Versicherungsberater gilt ein Verbot, Zuwendungen vomVersicherer direkt anzunehmen - er hat die unverzügliche Weiterleitung bei Bruttotarifen direkt vom Versicherer an Auftraggeber zu veranlassen (Auskehrung).

Der Versicherungsberater ist dadurch gekennzeichnet, dass er in keiner Weise von einem Versicherungsunter-nehmen abhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn er seinem Auftraggeber Versicherungen vermittelt. Versicherungsbe-rater dürfen ausschließlich vom Auftraggeber vergütet werden. Die Ausgestaltung des Honorars (Grundlage, Tätig-keits- oder Erfolgshonorar etc.) obliegt den Vertrags-parteien.

Für den Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabe-verbot nicht. Er ist vielmehr verpflichtet, Zuwendungen, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Brutto-tarife), an den Kunden weiterzuleiten. Allerdings soll keine direkte Durchleitung der Zuwendung an den Versicherungs-nehmer über den Versicherungsberater erfolgen. Dieses Durchleitungsgebot dient der Förderung der Honorar-beratung. Der Versicherungsberater hat beim Versiche-rungsunternehmen unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendung durch das Unternehmen an den Kunden aus-gekehrt wird. Vorrangig hat er allerdings Versicherungen, die keine Zuwendungen enthalten (Nettoprodukte), zu vermitteln.

Der Versicherungsberater muss daher in dem Fall, dass mehrere Versicherungen in gleicher Weise für den Versicherungsnehmer geeignet sind, diejenige anbieten, die ohne Zuwendung zur Verfügung steht.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

181 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Provisionsabgabe

Hinweis:

§ 48a VAG§ 48b VAG§ 48c VAG

§ 34d GewO§ 34e GewO

Beratung in Versicherungsangelegenheiten durch Versiche-rungsvermittler ist zulässig, wenn zwischen der Beratung und der Vermittlung einer Versicherung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser ist nur gegeben, wenn die Vermittler die Versicherungsinteressenten, Versicherungs-nehmer oder Versicherten im Rahmen ihrer Vermittlertätig-keit über den Abschluss eines neuen oder die Ausführung eines bestehenden Versicherungsvertrages beraten.

Werbung mit besonderen Hinweisen auf die mit der Aus-übung ihres Berufes naturgemäß verbundene Beratung ist jedoch unzulässig.

Soweit die Versicherungsberatung zulässig ist, muss für alle Beteiligten stets offenkundig sein, dass sie durch geschäftlich interessierte Vermittler namentlich genannter Versicherungsunternehmen erfolgt.

Merke:Vertretern ist es nicht erlaubt, sich "Versicherungsberater" zu nennen. Versicherungsberater ist und darf sich nur nennen, wer nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 Rechtsberatungs-gesetz vom zuständigen Amtsgerichts- oder Landgerichts-präsidenten seines zuständigen Wohnsitzes als Versiche-rungsberater zugelassen ist. Ein zugelassener Versiche-rungsberater darf keine Versicherungsverträge vermitteln.

Auch andere geschützte Titel, die eine amtliche Zulassung erfordern, sind unzulässig, wie z.B. ''Versicherungs-treuhänder oder "Rentenberater.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

182 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Zulässige Versicherungsberatung Allg. WRArt 37Art 38Art 39

Rechts- oder Steuerberatung als Serviceleistungen für Kunden sind laut Rechtsberatungsgesetz untersagt, selbst bei entsprechender beruflicher Qualifikation des Vertreters.

In sozialversicherungsrechtlichen Fragen darf beraten werden, wenn die Beratung unmittelbar den Abschluss einer Personenversicherung anstrebt.

Merke:Bei werbenden Hinweisen auf eine sozialversicherungs-rechtliche Beratung muss der Zusammenhang zwischen angekündigter Beratung und angestrebtem Abschluss deutlich sein. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, als werde die Beratung im Auftrag eines Sozialversiche-rungsträgers, einer berufsständischen Kammer oder einer sonstigen amtlichen oder halbamtlichen Stelle erteilt.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

183 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Unzulässige Rechtsberatung Allg. WRArt 37Art 38Art 39

Unzulässig ist es, Versicherungsnehmer, Versicherte, Geschädigte oder deren Angehörige zu Danksagungen und Empfehlungsschreiben zu veranlassen.

Gutachten, Zertifizierungen oder ähnliche Bewertungen sollen zu Werbezwecken nur veröffentlicht oder erwähnt werden, wenn sie von anerkannten Sachverständigen erstellt worden sind und namentlich genannt werden.

Es ist unzulässig, mit dem Bestehen der Versicherungsaufsicht als Besonderheit eines Unternehmens zu werben.

Versicherungsunternehmen und Vermittler dürfen nur die vertraglich vereinbarten Nebenkosten erheben.

2.4.2

S+P - TK 2

Rechtliche GrundlagenWettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung

184 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Weitere Bestimmungen zu den Wettbewerbsrichtlinien

Allg. WRArt 33Art 34Art 36Art 47Veranlassung von Dank- und Empfehlungsschreiben

Veröffentlichung von Gutachten

Keine Werbung mit der Versicherungsaufsicht

Erhebung von Nebenkosten

2.5

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Inhaltsübersicht

185 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes

Seite 186

2.5.2 Schlichtungsstellen Seite 188

2.5.3 Datenschutz Seite 190

Wettbewerbsrichtlinien und Gesetze wirken sich nicht nur auf den Wettbewerb, sondern auch auf den Verbraucher-schutz in der Versicherungswirtschaft aus.

Der Schutz der Verbraucher wird insbesondere durch folgende Gesetze geregelt:

2.5.1

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Grundlagen des Verbraucherschutzes

186 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verbraucherschutzgesetze

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)�

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Schuldrecht - Gestaltung AGB / Schuldverhältnisse aus Verträgen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)�

Versicherungsaufsichtgesetz (VAG)�

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)�

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als europäische Verordnung�

Am 05.07.2017 wurde die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2017, Nr. 44). Das BDSG tritt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 in Kraft.

Die DSGVO ist als europäische Verordnung unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland. Mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz nutzt der deutsche Gesetzgeber den gesetzgeberischen Spielraum, den die DSGVO für die Nationalstaaten zulässt (Öffnungsklauseln) - Themen, für die in der DSGVO ausdrücklich eine individuelle Regelung durch die Mitgliedsstaaten vorgesehen ist.

Das bisherige BDSG wurde vom deutschen Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der DSGVO weitestgehend beibehalten. Durch das Inkrafttreten des BDSG ergeben sich einige Änderungen im Bezug auf die Datenverarbeitung in Deutschland.

Die Vorschriften des BDSG dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Soweit sich die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG widersprechen, kommt den Regelungen der DSGVO ein Anwendungsvorrang zu.

Grundsätzlich können die Versicherer ihre Bedingungen nach eigenen Anforderungen festlegen. Die VVG-Vorschriften können damit in einzelnen Bereichen durch vertragliche Vereinbarungen in gewisser Weise abgeändert werden.

Aus Verbraucherschutzgründen ist zu unterscheiden in:

2.5.1

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Grundlagen des Verbraucherschutzes

187 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Zwingende, halbzwingende und abdingbare VVG-Vorschriften im Verbraucherschutz

§ 18 VVG § 32 VVG § 42 VVG § 87 VVG

zwingende Vorschriften

halbzwingende Vorschriften

abdingbare Vorschriften (selten)

Abweichende Verein-barungen sind nicht

rechtswirksam . Diese dürfen weder zu-

gunsten noch zuun-gunsten des VN ge-

ändert werden.

Beispiel § 5 VVG (4): Eine Vereinbarung,

durch die der Versiche-rungsnehmer darauf

verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums

anzufechten, ist unwirksam.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer

vertraglichen Obliegenheit zum

Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Beispiel § 28 VVG (5): Eine

Vereinbarung, nach welcher der

Versicherer bei Verletzung einer

vertraglichen Obliegenheit zum

Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Hier dürfen auch zuungunsten des VN

durch AVBs und Tarifbestimmungen

Ausnahmen gemacht werden. Sie dürfen

(mit Einwilligung beider

Vertragspartner) frei geändert werden ,

und können somit von den gesetzlichen

Bestimmungen des VVG abweichen.

Beispiel § 75 VVGDamit alle VN gleich

behandelt werden, soll folgende Regelung in

die AVBs aufgenommen werden:

bei Schäden bis 2000,00 € verzichtet

der VR auf die Einrede der Unterversicherung. Eine solche Regelung

ist möglich.

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-stelle.

Die Neutralität des Ombudsmanns ist durch seine unab-hängige Stellung sichergestellt. Schieds- und Schlichtungs-stellen bzw. Ombudsmänner/-frauen können außergericht-lich Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Unternehmen schlichten.

• Jedes Versicherungsunternehmen muss aktiv auf den Ombudsmann hinweisen, wenn es einen Konflikt mit Kunden nicht selbst klären kann.

• Es darf noch keine Klage vor Gericht eingereicht worden sein.

• Der Versicherungsnehmer kann auch parallel zum Ombudsmann die Bafin einschalten. Ombudsmann und Bafin müssen dann parallel tätig werden.

Im Bereich der Versicherungsunternehmen / Bausparkas-sen gibt es drei Schlichtungsstellen :

2.5.2

G - TK 1

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Schlichtungsstellen

188 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Funktionen und Aufgaben der Schiedsstellen / Ombudsmänner

§ 214 VVG§ 1 VomVO § 2 VomVO § 3 VomVO § 6 VomVO § 7 VomVO § 9 VomVO

§ 10 VomVO § 1 VermVO § 2 VermVO § 3 VermVO § 5 VermVO § 6 VermVO § 7 VermVO

Ombudsmann für Versicherungen (www.versicherungsombudsmann.de)�

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle sind:

Ombudsmann private Kranken-und Pflegever-sicherung (www.pkv-ombudsmann.de)�

Ombudsleute der privaten Bausparkassen (http://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/)�

• Die Entscheidung der Ombudsmänner/-frauen sind für das Unternehmen bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro bindend.

• Darüber hinaus und bis 100.000 Euro sprechen sie eine unverbindliche Empfehlung aus.

Auch höhere Streitwerte können, im gegenseitigen Einver-nehmen der Konfliktparteien, dem Ombudsmann vorge-tragen werden. Wer mit seinem Schiedsspruch unzufrieden ist, hat hinterher die Möglichkeit, sich an ein Gericht oder speziell an das Bundesamt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BAFin) zu wenden.

2.5.2

G - TK 1

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Schlichtungsstellen

189 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Im Rahmen der Außendiensttätigkeit werden den Versiche-rungsvermittlern eine Vielzahl von Daten zugänglich bzw. anvertraut, die zu den so genannten geschützten personen-bezogenen Daten zählen.

Insbesondere handelt es sich dabei um:

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

190 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

Gesundheitsangaben in den Personenvers.�

Einkommensangaben in Versorgungsanalysen�

Finanzielle Belastungen/Vermögenswerte�

Eigentums-und Besitzverhältnisse�

Begünstigungsregelungen�

Art. 4 Nr. 1 DSGVO

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen.

Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Personenbezogene Daten sind also solche Daten, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und auch Informationen, die erst durch die Verknüpfung mit anderen Datenquellen einen Bezug zu einer konkreten Person ermöglichen, z. B. die IP-Adresse, IBAN, Kundennummer, Versicherungsnummer etc..

Die Grundsätze des Datenschutzes gelten für alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies betrifft somit nicht die Verarbeitung anonymer Daten für statistische oder für Forschungszwecke.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

191 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Datenschutz des Bundes und der Länder

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als europäische Verordnung:�

Da es sich bei dem neuen Gesetz von 2018 um eine europäische Verordnung handelt, gilt sie direkt und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU und bedarf keines nationalen Umsetzungsgesetzes. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.Bundesdatenschutzgesetz:�

Mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz nutzt der deutsche Gesetzgeber den gesetzgeberischen Spiel-raum, der ihm durch die DSGVO verbleibt. • Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für öffentliche und

nicht-öffentliche Stellen. • Es enthält Grundsätze und Vorschriften zum Schutz

natürlicher Personen bei der ganz oder teilweise automatisierten bzw. nichtautomatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (auch in der DSGVO enthalten).

• Dadurch sollen ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Das Gesetz gilt nicht für die Verarbeitung durch natür-liche Personen zur Ausübung ausschließlich persön-licher oder familiärer Tätigkeiten.

Landesdatenschutz:�

Die Bundesländer haben eigene Landesdatenschutzge-setze, die für die jeweiligen Landesbehörden, Kommu-nen gelten und die Voraussetzungen zur personenbezo-genen Datenverarbeitung für den öffentlichen Bereich nennen.

Art. 1 DSGVOArt. 2 DSGVO

§ 1 BDSG

Der Begriff "Datenschutz" lässt sich nicht einheitlich definieren. Grundsätzlich meint Datenschutz den Schutz sämtlicher Informationen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Es geht um den Schutz personenbezogener Daten: persönliche und private Informationen, Kontaktdaten, Daten über Sachen oder Daten zu bestimmten Verhältnissen / Beziehungen.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

192 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Datensicherheit:�

meint alle Maßnahmen, die den Datenschutzes der einzel-nen Person sichern, z.B. technische Schutzvorkehrungen (Firewalls), Anti-Viren-Programme, Schulung von Mitarbei-tern, Aufstellen konkreter Regelungen im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Art. 4 DSGVOBegriffe

Personenbezogene Daten:�

sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen.• Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt

oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, geneti-schen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen

Iden-tität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

• Personenbezogene Daten sind also solche Daten, die einer be-stimmten Person zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und auch Informationen, die erst durch die Verknüpfung mit anderen Datenquellen einen Bezug zu einer konkreten Person

ermöglichen, z. B. die IP-Adresse, IBAN, Kundennummer,

Versicherungsnummer etc..

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

193 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Verantwortlicher:�

ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Art. 4 DSGVOBegriffe

Begriffsbestimmungen:�

ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Personenbezogene Daten unterliegen folgenden Grund-sätzen:

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

194 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz�

Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

Art. 4 Nr. 2 DSGVO

Art. 5 DSGVOArt. 6 DSGVO

Art. 82 DSGVO

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweckbindung�

Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; Ausnahmen: Daten dürfen später auch zu Zwecken verarbeitet werden, die nicht dem ursprünglichen Zweck der Erhebung entsprechen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck kompatibel ist. Hierzu zählt ausdrücklich die Nutzung zu statistischen Zwecken.

Datenminimierung�

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Richtigkeit�

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Rechenschaftspflicht:der Verantwortliche (und auch der Auftragsverarbeiter) ist für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich und muss dessen Einhaltung (Dokumentationspflichten) nachweisen können.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

195 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Art. 4 Nr. 2 DSGVO

Art. 5 DSGVOArt. 6 DSGVO

Art. 82 DSGVO

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Speicherbegrenzung�

Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet werden.

Integrität und Vertraulichkeit�

Personenbezogene Daten müssen in einer Weise ver-arbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

196 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Datenvermeidung, Datensparsamkeit�

So wenig personenbezogene Daten wie möglich erhe-ben, verarbeiten oder nutzen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

• Die Anonymisierung ist das Verändern personen-bezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. Ist vorge-sehen für wissenschaftliche oder historische For-schungszwecke oder zu statistischen Zwecken.

• Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlen-kombination, auch Code genannt) ersetzt, um die Identi-fizierung des Betroffenen auszuschließen oder wesent-lich zu erschweren.

§ 27 Abs. 3 BDSG

Art. 4 Nr. 5 DSGVO

Art. 4 Nr. 8 DSGVO

Art. 28 DSGVO

Grundsätze zum Datenschutz in der Privatwirtschaft

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwort-lichen oder des Auftragsverarbeiters: �

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

197 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:�

Die Datenverarbeitung (DV) ist nur zulässig, wenn es DSGVO oder BDSG ausdrücklich erlauben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Die relevantesten Erlaubnistatbestände sind:

• Einwilligung des BetroffenenDie betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Ver-arbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.Die Anforderungen an die informierte, freiwillige Einwilligung wurden erhöht.

Beispiel:Die Erteilung der Einwilligung erfordert eine frei-willige, spezifisch informierte und eindeutige Hand-lung - z. B. das Anklicken eines Kästchens auf einer Webseite und die Auswahl technischer Einstellungen bei Online-Diensten. Keine Einwilligung stellen ein stillschweigendes Einverständnis, standardmäßig angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit des Betroffe-nen dar. Zudem fordert die DSGVO, dass in verschie-dene Datenverarbeitungsvorgänge jeweils gesondert eingewilligt werden muss. Andernfalls soll es an der Freiwilligkeit fehlen.

• Widerruf: Der Betroffene muss seine Einwilligung jederzeit und ohne Begründung widerrufen können. Der Widerruf der Einwilligung ist mindestens so einfach zu gestalten wie die Abgabe.

Art. 6 DSGVOArt. 7 DSGVO

§ 24 BDSG§ 25 Abs. 2

BDSG

Grundsätze zum Datenschutz in der Privatwirtschaft

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

198 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:�

• Vertragserfüllung: die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erfor-derlich, die auf Anfrage der betroffenen Person er-folgen. Dies gilt auch für vertragsähnliche Vertrauens-verhältnisse, d. h. Anfragen oder Erstellung / Auswer-tung einer Versorgungsanalyse.

• Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung: die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.

• Wahrung berechtigter Interessen… sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, über-wiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Art. 6 DSGVOArt. 7 DSGVO

§ 24 BDSG§ 25 Abs. 2

BDSG

Grundsätze zum Datenschutz in der Privatwirtschaft

Dies sind u.a. folgende Daten:

• die rassische und ethnische Herkunft,• politische Meinungen,• religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,• Gewerkschaftszugehörigkeit,• genetische Daten,• Gesundheitsdaten,• Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung

einer natürlichen Person,• biometrische Daten (Fingerprint, Stimmerkennung etc.).

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

199 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Art. 9 DSGVOWelche Daten dürfen nicht verarbeitet werden?

Benachrichtigung des Betroffenen: werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Per-son erhoben, so informiert der Verantwortliche die betroffe-nen Person. Ebenso muss die betroffene Person informiert werden, wenn die Daten durch Dritte erhoben werden:

• Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;• Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;• die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten

verarbeitet werden sollen;• Darstellung der berechtigten Interessen (wenn die Daten-

verarbeitung auf dem Tatbestand der Interessenabwä-gung gem. Art. 6 Abs. 1 f beruht;

• ggf. Empfänger / Kategorien von Empfängern der Daten;• die Dauer, für die die personenbezogenen Daten

gespeichert werden;• Belehrung über Betroffenenrechte (Auskunft, Berichti-

gung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Wider-spruchsrecht, Daten Portabilität und Beschwerderecht zur Aufsichtsbehörde);

• Grundlage der Bereitstellung der Daten auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis und Folgen der Nichtbereit-stellung;

• Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezoge-nen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck zur Verfügung.

• Bei der Erhebung der Daten beim Betroffenen müssen die Unternehmen sofort bei Erhebung der Daten, z. B. bei der Bestellung eines Newsletters, entsprechend informieren. Dies sollte schriftlich, aber auch in anderer Form (elektronisch, unter Umständen auch mündlich) geschehen. Dabei ist auf eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form sowie eine klare und einfache Sprache zu achten.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

200 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Art. 12 DSGVO

Art. 13 DSGVO

Art.14 DSGVO

Art. 15 DSGVO

Art. 16 DSGVO

Art. 17 DSGVO

Art. 18 DSGVO

Art. 19 DSGVO

Art. 20 DSGVO

Art. 21 DSGVO

Rechte der Betroffenen

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

201 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechte der Betroffenen

Auskunft:�

Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über• die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit

sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,• den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern,

an die Daten weitergegeben werden, und• den Zweck der Speicherung.

Art. 12 DSGVO

Art. 13 DSGVO

Art.14 DSGVO

Art. 15 DSGVO

Art. 16 DSGVO

Art. 17 DSGVO

Art. 18 DSGVO

Art. 19 DSGVO

Art. 20 DSGVO

Art. 21 DSGVO

Berichtigung:�

Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

Recht auf Datenübertragbarkeit:�

Das bedeutet, dass der Betroffene ein Unternehmen an-weisen kann, gewisse Daten von einer automatisierten Anwendung (etwa einem sozialen Netzwerk) auf eine andere Anwendung zu übertragen. Dieses Recht soll es Betroffenen erleichtern, den Anbieter zu wechseln, ohne Daten zu verlieren. Diese müssen dann in einem struktu-rierten, maschinenlesbaren Format übermittelt werden.

Löschung:�

Personenbezogene Daten können jederzeit gelöscht werden. Das Recht auf Löschung der eigenen Daten besteht, wenn:• die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist,• der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverar-

beitung widerrufen hat,• die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,• eine Rechtspflicht zum Löschen nach EU- oder

nationalem Recht besteht.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

202 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Rechte der Betroffenen

Widerspruchsrecht: �

Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungs-forschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig.

Gleiches gilt für die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten.

Art. 12 DSGVO

Art. 13 DSGVO

Art.14 DSGVO

Art. 15 DSGVO

Art. 16 DSGVO

Art. 17 DSGVO

Art. 18 DSGVO

Art. 19 DSGVO

Art. 20 DSGVO

Art. 21 DSGVO

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

203 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

§ 8 BDSG§ 9 BDSG

§ 10 BDSG§ 11 BDSG§ 18 BDSG§ 40 BDSG

Art. 51 DSGVO

Art. 57 DSGVO

Art. 58 DSGVO

Kontrollsystem

Eigenkontrolle durch den Betroffenen:�

Direkte Kontrollmöglichkeit durch Wahrnehmung seiner Rechte auf Benachrichtigung und Auskunftserteilung.

Selbstkontrolle durch betriebliche Datenschutzbeauftragte:�

Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung solcher Daten betraut sind.

Fremdkontrolle durch Datenschutz - Aufsichtsbehörden: �

Es müssen eine oder mehrere unabhängige Behörden ("Aufsichtsbehörde") für die Überwachung der Anwendung des BDSG und der DSGVO auf nationaler Ebene eingerichtet sein.

Diese sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung schützen.• Als oberste Bundesbehörde die oder der Bundesbe-

auftragte für den Datenschutz und die Informations-freiheit (Bundesbeauftragte).

• Landesämter bzw. Landesbeauftragte für Datenschutz-aufsicht: überwachen im Anwendungsbereich der Ver-ordnung bei den nicht-öffentlichen Stellen die An-wendung der Vorschriften über den Datenschutz.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

204 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Art. 24 DSGVO

Art. 25 DSGVO

Art. 26 DSGVO

Art. 28 DSGVO

Art. 29 DSGVO

Art. 30 DSGVO

Art. 33 DSGVO

Art. 34 DSGVO

Art. 35 DSGVO

Art. 37 DSGVO

Art. 38 DSGVO

Art. 39 DSGVO

Wichtige Verpflichtungen für Unternehmen

Technischer und organisatorischer Datenschutz:�

Bereitstellung geeigneter technischer und organisato-rischer Maßnahmen zum Datenschutz.

Gemeinsame Datenverarbeitung:�

Mehrere verantwortliche Stellen dürfen die erlaubte Datenverarbeitung gemeinsam durchführen.

Auftragsdatenverarbeitung: �

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezo-genen Daten durch Auftragsverarbeiter gemäß den Weisungen des Verantwortlichen durch schriftlichen Vertrag (z.B. externe Rechenzentren) ist zulässig.

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: �

Der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter müssen alle Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, dokumentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten von dieser Pflicht ausgenommen sein.

Datenschutzfolgenabschätzung:�

Bei hohem Risiko von Datenverarbeitungsverfahren für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen.

Melde- und Informationspflichten bei Datenpannen: �

Danach müssen grundsätzlich alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemeldet werden, es sei denn, das Risiko für persönliche Rechte und Freiheiten ist unwahrscheinlich:• der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach

Bekanntwerden der Verletzung;• die von einer Verletzung Betroffenen persönlich.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

205 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Benennung eines beruflich und fachlich qualifizieren Datenschutzbeauftragten: �

z.B. erforderlich, wenn der Verantwortliche oder Auftrags-verarbeiter in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt.

Art. 24 DSGVO

Art. 25 DSGVO

Art. 26 DSGVO

Art. 28 DSGVO

Art. 29 DSGVO

Art. 30 DSGVO

Art. 33 DSGVO

Art. 34 DSGVO

Art. 35 DSGVO

Art. 37 DSGVO

Art. 38 DSGVO

Art. 39 DSGVO

Wichtige Verpflichtungen für Unternehmen

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

206 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Art. 82 DSGVO

Art. 83 DSGVO

Art. 84 DSGVO

§ 41 BDSG§ 42 BDSG§ 43 BDSG§ 44 BDSG

Schadenersatz und Bußgeld

Gerichtsstand am Wohnsitz: �

Betroffene können danach Klagen an dem Gerichtsstand erheben, an dem sie ihren Wohnsitz haben. Unternehmen droht damit die Gefahr, deutschlandweit verklagt werden zu können.

Schadenersatz:�

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen Daten-schutzgesetze und -verordnungen ein Schaden ent-standen ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.Schadensersatz bei Datenschutzrechtsverstößen stand einem Betroffenen bisher schon zu. Da im Regelfall dem Betroffenen jedoch kein materieller Schaden entsteht, lief die Norm weitgehend leer. Mit dem DSGVO ist nun auch ein immaterieller Schaden ("Schmerzensgeld") zu zahlen.

Bußgelder:�

Bußgelder der DSGVO von bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes der verantwort-lichen Stelle.

Freiheitsstrafen: �

Zusätzlich drohen gemäß BDSG Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren in bestimmten Fällen der unberechtigten Datenverarbeitung und Bekanntmachung personenbezo-gener Daten.

Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Datenverarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.

Hierzu hat der GDV 2012/2013 im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen verbindliche und weitest-gehend einheitliche Standards (Verhaltensregeln) für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der Ver-sicherten aufgestellt (CoC).

Der CoC-Datenschutz (Code-of-Conduct-Datenschutz) ist

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

207 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Datenschutzklauseln in Anträgen

Code of Conduct Datenschutz (CoC Datenschutz)*)

� ein Verhaltenskodexdes Gesamtverbandes der Deut-schen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Bewäl-tigung der Datenschutzerfordernisse.

� eine Selbstverpflichtung, in der sich die ange-schlossenen Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Standards für den einheitlichen und transparenten Um-gang mit personenbezogenen Daten von Versicherten, Interessenten und Betroffenen verpflichten. Sie be-stätigen mit dem Kodex, ein umfassendes Datenschutz-und Datensicherheitskonzept einzuhalten, um damit die Daten der Kunden zu schützen.

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

Bis 2016 sind ca. 300 Unternehmen dem verbindlichen CoC des GdV in einer Selbstverpflichtung beigetreten. Die für die Mitgliedsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehör-den haben den Verhaltensregeln zugestimmt.

Die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirt-schaft verpflichten sich,

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

208 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

Code of Conduct Datenschutz (CoC Datenschutz)*)

� den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der Datenvermeidung, -sparsamkeit in besonderer Weise nachzukommen. Es werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung genutzt. Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entsprechender Weise zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Betroffene können schriftlich, telefonisch, mit Faxgerät oder elektronischer Post Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.

� ihre Führungskräfte, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuweisen, die Verhaltensregeln einzuhalten.

� Antragsteller und Versicherte über die Verhaltensregeln zu informieren.

Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden. Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, sowie für die Verarbeitung personenbe-zogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt-und Meinungsforschung erforderlich.

Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen erarbeitet (siehe später). Die beige-tretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert, angepasst an ihre Geschäftsabläufe, Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

209 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

Code of Conduct Datenschutz (CoC Datenschutz)*)

Beispiel:Ich willige ein, dass die Versicherung XY die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.

Zulässig ist die Speicherung, Veränderung oder Über-mittlung personenbezogener Daten bzw. ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke.

Diese Zulässigkeit gilt auch für vertragsähnliche Vertrauens-verhältnisse, d.h. Anfragen oder Erstellung / Auswertung einer Versorgungsanalyse.

Jeder Versicherungsantrag enthält eine Datenschutzklausel, mit der Versicherer die Pflicht zur Benachrichtigung der Betroffenen bei erstmaliger Speicherung persönlicher Daten erfüllen und die Voraussetzungen schaffen für:• die Übermittlung persönlicher Daten zur Risikobeurtei-

lung an andere Erst- und Rückversicherer sowie an die jeweils zuständigen Fachverbände

• die Weitergabe persönlicher Daten: Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten an andere Personen / Versicherer der gleichen Versicherungsgruppe

Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter Form bekannt.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

210 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

CoC - Datenschutzklausel*)

Beispiele für den Zweck der Datenschutzklausel

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

211 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

CoC - Datenschutzklausel*)

Kfz-Versicherer:�

• Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Dieb-stählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.

Lebensversicherer:�

• Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, wegen verweigerter Nachuntersuchung

• Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers

Zweck: Risikoprüfung

Rechtsschutzversicherer:�

• Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum nor-malen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 2 Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.

• Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum nor-malen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.

Beispiele für den Zweck der Datenschutzklausel

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

212 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

CoC - Datenschutzklausel*)

Sachversicherer:�

• Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brand-stiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.

Unfallversicherer:�

• Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht

• Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheits-verletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen

Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungs-missbrauch.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten der Betroffenen erfor-derlich ist.

Die Vermittler werden auf ihre besonderen Verschwiegen-heitspflichten wie das Berufs- oder Datengeheimnis hinge-wiesen.

Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das Unternehmen selbst angeboten.

Daten können auf Wunsch statt dem Vermittler, direkt dem VR mitgeteilt werden.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

213 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

CoC - Datenübermittlung an selbstständige Vermittler*)

Die Versicherung XY gibt grundsätzlich keine Angaben zur Gesundheit des VN an selbstständige Vermittler weiter.

Es kann aber in einigen Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf dessen Gesundheit zulassen, Versi-cherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden:

• Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der betreuende Vermittler Informa-tionen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) der Vertrag ange-nommen werden kann.

• Der Vermittler, der den Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.

• Bei einem Wechsel des betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Der VN wird bei einem Wechsel des betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

214 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft vom 07.09.2012

CoC - Datenübermittlung an selbstständige Vermittler*)

Personenversicherungsanträge/-angebote enthalten zusätz-lich Einwilligungsklauseln …

• zur Schweigepflichtentbindung von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern

• zur Aufhebung der Datenschutzpflicht von Behörden, Personen-/Sozialversicherern

Die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklä-rungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertra-ges in der Versicherung XY unentbehrlich. Sollten VN diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

215 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Datenschutz Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung in der Versicherungswirtschaft Beschluss der obersten Aufsichtsbehör-den für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich(Düsseldorfer Kreis am 17. Januar 2012)

Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungs-erklärung bei Gesundheitsangaben*)

Information: �

Die Betroffenen müssen vor Erhebung ihrer Gesund-heitsdaten darüber unterrichtet und auf ihr Widerspruchs-recht hingewiesen werden. Beim Invitatio - Verfahren können die Einwilligungen bei Aufnahme der Angebots-daten erteilt werden.

2.5.3

S+P - TK 3

Rechtliche GrundlagenVerbraucherschutz - Datenschutz

216 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

*) Datenschutz Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung in der Versicherungswirtschaft Beschluss der obersten Aufsichtsbehör-den für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich(Düsseldorfer Kreis am 17. Januar 2012)

Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungs-erklärung bei Gesundheitsangaben*)

Zustimmung:�

Der Antragsteller/Kunde kann seine Zustimmung zu jeder Datenerhebung verlangen.

Daten - Dienstleister:�

Auch für Datenmanagement von Dienstleistern ist eine eigene Schweigepflichtentbindung nötig. Überträgt die Versicherung XY bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, einer anderen Gesellschaft der XY-Gruppe oder einer anderen Stelle, benötigt die Versicherung XY Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen.

Nichtzustandekommen des Vertrags:�

Kommt ein Versicherungsvertrag nicht zustande, speichert das VU die im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung für den Fall, dass VN erneut Versicherungsschutz beantragen.

2.6

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVersicherungsaufsicht

217 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Aufsichtsbehörden und deren Zuständigkeit

Versicherungsaufsicht

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

aufsicht

Länderaufsicht/Gewerbeämter

� Versicherungsaktien-gesellschaft

� öffentlich-rechtliche Wett-bewerbsanstalten, länder-übergreifend tätig

� Große Versicherungs-vereine (VVaG)

� öffentlich-rechtliche Wett-bewerbsanstalten mit Zu-lassungsbeschränkung auf ein Bundesland

� Kleine Versicherungs-vereine (VVaG)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht�

Die Bundesanstalt, mit Sitz in Bonn, beaufsichtigt alle privaten Versicherungsunternehmen und die sogenann-ten großen Versicherungsvereine (VVaG) sowie die länderübergreifend tätigen öffentlich-rechtlichen Wettbe-werbsanstalten.

Der Aufsicht unterliegen neben den Erstversicherungs-unternehmen auch die Rückversicherer.

2.6

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVersicherungsaufsicht

218 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Länderaufsicht/Gewerbeämter�

Die Landesbehörden sind zuständig für die Aufsicht der in ihrem Bundesland tätigen öffentlich rechtlichen Wettbe-werbsanstalten und die sog. kleinen Versicherungs-vereine.

Sowohl das Bundesamt als auch die Landesbehörden haben die Möglichkeit, sich die Aufsicht über einzelne Versicherer gegenseitig zu übertragen.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)�

Dieses Gesetzeswerk beinhaltet die gesetzlichen Rah-menbedingungen für die Gründung und den Betrieb von Erst- und Rückversicherungsunternehmen.

Darüber hinaus regelt es die sog.

durch die Bundesanstalt und die Landesbehörden hin-sichtlich des Verhaltens der Versicherungsunternehmen und deren Mitarbeiter/Vermittler.

Weitere Regelungen des VAG sind beispielweise• Sicherungsfonds• Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung• Gruppen von Versicherungsunternehmen und

Solvabilität• Regelungen im Europäischen Wirtschaftsraum

laufende Aufsicht

§ 1 VAG§ 2 VAG§ 3 VAG§ 4 VAG§ 5 VAG

§ 7 Ziff. 33 und 34 VAG

§ 320 VAG§ 321 VAG§ 322 VAG

Als länderübergreifende Institution ist das Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

die wichtigste Aufsichtsbehörde für die Versicherungswirtschaft.

Die Aufsichtsbehörden haben nach dem Versicherungs-aufsichtsgesetz sehr weitreichende Befugnisse und können gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

Sie haben z. B. das Recht:• unvermutete Geschäftsprüfungen vorzunehmen;• Änderungen des Geschäftsplans vorzunehmen;• einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapital-

anforderung für ein Versicherungsunternehmen festzusetzen;

• Personen mit Schlüsselaufgaben verwarnen und abberufen;

• einen Sonderbeauftragten einzusetzen.

Generell unterliegen die Versicherungsunternehmen einer ständigen Berichtspflicht gegenüber den zuständigen Auf-sichtsbehörden.

Außerdem sind alle selbstständigen Vermittler und ange-stellten Außendienstmitarbeiter verpflichtet, den Aufsichts-behörden auf Wunsch alle verlangten Auskünfte zu geben.

Das betroffene Versicherungsunternehmen wird dann von der Bundesanstalt zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahme muss von einem Vorstandsmitglied unter-schrieben sein.

Bei unerlaubter Versicherungsvermittlung kann die Bundes-anstalt auch direkt den Vermittler vor Ort prüfen.

2.6

S - TK 1

Rechtliche GrundlagenVersicherungsaufsicht

219 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Jeder Kunde hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich mit Beschwerden direkt an die Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.

Grundzüge des Aufsichtssystems § 294 VAG§ 298 VAG§ 300 VAG§ 301 VAG§ 303 VAG§ 304 VAG§ 305 VAG§ 306 VAG§ 307 VAG

Seit Inkrafttreten der Dritten Richtlinien zur Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des EU-Binnen-marktes am 01.07.1994 kann jedes in der EU ansässige Versicherungsunternehmen seine Leistungen sowohl

in anderen EU-Mitgliedsstaaten anbieten, als auch durch

Was gilt Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern aus anderen EU-Staaten?

Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln.

2.7

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenEuropäischer Binnenmarkt

220 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Europäischer Binnenmarkt

Dienstleistungs- u. Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

grenzüberschreitend (Dienstleistungsfreiheit)

dauernde Einrichtungen (Niederlassungsfreiheit).

§ 48 VAG§ 57 VAG§ 58 VAG§ 59 VAG§ 61 VAG§ 64 VAG§ 65 VAG

§ 294 Abs. 6 VAG

§ 11a Abs. 4 GewO

Im Rahmen der Harmonisierung des freien Dienstleistungs-verkehrs innerhalb der EU wurde ein einheitliches

für Versicherungsunternehmen eingeführt.

Was bedeutet das Sitzlandprinzip?

Das Sitzlandprinzip besagt, dass Versicherungsunter-nehmen innerhalb der Europäischen Union nur der Aufsicht durch diejenige Aufsichtsbehörde unterliegen, welche sich im Land des Firmensitzes befindet.

Auch für die Genehmigung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens im EU-Ausland ist nur noch eine Aufsichtsbehörde nötig, nämlich die Aufsichts-behörde des Herkunftslandes .

Zur grenzüberschreitenden Versicherungsvermittlung durch Vermittler gilt:

Beabsichtigt der gewerbetreibende Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Versicherungsvermittlung oder -beratung zu betreiben, hat er dies zuvor der Registerbehörde (IHK) in seinem Herkunftsland mitzuteilen. Näheres hierzu siehe: http://www.dihk.de

2.7

S+P - TK 1

Rechtliche GrundlagenEuropäischer Binnenmarkt

221 ABC-Vertriebsberatung GmbH Stand: 08/2018

Sitzlandprinzip

Zulassungs- und Kontrollsystem

§ 48 VAG§ 57 VAG§ 58 VAG§ 59 VAG§ 61 VAG§ 64 VAG§ 65 VAG

§ 294 Abs. 6 VAG

§ 11a Abs. 4 GewO