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Nominatskontrakte Vertrags- Typen Innominatskontrakte Falllsung Vertragsrecht 24.03.2008 - v22 Verusserungsvertrge Kauf und Tausch Schenkung Arbeitsrecht Gebrauchsüberlassungsvertrge Miete und Pacht Leihe und Darlehen Dienstleistungsvertrge Werkvertrag Verlagsvertrag Einfacher Auftrag Ehe- und Partnervermittlungsvertrag Mklervertrag Agenturvertrag Einkaufs- und Verkaufskommission Speditionsvertrag Frachtvertrag Anweisung Hinterlegungs-V. Bürgschafts-V. Spiel, Wette und Differenzgeschfte Geschftsführung ohne Auftrag (GoA) Pauschalreise-V. Konsumkredit-V. Typische V. Geseztlich gemischte Misch-V. Gesetz trifft Rechtsfolgeandordnungen Bsp. Werkliefervertrag (OR 365.1) Atypische V. Grundstzlich typische V. In Nebenpunkten Abweichung vom typischen V. Bsp. Versendungspflicht bei Verkauf Gradueller Uebergang zum Innominatskontrakt Grundlagen Innominatskontrakte Leasing-V. Lizenz-, Know How- und Merchandising-V. Alleinvertriebsvertrag Franchise-V. Factoring-V. Gastaufnahme-V. EDV-V. Kreditkartengeschft Sponsoring-V. Management-Consulting-V. Trdel-V. 184-238 239-252 319-362 275-304 305-318 363-379 380-393 394-406 406a-406h 412-418 418a-418v 425-438 439 440-457 466-471 472-491 492-512 513-515a 419-424 PauRG 1-20 KKG 1-42 Anspruchsmethode Vertragsrecht.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

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Nominatskontrakte

Vertrags-

Typen

Innominatskontrakte

Falllösung

Vertragsrecht

24.03.2008 - v22

Veräusserungsverträge

Kauf und Tausch

Schenkung

Arbeitsrecht

Gebrauchsüberlassungsverträge

Miete und Pacht

Leihe und Darlehen

Dienstleistungsverträge

Werkvertrag

Verlagsvertrag

Einfacher Auftrag

Ehe- und Partnervermittlungsvertrag

Mäklervertrag

Agenturvertrag

Einkaufs- und Verkaufskommission

Speditionsvertrag

Frachtvertrag

Anweisung

Hinterlegungs-V.

Bürgschafts-V.

Spiel, Wette und Differenzgeschäfte

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Pauschalreise-V.

Konsumkredit-V.

Typische V.

Geseztlich gemischte Misch-V.Gesetz trifft RechtsfolgeandordnungenBsp. Werkliefervertrag (OR 365.1)

Atypische V.

Grundsätzlich typische V.

In Nebenpunkten Abweichung vom typischen V.Bsp. Versendungspflicht bei Verkauf

Gradueller Uebergang zum Innominatskontrakt

Grundlagen Innominatskontrakte

Leasing-V.

Lizenz-, Know How- und Merchandising-V.

Alleinvertriebsvertrag

Franchise-V.Factoring-V.

Gastaufnahme-V.EDV-V.

Kreditkartengeschäft

Sponsoring-V.Management-Consulting-V.

Trödel-V.

184-238

239-252

319-362

275-304

305-318

363-379

380-393

394-406

406a-406h

412-418

418a-418v

425-438

439

440-457

466-471

472-491

492-512

513-515a

419-424

PauRG 1-20

KKG 1-42

Anspruchsmethode

Vertragsrecht.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Rechtsnatur

Arten

Pflichten

Wiener Kaufrecht

Kaufgegenstand

Tausch-

vertrag

Gefahrentragung

Vorgehen

Leistungsstörungen

Bedingungen (151)

Kauf

und

Tausch

14.01.2008 - v16

Synallagmatisch AustauschprinzipBei Nichtigkeit auch die Gegenforderung betroffen

Kausali-tätsprinzip

Verpflichtungs-geschäft

Gegenseitige Willensäusserung Tatsächlich

Normativ

Vertrag an sich Zustand gekommen

Gültig

Bei Ungültigkeit

Rückabwicklung

VinidkationGrundbuchberichtigungsklage

Verfügungsgeschäft

FahrnisWille zum Besitzübertrag

GrundstückeAnmeldung Grundbuch

Zustande-kommen

Objektiv Wesentlich

Parteien Handlungsfähigkeit

Stellvertretung

KaufgegenstandKaufpreis

Subjektiv wesentlicheConditio sine qua non für eine Partei

Können Einfluss auf Rechtsfolgen haben

Fälligkeit

Gegenstand

Grundstück

Fahrnis

Alles was nicht Grundstück ist

Güter

Stückkauf Individuelle Bestimmung des Kaufgegenstands

Begrenzter Gattungskauf

Gattungskauf

Kaufgegenstand nach Merkmal bestimmtBegrenzter Gattungskauf (Oel aus einem Tank)

Andere Güter

GoodwillKundenAchtung: Forderungen -> Abstraktionsprinzip (OR 164 ff)Kulturgüter

(Kulturgütrertransfergesetz

(KGTG)

Ablauf

Kauf nach Muster (222)Beweis der Echtheit des Musters

Kauf auf Probe (223-225)

Sukzessivkauf

Mehrer TeilleistungenEinmalschuldverhältnis

Produkt und Menge bestimmt

DauerschuldverhältnisMenge hängt von der Dauer ab

Kauf auf Abruf Liefertermin durch Kf bestimmtProdukt und Gesamtmenge festgelegt

Spezifikationskauf Beschaffenheit des Kaufgegenstands nachträglich bestimmt

Ort

Platzkauf NormalfallHoldschuld des Kf

FernkaufGefahrübergang bei Kf

Erfüllungsort verschiebt sich zum Käufer

Bringschuld des Vk

Versandkauf, Distanzkauf

Schickschuld des VkTransporteur ist Hilfsperson des VkErfüllungsort am Versandort

Gefahrübergang bei Uebergabe

Haustürkauf (40a)

Kaufpreis

Barkauf NormalfallZug um Zug

Kreditkauf PostnumerandokaufVorleistungspflicht des Vk

PraenumerandokaufVorleistungspflicht des Kf

Steigerungskauf

Verkäufer

Eigentums- verschaffung

Muss bewusst erfolgen

Übergabe

des Kaufge-genstands

Tradition

Surrogat

Besitzsekonstitut (ZGB 924), bleibt bei Vk

Besitzesanweisung (ZGB 924) bei 3.

%UHYL�PDQX�WDUGLWLR��LVW�

schon bei KfOffen Besitzlage (ZGB 922)

Verfügungsberechtigung vorausgesetzt

Verschaffung Inhaberschaft

Unkörperliche Sachen

Forderungen (164 ff)Immaterialgüter

Wertpapiere

Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)Anmeldung GB-Eintrag

Rechtsmängelgewährleistung (192 ff)

ErfüllungSitz VkOder: nach Vereinbarung

Nebenpflichten

Nicht selbständig einklagbar

Vorbereitung der WareMessen, wägen

Verpacken

Zölle, Gebühren (189)

Alles für die vertragsgemässe Erfüllung (T&G)

Käufer

Bezahlung Kaufpreis

PreisBestimmbar nach Vertragskriterien

SonstMarktpreisOder: Vertrag nicht zustande gekommen

FälligkeitGrundsätzlich Bar

Zug um Zug

Annahme der KaufsacheGläubigerverzug (91 ff)

Erfüllung

Sitz des Vk

Surrogate

An Erfüllung Statt

Geht weit, starkes Stück

Nachträgliche vereinbart

Modifikation des VertragsWird nun zum Tausch

Erfüllungs-

halber

Abrede über ein Hingabe

Erlös daraus an die geschuldete

Leistung anrechnenVertraglich vereinbarte Leistung bleibt unverändert

Forderung gestundet bis Gläubiger

befriedigt

NebenpflichtenBeurkundeungs- und AbnahmekostenTransportkosten bei Fern- und Versendungsverkauf

ObliegenheitenUntersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln (201)

Annahme des Kaufgegenstands (211)

Falls Kf und Vk Sitz in einem Vertragsstaat (UK, IRL nicht dabei)Art. 1: wenn Staat dessen Recht nach IPRG gilt dabei ist

Ähnlich wie OR AT

Pflichten zusätzlichÜbertragung der Dokumente druch Vk

Abnahme der Ware durch Kf

Gefahrtragung

Fernkauf:Am Sitz des Kf, wenn dort Oder Kf davon Kenntnis hat

Platzkauf: Bei Uebernahme der WareVersandkauf: wie OR 185.3

Vertragsverletzung

Fundamental breachWandelung (CISG 49)Ersatzlieferung (CISG 46.2)

Einfache Verl.Nachbesserung (CISG 46.3)Minderung (CISG 50)

SchadenersatzGrundsätzlich KAUSAL

Bemessung nach Abwendbarkeit

Bestimmbarkeit Spätestens im Erfüllungszeitpunkt

Vertragliche Regelung der Bestimmung

Sachen

Bewegliche (ZGB 713)Unbewegliche (ZGB 655)Naturkräfte (Engergie)

Künftige

Erhoffte Sache SuspensivbedingungEintritt bei Entstehung

Hoffnung Unbedingter KaufLotterielos

SachgesamtheitenVerpflichtung gesamthaftVerfügung einzeln, indivdualisiert

Singularsukzession

RechteKnow-How, Goodwill, Kundschaft

Rechtsgesamtheiten

Wirtschaftliche Einheit von SachenUnternehmen -> Vertrag sui generis Asset Deal

Share Deal

Erbschaft, Vermögen

Gegenseitige Übertragung eines Tauschgegenstandes

Aufgeld: zusätzliche Geldleistung

Gewährleistung

Rechtsgewährleistung: Rückforderung Gegenstand oder

Schadenersatz

SachgewährleistungWandlung: Rückgabe oder

Kompensation und SchadenersatzMinderung: Differenzzahlung

Bestimmtheitserfordernis insbes. bei Grundstück

Risiko für zufälligen Untergang im Zeitraum bis zur Übergabe

Bei VerzugSchuldner: Gefahr geht zurück an Schuldner

Gläubiger: analog Werkvertrag -> zu Gläubiger

Stückkauf

Übergang direkt bei Vertragsschluss (Platzkauf)

Nach Abrede

Implizit

VersendkaufVersendung: Bei Uebergabe Transporteur

FernkaufBringschuld

Zur Verfügung Stellung am

Erfüllungsort

ExplizitFestlegung des Erfüllungsortes

Incoterms

Besondere VerhältnisseVk zieht weiter Nutzen

GattungskaufVersandkauf: Uebergabe an Transporteur

Platzkauf: Bei AusscheidungFernkauf: Zur Verfügung Stellung am Erfüllungsort

Übergang am ErfüllungsortBringschuld: bei AnkunftSchickschuld: Bei Versand

Preisgefahr: Risiko des Verlustes des Kaufpreises bei Untergang zw. Kauf und Übergabe

Bedingter Kauf: Bei Erfüllung der Bedingung

Spezies / Gattung?Kaufmännisch?

Erfüllungsort?

Gefahrtragung

essentialia

akzidentia

221

187

74

fahrnis

Grundstücke

188

211-215

188 f

CISG

184

185.3

237-238BGE 95 II 309

�������

Kauf und Tausch.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Leistungs-

störung

Rechtsge-

währleistung

Konkurrenzen

Sachgewährleistung

Leistungsstörungen

Gewährleistung

25.12.2007 - v17

Anfängliche Unmöglichkeit

Objektiv (20)Vertragsschluss war unmöglich

Schuldner hat es nicht zu vertretenKeiner kann erfüllen

Subjektiv (97) Positives VertragsinteresseVk muss sich exkulpireren

Nachträg-

liche Unmög-

lichkeit

Untergang nach Vertragsschluss

Zu vertretendeSchadenersatzPositives Vertragsinteresse"Geld muss man haben"

Nicht zu vertretende

Bedingung Sorgfalt des Vk erfüllt

Vk kann sich exkulpieren

Beso Verhältinsse

Stückkauf

Bei Doppelverkauf (gleiche Sache 2mal verkauft) kein Anspruch des VkWahlschuld: Wahlrecht reduziert sich auf verbleibende Sachen

GattungskaufPreisgefahr geht mit Ausscheidung des Sache über

Bedingter Kauf Frühestens bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung

Eigentumsvorbehalt wie bei auflösender Bedingung

Vk-Verzug

Kaufm. Verkehr

Gewerbsmässiger Kf kauft zum Wiederverkauf und gewerbsmässig

Zwischen jur. Personen zur gewerblichen VerwendungZiel: Rasch klare Verhältnisse schaffen

Nicht bei Verfalltagsgeschäft

Vermutung: Kf verzichtet bei Verzug (102), falls er Erfüllung nicht nicht verlangt

KEINE Wahlmöglichkeit: Immer positives Vertragsinteresse

%�UJHUOLFKHU��1LFKW�NDXIP��9HUNHKU PrGH gilt:DKOP|JOLFKNHLW�QDFK������II��������

Schadenersatz

Positives Vertragsinteresse wie (107.2)Damnum emergens Vertragskosten

Ersatzkosten

Lucrum cassens Entgangener GewinnBezogen auf Weiterverkauf der Leistung

Kein Schaden eines Nichtgläubigers

SchadensberechnungKonkrete

DeckungskaufBei nicht liquiden Märkten

Differenz zum höheren Preis des Deckungskaufs

AbstrakteMarkt- oder Börsenpreis

Kf-Verzug

Kaufm. und bürgerlich identisch

Mahnung wie bei (102)Verzugszinsen nach (213) 5%Nach Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung

%DUNDXI��9RUDXV]DKOXQJ Kann Vk sofort zurücktreten

Muss dies aber anzeigen

Kreditkauf: Rücktritt nur möglich, wenn vorher vereinbart

Schadenersatz Differenz zw. vereinbartem Preis und Preis bei WeiterverkaufAustausch- oder Differenztheorie

Positive Vertragsverletzung

Erfüllungsklage ist nicht möglich (z.B. bei Nebenpflichten)

GewährleistungspflichtDiskussion ob mit Lieferung mangelhafter Ware erfüllt ist

Meinung: Gewährleistung kommt erst nachher

und hat mit Vertragserfüllung nichts mehr zu tun

Schlechterfüllung NebenpflichtenSchadenerastzanspruch

Begriff

Verschuldensunabhängig

Gewährleistung, dass kein

Dritter Rechte am Gegenstand anmeldet und entzieht (Entwehung, Eviktion)

Ein Dritter hat ein subjektives Recht am Kaufobjekt, welches dem Kf vorgeht

Eigentum, beschränkte dingliche Rechte

Immaterialgüterrechte

Persönlichkeitsrechte

Namens- oder Firmenrechte

Mangel bezieht sich auf die Rechte und nicht auf die Sache und deren Eigenschaften

Anwendung

Gutgläubiger Erwerb

einer Sache, die mit Rechten belastet ist

Anvertraute Sache (ZGB 936)Abhanden gekommene Sache (ZGB 934.1)

Kf kann bei nachträglicher Kenntnis dieses Mangels die

gehörige Erfüllung (97.1) verlangen

Voraussetzung

Rechtsmangel z.Z. VertragsschlussKeine Kenntnis der Entwehrungsgefahr oder Garantie

Kaufge- genstand

Wurde übergeben

Wurde entwehrt

Auch wenn nur teilweiseDem Kf entzogen worden

Nur wenn Dirtter Anspruch auch geltend macht

Rechtsgewährleistung wurde nicht vertraglich beschränkt

AlternativeBerufung auf Grundlagenirrtum möglich (24.1.4)

Anfechtung des Vertrags innerhalb 1 JahrDann keine Streitberufung

VerfahrenBei Klage des Dritten muss Kf dem Vk den Streit verkünden

Obliegenheit des Vk, beizustehenRechtskraft des Urteils gegen ihn erstreckt sich dann auf den Vk

Ansprüche

Bei vollst. Entwehrung: Ex tunc Vertragsauflösung

Direkter Schaden (195.1) KausalhaftungKosten für Entwehrungsprozess

Schadenausgleich

Weiterer Schaden: Verschuldenshaftung mit Verschuldensvermutung (195.2)

Alternative KonkurrenzNicht- oder Schlechterfüllung (97)

,UUWXP���������7lXVFKXQJ�����

Öffentlich rechtliche Vorschriften werden wie Sachmangel behandelt

Schlechterfüllung

Alternative KonkurrenzMit 197 ff soll der Kf aber besser gestellt werden als in 97

Daher darf sich Kf auch auf 97 berufen, auch wenn dieses eigentlich derogiert wirdVerschulden des Vk (nach 97) liegt in seinem Wissen um die Mangelhaftigkeit der Sache

Nebenpflichten nur mit Schlechterfüllung geltend machbar

Rügefristen müssen eingehalten werden

DelikthaftungAlternative Konkurrenz

Bei gleichzeitiger Verletzung von absoluten Rechten des KfWiderrechtlichkeit notwendig

IrrtumKann nur vor Ausübung des Wahlrechts auf Wandlung etc. geltend gemacht werden

Dann ist nämlich die Genehmigung erfolgt und Irrtum ausgeschlossen

Damit könnten die Fristen umgangen werden

Gewährleistungsanspruch = Genehmigung des Vertrags

Unmöglichkeit

Produktehaftpflicht

Alternative KonkurrenzKausalhaftung des Herstellers für Mängelfolgeschäden

Kann nicht wegbedungen werdenNicht: Mangelschäden

Selbstbehalt CHF 900Personenschäden bei Konsumenten

Alternative zu DrittschadensliquidationUnabhängig vom Vertragsverhältnis

97

185

��������

190

102

191.1

��������

��������

214.1

215

197-201

97

192-196

192

193 f

��������

97

41

24.1.4

119

PrGH 2

197 ff

Leistungsstörungen Kauf.mmp - 25.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Vertragshaftung

Gläubigerverzug

Hilfspersonenhaftung

Ansprüche

Grundsätze

Positive

Vertrags-

verletzung

Nichterfüllung

Schuldner-Verzug

Ersatzvornahme

Erfüllungsstörungen

24.03.2008 - v12

Voraussetzung

Schaden bei Gläubiger entstandenDrittschaden nicht gedeckt

Unfreiwillige Vermögensverminderung

Verletzung vertraglicher PflichtNichtleistung

Unsorgfältige Erfüllung

Positive Vertragsverletzung

Adäquat kausaler Zusammenhang

Verschulden des Schuldners

ExlulationsbeweisBeweispflicht des Schuldners

Objektivierte FahrlässigkeitMindestens Fahrlässigkeit

Massfigur

Unterscheidung zw. gober und leichter Fahrlässigkeit hat

Auswirkungen auf Bemesseung des Schadenersatzes

Schadenersatz

Damnum emergensVertragskostenErsatzkosten

Lucrum cassensEntgangener GewinnBezogen auf Weiterverkauf der Leistung

Kein Schaden eines Nichtgläubigers

SekundäranspruchDa Primäranspruch die Vertragsleistung ist

Schuldner haftet voll für Hilfsperson

Mitwirkungspflicht des G.Obliegenheit

Speziell bei synallagmatischem Vertrag

Voraussetzung

Leistungsangebot des Schuldners

VerbalobligationAnbieten der LeistungMündlich, schriftlich

RealobligationTats. Versuch der LeistungBei Bringschuld

Nicht notwendig bei antizipiertem Vertragsbruch

Keine Mitwirkung des G.

Eindeutig, ausdrücklich, konkludent

Keine RechtfertigungKein Verschulden vorausgesetzt

Ausnahme OR 96

Rechtsfolgen

Verschiebung des GleichgewichtsAusschluss von Schuldnerverzug

Keine VerzugszinsenÜbergang der Gefahr zufälligen Untergangs

Bei Zug um Zug: Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags mehr

Schuldner

Auslagenersatz Kann Leistung hinterlegen

Von Leistungspflicht befreit solange hinterlegtMöglichkeit zum Vertragsrücktritt

Schaden

HilfspersonNat. oder Jur. PersonKein Subordinationsverhältins notwendig

Funktioneller ZusammenhangAdäquat kausal

In Ausübung der für die Vertragserfüllung

notwendigen Handlung

Hypothetische Vorwerfbarkeit

Wäre auch dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er es getan hätte

Würde somit auch ein Verschulden des Chefs begründen

Also nicht wenn die HP viel bessere Fachkenntnisse hat und somit mehr von ihr erwartet werden kann

Abgrenzung

Zu OR 55Hier keine Exkulpation bzgl. Sorgfalt des Schuldners

SubstitutWenn Delegation erlaubt

Im Interesse des G.

Haftung nur für Sorgfalt bei Auswahl des S.

Erfüllungszwang mit Unterstützung des staatlichen Zwangsapparats

Erfüllungsklage

Verschuldensunabhängig: Ersatzvornahme

Verschuldensabhängig: Schadenersatz

Ansprüche auf Geldleistung: SchKG

Ohne Leistungspflicht keine Leistungsstörung

Einrede

Schuldner hindert Durchsetzung des Leistungsanspruchs des Gläubigers

Anspruch kann nicht durchgesetzt werdenBefreiung von der Leistungspflicht

Leistungsver-weigerungsrechte

Nicht erfüllter VertragZug um ZugGilt generell wo nicht anders vereinbart

UnsicherheitseinredeZahlungsunfähigkeit der einen Seite

Erst nach Vertragsschluss bekanntRückbehalt der Leistung

Geht nur wenn gültiger Vertrag vorliegt

Vorliegen massgeblicher Vertragsverletzung

GefahrenübergangSachgefahrPreisgefahr

Alles was weder Verzug noch Nichterfülltung ist

Schlechterfüllung

Hauptleistung erbracht

Jedoch nicht vertragsgemäss

Peius

Nach Gattung richtigAber nicht wie vereinbart

Schlechterfüllung25���������

Kurze Rügefrist

Mangelhafte Ware

Aliud Falsche Leistung geliefertNichtlieferung (OR 97)

Antizipierter Vertragsbruch

Verletzung Nebenpflichten

NebenleistungspflichtenErzwingbar

Verhaltenspflichten Nicht erzwingbarNur Schadenersatz

Leistungsbegleitende PflichtenSchutz- und Obhutspflichten Aufklärungspflichten

IdR. nicht selbständig einklagbar

Schadenersatz Positives VertragsinteresseKausalzusammenhang wie bei Deliktrecht

Kaurfechtliche Gewährleistung

RechtsmängelhaftungDritter macht bessere Rechte geltend

Sachmängelhaftung

Kausalhaftung

Ansprüche

Nachbesserung (ZGB 2)Nachlieferung (OR 206)Wandlung, Minderung (OR 205-209)Schadenersatz (OR 208)Mangelfolgeschäden

Rüge des Käufers

ObliegenheitUnmittelbarGenehmigugnsfiktion

Schuldner kann die ihm obliegende Leistung nicht mehr erbringen

Unmöglichkeit

Modalität

Tatsächliche

Rechtliche

Wirtschaftliche Auch als Verzug In Kombination mit crss

Zeitlich Vorübergehend

Dauernd

Umfang Vollständig

Teilweise

Fälle

Nichtiger VertragUrsprünglich / objektiv

Gültiger Vertrag

Ursprünglich / subjektiv

Nachtäglich

Objektiv

Subjektiv Wird teileweise auch als Verzug beurteiltDa objektiv möglich

Wenn unverschuldet

Zufall, höhere Gewalt

Informationspflicht des S. Ersatzloser Untergang der Forderung des G.Forderung gilt als erloschenKein Schadenersatz

Schadenersatz

Definition

Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit

Fäligkeit der Forderung

Mahnung oder bestimmter VerfalltagFehlen verzugshindernder Gründe

Rechtsfolgen

Verschuldensabhängig

Verspätungsschaden

VerzugszinsenZufallshaftung

VerschuldensUNabhängigZinspflicht bei GeldschuldenRückforderung bereits erbrachter Leistungen

Fixgeschäft

Termin kann nicht verschoben werdenKeine Nachfirst setzen (OR 108 )Sofort nach OR 102 / 109

Auf richterliche Ermächtigung

Leistung selber oder durch Dritten erbringenZu Lasten des Schuldners

97.1

OR 91 - 9591

101

398

98

OR 82

OR 83.1

nicht gehörige

Erfüllung99.3

192

197-210

OR 97

OR 20

OR 97

119

OR 102 - 109

�������������98

Erfüllungsstörungen.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/

Schuldnerverzug

Voraus-

setzung

Inverzug-

setzung

Rechtsfolge

des

Verzugs

Sicherung

Begriffe

Wahlrechte

des

Gläubigers

Späterfüllung

25���������

24.03.2008 - v10

Leistung noch möglich, wird aber nicht rechtzeitig erbracht

Voraussetzung

Leistung noch möglich

Forderung ist fällig

Gläubiger hat Leistung angemahnt

Schuldner hat kein Leistungsverweigerungsrecht

Tritt unabhängig vom Verschulden des Schuldners ein

Fälligkeit

der Schuld

Zeitpunkt der Erfüllung

Vertragliche VereinbarungSubsidiär nach OR 75

Fristbestimmung OR 76ff

Teilleistungen

Grundsätzlich ist vollständig zu leisten

Unbestrittener Teil kann geleistet werdenGläubiger muss annehmen, sonst

Gläubigerverzug

Bei fast vollständigen TL kann

Annahmeverweigerung gegen T&G verstossen

Schuldner wurde gemahnt

Unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner

In der Praxis kann das heikel seinVerzug tritt mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein

Verzug ohne Mahnung

Wenn ein Verfalltag vereinbart wurde (102.2)Verfalltag muss genau bestimmbar seinMahnung nicht erforderlich

Zwecklose Mahnung, Schuldner nicht erreichbarEs ist klar, dass Schludner nicht leisten wirdBei Rückforderung und Schadenersatzforderung

aus unerlaubter Handlung

Keine Einrede des Schuldners

Einrede des nicht erfüllten

Vertrags

Zug um Zug Geschäft

Synallagmatische Verträge

Obligatorisches Retentionsrecht

Konnexität

Gegenseitige Forderungen stehen im ZusammenhangUnerbliebene LeistungZurückgehaltene Gegenleistung

Einrede der Zahlungsunfähigkeit

Gläubiger kann nicht zahlen

Leistung des Schuldners würde in

Konkursmasse fallenKeine Chance auf Gegenleistung

Verspätungs-

schaden

Gläubiger nach Gesetzt so gestellt, wie wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre

Ersatz Vermögensschaden

infolge Spätleistung

Entstandene KostenBehelfsmassnahmenKonventionalstrafen

Entgangener Gewinn (lucrum cassens)Entgangener Nutzungsgewinn

Schadenersatzforderung DritterExkulpations-möglichkeit

Schuldner muss Verzug nicht vertretenVerschulden von Hilfspersonen muss er sich anrechnen lassen

Haftungsverschärfung

Nun auch bei leichter Fahrlässigkeit

Haftungserleichterunen aus 99.2 entfallenHaftet nun auch für den Zufall (Unmöglichkeit 119)

Verzugszinsen

Wahlrechte des Gläubigers

KonventionalstrafeAufschiebend bedingtes LeistungsversprechenBei festgelegten BedingungenLeistungsstörung muss aber höher sein als Konventionalstrafe

WandelpönRücktrittsmöglichkeit durch Zahlung einer Konventionalstrafe

Haft- und ReuegeldGeldzahlung schon bei Vertragsschluss

Fixgeschäft$EVROXWHV��*HQDX�HLQ�7HUPLQ��*OlXELJHU�NDQQ�DXFK�NHLQHU�9HUVFKLHEXQJ�]XVWLPPHQ

Relatives: Gläubiger kann einer Verschiebung zustimmen

Stichtag: Bezogen auf Fixgeschäft

Verfalltag: Mit Fälligkeit tritt zugleich Verzug ein

Stundung Vertragliches Hinausschieben einer Fälligkeit

Stundungsabrede = Forderungsanerkennung

Zuerst muss er angemessene Nachfrist setzen: genauen Termin

Frühestens mit der Mahnung

Keine Frist nachOR 108OR 190

OR 214.1

Festhalten an der Leistung

Erfüllungsanspruch

Verspätungsschäden

VerzugszinsenImmer wieder Nachfristen stellen

Verzicht auf die Leistung

Verzichtserklärung = Gestaltungsrecht

Festhalten am Vertrag

Verzicht auf die geschuldete LeistungWandlung der Leistungspflicht in eine Schadenersatzpflicht

Positives Vertragsinteresse

Gläubiger so stellen, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre

Wert der ausgebliebenen Leistung

Verspätungsschaden

VerzugssschadenGewinn aus möglichen Folgegeschäften

Entgangener Gewinn

Schadenersatz wie bei OR 97.1

Gläubiger

untersteht noch der Leistungspflicht

Kann durch Gläubiger gewählt werden

DifferneztheorieKeine Eigene Leistung mehr

Wertersatz für Gläubigerleistung

Verrechnen der Differenz

AustauschtheorieVersprochene eigene Leistung in versprochener Form

Gegen Schadenersatz anstelle Leistung

Gläubiger muss seine Leistung erbringen, weil Vertrag noch besteht

Rücktritt

vom Vertrag

Unverzügliche Erklärung

Negatives Vertragsinteresse

Wie wenn Vertrag nie geschlossen worden wäre

Schaden-ersatz-forderung

Zusätzlich zu Rückabwicklung

Verschuldensabhängig

Damnum emergensVertragskostenErsatzkosten

NICHT: Verlust aus verlorenen Folgegeschäften (wäre pos. Vertragsinteresse)

Wandlung in ein Rückabwicklungs- oder

Liquidiationsverhältnis

Rückforderung erbrachter Leistungen

Wiederherstellung der Situation VOR dem VertragVom Verschulden unabhängig

Beide Seiten können nun die Leistungen verweigern

Vinidkation ausgeschlossen, da vertragsrechtlich geregelt10 Jahre Verjährung (OR127)

Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Leistungen

Schuldner darf nicht mehr liefern

Verschulden des S. wird vermutet -> Exkulpationsmöglichkeit

OR 102 - 109

102

75-80

OR 69

OR 82

OR 83

25�����������

103.2

25����������

25���������

OR 160-163

OR 107.2

107-109

107.2

109

99.2

Späterfüllung.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/

Begriff

Ansprüche

Voraussetzungen

Unterschied im Schadenersatz

zwischen 97 und 208

Haftungsausschluss

Stellen von Gewährleistungsansprüchen kommt der Genehmigung der Leistung gleich

Sachgewährleistung

14.01.2008 - v11

Verschuldensunabhängig

Aufhebung oder Verminderung des Wertes oder Tauglichkeit der SacheZugesichert oder allg. vorausgesetzte Eigenschaften

Gattungskauf Aliud: Falschlieferung -> Keine Erfüllung

Peius: Ware entspricht der Gattung, aber schlechte Qualität

Stückkauf Aliud: ein ganz anderes Stück wird geliefert

Peius: Das gelieferte Stück ist mangelhaft

Beim Stückkauf: Nur Sachgewährleistung möglich

*UXQGVW�FN��6DFKJHZlKUOHLVWXQJ�DQDORJ�����������

Forderungskauf: Zessionsrecht (171 ff)

Unterscheidung

Anpreisung ReklameFloskeln

ZusicherungUnselbständige Garantie

Teil des KaufvertragsZusicherung von feststellbaren Eigenschaften

Garantie

Selbständige Garantie

Inhaltlich selbständige Abrede

Einstehen für den Erfolg ohne Rücksicht auf Verschulden

Bezug auf Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs des VkVertrag zu Gunsten Dritter

Wahlfreiheit, solange T&G gewährleistet istGestaltungsrecht des KfBGer: Unwiderruflich

Wandlung

Kauf rückgängig machen

Kf kann sie grundsätlich verlangen

Limiten

Wenn Vk-Nachteile wesentlich grösser als Kf-Vorteile

Wenn Kf den Gegenstand dennoch nutzt0HKUKHLW�YRQ�*HJHQVWlQGHQ��QXU�GLH�PDQJHOKDIWHQ

Kann herabgesetzt werden

Rückabwick-

lungsverhältnis

UmwandlungstheorieKonsequent vertragliche Verhältnisse, inkl. Gefahrenübergang

Holschuld des VkBei zufällig. Untergang nach Rüge haftet Vk

Aufbewahrung durch Kf, Notverkauf möglich (204)

Schadenersatz

KausalUnmittelbarer SchadenOhne Hinzutreten weiterer Schadensursachen (Papageien)

VerschuldensvermutungWeiterer Schaden

$XIZDQGHUVDW]��3UR]HVVNRVWHQ�HWF�

Exkulpationsmöglichkeit

Darf den Verlust nicht übersteigen, den Vk bei

Vertragsschluss hatte vorhersehen können

Minderung

Herabsetzung des Kaufpreises:DKOUHFKW���������&,6*������

Ausnahemen vom WahlrechtUntergang durch Verschulden des KfMinderwert erreicht den Kaufpreis

Relative Methode: Berechnung: VKP - objektiver Wert der Sache

SchadenersatzAusschliesslich nach (97 ff)Gem BGer bezieht sich (208) ausschliesslich auf Wandlung

Nachbesserung

Nach Buchstaben des Geseztes kein Anspruch auf NachbesserungNachbesserungsanspruch des Kf vertraglich festlegbar

Nach erfolgloser Nachbesserung kommt Verzug (107), falls Nachbesserung anstelle Gewährleistung gestellt wurde

VerjährungNachbesserung und Ersatzlieferung gelten als Anerkennungshandlung

Damit beginnt die Verjährung neu

Kann nicht ohne entsprechende Abrede verlangt werden

Werkvertrag (382.2) analog

Ersatzlieferung

Bei GattungswareWahlfreiheit des Kf

Gilt heute nicht mehr nur für Platzkauf

Nur bei Gattungsware (vertretbar gem. ZGB)NICHT bei Schickschuld, wenn Ersatz rasch da ist. Früher hier ausgeschlossen

Schadenersatz immer soweit Ansprüche

nicht anderweitig gedeckt sindRechtsgewärhleistung

WandlungMinderung

Sachmangel

Zugesicherte Eigenschaften Ausdrücklich / konkludent

Vertragsauslegung (18)

Tauglichkeit zum vorausgesetzen Gebrauch

Körperlich

Rechtlich (genügt den Normen)

Wirtschaftlich (erlaubt den Profit zu erzielen)

Erhebliche Schmälerung

Bei Grundstück auch bei Verstoss gegen öffR Vorschriften

Mangel liegt VOR Gefahrenübergang vor

Kf keine Kenntnis des Mangels Sachkundiger Käufer wird anders beurteilt

Hätte kennen sollen

Mängelrüge

sofort erhoben

PrüfungspflichtSoblad tunlichBsp. SchneepflugUntersuchungsfrist

Rechtsgeschäftliche Handlung (Wissenserklärung)

Empfangsbedürftig

Untersuchungsobliegenehit

RügeobliegenheitSofortige AnzeigeSubstantiierung des MangelsRügefrist

GenehmigungGesetzliche FiktionWenn nichts gerügt

Alle Ansprüche aus Sachgewährleistung fallen dahin

Fristen

��-DKU�QDFK�$EOLHIHUXQJ��*UXQGVW�FNH���-�

Läuft neu bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung

VerwirkungRüge von Mängeln

VerjährungDurchsetzung der Forderung aus Mängeln

Vor Gericht geltend machenKann unterbrochen werden

Erweiterbar, wenn Mangel verschwiegen wurde und als Täuschung verstanden wird

Keine vertragliche Beschränkung

VertagGesetzliche BestimmungT&GKein Ausschluss nach PrHG 8Ausschluss von Körperschäden = sittenwidrig

Ausservertragliche Haftung wird mit ausgeschlossenRestriktive Auslegung der Freizeichnung

Vertrauensprinzip

.RQNXUUHQ]�]X����������EHLGH�]X�EHDFKWHQ������LVW�DEHU�6SHFLDOLV

208Unmittelbarer Schaden: KausalMittelbarer: Verschulden

97Kein Unterschied zw. mittelbarem und unmittelbarem SchadenAlles Verschuldenshaftung

Freizeichung limitiert duchr OR 100 und 199 (e contrario)In Konkurrenz zu AT kann im BT grobe Fahrlässigkeit wegbedungen werden

197

111�����

207-209

205

208

208

208.2

208.3

205

206

197.1

200

201

210

199

Sachgewährleistung_Kauf.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

BegriffWirkung

Widerruf

Anfechtung druch Dritte

Arten

Abgrenzung

Schenkung

14.01.2008 - v8

Einseitiger Schuldvertrag

Schenkungsabsicht beim SchenkerSchenkungsempfangswille (244)Entreicherung des SchenkersEigentumsübertragung

Vertragsgegenstände: Gleich wie bei Kaufvertrag

Form

Hanschenkung analog Handgeschäft (242)

Schenkungsversprechen Verpflichtugnsgeschäft

Einfache Schriftlichkeit (13)

Auflagen

Keine Gegenleistung des BeschenktenAuflagen sind keine GegenleistungKönnen gerichtlich durchgesetzt werden

(Realerfüllung)

Mit Entreicherung verbunden

Erfüllung des Versprechens einforderbar (97)

Verzug Nach (107) geht nichtVerzugszinsen (105) !!!!

Verbindlichkeit fällt mit Vorversterben des

Beschenkten dahinHaftung des Schenkers für Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit

Grundsätzlich keine Haftung für Schlechterfüllung

Frist innert 1Jahr

Bereits vollzogene Sch.

Ex nuncAnspruch gegenüber Beschenktem (62)

unger. BereicherungVerbrechen gegen Schenker oder diesem nahe stehende Person

Verletzung von familienrechtlichen Pflichten

Noch nicht vollzogenWie (249)

Finanzielle Probleme des SchenkersFamilienrechtliche Pflichten des Schenkers

Durch Erben, wenn Beschenkter den Schenker getötet hat

Herabsetzung im Erbrecht (ZGB 527.1.3)Schenkungspauliana (SchKG 286)

HandschenkungSchenkungsversprechen

Bedingte Schenkung

Vgl. Bedingungen (151)Aufschiebend Auflösend

Auflage kann eingeklagt werden

ZweckschenkungAn Zweck gebundenFällt dieser weg, enfällt die CAUSA ->

Rückforderung aus unger. Bereicherung (62)

Schenkung mit RückfallsrechtKann vereinbart werdenResolutive Bedinung

Gemischte Schenkung

InnominatkontraktBewusstes Missverhältins zwischen Preis und

WertSchenkungsabsicht für Differenz

Mehr als nur FreundschaftspreisBei symbolischem Preis -> Bestimmungen des SchenkungsrechtsKritisch, ob es noch Kauf oder schon Schenkung istHaftung proportional zum Kaufteil

Erfüllung Naturalobligation

Schenkung auf Todesfall = Verfügung von

Todeswegen (Tod löst Schenkung aus)

Gefälligkeit

Kein RechtsbindungswilleGelegenheitsgeschenke

Im Zweifeslfall = Schenkung

Unentgeltliche DienstleistungenNICHT Annullierung einer ForderungKeine Entreicherung des Leisters

Nicht Geltendmachen

Wenn keine EntreicherungNichtannahme einer Offerte

Verzicht auf Wahrnehmung eines Rechts (z.B. Rechtsmittels)

1LFKW�JHOWHQG�PDFKHQ�HLQHU�)RUGHUXQJ��(UODVV�GHU�

Forderung ist dann aber eine Schenkung

243

249-251

249

250

247

Schenkung.mmp - 14.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Allgemein

Beendigung

Pflichten

Leistungs-

störungen

Sachen

Besonderes während der Mietdauer

Miete

und

Pacht

20.12.2007 - v7

Zuerst das Gesetz anschauen !!!

Zweiseitiger Vertrag Dauerverhältnis

Entgeltlichkeit

Wesentliche Vertragspunkte

Parteien

VermieterWer über die Mietsache verfügen kann

Nicht notwendigerweise = Eigentümer

Selbständiger, mittelbarer Bestitzer (ZGB 920)

Mieter Unselbständiger, mittelbarer Besitzer

Hat Gebrauchsrecht an der Mietsache

Gegenstand der Miete

Mietzins

Entgelt für die Überlassung der Mietsache

Nicht notwendigerweise GeldformBei Mietantritt ohne festgelegten Mietzins kommt kein Vertrag zustande, nur mietähnliches Verhältnis

Es gibt kein faktisches Mietverhältnis, da die Miete durch einen Vertrag

begründet wird und nicht durch Tatsachen geschaffen werden kann

Koppelgeschäfte Ein Vertrag wird von einem anderen Rechtsgeschäft abhängig gemacht

NICHTIG im Zusammenhang mit Miete von Wohn/Gesch-Räumen

MietvertragFormbedürftig

Bestimmte Vorgänge (Kündigung) bedürfen spezieller Formen (Formulare)

= NICHTIG Abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters bei Wohn/GeschVerpflichtung zu weiteren Entschädigungen (267.2)

Befristetes Mietverh: (266) Keine Kündigung nötig bei Ablauf

Unbefristetes Mietverh

8QWHU�(LQKDOWXQJ�GHU�JHVHW]OLFKHQ�)ULVWH�����D�����Y�D��EHL�EHZHJOLFKHQ�6DFKHQ

Empfangsbedürftige rechtsaufhebende Willenserklärung

Zugangsprinzip (gilt als zugestellt mit Eintreffen im Machtbereich der Partei)

Ordentliche Kündigung (266a-266f)

je nach Objekt Kündigungsfrist gestzlich geregelt

Kündigungstermin ortsüblich festgelegt

Fristlose Kündigung Verzug bei Mängeln (259b.a)

=DKOXQJVYHU]XJ�0LHWHU�����G���EHL�:RKQ�*HVFK�QLFKW�IULVWORV

Ausserordentliche Kündigung

Gesetzliche Frist aber auf beliebigen Zeitpunkt

Aus wichtigem Grund

Führen zur Unzumutbarkeit des Mietverh.

Bei Vertragsschluss noch nicht bekannt

Unverschuldet Unverschuldeter GeldmangelUnfallfolgen

Nicht zumutbar

Konkurs oder Tod des MietersZu unterscheiden von der fristlosen Kündigung (257 ...)

Vorzeitige Rückgabe Jederzeit möglich, auch ausserhalb Kündigungsfristen

Zahlungsfähiger, zumutbarer Ersatzmieter

Aufhebungsvertrag (OR 115)

RückgabeHaftung Mieter Für übermässigen, vertragswidrigen Gebrauch

NICHT für Zufall und höhere Gewalt

Obliegenheit der sofortigen Prüfung des Vermieters

FormSchriftlich Bewilligtes Formular

Bei Verletzung: NICHTIG

Begründung nur auf Verlangen

Vermieter

HauptpflichtÜbergabepflicht

Instandhaltungspflicht

NebenpflichtenNach

VertragGesetz

TuG

Pflichten: Auskunft, Information, Schutz, Obhut

Mieter

HauptpflichtBezahlung des MietzinsesFälligkeit nach Vertrag / Usanz

Postnummerando (257c)

Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverh. (267)

Nebenpflicht

Nebenkosten, Sicherheitsleistung, Melde-, DuldungspflichtNach Gesetz

Kleiner Unterhalt < 100 CHF (259)Verletzung kann auch zur fristlosen Kündigung führen

Mangel= Hinderung am beabsichtigten Gebrauch

1LFKWHUI�OOXQJ��9HU]XJObjektiv unmöglich -> OR 97 bzw. OR 119

Objektiv möglich -> Anfänglicher Mangel

Mangel bei Übergabe

vorhanden

Nur bei schwerwiegenden Mängeln, sonst (259a)

Erhebliche Einschränkung des Gebrauchs der Mietsache

Keine Prüfungsobleigenheit des Mieters wie bei Kauf

Voraus- setzungen

Verschulden des Vermieters nicht erforderlichAbweichung vom zugesicherten Zustand

Mangel bereits bei Übergabe

Mieter hat Mangel nicht zu vertretenMieter übernimmt die Mietsache nicht

Vorgehen nach Verzug (OR 107 ff)Nichterfüllung und Schlechterfüllung werden gleich behandelt

Übernahme trotz Mangel -> wie Mangel während Mietdauer

Mangel während

Miete

Mittlere und kleinere Mängel

VorgehenAufforderung zur Behebung inner Frist

Nach FristFristlose Kündigung wenn schwerwiegend (259b.a)

Ersatzvornahme (259b.b)

Möchliche Ansprüche des Mieters:

Mängelbeseitigung

Mietzinsherabsetzung (259d)Schadenersatz bei Verschulden (259e)

Mietzinshinterlegung (259 g-l)Übernahme Rechtsstreit (259f)

Mangelfolge- schäden

Schaden, Vertragswidrigkeit, Kausalzusammenhang, VerschuldenWegbedingung zum Nachteil des Mieters nichtig bei Wohn/Gesch

Anspruchskonkurrenz zu OR 41ff bzw. OR 58

Kleine Mängel -> Zuständigkeit des Mieters (259)

Bewergliche Nur Regelungen zur Kündigung

Fahrnisbauten (266b)Andere (266f)

Unbewegliche

Wohn- und Geschäftsräume

Verordung über die Miete und Pacht von

Wohn- und Geschäftsräumen

Wohnraum: privater Zweck

Ferienwohnungen < 3 Mt (253a.2)Luxuriöse Wohnungen, EFH (253b.2)

Möblierte Zimmer (266e)

Familienwohnungen

Geschäftraum: Betrieb eines Gewerbers

Einstellplätze (266e)

Andere (266b)

257

266 l

266-267a

266a-266f

266g-266k

264

267-267a

266l-n266o

256

257-257h

257a-257h

258

259-259i

97

253

266f

266b

VMWG

Miete und Pacht.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Erneuerung der

Mietsache durch

Retentionsrecht

Eigentümer-

wechsel

Übertragung

an Dritte

Verrechnung (265)

Untermiete

Kündigungsschutz

Anfechtung

Abgrenzung

Behörden

Schutz vor

Missbrauch

Besonderes

zu Miete

20.12.2007 - v8

VermieterNur wenn dem Mieter zumutbarHängt ab von Nützlichkeit, finanziellen Folgen

NICHT: Zum Zweck der Mietzinserhöhung

MieterSchriftliche Zustimmung des Vermieters nötig

Entschädigungsansproch am Ende

A.o. Kündigung möglich

Nur bei Geschäftsräumen

Was zur Einrichtung und Benutzung gehört

Ausgeschlossen Pfändungsresistente Güter

Persönliche Effekten des Mieters

Auch Gegenstände von Dritten

Vertrag berührt Mieter grundsätzlich nicht

Mietverhältnis geht über mit Eigentum

Ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit bei dringendem Eigenbedarf

Nicht zumutbar dass Eigentümer die eigene Wohnung nicht selber nutzen kann

Schadenersatzanspruch gegen Voreigentümer wenn vor Vertrag a.o. gekündigt wird

Nur bei Geschäftsräumen

Übertragungsgesuch (schriftlich) an Vermieter

Zustimmung ist Voraussetzung für Gültigkeit

Vertragsübernahme, nicht Abtretung

Kann nicht im Voraus verzichtet werden, sonst NICHTIGWäre nach OR AT aber möglich

Zwingendes Recht steht dem Mieter zu

AusserMieter gibt Untermietbedingungen nicht bekanntUntermietbedingungen sind missbräuchlich

Nachteile für Vermieter

Gewöhnlicher Mietvertrag

Kein Verhältinis zw. Hauptvermeiter und Untermieter

Mieter kann Kündigung anfechten und Erstreckung verlangen

Bestimmungen gelten einseitig zwingend

Anfechtbarkeit

Unbefristetes Mietverhältnis Wohn/Gesch

Gründe

Verstoss gegen TuGKein schützenswertes Interesse hinter

Kündigungsgrund

SchikaneExplizite Gründe (271a) nicht abschliessend

Sperrfrist: 3 J. nach aussergerichtlicher Einigung

An Schlichtungsbehörde: Anfechtungsfrist 30 T. (273.1)

Erstreckung des Mietverhältnisses

Nach gültiger Kündigung

Verlangen einer Erstreckung

Gründe

Nicht abschliessende Aufzählung

Härte für MieterSchwierigkeiten etwas zumutbares zu finden

Durch Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen

Ausschluss abschlissend (272a)

DauerWohnraum < 4J

Geschäftsraum < 6 J

Max 2 mal innert dieser DauerZwingendes Recht (270)Schon bei Antritt kann Mietzins angefochten werdenBefristeter Vertrag: Anfechtung des Anfangsmietzinses (270)

Unbefristeter Vertrag

Anfechtung des Anfangsmietzinses (270)Anfechtung der Mietzinserhöhung (270b.1)

Senkung des geltenden Mietzinses, Herabsetzungsbegehren (270a)

PachtGebrauchsrecht

Nutzungsrecht, FruchtziehungsrechtKann auch Rechte beinhalten

GebrauchsleiheUnentgeltlich

Einseitiges RGAuch Nutzung

DarlehenBezug auf Vertretbare Sachen (z.B. Geld)Sache geht in Eigentum des Borgers über

Sache darf verbraucht werden

HinterlegungNur bewegliche SachenSache darf ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebraucht werden

KaufSache geht in Eigentum über

Miet-Kauf Vertrag: Erst in 2. Schritt Eigentumsübertrag

Konsum- kreditvertrag

NICHT bei Wohn- und Geschäftsräumen

Bei Beweglichen Sachen relevantWegen Vorleistungspflicht des Vermieters bei Zahlungsrückstand

des Mieters nimmt er Kreditfunktion ein

Innominatsverträge

Mit mietrechtlicher KomponenteLeasing

HauswartvertragGastaufnahmevertragAutomatenaufstellung

Kant. Schlichtungsstellen

Schutz vor missbräuchlichen

Mieten

Ausnahmekatalog (269a)Nur für Wohn/GeschRäume

Nicht-landwirtschaftliche Pacht6W*%�UHOHYDQW��6W*%����ELV�����ELV�

Missverhältnis Miete / Kosten

Anfechtung der Mietzinserhöhung bei befristeten Verträgen

ausgeschlossen

Ablauf

Mietzins-Erhöung

Vermieter kann jederzeit per nächstem

Kündigungstermin erhöhen

Schriftlich mit vorgesehenem FormularAngabe des GrundesUnterzeichnet durch VermieterNichtigkeit bei Formfehler

Mieter kann dann innerhalb 10T kündigen (269d)

Anfechtung < 30TAnfangszins (270)Mietzinserhögung (270c-270d)

Bei Schlichtungsbehörde

Stellungnahme VermieterAnrufung Schlichtungsbehörde 30 T

Mietvertrag gilt in ursprünglicher Form während des Verfahrens

260-260a

268-268b

261-261b

263

262

271-273c

271-271a271a

272-272d272

272b

270-270d

275-304

305 ff

312 ff

472 ff

184 ff

KKG

274-274g

269-270a

269-269a

269d

270b

Miete Besonderes.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

LeiheDarlehen

Kreditsicherung

Leihe und Darlehen

20.12.2007 - v7

BegriffGebrauchsüberlassungsvertrag

UnentgeltlichkeitRückgabe nach Gebrauch

BedeutungFast nur im privaten Umfeld

Abgrenzung

Darlehen

Bezug auf Vertretbare Sachen (z.B. Geld)Sache geht in Eigentum des Borgers über

Sache darf verbraucht werdenNicht definitionsgemäss unentgeltlich

Gefälligkeit

KEIN Vertragsverhältnis

Wenn Verleiher nicht gebunden sein willAnsprüche (auf Ueberlassung der Sache od.

Schadenersatz) sind nicht einklagbar

Schenkung SchenkungsabsichtWille zur Eigentumsübertragung

Miete, PachtEntgeltlichkeit

HinterlegungNur bewegliche SachenSache darf ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebraucht werdenErfolgt im Interesse des Hinterlegers

Nutzniessung Übertragung von DINGLICHEN Rechten,

Leihe: Obligatorisch Rechte

Rechte / Pflichten

Haftung Verleiher

Pflicht zur Überlassung zum vereinbarten Zeitpunkt

Bei mangelhafter Sache

Haftung für Verletzung von Neben- oder

Aufklärungspflicht

Positive VertragsverletzungHaftung für Vorsatz od. grobe Fahrlässigkeit

(OR 99 und 248 (Schenkung))

Gebrauchsrecht des Entlehners

Anspruch auf Herausgeber durch den VerleiherGebrauch nach Massgabe des VertragsAnfallende Erträge während Leihe gehören

dem Entlehner

Haftung EntlehnerSorgfältiger Umgang mit der Sache

Haftung nach OR 97Bei vertragswidrigem Gebrauch auch Haftung für Zufall

Unterhaltspflicht

Gewöhnlicher Unterhalt: Entlehner

Ausserordentliche Kosten Verleiher

Entlehner kann als echte berechtigte GoA handeln

RückgabepflichtStückschuld

Verzug (107 ff, auch wenn dieser nur bei synallagmatischen Vertr. gilt)Leistungsstörung (97 ff)

Beendigung

Nach Ablauf der vereinbarten Dauer

Jederzeit

Sache zu einem unbestimmten Gebrauch überlassen

Falscher Gebrauch oder Beschädigung durch Entlehner

Dringender EigenbedarfTod des Entlehners

Bei Tod des Verleihers: Keine unmittelbare Veränderung,

Gebrauchsüberlassungspflicht wird passiv vererbt

Begriff

Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen

Verpflichtung zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Menge

Im Nicht-Kaufmännischen Verkehr: Vermutung der Zinslosigkeit

KaufmännischVerleiher: gewerbsmässig

Borger: Verwendung zu kaufmännischen Zwecken

SachdarlehenSach- und Rechtsmängel analog Kaufrecht

Partiarisches DarlehenGewinnanteile anstelle von festem Zins

Wertpapierdarlehen (securities lending)

ArtenBefristete

UnbefristeteDurch Kündigung mit Frist von 6 Wochen

Abgrenzung

MieteMietsache selbst (Spezies) muss zurückgegeben werden

Einfache GesellschaftVerfolgung eines gemeinsamen Zwecks

Mitwirkungs- und KontrollrechteBeteiligung am Verlust

KaufWille zur Veräusserung der Sache, nicht nur auf bestimmte Zeit

Rechte / Pflichten

Darleiher

Übergabe der Darlehensvaluta (312)

AnspruchZinsanspruch (313, 314)Rückzahlung, Rückerstattung (312)

Rücktrittsrecht (316)Zahlungsunfähigkeit des Borgers VOR

Auszahlung oder Vertragsschluss

Verzug des Borgers bei

AnnahmeMuss Zinsen trotzdem zahlen

Anderweitige Verzinsung in dieser Zeit muss angerechnet werden

Rückerstattung

Zins nicht mehr nach Vertrag sondern nach Verzugsregeln

Bei unverzinslicht -> 5%Adäquat kausaler Schaden

Unverschuldeter Geldmangel geht nicht "Geld hat man"

Zinszahlung107 ff

Kein Zinseszins, ausgenommen im Bankverkehr

Borger

Annahmeobliegenheit, keine Annahmepflicht?Keine missbräuchlichen Zinssätze, Übervorteilung (OR 21),

Sittenwidrigkeit (20)Rückerstattungspflicht (312)

Verzug des VerleihersOR 102 ffFolgeschäden aus verspäteter Valutierung

Rückgabe gleicher Art / Menge

Beendigung

OrdentlichZeitablaufKündigung

Ausserordentlich

Aus wichtigem Grund

Nach Billigkeit des GerichtesNach TuG nicht mehr zumutbar

Unzumutbare Einschränkung der

Persönlichkeitsrechte

Darleiher trägt das Solvenzrisiko des Borgers

VerjährungNach Endtermin bzw. Kündigungstermin

Grundpfandgesicherte Forderungen verjähren nicht, Faustpfandgesicherte

schon, Faustpfand kann aber verwertet werden

KonsumkreditVoraussetzung für Anwendung

Darleiher = gewerbsmässig

Borger = Konsument Keine Ausnahme nach KKG /

KKG ist zwingend und derogativ gegenüber OR

305-311

312 ff

239 ff

253 ff

472 ff

305

�������

306.2

307

305

309-311

312-318

318

127

KKG

Leihe und Darlehen.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Kredite

Realsicherheiten und

Sicherungszession

Personalsicherheit

Kreditsicherung

20.12.2007 - v5

Geldkredit

Personalsicherheit Garantie Bürgschaft

Realsicherheit

Immobiliar- und HypothekarsicherheitenMobiliarsicherheitenForderungsverpfändung

Sicherungszession

Warenkredit

Eigentumsvorbehalt (nur bei Kaufverträgen)

Verkehrsfähige bewegliche Sachen

Verbindung zum KaufvertragKeine Fiktion der Kenntnis des Eintrags ins Eigentumsvorbehaltsregister

Pfandrecht

Fahrnispfand

Verpfändung von beweglichen Sachen

WertschriftendepotsFormlos gültig

Kein vollwertiges Eigentum

ForderungspfandVerpfändung von Forderungen

Schriftlich vereinbart

9HUERW�GHU�0RELOLDUK\SRWKHN��=*%����������

Sicherungs-übereignung

Fiduziant (Sicherungsgeber)

Fiduziar (Sicherungs-nehmer)

Kann mehr als er darfGegen aussen: unbeschränkter Rechtsträger

Gegen innen: Gebrauch im Rahmen des Sicherungszwecks

Überschiessende Rechtsmacht

Vollwertiges Eigentum

Nach Vorschriften des Faustpfands

Sicherungs-zession

Abtretung des Rechts zur Sicherstellung einer Hauptforderung

Fiduziant (Sicherungszedent)Globalzession

Fiduziar (Sicherungszessionar)

Allgemein

Nicht akzessorischBedarf Schriftform

Grundsätzlich alle Forderungen

abtretbar (OR 164)Notifikation: Information des Schuldners

VerwertungEinziehungPrivatverwertung -> Forderungsverkauf

Factoring

Sicherungs-hinterlegung

Escrow AgreementKombination von Pfandrecht und Hinterlegungsvertrag

Übergabe an Aufbewahrer Hinterlegungsvertrag

Bürgschaft

AkzessorischBeglaubigter Vertrag

ArtenSolidarbürgschaft

Bei Verzug wirksam

Einfach BürgschaftErst bei Betreibung wirksam

$EJUHQ]XQJ�1,&+7��EHU�GHQ�:RUWODXW��$XVOHJXQJ�GXUFK�GDV�*HULFKW

Garantievertrag

"Vertrag zu Lasten Dritter"

Garant

Garantie unabhängig von einem

Schuldverhältnis

Belangbar durch Promissar ohne Mahnung bei Fälligkeit

Promissar (Garantieempfänger)

Kann wählen wen er belangen will

NICHT akzessorischGarantieauftag (394 ff)

Verpflichtung zum Abschluss eines GarantievertragsGarantiekommission und Unkosten

Schuldbeitritt

Kumulative Schuldübernahme, Schuldmitübernahme

Übernahme einer Solidarschuld

Abgrenzung zu Bürgschaft

Erkennbares eigenes Interesse am Geschäft

Eigenes materielles Interesse geht über das

Sicherungsinteresse hinaus

NICHT akzessorisch

PatronatserklärungKeine generelle DefinitionMutter- oder KonzerngesellschaftenC.I.C

Finanzierungsleasing

ZGB 884

ZGB 899

492-512

111

143 ff

Kreditsicherung.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Allgemein

Grundsätze

Retentionsrecht

Faustpfand

Weitere vertragliche

Fahrnispfand

22.07.2007 - v6

Verpfänder gibt Pfandsache aus der Hand

Jedes Pfandrecht, das nicht Grundpfandrecht ist

Bewegliche SacheWertpapierForderungen (899)Pfand muss verwertbar sein

Drittpfandverhältnisse sind möglich

Entstehung

Pfandvertrag (Grundgeschäft)InnominatkontraktKeine besondere FormKausalitätsprinzip

Besitzübertragung

Publizitätsprinzip

Sachübergabe TraditiuonssurrogatBesitzanweisung an Dritten genügt

KEINE Besitzeskonstitut

Verpfänder darf keinen alleinigen Zugang zur Pfandsache

mehr habenVerfügungsmacht vorausgesetzt

Verpfänder muss

verfügungsbefugt seinBei fehlender Befugnis: Prüfen der Voraussetzungen

für gutgläubigen Erwerb (ZGB 933ff)

Forderung muss hinreichend bestimmt sein

Rechte des Pfandgläubigers

ZurückbehaltungsrechtBis Forderung vollständig befriedigt ist

Verwertungsrecht

Falls Schuldner nicht zahltVerwreten und sich aus dem Erlös bezahlt machen

Nicht Übereignung an Pfandgläubiger

Forderung muss fällig sein

Weg der ZwangsvollstreckungEinschluss von Zinsen, Betreibungs- und Verwertungskosten

Abrede, dass Pfand dem Gläubiger zufallen soll, ist ungültig (894)

1XU�J�OWLJ�ZHQQ�GHU�9HUSIlQGHU�NHLQHQ�=XJULII�DXI�GDV�3IDQG�PHKU�KDW��DQVRQVWHQ�XQJ�OWLJ�

Akzessorietätsprinzip Direkte Abhängigkeit von der Forderung

Geht mit Forderung unter

Publizitätsprinzip

Durch Besitzübertrag

In Ausnahmefällen Registereintrag (Viehverpfändung)

Pfandrecht erlischt bei Konfusion Bei Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum in einer Hand

Unterschied zu Eigentümerschuldbrief

FaustpfandprinzipBesitzeskonstitut ist ausgeschlossen!Mitbesitz von Pfandgläubiger und Schuldner geht

Prinzip des öffentlichen Glaubens Gutgläubiger Dritter erhält Pfandrecht auch wenn Verpfänder nicht verfügungsberechtigt war

Nicht wenn Sache gestohlen worden war

Spezialitätenprinzip Nur einzelne individualisierte Sachen bzw. RechteAndernfalls wäre das ein Registerpfandrecht

Prinzip der UnteilbarkeitPfandgegenstand haftet unteilbarPfand muss erst bei vollständiger Befriedigung der Forderung herausgegeben werden

Zugehör gehört zur Pfandsache

Prinzip der AltersprioritätBei mehreren Pfandrechten

Gesetzliches Faustpfandrecht

"Selbsthilferecht" des GläubigersSicherungs- und DruchmittelBegrenzt durch TuG

SonderformenVermieter

Stockwerkeigentümer

Etc.

Umfang

Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers

Verwertungsrecht des Gläubigers

Voraus- setzung

Retentionsgegenstand Bewegliche Sache oder WertpapierVerwertbar -> Akten gehen nicht

Nicht durch bei Übergabe der Sache erteilte Anweisung unzulässig

Sache mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers

gelangt, Besitzdienerschaft genügt nicht

Eigentum des Schuldners zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Gläubiger

Forderungen des Gläubigers müssen fällig sein (Ausnahme:

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)

KonnexitätInnerer Zusammenhang zwischen Forderung und Besitzerwerb des Gläubigers

Unter Kaufläuten sehr weit gefasst

Untergan: Wie bei Faustpfand

Wirkungen

Gläubiger

Nur so viel retenieren wie der Forderung entsprichtKeine Pflicht zur Verwertung

Rechte aus BesitzesschutzSchutz vor Verjährung durch OR 140

Hat keine Eigentumsanspüche (Vindikation, Negatorien)

VewertungZuerst Information an Schuldner

Einräumen angemessener Zeit

Vorgehen nach SchKG

Abtretung der Forderung möglich auch

ohne Besitzübertrag des Pfandes

SchuldnerAuslösung gegen Tilgung oder

Sicherstellung der Forderung

Auch ohne oder gegen den Willen des Eigentümers

Grundform der Fahrnisverpfändung

Siehe "Allgemein"

NachverpfändungPfandgläubiger wird befriedigt

Muss das Pfand aber an einen anderen Gläubiger zu übergeben

Durch schriftliche Anweisung

WeiterverpfändungMit Zustimmung des Verpfänders

Da normalerweise Pfandgläubiger NICHT verfügungsberechtigt ist

ZessionFaustpfand folgt der gesicherten ForderungKeine Zustimmung des Schuldners zur Zession der Pfandforderung nötig

VerjährungDie Forderung kann verjähren

Damit fällt das Faustpfandrecht NICHT dahin

Unterbruch der Verjährung durch Bestellung des Faustpfandes

Untergang

Bei Erlöschen der Forderung

(gem. Akzessorietätsprinzip)

Tilgung der Forderung Rückgabe der Pfandsache

Pfandrecht gilt auch noch wenn Forderung verjährt ist

Bei Verlsut der Pfandsache

Haftung des Pfandgläubigers für Schäden

am Pfand, sofern er nicht Unschuld beweistBesitzesverlust

Pflichten des GläubigersFrüchte der Pfandsache gehören dem Verpänder

Darf das Pfand weder gebrauchen noch nutzenHaftet für Wertverminderung oder Untergang

Obligatorisches Faustpfandrecht

FahrnisverschreibungFahrnispfand an Forderungen und anderen Rechten (899)Versatzpfand (907)

Verpflichtungsgeschäft

884.1

884.2

889.2

891.1

884.2

��������

893

895

895.1

898

895

898

������������

886

887

888

889

890

Fahrnispfand.mmp - 22.07.2007 - Markus Müller - [email protected] Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/

Depositum

Regulare

Depositum

Irregulare

Lagergeschäft

Allgemein

Sammelverwahrung /

Vermengungsdepot

Sequestration

Pflichten

Spiel, Wette,

Differnzgeschäft

Hinterlegungs-V.

24.03.2008 - v7

In Obhut nehmen einer beweglichen SacheBleibt Eigentum des DeponentenVermutungsweise unentgeltlichNur falls ausdrücklich vereinbart,

Benutzungsrecht durch Depositar

Vertretbare SachenBloss Sachen gleicher Art und Güte müssen

zurückerstattet werden

Depositar hat Alleineigentum an der SacheSummendepotVerbot (ausser Vereinbarung) die Sache zu vermengen oder zu gebrauchen

Qualifizierter HinterlegungsvertragGewerbsmässiges Anbieten von Lagerdienstleistungen

Spezielle Kontrollrechte des HinterlegersGrundsätzlich entgeltlich

Lagerhalter kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen

(Kündigen)

Keine Notverkaufspflicht des Lagerhalters

Deponent: HinterlegerDepositar: AufbewahrerLiegt im Interesse des Deponenten

Die vertretbaren Sachen dürfen vermengt werden

WertschriftendepotDie verschiedenen Deponenten erlangen labiles Miteigentum an der vermengten SacheFehlendes Einverständnis zur Vermengung

hat sachenrechtlich keine Auswirkungen

Bei streitigen Rechtsverhältnissen

Herausgabe nur mit Zustimmung aller Beteiligter

Deponent

Vergütung nur wenn ausdrücklich vereinbart

(UVWDWWXQJ�YRQ�QRWZHQGLJHQ�$XVODJHQ��EORVV�Q�W]OLFKH�QXU�

über Echte GoA oder UngerBer einforderbar

6FKDGHQHUVDW]�IDOOV�NHLQH�([NXOSDWLRQ��EHL�XQHQWJHOWOLFKHQ�

analoge Anwendung von (422) nach richterlichem ErmessenInformationspflicht über besondere Gefahren, nicht aber über

besonders hohen Wert der Sache

Depositar

Verwahrungs- und Rückgabepflicht

Schutz der SacheKein Gebrauch ohne Einwilligung

Rückgabe entsprechend Spezies- oder

Gattungware

Restitutionspflicht

Herausgabe jederzeit auf Verlangen, auch wenn Dauer vereinbartAnrecht auf Entschädigung bei vorzeitiger

BeendigungNICHT aussonderbar bei Konkurs des Depositars ????

Rückgabe am Ort der Aufbewahrung auf Gefahr des Deponenten

Grundsätzlich keine vorzeitige Rückgabe durch Depositar möglich

Pflichtverletzungen

Pflichtverletzungen des Depositars: OR 97 ffBei unentgeltlichen eine Reduktion nach OR 99

Verzug nur bei entgeltlichen nach OR 107 ffHaftung auch für Zufall bei Depostium

Irregulare (481)

Spiel: Vertrag ohne wirtschaftlichen Grund, vom Zufall abhängig

Wette: Besondere Ausprägung von Spiel

Differenzgeschäft

Charkter eines Spiels, wird so behandelt

Merkmale

Spekulativ motiviert und dominiertMindestens eine Partei mit Spielabsicht

Spielabsicht für Gegenpartei leicht

erkennbarMissverhältnis zwischen Vermögenslage

und Verlustrisiko

Nicht wenn im Rahmen von organisiertem Handel (Börse) abgewickelt

Darlehen

Dem Spiel geleichgesetzt falls

Darleiher der Spielzweck bewusst warDiente dem Spielzweck

Rechtsgeschäft VOR dem Spiel

abgeschlossen

Also nicht rückforderbar

Gleiches gilt wegen Akzessorietät für verbundene Bürgschaft

Naturalobligation Nicht einklagbarAber nicht als UngerBer rückforderbar

Gestzlich Verbotene Spiele: KEIN Vertrag, sind nichtig und damit auch die damit verbundene Naturalobligation

472

481

482-486

484

480

473

474-479475

513-515a

Hinterlegungs.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Pflichten

Besteller

Pflichten

Unternehmer

Beendi-

gung

Gefahr-

tragung

Leistungs-

störung

Konkurrenzen

Abgrenzung

Haftung für

Stoffmängel

Begriff

Verzug

Werkvertrag

02.01.2008 - v11

Vergütung

Werklohn bei LieferungAuch bei mangelhaftem Werk, sofern angenommen

Zahlungsverweigerung bis Nachbesserung (82)Verzug der Zahlung -> (102)

Mehrkosten

Fixpreis vereinbart

Pacta sunt servandaAusformulirete crss bei von beiden unvorhergesehenen Mehrkosten: Durch Richter festsetzbar

Bei fehlender VereinbarungNach tatsächlichem Aufwand

U.-Gewinn inkl.

Kostenüber-

schreitungen

Bei ungefähren Kosten (Kostenvoranschlag)

Überschreitungen > 10% gelten als wesentlich

Unwesentliche Ueberschreitungen liegen drinRecht des B. auf Auflösung des WV

Speziell bei Bauten auf dem Grund des B.

Sicherung der Vergütung

Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 837.1)Bankgarantien

Hauptpflicht: Herstellung und Ablieferung des Werks

Persönliche AusführungDelegation mit UeberwachungPersönlich nur wenn von der Sache her

nicht delegiert werden kann

Sorgfaltspflicht Tritt hinter Mängelhaftung zurück

Nebenpflicht

Keine besondere Treuepflicht TuG Keine Weiterverbreitung von Vertraulichem

Stofflieferung6RUIlOWLJHU�8PJDQJ�PLW�EHLJHVWHOOWHP�6WRII�����������

Keine rückwirkende ex tunc Auflösung

Durch Besteller

Offensichtlicher Rückstand des U. (366.1)

Mahnung, Nachfrist notwendigWandlung durch B (368.1)

Kostenüberschreitung (375.1)

Rücktritts-

rechtB. jederzeit vor Vollendung

Muss U. schadlos haltenPositives Vertragsintreesse

Durch beideVeränderte Situation (wie CRSS) (373.2)

Verzug des U. oder des B. (107.2)

Durch Unter- nehmer

Obj. Unmöglichkeit

Sphäre

Besteller

Verdrängt 119

Rückabwicklung ex nunc

Bei Verschulden des B. Schadenersatz

Sphäre

Unter- nehmer

Wenn U. Schuld trägt -> (97)

Vertrag erlischt für die Zukunft

B. muss bereits geleistetes übernehmen falls brauchbar

Grund (nicht Schuld) bei keinem: (119)

Übergang der mit Uebergabe, ausser Annahmeverzug

U. trägt Preisgefahr bzw. Vergütungsgefahr

Leistungs- gefahr

Unverschuldeter UntergangU. muss noch liefern falls dies möglich ist

U. muss auf eigene Kosten liefern wenn vorher untergegangen

Stoff zu Lasten des Liefernden

Wegen Mangel an Beistellmaterial des B.

Verschuldensunabhängig

AusschlussMangel an Schaden von Material welches durch Besteller beigestellt wurdeVerschulden von Besteller oder seine HilfspersonDurch Besteller verwirkte Ansprüche

Voraus- setzungen für Sach-

gewärh-

leistung

Mangel bei Ablieferung

Aliud

Abweichung von vereinbarter BeschaffenheitKEIN Mangel-> Nichterfüllung (97)

Peius

Rüge

Sofortige Anzeige, weniger rasch als bei KaufAusreichend substantiierte Rüge

Befreiung des U. durch Genehmigung

Beweislast bei Besteller

Ausnahme Anweisungen des Bestellers entgegen U.Mangel durch B. Verschuldet

Fristgerecht gerügt

Kein Ausschlussgrund

.HLQ�DUJOLVWLJHU�$XVVFKOXVV�����������

Noch nicht genehmigt (370)

Wegbedingbar Rechtsgewährleistung

Sachgewährleistung

Mängel an beigestelltem Material

(365.3 i.V.m. 369)

Keine Verjährung

Wie bei Kauf (1 Jahr)

Verwirkung Prüfung

Rüge

VerjährungFür Forderungen aus Mängelrechten

Ab Abnahme bzw. Ablieferung,�9�P������������-DKU��*HElXIH���-�

Ansprüche

Gestaltungsrecht

Mangelschäden

KausalDirekte SchadenUnverjährbare Gestaltungsrechte

Aber die Forderungen daraus verjähren

Wandlung

Verweigerung der AnnahmeNach h.L. keine Nachfrist setzenNicht bei Bauten auf festem Boden des B.Aufhebung des VertragsUnbrauchbare Ware wird entferntRückforderung erbrachter Leistungen soweit möglich

Rückerstattung Werklohn

Schadenersatz

Minderung Ermittlung MinderwertWie bei Kauf

Nachbesserung

Grundsätzlich kein Recht des U. auf

NachbesserungErsatzvornahme falls U. nicht in der LageB. soll durch Nachbesserung weder schlechter noch besser gestellt werden als wenn von Anfang an richtig geliefert worden wäre

ErsatzvornahmeBei Unmöglichkeit

Durch DrittenVorgehen wie bei Verzug

Erstellung neues Werk

Nach h.L. kein Recht des B. auf ErsatzlieferungU. kann wenn es nicht zum Nachteil des B. ist das Werk neu herstellen

Schaden-ersatz

Zusätzlich zu den Ansprüchen aus Mangelschäden

Mangelfolge- schäden

Verschuldensabhängig

Fahrlässige Sorgfaltsverletzung reicht

Abtretung von Gewährleistungsrechten

Gestaltungsrechte sind grunsätzlich nicht abtretbar

Abtretbar sind aber die Forderungen daraus

Schadenersatz ausschliesslich nach (368)97 nicht anwendbar

MöglichDelikt (41)

Produktehaftpflicht (PrHG)

KaufSache besteht schon

Speziessache oder GattungssacheSerienprodukte

Einfacher AuftragArbeitsleistungKein Erfolg

Arbeitsvertrag

Bei WerkliefervertragAn geliefertem Material: nach Werkvertrag (367 ff)Für Rechtsmängel wie bei Kauf (365.1 i.V.m. 192)

Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes

HerstellungVeränderung (Reparatur)

Zerstörung

WerkKörperliches

Unkörperliches (muss aber in einer Form

Bsp. Dokument, materialisiert sein

Immer entgeltlichWerkliefervertrag

Merkmale

Herstellung eines WerkesKein Dauervertrag

Objektiv messbares ResultatBei Uebergabe

Richtig / Falsch

Körperlich / ideell

Grundsätzlich (102-109)

Frühzeitiger Rücktritt möglich wenn sich Verzug ankündigt

ErsatzvornahmeBei vohersehbarer Verspätung

Kosten zu Lasten UnternehmerNICHT bei absehbaren Mängeln

372-374

372

373

374

375

364 - 371

363

364.2

364.1

365

377

378

379

376

368

��������

370

369

367

371

370

371

368.1

368.2

368.2

98.1

206.1 analog

184 ff

394 ff

319 ff

366.1366.2

Werkvertrag.mmp - 02.01.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Allgemein

Auftragstatbestand

Pflichten

Beauf-

tragter

Abgrenzung

Beendigung

Entstehung

Pflichten

Auftaggeber

Legalzession,

Aussonderung

Haftung

Einfacher

Auftrag

28.12.2007 - v9

Allgemeiner Teil des Auftragsrechts

Essentialia

Auftraggeber, BeauftragterPflichtenRechtsbindungswillenNICHT Entgelt

Sonderformen

Ehe- oder PartnervermittlungKreditbrief, KreditauftragMäklervertrag

Speditions oder Frachtvertrag

Innominatverträge Management ConsultingHausverwaltung

Entgeltlich oder unentgeltlich (unvollkommen zweiseitig)

Natur Rechtshandlungsaufträge

Tathandlungsaufträge (bedürfen KEINER Vollmacht)

Arbeitsleistungen oder Tätigkeiten aller Art

Stellvertretung: Substitution

Auftrag

RechtsbindungswillenSorgfältiges Wirken

Persönliche Erfüllung

Beendigung jederzeit (404)Stellvertretung

Arbeitsleistungen, die keinem anderen Vertragstyp zugeordnet sindAber: Es gibt dennoch Innominatkontrakte über Arbeitsleistung

Subsidiarität zu diesen Innom.-Kontr.

Vergütung falls üblich (394.3)

Tätig werden: Kein bestimmter Erfolg ist geschuldet

Persönliche

Leistung

Vermutungsweise hat der B. persönlich zu leisten

Interessenlage für Beizug

Interesse AgBeizug FachwissenSubstitut = selbständig

Interesse BUmsatzsteigerung, VertretungHilfsperson = unselbständig

Beizug eines Dritten befugt

ErlaubtEinwilligung

Durch Umstände genötigt

Übungsgemäss

Unerlaubte Subst. = Vertragsverletzung (97)

Hilfsperson

Beizug in jedem Fall erlaubt

Haftung fürAuswahl

InstruktionÜberwachung

KriterienReine Unterstütung

Untersteht Weisungen des B.

Verschulden wird dem B. wie sein eigenes angerechnet

Substitut

Beizug nur mit Einverständnis des Ag

Selbständig, oft eigenes Unternehmen

i.d.R. Unterauftragsverhältnis

Haftung fürAuswahl

InstruktionÜberwachung

Ag kann direkt auf ihn durchgreifenDrittschadensliquidation

Vertrag zu Gunsten Dritter

Sorgfaltspflicht

Höheres Sorgfaltsmass als bei Arbeitnehmer!

Umfang

Getreue und sorgfältige Ausführung der Geschäfte

Verhalten einer gewissenhaften und sachkundigen Person, welche dem Standard ihres Berufes gerecht wird.

Berufsspezifisches DurchschnittsverhaltenVerhaltensregeln, Usanzen

Vertragliche Grundhaftungsnorm = 97.1

Schadenersatz- anspruch wenn

VertragsverletzungSchaden

Natürlicher / adäquater

KausalzusammenhangVerschulden (398.1)

Beurteilung nach konkreten Umständen

Treuepflicht

Wahrung der Interessen des AgAufklärungspflicht

Abmahnungspflicht bei unzweckmässigen Weisungen des Ag

WeitereBerufsgeheimnisse

Vermeidung von InteressenkollisionVermeidung von Übernahmeverschulden

Weisungs-.gebundenheit

Weisungen mit Sachverstand beachtenInformation über Konsequenzen

Notfalls Mandat niederlegen

Weisung

Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

ZielanweisungFachanweisung

Verhaltensanweisung bedingt Subordinationsverhältnis wie bei Arbeitsvertrag

Rechtswidrige (OR 19/20) Weisungen sind nichtig, der Auftrag bleibt aber noch bestehen

Rechtenschafts- und Erstattungs-pflicht

Herausgabe was aus Auftrag zugekommen ist

AbrechnungInformations- und Auskunftspflicht

Ablieferung der von Dritten erhaltenen Objekte

Verweigerung der Herausgabe von Vermögenswerten

Retentionsrecht (ZGB 895)Einrede des nicht erfüllten Vertrags (85)

Obligatorisches Retentionsrecht (2) = Leistugnsverweigerungsrecht

GefälligkeitKEIN RechtsbindungswilleUnentgeltlichZ.B. Erteilung Rat und Auskunft

GoA (422) Bei unentgeltlichen Aufträgen

Verschuldensunabhängige Haftung des Ag

Werkvertrag (363 ff)

Arbeitsvertrag

Subordinationsverhältnis

Zeitmoment ist kein AbgrenzungskriteriumÜber die Besorgung des übertragenen

Geschäfts hinausgehende Weisungen

Zwingend untentgeltlich

Einfache GesellschaftGemeinsamer Zweck der Gesellschafter

Bevoll-mächti-

gung

Voll-macht

Gestaltungsgeschäft

Einseitige, empfangsbedürftige

WillensbekundungAussenverhältnis (Auftrag = Innenverhältnis)

Selbständiges, abstraktes Rechtsgeschäft

Ermächtigung zum Handeln

Stell-vertretung

Indirekte: Im eigenen Namen auf fremde RechnungDirekte: In fremdem Namen auf fremde Rechnung

B. handelt vermutungsweise als DIREKTER Stellvertreter

Jederzeitige einseitige Auflösung

Typische Aufträge:

ZwingendBesonderes Vertrauensverhältnis

Atypische Aufträge:

DispositivKein ausgeprägtes

Vertrauensverhältnis

Wirkung EX NUNCBGer: für alle Verträge zwingend

Vertrags- interesse

NICHT pos. Interesse, da ja aufgelöst wird

Ersatz des Vertrauensschadens

Kompensation für Unzeit

Ausaben welche im Vertrauen auf den A. getätigt wurden

Anders als bei Werkvertrag wo pos. Vertragsinteresse

Erlöschen-$��7RG��+DQGOXQJVXQIlKLJNHLW��.RQNXUV

1(,1��9HUHLQEDUXQJ��1DWXU�GHV�*HVFKlIWV��

gefährdete Interessen

Formfrei

Abweichung zu OR 6

Wenn es um ein für den B. normales Geschäft geht

Muss SOFORT abgelehnt werden, wenn nicht akzeptiert wird und vom Thema her zum Geschäft gehört

Je nach zugrunde liegendem Geschäft die entspr. Form wählen

Vergütung

Vermutung der Unentgeltlichkeit (394.3)Im Zweifelsfall Lücke mit hypotetischem

Parteiwillen schliessen

Bei teilweiser Leistung Eine Art MinderungsrechtSchadenersatz (97 iVm 398.2)

$XVODJHQ��XQG�9HUZHQGXQJVHUVDW]��%HIUHLXQJ�YRQ�

Verbindlichkeiten (402.1)

Auslagen- und Verwendungsersatz

Schaden-ersatzpflicht

Vertragsverletzung: Haftung für Schutzpflicht

Entgeltlicher A.SchadenKausalzusammenhangFalls keine Exkulpation des Ag

Unentgeltlicher A.Analog OR 422.1 (GoA)Schadenersatz nach richterlichem Ermessen

B. kann als indirekter Vertreter auftretenSobald Ag seine Verbindlichkeiten erfüllt hat gehen die vom B

erworbenen Forderungen von Gesetzes wegen an ihn über

VoraussetzungenBestehen einer zedierbaren ForderungB handelte als indirekter StellvertreterErfüllung durch Ag

KonkursAussonderungsrecht: obligatorischer AnspruchIndividualisierbare Sache: AussonderungsrechtNicht individualisierbar (z.B. Geld): normale Konkursforderung

Gilt nicht für Schuldübernahme

Exkulpation bei Sorgfaltspflicht = schwierigSchaden

VertragsverletzungKausalzusammenhang

Keine Exkulpation

394.2

398.3 und 399.2

399.3

398

398.2

397.1

400

319 ff

530 ff

396.2 und .3

404

404.2

395

402.2

401

Einfacher Auftrag.mmp - 28.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Definition

Entstehung

Beendigung

Pflichten Agent

Rechte Agent

Agenturvertrag

20.12.2007 - v6

Vermittlung von Geschäften

DauervertragKein Arbeitsverhältnis, sondern selbständiger Erwerb

Abgrenzung

Mäklervertrag

Schliesst keine Verträge ab

Bezieht sich nur auf das einzelne Geschäft, kein Dauervertrag

Mäkler hat auch Anspruch wenn

Dritter nicht bezahlt

Kommissär: Handelt im eigenen Namen

Handelsreisender Lohnempfänger

Ausserhalb der Geschäftsräume

Arten

Vermittlungsagentur Reine VermittlungNicht als Stellvertreter des AG

AbschlussagenturDirekter StellvertreterIn Namen und auf Rechung des AGSchliesst gültigen Vertrag ab

Tathandlungs- / Rechtshaftungsvertrag

Grundsätzlich formfrei

Aber schriftlich für

Konkurrenzverbot (418c)Delkredere- und Inkassovertrag (418f)Exklusivität ((418g)

Andere Kündigungsfrist (418q)

Ordentlich

Zeitliche Befristung festgelegt oder aus Natur des VertragsStillschweigende Verlängerung um 1 Jahr

Kündigungsfrist einseitig zwingend, kann nur

verlängert werden

Ausser- ordentlich

Aus wichtigem Grund (siehe OR 337)Das ist wie fristlose Kündigung

Andere GründeTod, Handlungsunfähigkeit Agent

Konkurs des AG

Sorgfaltspflicht wie bei Auftrag (OR 398)

Treuepflicht

Geht nicht explizit aus Gesetz hervorGeht mittelbar aus Auftragsrecht hervor

Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot (418d)Konkurrenzverbot analog Arbeitsvertrag (OR 340)Konkurrenztätigkeit erfortert Zustimmung des AG

Verbot der Doppelvermittlung (Provision von beiden Seiten)Verträge aus Selbstkontrahierung sind nichtig

Weisungsbefolgungspflicht nur bezogen auf ein konkretes Geschäft

Haftung aus OR 97Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist Teil der Sorgfaltspflicht

Vermutung reiner VermittlungsagenturZuführung von Kunden

Nach Vertragsschluss: Uebermittlung von Willensbekundungen

Recht auf Unterstützung durch AG

Vermutung der Exklusivität, sobald Kundenkreis eingegrenzt ist

RetentionsrechtSpezelles

Geht weiter als dingliches RetentionsrechtSämtliche beweglichen und verwertbaren Sachen, Geldleistungen Dritter

Provisionsanspruch

Für vermitteltes Geschäft

Entsteht bei rechtsgültigem Vertragsschluss

Psychologischer Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit des

Agenten und dem VertragsschlussBei Exklusivagent: KEINE Kausalität nötig

Für alle Verträge gleicher Art bei einem Kunden, auch ohne

Aktivität des Agenten (Nachbestellungen)

Nicht fälligUnmöglichkeit ohne dass AG dies zu vertreten hat

Ausbleiben der Gegenleistung des Dritten

Inkassoprovision (418c)Delkredereprovision (418l)

Entschädigungs-

ansprüche

Wenn AG gegen seine Pflichten verstösst

und damit Provision vermindertKeine Anspruch auf Entschädigung der normalen Tätigkeit, nur für

aussergewöhnliche vom AG verlangte Aufwände

Kundschaftsentschädigung

Wenn Auflösung nicht durch Agent zu

vertretenWohl aber z.B. wenn altersbedingt

Gegenleistung für den aufgebauten

Kundenstamm, den der AG weiter nutzen kann

Karenzentschädigung

Entschädigung für die Einhaltung des

KonkurrenzverbotsKann vom Richter mit erheblichem Spielraum festgelegt werden

Prüfung der vertraglich festgelegten Höhe

Kann nicht mit Kundschaftsentschädigung

kumuliert werden für aktuelle, vom Agenten

aufgebaute Kunden

OR 412-418

OR 347

418p

418r

418e

418o

418g-l

418u

418d.2

Agenturvertrag.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Begriffe

Rechte

Kommissionär

Selbsteintritt

Rechts-

übergangPflichten

Kommissionär

Beendigung

Verkaufskommission

Frage

Einkaufs- und

Verkaufskommission

24.03.2008 - v8

Kommissionär

Indirekter Stellvertreter Abschluss in eigenem NamenAuf Rechnung des Kommittenten

Einkaufskommissionär: wird Eigentümer des gekauften Gutes

Verkaufskommissionäre wird NICHT Eigentümer der Sache

KommittentMuss dem Dritten nicht bekannt sein

DritterAuftragsrecht wird subsidiär angewendet (425.2)

ABER: Enthält auch Erfolgskomponenten wie beim Werkvertrag

AbgrenzungTrödler, Wiederverkäufer kaufen auf eigene Rechung und in

eigenem NamenMäkler vermittelt nur

Abmahnung: Einholen von Einverständnis für risikoreiche Geschäfte

Provision

Kommissionsgebühr

Bei Erfüllung des Geschäfts, nicht bei Vertragschluss

Wie bei WerkvertragUnabhängig vom Erfolg des Geschäfts

Wenn Unmöglichkeit durch Kommitent zu vertreten

Keine P. Unredliches Verhalten gegenüber Kommitent

Verletzung der Treuepflicht

Verwendungsersatz (431) Externe KostenKeine eigenen Lohnkosten

Schadenersatz Für Schaden, der ihm bei ordentlicher

Ausführung des Auftrags entstanden ist

Retentionsrecht

Zur Deckung von Anspruch aus Provison und Verwendungsersatz

Einkauf

Nur in bestimmten Fällen (Besitzeskonstitut)

wird Kommittent direkt Eigentümer

Retentionsrecht gegenüber dinglichen

Ansprüchen

Verkauf

Verrechnung der Forderungen mit Verkaufspreis (OR 120)Wenn Kommittent vor Verkauf das Geschäft widerruft

ist Retention für bisherige Aufwände möglich

Interessenkonflikt des Kommissärs

Voraussetzungen

Markt- oder Börsenpreis der Sache oder

vereinbarter PreisZustimmung des Kommittenten

Keine Umgehung der Abgabepflicht von besserem Preis (428.3)

Mischung zwischen Kommissions- und KaufvertragKumulation der Ansprüche des Kommissärs aus den beiden Verträgen

Legalzession

Forderungsübergang von Gesetzes wegen

Kommissionär ist Gläubiger gegenüber dem Dritten

Diese Forderung geht erst an den Kommittenten über,

wenn dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem

Kommissär nachgekommen ist

Gegegelt wie beim Auftrag mit den durch den Beauftragten beschafften Sachen

Bzgl. Schadenersatzansprüchen gilt der Kommittent als dem

Kommissär nahe stehende Person, womit

Drittschadensliquidation geltend gemacht werden kann

Aussonde- rungsrecht

Einkauf

Bei Konkurs des Kommissärs solange

Sache in seinem BesitzKommittent kann sie aus Konkursmasse herausfordern

Geht nicht für Geld, das sich mit Masse vermischt hat

VerkaufSache geht NICHT in Eigentum des Kommissärs über

Kann vindiziert werden (ZGB 641)

Keine Aussonderung von Sachen in Verkaufskommission

Persönliche Ausführung wie bei Auftrag (398.3)

Informationspflicht

Über Markt- und Preisentwicklungen

Mitteilung des Namens des Dritten, ansonsten Selbsteintritt vermutet werden kannMängel an der Ware bei Verkaufskommission

Versicherungspflicht liegt bei Kommittent, er trägt auch die Kosten

Delkredere-Provision (430), wenn vereinbart

Treue- und Sorgfaltspflicht

Wie bei AuftragNach Möglichkeit teuer verkaufen bzw. billiger

einkaufen als vereinbartDiesen Gewinn an Kommittent herausgeben (428.3)

Vorleistungen gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten Kommissionär

Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht -> OR 97

Jederzeit wie bei Auftag durch KommittentWenn zur Unzeit -> Entschädigung

Begleichung der aufgelaufenen KostenNur so lange noch kein Kauf-/Verkaufvertrag abgeschlossen

Ware ist bei Entgegennahme zu prüfen

Vertretung des Kommittenten gegen Frachtführer

Erhaltung des KommissionsgutesUebernahme der Differenz bei zu Verkaufspreis unter der Limite

Verschuldenshaftung gegenüber Kommittent

Unver- käuflichkeit

Falls notwendig NotversteigerungWahrung der Intressen des Kommittenten

Was passiert, wenn Kommittent Schaden erleidet, weil Kommissär

unprofessionell handelt und keinen Abschluss erzielen kann?

432

433

434

436-438

401.1

401.2

426-430

398

404

��������

435

Kommission.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Echte

GoA

Unechte

GoA

Abgrenzungen

Eingriff in ein

Fremdes Geschäft

Genehmigung

Konkurrenzen

Schema

GoA

20.12.2007 - v9

Altruistisch Fremdnützig

Im Moment der Handlung

Allgemein

Voraus- setzungen

AuftragslosigkeitKein Auftrag oder Vertragsverhältnis

Keine Pflicht zum Tätigwerden

Egal ob Auftragslosigkeit bewusst

Fremdes Geschäft

FremdgeschäftsführungswilleWille, für den anderen tätig zu werden

GF muss den GH nicht kennen

$QVSU�FKH�*)�

Pflichten GH

VerwendungsersatzNotwendige, nützliche Verwendungen

GF kann nach (65) wieder zurücknehmen,

falls nicht vergütet wird

Befreiung von Verbindlichkeiten

SchadenersatzNach Ermessen des Richters (ZGB 4)Verschulden des GH nicht vorausgesetzt (anders als bei Auftrag)

Vergütung

Kein Vergütungsanspruch

Verwendungsersatz im Sinn negativen Vertragsinteresses zur Berechung von Verdienstausfällen

Bei Rettungseinsätzen auch als konkludent

geschlossener Auftrag gewertet

Verjährung: Quasivertraglicher Charakter -> OR 127

Pflichten GF

SorgfaltspflichtGemäss mutmasslichem Willen des GH

Nach Auftragsrecht (398)Professionalität des GF wird berücksichtigt

Ablieferungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Wie bei Auftrag (400)Treuepflicht: Wie bei Auftrag (398)

SchadenersatzpflichtQuasivertraglichFreies richterliches Ermessen nach Motiv der Handlung (OR 99.2)Hilfspersonen nach (101)

Haftung für Fahrlässigkeit

Berechtigt

Quasivertraglicher Charakter

Gebotenheit

Im Interesse des GHMutmaslicher WilleKorrekt handelnde Person darf unter herrschenden Umständen als geboten ansehen

DringlichkeitGH selbst nicht in der Lage

Kein Einmischungsverbot Rückfrage beim GH zumutbar

Sittlichkeit der Gründe beachten

$QVSU�FKH�*+��25�����DQDORJ��������XQG��

Quasivertraglich

Unberechtigt

Ausservertrglicher CharakterNicht gebotenAnsprüche des GF

Aus ungerechtfertigter Bereicherung

Ansprüche des GH

Ausservertragliche Haftung+LOIVSHUVRQHQ��HLJHQWOLFK�25�����GD�GLHV�DEHU�VFKZlFKHU�

wird dennoch auch hier OR 101 angewendetHaftung für Zufall (420.3)

Falls keine Genehmigung erfolgte (424)Ausservertraglich

$QVSU�FKH�*+��25�������

Egositisch

Begriff

KEIN Fremdgeschäftsführungswille

Eigengeschäftsführungswille

Absicht, sich selber Vorteile zu verschaffenKein Vertrag oder anderer Rechtsgrund

Widerrechtlichkeit (im Sinn von OR 41ff)

Bösgläubig

GF weiss oder muss wissen dass Fremdgeschäft

Kein Rechtfertigungsgrund liegt vor

Ansprüche GH

Herausgabe Nettogewinn (Brutto - Aufwendungen)Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (OR 400)

Ansprüche aus Delikthaftung (41 ff)

25����II�����II�����II��=*%��������

Verjährung: wie deliktische Natur -> (OR 60)

Ansprüche GFErsatz der Aufwendungen sofern der GH bereichert ist

KEIN Anspruch auf Schadenersatz

Gutgläubig

Objektiv in fremdes Geschäft eingegriffen, subjketiv aber

der Ueberzeugung, es handle sich um eigenes Geschäft

Auch bei genügernder Aufmerksamkeit

nicht erkennbar gewesen

Ansprüche GH

Kein Verschulden des GF -> Keine Ansprüche aus Delikt (OF 41 ff)

Nur ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff)25����II��=*%��������

Ausservertraglich

Gefälligkeit

Grundsätzlich nicht geregelt

Keine gebotene LeistungAls rechtmässig eingestuft

Haftung analog 422.1 angewendet

Unentgeltlicher Auftrag

Vertraglicher Bindungswille = Unterschied zu GoA

Aber Anwendung von 420.1, wenn sich Auftaggeber exkulpieren kann

StellvertretungStv = Aussenverhältnis

GoA = Innenverhältnis

Wird erst zur Stv durch Genehmigung (38)

Eingriff in fremden Interessenkreis

HandlungenTathandlungen

Rechtshandlungen Vergeben eines AuftragsBeauftragter hat dann Anspruch an GF

Betrifft nur Innenverhältnis

Kann auch genehmigt werden, obwohl ja kein Fremdgeschäftsführungswille bestand

KEINE Umwandlung in AuftragNur gerade Uebertragung der für den konkreten Fall notwendigen Rechte und Pflichten

Strittig ob damit auch die Stellvertretung im Aussenverhältnis (OR 38.1) erfolgt

Behandlung wie Auftrag

Mehrere Haftungsgrundlagen

423 zu

97 ff nur wenn die GoA aus einer Vertragsverletzung resultiert

62432: Nettogewinn62: nur Wertersatz der objektiven Bereicherung

41StrittigFrage ob Schadenersatz und Gewinnherausgabe kumuliert werden können

Sachenrechtliche Ansprüche

Gehen der unechten GoA vorEchte GoA geht als quasivertragliches Verhältnis dem Sachenrecht vor

Gutgläubigkeit bei Besitzesschutz relevant

Jemand benimmt sich wie wenn er einen Auftrag hätte

Zu wessen Gunsten?Eigennützig

Fremdnützig

422.1

97.1 iVm. 420.1

420.1

422.1

62 ff

���II�������

42341 ff

423.2

62 ff

OR 32-40

424

GoA.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Allgemeines zu

Innominats-

kontrakten

Auslegung,

Ergänzung

Nicht verwechseln:

Zusammengesetzte Verträge

Nominatkontrakte

Grundlage

Vorgehen

Grundlagen

Innominatskontrakte

24.03.2008 - v8

Verträge, die weder im OR noch in einem Spezialgesetz geregelt sind

Gemischte

Allg.

Mischung in den Hauptleistungen

Unterscheidung von Zusammengesetzten V. durch Auslegung, nicht aufgrund der Verurkundung

Form muss sich nach den massgeblichen Schutzzwecken richten

Wo kein Typenbezug, kann Gericht auch zwingende Normen generieren

Kombinationsverträge

Zwillingsverträge

Mehrere Hauptleistungen, die verschiedenen Typen zuzuordnen sind

Doppeltypische V.

Zwitterverträge

Ausgetauschte Hauptleistungen aus einem anderen Typus

Auch noch unterschiedlicher Vertragsgegenstand möglich

Bsp. Miete gegen Arbeitsleistung

Verträge mit

TypenverschmelzungGemischte Schenkung

Hauptleistungen bzgl. Entgeltlichkeit von versch. Typ

Sui generisGeringer Bezug zum Typenrecht

Rechtsanwendung ähnlich wie bei gemischten

Analogien zum bestehenden Recht sind die Regel

Grundlage: Privatautonomie

AT gilt wo zwingend für alle Typen

Subsumption von Teilen unter zwingende Regeln des BT

Ergänzung

Lücken (wenn Auslegung nicht fruchtet) sind zu ergänzen

Nach den Regeln der Nominatskontrakte nach hypothetischem Parteiwillen

AbsorbtionstheorieNach dem Recht des dominanten Typus

Problematisch wenn atypische Elemente nicht nur Nebenpflichten sind

Kombinationstheorie

Zerlegung in die gesetzlichen Typen

Anwendung der Rechtsfolgen auf diese Typen

Kann zu Widersprüchen führen wenn die

Rechtsfolgen der einzelnen Elemente sich widersprechen

Th. analoger Rechtsanwendung BT

Kein Auseinanderreissen

Nur Analoge Anwendung der Nominatstypen

KreationstheorieGericht setzt die Regeln selber (ZGB 1.2 und 1.3)

Schaffung generell abstrakter Normen

Nur bei sich etablierenden Innominatskontrakten

$XVOHJXQJ�ZLH�EHL�1RPLQDWV�9���DOOJHPHLQH�9HUWUDJVDXVOHJXQJWillensprinzip

Vertrauensprinzip

Tatsächlicher Parteiwille ist entscheidend

Verknüpfte aber selbständige Verträge

Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der versch. V.

Vertragsketten, Vertragsnetze

Nur Abreden der Parteien über die Auswirkungen der V. untereinander

Für jeden Teil das entsprechende Recht anwenden, aber

Gesamtzusammenhang berücksichtigen

Durchgreifend Klagen und Einwendungen möglich

Typische Verträge

Gesetzlich geregelte Mischverträge

Typische Verträge mit Beimischung

Vertragsfreiheit

Typenfreiheit

Inhaltsfreiheit

Immer konkrete Verhältnisse beurteilen

Welche Vertragsgruppe liegt am nächsten

Gebrauchsüberlassung

Veräusserung

Dienstleistung

Innominat

Was ist zwingend

Nur wenn auch in Innominatssituation Schutz anzuwenden ist

Dispositives Recht aus Nominatkontrakt anwenden

BlumenpflücktheorieSchwergewicht feststellen

Regeln eines Vertrags anwenden

Grundlagen Innominatskontrakte.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Begriff

Schadenersatz

Beendigung

Sachgewähr-

leistung

Gefahrtragung

Leistungsstörungen

Pflichten

Typen

FormenLeasing-V.

20.12.2007 - v5

GegenstandÜberlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch

Gegen Leasinggebühr

Für einen bestimmten Zeitraum zur Freien Nutzung

Formales Eigentum bleibt beim LeasinggeberKonsumgüterleasing untersteht dem (KKG)

Dauerschuldverhältnis Eigentum bei LeasinggeberGefahrtragung bei L-Nehmer

Gemischter Vertrag

KaufKeine eigentumsübertragungspflicht

Miete oder Pacht (nach BGer zentraler Aspekt)

Keine Substanzerhaltungspflicht

Auftrag

Sui generis

Herrschende Lehre

Verschiedene Schwerpunkte

Gebrauchsüberlassung

Veräusserung

DarlehenAuftrag

Keine Formerfordernis

Abtretung sinnlos, da kein Schaden des LG, da er freigezeichnet hatEchter Vertrag zugungsten DritterBenötigt Begünstigungsklausel zugunsten des LN im Kaufvertrag zw.

Lieferant und LG mit Bezug auf Mängelfolgeschäden

DrittschadensliquidationIn CH nicht üblich

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Dritter steht im Gefahrenbereich des VertragsSchutzwürdiges Interesse am Einbezug des Dritten

Lieferant war über den Dritten informiert

Ordentlich

AusserordentlichNichterfüllung (OR 107)

Jederzeit aus wichtigen Gründen (ZGB 4)

KonsumgüterLN kann gegen LG vorgehen wie gegen Verkäufer bei Kauf

Kein Haftungsausschluss und Abtretung der Forderungen gegen Hersteller

Investitionsgüter

Kein Vertragsverhältnis LN - Lieferant

AGBAusschluss der Gewährleistungspflicht des LG

Abtretung der Ansprüche des LG gegenüber Lieferant aus Kauf / WV

LN - Lieferant

Abtretung Sachmängelrechte

Recht auf Wandlung = GestaltungsrechtGestaltungsrecht kann NICHT abgetreten werden

Nur Nachbesserungs- / Ersatzlieferungsrecht ist abtretbarErmächtigungskonstruktion: LN geht im

Namen des LG gegen Lieferant vor

Echter Vertrag zugungsten DritterBenötigt Begünstigungsklausel zugunsten des LN im

Kaufvertrag zw. Lieferant und LG

Übergang mit Überlassung der Sache

Bei Untergang zwischen Vertrag und Übergabe -> Unmöglichkeit (OR 97 oder 119)

Obliegenheit des LN zur VersicherungPrüfungs- und Rügeobliegenheiten des LN

Vieles in AGB geregelt

L.-Geber+DIWXQJ�I�U�VHLQ�9HUVFKXOGHQ��25���������

Meist Abtretung der Ansprüche gegen Lieferant an L.-Nehmer

KKG 21: Einwendungsdruchgriff: LN gleiche Rechte gegen LG wie bei Barkauf.ULWLVFK�ZHQQ�DOV�*HEUDXFKV�EHUODVVXQJ�YHUVWDQGHQ�ZLUG��$*%�JHOWHQ�QLFKW��25�������D�

Nicht im Gesetz

DrittschadensliquidationVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

L.-Geber kann Forderung auf Schadenersatz an L-Nehmer zedieren, dieser kann dann klagen

LeasinggeberGebrauchsüberlassung

Übertragung der Käuferrechte- und pflichten an L.-Nehmer

Kann Haftung für Verspätete Lieferung wegbedingen

LeasingnehmerZahlung LeasingzinsSämtliche Kosten inkl. Unterhalt der Sache

Investitons-güterleasing

Finanzie-rungsleasing

Erhaltungsrisiko, Gefahrtragung bei LeasingnehmerGewährleistungsansprüche gegenüber Hersteller

Unkündbare Vertragsdauer

Ausschliessliches Gebrauchs-/Nutzungsrecht

Operatingleasing

Meist direktes L.Kurzfristig, jederzeit kündbar

Deckung kurzfristiger BedarfWie MieteAm Ende nicht vollst. amortisiert

Sale- und leasbackZwei ParteienBei Mobilien Konkursrisiko bei Leasinggeber, da Eigentumsübertrag unwirksam

Konsumgüterleasing

KKG einsieitig zwingendGebrauchsüberlassung (Schwerpunkt = Miete)

Veräusserung (Schwerpunkt = Kauf)

Gerichtsstand ist auch andersÜberwiegend Privatgebrauch

Haftungsfreizeichnung nicht möglich

Mängelrüge nach KKG 21

Direktes Leasing: Herstellerleasing Direkt durch HerstellerSelten

Indirektes Leasing

DreiecksverhältnisLeasinggeberHersteller / LieferantLeasingnehmer

Normalfall

?????

umstritten

KKG 21

OR 112

KKG

Leasing.mmp - 20.12.2007 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Begriff

Varianten

Rechtsnatur

Abgrenzung

Pflichten

Störungen

Beendigung

Arten

Geheimhaltungspflicht

Lizenz-,

Know How- und

Merchandising-V.

24.03.2008 - v5

Gewährung Nutzungsrecht an Immaterialgut

Lizenznehmer / Lizenzgeber / Lizenzgebühr

Bestimmte od. unbestimmte DauerVerzicht des LG auf das Ausschliesslichkeitsrecht oder positives Recht des LN zur Nutzung des Immaterialguts

Echter LizenzvertragImmaterialgüterrecht

Absolut geschützt

Marke, Patent, Design, Sorte, Urheberrecht

Unechter Lizenzvertrag

Immaterialgut

Faktisches MonopolGeschäftsgeheimnis

Auch: Noch nicht geschütztes Recht

Nicht registrierte ErfindungenIm Schwebezustand (zwischen Anmeldung und Eintragung)

MerchandisingBezogen auf Produkte

Vertrag sui generis

Miete / Pacht LG bleibt InhaberLN kann gewerbsmässig nutzen

Kauf Bei einmaligem LeistungsaustauschWenn kein Dauerschuldverhältins

Einfache Gesellschaft

Pflicht zur ZusammenarbeitGegenseitige Pflicht zur Meldung von Rechtsverletzungen

Dauerschuldverhältnis (idR)

Absolute WirkungBei absolut geschützen Immaterialgüterrechten

Relative WirkungObligatorische Berechtigung des LNLG muss die Rechte gegenüber Dritten

durchsetzen

Franchising: Enthält einen Lizenzanteil

Miete ist mit Bezug zu einem körperlichen Gegenstand

Lizenzgeber

*HQXVVYHUVFKDIIXQJ��(LQUlXPXQJ�GHV�1XW]XQJVUHFKWV

Genusserhaltung

Erhaltung der formellen RechtsstellungZahlung Gebühren

Verteidigung gegen AngriffeBei faktischem Monopol: Unterlassung aller Gefährdung des Immaterialguts

Pflicht zur Meistbegünstigung

Lizenznehmer

Zahlung Lizenzgebühr

BenutzungspflichtAbrechungspflicht, Zulassen des LG zu Kontrollen

Bei faktischem Monopol: Unterlassung aller Gefährdung des Immaterialguts

NichtangriffsklauselnUnterstützungspflicht bei Schutzrechtverletzung durch

Dritte

Nichtiges Patent

3 Varianten:Anfängliche Unmöglichkeit

GrundlagenirrtumAuflösung aus wichtigem Grund

LeistungssörungenAllgemein: OR AT, sofern nicht Typenrecht vorgeht

Schuldnerverzug (OR 102)Bei Dauerschuldverhältnis: Kündigung als Auflösung

SachmängelhaftungNachbesserung

MinderungWandlung (Beendigung aus wichtigem Grund)

Rechtsmängelhaftung5HGXNWLRQ�GHU�/HLVWXQJ�GHV�/1��6FKDGHQHUVDW]DQVSUXFK

Folgeschäden nur falls LG VERSCHULDEN

Vertragsaufhebung wegen Unzumutbarkeit

OrdentlichKündigung

AufhebungsvertragZeitablauf

AusserordentlichKündigung aus wichtigem Grund analog einf.

Ges. (545)

Einfache LizenzNicht exklusiv

Ausschliessliche L.Exklusivlizenz

Alleinlizenz Nur 1 LNLG darf Recht noch selber nutzen

UnterlizenzCross-Licence

ZwangslizenzVon Gesetzes wegenAnspruch gewisser PersonenKontrahierungszwang

Gesetzliche L.

Von Gesetzes wegenNutzungsrechte einer unbestimmten Anzahl PersonenEntgeltlich od. unentgeltlichVerwertungsgesellschaftenKein Vertrag

Bei Know-How VertragAusnahme wenn Lizenzobjekt allgemein zugänglich ist

Know-How Vertrag

Lizenz.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Begriff

Rechtsnatur

Pflichten

Leistungsstörungen

Beendigung

Abgrenzung

Kundschaftsentschädigung

Alleinvertriebsvertrag

(AVV)

24.03.2008 - v7

Ausschliessliches Bezugsrecht für

bestimmte WarenBezug von Waren gegen EntgeltVerkaufsförderung im Verkaufsgebiet durch

Händler

Merkmale

Händler handelt in eigenem Namen und auf

eigene RechnungDauerschuldverhältnis

Ausschliessliches Bezugsrecht und Lieferverpflichtung

Doppelsynallagma

Kauf- oder Werkvertragsverhältnis Lieferpflicht

Abnahme- und Zahlungspflicht

AlleinvertriebsverhältnisVerkaufsförderungspflicht

Einräumung exklusives

Bezugsrecht

Typischer Aspekt des AVV

Zusätzliche Bindungen

möglich

Händler

Direkt- und Querlieferverbote für Händler

Preisbindungen9HUWLNDOH�:HWWEHZHUEVEHVFKUlQNXQJHQ��

nach KG 5 unzulässig

LieferantGebietsschutzNutzungsrechte an Marken Vertriebsunterstützung

3DUWHLYHUHLQEDUXQJ�LVW�%DVLV�I�U�GLH�$XVOHJXQJ��,QWHQVLWlW�GHU�

Abhängigkeit ist wichtig

RahmenvertragDauerschuldverhältnis

Vertrag sui generis

AlleinvertriebsrechtAlleinbezugspflichtVertriebsbindungen

Warenzeichnungsklauseln ???Absatzförderungspflicht

Lieferant

Einräumen ausschliessliches Bezugsrecht

Lieferung zu vereinbarten KonditionenUnterstützung des Händlers

Duldung des Gebrauchs der Marke

Händler

Absatzförderung

Keine ausschliessliche BezugspflichtTreuepflicht, Konkurrenzverbot

Geheimhaltungspflicht

Grundsätzlich nach OR AT (97 ff)

Kein Rücktrittsrecht nach (OR 107), da

Dauerschuldverhältnis

Kaufrechtliche Gewährleistung.DXI��25�����II������II

Werkvertrag (365 ff)

Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)

OrdentlicheVertragsablauf

2KQH�9HUWUDJVGDXHU��DQDORJ��25��������HLQI��

Ges) 6 Monate Kündigungsfrist

AusserordentlicheKündigung aus wichtigem Grund

Schadenersatzfolgen analog (404)

Vorvertrag (OR 22)

Kaufvertag Austausch Ware / GeldA = Sukzessivliefervertrag

Arbeitsvertrag Andere Unterordnungsintensität

A = keine Weisungsgewalt

Auftrag / AgenturvertagHändler handelt im eigenen Namen auf

eigene RechnungA = keine Stellvertretung

Franchising

Franchisee stärker in Absatzorganisation des

Lieferanten eingebundenAbgrenzugnsmerkmal: Weisungsgebundenheit / Autonomie

NICHT analog Agenturvertrag (418u)Da Händler nicht als Stv auftritt, sondern im

eigenen Namen

Alleinvertriebsvertrag.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

FranchiseSponsoring

Franchise

Sponsoring

24.03.2008 - v6

AustauschZur Verfügung stellen Vertriebsystem

Dienstleistungen od. Lieferungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

Erscheinung ProduktfranchisingBetriebsfanchising

Natur PartnerschaftsfranchisingSubordinationsfranchising (ist die Regel)

Rechtsnatur

Dauerschuldverhältnis

Innominatvertrag

Gemischter Vertrag

KaufMiete / PachtArbeitsvertragAgenturvertragAuftragEinfache GesellschaftKnow-How Vertrag

InnominatAlleinvertriebsvertragLizenzvertragLeasing

Wenn Innominatsanteil (Lizenz) stärker -> Sui Generis

Pflichten

Grosse Variation je nach Ausprägung

F-Geber

Weiterentwicklung des SystemsGewährleistung für das System

ProduktlieferungInformation / Aufklärung

F-Nehmer

FranchisegebührEintrittsgebühr

Umsatzabhängige Gebühr

Absatzförderung

AbrechnungspflichtGeheimhaltung, treue- und InteressenwahrungspflichtWeisungen befolgenGebiets-, Preis- und Bezugsbindung

Beendigung

Befristeter V.

Unbefristeter V. Wenn automatisch verlängert

Nichterneuern der Verlängerungsoption

OrdentlichBei partnerschaftlichem F: Wenn keine Frist vereinbart -> OR 546.1Bei Suborditantions-F: Nach Arbeitsrecht

Ausserordentlich Dauerschuldverhältnis

Aus wichtigen Gründen (OR 545.2)

Kundschaftsentschädigung (OR 418u)

Karenzentschädigung (OR 418d.2)

Rückgaberecht von Waren

Investitionsersatzanspruch des F-Nehmers

FormenPersonen-Sp.

Institutionelles Sp.Projekt-Sp.

Rechtsnatur

Gemischter VertragKann aber auch bei Dominanz von Innominatelementen Sui Generis sein

Dauerschuldverhältins

Synallagmaticher Vertrag

Elemente

Auftrag

Leistung WerkvertragKauf

Arbeitsvertrag

LizenzvertragBildStimme

Abgrenzung

Einf.Ges: Hier keine gemeinsame Zweckverfolgung

Merchandising: Lizenzelelement steckt im Produkt, in der Marke, hier im Sponsornehmer

Pflichten

Sponsornehmer

Duldung der Nutzung von Persönlichkeitsrechten und Immaterialgütern

Überlassung Verwertungsrechte

Lizenzvertragliches ElementTeilnahme an Kommunikations- massnahmen des Sp-G

Verbreitung WerbebotschaftProjektbezogen Anlässe

durchführen

Exklusivitäts- und Prioritätsverpflichtungen

KonkurrenzenthaltungTreue- und Geheimhaltung

SponsorgeberEntgelt zahlen

Produkte, Naturalien liefernSukzessivliefervertrag

LeistungsstörungenGrundsätzlich nach OR AT

Mängel an gelieferten Sachen

Beeindigung

Dauerschuldverhältnis

Ordentlich

AusserordentlichOR 546.1

OR 545.2

Franchise.mmp - 24.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html

Wer will was von wem gestützt worauf?

KlagbarkeitAnsprüche

Bestand

der

Forderung

Konkurrenzen

Nur das prüfen, was zum Ziel führt

Historische Methode

Pro memoria

Falllösung

30.03.2008 - v11

Naturalobligation

Sittliche Pflichten

Einreden

Verjährung, Verwirkung

Erfüllter Vertrag

Retentionsrecht

Nicht erfüllbarer Vertrag (OR 82)

Zahlungsunfähigkeit

Stundung

Vertragliche

Anwendbare Normen

Zwingendes Recht

Nominatsvertragsrecht

Bestimungen AT

Andere PR und ÖR Bestimmungen

Vereinbartes Recht

Dispositives Recht

Richterrecht

Ist ein Vertrag zustande gekommen?Natürlicher Konsens

Normativer Konsens

Ist der Vertrag gültig?

Formmangel

Inhaltsmangel

Übervorteilung

Irrtum

Absichtliche Täuschung

Furchterregung

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt? Schema je nach Typ

Quasivertragliche

Culpa in contrahendo

Vertrauenshaftung

Echte berechtigte GoA

Ausservertragliche

Konkretisierung absoluter Rechte

Vindikation, Negatorienklage

Besitzesschutz, Besitzesstörung

Besitzesrechtsklage

Grundbuchberichtigung

Persönlichkeitsverletzung

Immaterialgüterrechte

Unerlaubte Handlung

Schaden

Widerrechtlichkeit

Natürlicher, adäquater Kausalzusammenhang

Verschulden

Ungerechtfertigte Bereicherung

Bereicherung

Fallweise: Entreicherung

Fehlende Rechtfertigung der Bereicherung

Kein Bereicherungsanspruch

Vertrag

Zustande gekommen

KonsensTatsächlich

Normativ

ParteienHandlungsfähig, Urteilsfähig

Stellvertretung

Gültig

Form

Inhalt

Mangel -> Anfechtbar

Erfüllung, Erlass, Verwirkung

Vertragsaufhebung

Zufälliger Untergang

Ausservertraglich: Verjährung

Abs. RechteErsitzung

Untergang, Ablösung der DBK

BereicherungFreiwillige Erfüllung

Erfüllung verjährter Schuld

Gesetzeskonkurrenz

Gegenseitiger Ausschluss der Ansprüche

Lex Specialis > Generalis, besonders wenn es strenger ist

Keine Wahlfreiheit -> Keine Konkurrenz

Anspruchskonkurenz

Auch Alternative Konkurrenz

Mehrere Ansprüche nebeneinander

Keine Kumulation, wenn der eine Anspruch zugestanden wurde entfällt der weitere

Kumulation von AnsprüchenMehrere Ansprüche neben einander

Nicht zweimal dieselbe Leistung

Früher waren die Verhältnisse einmal klar

Was ist seither passiert

Bei Eigentumsfragen verwendet

Einrede

JA, ABER

Forderung kann nicht mehr geltend gemacht werden

Geltend machen formeller Punkte

Einwendung

NEIN

Forderung hat nie bestanden

Materielle Punkte bestreiten

Falllösung.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - www.mamu.biz/Recht.html