von der ersten prüfung bis zum zeugnis › fileadmin › de › studium... · 2019-04-12 ·...
TRANSCRIPT
Von der ersten Prüfung
bis zum Zeugnis
–Das Prüfungsamt informiert
(Modulprüfungen Lehramt 2011 und Bachelor-/Masterstudiengänge)
09.04.2019
von 18:00-19:30 Uhr
Dipl.-Soz.päd.(FH) Andrea Schneider
Prof. Dr. Guido Pinkernell
Prof. Dr. Karin Terfloth
Alle folgenden Hinweise wurden
mit äußerster Sorgfalt zusammen gestellt.
Rechtssichere Hinweise entnehmen Sie
der Studien- und Prüfungsordnung
Ihres Studiengangs.
Themen
Teil 1 „Studienbegleitende Modulprüfungen“
18.00 – 18.45 Uhr
• Anmeldung/Abmeldung/Zulassung
• Rücktritt
• Nachteilsausgleich/Schutzbestimmungen
• Bekanntgabe der Prüfungsleistungen
• Wiederholungen von Prüfungen
• Widerspruch
• Anerkennung von Prüfungsleistungen
• BA/MA Arbeit
• Bewerbung zum Master
Teil 2„Staatsexamen“
18.45 – 19.30 Uhr
Ablauf
Wissenschaftliche Arbeit
Meldung zur Prüfung/Zulassung
Rücktritt und Unterbrechung
Wiederholung
Zeugnis
AnmeldungDas Procedere (Fristen, Verfahren etc.) ist in den einzelnen
Fächern/Studiengängen unterschiedlich geregelt (u. a. Listen, Stud.IP) und
wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
Abmeldungvon einer Prüfung ist ohne Folgen bis zum Schluss der Anmeldefrist
möglich. (Danach sind nur noch Rücktritt oder Widerspruch möglich – siehe
unten).
Zulassungsetzt ggf. eine vorgeschriebene Prüfungsvorleistung (konsultieren Sie das
Modulhandbuch!) oder auch Reihenfolge (Basismodule/Vertiefungs-
module/Abschlussmodul) und ggf. eine Anmeldung voraus
Modulprüfungen in allen StudiengängeAnmeldung/Abmeldung/Zulassung
• Die Studierenden werden
zur Prüfungsfähigkeit befragt.
• Studierende haben in Prüfungssituationen
bei nachhaltigen Störungen die Möglichkeit
des Rügens (Basis für einen späteren
Widerspruch).
Dies muss im Protokoll festhalten werden.
Beginn einer Prüfung
nach Ende der Anmeldefrist sowie
vor, während und unmittelbar nach der PrüfungKann ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung
erscheinen, oder muss er direkt vor oder während der Prüfung diese
abbrechen, so hat er den Grund für den Abbruch zu nennen. Rechtlich
handelt es sich um einen Rücktritt von der Prüfung, der ggf. im
Prüfungsprotokoll vermerkt wird.
In jedem Fall muss ein ärztliches Attest unmittelbar nachgereicht werden,
aus dem die sich aus der Krankheit ergebende Beeinträchtigung der
Anfertigung der Prüfungsleistung hervorgeht (Vorlage auf HP).
Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktritts obliegt der oder
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Bei einem genehmigten
Rücktritt besteht im Rahmen der VOP die Möglichkeit einen Nachtermin
(während der BeTa) wahrzunehmen.
Rücktritt
Rücktritt
Ein Prüfungsrücktritt ist nach der Prüfung grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme:
• unerkannte Prüfungsunfähigkeit, die unverzüglich schriftlich angezeigt wird,
sobald dies erkannt wird
• Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und schließt ein Abwarten
des Prüfungsergebnisses aus.
• Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrunds muss innerhalb eines Monats
nach Abschluss der Prüfung erfolgt sein.
Voraussetzung:
• Vorliegen eines triftigen Grundes
• Mitteilung und Nachweis des Grundes (z.B. durch Attest mit Beschreibung der
Beeinträchtigung)
Entscheidung über Antrag durch Akademisches Prüfungsamt.
„Nachteilsausgleich“,
„Schutzbestimmungen“, ...
Fristverlängerungen für
• * Studierende mit Kindern
* Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen
* Studierende mit längerdauernden Krankheiten
• Für letztere (ab 6 Monate beeinträchtigt) und auch für Studierende
mit körperlichen Beeinträchtigungen besondere Prüfungsformen
auf Empfehlung der Behindertenbeauftragten
• Neue Regelungen zum Mutterschutz
• Der Nachteilsausgleich wird mit der Behindertenbeauftragten Frau
Dr. Bogner besprochen
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Prüfungsergebnisse werden von den Prüfer*innen an das
Prüfungsamt gemeldet und dort erfasst.
Damit sind sie für Studierende in LSF sichtbar.
Bei Nicht-Bestehen einer Prüfung wird ein Bescheid durch
das Akademische Prüfungsamt (mit Rechtsbehelfs-
belehrung versehen) verschickt.
Prüfungswiederholungen
Nicht bestandene Prüfungen dürfen, je nach
zugrundeliegender Studien- und Prüfungsordnung,
1x oder 2x wiederholt werden.
Hierbei gibt es unterschiedliche Regelungen/Fristen
für Nachtermine (z.B. VoP-Prüfungen vor Beginn des
Folgesemesters während der BeTa).
Die Frist für die VoP (4-Semester-Frist) ist verbindlich!
• Spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
ist ein Rücktritt nicht mehr möglich!
• Ein Widerspruch gegen das Nicht-Bestehen, bezogen auf Verfahrens-
oder Beurteilungsfehler, kann binnen einer Frist von einem Monat nach
Erhalt des Bescheids bei der PH Heidelberg - vertreten durch den
Rektor - eingelegt werden.
Noch einmal der Hinweis:
Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Rücktritt und Widerspruch.
Rücktritte sind nach Erhalt des Prüfungsergebnisses nicht mehr möglich.
Widerspruch
Anerkennung
• Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag
• Antragstellung i.d.R. innerhalb von 3 Monaten nach Immatrikulation
oder Rückkehr von Auslandsaufenthalt, spätestens jedoch so,
dass eine Entscheidung rechtzeitig vor Beginn der Leistung, die
ersetzt werden soll, erfolgen kann.
• Voraussetzung: Hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht
kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die ersetzt
werden.
• Anerkennungsverfahren ist detailliert auf der Homepage
beschrieben www.ph-heidelberg/anerkennung
• Hier finden sich auch die erforderlichen Formulare (A1 und A2)
• Voraussetzungen: je nach Studiengang unterschiedlich, z.B.
• bei Bachelor Lehramt 120 ECTS bzw.118 ECTS (Sonderpädagogik)
• FElbi/Gefö, PO 2015: Bestehen aller Modulprüfungen lt. Modulübersichtstabelle bis
einschl. 5 Semester
• Gefö, PO 2018: 120 ECTS
• Master Lehramt: Grundschule (keine Mindest-ECTS festgelegt), Profilllinie
Sekundarstufe I (60 ECTS), Sonderpädagogik (59 ECTS)
• Generell gilt für Master-Studierende: das Nachstudium muss erfolgreich erbracht sein.
• eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus triftigem Grund
muss fristgerecht beim Prüfungsamt beantragt werden
(bei Krankheit Attest – siehe auch Prüfungsrücktritt)
• Formulare zum Antrag auf Ausgabe des Themas
finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamts oder des Studiengangs
• Empfehlung bei Lehramts-Bachelor: Anmeldung der Arbeit ca. 6 Monate vor der
gewünschten Zeugnisanfertigung
• einmalige Wiederholung möglich
Bachelor- und Masterarbeit
Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses nach Bestehen der letzten
Prüfungsleistung ausfüllen (Antragsformular auf Homepage)
Falls Hinweis im Diploma Supplement auf zusätzliche Aktivitäten im
Kontext des Studiums gewünscht, dann: Belege beifügen (Kopien)
Antrag in Briefkasten des Prüfungsamts werfen oder im Front Office
abgeben
Ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren
Mail des Prüfungsamts bezüglich Fertigstellung abwarten
Zeugnis im Front Office abholen
Wie komme ich an mein Zeugnis?
Beispiel M.Ed.:
Voraussetzung: mindestens
• 150 ECTS (Sekundarstufe I)
• 147 ECTS (Primarstufe)
• 142 ECTS (Sonderpädagogik)
Alle Prüfungsleistungen müssen bis zur Aufnahme des
Masterstudiums erbracht sein!
Bewerbungsfristen: 15.05. (WiSe) bzw. 15.11. (SoSe)
Bachelor-Zeugnis muss zur Bewerbung zum Master an der PH noch
nicht vorliegen
• LSF-Ausdruck mit ECTS und Durchschnittsnote, die noch nicht die
Zeugnis-Gewichtung enthält, genügt
• spätester Nachreichtermin 31.01. (WiSe) bzw. 30.06. (SoSe)
Bewerbungen zum Master
Abschlussmodule umfassen 38 ECTS von 180 ECTS.
Für die Bewerbung braucht man 142 ECTS .
Empfehlung ein Abschlussmodul im 5. Semester gezielt zu beenden.
Empfehlung
• telefonisch: 477-555
Telefonhotline der Pädagogischen Hochschule -
ggf. mit dem Prüfungsamt verbinden lassen
• Front Office (Öffnungszeiten siehe Homepage)
• Mail• Akademische Prüfungen/Modulprüfungen – LA 2011 -
• Bachelor-Studiengänge (ohne Lehramtsbezug) -
• Bachelor-Studiengänge (lehramtsbezogen) -
• Master-Studiengänge
[email protected]; [email protected]
• Homepagewww.ph-heidelberg.de/studium/im-studium/zentralespruefungsamt.html
So erreichen Sie uns
Alle folgenden Hinweise wurden
mit äußerster Sorgfalt zusammen gestellt.
Rechtssichere Hinweise entnehmen Sie
der Studien- und Prüfungsordnung
Ihres Studiengangs.
Teil 2 „Staatsexamen“ 18.45- 19.30 Uhr
• Ablauf
• Wissenschaftliche Arbeit
• Meldung zur Prüfung/Zulassung
• Rücktritt und Unterbrechung
• Wiederholung
• Zeugnis
1. Staatsexamen
Studienstufe 3
Modulprüfungen & Studienleistungen
Studienstufe 2
Modulprüfungen & Studienleistungen
Studienstufe 1
Modulprüfungen (AVoP) & Studienleistungen
Landeslehrer-
prüfungsordnungen
Akademische
Prüfungs-
und
Studien-
ordnungen
Nach § 9 Absatz 2 der Rahmenvorgabenverordnung
Lehramtsstudiengänge – RahmenVO-KM Vom 27. April 2015 findet für
Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2015 aufgenommen
haben, die Verordnung des Kultusministeriums über die Erste
Staatsprüfung für oben genannte Lehrämter jeweils noch sechs Jahre
nach Inkrafttreten der RahmenVO Anwendung.
Diese Übergangsfrist endet demnach mit Ablauf des 31. August 2021.
Die Meldung zur Prüfung muss daher bis zum Frühjahr
2021 erfolgen.
Gerne bieten wir Ihnen weitere Beratung an.
Letzte Meldung zur Staatprüfung (PO 2011)
Wissenschaftliche Arbeit:
Anmeldung
• Meldung zur Wissenschaftlichen Arbeit = Eintritt in die Staatsprüfung
• Die Prüfung wird an der Hochschule abgelegt, an der die Zulassung
im Studiengang besteht
• Ein Hochschul- oder Fachwechsel ist damit nach der Anmeldung
zur Prüfung nicht mehr möglich.
Thema
• „Tätigkeitsfeldsbezug“ (Bildungs- und Erziehungsauftrag)
• Genehmigung des Themas vor der Anmeldung zu den mündlichen
Prüfungen durch das Prüfungsamt (empfehlenswert: Besuch von
Veranstaltungen zum wissenschaftlichen Arbeiten/empirischer
Forschung)
Eintritt in die Staatsprüfung
Examen Herbst Examen Frühjahr
Anmeldung WA Februar Juli
Anmeldung mündliche Prüfungen April Oktober/November
Letzter Nachreichtermin + Zulassung Juli/August Januar/Februar
Zeitraum der Prüfungen Psychologie September März
SPO: Zeitraum der mündl. Prüf. 2. FR Juli-August Februar-März
SPO: Zeitraum der mündl. Prüf. 1. FR. August-Oktober März-April
Zeitraum der mündl. Prüfung EW OktoberSPO: im Anschluss an die BeTa
AprilSPO: im Anschluss an die BeTa
Zeitraum der mündl. Prüfung Fach Oktober-November April-Mai
Zeugnistermin Mitte November Mitte Juli
Exemplarischer Ablauf
Voraussetzung:
• ab 7. Fachsemester
• genehmigtes Thema der Wissenschaftlichen
Arbeit muss vorliegen
• bestandene studienbegleitende Modulprüfungen
in den Studienbereichen Erziehungswissenschaft
und im Fach nach § 6 Absatz 2
alle anderen MOP und Praktika müssen erst
für den 2. Teil vorliegen
SPO 2011
Vorziehen von EW und Fach
Nach §9 Absatz 2 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge –
RahmenVO-KM vom 27. April 2015 findet für Studierende, die ihr Studium vor
dem 1. August 2015 aufgenommen haben, die Verordnung des Kultus-
ministeriums über die Erste Staatsprüfung für
• Lehramt an Grundschulen (Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I)
• Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen
(Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung - WHRPO I)
• Lehramt Sonderpädagogik (Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung I -
SPO I)
jeweils noch sechs Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenvorgabenverordnung
Anwendung. Diese Übergangsfrist endet demnach mit Ablauf des 31. August
2021. Die Meldung zur Prüfung muss daher bis zum Frühjahr 2021 erfolgen!
Meldung zur Prüfung
(Ende PO 2011)
Zulassungsvoraussetzungen GS WHRS Sopä
d
Abiturzeugnis/Zeugnis, das zur Zulassung berechtigtx x x
Nachweis der studienbegleitenden Modulprüfungen (Studienbuch)x x x
Nachweis über Teilnahme an den Grundlagen des Sprechens nach §8
(GPOI/ WHRPO I)/ § 9 (SPO I) (Studienbuch)x x x
Nachweis über Teilnahme am interdisziplinären Projekt nach § 8 GPO I
(Studienbuch)x
Nachweis über die akademische Vorprüfung liegt dem Prüfungsamt vor
Nachweis über bestandenes Integriertes Semesterpraktikum,
Orientierungs-/ Einführungs- und Professionalisierungspraktikum (vom
Praktikumsamt ausgestellte Bescheinigung)
x x x
Nachweis über ein vom Prüfungsamt genehmigtes Thema fürdie
Wissenschaftliche Arbeit liegt dem Prüfungsamt vor
Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
Hinweis: Für die Prüfungsanmeldung müssen Sie immatrikuliert sein, ab Zulassung ist die
Rückmeldung nicht mehr erforderlich
x x x
Internes Meldeblatt Deutsch (nur Deutsch-
Studierende)
Meldung zur Prüfung
(Zulassungsvoraussetzungen)
• Vergabe eines Termins zur Anmeldung über
Stud.IP
• Anmeldung per Post möglich (Eingang der
Unterlagen zeitgleich zu den Anmeldeterminen)
Wahl der Schwerpunktthemen
• Gegenstand und näherer Umkreis des Themas
der wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer
Betracht
• Bereiche aus der Studienordnung auswählen
oder im Fach besprechen
Meldung zur Prüfung
Schwerpunktthemen• müssen bei der Anmeldung konkret eingetragen werden
• die Studierenden behalten eine Kopie der „Schwerpunktblätter“
• das LLPA prüft, dass es keine Überschneidung mit WH-Thema gibt
• falls im Vorfeld der Prüfung ein Schwerpunktthema
geändert/konkretisiert werden soll, kann dies in Absprache mit
dem/der Prüfer*in geschehen
• das veränderte Thema wird auf dem Bogen notiert und der/die
Prüfer*in unterschreibt
• Studierende und Prüfer*innen klären, dass es keine
Überschneidung zum WH-Thema gibt
• der/die Studierende bringt das geänderte Schwerpunktblatt zur
Prüfung mit!!!
Meldung zur Prüfung
Meldeunterlagen
(gemäß § 14 Abs. 4 GPO I, WHRPO I/ § 15 SPO I)
1.Personalbogen mit Lichtbild
2. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über bisher abgelegte
Prüfungen (tabellarisch, max. 1 Seite)
3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung
für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde
4. Nachweise nach §13 GPO I und WHRPO I bzw. §14 SPO I (Zulassungs-
voraussetzungen)
5. die Angabe der gewählten Schwerpunkte für die Prüfungsteile der mündlichen
Prüfung nach §17 GPO I und WHRPO I bzw. §18 SPOI
Anmeldeunterlage unter Formulare & Downloads für das Lehramt
Meldung zur Prüfung
§ 5 der GPO I, WHRPO I bzw. SPO I
1. Mutterschutz (www.ph-heidelberg.de/mutterschutz.html) und Studierende,
mit einem Kind unter acht Jahren (Personensorge, gleicher Haushalt,
überwiegend allein versorgen)
2. Studierende, die mit einer pflegebedürftigen Person, (in gerader Linie
verwandt, leben im selben Haushalt, nachweislich allein versorgen)
3. Studierende mit länger andauernder Krankheit, chronischer Krankheit,
Behinderung
Bei 1 und 2: formloser Antrag
Bei 3: (Nachteilsausgleich, mit Antrag und Formular über die Behindertenbeauftragte)
Genehmigung LLPA
Nachweispflicht & Angabe von Änderungen
Verlängerung der Fristen für Wiederholungsprüfungen um max. zwei Semester
einzelne Prüfungsleistungen können nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür
vorgesehenen Fristen abgelegt werden(max. Verlängerung drei Jahre)
Nachteilsausgleich und
Schutzfristen
Abmeldung möglich (i.d.R. bis Nachreichtermin)Antrag formlos, schriftlich mit Unterschrift!
WH-Anmeldung
Anmeldung zum Staatsexamen
Zuteilung & Bekanntgabe der Prüfungskommissionen
Veröffentlichung des vorläufigen
Prüfungsplans
Zulassung
Bei Nicht-Zulassung (z.B. wegen fehlender Nachweise)
schriftlicher Bescheid
Was passiert nach der Anmeldung
Aushang endgültiger Prüfungsplans
Danach: Keine Aktualisierung desAushangs mehr, sondern
persönliche Information der Studierenden bei jeder Änderung!
§ 22 der GPO I und WHRPO I bzw.
§ 23 der SPO I
• Notwendig: Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Krankheit)
• Krankmeldung immer im Prüfungsamt
• 1. Telefonisch (ggf. auch auf AB sprechen) und per Mail
2. Nachweispflicht: Antrag und Ärztliches Zeugnis (Attest reicht nicht)
Formular zum Download auf der Homepage des ZPA
(der Arzt muss Anfang- und Enddatum der Prüfungsunfähigkeit
eintragen; UND Diagnose bzw. Benennung der Einschränkung der Prüfungsfähigkeit)
• Genehmigung durch das Landeslehrerprüfungsamt
genehmigter Rücktritt: Prüfung gilt als nicht unternommen
• ansonsten Bewertung des Prüfungsteils/ der Prüfungsteile mit »ungenügend« (6,0))
ACHTUNG:
Nur noch bei Prüfungsrücktritten aus triftigem Grund versucht das Prüfungsamt
einen Nachtermin zu ermöglichen.
Rücktritt und Unterbrechung
§ 23 der GPO I und WHRPO I bzw.
§ 24 der SPO I
Mündliche Prüfung/ Wissenschaftliche Arbeit
Einmalige Wiederholung des nicht-bestandenen Prüfungsteils
• frühestens während der nächsten, spätestens während der
übernächsten Prüfungsperiode
• Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig (Wiederholung zur
Notenverbesserung nicht möglich)
Falls mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschl. wissenschaftlichen
Arbeit zu wiederholen sind:
Wiederholung nur in einer der beiden möglichen Prüfungsperioden
Wiederholung der Prüfung
vorläufige Notenübersicht
• Für die Bewerbung in Baden-Württemberg
wird k e i n e vorläufige Notenübersicht ausgestellt
(direkte elektronische Übermittlung der Daten
an das Regierungspräsidium)
Zeugnis kann direkt ein-/nachgereicht werden
• für andere Bundesländer/ für die berufliche Bewerbung etc.
in begründeten Einzelfällen
• vorzeitige Zeugnisausstellung ist nicht möglich
Zeugnis
Wie erhalte ich mein Zeugnis?
• Abholung im Prüfungsamt nach dem offiziellen
Zeugnistermin
• Überreichung bei der Examensfeier (Januar/Juli)
• Versand per Post (dazu vorab: 3,60 € in Briefmarken und
ein formloser Antrag mit aktueller Adresse)
Bitte holen Sie zu unserer Entlastung Ihre Unterlagen nach
der Zeugnisübergabe im Prüfungsamt wieder ab.
Zeugnis
• telefonisch: 477-555
Telefonhotline der Pädagogischen Hochschule
bitte ggf. mit dem Prüfungsamt verbinden lassen
• Frontoffice (Öffnungszeiten siehe Homepage)
• MailStaatsexamen GS und WHRS - LA 2011 [email protected] Staatsexamen Sonderpädagogik - LA 2011 [email protected]
• Homepagewww.ph-heidelberg.de/studium/im-studium/zentralespruefungsamt.html
So erreichen Sie uns