vorsorgevollmacht und betreuungsverfügung indem sie das beigefügte formular mehrfach ver-wenden....

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JUSTIZMINISTERIUM Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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JUSTIZMINISTERIUM

Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

VVoorrssoorrggeevvoollllmmaacchhttuunndd

BBeettrreeuuuunnggssvveerrffüügguunngg

Verteilerhinweis

Diese Informationsschrift wird von derLandesregierung in Baden-Württemberg imRahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtungzur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgege-ben. Sie darf weder von Parteien noch von derenKandidaten oder Helfern während eines Wahl-kampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwen-det werden. Dies gilt für alle Wahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Vertei-lung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdruckenoder Aufkleben parteipolitischer Informationenoder Werbemittel.

Untersagt ist auch die Weitergabe anDritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehen-den Wahl darf die vorliegende Druckschrift nichtso verwendet werden, dass dies als Parteinahmedes Herausgebers zugunsten einzelner politischerGruppen verstanden werden könnte. DieseBeschränkungen gelten unabhängig vom Ver-triebsweg, also unabhängig davon, auf welchemWege und in welcher Anzahl diese Informations-schrift dem Empfänger zugegangen ist.

Erlaubt ist es jedoch den Parteien, dieInformationsschrift zur Unterrichtung ihrerMitglieder zu verwenden.

Keiner von uns weiß, wie lange er in derLage sein wird, seine Angelegenheiten selbststän-dig zu besorgen. Gerade weil wir diesen Gedan-ken so gerne verdrängen, sollte jeder frühzeitigsicherstellen, dass auch in einem solchen Fallseine Interessen bestmöglich gewahrt werden.

Am 1. Januar 1992 hat das Betreuungs-recht das bis dahin geltende Vormundschafts- undPflegschaftsrecht abgelöst. Seitdem ist ein Be-treuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger z. B. inFolge einer psychischen Erkrankung oder einergeistigen oder seelischen Behinderung (etwa auchwegen zunehmenden Alters oder in Folge einesUnfalls) hilfsbedürftig geworden ist und seineAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehrselber besorgen kann.

Damit auch in Ihrem Fall bei Eintritt desBetreuungsfalls sofort gehandelt werden kann unddabei Ihre Interessen und Ihre Wünsche möglichstgewahrt werden, empfiehlt es sich, dass Sie recht-zeitig vorher entsprechende Anordnungen treffen.

Dabei können Sie zum Einen eine PersonIhres Vertrauens mit der Regelung bestimmter An-gelegenheiten bevollmächtigen (sog. VVoorrssoorrggee--vvoollllmmaacchhtt). Liegt eine wirksame und ausreichendeVollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich einBetreuer erst gar nicht bestellt werden. Damit istIhr Selbstbestimmungsrecht umfassend gesichert.

Sollten Sie sich hierzu nicht entschließenkönnen, können Sie zum Anderen eine sog. BBee--ttrreeuuuunnggssvveerrffüügguunngg errichten, in der Sie Wünschefür die Auswahl eines möglichen Betreuers wieauch Vorstellungen für dessen Amtsführung for-mulieren können.

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Vorwort

Ich kann Sie nur ermuntern, für den Be-treuungsfall vorzusorgen. Auf den nachfolgendenSeiten finden Sie wertvolle Hinweise sowieFormulare sowohl für eine Vorsorgevollmacht alsauch für eine Betreuungsverfügung.

Prof. Dr. Ulrich GollJustizminister des Landes Baden-Württemberg

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Vorwort

FFrraaggeenn,, ddiiee ssiicchh jjeeddeerr sstteelllleenn ssoollllttee…… ((77)) ffff..

1. Wofür sollte ich denn überhauptVorsorge treffen? Was kann denn schon passieren? (7)

2. Aber ich habe doch Angehörige!Mein Ehepartner oder meineKinder werden sich doch darum kümmern? (8)

3. Was spricht für eine Vollmachtzur Vorsorge? (8) f.

4. Was ist eine Generalvollmacht?Genügt sie zur Vorsorge? (9) f.

5. Muss eine solche Vollmacht eine bestimmte Form haben? (10) f.

6. Muss ich einen Missbrauchder Vollmacht befürchten? (11) ff.

7. Wo bewahre ich meine Voll-machtsurkunde auf? (13) f.

8. Ab wann und wie lange giltdie Vollmacht? (15)

9. Wie kann ich dem Bevollmäch-tigten meine Wünsche und Vor-stellungen verdeutlichen? (16)

10. Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe? (17)

11. Was ist eine Betreuungsverfügung? (17) f.

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Inhaltsverzeichnis

12. Soll ich statt einer Vollmacht eineBetreuungsverfügung errichten? (18) f.

13. Was ist eine Patientenverfügung? (19) f.

14. Wer entscheidet über meineärztliche Behandlung? (20) f.

15. Wo kann die bevollmächtigtePerson Unterstützung bekommen? (21)

WWeennnn SSiiee eess eettwwaass ggeennaauueerr wwiisssseenn wwoolllleenn …… ((2211)) ffff..

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 2,Seite 8 (21) ff.

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 5,Seite 10 (23) f.

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 7,Seite 13 (24) ff.

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 8,Seite 15 (27) f.

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 11,Seite 17 (27) f.

WWeeiitteerree wwiicchhttiiggee HHiinnwweeiissee zzuurrVVoollllmmaacchhtt ((2299)) ff..

IInn ddeerr MMiittttee ddeerr BBrroosscchhüürree ffiinnddeenn SSiieeeeiinn FFoorrmmuullaarr eeiinneerr VVoorrssoorrggeevvoollllmmaacchhtt,,eeiinneerr KKoonnttoo--//DDeeppoott--VVoorrssoorrggeevvoollllmmaacchhttuunndd eeiinneerr BBeettrreeuuuunnggssvveerrffüügguunngg zzuumm HHeerraauussnneehhmmeenn..

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Inhaltsverzeichnis

FRAGEN, DIE SICH JEDER STELLEN SOLLTE

1. WOFÜR SOLLTE ICH DENN ÜBERHAUPT

VORSORGE TREFFEN?

WAS KANN DENN SCHON PASSIEREN?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krank-heit oder Alter in die Lage kommen, dass er wich-tige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehrselbstverantwortlich regeln kann.

Sie sollten sich für diesen Fall einmalgedanklich mit folgenden Fragen befassen:

- Was wird, wenn ich auf die Hilfe andererangewiesen bin?

- Wer handelt und entscheidet für mich? - Wird dann mein Wille auch beachtet werden?

oder noch konkreter gefragt:

- Wer verwaltet mein Vermögen?- Wer erledigt meine Bankgeschäfte?- Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?- Wer sucht für mich einen Platz in einem

Senioren- oder Pflegeheim?- Wer kündigt meine Wohnung oder meinen

Telefonanschluss?- Wie werde ich ärztlich versorgt? - Wer entscheidet bei Operationen und medizi-

nischen Maßnahmen?

und überhaupt:

- Wer kümmert sich um meine persönlichenWünsche und Bedürfnisse?

Dies sind nur einige von vielen Gesichts-punkten, die Sie beschäftigen sollten.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

2. ABER ICH HABE DOCH ANGEHÖRIGE! MEIN

EHEPARTNER ODER MEINE KINDER WERDEN

SICH DOCH DARUM KÜMMERN?

Ihre Angehörigen werden Ihnen - hoffent-lich - beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfall,Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenhei-ten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aberrechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidun-gen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder KinderSie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Rechthaben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigenKindern ein umfassendes Sorgerecht und damitdie Befugnis zur Entscheidung und Vertretung inallen Angelegenheiten. Für einen Volljährigenkönnen hingegen die Angehörigen nur in zweiFällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichenVollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellterBetreuer sind.

Näheres zum Begriff der Vollmacht undder durch sie entstehenden Rechtsbeziehungenfinden Sie auf den Seiten 21 bis 22. Dort wird auchder Begriff der Betreuungsverfügung im Unter-schied zur Vollmacht erklärt.

3. WAS SPRICHT FÜR EINE VOLLMACHT ZUR

VORSORGE?

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglichtIhnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Siebenennen eine oder mehrere Personen IhresVertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfallzu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihrenpersönlichen Wünschen und Bedürfnissen leitenlassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wieIhre Angelegenheiten geregelt werden sollen.Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die ge-

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

wünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörigeoder Freunde) bereits bei der Abfassung derVollmacht mit einzubeziehen.

4. WAS IST EINE GENERALVOLLMACHT?

GENÜGT SIE ZUR VORSORGE?

Eine Generalvollmacht kann etwa „zur Ver-tretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen.Eine solche Formulierung deckt aber mehrerewichtige Fälle nicht ab:

- Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nichteiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehand-lung oder einem medizinischen Eingriff zustim-men, selbst wenn Lebensgefahr besteht (etwa beieiner Herzoperation) oder ein schwerer, längerandauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist(z. B. bei einer Amputation).

- Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht ineine zu Ihrem Schutz notwendige geschlosseneUnterbringung oder in eine andere freiheitsbe-schränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) ein-willigen.

- Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht ineine Organspende einwilligen.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dassdie schriftliche Vollmacht diese Befugnisse aus-drücklich bezeichnet. Eine „Generalvollmacht“genügt also nicht. Außerdem braucht der Bevoll-mächtigte in den ersten beiden Fallgruppen fürseine Entscheidung die Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts.

Ferner ist zu beachten, dass in einigen aus-ländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in An-

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

gelegenheiten handeln darf, die in der Vollmachtausdrücklich benannt sind.

Aber auch über diese Fälle hinaus emp-fiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeich-nen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmachtnur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschrän-ken (z. B. nur auf den Gesundheitsbereich). Diesbedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderenAufgaben möglicherweise ein Betreuer bestelltwerden muss (vgl. unten zu Fragen 6 und 10).Selbst wenn der Bevollmächtigte vom Gerichtauch für die ergänzenden Aufgaben als Betreuerausgewählt werden kann: Ein Nebeneinander vonVollmacht und Betreuung sollte besser vermiedenwerden, da dies (insbesondere wenn Bevoll-mächtigter und Betreuer nicht identisch sind)Konflikte hervorrufen kann.

5. MUSS EINE SOLCHE VOLLMACHT EINE

BESTIMMTE FORM HABEN?

Schon aus Gründen der Klarheit und Be-weiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwen-dig. Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht hand-schriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre aller-dings die Gefahr der Fälschung am geringsten;außerdem lässt sich späteren Zweifeln an derGeschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eherbegegnen, wenn er den Text vollständig selbstgeschrieben hat). Sie können eine Vollmacht auchmit Maschine schreiben oder von einer anderenPerson schreiben lassen. Schließlich können Sieauch ein geeignetes Vordruckmuster verwenden.Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unter-schrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Bei der Abfassung einer Vollmacht könnenSie selbstverständlich auch den Rat eines Rechts-anwalts oder eines Notars einholen. Dies ist be-sonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. um-fangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevoll-mächtigte einsetzen oder neben der Vollmachtsehr eingehende Handlungsanweisungen an denoder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Dienotarielle Beurkundung sollte jedenfalls dannerfolgen, wenn Ihre Vollmacht auch zur Aufnahmevon Verbraucherdarlehen oder unwiderruflichzum Erwerb oder zur Veräußerung von Grund-stücken berechtigen soll. Durch eine notarielleBeurkundung können darüber hinaus spätereZweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht ver-mieden werden. Hilfe bei der Formulierung einerVollmacht können Sie auch bei den Betreuungs-vereinen erhalten. Über deren konkrete Angeboteinformieren Sie sich bitte vor Ort.

Sie können Ihre Unterschrift unter derVollmacht auch durch die Betreuungsbehördeoder durch den Ratschreiber in Gemeinden, dieeinen solchen bestellt haben, beglaubigen lassen.Damit können Sie Zweifel an der Echtheit undIdentität Ihrer Unterschrift beseitigen.

Weitere Hinweise zur Mitwirkung einesNotars bei der Abfassung einer Vollmacht findenSie auf Seite 23 und 24.

6. MUSS ICH EINEN MISSBRAUCH DER VOLL-

MACHT BEFÜRCHTEN?

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt - je nachihrem Umfang - dem Bevollmächtigten sehr weit-reichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigsteVoraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person,

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die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mitdieser Vollmacht ausstatten wollen.

Dies wird in der Regel ein Angehörigeroder eine Ihnen sonst sehr nahestehende Personsein. Die Bevollmächtigung von Personen oderVereinen, die eine solche Rechtsbesorgung ge-schäftsmäßig anbieten, wäre im Hinblick auf dieVorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nurzulässig, wenn der Bevollmächtigte bzw. der fürden Verein Handelnde, etwa als Rechtsanwalt, zurberufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist.

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrau-ensperson müssen Sie nicht auf Vorkehrungengegen Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw.Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellungmehrerer Bevollmächtigter).

Sie können für verschiedene Aufgaben-gebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermö-gensangelegenheiten) jeweils einen eigenen Be-vollmächtigten einsetzen. Allerdings benötigtdann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Dazukönnen Sie das beigefügte Formular mehrfach ver-wenden.

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mitdem selben Aufgabengebiet betrauen, bestehtallerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichenPersonen verschiedener Meinung sind. Dies kanndie Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden.

Sie können die Vollmacht aber auch soerteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nurgemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sieetwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnenbesonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei einerHaushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte

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dürfen Ihre Kinder nur gemeinsam handeln). DieBevollmächtigten sind dann allerdings nur hand-lungsfähig, wenn sie sich einigen können.

Für den Fall, dass der von Ihnen Bevoll-mächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte mög-lichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatz-bevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass diesenur bei Verhinderung des eigentlichen Bevoll-mächtigten für Sie handeln darf, sollte intern abge-sprochen werden. Im Text der Vollmacht wäreeine solche Einschränkung fehl am Platz (vgl. dieHinweise am Ende). Am besten gehen Sie also fol-gendermaßen vor: Sie erteilen Ihrer Vertrauens-person und demjenigen, der diese im Notfall ver-treten soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten)jeweils eine uneingeschränkte Vollmacht, z. B.indem Sie das beigefügte Formular mehrfach ver-wenden. Intern sprechen Sie mit Ihrem Bevoll-mächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten ab,dass der Vertreter nur dann handelt, wenn dererste Bevollmächtigte verhindert ist.

Sie können in der Vollmacht auch vorse-hen, dass der Bevollmächtigte weiteren PersonenUntervollmacht erteilen darf, die Sie dann imBedarfsfall vertreten können. Damit legen Sie dieEntscheidung über die Untervollmacht aber in dieHände Ihrer Vertrauensperson.

7. WO BEWAHRE ICH MEINE VOLLMACHTS-

URKUNDE AUF?

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit soerteilt werden, dass der Bevollmächtigte die Voll-machtsurkunde bei Vornahme eines Rechts-geschäfts für Sie dem Geschäftspartner im Originalvorzulegen hat.

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Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigterdann nur, wenn er die Vollmachtsurkunde im Ori-ginal vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stetsdafür, dass die Vollmachtsurkunde demBerechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benö-tigt wird.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

- Sie verwahren die Vollmachtsurkunde aneinem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, dender Bevollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem häus-lichen Schreibtisch).

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde demBevollmächtigten mit der Maßgabe, von ihr nur imbesprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wieschon gesagt, sollten Sie ohnehin nur Personenbevollmächtigen, denen Sie vorbehaltlos vertrauenkönnen. Sollte diese Person absprachewidrig schonvorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen,können Sie die Vollmacht widerrufen undSchadenersatz fordern.

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde eineranderen Vertrauensperson zur treuhänderischenVerwahrung mit der Auflage, sie demBevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.

- Sie können und sollten die Vollmacht außer-dem im Zentralen Vorsorgeregister der Bun-desnotarkammer registrieren lassen. Dies empfiehltsich, weil dann das Gericht im Bedarfsfall Kenntnisvon der Vollmacht erlangt. Es wird dann keineBetreuerbestellung vornehmen, wenn der Bevoll-mächtigte hinreichend geeignet ist, weil eine wirk-same Vollmacht im Rahmen ihrer Reichweite eineBetreuung entbehrlich macht und so Ihren persön-lichen Wünschen entsprochen werden kann.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

- Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auchan folgende Möglichkeit denken: Sie können denNotar anweisen, an den Bevollmächtigten nur danneine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszu-geben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt,wonach Sie die in der Vollmacht bezeichnetenAngelegenheiten nicht mehr besorgen können. Siekönnen mit dem Notar absprechen, wie alt dasAttest sein darf und dass er dessen Richtigkeit nichtüberprüfen muss. Die Anweisung kann dem Notarin einem separaten Schriftstück erteilt werden.

Nähere Hinweise zum Zentralen Vorsorgeregisterfinden Sie ab Seite 24.

8. AB WANN UND WIE LANGE GILT DIE

VOLLMACHT?

Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ abihrer Ausstellung. Im „Innenverhältnis“ zumBevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffeneVereinbarung maßgebend (zu diesen Begriffen vgl.näher Seiten 21 und 22). Diese wird wörtlich oderstillschweigend dahin lauten, dass er von derVollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sieselbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen,müssen Sie das ausgehändigte Formular zurückver-langen. Haben Sie eine „Konto-/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht” erteilt, die Sie widerrufen möch-ten, sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bankoder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Tod des Vollmachtgebers führt in derRegel nicht zum Erlöschen der Vollmacht. (Auchhierzu finden Sie weitere Erläuterungen auf Seite27 ).

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

9. WIE KANN ICH DEM BEVOLLMÄCHTIGTEN

MEINE WÜNSCHE UND VORSTELLUNGEN VER-

DEUTLICHEN?

Zunächst sollte beachtet werden, dass dieVollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist.Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichenVertreters und beschreibt, was dieser im „Außen-verhältnis“ mit Rechtswirkung für Sie tun darf.

Deshalb sollten Anweisungen an denBevollmächtigten zum inhaltlichen Gebrauch derVollmacht nicht in diese selbst aufgenommen wer-den.

Beispiel:

Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heim-vertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welchesHeim vorrangig in Betracht kommt oder umge-kehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte - gehö-ren nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung.Dies kann vorweg mit dem Bevollmächtigten als„Auftrag“ besprochen oder auch in einer schrift-lichen Handlungsanweisung, etwa einem Brief,niedergelegt werden.

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, be-stimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnach-ten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spen-dengewohnheiten fortzuführen. All dies solltenicht in den Text der Vollmacht, sondern in denAuftrag an den Bevollmächtigten aufgenommenwerden.

Welchen Inhalt dieser im Einzelnen habenkann, hängt wesentlich von Ihren individuellenWünschen und Bedürfnissen ab.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Vollmacht

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Vollmachtgeber/in)(Name, Vorname, Geburtsdatum)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Adresse, Telefon, Telefax)erteile hiermit Vollmacht an

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bevollmächtigte Person) (Name, Vorname, Geburtsdatum)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Adresse, Telefon, Telefax)

Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zuvertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Voll-machtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. DieVollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig gewor-den sein sollte.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkundebesitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

• Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ja neinebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationärenPflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegtenWillen durchzusetzen.

• Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des ja neinGesundheitszustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenndiese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder ich einen schwe-ren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte(§ 1904 Abs.1 BGB). Sie darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.

• Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte ja neinbewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztli-ches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauenspersonvon der Schweigepflicht.

Blatt 1

• Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung ja nein(§ 1906 Abs.1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bett-gitter, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zumeinem Wohle erforderlich ist.

• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ja nein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

• Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem ja neinMietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigungwahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen.

• Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag abschließen und kündigen. ja nein

• Sie darf einen Heimvertrag abschließen. ja nein

• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ja nein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Behörden

• Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleis- ja neintungsträgern vertreten.

• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ja nein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vermögenssorge

Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen ja neinund Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich

• über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen ja nein

• Zahlungen und Wertgegenstände annehmen ja nein

• Verbindlichkeiten eingehen ja nein

• Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots ja neinund Safes abgeben und mich im Geschäftsverkehr mitKreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie nachfolgenden Hinweis)

• Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem ja neinBetreuer rechtlich gestattet ist

• Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ja nein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Hinweis: Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen (Muster hierzu ebenfalls in der Mitte der Broschüre). Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Voll-machtserteilung können hierdurch ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Bank/Sparkasse sicher eine Lösung finden lassen. Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu einer notariellen Beurkundung der Voll-macht (zu Einzelheiten vgl. Seiten 10 f. und 23 f der Broschüre).

Post und Fernmeldeverkehr

Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie ja neinüber den Fernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammen-hängenden Willenserklärungen (z.B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.

Vertretung vor Gericht

Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen ja neinaller Art vornehmen.

Untervollmacht

Sie darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen. ja nein

Blatt 2

Betreuungsverfügung

Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche ja neinBetreuung“) erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichneteVertrauensperson als Betreuer zu bestellen.

Weitere Regelungen

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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Ort, Datum) (Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Ort, Datum) (Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers)

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Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht

Ich bevollmächtige hiermit den nachstehend genannten Bevollmächtigten

Kontoinhaber/Vollmachtgeber

Ort, Datum,Unterschrift desKontoinhabers

Ort, Datum,Unterschrift desBevollmächtigten

= Unterschriftenprobe

Der Bevollmächtigte zeichnet:

Name undAnschrift

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

1. Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank/Spar-kasse dazu,

• über das jeweilige Guthaben (z. B. durch Überwei-sung, Barabhebungen, Schecks) zu verfügen undin diesem Zusammenhang auch Festgeldkontenund sonstige Einlagenkonten einzurichten,

• eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen,

• von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüber-ziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zumachen,

• An- und Verkäufe von Wertpapieren (mit Ausnah-me von Finanztermingeschäften) und Devisen zutätigen und die Auslieferung an sich zu verlangen,

• Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot-und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige dieKonten/Depots betreffenden Mitteilungen und Er-klärungen entgegenzunehmen und anzuerkennen

• sowie Debitkarten1 zu beantragen.

2. Zur Erteilung von Untervollmachten ist der Bevoll-mächtigte nicht berechtigt.

3. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit ge-genüber der Bank/Sparkasse widerrufen werden.Widerruft der Kontoinhaber die Vollmacht gegenüberdem Bevollmächtigten, so hat der Kontoinhaber dieBank/Sparkasse hierüber unverzüglich zu unterrich-ten. Der Widerruf gegenüber der Bank/Sparkasseund deren Unterrichtung sollten aus Beweisgründenmöglichst schriftlich erfolgen.

4. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Konto-inhabers; sie bleibt für die Erben des verstorbenenKontoinhabers in Kraft. Widerruft einer von mehrerenMiterben die Vollmacht, so kann der Bevollmächtigtenur noch diejenigen Miterben vertreten, die seineVollmacht nicht widerrufen haben. In diesem Fallkann der Bevollmächtigte von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden Gebrauchmachen. Die Bank/Sparkasse kann verlangen, dassder Widerrufende sich als Erbe ausweist.

Wichtige Hinweise für den Kontoinhaber/Vollmachtgeber

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch machen darf,richtet sich nach den gesondert zu treffenden Vereinbarungen zwischen dem Kontoinhaber und dem Bevoll-mächtigten. Unabhängig von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber der Bank/Sparkasseab dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vollmacht von ihr Gebrauch machen.

Die Bank/Sparkasse prüft nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Kontoinhaber/Vollmachtgeber eingetreten ist.

mich im Geschäftsverkehr mit der Bank/Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle meine bestehen-den und künftigen Konten und Depots bei der vorgenannten Bank/Sparkasse.

1Begriff institutsabhängig, zum Beispiel ec- bzw. Maestro-Karte oder Kundenkarte.

Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zuidentifizieren. Zur Erteilung der Konto-/Depotvollmacht suchen Sie daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten Ihre Bank/Sparkasse auf.

Name der Bank/Sparkasse undAnschrift

Name, Vorname(auch Geburtsname)

Anschrift

Geburtsdatum

Telefon-Nr.

Betreuungsverfügung

Ich, …………………………………………………………………………………….....(Name, Vorname, Geburtsdatum)

lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit, Behinderung oderUnfall meine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für mich bestellt werden muss, folgendes fest:

Als Person, die mich betreuen soll, schlage ich vor:

Name: …………………………………………………………………………………....Geburtsdatum: ………………………………………………………………………......Straße: …………………………………………………………………………………...Wohnort: ………………………………………………………………………………....

oder, falls diese nicht zum Betreuer bestellt werden kann:

Name: …………………………………………………………………………………....Geburtsdatum: ………………………………………………………………………......Straße: …………………………………………………………………………………...Wohnort: ………………………………………………………………………………....

Auf keinen Fall zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt werden soll:

Name: …………………………………………………………………………………....Geburtsdatum: ……………………………………………………………………….....Straße: …………………………………………………………………………………...Wohnort: ………………………………………………………………………………....

Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch die Betreuer habe ich folgende Wünsche:

1. ………………………………………………………………………………………...2. ………………………………………………………………………………………...3. ………………………………………………………………………………………...

………………………………………… ………………………………….....(Ort, Datum) (Unterschrift)

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10. WAS KANN GESCHEHEN, WENN ICH KEINE

VOLLMACHT ERTEILT HABE?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einerErkrankung oder auch aufgrund nachlassender gei-stiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganzoder teilweise nicht mehr regeln können und Siekeine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellungeines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sienotwendig werden. Hierfür ist das Vormund-schaftsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durchMitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auchBehörden ein entsprechender Anlass bekannt,prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen istund welchen Aufgabenkreis dieser dann habensoll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Richterpersönlich angehört werden. Außerdem ist regel-mäßig ein ärztliches Sachverständigengutachteneinzuholen. Häufig wird auch die BetreuungsstelleIhrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerunggebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbstwahrnehmen können, kann das Gericht einen Ver-fahrenspfleger, z. B. eine Ihnen nahestehende Per-son, aber ausnahmsweise auch einen Rechts-anwalt, für Sie bestellen.

Bestellt das Gericht einen Betreuer, sobestimmt es zugleich seinen Aufgabenkreis.

11. WAS IST EINE BETREUUNGSVERFÜGUNG?

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an,wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen.Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat dasGericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben,zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig ineiner schriftlichen vorsorgenden Verfügung fürden Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Be-

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

treuer werden soll. Sie können aber auch festle-gen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezo-gen werden soll. In der Betreuungsverfügung kön-nen Sie beispielsweise bestimmen, welcheWünsche und Gewohnheiten Ihr Betreuer respek-tieren soll, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder ineinem Pflegeheim versorgt werden wollen oderwelches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.Diese Wünsche sind für das Gericht und denBetreuer grundsätzlich verbindlich, außer sie wür-den Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie habeneinen Wunsch erkennbar aufgegeben oder dieErfüllung eines Wunsches kann dem Betreuernicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfü-gung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbun-den werden. Im beigefügten Vollmachtsformularkönnen Sie deshalb auch verfügen, dass die vonIhnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuungausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmachteine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

12. SOLL ICH STATT EINER VOLLMACHT EINE

BETREUUNGSVERFÜGUNG ERRICHTEN?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

- Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können,bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheitenzu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehensein. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - einerisikoreiche Heilbehandlung, eine geschlosseneUnterbringung oder andere freiheitsbeschränkendeMaßnahmen - braucht er für seine Entscheidungenkeine gerichtlichen Genehmigungen. Sie vermeidendamit das mit der Betreuerbestellung verbundenegerichtliche Verfahren. Ihr Bevollmächtigter steht -anders als der Betreuer - nicht unter der Kontrolledes Vormundschaftsgerichts.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

- Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wennihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, füreinen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen.Dieser „Vollmachtsbetreuer“ hat nur die Aufgabe, denBevollmächtigten zu überwachen, Ihre Rechte gegen-über dem Bevollmächtigten wahrzunehmen und dieVollmacht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig,müsste das Gericht dann einen Betreuer für denAufgabenkreis bestellen, der zuvor dem „ungetreuen“Bevollmächtigten übertragen war. Wenn Sie hingegenniemanden haben, dem Sie eine Vollmacht erteilenwollen, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung.Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall für Siezum Betreuer bestellt wird. Weitere Informationen zurBetreuungsverfügung finden Sie auf den Seiten 27 bis29. Ein Formular zur Betreuungsverfügung finden Sie in der Mitte der Broschüre zum Herausneh-men.

13. WAS IST EINE PATIENTENVERFÜGUNG?

Mit einer Patientenverfügung können SieEinfluss auf die ärztliche Behandlung für einenspäteren Zeitpunkt nehmen, in dem Sie keineeigene Entscheidung mehr treffen können. Siewahren damit Ihr Selbstbestimmungsrecht.

In einer Patientenverfügung können Siefür den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeitschriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie inbestimmten Situationen ärztlich behandelt wer-den möchten.

Sie können Richtlinien für die behan-delnden Ärzte und das Behandlungsteam aufstel-len. Sie können auch persönliche Wertvorstel-lungen, Ihre Haltung zum eigenen Leben undSterben sowie religiöse Anschauungen als Ausle-gungshilfe für Ihre Patientenverfügung mitteilen.

Die Patientenverfügung ist nicht daseigentliche Thema dieser Broschüre. Zahlreicheandere Stellen haben aber Informationsschriftenund Formulierungshilfen herausgegeben, wie z.B.- das Bundesministerium der Justiz,- die Deutsche Bischofskonferenz zusammen mitdem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlandund- die Deutsche Hospiz Stiftung.

14. WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINE ÄRZTLCHE

BEHANDLUNG?

Solange Sie als Patient eigenverantwortlichEntscheidungen treffen können, befinden Sieselbst nach Aufklärung und Beratung durch denArzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maß-nahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie eine Betreu-ung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfür-sorge angeordnet wurde.

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfä-hig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehräußern können, muss ein Bevollmächtigter oderBetreuer für Sie entscheiden. Ist weder einBevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss beieilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem„mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei nicht eilbe-dürftigen ärztlichen Behandlungen muss gegebe-nenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.Ihr mutmaßlicher Wille ist überhaupt maßgebendfür jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sichselbst nicht mehr äußern können. Es muss - vonIhrem Bevollmächtigten oder Betreuer - ermitteltwerden, wie Sie sich entscheiden würden, wennSie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dieskann sehr schwierig sein, wenn Sie in derVergangenheit niemals schriftlich oder auch nurmündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Vorstellungen für eine medizinische Behandlung,insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußerthaben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschau-end in einer Patientenverfügung festzulegen.

15. WO KANN DIE BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON

UNTERSTÜTZUNG BEKOMMEN?

Die von Ihnen bevollmächtigte Person sollIhre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mitihr abgesprochen haben. Dennoch kann es imVertretungsfall Situationen geben, in denen diebevollmächtigte Person auf Unterstützung ange-wiesen ist. Um zu vermeiden, dass der von Ihnenausgewählte Vertreter aufgrund von Überforde-rung nicht für Sie tätig werden kann, sieht dasBetreuungsrecht vor, dass auch Bevollmächtigtesich von den Betreuungsvereinen beraten lassenkönnen. Deren Hilfe können Bevollmächtigte undehrenamtliche Betreuer in Anspruch nehmen.Ebenso können sich Bevollmächtigte an die ört-lichen Betreuungsbehörden wenden.

WENN SIE ES ETWAS GENAUER WISSEN

WOLLEN.. .

ZZuussäättzzlliicchhee EErrllääuutteerruunnggeenn zzuu FFrraaggee 22,, SSeeiittee 88((BBeeggrriiffff ddeerr VVoollllmmaacchhtt,, zzuuggrruunnddeelliieeggeennddeess RReecchhttss--vveerrhhäällttnniiss))

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäfterteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfalldurch Erklärung des Vollmachtgebers gegenüberdem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedesRechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit desVollmachtgebers voraus.

Die Vollmacht umschreibt das rechtlicheKönnen des Bevollmächtigten im AAuußßeennvveerrhhäällttnniiss,

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

also sein Vermögen, für Sie Rechtsgeschäfte vorzu-nehmen. Bitte beachten Sie, dass im Außenverhältnisfür die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevoll-mächtigten nur der Inhalt der Vollmacht interessiert,nicht aber z.B. Absprachen zwischen demVollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu derenGebrauch.

Diese betreffen vielmehr das IInnnneennvveerrhhäälltt--nniiss zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Dem Innenverhältnis liegt rechtlich einAAuuffttrraagg zzuurr GGeesscchhääffttssbbeessoorrgguunngg,, also ein - auch still-schweigend abschließbarer - Vertrag zugrunde. In die-sem Rahmen kann der Vollmachtgeber z.B.Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen.Das Auftragsverhältnis sollte schriftlich mit demBevollmächtigten vereinbart werden, vor allem, wennes um Vermögensangelegenheiten geht. Auf dieseWeise kann der Vollmachtgeber zum einen dieRahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen,gegebenenfalls aber auch die Vergütung desBevollmächtigten klären.

Eine ausdrückliche Regelung des Innenver-hältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte desBevollmächtigten; sie dient damit sowohl demSchutz des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) alsauch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z. B. die- häufig streitige - Frage eindeutig regeln, ob die Voll-macht nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußer-ung von Grundbesitz erteilt worden ist.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eineBBeettrreeuuuunnggssvveerrffüügguunngg.. Diese berechtigt nicht zurVertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden viel-mehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weilkeine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestelltwerden muss.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

ZZuussäättzzlliicchhee EErrllääuutteerruunnggeenn zzuu FFrraaggee 55,, SSeeiittee 1100 ((NNoottaarriieellllee MMiittwwiirrkkuunngg bbeeii ddeerr AAbbffaassssuunngg ddeerrVVoollllmmaacchhtt))

Wie schon gesagt, ist die notarielle Be-urkundung einer Vollmacht nicht allgemeinVoraussetzung für eine wirksame Vertretung, son-dern nur bei bestimmten Arten von Rechts-geschäften. Eine notariell beurkundete Vollmachtist beispielsweise erforderlich, wenn der Bevoll-mächtigte ermächtigt werden soll, ein Verbraucher-darlehen für Sie aufzunehmen. Gleiches gilt, wennsie eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerboder zur Veräußerung eines Grundstücks erteilenwollen. Ferner ist die notarielle Beurkundung sinn-voll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oderGesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesell-schaft sind. Unter Umständen können durch einenotarielle Beurkundung auch spätere Zweifel ander Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermiedenwerden.

Von der notariellen Beurkundung derVollmacht ist die öffentliche Beglaubigung derUnterschrift einer Vollmacht zu unterscheiden,die ebenfalls ein Notar vornehmen kann. DieseForm ist grundsätzlich einzuhalten, wenn derBevollmächtigte Erklärungen gegenüber demGrundbuchamt abgeben soll. Auch zur Erklärungeiner Erbausschlagung durch einen Bevollmäch-tigten (beispielsweise wegen Überschuldung desNachlasses) empfiehlt sich die Vorlage eineröffentlich beglaubigten Vollmacht.

Wenn Sie sich über die sinnvolle förmlicheGestaltung in ihrem konkreten Fall nicht ganzsicher sind, emfehlen wir Ihnen eine Nachfragebei einem Notar.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Die Gebühren für die Tätigkeit des Notarssind gesetzlich festgelegt. Im Falle der Beurkundungeiner Vollmacht richten sie sich nach demGeschäftswert, der wiederum vom Vermögen desVollmachtgebers abhängt. Bei einem Geschäftswertvon z.B. 50.000 3 fällt für die Beurkundung einer um-fassenden Vorsorgevollmacht eine Gebühr von 66 ean. Die Mindestgebühr beträgt 10 e. Bei Vermögenüber 500.000 e steigt die Beurkundungsgebühr aufeinen Höchstwert von 403,50 e. Die Gebührenschließen die Beratung, den Entwurf und dieBeurkundung ein. Für die reine Beglaubigung derUnterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwi-schen 10 e und 130 e an (alle Angaben zuzüglichUmsatzsteuer).

ZZuussäättzzlliicchhee EErrllääuutteerruunnggeenn zzuu FFrraaggee 77,, SSeeiittee1133 ((RReeggiissttrriieerruunngg ddeerr VVoollllmmaacchhtt iimm ZZeennttrraalleennVVoorrssoorrggeerreeggiisstteerr ddeerr BBuunnddeessnnoottaarrkkaammmmeerr))

Die Bundesnotarkammer führt dasZentrale Vorsorgeregister. In diesem Register kön-nen Angaben zu notariellen sowie sonstigenVollmachten zur Vorsorge eingetragen werden.Dort können Sie im Zusammenhang mit derRegistrierung Ihrer Vollmacht auch eintragen las-sen, ob Sie besondere Anordnungen undWünsche zu Art und Umfang medizinischerVersorgung haben. Kommt es zu einem Betreu-ungsverfahren, kann das Vormundschaftsgerichtdurch Abfrage bei dem Register Kenntnis vomVorhandensein einer Vollmacht erlangen. Damitwird vermieden, dass ein Betreuer nur deshalbbestellt wird, weil das Vormundschaftsgericht voneiner Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kannaufgrund der registrierten Daten beurteilen, obeine für das Betreuungsverfahren relevante Voll-macht vorhanden ist und es deshalb mit der be-vollmächtigten Person in Kontakt treten muss.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Mit der Eintragung ist keine eigenständigeVollmachtserteilung verbunden. Das Vorsorge-register erhält lediglich Angaben über die bereitserteilte Vollmacht. Die Wirksamkeit oder denInhalt einer Vorsorgevollmacht überprüft dasVorsorgeregister nicht. Es wird dort auch keineAbschrift der Vollmacht hinterlegt.

Um dem Vormundschaftsgericht denKontakt mit der bevollmächtigten Person zuermöglichen, sollten Sie auf jeden Fall auch derenDaten registrieren lassen. Es empfiehlt sich, dieEinzelheiten zuvor mit der bevollmächtigtenPerson zu besprechen, insbesondere zu klären, obsie mit der Registrierung einverstanden ist.

Die Registereintragung kann der Voll-machtgeber unmittelbar selbst beantragen. DerAntrag kann aber auch über den Notar oderRechtsanwalt gestellt werden, der bei der Er-stellung der Vollmacht mitgewirkt hat. Zum Teilsind auch die Betreuungsvereine und Be-treuungsbehörden bei der Antragstellung behilf-lich.

Sie können die Eintragung auch selbstonline über das Internet unter www.vorsorgeregi-ster.de veranlassen. Das hat den Vorteil, dass dievon Ihnen eingegebenen Daten automatisiert undsomit wesentlich schneller weiterverarbeitet wer-den können. Der Antrag über das Internet istzudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag.Außerdem entfällt eine nicht immer auszuschlie-ßende Fehlerquelle bei der Erfassung schriftlicherAnträge.

Für eine postalische Antragstellung solltenSie die hierfür vorgesehenen speziellen Antrags-

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

formulare verwenden, die Sie bei der Bundesnotar-kammer unter folgender Adresse anfordern kön-nen:

BBuunnddeessnnoottaarrkkaammmmeerr-- ZZeennttrraalleess VVoorrssoorrggeerreeggiisstteerr --

PPoossttffaacchh 0088 0011 5511

1100000011 BBeerrlliinn..

An diese Adresse können Sie die ausge-füllten Formulare dann zurücksenden.

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fal-len einmalig aufwandsbezogene Gebühren an,wobei in der Grundgebühr die Eintragung derersten bevollmächtigten Person enthalten ist.Folgende Gebühren werden von der Bundesnotar-kammer für einen von Ihnen selbst gestelltenAntrag erhoben:

• Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergän-zung oder Löschung eines Eintrags wird oonnlliinneeüber www.vorsorgeregister.de gestellt: 15,50 e

• Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergän-zung oder Löschung eines Eintrags wird sscchhrriiffttlliicchhgestellt: 18,50 e

• Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmäch-tigte Person bei einem oonnlliinnee gestellten Antragüber www.vorsorgeregister.de: 2,50 e

• Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmäch-tigte Person bei sscchhrriiffttlliicchheemm Antrag: 3,00 e

• Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug eerrmmääßßiiggeennsich die Gebühren um: 2,50 e

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

Bei einer Antragstellung über institutionelleNutzer des Vorsorgeregisters, insbesondere Notare,Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine undBetreuungsbehörden, können sich die Gebührennochmals ermäßigen (auf bis zu 8,50 e).

ZZuussäättzzlliicchhee EErrllääuutteerruunnggeenn zzuu FFrraaggee 88,, SSeeiittee 1155 ((WWiirrkkuunngg ddeerr VVoollllmmaacchhtt üübbeerr ddeenn TToodd hhiinnaauuss))

Nach dem Gesetz endet ein Auftrag imZweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers. Dader Vollmacht ein Auftrag zugrunde liegt, ist derBevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmacht-gebers befugt, von seiner VertretungsmachtGebrauch zu machen. Seine Erklärungen berechti-gen und verpflichten die Erben hinsichtlich desNachlasses. Die Erben können Rechenschaft vomBevollmächtigten verlangen und die Vollmachtwiderrufen. Diese Wirkung Ihrer Vollmacht überden Tod hinaus können Sie aber ausschließen,wenn Sie eine entsprechende Bestimmung in dieVollmachtsurkunde aufnehmen. Enthält IhreVollmacht einen derartigen Ausschluss, kann esaber sein, dass bei Verwendung der Vollmacht zurVornahme von Rechtsgeschäften eine Lebens-bescheinigung verlangt wird.

ZZuussäättzzlliicchhee EErrllääuutteerruunnggeenn zzuu FFrraaggee 1111,, SSeeiittee1177 ((WWaass iisstt eeiinnee BBeettrreeuuuunnggssvveerrffüügguunngg??))

Wie schon gesagt, empfiehlt es sich, für ein etwai-ges späteres Betreuungsverfahren durch eine Be-treuungsverfügung vorzusorgen, wenn Sie keineVorsorgevollmacht erteilen wollen.

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimm-te Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie schrift-lich niederzulegen und zu unterschreiben, um etwai-gen Zweifeln an ihrer Echtheit entgegen zu wirken.

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Wer ein solches Schriftstück besitzt, etwa weil esihm als Vertrauensperson übergeben worden ist,hat es unverzüglich dem Vormundschaftsgerichtzu übergeben, sobald er von der Einleitung einesBetreuungsverfahrens Kenntnis erlangt (§ 1901 aBGB).

Folgende Beispiele sollen illustrieren, welcheWünsche in einer Betreuungsverfügung zumAusdruck gebracht werden können:

„Meine auswärts lebende Schwägerin Mariabesucht mich häufig. Ich habe ihr die Fahrtkostenersetzt. Dabei soll es auch künftig verbleiben.”

„Meinen Geburtstag möchte ich weiterhin zusam-men mit Freunden und Verwandten auf meineKosten in einem guten Restaurant feiern.”

„Ich freue mich über gemeinsame Unternehmun-gen mit meiner Schwester Luise oder mit meinerFreundin Martha (Ausflüge, Konzert- undTheaterbesuche). Diese Unternehmungen möchteich beibehalten. Dabei übernehme ich wie bisheralle Kosten.”

„Wenn irgend möglich, möchte ich meineGewohnheit beibehalten, zusammen mit meinerSchwester Luise an der Nordsee Urlaub zumachen, wobei die für sie entstehenden Kostenvon mir getragen werden.”

„Jeder Neffe und jede Nichte soll zu seinem/ihr-em Geburtstag ein Geldgeschenk von 100,-e er-halten.”

„Im Pflegefall möchte ich zu Hause vonmeiner Schwester Luise versorgt werden; sie soll

Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

wie eine Berufspflegekraft vergütet werden. Lässtsich das nicht verwirklichen, so möchte ich inein Einzelzimmer der Pflegeabteilung des Alten-heims ... , bei dem ich mich vorsoglich angemeldet habe, aufgenommen werden; in das Pflegeheim,... will ich hingegen nicht einziehen.”

Sollte der im beigefügten Formular vorge-sehene Platz nicht ausreichen, können Sie auchein Beiblatt anfügen.

WWeeiitteerree wwiicchhttiiggee HHiinnwweeiissee zzuurr VVoollllmmaacchhtt::

Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögens-angelegenheiten befugt, sollte in keinem FallZweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen.

Sie sollten daher einleitend nniicchhtt etwa schreiben:„Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehrhandeln kann, soll an meiner Stelle...“ o. ä.. Damitbliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt,ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Eswäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Voll-macht etwa von ärztlichen Zeugnissen über IhrenGesundheitszustand abhängig zu machen. Dieswürde wiederum Fragen aufwerfen, z. B. wieaktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müs-sen.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann unein-geschränkt brauchbar, wenn sie nicht an Beding-ungen geknüpft ist.

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit derWahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevoll-mächtigen, ist es ratsam, diese Vollmacht auch ge-sondert auf dem von den Banken und Sparkassenangebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht-

Vorsorgevollmacht” zu erteilen. In dieser Vollmachtsind die in diesem Zusammenhang mit IhremKonto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte imEinzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen Sicherheit soll-ten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank inAnwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen. IhrKreditinstitut wird Sie sicherlich gerne beraten.Ein Muster für eine Konto-/Depotvollmacht _

Vorsorgevollmacht finden Sie in der Mitte derBroschüre. Wenn Sie zur Aufnahme eines Ver-braucherdarlehens bevollmächtigen wollen, lassenSie die Vollmacht notariell beurkunden.

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BBiittttee bbeeaacchhtteenn SSiiee bbeeiimm AAuussffüülllleenn ddeess bbeeiiggeeffüügg--tteenn FFoorrmmuullaarrss::

•• Die vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten unddie Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Ge-staltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissenermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass SSiiee ssiicchhjjeewweeiillss ffüürr „„JJaa““ ooddeerr „„NNeeiinn““ eennttsscchheeiiddeenn.. LassenSie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen ver-sehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmachtin diesem Punkt unvollständig oder widersprüch-lich und damit ungültig. Wollen Sie jeden Zweifelvermeiden, können Sie jeden Absatz mit IhrerUnterschrift versehen. Wollen Sie in die vorgese-henen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten Siemit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträg-licher Veränderung entkräften. Bitte verwendenSie Sorgfalt auf das Ausfüllen!

• Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist keineWirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Dievorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erin-nern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Ver-trauensperson höchst sinnvoll ist.

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Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung

•• Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sieunbedingt den Rat eines Rechtsanwalts oderNotars suchen.

•• wwiicchhttiigg •• wwiicchhttiigg •• wwiicchhttiigg •• wwiicchhttiigg •• wwiicchhttiigg ••

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Persönliche Notizen

JUSTIZMINISTERIUM

Herausgeber:Justizministerium Baden-Württemberg

PressestelleSchillerplatz 4, 70173 Stuttgart

Telefon 07 11 / 279-2108 • Fax 2106E-Mail: [email protected]

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Schnell, aktuell und rund um die Uhr könnenSie sich auf unserer Internetseite informieren

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Stand: August 2007

E-Mail: [email protected]