weeggleeiittuunngg zzuumm quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · ipa assistent/in gesundheit und...

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OdASanté Seilerstrasse 22 3011 Bern Tel. 031 380 88 88 [email protected] www.odasante.ch SAVOIRSOCIAL Amthausquai 21 4601 Olten Tel. 031 371 36 25 Fax 031 371 36 27 [email protected] www.savoirsocial.ch Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA Fassung vom 8. Mai 2012 Angepasst im März 2014 1 Begriffsklärungen 2 2 Grundlagen und Bestimmungen 3 3 Verantwortlichkeiten und Kosten 3 4 Expertinnen und Experten 4 4.1 Bundesrechtliche Regelungen 4 4.2 Status und Amt 4 4.3 Anforderungen 4 5 Qualifikationsbereiche, Notengebung und Gewichtung 5 5.1 Übersicht über die Qualifikationsbereiche 5 5.2 Regelfall und Spezialfälle 6 5.3 Qualifikationsverfahren im Regelfall: Gewichtung 7 5.4 Qualifikationsverfahren in den Spezialfällen 8 5.5 Gewichtung der Bereiche 8 5.6 Notengebung und Bestehensregeln 8 6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen 9 6.1 Qualifikationsbereich Individuelle Praktische Arbeit (IPA) 9 6.2 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK) 12 6.3 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB) 13 6.4 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht 13 6.5 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis 13 7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote 13 8 Allgemeine Hinweise 14 9 Verzeichnis der Dokumente für das Qualifikationsverfahren 15 Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfällen gemäss Ziffer 5.2 16 Anhang 2 Rechenbeispiele zur Notenermittlung 18 Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren 19

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Page 1: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

OdASanteacute Seilerstrasse 22

3011 Bern

Tel 031 380 88 88

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SAVOIRSOCIAL

Amthausquai 21

4601 Olten

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WWeegglleeiittuunngg zzuumm

QQuuaalliiffiikkaattiioonnssvveerrffaahhrreenn

AAssssiisstteennttiinn GGeessuunnddhheeiitt uunndd SSoozziiaalleess EEBBAA Fassung vom 8 Mai 2012

Angepasst im Maumlrz 2014

1 Begriffsklaumlrungen 2

2 Grundlagen und Bestimmungen 3

3 Verantwortlichkeiten und Kosten 3

4 Expertinnen und Experten 4

41 Bundesrechtliche Regelungen 4

42 Status und Amt 4

43 Anforderungen 4

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung 5

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche 5

52 Regelfall und Spezialfaumllle 6

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung 7

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen 8

55 Gewichtung der Bereiche 8

56 Notengebung und Bestehensregeln 8

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen 9

61 Qualifikationsbereich Individuelle Praktische Arbeit (IPA) 9

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK) 12

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB) 13

64 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht 13

65 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis 13

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote 13

8 Allgemeine Hinweise 14

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren 15

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 16

Anhang 2 Rechenbeispiele zur Notenermittlung 18

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren 19

2

Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen die sich mit der Vorbereitung

Durchfuumlhrung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen Die Lernenden bilden

ausdruumlcklich nicht Zielgruppe der Wegleitung

1 Begriffsklaumlrungen

Diese Wegleitung beruumlcksichtigt die Terminologie des Bundesgesetzes und der Bundesverord-

nung uumlber die Berufsbildung (BBG bzw BBV)

Verwendet wird die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bildungsverordnung Assistentin Ge-

sundheit und Soziales EBA massgebende Terminologie des Bundesamtes fuumlr Berufsbildung und

Technologie BBT

Die wichtigsten Begriffe sind nachfolgend umschrieben Weitere Begriffsklaumlrungen finden sich

im Lexikon Berufsbildung des SDBB zu finden unter wwwlexberufsbildungch

Qualifikationsverfahren (QV) Das Qualifikationsverfahren umfasst alle Bereiche einer Grund-

bildung in denen Bewertungen vorgenommen werden

undoder welche einen Zusammenhang haben mit der Ertei-

lung des eidgenoumlssischen Berufsattestes EBA Dazu gehoumlren

zB Bewertungen durch die Berufsbildner Erfahrungsnoten die

Abschlusspruumlfung und anderes

Abschlusspruumlfung Die Abschlusspruumlfung wird am Ende der Lehrzeit absolviert und

umfasst folgende Qualifikationsbereiche

Praktische Arbeit

Berufskenntnisse

Allgemeinbildung

Eidgenoumlssisches

Berufsattest

Das eidgenoumlssische Berufsattest erhaumllt wer die Abschlusspruuml-

fung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-

ren erfolgreich durchlaufen hat

3

2 Grundlagen und Bestimmungen

Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-

sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt

Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG

vom 13122002 Art 33 bis Art 41

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 41210

Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV

vom 19112003 Art 30 bis Art 39

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101

Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-

dung Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom

15092011

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Bildungsplan Assistentin Gesundheit und

Soziales EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur

IPA Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-

ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung vom 27 April 2006

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101241

Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-

tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-

schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-

tober 2007

Web-Site BBT (wwwadminch)

Handbuch des EHB fuumlr Expertin-

nenExperten in Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung

Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)

3 Verantwortlichkeiten und Kosten

Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der

Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-

pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-

pertinnenChefexperten ein (BBG 40)

Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG

Art 41)

Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das

Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-

nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele

Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz

Qualitaumltssicherung

Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden

4

4 Expertinnen und Experten

41 Bundesrechtliche Regelungen

Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind

nachfolgend auszugsweise wiedergegeben

BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-

pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen

Personen kann der Bund Angebote bereitstellen

BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt

die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen

Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht

BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-

tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-

waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten

BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-

lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-

bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf

42 Status und Amt

Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt

durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der

kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-

gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die

Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und

Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-

pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen

43 Anforderungen

Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder

uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als

PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden

ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die

folgenden Anforderungen

Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-

reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-

sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten

In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-

rung in der betrieblichen Bildung mit

Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-

bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-

welt angeboten werden

Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken

Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren

5

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-

rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-

kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt

Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 2: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

2

Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen die sich mit der Vorbereitung

Durchfuumlhrung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen Die Lernenden bilden

ausdruumlcklich nicht Zielgruppe der Wegleitung

1 Begriffsklaumlrungen

Diese Wegleitung beruumlcksichtigt die Terminologie des Bundesgesetzes und der Bundesverord-

nung uumlber die Berufsbildung (BBG bzw BBV)

Verwendet wird die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bildungsverordnung Assistentin Ge-

sundheit und Soziales EBA massgebende Terminologie des Bundesamtes fuumlr Berufsbildung und

Technologie BBT

Die wichtigsten Begriffe sind nachfolgend umschrieben Weitere Begriffsklaumlrungen finden sich

im Lexikon Berufsbildung des SDBB zu finden unter wwwlexberufsbildungch

Qualifikationsverfahren (QV) Das Qualifikationsverfahren umfasst alle Bereiche einer Grund-

bildung in denen Bewertungen vorgenommen werden

undoder welche einen Zusammenhang haben mit der Ertei-

lung des eidgenoumlssischen Berufsattestes EBA Dazu gehoumlren

zB Bewertungen durch die Berufsbildner Erfahrungsnoten die

Abschlusspruumlfung und anderes

Abschlusspruumlfung Die Abschlusspruumlfung wird am Ende der Lehrzeit absolviert und

umfasst folgende Qualifikationsbereiche

Praktische Arbeit

Berufskenntnisse

Allgemeinbildung

Eidgenoumlssisches

Berufsattest

Das eidgenoumlssische Berufsattest erhaumllt wer die Abschlusspruuml-

fung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-

ren erfolgreich durchlaufen hat

3

2 Grundlagen und Bestimmungen

Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-

sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt

Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG

vom 13122002 Art 33 bis Art 41

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 41210

Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV

vom 19112003 Art 30 bis Art 39

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101

Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-

dung Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom

15092011

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Bildungsplan Assistentin Gesundheit und

Soziales EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur

IPA Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-

ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung vom 27 April 2006

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101241

Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-

tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-

schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-

tober 2007

Web-Site BBT (wwwadminch)

Handbuch des EHB fuumlr Expertin-

nenExperten in Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung

Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)

3 Verantwortlichkeiten und Kosten

Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der

Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-

pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-

pertinnenChefexperten ein (BBG 40)

Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG

Art 41)

Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das

Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-

nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele

Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz

Qualitaumltssicherung

Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden

4

4 Expertinnen und Experten

41 Bundesrechtliche Regelungen

Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind

nachfolgend auszugsweise wiedergegeben

BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-

pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen

Personen kann der Bund Angebote bereitstellen

BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt

die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen

Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht

BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-

tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-

waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten

BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-

lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-

bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf

42 Status und Amt

Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt

durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der

kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-

gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die

Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und

Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-

pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen

43 Anforderungen

Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder

uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als

PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden

ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die

folgenden Anforderungen

Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-

reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-

sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten

In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-

rung in der betrieblichen Bildung mit

Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-

bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-

welt angeboten werden

Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken

Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren

5

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-

rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-

kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt

Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 3: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

3

2 Grundlagen und Bestimmungen

Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-

sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt

Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG

vom 13122002 Art 33 bis Art 41

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 41210

Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV

vom 19112003 Art 30 bis Art 39

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101

Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-

dung Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom

15092011

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Bildungsplan Assistentin Gesundheit und

Soziales EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur

IPA Assistentin Gesundheit und Soziales

EBA

wwwodasantech Berufliche Grundbildung

EBA Gesundheit und Soziales

wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-

tentin Gesundheit und Soziales

Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-

ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung vom 27 April 2006

Eidgenoumlssische Gesetzessammlung

(wwwadminch) SR-Nummer 412101241

Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-

tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-

schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-

tober 2007

Web-Site BBT (wwwadminch)

Handbuch des EHB fuumlr Expertin-

nenExperten in Qualifikationsverfahren

der beruflichen Grundbildung

Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)

3 Verantwortlichkeiten und Kosten

Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der

Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-

pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-

pertinnenChefexperten ein (BBG 40)

Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG

Art 41)

Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das

Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-

nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele

Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz

Qualitaumltssicherung

Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden

4

4 Expertinnen und Experten

41 Bundesrechtliche Regelungen

Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind

nachfolgend auszugsweise wiedergegeben

BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-

pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen

Personen kann der Bund Angebote bereitstellen

BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt

die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen

Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht

BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-

tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-

waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten

BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-

lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-

bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf

42 Status und Amt

Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt

durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der

kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-

gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die

Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und

Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-

pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen

43 Anforderungen

Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder

uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als

PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden

ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die

folgenden Anforderungen

Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-

reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-

sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten

In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-

rung in der betrieblichen Bildung mit

Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-

bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-

welt angeboten werden

Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken

Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren

5

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-

rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-

kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt

Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 4: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

4

4 Expertinnen und Experten

41 Bundesrechtliche Regelungen

Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind

nachfolgend auszugsweise wiedergegeben

BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-

pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen

Personen kann der Bund Angebote bereitstellen

BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt

die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen

Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht

BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-

tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-

waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten

BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-

lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-

bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf

42 Status und Amt

Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt

durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der

kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-

gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die

Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und

Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-

pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen

43 Anforderungen

Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder

uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als

PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden

ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die

folgenden Anforderungen

Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-

reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-

sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten

In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-

rung in der betrieblichen Bildung mit

Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-

bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-

welt angeboten werden

Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken

Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren

5

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-

rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-

kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt

Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 5: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

5

5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung

51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-

rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-

kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt

Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 6: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

6

52 Regelfall und Spezialfaumllle

Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich

nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden

Faumllle unterschieden werden

Regelfall

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-

vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-

renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-

solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote

Spezialfaumllle

Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung

absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-

freit

Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten

beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen

entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-

kundlicher Unterricht

Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden

- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote

- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-

dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert

Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo

insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-

lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert

7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

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Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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7

53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung

Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und

Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-

dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen

1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen

Dokumentationssystem

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 8: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

8

54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-

nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-

bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt

55 Gewichtung der Bereiche

Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-

se BK und berufliche Praxis

Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-

samtnote

56 Notengebung und Bestehensregeln

Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-

wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-

stelle gerundet

Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt

Note 6 Sehr gut

Note 5 Gut

Note 4 Genuumlgend

Note 3 Schwach

Note 2 Sehr schwach

Note 1 Unbrauchbar

Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn

a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird

und

b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

AB BKberufliche

Praxis

Praktische Arbeit 3-fach 30 30

Berufskenntnisse 2-fach 20 20

Allgemeinbildung 2-fach 20 20

Erfahrungsnote 3-fach 30

Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20

Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10

Total alle Bereiche 20 30 50

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 9: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

9

6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen

61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-

dungsverordnung verankert

611 Beteiligte

An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-

nen beteiligt

Person Rolle Aufgabe

Vorgesetzte Fachkraft 1

Pruumlfungsvorbereitung

Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit

Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-

onssystems

Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit

und Bewertungsvorschlag

Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams

uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung

nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-

tationssystems

begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-

probenweise

uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten

Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit

Das Expertenteam

nimmt am Fachgespraumlch teil3

bewertet das Fachgespraumlch

Expertenteam und vorge-

setzte Fachkraft

Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr

die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung

Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch

ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht

Qualitaumltssicherung

612 Gegenstand

Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle

praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die

im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag

1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel

derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel

Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren

und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt

haben

2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser

Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein

3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-

spraumlch teilnehmen

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 10: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

10

bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle

Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-

cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist

a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und

stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die

fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen

b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-

aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei

Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-

tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich

c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der

Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen

Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation

d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen

der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der

betrieblichen Regelungen aus

613 Vorbereitung

Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-

zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-

hen

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart

mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so

festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist

Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den

Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch

die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet

die Aufgabenstellung

geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit

der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene

Beurteilungs- und Bewertungsraster

ergaumlnzende Informationen

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein

Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem

Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der

vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung

mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die

Chefexpertin der Chefexperte

614 Durchfuumlhrung

6141 Praktische Arbeit

Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten

ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-

destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der

uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden

Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-

cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln

11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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11

zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt

Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen

dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein

Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der

Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben

6142 Dokumentation

Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-

mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit

Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-

tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren

6143 Fachgespraumlch

Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-

fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin

der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden

615 Bewertung

Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren

Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-

lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt

die Bewertung vor

Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft

vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen

Bewertung

Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch

Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-

tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung

erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der

kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz

Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-

te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten

616 Hilfsmittel

Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das

Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-

tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-

genden Hilfsmittel

Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung

Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch

Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA

Gestaltung des Fachgespraumlchs

Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster

Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

Evaluation der Pruumlfung

Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert

(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 12: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

12

617 Detailregelungen

Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur

individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit

und Soziales EBA aufgefuumlhrt

62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)

Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung

dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen

Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft

Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-

dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen

vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und

haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen

der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil

Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen

Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden

die Positionen

Die Pruumlfung findet an einem Tag statt

Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-

petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan

Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-

onskreis

Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die

Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung

uumlberpruumlft werden

Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-

nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung

der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang

Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-

kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und

Bewertungsraster

Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-

lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel

fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf

Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert

Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-

nenExperten

Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische

Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-

meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-

xis die folgenden Hilfsmittel

Die Pruumlfungsfragen

Das Beurteilungs- und Bewertungsraster

Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse

13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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13

63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-

dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt

64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis

Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-

nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese

werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch

organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die

Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen

Handlungskompetenzen der Lernenden

Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise

Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-

nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-

tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4

65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-

nung verankert

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-

beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote

zur Verfuumlgung

(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)

7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote

Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-

dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein

Formular zur Verfuumlgung

4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom

Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw

derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet

14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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14

8 Allgemeine Hinweise

81 Bestehen der Pruumlfung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn

a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und

b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird

82 Pruumlfungswiederholung

Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an

der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt

werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-

tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-

derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich

Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je

nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde

steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung

83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses

Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-

parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt

Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-

fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet

84 Eidgenoumlssisches Berufsattest

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von

der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-

rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren

85 Eroumlffnung des Entscheides

Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das

Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-

cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung

Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-

wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die

Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 15: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

15

86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall

Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale

Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an

die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden

87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich

Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die

kantonale Behoumlrde

9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren

Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe

zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt

16

Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 16: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

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Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52

A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-

bildung

Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind

von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-

nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-

rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von

80 erreichen

Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2

17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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17

A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung

zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-

rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die

Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-

bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die

Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-

nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2

A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung

18

Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

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Anhang 2 Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-

che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr

die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet

A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote 49 30 15

Total 100 51

A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 30 16

QB Berufskenntnisse 50 20 10

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote 49 30 15

Total bei Notengewicht 80 80 41

Total bei Notengewicht 100 100 51

A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung

A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-

gemeinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung 48 20 10

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 100 100 52

A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-

meinbildung

Qualifikationsbereiche (QB)

und Erfahrungsnote

Note

(Spalte A)

Gewichtung

(Spalte B)

Gewichtete Note

(= Spalte A Spalte B)

QB Praktische Arbeit 53 50 27

QB Berufskenntnisse 50 30 15

QB Allgemeinbildung

Erfahrungsnote

Total bei Notengewicht 80 80 42

Total bei Notengewicht 100 100 53

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden

Page 19: Weeggleeiittuunngg zzuumm Quaalliiffiikkatiioonnssvve ... · IPA Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA / Berufliche Grundbildung / EBA Gesundheit und Soziales / Grundbildung Assis-tent/in

19

Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren

Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese

bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen

sind auch moumlglich

Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen

der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung

Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese

Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren

sie durch und stellen die Ausweise aus

Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-

ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-

dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen

bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die

Validierung von Bildungsleistungen

Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt

werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-

chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor

Sommer 2014 abgeschlossen werden