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QQuuaalliiffiikkaattiioonnssvveerrffaahhrreenn
AAssssiisstteennttiinn GGeessuunnddhheeiitt uunndd SSoozziiaalleess EEBBAA Fassung vom 8 Mai 2012
Angepasst im Maumlrz 2014
1 Begriffsklaumlrungen 2
2 Grundlagen und Bestimmungen 3
3 Verantwortlichkeiten und Kosten 3
4 Expertinnen und Experten 4
41 Bundesrechtliche Regelungen 4
42 Status und Amt 4
43 Anforderungen 4
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung 5
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche 5
52 Regelfall und Spezialfaumllle 6
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung 7
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen 8
55 Gewichtung der Bereiche 8
56 Notengebung und Bestehensregeln 8
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen 9
61 Qualifikationsbereich Individuelle Praktische Arbeit (IPA) 9
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK) 12
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB) 13
64 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht 13
65 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis 13
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote 13
8 Allgemeine Hinweise 14
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren 15
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 16
Anhang 2 Rechenbeispiele zur Notenermittlung 18
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren 19
2
Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen die sich mit der Vorbereitung
Durchfuumlhrung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen Die Lernenden bilden
ausdruumlcklich nicht Zielgruppe der Wegleitung
1 Begriffsklaumlrungen
Diese Wegleitung beruumlcksichtigt die Terminologie des Bundesgesetzes und der Bundesverord-
nung uumlber die Berufsbildung (BBG bzw BBV)
Verwendet wird die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bildungsverordnung Assistentin Ge-
sundheit und Soziales EBA massgebende Terminologie des Bundesamtes fuumlr Berufsbildung und
Technologie BBT
Die wichtigsten Begriffe sind nachfolgend umschrieben Weitere Begriffsklaumlrungen finden sich
im Lexikon Berufsbildung des SDBB zu finden unter wwwlexberufsbildungch
Qualifikationsverfahren (QV) Das Qualifikationsverfahren umfasst alle Bereiche einer Grund-
bildung in denen Bewertungen vorgenommen werden
undoder welche einen Zusammenhang haben mit der Ertei-
lung des eidgenoumlssischen Berufsattestes EBA Dazu gehoumlren
zB Bewertungen durch die Berufsbildner Erfahrungsnoten die
Abschlusspruumlfung und anderes
Abschlusspruumlfung Die Abschlusspruumlfung wird am Ende der Lehrzeit absolviert und
umfasst folgende Qualifikationsbereiche
Praktische Arbeit
Berufskenntnisse
Allgemeinbildung
Eidgenoumlssisches
Berufsattest
Das eidgenoumlssische Berufsattest erhaumllt wer die Abschlusspruuml-
fung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-
ren erfolgreich durchlaufen hat
3
2 Grundlagen und Bestimmungen
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-
sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt
Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG
vom 13122002 Art 33 bis Art 41
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 41210
Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV
vom 19112003 Art 30 bis Art 39
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101
Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-
dung Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom
15092011
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Bildungsplan Assistentin Gesundheit und
Soziales EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur
IPA Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-
ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-
chen Grundbildung vom 27 April 2006
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101241
Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-
tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-
schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-
tober 2007
Web-Site BBT (wwwadminch)
Handbuch des EHB fuumlr Expertin-
nenExperten in Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung
Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)
3 Verantwortlichkeiten und Kosten
Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der
Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-
pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-
pertinnenChefexperten ein (BBG 40)
Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG
Art 41)
Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das
Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-
nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele
Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz
Qualitaumltssicherung
Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden
4
4 Expertinnen und Experten
41 Bundesrechtliche Regelungen
Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben
BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-
pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen
Personen kann der Bund Angebote bereitstellen
BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt
die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen
Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht
BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-
tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-
waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten
BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-
lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-
bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf
42 Status und Amt
Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt
durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der
kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-
gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die
Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und
Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-
pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen
43 Anforderungen
Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder
uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als
PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden
ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die
folgenden Anforderungen
Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-
reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-
sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten
In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-
rung in der betrieblichen Bildung mit
Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-
bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-
welt angeboten werden
Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken
Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren
5
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-
rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-
kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt
Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
2
Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen die sich mit der Vorbereitung
Durchfuumlhrung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen Die Lernenden bilden
ausdruumlcklich nicht Zielgruppe der Wegleitung
1 Begriffsklaumlrungen
Diese Wegleitung beruumlcksichtigt die Terminologie des Bundesgesetzes und der Bundesverord-
nung uumlber die Berufsbildung (BBG bzw BBV)
Verwendet wird die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bildungsverordnung Assistentin Ge-
sundheit und Soziales EBA massgebende Terminologie des Bundesamtes fuumlr Berufsbildung und
Technologie BBT
Die wichtigsten Begriffe sind nachfolgend umschrieben Weitere Begriffsklaumlrungen finden sich
im Lexikon Berufsbildung des SDBB zu finden unter wwwlexberufsbildungch
Qualifikationsverfahren (QV) Das Qualifikationsverfahren umfasst alle Bereiche einer Grund-
bildung in denen Bewertungen vorgenommen werden
undoder welche einen Zusammenhang haben mit der Ertei-
lung des eidgenoumlssischen Berufsattestes EBA Dazu gehoumlren
zB Bewertungen durch die Berufsbildner Erfahrungsnoten die
Abschlusspruumlfung und anderes
Abschlusspruumlfung Die Abschlusspruumlfung wird am Ende der Lehrzeit absolviert und
umfasst folgende Qualifikationsbereiche
Praktische Arbeit
Berufskenntnisse
Allgemeinbildung
Eidgenoumlssisches
Berufsattest
Das eidgenoumlssische Berufsattest erhaumllt wer die Abschlusspruuml-
fung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-
ren erfolgreich durchlaufen hat
3
2 Grundlagen und Bestimmungen
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-
sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt
Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG
vom 13122002 Art 33 bis Art 41
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 41210
Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV
vom 19112003 Art 30 bis Art 39
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101
Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-
dung Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom
15092011
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Bildungsplan Assistentin Gesundheit und
Soziales EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur
IPA Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-
ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-
chen Grundbildung vom 27 April 2006
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101241
Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-
tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-
schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-
tober 2007
Web-Site BBT (wwwadminch)
Handbuch des EHB fuumlr Expertin-
nenExperten in Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung
Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)
3 Verantwortlichkeiten und Kosten
Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der
Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-
pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-
pertinnenChefexperten ein (BBG 40)
Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG
Art 41)
Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das
Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-
nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele
Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz
Qualitaumltssicherung
Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden
4
4 Expertinnen und Experten
41 Bundesrechtliche Regelungen
Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben
BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-
pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen
Personen kann der Bund Angebote bereitstellen
BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt
die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen
Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht
BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-
tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-
waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten
BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-
lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-
bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf
42 Status und Amt
Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt
durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der
kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-
gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die
Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und
Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-
pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen
43 Anforderungen
Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder
uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als
PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden
ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die
folgenden Anforderungen
Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-
reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-
sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten
In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-
rung in der betrieblichen Bildung mit
Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-
bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-
welt angeboten werden
Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken
Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren
5
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-
rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-
kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt
Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
3
2 Grundlagen und Bestimmungen
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchfuumlhrung des Qualifikationsverfahrens Assistentin Ge-
sundheit und Soziales EBA sind in den folgenden Dokumenten aufgefuumlhrt
Bundesgesetz uumlber die Berufsbildung BBG
vom 13122002 Art 33 bis Art 41
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 41210
Verordnung uumlber die Berufsbildung BBV
vom 19112003 Art 30 bis Art 39
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101
Verordnung uumlber die berufliche Grundbil-
dung Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA vom 20122010 mit Aumlnderungen vom
15092011
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Bildungsplan Assistentin Gesundheit und
Soziales EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Anhang zum Bildungsplan Wegleitung zur
IPA Assistentin Gesundheit und Soziales
EBA
wwwodasantech Berufliche Grundbildung
EBA Gesundheit und Soziales
wwwsavoirsocialch Grundbildung Assis-
tentin Gesundheit und Soziales
Verordnung des BBT uumlber Mindestvorschrif-
ten fuumlr die Allgemeinbildung in der berufli-
chen Grundbildung vom 27 April 2006
Eidgenoumlssische Gesetzessammlung
(wwwadminch) SR-Nummer 412101241
Wegleitung des BBT uumlber individuelle prak-
tische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Ab-
schlusspruumlfung im Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung vom 22 Ok-
tober 2007
Web-Site BBT (wwwadminch)
Handbuch des EHB fuumlr Expertin-
nenExperten in Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung
Web-Site EHB (wwwehb-schweizch)
3 Verantwortlichkeiten und Kosten
Die Kantone sorgen fuumlr die Durchfuumlhrung der Qualifikationsverfahren Sie beauftragen in der
Regel Pruumlfungskommissionen mit der Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen und waumlhlen Ex-
pertinnenExperten Zur Organisation und Leitung der Abschlusspruumlfungen setzen sie Chefex-
pertinnenChefexperten ein (BBG 40)
Die Abschlusspruumlfungen sind fuumlr die KandidatinnenKandidaten in der Regel kostenlos (BBG
Art 41)
Das SDBB begleitet schweizweit und sprachregional die Erarbeitung der Unterlagen fuumlr das
Qualifikationsverfahren mit fachlicher administrativer und personeller Unterstuumltzung Mit sei-
nen Dienstleistungen unterstuumltzt es das Erreichen der folgenden Ziele
Gleichwertigkeit und Validitaumlt der Pruumlfungen in der ganzen Schweiz
Qualitaumltssicherung
Unterstuumltzung und Entlastung von Kantonen und Verbaumlnden
4
4 Expertinnen und Experten
41 Bundesrechtliche Regelungen
Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben
BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-
pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen
Personen kann der Bund Angebote bereitstellen
BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt
die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen
Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht
BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-
tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-
waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten
BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-
lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-
bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf
42 Status und Amt
Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt
durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der
kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-
gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die
Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und
Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-
pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen
43 Anforderungen
Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder
uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als
PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden
ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die
folgenden Anforderungen
Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-
reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-
sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten
In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-
rung in der betrieblichen Bildung mit
Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-
bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-
welt angeboten werden
Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken
Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren
5
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-
rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-
kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt
Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
4
4 Expertinnen und Experten
41 Bundesrechtliche Regelungen
Die massgebenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fuumlr ExpertinnenExperten sind
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben
BBG Art 47 Fuumlr die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie von Pruumlfungsex-
pertinnen und Pruumlfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung taumltigen
Personen kann der Bund Angebote bereitstellen
BBV Art 35 Abs 1 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Abschlusspruumlfungen der beruflichen Grundbildung setzt
die kantonale Behoumlrde Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten ein Die zustaumlndigen
Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht
BBV Art 35 Abs 2 Die Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten halten die Resultate sowie ihre Beobach-
tungen waumlhrend des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest einschliesslich Ein-
waumlnde der Kandidatinnen und Kandidaten
BBV Art 50 Das Bundesamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den fuumlr das Qua-
lifikationsverfahren zustaumlndigen Organisationen der Arbeitswelt fuumlr ein Kursange-
bot fuumlr Pruumlfungsexpertinnen und ndashexperten und bietet diese zu Kursen auf
42 Status und Amt
Die ExpertinnenExperten werden auf Vorschlag der zustaumlndigen Organisation der Arbeitswelt
durch die kantonale Behoumlrde gewaumlhlt Sie sind in dieser Funktion offizielle Vertreter-innen der
kantonalen Verwaltung und erhalten damit den Auftrag im Namen der Verwaltung Pruumlfun-
gen oder Teile von Pruumlfungen vorzubereiten und durchzufuumlhren In ihrem Amt sind sie an die
Regeln staatlicher Taumltigkeit gebunden Darunter fallen insbesondere Amtsgeheimnis und
Schweigepflicht Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung und Rechtmaumlssigkeit) Ausstands-
pflicht und pflichtgemaumlsses Ermessen
43 Anforderungen
Grundsaumltzlich koumlnnen Berufsbildner-innen sowie Fachvorgesetzte in Lehrbetrieben oder
uumlberbetrieblichen Kursen und Fachlehrpersonen der berufskundlichen schulischen Bildung als
PruumlfungsexpertinnenPruumlfungsexperten gewaumlhlt werden
ExpertinnenExperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erfuumlllen die
folgenden Anforderungen
Sie verfuumlgen im Minimum uumlber ein eidgenoumlssisches Faumlhigkeitszeugnis fuumlr den Berufsbe-
reich in dem sie pruumlfen oder uumlber eine gleichwertige Qualifikation sowie uumlber angemes-
sene paumldagogische und methodisch-didaktische Faumlhigkeiten
In der Regel bringen ExpertinnenExperten mehrere aber mindestens zwei Jahre Erfah-
rung in der betrieblichen Bildung mit
Sie bilden sich in Kursen weiter welche vom Eidgenoumlssischen Hochschulinstitut fuumlr Berufs-
bildung EHB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeits-
welt angeboten werden
Sie sind bereit periodisch an Lehrabschlusspruumlfungen mitzuwirken
Empfohlen wird ein Mindestalter von 22 Jahren
5
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-
rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-
kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt
Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
5
5 Qualifikationsbereiche Notengebung und Gewichtung
51 Uumlbersicht uumlber die Qualifikationsbereiche und Erfahrungsnoten
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Qualifikationsbereiche und uumlber die Erfah-
rungsnoten wie sie in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan verankert sind Die Qualifi-
kationsbereiche und Erfahrungsnoten werden in Kapitel 6 im einzelnen detailliert vorgestellt
Die Grafik beschraumlnkt sich auf die Darstellung der Grundstruktur
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Die uumlberbetrieblichen Kurse bilden keinen Bestandteil des Qualifikationsverfahrens
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
6
52 Regelfall und Spezialfaumllle
Der Umfang der durch die Lernenden zu absolvierenden Qualifikationsbereiche richtet sich
nach deren Lernweg und bereits erworbenen Qualifikationen Im Einzelnen koumlnnen folgenden
Faumllle unterschieden werden
Regelfall
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung absol-
vieren und die fuumlr keinen der im QV Assistent-in Gesundheit und Soziales EBA zu absolvie-
renden Qualifikationsbereich eine anerkannte Qualifikation mitbringen Diese Lernenden ab-
solvieren alle Qualifikationsbereiche und generieren die Erfahrungsnote
Spezialfaumllle
Qualifikationsverfahren fuumlr Lernende welche die zweijaumlhrige berufliche Grundbildung
absolvieren und die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen Diese Lernenden sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung be-
freit
Qualifikationsverfahren fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten
beruflichen Grundbildung zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden Fuumlr diese Personen
entfallen die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis und die Erfahrungsnote Berufs-
kundlicher Unterricht
Fuumlr diese Gruppe von Personen koumlnnen zwei Situationen unterschieden werden
- Personen die uumlber keinen Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen absolvieren den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ohne Beruumlcksichtigung einer Erfahrungsnote
- Personen die ein anderes EBA oder einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbil-
dung mitbringen sind vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert
Schliesslich ist ein Titelerwerb auch uumlber sogenannte bdquoandere Qualifikationsverfahrenldquo
insbesondere uumlber eine Validierung von Bildungsleistungen (validation des acquis) moumlg-
lich Diese sind in Anhang 3 erlaumlutert
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
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Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
7
53 Qualifikationsverfahren im Regelfall Gewichtung
Die folgende Grafik gibt einen Uumlberblick uumlber die Gewichtung der einzelnen Positionen und
Qualifikationsbereiche im Qualifikationsverfahren in der zweijaumlhrigen beruflichen Grundbil-
dung fuumlr Kandidatinnen und Kandidaten die keine erworbenen Qualifikationen mitbringen
1) Die Dokumentation beschraumlnkt sich auf das Nachfuumlhren der geleisteten Arbeiten im betrieblichen
Dokumentationssystem
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
8
54 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
Der jeweilige Umfang des Qualifikationsverfahrens und die Gewichtung der einzelnen Positio-
nen und Bereiche in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52 (anerkannter Abschluss in Allgemein-
bildung und Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
gemaumlss Artikel 32 BBV) sind in Anhang 1 detailliert dargestellt
55 Gewichtung der Bereiche
Die folgende Grafik zeigt das Gewicht der drei Bereiche Allgemeinbildung AB Berufskenntnis-
se BK und berufliche Praxis
Mit einem Anteil von 50 hat die berufliche Praxis das groumlsste Gewicht innerhalb der Ge-
samtnote
56 Notengebung und Bestehensregeln
Die Leistungen im abschliessenden Qualifikationsverfahren werden mit den Noten 1 bis 6 be-
wertet halbe Noten sind zulaumlssig Noten der Qualifikationsbereiche werden auf eine Dezimal-
stelle gerundet
Die Bewertungen auf der Notenskala sind im Bildungsplan wie folgt geregelt
Note 6 Sehr gut
Note 5 Gut
Note 4 Genuumlgend
Note 3 Schwach
Note 2 Sehr schwach
Note 1 Unbrauchbar
Die Abschlusspruumlfung ist bestanden wenn
a der Qualifikationsbereich laquopraktische Arbeitraquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird
und
b die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
AB BKberufliche
Praxis
Praktische Arbeit 3-fach 30 30
Berufskenntnisse 2-fach 20 20
Allgemeinbildung 2-fach 20 20
Erfahrungsnote 3-fach 30
Bildung in beruflicher Praxis 2-fach 20 20
Berufskundlicher Unterricht einfach 10 10
Total alle Bereiche 20 30 50
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
9
6 Die Qualifikationsbereiche im Einzelnen
61 Qualifikationsbereich Praktische Arbeit (IPA)
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bil-
dungsverordnung verankert
611 Beteiligte
An der praktischen Arbeit sind neben den Kandidatinnen Kandidaten die folgenden Perso-
nen beteiligt
Person Rolle Aufgabe
Vorgesetzte Fachkraft 1
Pruumlfungsvorbereitung
Begleitung bei der Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit
Uumlberpruumlfung der Fuumlhrung des betrieblichen Dokumentati-
onssystems
Beurteilung der Auftragserfuumlllung der praktischen Arbeit
und Bewertungsvorschlag
Expertenteam2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams
uumlberpruumlft die Pruumlfungsvorbereitung
nimmt Einblick in die Fuumlhrung des betrieblichen Dokumen-
tationssystems
begleitet die Durchfuumlhrung der praktischen Arbeit stich-
probenweise
uumlberpruumlft den Bewertungsvorschlag der vorgesetzten
Fachkraft fuumlr die praktische Arbeit
Das Expertenteam
nimmt am Fachgespraumlch teil3
bewertet das Fachgespraumlch
Expertenteam und vorge-
setzte Fachkraft
Einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags fuumlr
die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung
Die Bereinigung erfolgt nach dem Fachgespraumlch
ChefexpertinChefexperte Oberaufsicht
Qualitaumltssicherung
612 Gegenstand
Teil D des Bildungsplans regelt das Konzept der praktischen Arbeit Diese ist als individuelle
praktische Arbeit ausgestaltet Gegenstand der praktischen Arbeit ist der Nachweis dass die
im Bildungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen im Berufsalltag
1 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der deutschschweizer Praxis wird in der Regel
derdie Berufsbildnerin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet die Praxis der Romandie bezeichnet in der Regel
Personen die an der Ausbildung der Kandidatin des Kandidaten nicht massgeblich beteiligt waren
und die insbesondere keine Kompetenznachweise in der Praxis mit demder Kandidatin durchgefuumlhrt
haben
2 Das Expertenteam wird gebildet aus zwei Personen die die Voraussetzungen gemaumlss Ziffer 4 dieser
Wegleitung erfuumlllen Dies koumlnnen sowohl betriebsexterne wie betriebsinterne Personen sein
3 Sofern die Kandidatin der Kandidat dem zustimmt kann auch die vorgesetzte Fachkraft am Fachge-
spraumlch teilnehmen
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
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8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
10
bewaumlltigt werden Gepruumlft werden mindestens 3 konkrete Kompetenzen die insgesamt alle
Ebenen des Berufsbildes der Assistentin des Assistenten Gesundheit und Soziales EBA abde-
cken wie es in der Bildungsverordnung formuliert ist
a) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA unterstuumltzt in ambulanten und
stationaumlren Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Menschen aller Altersstufen die
fuumlr die Bewaumlltigung ihres Alltags der Assistenz beduumlrfen
b) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA nimmt Pflege- und Begleitungs-
aufgaben gemaumlss Auftrag wahr Sieer begleitet und unterstuumltzt Klientinnen und Klienten bei
Aktivitaumlten im Alltag Sieer fuumlhrt Haushaltsarbeiten durch Sieer erledigt einfache administra-
tive und logistische Arbeiten mit Bezug zu ihremseinem Taumltigkeitsbereich
c) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA respektiert die Persoumlnlichkeit der
Klientinnen und Klienten bezieht diese in ihreseine Taumltigkeit ein und nutzt deren Ressourcen
Sieer orientiert sich bei ihrerseiner Arbeit an den Werten und Leitideen der Organisation
d) Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA uumlbt die Taumltigkeiten im Rahmen
der erworbenen Handlungskompetenzen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
betrieblichen Regelungen aus
613 Vorbereitung
Die Verantwortung fuumlr die Vorbereitung der praktischen Arbeit liegt bei der vom Betrieb be-
zeichneten vorgesetzten Fachkraft Sie kann dabei das Expertenteam unterstuumltzend beizie-
hen
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams vereinbart
mit der vorgesetzten Fachkraft das Pruumlfungsdatum und die Pruumlfungszeit Der Termin wird so
festgelegt dass der Besuch des Pflichtunterrichts in schulischer Bildung gewaumlhrleistet ist
Das von der zustaumlndigen Pruumlfungsbehoumlrde eingesetzte Mitglied des Expertenteams setzt den
Eingabetermin fuumlr die unten aufgefuumlhrten Unterlagen fest Diese Unterlagen werden durch
die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft vorbereitet
die Aufgabenstellung
geplante Pruumlfungsdauer -Datum und ndashZeit
der uumlbergeordnet vorgegebene und mit der Kandidatin dem Kandidaten besprochene
Beurteilungs- und Bewertungsraster
ergaumlnzende Informationen
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft reicht diese Unterlagen fristgerecht ein
Die Eingabe an das Expertenteam bzw an die Pruumlfungsbehoumlrde ist von der Kandidatin dem
Kandidaten mitunterzeichnet Mit der Unterschrift bestaumltigt sie er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams bzw die Pruumlfungsbehoumlrde pruumlft die Eingabe der
vorgesetzten Fachkraft auf formelle Vollstaumlndigkeit und die Konformitaumlt der Aufgabenstellung
mit den Kompetenzen gemaumlss Bildungsplan Kommt keine Einigung zustande entscheidet die
Chefexpertin der Chefexperte
614 Durchfuumlhrung
6141 Praktische Arbeit
Die praktische Arbeit dauert 3 bis 4 Stunden und schliesst ein Fachgespraumlch von 30 Minuten
ein Praktische Arbeit und Fachgespraumlch finden wenn immer moumlglich am gleichen Tag min-
destens aber innerhalb von 24 Stunden statt Die Lerndokumentation und die Unterlagen der
uumlberbetrieblichen Kurse duumlrfen als Hilfsmittel verwendet werden
Die praktische Arbeit wird am betrieblichen Arbeitsplatz ausgefuumlhrt die gewohnten Ressour-
cen stehen zur Verfuumlgung Die Aufgabenstellung ist mit den gaumlngigen Methoden und Mitteln
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
11
zu loumlsen Die Aufgabenstellung wird als Einzelarbeit und weitgehend selbstaumlndig ausgefuumlhrt
Die Assistentin der Assistent Gesundheit und Soziales EBA bezieht in Situationen in denen
dies erforderlich ist die Mitglieder des Pflege- und Betreuungsteams mit ein
Die Mitglieder des Expertenteams die vorgesetzte Fachkraft wie auch die Kandidatin der
Kandidat duumlrfen Verstaumlndnisfragen stellen bzw Erklaumlrungen abgeben
6142 Dokumentation
Die Dokumentation der praktischen Arbeit umfasst das Nachfuumlhren des betrieblichen Doku-
mentationssystems diese ist zeitlicher und inhaltlicher Bestandteil der praktischen Arbeit
Das Nachfuumlhren der Dokumentation durch die KandidatinnenKandidaten ist im Beobach-
tungsprotokoll zur praktischen Pruumlfung sorgfaumlltig und rekurssicher zu dokumentieren
6143 Fachgespraumlch
Im Fachgespraumlch wird der Kompetenzenerwerb durch Reflektion und Vertiefung der ausge-
fuumlhrten praktischen Arbeit uumlberpruumlft Als Einstieg in das Fachgespraumlch kann die Kandidatin
der Kandidat zur Schilderung des Ablaufs der praktischen Arbeit aufgefordert werden
615 Bewertung
Die vom Betrieb bezeichnete vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfuumlllung und deren
Dokumentation im betrieblichen Dokumentationssystem anhand des festgelegten Beurtei-
lungs- und Bewertungsrasters sowie der festgelegten Messung und Gewichtung und schlaumlgt
die Bewertung vor
Mindestens ein Mitglied des Expertenteams uumlberpruumlft die durch die vorgesetzte Fachkraft
vorgenommene Beurteilung der Auftragserfuumlllung und die Plausibilitaumlt der vorgeschlagenen
Bewertung
Das Expertenteam beurteilt das Fachgespraumlch
Das Expertenteam und die vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewer-
tungsvorschlags fuumlr die praktische Arbeit uumlber die abschliessende Bewertung Die Bereinigung
erfolgt nach dem Fachgespraumlch Kommt keine Einigung zustande entscheidet die von der
kantonalen Behoumlrde bezeichnete Pruumlfungsinstanz
Die Chefexpertin der Chefexperte uumlberpruumlft die durch das Expertenteam und die vorgesetz-
te Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilitaumlt der erteilten Noten
616 Hilfsmittel
Fuumlr Vorbereitung Durchfuumlhrung und Auswertung der praktischen Arbeit erarbeitet das
Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnbera-
tung (SDBB) gemeinsam mit der Arbeitsgruppe von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL die fol-
genden Hilfsmittel
Protokollraster fuumlr die praktische Pruumlfung
Protokollraster fuumlr das Fachgespraumlch
Erarbeitung der Kriterien fuumlr die Bewertung der Aufgabenstellungen fuumlr die IPA
Gestaltung des Fachgespraumlchs
Erstellung der Beurteilungs- und Bewertungsraster
Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
Evaluation der Pruumlfung
Die Hilfsmittel sind in den Anhaumlngen x bis y dieser Wegleitung dokumentiert
(Die Anhaumlnge werden im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
12
617 Detailregelungen
Detailregelungen sind im Anhang des Bildungsplans in der berufsspezifischen Wegleitung zur
individuellen praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren Assistentin Assistent Gesundheit
und Soziales EBA aufgefuumlhrt
62 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse (BK)
Teil D des Bildungsplans regelt die Pruumlfung der Berufskenntnisse im Grundsatz Die Pruumlfung
dauert 2 Stunden und findet in schriftlicher Form statt Der Qualifikationsbereich wird gegen
Ende der beruflichen Grundbildung gepruumlft
Gegenstand der schriftlichen Pruumlfung ist der Nachweis dass das zur Bewaumlltigung der im Bil-
dungsplan in den Situationen umschriebenen konkreten Kompetenzen erforderliche Wissen
vorhanden ist Die Aufgabenstellungen beruumlcksichtigen die Inhalte des Bildungsplans und
haben Bezug zu den Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemaumlss dem Qualifikationsprofil
Im einzelnen gelten fuumlr die schriftliche Pruumlfung Berufskenntnisse die folgenden Bestimmungen
Die Pruumlfung dauert 2 Stunden und umfasst mehrere Aufgabenstellungen Diese bilden
die Positionen
Die Pruumlfung findet an einem Tag statt
Die Pruumlfung orientiert sich an den Kompetenzen bzw typischen Situationen und Kom-
petenzbereichen gemaumlss Bildungsplan
Die Aufgabenstellungen orientieren sich an der typischen Situation und dem Situati-
onskreis
Die Pruumlfung uumlberpruumlft hauptsaumlchlich die Ressourcen bdquoWissenldquo und bdquoHaltungenldquo Die
Ressource bdquoFaumlhigkeitenldquo soll hauptsaumlchlich bei der praktischen Abschlusspruumlfung
uumlberpruumlft werden
Fuumlr die Verteilung der Pruumlfungsfragen auf die einzelnen Kompetenzen sind die Lektio-
nentafel des Bildungsplans und das Bildungsprogramm massgebend Die Verteilung
der Fragen erfolgt proportional zum Lektionenumfang
Die Gewichtung der Fragen und Pruumlfungsteile bei der Ermittlung der Note des Qualifi-
kationsbereichs Berufskenntnisse richtet sich nach dem festgelegten Beurteilungs- und
Bewertungsraster
Die Pruumlfungsaufgaben werden sprachregional erarbeitet und sprachregional einheit-
lich eingesetzt Die Ersteller der Pruumlfungsaufgaben legen die zugelassenen Hilfsmittel
fest und fuumlhren diese auf den entsprechenden Dokumenten auf
Die schriftliche Pruumlfung wird durch die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert
Die Durchfuumlhrung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung obliegt den Expertin-
nenExperten
Fuumlr die Vorbereitung und Auswertung der schriftlichen Pruumlfung erarbeitet das Schweizerische
Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) ge-
meinsam mit den Arbeitsgruppen von OdASanteacute und SAVOIRSOCIAL unter Einbezug der Pra-
xis die folgenden Hilfsmittel
Die Pruumlfungsfragen
Das Beurteilungs- und Bewertungsraster
Die Dokumentation der Pruumlfungsergebnisse
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
13
63 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung (AB)
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bil-
dungsverordnung verankert Die Umsetzung ist im Schullehrplan Allgemeinbildung festgelegt
64 Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis
Die Erfahrungsnote Bildung in beruflicher Praxis ist im Artikel 17 Absatz 4 der Bildungsverord-
nung verankert Die Erfahrungsnote wird in Form von Kompetenznachweisen ermittelt Diese
werden im dualen System jeweils waumlhrend des ersten bis dritten Semesters in der schulisch
organisierten Grundbildung jeweils waumlhrend des zweiten bis vierten Semesters ermittelt Die
Kompetenznachweise orientieren sich an den gemaumlss dem curricularen Aufbau erworbenen
Handlungskompetenzen der Lernenden
Die Festlegung der Zahl der pro Semester notenrelevant zu pruumlfenden Kompetenznachweise
Praxis ist Sache der Kantone Hinweise und Hilfsmittel fuumlr die Durchfuumlhrung der Kompetenz-
nachweise Praxis finden sich in Register H Kapitel G H und I des Ausbildungshandbuchs Assis-
tentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA
Die Durchfuumlhrung der Kompetenznachweise ist Aufgabe der vorgesetzten Fachkraft4
65 Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist im Artikel 17 Absatz 5 der Bildungsverord-
nung verankert
Das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbildung Berufs- Studien und Laufbahn-
beratung (SDBB) stellt den Berufsfachschulen ein Formular zur Ermittlung der Erfahrungsnote
zur Verfuumlgung
(Das Formular wird im Anschluss an die Wegleitung erarbeitet und eingefuumlgt)
7 Notenformular zur Ermittlung der Gesamtnote
Zur Ermittlung der Gesamtnote stellt das Schweizerische Dienstleistungszentrum fuumlr Berufsbil-
dung Berufs- Studien und Laufbahnberatung (SDBB) den kantonalen Pruumlfungsinstanzen ein
Formular zur Verfuumlgung
4 Die vorgesetzte Fachkraft wird vom Lehrbetrieb bzw in der schulisch organisierten Grundbildung vom
Praktikumsbetrieb bezeichnet es besteht Wahlfreiheit In der Regel wird derdie Berufsbildnerin bzw
derdie Praktikumsbegleiterin fuumlr diese Aufgabe bezeichnet
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
14
8 Allgemeine Hinweise
81 Bestehen der Pruumlfung
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden wenn
a) der Qualifikationsbereich bdquopraktische Arbeitldquo mit der Note 4 oder houmlher bewertet wird und
b) die Gesamtnote 4 oder houmlher erreicht wird
82 Pruumlfungswiederholung
Bei den Repetitionen sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen in welchen an
der Pruumlfung eine ungenuumlgende Note erzielt wurde Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt
werden so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen Als Qualifikationsbereiche gelten Prak-
tische Arbeit Berufskenntnisse und Allgemeinbildung
Nicht bestandene Pruumlfungsteile koumlnnen houmlchstens zweimalig jeweils nach einem Jahr wie-
derholt werden Weitere Repetitionen sind nicht moumlglich
Zur Vorbereitung auf die Pruumlfungsrepetition kann die Grundbildung verlaumlngert werden Je
nach Situation ist der Besuch der Berufsfachschule zu empfehlen Die kantonale Behoumlrde
steht im Einzelfall fuumlr eine entsprechende Beratung zur Verfuumlgung
83 Mitteilung des Pruumlfungsergebnisses
Die zustaumlndige kantonale Pruumlfungsbehoumlrde gibt das Ergebnis der Pruumlfung den Lehrvertrags-
parteien nach Abschluss aller Pruumlfungen bekannt
Vorher duumlrfen keine Mitteilungen uumlber Verlauf und Ergebnis der Pruumlfung oder einzelner Pruuml-
fungsteile gemacht werden Gegenuumlber Drittpersonen sind die Pruumlfungsorgane zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet
84 Eidgenoumlssisches Berufsattest
Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat erhaumllt das eidgenoumlssische Berufsattest von
der kantonalen Behoumlrde und ist gemaumlss Bildungsverordnung berechtigt die geschuumltzte Be-
rufsbezeichnung Assistentin Assistent Gesundheit und Soziales EBA zu fuumlhren
85 Eroumlffnung des Entscheides
Der Entscheid uumlber das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens resp das
Berufsattest und der Notenausweis werden den Kandidateninnen und Kandidaten in schriftli-
cher Form uumlbermittelt Die schriftliche Form enthaumllt eine Rechtsmittelbelehrung
Zustaumlndig dafuumlr ist die Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons Bei zugewiesenen resp wegge-
wiesenen Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt die Mitteilung des Entscheids auch uumlber die
Pruumlfungsbehoumlrde des Lehrortkantons
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86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
15
86 Verhinderung bei Krankheit und Unfall
Lernende sind verpflichtet das Qualifikationsverfahren gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung abzulegen Bei Verhinderung aus wichtigen Gruumlnden ist sofort die zustaumlndige Kantonale
Pruumlfungsbehoumlrde zu benachrichtigen Bei Krankheit oder Unfall muss ein aumlrztliches Zeugnis an
die Aufgebotsstelle eingereicht werden Die KandidatinnenKandidaten haben sich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde zu melden
87 Pruumlfungserleichterungen Nachteilsausgleich
Uumlber die Gewaumlhrung von Pruumlfungserleichterungen und Nachteilsausgleich entscheidet die
kantonale Behoumlrde
9 Verzeichnis der Dokumente fuumlr das Qualifikationsverfahren
Das Verzeichnis wird erstellt sobald die Ergebnisse der Arbeiten von SDBB und Arbeitsgruppe
zur Erstellung der Hilfsmittel vorliegen Die Dokumente werden im Anhang aufgefuumlhrt
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
16
Anhang 1 Qualifikationsverfahren in den Spezialfaumlllen gemaumlss Ziffer 52
A 11 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemein-
bildung
Lernende die bereits uumlber einen anerkannten Abschluss in Allgemeinbildung verfuumlgen sind
von einer Abschlusspruumlfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit Fuumlr diese Ler-
nenden wird die Gesamtnote aus den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit IPA und Be-
rufskenntnisse sowie der Erfahrungsnote berechnet die zusammen ein Gesamtgewicht von
80 erreichen
Begriffe und Details sind in Kapitel 6 erlaumlutert ein Rechenbeispiel findet sich in Anhang 2
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
19
Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
17
A 12 Qualifikationsverfahren ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
Fuumlr Personen die gemaumlss Art 32 BBV ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung
zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden entfallen die Qualifikationsbereiche Erfah-
rungsnote Bildung in beruflicher Praxis Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht sowie die
Erfahrungsnote Allgemeinbildung Personen die einen anerkannten Abschluss in Allgemein-
bildung mitbringen sind zudem vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert Die
Regelungen und die Gewichtungen fuumlr diese Faumllle finden sich in Artikel 19 der Bildungsverord-
nung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA Rechenbeispiele finden sich in Anhang 2
A 121 Umfang und Gewichtung ohne bereits erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
A 122 Umfang und Gewichtung mit bereits erworbenem Abschluss in Allgemeinbildung
18
Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
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Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
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Anhang 2 Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung der Gesamtnote mit ihrer Gewichtung Lernende wel-
che nicht alle Qualifikationsbereiche absolvieren muumlssen erreichen ein Notengewicht unter 100 Fuumlr
die Ermittlung der Gesamtnote wird in diesen Faumlllen auf ein Notengewicht von 100 aufgerechnet
A 21 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote 49 30 15
Total 100 51
A 22 Zweijaumlhrige berufliche Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allgemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 30 16
QB Berufskenntnisse 50 20 10
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote 49 30 15
Total bei Notengewicht 80 80 41
Total bei Notengewicht 100 100 51
A 23 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung
A 231 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung ohne erworbenen Abschluss in All-
gemeinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung 48 20 10
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 100 100 52
A 232 Qualifikation ausserhalb der beruflichen Grundbildung mit anerkanntem Abschluss in Allge-
meinbildung
Qualifikationsbereiche (QB)
und Erfahrungsnote
Note
(Spalte A)
Gewichtung
(Spalte B)
Gewichtete Note
(= Spalte A Spalte B)
QB Praktische Arbeit 53 50 27
QB Berufskenntnisse 50 30 15
QB Allgemeinbildung
Erfahrungsnote
Total bei Notengewicht 80 80 42
Total bei Notengewicht 100 100 53
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Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden
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Anhang 3 Andere Qualifikationsverfahren
Die bdquoanderen Qualifikationsverfahrenldquo umfassen die Validierung von Bildungsleistungen Diese
bezieht sich in der Regel auf Einzelpersonen kollektive Anrechnungsverfahren fuumlr Gruppen
sind auch moumlglich
Die Validierung von Bildungsleistungen ist eine Verbundaufgabe von Bund Organisationen
der Arbeitswelt und Kantonen Dabei gilt die folgende Aufgabenteilung
Der Bund regelt die Anforderungen an die Verfahren und anerkennt diese
Die Kantone sind fuumlr die Umsetzung der Verfahren zustaumlndig Sie bauen diese auf fuumlhren
sie durch und stellen die Ausweise aus
Die Organisationen der Arbeitswelt sind fuumlr die Inhalte verantwortlich Die nationalen Or-
ganisationen der Arbeitswelt erarbeiten im Rahmen von Bildungsverordnung und Bil-
dungsplan das Qualifikationsprofil und formulieren die Bestehensregeln Die regionalen
bzw kantonalen Organisationen der Arbeitswelt stellen die ExpertinnenExperten fuumlr die
Validierung von Bildungsleistungen
Eidgenoumlssische Berufsatteste duumlrfen aufgrund von Validierungsverfahren erst ausgestellt
werden wenn die ersten Berufsatteste aufgrund von regulaumlren Abschluumlssen der berufli-
chen Grundbildung ausgestellt wurden Validierungsverfahren koumlnnen somit nicht vor
Sommer 2014 abgeschlossen werden