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DGVP
DVR-Presseseminar19./20.05.2011 in Weimar
Wer darf fahren und wer nicht ?
Repression ist Prävention
Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauchund erhöhtes Aggressionspotenzial
aus psychologischer Sicht
Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert1. Vorsitzender der DGVP e. V.
2 DGVP
Wer darf motorisiert fahren und wer nicht?
Ø wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
Ø wer die theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat
Ø wer nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat
Ø „Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. …“ (§ 2 (12) StVG)
Ø Handlungsbedarf bei entsprechenden Hinweisen bzw. aktenkundigen Auffälligkeiten durch die Führerscheinbehörden
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Fahrzeugführer
Vorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr
z. B. - Fahrschulausbildung- Befähigungsnachweis- körperliche und geistige Eignung
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen § 2 StVG
Fahrzeuge
Vorschriften für in Verkehr kommende
Fahrzeuge
Vorschriften für im Verkehr befindliche
Fahrzeuge
Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr § 1 StVG
Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Staat überzeugt sich bei Fahrzeugführern und Fahrzeugen selbst von deren Eignung zur Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr.
Rechtliche Grundlagen und Prinzipien zum Straßenverkehrsrecht in Deutschland
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Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte*„Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.“
Abschnitt I Artikel 2 Abs. 1:„Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.“
Abschnitt I Artikel 8 Abs. 2 „Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, …, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Bezug zum Straßenverkehr: Der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern hat einen gesell-schaftlich höheren Stellenwert, als das Recht auf individuelle automotive Mobilität.
EU-Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Schutzpflicht des Staates
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Ursachen für Unfälle mit Personenschaden Deutschland 2009
Quelle: Statistisches Bundesamt 2010, Unfallentwicklung im Straßenverkehr 2009, Unfallursachen, Mehrfachnennungen möglich
nach Erwerb der Fahrerlaubnislediglich
Selbstüberprüfungspflicht(§ 2 Abs. 1 Satz 1 FeV*)
strenge Vorschriften zur periodischen Überwachung
(HU etc.)
*) „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“
1
6,9
89,8
0 20 40 60 80 100
Fahrzeug
äußereBedingungen
Mensch
Anteil, %
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Anteil der MPU-Betroffenen an der Gesamtzahl der FE-Inhaber
www.luftfahrt.net
www.airbus.com
ca. 54 Mio.
FE-Inhaber
2008: • 103.000 MPU
Das bedeutet:1 : 525 • 0,19 %
2009: • 106.000 MPU = 0,196 % 2010: • 102.000 MPU = 0,188 %
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Daten und Fakten - Alkohol
• 9,5 Mio. Menschen konsumieren in gesundheitlich riskanter Form Alkohol
• 1,3 Mio. sind alkoholabhängig
• ca. 10 % unterziehen sich einer Therapie
• 73.000 sterben jährlich an den Folgen des Alkoholmissbrauchs
• Jährlicher Pro-Kopf-Verbrauch • 10 l reiner Alkohol
Quelle: www.bmg.bund.de
An Unfällen mit Personenschaden beteiligte PKW-Fahrer unter Alkoholeinfluss 2009
0 500 1000 1500 2000
< 0,5/< 0,25
0,5<0,8/0,25<0,40
0,8<1,1/0,55<0,70
1,1<1,4/0,55<0,70
1,4<1,7/0,70<0,85
1,7<2,0/0,85<1,00
2,0<2,5/1,00<1,25
2,5<3,0/1,25<1,50
>3,0/>1,50
BA
K in
o/o
o / A
AK
in m
g/l
Anzahl
FrauenMänner
Quelle: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (2011) Jahrbuch Sucht 2009, Neuland Verlagsgesellschaft mbH, Geesthacht
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Eine Literaturanalyse von Moskowitz und Fiorentino (2000)2, in die 112 Artikel von 1981 bis 1997 eingeflossen sind, ergab, dass in einem Großteil der Studien ab einer BAK von 0,5 ‰ Ausfallerscheinungen nachgewiesen wurden. Ab einer BAK von 0,8 ‰ traten in 94 % der Studien Ausfallerscheinungen durch Alkohol auf.
Eine Analyse von Moskowitz und Robinson (1988)1, in der 177 Studien aus den Jahren 1940 bis 1985 konnte einen alkoholinduzierter Leistungsabfall belegen:
• ab 0,4 ‰ in 21 % der Studien• ab 0,5 ‰ in 34 % der Studien• ab 0,8 ‰ in 66 % der Studien und• ab 1,0 ‰ in fast alle Studien.
In einer qualitativen und quantitativen Analyse von Schubert und Stewin (2009)3
über z. Zt. 49 seit 1970 veröffentlichten Artikel wurde ermittelt, dass 98 % der Studien Ausfallerscheinungen (z. B. Aufmerksamkeit, Sehen, Tracking, Reaktionsgeschwindigkeit) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰auswiesen.
Quellen:1Moskowitz, H. & Robinson, C.D. (1988) Effects of low doses of alcohol on driving-related skills: A review of the evidence (Report no. DOT HS
807 280) Washington, DC: US National Highway Traffic Safety Administration. 2Moskowitz, H., & Fiorentino, D. (2000). A review of the literature on the effects of low doses of alcohol on driving-related skills (Report no. DOT
HS 809 028). Washington, DC: US National Highway Traffic Safety Administration. 3Schubert, W. & Stewin, C. (2009). : Zur Bedeutung der Überprüfung der Fahreignung bei problematischem Alkoholkonsum aus psychologischer
Sicht, angemeldeter Beitrag Weltkongress ICADTS, Oslo 2010
Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
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Alkoholinduzierte Ausfallerscheinungen –Qualitative Daten
AlkoholinduzierteAusfallerscheinungen
Reaktions-geschwindigkeit
Kognitive und exekutive
Funktionen
Aufmerksamkeit
Wahrnehmungund Detektion
Handlungs-überwachung /
Verhaltens-inhibition
FahrrelevanteFähigkeiten
(Fahrsimulation)
Elektro-Physiologische
Aktivierung / HirnstrukturelleVeränderung
Tracking
Quelle: Mattern, R., Schubert, W., Kaufmann, T., Schmitt, G., Stewin, C., Weinmann, W. (2010): Indikation zur Überprüfung der Fahreignung beischädlichem Alkoholkonsum, Faktor Mensch – Zwischen Eignung, Befähigung und Technik, Tagungsband des 5. GemeinsamenSymposiums der DGVP und DGVM, Kirschbaum Verlag, Bonn
10 DGVP
Tunnelblick
Quelle: DVR, Bonn, 1996
11 DGVP
Tunnelblick
Quelle: DVR, Bonn, 1996
12 DGVP
Tunnelblick
Quelle: DVR, Bonn, 1996
13 DGVP
Tunnelblick
Quelle: DVR, Bonn, 1996
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05
1015202530354045
0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 1,4 1,6
Blutalkoholkonzentration, Promille
Veru
rsac
hung
sris
iko
10-fach
40-fach
13,5-fach
Quelle: Krüger, H.-P., Kazenwadel, J., Vollrath, M.: Das Unfallrisiko unter Alkohol mit besonderer Berücksichtigung risikoerhöhender Faktoren, in: Krüger, H.-P. (Hrsg.): Das Unfallrisiko unter Alkohol: Analyse – Konsequenzen –Maßnahmen. 1995. Stuttgart. Gustav Fischer Verlag
Verursachungsrisiko = Risiko, einen Unfall zu verursachen
1,6 Promille-Grenze – Verursachungsrisiko
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Stand von Wissenschaft und Technik in der Verkehrs- und Rechtsmedizin, der Verkehrspsychologie sowie Toxikologie:
Schon bei 1,1 Promille ist das Risiko, einen Unfall zu verursachen, 10-fach erhöht!
Frage an die Verkehrspolitik:
Welches Risiko ist der Staat bereit zu tragen?
Fazit
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Daten und Fakten – Drogen/Medikamente
• 1,4 Mio. sind medikamentenabhängig
• 600.000 weisen problematischen Cannabiskonsum auf
• 200.000 konsumieren illegale Drogen
Quelle: www.bmg.bund.de
Entwicklung der Verkehrsunfälle mit Personenschaden
0
50
100
150
200
1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Jahr
Inde
x (1
999
= 10
0 %
)
1.320U(P)UuabM
310.806U(P)
17.434U(P)alk
U(P) Verkehrsunfälle mit PersonenschadenU(P)alk Alkoholunfälle mit PersonenschadenU(P)UuabM Unfallursache „andere berauschende Mittel“
Quelle: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (2011) Jahrbuch Sucht 2009, Neuland Verlagsgesellschaft mbH, Geesthacht
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Daten und Fakten – Arzneimittel
80 %
aller Verkehrs-teilnehmer, die Medikamente einnehmen, wissen nicht, dass ihre Fahrtüchtigkeit dadurch beeinflusst werden kann.
25 %
aller Unfälle sind Folge von Arzneimittel-einnahmen
20 %
aller Arzneimittel können das Reaktions-vermögenbeeinträchtigen
Quelle: www.medizin.de
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(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer a. a. BfF (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden
…
6.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzialbestehen,…
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 3 des StVG sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
Quelle: Fahrerlaubnis-Verordnung, zuletzt geändert am 17.12.2010, verkündet im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 67
§ 11 Eignung FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
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Leitsätze
„Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen:
Ø wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder
Ø wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.“
…Ursachen für Straftaten können auch Krankheiten sein.
Quelle: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der BASt, Heft 115
Begutachtungs-Leitlinien 3.14 „Straftaten“
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AggressivitätKann als Persönlichkeitsvariable angesehen werden. Es ist eine erschlossene, relativ überdauernde Bereitschaft zu aggressivem Verhalten.*1
Die situativen Variablen haben einen großen Einfluss. Sie haben eine substanzielle Konsistenz über viele Situationen. Sie definieren sich über die Stärke, die Häufigkeit undDie Dauer aggressiven Verhaltens.*3
AggressionAls Aggression wird solches Verhalten bezeichnet, bei dem schädigende Reize gegen einen Organismus ausgeteilt werden. Das Verhalten muss gerichtet sein.*1
Sie ist jedes Verhalten direkter oder indirekter Form, das einen anderen körperlich oder seelisch-geistig mit Absicht zu schaden droht, zu schaden versucht oder tatsächlich schadet.*2
Aggression und Aggressivität
Quelle: *1 Selg, H., Mees, U. & Berg, D. (1997): Psychologie der Aggressivität.
Göttingen. Hogrefe*2 Meyer-Gramcko, F. (1997)*3 Maag, C., Krüger, H.-P. u. a. (2003): Aggression im Straßenverkehr.
Berichte der BASt, Heft M151, Wirtschaftsverlag NW.
Beispiele für aggressives Fahren sind:• dichtes Auffahren• Hupen bzw. Lichthupen• Schneiden• Annäherung mit überhöhter Geschwindigkeit
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Entstehungsbedingungen von Aggressionen im StV
Quelle: Schneider & Schubert, 1967Sohn & Meyer-Gramcko, 1994
• Allgemeines Erregungs-Niveau• Zusammenhang von Risiko und Aggression• Hackordnung (z. B. Automarke, Image)• Verkehrsdichte und Territorial-Verhalten• Physiognomisches Ausdruckserleben• Sexualität• Technische Distanz• Frustration und Aggression• Lernpsychologische Effekte und
Modellverhalten• Mittel und Gelegenheit• Anonymität / Flüchtigkeit der Begegnung• Macht- und Geltungsstreben• Aggressive Werbung• Gruppenverhalten• Normen und Kontrollen• Einfluss situativer Bedingungen
Der Straßenverkehr ist quasi aus Sicht der
Betroffenen das „ideale Umfeld“zum Ausleben
ihrer Aggressivität.
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Dissoziale Persönlichkeitsstörung • Diese Persönlichkeitsstörung fällt durch eine große Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den
geltenden Normen auf und ist charakterisiert durch (mindestens drei der folgenden Kriterien):– Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer– Deutliche und überdauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen,
Regeln und Verpflichtungen– Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten
Beziehungen einzugehen– Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges
Verhalten– Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, besonders
aus Bestrafung– Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene
Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.
• Andauernde Reizbarkeit kann ein zusätzliches Merkmal sein. Eine Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend stützt die Diagnose, muss aber nicht vorgelegen haben.
• Dazugehörige Begriffe: Persönlichkeit(sstörung) amoralisch, antisozial, asozial, psychopathisch, soziopathisch
• Ausschluss: Emotional instabile Persönlichkeit(sstörung) (F60.3), Störungen des Sozialverhaltens (F91.x) Quelle: ICD-10 F60.2
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Antisoziale Persönlichkeitsstörung
A) Es besteht ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem 15. Lebensjahr auftritt. Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
– Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen,
– Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert,
– Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen,– Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert,– Rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit bzw. der Sicherheit anderer– Durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine
dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,– Fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierungen äußert, wenn die
Person andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen hat.
B) Die Person ist mindestens 18 Jahre alt.C) Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahrs erkennbar.D) Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer
manischen Episode auf.
Quelle: DSM-IV-TR 301.7
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Verkehrsunfallflucht
Dem Delikt der Verkehrsunfallflucht wird in der Fachliteratur eine besonders ungünstige Bedeutung beigemessen. Der Unfallflüchtige versucht, sich der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu entziehen. Er weicht der Verantwortung aus und zeigt mit seinem Verhalten eine besondere Gleichgültigkeit und auch Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Ansprüchen anderer. Das Delikt der Unfallflucht lässt auf Egozentrizität, Mangel an sozialer Reife sowie auf Labilität und Schwäche der Steuerungsfunktionen schließen.
Verkehrsunfallflucht ist nicht nur eine Straftat, sondern auch ein Aggressionsdelikt.
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Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, Zeitreihen, 2009
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Eintragungen im KBA
6.000
6.500
7.000
7.500
8.000
8.500
9.000
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
66.000456.0006.626.0001.754.000> 14 Punkte**8 – 13 Punkte1 – 7 Punkte0 Punkte*
* Überliegefrist** § 71 FeV – Verkehrspsychologische Beratung (2 Pkt. Rabatt im VZR)
Vorschlag: Vorziehen der Maßnahme auf 7 PunkteQuelle:KBA-Jahresbericht 2010
StVG und FeV
• 6,98 Mio. (78,0 %) davon sind Männer• 57,4 % auf Grund überhöhter Geschwindigkeit
à2009 20100,9 %
Entwicklung der Eintragungen im KBA –Personenbestand im VZR
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Ziele in der Fahreignungsbegutachtung
Die anlassbezogene Fahreignungsbegutachtung (z. B. Alkohol, Drogen, Aggressionspotenzial) ist keine repressive Maßnahme oder Strafe, sonderneine Chance für die Betroffenen.
Ø Im Vordergrund steht die Vermeidung des Führerscheinverlustes bzw. das In-den-Verkehr-Bringen von Personen
Ø Ziel ist eine entlastungs- und ressourcenorientierte Begutachtung mit lösungsorientierten Empfehlungen.
Ø Mindestanforderungen müssen erfüllt sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist keine Eliteveranstaltung.
Ø Straßenverkehrsverhalten ist auch soziales Verhalten. Charakterliche Eignung ist nicht teilbar.
Ø Medizinische, verhaltensbezogene und technische Kompensations-möglichkeiten (Auflagen, Beschränkungen, bedingte Eignung) sind zu nutzen.
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Forschungz. B. Grundlagen,
Ätiologie/Pathogenese,Veränderungswissen,
Evaluation/Wirksamkeit, Epidemiologie,
Methodenentwicklung, z. B. Testverfahren
(Persönlichkeits- und Leistungstests),
Laboranalyseverfahren,Grenzwertdiskussion,Rehabilitations- und Therapieverfahren
Tertiäre Prävention
Sekundäre Prävention(Beratung, Schulung, Rehabilitation)
Primäre Prävention(Vorschul- u. Schulerziehung, Fahrschulausbildung)
Punktesystem Verstöße, Alkohol, Drogen etc.
„Obligatorische Beratung“Zuweisungsdiagnostik / Assessment
EinzeltherapieGruppentherapie
Behördliche Entscheidung
Erhalt/Erteilung FE Versagung FE
Entziehung der Fahrerlaubnis
Begutachtung körperlicher und geistiger Eignung
(FA-GA, med.-psych. GA → Prognose)
Modell zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Quelle: Schubert, W. & Mattern, R. (2006) Criteria for theevaluation of futureassessment models of physical and mental fitness of drivers. In: W.-R. Nickel & P. Sardi (Eds.) Fit to Drive 1st International Traffic ExpertCongress Berlin fromMay 3rd – 5th 2006 –Tagungsband (p. 106 – 110). Bonn: Kirschbaum Verlag.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang SchubertDeutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e. V. (DGVP)DEKRA Automobil GmbH
Ferdinand-Schultze-Str. 6513055 BerlinTel. 030 98 60 98 38 01Fax 030 98 60 98 38 88E-Mail: [email protected]@dekra.com Quelle: www.artoftheprint.com
William Hogarth, Schüler bei einer Lesung