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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2019 (enthält die Abschlüsse 2019 und 2020)

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte in Betrieben der FachgruppeWerbung und Marktkommunikation Wien

WIRKSAMKEITSBEGINN 1. JÄNNER 2019

(enthält die Abschlüsse 2019 und 2020)

§ 1 Vertragsschließende ......................... 4§ 2 Geltungsbereich .............................. 4§ 3 Geltungsdauer ............................... 4§ 3a ................................................. 4§ 4 Arbeitszeit .................................... 5§ 4a Kurzarbeit ..................................... 5§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 5§ 6 Nachtarbeit ................................... 6§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zu-

sätzliche freie Tage .......................... 7§ 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei

Bemessung der Urlaubsdauer .............. 7§ 7b Anrechnung der Elternkarenz (§ 15f

MSchG und § 7c VKG) ....................... 8§ 8 Kündigung .................................... 8§ 8a Abfertigung ................................... 8§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

(Entfällt mit 1. 1. 2005)§ 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Ar-

beitsinvalide .................................. 9§ 11 13. und 14. Monatsgehalt .................. 9

§ 12 Diensterfindungen ........................... 9§ 13 Sondervereinbarungen...................... 9§ 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG ............. 10§ 15 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 10§ 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrund-

gehälter, Allgemeine Bestimmungen...... 10Verwendungsgruppenschema.............. 11

§ 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt. 13§ 17a Gehaltsabrechnung .......................... 13§ 18 Lehrlinge ...................................... 14§ 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-

ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .... 14§ 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschrif-

ten, Günstigkeitsklausel .................... 14§ 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter) .. 14

Anlage AKurzarbeit und die Leistung einer Kurzarbeits-unterstützung ........................................ 16

Zusatz-KV 2019Einführung einer Reiseaufwandsentschädigung . 20

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Inhaltsverzeichnis

Seite Seite

§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen derFachgruppeWerbung undMarktkommunikationWien einerseits und dem Österr. Gewerkschafts-bund, Gewerkschaft der Privatangestellten,

Druck, Journalismus, Papier WirtschaftsbereichDruck/Kommunikation/Papierverarbeitung an-derseits.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Wien;

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der FachgruppeWerbung und Marktkommunikation Wien, ausgenom-men die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG*);

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz un-terliegenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnensowie für kaufmännische Lehrlinge, die in diesen Be-trieben beschäftigt sind;

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

a) für Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnenund Volontäre und Volontärinnen;Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind Stu-dierende, die zum Zwecke einer beruflichen (techni-schen, kaufmännischen oder administrativen) Vor-

oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Stu-dienordnung vorübergehend beschäftigt werden.Volontäre und Volontärinnen sind Personen, die zumZwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung be-schäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein-stellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sienicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-tigt werden.

b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren und Direkto-rinnen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnenvon Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweitVorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtigsind.

*) auch bei Änderung des Firmennamens, der Gesellschaftsform,oÄ. Für die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG gilt ein eigenerKollektivvertrag.

§ 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-ner 2019 in Kraft.

(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages überdie Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 16), der Lehr-

lingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge(§ 18) und des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) könnenmit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monats-letzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigtwerden.

(4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-tivvertrages geführt werden.

§ 3a

Eingetragene PartnerInnenschaften sind für Ansprüche dieses Kollektivvertrages der Ehe gleichgestellt.

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§ 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten undLehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften desBundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindernund Jugendlichen. In Betrieben mit Fünftagewochekann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäߧ 11 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Beschäfti-gung von Kindern und Jugendlichen abweichend vonden Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzesan die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasstwerden.

(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durchdie Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Ar-beitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-tagen um 13 Uhr zu enden.

(3) Für den Arbeitsschluss dermit der Abwicklung desKundendienstes beschäftigten Angestellten sind unterWahrung der 40-stündigen wöchentlichen Normalar-beitszeit die durch Verordnung der Landesregierun-gen für die betreffenden Branchen festgelegten La-denschlusszeiten maßgebend.

§ 4a Kurzarbeit

Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-schwankungen zur Sicherung von ArbeitsplätzenKurzarbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragspar-

teien das in der Anlage A vorgesehene Formular zuverwenden.

§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basisder jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-stimmungen der in § 4 festgelegten täglichen Arbeits-zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie-gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der fürdie vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli-chen Arbeitszeit überschritten wird.

(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhrbis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent.Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-schlag von 100 Prozent zu entlohnen.

(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung geltendie Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,BGBl Nr 144.

Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für dieseÜberstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-lage für die Berechnung der Überstundenzuschlägeund der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieserBerechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen fürdie Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-entlohnung berücksichtigt.

(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.

(8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund-satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleiste-ten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigenÜberstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

(9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweilsvereinbart werden, dass der bzw die Angestellte an

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Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleisteteÜberstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstundeund Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaßvon 2 Stunden erhält.

(10) Die Entlohnungen gemäß Absatz (1) bis (8) bzwderen Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Absatz(9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage derÜberstundenleistung geltend gemacht werden, widri-genfalls der Anspruch erlischt.

(11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 22. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriffdes Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstundendann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 derletzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittessind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

§ 6 Nachtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßigzur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührtden zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-ne Sondervergütung. Diese beträgt für jede in die Zeitzwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw indie betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde je-denfalls mindestens € 2,19*), gleichgültig, ob es sichum Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. In Betrie-ben, in denen eine Sondervergütung auch der Arbei-ter- und Arbeiterinnenschaft bezahlt wird, gilt, wasdie Höhe der Sondervergütung und den Zeitraum derZuerkennung betrifft, die für Arbeiter und Arbeiterin-nen geltende Regelung des betreffenden Betriebes.Vor 1. Jänner 2012 in Betrieben bestehende bessereRegelungen bleiben aufrecht.

(2a)Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwilligabgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-tel) vorliegt.Lehnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einesolche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund dasArbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft-machung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegtnicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit fürein anderes, vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberinglaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis desArbeitgebers bzw der Arbeitgeberin von der Ableh-nung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzu-lässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagenbzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergese-henen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes undnur gerichtlich geltend gemacht werden.

(2b) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist nachMaßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet,den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin auf dessenbzw deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesar-beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs-gründe zu verwenden:

Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer bzw die Ar-beitnehmerin in seiner bzw ihrer Gesundheit gefähr-det, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haus-halt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin le-benden Kindes während der Nachtarbeit und für min-destens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr-leistet ist, oder der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-merin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen(§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-genwerden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-und Sorgepflichten durchführen kann.Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-reits vorgelegen sind, können nicht herangezogenwerden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeig-neten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründennicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen,ist der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin zum vor-zeitigen Austritt berechtigt.

(2c) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat beiEinteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Be-dürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtungoder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu be-rücksichtigen.

(2d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist erinnerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit leisten und diefrei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Um-schulung – verrichten können, sind vorrangig zu be-rücksichtigen.

(2e)Die Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen haben da-für zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehme-rinnen, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen,sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätig-keit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne § 12b

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AZG, BGBl Teil I 122/2002 ärztlich untersuchen lassenkönnen. Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hatdem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin allfälligeKosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf dieArbeitszeit anzurechnen.

*) Die Nachtarbeitszulage wird ab 1.1.2020 um die durchschnittli-che Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober2019 erhöht.

§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheitenist jedem Angestellten und jeder Angestellten eineFreizeit ohne Schmälerung seines bzw ihres monatli-chen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:

a) Beim Tode des Ehegatten bzw derEhegattin .............................. 3 Arbeitstage

b) Tode des Lebensgefährten bzw derLebensgefährtin, wenn er bzw siemit dem bzw der Angestellten imgemeinsamen Haushalt lebte ....... 3 Arbeitstage

c) Beim Tode eines Elternteiles ........ 3 Arbeitstaged) Beim Tode eines Kindes ............. 2 Arbeitstagee) Beim Tode von Geschwistern,

Schwiegereltern und Großeltern ... 1 ArbeitstagBei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge-bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnor-tes des bzw der Angestellten stattfindet, außerdemdie notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrtzum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weite-ren Arbeitstages.

f) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstageg) bei Wohnungswechsel im Falle der

Führung eines eigenen Haushaltsoder bei Gründung eines eigenenHaushalts .............................. 2 Arbeitstage

h) bei Eheschließung von Geschwis-tern oder Kindern..................... 1 Arbeitstag

i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw derLebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag

j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztesoder der Ärztin bzw Zahnarztes oder Zahnärztin,sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorge-wiesen wird.

(2) Der 24. und der 31.Dezember sind unter Fortzah-lung des Entgelts für alle Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen dienstfrei. Sollte Arbeitsleistung auf-grund betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich sein,so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleichim Verhältnis 1 : 1. Vor 1. Jänner 2010 in Betrieben be-stehende bessere Regelungen bleiben aufrecht.

(3) Für das Jahr 2019 wird für alle Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge einZeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichenBeschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut-haben ist bis 31. 12. 2019 zu verbrauchen; andernfallsverfällt dieser Anspruch. Dies gilt sinngemäß auch fürdas Jahr 2020.*

* Erläuterung:Für das Jahr 2020 ist also für alle Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge einZeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichenBeschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitgut-haben ist bis 31. 12. 2020 zu verbrauchen; andern-falls verfällt dieser Anspruch.

§ 7a Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dembzw der Angestellten, der bzw die Studien an einerMittelschule bzw nach Auswirkung des Schulorganisa-tionsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit be-

standener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat,für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzu-rechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nichtneben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.

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§ 7b Anrechnung der Elternkarenz

(1) Es gelten die Bestimmungen des § 15f MSchG unddes § 7c des VKG.

(2) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2013 gilt:Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindesin Anspruch genommen werden, werden im Ausmaßvon höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowieim Rahmen der Vorrückung berücksichtigt.Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehr-lingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit giltnur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern,die diesem Kollektivvertrag unterliegen.Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.

(3) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt:Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgeset-zes bzw. des Väterkarenzgesetzes sind im Ausmaßvon höchstens 22 Monate pro Kind für bis zu 2 Kinderals Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung zuberücksichtigen.Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nachMehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeitgilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitge-bern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver-hältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.

§ 8 Kündigung

(1) Kündigung bei lang dauernder KrankheitWurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbartund erfolgt eine Kündigung bei langdauernder Krank-heit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäߧ 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oderLetzten eines Kalendermonats als vereinbart.

(2) Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2016 be-gründet werden gilt:Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar-beitgeber und den Arbeitnehmer kann, soweit dieserKollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält,nur nach den Bestimmungen des Angestelltengeset-zes erfolgen.Mangels einer für den Angestellten günstigeren Ver-einbarung bezüglich der Kündigungstermine kannder Dienstgeber das unbefristete Dienstverhältnis

nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzeskündigen, mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15.oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt wer-den kann.Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung be-züglich der Kündigungstermine kann der Angestelltedas Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-tigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder Letztendes Kalendermonats aufkündigen. (§ 20 Abs 3 AngG)Bessere Regelungen laut Dienstvertrag bleiben auf-recht.

(3) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner2016 begründet wurden, bleiben bisher bessere Rege-lungen aufrecht, ebenso für befristete Dienstverhält-nisse, die vor dem 1.1.2016 begründet wurden undin ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen.

§ 8a Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung entfällt mit 1. 1. 2005. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 10 Zusatzurlaub für Kriegsversehrte und Arbeitsinvalide

Arbeitsinvalide mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen injedem Dienstjahr.

§ 11 13. und 14. Monatsgehalt

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-derjahr ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (Weih-nachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlingeerhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-schuss je einen Betrag in der Höhe der monatlichenLehrlingsentschädigung.Bei Provisionsbeziehern und Provisionsbezieherinnen,die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) be-ziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats-gehaltes das Fixum zugrunde gelegt. Provisionsbezie-her und Provisionsbezieherinnen, mit denen nur Pro-vision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch,als ihr Jahresbezug geringer ist als das 14fache des ih-nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest-grundgehaltes.

(2) Der Berechnung des 13. bzw 14. Monatsgehaltesist das im Vormonat gebührende Monatsgehalt (Lehr-lingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.

Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihreLehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letztenmonatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali-quoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen.

(3) Auszahlungstermin:

a) Am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres sind 50 Pro-zent des 13. und 50 Prozent des 14. Monatsgehal-tes auszuzahlen.

b) Am 30.November eines jeden Kalenderjahres sind50 Prozent des 13. und 50 Prozent des 14. Monats-gehaltes auszuzahlen.

(4) Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührtder aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegtenDienstzeit.

§ 12 Diensterfindungen

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin haben An-spruch auf Anbietung einer von einem bzw einer An-gestellten während des Bestandes des Dienstverhält-nisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7Abs 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er bzwsie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monatenvom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklä-ren, ob er bzw sie diese Frist für sich in Anspruch neh-men will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist derDienstgeber bzw die Dienstgeberin zur absoluten Ge-heimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er bzw sie hat

im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgese-hene Entschädigung an den Erfinder bzw die Erfinde-rin zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebüh-ren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmersbzw der Dienstnehmerin muss der Erfinder bzw die Er-finderin bei der Eintragung in das Patentregister ge-nannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeberbzw die Dienstgeberin als Anmelder bzw Anmelderinerscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen desösterreichischen Patentgesetzes und die gemäß die-sem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.

§ 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstge-

bern bzw Dienstgeberinnen und Angestellten regeln,durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertragweder

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aufgehoben noch beschränkt werden. Sonderverein-barungen sind nur gültig, soweit sie für den Angestell-ten und die Angestellte günstiger sind oder Angele-

genheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht ge-regelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).

§ 14 Probezeit, Abfertigung BMSVG

(1) ProbezeitDas erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Pro-bezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbartoder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde.Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnisvon jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

(2) Abfertigung BMSVGVereinbaren Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Ar-beitnehmer bzw Arbeitnehmerin einen Übertritt ausdem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Ar-

beiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Be-triebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz), sind der Ar-beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin und der Arbeitge-ber bzw die Arbeitgeberin berechtigt, binnen einemMonat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarungohne Angabe von Gründen von dieser nachweislichschriftlich zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern dieÜbertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebs-vereinbarung gemäß § 97 Absatz 1 Z 26 ArbVG (Fest-legung von Rahmenbedingungen für den Übertritt indas Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

§ 15 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sichaus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes einparitätisch aus je drei Vertretern bzw Vertreterinnender vertragsschließenden Organisationen zusammen-

gesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitgliedertunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen überdiesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmensind.

§ 16 Verwendungsgruppen undMindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführtenTätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel fürgleichwertige Tätigkeiten.

(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines bzw einer An-gestellten während eines Monates ist zur Ermittlungdes aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffendenMonat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zudividieren und das Resultatmit der Anzahl derWerkta-ge zu multiplizieren.

(3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor-wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-gruppen 1 bis 6 eingereiht.

(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wirdvon der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-treffenden Betrieb ein Angestellter bzw eine Ange-stellte als Betriebsrat bzw Betriebsrätin gewählt er-scheint, ist die Einreihung unter seiner bzw ihrer Mit-

wirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltessowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sinddem bzw der Angestellten mittels Dienstzettels be-kannt zu geben.

(5) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte infol-ge Ansteigens der Anzahl seiner bzw ihrer Verwen-dungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehalts-stufe seiner bzw ihrer Verwendungsgruppenjahre vor-zurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten desMonats ein, in dem er bzw sie die erhöhte Anzahl derVerwendungsgruppenjahre erreicht.

(6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuenVerwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-halt des bzw der Angestellten darf jedoch jenes Min-

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destgrundgehalt nicht unterschreiten, das er bzw siebeim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgrup-pe durch Zeitvorrückung erreichen würde.

(7) Wenn ein Angestellter bzw eine Angestellte in ei-ner Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vor-gesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat,soll im Falle von Leistungssteigerung nach weitererTätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine an-gemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.

(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dembzw der Angestellten gebührende monatliche Min-destgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbarenVerwendungsgruppenjahre bestimmt.Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, dieein Dienstnehmer bzw eine Dienstnehmerin in einerbestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksam-keitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einerbestimmten Verwendungsgruppe entsprechendenTätigkeit als Angestellter bzw Angestellte verbrachthat.

Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahrenist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-denen Dienstgebern bzw Dienstgeberinnen verbrachtwurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestell-ter bzw eine Angestellte aus früheren Dienstverhält-nissen bei anderen Dienstgebern bzw Dienstgeberin-nen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung ineine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst-ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange-rechnet.Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass derbzw die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitungschon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,spätestens aber innerhalb von 2 Monaten durch ent-sprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapierenachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisseist dem bzw der Angestellten auf den im Abs 4 vorge-sehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein sol-cher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nichtein.

Verwendungsgruppenschema

Verwendungsgruppe 1

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die schematische oder mechani-sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-arbeiten zu werten sind. Kaufmännische, admi-nistrative und technische Hilfskräfte:

zB:Hilfskräfte in Registratur oder Versand; einfachsteEDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Datenund Texten (zB Adressenschreiber und Adressen-schreiberinnen).

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

Verwendungsgruppe 2

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die einfache, nicht schematischeoder mechanische Arbeiten nach gegebenenRichtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver-richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei-tungszeit erforderlich ist. Auch während derEinarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor-stehende Gruppe durchzuführen.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Schreibkräfte; Fakturisten und Fakturistinnen für ein-fache Verrechnung; qualifizierte Hilfskräfte im Büro(zB Qualifizierte Datenerfassungskräfte);Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centernmit einfacher Auskunftserteilung;

Inkassanten und Inkassantinnen ohne facheinschlägi-ger Berufsausbildung;

Technische Angestellte:

qualifizierte technische Hilfskräfte – zB Reinzeichnerund Reinzeichnerinnen.

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

Verwendungsgruppe 3

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinienund Weisungen technische oder kaufmännischeArbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-ges selbstständig erledigen.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

zB:Bürokräfte in Buchhaltung (Kontenführer und Konten-führerinnen, Saldokontisten und SaldokontistinnenKontokorrentführer und Kontokorrentführerinnern udgl);Fakturisten und Fakturistinnen, die überwiegend kom-plizierte Verrechnungen durchführen;Inkassanten und Inkassantinnen mit Bürotätigkeit;Vertreter und Vertreterinnen;Lohn- und Gehaltsbuchhalter und Lohn- und Gehalts-buchhalterinnen;Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit;Bürokräfte mit einfachen Fremdsprachentätigkeiten;Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale;

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Angestellte im Büro, Lager und Versand mit fachein-schlägiger Berufsausbildung;Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit ein-schlägigen Fachkenntnissen;selbstständige Tätigkeiten in der Datenerfassung (zBMethodenhoheit);Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in in-nerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centernmit qualifizierter Auskunftserteilung.

Technische Angestellte:

Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale, zB Reinzeichner und Reinzeichnerin-nen, Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerin-nen;Techniker und Technikerinnen mit besonderen Fach-kenntnissen während einer branchenüblichen Einar-beitungszeit von maximal 6 Monaten – zB Program-mierer und Programmiererinnen;

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

Verwendungsgruppe 4

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die schwierige Arbeiten selbststän-dig verantwortlich ausführen, wozu besondereFachkenntnisse und praktische Erfahrungen er-forderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmä-ßig und dauerndmit der Führung, Unterweisungund Beaufsichtigung von Angestelltengruppen(zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Ange-stellte der Verwendungsgruppe 3 befindenmüssen) beauftragt sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

zB:Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit Füh-rungsaufgaben;Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit fremd-sprachlicher Korrespondenz;Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in Verwal-tungs- und Personalangelegenheiten;Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale;Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit;Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale;Assistenten und Assistentinnen;Schulungsleiter und Schulungsleiterinnen;Analytiker und Analytikerinnen;Versandleiter und Versandleiterinnen;Vertreter und Vertreterinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale;selbstständige Vorkalkulanten und Vorkalkulantin-nen;selbstständige Nachkalkulanten und Nachkalkulantin-nen Werbetexter und Werbetexterinnen;

selbstständige Buchhalter und Buchhalterinnen;Hauptkassiere und Hauptkassierinnen.

Technische Angestellte:

Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätig-keitsmerkmale;technische Einkäufer und Einkäuferinnen;Werbeexpedienten und Werbeexpedientinnen;Werbegrafiker und Werbegrafikerinnen;selbstständige Arbeitsvorbereiter und Arbeitsvorbe-reiterinnen;selbstständige Terminplaner und Terminplanerinnen;Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen imSinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

Verwendungsgruppe 5

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-ders verantwortungsvoll sind, selbstständigausgeführt werden müssen, wozu umfangrei-che überdurchschnittliche Berufskenntnisseund mehrjährige praktische Erfahrungen erfor-derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßigund dauernd mit der verantwortlichen Führung,Unterweisung und Beaufsichtigung von größe-ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell-te, von denen entweder einer bzw eine der Ver-wendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwen-dungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragtsind.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

zB:Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen;Angestellte mit Controllingaufgaben;regionale Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen;selbstständige Filialleiter und Filialleiterinnen;selbstständige Referatsleiter und Referatsleiterinnen;Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen;Angestellte, die regelmäßig Angestellte der Verwen-dungsgruppe 6 vertreten;Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend ab-schlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Ge-schäften beauftragt sind, die aufgrund ihrer Bedeu-tung für das Unternehmen obige Tätigkeitsmerkmaleerfordern;Betriebsärzte und Betriebsärztinnen;Beschäftige in Forschung und Entwicklung im Sinneobiger Tätigkeitsmerkmale.

Technische Angestellte:

Leiter und Leiterinnen der EDV mit mittlerer Daten-technik oder mit beschränkter integrierter Anwen-dung;

– 12 –

Programmierer und Programmiererinnen (zB projekt-bezogene Gesamtprogrammierung, Systemprogram-mierung);Analytiker und Analytikerinnen, die umfassende undschwierige Organisationsabläufe für die Programmie-rung konzipieren (Systemkenntnisse, Organisations-kenntnisse);leitende Konstrukteure und Konstrukteurinnen;leitende Betriebsingenieure und Betriebsingenieurin-nen; Vertreter und Vetreterinnen mit besonderentechnischen Kenntnissen;Technische Einkäufer und Einkäuferinnen mit beson-deren Fachkenntnissen.

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

Verwendungsgruppe 6

Tätigkeitsmerkmale:Angestellte mit umfassenden Kenntnissen undErfahrungen in leitenden, das Unternehmen inihrem Wirkungsbereich entscheidend beein-

flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mitverantwortungsreicher und schöpferischer Ar-beit im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

zB:

Prokuristen und Prokuristinnen, soweit sie eingestuftwerden;Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in Großbetrie-ben;Leiter und Leiterinnen des Controllings in Großbetrie-ben;Leiter und Leiterinnen in Forschung und Entwicklungin Großbetrieben;Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen inGroßbetrieben;Chefingenieure und Chefingenieurinnen in Großbe-trieben;Leiter und Leiterinnen der gesamten EDV in Unterneh-mungenmit Großanlagen bei integrierter Anwendung.

Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabel-le.

§ 17 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

Absatz 1 entfällt ab 1. 1. 2003

(2) Provisionen:Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehersund einer Provisionsbezieherin gilt als erreicht, wennsein bzw ihr Monatsbruttogehalt zuzüglich der jahres-durchschnittlichen Provision das Mindestgrundgehaltder entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.

(3) Remunerationen:Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-rationen die Höhe eines Monatsgehaltes übersteigt,gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindest-grundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezu-ges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Ver-wendungsgruppe erreicht.

§ 17a Gehaltsabrechnung

(1)Der bzw die Angestellte hat einen Rechtsanspruchauf eine übersichtliche Abrechnung aus der hervor-geht:

a) der Verrechnungsmonat,

b) Überstunden,

c) allfällige Zulagen,

d) Sonderzahlungen,

e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,

f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungenund Codenummern.

(2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen(zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstun-den gegen Zeitausgleich) ist der bzw die Angestelltemonatlich über die Differenz zwischen Normalarbeits-zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schrift-lich oder in nachweislich ähnlicher Form zu informie-ren.

– 13 –

§ 18 Lehrlinge

(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehr-linge beträgt: Siehe Gehaltstabelle.

(2) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt desLehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs-schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be-rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig-te dem Lehrling so zu ersetzen, dass dem Lehrling fürden Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,mindestens 50% der jeweiligen Lehrlingsentschädi-gung verbleibt.

(3) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs-nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtliniedes Bundes-Berufsausbildungsberats zur Förderung

der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem§ 19c BAG vom 2.4. 2009) zu absolvieren. Dafür er-hält der Lehrling eine einmalige Prämie in der Höhevon 10% des in der Richtlinie festgeschriebenen Be-trages. Diese Geldleistung wird im Monat nach Absol-vierung des „Ausbildungsnachweises zur Mitte derLehrzeit” mit der Lehrlingsentschädigung ausbezahlt.Die Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall diesesAnspruchs. Die Dokumentation der Lehrlingsausbil-dung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutz-gesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes. NachBeendigung der Ausbildung wird die Dokumentationdem Lehrling ausgehändigt. Es verbleiben keine Ko-pien im Betrieb.

§ 18a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter fürteilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern und Dienst-nehmerinnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivver-trag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertragli-cher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragli-

che Mindestgrundgehalt durch 173 zu teilen und dannder so ermittelte Wert mit jener Zahl zumultiplizieren,die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monats-stunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.

§ 19 Wiederverlautbarung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

(1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung undWiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom1. Jänner 1990.

(2) Bestehende, für die Angestellten günstigereÜbungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-trages bestehendes Monatsgehalt das in Betrachtkommende Mindestgrundgehalt nach § 16 dieses Ver-trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An-spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.

§ 20 Gehaltstabelle (Mindestgrundgehälter)

Gültig ab 1. Jänner 2019

a) Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden in al-len Verwendungsgruppen erhöht mit Wirkung ab

– 1.1. 2019 um 2,2% plus € 25,–Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächst-höheren 10-Cent-Betrag;

– 1.1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsratedes Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019plus 0,5%.

Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthö-heren 10 Cent-Betrag.

b) Die Lehrlingsentschädigungen werden mit 1. 1.2019 und 1.1. 2020 jeweils um 3,8% erhöht.

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c) Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV)und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden erhöht ab

– 1.1. 2019 um 2,02%,

– 1.1. 2020 um die durchschnittliche Inflationsratedes Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019.

Daraus ergeben sich folgende Mindestgrundgehälter:

VGJ VG 1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5

1. + 2. 1.534,50 1.542,20 1.812,00 2.165,60 2.724,20n. 2 1.551,90 1.638,80 1.931,60 2.304,60 2.905,00n. 4 1.566,70 1.751,70 2.062,40 2.459,50 3.103,80n. 6 1.664,80 1.862,10 2.188,60 2.607,60 3.298,50n. 8 1.773,70 1.983,20 2.331,20 2.780,40 3.520,80n. 10 1.869,20 2.092,00 2.464,10 2.947,50 3.759,40n. 12 1.988,80 2.226,90 2.624,50 3.141,60 4.006,30n. 14 2.113,50 2.366,50 2.787,00 3.337,90 4.260,20n. 16 2.254,50 2.524,40 2.977,10 3.564,20 4.549,40n. 18 2.403,20 2.693,00 3.173,80 3.805,90 4.859,10

VGJ VG 6

1. bis 5. Jahr 4.018,00n. 5 Jahren 4.966,40n. 10 Jahren 6.020,10Lehrlinge

Lehrjahre

1. LJ ......................................... 602,042. LJ ......................................... 809,643. LJ ......................................... 1.008,424. LJ ......................................... 1.186,95

FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN

Marco Schreuder Mag. Werner Neudorfer

Obmann Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher

gf. Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG

Leonhard Göser Mag.ª Judith Reitstätter

Verhandlungsleiter Wirtschaftsbereichssekretärin

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 in Kraft.

– 15 –

ANLAGE A

VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

und dem

Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck/Kom-munikation/Papierverarbeitung

sowie der Gewerkschaft .........................................................................................................

über die Einführung von KURZARBEIT und die LEISTUNG EINERKURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG während ihrer Dauer

I. GELTUNGSBEREICH

Diese Vereinbarung gilt

1. räumlich: (Name und Anschrift des Arbeitsgebers bzw der Arbeitgeberin und des von Kurzarbeit betrof-fenen Betriebes):

............................................................................................................................

2. fachlich:

a) für den gesamten Betrieb: .......................................................................................

b) für folgende Betriebsabteilung(en): ............................................................................

3. persönlich: Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des im räumlichen Geltungsbereich angeführ-ten Betriebes.Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht.

Gesamtbeschäftigte des Betriebes:

a) Beschäftigtenstand Angestellte: ................................................................................

davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................

Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Angestellte (Kurzarbeits-stundenkontingent = Ausfallstunden proWoche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen Ange-stellten) ............................................................................................................

b) Bäftigtenstand Arbeiter und Arbeiterinnen: ...................................................................

davon von Kurzarbeit betroffen: ................................................................................

Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Arbeiter und Arbeiterinnen(Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der be-troffenen Arbeiter und Arbeiterinnen) .........................................................................

4. zeitlich: Für die Dauer vom .................... bis ....................

– 16 –

II. GELTUNGSBEGINN

Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von demZeit-punkt an wirksam, in dem der Dienstgeber bzw dieDienstgeberin der zuständigen regionalen Geschäfts-stelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt)anzeigt, dass er bzw sie sich den Bestimmungen derVereinbarung unterwirft.Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betrof-fenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ent-halten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber bzw die

Dienstgeberin in der Anzeige zu erklären, dass erbzw sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darü-ber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarungfestgelegten Bedingungen eingehalten werden.Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskör-perschaften errichtet sind, von dem bzw der jeweili-gen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein.Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist an die Ver-einbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden.

III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG

Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftig-tenstandes und um dem Arbeitgeber bzw der Arbeit-geberin die Einbringung eines Begehrens gemäߧ 27 (1) b AMFG in Verbindung mit § 29 AMFG zu er-möglichen, einigen sich die Vertragspartner über dieEinführung und Einhaltung folgender Maßnahmen indem in Abschnitt I genannten Bereich:

1. Kurzarbeit

a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einverneh-men mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zu-ständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. BeiFehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mitder(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.

b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit inner-halb vier aufeinander folgender Arbeitswochen von

......Arbeitsstunden ......Minuten, wird um

......Stunden ......Minuten auf

......Stunden ......Minuten herabgesetzt.

Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufei-nander folgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweilsdurch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wö-chentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, an-dererseits müssen innerhalb von vier aufeinander fol-genden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichenNormalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) aus-fallen.

2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer derKurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behal-tefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenenKurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand imBetrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunktder Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfenfrühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgespro-chen werden.Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauerder Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit ver-

einbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates istdas Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerk-schaften) herzustellen.Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst frei-stehende Lösung von Dienstverhältnissen währenddes Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen.Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündi-gungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfal-len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden.Das Gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse(Zeitablauf).

b) Verminderung des festgelegten Beschäftigten-standes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösun-gen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstver-hältnissen im unten angeführten Sinne) während derKurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behalte-frist gemäß lit a) darf nur nach vorheriger Zustim-mung des zuständigen Betriebsrates – die jedochnicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist – so-wie des Leiters bzw der Leiterin der zuständigen Ge-schäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. BeiFehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle diezuständige Gewerkschaft.Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw die Ar-beitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung vonDienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber bzwdie Dienstgeberin keine Verpflichtung zur Auffüllungdes Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn dieVoraussetzungen für eine vorzeitige Lösung desDienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw dieDienstgeberin vorliegt (§ 82 GewO bzw § 27 AngG).Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies je-doch nur, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh-merin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seinerbzw ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Inte-ressensvertretung über die Auflösung des Arbeitsver-hältnisses zu beraten.

c) Die Beschäftigung von .................... Arbeitneh-mern und Arbeitnehmerinnen, die nicht Staatsbürgerbzw Staatsbürgerinnen eines EWR-Staates sind, istim Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinnedes § 8 AuslBG ohne Bedeutung.

– 17 –

d) Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfin-det, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behal-tefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichender Einsatz überlassener Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen (Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen)oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage ei-nes Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird da-rüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Be-triebsrat, bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmenmit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.

3. Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten

a) Die .................... im Betrieb beschäftigten undebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäf-tigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstüt-zung einzubeziehen.

b) Die Normalarbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigtenwird wie folgt gekürzt:

Anzahl der Arbeits-kräfte

Normarbeitszeit in-nerhalb von 4 aufei-nanderfolgenden

Wochen in Stunden

Verkürzung der Nor-malarbeitszeit in-

nerhalb von 4 aufei-nanderfolgenden

Wochen in Stunden

................... ................... ...................

4. Kurzarbeitsunterstützung

a) Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits-und Gehalts-(Lohn)-ausfall wird den Arbeitnehmernund Arbeitnehmerinnen eine Kurzarbeitsunterstüt-zung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber bzw derDienstgeberin mit dem für die tatsächlich geleisteteArbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt.Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährungvon Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass dieKurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe dervom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest-gelegten Pauschalsätze geleistet wird (§ 29, Abs 3AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigtenin die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Voll-zeit umzurechnen.

b) Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeits-ausfälle an Arbeitstagen.

IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsun-terstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherungnach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt derKurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarungkann vereinbart werden, dass die Differenz zwischendem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Ar-

beitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgenund der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeit-geber bzw von der Arbeitgeberin übernommen wird.Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form einesPauschales geregelt werden.

V. AUSZAHLUNG

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist verpflich-tet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurz-arbeit betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-nen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit

anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeberbzw die Dienstgeberin hat daher die Voraussetzungenfür die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prü-fen.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarungerfassten Betriebes finden die Bestimmungen des§ 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspru-ches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektiv-vertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall vonArbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine An-wendung.

2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigenKollektivvertrages werden durch die Vereinbarungnicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivver-

tragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und derensozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die unge-kürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.

3. Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgelt-fortzahlungsgesetz (EFZG) bzw des Krankengeldzu-schusses entsprechend den einschlägigen Kollektiv-vertragsbestimmungen und des § 8 AngG sind dieKurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundla-ge des Krankenentgeltes einzubeziehen.

– 18 –

4. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zugrundeliegende Wochenentgelt/Wochenverdienst/Monats-entgelt*) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen,das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbartworden wäre.

5. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung vonSonderzahlungen.

6. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zu-satzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten derKurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeitvereinbart worden.

*) (Nichtzutreffendes streichen).

VII. INFORMATIONSPFLICHT

Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit derVorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, istvom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin eineschriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Not-wendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerk-schaft zu übermitteln.Nach Beendigung der Kurzarbeit ist vom Betrieb eineschriftliche Information über die tatsächliche Inan-

spruchnahme bzw Ausschöpfung der Kurzarbeit andie jeweils zuständige Gewerkschaft zu übermitteln.Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Z 1–4dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten.Im Falle der Nichtdurchführung der geplanten Kurzar-beit ist eine Leermeldung zu erstatten. Eine Kopie istder zuständigen Betriebsratskörperschaft zuzustel-len.

Für den Angestellten-Betriebsrat: Für den Arbeiter-Betriebsrat:

Für die Betriebsleitung

FACHGRUPPE der ..............................

Der Fachgruppenobmann/Die Fachgruppenobfrau:

Der/Die Geschäftsführer/in:

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Der/Die Vorsitzende: Der/Die Geschäftsbereichsleiter/in:

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG

Der/Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der/Die Wirtschaftsbereichssekretär/in:

.................... , am ....................

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ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAGbetreffend die Einführung einer Reiseaufwandsentschädigung für die

Berufsgruppen der Werbegestalter und Werbegestalterinnen /Werbearchitekten und Werbearchitektinnen und Werbemittelverteiler und

Werbemittelverteilerinnen in Wien

(gültig ab 1. Jänner 2019)

§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen derFachgruppeWerbung undMarktkommunikationWien einerseits und dem Österr. Gewerkschafts-bund, Gewerkschaft der Privatangestellten,

Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbe-reich Druck/Kommunikation/Papierverarbei-tung anderseits.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Wien;

b) fachlich: für Mitgliedsbetriebe der FachgruppeWerbung und Marktkommunikation Wien, die den Be-rufsgruppen der Werbegestalter und Werbegestalter-innen / Werbearchitekten und Werbearchitektinnenund Werbemittelverteiler und Werbemittelverteilerin-nen angehören.

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz un-terliegenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnensowie für kaufmännische Lehrlinge, die in diesen Be-trieben beschäftigt sind.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnenund Volontäre und Volontärinnen;

Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen sind Stu-dierende, die zum Zwecke einer beruflichen (techni-schen, kaufmännischen oder administrativen) Vor-oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Stu-dienordnung vorübergehend beschäftigt werden.Volontäre und Volontärinnen sind Personen, die zumZwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung be-schäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein-stellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sienicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-tigt werden.

b) Für Vorstandsmitglieder, Direktoren und Direkto-rinnen, Geschäftsführer und Geschäftführerinnenvon Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweitVorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtigsind.

§ 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-ner 2019 in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres.

(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

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§ 4 Reiseaufwandsentschädigung

Die Tag- und Nächtigungsgelder werden ab 1.1.2019um 2,02% erhöht; ab 1.1.2020 werden sie um diedurchschnittliche Inflationsrate des Zeitraums No-vember 2018 bis Oktober 2019 erhöht.

1. Begriff der Dienstreise:

a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der bzw die Ange-stellte zur Ausführung eines ihm bzw ihr erteiltenAuftrages die Betriebsstätte verlässt.

b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs-stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen derBetriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt dieDienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassender Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rück-kehr zur Betriebsstätte bzwmit der reisenotwendi-gen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeberbzw die Arbeitgeberin ordnet an, ob die Dienstreisevon der Wohnung oder von der Betriebsstätte ausangetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreisevon der Betriebsstätte aus anzutreten.

2. Reiseaufwandsentschädigung:Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem bzw der An-gestellten der durch die Dienstreise verursachteMehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen zu entschädigen.

a) Für die Bestreitung desmit der Dienstreise verbun-denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-gung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld)erhält der bzw die Angestellte für jeden vollen Ka-lendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Die-se gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rück-reisetages – für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis24 Uhr.

b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von6 Stunden gebührt ein Taggeld von € 7,85.

c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden –einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspau-se – gebührt ein Taggeld von € 7,85 zuzüglich€ 3,24 für jede volle Stunde, die über die 6. Stundehinausgeht, maximal jedoch € 25,52.

d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stundenund wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienst-ortes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfor-dert, gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 31,79.Das Taggeld ist erstmalig für den Tag der Hinreisezu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 31,79wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßigvor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von€ 18,72, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt.Für den Tag der Rückreise wird ein Taggeld von

€ 18,72 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer bzw dieArbeitnehmerin am Dienstort fahrplanmäßig vor17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 31,79, wenndie Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.

e) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einemOrt erforderlich, so vermindert sich ab dem29. Tag das gebührende Taggeld gemäß lit d) undlit i) um 25 Prozent.

f) Nächtigungsgeld:Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigenBetriebes – einschließlich Reisen – eine Nächti-gung außer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmerbzw die Arbeitnehmerin Anspruch auf ein Nächti-gungsgeld, wenn vom Arbeitgeber bzw von der Ar-beitgeberin nicht in angemessener Weise dieNächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeldgebührt in der Höhe von € 14,22. Ist der Arbeit-nehmer bzw die Arbeitnehmerin nicht in der Lage,um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu er-halten, werden die Nächtigungskosten gegen Be-leg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hie-bei zu vermeiden.

g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- undNachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn ei-ne Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeitjedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässig her-beigeführt wird.Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die täglicheAufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Her-beiführung.Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthaltverringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollenvereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeldentfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartier-kosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch dieFirmenleitung ersetzt.

h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a)–g) finden auf jeneAngestellten keine Anwendung, die aufgrund ihresDienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Ver-treter und Vertreterinnen) und mit denen entwe-der einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseauf-wandsentschädigungen vereinbart ist oder mit de-nen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, indem Reiseaufwandsentschädigungen bereits ab-gegolten sind, wobei zu beachten ist, dass der Pau-schalsatz mindestens jenen Betrag entspricht, dernach Z 2 lit a)–g) auszuzahlen ist.

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3. Dienstreisen in das Ausland:Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück-lichen Bewilligung des Arbeitgebers bzw der Arbeitge-berin: Die Entschädigung der Reisekosten und desReiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreisebesonders zu vereinbaren.

4. Verfall von Ansprüchen:Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung müssenspätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigungder Dienstreise, bei sonstigem Verfall, beim Arbeitge-ber bzw bei der Arbeitgeberin geltend gemacht wer-den.

Redaktioneller Hinweis: Die Änderung der Bezeichnungvon Werbegestalter auf Werbearchitekten ist aufgrund ei-ner Änderung des FACHSTATUTES erfolgt.

FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN

Marco Schreuder Mag. Werner Neudorfer

Obmann Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher

gf. Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH DRUCK/KOMMUNIKATION/PAPIERVERARBEITUNG

Leonhard Göser Mag.ª Judith Reitstätter

Verhandlungsleiter Wirtschaftsbereichssekretärin

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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N O T I Z E N

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