wichtige infos und tipps zum praesenzdienst

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W AS DU Ü BER D EN P RÄSENZ DIENST W ISSEN S OLLTEST! WICHTIGE INFOS UND TIPPS ZUM PRÄSENZDIENST www.oegj.at AUSGABE 2015

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Page 1: Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst

WAS DU ÜBER DEN PRÄSENZDIENST WISSEN SOLLTEST!

WICHTIGE INFOS UND TIPPSZUM PRÄSENZDIENST

www.oegj.atAUSGABE 2015

Page 2: Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst

WWW.OEGJ.AT

WICHTIGE INFOS UND TIPPS ZUM PRÄSENZDIENST

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Page 3: Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst

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INHALTSVERZEICHNIS

1. ARBEITSRECHTLICHES ....................................................6

2. SOZIALRECHTLICHES ..................................................... 18

3. STEUERRECHTLICHES .................................................... 26

4. DER DIENSTBETRIEB ..................................................... 30

5. RAT UND HILFE ............................................................. 38

Bild © Ecki (Cli�s O

f Dooneen)/�ickr.com

Bei Aufzählungen von Personengruppen die ausschließlich in der männ-lichen Form erwähnt werden, ist dies beabsichtigt, da sich bei jenen keine weiblichen Personen darunter be�nden.

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EDITORIAL

Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absol-vierung des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenz-diener während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst wirft eine Reihe von Fragen auf.

Deshalb haben wir, die Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), diese Broschüre mit allen wichtigen Infos und Tipps zum Präsenzdienst zusammengestellt. Denn die ÖGJ vertritt nicht nur die SchülerInnen, Lehrlinge und Stu-dentInnen, sondern auch die Präsenzdiener. Die Ver-tretung der Präsenzdiener ist uns ein großes Anliegen.

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Deshalb hat die ÖGJ auch in der Bundesheer-Reform-Kommission mitgearbeitet und sich dort aktiv für die Interessen der Soldaten eingesetzt.

Die Broschüre gibt einen Überblick über die arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Situation während des Präsenzdienstes. Außerdem gibt es eine Au�istung der täglichen Dienste und Rechte der SoldatInnen. Bei weiteren Fragen oder Probleme während deiner Prä-senzdienstzeit, komm einfach zu uns, wir, die Gewerk-schaftsjugend, beraten dich gerne.

Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB

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1. ARBEITSRECHTLICHES

1.1 Sicherung des Arbeitsplatzes

Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Ar-beitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Prä-senzdienstes ruht die Verp�ichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verp�ichtung des Arbeit-gebers zur Entgeltfortzahlung.

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1.1.1 Für wen gilt das Arbeitsplatzsicherungsgesetz?

Es gilt für

 alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft,

 HeimarbeiterInnen,

 ö�entlich Bedienstete

Als Präsenzdienst ist der ordentliche oder außeror-dentliche Präsenzdienst, also Grundwehrdienst, Trup-penübungen, Kader- oder freiwillige Wa�enübungen, die Zeit als Zeitsoldat, anzusehen.

Bild © Felix Löchner/fotolia.com

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1.1.2 Mitteilungspflichten an den/die ArbeitgeberIn

Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am näch-sten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt.

1.1.3 Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer von der/die ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gericht-licher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs-

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und Entlassungsschutzes. Hat der/die ArbeitgeberIn in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Ent-lassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner P�icht zur Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Be-endigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitneh-mer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hin-derungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der/die Arbeitneh-merIn unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungs-grundes seiner Mitteilungsp�icht nachkommt.

1.1.4 Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

 Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dau-er dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung.

 Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der unun-terbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Schutz vier Jahre nach dem Antritt.

 In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes.

Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

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1.1.5 Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung durch das Gericht

Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum für den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ist dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zu-stimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittel-bar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbe-schäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Be-trieb des Unternehmens nicht möglich ist. Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen wegen

 der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,

 der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stilllegung der Betriebsabteilung

 und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne er-hebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann.

Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben ange-führten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortset-zen will. Der/Die ArbeitgeberIn ist davon innerhalb von 14 Tagen nach dessen Verständigung beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Weg-fall des Kündigungsgrundes zu informieren. Des Weite-ren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zustimmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig

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wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem/der ArbeitgeberIn eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Schließlich kann sich der Ar-beitnehmer nach der Belehrung über den Kündigungs- und Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitver-handlung, mit der Kündigung einverstanden erklären. Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer

 den/die ArbeitgeberIn beim Vertragsabschluss ab-sichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Ver-tragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,

 die Arbeitsp�icht schuldhaft gröblich verletzt oder ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt,

 im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,

 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein von dem/der ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,

 erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten ge-gen den/die ArbeitgeberIn, dessen/deren Familien-angehörige oder einen/einer ArbeitnehmerIn des Betriebes begeht,

 sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,

 ein Bereicherungsdelikt begeht.

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1.1.6 Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Au�ösung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeit-nehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitneh-mer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.

1.1.7 Fristenhemmung

Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:

 Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivver-traglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen.

 Frist für die Weiterverwendung (Behaltep�icht) von

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Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist.

 Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den/die ArbeitgeberIn, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeit-nehmer seiner Mitteilungsp�icht spätestens inner-halb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall des über diese Frist hinaus andauernden Hinde-rungsgrundes nachkommt.

 Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Prä-senzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

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1.2 Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses

Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies ei-nen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wie-dereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem Arbeitgeber, unter Angabe des Grundes, unverzüglich mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Be-trieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlas-sung aus dem Präsenzdienst die Arbeit unverschuldet nicht antreten kann.

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1.2.1 Anrechnungsbestimmungen

Soweit sich Ansprüche des Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

 des ordentlichen Präsenzdienstes;

 des außerordentlichen Präsenzdienstes zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen, zum Schutz der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen, der Aufrechterhaltung und Sicherheit im Inneren, zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes, der Aufschiebung der Entlassung in außergewöhnlichen Fällen, bei Kaderübungen, bei freiwilligen Wa�en-übungen und Funktionsdiensten und bei außeror-dentlichen Übungen,

 des außerordentlichen Präsenzdienstes als Zeit-soldat bis zu 12 Monaten,

1.2.2 Urlaub

Fallen Zeiten eines Präsenzdienstes in das jeweilige Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem antei-ligen Ausmaß, das dem um die Präsenzdienstleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außer-ordentlichen Präsenzdienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt, wo-bei mehrere derartige Einberufungen zusammenzu-rechnen sind.

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1.2.3 Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld

Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachts-geld usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der Präsenzdienst geleistet wird, nur im aliquoten Aus-maß, das heißt pro Woche des Präsenzdienstes ver-mindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je ein 52tel.

1.2.4 Öffentlich Bedienstete

Für ö�entlich Bedienstete gelten die vorher genann-ten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt ein Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Been-digung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, die einem Diszi-plinarrecht unterliegen. Eine einvernehmliche Lösung während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur

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dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung muss eine Bescheinigung eines Gerichtes, der Personalvertretung oder des Be-triebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz belehrt wurde.

Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich ist, wird während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn zu Beginn des Kündi-gungs- und Entlassungsschutzes bereits zwei Drit-tel dieser Frist verstrichen sind. Die Ableistung des Präsenzdienstes als Zeitsoldat berechtigt den Arbeit-geber, die Dienstwohnung zu entziehen.

Bild © Bundesheer/w

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esheer.at

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2. SOZIALRECHTLICHES

2.1 Krank! Was nun?

Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines So-zialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung versichert. Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskranken-kasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen. Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebiets-krankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden or-dentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrp�ichtigen auf Leistun-gen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine

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Person, nicht aber für die mitversicherten Angehöri-gen. Präsenzdiener und ihre Angehörigen sind nach dem ASVG nicht unfallversichert.

Im Falle der Erkrankung, Verletzung oder des Ablebens haben Präsenzdiener Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz und im Falle einer Ge-sundheitsschädigung, die als Dienstunfall anerkannt wird, auf Leistungen nach dem Heeresversorgungs-gesetz. Zeiten, in denen aufgrund des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, werden in der gesetzlichen Pensions-versicherung nach dem ASVG als Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) berücksichtigt.

Bild © Pei Lin/fotolia.com

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2.1.1 Krankheitsbedingt abrüsten

War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes:

 Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die Ar-beitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenz-dienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden. Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspru-ches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa.

 Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungs-anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er Krankengeld von der Krankenkassa.

 Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Prä-senzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde.

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 Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Been-digung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristrege-lung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet.

2.2 Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt. Zur Abde-ckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe.

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2.2.1 Antragstellung

Der Antrag bei jener militärischen Dienststelle einge-bracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, berechtigt.

Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig:

1: Heiratsurkunde

2: Geburtsurkunde der Kinder

3: Gehalts- bzw. Lohnbestätigung

4: Meldebestätigung

Für die Wohnkostenbeihilfe folgende:

1: Mietvertrag

2: eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin

3: Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestäti-gungen wie Grundgebühren für Strom und Gas

4: Bestätigung über Darlehen, die zur Scha�ung des je-weiligen Wohnraums aufgenommen worden sind.

Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnko-stenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst in folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zu-erkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchs-frist!)

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Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto.

Achtung:

Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu melden.

2.2.2 Familienunterhalt

Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grund-sätzlich für die

 Ehegattin,

 Kinder,

 geschiedene Ehegattin.

Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der An-zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegen-de Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsge-setz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungs-grundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemes-sungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.

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2.2.3 Wohnkostenbeihilfe

Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Präsenzdienstp�ichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nach-weislich vor Zustellung des Einberufungsbefehles ein-geleitet worden sein.

Als Wohnungskosten gelten:

 alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Woh-nung inklusive Betriebskosten und laufende ö�ent-liche Abgaben,

 Rückzahlung von Darlehen, die zur Scha�ung von Wohnraum aufgenommen wurden,

 Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grund-gebühr des Festnetztelefons.

Präsenzdiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der Be-messungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat.

Präsenzdiener ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Bild © Bundesheer/

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w.b

undesheer.at

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2.3 Familienbeihilfe

Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen kei-ne Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für:

 minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;

 Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwi-schen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung;

 In Berufsausbildung be�ndliche Volljährige, die den Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebens-jahres hinaufgesetzt werden;

 Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt.

 Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein.

 Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslo-senversicherung beziehen.

 Volljährige die wegen einer, spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verscha�en.

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3. STEUERRECHTLICHES

3.1 Veranlagung von ArbeitnehmerInnen

Bei ArbeitnehmerInnen kommt es jetzt, wie bei Selb-ständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem/der ArbeitnehmerIn zuge�ossen sind. Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berech-nen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt abzuführen.

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steu-er für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu

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berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeits-monate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Die-ses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen.

Neuregelung ab 2016:

Durch die Steuerreform ergeben sich folgende Änderungen:

Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung er-folgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den/die Steuerp�ichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steu-erp�ichtige bekommen unabhängig von einem An-trag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Vorausset-zungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünf-te vorhanden sein).

3.1.1 Antragsveranlagung

Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerIn-nenveranlagung können geltend gemacht werden:

Freibeträge wie

 Sonderausgaben,

 Aufwendungen zur Scha�ung von Wohnraum;

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 die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, sowie der Erwerb eines dafür erforder-lichen Grundstückes;

 Rückzahlungen von Darlehen, die zur Scha�ung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;

 Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;

 Beiträge zu Pensionsversicherungen;

 Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien;

 Kirchenbeiträge;

 außergewöhnliche Belastungen.

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Absetzbeträge wie

 Arbeitnehmerabsetzbetrag, bei geringem Einkommen;

 Verkehrsabsetzbetrag;

 Alleinverdienerabsetzbetrag;

 Alleinerzieherabsetzbetrag;

 Unterhaltsabsetzbetrag;

 Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten;

 Betriebsratsumlage;

 typische Berufskleidung;

 Fachliteratur;

 Werkzeuge und Arbeitsmittel.

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4. DER DIENSTBETRIEBDer tägliche Dienst und die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme:

4.1 Normdienstzeit

Die Normdienstzeit, die sich aus den Zeiten der Ausbil-dung oder der Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammensetzt, beträgt während Ihres Präsenzdienstes:

Montag bis Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr, 12.45 bis 16.15 Uhr 40 Std.

Samstag:

7.30 bis 12.30 Uhr 5 Std. Insgesamt: 45 Std.

Über diese Normdienstzeit hinaus muss man mit einer Nachtübung pro Woche, Verlegung, Einteilungen zu Diensten vom Tag (Charge vom Tag, Wache, Bereitschaft) und etwaigen Nachausbildungen rechnen.

Dazu kommen in die Dienstzeit nicht eingerechnete

 Reinigungsdienste (Unterkunftsbereich, Zimmer)

 Reinigung von persönlicher Ausrüstung und Bekleidung.

In der Dienstzeit sind zwei Kurzpausen am Vormittag und eine am Nachmittag mit einer Dauer von 10 Minuten ohne zeitliche Festlegung eingerechnet. (Zusammenlegung von Pausen ist möglich.) Die Mittagspause (45 Minuten) ist in der Regel von 12.00-12.45 Uhr, kann aber aufgrund örtlicher Regelungen (Speisesaalauslastung) auch zeitlich verschoben statt�nden.

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4.2 Rechte

4.2.1 Rapport und persönliche Aussprache

Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfor-dern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden wird bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich (Zeitpunkt wird bei der Standeskontrolle bekanntgegeben) Rapport abge-halten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erle-digung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden. JedeR SoldatIn ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. EinE Vorge-setzteR, der/die um eine persönliche Aussprache er-sucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt. Bei der persönlichen Aussprache und beim Rapport dürfen außer dem/der Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des/der betrof-fenen SoldatIn anwesend sein.

4.2.2 Beschwerde

Dem/Der SoldatIn steht das Recht zu, sich über ihn betre�ende Mängel und Missstände im militärischen Dienstbetrieb, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingri�e in seine dienstlichen Befugnisse, münd-lich oder schriftlich zu beschweren. Die Mittel zur Aus-übung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Erheben meh-rere SoldatInnen aus gleichem Anlass Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen oder sie

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haben sie gemeinsam durch ihreN SoldatInnenvertre-terIn einbringen zu lassen. Beschwerden müssen ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, erledigt werden. Die Erledigung wird dem/der BeschwerdeführerIn unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht.

4.2.3 Ordentliche Beschwerde

Die ordentliche Beschwerde ist mündlich bei dem/der EinheitskommandantIn in einer persönlichen Aus-sprache oder beim Rapport vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird, oder im Postweg an den/die EinheitskommandantIn gerichtet einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen ist, kann sie anstatt bei diesem bei dem/der nächst höheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an dieseN gerichtet werden.

Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerde-grundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen werden die Tage des Postlaufes und des Dienstweges in die Frist nicht eingerechnet. Die ordentliche Beschwerde wird durch den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, erledigt.

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Ausnahmen

KeinE VorgesetzteR ist berechtigt, eine ordentliche Be-schwerde zu erledigen, die gegen ihn/sie gerichtet ist. Die Erledigung erfolgt durch den/die nächst höhereN VorgesetzteN. Ordentliche Beschwerden gegen eineN Militärarzt/-ärztin wegen unzureichender ärztlicher Be-treuung werden durch den/die BundesministerIn für Landesverteidigung erledigt.

Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird die Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der/die Beschwerde-führerIn berechtigt, die Beschwerde spätestens am sie-benten Tag nach Erhalt der Mitteilung der Erledigung bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung bei dem/der nächst höhereN VorgesetzteN weiterzuführen. Die Weiterführung ist jedoch nur bis zu dem/der Komman-dantIn des zuständigen Heereskörpers zulässig.

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4.2.4 Außerordentliche Beschwerde

Die außerordentliche Beschwerde kann bei der militä-rischen Dienststelle, bei der der/die Beschwerdefüh-rerIn Dienst versieht, oder unmittelbar bei der parla-mentarischen „Bundesheer-Beschwerdekommission“ eingebracht werden. Eine bei der militärischen Dienst-stelle eingebrachte außerordentliche Beschwerde wird ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges an die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ weitergeleitet.

Die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ ist ein un-abhängig vom BMLVS tätiges parlamentarisches Kon-trollorgan des Nationalrates und setzt sich aus drei Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusam-men. Diese werden von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien alle sechs Jahre im Verhältnis ihrer Mandatsstärke bestellt bzw. entsandt.

4.3 SoldatInnenvertreterIn

Innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungs-termin wählen Personen in Basisausbildung (Grund-wehrdiener und Personen im Ausbildungsdienst) aus

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esheer.at

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ihrem Kreis in geheimer, unmittelbarer und persön-licher Wahl ihre „BetriebsrätInnen“, den/die Solda-tInnenvertreterIn und drei StellvertreterInnen. Eine wichtige Aufgabe des/der SoldatInnenvertreterIn liegt im Mitwirken an der Gestaltung des Vertrauensver-hältnisses zwischen dem/der KommandantIn und den Personen in Basisausbildung.

Weiters haben sie die Interessen der von ihnen ver-tretenen Personen in Basisausbildung, soweit sie den Dienstbetrieb betre�en, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken bei:

4.3.1 Besoldung

In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die Solda-tInnenvertreterIn berechtigt, bei der Auszahlung der Barbezüge dabei zu sein.

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4.3.2 Bekleidung

Der/Die SoldatInnenvertreterIn hat das Recht, bei der Ausgabe von Bekleidung und Ausrüstung an Angehö-rige des von ihm/ihr vertretenen Personenkreises an-wesend zu sein, um sich vom einwandfreien Zustand und der ordentlichen Anpassung der ausgegebenen Stücke zu überzeugen. Begründeten Vorschlägen der SoldatenInnenvertreterIn ist nach Maßgabe der vor-handenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.

4.3.3 Unterbringung

Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, Vor-schläge hinsichtlich der Unterkunftsordnung zu ma-chen (z.B. Trennung NichtraucherIn/RaucherIn).

4.3.4 Verpflegung

Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist befugt, die Zuberei-tung und Verabreichung der Kost zu überwachen. Er/Sie kann

 bei der Zubereitung und Verabreichung der Kost anwesend sein,

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 Einwendungen gegen die Art der Zubereitung und Verabreichung der Kost erheben, sowie

 Vorschläge zur Speiseplanerstellung machen.

Zu diesem Zweck kann dem/der SoldatInnenvertre-terIn fallweise die Anwesenheit beim praktischen Ar-beitsvorgang in der Truppenküche ermöglicht werden, wenn dadurch der Betriebsablauf keine Beeinträch-tigung erfährt und die Einhaltung der einschlägigen sanitäts- und lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen gewährleistet ist. Im Hinblick auf die truppenärztlich wahrzunehmenden Aufgaben steht ihm bezüglich der verwendeten Lebensmittel bzw. der Art der Speisen-zubereitung kein Überwachungsrecht zu. In der Regel ist der der/die SoldatInnenvertreterIn bei der Überwa-chung der Portionsgrößen wichtig.

Bild © G

ary Hartz/fotolia.com

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4.3.5 Dienstfreistellung

Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, auf Wunsch der von ihm/ihr vertretenen SoldatInnen bei der Behandlung von Bitten um Dienstfreistellung an-wesend zu sein und allenfalls stellvertretend für den/die BittstellerIn Vorschläge zu unterbreiten oder solche Vorschläge näher zu begründen. Über Vorschläge für Dienstfreistellungen als Anerkennung für besondere Leistungen hat der/die zuständige KommandantIn nach Anhören des/der SoldatInnenvertreterIn zu entschei-den. Da die Einteilung zum Wachdienst und zu Diensten vom Tag mit dem Recht auf Ausgang zusammenhängt, ist den SoldatInnenvertreterInnen – soweit dienstliche Erfordernisse dies gestatten – eine solche Einteilung mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

5. Rat und Hilfe

Bei der Gewerkschaftsjugend (ÖGJ)

Wir sind eine der größten Jugendorganisationen Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenz- und Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die am Schalthebel sitzen mit dir und deinen Rechten nicht machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle dich betre�enden Gesetze. Und damit alle Bereiche gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in al-len Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für deine Interessen.

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GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH

GEWERKSCHAFT DER PRIVATAN-GESTELLTEN, DRUCK, JOURNALIS-MUS, PAPIERAlfred-Dallinger-Platz 1, 1034 WienTel.: 05/03 01 21-510

GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENSTTeinfaltstraße 7, 1010 WienTel.: 01/534 54-297

YOUNION _ DIE DASEINSGEWERK-SCHAFTMaria-Theresienstraße 11, 1090 WienTel.: 01/313 16-83677

GEWERKSCHAFT BAU-HOLZJohann-Böhm-Platz 1, 1020 WienTel.: 01/534 44-59145

GEWERKSCHAFT PRO-GEJohann-Böhm-Platz 1, 1020 WienTel.: 01/534 44-69062

GEWERKSCHAFT VIDAJohann-Böhm-Platz 1, 1020 WienTel.: 01/534 44-79060

GEWERKSCHAFT DER POST- UND FERNMELDEBEDIENSTETENJohann-Böhm-Platz 1, 1020 WienTel.: 01/534 44-49060

DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN

WIENJohann-Böhm-Platz 1, 1020 WienTel.: 01/534 44-39062

BURGENLANDWiener Straße 7, 7000 EisenstadtTel.: 02682/770-40

KÄRNTENBahnhofstraße 44, 9021 KlagenfurtTel.: 0463/58 70-342 bis 343

NIEDERÖSTERREICHWindmühlgasse 28, 1060 WienTel.: 01/586 21 54-1575

OBERÖSTERREICH Weingartshof straße 2, 4020 LinzTel.: 0732/66 53 91-6040

SALZBURGMarkus-Sittikus-Straße 105020 SalzburgTel.: 0662/88 16 46-228

STEIERMARKKarl-Morre-Straße 32, 8020 GrazTel.: 0316/70 71-221

TIROLSüdtiroler Platz 14–166010 InnsbruckTel.: 0512/597 77-608

VORARLBERGSteingasse 2, 6800 FeldkirchTel.: 05522/35 53-22

Impressum: Österreichische Gewerkschaftsjugend,Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien.Tel.: 01-53444-39060 , E-Mail: [email protected]. ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag- und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015Foto: Paul Sturm und Michael Mazohl (ÖGB-Verlag).

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DIE ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSJUGEND

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 Sicherung des Arbeitsplatzes

 Krank! Was nun?

 Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

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 Dienstzeiten und -inanspruchnahme

 Deine Rechte

 Rat und Hilfe - die ÖGJ

Österreichische Gewerkschaftsjugend (ÖGJ)Info-Hotline: 01-53444-39060Johann-Böhm-Platz 1A-1020 [email protected] www.oegj.at