wie bekomme ich einen schwerbehindertenausweis? · (verwaltungsverfahren – datenschutz) sgb xii...

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Schnellübersicht Seite

Der Weg zum Schwerbehindertenausweis 7

Abkürzungen 8

Medizinische Fachbegriffe 9

Krankheit – Behinderung 11

Medizinische Voraussetzungen für die Anerkennung 41der Schwerbehinderteneigenschaft

Der Antrag auf Anerkennung 59der Schwerbehinderteneigenschaft

Bearbeitung des Schwerbehindertenantrages 89durch das Versorgungsamt

Der Schwerbehindertenausweis: 97Grad der Behinderung und Vergabe von Merkzeichen

Nachteilsausgleiche 141

Stichwortverzeichnis 158

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6

7

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Der Weg zum SchwerbehindertenausweisKrankheiten, Unfälle oder genetische Anomalien können Behin-derungen zur Folge haben. Diese bringen für die betroffenen Men-schen sowohl im Berufsleben als auch in den zwischenmenschli-chen Beziehungen Nachteile mit sich.

Der Sozialstaat bemüht sich, mit gesetzgeberischen Maßnahmenbehinderten Menschen ihre Selbstbestimmung und gleichberech-tigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, indemer ihre Nachteile abmildert oder ausgleicht.

In diesem Sinne wurden zahlreiche Rechte zugunsten behinderterMenschen in Gesetzen und Erlassen festgeschrieben. Die Inan-spruchnahme bindet der Gesetzgeber an Auflagen, zum Beispieldie Anerkennung einer Schwerbehinderung. Der vorliegende Fach-ratgeber unterstützt Sie Schritt für Schritt auf Ihrem Weg zumSchwerbehindertenausweis.

Die Versorgungsämter haben den Auftrag, das Anerkennungsver-fahren entsprechend dem Schwerbehindertengesetz bzw. Sozial-gesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) – durchzuführen. Entscheidendfür jeden behinderten Menschen ist, dass der Antrag zur Anerken-nung einer Behinderteneigenschaft klug und umsichtig vorberei-tet und abgefasst wird. Das Ergebnis einer ärztlichen Begutach-tung durch das Versorgungsamt, das über den Schweregrad derGesamtbehinderung und Behinderungsmerkzeichen entscheidet,richtet sich nach den ärztlich bescheinigten Erkrankungen.

Das Ergebnis des Verfahrens ist ein ausgehändigter Schwerbehin-dertenausweis. Welche Begünstigungen bzw. Unterstützungenverschafft er nun dem Antragsteller? Unter welchen Umständenist es sinnvoll, einen Antrag zu stellen? Wie ist der Antrag auf Aus-stellung des Schwerbehindertenausweises zu formulieren? Dieseund alle anderen wichtigen Fragen finden Sie im vorliegendenBuch ausführlich erörtert.

Dr. Nikolaus ErtlHorst Marburger

www.WALHALLA.de 7

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AbkürzungenAbs. Absatz

BG Berufsgenossenschaft

BGBl. Bundesgesetzblatt

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMG Bundesministerium für Gesundheit

BSG Bundessozialgericht

BU Berufsunfähigkeit

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVG Bundesversorgungsgesetz

EDV Elektronische Datenverarbeitung

EKG Elektrokardiogramm

EStG Einkommensteuergesetz

EU Europäische Union

GdB Grad der Behinderung

GdS Grad der Schädigungsfolgen

IfSG Infektionsschutzgesetz

MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit

MZ Merkzeichen (Gesundheitliche Merkmale)

OEG Opferentschädigungsgesetz

SG Sozialgericht

SGB Sozialgesetzbuch

SGB I Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (Allgemeiner Teil)

SGB VI Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)

SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

SGB X Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren – Datenschutz)

SGB XII Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (Sozialhilfe)

SGG Sozialgerichtsgesetz

StGB Strafgesetzbuch

VersMedV Versorgungsmedizinverordnung

WHO Weltgesundheitsorganisation

8 www.WALHALLA.de

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Medizinische FachbegriffeAdipositas FettsuchtAhornsirup- seltene Stoffwechselkrankheitkrankheit

Alkaptonurie sehr seltene erbliche Stoffwechselerkrankung

Amputation Abtrennung eines Körperteils

Amyloidose seltene Stoffwechselkrankheit

Anämie Blutarmut, Mangel an roten Blutkörperchen

Anus praeter vorverlegter Darmausgang

arterielle Ver- Blutgefäßverschluss mit Folge von Sauerstoffmangel schlusskrankheit des Gewebes im VersorgungsgebietArthritis entzündliche rheumatische GelenkserkrankungAscites Wasseransammlung in der BauchhöhleAutismus angeborene, unheilbare Wahrnehmungs- und

Informationsverarbeitungsstörung des GehirnsBandscheiben- BandscheibenvorfallprolapsBronchiektasien krankhafte Erweiterung bestimmter Bereiche der Atem-

wegeBorreliose Infektionskrankheit, übertragen durch ZeckenbisseCampylobacter Magengeschwür verursachende BakterienClaudikatio schmerzhafte Gehbehinderung bei arterieller Ver-intermittens schlusskrankheitCushing-Syndrom Krankheitsbild bei Erkrankung der NebennierenDilatation therapeutische GefäßerweiterungEpilepsie Fallsucht, spontan auftretende KrampfanfälleFibromyalgie SchmerzsyndromGalaktosämie seltene StoffwechselkrankheitGasaustausch- Sauerstoff-/Kohlenwasserstoffanalyse bei der Lungen-parameter funktionsdiagnostikGelenk-Endo- künstliches GelenkprotheseHämophilie BluterkrankheitHelicobacter pylori Magengeschwür verursachende BakterienHemianopsie Gesichtsfeldausfallhepatische durch Lebererkrankung bedingte GehirnschädigungEnzephalopathieHirninsult GehirnschlagHomocysteinurie seltene Stoffwechselkrankheit

www.WALHALLA.de 9

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Hypertonie Bluthochdruck(krankheit)Immunsuppressiva falsche Körperabwehrreaktionen unterbindende Medi-

kamenteInsuffizienz eingeschränkte FunktionsfähigkeitKammerflimmern Herzrhythmusstörungen mit über 300 Schlägen/Min.(dilatative) Herzmuskelerkrankung mit krankhafter ErweiterungKardiomypathie der Herzhöhlenkardiovaskulär das Herz-/Gefäßsystem betreffendKollagenose BindegewebserkrankungKreatininclearance Wert, der die Filterleistung der Niere angibt Leukämie Krebserkrankung der BlutzellenLumboischialgie Schmerzen durch Druck auf die NervenwurzelLungenemphysem Lungenblähung mit Beeinträchtigung der AtemfunktionLungenfibrilose Bindegewebsvermehrung in der Lunge

Morbus Basedow Erkrankung der SchilddrüseMorbus Bechterew chronisch-rheumatische entzündl. Wirbelsäulenerkran-

kungMorbus Crohn chronische Entzündung des DünndarmsMRT Magnetresonanztherapie (auch Kernspintomographie)Mukoviszidose genetisch bedingte Stoffwechselerkrankungnephrogen von der Niere ausgehendÖdem Wassereinlagerung im BindegewebeOsteogenesis krankhafte KnochenbrüchigkeitimperfectaOsteomylitis entzündliche Erkrankung des KnochenmarksOsteopathie krankhafte Veränderung der KnochenstrukturenOsteoporose KochengewebeschwundPcP chronisch-rheumatische entzündl. GelenkserkrankungPeriostitis entzündliche KnochenhauterkrankungPhenylketonurie seltene StoffwechselkrankheitPolyarthritis entzündliche Erkrankung mehrerer Gelenke gleichzeitigPolyneuropathie Nervenleiden mit EmpfindungsstörungenProtrusion (Bandscheiben-)VorwölbungSkotom GesichtsfeldausfallStent Drahtgeflecht, das in das Koronargefäß eingesetzt wirdUlkusbildung GeschwürbildungVarizenbildung KrampfadernbildungZöliakie Darmerkrankung durch Unverträglichkeit von SpeisenZytostatika Zellwachstum hemmende Medikamente

Medizinische Fachbegriffe

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Krankheit – Behinderung

Wie werden „Krankheit“ und „Behinderung“ definiert? ....... 12

Wie kommen Behinderungen zustande? ................................. 15

Sind Behinderungen vermeidbar? ............................................ 21

Leistungen zur Teilhabe ............................................................. 22

Bedingt Frührente die Schwerbehinderteneigenschaft? ......... 29

Die Versorgungsämter und ihre Aufgaben .............................. 34

Verschiedene Begriffe zur Leistungsminderung ...................... 38

3

Wie werden „Krankheit“ und „Behinderung“ definiert?Eine allgemein anerkannte, sowohl für die Medizin als auch für dieRechtsprechung und Politik verbindliche Definition des BegriffesKrankheit gibt es nicht.

Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgegebene in-direkte Begriffsbestimmung als ein „gestörter Zustand vollkom-menen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“ istwegen des fließenden oder wechselhaften Übergangs von Ge-sundheit zur Unpässlichkeit, Befindlichkeitsstörung, Krankheit,chronischem Gebrechen und Behinderung wenig hilfreich. Nachdieser Definition stellt sich automatisch die Frage: Wer ist in unse-rer Gesellschaft überhaupt noch gesund?

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) ist Krankheit ein regelwidrigerkörperlicher, geistiger oder seelischer Zustand. Regelwidrig istnach dem SGB ein Gesundheitszustand, „der von der durch dasLeitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht“.

Behinderung ist ein möglicher Folgezustand nach Erkrankung,wenn diese nicht abheilt. Dies gilt auch bei krankhafter Verände-rung von Chromosomen, die angeborene Behinderungen verursa-chen. Unter Behinderung versteht der Mediziner eine Störungphysiologischer Funktionen, sei dies eine Einschränkung der Be-weglichkeit von Gelenken, der Denkfähigkeit oder zum Beispielder Verlust des Sehvermögens.

Die WHO definiert Behinderung einschließlich ihrer sozialen Kon-sequenzen durch das Vorhandensein folgender Faktoren:

� Gesundheitsschaden mit persönlichen Folgen, wie Einschrän-kung der Unabhängigkeit, Beweglichkeit, Freizeitaktivitäten,der sozialen Integration, wirtschaftlichen und beruflichenMöglichkeiten, sowie mit familiären Folgen wie Pflegebedarf

� funktionelle Einschränkungen

� wirtschaftliche bzw. finanzielle Belastungen

� gestörte soziale Beziehungen mit gesellschaftlichen Folgen wieFürsorgebedürftigkeit, soziale Isolierung etc.

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Was sagt das Gesetz zur Definition einer Behinderung?

§ 2 SGB IX Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistigeFähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustandabweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-trächtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchti-gung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnenein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihrenWohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung aufeinem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereichdieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behin-derte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absat-zes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstel-lung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangenoder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Absatz 2 bezieht sich auf den zweiten Teil des SGB IX, der sich mitder Schwerbehinderung beschäftigt. Dieser zweite Teil entsprichtim Wesentlichen dem früheren Schwerbehindertengesetz.

Im Entwurf der Bundesregierung zum SGB IX wird ausdrücklich da-rauf hingewiesen, dass eine förmliche Feststellung der Behinderungund ihres Grades nur für folgende Leistungen von Bedeutung ist:

� besondere Hilfen zur Teilhabe Schwerbehinderter am Ar-beitsleben

� Nachteilsausgleiche

Beachten Sie Einzelheiten zu den zustehenden Leistungen in die-sem Kapitel und in Kapitel 8.

In der Regierungsbegründung wird ferner zum Ausdruck ge-bracht, dass eine förmliche Feststellung nur dann erfolgen muss,wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist. Dieser Hin-weis hat in der Praxis keine besondere Bedeutung.

Leistungen und sonstige Vergünstigungen für schwerbehinderteMenschen werden im Wesentlichen nur bei Vorlage eines Schwer-behindertenausweises gewährt.

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„Krankheit“ und „Behinderung“

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Krankheit – Behinderung

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Schwerbehinderte Menschen

Behinderung

Wohnsitz, ge-wöhnlicherAufenthalt

rechtmäßig imGeltungsbereich

des SGB

Regelungen des über- und zwischen-staatlichen Rechts bleiben unberührt

andere Voraus-setzungen der

Schwerbehinderungmüssen erfüllt sein

Arbeitsplatz erlangen oder behalten ohne

Gleichstellung nichtmöglich

Beschäftigung

Grad beträgt mindestens 50

Gradder Behinderung

= GdB

Gleichstellung mitschwerbehinderten

Menschen

GdB von weniger als 50

aber mindestens 30

oder {

{

Der im SGB IX verwendete Begriff des schwerbehinderten Menschen entspricht dem des Schwerbehinderten, der im frühermaßgebenden Schwerbehindertengesetz verwendet wurde. Infol-gedessen sind die Feststellungsbescheide der zuständigen Behör-

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den aus der Zeit vor der Geltung des SGB IX (also vor dem 1. Juli2001) weiterhin gültig.

Die Schwerbehinderung (GdB von wenigstens 50) reicht alleinnicht aus, um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Viel-mehr muss – wie bereits erwähnt – der schwerbehinderte Mensch

� seinen Wohnsitz,

� seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder

� seine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz

rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB haben. Hier sind die Vor-schriften des für alle Sozialleistungsbereiche maßgebenden SGB –Erstes Buch (SGB I) relevant.

Hiernach hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnungunter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er dieWohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo ersich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an die-sem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Wie kommen Behinderungen zustande?Die Kreissäge im Betrieb oder zu Hause trennt Finger ab, ein Sturzvon der Leiter verursacht einen Wirbelkörperbruch mit Quer-schnittslähmung, ein Nagel springt ins Auge, Folge: Erblindung.Man spricht über Unfälle. Bei Verkehrs-, Betriebs- und Sportunfäl-len oder in der Freizeit können sich die unterschiedlichsten Verlet-zungen ergeben. Diese haben Verwundungen, Quetschungen,Verbrennungen, Knochenbrüche etc. zur Folge. Die Verletzungensind häufig äußerlich gut sichtbar. Schwierig wird es, wenn derVerletzte bewusstlos ist, zum Beispiel aufgrund innerer Verletzun-gen wie einem Leberriss.

Trotz schneller Hilfe und sofortiger Versorgung kann sich ein lang-wieriger Heilungsprozess ergeben und unterschiedlichste Unfall-folgen wie Taubheit, Sehminderung oder Gehbehinderung zurück-bleiben. Die aus den Verletzungsfolgen resultierenden bleibendenFunktionsstörungen gelten als Behinderungen oder Schwerbehin-derungen.

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Wie kommen Behinderungen zustande?

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