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TRANSCRIPT
Arbeitsberichte
E-Learning
ERCIS – European Research Center for Information Systems
Hrsg.: Heinz Lothar Grob, Jan vom Brocke
Arbeitsbericht Nr. 10
Urheberrechtliche Fragestellungen bei der
Entwicklung von E-Learning-Produkten und
E-Learning Geschäftsmodellen
Nadine Kalberg, LL.M.
Unter Mitarbeit von Esther Schwarzrock
Abstract
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den urheberrechtlichen Fragestellun-
gen, die bei der Entwicklung von E-Learning-Produkten und von Geschäftsmo-
dellen zu deren kommerziellen Verwertung auftreten. Dazu führt der Beitrag in
die Grundbegriffe des Urheberrechts ein und stellt darüber hinaus die für den
Bereich des E-Learning wesentliche Rechtsprechung vor. Zunächst wird dar-
gestellt, welche Arten von geschützten Materialien im Rahmen von multimedia-
len Lerneinheiten typischerweise vorkommen und unter welchen Voraussetzun-
gen von einem urheberrechtlich geschützten Werk gesprochen werden kann.
Anschließend führt der Beitrag aus, welche Verbotsrechte und Entscheidungs-
befugnisse dem Inhaber eines Urheberrechts zustehen und welche Nutzungs-
handlungen im Rahmen von E-Learning-Projekten das Urheberrecht ihres
Schöpfers berühren. Anschließend werden die Rechtsprobleme vorgestellt,
welche sich bei der Erstellung von urheberrechtlich geschützten Materialien
durch Projektmitarbeiter ergeben können. Besonderes Augenmerk liegt dabei
auf der Werkschöpfung in Teamarbeit und dem Arbeitnehmerurheberrecht im
besonderen Umfeld der Hochschule. Außerdem wird dargestellt, unter welchen
Voraussetzungen, Werke Dritter im Rahmen von E-Learning-Projekten genutzt
werden dürfen. Dabei wird einerseits ein Überblick über die wichtigsten urhe-
berrechtlichen Schranken zugunsten von Forschung und Lehre gegeben und
andererseits in die Rahmenbedingungen der vertraglichen Einräumung von
Nutzungsrechten eingeführt werden. Abschließend befasst sich die Arbeit mit
den aus Sicht von Forschung und Lehre wichtigsten Gesetzesänderungen des
am 01.01.2008 in Kraft getretenen „Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urhe-
berrechts in der Informationsgesellschaft“ und beurteilt dessen Auswirkungen
auf universitäre E-Learning-Projekte.
Der Beitrag erfolgt in dem Projekt „cHL-hybrid“ (Förderkennzeichen:
01PI05003), das in der Förderlinie „E-Learning-Integration“ im Rahmen des
Förderschwerpunkts „Neue Medien in der Bildung“ des BMBF gefördert wird.
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Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................................. 4
2 Der Schutz des Urheberrechtsgesetzes: ................................................................... 6
2.1 Die Ausgangssituation: ................................................................................................. 6
2.2 Der Urheberrechts- und Leistungsschutz: .................................................................... 7
2.2.1 Der Urheberrechtsschutz: ............................................................................... 7
2.2.2 Der Leistungsschutz im Urheberrechtsgesetz: ............................................. 19
2.2.3 Zusammenfassung: ....................................................................................... 22
2.3 Der Inhalt des Urheberrechts: ..................................................................................... 24
2.3.1 Grundsätzliches zum Urheberrecht: .............................................................. 24
2.3.2 Das Urheberpersönlichkeitsrecht: ................................................................. 25
2.3.3 Die Verwertungsrechte: ................................................................................. 27
2.4 Fazit: ........................................................................................................................... 33
3 Die Content-Erstellung durch Projektmitarbeiter: .................................................. 34
3.1 Darstellung der Ausgangssituation: ............................................................................ 34
3.2 Die Urheberschaft in E-Learning-Projekten: ............................................................... 35
3.3 Projektarbeit im Team: ................................................................................................ 37
3.3.1 Darstellung der Ausgangssituation: ............................................................... 37
3.3.2 Miturheberschaft: ........................................................................................... 38
3.3.3 Werkverbindung: ........................................................................................... 40
3.3.4 Der Bearbeiter-Urheber, §§ 3, 23 UrhG: ....................................................... 41
3.4 Der Urheber im Hochschulbeschäftigungsverhältnis: ................................................. 42
3.4.1 Das Schöpferprinzip im Dienst- oder Arbeitsverhältnis: ................................ 42
3.4.2 Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten: ..................................... 43
3.4.3 Der Urheber im Dienst- oder Arbeitsverhältnis: ............................................ 45
3.4.4 Der Urheber im Hochschulbeschäftigungsverhältnis: ................................... 49
3.5 Zusammenfassung: .................................................................................................... 52
4 Die Nutzung von Werken Dritter: ................................................................................ 53
4.1 Die Ausgangssituation: ............................................................................................... 53
4.2 Die erlaubnisfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken: ..................... 54
4.2.1 Die Schranken des Urheberrechts: ............................................................... 54
4.2.2 Die Nutzung gemeinfreier Werke: ................................................................. 57
4.2.3 Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, § 53
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ............................................................................................ 59
4.2.4 Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch, § 53
Abs. 3 UrhG: .................................................................................................. 62
4.2.5 Das Zitatrecht, § 51 UrhG: ............................................................................ 65
4.2.6 Die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im
Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG: ............................................................. 71
4.3 Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten: .................................................. 75
4.3.1 Ausgangssituation: ........................................................................................ 75
3
4.3.2 Der Zweckübertragungsgrundsatz: ............................................................... 76
4.3.3 Anlaufstellen zur Ermittlung des Rechteinhabers: ........................................ 77
4.3.4 Die Nutzung von Open Content Werken: ...................................................... 78
5 Ein Ausblick- Die Auswirkungen der Reformen zum zweiten Korb für
E-Learning-Projekte: ...................................................................................................... 81
5.1 Das Gesetzgebungsverfahren: ................................................................................... 81
5.2 Die wichtigsten Neuerungen für Forschung und Bildung im Überblick: ..................... 82
5.2.1 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auf
unbekannte Nutzungsarten, §§ 31a, 137l UrhG n.F.: ................................... 82
5.2.2 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 Abs. 1 UrhG n.F.: ............. 84
5.2.3 Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG n.F.: ............. 85
5.2.4 Der Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG n.F. .................................... 87
5.3 Ergebnis und Ausblick: ............................................................................................... 89
6 Fazit:...................................................................................................................................... 90
Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 92
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1 Einleitung
Das Urheberrecht billigt dem Schöpfer wissenschaftlicher, literarischer und
künstlerischer Werke einen weitreichenden Schutz zu. Die Stellung des Urhe-
bers geht daher mit weitreichenden Verbotsrechten und Entscheidungsbefug-
nissen in Bezug auf seine Werke einher. Dieser Schutz beginnt entgegen eines
weit verbreiteten Irrtums keineswegs erst in dem Moment, in dem urheberrech-
tlich geschützte Werke kommerziell verwertet werden sollen, sondern erstreckt
sich auf jede Form der körperlichen und unkörperlichen Verwertung eines Wer-
kes, welche nicht von der Einwilligung des Rechteinhabers oder einer gesetzli-
chen Ausnahmebefugnis gestattet wird. Hinzu kommt, dass das Urheberrechts-
gesetz nur geringe Hürden für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes auf-
stellt. Schon ein eher geringes Maß an Individualität wird daher in den meisten
Fällen genügen, um eine Schutzfähigkeit für verschiedenste Werkarten zu be-
jahen. In universitären E-Learning-Projekten sollten daher die urheberrechtli-
chen Rahmenbedingungen möglichst frühzeitig in die weitere Planung des je-
weiligen Vorhabens einbezogen werden. Dies gilt nicht zuletzt, weil eine Beur-
teilung der urheberrechtlichen Zulässigkeit eines E-Learning-Produktes nur un-
ter Berücksichtigung der anvisierten Art der Verwertung möglich ist. In vielen
Fällen wird daher die Beantwortung der Frage, ob sich ein bestimmtes Vorha-
ben zu einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis realisieren lässt, nicht
zuletzt von dessen urheberrechtlicher Beurteilung abhängen. E-Learning-
Produkte sollten daher nicht erst dann einer urheberrechtlichen Überprüfung
unterzogen werden, wenn sie sich nach einer Testphase im universitären Alltag
als zur kommerziellen Verwertung tauglich erwiesen haben, sondern bereits in
ihrer Entwurfsphase. Diese möglichst frühzeitige Berücksichtigung des Urheber-
rechts bildet eine der Grundlagen bei der Entwicklung rechtssicherer Ge-
schäftsmodelle zur Realisierung von E-Learning-Vorhaben.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit denjenigen urheberrechtlichen
Fragestellungen, deren Beantwortung für eine den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechende Umsetzung von E-Learning-Projekten unerlässlich ist. Am Beginn
einer solchen urheberrechtlichen Überprüfung steht die Beschäftigung mit der
Frage, welche Materialien in multimedialen Lehrmaterialien überhaupt dem
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Schutz des Urheberrechts unterliegen. Hierzu bedarf es sowohl der Klärung des
urheberrechtlichen Werkbegriffs als auch der Voraussetzungen für das Vorlie-
gen eines Leistungsschutzes. Neben der Fähigkeit urheber- oder leistungs-
schutzrechtliches Material als solches auch zu erkennen, bedarf es zur Entwick-
lung rechtssicherer Geschäftsmodelle für E-Learning-Produkte aber auch der
Kenntnis der dem jeweiligen Rechteinhaber zustehenden Verbotsrechte und
Entscheidungsbefugnisse. Darüber hinaus birgt aber auch die Bestimmung der
Person des Rechteinhabers gerade im Rahmen von universitären E-Learning-
Projekten diffizile Abgrenzungsfragen. Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil
die betreffenden Geistesleistungen oftmals auf der gemeinschaftlichen Arbeit
vieler in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zur Universität stehenden Betei-
ligten beruhen. Sind Rechteinhaber und deren Verbotsrechte schließlich identi-
fiziert, knüpft sich die für die Realisierung von E-Learning-Produkten entschei-
dende Frage nach der rechtlich zulässigen Nutzung von urheberrechtlich ge-
schützten Werken in E-Learning-Produkten an. In Bezug auf die Nutzung von
geschützten Materialen von Projektbeteiligten steht hier insbesondere die Frage
nach dem Arbeitnehmerurheberrecht im universitären Umfeld im Vordergrund.
Sollen dagegen Werke Dritter verwendet werden, ist insbesondere zu prüfen,
ob die Möglichkeit einer erlaubnisfreien Nutzung im Rahmen der sog. urheber-
rechtlichen Schrankenregelungen besteht. Hier ist in besonderer Weise auf den
Verwendungszusammenhang des geplanten E-Learning-Produktes abzustellen.
Dabei wird oft auch eine Rolle spielen, ob die jeweiligen multimedialen Lehrma-
terialien lediglich im universitären Lehrbetrieb genutzt oder aber einer kommer-
ziellen Vermarktung zugeführt werden sollen. Gerade hier wird man bei der
Entwicklung von Geschäftsmodellen oftmals vor der Schwierigkeit stehen, dass
sich die kommerzielle Vermarktung eines E-Learning-Projektes angesichts ho-
her Nutzungsrechtsentgelte kaum zu einem angemessenen Kosten-Nutzen-
Verhältnis realisieren lässt.
Die Frage nach den Rahmenbedingungen des Urheberrechts hat somit großen
Einfluss auf die Frage, ob sich ein geplantes E-Learning-Vorhaben auch tat-
sächlich wirtschaftlich sinnvoll realisieren lässt. Soll daher ein Geschäftsmodell
zur Verwertung von E-Learning-Produkten entwickelt werden, wird sich auch
6
dessen inhaltliche Ausgestaltung eng an den gesetzlichen Vorgaben orientieren
müssen. Die vorliegende Arbeit soll daher dem Entwickler von E-Learning-
Vorhaben einen Überblick über die wesentlichen urheberrechtlichen Fragestel-
lungen bei der kommerziellen und nicht-kommerziellen Verwertung von E-
Learning-Projekten geben. Dazu wird zunächst erörtert werden, welche Mate-
rialien in multimedialen Lernmaterialien überhaupt einem Urheber- oder Leis-
tungsschutz unterliegen und welche Konsequenzen sich aus diesem Schutz
ergeben. Anschließend erörtert die Arbeit, unter welchen Voraussetzungen ur-
heberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von E-Learning-Projekten genutzt
werden dürfen. Dabei unterscheidet sie vor allem danach, ob die geschützten
Geistesleistungen durch Projektbeteiligte oder durch externe Dritte geschaffen
worden sind. Schließen wird die Abhandlung mit einem kurzen Überblick über
die gesetzlichen Änderungen durch das mittlerweile in Kraft getretene „Zweite
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ und
dessen Auswirkungen auf E-Learning-Projekte.
2 Der Schutz des Urheberrechtsgesetzes:
2.1 Die Ausgangssituation:
Zwei der wichtigsten Faktoren bei der Entwicklung eines geeigneten Ge-
schäftsmodells für ein E-Learning-Produkt stellen die zu erwartenden Kosten für
die projektinterne Content-Entwicklung und die Vergütung der Nutzung fremder
Materialien dar. Die Höhe dieser Kosten hängt aus urheberrechtlicher Sicht im
Fall der Content-Erstellung durch Projektmitarbeiter vor allem davon ab, ob die-
se bereits aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Stellung zur Einräumung der Nut-
zungsrechte an den von ihnen geschaffenen Werken verpflichtet sind. Sollen
dagegen geschützte Werke bzw. Leistungen Dritter für das betreffende E-
Learning-Produkt genutzt werden, richtet sich die Höhe der zu berücksichtigen-
den Kosten vor allem danach, ob die betreffenden Materialien erlaubnisfrei ge-
nutzt werden dürfen oder ob eine Vergütung für ein vertragliches Nutzungsrecht
entrichtet werden muss.
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Bevor diese Fragen jedoch beantwortet werden können, muss in einem ersten
Schritt geklärt werden, welche im Rahmen des jeweiligen E-Learning-Produktes
genutzten Materialien überhaupt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unter-
liegen und welche Rechte aus diesem Schutz für den Urheber entstehen. Zur
Klärung dieser Fragen sind, gleichgültig ob die Inhalte durch Projektmitarbeiter
oder Dritte geschaffen worden sind, dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen.
Daher soll zunächst dargestellt werden, welche Arten von geschützten Materia-
lien typischerweise im Rahmen von E-Learning-Projekten zu finden sind und im
Anschluss daran, welche Rechte aus diesem Schutz für den Urheber resultie-
ren.
2.2 Der Urheberrechts- und Leistungsschutz:
2.2.1 Der Urheberrechtsschutz:
2.2.1.1 Geschützte Werkarten:
Am Beginn jeder Beschäftigung mit dem Urheberrecht steht die Frage, welche
Inhalte überhaupt in den Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes fallen. Ob
eine geistige Leistung einem gesetzlichen Schutz unterliegt, entscheidet sich
auf der Grundlage der Vorgaben des „Gesetzes über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)“. Das Urheberrechtsgesetz
schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Dreh- und An-
gelpunkt ist hierfür das Verständnis des Werkbegriffs. Der Gesetzgeber führt
zur näheren Bestimmung des Schutzbereichs des UrhG eine Liste geschützter
Werkarten zu Beginn des Urheberrechtsgesetzes auf:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)
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Pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst (§ 2 Abs.
1 Nr. 3 UrhG)
Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG)
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG)
Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG)
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs.
1 Nr. 7 UrhG)
Allein diese Aufzählung der für einen Urheberrechtsschutz in Frage kommen-
den Werkarten zeigt, dass viele der Inhalte, die für die Gestaltung von E-
Materialien verwendet werden, urheberrechtlich geschützte Werke darstellen
können. Besonders relevant sind in diesem Bereich die Sprachwerke. Sie um-
fassen alle Werke, deren Inhalt durch das Ausdrucksmittel der Sprache trans-
portiert wird [BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm; BGH GRUR
1961, 85, 87 – Pfiffikusdose; Loewenheim, in: Schricker, § 2, Rn. 19; Bullinger,
in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 45]. Dazu gehören alle Arten von gesprochenen
und geschriebenen Texten, seien es wissenschaftliche Lehrbücher oder Fach-
aufsätze, Romane oder Gedichte, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel, Reden
oder Vorträge [Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 45; Schulze, in: Dreier/
Schulze, § 2, Rn. 82; Nordemann/ Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 2, Rn. 29].
Als Sprachwerk geschützt sein können aber auch Textanteile von Websites,
Beiträge in Newsgroups, Bulletin Boards oder Mailinglisten [Veddern, S. 17].
Unter den Begriff der Sprachwerke ordnet man darüber hinaus auch die auf
Programmiersprache basierenden Computerprogramme ein [BGH GRUR 1985,
1041, 1046 – Inkasso-Programm].
Musikwerke hingegen drücken ihren Inhalt durch Tonfolgen, die Melodie und
den Einsatz von unterschiedlichen Rhythmen aus [BGH GRUR 1981, 202, 203
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– Dirlada; Nordemann/ Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 2, Rn. 46; Loewen-
heim, in: Schricker, § 2, Rn. 19]. Beispiele für urheberrechtlich geschützte Mu-
sikwerke, die in E-Materialien Verwendung finden können, sind Werke der
Klassischen Musik, Unterhaltungsmusik, Melodien oder Hintergrundmusiken.
Frei verwendbar sind dagegen einzelne Töne, Akkorde oder Geräusche [Bullin-
ger, in: Bullinger, § 2, Rn. 71; Loewenheim, in: Schricker, § 2, Rn. 120; Ved-
dern, S. 19].
Von großer Relevanz für den Bereich des E-Learning sind außerdem die Dar-
stellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Hierzu gehören insbesonde-
re technische Konstruktionszeichnungen, wissenschaftliche Schaubilder, Stadt-
pläne und Landkarten oder auch Tabellen und Diagramme [Bullinger, in: Wand-
tke/Bullinger, § 2, Rn. 141ff.; Schricker, GRUR 1991, 563, 564].
Zu den Werken der bildenden bzw. angewandten Kunst können neben Plasti-
ken, Zeichnungen und Malereien auch Grafiken, Clip Arts oder Logos gehören
[Veddern, S. 21].
Die vom Gesetzgeber erstellte Liste geschützter Werkarten ist jedoch nicht ab-
schließend, sondern nur beispielhaft. Damit ist die Zugehörigkeit eines Inhalts
zu einer der aufgezählten Werkarten auch nicht Voraussetzung für die Erlan-
gung des Urheberrechtsschutzes. Entscheidende Voraussetzung für das Errei-
chen des Urheberrechtsschutzes ist stattdessen das Vorliegen eines „Werkes“.
2.2.1.2 Der Werkbegriff:
Der Begriff des Werkes ist ein grundlegender Begriff des Urheberrechts. Erst
das Erreichen der Werkqualität eröffnet einem Inhalt, gleichgültig welcher Art
oder Gattung, den Schutz des Urheberrechts. Voraussetzung für das Vorliegen
eines Werkes ist, dass der jeweilige Inhalt eine „persönliche geistige Schöp-
fung“ darstellt. Dies erfordert zunächst das Vorliegen einer persönlichen Schöp-
fung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Leistung durch einen Men-
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schen geschaffen wurde. Nicht geschützt sind dagegen Leistungen, die allein
durch eine Maschine oder einen Computer erstellt worden sind [Loewenheim,
in: Schricker, § 2, Rn. 12; Schack, § 9, S. 83, Rn. 156]. Hiervon zu unterschei-
den sind Werke, die zwar mit Hilfe einer Maschine oder eines Computers ge-
schaffen worden sind, z.B. mit Hilfe eines Textverarbeitungs- oder Grafikprog-
ramms, bei denen aber die Schöpfungs- und Gestaltungsleistung ausschließlich
bei dem menschlichen Schöpfer liegen. In diesen Fällen ist eine persönliche
Schöpfung gegeben.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer persönlichen, geistigen Schöp-
fung ist ein geistiger Gehalt, welcher durch das Werk selbst transportiert wer-
den muss. Hierfür genügt jede Art von gedanklicher oder emotionaler Äuße-
rung, sofern sie Ausdruck individueller Geistestätigkeit ist [Schulze, in: Dreier/
Schulze, § 2, Rn. 12; Schack, § 9, S. 84, Rn. 157].
Außerdem muss das Werk in einer Form vorliegen, die den menschlichen Sin-
nen zugänglich ist [BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm; Ulmer,
§ 21 II, S. 130; Erdmann, CR 1986, 252]. Nicht schutzfähig ist die nur in der
Vorstellung des Urhebers existierende Idee. Nicht erforderlich ist jedoch eine
körperliche Fixierung oder Vollendung des Werkes [BGH GRUR 2005, 854, 856
– Karten-Grundsubstanz; BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm;
KG GRUR 1984, 507, 508 – Happening; BGH GRUR 1962, 531, 533 – Bad auf
der Tenne II; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2, Rn. 41; Schulze, in:
Dreier/Schulze, § 2, Rn. 13]. Geschützt sind daher auch die in freier Rede vor-
getragene Vorlesung sowie Entwürfe, Fragmente oder Teile eines Werkes. Dies
gilt aber nur dann, wenn die betreffenden Auszüge eigenständig die Vorausset-
zungen einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen [BGH GRUR 1988,
533, 534 – Vorentwurf II; Nordemann/ Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 2, Rn.
26].
Die wohl wichtigste Voraussetzung des Begriffs der persönlichen geistigen
Schöpfung ist das Vorliegen eines gewissen Mindestmaßes an Individualität.
Dazu muss die Schöpfung Ergebnis eines individuellen Gestaltungs- und Ent-
scheidungsprozesses des Schöpfers sein [BGH GRUR 1999, 923, 924 – Tele-
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Info-CD; BGHZ 9, 262, 268 – Lied der Wildbahn I; BGH GRUR 1987, 704, 706
– Warenzeichenlexika]. Die Anforderungen an die Individualität sind jedoch
nicht zu hoch anzusetzen, da das Urheberrecht geistiges Schaffen in einem
möglichst weiten Rahmen schützen soll. Lediglich handwerksmäßige oder rein
routinemäßige Handlungen sind aus dem Anwendungsbereich herauszuneh-
men [BGH GRUR 1987, 704, 706 – Warenzeichenlexika; Loewenheim, in:
Schricker, § 2, Rn. 26]. Dies gilt z.B. für rein alphabetische oder chronologische
Auflistungen oder alltägliche Briefe oder E-Mails. Untergrenze des Urheber-
rechtsschutzes bildet der Bereich der sog. "Kleinen Münze". Die Kleine Münze
umfasst solche Werke, die an der Untergrenze der Individualität liegen, also
gerade noch dem Schutz des Urheberrechts unterliegen [BGH GRUR 1995,
581, 582 – Silberdistel; BGH GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada]. Beispiele hierfür
können etwa Prospekte, Kataloge, Kunstreproduktionen, Kochbücher, Formula-
re oder Gebrauchsanweisungen sein [Loewenheim, in: Schricker, § 2, Rn. 88;
Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 56].
Liegen die beschriebenen Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöp-
fung vor, kommt es auf weitere Kriterien nicht an. So muss der Inhalt insbeson-
dere keine künstlerische Hochwertigkeit aufweisen, d.h. die Kinderzeichnung
oder der Groschenroman können genauso dem Urheberrechtsschutz unterlie-
gen wie ein Gemälde von Picasso oder ein Roman von Bertolt Brecht. Auch auf
Neuheit oder Priorität kommt es nicht an. Daraus folgt, dass es zumindest theo-
retisch denkbar wäre, dass zwei Urheber an verschiedenen Orten, auch zeitlich
versetzt, dasselbe Werk schaffen und beide den Schutz des Urheberrechts er-
langen. In der Praxis wird in solchen Fällen aber wohl eher ein Plagiat oder ein
unbewusstes Entlehnen anzunehmen sein, so dass ein solcher Fall einer Dop-
pelschöpfung im Urheberrecht kaum je vorkommen wird.
2.2.1.3 Schutz von Form und Inhalt:
Nach einer älteren, früher vorherrschenden Meinung ergibt sich die Individuali-
tät eines Werkes allein aus seiner Formgebung. Daraus folgerten die Vertreter
dieser Auffassung, dass ein Urheberrechtsschutz nur für die Form eines Wer-
12
kes bestehe nicht jedoch für seinen Inhalt [Kohler, Urheberrecht an Schriftwer-
ken und Verlagsrecht, 1907, S. 128]. Nach dieser Ansicht wäre daher in einem
Roman zwar die Darstellungsform nicht jedoch der dort beschriebene Hand-
lungsablauf geschützt. Diese Auffassung stößt jedoch auf Schwierigkeiten. So
ist es bei bestimmten Werkarten, z.B. Musikwerken oder Werken der abstrakten
bildenden Kunst oftmals kaum möglich, Form und Inhalt eines Werkes vonei-
nander zu trennen. Heute ist daher anerkannt, dass die Schutzfähigkeit weniger
von der Frage abhängt, ob ein Element der Form oder dem Inhalt des Werkes
zuzurechnen ist, sondern davon, ob es individuell durch den Urheber geprägt
wurde oder ob es freiem Gemeingut zuzurechnen ist [BGH GRUR 1988, 812,
814 – Ein bisschen Frieden; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2, Rn. 35; Ul-
mer, § 19, IV, S. 122]. Die Schutzfähigkeit eines Werkes kann sich sowohl aus
seiner äußeren Form, also aus individuellem Stil, Wortwahl und Satzbau als
auch aus seiner inneren Form, insbesondere individueller Gedankenanordnung
und –führung ergeben [Rehbinder, § 6, S. 27, Rn. 58]. Kein Urheberrechts-
schutz besteht dagegen für durch den Urheber angewendete Stilmittel, Vers-
maße, Techniken oder Methoden [BGH GRUR 1988, 690, 692 – Kristallfiguren;
Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 2, Rn. 45; Rehbinder, § 6, S. 24, Rn. 48]. Diese
Werkelemente müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, um auch
zukünftigem Werkschaffen zur Verfügung zu stehen. Geschützt ist also nicht
der Stil an sich, sondern der Gegenstand, der durch den Stil geprägt wird [OGH
ZUM-RD 2003, 451, 453 – Hundertwasser-Haus; Schulze, in: Dreier/ Schulze, §
2, Rn. 46]. Darüber hinaus kann sich der Schutz eines Werkes aber auch auf
inhaltliche Elemente erstrecken. Allerdings sind die Grenzen hier fließend. Kei-
nem Urheberrechtsschutz unterliegen abstrakte Ideen oder Konzepte [BGH
NJW 2003, 2828, 2830; KG GRUR-RR 2002, 49f. – Vaterland; BGH GRUR
1995 47, 48 – Großer roter Elefant]. Erst wenn die Idee zu einem Werk bzw.
das Werkthema zu einem konkret ausgestalteten Handlungsablauf mit indivi-
duellen Charakteren ausgearbeitet worden ist, besteht auch ein inhaltlicher Ur-
heberrechtsschutz (sog. Fabelschutz). Die auf der individuellen Schöpfung des
Urhebers beruhende Fabel ist daher auch gegen eine Verwertung in Form einer
Fortsetzung unter Übernahme der Handlung oder wesentlicher Charaktere ge-
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schützt [BGH GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter; OLG Hamburg OLGZ
190, 8 – Häschenschule; Ulmer, § 19, S. 121, III 1]. Kein Inhaltsschutz besteht
dagegen für dem Gemeingut zurechenbare, inhaltlich vorgegebene Elemente
wie Tatsachenstoffe, z.B. Tagesgeschehen, geschichtliche Ereignisse und
Biographien [OLG Hamburg GRUR 1978, 307, 308 – Artikelübernahme;
Schertz, ZUM 1998, 757, 760] oder auch literarische Überlieferungen, wie Sa-
gen- oder Märchenüberlieferungen [Ulmer, § 19, S. 121, III 1; v. Moltke, Das
Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, S. 190]. Vermischen sich indi-
viduell geschaffene Inhalte und dem Gemeingut angehörende Elemente in ei-
nem Werk, besteht ein urheberrechtlicher Inhaltsschutz nur für den vom Urhe-
ber erdachten Teil [Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 38].
2.2.1.4 Wissenschaftliche Werke:
Für universitäre E-Learning-Projekte von besonderer Bedeutung ist die Gruppe
der wissenschaftlichen Werke. Diese bilden insofern eine Sondergruppe, als
dass ihrem Schutz besondere Grenzen gesetzt sind. Diese Besonderheit resul-
tiert daraus, dass wissenschaftlicher Fortschritt zwingend die Auseinanderset-
zung mit früheren wissenschaftlichen Arbeiten und Ergebnissen voraussetzt.
Eine solche wissenschaftliche Auseinandersetzung erfordert jedoch freiere
Rückgriffsmöglichkeiten auf in anderen wissenschaftlichen Arbeiten erarbeitete
Schlussfolgerungen, Theorien oder Lehrmeinungen, als es bei anderen Werken
der Fall ist.
Die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung folgt daher dem
Grundsatz, dass wissenschaftliche Lehrmeinungen und Forschungsergebnisse
frei und jedermann zugänglich sein müssen [BGH GRUR 1981, 352, 353 –
Staatsexamensarbeit; BGH GRUR 1963, 633, 634 – Rechenschieber; Schack,
§ 9, S. 88, Rn. 167; Ulmer, § 19 III 2]. Daher seien im Rahmen eines wissen-
schaftlichen Werkes nur die konkrete Art der Darstellung nicht jedoch dort be-
schriebene Forschungsergebnisse oder verwendetes Quellenmaterial urheber-
rechtlich geschützt [OLG Frankfurt GRUR 1990, 124 – Unternehmen Tannen-
berg; Schack, § 9, S. 89, Rn. 167]. Dies sei jedoch nicht so zu verstehen, dass
14
wissenschaftliche Werke in keiner Weise einem inhaltlichen Schutz zugänglich
seien. So seien zwar einzelne Elemente eines wissenschaftlichen Werkes, wie
bestimmte Forschungsergebnisse, Lehrmeinungen, Thesen oder Schlussfolge-
rungen frei, jedoch bestünde ein Schutz für die Gesamtheit der angeführten
Gedanken und Schlussfolgerungen, sowie deren Anordnung und Darstellung,
welche daher das geschützte „Gewebe“ einer wissenschaftlichen Arbeit dar-
stellten [BGH GRUR 1991, 449, 453 – Betriebsystem; Ulmer, § 19 III 2, IV 2;
Hubmann, in: FS für Uchtenhagen, 1987, S. 175, 184]. Nicht geschützt sei da-
gegen der Inhalt der wissenschaftlichen Aussage, d.h. ihr gedanklicher Gehalt
[Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2, Rn. 135; Loewenheim, in: Schricker, § 2,
Rn. 64; Reimer, GRUR 1980, 572, 578]. Ebenso wenig unterlägen die einem
wissenschaftlichen Werk zugrunde liegenden Methoden, Forschungsergebnisse
oder Theorien einem urheberrechtlichen Schutz [OLG Hamburg JurPC Web-
Dok. 234/2003 – wissenschaftliche Werke; Loewenheim, in: Schricker, § 2, Rn.
64]. Auch die in einer wissenschaftlichen Disziplin üblichen Fachbegriffe, For-
meln oder Aufbauweisen seien nicht ausreichend, um eine eigenschöpferische
Individualität anzunehmen [BGH GRUR 1981, 352, 355 – Staatsexamensarbeit;
OLG Frankfurt GRUR 1990, 124, 126 – Unternehmen Tannenberg; Schack, S.
89, Rn. 167].
Im Einzelfall kann es aufgrund der beschriebenen Einschränkungen für eine
wissenschaftliche Arbeit schwierig sein, überhaupt die zur Annahme einer per-
sönlichen geistigen Schöpfung erforderliche Individualität zu erreichen. Teilwei-
se wird daher in der Literatur vertreten, dass entgegen der herrschenden Mei-
nung keine Einschränkungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit wissenschaftli-
cher Werke vorzunehmen seien [Rehbinder, § 6, S. 27, Rn. 58; Altenpohl, Der
urheberrechtliche Schutz von Forschungsresultaten, S. 275ff.; Haberstumpf,
ZUM 2001, 819, 823]. Den Interessen des wissenschaftlichen Diskurses solle
stattdessen Rechnung getragen werden, indem eine Interessenabwägung im
Rahmen der Schrankenauslegung, insbesondere in Bezug auf das Zitatrecht (§
51 UrhG) und der freien Benutzung (§ 24 UrhG), stattfinden solle [Haberstumpf,
ZUM 2001, 819, 823].
15
Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass zweifelhaft erscheint, ob eine
Einzelfallabwägung im Rahmen der Schrankenauslegung tatsächlich die für die
Durchführung eines freien wissenschaftlichen Diskurses erforderlichen Nut-
zungsmöglichkeiten bietet. So ist zu beachten, dass die Nutzung von urheber-
rechtlich geschützten Werken im Rahmen des Zitatrechts sowie der freien Be-
nutzung die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erfordert. Ein Zitat ist z.B.
nur dann zulässig, wenn einerseits das zitierende Werk ein selbständiges Werk
darstellt und das Zitat andererseits als Beleg oder Grundlage für eigene Erörte-
rungen dient (sog. Zitatzweck) [BGH GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe
I; BGH GRUR 1968, 607, 608 – Kadinsky I; Vinck, in: Fromm/ Nordemann, §
51, Rn. 4]. Daher wird die Nutzung eines fremden Werkes zu wissenschaftli-
chen Zwecken unter Berufung auf das Zitatrecht insbesondere dann an Gren-
zen stoßen, wenn wissenschaftliche Aussagen oder Lehrmeinungen anderer
sinngemäß dargestellt werden sollen, darüber hinaus aber keine eigene Aussa-
ge unterstützt oder kommentiert werden soll [siehe dazu ausführlich: v. Moltke,
S. 102f.]. Auch die Berufung auf die freie Benutzung eines fremden Werkes (§
24 UrhG) kann die beschriebenen Probleme letztlich nicht lösen. Denn auch
diese Vorschrift erlaubt nur dann das Benutzen oder Aufbauen auf einem frem-
den Werk, wenn der Urheber ein eigenes, selbständiges Werk erschafft, hinter
dem das individuelle Gepräge des benutzten Werkes verblasst [BGH GRUR
1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 1961, 631, 632; Ulmer, § 58,
S. 275]. Das fremde Werk darf also auch bei einer Nutzung nach § 24 UrhG nur
zur Anregung für die eigene Schöpfungsleistung dienen [BGH GRUR 1999,
984, 987 – Laras Tochter; BGH GRUR 1994, 206, 208 – Alcolix; Schulze, in:
Dreier/ Schulze, § 24, Rn. 7]. In vielen Fällen werden jedoch auch im Falle der
Weiterentwicklung einer wissenschaftlichen Lehrmeinung oder Theorie die Ge-
dankenführung und der Aussagegehalt des vorangehenden Werkes erkennbar
sein. Daher erscheint auch hier fraglich, ob durch die Berufung auf eine freie
Benutzung einer drohenden Monopolisierung wissenschaftlicher Gedanken ge-
nügend entgegengewirkt werden kann [so auch v. Moltke, S. 107]. Wissen-
schaft lebt jedoch von der Auseinandersetzung mit vorangegangenem Werk-
16
schaffen. Folgt man der beschriebenen Auffassung, würde dieser wissenschaft-
liche Diskurs über Gebühr eingeschränkt werden. Diese ist daher abzulehnen.
Wissenschaftliche Lehrmeinungen und Forschungsergebnisse sind daher mit
der herrschenden Meinung als frei anzusehen. Geschützt ist der Urheber wis-
senschaftlicher Werke jedoch vor der Übernahme der konkreten Form seiner
Darstellung, sowie des Gewebes seiner wissenschaftlichen Arbeit. Darüber hi-
naus müssen Lehrmeinungen, Theorien und Erkenntnisse für die wissenschaft-
liche Diskussion frei nutzbar bleiben.
2.2.1.5 Multimediawerke:
Betrachtet man die Merkmale des Werkbegriffs, erkennt man, dass ein Großteil
der Kommunikationselemente, die für die Gestaltung von E-Learning-Produkten
verwendet werden können, urheberrechtlich geschützt sein wird. Das gilt so-
wohl für Texte aller Art, als auch für wissenschaftliche Schaubilder, Grafiken,
Clip Arts, Musiken und Melodien, sowie Fotographien und Filmsequenzen. Für
jedes dieser Elemente gilt daher, dass vor einer Verwendung im Rahmen einer
E-Learning-Einheit die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers vorliegen
muss. Gerade bei aufwändigen E-Learning-Produkten stellt sich darüber hinaus
jedoch die Frage, ob neben dem Schutz der einzelnen Elemente einer Lernein-
heit auch ein Urheberrechtsschutz für die multimediale Anwendung als Gesam-
theit besteht. Also, die Frage, ob auch die Benutzeroberfläche einer solchen
multimedialen Anwendung in Ihrer Gesamtheit dem Schutz des Urheberrechts
unterliegt und nicht nur ihre einzelnen Werkqualität erreichenden Elemente.
Betrachtet man eine solche multimediale Anwendung, ist zunächst zwischen
der Benutzeroberfläche und der im Hintergrund laufenden Software zu unter-
scheiden. Die Software ist, sofern sie die Anforderungen der persönlichen geis-
tigen Schöpfung erfüllt, als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1
UrhG). Da gerade im Falle von Software die Anforderungen an die Individualität
besonders gering sind, wird ein Urheberrechtsschutz bei der relativ aufwändi-
17
gen Software eines Lern-Management-Systems üblicherweise anzunehmen
sein.
Die Benutzeroberfläche umfasst, im Gegensatz zur im Hintergrund laufenden
Software, all das, auf das der Nutzer bei Abruf der multimedialen Anwendung
zugreifen kann, d.h. die Struktur der Gesamtanwendung, die Anordnung der
verschiedenen Elemente, die Darstellung auf dem Bildschirm und die akusti-
schen Signale. Für diese Benutzeroberfläche käme ein Schutz als
„Multimediawerk“ in Betracht [Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2, Rn. 152].
Einen solchen Begriff kennt die Aufzählung der geschützten Werkarten in § 2
Abs. 1 UrhG aber nicht. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dieser Liste
aber keineswegs um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte, für
innovative Werkarten offene Aufzählung.
Eine solche neue Werkart kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn
sich die betreffenden Inhalte nicht in eine der bereits vorhandenen Werkarten
einteilen lassen. So ist eine Lerneinheit, die hauptsächlich aus Text besteht,
bereits als (digitalisiertes) Sprachwerk geschützt. Der Begriff „Multimedia“ ist
aber nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Digitalisierung, sondern umfasst
weitere Merkmale. Zunächst müssen mehrere Kommunikationsinhalte wie
Sprache, Bilder, Töne oder auch Videosequenzen zusammentreffen. Das näch-
ste Merkmal ist darin zu sehen, dass diese Inhalte durch die Digitalisierung auf
einem einheitlichen Datenträger zusammengefasst werden können. Dadurch
wird ein im Vergleich zu anderen Medien bis dato nicht gekannter Grad an Ver-
schmelzung der verschiedenen Kommunikationsinhalte erreicht. Eine weitere
Besonderheit von multimedialen Anwendungen liegt außerdem in ihrer Interak-
tivität, die es dem Nutzer dieser Medien ermöglicht, die Inhalte nicht nur zu
konsumieren, sondern selbst Einfluss auf ihren Ablauf zu nehmen. Diese
Merkmale sprengen in ihrem Zusammentreffen den Rahmen der bisher im Ge-
setzestext aufgezählten Werkarten, daher sollte das Multimediawerk als neue,
unbenannte Werkart betrachtet werden [Nordemann/ Vinck, in: Fromm/ Norde-
mann, § 2, Rn. 79; Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 153; z.Zt. noch
ablehnend: Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 2, Rn. 243]. Ein Schutz als Multime-
18
diawerk wird daher immer dann anzunehmen sein, wenn die Oberflächen-
Ebene einer multimedialen Anwendung einen so hohen Grad an Verschmel-
zung, Komplexität und Aufeinanderbezogenheit in ihren verschiedenen Kom-
munikationselementen aufweist, dass deren Struktur den Anforderungen des
Werkbegriffs entspricht [Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 2, Rn. 152; Schack,
MMR 2001, 12; Veddern, S. 37].
Die beschriebenen Grundsätze gelten auch für Websites. Besteht eine Website
hauptsächlich aus Text, ist sie bei Vorliegen der erforderlichen Individualität als
Sprachwerk geschützt. Besteht die Website allerdings hauptsächlich aus Wer-
betexten, ist zu beachten, dass in diesen Fällen nur zögerlich das erforderliche
Ausmaß an Individualität angenommen wird [Schack, MMR 2001, 10]. Darüber
hinaus kommt ein Schutz als Multimediawerk nur für aufwändigere Websites in
Betracht [LG München I MMR 2005, 267, 268]. Auch hier gilt die Vorausset-
zung, dass die Oberflächen-Ebene sich durch einen hohen Grad an Verschmel-
zung und Komplexität in Bezug auf ihre verschiedenen Kommunikationsele-
mente auszeichnen muss [Schack, MMR 2001, 12]. Die Anordnung der ver-
schiedenen Elemente nach einfachsten Strukturprinzipien wie die Verwendung
von Tabellen oder die Verwendung einzelner aufwändiger Elemente wie Grafi-
ken oder Clip-Arts dürfte für die Anwendung des Schutzes als Multimediawerk
aber nicht genügen. Hier bleibt es aber bei dem Schutz der einzelnen Elemente
der Website mit Werkqualität, also etwa der verwendeten Texte, Bilder oder
Melodien. Ein Schutz der Websites als multimediale Gesamtheit erfordert da-
gegen ein über ein routinemäßiges Verwenden einfachster Anordnungsstruktu-
ren hinausgehendes Maß an Individualität.
19
2.2.2 Der Leistungsschutz im Urheberrechtsgesetz:
2.2.2.1 Geschützte Leistungen in E-Learning-Produkten:
Neben dem Urheberrechtsschutz gewährt das UrhG auch einen Schutz für sol-
che geistigen Leistungen, die zwar nicht die Voraussetzungen der persönlichen
geistigen Schöpfung erfüllen, aber dennoch durch den besonderen Schutz des
UrhG gefördert werden sollen. Diese Schutzrechte werden unter dem Begriff
der Leistungsschutzrechte zusammengefasst.
Die erste Personengruppe, der solche Leistungsschutzrechte zustehen, ist die
Gruppe der ausübenden Künstler (§§ 73ff. UrhG). Sie umfasst beispielsweise
Schauspieler, Sänger, Dirigenten und Musiker. Deren schutzwürdige Leistung
besteht in der Regel nicht darin, selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk
zu erschaffen, sondern ein solches anderen durch ihre Darbietung zu vermit-
teln. Für den Ersteller eines E-Learning-Produkts erfordert daher die Verwen-
dung von Musik- oder Filmwerken besondere Obacht. Neben der Frage, ob das
betreffende Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss auch immer geprüft wer-
den, inwiefern Leistungsschutzrechte an dem betreffenden Werk bestehen. Im
Einzelfall besteht daher an ein und demselben Werk eine Vielzahl verschiede-
ner Berechtigungen. Bei einem Werk der Musik können z.B. die Rechte des
Komponisten, Texters, Dirigenten, Sängers, der beteiligten Musiker und des
Musikproduzenten zu beachten sein.
Die zweite Gruppe der Leistungsschutzberechtigten betrifft Personen, die an
der Vermittlung von urheberrechtlich geschützten Werken beteiligt sind, indem
sie besondere finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Werkverwertung
tragen. Beispiele sind Musik- (§ 85 UrhG) und Filmproduzenten (§ 94 UrhG),
sowie die Hersteller von Datenbanken (§ 87a UrhG).
Im Rahmen von E-Learning-Projekten ist darüber hinaus auch der Licht- (§ 72
UrhG) und Laufbildschutz (§ 95 UrhG) zu beachten. Diese Leistungsschutz-
rechte betreffen Fotographien und Filmaufnahmen, die mangels ausreichender
Individualität nicht die Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöpfung
20
erfüllen und daher auch nicht als Lichtbild- oder Filmwerk geschützt sind. Dar-
aus folgt, dass auch fotographische oder filmische Aufnahmen, die lediglich ein
reines Abfotographieren oder Ablichten des dargestellten Gegenstandes oder
Vorgangs zum Inhalt haben, in der Regel leistungsschutzrechtlich geschützt
sind. Für den Ersteller eines E-Learning-Produktes bedeutet das, dass auch
alltägliche oder rein handwerkliche Aufnahmen wie Urlaubsfotos, Passbilder,
Röntgenbilder oder fotografische Reproduktionen von Kunstwerken regelmäßig
leistungsschutzrechtlich geschützt sein werden. Daher besteht vor der Verwen-
dung von Fotographien oder Filmsequenzen im Rahmen einer multimedialen
Lerneinheit grundsätzlich immer die Erforderlichkeit, zunächst die Zustimmung
des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.
Ebenfalls für den Bereich des E-Learning an Hochschulen von besonderer Be-
deutung ist das Leistungsschutzrecht des Verfassers wissenschaftlicher Aus-
gaben (§ 70 UrhG). Werden urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Tex-
te neu aufgelegt, so kann dem Verfasser der Neuausgabe ein Leistungsschutz-
recht an dieser zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Edition auf einer
wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit beruht und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet. Eine solche wissen-
schaftliche Leistung kann z.B. in der Entzifferung alter Schrift, Ergänzung un-
vollständig überlieferter Texte oder einer textkritischen Analyse liegen.
2.2.2.2 Der Datenbankschutz des UrhG:
In Bezug auf den Schutz von Datenbanken ist zu beachten, dass ein und die-
selbe Datenbank sowohl dem Leistungsschutz nach § 87a UrhG als auch, so-
fern sie als Datenbankwerk anzusehen ist, dem Urheberrechtsschutz unterlie-
gen kann. Beispiele für Datenbanken sind Clip Art Galerien, Online-Lexika, On-
line-Archive, elektronische Telefonbücher oder auch Linksammlungen [Hertin,
in: Fromm/ Nordemann 1998, § 87a, Rn. 3; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 19].
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Datenbankschutz ist, dass die Aus-
21
wahl und Anordnung der Elemente der Datenbank, den Anforderungen einer
persönlichen geistigen Schöpfung entsprechen (§ 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG).
Entscheidend ist also, ob die Datenbankstruktur, also die Auswahl der verwen-
deten Elemente, das Zugangs- oder Abfragesystem sowie die zugrunde liegen-
de Indexierung die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfül-
len [OLG Düsseldorf MMR 1999, 729, 731 – Baumarkt.de]. Dabei ist gleichgül-
tig, ob die in der Datenbank abgelegten Elemente selbst urheberrechtlich ge-
schützte Werke darstellen.
Der Leistungsschutz nach § 87a UrhG wird dagegen gewährt, wenn die Erstel-
lung der Datenbank eine wesentliche Investition erfordert hat. Aus den unter-
schiedlichen Schutzvoraussetzungen ergeben sich auch für beide Schutz-
rechtsarten unterschiedliche Schutzgegenstände. Der urheberrechtliche Daten-
bankschutz schützt nur vor der Übernahme der Struktur der Datenbank und
nicht vor der Entnahme einzelner Elemente [Loewenheim, in: Schricker, § 4,
Rn. 39]. Der leistungsschutzrechtliche Datenbankschutz ist hingegen verletzt,
wenn die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu wesentlichen Teilen über-
nommen wird, ohne dass hierfür die Zustimmung des Rechteinhabers vorgele-
gen hätte (§ 87b Abs. 1 UrhG). Diesen unterschiedlichen Schutzrichtungen ent-
sprechend stehen die Schutzrechte auch verschiedenen Inhabern zu. Während
das Urheberrecht an dem Datenbankwerk dem Schöpfer der Datenbankstruktur
zukommt, steht der Leistungsschutz nach § 87a UrhG demjenigen zu, der die
finanzielle Investition getragen hat.
Liste der Leistungsschutzrechte nach dem UrhG:
Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG)
Lichtbildschutz (§ 72 UrhG)
Ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG)
Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG)
Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)
22
Datenbankhersteller (§ 87a UrhG)
Filmproduzent (§ 94 UrhG)
2.2.3 Zusammenfassung:
Ein Großteil der Inhalte, die für die Verwendung in E-Learning-Produkten in
Fragen kommen, stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar oder unterlie-
gen einem Leistungsschutzrecht. Grundsätzlich dürfen urheberrechtlich ge-
schützte Werke bzw. sonstige geschützte Leistungen nur mit Zustimmung des
Rechteinhabers im Rahmen von E-Learning-Produkten genutzt werden. Vor-
aussetzung für die Entwicklung eines rechtssicheren Geschäftsmodells ist da-
her zunächst die Identifikation sämtlicher urheberrechtlich und leistungsschutz-
rechtlich geschützten geistigen Leistungen im Rahmen des betreffenden E-
Learning-Produktes.
Urheberrechtsschutzfähige Materialien in E-Learning-Produkten können z.B. in
Bezug auf die die Lerninhalte darstellenden Texte, Graphiken oder Schaubilder,
aber auch in Bezug auf begleitende Unterrichtsmaterialien, wie Auszüge oder
Abbildungen aus Lehrbüchern, Fachaufsätze oder Beiträge aus Zeitschriften
oder Zeitungen vorliegen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte können darüber
hinaus auch in Videosequenzen, Clip Arts, Logos oder Schemata bestehen.
Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten
Werkes ist dabei das Vorliegen eines ausreichenden Maßes an Individualität.
Aufgrund der eher geringen Hürden, welche die Rechtsprechung für das Errei-
chen dieses Maßes an Individualität vorsieht, ist zu empfehlen, im Zweifel von
der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der betreffenden Materialien auszuge-
hen.
Im Falle von wissenschaftlichen Werken ist die Besonderheit zu beachten, dass
wissenschaftliche Ideen oder Ergebnisse, sowie Kenntnisse, die dem Allge-
meinwissen zuzurechnen sind, nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich sind.
23
Ebenso frei verwendbar sind dem allgemeinen Standard entsprechende wis-
senschaftliche Methoden, sowie Fachbegriffe und Formeln. Unzulässig ist hin-
gegen die Übernahme der konkreten Darstellung des wissenschaftlichen In-
halts, sei es in textlicher, bildlicher oder schematischer Form.
Ein Urheberrechtsschutz kann nicht nur für einzelne Elemente einer E-
Learning-Einheit bestehen, sondern auch in Bezug auf das E-Learning-Produkt
in seiner Gesamtheit. Besteht ein solches E-Learning-Produkt hauptsächlich
aus Text, kommt ein Schutz als Sprachwerk in Betracht. Stellt das Produkt hin-
gegen eine multimediale Lerneinheit mit einer aufwändig gestalteten Benutzer-
oberfläche dar, kommt außerdem ein Urheberrechtsschutz als Multimediawerk
in Betracht. Daneben besteht auch immer ein Schutz für die im Hintergrund lau-
fende Software als Sprachwerk.
Neben dem Urheberrechtsschutz sieht das UrhG auch sog. Leistungsschutz-
rechte vor. Diese bestehen vor allem für die Darbietungen ausübender Künstler,
Tonträgerhersteller sowie Licht- und Laufbildner. Weitere für E-Learning-
Produkte zu beachtende Leistungsschutzrechte stellen außerdem Datenbanken
und wissenschaftliche Neuausgaben dar.
E-Learning-Produkte bestehen somit in aller Regel aus einer Vielzahl von ge-
schützten Inhalten. Um ein rechtssicheres Geschäftsmodell für derartige multi-
mediale Anwendungen zu entwickeln, genügt es jedoch nicht, diese Inhalte
identifizieren zu können. Zusätzlich muss im Rahmen der Projektplanung ana-
lysiert werden, inwiefern die im Rahmen des jeweiligen E-Learning-Produktes
anvisierten Nutzungen auch tatsächlich die Rechte des Urhebers bzw. Leis-
tungsschutzinhabers tangieren. Daher soll nun in einem nächsten Schritt erör-
tert werden, welche Rechte dem Urheber im Rahmen seines Urheberrechtes
zustehen. Denn nur so kann aus der Sicht des Nutzers bestimmt werden, für
welche Nutzungen innerhalb von E-Learning-Projekten zunächst die Zustim-
mung des Rechteinhabers eingeholt werden muss.
24
2.3 Der Inhalt des Urheberrechts:
2.3.1 Grundsätzliches zum Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt den Urheber sowohl in seinen ideellen als auch in
seinen materiellen Interessen an seinem Werk (§ 11 UrhG). Dementsprechend
besteht das Urheberrecht einerseits aus dem die künstlerischen und geistigen
Interessen des Urhebers schützenden Urheberpersönlichkeitsrecht und ande-
rerseits aus dem eher wirtschaftlich ausgerichteten allgemeinen Verwertungs-
recht. Allerdings ist diese Unterscheidung nicht randscharf, denn den Befugnis-
sen, welche das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt, kann ebenso eine wirt-
schaftliche Bedeutung zukommen, wie umgekehrt auch durch die Verwertungs-
rechte ideelle Interessen des Urhebers geschützt werden können [BGH GRUR
1955, 201, 204 – Cosima Wagner; Dietz, in: Schricker, Vor §§ 12 ff., Rn. 11;
Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, Vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 3]. Daher ist das Ur-
heberrecht als einheitliches und untrennbares Recht anzusehen, welches aus
zwei ineinander verwobenen Bestandteilen besteht [Ulmer, S. 116; Nordemann,
in: Fromm/ Nordemann, § 11, Rn. 1; Schack, § 11, Rn. 306].
Aufgrund seiner engen Verbindung zur Persönlichkeit des Urhebers ist das Ur-
heberrecht nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar, sondern
kann lediglich nach dessen Tod vererbt werden (§ 29 UrhG). Das führt dazu,
dass der Urheber nicht einmal aus freiem Willen vollständig auf sein Urheber-
recht verzichten oder es z.B. im Wege eines Kaufvertrages an einen Dritten
übertragen könnte. Zulässig ist dagegen die vertragliche Einräumung von Nut-
zungsrechten, in deren Rahmen der Urheber Dritten die Nutzung seines Wer-
kes erlaubt. Das Urheberrecht hat eine Schutzdauer von bis zu 70 Jahren nach
dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Nach dem Tod des Urhebers sind die Er-
ben Inhaber des Urheberrechts und der hiermit verbundenen Befugnisse.
25
2.3.2 Das Urheberpersönlichkeitsrecht:
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zu seinem Werk (§ 11 S. 1 UrhG). Der Gesetzgeber
konkretisiert das Urheberpersönlichkeitsrecht durch verschiedene persönlich-
keitsrechtliche Entscheidungs- und Abwehrrechte. Zu ihnen gehören insbeson-
dere das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der
Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht auf Abwehr von Entstellungen oder
anderen Beeinträchtigungen des Werkes (§ 14 UrhG).
Das Veröffentlichungsrecht beinhaltet das Recht des Urhebers, zu bestimmen,
ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Selbst Inhaltsangaben des Werkes
dürfen vor der Erstveröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers veröffent-
licht werden (§ 12 Abs. 2 UrhG). Nach der Veröffentlichung dürfen Inhaltsanga-
ben dagegen, sofern sie die Lektüre des Gesamtwerks nicht ersetzen können,
auch ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Da die Erstveröf-
fentlichung grundlegende Voraussetzung für die weitere wirtschaftliche Verwer-
tung des Werkes ist, zeigt gerade auch das Veröffentlichungsrecht des Urhe-
bers die enge Verflechtung des Schutzes ideeller und materieller Interessen im
Rahmen der urheberrechtlichen Befugnisrechte [BGH GRUR 1955, 201, 204 –
Cosima Wagner). Das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG betrifft nur die
Entscheidung über die Erstveröffentlichung. Ist das Werk erst einmal mit Zu-
stimmung des Urhebers veröffentlicht worden, stellt jede spätere ohne Zustim-
mung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung nicht mehr eine Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts dar, sondern des durch die jeweilige Nutzungs-
handlung betroffenen Verwertungsrechts [Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, §
12, Rn. 9; Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 12, Rn. 6; Strömholm, GRUR 1963,
350, 358; a.A.: Kroitzsch, in: Möhring/ Nicolini, § 12 Anm. 12 c, welcher das
Veröffentlichungsrecht immer nur für die bestimmte Art und Weise der ergan-
genen Veröffentlichung erloschen sieht].
Ebenfalls dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuzuordnen ist das Recht auf Aner-
kennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG). Diese Vorschrift gewährt dem Urheber
zunächst ein Abwehrrecht gegen Plagiatoren, durch welches er verhindern
26
kann, dass sich andere fälschlich als Urheber seiner Werke ausgeben [Bullin-
ger, in: Wandtke/ Bullinger, § 13, Rn. 2; Dietz, in: Schricker, § 13, Rn. 8;
Schack, § 12, Rn. 332]. Außerdem hat der Urheber das Recht, darüber zu ent-
scheiden, ob und in welcher Form sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen ist. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht jedem ein-
zelnen Miturheber und auch dem Bearbeiterurheber zu. Es ist auch anwendbar,
wenn der Urheber sein Werk im Rahmen eines Hochschulbeschäftigungsver-
hältnisses erschaffen hat [Katzenberger, GRUR 1984, 322; Veddern, S. 46].
Erstellen daher wissenschaftliche Mitarbeiter oder studentische Hilfskräfte bei
der Umsetzung eines E-Learning-Projektes urheberrechtlich geschützte Werke,
steht auch ihnen ein Recht auf Namensnennung zu.
Des Weiteren steht dem Urheber gem. § 14 UrhG das Recht zu, Entstellungen
und andere Beeinträchtigungen seines Werkes, die geeignet sind, seine be-
rechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, zu
verbieten. Diese Vorschrift schützt die Integrität des Werkes und das Recht des
Urhebers, dafür zu sorgen, dass das Werk nur in der von ihm vorgesehenen
Gestaltung der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Entstellung kann insbesonde-
re in der Kürzung, Verstümmelung oder Verfälschung eines Werkes liegen
[Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 14, Rn. 3; Schack, § 12, Rn. 343; Veddern,
S. 44]. Eine Beeinträchtigung des Werkes liegt außerdem in der Regel vor,
wenn der Aussagegehalt oder die Tendenz eines Werkes geändert werden
[Dietz, in: Schricker, § 14, Rn. 21; Schack, § 12, Rn. 344]. Allerdings gilt das
Entstellungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht unbegrenzt. Stattdessen muss
eine Interessenabwägung die Unzumutbarkeit der Entstellung bzw. Beeinträch-
tigung für den Urheber ergeben [Schack, § 12, Rn. 342; Dietz, in: Schricker, §
14, Rn. 19].
27
2.3.3 Die Verwertungsrechte:
2.3.3.1 Das allgemeine Verwertungsrecht:
Noch häufiger als das Urheberpersönlichkeitsrecht wird jedoch das allgemeine
Verwertungsrecht des Urhebers durch Nutzungen seines Werkes in E-Learning-
Projekten betroffen sein. Einer der wichtigsten Grundsätze des Urheberrechts
besteht darin, dass der Urheber an dem wirtschaftlichen Wert seines Werkes
angemessen beteiligt werden soll [BGH NJW 1999, 3561, 3563 – Telefaxgerä-
te; BGH NJW 1999, 1953, 1958 – Kopienversanddienst; BGH GRUR 1955,
492, 499 – Grundig-Reporter]. Daher weist der Gesetzgeber dem Urheber ein
umfassendes Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu. Daraus
folgt, dass jede Form einer wirtschaftlichen Verwertung von urheberrechtlich
geschützten Werken, also auch im Rahmen von digitalen Lernmaterialien,
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist.
Das allgemeine Verwertungsrecht des Urhebers umfasst dabei sowohl alle zum
Zeitpunkt der Werkschöpfung bekannten Nutzungsarten als auch solche Nut-
zungsarten, die erst künftig aufgrund neuer technologischer Entwicklungen be-
kannt werden. Ebenso wie beim Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Gesetzge-
ber auch das allgemeine Verwertungsrecht in verschiedenen Verwertungsrech-
ten konkretisiert. Dabei differenziert man gem. § 15 UrhG zwischen der Verwer-
tung in körperlicher und unkörperlicher Form. Die Verwertungsrechte in körper-
licher Form umfassen alle Nutzungsarten, durch die das Werk auf einem kör-
perlichen Träger, z.B. auf einer Festplatte, CD-ROM oder auf Papier fixiert oder
in einer körperlichen Form, sei es nun im Original oder als Vervielfältigungs-
stück, in den Verkehr gebracht wird. Beispiele für körperliche Verwertungsrech-
te sind:
das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und
28
das Ausstellungsrecht in Bezug auf Werke der bildenden Künste und
Lichtbildwerke (§ 18 UrhG).
Die Verwertung in unkörperlicher Form betrifft das Recht, das Werk öffentlich
wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG). Dies umfasst insbesondere:
das Vortragsrecht in Bezug auf Sprachwerke (§ 19 Abs. 1 UrhG),
das Aufführungsrecht in Bezug auf Bühnen- oder Musikwerke (§ 19 Abs.
2 UrhG),
das Vorführungsrecht bzgl. Werken der bildenden Künste, Lichtbildwer-
ken, Filmwerken oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art (§ 19 Abs. 4 UrhG),
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und
das Senderecht (§ 20 UrhG).
Für jede der aufgezählten Wege der wirtschaftlichen Verwertung gilt, dass sie
nur bei Vorliegen der Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Dies gilt im Übri-
gen auch dann, wenn die Verwertung im Rahmen einer Bearbeitung vorge-
nommen werden soll. Hier bedarf es sowohl der Zustimmung des ursprüngli-
chen Urhebers als auch der des Bearbeiterurhebers.
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, Vervielfältigungs-
stücke des Werkes herzustellen (§ 16 UrhG). Voraussetzung für die Annahme
einer Vervielfältigung ist lediglich, dass die Vervielfältigung in einer körperlichen
Festlegung besteht, die das Werk mittelbar oder unmittelbar für eine Wahrneh-
mung durch die menschlichen Sinne zugänglich macht [BGH GRUR 1991, 449,
453 – Betriebssystem; BGH GRUR 1982, 102, 103 – Masterbänder; BGH
GRUR 1955, 492, 494 – Grundig-Reporter]. Dabei ist es unerheblich, ob diese
Vervielfältigungen vorübergehender oder dauerhafter Natur sind. Auch das Ver-
fahren, in welchem die Vervielfältigungen hergestellt worden sind, sowie deren
29
Anzahl sind gleichgültig. Daher wird das Vervielfältigungsrecht des Urhebers
auch schon bei einer einzigen Vervielfältigungshandlung berührt.
Das Vervielfältigungsrecht umfasst mittelbar den menschlichen Sinnen zugäng-
liche Festlegungen auf Daten-, Bild- oder Tonträgern ebenso wie unmittelbar
den menschlichen Sinnen zugängliche Vervielfältigungen auf Papier [BGH
GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II;
BGH GRUR 1991, 449, 453 – Betriebssystem; Heerma, in: Wandtke/ Bullinger,
§ 16, Rn. 2]. Ebenso unterschiedslos erfasst sind analoge und digitale Verviel-
fältigungen. Das eigenhändige Abschreiben oder Abzeichnen eines Werkes ist
daher gleichermaßen eine Vervielfältigung wie das Abfotographieren oder Foto-
kopieren und das Speichern auf Festplatte, CD-ROM, Diskette oder USB-Stick
[Loewenheim, in: Schricker, § 16, Rn. 17].
Da auch kurzzeitige Vervielfältigungen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers
umfasst sind, stellt selbst das Laden eines Computerprogramms in den Arbeits-
speicher eine Vervielfältigung iSv. § 16 UrhG dar [Heerma, in: Wandtke/ Bullin-
ger, § 16, Rn. 16; Loewenheim, in: Schricker, § 16, Rn. 6; Schulze,in: Dreier/
Schulze, § 16, Rn. 13]. Dies gilt auch für das Browsen im Rahmen der Online-
Nutzung, also dem kurzzeitigen Speichern von Websites im Arbeitsspeicher
[Loewenheim, in: Schricker, § 16, Rn. 21; Spindler, GRUR 2002, 107; Hoeren,
MMR 2000, 516]. Andere Vervielfältigungshandlungen im Rahmen der Online-
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken stellen der Upload auf den
Server und der Download der Inhalte durch den Nutzer, sei es nun auf dessen
Festplatte oder ein externes Speichermedium, dar [Koch, GRUR 1997, 423;
Heerma, in: Wandtke/ Bullinger, § 16, Rn. 14; Schulze, in: Dreier/ Schulze, §
16, Rn. 7]. Auch die Digitalisierung eines Inhalts, wie z.B. das Einscannen eines
Aufsatzes, ist eine Vervielfältigung iSv. § 16 UrhG [BGH GRUR 2002, 247 –
Scanner; Heerma, in: Wandtke/ Bullinger, § 16, Rn. 13; Loewenheim, in: Schri-
cker, § 16, Rn. 18].
Dies zeigt, dass bereits im Vorfeld der Gestaltung von E-Materialien in vielfälti-
ger Weise urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen werden. Dies
beginnt beim Einscannen eines nur in Papierformat vorhandenen Werkes sowie
30
dem Fotokopieren von Aufsätzen und Auszügen aus Werken zur Unterrichts-
vorbereitung und endet noch nicht beim Upload urheberrechtlich geschützter
Inhalte für die Bereitstellung in einer Lernplattform. Jede dieser Nutzungen
stellt, sofern sie an einem urheberrechtlich geschützten Inhalt vorgenommen
wurde, eine Vervielfältigungshandlung iSv. § 16 UrhG dar und bedarf grund-
sätzlich der Zustimmung des Urhebers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine
gesetzliche Vorschrift ausnahmsweise eine Nutzung auch ohne die Zustim-
mung des Urhebers erlaubt.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (§ 17
UrhG). Auch die Verbreitung eines Werkes ist nur mit Zustimmung des Urhe-
bers oder aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung zulässig. Beispie-
le für das Anbieten eines Werkes sind insbesondere das Anbieten oder Ausstel-
len eines Werkes zum Verkauf, sowie der Versand von Preislisten oder Katalo-
gen [BGH GRUR 1981, 360, 362 – Erscheinen von Tonträgern; Heerma, in:
Wandtke/ Bullinger, § 17, Rn. 7; Loewenheim, in: Schricker, § 17, Rn. 7]. Neben
einem Verkaufsangebot sind jedoch auch das Angebot zum Verleih oder zur
Vermietung sowie jede andere Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb
an einem Werkexemplar vom urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff umfasst
[OLG Düsseldorf GRUR 1983, 760, 761 – Standeinrichtung oder Ausstellung;
Heerma, in: Wandtke/ Bullinger, § 17, Rn. 7; Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 17,
Rn. 15]. Dabei gilt jedoch, dass das Angebot gegenüber der Öffentlichkeit, also
außerhalb der Sphäre des persönlichen Bekannten- oder Freundeskreises er-
folgt sein muss.
Der Begriff des Inverkehrbringens umfasst jede Überlassung von Werkexempla-
ren an außerhalb des persönlichen Bekanntenkreises stehende Dritte. Auch
das Inverkehrbringen kann sowohl im Wege des Verkaufs, als auch des Ver-
leihs oder der Vermietung erfolgen. Ein Inverkehrbringen erfordert weder das
Fordern eines Entgelts noch die Verfolgung gewerblicher oder kommerzieller
Ziele [Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 17, Rn. 10]. Würden also Lehrmaterialien
wie Auszüge aus Lehrbüchern, Aufsätzen oder Abbildungen eingescannt und
31
anschließend auf CD-ROM gebrannt, um sie zum Selbstkostenpreis Studieren-
den zum Verkauf anzubieten, wären sowohl das Vervielfältigungs- als auch das
Verbreitungsrecht der jeweiligen Urheber berührt. Daher dürften die beschrie-
benen Nutzungshandlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber
erfolgen.
Allerdings unterliegt das Verbreitungsrecht des Urhebers einer wichtigen Ein-
schränkung, dem sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG). Demnach ist
nur die Erstveräußerung eines Werkexemplars dem Urheberrecht unterworfen,
danach ist das Verbreitungsrecht des Urhebers an diesem Exemplar erschöpft.
Sind also das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Originals mit Zustim-
mung des Urhebers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wor-
den, so ist eine anschließende Weiterverbreitung auch ohne Zustimmung des
Berechtigten zulässig. Der Erstkäufer eines Werkexemplars muss also nicht
den Urheber um Erlaubnis bitten, bevor er seine Ausgabe an einen Dritten ver-
kauft oder verschenkt. Von der Erschöpfung ausgenommen ist aber das Ver-
mietrecht, also die entgeltliche Gebrauchsüberlassung über einen befristeten
Zeitraum (§ 17 Abs. 2 letzter HS UrhG). Daher darf ein Werk auch nach der
Erstverbreitung nur mit Zustimmung des Urhebers vermietet werden.
Die Erschöpfungswirkung bezieht sich einzig auf das Verbreitungsrecht und
nicht auf eines der weiteren Verwertungsrechte des Urhebers. So unterliegt in-
sbesondere das Vervielfältigungsrecht nicht der Erschöpfung. Die Vervielfälti-
gung eines Werkexemplars darf daher auch nach Eintritt der Erschöpfung nur
bei Vorliegen der Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden. So darf der
Erstkäufer eines Buches zwar das von ihm erstandene Werkexemplar ohne
Zustimmung des Urhebers an einen beliebigen Dritten verkaufen, aber er dürfte
sein Werkexemplar nicht vervielfältigen und diese Vervielfältigungsexemplare
anschließend veräußern. Die Erschöpfungswirkung tritt nämlich nur an denjeni-
gen Werkexemplaren ein, die tatsächlich mit Zustimmung des Urhebers in den
Rechtsverkehr gelangt sind. Diese Zustimmung liegt jedoch nur in Bezug auf
die rechtmäßig erworbenen Werkexemplare vor und nicht in Bezug auf deren
Vervielfältigungen.
32
Für die Gestaltung von E-Materialien ist das Recht der öffentlichen Zugäng-
lichmachung von herausgehobener Bedeutung (§ 19a UrhG). Dieses Recht de-
finiert der Gesetzgeber als das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos
der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies umfasst
insbesondere das Recht des Urhebers, seine Werke in Netzwerken für die Öf-
fentlichkeit zum Download bereitzustellen. Der Gesetzgeber stellt im Rahmen
seiner Gesetzesdefinition klar, dass es dabei gleichgültig ist, auf welche Weise -
drahtlos oder drahtgebunden – das Werk an die Öffentlichkeit übertragen wird.
Das Verwertungsrecht des Urhebers umfasst daher gleichermaßen die Über-
tragung per Modem, Faxabruf wie auch die Übertragung im WLAN oder per
UMTS [Bullinger, in: Wandtke/ Bullinger, § 19a, Rn. 5; Dreier, in: Dreier/ Schul-
ze, § 19a, Rn. 6].
Das Merkmal „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ grenzt das Recht der öffent-
lichen Zugänglichmachung von anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe
ab, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Nutzer das Werk gleichzeitig
empfangen. Dies ist etwa bei den Übertragungen per Fernsehen oder Radio der
Fall, die durch das Senderecht (§ 20 UrhG) erfasst werden. Anders als im Inter-
net ist der Nutzer des Rundfunks an ein durch die Rundfunkanbieter festgeleg-
tes Programm gebunden.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst nur die Wiedergabe ge-
genüber der Öffentlichkeit. Eine Wiedergabe ist gem. § 15 Abs. 3 UrhG öffent-
lich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen erfolgt, die nicht durch gegensei-
tige Beziehungen oder durch die Beziehung zum Verwerter persönlich unterei-
nander verbunden sind. Daraus folgt, dass das Bereithalten eines Werkes in
einem Netzwerk nicht durch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
erfasst ist, wenn diese, z.B. durch Passwort geschützt, ausschließlich gegenü-
ber Personen erfolgt, die persönlich miteinander verbunden sind. Eine solche
persönliche Beziehung ist zwar nicht nur im Rahmen einer freundschaftlichen
oder verwandtschaftlichen Nähebeziehung anzunehmen [BGH GRUR 1975, 33,
34 – Alters-Wohnheim], erfordert aber einen engen gegenseitigen Kontakt zwi-
33
schen den Beteiligten [BGH GRUR 1996, 875, 876 – Zweibettzimmer im Kran-
kenhaus; BGH GRUR 1984, 734, 735 – Vollzugsanstalten]. Eine diesen Vor-
aussetzungen entsprechende Nähebeziehung wird z.B. im Klassenverband in
der Schule [LG München I vom. 30.03.2004, Az: 21 O 4799/04] oder in der täg-
lichen beruflichen Zusammenarbeit an einem durchschnittlich großen universi-
tären Institut vorliegen. Noch nicht ausreichend ist dagegen die reine Zugehö-
rigkeit zu einer abgegrenzten Nutzergruppe wie der Studierendenschaft einer
Universität. Auch in einer durchschnittlichen Hochschulvorlesung wird aufgrund
des eher anonymen Hochschulbetriebs nicht von einer persönlichen Beziehung
zwischen sämtlichen Vorlesungsteilnehmern ausgegangen werden können
[OLG Koblenz NJW-RR 1987, 699, 700]. Daher wird auch die Bereithaltung von
Werken im Rahmen einer Lernplattform, die nur für Vorlesungsteilnehmer per
Passwort zugänglich ist, unter den Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung
im Sinne von § 19a UrhG fallen.
2.4 Fazit:
Im Rahmen der Entwicklung von Geschäftsmodellen in Bezug auf E-Learning-
Produkte ist zu beachten, dass in der Regel eine Vielzahl von geschützten Ma-
terialien Bestandteil des Produktes sein werden. An diesen geschützten Mate-
rialien stehen den Rechteinhabern umfassende Entscheidungsbefugnisse und
Verbotsrechte zu. Dies beginnt bereits bei der Vervielfältigung von urheberrech-
tlich geschützten Werken und gilt insbesondere auch für jede Form der Verbrei-
tung und öffentlichen Zugänglichmachung. Auch ist zu beachten, dass die ur-
heberrechtlichen Verwertungsrechte keineswegs nur auf die kommerzielle Ver-
wertung von urheberrechtlich geschützten Werken beschränkt sind. So sind die
Verwertungsrechte des Urhebers auch berührt, wenn urheberrechtlich ge-
schützte Werke zum Selbstkostenpreis vervielfältigt und verbreitet werden oder
wenn sie kostenlos im jedermann zugänglichen Internet oder in Passwort ge-
schützten Bereichen öffentlich zugänglich gemacht werden. Daher sollte bereits
in der Entwurfsphase eines E-Learning-Produktes analysiert werden, an wel-
34
chen Stellen urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte erstellt
oder genutzt werden und inwiefern deren Nutzung im Rahmen des Projekts Ur-
heber- bzw. Leistungsschutzrechte berührt. In einem nächsten Schritt muss
sodann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die geschützten Inhal-
te in urheberrechtlich zulässiger Weise genutzt werden können. Je nachdem,
ob die Inhalte von Projektmitarbeitern oder Dritten geschaffen worden sind, ste-
hen im Rahmen dieser Analyse unterschiedliche Aspekte im Vordergrund. Da-
her sollen im Folgenden zunächst diejenigen Fragestellungen erörtert werden,
welche im Falle der Content-Erstellung durch Projektmitarbeiter im Vordergrund
stehen und anschließend jene, die bei einer Content-Erstellung durch Dritte von
besonderer Bedeutung sind.
3 Die Content-Erstellung durch Projektmitarbeiter:
3.1 Darstellung der Ausgangssituation:
Werden E-Learning-Produkte im Rahmen von universitären Projekten erstellt,
so beruht dies in den wenigsten Fällen auf der Leistung einer einzelnen Person.
Stattdessen findet die Entwicklung solcher Produkte in der Regel unter der Be-
teiligung verschiedener Personen mit verschiedenen Aufgaben und verschiede-
nen Rechtsbeziehungen zur Universität statt. Daher stellen sich bei der Schaf-
fung urheberrechtlich geschützter E-Learning-Produkte durch Hochschulbe-
schäftigte zwei aufeinander aufbauende Fragen, die für die Entwicklung eines
geeigneten Geschäftsmodells von wesentlicher Bedeutung sind. Zunächst ein-
mal ist zu klären, welche Art von Beiträgen überhaupt eine urheberrechtliche
Stellung begründet. Wer von den verschiedenen Beteiligten ist z.B. Urheber,
wenn der Professor die Anweisung zur Erstellung der Lehrmaterialien gibt, der
wissenschaftliche Mitarbeiter das Konzept und die Gliederung erarbeitet, exter-
ne Kräfte mit der Erstellung der Texte befasst werden und studentische Hilfs-
kräfte die Lehrmaterialien Korrektur lesen?
35
Ist die Person des Urhebers geklärt, stellt sich in einem nächsten Schritt die
Frage, inwiefern die Universität zur Verwertung des im Projekt erstellten Con-
tent berechtigt ist, wenn dieser von deren Beschäftigten geschaffen worden ist.
Daher soll im Folgenden zunächst erörtert werden, unter welchen Vorausset-
zungen jemand als Urheber eines Werkes einzuordnen ist und wie die rechtli-
che Situation zu beurteilen ist, wenn mehrere Personen eine gemeinsame
Schöpfungsleistung erbringen. In einem zweiten Schritt wird erörtert werden,
inwiefern ein Urheber in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis verpflichtet ist,
seinem Arbeitgeber die Nutzung seiner Werke zu gestatten.
3.2 Die Urheberschaft in E-Learning-Projekten:
Das Urheberrecht steht nur dem Urheber zu. Urheber ist nach der Legaldefiniti-
on immer der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Inhaber des Urheberrechts
kann nach deutschem Recht somit nur eine natürliche Person, d.h. ein Mensch,
und nicht etwa wie im angloamerikanischen Recht eine juristische Person wie
eine GmbH oder AG sein [BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien;
OLG Koblenz GRUR-Int. 1968, 164, 165]. Urheber ist darüber hinaus immer nur
derjenige, der selbst einen schöpferischen Beitrag zu dem betreffenden Werk
geleistet hat.
Dieses Schöpferprinzip gilt auch, wenn der Urheber in einem Dienst- oder Ar-
beitsverhältnis steht und das Werk auf Weisung seines Arbeitgebers oder sons-
tigen Auftraggebers oder Finanziers erstellt hat. Auch im universitären Bereich
ist somit nicht die Universität oder der Drittmittelgeber Urheber des im Rahmen
des Dienst- oder Auftragsverhältnisses geschaffenen Werkes, sondern immer
nur der den Schaffensvorgang Ausführende [BGH GRUR 1988, 536, 540 –
Hochschulprofessor]. Die Universität kann lediglich Inhaberin von aus dem Ur-
heberrecht des Schöpfers abgeleiteten Nutzungsrechten sein [BGH GRUR
1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien]. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass
die Schöpfungsleistung im Auftrag des betreffenden E-Learning-Projekts von
36
externen Kräften erstellt worden ist. Urheber ist auch hier der ausführende Auf-
tragnehmer und nicht das Auftrag gebende Projekt.
Ideen unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz. Daher sind Anregungen oder
Anweisungen noch nicht ausreichend für die Annahme einer Urheberschaft
[BGH GRUR 2003, 231, 233 – Staatsbibliothek; BGH GRUR 1995, 47, 48 –
Rosaroter Elefant; BGH GRUR 1985, 529 – Happening; Loewenheim, in: Schri-
cker, § 7, Rn. 8; Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, § 7, Rn. 11; Ulmer, § 33 IV, S.
187]. Weist also ein Professor einen Mitarbeiter an, eine multimediale Lernein-
heit zu einem bestimmten Thema zu verfassen, lässt ihm aber bei der inhaltli-
chen Gestaltung freie Hand, so ist der Mitarbeiter und nicht der Professor als
Urheber anzusehen.
Auch die Vornahme von reinen Gehilfentätigkeiten begründet noch keine Urhe-
berschaft an dem betreffenden Werk. Daher ist auch die Korrektur lesende oder
Fußnoten ausarbeitende studentische Hilfskraft nicht als Miturheber der betref-
fenden Werke anzusehen. Solche „Fleißarbeiten“ lassen keinen Raum für eige-
ne Schöpfungsentscheidungen, sondern unterstützen lediglich die individuelle
Schöpfungsleistung des Urhebers. Erstellt die studentische Hilfskraft hingegen
in selbständiger Arbeit eigene Inhalte mit Werkqualität, so ist sie selbstverständ-
lich auch als Urheberin anzusehen. Die Urheberschaft entsteht somit unabhän-
gig von dienstlichen Hierarchien.
Das Urheberrecht entsteht im Moment des Schaffensvorgangs in der Person
des Urhebers. Dies gilt nicht erst mit Vollendung des Werkes, sondern bereits
ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhalt – und sei er nur ein Fragment des späte-
ren Schaffensergebnisses – Werkqualität besitzt. Anmeldung oder Kennzeich-
nung des Inhalts mit einem Urheberrechtsvermerk sind zur Erlangung der Ur-
heberschaft nicht erforderlich. Die Entstehung des Urheberrechts knüpft statt-
dessen allein an die Frage, ob der jeweilige Inhalt die Voraussetzungen der
persönlichen geistigen Schöpfung erfüllt. Insbesondere bedarf es nach
deutschem Recht für die Erlangung der Urheberschaft keines Urheber- oder
Copyright-Vermerks. Das allgemein bekannte und international übliche Copy-
right-Vermerk: „© + Vor- und Zunahme des Urhebers + Jahr der Erscheinung
37
des Werkes“ kann jedoch trotzdem empfehlenswert sein, da es einerseits Drit-
ten signalisiert, dass hier ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt und
andererseits beweisrechtliche Vorteile nach sich ziehen kann. Gem. § 10 Abs. 1
UrhG gilt nämlich derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines er-
schienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Kunst
als Urheber bezeichnet wird, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Urhe-
ber.
3.3 Projektarbeit im Team:
3.3.1 Darstellung der Ausgangssituation:
Im Normalfall stellt die Umsetzung von multimedialen E-Learning-Projekten
nicht die Einzelarbeit eines Urhebers und seiner Gehilfen, sondern die Arbeit
verschiedener Beteiligter dar, die in Zusammenarbeit oder eigenständig schöp-
ferische Beiträge leisten. Oft werden die Arbeiten je nach Spezialgebiet auf ver-
schiedene Personen verteilt. So kümmert sich vielleicht ein Mitarbeiter um die
Gestaltung der Benutzeroberfläche und des Gesamtkonzepts, andere erstellen
in Zusammenarbeit oder eigenständig vollständige Lerneinheiten. Einzelne Tex-
te werden vielleicht durch externe Kräfte erstellt. Studierende erklären sich be-
reit, Haus- oder Diplomarbeiten für einzelne Lerneinheiten zur Verfügung zu
stellen. Studentische Hilfskräfte werden beauftragt, Grafiken oder Diagramme
zu erstellen, um den Inhalt einzelner Lerneinheiten zu veranschaulichen. Jede
dieser Aufgaben kann wiederum in Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter erle-
digt werden, die entweder gemeinsam oder in verschiedenen Zwischenstufen
aufeinander folgend an denselben Inhalten arbeiten. Verkompliziert wird die
Situation dadurch, dass die verschiedenen Beteiligten in unterschiedlichen Ver-
hältnissen zur Universität stehen. So finden sich Professoren, wissenschaftliche
Assistenten oder Mitarbeiter, studentische Hilfskräfte, Studierende, Diploman-
den oder Doktoranden – um nur einige der möglichen Beteiligten zu nennen.
38
Daran knüpft sich nun die Frage, wie die Urheberschaft geregelt ist, wenn nicht
nur ein, sondern mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind.
3.3.2 Miturheberschaft:
Schaffen mehrere Personen ein Werk gemeinsam, ohne dass sich ihre Anteile
gesondert verwerten ließen, sind sie Miturheber dieses Werkes (§ 8 Abs. 1
UrhG). Das Vorliegen einer solchen Miturheberschaft erfordert zunächst einen
schöpferischen Beitrag mehrerer Beteiligter. Dabei muss jeder dieser Beiträge
die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen. Das ist
insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich der fragliche Beitrag in einer Anre-
gung oder Gehilfentätigkeit erschöpft. Für die Annahme einer Miturheberschaft
sind jedoch weder der Zeitpunkt noch der Umfang des jeweiligen schöpferi-
schen Beitrages entscheidend. Daraus folgt, dass eine Miturheberschaft auch
dann zu bejahen sein kann, wenn der schöpferische Beitrag des einen Urhe-
bers den des anderen Beteiligten deutlich überwiegt. Darüber hinaus kann eine
Miturheberschaft auch dann entstehen, wenn beide Miturheber nicht gleichzei-
tig, sondern zeitlich versetzt an der Werkschöpfung arbeiten.
Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die verschiedenen Beiträge zusammen
ein einheitliches Werk bilden, dessen verschiedene Bestandteile nicht getrennt
voneinander verwertet werden können [BGH GRUR 1959, 335, 336, 337 –
Wenn wir alle Engel wären; Loewenheim, in: Schricker, § 8, Rn. 5]. Dies ist
auch dann der Fall, wenn die verschiedenen Beiträge zwar unterscheidbar sind,
sich aber nicht ohne weitere Zusätze oder Änderungen getrennt vom Gesamt-
werk für sich gesehen verwerten lassen [Loewenheim, in: Schricker, § 8, Rn. 6;
Thum, in: Wandtke/ Bullinger, § 8, Rn. 8; Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 8, Rn.
4]. So liegt etwa auch dann eine Miturheberschaft vor, wenn zwei wissenschaft-
liche Mitarbeiter jeweils unterschiedliche, aber inhaltlich aufeinander aufbauen-
de Kapitel einer digitalen Lerneinheit erstellen. In diesem Fall könnten die jewei-
ligen Schöpfungsleistungen zwar den verschiedenen Beteiligten zugeordnet
werden, eine gesonderte Verwertung wäre aber nicht möglich, da die jeweiligen
39
Beiträge für sich gesehen nur unvollständige Teile eines Gesamtwerkes sind.
Ein einheitliches Werk wäre hingegen abzulehnen, wenn eine Lernplattform zur
gemeinsamen Nutzung für einen Fachbereich eingerichtet worden wäre und die
einzelnen Lehrstühle und Institute nun unabhängig voneinander ihre eigenen
Lerneinheiten und Texte in das LMS einstellen würden. Gegen die Annahme
eines einheitlichen Werkes spricht ferner auch die Kombination von Werken
verschiedener Werkarten, da hier eine getrennte Verwertung in der Regel im-
mer möglich sein wird [Loewenheim, in: Schricker, § 8, Rn. 6; Thum, in: Wand-
tke/ Bullinger, § 8, Rn. 11].
Darüber hinaus muss das Werk in einem gemeinschaftlichen Schaffensprozess
erarbeitet worden sein. Die Beteiligten müssen dazu im Rahmen einer gewollte
Zusammenarbeit zusammenwirken und diese Zusammenarbeit in gegenseiti-
gem Einvernehmen an einer gemeinsamen Gesamtidee ausrichten [OLG Düs-
seldorf GRUR-RR 2005, 2 – Beuys-Kopf; Haberstumpf, S. 96, Rn. 177]. Eine
solche Zusammenarbeit ist auch dann anzunehmen, wenn die verschiedenen
Beteiligten die Arbeit an dem Gesamtwerk zwar untereinander aufteilen, sich
dabei aber über die Gesamtkonzeption des gemeinsamen Schaffensergebnis-
ses einigen und ihre Beiträge als Bestandteil eines Gesamtwerkes konzipieren
[BGH GRUR 2003, 231, 234 – Staatsbibliothek; Thum, in: Wandtke/ Bullinger, §
8, Rn. 17; Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 8, Rn. 3]. Ist dies der Fall, ist auch
dann eine Miturheberschaft anzunehmen, wenn die Beiträge der verschiedenen
Beteiligten jeweils Vor- oder Zwischenstadien eines stufenweise erstellten Wer-
kes darstellen. Ein solcher gemeinschaftlicher Schaffensprozess ist dagegen
abzulehnen, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bereits aus früheren Se-
mestern am Lehrstuhl vorhandene Inhalte seines Vorgängers für die Erstellung
von E-Materialien überarbeitet und vervollständigt. Hier stellt die Überarbeitung
stattdessen eine Bearbeitung der bereits vorhandenen Inhalte dar.
Sind die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, sind die Beteiligten als Mitur-
heber und somit als Inhaber eines gemeinsamen Urheberrechts anzusehen.
Daraus folgt, dass ein von Miturhebern geschaffenes Werk grundsätzlich nur
dann veröffentlicht und einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden darf,
40
wenn hierfür die Zustimmung aller Miturheber vorliegt (§ 8 Abs. 2 UrhG). Auch
Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung aller Miturheber zulässig. Soll
ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk in einer digitalen Lerneinheit genutzt
werden, muss daher die Zustimmung aller Miturheber eingeholt werden. Die
Zustimmung nur eines Miturhebers genügt hier nicht. Dagegen ist jeder Mitur-
heber allein berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urhe-
berrechts geltend zu machen. Leistung, z.B. in Form von Schadenersatz, kann
aber nur an alle Miturheber gemeinsam verlangt werden (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG).
3.3.3 Werkverbindung:
Im Gegensatz zur Miturheberschaft betrifft die Werkverbindung nicht den Fall
eines einheitlichen Werkes, das von mehreren Urhebern geschaffen worden ist,
sondern den Fall zweier selbstständiger Einzelwerke, deren Urheber sich zu
einer gemeinsamen Verwertung entschlossen haben (§ 9 UrhG). Vorausset-
zung für eine Werkverbindung ist daher zunächst das Vorliegen zweier oder
mehrerer selbstständiger Einzelwerke, die auch getrennt voneinander verwertet
werden könnten. Dies ist nicht nur, aber im Besonderen dann der Fall, wenn
eine Kombination verschiedener Werkarten vorliegt. Hier wird in der Regel im-
mer auch eine getrennte Verwertung der jeweiligen Einzelwerke möglich sein
[Loewenheim, in: Schricker, § 8, Rn. 6; Thum, in: Wandtke/ Bullinger, § 8, Rn.
11]. Vereinbaren z.B. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter, ihre Einzelwerke im
Rahmen eines Online-Kurses gemeinsam zu verwerten, wobei ein Mitarbeiter
die Texte und der andere Mitarbeiter die Illustrationen beisteuert, so wird in der
Regel eine Werkverbindung zu bejahen sein.
Darüber hinaus müssen die Urheber eine vertragliche Vereinbarung zum Zweck
der gemeinsamen Verwertung ihrer Werke getroffen haben [Thum, in: Wand-
tke/Bullinger, § 9, Rn. 4; Loewenheim, in: Schricker, § 9, Rn. 7; Schulze, in:
Dreier/Schulze, § 9, Rn. 6]. Diese vertragliche Vereinbarung bedarf keiner be-
sonderen Form, sondern kann auch mündlich oder stillschweigend getroffen
41
werden [Nordemann, in: Fromm/Nordemann, § 9, Rn. 4; Thum, in: Wand-
tke/Bullinger, § 9, Rn. 5].
Von der Werkverbindung zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass die Einzel-
urheber unabhängig voneinander einem Dritten Nutzungsrechte einräumen,
damit dieser, z.B. als Herausgeber einer Aufsatzsammlung, die Verwertung der
Werke übernimmt. In diesem Fall wird zwischen den verschiedenen Urhebern
keine vertragliche Vereinbarung und somit auch keine Werkverbindung gem. §
9 UrhG anzunehmen sein. So wird im Fall einer Aufsatzsammlung zwar eine
vertragliche Beziehung zwischen dem Herausgeber und den Einzelurhebern
vorliegen, im Regelfall aber nicht auch zwischen den verschiedenen Urhebern
der einzelnen Beiträge [Nordemann, in: Fromm/ Nordemann, § 9, Rn. 17; Loe-
wenheim, in: Schricker, § 9, Rn. 7; Thum, in: Wandtke/ Bullinger, § 9, Rn. 5].
Daher wird ein solches Sammelwerk in der Regel keine Werkverbindung dar-
stellen.
Liegt eine Werkverbindung vor, bleibt es auch nach der Verbindung bei der
rechtlichen Selbstständigkeit der Einzelwerke. Anders als bei der Miturheber-
schaft liegt also weder ein einheitliches Werk noch ein einheitliches Urheber-
recht vor. Die Berechtigung der jeweiligen Urheber bleibt auch nach der Verbin-
dung allein auf das Werk bezogen, welches sie geschaffen haben, ein Urheber-
recht an dem verbundenen fremden Werk entsteht nicht. Daher bleibt, sofern
dem keine vertragliche Vereinbarung der Urheber entgegensteht, auch eine
getrennte Verwertung ihrer Werke weiterhin möglich. Allerdings besteht bei Vor-
liegen einer solchen Werkverbindung eine gegenseitige Pflicht zur Einwilligung
in die Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke,
sofern diese dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
3.3.4 Der Bearbeiter-Urheber, §§ 3, 23 UrhG:
Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes umfasst jede Än-
derung, Erweiterung oder Fortentwicklung eines bereits bestehenden Werkes.
42
Stellt die Bearbeitung selbst eine persönliche geistige Schöpfung dar, steht dem
Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht an seiner Bearbeitung zu (§ 3 UrhG). Da-
neben besteht aber selbstverständlich weiterhin das Urheberrecht des Original-
urhebers an dessen Ursprungswerk. Die Veröffentlichung und Verwertung der
Bearbeitung ist daher nur mit Zustimmung des Originalurhebers möglich (§ 23
S. 1 UrhG). Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwer-
kes oder einer Software bedarf bereits die Herstellung der Bearbeitung oder
Umgestaltung und nicht erst ihre Veröffentlichung oder Verwertung der Einwilli-
gung des Urhebers (§§ 23 S. 2, 69c Nr. 2 UrhG). Soll eine Bearbeitung, z.B. die
Übersetzung eines Romans, im Rahmen einer digitalen Lerneinheit verwendet
werden, muss daher sowohl die Zustimmung des Originalurhebers als auch des
Bearbeiter-Urhebers eingeholt werden.
Von der Bearbeitung ist die freie Benutzung eines Werkes abzugrenzen (§ 24
UrhG). Im Falle einer freien Benutzung liegt lediglich eine freie Anlehnung an
ein fremdes Werk vor, so dass das Ursprungswerk hinter dem neu entstande-
nen Werk verblasst. Daraus folgt, dass der Ursprungsurheber keine Berechti-
gung hinsichtlich des neu entstandenen Werkes innehat. Daher bedarf es im
Fall einer freien Benutzung eines Werkes auch nicht der Zustimmung des jewei-
ligen Urhebers.
3.4 Der Urheber im Hochschulbeschäftigungsverhältnis:
3.4.1 Das Schöpferprinzip im Dienst- oder Arbeitsverhältnis:
Gem. dem Schöpferprinzip ist derjenige als Urheber anzusehen, der das betref-
fende Werk auch geschaffen hat. Dieses Prinzip gilt auch im Rahmen eines
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses [BGH NJW 1974, 904, 905 – Hummelrechte;
Nordemann/ Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 43, Rn. 1; Schack, § 29, S. 441,
Rn. 979]. Inhaber des Urheberrechts ist demnach immer derjenige, der das
Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG), nicht jedoch ein etwaiger Auftraggeber oder
43
Finanzier. Das Urheberrecht selbst kann, wie bereits dargelegt, nicht durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, sondern steht allein dem
Urheber zu. Der Rechteinhaber kann jedoch Dritten die Nutzung seiner Werke
vertraglich gestatten, indem er seinem jeweiligen Vertragspartner gegen ein
Entgelt ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt. Auch der Arbeitgeber, der
die Werke seiner Arbeitnehmer nutzen möchte, ist darauf angewiesen, sich ent-
sprechende Nutzungsrechte zunächst von seinem Arbeitnehmer einräumen zu
lassen [Rehbinder, § 19, S. 95, Rn. 250; Ulmer, § 95 I, S. 401]. Allerdings wird
der Arbeitnehmer in der Regel bereits aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zur
stillschweigenden Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte gegenüber
seinem Arbeitgeber verpflichtet sein.
3.4.2 Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten:
Wird im Rahmen eines E-Learning-Projektes eine urheberrechtlich relevante
Nutzung angestrebt, die nicht durch eine Schrankenregelung gedeckt ist bzw.
sich nicht allein durch die Nutzung gemeinfreier Werke realisieren lässt, muss
vor einer entsprechenden Nutzung zunächst die Zustimmung des Rechteinha-
bers eingeholt werden.
Die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts wird im Rahmen von E-
Learning-Projekten besonders häufig erforderlich sein, wenn fremde Werke frei
im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder einer kommerziellen Verwertung
zugeführt werden sollen. Der Urheber kann die Reichweite der einzuräumenden
Nutzungsrechte bestimmen, indem er diese räumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschränkt (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann je nach angestreb-
ter Nutzung in Bezug auf jedes Verwertungsrecht eingeräumt werden. Darüber
hinaus lassen sich die Nutzungsrechte wiederum in Nutzungsarten unterteilen.
In Bezug auf das Senderecht unterscheidet man z.B. zwischen der Hörfunk-
und der Fernsehsendung. Jedoch ist die Aufteilung eines Nutzungsrechts in
verschiedene Nutzungsarten nur bis zur der Grenze zulässig, dass die betref-
fende Art der Verwendung noch als technisch und wirtschaftlich eigenständig
angesehen werden kann [BGHZ 95, 283 – GEMA-Vermutung I). Es muss also
44
ein eigenständiger Markt für die konkrete Verwertungsform bestehen [Rehbin-
der, § 44, Rn. 569]. Gestattet also der Urheber einer multimedialen Lerneinheit
einem E-Learning-Projekt lediglich deren Vervielfältigung und öffentliche Zu-
gänglichmachung auf der projekteigenen Website, so dürfen die Projektbeteilig-
ten die Lerneinheit auch nur in dieser Weise nutzen und sie nicht zusätzlich
auch auf einer Multimedia-CD-ROM verbreiten.
Bis zum Inkrafttreten des „Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft“ am 01.01.2008 war die Einräumung von Nut-
zungsrechten in Bezug auf Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht
bekannt waren, unwirksam (§ 31 Abs. 4 UrhG a.F.). Mit diesem gesetzlichen
Verbot sollte insbesondere verhindert werden, dass der in der Regel wirtschaft-
lich schwächere Urheber dem Werkverwerter für die Zukunft pauschal Rechte
einräumt, deren tatsächlicher Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch
gar nicht absehbar war. Diese Regelung ist nun im Rahmen der Urheberrechts-
reform zum "Zweiten Korb" abgeschafft worden. Nunmehr ist auch eine pau-
schale Nutzungsrechtseinräumung in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsar-
ten möglich, sofern diese in Schriftform erfolgt (s.u. Kap. 6.2.1.).
Nutzungsrechte können entweder als einfaches oder als ausschließliches Nut-
zungsrecht eingeräumt werden. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk auf die vereinbarte Weise zu nutzen, ohne dass eine Nut-
zung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, dass
der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes zwar das Werk auf die vereinbar-
te Weise nutzen darf, aber nicht verhindern kann, dass einem Dritten eben die-
ses Nutzungsrecht ebenfalls eingeräumt wird. Wird also einem E-Learning-
Projekt durch den Urheber ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die Ver-
vielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes auf der projekt-
eigenen Website eingeräumt, können die Projektbeteiligten nicht verhindern,
dass der Urheber dasselbe Recht auch einem anderen Projekt einräumt. Um-
gekehrt kann natürlich auch das andere Projekt nicht verhindern, dass das
Werk weiter entsprechend der Nutzungsrechseinräumung auf der eigenen
Website verwendet wird.
45
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat hingegen das Recht,
das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Weise
zu nutzen und selbst Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG).
Anders als der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann daher der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts verhindern, dass Dritte das Werk in der
fraglichen Weise nutzen. Dies gilt sogar im Verhältnis gegenüber dem Urheber.
Räumt also ein Urheber einem E-Learning-Projekt ein ausschließliches Nut-
zungsrecht in Bezug auf die Offline-Verbreitung der von ihm geschaffenen mul-
timedialen Lerneinheit auf CD-ROM ein, so ist nur dieses E-Learning-Projekt
berechtigt, das Werk in der entsprechenden Weise zu nutzen. Würde der Urhe-
ber nun im Anschluss an diese Vereinbarung sein Werk selbst noch einmal auf
CD-ROM verbreiten oder einem anderen Unternehmen die Offline-Verbreitung
als Multimedia-CD-ROM gestatten, wäre das E-Learning-Projekt in seinem aus-
schließlichen Nutzungsrecht verletzt und könnte Unterlassung und Schadens-
ersatz verlangen. Allerdings bleibt es den Parteien belassen, ggfs. auch zu ver-
einbaren, dass dem Urheber die Möglichkeit, das Werk auch selbst in der ver-
einbarten Weise zu nutzen, vorbehalten bleiben soll (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG).
Darüber hinaus kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch
Dritten Nutzungsrechte einräumen. Hierfür benötigt er allerdings die Einwilli-
gung des Urhebers (§ 35 Abs. 1 UrhG).
3.4.3 Der Urheber im Dienst- oder Arbeitsverhältnis:
Wie bereits dargelegt, gilt das Schöpferprinzip auch im Rahmen des Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses, so dass auch der Arbeitgeber, der die Werke seiner
Arbeitnehmer nutzen möchte, darauf angewiesen ist, sich entsprechende Nut-
zungsrechte zunächst von seinen Arbeitnehmern einräumen zu lassen [Reh-
binder, § 19, S. 95, Rn. 250; Ulmer, § 95 I, S. 401]. Allerdings ist zu beachten,
dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffene Werke auf Anweisung
und Kosten des Arbeitgebers erstellt werden. Der Arbeitgeber trägt das finan-
zielle Risiko, er entlohnt seine Arbeitnehmer. Daher ergibt sich auch aus dem
Sinn und Zweck des Arbeitsverhältnisses die grundsätzliche Pflicht des Arbeit-
46
nehmers, dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an den von ihm im Rahmen sei-
ner Arbeitspflichten geschaffenen Werke einzuräumen [BGH NJW 1974, 904,
906 – Hummelrechte; Rehbinder, § 47, S. 276, Rn. 329; Rojahn, in: Schricker, §
43, Rn. 38]. Wird eine entsprechende Vereinbarung nicht ausdrücklich im Rah-
men des Arbeits- oder eines Tarifvertrages getroffen, ist von einer stillschwei-
genden Einräumung durch den zugrunde liegenden Arbeits- oder Dienstvertrag
auszugehen [BGH NJW 1974, 904, 906 – Hummelrechte; Rojahn, in: Schricker,
§ 43, Rn. 40; Schack, § 29, S. 444, Rn. 983].
Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der vom Arbeitneh-
mer geschaffenen Werke überhaupt eine Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung
besteht. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, in wel-
chem Umfang der Arbeitnehmer zur Nutzungsrechtseinräumung verpflichtet ist.
Zunächst ist sowohl im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen wie
auch im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen grundsätzlich
von einer Pflicht zur Einräumung der im Rahmen der Arbeits- oder Dienstpflich-
ten geschaffenen Werken auszugehen [Rehbinder, § 47, S. 276, Rn. 329; v.
Moltke, S. 214]. Diese besteht jedoch nur hinsichtlich der sog. Pflichtwerke, also
denjenigen Werken, die im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Pflich-
ten geschaffen worden sind und nicht hinsichtlich der über diese Pflichten hi-
naus geschaffenen, freien Werke [Dreier, in: Dreier/Schulze, § 43, Rn. 9; Leuze,
S. 74, Rn. 15]. Ebenso wenig besteht eine Pflicht zur Nutzungsrechtseinräu-
mung in Bezug auf Werke, die vor oder nach Beendigung des Dienst- oder Ar-
beitsverhältnisses erstellt worden sind [BGH GRUR 1985, 129 – Elektrodenfab-
rik; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 43, Rn. 9].
Ob ein Werk im Rahmen der Arbeitspflichten geschaffen worden ist, ist anhand
der arbeitsvertraglichen Aufgabenbeschreibung, der betrieblichen Funktion des
Arbeitnehmers, seinem allgemeinen Berufsbild und der Brachenüblichkeit zu
ermitteln [Rojahn, in: Schricker, § 43, Rn. 22]. Im Rahmen eines öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses sind insbesondere der Aufgabenbereich, die
übertragene Funktion, die Anweisungen des Vorgesetzten und ein etwaiger be-
hördeninterner Geschäftverteilungsplan zur Bestimmung der Dienstpflichten
47
heranzuziehen [Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 43, Rn. 11; Dünnwald, S. 92;
Seewald/ Freudling, NJW 1986, 2688, 2690]. Darüber hinaus sind die Treue-
und Fürsorgepflichten, welche sich aus den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums ergeben und sonstige dienstrechtliche Vorschriften zur
Auslegung der Dienstpflichten heranzuziehen [Rojahn, in: Schricker, § 43, Rn.
34; Wandtke, in: Wandtke/ Bullinger, § 43, Rn. 15; Dünnwald, S. 91]. Weniger
entscheidend für die Frage, ob ein Werk als Pflichtwerk oder aber als freies
Werk anzusehen ist, sind Ort und Zeit der Geistesleistung [Rehbinder, § 47, S.
277, Rn. 329; Leuze, S. 77, Rn. 17]. Dies wird damit begründet, dass sich gera-
de schöpferische Arbeit kaum auf ein festes Zeitschema begrenzen lässt [OLG
Nürnberg ZUM 1999, 656, 657 – Museumsführer; Wandtke, in: Wandtke/ Bull-
inger, § 43, Rn. 20]. So wird ein Werk nicht allein deshalb zu einem freien Werk,
weil dem Arbeitnehmer die entscheidende Idee zu einem seit Monaten bearbei-
teten Problem am Wochenende eingefallen ist. Auch die Tatsache, dass ein
Werk auf der Verwertung dienstlicher Erfahrungen oder Kenntnisse beruht,
lässt keine eindeutige Einordnung als Pflichtwerk zu [Ullmann, GRUR 1987, 6,
8; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 43, Rn. 11; Ulmer, § 95, S. 403, II 2].
Wurde das betreffende Werk nicht im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses geschaffen, besteht auch keine Verpflichtung des Urhebers seinem Ar-
beitgeber etwaige Nutzungsrechte einzuräumen. Möchte der Arbeitgeber ein
freies Werk seines Arbeitnehmers nutzen, ist er stattdessen darauf verwiesen,
mit seinem Arbeitnehmer in vertragliche Verhandlungen über die Einräumung
von Nutzungsrechten einzutreten.
Handelt es sich bei einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen
Werkes um ein Pflichtwerk, ist in einem nächsten Schritt zu bestimmen, in wel-
chem Umfang der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber Nutzungs-
rechte an seinem Werk einzuräumen. Finden sich hierzu wiederum keine aus-
drücklichen Regelungen im Arbeitsvertrag, richtet sich der Umfang der einzu-
räumenden Nutzungsrechte nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5
UrhG) [BGH GRUR 1974, 480, 482 – Hummelrechte; Rojahn, in: Schricker, §
43, Rn. 51; Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 43, Rn. 3; Spautz, in: Möhring/ Ni-
48
colini, § 43, Rn. 7]. Auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis angewendet besagt
diese, dass dem Arbeitgeber all diejenigen Nutzungsrechte einzuräumen sind,
die er zur Erfüllung seiner betrieblichen oder dienstlichen Aufgaben benötigt
[KG GRUR 1976, 264, 265 – Gesicherte Spuren; Ulmer, § 95 III 2; Rojahn, in:
Schricker, § 43, Rn. 51; Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 43, Rn. 3]. Da der Ar-
beitgeber im Regelfall ein Interesse daran hat, Werke seiner Mitarbeiter zeitlich
unbegrenzt und exklusiv für seinen Betrieb zu nutzen, ist im Zweifel von einer
Verpflichtung zur Einräumung von zeitlich unbegrenzten [BAG GRUR 1984,
429, 432 – Statikprogramme; Dreier, in: Schulze/ Dreier, § 43, Rn. 20; Ricken-
bach, UFITA 139 (1999), S. 249; a.A.: Wandtke, in: Wandtke/ Bullinger, § 43,
Rn. 76] und ausschließlichen Nutzungsrechten auszugehen [Wandtke, in:
Wandtke/ Bullinger, § 43, Rn. 73].
Sonderregeln gelten wiederum in Bezug auf die Erstellung von Software. Wer-
den Computerprogramme in Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmers
bzw. nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen, ist der Arbeitgeber
schon von Gesetzes wegen zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befug-
nisse berechtigt (§ 69b UrhG). Der Arbeitgeber ist somit Inhaber eines umfas-
senden ausschließlichen Nutzungsrechtes im Wege einer sog. gesetzlichen
Lizenz [BGH GRUR 2001, 155, 157 – Wetterführungspläne I; Lehmann, in:
Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, Kap. I A,
Rn. 9; Sack, UFITA 121 [1993], S. 24]. Eine Nutzungsrechtsübertragung ist hier
nicht mehr, auch nicht stillschweigend, notwendig. Diese Regelung ist aber
nicht auf Studierende anwendbar, die im Rahmen einer Projekt- oder Seminar-
arbeit Computerprogramme erstellen, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis
zur Universität zu stehen. Etwas anderes würde natürlich gelten, wenn der Stu-
dierende die Software im Rahmen seiner Dienstpflichten als studentische Hilfs-
kraft programmiert hätte.
49
3.4.4 Der Urheber im Hochschulbeschäftigungsverhältnis:
Die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitnehmerurheberrecht sind auch auf
Hochschulbeschäftigte anwendbar. Allerdings sind sie unter Berücksichtigung
der grundrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5
Abs. 3 GG) zugunsten des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen
einzuschränken [Leuze, § 6, Rn. 1]. Je nach Stellung des Hochschulbeschäftig-
ten ergeben sich aus diesem Grundrechtsschutz Freiräume für die eigene For-
schungsarbeit, welche auch bei der Frage nach der Pflicht zur Nutzungsrechts-
einräumung gegenüber der Hochschule zu berücksichtigen sind.
Ersten Aufschluss gibt in diesem Zusammenhang ein Blick in das Hochschul-
gesetz Nordrhein-Westfalens. Gem. § 45 HG NRW nimmt der Hochschulpro-
fessor seine Aufgaben in Forschung und Lehre selbstständig wahr. Daraus folgt
zwar einerseits eine Verpflichtung zur Gewährleistung des Forschungs- und
Lehrbetriebs in dem von ihm vertretenen Fach, andererseits aber auch das
Recht, diese Aufgaben im Rahmen der grundrechtlich zugesicherten Wissen-
schaftsfreiheit eigenverantwortlich und weisungsfrei zu erfüllen [Leuze, § 6, Rn.
3; Rojahn, in: Schricker, § 43, Rn. 131; Dünnwald, S. 61]. Erstellt ein Professor
daher im Rahmen seiner universitären Forschungstätigkeit urheberrechtlich ge-
schützte Werke, besteht keine dienstrechtliche Pflicht zur Einräumung von Nut-
zungsrechten an die Universität [BGH NJW 1991, 1480, 1482 – Grabungsmate-
rialien; Leuze, § 6, Rn. 5; Wandtke, in: Wandtke/ Bullinger, § 43, Rn. 26]. Statt-
dessen sind diese Werke Ergebnis der Wahrnehmung seiner wissenschaftli-
chen Freiheit. Dies gilt nicht nur für solche Werke, die der Professor im Rahmen
seiner Forschungsarbeit, sondern auch für solche Werke, die er in Erfüllung
seiner Lehrverpflichtung erstellt hat [Veddern, S. 134: Kraßer/ Schricker, S.
124]. Erarbeitet ein Universitätsprofessor also Vorlesungsskripte oder multime-
diale Lerneinheiten zur Vor- und Nachbereitung seiner Veranstaltungen, so ist
er nicht dazu verpflichtet, der Universität Nutzungsrechte an diesen Werken
einzuräumen. Die beschriebenen Grundsätze sind nicht nur auf Hochschulpro-
fessoren, sondern darüber hinaus auch auf Honorarprofessoren, Gastprofesso-
50
ren oder Lehrbeauftragte anwendbar [Dünnwald, S. 61; Rojahn, in: Schricker, §
43, Rn. 131; Kraßer/ Schricker, S. 139].
Darüber hinaus gilt das Gesagte auch in Bezug auf Computerprogramme. Ers-
tellt ein Professor daher im Rahmen seiner Forschungstätigkeit Software, ist er
grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, der Hochschule Nutzungsrechte an dieser
einzuräumen [Leuze, § 6, Rn. 6; Loewenheim, in: Schricker, § 69b, Rn. 6; Ved-
dern, S. 136]. Die Regelung des §69b UrhG ist im Verhältnis des Professors zur
Hochschule nicht anwendbar.
Eine Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung in Bezug auf urheberrechtlich ge-
schützte Werke kann jedoch ausnahmsweise dann bestehen, wenn diese im
Rahmen von längerfristigen Forschungsprojekten oder konkreten Aufträgen
entstehen [BGH NJW 1991, 1480, 1482 – Grabungsmaterialien; Veddern, S.
135]. Hier wird sich allerdings regelmäßig bereits aus dem dem Vorhaben zu-
grundeliegenden Projektvertrag oder Gutachtenauftrag eine Pflicht zur Nut-
zungsrechtseinräumung ergeben.
Eine weniger unabhängige Stellung haben dagegen wissenschaftliche Mitarbei-
ter inne. Ihnen obliegt die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen in For-
schung und Lehre zu erbringen (§ 59 Abs. 1 S. 1 HG NRW). Sie sind gegenü-
ber den Professoren, denen sie zugeordnet worden sind, weisungsgebunden (§
59 Abs. 1 S. 2 HG NRW). Hieraus ergibt sich, dass ein Großteil der Dienst-
pflichten der wissenschaftlichen Mitarbeiter darin besteht, unselbstständige und
weisungsgebundene Arbeiten zu verrichten. Erstellt der wissenschaftliche Mi-
tarbeiter im Rahmen dieser weisungsabhängigen Tätigkeit urheberrechtlich ge-
schützte Werke, so ist von einer Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung gege-
nüber dem Dienstherrn auszugehen [Leuze, § 6, Rn. 12; Rojahn, in: Schricker,
§ 43, Rn. 132; Kraßer/ Schricker, S. 142]. Beispiele für Pflichtwerke werden in-
sbesondere die Erstellung von Lehrmaterialien und Vorlesungsskripten, aber
auch die Ausarbeitung von Forschungsarbeiten darstellen. Erstellt also ein wis-
senschaftlicher Mitarbeiter auf Weisung seines Professors eine multimediale
Lerneinheit zur Vor- und Nachbereitung einer Vorlesung, so wird er in der Regel
schon aufgrund seiner dienstlichen Pflichten aus dem Angestelltenverhältnis
51
stillschweigend zur Einräumung der betreffenden Nutzungsrechte verpflichtet
sein. Diese Verpflichtung gilt allerdings im Verhältnis zu seinem Dienstherrn,
also der Universität, und nicht gegenüber seinem insofern lediglich dienstvorge-
setzten Professor [Leuze, § 6. Rn. 18].
Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
nicht allein in der Vornahme weisungsabhängiger Dienstleistungen. Stattdessen
ist dem wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen seiner Dienstaufgaben auch
Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation
zu geben (§ 59 Abs. 3 S. 2 HG NRW). Daraus folgt, dass auch dem wissen-
schaftlichen Mitarbeiter die Möglichkeit zu eigenständiger und weisungsfreier
Forschung gegeben werden muss. Werden im Rahmen dieser Freiräume urhe-
berrechtlich geschützte Werke erstellt, wird auch der wissenschaftliche Mitar-
beiter in Wahrnehmung seiner grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit
tätig. In Bezug auf diese freien Werke besteht daher auch für den wissenschaft-
lichen Mitarbeiter keine Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten an die
Universität [Leuze, § 6, Rn. 12; Rojahn/ Vogel, § 43, Rn. 135; Veddern, S. 140;
Moltke, S. 231]. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Werke durch die wei-
sungsabhängigen Arbeiten inspiriert oder mit Arbeitsmitteln der Universität
durchgeführt worden sind.
Eine weitere Gruppe der Hochschulangehörigen umfasst Studierende, Diplo-
manden, Habilitanden oder Doktoranden, also Personen, die nicht in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen. Liegt kein solches Be-
schäftigungsverhältnis vor, besteht auch keine Pflicht zur Einräumung von Nut-
zungsrechten [Leuze, § 6, Rn. 20; Veddern, S. 142; Kraßer/ Schricker, S. 147].
Weder die Zugehörigkeit zur Universität noch das Vorliegen eines Betreuungs-
verhältnisses können hier eine Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung begrün-
den. Möchte die Hochschule daher Seminar-, Haus- oder sonstige urheberrech-
tlich geschützte Arbeiten solcher Personen nutzen, muss sie sich die entspre-
chenden Nutzungsrechte von den Rechteinhabern einräumen lassen. Dies gilt
auch dann, wenn Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter die Arbeiten
betreut haben. Allein durch die Themenvergabe oder Hilfestellungen bei der
52
Ausarbeitung entsteht noch keine Miturheberschaft der Betreuer. Auch müssen
Studierende oder Diplomanden keineswegs die Erlaubnis der Hochschule ein-
holen, wenn sie Seminar- oder Diplomarbeiten in irgendeiner Form wirtschaft-
lich verwerten möchten.
3.5 Zusammenfassung:
Werden urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von E-Learning-
Projekten durch Hochschulbeschäftigte geschaffen, so ist zu beachten, dass
das sog. Schöpferprinzip auch innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnissen
gilt. Daher muss sich auch die Universität zunächst die Nutzungsrechte an den
urheberrechtlich geschützten Werken ihrer Beschäftigten einräumen lassen.
Sind mehrere Personen an dem Schöpfungsprozess beteiligt, so ist insbeson-
dere zwischen der Miturheberschaft, dem Vorliegen einer Werkverbindung oder
einer Bearbeitung zu unterscheiden. Im Falle der Miturheberschaft muss vor
einer Nutzung zunächst die Zustimmung aller Miturheber eingeholt werden. Soll
eine Werkverbindung in ihrer Gesamtheit genutzt werden, muss ebenfalls die
Zustimmung aller beteiligten Urheber vorliegen. Soll dagegen nur ein Einzel-
werk einer Werkverbindung genutzt werden, genügt in der Regel die vorherige
Zustimmung des jeweiligen Einzelurhebers. Im Falle einer Bearbeitung muss
vor der Nutzung sowohl die Einwilligung des Originalurhebers als auch des Be-
arbeiterurhebers eingeholt werden.
Sollen Werke von Hochschulbeschäftigten im Rahmen von E-Learning-
Produkten genutzt werden, ist zu prüfen, ob die Erstellung der betreffenden
Werke im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten geschaffen worden sind. Wurden
die betreffenden Werke von Professoren erstellt, ist zu beachten, dass diese
aufgrund ihrer verfassungs- und hochschulrechtlich gewährleisteten Stellung
grundsätzlich nicht zur Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werken ge-
genüber der Universität verpflichtet sind. Im Falle von wissenschaftlichen Mitar-
beitern ist danach zu unterscheiden, ob die Werke im Rahmen ihrer weisungs-
53
abhängigen Arbeit als Pflichtwerke oder als freie Werke im Rahmen ihrer
selbstständigen Forschungsarbeit entstanden sind. In einem zweiten Schritt ist
darüber hinaus zu untersuchen, ob die Beschäftigten auch in dem für das jewei-
lige E-Learning-Vorhaben notwendigen Umfang zur Einräumung von Nutzungs-
rechten aufgrund ihrer dienstlichen Pflichten verpflichtet sind.
Somit stehen die Organisatoren von universitären E-Learning-Projekten auch in
dem Fall, dass die Inhalte hauptsächlich von Hochschulbeschäftigten geschaf-
fen worden sind, oftmals vor rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Daher ist
es auch in dieser Ausgangssituation sinnvoll, genau zu dokumentieren, welche
Personen an der Erstellung urheberrechtlich geschützter Materialien beteiligt
gewesen sind und ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Einräu-
mung der erforderlichen Nutzungsrechte bestand.
4 Die Nutzung von Werken Dritter:
4.1 Die Ausgangssituation:
Sollen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen des eigenen E-
Learning-Produktes genutzt werden, stellt sich für den Designer multimedialer
Lerneinheiten die Frage, unter welchen Voraussetzungen er diese nutzen darf.
Grundsätzlich gilt dabei, dass urheberrechtlich geschützte Materialien nur mit
Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Anders ist
dies nur, wenn eine gesetzliche Ausnahmeregelung eine Nutzung gestattet,
ohne dass für diese zuvor die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden
muss. Bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen für E-Learning-Produkte
muss dabei beachtet werden, dass einige der Forschung und Lehre privilegie-
renden Ausnahmevorschriften nur in der nicht kommerziellen Verwertung von
urheberrechtlich geschützten Werken Anwendung finden können. Sollen daher
urheberrechtlich geschützte Werke Dritter in einem kommerziellen E-Learning-
54
Produkt genutzt werden, wird oftmals nur die Möglichkeit bleiben, sich die hier-
für erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen zu lassen.
4.2 Die erlaubnisfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Wer-
ken:
4.2.1 Die Schranken des Urheberrechts:
Das Urheberrecht wird nicht unbegrenzt gewährt. Es stößt dort an Grenzen, wo
die Interessen des Urhebers an einer möglichst umfassenden Verfügungsbe-
fugnis über sein Werk auf die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst
freien Werkzugang treffen [Melichar, in: Schricker, Vor §§ 44a ff., Rn. 1]. An
dieser Stelle versucht der Gesetzgeber im Sinne der Allgemeinheit ausglei-
chend einzugreifen, indem er das grundsätzlich umfassend gewährte Urheber-
recht einerseits zeitlich beschränkt und andererseits bestimmte Nutzungen vor-
sieht, die auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig sind. Diese gesetzlich
verankerten Möglichkeiten einer erlaubnisfreien Nutzung werden auch als
Schranken des Urheberrechts bezeichnet. Schrankenregelungen spielen auch
bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen von digi-
talen Lehrmedien eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Die urheberrechtlichen Schrankenregelungen sehen Ausnahmen von dem
Grundsatz vor, dass jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Zu-
stimmung des Urhebers bedarf. Dahinter steht die Intention des Gesetzgebers,
dass bestimmte Nutzungshandlungen im überwiegenden Allgemeininteresse
oder zur Förderung bestimmter sozialer oder kultureller Zwecke auch ohne Zu-
stimmung des Urhebers möglich sein müssen. Dabei muss jedoch aus Nutzer-
sicht berücksichtigt werden, dass eine erlaubnisfreie Nutzung nicht notwendig
gleichbedeutend mit einer Erlaubnis zur kostenfreien Nutzung der Werke ist. Da
jede Beschränkung des Verbotsrechts des Urhebers auch einen Eingriff in sei-
ne in Art. 14 GG gewährten Eigentumsrechte darstellt, gewährt der Gesetzge-
ber dem Urheber in vielen Fällen als Ausgleich einen Vergütungsanspruch.
Diese Ansprüche aus der sog. Pauschalvergütung werden stellvertretend für
55
den Urheber durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht und an-
schließend an die Urheber verteilt. Ein Beispiel für eine kostenpflichtige
Schrankenregelung sind die Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen ei-
genen Gebrauch (§ 53 UrhG). Gemäß dieser Schrankenregelung sind auf der
einen Seite gewisse Vervielfältigungen von Werken zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch gestattet, als Ausgleich sind jedoch auf der anderen Seite
z.B. von Herstellern und Betreibern von Kopiergeräten (so auch von Hoch-
schulbibliotheken) Vergütungen für diese Nutzungen zu entrichten.
Weitere Beispiele für urheberrechtliche Schrankenregelungen:
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)
Schrankenregelungen zugunsten behinderter Menschen (§ 45a UrhG)
Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46
UrhG)
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a
UrhG)
Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)
Auch wenn eine gemäß den Schrankenregelungen zulässige Nutzung angest-
rebt wird, ist zu beachten, dass die Umgehung wirksamer technischer Schutz-
maßnahmen unzulässig ist (§ 95a UrhG). Schützt also der Rechteinhaber seine
Werke durch Kopierschutzmaßnahmen vor Vervielfältigungen, hat der Nutzer
auch dann nicht das Recht, diese Kopierschutzmaßnahmen zu brechen, wenn
er eine Nutzung anstrebt, die nach den Schrankenregelungen des Urheber-
rechts zulässig wäre. Dem Nutzer steht also kein Selbsthilferecht im Sinne ei-
nes "right to hack" gegen den Einsatz von Kopierschutzmaßnahmen zu [Göt-
ting, in: Schricker, Vor §§ 95a ff., Rn. 14; Veddern, S. 94]. Um die erlaubnisfreie
56
Nutzung von Werken nicht vollständig vom Willen der Rechteinhaber abhängig
zu machen, sieht der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Schrankenregelun-
gen vor, die gegen technische Schutzmaßnahmen durchsetzbar sind (§ 95b
UrhG). Aber auch dem durch diese Regelungen privilegierten Nutzer steht kein
Selbsthilferecht gegen technische Schutzmaßnahmen zu [Reinbothe, GRURInt.
2001, 742; Spindler, GRUR 2002, 117; Wandtke/ Ohst, in: Wandtke/ Bullinger,
§ 95b, Rn. 16]. Stattdessen gewährt ihm das Gesetz einen zivilrechtlichen
Durchsetzungsanspruch gegen die Rechteinhaber. Demnach ist der Rechtein-
haber verpflichtet, dem durch die jeweilige Schrankenregelung privilegierten
Nutzer die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von der gesetzli-
chen Privilegierung auch Gebrauch machen zu können. Wie der Rechteinhaber
dieser Verpflichtung nachkommt, bleibt ihm überlassen. So kann der Rechtein-
haber z.B. dem Nutzer Schlüsselinformationen zur Überwindung der techni-
schen Schutzmaßnahme überlassen oder ihm eine nicht kopiergeschützte Ver-
sion des Werkes zukommen lassen [Wandtke/ Ohst, in: Wandtke/ Bullinger, §
95b, Rn. 16; Spindler, GRUR 2002, 117; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 95b, Rn.
10].
Zur Liste der gegen technische Schutzmaßnahmen durchsetzbaren Schran-
kenbestimmungen gehören insbesondere:
Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen (§ 45a UrhG)
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a
UrhG)
Privatkopien (§ 53 Abs. 1 UrhG), soweit es sich um analoge Vervielfälti-
gungen handelt
Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 UrhG)
Archivierungsrecht (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1 oder 3 UrhG), so-
weit die Vervielfältigung auf einem analogen Datenträger erfolgt oder das
57
Archiv keinen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen oder Er-
werbszweck verfolgt
Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1
Nr. 4, S. 2 Nr. 1 und 3 UrhG), soweit die Vervielfältigung auf einem ana-
logen Datenträger erfolgt und kein mittelbarer oder unmittelbarer wirt-
schaftlicher oder Erwerbszweck verfolgt wird
Vervielfältigungen zu Schul- und Prüfungszwecken, § 53 Abs. 3 UrhG
4.2.2 Die Nutzung gemeinfreier Werke:
Urheber- und Leistungsschutzrechte werden lediglich zeitlich begrenzt gewährt.
Nach Ablauf der Schutzfrist werden Werke und sonstige geschützte Leistungen
gemeinfrei. Das bedeutet, dass diese Werke und Leistungen nunmehr von je-
dermann frei verwertet werden dürfen. Auch im Rahmen von digitalen Lehrme-
dien können gemeinfreie Werke daher frei vervielfältigt, bearbeitet und öffentlich
zugänglich gemacht werden. Vor der Nutzung solcher Materialien muss aber
immer sorgfältig überprüft werden, ob diese tatsächlich frei von allen Urheber-
und Leistungsschutzrechten sind. Insbesondere muss untersucht werden, ob an
dem zu verwendenden Inhalt noch Bearbeiterurheberrechte oder Leistungs-
schutzrechte bestehen. Soll z.B. die Übersetzung eines im Original inzwischen
gemeinfreien Sprachwerkes im Rahmen einer Lernplattform zum Download be-
reitgestellt werden, muss neben dem Urheberrecht des Ursprungsurhebers
auch das Urheberrecht des Übersetzers an seiner Bearbeitung erloschen sein.
Soll eine Musikaufnahme in eine digitale Lerneinheit integriert werden, muss
nicht nur die Schutzfrist in Bezug auf das Urheberrecht des Komponisten und
Texters, sondern auch in Bezug auf die Rechte sämtlicher an der Aufnahme
beteiligter Leistungsschutzberechtigter (z.B. Musiker, Sänger, Musikproduzen-
ten und Dirigenten) abgelaufen sein. Soll die Abbildung eines Werkes der bil-
denden Kunst in ein Lehrmedium aufgenommen werden, ist zu beachten, dass
neben dem Urheberrechtsschutz am Original oft auch ein Lichtbildschutz in Be-
zug auf die fotographische Reproduktion des Werkes besteht [OLG Düsseldorf
58
GRUR 1997, 49, 51 – Beuys-Fotographien; Schulze, in: Dreier/ Schulze, § 72,
Rn. 10; Katzenberger, GRURInt. 1989, 117]. Darüber hinaus ist zu beachten,
dass für Urheber- und Leistungsschutzrechte verschiedene Schutzfristen und
Berechnungszeitpunkte bestehen. Während das Urheberrecht erst 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG), gilt für Leistungsschutzrechte
je nach Art der geschützten Leistung eine Schutzdauer von 15-50 Jahren. Au-
ßerdem beginnt in Bezug auf Leistungsschutzrechte der Fristablauf nicht erst
mit dem Tod des Berechtigten, sondern bereits mit der ersten Verwertung oder
ersatzweise mit der Herstellung der Leistung.
Die Schutzfristen des Urheberrechtsgesetzes:
Urheberrecht: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG
Miturheberschaft: 70 Jahre nach dem Tod des Letztversterbenden, § 65 Abs. 1
UrhG
Verwertungsrechte der ausübenden Künstler: 50 Jahre nach Erscheinen, öffent-
licher Wiedergabe bzw. Darbietung, § 82 UrhG
Datenbankhersteller: 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung der Da-
tenbank, § 87d UrhG
Tonträgerhersteller: 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Tonträ-
gers, § 85 Abs. 3 UrhG
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben: 25 Jahre nach Erscheinen bzw. Hers-
tellung der Neuedition, § 70 Abs. 3 UrhG
Neben solchen Werken, die aufgrund Ablaufs ihrer Schutzfrist nicht mehr urhe-
berrechtlich geschützt werden, gelten auch solche Werke als gemeinfrei, die
zwar regelmäßig die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung
erfüllen, aber vom Gesetzgeber als nicht schutzfähig eingeordnet werden. Als
gemeinfrei sind daher auch alle amtlichen Werke, wie Gesetze, Verordnungen,
amtliche Erlasse oder gerichtliche Entscheidungen anzusehen (§ 5 UrhG). Die-
se Werke sind von vornherein nicht schutzfähig, da urheberrechtliche Be-
59
schränkungen einer möglichst breiten Kenntnisnahme dieser Werke durch die
Bevölkerung nur entgegenstehen würden. Auch solche Werke dürfen daher frei
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
4.2.3 Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, § 53
Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Die Erforschung und Vermittlung von wissenschaftlichen Zusammenhängen
setzt naturgemäß eine Auseinandersetzung mit bereits vorhandenen wissen-
schaftlichen Erkenntnissen und somit auch mit bereits vorhandenen Werken
Dritter voraus. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass einzelne Werke zum ei-
genen wissenschaftlichen Gebrauch vervielfältigt werden dürfen (§ 53 Abs. 2 S.
1 Nr. 1 UrhG). Diese Vervielfältigungen sind allerdings nur dann zulässig, wenn
sie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch auch geboten sind. Eine solche
Gebotenheit wird in der Regel vorliegen, wenn der Erwerb oder die Ausleihe
des Werkes aufgrund langer Wartefristen, Beschränkung auf die Präsenznut-
zung, langwieriger Bestelldauer oder aufgrund des Verhältnisses des Kaufprei-
ses zum Umfang der Werknutzung nicht zumutbar sind [Dreier, in: Dreier/
Schulze, § 53, Rn. 23; Nordemann, in: Fromm/ Nordemann, § 53, Rn. 6; Loe-
wenheim, in: Schricker, § 53, Rn. 23]. Darüber hinaus steht die Entscheidung
nach inhaltlichen Gesichtspunkten, also danach, ob die Vervielfältigung des
betreffenden Werkes für die konkrete wissenschaftliche Auseinandersetzung
erforderlich ist, im Ermessen des Wissenschaftlers [Nordemann, in:
Fromm/Nordemann, § 53, Rn. 6; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 26;
Loewenheim, in: Schricker, § 53, Rn. 23]. Der Begriff der Wissenschaft ist in
diesem Zusammenhang weit auszulegen. Daraus folgt, dass sich nicht nur For-
scher an universitären Instituten auf die Schrankenregelung des § 53 Abs. 2 S.
1 Nr. 1 UrhG berufen können, sondern jeder, der eine wissenschaftliche Fra-
gestellung methodisch und strukturiert mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns
erarbeitet [Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 25; Rehbinder, § 37, S. 204,
Rn. 276; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 53, Rn. 23]. Ein eigener wissenschaftli-
cher Gebrauch kann daher auch in Bezug auf einen Studierenden, der eine
Haus-, Seminar- oder Diplomarbeit erstellt oder einen Laien, der einer wissen-
60
schaftlichen Frage aus reinem Privatinteresse nachgeht, zu bejahen sein [Loe-
wenheim, in: Schricker, § 53, Rn. 22; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 25;
Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 53, Rn. 23].
Gemäß dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft privilegiert die Vorschrift
nunmehr allerdings nur noch die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftli-
chen Gebrauch, sofern diese keinen gewerblichen Zwecken dient. Somit ist
nunmehr die Forschung in kommerziellen Forschungsinstituten oder in For-
schungsabteilungen in Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Vor-
schrift ausgenommen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschrift nur Vervielfältigungen zum
eigenen Gebrauch gestattet. Das bedeutet einerseits, dass die Vorschrift nicht
die Weitergabe an Dritte, z.B. die Anfertigung von Vervielfältigungen für sämtli-
che Teilnehmer einer Hochschulvorlesung, umfasst und sich andererseits nicht
auf über die reine Vervielfältigung hinausgehende Nutzungshandlungen wie die
Verbreitung des Werkes auf CD-ROM oder seine öffentliche Zugänglichmac-
hung im Internet bezieht. Darüber hinaus ist lediglich die Anfertigung einzelner
Vervielfältigungen des Werkes gestattet. In der Rechtsprechung hat sich hierfür
die Grenze von maximal 7 Kopien heraus kristallisiert [BGH GRUR 1978, 474,
476 – Vervielfältigungsstücke]. Diese Grenze wird jedoch im Schrifttum teilwei-
se als veraltet angesehen [Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 53, Rn. 9; Nordemann,
in: Fromm/ Nordemann, § 53, Rn. 3; Schack, § 15, S. 227, Rn. 496]. Eine starre
Ausrichtung an der Obergrenze von sieben Exemplaren erscheint tatsächlich
wenig sinnvoll. Sie kann jedoch in der Praxis als Anhaltspunkt dienen. Letztlich
dürfte ausschlaggebend sein, wie viele Exemplare tatsächlich für den konkreten
wissenschaftlichen Gebrauch im Einzelfall erforderlich sind [so auch: Loewen-
heim, in: Schricker, § 53, Rn. 14; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 53, Rn. 9].
Die Schrankenregelung ist nicht auf bestimmte Vervielfältigungsverfahren be-
grenzt, sondern erlaubt sowohl die Vornahme analoger als auch digitaler Ver-
vielfältigungen des Werkes. Darüber hinaus muss für die Vervielfältigung gem.
§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG kein eigenes Werkexemplar als Vorlage genutzt
61
werden. D.h. es darf also auch ein Exemplar aus der Hochschulbibliothek oder
aus dem Besitz eines Bekannten vervielfältigt werden. Mit der Vervielfältigung
darf darüber hinaus auch ein Dritter, z.B. eine studentische Hilfskraft, beauftragt
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Dritten allein auf
die Vornahme des technischen Vorgangs der Vervielfältigung beschränkt [BGH
GRUR 1999, 707, 709 – Kopienversanddienst; BGH GRUR 1997, 464, 466 –
CB-Infobank II; BGH GRUR 1997, 459, 462 – CB-Infobank I]. Nicht von der Er-
laubnis des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG umfasst sind daher Recherchedienste,
die neben der Vervielfältigung auch die Auswahl des zu vervielfältigenden Wer-
kes für den Nutzer übernehmen [BGH GRUR 1997, 464, 466 – CB-Infobank II;
BGH GRUR 1997, 459, 462 – CB-Infobank I].
Grundsätzlich nicht gestattet, ist die Vervielfältigung von Notenschriften oder
vollständigen bzw. im wesentlichen vollständigen Büchern oder Zeitschriften.
Eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung wird in der Literatur unein-
heitlich bei einer Grenze von mehr als 75 [Nordemann, in: Fromm/ Nordemann,
§ 53, Rn. 11] bzw. 90 % des Gesamtwerkes [Loewenheim, in: Schricker, § 53,
Rn. 49; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 41] angenommen. Eine Ausnah-
me von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Werk seit mindestens 2
Jahren vergriffen ist. Eine Vervielfältigung von Notenschriften oder im wesentli-
chen vollständigen Büchern oder Zeitschriften ist außerdem erlaubt, wenn sie
manuell also durch handschriftliches Abschreiben oder Eintippen erfolgt [Lüft,
in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 39; Nordemann, in: Fromm/ Nordemann, § 53,
Rn. 11].
Vorsicht ist allerdings bei der Vervielfältigung von elektronischen Datenbank-
werken und von Software geboten. Elektronische Datenbankwerke dürfen nur
unter der zusätzlichen Voraussetzung vervielfältigt werden, dass der wissen-
schaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 53 Abs. 5 S. 2
UrhG). Für Computerprogramme gelten dagegen Sonderregeln (§§ 69a-g
UrhG). Vervielfältigungshandlungen sind hier nur zur Anfertigung einer Sicher-
heitskopie oder im Rahmen des bestimmungsgemäßen, d.h. vertraglich vorge-
sehenen Gebrauchs zulässig.
62
Eine weitere Ausnahme gilt in Bezug auf die Aufzeichnung öffentlicher Vorträge
oder Aufführungen auf Bild- oder Tonträger (§ 53 Abs. 7 UrhG). Diese dürfen
nur mit Einwilligung des Urhebers mitgeschnitten werden. Die Schrankenrege-
lungen des § 53 Abs. 1-3 UrhG sind hier in ihrer Gesamtheit nicht anwendbar.
4.2.4 Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch, § 53
Abs. 3 UrhG:
Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 UrhG gestattet es, Vervielfältigungen von urhe-
berrechtlich geschützten Werken zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch her-
zustellen oder herstellen zu lassen. Auch hier gilt, wie schon im Rahmen der
vorangehenden Ausführungen zur Bereichsausnahme der Vervielfältigungen
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, dass der Nutzer die Vervielfältigung
nicht selbst vornehmen muss, sondern sie auch von einem Dritten herstellen
lassen kann.
Allerdings gestattet die Vorschrift lediglich die Vervielfältigung kleiner Teile ei-
nes Werkes, von Werken geringen Umfangs und von einzelnen Beiträgen, die
in Zeitungen und Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht
worden sind. Zur Bestimmung der Frage, ob ein kleiner Teil eines Werkes ver-
vielfältigt worden ist, ist der vervielfältigte Teil zum Gesamtwerk in Verhältnis zu
setzen. Eine feste Obergrenze existiert zwar nicht, jedoch wird in Rechtspre-
chung und Literatur ein kleiner Teil zumindest bei einem Anteil von weniger als
10 % des Gesamtwerkes angenommen [OLG Karlsruhe GRUR 1987, 818, 820
– Referendarkurs; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, § 53, Rn. 9]. Letztlich ist
die Entscheidung, ob ein kleiner Teil eines Werkes vorliegt, jedoch eine Frage
des Einzelfalls, die in Abwägung der Interessen des Nutzers und der Rechtein-
haber zu treffen ist [OLG Karlsruhe, GRUR 1987, 818, 820 – Referendarkurs;
Decker, in: Möhring/Nicolini, § 53, Rn. 28]. Ob ein Werk geringen Umfangs vor-
liegt, ist je nach Art des Werkes zu bestimmen. Als Werke geringen Umfangs
können daher z.B. Gedichte [BGH GRUR 1972, 432, 433 – Schulbuch], kürzere
Novellen, Erzählungen, Aufsätze oder Lieder einzuordnen sein [Loewenheim,
in: Schricker, § 53, Rn. 38; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 46, Rn. 5; Lüft, in:
63
Wandtke/ Bullinger, § 46, Rn. 11]. Der Begriff der Beiträge aus Zeitungen und
Zeitschriften erfasst neben Sprachwerken auch alle anderen Arten von Werken,
die im Rahmen einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht worden sind. Dazu
können insbesondere auch in Zeitschriften oder Zeitungen abgebildete Foto-
graphien, Grafiken, Skizzen, Tabellen oder Zeichnungen gehören [Loewen-
heim, in: Schricker, § 53, Rn. 32]. Darüber hinaus dürfen nur einzelne Beiträge,
also nur einige wenige in Bezug auf die betreffende Gesamtausgabe, vervielfäl-
tigt werden [Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 7; Decker, in: Möhring/ Nico-
lini, § 53, Rn. 30; Loewenheim, in: Schricker, § 53, Rn. 32].
In ihrer ersten Alternative erlaubt die Vorschrift die Vervielfältigung der oben
bezeichneten Werke zum Unterrichtsgebrauch an Schulen, in nichtgewerbli-
chen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Be-
rufsbildung (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Adressaten dieser Alternative sind somit
die allgemein bildenden Schulen, berufsbildende Schulen und nicht gewerbliche
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch Hochschulen. Somit
erlaubt die Vorschrift nicht die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur
Verwendung in Hochschulvorlesungen oder Seminaren. Darüber hinaus dürfen
nur so viele Vervielfältigungen vorgenommen werden, wie für die Anzahl der
Unterrichts- oder Kursteilnehmer erforderlich. Elektronische Datenbankwerke
dürfen zum Unterrichtsgebrauch ebenso wie im Rahmen des § 53 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 UrhG nur dann vervielfältigt werden, wenn der Unterrichtsgebrauch nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In ihrer zweiten Alternative gestattet die Vorschrift die Vervielfältigung der oben
bezeichneten Werke zum Gebrauch in staatlichen Prüfungen und Prüfungen in
Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiter-
bildung sowie der Berufsbildung. Somit erweitert sich hier im Vergleich zur ers-
ten Alternative der Adressatenkreis auch auf Hochschulen und allgemein auf
alle staatlichen Prüfungen. Allerdings erfasst der Begriff der Prüfungen nur sol-
che Leistungskontrollen, die einen Lehr- oder Studienabschnitt abschließen
[Loewenheim, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31, Rn. 40;
Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 38]. Daher ist die Bereichsausnahme
64
zwar auf Abschluss- oder Zwischenprüfungen anwendbar, nicht jedoch auf ein-
zelne Übungsklausuren oder –hausarbeiten [Loewenheim, in: Schricker, § 53,
Rn. 41; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 38, a.A.: Dreier, in: Dreier/ Schul-
ze, § 53, Rn. 40]. Staatliche Prüfungen sind alle Leistungskontrollen, die vom
Staat abgenommen werden oder staatlich anerkannt sind [Loewenheim, in:
Schricker, § 53, Rn. 41]. Die Vervielfältigungen dürfen jeweils nur in der für die
jeweilige Prüfung erforderlichen Anzahl vorgenommen werden. Die Vervielfälti-
gung von elektronischen Datenbankwerken ist zum Prüfungsgebrauch gar nicht
gestattet (§ 53 Abs. 5 S. 1 UrhG).
Für beide Alternativen gilt, dass die Vervielfältigungen nur zum eigenen Ge-
brauch, also zum Gebrauch innerhalb der jeweiligen Bildungseinrichtung oder
Prüfungsinstitution vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus gilt in Bezug
auf beide Alternativen die Bereichsausnahme des § 53 Abs. 4 UrhG, so dass es
auch nach dieser Vorschrift nicht gestattet ist, Notenschriften mechanisch zu
vervielfältigen. Hier sei wiederum auf das im Rahmen der Schranke zur Verviel-
fältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Gesagte verwiesen. Au-
ßerdem gilt auch in Bezug auf Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prü-
fungsgebrauch das generelle Verbot der Aufnahme von öffentlichen Vorträgen
und Aufführungen ohne Einwilligung des Urhebers (§ 53 Abs. 7 UrhG).
Darüber hinaus hat das inzwischen in Kraft getretene "Zweite Gesetz zur Rege-
lung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", der sog. Zweite Korb,
eine wichtige Bereichsausnahme an die Vorschrift des § 53 Abs. 3 UrhG ange-
fügt. Demnach sind Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen be-
stimmt sind, nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 UrhG he-
rausgenommen worden. Eine Vervielfältigung dieser Werke zum Unterrichts-
und Prüfungsgebrauch ist daher nunmehr nur noch mit Zustimmung des Rech-
teinhabers zulässig. Seit dem 01.01.2008 ist es daher nicht mehr gestattet,
Auszüge aus Schulbüchern in Klassenstärke zu vervielfältigen, um sie an die
Unterrichtsteilnehmer zu verteilen.
65
4.2.5 Das Zitatrecht, § 51 UrhG:
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gehört neben der Schranke der Vervielfältigungen
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) mit Sicher-
heit zu denjenigen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen, die in der täg-
lichen wissenschaftlichen Arbeit am häufigsten Anwendung finden. Dabei wird
der Nutzer nur in den wenigsten Fällen tatsächlich darüber reflektieren, dass
das Zitieren von Auszügen aus Werken Dritter eine urheberrechtlich relevante
Nutzungshandlung darstellt, für die grundsätzlich zunächst die Zustimmung des
Rechteinhabers eingeholt werden müsste. Da jedoch die Schöpfung neuer
Werke regelmäßig auch immer eine Auseinandersetzung mit früheren Werken
voraussetzt, erlaubt der Gesetzgeber in der Schranke des Zitatrechts, fremde
Werke bzw. Werkteile innerhalb eines eigenen urheberrechtlich geschützten
Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Außer-
dem gewährt das Zitatrecht nicht nur eine erlaubnis-, sondern auch eine kosten-
freie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und stellt somit auch im
Rahmen von E-Learning-Projekten eine der wichtigsten Schranken des Urhe-
berrechts dar.
Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft am 01.01.2008 wurde hinsichtlich des Zitatum-
fangs zwischen mehreren abschließend geregelten Einzeltatbeständen unter-
schieden. Von besonderer Bedeutung waren in diesem Zusammenhang das
wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG) und das Kleinzitat (§ 51 Nr. 2
UrhG). Während das wissenschaftliche Großzitat die Aufnahme einzelner Wer-
ke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk gestattete, erlaubte das
Kleinzitat die Übernahme einzelner Stellen eines Werkes in ein selbständiges
Sprachwerk. Während das wissenschaftliche Großzitat somit seinem Wortlaut
nach weder hinsichtlich des zitierten noch hinsichtlich des zitierenden Werkes
auf eine bestimmte Werkart beschränkt war, war das Kleinzitat allein auf die
Aufnahme von Zitaten im Rahmen eines Sprachwerkes beschränkt. Nicht zu-
lässig wäre dagegen die Aufnahme eines Zitats in eine andere Werkart, wie
z.B. einem Film- oder Multimediawerk, gewesen. Diese Beschränkung wurde
66
jedoch nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der verfassungsrechtlichen
Gleichrangigkeit aller Medien, insbesondere von Presse und Rundfunk (Art. 5
GG), als zu eng angesehen [Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 41]. Daher wen-
dete die Rechtsprechung das Kleinzitat seit langem analog auf Filme und Fern-
sehsendungen an [BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat; OLG Frankfurt/ Main
ZUM 2005, 477, 481 – TV Total; OLG Köln GRUR 1994, 47, 48 – Filmaus-
schnitt]. Darüber hinaus ging die überwiegende Meinung in der Literatur ebenso
von einer Anwendbarkeit des Kleinzitats auf Multimediawerke aus [Bullinger, in:
Wandtke/ Bullinger, § 51, Rn. 15; Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 51, Rn. 11;
zweifelnd in Bezug auf Multimediawerke allerdings Dreyer, in: Dreyer/ Kotthoff/
Meckel, HK-UrhR § 51, Rn. 38].
Im Rahmen der Reformen zum Zweiten Korb nahm man sich nunmehr dieses
Problems an, indem man den Tatbestand des Zitatrechts in eine Generalklausel
umformulierte, der zufolge nunmehr die Aufnahme eines veröffentlichten Wer-
kes in ein eigenes Werk zulässig ist, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch
den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur
Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (§ 51 Nr. 1 UrhG – Großzitat)
oder wenn Stellen eines Werkes in ein selbstständiges Sprachwerk aufgenom-
men werden (§ 51 Nr. 2 UrhG – Kleinzitat). Die randscharf formulierten Einzel-
tatbestände des Zitatrechts sind somit nunmehr nur noch als Beispieltatbestän-
de einer allgemeinen Generalklausel anzusehen. Der Gesetzgeber wollte mit
dieser Umformulierung die Zitierfreiheit vorsichtig erweitern, ohne deren Krite-
rien grundlegend zu verändern. Insbesondere soll nunmehr das Zitatrecht auch
im Rahmen von Multimediawerken Anwendung finden [BT-Drs. 16/ 1828, S.
25]. Für den Nutzer bedeutet dies, dass die bisher zu Groß- und Kleinzitat ent-
wickelten Grundsätze zwar weiterhin Anwendung finden, aber das Zitatrecht
sich nunmehr insbesondere im Hinblick auf die Variante des Kleinzitats auch für
andere Werkarten als Sprachwerke öffnet. Somit sind auch nach der Reform
zur Bestimmung des zulässigen Zitatumfangs insbesondere die Wertungen der
Gesetzesbeispiele des wissenschaftlichen Großzitats und des Kleinzitats he-
ranzuziehen.
67
Das wissenschaftliche Großzitat erlaubt die Aufnahme einzelner Werke in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk. Das zitierende Werk muss zunächst als
wissenschaftliches Werk einzuordnen sein. Auch hier gilt ein weiter Wissen-
schaftsbegriff. Er umfasst jede Form der methodischen und strukturierten Su-
che nach Erkenntnisgewinn und dessen Vermittlung an andere [Dreyer, in:
Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, HK-UrhR, § 51, Rn. 24]. Dabei können unter den Be-
griff der wissenschaftlichen Werke auch solche Werke fallen, deren Schwer-
punkt eher auf der Verbreitung denn auf der Ermittlung von Erkenntnissen liegt,
wie etwa im Rahmen eines populär-wissenschaftlichen Werkes [LG Berlin
GRUR 1962, 207, 209 – Maifeiern; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 51, Rn. 11;
Haberstumpf, S. 175, Rn. 332]. Das wissenschaftliche Großzitat kann genauso
im Rahmen eines wissenschaftlichen Sprachwerkes, wie in einem Film- oder
Multimediawerk Anwendung finden [Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 51, Rn. 9;
Hoeren, in: Lehmann, Cyberlaw, S. 100; Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 33].
Daher können auch multimediale Lerneinheiten unter den Begriff des wissen-
schaftlichen Werkes fallen, sofern sie der methodischen und systematischen
Erarbeitung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen dienen [zum
Zitat in Vorlesungsskripten LG München I GRUR-RR 2006, S. 7 ff. – Karl Valen-
tin (Entscheidung nimmt jedoch nicht Stellung zur Einordnung eines Vorle-
sungsskripts als wissenschaftliches Werk)]. Nicht mehr vom Begriff des wissen-
schaftlichen Werkes umfasst sind jedoch solche Werke, die nicht dem wissen-
schaftlichen Erkenntnisgewinn, sondern anderen Zwecken, wie der Unterhal-
tung oder der politischen Auseinandersetzung dienen oder dem Bereich der
Kunst zuzurechnen sind [KG GRUR 1970, 616, 617 – Eintänzer].
Stellt das zitierende Werk jedoch ein wissenschaftliches Werk dar, kann sogar
die Übernahme vollständiger Werke, z.B. von Gedichten, Gemälden, Grafiken
oder Musikwerken, zulässig sein. Allerdings gestattet die Vorschrift nur die
Übernahme einzelner Werke. Daraus folgt zunächst, dass nur einige wenige
Werke ein und desselben Urhebers zitiert werden dürfen. Wie viele Werke in-
sgesamt in einem wissenschaftlichen Werk übernommen werden dürfen, ist
jedoch letztlich im Einzelfall nach Art und Umfang des zitierenden Werkes zu
bestimmen [Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 51, Rn. 11; Ulmer, § 67 II, S. 313;
68
Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 34]. Ist es daher in einem wissenschaftlichen
Werk, z.B. einer kunst- oder literaturgeschichtlichen Abhandlung, erforderlich,
mehrere Werke aufzunehmen, sollte darauf geachtet werden, dass diese mög-
lichst von unterschiedlichen Urhebern stammen. Darüber hinaus dürfen nur be-
reits veröffentlichte Werke im Rahmen des wissenschaftlichen Großzitats zitiert
werden. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG).
Das Kleinzitat erlaubt, anders als das wissenschaftliche Großzitat, lediglich die
Aufnahme einzelner Stellen eines veröffentlichten Werkes. Zitiert werden darf
dabei aus jeder Art von Werk, also neben Sprachwerken auch z.B. aus Musik-
oder Filmwerken. Es dürfen jedoch nur Bruchstücke, d.h. kleinere Auszüge des
Gesamtwerks zitiert werden [BGHZ 28, 234, 242 – Verkehrskinderlied; Dreier,
in: Dreier/ Schulze, § 51, Rn. 14; Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 43]. Wie
lang diese Stellen im Einzelnen sein dürfen, ist wiederum eine Frage des Ein-
zelfalls. Wichtige Kriterien sind in diesem Zusammenhang der Zweck des Zitats,
die Länge des zitierten Gesamtwerkes und Art und Umfang des zitierenden
Werkes.
Sowohl im Falle des wissenschaftlichen Großzitats als auch im Falle des Klein-
zitats müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst
muss das zitierende Werk ein selbstständiges Werk sein. Daraus folgt, dass
das zitierende Werk auch bei Abzug aller Zitate weiterhin die Voraussetzungen
der persönlichen geistigen Schöpfung unabhängig erfüllen muss [BGH GRUR
1994, 800, 803 – Museumskatalog; BGH GRUR 1986, 59 – Geistchristentum;;
Vinck, in: Fromm/ Nordemann, § 51, Rn. 3]. Damit sind insbesondere solche
Werke aus dem Anwendungsbereich der Schrankenregelung herausgenom-
men, die lediglich auf einer Zusammenstellung fremder Werke beruhen [Dreier,
in: Dreier/ Schulze, § 51, Rn. 7; Brauns, S. 35]. Daher wäre es z.B. nicht vom
Zitatrecht umfasst, verschiedene Gemälde, lediglich mit kurzen Einleitungstex-
ten versehen, in einer "virtuellen Kunstgalerie" zusammen zustellen [vgl. BGH
GRUR 1994, S. 800, 802 – Museumskatalog]. Stattdessen privilegiert das Zitat-
recht nur denjenigen, der selbst schöpferisch tätig wird und nicht nur die schöp-
69
ferischen Leistungen anderer in einem Werk sammelt. So kann eine Zitatsamm-
lung zwar durchaus ein urheberrechtlich geschütztes "Sammelwerk" darstellen,
wenn Auswahl und Anordnung der Zitate die Voraussetzungen der persönlichen
geistigen Schöpfung erfüllen. Dächte man jedoch in diesem Fall alle Zitate hin-
weg, bliebe kein selbständig geschütztes Werk zurück. Eine urheberrechtliche
Unabhängigkeit ist darüber hinaus abzulehnen, wenn das zitierende Werk ledig-
lich eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Ursprungswerks darstellt [LG
Frankfurt UFITA 94 [1982], 337; v. Olenhusen, UFITA 67 [1973], 65; Lüft, in:
Wandtke/ Bullinger, § 51, Rn. 7]. Der Schwerpunkt der geistigen Leistung muss
immer in der persönlichen geistigen Schöpfung des Zitierenden liegen [Ulmer, §
67 II; Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 22].
Eine weitere für Groß- und Kleinzitat gleichermaßen geltende Voraussetzung
besteht darin, dass das zitierte Werk eine Belegfunktion für das zitierende Werk
erfüllen muss. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und
dem zitierten Werk bestehen [BGH GRUR 1987, 362, 364 – Filmzitat; BGH
GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; OLG Hamburg GRUR 1993, 666, 667
– Altersfoto]. Das Zitat darf dabei nicht nur als Schmuck oder um des reinen
Effektes willen verwendet werden, sondern muss Beleg oder Grundlage eigener
Äußerungen sein [Ulmer, § 67 II 1a; Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 17]. In-
sbesondere gestattet das Zitatrecht keineswegs, urheberrechtlich geschützte
Elemente allein zur Aufwertung des Designs in eine multimediale Lerneinheit
aufzunehmen. So kann sich der Ersteller einer E-Learning-Einheit keineswegs
auf das Zitatrecht berufen, wenn er ein Musikwerk oder ein Werk der bildenden
Kunst allein als Untermalung oder zur Ausschmückung seiner multimedialen
Anwendung nutzt. Im Rahmen des wissenschaftlichen Großzitats ist diese Vor-
aussetzung sogar noch strenger, da ein Zitat lediglich zur Erläuterung des eige-
nen Inhalts aufgenommen werden darf. Daraus folgt, dass sich der Zitierende
inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzen und es zu seinen eigenen Ausfüh-
rungen in Beziehung setzen muss [BGHZ 28, 234, 240 – Verkehrskinderlied;
BGH GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; Schricker, in: Schricker, § 51, Rn.
16; Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 51, Rn. 2]. Eine solche inhaltliche Auseinan-
dersetzung ist z.B. zu bejahen, wenn er das Zitat zur Bestätigung eines eigenen
70
Gedankens oder auch zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem fremden
Werk heranzieht [Schricker, in: Schricker, § 51, Rn. 17; Dreier, in: Dreier/
Schulze, § 51, Rn. 4]. Darüber hinaus wäre es auch zulässig, ein Zitat zum
Zweck der Darstellung des aktuellen Standes der Wissenschaft in einer be-
stimmten Fragestellung heranzuziehen. Dabei darf das Zitat aber nicht nur dazu
dienen, dem Autor die Mühe eigener Formulierungen zu ersparen [LG GRUR
2000, 797 – Screenshots; KG GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer].
Schließlich ist ebenfalls in allen Varianten des Zitatrechts zu beachten, dass ein
Zitat immer nur in dem Umfang erfolgen darf, wie es für den jeweiligen Zitatz-
weck auch erforderlich ist. Daraus folgt, dass das zitierte Werk nur soweit über-
nommen werden darf, wie es zum Beleg der eigenen Äußerungen auch tat-
sächlich notwendig ist. Kritisiert der Autor z.B. nur eine bestimmte Passage ei-
nes Aufsatzes, darf auch nur der kommentierte Auszug wiedergegeben werden.
Diese Begrenzung durch den Zitatzweck gilt auch im Rahmen des wissen-
schaftlichen Großzitats. Daraus folgt, dass auch der Urheber eines wissen-
schaftlichen Werkes nur dann ein vollständiges Werk zitieren darf, wenn dies
auch tatsächlich für seine Ausführungen erforderlich ist.
Darüber hinaus ist sowohl im Falle des Groß- als auch des Kleinzitats selbst-
verständlich zu beachten, dass das Zitat als solches kenntlich zu machen und
Urheber und Quelle des Auszuges anzugeben sind. Auch muss der Auszug
möglichst unverändert übernommen werden. Änderungen sind nur in Ausnah-
mefällen erlaubt (§§ 62, 39 UrhG). Zulässig sind etwa die Übersetzung eines
Sprachwerkes und bis zu einem gewissen Grad auch die mit der Digitalisierung
von Abbildungen verbundenen Größen- oder Qualitätsänderungen [Veddern, S.
75]. Allerdings ist zu beachten, dass die Veränderung keine die Interessen des
Urhebers gefährdende Entstellung bzw. Beeinträchtigung iSv. § 14 UrhG dar-
stellen darf.
71
4.2.6 Die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Un-
terricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG:
Die Schrankenregelung des § 52a UrhG wurde im Herbst 2003 im Rahmen des
sog. "Ersten Korbes" des "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechtsrechts in
der Informationsgesellschaft" eingeführt. Schon während des Gesetzgebungs-
verfahrens war die Einführung der Vorschrift Gegenstand heftiger Kontroversen
zwischen den Rechteinhabern und den durch die Regelung privilegierten Bil-
dungs- und Forschungseinrichtungen. Die Intention der umstrittenen Vorschrift
liegt in der Erleichterung des Einsatzes moderner Informations- und Kommuni-
kationstechnologie in Forschung und Bildung. Somit stellt die Schrankenrege-
lung den zentralen Privilegierungstatbestand für die Nutzung von urheberrech-
tlich geschützten Werken in E-Learning-Projekten dar. Die Schrankenregelung
enthält zwei Alternativen: In ihrer ersten Alternative gestattet die Vorschrift die
erlaubnisfreie öffentliche Zugänglichmachung von Werken zum Zweck der Ver-
anschaulichung im Unterricht (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und in ihrer zweiten
Alternative zum Zweck der Nutzung durch einen abgegrenzten Forscherkreis (§
52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Den heftigen Querelen um die Einführung der Vor-
schrift ist auch die Tatsache zu verdanken, dass die Schrankenregelung bis
zum 31.12.2008 befristet ist (§ 137k UrhG). Sollte der Gesetzgeber die Vor-
schrift nicht bis zum Ablauf der Frist verlängern, können sich E-Learning-
Projekte ab dem 01.01.2009 nicht mehr auf diesen Privilegierungstatbestand
berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll daher im Rahmen einer Evaluation über-
prüft werden, ob die Vorschrift tatsächlich zu den von den Verwertern befürchte-
ten, unverhältnismäßigen Umsatzeinbußen führt.
In ihrer ersten Variante erlaubt die Schrankenregelung die öffentliche Zugäng-
lichmachung von veröffentlichten, kleinen Teilen eines Werkes, Werken gerin-
gen Umfangs und einzelnen Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften zur Ver-
anschaulichung im Unterricht. Adressat der Vorschrift sind Schulen, Hochschu-
len, nichtgewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung und Einrichtun-
gen der Berufsbildung. Somit ermöglicht es die Vorschrift insbesondere, urhe-
berrechtlich geschützte Werke zur Vor- und Nachbereitung von universitären
Lehrveranstaltungen in Online-Lernplattformen bereitzuhalten. Die Schranken-
72
regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Online-Nutzung von Werken
und gestattet nicht etwa eine Verbreitung der Werke auf CD-ROM. Außerdem
gestattet die Regelung lediglich die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile
eines Werkes, von Werken geringen Umfangs und einzelner Beiträge aus Zei-
tungen und Zeitschriften. Hinsichtlich dieser drei Begriffe sei auf das im Rah-
men der Schrankenregelung zur Vervielfältigung zum Prüfungs- und Unter-
richtsgebrauch (§ 53 Abs. 3 UrhG) Gesagte verwiesen. Veröffentlicht ist ein
Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG).
Die öffentliche Zugänglichmachung muss zur Veranschaulichung im Unterricht
und nur für den bestimmt abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer erfol-
gen. Dies setzt einerseits voraus, dass die Bereitstellung der Werke dazu die-
nen muss, die Vermittlung der in der konkreten Veranstaltung behandelten In-
halte zu erleichtern und andererseits, dass nur der Dozent und die Teilnehmer
der betreffenden Lehrveranstaltung auf die Werke zugreifen können [Loewen-
heim, in: Schricker, § 52a, Rn. 9; Dreyer, in HK-UrhR, § 52a, Rn. 6]. Daraus
folgt vor allem die Verpflichtung, die geeigneten technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff Außenstehender auf die Werke
zu verhindern. Hier bietet sich vor allem eine Zugriffskontrolle durch die Verga-
be von Passwörtern an [v. Bernuth, ZUM 2003, 441; Lauber/ Schwipps, GRUR
2004, 296; Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 52a, Rn. 8]. Technisch lässt sich dies
insbesondere durch den Einsatz virtueller Lernplattformen realisieren, welche
den Dozenten die Einrichtung durch Passwort geschützter Online-Kurse ermög-
lichen, auf die nur angemeldete Kursteilnehmer zugreifen können. Organisato-
risch setzt die Berufung auf die Schrankenregelung voraus, dass der Kreis der
Unterrichtsteilnehmer auch tatsächlich bestimmt abgegrenzt ist. Das ist insbe-
sondere dann problematisch, wenn in anonymen Massenvorlesungen kein
Überblick über den genauen Teilnehmerkreis besteht. Der Zugriff Unbefugter
wird zwar letztlich nicht mit absoluter Sicherheit verhindert werden können, al-
lerdings sollte während der Dauer der Bereitstellung auf Hinweise auf miss-
bräuchliche Nutzungen (z.B. ungewöhnlich hohe Downloadraten) geachtet und
73
einmal aufgetretene Sicherheitslücken ausgeräumt werden [Dreier, in: Dreier/
Schulze, § 52a, Rn. 8].
In der zweiten Variante erlaubt die Schrankenregelung die öffentliche Zugäng-
lichmachung veröffentlichter Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs so-
wie einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für einen bestimmt ab-
gegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
(§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Abweichend von der ersten Variante gestattet die
Regelung somit die öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes
anstatt lediglich von kleinen Teilen eines Werkes. Im Vergleich erlaubt diese
Alternative also eine Bereithaltung größerer Werkteile als die erste Variante.
Einen solchen Teil eines Werkes nimmt die Literatur auf jeden Fall bei einem
Auszug an, der deutlich weniger als 50 % des Gesamtwerkes umfasst [Lüft, in:
Wandtke/ Bullinger, § 52a, Rn. 12; für eine deutlich höhere Obergrenze: Loe-
wenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 13]. Auch hier wird die Bestimmung einer
allgemein gültigen Obergrenze jedoch kaum möglich sein. In Bezug auf die wei-
teren Begriffe eines Werkes von geringem Umfang und eines Beitrages aus
einer Zeitung oder Zeitschrift sei wiederum auf die Ausführungen zu § 53 Abs. 3
UrhG verwiesen.
Die öffentliche Zugänglichmachung darf nur für einen abgegrenzten Kreis von
Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Der Begriff
der Forschung ist hier als das methodisch-systematische Streben nach neuen
Erkenntnissen zu verstehen [Loewenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 11; Dreyer,
in: HK-UrhR, § 52a, Rn. 29]. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass nur
Personen, die selbst Forschungsinteressen verfolgen, auf die Inhalte zugreifen
dürfen [Loewenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 11]. Zusätzlich verfolgt der Ge-
setzgeber die Intention der Privilegierung kleinerer Forschungsteams, so dass
eine Bereitstellung der Werke im für alle Universitätsangehörigen zugänglichen
Intranet über den Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehen würde [BT-
Drs. 15/837, S. 34]. Stattdessen zielt die Regelung eher auf kleinere For-
schungskooperationen ab, in denen Wissenschaftler gezielt an gemeinsamen
74
Forschungsvorhaben zusammenarbeiten [Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 52a,
Rn. 13; Loewenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 12].
Wichtig ist jedoch auch in dieser Variante, dass alle organisatorischen und
technischen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur die
Mitglieder des betreffenden Forschungskreises auf die Inhalte zugreifen kön-
nen. Im Hinblick auf die technische Umsetzung bietet sich insbesondere der
Aufbau einer Wissenschaftsplattform im Rahmen eines durch Passwort ge-
schützten Content-Management-Systems an.
Beiden Alternativen der Vorschrift ist gemeinsam, dass die öffentliche Zugäng-
lichmachung der betreffenden Werke zum Zweck der Veranschaulichung im
Unterricht bzw. der eigenen Forschung geboten sein muss. Diese Vorausset-
zung ist allerdings nicht zu eng auszulegen, da es gerade erklärtes Ziel des
Gesetzgebers ist, mit der Regelung des § 52a UrhG den Einsatz der modernen
E-Learning-Technologie zu erleichtern [Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 52a, Rn.
12; Loewenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 14]. Darüber hinaus darf die öffentli-
che Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung nicht zu kommerziellen
Zwecken erfolgen. Die Vorschrift ist somit nicht auf solche Unterrichtsangebote
oder Forschungsvorhaben anwendbar, die auf eine Gewinnerzielung gerichtet
sind. Dabei ist allerdings nicht auf die Finanzstruktur der jeweiligen Institution,
die hinter dem Bildungsangebot oder Forschungsvorhaben steht, abzustellen,
sondern unmittelbar auf den Charakter des Unterrichts bzw. der jeweiligen For-
schungstätigkeit selbst [Dreier, in: Dreier/ Schulze, § 52a, Rn. 13]. Somit sind
insbesondere kommerzielle Auftragsforschungen und entgeltliche Bildungsan-
gebote aus dem Privilegierungstatbestand ausgenommen [Lüft, in: Wandtke/
Bullinger, § 52a UrhG, Rn. 9].
Darüber hinaus gelten für beide Alternativen Bereichsausnahmen in Bezug auf
Werke zum Unterrichtsgebrauch in Schulen und Filmwerke (§ 52a Abs. 2
UrhG). Werke, die speziell für den Gebrauch an Schulen (insbesondere Schul-
bücher) erstellt worden sind, sind generell aus dem Anwendungsbereich der
Vorschrift ausgenommen. Daraus folgt, dass in Bezug auf solche Werke weiter-
hin die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss. Dies würde
75
z.B. auch dann gelten, wenn ein Auszug aus einem Sprachbuch für die dritte
Klasse im Rahmen einer Pädagogikvorlesung an einer Universität in eine Lern-
plattform eingestellt werden soll. In Bezug auf Filmwerke gilt eine zeitliche
"Schonfrist". Diese dürfen erst zwei Jahre nach Beginn der Kinoverwertung im
Rahmen des § 52a UrhG erlaubnisfrei genutzt werden.
Zusätzlich besteht ebenfalls nach beiden Varianten die Verpflichtung, die frem-
den Werke als solche kenntlich zu machen, sowie Quelle und Urheber anzuge-
ben. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Zugänglichmachung gem. § 52a
UrhG nicht kostenfrei gewährt wird. Stattdessen ist eine Vergütung an die je-
weils zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
Liegen die Voraussetzungen der ersten oder zweiten Alternative des § 52a
UrhG vor, gestattet die Vorschrift nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung,
sondern darüber hinaus auch alle im Vorfeld hierzu erforderlichen Vervielfälti-
gungshandlungen (§ 52a Abs. 3 UrhG). Dies umfasst insbesondere das Ein-
scannen der Werke, den Upload auf den Server oder das Laden in den Arbeits-
speicher [Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 52a, Rn. 20; Dreier, in: Dreier/ Schulze,
§ 52a, Rn. 16; Loewenheim, in: Schricker, § 52a, Rn. 18].
4.3 Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten:
4.3.1 Ausgangssituation:
Gerade wenn Geschäftsmodelle zur kommerziellen Verwertung von E-
Learning-Produkten entwickelt werden sollen, wird eine erlaubnisfreie Nutzung
im Rahmen der Schrankenregelungen oftmals nicht zulässig sein. Soll eine mul-
timediale Lerneinheit nicht nur im regulären Lehrangebot als nicht kommerziel-
les Angebot eingesetzt werden, bleibt für den Produzenten dieser Lerneinheit
allenfalls die Möglichkeit, sich auf das Zitatrecht zu berufen. Dies erfordert je-
doch die Einhaltung der strengen Voraussetzungen dieser Schrankenregelung.
Darüber hinaus beinhaltet die Anwendung des Zitatrechts in weiten Teilen die
Vornahme von Abwägungsprozessen. Hier besteht oftmals das Risiko, dass die
76
betroffenen Rechteinhaber im Rahmen dieser Abwägung zu einem anderen
Ergebnis kommen und langwierige Rechtsstreitigkeiten entstehen. Für den Pro-
duzenten eines kommerziellen E-Learning-Produktes wird es daher oftmals
empfehlenswert sein, sich die entsprechenden Nutzungsrechte auf vertragli-
chem Wege von dem Rechteninhaber einräumen zu lassen.
4.3.2 Der Zweckübertragungsgrundsatz:
Zur Einräumung von Nutzungsrechten sei zunächst auf das oben Gesagte ver-
wiesen (Kap. 3.4.2). Die Einräumung von Nutzungsrechten ist formlos möglich.
Das bedeutet, dass ein Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts
nicht notwendigerweise in Schriftform erfolgen muss, sondern auch mündlich
oder sogar stillschweigend geschlossen werden kann. Sollen Nutzungsrechte
vertraglich eingeräumt werden, ist insbesondere auf die Bedeutung der Zweck-
übertragungsregel hinzuweisen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Diese besagt, dass für den
Fall, dass zwischen den Parteien Zweifel über den Umfang der eingeräumten
Nutzungsberechtigung bestehen, eine Auslegung anhand des zugrundeliegen-
den Vertragszwecks zu erfolgen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Urhe-
ber nur diejenigen Rechte einräumt, die zur Erfüllung des Vertragszwecks un-
bedingt erforderlich sind [BGH GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf; BGH
GRUR 1957, 391, 395 – Ledigenheim; OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 46 –
CD-Cover]. Sollen daher Nutzungsrechte für die Verwertung von Werken in E-
Learning-Projekten eingeräumt werden, sollte darauf geachtet werden, Art und
Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und den Zweck, zu dem die Nut-
zungsrechtseinräumung erfolgt, möglichst genau zu beschreiben [Musterverträ-
ge für eine erste Formulierungshilfe finden sich etwa bei: Veddern, S. 247 ff.].
Gerade wenn eine kommerzielle Nutzung der Materialien angestrebt wird, sollte
daher in jedem Fall eine möglichst detaillierte und schriftliche Vereinbarung ge-
troffen werden [Wandtke/ Grunert, in: Wandtke/ Bullinger, § 31, Rn. 71; Schul-
ze, in: Dreier/ Schulze, § 31, Rn. 111; Schricker, in: Schricker, § 31, Rn. 34].
77
4.3.3 Anlaufstellen zur Ermittlung des Rechteinhabers:
Müssen Nutzungsrechte erst eingeholt werden, steht der Multimedia-Entwickler
oftmals vor der praktischen Schwierigkeit, den Rechteinhaber überhaupt erst
ausfindig zu machen. Dazu ist einerseits in tatsächlicher Hinsicht zu klären, wer
überhaupt Urheber des betreffenden Werkes ist und andererseits in rechtlicher
Hinsicht festzustellen, wer zur Nutzungsrechtseinräumung berechtigt ist. So
kommen, neben dem Urheber selbst, insbesondere etwaige Erben, Inhaber
ausschließlicher Nutzungsrechte (z.B. Verlage oder Bildagenturen) und Verwer-
tungsgesellschaften in Betracht.
Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte der Urheber und Leistungs-
schutzberechtigten wahr. Allerdings müssen sie hierfür zunächst von den jewei-
ligen Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten im Rahmen eines Wahrneh-
mungs- und Berechtigungsvertrages beauftragt werden. Darüber hinaus schlie-
ßen die deutschen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge mit
ausländischen Verwertungsgesellschaften ab, in denen ihnen die Wahrneh-
mung der Rechte der den ausländischen Verwertungsgesellschaften ange-
schlossenen Künstler für die Bundesrepublik Deutschland übertragen werden.
Im Gegenzug übertragen die deutschen Verwertungsgesellschaften ihre Rechte
den ausländischen Verwertungsgesellschaften zur treuhänderischen Wahr-
nehmung in deren Territorien.
Eine besonders wichtige Stellung nimmt in diesem Zusammenhang die GEMA
ein, welche einerseits die Rechte der ihr angeschlossenen inländischen Kom-
ponisten, Texter und Musikverlage wahrnimmt, aber andererseits auch treu-
händerisch das gesamte Weltrepertoire in den Grenzen Deutschlands wahr-
nimmt. Allerdings ist die GEMA nur für die Rechte der Urheber und nicht für die
Rechte der Leistungsschutzberechtigten zuständig. Diese müssen individuell
bei den einzelnen Rechteinhabern (in der Regel den Musikproduzenten) oder in
Bezug auf die Zweitverwertungsrechte von der GVL eingeholt werden.
Da gerade bei Multimedia-Projekten oftmals eine Vielzahl von Nutzungsrechten
eingeholt werden muss und sich daher die Suche nach den Rechteinhabern
besonders umfangreich gestaltet, wurde die Clearingstelle Multimedia der Ver-
78
wertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte (CMMV) ge-
schaffen. Die CMMV vermittelt Multimedia-Entwicklern Informationen über den
zu einem Werk gehörigen Rechteinhaber. Nach Erhalt der Auskunft kann sich
der Multimedia-Produzent sodann an den betreffenden Urheber, Verlag oder
die jeweilige Verwertungsgesellschaft wenden, um dort die benötigten Nut-
zungsrechte zu erwerben.
Hier eine Liste der wichtigsten Verwertungsgesellschaften und sonstiger Kon-
taktadressen in Deutschland, die bei der Ermittlung des Rechteinhabers hilf-
reich sein können:
VG Wort für Sprachwerke: http://www.vgwort.de
VG Bild-Kunst für die Werke der bildenden Kunst und Lichtbildwerke:
http://www.bildkunst.de
GEMA für Musikwerke: http://www.gema.de
GVL in Bezug auf die Zweitverwertungsrechte der ausübenden Künstler und
Tonträgerhersteller: https://www.gvl.de
VFF, VGF, GWFF und GÜFA für Filmwerke: http://www.vffvg.de;
http://www.gwff.de; http://www.guefa.de
CMMV als Kontaktadresse zur Vermittlung von Informationen über Rechteinha-
ber: http://www.cmmv.de
4.3.4 Die Nutzung von Open Content Werken:
Open Content Initiativen, wie das wohl bekannteste Beispiel Creative Com-
mons, verstehen sich als Gegenbewegung zu der von ihnen attestierten Aus-
dehnung der Urheber- und Leistungsschutzrechte. Zum Nachweis dieser Ent-
wicklung wird vor allem der Konflikt um die nur eingeschränkte Durchsetzbarkeit
der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gegen das Verbot der Umge-
hung technischer Schutzmaßnahmen (§§ 95a, 95b UrhG) herangezogen. Das
Verwertungsmodell, welches sich hinter den Open Content Lizenzen verbirgt,
79
ermöglicht es dem Rechteinhaber, bestimmte Nutzungshandlungen in Bezug
auf seine Werke für jedermann freizugeben, ohne dabei vollständig die Kontrol-
le über die Werkverwertung aus der Hand zu geben. Der Urheber verzichtet im
Rahmen einer Open Content Lizenz also keineswegs auf sein Urheberrecht,
sondern gestattet lediglich eine freie Nutzung seiner Werke, welche aber auch
regelmäßig an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft ist.
Als Erstes wurde dieses Verwertungsmodell mit großem Erfolg im Softwarebe-
reich angewendet, so dass zunächst der Begriff der Open Source Software Li-
zenzen geprägt wurde. Wie der Begriff impliziert, wird innerhalb von Open
Source Software Lizenzen nicht nur eine freie Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentlichen Zugänglichmachung des betreffenden Computerprogramms gestat-
tet, sondern darüber hinaus auch der offengelegte Quellcode der Software bei-
gefügt und die Erlaubnis erteilt, das Computerprogramm zu bearbeiten oder
umzugestalten [Jaeger/ Metzger, Rn. 2; Veddern, S. 178]. Das bekannteste
Open Source Software Projekt dürfte in diesem Zusammenhang die Entwick-
lung des Linux-Betriebssystems sein.
Juristisch gesehen, bietet der Rechteinhaber im Rahmen einer Open Source
Lizenz jedermann unentgeltlich die Einräumung eines einfachen Nutzungs-
rechts an [Block, in: Wandtke/ Bullinger, § 29, Rn. 22; Jaeger/ Metzger, Rn.
126; Veddern, S. 178]. Macht der Nutzer von diesem Angebot Gebrauch, ver-
pflichtet er sich im Gegenzug dazu, das Werk nur im Rahmen der Lizenzverein-
barung zu nutzen und etwaige Vervielfältigungen oder Bearbeitungen nur unter
Beifügung des Lizenztextes zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Werden die Werke zu einer Bearbeitung freigegeben, besteht in der Regel zu-
sätzlich die Verpflichtung zur Beifügung und Fortführung der „History“, welche
Auskunft darüber gibt, wer welche Veränderungen an dem Werk vorgenommen
hat [Jaeger/ Metzger, MMR 2003, 435]. Darüber hinaus werden dem Lizenz-
nehmer diese Nutzungsrechte üblicherweise nur unter der Bedingung gewährt,
dass er seine eigenen Fortentwicklungen an der Software ebenfalls unter eine
Open Source Software Lizenz stellt (sog. Copyleft Klausel) [Veddern, S. 180;
Jaeger/ Metzger, MMR 2003, 434]. Somit steht hinter dem Open Source Soft-
80
ware Modell letztlich die Intention, durch die Freigabe eigener Inhalte die kreati-
ven Potentiale zu nutzen, die in der Zusammenarbeit mit Dritten entstehen. Da-
durch sollen Innovationen initiiert werden, welche ohne die Mitarbeit Dritter nicht
oder zumindest nicht so schnell entstanden wären.
Durch den Erfolg der Open Source Software Projekte beflügelt entstand die
Idee, dieses Lizenzmodell auch auf andere Werkarten zu übertragen. Man
spricht in diesem Zusammenhang von Open Content Lizenzen. Die inhaltliche
Gestaltung der Open Content Lizenzen variiert dabei deutlich stärker als im
Softwarebereich [Jaeger/ Metzger, MMR 2003, 431]. Allen Open Content Lizen-
zen ist aber ebenso wie im Softwarebereich gemeinsam, dass für die Nutzung
der Werke keine Lizenzgebühren zu entrichten sind [Jaeger/ Metzger, MMR
2003, 431]. Entgelte dürfen lediglich zur Erstattung der Kosten des Datenträ-
gers oder zur Entlohnung sonstiger Zusatz- oder Serviceleistungen verlangt
werden. Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist jedoch von Lizenz zu
Lizenz unterschiedlich. Oftmals wird eine freie Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung der Werke erlaubt werden. Allerdings wird die
Nutzungsrechtseinräumung auch häufig auf bestimmte Nutzungsarten be-
schränkt. So gestatten manche Open Content Lizenzen lediglich eine freie Ver-
vielfältigung, andere beschränken sich auf die Erlaubnis der Vervielfältigung
und öffentlichen Zugänglichmachung der Werke. Sehr viel seltener als im Fall
von Open Source Software Lizenzen wird dagegen auch eine freie Bearbeitung
und Umgestaltung der Werke von der Lizenz vorgesehen werden [Jaeger/
Metzger, MMR 2003, 433]. Bekanntestes Beispiel für ein Open Content Projekt
mit einer so weitreichenden Nutzungsrechtseinräumung ist die Online-
Enzyklopädie Wikipedia, deren Artikel unter der GNU Free Documentation Li-
cense stehen.
Oftmals wird eine Nutzung auch auf bestimmte Zwecke beschränkt. Häufig ist
z.B. nur eine nicht kommerzielle Nutzung gestattet. Sollen daher Open Content
Werke im Rahmen einer multimedialen Lerneinheit genutzt werden, ist immer
anhand des konkreten Lizenztextes zu prüfen, ob die angestrebte Nutzung
auch von der Lizenz gedeckt ist. Darüber hinaus wird in der Regel auch immer
81
die Pflicht bestehen, im Rahmen der eigenen multimedialen Anwendung ver-
wendete Open Content Werke als solche zu kennzeichnen und den Lizenztext
beizufügen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Werke nicht
nachträglich der Nutzung im Open Content Kreislauf entzogen werden.
Vorlagen zur Lizenzierung eigener Werke unter eine Open Content Lizenz fin-
den sich im Internet an vielen Stellen und in den unterschiedlichsten Ausfor-
mungen:
Creative Commons Deutschland: http://creativecommons.org/license
The GNU Project: http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html
Digital Peer Publishing Lizenz NRW: http://www.dipp.nrw.de/lizenzen
Lizenz Center des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Soft-
ware (ifrOSS): http://www.ifross.de/ifross_html/lizenzcenter.html
5 Ein Ausblick – Die Auswirkungen der Reformen zum zweiten Korb
für E-Learning-Projekte:
5.1 Das Gesetzgebungsverfahren:
Nach der Verabschiedung durch den deutschen Bundestag vom 05.07.2007
passierte das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informati-
onsgesellschaft" am 21.09.2007 auch erfolgreich den Bundesrat [BT-Drs.
16/5939]. Am 01.01.2008 sind die Vorschriften zum sog. Zweiten Korb nunmehr
in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um den zweiten Teil des Gesetzge-
bungsverfahrens zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/29/EG zur „Harmoni-
sierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutz-
rechte in der Informationsgesellschaft“. Der Bundesrat verzichtete zwar auf die
Einberufung des Vermittlungsausschusses und stimmte den durch den Rechts-
ausschuss des Deutschen Bundestages vorgenommenen Modifizierungen am
Regierungsentwurf zu, forderte jedoch zugleich, sich alsbald im Rahmen eines
weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu einem "Dritten Korb" mit einer möglichen
82
Erweiterung der Schranken zugunsten von Wissenschaft und Forschung (in-
sbesondere § 52a und die nunmehr verabschiedeten §§ 52b, 53a UrhG) zu be-
fassen [BR-Drs. 528/07]. Im folgenden Kapitel soll nun ein kurzer Überblick
über die wichtigsten Neuregelungen für Bildung und Forschung gegeben wer-
den:
5.2 Die wichtigsten Neuerungen für Forschung und Bildung im Über-
blick:
5.2.1 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auf unbekann-
te Nutzungsarten, §§ 31a, 137l UrhG n.F.:
Nach der bis zum 01.01.2008 geltenden Rechtslage war die Einräumung von
Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte
Nutzungsarten unwirksam (§ 31 Abs. 4 UrhG). Dieses gesetzliche Verbot wurde
zum Schutz des regelmäßig wirtschaftlich unterlegenen Urhebers erlassen. Es
sollte den von einem Vertragsabschluss abhängigen Urheber davor bewahren,
über Nutzungsrechte zu verfügen, deren späterer Wert zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses noch gar nicht absehbar war. Dieses durchaus wirkungsvolle
Schutzinstrument wurde von Seiten der Verwertungsindustrie in der Vergan-
genheit vermehrt kritisiert, da die Erschließung älterer Werke für neue Nut-
zungsarten zunächst einen Nacherwerb der entsprechenden Nutzungsrechte
beim Urheber voraussetzte. Dieser gestaltete sich jedoch oftmals schwierig, da
der Urheber bzw. dessen Erben häufig nur nach unverhältnismäßigem Recher-
cheaufwand oder sogar überhaupt nicht aufgefunden werden konnten [BT-Drs.
16/1828, S. 22].
Um dieser Archivproblematik in Zukunft vorzubeugen, wurde das gesetzliche
Verbot des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. im Rahmen der Reformen zum zweiten Korb
gestrichen. Stattdessen sieht die neu eingeführte Regelung des § 31a UrhG
n.F. nunmehr vor, dass der Urheber Nutzungsrechte auch für zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsarten einräumen bzw. sich
83
zur Einräumung dieser verpflichten kann. Voraussetzung ist allerdings die Ein-
haltung der Schriftform (§ 31a Abs. 1 S. 1 UrhG n.F.). Der Schutz des Urhebers
soll in Zukunft gewährleistet werden, indem ihm ein unverzichtbares Widerrufs-
recht eingeräumt wird (§ 31a Abs. 1 S. 3 UrhG n.F.). Dieses Widerrufsrecht ent-
fällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf
eine Vergütung geeinigt haben (§ 31a Abs. 2 S. 1 UrhG n.F.). Ferner erlischt
das Widerrufsrecht mit dem Tod des Urhebers (§ 31a Abs. 2 S. 3 UrhG n.F.).
Außerdem erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem
der Vertragspartner die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der Werk-
nutzung in der neuen Nutzungsart an den Urheber unter der ihm zuletzt be-
kannten Anschrift abgesendet hat (§ 31a Abs. 1 S. 4 UrhG n.F.). Nach Ablauf
dieser drei Monate bleibt dem Urheber nur noch ein Anspruch auf gesonderte
angemessene Vergütung (§ 32c UrhG n.F.). Die Werknutzung in der neuen
Nutzungsart kann er dagegen nicht mehr verhindern.
Um die Archivproblematik auch für bereits bestehende Werke zu lösen, ist dar-
über hinaus die Übergangsregelung des § 137l Abs. 1 UrhG n.F. eingeführt
worden. Sie gilt für Verträge, die zwischen dem 01.01.1966 und 01.01.2008,
also dem Datum des Inkrafttretens der derzeitigen Reform zum 2. Korb, ge-
schlossen worden sind. Wurden dem Vertragspartner in diesen Verträgen alle
wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbeg-
renzt eingeräumt, gelten auch die Nutzungsrechte in Bezug auf zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten als eingeräumt. Somit
fingiert der Gesetzgeber eine Nutzungsrechtseinräumung, die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses weder von den Parteien gewollt noch rechtlich möglich
gewesen wäre.
Parallel zur Widerrufsregelung des § 31a UrhG n.F. räumt der Gesetzgeber
dem Urheber hier ein Widerspruchsrecht ein. Auch dieses Widerspruchsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Vertragspartner dem Ur-
heber die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der Werknutzung in der
neuen Nutzungsart unter der ihm zuletzt bekannten Adresse versendet hat (§
137l Abs. 1 S. 3 UrhG n.F.). Darüber hinaus kann der Widerspruch für Nut-
84
zungsarten, die bei Inkrafttreten der Vorschriften zum Zweiten Korb bereits be-
kannt waren, nur innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 137l Abs. 1 S. 2 UrhG
n.F.). Nach Ablauf dieser Jahresfrist bedarf es somit auch keiner gesonderten
Mitteilung durch den Vertragspartner, um ein Erlöschen des Widerspruchs-
rechts herbeizuführen. Ferner erlischt das Widerspruchsrecht, wenn die Ver-
tragsparteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben (§ 137l Abs. 3 UrhG n.F.).
Auch hier ist der Urheber nach Erlöschen seines Widerspruchsrechts darauf
beschränkt, eine gesonderte Vergütung für die Nutzung in der neuen Art zu ver-
langen (§ 137l Abs. 5 S. 1 UrhG n.F.). Dies führt dazu, dass der Urheber ab
dem Erlöschen seines Widerspruchsrechts keinen Einfluss mehr auf die weite-
ren Umstände der Verwertung seines Werkes in der neuen Nutzungsart neh-
men kann. Anstelle seiner weitgehenden Verfügungsbefugnisse bleibt dem Ur-
heber somit nur noch ein Anspruch auf gesonderte Vergütung und dies, obwohl
er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder eine Verfügung über die damals
noch unbekannten Nutzungsarten treffen wollte noch dies überhaupt rechtlich
wirksam gekonnt hätte.
5.2.2 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 Abs. 1 UrhG n.F.:
Besonders kontrovers wurde im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren die
Schrankenregelung zur Privatkopie diskutiert. Die Forderungen reichten von
einer generellen Abschaffung der Schrankenregelung bis zur Einführung einer
"Kulturflatrate", welche eine erlaubnisfreie Vervielfältigung digitaler Inhalte ge-
gen Einführung einer Pauschalabgabe auf Breitband-Internet-Anschlüsse er-
möglichen sollte [BT-Drs. 16/1828, S. 18]. Insofern wählte der Gesetzgeber ei-
nen Mittelweg, indem er es bei der bereits im Rahmen des Gesetzgebungsver-
fahrens zum Ersten Korb geschaffenen Regelung beließ, nach der digitale Ver-
vielfältigungen zum privaten Gebrauch zwar weiterhin zulässig bleiben, aber
nicht gegenüber wirksamen technischen Schutzmaßnahmen durchsetzbar sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber im aktuellen Gesetzgebungsverfahren eine Prä-
zisierung des Gesetzestextes hinsichtlich der Privatkopie vorgenommen. Schon
85
nach bisherigem Wortlaut der Vorschrift war die Vornahme einer Vervielfälti-
gung zum privaten Gebrauch nur unter der Bedingung zulässig, dass sie nicht
von einer offensichtlich rechtswidrig "hergestellten" Vorlage erfolgt (§ 53 Abs. 1
S. 1 UrhG). An diese Formulierung knüpfte sich die Diskussion an, ob eine
rechtswidrige Vervielfältigung auch dann anzunehmen sei, wenn deren Vorlage
zwar rechtmäßig, z.B. als Privatkopie, "hergestellt" wurde, jedoch im Anschluss
daran rechtswidrig im Internet "öffentlich zugänglich" gemacht worden sei [Vgl.
zu dieser Problematik: Lüft, in: Wandtke/ Bullinger, § 53, Rn. 15; Jani, ZUM
2003, 847; Berger, ZUM 2004, 259]. Hier stellt der Gesetzgeber nunmehr klar,
dass nicht nur die Vervielfältigung geschützter Werke von offensichtlich un-
rechtmäßig hergestellten Vorlagen unzulässig ist, sondern auch die Vervielfälti-
gung von rechtmäßig hergestellten, aber unrechtmäßig öffentlich zugänglich
gemachten Vorlagen. Hierdurch wird insbesondere die Vervielfältigung von ille-
gal in privaten Peer-to-Peer-Tauschbörsen zum Download angebotenen Musik-
dateien nach nunmehr eindeutigen Wortlaut als nicht vom Anwendungsbereich
der Privatkopie erfasst anzusehen sein [BT-Drs. 16/1828, S. 26].
5.2.3 Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öf-
fentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG n.F.:
Die Regelung des § 52b UrhG n.F. gestattet es öffentlich zugänglichen Biblio-
theken, Museen oder Archiven von nun an, Werke aus ihrem Bestand an ei-
gens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für
private Studien ihrer Nutzer zugänglich zu machen. Diese neue Möglichkeit der
erlaubnisfreien Nutzung ist nicht zu verwechseln mit der Bereitstellung von
elektronischen Zeitschriften oder anderen Datenbanken im Rahmen sog. Cam-
puslizenzen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um erlaubnisfreie Nutzungen
im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken, sondern um eine Nutzung, die
auf einer entsprechenden vertraglichen Nutzungsrechtsvereinbarung zwischen
den Rechteinhabern und der Hochschule basiert. Die Vorschrift des § 52b UrhG
n.F. ermöglicht es den durch sie privilegierten Einrichtungen dagegen, die frag-
lichen Werke auch ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers im Rah-
men der Schrankenregelung zu nutzen.
86
Zum Kreis der durch die Vorschrift privilegierten Einrichtungen gehören lediglich
öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen und Archive, die keinen unmittelba-
ren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen. Die Zu-
gänglichmachung darf ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung
erfolgen. Somit gestattet es die Vorschrift insbesondere nicht, die Werke den
Studierenden auch für den Online-Zugriff von Zuhause bereitzustellen [BT-Drs.
16/1828, S. 26]. Auch eine campus-weite Bereitstellung der Werke wird über
den Anwendungsbereich der Norm hinausgehen. Außerdem dürfen nur veröf-
fentlichte Werke aus dem jeweiligen Bestand der Einrichtung an den elektroni-
schen Leseplätzen zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus wurde entsprechend der Empfehlungen des Rechtsausschus-
ses des Bundestages die zwischenzeitlich gestrichene Begrenzung der zeit-
gleich für die Nutzer über die Leseplätze zugänglich gemachten Werke auf die
Anzahl der im Bestand vorhandenen Werkexemplare wieder eingeführt. Aller-
dings besteht diese Begrenzung nur "grundsätzlich", daher soll es laut Be-
schlussempfehlung des Rechtsausschusses zulässig sein, bei Belastungsspit-
zen zeitweise mehr Werke über die Leseplätze elektronisch zugänglich zu ma-
chen, als im Bestand der Einrichtung vorhanden sind. Allerdings sollen auch
dieser Ausnahmeerlaubnis quantitative Grenzen gesetzt sein. Als Richtwert gibt
der Rechtsausschuss daher ein Verhältnis von 1:4 zwischen Bestandsexemplar
und elektronisch zugänglichem Leseexemplar an [BT-Drs. 16/5939, S. 79].
Zusätzlich ist zu beachten, dass vertragliche Vereinbarungen gegenüber der
Nutzung aus § 52b UrhG n.F. vorrangig sind. Die Bereitstellung der Werke an
elektronischen Leseplätzen ist daher nur zulässig, soweit ihr keine vertraglichen
Regelungen entgegenstehen. Existieren im Verhältnis zum Rechteinhaber be-
reits vertragliche Vereinbarungen über die elektronische Nutzung von Werken,
so ist eine Bereitstellung dieser nur entsprechend der Bestimmungen des Ver-
trages zulässig [Langhoff/ Oberndörfer/ Jani, ZUM 2007, 597].
Schließlich ist für die Nutzung nach § 52b UrhG n.F. eine angemessene Vergü-
tung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
87
5.2.4 Der Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG n.F.
Der Kopienversand durch öffentliche Bibliotheken ist nunmehr ausdrücklich in
der Vorschrift des § 53a UrhG n.F. geregelt worden. Die neu eingefügte
Schrankenregelung dient der Umsetzung des bereits im Jahr 1999 ergangenen
Urteils des BGH zum Kopienversanddienst [BGH NJW 1999, S. 1953 ff. – Ko-
pienversanddienst]. Darüber hinaus regelt die Vorschrift aber auch den von
dem damaligen Urteil noch nicht erfassten elektronischen Kopienversand [BT-
Drs. 16/1828, S. 27].
Zunächst einmal gestattet die Vorschrift öffentlichen Bibliotheken, einzelne Bei-
träge aus Zeitungen oder Zeitschriften und kleine Teile eines Werkes auf Ein-
zelbestellung ihrer Nutzer zu vervielfältigen und per Post oder Fax an diese zu
übermitteln. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Nutzung durch den Be-
steller in den Anwendungsbereich der Schrankenregelung des § 53 UrhG fällt,
also zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgt.
Soll die Vervielfältigung und Übermittlung der betreffenden Beiträge bzw. Werk-
teile dagegen in sonstiger elektronischer Form, also insbesondere per E-Mail,
erfolgen, sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Zunächst einmal ist
die Zulässigkeit des elektronischen Kopienversands daran geknüpft, dass die
Kopie ausschließlich als graphische Datei an den Nutzer übermittelt wird (§ 53a
Abs. 1 S. 2 UrhG n.F.). Hierdurch soll verhindert werden, dass der Nutzer den
Beitrag bzw. Auszug mittels eines Texterfassungsprogramms indizierbar macht
und in eine Datenbank einstellt, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen le-
diglich am Bildschirm zu lesen und ggfs. in Papierform auszudrucken.
Darüber hinaus sieht die Vorschrift eine im Vergleich zur Übermittlung per Post
bzw. Fax eingeschränkte Zweckbestimmung vor. Danach darf die Vervielfälti-
gung und Übermittlung in elektronischer Form nur zur Veranschaulichung des
Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgen und
dies auch nur, soweit es zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfer-
tigt ist (§ 53a Abs. 1 S. 2 UrhG n.F.). Abgesehen davon, dass sich das Vorlie-
gen dieser Voraussetzungen in der Praxis nur schwer wird nachprüfen lassen,
ist auch zu erwarten, dass der Begriff der Gewerblichkeit, insbesondere im
88
Hinblick auf die Drittmittelforschung an Universitäten, in Zukunft zu einigen Ab-
grenzungsschwierigkeiten führen wird.
Ferner ist die Vervielfältigung und Übermittlung in elektronischer Form nur dann
zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen bzw. Werkauszügen den Mitglie-
dern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen er-
möglicht wird (§ 53a Abs. 1 S. 3 UrhG n.F.). Daraus folgt, dass ein Kopienver-
sand in sonstiger elektronischer Form immer dann ausgeschlossen ist, wenn
die Verlage selbst einen entsprechenden elektronischen Abrufdienst anbieten
[BT-Drs. 16/1828, S. 27]. Durch diese Einschränkung soll den Bedenken der
Verwertungsindustrie Rechnung getragen werden, die durch einen elektroni-
schen Kopienversand der Bibliotheken die Primärverwertung im Bereich der
elektronischen Nutzung in Gefahr sah. Der ebenfalls im Gesetzgebungsverfah-
ren geäußerten Befürchtung, dass diese Einschränkung für die Bibliotheken zu
einem unverhältnismäßigen Rechercheaufwand führen könnte, begegnete der
Rechtsausschuss des Bundestages in seinen Empfehlungen nun, indem ein
verlagseigenes Online-Angebot nur dann zu einem Ausschluss des elektroni-
schen Kopienversandes führt, wenn es offensichtlich erfolgt. Hierzu schlägt der
Rechtsausschuss die Einrichtung und Verwaltung einer gemeinsamen Daten-
bank von Bibliotheken und Verlagen vor, die Auskunft über entsprechende On-
line-Angebote der Verlage geben soll [BT-Drs. 5939, S. 80]. Ist ein vertragliches
Angebot zur elektronischen Nutzung von Werken in dieser Datenbank aufge-
führt, wäre auch von einer Offensichtlichkeit des Angebots i.S.v. § 53a Abs. 1 S.
3 UrhG n.F. auszugehen.
Darüber hinaus ist der elektronische Kopienversand auch nur dann ausge-
schlossen, wenn das verlagseigene Online-Angebot zu angemessenen Kondi-
tionen erfolgt. Diese bisher nur in der Gesetzesbegründung enthaltene Ein-
schränkung wurde ebenfalls auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus-
drücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Sie soll dafür sorgen, dass die
Nutzer nur dann von den Bibliotheken auf das vertragliche Angebot verwiesen
werden müssen, wenn dessen Vertragsbedingungen dem Nutzer einen adä-
89
quaten Zugang zu den entsprechenden Werken eröffnen, ohne dass dieser ge-
zwungen ist, teure Abonnements oder nicht benötigte Beiträge im Paket zu er-
werben [BT-Drs. 16/5939, S. 81]. Auch diese gesetzgeberische Klarstellung löst
jedoch letztlich nicht das Problem, dass die vertraglichen Angebote auch dann,
wenn diese aus marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu angemessenen Kon-
ditionen erfolgen, in jedem Fall über den Preisen des in der Regel nicht kosten-
deckend arbeitenden Kopienversands der Bibliotheken liegen werden. Insbe-
sondere für wirtschaftlich schwächere Nutzer, wie Studierende oder wissen-
schaftliche Mitarbeiter, wird die Inanspruchnahme solcher vertraglichen Online-
Angebote auch zu "angemessenen Konditionen" nur schwer erschwinglich sein.
In vielen Fällen wird daher nur der Rückgriff auf den Kopienversand per Post
oder Fax verbleiben.
Angesichts dieser weitgehenden gesetzgeberischen Rückausnahmen stellt sich
letztlich die Frage, ob die unübersichtlichen und in der Praxis oftmals nur
schwer nachprüfbaren Voraussetzungen der Schrankenregelung des § 53a
UrhG n.F. den Bibliotheken überhaupt einen wirtschaftlich tragbaren und prakti-
kablen Aufbau eines elektronischen Kopienversands erlauben werden. Dies gilt
umso mehr, als dass für alle Formen des Kopienversands auch eine Vergütung
an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu entrichten ist. Den Wissenschaft-
lern wird daher auf lange Sicht wohl nur die Wahl zwischen den teuren Online-
Angeboten der Verlage oder einer den Anforderungen der digitalen Arbeitswelt
kaum entsprechenden analogen Informationsbeschaffung bleiben.
5.3 Ergebnis und Ausblick:
Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Forschung und
Lehre ergeben sich, abgesehen von der vorsichtigen Erweiterung des Zitat-
rechts, kaum Verbesserungen aufgrund der beschriebenen Gesetzesverände-
rungen. Auch die neu eingeführten Schrankenregelungen zur Wiedergabe von
Werken an elektronischen Leseplätzen und zum Kopienversand stellen nur
scheinbar eine Erweiterung der Möglichkeiten der Nutzer in Forschung und
Lehre da. Problematisch ist hier insbesondere, dass die Schrankenregelungen
90
durch ihre strengen Voraussetzungen so in ihrem Anwendungsbereich be-
schränkt sind, dass kaum ein fühlbarer Mehrwert für die durch sie privilegierten
Nutzer besteht.
Aus der Sicht der vielen Urheber in Forschung und Lehre erscheint darüber hi-
naus sehr zweifelhaft, ob die Einführung eines Widerrufsrechts in Bezug auf die
Einräumung von Nutzungsrechten auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
noch unbekannte Nutzungsarten tatsächlich einen adäquaten Ersatz für den
Wegfall des Verbots der Einräumung von Nutzungsrechten auf unbekannte
Nutzungsarten bilden kann. Viel wahrscheinlicher erscheint dagegen, dass die
Verhandlungsposition der Urheber gegenüber den Verlagen in diesem Zusam-
menhang empfindlich geschwächt werden wird, da die Urheber in viel größerem
Umfang dazu gezwungen sein werden, auch Nutzungsrechte in Bezug auf un-
bekannte Nutzungsarten zu einem Zeitpunkt einräumen zu müssen, zu dem
deren wahrer Wert noch gar nicht messbar ist.
6 Fazit:
Im Rahmen von E-Learning-Projekten stellt sich eine Vielzahl von urheberrech-
tlichen Fragestellungen. Dies gilt nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Ge-
schäftsmodell zur kommerziellen Verwertung von E-Learning-Produkten entwi-
ckelt werden soll, sondern auch schon im Rahmen der nicht kommerziellen
Verwertung im universitären Lehrbetrieb. Auch dort, wo Schrankenregelungen
die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen von E-Learning-
Produkten privilegieren (z.B. § 52a UrhG), steht der Nutzer oft vor der Schwie-
rigkeit, die Voraussetzungen einer erlaubnisfreien Nutzung auch in die Praxis
umzusetzen. Darüber hinaus bestehen nur wenige Möglichkeiten einer erlaub-
nisfreien Nutzung, wenn die E-Learning-Produkte auch außerhalb des eigenen
universitären Lehrbetriebs kommerziell genutzt werden sollen. Hier steht der
Produzent einer multimedialen Lerneinheit darüber hinaus auch vor einer Viel-
zahl praktischer Schwierigkeiten. Insbesondere wird es in vielen Fällen äußerst
langwierig sein, die jeweiligen Rechteinhaber überhaupt zu ermitteln. Selbst
91
wenn dies gelingt, wird sich angesichts hoher Kosten für die Entrichtung von
Nutzungsentgelten oftmals die Frage stellen, ob sich das jeweilige Produkt auch
tatsächlich zu einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis umsetzen lässt.
Aber auch wenn urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen des jeweiligen
E-Learning-Produktes nur durch Projektbeteiligte geschaffen werden, sind die
urheberrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Hier wird es oftmals
schwierig sein, festzustellen, wem eine urheberrechtliche Berechtigung an den
betreffenden Werken zusteht und inwiefern diese Person auch gegenüber der
Universität zur Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet ist.
Die rechtssichere Entwicklung von E-Learning-Produkten und von Geschäftmo-
dellen für deren kommerzielle Verwertung setzt somit zwingend auch die Be-
schäftigung mit dem Urheberrecht voraus. Neben der theoretischen Beschäfti-
gung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen ist jedoch auch eine genaue
Dokumentation darüber erforderlich, in welchem Umfang urheberrechtlich oder
leistungsschutzrechtlich geschützte Werke im Rahmen des Projektes genutzt
werden sollen, wer Rechteinhaber in Bezug auf diese Geistesleistungen ist und
welche Nutzungsrechte, in welchem Umfang dem jeweiligen E-Learning-Projekt
zustehen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Umsetzung von E-Learning-
Projekten ein hohes Maß an administrativem Aufwand erfordert. In jedem Falle
sollte man sich im Rahmen eines E-Learning-Projektes durch die technischen
Möglichkeiten nicht den Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ver-
schleiern lassen.
92
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