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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ Beschaffung von Ökostrom Europaweite öffentliche Ausschreibung im Geschäftsbereich des BMU

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Page 1: Workshop: Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Beschaffung von Ökostrom Europaweite öffentliche Ausschreibung im Geschäftsbereich des BMU

Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Beschaffung von Ökostrom

Europaweite öffentliche Ausschreibung im Geschäftsbereich

des BMU

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Übersicht

• Anlass und Vorgehen

• Rechtlicher Rahmen

• Ökologische Kernelemente

• Ausschreibungskonzept

• Pilotausschreibung

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Beschlüsse/Verpflichtungen

• Nationales Klimaschutzprogramm/Selbstverpflichtungen (10/2000)– BMU: Senkung der CO2-Emission um 30 % bis 2005– BReg: Senkung der CO2-Emission um 25 % bis 2005 und 30 % bis 2010

• Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (4/2002)• Erneuerbare-Energien-Gesetz• Atomausstieg (Atomkonsens vom 11. Juni 2001) • Beschluss der 54. UMK (04/2000)• BT-Entschließung zum Umweltcontrolling/Umweltmanagement in

Bundesbehörden und Liegenschaften (Drs. 14/2907 vom 03/2000)

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Optimierung der Energieversorgung im BMU

• Erfassung und Analyse der energetischen Ausgangssituation

• Energiekonzepte für ausgewählte Liegenschaften

• Technische Energiesparmaßnahmen

• Energiecontrolling

• Optimierung der Beschaffung

• Nutzermotivation

• Contracting

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Treibhausgas-Emissionen im BMU-Geschäftsbereich

5.6276.588 7.085 6.559 6.140 5.981

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Heizenergie Elektroenergie

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

13.367

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Referenzwert

- 30 %

Ziel Selbstverpflichtung

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Optimierung der Beschaffung: Ökostrom

Grundsätzliche Fragen

• Vergaberechtliche Zulässigkeit

• Ökologischer Nutzen

• Verknüpfung ökologischer Nutzen mit vergaberechtlichen Anforderungen

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Vorgehen

• Rechtsgutachten zu den vergaberechtlichen Fragen

• Vorbereitung und Durchführung der Pilotausschreibung

Arbeitsgruppe:– Ministerium

– Umweltbundesamt

– Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen

– Ingenieurbüro switch.on

– zeitweise: Ökoinstitut

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Vergaberechtliche Fragen

• Kann die Art der Herstellung von Strom im Vergabeverfahren berücksichtigt werden ?

• Wo liegen die Grenzen der Berücksichtigungsfähigkeit weitere Anforderungen ?

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Rechtsgutachten KNAUTHE PAUL SCHMITT (12/2001)(Behörden Spiegel August/September 2002)

• Ausschreibung von Ökostrom grundsätzlich möglich.

• Nicht unmittelbar auf den Beschaffungsgegenstand bezogene Merkmale sind als vergabefremd und vergaberechtlich bedenklich.

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Europäischer Rechtsrahmen I

Interpretierende Mitteilung der Kommission vom 4.7.2000

• Herstellungsverfahren kann vorgeschrieben werden, z.B. für Ökostrom.

• Keine Diskriminierung bestimmter erneuerbarer Energiequellen.

• Umweltzeichen (Gütesiegel) unter bestimmten Bedingungen möglich.

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Europäischer Rechtsrahmen II

EuGH-Urteile

• „Concordia-Bus“ Finnland vom 17. September 2002

Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig. Das Umweltschutzkriterium

- muss mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen - ausdrücklich im Leistungsverzeichnis/Vergabebekanntmachung

genannt sein- darf nicht zur Diskriminierung von Bietern führen

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Europäischer Rechtsrahmen III

• „Wienstrom“ vom 4. 12.2003

- Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist ein mit 45 % gewichtetes Wertungskriterium zulässig.- Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erforderlich.- Es ist unerheblich, ob der (ökologische) Zweck auch tatsächlich erreicht werden kann.- Auftrageber muss allerdings in der Lage sein, effektiv zu prüfen, ob die Angebote das Zuschlagskriterium tatsächlich erfüllen.

- Bei rechtswidrigem Zuschlagskriterium ist das Vergabeverfahren zwingend aufzuheben.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Zusammenfassung Rechtslage

• Beschaffung von Ökostrom (Ausschreibung) möglich

• Ausschreibung muss europaweit erfolgen

• Kein Ausschluss bestimmter erneuerbarer Energiequellen

• Kriterien müssen sich unmittelbar auf den Beschaffungsgegenstand beziehen

• Effektive Prüfung der Kriterien

• Gütesiegel unter bestimmten Voraussetzungen nutzbar

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Ökologische Anforderungen

• Definition von Ökostrom

• Sicherstellung eines zusätzlichen Nutzens für die Umwelt (Nettonutzen)

• Konzentration der Ausschreibung auf die ökologische Stromlieferung

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Kann Strom anders sein ?

Physikalisch: Nein !

Herstellungsprozess: Ja !

- Die Stromerzeugung einzelner Erzeuger kann vertraglich/rechnerisch einzelnen Kunden zugeordnet werden.

- Der Umweltnutzen kann getrennt gehandelt werden (z.B. RECS-Zertifikate).

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Definition von Ökostrom

• Es gibt keine Legaldefinition von Ökostrom (EnWG, EEG)

• Die EU-Richtlinie zur „Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ enthält Begriffsbestimmung für „erneuerbare Energiequellen“.

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Erneuerbare Energiequellen i.S.d. Ausschreibung:

• Wasserkraft

• Wellen- und Gezeitenenergie

• Windkraft

• Solare Strahlungsenergie

• Geothermie

• Deponiegas

• Klärgas

• Biogas

• Biomasse (i.S.d. Biomasse V)

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Marktmodelle für Ökostrom

• Händlermodell

- Ankauf und vertragliche Lieferung von Strom aus Anlagen, die (ausschließlich) erneuerbare Energiequellen nutzen

• Fondsmodell

- Finanzielle Förderung von Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen (i.d.R zusätzlich zum EEG)

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Umweltnutzen I

1. Im normalen Strommix ist ein Anteil von ca. 8 % an erneuerbaren Energien enthalten.

- Wird dieser Strom aus dem Strommix herausgelöst und als Ökostrom verkauft, entsteht kein zusätzlicher Umweltnutzen.

Folgerung:

- Die Ausschreibung muss - zumindest anteilig - einen Ausbau der Erzeugungskapazität von Ökostrom bewirken (Neuanlagen).

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Umweltnutzen II

2. Durch das EEG wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bereits gefördert.

Ein über das EEG (oder anderweitige Förderung) hinausgehender Nutzen für die Umwelt entsteht nur, wenn

- im Händlermodell Strom gefördert wird, der nicht bereits durch das EEG (oder anderweitig) gefördert wird;- im Fondsmodell Zuschüsse über eine Förderung hinaus gezahlt werden, die den Wirkungsbereich der Förderung ausdehnen.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Zusätzlicher Umweltnutzen (Nettonutzen)

Ein Umweltnutzen i.S.d. Ausschreibung ist gegeben, wenn der zu liefernde Strom

• aus neuen, erstmalig in Betrieb genommenen Anlagen kommt und

• nicht gemäß EEG, KWKG oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Förderung vergütet wird.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Konzentration auf die ökologische Stromlieferung

• Die standardisierte Systemdienstleistung der Netznutzung ist weder vom Bieter beeinflussbar noch hat sie Auswirkungen auf den ökologischen Nutzen.

• Die Ausschreibung wurde daher auf die reine Stromlieferung (Produktionsprozess) konzentriert.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Kernelemente des Ausschreibungskonzeptes

• Definition von Ökostrom auf der Grundlage der EU-Richtlinie• Ausschreibung nach dem Händlermodell• Nennung von Anlagen und Liefermenge• Ausschreibung der reinen Stromlieferung• Lieferung von Strom aus Neuanlagen (anteilig)• Ausschluss von EEG- oder anderweitig gefördertem Strom• Definition eines ökologischen Zuschlagskriteriums• Klares, transparentes Wertungssystem

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Verankerung der Kernelemente im Vergabeverfahren

• Spezifikation des Beschaffungsgegenstandes

- Absolut einzuhaltende Kriterien (Ausschlusskriterien)

• Bieterbezogene Eignungskriterien

- Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit

• Wertungskriterien

- Kriterien für die Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien).

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Leistungsbeschreibung

• Begriffsbestimmungen• Gegenstand der Vergabe/Lieferzeitraum• Kriterien für die Vergabe• Technische Spezifikation• Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen• Netznutzung• Preisangaben• Vertragserfüllungsbürgschaft/Vertragsstrafen• Stromliefervertrag (Muster)

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Begriffsbestimmungen

• Strom aus erneuerbaren Energiequellen

• Erneuerbare Energiequellen

• CO2-Emissionen

• Neuanlagen

• Bestandsanlagen

• CO2-Minderung im Lieferzeitraum

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Neuanlagen ...

... sind alle Stromerzeugungsanlagen, die nach Lieferbeginn erstmalig in Betrieb genommen werden.

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Bestandsanlagen ...

... sind alle Stromerzeugungsanlagen, die vor Lieferbeginn in Betrieb genommen wurden.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

CO2-Minderung im Lieferzeitraum ...

... ist die Minderung der CO2-Emissionen im gesamten Lieferzeitraum durch Lieferung von Strom aus Neuanlagen gegenüber der Lieferung entsprechend dem nationalen durchschnittlichen Strommix (...).

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Gegenstand der Vergabe/Lieferzeitraum

• Stromlieferung an Liegenschaften der im Leistungsverzeichnis genannten Abnahmestellen (Bündelausschreibung über 18 Abnahmestellen), unterschieden nach Sondervertrags-/Tarif-Abnahmestellen

• Erfasst: 1/4 der Liegenschaften und 3/4 des Strombezugs• Liefermenge: 13,2 Mio. kWh jährlich, insgesamt rund 39,6 Mio. kWh• Lieferzeitraum: 1.1.2004 bis 31.12. 2006• Verlängerung um ein Jahr bis spätestens nach Ablauf von 5 Jahren• Hinweis auf Durchführung von Energiesparmaßnahmen• Lose wurden nicht gebildet• Nebenangebote wurde nicht zugelassen.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Kriterien für die Vergabe

• Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt.

• Dem Umfang der CO2-Minderung im Lieferzeitraum kommt dabei besondere Bedeutung zu.

• Wertungskriterien: Preis und Höhe der CO2-Minderung im Lieferzeitraum

• Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis. Der Angebotspreis ist das maßgebliche, aber nicht allein entscheidende Wertungskriterium.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes I

Höhe der CO2-Minderung im Lieferzeitraum:

Der Umfang der CO2-Minderung im gesamten Lieferzeitraum muss

mindestens 30 % der Menge an CO2 entsprechen, die entstehen würde,

wenn die während des gesamten Lieferzeitraums gelieferte Strommenge mit dem durchschnittlichen nationalen Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung) erzeugt würde.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes II

Wertungssystem (Punktesystem)

• Jedes Angebot erhält 790 Basispunkte

• Erfüllung der Mindestanforderung (30 %): 0 Zusatzpunkte.

• Für jeden über die Mindestanforderung von 30 % hinausgehenden vollen Prozentpunkt werden 3 Zusatzpunkte vergeben (bis zu 210 Zusatzpunkte).

• Das Preis-/Leistungsverhältnis errechnet sich als Quotient aus Jahres Bezugskosten (netto) und Gesamt-Punktzahl.

• Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Quotienten.

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Technische Spezifikationen (Erzeugungsart)

• 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen

• Mit der Stromlieferung muss eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum verbunden sein

- Umfang der CO2-Minderung im Lieferzeitraum: mindestens 30 %

- Für eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum muss der Strom nachweislich in Neuanlagen erzeugt werden.

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Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen

• Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein.

• Herkunftsnachweis über Stammdatenblätter getrennt für Bestands- und Neuanlagen.

• Nachweis über CO2-Minderung im Lieferzeitraum über Formblatt.• Zeitliche Lieferbilanz auf Jahresbasis (Ausgleich im Kalenderjahr).• Aktualisierung der Nachweise bis spätestens 3 Monate nach Ablauf eines jeden

Lieferjahres anhand der Ist-Werte des vergangenen Jahres.• Nach Ablauf der dreijährigen Mindestlaufzeit Nachweis durch Gutachter über

- Herkunft des Stroms und

- CO2-Minderung im Lieferzeitraum.• Ausschluss anderweitiger Förderung (Verpflichtungserklärung)

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Netznutzung

• Die Netznutzung ist nicht Gegenstand des Stromliefervertrages.

• Der Auftraggeber schließt mit dem Netzbetreiber die erforderlichen Netzanschluss- und Netznutzungsverträge ab.

• Die Abrechung der Netznutzungsentgelte erfolgt unmittelbar zwischen Auftraggeber und Netzbetreiber.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Preisangaben

In den Angebotspreis ist einzurechnen (Netto-Jahreskosten):

• Entgelte für die Lieferung von Energie

• Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer

• Mehrkosten gemäß EEG.

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Vertragserfüllungsbürgschaft/Vertragsstrafen

• Bankbürgschaft in Höhe von 5 % für jeden Auftraggeber

• Pflichtverletzung

- Außerordentliches Kündigungsrecht

- Schadenersatzansprüche

- Vertragsstrafe.

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Stromliefervertrag (Muster)

• Vorgabe eines Muster-Stromliefervertrages

• Vertragspartner sind die einzelnen Auftraggeber. Mit jedem Auftraggeber wurde ein gesonderter Stromliefervertrag abgeschlossen

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Ablauf der Pilotausschreibung

• Vergabestelle: Umweltbundsamt Referat Z I 4• Absendung der Vergabebekanntmachung (7.8.03)• Angebotsfrist (53 Tage/29.9.03)• Prüfung und Auswertung/Entscheidungsfindung• Zuschlagsentscheidung (3.11.03)• Mitteilung an nicht berücksichtigte Bewerber (14 Tage/ 4.11.03)• Zuschlag (19.11.03)• Zeitbedarf zur Vorbereitung der Lieferung (42 Tage)• Bekanntmachung über vergebenen Auftrag (48 Tage)

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Ergebnis der Pilotausschreibung

• 36 Anschreiben an potenzielle Bieter• 33 Anforderungen der Verdingungsunterlagen• 2 Bieterrundschreiben• 7 Angebote (alle zugelassen nach formaler Prüfung )• Aufklärungsschreiben an alle 7 Bieter (Einzelschreiben)• Ausschluss von 3 Bietern wegen Nichterfüllung der Vorgaben der

Leistungsbeschreibung.• Bildung einer Rangfolge nach dem Punktesystem (4 Bieter)• Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Quotienten.

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Berechnung der durchschnittlichen Energiebezugskosten

Energie (inkl. Mehrkosten aus EEG) 4,44 Ct/kWhNetznutzung 2,34 Ct/kWhKonzessionsabgaben 0,15 Ct/kWhStromsteuer 2,05 Ct/kWhAufschläge gemäß KWKG 0,07 Ct/kWh16 % Mehrwertsteuer 1,45 Ct/kWhGesamt brutto durchschnittlich 10,05 Ct/kWh

Mehrkosten gegenüber Bezug von Strom ohne Anforderungen an die Erzeugungsart (Marktpreis): 0,51 Ct/kWh bzw. 5,11 %.

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Workshop: „Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“

Umweltnutzen (anrechenbare CO2-Minderung)

• Nettonutzen: ca. 81 % (Durchschnitt 2004 bis 2006)

• CO2-Minderung 2005 (Strom): 5.275 t/a von 5.627 t/a (94 %)

• CO2-Minderung 2005 (gesamt): 5.275 t/a von 13.367 t/a (39 %)

Ergebnis: Erfüllung der Selbstverpflichtung durch Bezug von Ökostrom !

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Schlussfolgerungen aus der Pilotausschreibung

• Beschaffung von Ökostrom im Wege der öffentlichen Ausschreibung- vergaberechtlich möglich und- ökologisch sinnvoll.

• Einfache Ausgestaltung der Ausschreibung möglich.

• Es gibt zahlreiche fachkundige und etablierte Anbieter von Ökostrom.

• Preisdifferenz zu Normalstrom geringer als allgemein angenommen.

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Ausblick

• Broschüre

- Erläuterungen (u.a. alternative Konzepte)

- Verdingungsunterlagen

- Übertragbarkeit auf Rahmenvereinbarungen

• Workshop für Bundesministerien

• Übertragbarkeit auf andere Beschaffungen