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165 19.1 Gliederung der Bilanz Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach § 266 HGB. Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapital- gesellschaften auf der Aktivseite die in Absatz 2 der Vorschrift und auf der Passivseite die in Absatz 3 der Vorschrift bezeichneten Posten ge- sondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Klei- ne Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 HGB) brauchen nur eine ver- kürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. § 266 HGB: (1) … (2) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; 2. technische Anlagen und Maschinen; 19 Anhang

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19.1 Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach § 266 HGB. Die Bilanz istin Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapital-gesellschaften auf der Aktivseite die in Absatz 2 der Vorschrift und aufder Passivseite die in Absatz 3 der Vorschrift bezeichneten Posten ge-sondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Klei-ne Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 HGB) brauchen nur eine ver-kürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mitBuchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert undin der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

§ 266 HGB:

(1) …(2) Aktivseite

A. Anlagevermögen:I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten undWerten;

2. Geschäfts- oder Firmenwert;3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;2. technische Anlagen und Maschinen;

19 Anhang

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19 Anhang

3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;3. Beteiligungen;4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Be-

teiligungsverhältnis besteht;5. Wertpapiere des Anlagevermögens;6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufvermögen:I. Vorräte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3. fertige Erzeugnisse und Waren;4. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Be-

teiligungsverhältnis besteht;4. sonstige Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere:1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. eigene Anteile;3. sonstige Wertpapiere;

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kredit-instituten und Schecks.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) PassivseiteA. EigenkapitalI. Gezeichnetes Kapital;II. Kapitalrücklage;III. Gewinnrücklagen;

1. gesetzliche Rücklage;2. Rücklage für eigene Anteile;3. satzungsmäßige Rücklagen;

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19.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

4. andere Gewinnrücklagen;IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.B. Rückstellungen:

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;2. Steuerrückstellungen;3. sonstige Rückstellungen.

C. Verbindlichkeiten:1. Anleihen, davon konvertibel;2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel

und der Ausstellung eigener Wechsel;6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht;8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

19.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich nach§ 275 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nachdem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren auf-zustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 der Vorschrift bezeichne-ten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen:

§ 275 HGB:

(1) …(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1. Umsatzerlöse2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und

unfertigen Erzeugnissen

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19 Anhang

3. andere aktivierte Eigenleistungen4. sonstige betriebliche Erträge5. Materialaufwand:

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fürbezogene Waren

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen6. Personalaufwand:

a) Löhne und Gehälterb) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung

und Unterstützung, davon für Altersversorgung7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever-mögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Auf-wendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung desGeschäftsbetriebes

b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweitdiese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibun-gen überschreiten

8. sonstige betriebliche Aufwendungen9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unter-

nehmen10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des

Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unter-nehmen

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenenUnternehmen

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere desUmlaufvermögens

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundeneUnternehmen

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit15. außerordentliche Erträge16. außerordentliche Aufwendungen17. außerordentliches Ergebnis18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag19. sonstige Steuern20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

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19.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:1. Umsatzerlöse2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse

erbrachten Leistungen3. Bruttoergebnis vom Umsatz4. Vertriebskosten5. allgemeine Verwaltungskosten6. sonstige betriebliche Erträge7. sonstige betriebliche Aufwendungen8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen

Unternehmen9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des

Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unter-nehmen

10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenenUnternehmen

11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere desUmlaufvermögens

12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundeneUnternehmen

13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit14. außerordentliche Erträge15. außerordentliche Aufwendungen16. außerordentliches Ergebnis17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag18. sonstige Steuern19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) …

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19 Anhang

19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen von Aufsichtsräten,Vorständen und Geschäftsführern

Unverbindliche Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Ver-sicherungswirtschaft e. V. (GDV), Abweichende Vereinbarungen sindmöglich.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen undGeschäftsführern (AVB-VG) Musterbedingungen des GDV

1. Gegenstand der Versicherung

1.1 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall,dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Auf-sichtsrates, des Vorstandes oder Geschäftsführung derVersicherungsnehmerin (versicherte Personen) wegen einerbei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzungaufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-lichen Inhalts für einen Vermögensschaden von Dritten odervon der Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in An-spruch genommen wird.

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen-schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigungder Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädi-gung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen vonSachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. AlsSachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.

1.2 Sofern mit dem Versicherer besonders vereinbart, giltzusätzlich:

Besteht eine Freistellungsverpflichtung der Versicherungs-nehmerin gegenüber versicherten Personen für den Fall, dassdiese von Dritten, also nicht von der Versicherungsnehmerinoder einer Tochter- oder Konzerngesellschaft, in dem in Ziffer1.1. beschriebenen Umfang haftpflichtig gemacht werden, so

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19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

geht der Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesemVertrag in dem Umfang von der versicherten Person auf dieVersicherungsnehmerin über, in welchem diese ihre Frei-stellungsverpflichtung erfüllt. Voraussetzung für den Über-gang des Versicherungsschutzes ist, dass die Freistellungs-verpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig ist.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

1.3 Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche derVersicherungsnehmerin oder einer ihrer Tochter- oderKonzerngesellschaften gegen versicherte Personen bestehennur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche nicht aufWeisung, Veranlassung oder Empfehlung einer versichertenPerson, einer Tochter- oder Konzerngesellschaft oder derenOrganmitgliedern geltend gemacht werden. Eine Weisung,Veranlassung oder Empfehlung liegt nicht vor bei Erfüllunggesetzlicher oder satzungsgemäßer Berichts- und Informations-pflichten.

2. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung einesHaftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person durchDritte oder durch die Versicherungsnehmerin aufgrund einertatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung einerversicherten Person.

Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltendgemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruchschriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungs-nehmerin oder der versicherten Person schriftlich mitteilt,einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.

3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

3.1 Erfasste Pflichtverletzungen und Ansprucherhebungen(Claims Made):Versicherungsschutz besteht für während der Dauer desVersicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle

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wegen Pflichtverletzungen, welche während der Dauer desVersicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Pflicht-verletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sieim Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver-säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werdenmüssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflicht-verletzungen:Durch besondere Vereinbarung kann im Falle des Wechselsdes Versicherers der Versicherungsschutz bei AnsprüchenDritter (nicht der Versicherungsnehmerin) erweitert werdenauf Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche vorBeginn dieses Versicherungsvertrages begangen wurden. Diesgilt jedoch nicht für solche Pflichtverletzungen, welche eineversicherte Person oder die Versicherungsnehmerin beiAbschluss dieses Versicherungsvertrages kannte oder hättekennen müssen.

3.3 Nachhaftung für Anspruchserhebungen nach Vertrags-beendigung:Wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer nichtoder nicht zu denselben Konditionen verlängert, so hat dieVersicherungsnehmerin das Recht, innerhalb eines Monatsnach Ablauf des Vertrages gegen Zahlung eines zusätzlichenBeitrages in Höhe von …% der letzten Jahresprämie dieVereinbarung einer Nachhaftungszeit von 2 Jahren zu verlan-gen; dies gilt nicht in den Fällen der Vertragsbeendigunggemäß Ziffer 10.2.

Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle, welche demVersicherer innerhalb der Nachhaftungszeit gemeldet werden,soweit sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die während derDauer der Versicherung – oder, soweit vereinbart, währendder Dauer der Rückwärtsversicherung – begangen wurden.

Das Recht der Versicherungsnehmerin, die Vereinbarungeiner Nachhaftungszeit zu verlangen, erlischt, wenn dieNachhaftungszeit nicht innerhalb eines Monats nach Ablaufdes Versicherungsvertrages schriftlich beim Versicherer

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beantragt wird oder wenn die Zahlung des zusätzlichenBeitrages für die Nachhaftungszeit nicht unverzüglichgeleistet wird.

Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs-zeit im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letztenVersicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen undzwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssummedes letzten Versicherungsjahres.

3.4 Konkurseröffnung:Bei Eröffnung des Konkurs- , Vergleichs- oder Gesamt-vollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Versiche-rungsnehmerin erstreckt sich die Deckung nur auf Haft-pflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen, welche vorder Eröffnung begangen wurden.

3.5 Vertragsdauer:Der Vertrag wird für den im Versicherungsschein genanntenZeitraum abgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertrags-verhältnisses bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

4.1 Der Versicherungsschutz umfaßt sowohl die gerichtliche undaußergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Be-friedigung begründeter Schadenersatzansprüche.

4.2 Besteht eine Kapitalbeteiligung der versicherten Person an der Versicherungsnehmerin, so umfasst der Versicherungs-schutz bei Ansprüchen der Versicherungsnehmerin nicht denTeil des Schadenersatzanspruches, welche der Quote dieserKapitalbeteiligung entspricht.

4.3 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die imVersicherungsschein angegebene Versicherungssumme derHöchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle wäh-rend eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungs-fälle zusammen. Kosten gem. Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen.

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In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genomme-nen versicherten Personen den im Versicherungsscheinaufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt). Im Falle der Ziffer1.2 gilt statt des Selbstbehalts der versicherten Person der imVersicherungsschein aufgeführte Betrag für die Versiche-rungsnehmerin.

4.4 Kosten sind:Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- oder Gerichtskosten,Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowieSchadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die demVersicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenndiese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.5 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreitüber den Anspruch zwischen einer versicherten Person unddem Anspruchsteller oder dessen Rechtsnachfolger, so führtder Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versichertenPerson auf seine Kosten.

Der Versicherer gilt auch außergerichtlich als bevollmächtigt,alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches in zweck-mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicher-ten Person abzugeben.

Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung,die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung einesVerteidigers für die versicherte Person von dem Versicherergewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer dieKosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besondersvereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägtder Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höheder Versicherungssumme.

4.6 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren geltenmehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsver-trages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrererAnspruchsteller

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a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine odermehrere versicherte Personen begangen wurde,

b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eineoder mehrere versicherte Personen begangen wurden,sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhaltzuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirt-schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,

als ein Versicherungsfall.

Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt derGeltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als indem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtan-spruch geltend gemacht wurde.

4.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oderVergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerinoder einer versicherten Person scheitert, oder falls derVersicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigungdes Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versichererfür den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung anentstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen undKosten nicht aufzukommen.

5. Ausschlüsse

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtan-sprüche

5.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durchwissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentlichePflichtverletzung. Im Falle der Rückwärtsversicherung gemäßZiffer 3.2 werden diese Pflichtverletzungen einer versichertenPerson gemäß Satz 1 allen anderen versicherten Personenzugerechnet; dies gilt nicht für Pflichtverletzungen, welchenach Beginn des Vertrages ohne ihr Wissen von anderenversicherten Personen begangen wurden;

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5.2 wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemenoder sonstigen Vorteilen, welche die versicherten Personenaus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf dieseerhalten haben;

5.3 wegen Schäden durch von der Versicherungsnehmerin odereiner Tochter- oder Konzerngesellschaft in den Verkehrgebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen;

5.4 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sichdaraus ergebenden weiteren Schäden;

5.5 – welche vor ausländischen Gerichten geltend gemachtwerden – dies gilt auch im Falle eines inländischenVollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);

– wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischenRechts;

– wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;

5.6 wegen Verstoßes gegen so genannte „Insiderregeln“;

5.7 aus Verstößen bei einer anderen als der versichertenTätigkeit (z. B. Tätigkeit bei einem anderen Unternehmenoder freiberufliche Tätigkeit);

5.8 von versicherten Personen untereinander oder von Ange-hörigen oder versicherten Personen. Als Angehörige geltender Ehegatte einer versicherten Person oder der, der miteiner versicherten Person in gerade Linie oder im 2. Gradeder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

5.9 die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhangstehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungennicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossenoder fortgeführt werden;

5.10 wegen Beleidigung, übler Nachrede, Geschäftsschädigungoder unlauteren Wettbewerbs sowie aus der Verletzung vonBerufsgeheimnissen, Urheber-, Patent-, Warenzeichen-,Geschmacksmuster und vergleichbaren Immaterialgüter-rechten;

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5.11 der Versicherungsnehmerin oder einer verbundenenGesellschaft, deren Vermögensschaden bei einer anderenGesellschaft dieses Konzerns zu einem Vermögensvorteilgeführt hat, in Höhe des Vermögensvorteils;

5.12 im Zusammenhang mit Bestechungen, Schenkungen,Spenden oder ähnlichen Zuwendungen;

5.13 wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diesenicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangserforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte);

5.14 wegen Schäden der Versicherungsnehmerin oder einerTochter- oder Konzerngesellschaft durch Einbußen beiDarlehen und Krediten. Dies gilt nicht, soweit die Einbußenverursacht sind durch Pflichtverletzungen bei der Rechts-verfolgung.

6. Anderweitige Versicherungen

Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltendgemachten Schaden auch unter einem anderen Versiche-rungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungs-nehmerin und versicherte Personen verpflichtet, denSchaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungs-vertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Ver-sicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn undinsoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nichtleistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versiche-rungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigenVersicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber derVersicherungsnehmerin oder einer versicherten Personbestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche ausdem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versichererdieses Vertrages abzutreten.

Sofern die Versicherungsnehmerin oder eine versichertePerson das durch diesen Versicherungsvertrag versicherteRisiko auch anderweitig versichert (z. B. Anschlussversiche-rung), ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

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7. Obliegenheiten im Versicherungsfall, Verfahren

7.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglichschriftlich anzuzeigen.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ergeht einStrafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögens-schadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte,so hat die Versicherungsnehmerin dem Versicherer unver-züglich schriftlich Anzeige zu erstatten, auch wenn derVersicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlichgeltend gemacht oder gegen diese gerichtlich der Streitverkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligenVerfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens.

7.2 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personensind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen desVersicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oderMinderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zurKlarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnendabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben denVersicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei derSchadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihmausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zuerstatten, alle Tatumstände, welche auf den VersicherungsfallBezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Ver-sicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheb-lichen Schriftstücke einzusenden.

7.3 Die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person istnicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versiche-rers einen Haftpflichtanspruch ganz oder z. T. anzuerken-nen, zu vergleichen oder zu befriedigen, soweit nicht etwasanderes vereinbart wurde. Bei Zuwiderhandlung ist derVersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es seidenn, dass die Versicherungsnehmerin oder die versichertenPersonen nach den Umständen die Befriedigung oder

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Anerkennung nicht ohne offenbare Unwilligkeit verweigernkonnten.

7.4 Übernimmt die Versicherungsnehmerin den von denversicherten Personen zu tragenden Selbstbehalt, gibt sieeine Freistellungs- oder Verzichtserklärung gegenüberdiesen ab, erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalles diesenEntlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich,so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versichereranzuzeigen.

8. Anzeigepflichten

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

8.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten der Versicherungs-nehmerin:

8.1.1 Die Versicherungsnehmerin hat bei Abschluss des Vertragesalle ihr bekannten Umstände, die für die Übernahme derGefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheb-lich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf denEntschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zudem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einflussausüben. Ein Umstand, nach welchem der Versichererausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel alserheblich.

Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben,so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. DasGleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandesdeshalb unterblieben ist, weil sich die Versicherungsnehme-rin der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer dennicht angezeigten Umstand kannte, oder wenn die Anzeigeohne Verschulden der Versicherungsnehmerin unterbliebenist.

19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

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8.1.2 Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurück-treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrich-tige Anzeige gemacht worden ist.

Der Rückritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit demVersicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschuldender Versicherungsnehmerin unrichtig gemacht worden ist.

8.1.3 Hatte die Versicherungsnehmerin die Gefahrumständeanhand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragenanzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebenerAnzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklichgefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigungzurücktreten.

8.1.4 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder voneinem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen, sokommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur dieKenntnis und die Arglist der Versicherungsnehmerin inBetracht. Die Versicherungsnehmerin kann sich darauf, dassdie Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschuldenunterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wennweder dem Vertreter noch ihr selbst ein Verschulden zurLast fällt.

8.1.5 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherervon der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber derVersicherungsnehmerin. Im Fall des Rücktritts sind, soweitdas Versicherungsvertragsgesetz nicht in Ansehung derPrämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet,einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren;eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfangs an zuverzinsen.

8.1.6 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfalleingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistunggleichwohl bestehen, wenn der Umstand in Anschauungdessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf

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den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang derLeistung des Versicherers gehabt hat.

8.1.7 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistigerTäuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibtunberührt.

8.2. Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin während derVertragslaufzeit:

8.2.1 Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs-schutzes Bedeutung haben (z. B. eine Änderung des Gesell-schaftszweckes, eine wesentliche Erweiterung oder Ände-rung des Geschäftsbereiches, eine Änderung der Gesell-schafterstruktur und der Stimmrechtsverhältnisse von mehrals 10 %, der Erwerb oder die Gründung von Gesellschaften,deren Bilanzsumme mehr als 10 % der konsolidiertenBilanzsumme der Versicherungsnehmerin beträgt sowie diefreiwillige Liquidation oder die Eröffnung des Konkursesoder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Versiche-rungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens) nachUnterzeichnung des Antrags und vor Zugang des Versiche-rungsscheins bei der Versicherungsnehmerin ein oderändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände,ist die Versicherungsnehmerin gleichfalls verpflichtet, diesdem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versichererauf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluss eintre-tenden, die übernommene Gefahr erhöhenden Umständemitzuteilen. Dies gilt sowohl für die von der Versicherungs-nehmerin als auch von Dritten mit Duldung der Versiche-rungsnehmerin verursachte Gefahrerhöhung.

8.2.2 a) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtgem. Ziffer 8.2.1, kann der Versicherer den Versicherungs-vertrag insgesamt fristlos kündigen und zwar auch dann,wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nur beieinem Teil der versicherten Personen oder Tochterunter-nehmen erfüllt sind. Beruht die Gefahrerhöhung nicht

19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

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182

19 Anhang

auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, sobraucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf einesMonats gegen sich gelten zu lassen. Tritt nach Abschlussdes Versicherungsvertrages eine Erhöhung der Gefahrunabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein,kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ins-gesamt mit einer Kündigungsfrist von einem Monatkündigen und zwar auch dann, wenn die Voraussetzun-gen für die Kündigung nur bei einem Teil der versicher-ten Personen oder Tochterunternehmen erfüllt sind. Diesgilt entsprechend für eine nach Antragstellung und vorAntragsannahme eingetretene Gefahrerhöhung, die demVersicherer bei Annahme des Antrages nicht bekanntwar. Das Kündigungsrecht in den vorgenannten Fällenerlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nachKenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oderwenn der Zustand vor Wirksamwerden der Kündigungwiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhungbestand.

b) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung:Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistungfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht zurunverzüglichen Anzeige gem. Ziffer 8.2.1 verletzt und derVersicherungsfall später als einen Monat nach demZeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versiche-rer hätte zugehen müssen. Die Leistungspflicht bleibtjedoch bestehen, wenn die Frist für die Kündigung desVersicherers zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfal-les abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oderdie Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt desVersicherungsfalles und den Umfang der Leistung desVersicherers gehabt hat. Die Leistungspflicht bleibt auchbestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zudem Zeitpunkt bekannt war, als ihm die Anzeige hättezugehen müssen.

c) Mitversicherte Gefahrerhöhungen:Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung,wenn

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183

– die Gefahr nur unerheblich erhöht wurde;– nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist,

dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahr-erhöhung nicht berührt werden soll oder

– die Gefahrerhöhung durch das Interesse des Versiche-rers oder durch ein Ereignis, für das er eintritts-pflichtig ist, veranlasst wurde.

8.2.3 Die Versicherungsnehmerin hat innerhalb von sechs Mona-ten nach Abschluss des jeweils letzten Geschäftsjahres demVersicherer den Geschäftsbericht (Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Testat) einzu-reichen.

9. Rechtsverlust

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

9.1 Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Ziffer 7 demVersicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass dieVerletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeitberuht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versiche-rer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die VerletzungEinfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfallesnoch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-sicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sichhierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecksAbwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt derVersicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistunginsoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch beigehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringergewesen wäre.

9.2 Hat die Versicherungsnehmerin oder versicherte Person ihreObliegenheiten nach Ziffer 7.2 dadurch verletzt, dass sie denVersicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuschteoder zu täuschen versuchte, so verliert sie alle Ansprüche ausdem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetz-liche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.

19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

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184

19 Anhang

9.3 Die Versicherungsnehmerin oder versicherte Person hat,wenn sie das versicherte Risiko auch anderweitig versichert,dem Versicherer innerhalb eines Monats Anzeige hiervon zuerstatten; andernfalls verliert sie ihren Versicherungs-anspruch hinsichtlich aller Versicherungsfälle, auf welchedie Doppelversicherung sich erstreckt. Deckt die anderweiti-ge Versicherung die Versicherungsnehmerin nicht bis zudem Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt letztererim Versicherungsfall für die Differenz ein.

10. Kündigung, Erlöschen des Vertrages

10.1. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vondem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eineZahlung geleistet wurde oder der Haftpflichtanspruchrechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistungder fälligen Entschädigung verweigert hat.

Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall, die seitensdes Versicherers mit einer Frist von einem Monat undseitens der Versicherungsnehmerin mit sofortiger Wirkungoder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zuerfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,nachdem die Zahlung geleistet wurde, der Rechtsstreit durchKlagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegtoder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie deranderen Partei innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Fristzugegangen ist.

10.2 Der Versicherer ist ferner für den Fall der Eröffnung desKonkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrensüber das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder einesTochterunternehmens berechtigt, den Versicherungsvertragmit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

In dem Fall der Ziffer 9.2 kann der Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis mit ein-monatiger Frist kündigen.

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185

Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiertoder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mitAbschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuenBeherrschungsverhältnisses automatisch.

11. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungs-anspruches

11.1 Anspruch auf Versicherungsschutz können nur die ver-sicherten Personen geltend machen; dies gilt nicht in denFällen der Ziffer 1.2. Die Anzeigepflichten und Obliegen-heiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für dieversicherten Personen.

11.2 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigenFeststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Ver-sicherers nicht auf Dritte übertragen werden.

11.3 Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und derenAnsprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter undauf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretunggem. § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer ge-leisteten Zahlungen ohne weiteres auf diesen über. DerVersicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsüber-gang nachweisenden Urkunde verlangen.

11.4 Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gem.Ziffer 11.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Rechtverzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nurinsoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist,dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos gebliebenwäre.

12. Prämie

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

12.1 Die Prämie wird mit dem Abschluss des Versicherungsver-trages fällig. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, istder Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,

19.3 Musterbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen

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186

19 Anhang

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von dreiMonaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemachtwird.

12.2 Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfallsnoch nicht gezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung frei.

12.3 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertrags-zeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkendaufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, gebührt demVersicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach Maßgabeder gesetzlichen Bestimmungen (z. B. §§ 40 und 68 VVG).

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichts-stand ist

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann,wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Personihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat.

19.4 Jahresbezüge von Geschäftsführernnach Branchen 2003

Dienstleister Median EuroArchitekten/Ingenieure 104.376Ausbildung/Schulung 112.180Bauträger 110.868EDV/Software 109.742Finanzen/Versicherung 131.352Fitness/Freizeit 89.476Gastronomie/Hotel 67.786

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187

Gesundheitswesen 98.066Immobilien 94.325Leasing/Vermietung 94.394Reinigung 100.773Reisebüro/Verkehr 93.890Spedition 104.429Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 120.047Telekommunikation/Internet 107.352Umweltschutz/Entsorgung 101.440Unternehmensberatung 132.600Verlag 100.086Werbe-/Medienbranche 123.700Zeitarbeit/Wachdienste 106.440Sonstige Dienstleister 87.679

Einzelhandel Median*Bekleidung/Lederwaren 84.527Bücher/Schreibwaren/Büro 77.029Elektro/UE/PC 96.108Heimwerker/Gartencenter 70.375KFZ-Handel/ -Handwerk 92.703Lebensmittel/Reformhaus 85.897Möbel/Küchen 103.238Raumausstattung/Textilien 69.300Schuhe 71.897Sport/Spielwaren 88.671Uhren/Schmuck 69.831Zweiradhandel 81.796Sonstiger Einzelhandel 88.438

Großhandel Median*

Baustoffe/-bedarf 93.202Bürob/EDV 136.331Chemische Produkte 145.341Elektro/Sanitär/Heizung 127.500Gesundheitswesen 127.740Handelsvertretung 117.587Import/Export 116.263Lebensmittel/Getränke 127.482

19.4 Jahresbezüge von Geschäftsführern nach Branchen 2003

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188

19 Anhang

Maschinen/Anlagen 114.676Metall/Werkzeuge 128.055Technischer Großhandel 103.409Textilien/Leder/Sport 129.344Sonstiger Großhandel 119.312

Handwerk Median*

Baunebengewerbe 80.503Bauunternehmung 88.899Büroelektronik 104.305Dachdecker 85.548Dentallabor 111.570Druckerei 108.733Elektroinstallation 93.100Garten-/Landschaftsbau 88.502Gesundheit 88.008Heizung/Sanitär/Klima 86.940Metall/Maschinen 108.985Nahrungs-/Genußmittel 71.209Straßen-/Tiefbau 86.644Tischlerei/Ladenbau 77.605Sonstiges Handwerk 65.227

Industrie Median*

Bauzubehör/Holz 120.463Chemie/Pharma 157.153Elektro/Elektronik 153.056Kunststoff/Papier/Leder 139.493Maschinen/Fahrzeuge 149.988Metall/Werkzeuge 131.735Sonstige Industrie 148.765

* Median = Der angegebene Wert liegt in der Mitte der Jahresgesamtbezügealler Teilnehmer der Branche. 50 Prozent liegen über, 50 Prozent unter demangegebenen Wert.Quelle: Studie „Welche Vergütungen GmbH-Geschäftsführer erhalten“, BBEUnternehmensberatung GmbH, Köln 2003

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189

a. F. alte FassungAbs. AbsatzAktG AktiengesetzAO AbgabenordnungBAG BundesarbeitsgerichtBB Betriebs-Berater, ZeitschriftBetr AVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen

AltersversorgungBewG BewertungsgesetzBFH BundesfinanzhofBGB Bürgerliches GesetzbuchBGH BundesgerichtshofBGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachenbzw. beziehungsweiseDB Der Betrieb, ZeitschriftDM Deutsche Marke. V. eingetragener Vereinevtl. eventuellEStG EinkommensteuergesetzEuroEG Gesetz zur Einführung des EuroGenG Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften (Genossenschaftsgesetz)GmbH Gesellschaft(en) mit beschränkter HaftungGmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

HaftungGmbHR GmbH-RundschauGoB Grundsätze ordnungsmäßiger BuchführungHalbs. Halbsatz

Abkürzungsverzeichnis

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190

Abkürzungsverzeichnis

HGB HandelsgesetzbuchHRefG HandelsrechtsreformgesetzKapErhG KapitalerhöhungsgesetzKStR KörperschaftsteuerrichtlinienLAG LandesarbeitsgerichtLG LandgerichtMio. Million(en)n. F. neue FassungNachwG Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis

geltenden wesentlichen Bestimmungen (Nachweisgesetz)NJW Neue Juristische WochenzeitschriftNr. Nummero. Ä. oder ÄhnlichesOLG OberlandesgerichtStGB StrafgesetzbuchUmwStG Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der

UnternehmensformUWG Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbvGA verdeckte Gewinnausschüttung(en)vgl. vergleicheWM Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschriftz. B. zum BeispielZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

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191

Sachverzeichnis

Sachverzeichnis

A

Abberufung 7Abfindung 12Abgabenordnung 125Abschlusserstellung 103Aktien– -gesetz 36– -recht 40Aktionärsklage 38Altersversorgung 155Angemessenheit 149Anpassung 159Anwaltskosten 42Arbeitsentgelt 142Arbeitsgericht 7Arbeitsverhältnis 7Arbeitszeit 8Aufsichtsrat 4Aufstellungsfristen 102Außenverhältnis 95Ausgleich 37 f.– -spflicht 38Auskunftspflicht 128, 130Auskunftsrecht 43, 92Auslagen 8Auswahlverschulden 45Auszahlungsverbot 80

Auszehrung und Anrech-nung 158

B

Bareinlage 28, 59 f.Baustoffhändlerfall 30Beherrschungsvertrag 34, 37Beirat 4, 26Berufsfreiheit 18Betriebsrisiko 17Betrug 41Beweiserleichterung 44Beweislast 27, 43 ff.– -regel 48– -umkehr 42 ff., 117, 126Bilanz, Gliederung der 165Bilanzierung und Bewertungs-

stetigkeit 101 ff.– Rechnungswesen und

Abschlusserstellung 103– Stichtagssprinzip 103Bilanzrichtliniengesetz 103Bremer Vulkan 33, 39Buchführung 44 f., 103– Grundsätze der ordnungs-

gemäßen 103Bundesgerichtshof (BGH) 20

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Sachverzeichnis

192

– -Regeln 81, 85Bürgschaft 11

C

culpa in contrahendo 31

D

D&O-Versicherung 50Darlehen, eigenkapital-

ersetzend 80 ff.Dienstverhältnis, schuldrecht-

liches 6Dienstvertrag 7, 128, 145 ff.Differenzhaftung 75Direktversicherung 162Durchgriffshaftung 71

E

Eigenkapital– -bildung 111– -schutz 85Einsatzverschulden 45Einsichtnahme in Bücher 91Einweisungsverschulden 45Einzahlungspflicht 66Entlastung 53Entscheidungsspielräume,

unternehmerische 21Erlassvertrag 53Erstattungsanspruch 69

FFirma 55 ff.– Grundsatz der freien 56–, Kennzeichnung 57–, Täuschungsverbot 58–, Unterscheidungskraft 57Firmenwagen 8

Forderungsverzichtmit Besserungsklausel 119

Fortführungsbilanz 116Fortführungsprognose 116Freistellungsanspruch 69

G

Geheimhaltungspflicht, Verlet-zung der 136

Geldeinlage 63Generalbereinigung 53f.Generalvollmacht 95Gesamtversicherungs-

konzept 50Geschäfte, unternehme-

rische 25Geschäftsanteile 63–, Rückerwerb der 73–, Selbständigkeit jeder 73–, Vereinigung mehrerer 73Geschäftsführer– als Dienstnehmer 7– als Organ 6– -amt 7–, faktischer 99–, gesetzliche Haftung des

15, 125– -haftung 22, 33–, Jahresbezüge von 186–, Rechtstellung des 4– -vertrag 8, 11

–, Dauer- und Beendigungdes 8 f.

–, Weisungsgebundenheitdes 25, 94

Gesellschaft–, herrschende 38–, Machtzentrum der 3

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193

Sachverzeichnis

–, Verantwortlichkeit der 97– -svertrag 89Gesellschafter 89 ff.–, Auskunfts- und Einsichts-

recht 91 f.– -beschlüsse 25, 91– -versammlung 4 f., 89 ff.Gesetzestreue 47Gesetzeskenntnis 47Gewinn– -abführung 34– -ausschüttung

–, verdeckter 80, 105 ff.– -verteilung 34– -verwendung 110– -vortrag 110Gewinn- und Verlust-

rechnung 167GmbH–, Historie 1–, kleine und mittelgroße

102 f.–, Krise 113–, Rechtsstellung des Ge-

schäftsführers 4– -Anteile

– Kauf und Verkauf 73 ff.–, Übertragung von 73

– -Satzung 11– going concern 116Grundsatz der Trennung 41

H

Haftpflichtversicherung49, 170 ff.

– Musterbedingungen 170Haftung–, der Gründer 68

–, der Organe 41– gegenüber der

Gesellschaft 22, 27– auf Höchstbetrag 48Haftungs-– -ausschluss 50– -beschränkung 3, 47 f.– -einschränkungs-

vereinbarung 48– -freistellung 71– -höchstgrenze 18– -modell im BGB 16– -privilegierung 19 ff.– – für Arbeitnehmer 16– – für Manager 20– -risiken 17, 21– -system des Konzern-

rechts 40– -umfang 93– -vermeidung 45 f.Handelsbilanz 101Handelsregister 1, 63, 67Handlung–, strafbare 131–, unerlaubte 28Handlungsfreiheit 18

I

Informationsverschulden 45Insolvenz– -antragspflicht 116 f.– -eröffnungsverfahren 128 ff.– -gericht 128 f.– -verfahren 114 f., 130f.– -verschleppung 116, 135– -versicherung 160– -verwalter 128 f.Institutsmissbrauch 72

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Sachverzeichnis

194

J

Jahresabschluss 80, 102 f.

K

Kapital 71– -aufbringungen 134– -erhaltungsgrundsatz 42– -gesellschaften, kleine,

mittelgroße, große 102– -vorschriften 34Karenzentschädigung 151 f.Kompetenzregelung,

interne 24Kontrollsysteme 46Konzern–, Haftung im 33 f.– -interessen 35–, faktischer 34, 37 ff.Körperschaftssteuer-

richtlinien 106Krankheit 8Kreditbetrug 139Kündigung, ordentliche 9Kündigungserklärung 11

L

Lederspray-Urteil 29Liquiditätsverbund 41

M

Management-Buy-Out 74Minderheitsgesellschafter 91Mitverschulden 17Mitwirkungspflicht 129 ff.Musterbedingungen 49 f., 170

N

Nachschuss– -pflicht 73, 77– -regeln 77Niederlegung 7Nichtabführbarkeit von

Arbeitnehmertanteilen 121Nichtübertragbarkeit von

Geschäftsführer-befugnissen 95

Novellen-Regeln 81, 85Null-Fehler-Konzept 47

O

Organ–, Haftung 22–, Stellung 22 f.Organisationsverschulden 45

P

Patronatserklärung, harte 39Pensionskassen 162Pflichten gegenüber– den Finanzbehörden 124– den Sozialversicherungs-

trägern 120Pflicht zur Unternehmens-

führung 24 ff.Pflichtverletzung 23, 93pro rata temporis 157Prozesskosten 42

R

Rangrücktritt 119Rechnungswesen 103Rechtsscheinhaftung 31Rechtsschutzversicherung 50Reisekosten 8

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195

Sachverzeichnis

S

Sacheinlage 59 ff.–, verdeckte 63 ff.Sachgründungsbericht 60 ff.Sanierungsprivileg 85Schadensersatzanspruch 42,

117, 130Sorgfaltspflicht 26 ff., 93Sozialversicherung– -sbeiträge 120, 123– -sträger 120– -spflicht 12, 120 f.Sphärenvermischung 72Stammeinlage 59 ff., 63Stammkapital 1, 28, 59, 79 f., 113–, Erhaltung des 79, 93– -rückzahlung 28, 79–, Schutz des 100Start-up-Unternehmen 51Stellvertretender Geschäfts-

führer 99Steuer– -berater 127– -bilanz 101–, Pflicht zur fristgerechten

Abführung der 126 ff.– -schulden 126Stimmverbot 90Strafvorschriften–, des GmbHG 134–, des StGB 136Subventionsbetrug 137

T

Tantiemen 8Täuschungsverbot 58Trennungsprinzip 71Treuepflicht 7

Treuhänder fremdenVermögens 26

U

Überschuldung 28, 114f.Überwachungsverschulden 45Unterbilanzhaftung 62ff.Untergesellschaft,

Vorstand der 35f.Unterkapitalisierung 71Unternehmerinteresse, Schutz

eines berechtigten 151Unternehmensverträge–, Gewinnabführung 34Unterscheidungskraft 31 f.Unterschlagung 29Unterstützungskasse 163Untreue 29, 142– -tatbestand 41Unverfallbarkeit 157Urlaub 8

V

Vergütung 8, 147 f.Verjährungsfrist 48Verlustanzeige 135Verlustvortrag 110Vermögensinteressen 26Vermögensvermischung 71Verschulden 45–, bei Vertragsschluss 31 f.– -smaßstab 48– -svermutung 42, 48Versicherung 50ff.– Rechtsschutz- 52–, subsidäre 50–, start-up-Unternehmen 51–, Zeichnungsmodalitäten 51

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Sachverzeichnis

196

Versorgungszusage, unmittel-bare 161

Vertragskonzern 34Vertretungsmacht,

Beschränkung der 95Verwechslungsgefahr 57Verwendungsverbot 131Vinkulierung 74Vollschüttungsangebot 110Vorbelastungshaftung 62Vor-GmbH 67 ff.Vorschriften, Kenntnis aller

maßgeblichen 96

W

Weisungsgeber 36Weisungsrecht 26Wettbewerbsverbot 7, 97–, nachvertragliches 8, 149,

153Widerruf der Bestellung 10Wirtschaftsrisiko 22

Z

Zahlungs– -einstellung 115– -stockung 115f.– -unfähigkeit 28, 114 f.Zeichnungsmodalitäten 51Zerschlagungsbilanz 116Zivilgericht 42Zwangsmittel 129