zahlungsverzug

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V.i.S.d.P.: Dr. Ilona K. Klein, Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, Tel.: 030 203 14-408, Fax 030 203 14-420, Email: [email protected] Presseinformation 006 / 2014 5. März 2014 Baugewerbe: Referentenentwurf zum Zahlungsverzug richtiger Ansatz! „Der vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referenten- entwurf zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist die erste gelungene Aktion der Großen Koalition. Er stellt gegenüber den Entwürfen der vergangenen Legislaturpe- riode eine wesentliche Verbesserung dar.“ Dieses erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, zum jüngst vorgelegten Refe- rentenentwurf. Nach wie vor sind Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setzt der vorgelegte Refe- rentenentwurf die richtigen Akzente: Grundsätzlich sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam. Wichtig ist auch, dass Abnahme- und Zahlungsfrist nach der Systematik des Gesetzent- wurfs zum selben Zeitpunkt beginnen und deshalb nicht kumulieren können. Die Ab- nahmefrist geht hiernach stets in der Zahlungsfrist auf. Ein Beispiel: Hat sich der Auf- traggeber 15 Tage für die Durchführung der Abnahme ausbedungen, stehen ihm nach Durchführung der Abnahme nur noch weitere 15 Tage zur Zahlung zur Verfügung. Hier beginnt die maximale 30-tägige Zahlungsfrist nicht erst nach Ablauf der Abnahmefrist. Pakleppa weiter: „90 % der Zahlungen am Bau laufen über Abschläge. Hier ist der wich- tigste Punkt, an dem nachgebessert werden muss. Wir fordern eine Sonderregelung für Abschlagszahlungen nach dem Vorbild der VOB/B, wonach diese 21 Tagen nach Rech- nungsstellung fällig werden. Darüber hinaus halten wir eine Differenzierung zwischen öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern bei Zahlungs- und Abnahmefristen wei- terhin für verfehlt. Wir befürworten die Regelung für öffentliche Auftraggeber (30 Tage Regelzahlungsfrist, 60 Tage maximale Zahlungsfrist) auch für gewerbliche Auftraggeber anzuwenden.“ Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie war im März 2011 in Kraft getreten und hätte von den Mitgliedstaaten bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie war in der letzten Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag nicht verabschiedet worden und ist damit der Diskontinuität unterfallen. Die Europäische Kommission hatte daraufhin im vergangenen Jahr ein Ver- tragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. „Der jetzt vorgelegte Entwurf schafft Klarheit bei den Zahlungsfristen und setzt damit die Ziele der Richtlinie um. Die Bauwirtschaft erwartet nun eine zügige Verabschiedung des Gesetzes.“ So Pakleppa abschließend.

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Page 1: Zahlungsverzug

V.i.S.d.P.: Dr. Ilona K. Klein, Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, Tel.: 030 203 14-408, Fax 030 203 14-420, Email: [email protected]

Presseinformation

006 / 2014

5. März 2014

Baugewerbe: Referentenentwurf zum Zahlungsverzug richtiger Ansatz!

„Der vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referenten-entwurf zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist die erste gelungene Aktion der Großen Koalition. Er stellt gegenüber den Entwürfen der vergangenen Legislaturpe-riode eine wesentliche Verbesserung dar.“ Dieses erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, zum jüngst vorgelegten Refe-rentenentwurf.

Nach wie vor sind Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setzt der vorgelegte Refe-rentenentwurf die richtigen Akzente: Grundsätzlich sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam.

Wichtig ist auch, dass Abnahme- und Zahlungsfrist nach der Systematik des Gesetzent-wurfs zum selben Zeitpunkt beginnen und deshalb nicht kumulieren können. Die Ab-nahmefrist geht hiernach stets in der Zahlungsfrist auf. Ein Beispiel: Hat sich der Auf-traggeber 15 Tage für die Durchführung der Abnahme ausbedungen, stehen ihm nach Durchführung der Abnahme nur noch weitere 15 Tage zur Zahlung zur Verfügung. Hier beginnt die maximale 30-tägige Zahlungsfrist nicht erst nach Ablauf der Abnahmefrist.

Pakleppa weiter: „90 % der Zahlungen am Bau laufen über Abschläge. Hier ist der wich-tigste Punkt, an dem nachgebessert werden muss. Wir fordern eine Sonderregelung für Abschlagszahlungen nach dem Vorbild der VOB/B, wonach diese 21 Tagen nach Rech-nungsstellung fällig werden. Darüber hinaus halten wir eine Differenzierung zwischen öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern bei Zahlungs- und Abnahmefristen wei-terhin für verfehlt. Wir befürworten die Regelung für öffentliche Auftraggeber (30 Tage Regelzahlungsfrist, 60 Tage maximale Zahlungsfrist) auch für gewerbliche Auftraggeber anzuwenden.“

Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie war im März 2011 in Kraft getreten und hätte von den Mitgliedstaaten bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie war in der letzten Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag nicht verabschiedet worden und ist damit der Diskontinuität unterfallen. Die Europäische Kommission hatte daraufhin im vergangenen Jahr ein Ver-tragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

„Der jetzt vorgelegte Entwurf schafft Klarheit bei den Zahlungsfristen und setzt damit die Ziele der Richtlinie um. Die Bauwirtschaft erwartet nun eine zügige Verabschiedung des Gesetzes.“ So Pakleppa abschließend.