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Alarmglocken Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen an qualifizierten ZFA S. 25 Zahnersatz Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes S. 19 Gesundheitsfonds Was 2009 auf Zahnärzte und Patienten in Brandenburg zukommt S. 6 Endspurt? GOZ-Novelle soll noch 2008 beschlossen werden S. 14 OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FÜR DIE ZAHNÄRZTE IM LAND BRANDENBURG Zahnärzteblatt BRANDENBURG Ausgabe 2 April 2008

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AlarmglockenWer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen an qualifizierten ZFA S. 25

Zahnersatz Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes S. 19

GesundheitsfondsWas 2009 auf Zahnärzte und Patienten in Brandenburg zukommt S. 6

Endspurt?GOZ-Novelle soll noch 2008 beschlossen werden S. 14

OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FÜR DIE ZAHNÄRZTE IM LAND BRANDENBURG

ZahnärzteblattB R A N D E N B U R G

Ausgabe 2 April 2008

3ZBB Ausgabe 2/2008

Autor: Dipl. Med. Thomas Schmidt

Mit großem Bedauern hat der Landesverband der Freien Berufe diese Entscheidung des Bun-desrates zur Kenntnis genommen. Das staatli-che Überwachungsnetz wird feinmaschiger. Mit zahlreichen Pressemitteilungen haben die Freien Berufe und die Ärzteschaft in den vergangenen Monaten vor dem geplanten Lauschangriff ge-warnt und gegen dieses Vorhaben protestiert. Trotz dieser Proteste und den Protesten anderer Organisationen hat der Gesetzgeber die Tele-fonüberwachung beschlossen. Mit der Aufhe-bung des Vertraulichkeitsschutzes besonderer Berufsgruppen wird den Menschen ein großes Stück Freiheit, auf das sie stolz sein konnten, genommen. Umso skandalöser ist es dabei, dass zwar Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte in Zukunft belauscht werden dürfen, Abgeordne-te dagegen weiterhin von Überwachungsmaß-nahmen verschont bleiben. Da kann man sich schon fragen, ob die vertraulichen Angelegen-heiten eines Bürgers bei seinem Abgeordneten besser aufgehoben sind als bei seinem Arzt.

Die Verschwiegenheitspflichten u. a. von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschafts-prüfern und anderen Freiberuflern bestehen nicht um ihrer selbst willen. Der Bürger muss die Gewissheit haben, sich als Patient oder Man-dant ohne Befürchtung vor der Veröffentlichung seiner intimsten Geheimnisse rückhaltlos zu of-fenbaren. Nur so ist es möglich, dem Patienten oder Mandanten eine zutreffende Diagnose, einen fachlich korrekten Rechtsbeistand oder einen anderen Auftrag nach bestem Wissen auszuführen. Die Grundlage eines guten Arzt-Pa-tienten-Verhältnisses ist der Vertrauensschutz. Insbesondere deshalb, weil es wahrscheinlich ist, dass Bürger in ihrem Alltag in eine Situation kommen, in der sie das höchstvertrauliche Ge-

spräch mit dem Arzt suchen. Dagegen dürften vertrauliche Gespräche mit Abgeordneten eher selten sein.

Hatten wir nicht schon einmal einen Überwa-chungsstaat in der DDR? Ist nicht schon einmal jeder einzelne Bürger lückenlos bis in den letz-ten Winkel seiner Privat- und Intimsphäre über-wacht worden? Soll sich das alles - allerdings in einer perfekteren Form - wiederholen? Dieser Einbruch in die angestammten Bürgerrechte ist durch mögliche Gefahrenabwehr nicht zu recht-fertigen. Die Bundesrepublik Deutschland darf sich nicht vom Rechtsstaat zum Präventivstaat wandeln. Warum der Gesetzgeber dem Bürger das unverzichtbare Grundrecht auf Wahrung seiner Intim- und Privatsphäre nimmt, erscheint fragwürdig. Hat der Staat die komplette Telefon-überwachung jedes Einzelnen überhaupt not-wendig? Diejenigen, die in der DDR aufgewach-sen sind, wussten doch, dass Vertrauliches nicht per Post oder per Telefon übermittelt werden durfte. Die Ignoranz, mit der die Politik die be-rechtigen Einwände der Freiberufler vom Tisch gefegt hat zeigt, mit welcher Arroganz Macht ausgeübt wird.

Mit der Reform des Telekommunikationsüber-wachungsgesetzes und der Datenvorratsspei-cherung haben die Volksvertreter ein elemen-tares Stück Demokratie preisgegeben. Wie soll zukünftig das Grundrecht auf Pressefreiheit und ein freier Rundfunk sichergestellt werden? Der Journalist kann seinen Informanten nicht zusi-chern, dass er als Quelle anonym bleibt. Wie viel Vertrauen darf der Patient zu dem Arzt oder Journalisten haben, der auch politischer Man-datsträger ist? Mit wem spricht er? Wenn im Verlauf eines Gespräches Arzt oder wenn er Ab-geordneter ist? Mit allem Nachdruck fordern wir den unverzichtbaren Schutz und Erhalt unserer Bürgerrechte!

Lauschangriff auf die FreiberuflichkeitWie erwartet hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 20. November 2007 beschlos-sen, zum Telekommunikationsüberwachungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit ist das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Dipl. Med. Thomas

Schmidt, stellv.

Vorstandsvorsit-

zender der KZVLB

Ärzte, Rechtsan-

wälte und Jour-

nalisten dürfen

belauscht werden,

Abgeordnete nicht

Die Seite 3

ZBB Ausgabe 2/20084

Inhalt

Die Seite 3LAUSCHANGRIFF auf die Freiberuflichkeit 3

BerufspolitikLEINEN LOS für die XIV. Kongress-Schiffsreise 5GESUNDHEITSFONDS: Was 2009 auf die Zahnärzte undund Patienten in Brandenburg zukommt 6NEUER Honorarverteilungsmaßstab 8DEGRESSIONSKÜRZUNGEN nur einmal jährlich 11WER IST wofür verantwortlich im Vorstand 12GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt? 14AUF DEM WEG zum Abbau von Diskrepanzen 16MITGLIEDER des Prüfungsausschusses verabschiedet 18

PraxisZAHNERSATZ: Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans 19ONLINE-PORTALE – Nutzen, Aufwand, Perspektive 20ANMELDUNG mit ZOD-Karte jetzt nutzbar 22DER UMGANG mit Nadelstichverletzungen 24

PraxismitarbeiterWER HEUT‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ... 25BERUFSSCHULE BIETET praxisnahen Unterricht 26AUSBILDUNG beendet, Berufsleben begonnen 27

AbrechnungFRAGEN UND ANTWORTEN zur Abrechnung 28

AktuellesSECHS Zulassungsanträgen wurde entsprochen 33PATIENTENBERATUNG auf Gesundheitsmessen 33

FortbildungHALITOSISBEHANDLUNG in der zahnärztlichen Praxis 34ZWEITES SEMINAR für die DH abgeschlossen 36

Recht & SteuernMÄNGELRECHTE und Behandlungsvertrag 37

Im Porträt„MEINE BILDER entstehen meist zuerst im Kopf“ 40

AktuellesBITTE UM zehn EURO für die Menschlichkeit 46

TermineWIR GRATULIEREN ganz herzlich 47

Seite 16 In Cottbus trafen

sich die Öffentlichkeitsarbeiter

Seite 12 Wer ist wofür

verantwortlich im Vorstand?

Seite 18 Prüfungsausschüsse

der KZVLB verabschiedet

Seite 40 Meine Bilder enstehen

meist zuerst im Kopf

Jahresinhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007 31

5ZBB Ausgabe 2/2008

Bestens

zum Tagen

geeignet:

die AIDAdiva

Leinen los für die XIV. Kongress-Schiffsreise

Das modernste Schiff der AIDA-Flotte, die AIDAdiva, wird eine Woche schwimmendes Hotel der reise- und bildungsfreudigen brandenburgischen Zahnärzte und Gäste sein. Der Weg führt ins westliche Mittelmeer, nach Palma de Mallorca, Rom bis Barcelona.

Autor: Jürgen Herbert stellv. Vorsitzender des VNZLB

Die Anmeldungen für die XIV. Kongress-Schiffs-reise des Verbandes Niedergelassener Zahn-ärzte Land Brandenburg e. V. auf dem Kreuz-fahrtschiff AIDAdiva sprechen für das Konzept „Tagen und Reisen“. Der Weg des modernsten Schiffs der AIDA-Flotte führt in diesem Jahr ins westliche Mittelmeer rund um Mallorca.

Reisetermin: 26.09.-03.10.2008Reisepreise pro Person:Innenkabine: ab 1278,00 EURAußenkabine: ab 1578,00 EURBalkonkabine: ab 1753,00 EUR

In der Kabine mit zwei Vollzahlern:Kind 2-15 Jahre: 100,00 EUR Erwachsener: 300,00 EUR

Für das wissenschaftliche Programm wird von den Kongressteilnehmern eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben. Die Kongressgebühr ist ebenfalls an das Reisebüro zu entrichten.

Die Anreise kann individuell erfolgen. Über At-lasreisen buchbar ist ein Flug ab Berlin inklusi-ve Transfer zum Schiff: Erwachsener: 310,00 EURKind: 190,00 EUR

Vortragsthemen und Referenten

PD Dr. Michael Naumann:Perioprothetik: Festsitzender Zahnersatz 1. im parodontal geschädigten Gebiss?Metallfreie Verarbeitungsformen in der 2. postendodontischen Versorgung

Dr. Josef-Maximilian Sobek: Die neue GOZRainer Linke:

Die neue Wirtschaftlichkeitsprüfung1. Abrechnung von Suprakonstruktionen2.

Holger Nickel: Implantatprothetik aktuell - In-terdisziplinäre Lösungen - Dentaltechnische UpdatesJürgen Nitsche und Frank Pfeilsticker:

Strategien zur neuen Erbschafts- und Ab-1. geltungssteuer Die erfolgreiche Praxisabgabe (Strategie, 2. Steuern, Betriebswirtschaft, Vermögen)

Buchung über:

DER Deutsches

Reisebüro GmbH &

Co. OHG

Atlasreisen im

Kaufhof, August-

Bebel-Straße 2

03046 Cottbus

Ansprechpartnerin:

Frau Noack

Tel.: 0355 791718

0355 791612

Fax: 0355 798117

E-Mail:

cottbus.75182@

atlasreisen.de

Geschäftszeiten:

Montag bis Freitag:

09:30 - 20:00 Uhr

Samstag: 09:30 -

18:00 Uhr

ZBB Ausgabe 2/20086

Berufspolitik

Autor: Rainer LinkeMitglied des Vorstandes des KZVLB

Zum 1. Januar 2009 soll ein einheitlicher Bei-tragssatz von allen gesetzlichen Krankenkassen erhoben werden, dessen Höhe zum 01.11.2008 vom Bundesministerium für Gesundheit fest-gesetzt wird und nach verschiedenen Progno-sen bei 15,0 bis 15,5 Prozent liegen soll. Dieser Beitragssatz soll die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen bei seinem Start zu 100 Prozent abdecken. Die erhobenen Beiträge werden von den Kassen vollständig an den Gesundheits-fonds weitergeleitet.

Aus dem vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwalteten Gesundheitsfonds erhalten die einzelnen Krankenkassen Zuweisungen für ihre Versicherten, d. h. sie können damit ihren Versi-cherungsbeitrag nicht mehr selbst bestimmen, sondern erhalten einen staatlich festgelegten Einheitsbetrag. Kommen sie damit nicht aus, müssen sie eine Zusatzprämie erheben. Offen bleiben zurzeit die Umverteilungswirkungen zwischen den verschiedenen Bundesländern: Der bisherige Risikostrukturausgleich (RSA)

hatte die unterschiedlichen Grundlohnsum-menunterschiede in den verschiedenen Bun-desländern bereits zu 85 Prozent ausgeglichen. Jetzt aber sollen die Unterschiede vollständig ausgeglichen werden. Damit wird beispielswei-se in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen tendenziell weniger Geld, in den ostdeutschen Ländern wie zum Beispiel Brandenburg aber mehr zur Verfügung stehen. Mit der sogenann-ten Konvergenzklausel, die besagt, dass der zu-sätzliche Mittelabfluss aus einem Bundesland auf maximal 100 Mio. Euro beschränkt werden soll, soll der Umverteilungsprozess zwar ge-rechter verlaufen, angesichts der Vielzahl bun-desweit geöffneter Krankenkassen sehe ich hier aber erhebliche Zuweisungsprobleme auf die Krankenkassen zukommen.

Mehr Geld für Brandenburg?

Nun könnten sich grundsätzlich die Zahnärzte in den neuen Bundesländern über den Zu-wachs an Geld freuen, denn obwohl die bran-denburgischen Versicherten weniger einzahlen als Versicherte beispielsweise der alten Bun-desländer, steht für ihre Versorgung qua Ge-

Rainer Linke:

Aus Sicht des

Vorstandes der

KZVLB kann man

Verständnis für

die angestrebte

Punktwertanglei-

chung auf KZV-

Ebene aufbringen,

dies allerdings nur

unter dem Vor-

behalt, dass eine

finanzielle Schlech-

terstellung der

brandenburgischen

Zahnärzteschaft

auf GKV-Basis

definitiv vermieden

wird

Gesundheitsfonds: Was 2009 auf Zahnärzte und Patienten in Brandenburg zukommtNun steht es also fest (oder auch nicht), der Gesundheitsfonds wird kommen. Dies hat schließlich die Kanzlerin mit einem „Machtwort“ bestätigt. Einwände von Fachleuten aus Medizin, Gesundheitsökonomie und Politik fanden bislang kein Gehör.

Häufigkeit pro Jahr 2003 in % 2004 in % 2005 in % 2006 in %

in 1 Quart. 247.891 40,90 272.629 46,06 258.686 45,79 253.436 45,78

in 2 Quart. 156.287 25,79 142.846 24,13 132.855 23,52 131.575 23,77

in 3 Quart. 71.252 11,76 51.641 8,72 45.915 8,13 46.396 8,38

in 4 Quart. 29.716 4,90 14.778 2,50 12.733 2,25 13.458 2,43

Mitglieder 606.055 591.882 564.955 553.647

Patienten 505.146 481.894 450.189 444.892

Behandlungsfälle 893.085 772.356 713.073 709.606

Patient / Mitglied 83,3 81,4 79,7 80,4

Behandlungsfall / Mitglied 147 130 126 128

Behandlungsfall/Patient 177 160 158 160

Inanspruchnahmeverhalten von AOK-Versicherten

80,4 % der AOK-

Mitglieder (Pati-

enten) sind 1,6-mal

im Jahr 2006

(160 %) zum

Zahnarzt gegan-

gen; insgesamt löst

durchschnittlich

1 Mitglied 1,28

Behandlungsfälle

(128 %) aus

7ZBB Ausgabe 2/2008

Berufspolitik

setz der gleiche Einheitsbetrag zur Verfügung wie für einen Versicherten in Bayern oder in Westfalen-Lippe.

Angesichts der Vielzahl bundesweit geöffneter Krankenkassen bezweifle ich zunächst, dass uns die Krankenkassen in den neuen Bun-desländern mehr Geld geben werden für die zahnärztliche Versorgung, denn die Kosten der ambulanten Versorgung sollen schließlich ins-gesamt um wenigstens 2,5 Mrd. Euro steigen. Dieses Geld muss ja irgendwo herkommen. So ist es auch nicht überraschend, dass zurzeit die Ersatzkassen durch die Lande reisen und für ei-nen einheitlichen durchschnittlichen Punktwert auf regionaler Ebene werben, um die Wettbe-werbsnachteile aufgrund der höheren gezahl-ten Punktwerte zu eliminieren. Andererseits ist es der AOK schwer zu vermitteln, einen hö-heren durchschnittlichen Punktwert zu zahlen und gleichzeitig das Budget anzuheben, um die Ersatzkassen aus dieser Zwickmühle zu befreien. Aus Sicht des Vorstandes der KZVLB kann man durchaus Verständnis für die ange-strebte Punktwertangleichung auf KZV-Ebene aufbringen, dies allerdings nur unter dem Vor-behalt, dass eine finanzielle Schlechterstel-lung der brandenburgischen Zahnärzteschaft auf GKV-Ebene definitiv vermieden wird. Die Lösung des Problems, nämlich Erhebung von Zusatzbeiträgen, dürfte aus Kassensicht auch nicht erstrebenswert sein. Denn eine Kranken-kasse, die diese Maßnahme ergreift, wird sich dem kollektiven Vorwurf der Unwirtschaftlich-keit ausgesetzt sehen. Im Übrigen wären mit

einer Punktwert-Angleichung – verbunden na-türlich mit einer dementsprechenden Budget-Anpassung – noch nicht die Strukturverwer-fungen berücksichtigt, denn nach wie vor hat ein Ersatzkassenversicherter ein anderes In-anspruchnahmeverhalten als beispielsweise ein AOK-Versicherter (siehe Tabellen). Diese Strukturverwerfungen ergeben sich aus der Versichertenstruktur (Mitglied, Familienange-höriger, Rentner), deren unterschiedlichem Behandlungsbedarf und den unterschiedlichen Maßnahmen der ZAP pro Quartal und in ver-schiedenen Quartalen im Laufe eines Jahres. So fallen im Jahr 2006 bei der BEK ca. 29 Pro-zent der Behandlungskosten auf Rentner, wäh-rend es bei der AOK etwa 49 Prozent wären. Die durchschnittliche Punktzahl eines Rentners betrug 2006 bei der BEK 79 Punkte (Mitglied 94 Punkte), während es bei der AOK bei den Rentnern 71 Punkte (Mitglied 101 Punkte) wa-ren. Ein Rentner bei der BEK verursacht also Kosten in Höhe von 84 Prozent eines Mitglieds, während es bei der AOK (mit einem wesentlich höheren Rentneranteil) 70 Prozent sind.

Gegenwärtig haben wir im Land Branden-burg die Gesamtvergütungsverträge für das Jahr 2008 weitgehend abgeschlossen. Egal, ob der Fonds tatsächlich kommt, er wirft un-heilvolle Schatten auf das Vertragsgeschehen 2009 voraus und wird im Zentrum der ver-tragsrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Primärkassen und Ersatzkassen stehen. Die Selektivverträge werden in diesem Zusam-menhang keine unwichtige Rolle spielen.

Im ärztlichen

Bereich soll künftig

eine Euro-Gebüh-

renordnung auf der

Basis des einheit-

lichen Bewertungs-

maßstabes (EBM)

2008 und bundes-

einheitliche Orien-

tierungspunktwerte

in Verbindung mit

dem morbiditätso-

rientierten Risiko-

strukturausgleich

für eine gerechte

Umverteilung

sorgen.

Dies gilt aller-

dings nicht für die

Zahnärzte, denn

hier findet der RSA

keine Anwendung.

Häufigkeit pro Jahr 2003 in % 2004 in % 2005 in % 2006 in %

in 1 Quart. 125.831 50,20 137.450 55,90 132.921 55,88 131.224 54,78

in 2 Quart. 86.576 34,54 79.632 32,39 77.236 32,47 76.854 32,08

in 3 Quart. 41.157 16,42 30.524 12,41 28.427 11,95 28.119 11,74

in 4 Quart. 17.676 7,05 9.094 3,70 8.035 3,38 8.483 3,54

Mitglieder 250.681 245.869 237.867 239.549

Patienten 271.240 256.700 246.619 244.680

Behandlungsfälle 493.158 424.662 404.814 403.221

Patient / Mitglied 108,20 104,41 103,68 102,14

Behandlungsfall/Patient 182 165 164 165

Behandlungsfall / Mitglied 197 173 170 168

Inanspruchnahmeverhalten von Versicherten der Barmer Ersatzkasse

102,14 % der

Barmer-Mitglieder

sind 1,65-mal im

Jahr 2006 (165 %)

zum Zahnarzt ge-

gangen; insgesamt

löst durchschnitt-

lich 1 Mitglied 1,68

Behandlungsfälle

(168 %) aus.

ZBB Ausgabe 2/20088

Autor: Rainer LinkeMitglied des Vorstandes der KZVLB

Am 1. Januar 2007 ist das Vertragsarztrechts-änderungsgesetz in Kraft getreten. Damit ein-her gehen zulassungsrechtliche Regelungen zur Flexibilisierung der Ausübung vertrags-zahnärztlicher Tätigkeit. Diese gravierende Änderung sowie sowie der Wegfall der Bedarfs-zulassung aufgrund des GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetzes haben eine Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes an die gesetz-lichen Änderungen notwendig gemacht. Eine grundsätzliche Änderung der HVM-Systematik ist mit dieser Anpassung jedoch nicht verbun-den.

Der Vorstand der KZVLB hat den brandenbur-gischen Krankenkassenverbänden zwischen-zeitlich eine Neufassung des Honorarvertei-lungsmaßstabes zugesandt. Grundsätzliche Bedenken wurden bisher nicht vorgetragen, so dass wir davon ausgehen, dass der HVM rückwirkend in Kraft treten kann.

Die Änderungen im HVM resultieren aus zwi-schenzeitlich vereinbarten bundesmantelver-traglichen Regelungen und umfassen

KZV-übergreifende Berufsausübungsge-• meinschaften gemäß § 33 Abs. 3 Zahn-ärzte-ZV, die die KZV Land Brandenburg als Abrechnungssitz wählen,Fremdkassen-Abrechnung im Ersatzkas-• senbereich,Regelung für Zweigpraxen gemäß § 24 • Abs. 2 Zahnärzte-ZV,Berücksichtigung von angestellten Zahn-• ärzten gemäß § 32 b Zahnärzte-ZV sowie

von Vorbereitungs- und Weiterbildungsas-sistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV bei der HVM-Anbindung in Abhängigkeit von der Arbeitszeit.

Diese Neuregelungen, insbesondere hinsicht-lich der Tätigkeit in ÜBAGs, ggf. KZV-bezirksü-bergreifenden Zweigpraxen sowie die Teilzulas-sung und die Möglichkeit der Teilbeschäftigung von angestellten Zahnärzten sind im neuen HVM berücksichtigt worden. Hierzu gehören auch Tätigkeiten von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten in anderen KZV-Bezir-ken. In Betracht kommen dabei sowohl Tätig-keiten in einer Zweigpraxis in einem anderen KZV-Bezirk als auch Tätigkeiten an den Ver-tragszahnarztsitzen anderer Mitglieder einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungs-gemeinschaft in anderen KZV-Bereichen.

Zu berücksichtigen waren ferner umgekehrt gegebenenfalls auch zulässige Tätigkeiten von Vertragszahnärzten und angestellten Zahn-ärzten aus anderen KZV-Bezirken im KZV-Be-zirk Land Brandenburg. Dies sowohl hinsicht-lich einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z als auch hinsichtlich der Tätigkeit von Zahnärzten aus anderen KZV-Bezirken an Vertragszahnarztsitzen einer ÜBAG im eigenen KZV-Bezirk.

Speziell hinsichtlich der angestellten Zahn-ärzte hat der Vorstand sich dafür entschieden, diese bei der Honorarverteilung niedergelas-senen Vertragszahnärzten gleichzustellen.

Unter dem Motto, dass alle Zahnärzte gleichge-stellt werden und keine Anreize nach dem „Ro-

Neuer Honorarverteilungsmaßstab = alter Honorarverteilungsmaßstab im neuen KleidDas Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bewirkte zum 01.01.2007 Neuregelungen hinsichtlich des Zulassungsrechts. Dies bedingt keine Neuerungen, sondern nur Anpassungen des brandenburgische Honorarverteilungsmaßstabs.

Berufspolitik

9ZBB Ausgabe 2/2008

sinenpickerprinzip“ geschaffen werden sollten, sich für die Wahl-KZV zu entscheiden, die den „günstigsten“ Honorarverteilungsmaßstab hat, wird in diesem Zusammenhang nochmals unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in der Richtlinie der KZBV gemäß § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V speziell hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen von KZV-be-zirksübergreifenden Berufsausübungsgemein-schaften klargestellt, dass diese, soweit sie im eigenen KZV-Bezirk erbracht worden sind, der Anwendung des Honorarverteilungsmaßstab auch dann unterliegen, wenn sie im Rahmen des Fremdkassenausgleichs gegenüber der anderen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z ge-wählten KZV abgerechnet werden.

Beispiel:

Ein Berliner Zahnarzt schließt sich mit einem Brandenburger Zahnarzt zu einer KZV-be-zirksübergreifenden Berufsausübungsgemein-schaft zusammen und beide wählen gemein-sam die KZV Land Brandenburg als Wahl-KZV. In diesem Fall würden die Leistungen des Ber-liner Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV Berlin unterliegen, die des Brandenburger Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV Land Brandenburg. EDV-technisch ist sichergestellt, dass die entsprechenden Leistungen gekenn-zeichnet und der jeweiligen KZV nach dem Leistungserbringerort zugewiesen werden können. Diese Regelungen gelten auch für zu-gelassene Medizinische Versorgungszentren.

Wesentliche Auszüge aus dem HVM der KZVLB

§ 1 Grundsätze

Der der KZV Land Brandenburg für 3) Leistungen von Fremdzahnärzten, die Versicherte mit Wohnsitz im Land Bran-denburg behandeln, zufließende Gesamt-vergütungsanteil wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Wohnort-prinzip in Bezug auf die Vergütung der Fremdkassenrichtlinie der KZBV mit den anderen KZVen abgerechnet.Die der KZV Land Brandenburg zuflie-4)

ßende Gesamtvergütungen von Fremd-KZVen für Leistungen der Brandenburger Vertragszahnärzten, die Versicherte mit Wohnsitz außerhalb von Brandenburg be-handeln, werden mit den von den Fremd-KZVen mitgeteilten Punktwerten bzw. Arbeitspunktwerten auf der Grundlage der Fremdkassenrichtlinien der KZBV verteilt.Auf der Grundlage der Richtlinien der 7) Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V gilt für das Abrech-nungsverfahren überörtlicher Berufs-ausübungsge-meinschaften mit Ver-tragszahnarztsitz in mehreren KZVen Folgendes: „Die Modalitäten des Ab-rechnungsverfahrens richten sich nach den für die KZV des gewählten Vertrags-zahnarztsitzes geltenden Gesamtverträ-gen. Für Leistungen nach BEMA-Teil 3 gilt der Punktwert am Leistungsort. Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegebenheiten des Ho-norarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kran-kenkassen ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig. Ob bei Budgetüberschreitungen Rückzahlungs-ansprüche der Krankenkassen gegen die für die Gesamtvergütung zuständige KZV bzw. bei Budgetunterschreitungen Nach-forderungsansprüche der KZV gegen die jeweilige Krankenkasse bestehen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag.

Leistungen von überörtlichen Berufsausü-bungsgemeinschaften mit Vertragszahn-arztsitzen in mehreren KZV-Bereichen, die sich die KZV Land Brandenburg als Wahl-KZV gewählt haben, werden nur in der Höhe vergütet, in der die Kassen-zahnärztliche Vereinigung am Leistungs-ort (Vor-Ort-KZV) auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bun-desvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V im Einzelfall eine Vergütung zur Verfügung gestellt hat.“ Im Übrigen gelten für über-örtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren

Berufspolitik

Untergesetzlicher

Regelungsbedarf

infolge der zulas-

sungsrechtlichen

Neuregelungen

durch das VÄndG

ZBB Ausgabe 2/200810

KZV-Bereichen die Regelungen des Bun-desmantelvertrags-Zahnärzte und des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte.

§ 4 Geltungsbereich

An der Honorarverteilung nehmen als An-1) spruchsberechtigte teil:die im Bereich der KZV Land Brandenburg • zugelassenen und ermächtigten Zahnärzte sowie die nach § 24 ZV-Z Ermächtigten die KZV-übergreifenden Berufsausü-• bungsgemeinschaften nach Maßgabe der Fremdkassenregelung der KZBV nach § 75 Abs. 7 SGB V

§ 16 Praxisstatus

Ermächtigte Zahnärzte nach § 24 Z-ZV 3) werden entsprechend ihrem im Beschluss des Zulassungsausschusses genannten Tätigkeitsumfang berücksichtigt.Vertragszahnärzte mit Vollzulassung 4) dürfen am Vertragszahnarztsitz bis zu 2 vollzeitbeschäftigte bzw. bis zu 4 halb-zeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Bei Teilzulassung gem. § 19 a Abs. 2 ZV-Z können entweder bis zu 1 vollzeitbeschäf-tigten Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit insge-samt höchstens vollzeitiger Beschäfti-gungsdauer angestellt werden. Die Anzahl der Behandler erhöht sich 5) durch die Anstellung eines Zahnarztesbei einer wöchentlichen Arbeitszeit > 30 Stunden um den Faktor 1,0.bei einer wöchentlichen Arbeitszeit ≥ 20 Stunden um den Faktor 0,5. Bei nicht ganzjähriger Zulassung eines 7) Praxispartners sowie bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes oder eines As-sistenten verringert sich die Quote für die Behandlerzahl entsprechend der Be-handlungszeit nach Abs. 3. Jeder volle Kalendermonat wird mit 1/12 der entspre-chenden Quote berücksichtigt. Bei Über-hängen (also nicht ganzmonatliche Zulas-sung oder Beschäftigung) werden diese Zeiten zusätzlich anteilig angerechnet.

Vertragszahnärzte, die eine Zweigpraxis 8) betreiben, dürfen selbst nur anteilig mit maximal 1/3 ihrer Voll- bzw. Teilzulassung in der Zweigpraxis praktizieren. Soweit sich die Zweigpraxis im Bereich einer an-deren Kassenzahnärztlichen Vereinigung als der befindet, bei der er Mitglied ist, kann der Vertragszahnarzt für die Tätig-keit an seinem Vertragszahnarztsitz an-gestellte Zahnärzte beschäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit in der Zweigpraxis nach Maßgabe der Vor-schriften anstellen, die für ihn als Ver-tragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Die Dauer der Tätigkeit der am Vertragszahn-arztsitz angestellten Zahnärzte in der oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Am Ort der Zweigpraxis kann ein Zahn-arzt angestellt werden. Die Dauer dessen Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dau-er der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis um höchstens 100 v. H. überschreiten.

Die Zahl der Behandler im KZVLB-Bereich verringert sich um den Anteil, den der Vertragszahnarzt in seiner Zweigpraxis im Bereich einer anderen KZV tätig ist. Die der KZV nicht rechtzeitig mitgeteil-9) ten praxisfaktorerhöhenden Statusände-rungen finden bei der Honorarverteilung rückwirkend keine Berücksichtigung. Die-se Statusänderungen werden frühestens mit dem Tag der Mitteilung wirksam. Statusänderungen, die die Zahl der Be-handler senken, werden rückwirkend mit Eintritt der faktischen Statusänderung be-rücksichtigt.Für die medizinischen Versorgungszen-10) tren gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-chend.

§ 20 Fremdzahnärzte

Bei überörtlichen Berufsausübungsgemein-schaften ist die Fremdkassenregelung der KZBV anzuwenden.

Berufspolitik

11ZBB Ausgabe 2/2008

Degressionskürzungen nur einmal jährlichDie neue Degressionsvereinbarung ist gekennzeichnet durch die Vereinheitlichung der Degressionsvereinbarung für die Primärkassen und Ersatzkassen sowie redaktionelle Anpassungen und Anpassungen an das VÄndG bzw. GKV-WSG.

Autor: Rainer Linke,Mitglied des Vorstandes der KZVLB

Die für den Honorarverteilungsmaßstab ange-sprochenen Neuregelungen sind auch bei der Anpassung der Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 4 e Satz 5 SGB V (Degressionsvereinbarungen) zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere sind dabei die gesetzlichen Neuregelungen hinsicht-lich der Berücksichtigung angestellter Zahn-ärzte (§ 85 Abs. 4 b Satz 2 SGB V) sowie zur Berücksichtung von Teilzeit- oder nicht ganz-jähriger Beschäftigung in § 85 Abs. 4 b Satz 4 SGB V in der neuen Degressionsvereinbarung aufgenommen worden. Entsprechend ist auch das Verfahren gemäß § 85 Abs. 4 d SGB V an die diesbezügliche Neuregelung angepasst worden.

Soweit die Regelungen bisher Bestimmungen zur Überprüfung der gleichberechtigten Mit-gliedschaft in Gemeinschaftspraxen enthalten haben (§ 85 Abs. 4 d Satz 3 – 6 SGB V a. F.),

sind diese ebenfalls beseitigt worden, da ein Nachweis der gleichberechtigten Mitgliedschaft bekanntlich nicht mehr erforderlich ist. Spezi-ell hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen durch KZV-bezirksübergreifende Berufsausü-bungsgemeinschaften ist klargestellt worden, dass die Anwendung der Degressionsbestim-mungen ausschließlich durch die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z gewählte KZV erfolgt, der gegenüber alle Leistungen der ÜBAG, unabhän-gig vom jeweiligen Erbringungsort, abgerech-net werden.

Mit den brandenburgischen Krankenkassenver-bänden wurde vereinbart, dass Degressionskür-zungen nur einmal pro Jahr mit der Abrechnung des IV. Quartals erfolgen. Das heißt, auch wenn Sie bereits mit Abschluss des III. Quartals Ihre Degressionsgrenze überschritten haben sollten, erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch keine Degres-sionskürzung, sondern erst mit der Abrechnung des IV. Quartals. Sie sollten dies allerdings bei Ihrer Finanzplanung berücksichtigen.

Berufspolitik

(§ 1) VertragszahnärzteVertragszahnärzte im Sinne dieser Vereinbarung sind zugelassene Vertragszahnärzte, örtliche Berufsausübungsge-meinschaften und KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, sofern diese sich die KZV Land Brandenburg als Vertragzahnarztsitz ausgewählt haben, zugelassene medizinische Versorgungszentren, die zur Versorgung zugel-assenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V, die zur vertragszahnärztlichen Behandlung Ermächtigten sowie die Ermächtigten nach § 24 ZV-Z.

(§ 2) Punktmengenkonto(3) Die gebuchten Punktzahlen und Degressionsabrechnungen werden entsprechend den Beschlüssen der Prüfungs-stelle und des Prüfungsbeschwerdeausschusses und den Ergebnissen aus rechnersicher und gebührenordnungsmä-ßiger Richtigstellung, Abrechnungsberichtigungen usw. korrigiert.(5) Die Abschöpfung der Degressionsbeträge und ihre Weitergabe an die Kostenträger hat vor der Verteilung der Ge-samtvergütung an die Vertragszahnärzte zu erfolgen.(Anmerkung: Diese Anpassung erfolgt aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.05.2003, Az: B 6 KA 25/02 R)

(§ 4) Ermittlung der praxisindividuellen Punktmengengrenzen(1) Die praxisindividuellen Punktmengengrenzen werden von der KZVLB aus der Anzahl der gleichberechtigten Pra-xisinhaber, der nicht gleichberechtigten Praxisinhaber und angestellten Zahnärzte sowie der Entlastungs-, Weiterbil-dungs- und Vorbereitungsassistenten bezogen auf den Vertragzahnarztsitz und der im Bezirk der KZV Land Branden-burg betriebenen Zweigpraxis, ermittelt. Bei nicht ganzjähriger Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie bei nur zeitweiser Mitgliedschaft in einer örtlichen oder KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragszahnarztsitz im Land Brandenburg ist der degressionsfreie Betrag nur anteilig entsprechend der Dauer sei-ner Tätigkeit in dem betroffenen Jahr in Ansatz zu bringen.

Wesentliche

Änderungen der

Degressions-

vereinbarung:

ZBB Ausgabe 2/200812

Dipl.-Stom. Jürgen HerbertPräsident

Delegierter der Bundesversammlung•

Mitglied der Vertreterversammlung des •

Versorgungswerkes

Gründungsmitglied des Verbandes •

Niedergelassener Zahnärzte Land Bran-

denburg e. V.

Arbeitsschwerpunkte:

Berufs- und Standespolitik

Versorgungswerk

GOZ

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

Redaktionsbeirat

GOZ-Ausschuss

Dr. Eberhard SteglichVizepräsident

Mitglied der Kammerversammlung•

Mitglied der Vertreterversammlung des •

Versorgungswerkes

Delegierter der Bundesversammlung•

Vorsitzender des Verbandes •

Niedergelassener Zahnärzte Land Bran-

denburg e. V.

Arbeitsschwerpunkte:

Öffentlichkeitsarbeit,

Patientenberatung

Berufsrecht

Gutachterwesen

Schlichtung

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

Redaktionsbeirat, Arbeitsgruppe Recht,

Ausschuss Satzung und Ordnung,

Schlichtungsstelle , Beratungszahnärzte,

Gutachter

Auf dem Foto

von l.n.r.:

Präsident

Dipl.-Stom.

Jürgen Herbert,

Dr. Erwin Deichsel,

Geschäftsführerin

Maria-Luise Decker,

Thomas Schwierzy,

Dipl.-Stom.

Bettina Suchan,

Vizepräsident Dr.

Eberhard Steglich,

Dr. Thomas Herzog

Wer ist wofür verantwortlich im Vorstand?

Die fünfte Legislaturperiode der Kammerversammlung geht über die Jahre 2007 bis 2011. Die Kammerversammlung hat im Februar die Vorstandsmitglieder gewählt. Wer für welchen Bereich zuständig ist, wollen wir im Folgenden vorstellen.

Kontaktdaten:

Karl-Liebknecht-

Str. 3

03046 Cottbus

� 0355 24957

� 0355 794343

Kontaktdaten:

Friedrich-Schiller-

Str. 2 d

03172 Guben

� 03561 52048

� 03561 540332

Berufspolitik

13ZBB Ausgabe 2/2008

Thomas SchwierzyVorstandsmitglied

Mitglied der Kammerversammlung •

Delegierter der Bundesversammlung•

Mitglied im Verband Niedergelassener •

Zahnärzte im Land Brandenburg e. V.

Arbeitsschwerpunkte:

Zahnärztliche Berufsausübung

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

Arbeitsgruppe Zahnärztliche Berufsausübung

Dr. med. Erwin DeichselVorstandsmitglied

Mitglied der Kammerversammlung•

Vorstandsmitglied im Verband Niedergelas-•

sener Zahnärzte Land Brandenburg e.V.

Arbeitsschwerpunkte:

Fort- und Weiterbildung

Finanzen

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

Sachverständigenkommission, Finanzausschuss,

Fortbildungsausschuss,

Weiterbildungsausschüsse

Dr. med. Thomas HerzogVorstandsmitglied

Mitglied der Kammerversammlung•

Gründungsmitglied des UDZ, aus dem sich •

der Freie Verband des Landes Brandenburg

entwickelte

seit 1998 Mitglied im Verband Niedergelas-•

sener Zahnärzte Land Brandenburg e. V.

Arbeitsschwerpunkte:

Aus- und Fortbildung für Zahnmedizinische

Fachangestellte (ZFA)

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

ZFA-Ausschuss, Berufsbildungsausschuss

Dipl.-Stom. Bettina SuchanVorstandsmitglied

Mitglied der Kammerversammlung •

Mitglied im Verband Niedergelassener •

Zahnärzte Land Brandenburg e. V.

Arbeitsschwerpunkte:

Alterszahnheilkunde

Behindertenzahnheilkunde

Prophylaxe

zu betreuende Ausschüsse/Gremien:

Präventionsausschuss, Beirat Zahngesundheit,

Arbeitskreis Behindertenbehandlung

Kontaktdaten:

Am Fichteplatz 1

15344 Strausberg

� 03341 3110-75

� 03341 3110-45

Kontaktdaten:

Luckenberger Str. 3

14770 Branden-

burg a.d. Havel

� 03381 223711

� 03381 228981

Kontaktdaten:

Sorauer Weg 73

03149 Forst/Lausitz

� 03562 99602

� 03562 99602

Kontaktdaten:

Dolsthaider Str. 42

01979 Lauch-

hammer

� 03574 7601-62

� 03574 7601-63

Berufspolitik

Die Vorstandsmitglieder erreichen Sie über die LZÄKB,

Sabine Leipholz, Vorstandssekretariat,

� 0355 38148-21, � 0355 38148-58,

E-Mail: [email protected].

Oder im Internet unter: www.lzkb.de.

ZBB Ausgabe 2/200814

Die Direktverträge

mit den Privatkas-

sen - von vielen

Kollegen wegen

vermeintlich

vorteilhafter

Konditionen nicht

negativ bewertet

- können unter

Umständen nichts

anderes als ein

Trojanisches Pferd

sein.

(BZÄK-Klartext 26.03.08) Die ersten Auseinan-dersetzungen in der Arbeitsgruppe des Bun-desgesundheitsministeriums (BMG) gehen bis in das Jahr 2004 zurück. Rechtskräftig wird der Entwurf aber wohl frühestens zum Janu-ar 2009. Nach Lage der Dinge wird die GOZ den Bundesrat im Herbst 2008 passieren. Das bedeutet: Der Endspurt läuft. Nachdem der Leistungsteil weitgehend abgeschlossen ist, besteht allerdings die Gefahr, dass das BMG im Verordnungstext (der so genannte Paragrafen-teil) die mühsam errungenen Zugeständnisse an die Zahnärzteschaft durch gegenläufige Auslegungsbestimmungen konterkariert.

Vor allem die geplante Öffnungsklausel erweist sich dabei als größte Gefahr. Denn durch sie wird die GOZ als Vergütungsgrundlage ausge-höhlt und überflüssig gemacht. Direkte Verträ-ge bedeuten einseitige Abhängigkeit von den privaten Versicherern wegen des damit ein-hergehenden, gelenkten Patientenstroms. In Anschlussverträgen können die Kassen dann ihre Macht ausspielen, weil dem Zahnarzt bei Vertragsbeendigung der Neuaufbau seines Pa-tientenstamms droht.

Hartnäckigkeit zahlt sich aus

In den vergangenen Monaten hat die BZÄK den Druck auf die Politik weiter erhöht. In ei-ner Reihe von harten Auseinandersetzungen haben wir bereits einige Fehler des Mini-

steriumsentwurfs zur Korrektur gebracht. Und durch aktive politische Arbeit, von zahl-reichen Fachgesprächen bis hin zu parlamen-tarischen Anfragen, rückten wir die Belange der Zahnärzteschaft wieder ins Bewusstsein der Bundesregierung. Mehrmals musste die BZÄK zum letzten Mittel greifen und die Zusammenarbeit mit dem BMG in der GOZ-Arbeitsgruppe aussetzen. Mit dem Ergebnis, dass die BZÄK auch ohne formelles Hoheits-recht Erfolge erringen konnte. Dazu gehörten beispielsweise die Umdefinition vieler Schlüs-selleistungen im GOZ-Entwurf und die Über-windung der ursprünglichen Budgetvorstel-lungen des BMG.

Realistische Einschätzung

Trotz allem bleiben wir Realisten. Während derzeit erste Frühlingsknospen einen Aufbruch der Natur verkünden, ist der GOZ-Entwurf weit davon entfernt, ein fachlich und betriebswirt-schaftlich stimmiges Werk zu sein. Bis Herbst ist also noch Einiges zu tun. Angefangen von zentralen Diskussionspunkten wie den Kosten für Hygiene, den Auslagenersatz für die Zahn-technik, der Möglichkeit abweichender Verein-barungen bis hin zur endgültigen Festlegung des Punktwerts.

Das Hauptaugenmerk gilt jedoch der derzeit diskutierten Öffnungsklausel. Hier zeigt sich am deutlichsten, dass in der Auseinanderset-

GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt?

Kaum eine neue Verordnung hat die Zahnärzteschaft, die Bundeszahnärztekammer so herausgefordert wie die Novelle der GOZ, der privaten Gebührenordnung für Zahn-ärzte. Seit 2004 gibt es dazu Gespräche mit dem BMG - ist nun ein Ende abzusehen?

Was bedeutet die Öffnungsklausel?Das Bundesgesundheitsministerium will die Öffnungsklausel in die Novelle der Gebührenordnung

packen. Die Klausel würde jedoch den Geltungsbereich der GOZ erheblich einschränken. Denn nach

Inkrafttreten der Klausel könnten private Versicherungsunternehmen mit Gruppen von Zahnärzten

pauschale Sondervereinbarungen außerhalb der Gebührenordnung treffen.

Dem Wunsch der PKV entsprechend, dürften Privatpatienten dann ohne empfindliche

Mehrkosten nur noch die Vertragszahnärzte ihres Versicherers aufsuchen.

Berufspolitik

15ZBB Ausgabe 2/2008

Es gibt momen-

tan keinen Grund,

einen Fortbil-

dungskurs zu einer

neuen GOZ zu

besuchen, da es

noch keine gibt!

zung mit dem BMG noch keinesfalls „die Kuh vom Eis“ ist - und dass die Folgen verheerend sein können. Denn, auch wenn es einige nicht wahr haben wollen: Das Thema hat das Poten-zial, den Berufsstand in seiner jetzigen Form auseinander zu reißen.

Gefahr der Öffnungsklausel

Für die BZÄK ist die Sache klar: Von der der-zeit nur diskutierten Öffnungsklausel geht die ganz reale Gefahr aus, dass die GOZ als Vergü-tungsgrundlage ausgehöhlt und letztlich über-flüssig wird. Wegen des intensiven Kosten-drucks würden sich dann viele Zahnärzte in spezialisierten Zentren zusammenschließen. Kleinere Praxen, vor allem außerhalb von Bal-lungsräumen, könnten eventuell nicht mehr mithalten. Kurzum: Die altbewährte deutsche Praxisstruktur und die flächendeckende Ver-sorgung mit Zahnärzten wären durch die Plä-ne des BMG bedroht.

Verderbliche Umarmung Einkaufsmodell

Es gibt Kollegen, die sehen in der Öffnungs-klausel einen Ausweg aus der zunehmenden staatlichen Gängelung im Gesundheitswesen. Ein Irrtum. Der Weg über die Öffnungsklausel würde den Teufel mit dem Beelzebub austrei-ben. Die Hoffnung auf mehr wirtschaftliche Freiheit würde wohl schnell enttäuscht. Denn durch anfänglich vorteilhafte Konditionen wür-den sich Kollegen in die Abhängigkeit der Pri-vatkassen begeben. Danach könnten die Versi-cherer dann ihre einseitige Macht ausspielen. Vergütungssenkungen, Positivlisten für Werk-stoffe und Eingriffe in die medizinischen Ent-scheidungen des Zahnarztes würden in den Anschlussverträgen Realität. Den Zahnärzten aber drohte bei Vertragsbeendigung der Neu-aufbau ihres Patientenstammes!

Öffnungsklausel gegen geltendes Recht

Auch aus rechtlichen Gründen muss die Poli-tik die Öffnungsklausel streichen. Denn neben ihrer Existenz bedrohenden Wirkung für viele

Zahnärzte ist sie juristisch fragwürdig. Sie ver-letzt sowohl das Wettbewerbs- als auch das Verfassungs- und Europarecht. Wegen der auf-tretenden Patientensteuerung wäre sie auch berufsrechtlich bedenklich. Sie gefährdet da-rüber hinaus das bestehende Gebühren- und Erstattungsrecht. Nicht zuletzt würde sie die Patienten in ihrem Recht auf die freie Wahl ihres Zahnarztes einschränken.

Rahmenverträge nur Notlösung

Sollte die Öffnungsklausel kommen, gibt es derzeit nur eine Chance, einseitige Verträge zu Lasten von Zahnärzten zu verhindern. So wür-de es der aktuelle Entwurf des Ministeriums der BZÄK erlauben, im Falle einer Öffnungs-klausel Rahmenverträge mit den privaten Versicherern abzuschließen. Diese Verträge könnten die Modalitäten und die Honorarhöhe von Behandlungen regeln, die auf Grund der Öffnungsklausel außerhalb der GOZ getätigt werden.

Die Folgen dieser Neuerung - so sie rechtliche Gültigkeit erlangt - sind schwer vorauszuse-hen. Dennoch betrachtet die BZÄK die Rah-menverträge als ein wichtiges Sicherheitsnetz, sollte die Öffnungsklausel eingeführt werden. Der drohende Verdrängungswettbewerb und ein gefährliches Absacken der Behandlungs-qualität müssen verhindert werden!

Expertenrat muss weiter gelten!

Die größte Stärke der Zahnärzteschaft bei der GOZ-Novelle ist die Überlegenheit des Fach-wissens über unreflektiertes Budgetdenken. Die BZÄK hat die Politik überzeugt, dass die Debatte zur Gebührenreform nicht ohne das Expertenwissen der Zahnärzteschaft aus-kommt. Mit diesem Pfund gilt es auch bei der Diskussion über die Öffnungsklausel zu wu-chern. Es ist das Fachwissen und die Hartnä-ckigkeit, die uns auszeichnen.

Nun muss die Zahnärzteschaft weiter zusam-menhalten, um unsinnige Öffnungsklauseln zu verhindern. Wir stellen uns auf einen warmen Frühling und heißen Sommer ein.

Berufspolitik

ZBB Ausgabe 2/200816

Autor: Dr. Eberhard Steglich, Vizepräsident der Landeszahnärztekammer Brandenburg

Nur bei wenigen Behandlungsproblemen in der zahnmedizinischen Versorgung liegen Theorie und Praxis so weit auseinander wie in der Paro-dontologie. Im Wissen um diesen Fakt der Dis-krepanz zwischen Versorgungsnotwendigkeit und -realität trafen sich die Pressereferenten der Kammern und Kassenzahnärztlichen Ver-einigungen zur Frühjahrstagung in Cottbus. Dabei ging es den anwesenden Journalisten und zahnärztlichen Standesvertretern um eine publizistische Aufbereitung, um Politik, Pati-enten und Zahnärzte für die Problematik der Parodontalerkrankungen zu sensibilisieren.

Wissenschaft muss Vieles liefern

In einzigartiger Sachkompetenz, resultierend aus universitärer und praktischer Erfahrung, brachte das Impulsreferat von Prof. Reich (Bi-berach) die Besonderheiten in Forschung und Klinik zum Ausdruck. Eine fehlende weitgehen-de gleiche Nomenklatur erschwert nicht nur

eine evidenzbasierte Analyse in der epidemio-logischen und therapeutischen Beratung, son-dern ist auch ein Problem in der Diskussion mit den Entscheidungsträgern in der Gesundheits-politik und den zahnärztlichen Standesvertre-tern. Trotzdem ist bei vorhandener Datenlage von einer deutlichen Unterversorgung auszu-gehen. Hier sind wegen der Spezifik der Ge-samtproblematik bei Parodontalerkrankungen neue Versorgungskonzepte gefragt, die über den Tellerrand der täglichen Praxis hinaus-gehen müssen. Die Einbindung von „Hilfs-personal“ in die begleitende und erhaltende Therapie ist in diesem Zusammenhang unaus-weichlich. Auch eine, in der Medizin gängige, „Kultur der Überweisungen“ muss in die zahn-ärztlichen Praxen Einzug halten. Selbst wenn ein nicht unerheblicher Teil der Erkrankungen unter der Rubrik „Schicksal“ einzuordnen ist, steht der Patient bei entsprechender Betreu-ung dem Problem nicht machtlos gegenüber.

Auf dem Wege zum Abbau von Diskrepanzen: Neue Versorgungskonzepte sind gefragtAntworten finden auf Fragen, die noch keiner stellt, die jedoch in der Luft liegen - da-rum ging es den Teilnehmern der Koordinierungskonferenz Presse- und Öffentlichkeits-arbeit, als sie sich auf ihrer Tagung in Cottbus dem Thema „Parodontitis“ zuwandten.

Teilnehmer der

Tagung im Cottbuser

Tagungshotel

Lindner (li)

Prof. Elmar Reich (re)

Berufspolitik

17ZBB Ausgabe 2/2008

Standesorganisationen: Politik hat ihre Hausaufgaben noch nicht gemacht

Die dem Impulsvortrag folgenden Beiträge von Dr. Fedderwitz (KZBV) und Dr. Österreich (BZÄK) beleuchteten das Problem aus Sicht der Bundesorganisationen mit Blickrichtung auf die Aspekte der kassenzahnärztlichen Ver-sorgung und der Gesamtproblematik „Public Health“. Fazit ist: Wir stehen noch am Anfang, aber nicht bei Null! Vieles scheitert, wie so oft oder meist, an der Finanzierungsproblematik. Hierbei ist auf das Machbare abzuheben, je-doch stets unter dem Anspruch medizinisch-wissenschaftlicher Qualität. Gerade unter die-sem Aspekt hat die Politik ihre Hausaufgaben noch nicht gemacht. Dabei stellt das Festzu-schusskonzept aus der Prothetik ein nutzbares und in der breiten Politik inzwischen aner-kanntes Modell dar. Versucht man gedanklich, das Festzuschusskonzept auf die Parodontitis-behandlung zu übertragen, stößt man schnell auf offene Fragen, so zum Beispiel die nach Therapiealternativen. In Analogie zur Prothetik scheint dies jedoch nur ein kleines Problem.

Länder berichten

Information und deren Vermittlung ist das ur-eigene Geschäft der Pressereferenten. In der allgemeinen Recherche hat sich inzwischen das Internetportal Wikipedia unangefochten an die Spitze des Marktes gesetzt. Der Leiter der Hamburger Pressestelle, Gerd Eisentraut, stellte das Konzept der dortigen Kollegen vor, das nach dem gleichen Muster funktionieren

soll: Ein „Zahnwiki“, das dem Wildwuchs an In-formationen mit seriöser Wissensvermittlung entgegen treten soll.

Weitere Berichte erfolgten zur Problematik der Mitwirkung von Zahnärzten bei der Bekämp-fung von Gewalt in der Familie (Mecklenburg-Vorpommern), über einen Informationsfilm zur Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachange-stellten (Hamburg), Öffentlichkeitsstrategien in Analogie moderner Medientaktik (Saarland) und zur elektronischen Gesundheitskarte und dem Heilberufsausweis durch den branden-burger Kammerpräsidenten Jürgen Herbert.

Arbeitsgruppen konkretisieren Wege und Ziele

In den drei Arbeitsgruppen wurde dann noch-mals die Problematik der Parodontalerkran-kung unter Berücksichtigung der Adressaten Politik, Patient und Medien analysiert und Strategieempfehlungen erarbeitet. Die we-sentliche Essentials lauten:

Es gibt kein Paro-Alarm, Panik ist kein • guter Ratgeber.Die vielen bereits existierenden Informati-• onen kommen häufig nicht an.Keine Angst vor Allianzen (Mediziner, Poli-• tik, Patienten, Krankenkassen, ...?).Rahmenbedingungen bestimmen weiter-• hin das Therapieverhalten.Der Zahnarzt muss mehr zum Arzt für • Zahn- und Mundgesundheit werden.Es ist ein langer Weg, der zum Erfolg füh-• ren kann und muss, in Analogie zu den Er-folgen in der Kariestherapie.

Berufspolitik

In drei Workshops

wurden Strate-

gien zum Umgang

mit dem Thema

„Parodontalerkran-

kungen“ erarbeitet

ZBB Ausgabe 2/200818

Berufspolitik

Eine kleine Aufmerk-

samkeit überreichte

der stellvertretende

Vorstandsvorsitzende

Dipl. Med. Thomas

Schmidt den Mitglie-

dern des Prüfungs-

ausschusses zu ihrer

Verabschiedung

(ZBB) Zur öffentlichen Verabschiedung lud die KZVLB am 29. Februar 2008 die Ausschuss- und Kammervorsitzenden der Wirtschaftlich-keitsprüfeinrichtungen ein. Gemeinsam mit den Mitarbeitern der ehemaligen Geschäfts-stelle Wirtschaftlichkeitsprüfgremien besiegel-ten sie das Ende einer guten Zusammenarbeit zwischen den Ausschussmitgliedern und der Verwaltung.

Die Abschaffung des Prüfungsausschusses bedeutet jedoch nicht, dass von nun an kei-ne Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr statt-finden - der Gesetzgeber hat lediglich eine veränderte Organisationsstruktur geschaffen. Anstelle des bisherigen Prüfungsausschusses und der Kammern tritt nunmehr die Verwal-tung als Behörde in den Vordergrund.

Brisant dabei: Zahnärztlicher Sachverstand ist laut Gesetz im Prüfgeschehen nicht mehr vorgesehen. Das Prüfgeschäft sollte auf ein reines Verwaltungsverfahren reduziert wer-den, das die Prüfungsstelle in Eigenverantwor-

tung durchführt. In der Prüfvereinbarung des Landes Brandenburg wurde jedoch durch die Vertragspartner zahnärztlicher Sachverstand in das Prüfgeschehen implementiert. Zwar entscheidet künftig die Prüfungsstelle und ihre Sachbearbeiter über das Verfahren einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, dennoch werden sich Zahnärzte in beratender Funktion in diese Entscheidung einbringen.

Weiterhin wurde vereinbart, dass den Kran-kenkassen ein Optionsrecht im Rahmen ihrer Mitwirkung am Prüfgeschäft eingeräumt wird. Inwieweit sie dieses wahrnehmen, bleibt je-doch abzuwarten.

Kein Aufgreifkriterium stellt künftig der Leis-tungsspiegel bzw. die 100-Fall-Statistik mehr dar. Mit den Krankenkassen konnte vereinbart werden, dass repräsentative Prüfungen bzw. statistische Einzelfallprüfungen, wie sie der Gesetzgeber für die Zufallsprüfung vorsieht, auch bei der Auffälligkeitsprüfung zum pri-mären Kriterium werden.

Mitglieder des Prüfungsausschusses verabschiedet

Den Prüfungsausschuss gibt es nicht mehr. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsstärkungsgesetz die Bildung einer Prüfstelle zum 1. Januar 2008 festgelegt. Mit einem Dank wurden die Ausschuss- und Kammervorsitzenden verabschiedet.

19ZBB Ausgabe 2/2008

Praxis

(ZBB) Bei der Anfertigung von Zahnersatz handelt es sich um eine antragspflichtige und genehmigungspflichtige Leistung.

§ 87 Abs. la Satz 3 und 5 SGB V

„Der Vertragszahnarzt hat vor der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu er-stellen, der den Befund, die Regelversorgung und tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Um-fang und Kosten beinhaltet. Der Heil- und Kos-tenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen.

§ 14 Abs. 5 für den BEMA-Teil 5 EKV-Z:

„Der Vertragszahnarzt erstellt vor Beginn der Behandlung mit Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan, der neben dem Gesamtbefund des Gebisses auch die Kosten der zahnärzt-lichen Behandlung sowie die geschätzten Ma-terial- und Laborkosten ausweist und die ange-strebte Gesamtplanung des Vertragszahnarztes erkennen lässt (Anlage 4). Mit der Behandlung darf erst nach Eingang der Genehmigung der Ersatzkasse begonnen werden. Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothe-sen einschließlich Erweiterung sind ausgestal-tende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. Ergibt sich im Lauf der Behandlung, dass die Leistung nicht nach dem genehmi-gten Heil- und Kostenplan ausgeführt werden

kann, so ist eine erneute Genehmigung der Ersatzkassen erforderlich. Ausgestaltende Re-gelungen in den Gesamtverträgen sind zuläs-sig.‘‘

Sinn der vorgeschriebenen vorherigen Ge-nehmigung ist die Prüfmöglichkeit durch die Krankenkasse, bzw. bei Unklarheit über die geplante Versorgung, die Möglichkeit, eine Be-gutachtung zu veranlassen (§ 87 Abs. 1a Satz 6 SGB V, § 25 EKV-Z). Kommt es jedoch vor Ge-nehmigung z. B. zu einer Anfertigung von Kro-nen, wird der Krankenkasse diese Möglichkeit genommen. Eine nachträgliche Begutachtung macht in der Regel keinen Sinn, da bei bereits überkronten Zähnen die Versorgungsnotwen-digkeit, die eventuell vorher bestanden hat, nicht mehr überprüft werden kann.

Zahnärzte, die diese Vorschrift ignorieren, sollten bedenken, dass Abrechnungen ohne Genehmigung sachlich unrichtig und gemäß § 17 Abs. 1 EKV-Z bzw. § 19 BMV-Z zu berichti-

gen sind, weil sie gegen gesetzliche und vertrag-liche Bestimmungen verstoßen. In solchen Fällen besteht ein Rück-erstattungsanspruch der Krankenkasse. In diesen Fällen ist ein Zahnarzt nicht berechtigt, den zurück geforderten Kas-senanteil den Versicher-

ten in Rechnung zu stellen. Da es sich hierbei um einen im SGB V, im BMV-Z und im EKV-Z klar geregelten Ablauf handelt, bittet die KZVLB alle Zahnärzte – insbesondere im ei-genen finanziellen Interesse – das Genehmi-gungsverfahren zu beachten.

Zahnersatz: Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und KostenplansVerschiedene Krankenkassen haben darauf hingewiesen, dass gehäuft Fälle auftreten, in denen Zahnersatz angefertigt wurde, ohne die Genehmigung der Krankenkasse abzuwarten.Daraus können unangenehme finanzielle Konsequenzen erwachsen.

Im Land Brandenburg be-dürfen Wiederherstellungs-

maßnahmen – mit Ausnahme der Wiederherstellungsmaß-nahmen nach Befundklasse 6.10 im Ersatzkassenbereich

– keiner vorherigen Genehmigung.

Krankenkassen

beklagen, dass zu-

nehmend Prothetik-

arbeiten begonnen

werden, ohne die

Genehmigung des

HKP abzuwarten

ZBB Ausgabe 2/200820

Praxis

Autor: Peter Sühlo

2001 stieg die KZVLB in das damals noch relativ neue Medium Internet ein. 2003 kamen unter anderem die Online-Abrechnung, der Einblick in das Punktekonto, Budgethochrechnungen und die korrigierten Heil- und Kostenpläne (in ano-nymisierter Form) hinzu. Auch die Rundschrei-ben wurden so ergänzt, dass die Zahnärzte heute nicht nur das eigentliche Rundschreiben sondern auch alle Anlagen im Internet finden können. Mit allen diesen Maßnahmen wird be-reits tatsächlich Geld eingespart.

Sicheres Netz im Aufbau

Unter Federführung der KZBV wird seit eini-gen Jahren mit Zahnärzte Online Deutsch-land (ZOD) eine Sicherheitsinfrastruktur auf-gebaut. Deren wichtigster Bestandteil ist die sogenannte ZOD-Karte. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Ausweis, der es auf Grund seines Sicherheitsniveaus ermöglicht, auch weitergehende Verwaltungs- und Servi-cefunktionen online auszuführen.

Bei realistischer Betrachtung der mit der ZOD-Karte verbundenen Kosten in der KZV und beim Zahnarzt kann man meines Erachtens für die nächsten drei Jahre davon ausgehen, dass sich diese durch die zu erzielenden Einspa-rungen allein nicht rechtfertigen lassen. Be-trachtet man mögliche Anwendungen für die

ZOD-Karte, wie z.B. die Online-Zustellung der Quartalsabrechnung, so ist auch zu fragen, ob dies für den Arbeitsablauf in der Zahnarztpra-xis sinnvoll und erwünscht ist. Wird eine Pra-xis-EDV wegen der Nutzung eines ZOD-Portals an das Internet angeschlossen, stellen sich auch zusätzliche Sicherheitsanforderungen in diesem Bereich.

Mit Einführung der Elektronischen Gesund-heitskarten soll auch der Elektronische Heil-berufeausweis (eHBA) Pflicht werden und alle Praxen mit einer gesicherten Verbindung in ein aufzubauendes sicheres Netz des Ge-sundheitswesens erhalten. Wird dieses Pro-jekt im geplanten Umfang verwirklicht - was durchaus noch offen ist - so wären damit die wichtigsten Komponenten für den Ausbau der Online-Kommunikation zwischen Praxis und KZV gegeben. Damit würde sich die Kosten-Nutzen-Relation ganz anders darstellen. Aber auch ohne dieses Mega-Projekt wird der Anteil der Praxen mit Internetanschluss steigen und die Einsatzmöglichkeiten eines elektronischen Ausweises zunehmen. So soll noch in diesem Jahr die ZOD-Karte in der Version 2.0 heraus-kommen, die eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht. Diese ist rechtlich weitge-hend der manuellen Unterschrift gleichgestellt und kann damit für sichere Rechtsgeschäfte im Internet verwendet werden.

Bereits jetzt kann die Karte für das Elektronik-Banking und die Online-Kommunikation mit

Peter Sühlo,

Abteilungsleiter

EDV und Daten-

trägeraustausch,

Tel. 0331 2977-105

Die KZVLB nutzt das Internet seit Langem für die Kommunikation mit den Mitgliedern. Bereits Anfang 2000 startete die Internetseite www.kzvlb. mit aktuellen Informationen, Rundschreiben, Abrechnungstipps, Downloads und einigen interaktiven Formularen.

Online-Portale - Nutzen, Aufwand, Perspektive

Die Sicherheit von ZOD basiert auf einer so genannten Public Key-Infrastruktur,

bei der jeder Teilnehmer eine Prozessor-Chipkarte als Schlüsselmedium erhält.

Auf dieser Chipkarte sind seine einmaligen digitalen Schlüssel unauslesbar und

PIN-geschützt gespeichert. Als „Health Professional Card (HPC)“ für Zahnärzte sind

mit der ZOD-Karte bereits heute vielfältige Anwendungen möglich, die mit dem

zukünftigen elektronischen Heilberufsausweis geplant sind (Authentisierung der

Kommunikationspartner, elektronische Signatur und Verschlüsselung).

21ZBB Ausgabe 2/2008

Praxis

privaten Abrechnungsrechenzentren genutzt werden. Damit könnte die ZOD-Karte bereits jetzt für viele Zahnärzte interessant sein. Auch die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab sofort den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf den geschlossenen Mitgliederbereich im Internet und plant für die nächste Zeit erste auf sie auf-bauende Prototyp-Anwendungen.

Neben diesen technischen Vorbereitungen auf neue Möglichkeiten sollte aber auch die Diskus-sion mit der Zahnärzteschaft stehen. Welche Anforderungen haben die Zahnärzte, um ihre Arbeit und ihr Praxismanagement zu optimie-ren?

Langfristig wird sich die Technologie der elek-tronischen Signatur mittels Ausweiskarten im-mer weiter verbreiten. Dabei muss die Kommu-

nikation nicht unbedingt über Online-Portale erfolgen. Je nach Anwendung könnten sich auch Fachdiensteserver, mit denen die Abrech-nungssoftware in der Praxis direkt kommuni-ziert, als vorteilhafter erweisen.

Der Ausbau des Informationsangebotes im In-ternet soll ohnehin weitergehen - unabhängig davon, ob der Zahnarzt mit Passwort oder mit Karte auf seine Kennung zugreifen will. So ist die Einführung der Virtuellen Vertragsmappe in Vorbereitung. Sie soll das leidige und oft unter-lassene Einsortieren der Aktualisierungen für die Vertragsmappe erübrigen und gleichzeitig noch das Suchen nach den Rechtsgrundlagen der zahnärztlichen Tätigkeit beschleunigen. Eines wird aber mit Sicherheit nicht abgeschafft: Die Möglichkeit, die Mitarbeiter der KZV Land Brandenburg auch telefonisch zu sprechen.

Die Vertragsmappe

wird künftig virtuell

einzusehen sein

Dentinox®

Allgemeine Infor-

mationen finden

Sie auf der Seite

von Zahnärzte On-

line Deutschland:

www.zahnaerzte-

online.de

Autor:Peter Sühlo

Die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab so-fort den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf den geschlossenen Mitgliederbereich im Inter-net. ZOD steht für Zahnärzte Online Deutsch-land und ist ein Projekt unter Federführung der KZBV. Damit können alle Zahnärzte, die diese moderne Sicherheitstechnologie nutzten möchten, dies auch in Brandenburg tun. Weitere Anwendungsmöglichkeiten sind zum Beispiel das Elektronik-Banking und die Online-Kommunikation mit privaten Abrech-

nungsrechenzentren. Bei folgender Firma kön-nen Sie eine ZOD-Karte beantragen: medisign GmbH Richard-Oskar-Mattern-Straße 6 40547 Düsseldorf Tel: 02 11 / 53 82 230 www.medisign.de

Auf der genannten Web-Seite finden Sie ne-ben dem Kartenantrag auch Informationen zu den Kosten und sonstigen Vertragsbedin-gungen. Die Deutschen Apothekerbank ge-währt ihren Kunden einen Zuschuss zu den laufenden Kosten der Karte. Detaillierte In-formationen dazu können Sie bei Ihrem Bank-Berater erfragen.Die Anschaffung der ZOD-Karte ist keine Vo-raussetzung zum Zugriff auf den geschlos-senen Mitgliederbereich der Webseite der KZVLB. Zahnärzte ohne ZOD-Karte können sich weiter wie gewohnt mittels Benutzerna-me und Kennwort anmelden.

Anmeldung mit ZOD-Karte jetzt nutzbar

Praxis

ZBB Ausgabe 2/200824

Die TRBA 250

enthält neben

den Regeln für

einen Einsatz der

Sicherheitspro-

dukte (und sicherer

Instrumente) auch

genaue Vorgaben,

wann ein Produkt

als Sicherheitspro-

dukt gilt.

Autorin: Christina LukasReferat Zahnärztliche Berufsausübung

Die technischen Regeln für Biologische Ar-beitsstoffe (TRBA) geben den Stand der si-cherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biolo-gischen Arbeitsstoffen wieder.

Unter dem Begriff Nadelstichverletzungen verbergen sich im weitesten Sinne Stich-, Schnitt- und Kratzwunden. Diese kommen in erster Linie beim medizinischen Personal vor und sind daher für die Zahnarztpraxis von gro-ßer Bedeutung. Nadelstichverletzungen zäh-len zu den häufigsten Arbeitsunfällen in der Zahnarztpraxis. Da Infektionskrankheiten wie HIV, HBV und HCV durch kontaminierte Kanü-len übertragen werden können, stellen Nadel-stichverletzungen für das Praxispersonal eine ernstzunehmende Gefährdung dar.

TRBA 250 regelt Einsatz von Sicherheitsprodukten

Der Arbeitgeber hat bei solchen Verletzungen für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dies ist unter anderem auch in den bestehenden Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung verankert. Da im Falle ei-ner Nadelstichverletzung eine Gefährdung durch blutübertragbare Krankheiten besteht, ist hier die TRBA 250 zu Rate zu ziehen. Des Weiteren muss jede Verletzung und Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb schriftlich festge-halten werden. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) können Sie hierfür das Schriftverzeich-nis „Verbandbuch“, Bestellnummer U036 un-

ter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer kostenfrei anfordern.

Um Risiken einer solchen Verletzung mög-lichst gering zu halten oder gar auszuschal-ten, sind festgelegte Arbeitsabläufe, jährliche Unterweisungen der Beschäftigten sowie ein sicheres Entsorgungssystem für die kontami-nierten Instrumente unabdingbar. Ein Schutz vor Nadelstichverletzungen durch eine per-sönliche Schutzausrüstung ist kaum möglich. Daher ist ein sicherer und sorgfältiger Um-gang mit Kanülensystemen die Grundvoraus-setzung, einer möglichen Infektion präventiv entgegenzuwirken.

Erstmaßnahmen und Dokumentation

Sollte es doch einmal zu einer solchen Verlet-zung kommen, ist es neben den Erstmaßnah-men wie Blutung provozieren, Desinfektion und Verband der Wunde äußerst wichtig, das Vorkommnis im Verbandbuch schriftlich fest-zuhalten. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ärztlich untersuchen zu lassen, damit im Rah-men einer entsprechenden Blutuntersuchung der Gesundheitszustand des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Ereignisses dokumentiert wer-den kann. Dieser Negativ-Beweis ist notwen-dig, um eine eventuelle Eintrittspflicht der Be-rufsgenossenschaft nicht zu gefährden.

Kontaktdaten BGW:Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW Hauptverwaltung Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg Tel.: 040 20207–0, Fax: 040 20207–2495 www.bgw-online.de

Praxis

Der Umgang mit Nadelstichverletzungen

25ZBB Ausgabe 2/2008

Anfang März

beteiligte sich die

LZÄK Brandenburg

gemeinsam mit

der ZÄK Berlin und

dem Pfaff Berlin

an den Ausbil-

dungstagen der

Gesundheitsberufe

in Berlin und Bran-

denburg im Hause

der URANIA (Foto

links) -

Ende März folgte

die Teilnahme an

der Bildungsmesse

in Potsdam (Foto

rechts)

Autorin: Jana ZadowPresse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB

Lehrlingsmangel in der Landwirtschaft, beim Handwerk, in der Industrie - immer öfter fin-den Sie solche Meldungen im Blätterwald. Bis über das Jahr 2010 hinaus wird sich diese Situ-ation auf jeden Fall verschärfen, da der Gebur-tenknick nach der Wende zuschlägt. Gleich-zeitig verabschiedet sich Ihre altbewährte „Schwester“ langsam in den Ruhestand. Ein Blick in die Statistiken für das Land Branden-burg reicht, um die kommende Situation zu erfassen.

Bildungsmessen gute Gelegenheit

Vorsorge ist also angebracht - nicht nur be-zogen auf die zahnmedizinische Prophylaxe. Deshalb ermuntert Sie einerseits die Kammer seit vielen Jahren, jungen Leuten Ausbildungs-plätze für den Beruf „Zahnmedizinische/-r Fachangestellte/-r“ in Ihrer Praxis zur Verfü-gung zu stellen, auch wenn noch kein unmit-telbarer Bedarf besteht. Andererseits präsen-tiert die Kammer im Namen der Zahnärzte seit Jahren auf Bildungsmessen im Land den at-traktiven Ausbildungsberuf. Hier erläutern wir

jungen Leuten, was hinter dem Berufsbild der ZFA steckt, welche Voraussetzungen sie mit-bringen sollten, wie die Ausbildung vonstatten geht (lesen Sie dazu bitte auch den nachfol-genden Beitrag des OSZ Eisenhüttenstadt) und welche Aufstiegs- und Fortbildungsmög-lichkeiten bestehen. Diese Bildungsmessen werden zudem von Multiplikatoren besucht - Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungsinstituti-onen, die wiederum die täglichen Gespräche mit den Jugendlichen führen.

Stellenbörse im Internet nutzen

Steter Tropfen höhlt den Stein - deshalb wird die Kammer auch in den nächsten Jahren die Termine der Bildungsmessen in Cottbus und in Potsdam fest einplanen und dort vertreten sein. Bei diesen Gelegenheiten verweisen wir auf unser Internetangebot - denn es ist der kürzeste Weg, zwischen Schulabgängern und Zahnarztpraxen zu vermitteln.

Sie wollen nun selbst einen Ausbildungsplatz anbieten? Dann schreiben Sie sich ein in die Stellenbörse der Kammer im Internet unter:www.lzkb.de >> Zahnärzte. Die Angebote bleiben etwa vier Monate im Netz.

Praxismitarbeiter

Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ...... an qualifizierten Praxismitarbeitern. Immer lauter beginnen im Land Brandenburg die Alarmglocken zu schlagen, denn es fehlt an gut ausgebildeten Arbeitskräften. Die Kammer tut das ihre, um junge Leute für den Ausbildungsberuf ZFA zu begeistern.

ZBB Ausgabe 2/200826

Praxisnaher

Unterricht und

viele Projekte

sorgen am OSZ

Eisenhüttenstadt

für eine solide und

interessante

Ausbildung

Autorin: Dagmar MöllerOberstufenzentrum Eisenhüttenstadt

Die Zahnmedizinische Fachangestellte - der Traumberuf vieler Mädchen wird zunehmend auch für Jungen interessant. Jedes Jahr werden entsprechende Bewerbungen an das Oberstu-fenzentrum (OSZ) Eisenhüttenstadt gerichtet. Damit auch Sie Anfragen zur dualen Ausbil-dung, insbesondere zum Unterricht am OSZ Eisenhüttenstadt, Auskünfte geben können, haben wir einige Informationen zusammenge-stellt.

Unterrichtstage am OSZ

2008 werden an unserem OSZ die Auszubil-denden des ersten Jahres Dienstag und Mitt-woch, des zweiten Jahres Montag und Dienstag und des dritten Jahres Donnerstag und Freitag beschult. An diesen beiden Berufsschultagen wird ihnen der theoretische Stoff im Rahmen von Lernfeldern vermittelt. Die medizinischen und verwaltungstechnischen Grundlagen des Berufes unterrichten wir an konkreten Fall-beispielen möglichst praxisbezogen. Unsere Lehrkräfte haben regelmäßige Fortbildungen und Praxishospitationen, um den Unterricht so anschaulich und praxisnah wie möglich zu gestalten. Projektunterricht soll die Schü-

ler zu selbstständiger Tätigkeit motivieren. Die praktischen Grundlagen ihrer späteren Tätigkeit erlernen die Auszubilden-den in der Ausbildungs-einrichtung. An beiden Berufsschultagen sind Auszubildende von der Praxis frei zu stellen. Al-lerdings können sie nach dem Unterricht unter Be-rücksichtigung der zuläs-sigen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) in der Praxis beschäftigt werden. Le-diglich bei Jugendlichen

unter 18 Jahren ist ein Berufsschultag mit acht Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden anzurechnen. Erst am 2. Be-rufsschultag sind die Unterrichtszeiten ein-schließlich Pausen und die Wegezeit von der Berufsschule zur Zahnarztpraxis auf die täg-liche Höchstarbeitszeit von acht Stunden an-zurechnen.

Fördermöglichkeiten ausschöpfen

Zahnärzte, die bereits einen betrieblichen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, können einen weiteren Auszubildenden geför-dert bekommen. Bei konkreten Fragen und für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsgemeinschaft Industrie, Han-del und Handwerk e.V. (ABG), Herrn Einenkel, Tel. 0335 56584-24.

Die Beschäftigung eines zusätzlichen Auszu-bildenden bietet Jugendlichen eine Chance zur Berufsausbildung und damit günstigere Vo-raussetzungen auf dem Arbeitsmarkt. Da Aus-zubildende verschiedener Lehrjahre an unter-schiedlichen Berufsschultagen von der Praxis freigestellt sind, ist die ständige Anwesenheit eines Auszubildenden in der Praxis gesichert. Zudem können und die Auszubildenden ge-meinsamen voneinander lernen.

Praxismitarbeiter

Berufsschule bietet praxisnahen Unterricht

27ZBB Ausgabe 2/2008

Sie sind freigespro-

chen - unter ihnen

Anika Schade

(Mitte vorn) , die

das Abschlussprä-

dikat „sehr gut“

erreichte und dafür

neben den Doku-

menten ein Buch-

präsent erhielt

(ZBB) 17 Teilnehmerinnen nahmen an der diesjährigen Winterabschlussprüfung teil. Sie setzten sich zusammen aus 15 Auszubilden-den, wobei vier davon zur Wiederholungsprü-fung antraten. Außerdem hatten sich zwei Frauen entschlossen, nach vielen Jahren Be-rufspraxis den Abschluss zu erlangen, um sich zukünftig auch wirklich „Zahnmedizinische Fa-changestellte“ nennen zu können.

Für den Abschluss mit „sehr gut“ gratulieren wir an dieser Stelle sowohl den beiden frisch-gebackenen ZFA als auch ihren Ausbildungs-praxen und dem OSZ Potsdam:Anika Schade, ausgebildet in derZAP Dr. René Buschow aus Potsdam, Stefanie Schultz, ausgebildet in derZAP Angelika Mosig aus Caputh.

Dank für Ausbildung über den Bedarf hinaus

Die feierliche Freisprechungsfeier fand Mitte März im Cottbuser „Best Western Parkhotel Branitz & Spa“ statt. Vorstandsmitglied Dr. Thomas Herzog nutzte die Gelegenheit, nicht

nur den freizusprechenden Praxismitarbeitern zu ihrem Berufswunsch zu gratulieren, son-dern auch insbesondere den Praxisinhabern zu danken, die über den eigenen Bedarf hi-naus ausbilden.

Die Abteilungsleiterin des OSZ 2 Spree-Nei-ße (ehemals KOSZ Cottbus), Frau StR Meike Holtsch, verabschiedete die Absolventinnen in Vertretung aller Berufsschulen mit dem per-sischen Sprichwort „Alles ist schwer, bevor es leicht wird“.

Praxismitarbeiter

Ausbildung beendet, Berufsleben begonnen

Neben der Sommerabschlussprüfung mit Teilnehmerzahlen um die 200 nimmt sich die Winterabschlussprüfung meist recht klein aus - und doch ist die Freude über diebestandene Prüfung gleich groß - wie bei der jüngsten Freisprechungsfeier erlebt

ZBB Ausgabe 2/200828

Autoren: Rainer Linke, Anke Kowalski

Frage: Folgende Befundsituation und Thera-pieplanung ist im Oberkiefer gegeben:

(Zahn 11 wurde extrahiert; für die prothetische Versorgung muss 21 einbezogen werden)

Welche befundbezogenen Festzuschüsse sind ansatzfähig? Findet hier die Befundklasse (BKL) 7 Anwendung?

Antwort: Um den befundbezogenen Fest-zuschuss ermitteln zu können, muss zuerst geklärt werden, welchen Befund die bereits vorhandene Suprakonstruktion am Zahn 21 auslöst. Entsprechend der nachfolgend kur-siv geschriebenen Festzuschussrichtlinie A.1. (letzter Satz) zählt das Gebiet von 21 als natürlicher Zahn. „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Su-prakonstruktionen werden bereits vorhande-ne Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“ (D. h., eine vorhande-

ne festsitzende Suprakonstruktion auf einem Implantat ist einem natürlichen Zahn gleich-gestellt.)

Auf der Grundlage der unten links abgebil-deten Übersicht von Herrn Dr. Böhm (gelesen in „kzvb TRANSPARENT 14/2007“) – in diesem Zusammenhang bedan-ken wir uns recht herz-

lich für die freundliche Genehmigung zur Ver-öffentlichung -, lässt sich nun problemlos die Befundklassenzuordnung vornehmen:

Zuerst muss die Frage beantwortet werden: Ist die hier geplante Suprakonstruktion rein implantatgetragener Zahnersatz oder eine Hybridversorgung (implantat – und zahngetra-gener Zahnersatz)?

Da es sich um eine Hybridversorgung handelt, ist eine weitere Fragestellung unabwendbar; nämlich: Wird die Suprakonstruktion festsit-zend oder abnehmbar sein?

Im Fall des Abrechnungsbeispieles handelt es sich um eine festsitzende Suprakonstruktion; somit finden die BKL 2 Anwendung.

Abrechnung

Rainer Linke

Vorstandsmitglied

der KZVLB

Anke Kowalski

stellv. Abteilungs-

leiterin Abrechnung

„Zeiten der Ordnung sind die Atempause des Chaos“* - Fragen und Antworten zur AbrechnungNehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die häufigsten Abrechnungsfragen und die entsprechenden Antworten aus der Sicht der KZV Land Brandenburg. Wir hoffen, es wird eine Atempause für Ihren Abrechnungsalltag! * Zitat Walter Hilsbecher

TP KM BM SKMR KV BV KVB kw x i

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

Klassifizierung

Rein implantatgetragener ZE Implantat- und zahngetragener ZE(Hybridversorgung)

Suprakonstruktionfestsitzend

Suprakonstruktionabnehmbar

BKL 1/2 BKL 7Alles in BKL 7

Konkret:Für die in der Fragestellung beschriebene andersartige Versorgungsform sind folgende Festzuschüsse ansatzfähig:

Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anz.

2.1 11 1

2.7 12-21 3

29ZBB Ausgabe 2/2008

Frage: In unserer Praxis existiert Uneinigkeit dahingehend, ob bei einem ausgedruckten Ab-rechnungsbeleg wie z. B. Heil- und Kostenplan, PAR-Status und KFB-Abrechnungsformular das KVK-Feld (links oben) generell per Hand aus-gefüllt werden kann, oder ob diese Möglichkeit nur bei der Anwendung des Ersatzverfahrens gegeben ist?

Antwort: Eine eindeutige Regelung lässt sich der Vereinbarung zur Gestaltung und bundes-weiten Einführung der Krankenversicherten-karte § 10 Abs. 5 entnehmen. Hier heißt es: „Der Zahnarzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf die Vordrucke für die kassen- und vertrags-zahnärztlichen Versorgung maschinell unter Verwendung der in § 7 Abs. 1 beschriebenen Geräte zu übertragen.“ Somit ist die manuelle Übertragung der KVK-Daten auf den Abrech-

nungsvordruck nur für Ausnahmefälle vorge-sehen. Das für Ausnahmefälle vorgesehene so genannte „Ersatzverfahren“ unterliegt ei-ner strengen Anwendungsindikation; z. B. bei einem Hausbesuch, bei einem Notfall oder wenn das Kartenlesegerät, der Drucker bzw. die Krankenversichertenkarte defekt ist.

Wiederherstellung von Geschieben

Frage: Gibt es eine Übersicht über die Abrech-nungsfähigkeit von Wiederherstellungsmaß-nahmen im kausalen Zusammenhang mit Ge-schieben?

Antwort: Bislang gab es diese Übersicht noch nicht. Da wir aber hinter dieser häufig gestell-ten Frage den Wunsch nach einem solchen Ar-beitsmittel gesehen haben, entwickelten wir folgende tabellarische Übersicht: Frage:

Abrechnung

Maßnahme bei Kombinationsersatz beim Brückenteilungsgeschiebe wegen disparalleler Pfeiler (sehr seltener Wiederherstellungsfall)

FZ BEMA GOZ Vers.-Form

FZ BEMA GOZ Vers.-Form

Aktivierung 6.0 -- 509 gaV -- -- 509 gaV

Auswechseln Konfektionsteil(Maßnahmen im gegossenen Bereich)

6.3 -- 509 gaV kein FZ (in RL nicht gere-gelt);ggf. 6.8

ggf. 95 a/b

509 gaV

Wiederbefestigung Sekundärteil(Maßnahmen im Metallbereich)

6.3 -- 509, 526

gaV 6.8 95 a/b, (BEL 134 9);ggf. 19

-- RV

Erneuerung Sekundärteil(Maßnahmen im Metallbereich)

6.3 -- 508, 526

gaV 2.66.8(vorherige Bewilligung d. KK notw.)

91e,95 a/b, 19

-- RV

Verblendungser-neuerung

6.3 Verblend-grenze ist nicht zu beachten

-- 231 gaV ggf. 6.8 ggf. 95 a/b, 19

-- RV

Der Vortrag „Neuerungen im Festzuschuss-System“, den Rainer Linke, Mitglied des

Vorstandes der KZVLB in den vergangenen Monaten auf sieben Veranstaltungen

an fünf verschiedenen Orten des Landes Brandenburg gehalten hat, steht zum

Download bereit. Auf der Webseite der KZVLB ist er zu finden unter:

https://www.kzvlb.de/zahnaerzte/index.htm

ZBB Ausgabe 2/200830

Frage: In der letzten Festzuschuss-Fortbil-dungsveranstaltung bemerkte Herr Linke ausdrücklich, dass der Festzuschuss nach der Befundklasse 3.2 immer nur im Fall einer „Beidseitigkeit und Endständigkeit“ gewährt wird. Bedeutet das für den folgenden Fall (sie-he geplante Therapie), dass kein Anspruch auf einen Festzuschuss nach 3.2 besteht?

Antwort: Ja, denn die Befundbeschreibung für 3.2 im konkreten Fall heißt:

„Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe … mit der Notwendigkeit der dentalen Veranke-rung …“

Da die Notwendigkeit der dentalen Veranke-rung offensichtlich nur für den Zahn 44 gege-ben ist, wird das Leistungskriterium für 3.2 im Sinne der „Beidseitigkeit“ nicht erfüllt. Somit handelt es sich bei der Ihrerseits beschrie-benen Therapie um eine gleichartige Versor-gung (da bei 44 und 34 ww-Befunde vorliegen; würde hingegen nur einer dieser zwei Zähne keinen ww- bzw. ur-Befund aufweisen, wäre die Versorgungsform andersartig) mit nach-stehenden Festzuschüssen:

WICHTIG!Grundsätzlich gilt: Den Festzuschuss 3.2 gibt es im Rahmen einer Neuversorgung immer nur beidseitig und dann nur auf den endstän-digen Zahn!

Frage: Bei einem Patienten ist eine dreiflächige Füllung indiziert, der Patient wünscht eine In-layversorgung. Es liegt eine Kontraindikation für eine Amalgamfüllung vor.

Welche BEMA-Position findet im Rahmen der Mehrkostenberechnung Anwendung?

Antwort: Patienten, bei denen eine absolute Amalgamkontraindikation vorliegt, die aber keine Kompositfüllung nach den Geb.-Nrn. 13 e bis g, sondern z. B. eine Einlagefüllung wün-schen, können lediglich von den Krankenkas-sen die vergleichbare preisgünstige plastische Füllung, d. h. die Leistung nach den Geb.-Nrn. 13 a bis d, beanspruchen. Das bedeutet, dass

im Rahmen der Mehrkostenregelung als Mehrkosten die über die Geb.-Nrn. 13 a bis d hinausgehenden Leistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen sind.

Konkret:Die für die Mehrkostenberechnung zugrunde liegende Vertragsleistung ist die Geb.-Nr. 13 c.

Frage: Auf dem Heil- und Kostenplan befindet sich in der Rubrik „I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ ein Feld, das für sogenannte „Bemerkungen“ vorgesehen ist. Wann ergibt sich die zwingende Notwendig-keit bzw. die Möglichkeit für eine Bemerkung-sangabe?

Antwort: Da das Ausfüllen des Befundfeldes bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Zahn-ersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen entfällt, muss bezogen auf die Festzuschüs-se in den Befundklassen 6 und 7 unbedingt eine erklärende Angabe zur Art der Leistung erfolgen (z. B. Wiederbefestigen des Prothe-senzahnes 24, OK-Prothesenbruch regio 23, Verschließen eines Sekundärteleskopes nach Zahnextraktion im indirekten Verfahren, UK-vollständige Unterfütterung der Totalprothe-se).

Außerdem können entsprechend der „Ver-einbarung zwischen KZBV und den Spitzen-verbänden der Krankenkassen zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen“ (gültig ab 01.07.2005) im Bemerkungsfeld Angaben über vorhandene, funktionsfähige Verbindungselemente und Verblockungen gemacht werden, für die es kein Befundkür-zel gibt. Aber auch die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann im Bemerkungsfeld angegeben werden.

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38Befund f f f f ww ww f f f fTherapie E E E E TV KVH E E E E

Befund Nr. Zahn/Gebiet Anzahl1.1 34, 44 (da ww-Befund) 21.3 34, 44 (da ww-Befund) 23.1 UK 1

Abrechnung

Heft 1Eine Reform, die keiner braucht und möchte 3

Wird Vision bald Wirklichkeit - die HOZ statt GOZ? 5XIII. Kongress-Schiffsreise vom 24.11 bis 1.12.2007 537. Vertreterversammlung der KZVLB 6Chancen nutzen: KZVLB-Consulting-Gesellschaft 11Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Drohtdie Zersplitterung der Zahnärzteschaft? 13Fragen und Antworten zur Abrechnung 16Langzeitprovisorien - wie werden sie berechnet? 20Gesprächsführung mit Patienten 22Behandlung von infizierten Patienten 24Praxisorganisation mit Spaß und Erfolg 26Nach dem Tag der Zahngesundheit ist auch davor 28„Es ist schön, weiter leben zu können!“ 3111. Berliner Prophylaxetag 32Chancen für einen Platz beim ZMV-Fernlehrgang 33Sachsens Zahnärzte wählten neuen Präsidenten 34Sächsischer Verdienstorden für Dr. Lüddecke 34Dr. Peter Berg übergibt Staffelstab an RA Peter Ihle 35Dr. Dietmar Oesterreich als Präsident wiedergewählt 35Zahnärztekammer Berlin hat neuen Vorstand 35Perleberg rockt – dank eines Zahnarztes 36„FIT + GESUND“: Zahngesundheit gefragtes Thema 37Wir gratulieren ganz herzlich 38Prof. Dr. Edmund Bredy zum 80. Geburtstag 39

Heft 2Was bringt uns die Gesundheitsdienstrichtlinie? 3

Heilberufler treffen Ministerpräsidenten 5Kammerversammlung mit großem Pensum 6Alle Türen stehen offen für den Generalisten 9Strukturwandel: Schöne neue Zahnarztwelt? 11Gesetze zum Nutzen der Zahnärzte umsetzen 12Musterklage gegen Zwangspensionierung 14Auch brandenburgische Zahnärzte werden älter 15Prognostisch in Brandenburg Zahnärztemangel 15Eigenständiges Consulting-Unternehmen 16Zweite Zahnarztmeinung - Neuer Service der KZVLB 17Freisprechung für Winterabschlussprüfung erfolgt 18Stichtag laut Röntgenverordnung ist der 30.06.2007 19Erste Dentalhygieniker am Pfaff verabschiedet 20Orale Infektionen und ihre Folgeerkrankungenam Herzen 22Fortbildungsveranstaltung der ÖGD-Zahnärztinnen 26Mit dem Wissen steigt der Zweifel 28Ergebnisse vom Treffen der GOZ-Arbeitsgruppe Mitte 32Sieben Zulassungsanträgen wurde entsprochen 33Warten auf den Anspruch -Schadensersatz bei zu langer Wartezeit? 34Umsatzsteuerpflicht auch für Heilberufler 36KZV gefragter Gesprächspartner auf der Vital & 50+ 37Knochenmarkspende rettet Leben 38

Neues vom Hilfswerk Deutscher Zahnärzte 40Nationales Gesundheitsziel: Depressive Erkrankungen 40Auf „goldenen Flügeln“ den Globus umfahren 42Wir gratulieren ganz herzlich 44

Zwischenhefter (Heftmitte): Amtliche MitteilungenSatzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der LZÄKB an das Versorgungswerk der ZÄK Berlin(Anschlusssatzung)Inhaltsverzeichnis Jahrgang 17/2006

Heft 3Wofür ist die Kammer gut? 3

VV diskutiert die KZV-Consulting-Gesellschaft 6Globudentverfahren in Brandenburg abgeschlossen 10KZVLB: Millionenklage abgewehrt 12Freiheit ist auch die Freiheit, etwas nicht zu tun 13Wir lassen kein Kind zurück - ein Report 14ZE-Gutachter tagten in Potsdam 16Eigenes Qualitätsmanagement im Blick haben 18Gehören Wegezeiten zur Ausbildungszeit? 20Sympathisch präsentiert: Das Pfaff Berlin zur IDS 22Der neue Rhythmus für die Reanimation 23Du wirst nichts erfahren, wenn du nicht fragst 24Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung im Bereich der KZVLB 27Aus der Praxis - Urteil zu GOÄ-Zuschlag „D“ 28Ein wichtiger Beitrag zur Existenzsicherungeines Unternehmens: der Ehevertrag 30Die kleinen Nebensächlichkeiten in der KZV-Arbeit 33Übrigens: Meine Gedanken zum Älterwerden ... 34Potsdamer Schüler-Gesundheitstag 35Neue Broschüren zur Patienteninformation 35Praktische Implantologie 36Weichgewebe und Ästhetik in der Implantologie 36McZahn und goDentis - Probleme mit Vorhersage 37„Ganz schön aufgeklärt - Kinder zeigen Zähne“ 38Gesundheitsreform: Wann ändert sich was? 39Spitzenverband Bund auf den Weg gebracht 39Großer Bedarf an Zahngesund-Beratung 40Wir gratulieren ganz herzlich 41

Zwischenhefter (Heftmitte):Amtliche Mitteilungen der LZÄKB

Heft 4Neue Möglichkeiten, aber kein Wild West 3

Aufruf zur Wahl der künftigen Kammerversammlung 5Lockvogelangebote der Krankenkassen 6Wer stellt die Freiberuflichkeit in Frage? 8Parlamentarischer Abend der Freiberufler 9

Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007

31ZBB Ausgabe 2/2008

Krake oder Bollwerk - Rolle der KZV in der GKV 10Potsdam: die „KV Comm“ geht an den Start 13Beschlüsse zu Amalgam und Bleaching-Materialien 14Von Mutterfreuden, aber zu wenig Personal beimVersorgungswerk - Zuständigkeiten geändert 17Gewährleistungspflicht bei Füllungen und ZE 18Milchzähne in Gefahr - Zahnärzte klären auf 19Frühkindliche Milchzahnkaries vermeidbar 20Endodontie im Milchgebiss in der Praxis 22Fachliche Fortbildung auch für Angestellte 25Aktuelle Informationen aus dem Pfaff Berlin 26Prüfungstermine für den Zeitraum 2007/2008 27Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmenim Festzuschusssystem 28Elyzol, Emdogain & Co - Fälle für die GOZ/GOÄ 30Die Mini-GmbH kommt - ohne Stammkapital 33Die Anstellung eines budgetierten Zahnarztes 34Praxisformen im Land Brandenburg 35Oft Streit um Aufwendungen für Fachkongresse 36Akademie der DGZMK auf der Infodental 2007 36KZVLB lädt ein zum Tag der offenen Tür 37Erstes Berliner LKG-Symposion 37Zahnärzte zur Exkursion nach St. Petersburg 38Erstes Mitteldeutsches Medienseminar mit Erfolg 40Gesundheitskarte aus Zahnärztesicht ein Flop 43Neuer Vorstand des VNZLB gewählt 44Dr. Wagner neuer Präsident der LZÄK Thüringen 44Schon mit kleinem Jubiläum: das Bikertreffen 45Band 2 des Weißbuches erschienen 46PZR-Broschüre vervollständigt die Reihe 46Engagierte Zahnärzte für Kenyahilfe gesucht 49Es geht um die ganz einfache Mitmenschlichkeit 50Wir gratulieren ganz herzlich 52

Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB

Heft 5Irrwege... 3

Ihre Wahl: die neue Kammerversammlung 5Zahnarzt ist Dienstleister und Bürger zugleich 6Neue Ausbildungsverordnung bringt bessere Noten 7Zahnärztekammer mit stabilen Finanzen 8Alters- und Behindertenzahnheilkunde im Fokus 10Kostenintensive Folgen für Praxen abgewendet 11Grenzen im NotDienst 13Begriffsdefinitionen zum VÄndG 1417. Brandenburgischer Zahnärztetag 2007 16Elf Absolventinnen schlossen mit „Sehr gut“ ab 17Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V 18Die Unternehmenssteuerreform 2008 –Was ändert sich in der Praxis? 22Das Negativ-Urteil hätte verhindert werden können 23Härtefall ist nicht gleich Härtefall 26

Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmenim Festzuschusssystem Teil 2 28Deutsch-polnisches Treffen bei Lama & Co 30Vorsorge auch für Menschen mit Handikap 32Rezension: Zahnärztliche Hypnose 34Drei Zulassungsanträgen wurde entsprochen 34Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung im Bereich der KZVLB 3512. Sportwochenende in Bad Saarow 36Offene Türen für alle KZV-Besucher 37Grenzerfahrung Kilimandscharo - der weiße Berg 38Senioren auf Wasserwegen in Berliner Innenstadt 41Feuerwehreinsatz in der KZVLB 42Wir gratulieren ganz herzlich 43

Heft 6Halbzeit: Rückblick – Bilanz – Ausblick 3

Jahresabschluss- und Neujahrsgrüße 5Herbstsitzung mit heiß diskutierten Themen 6Öffentlichkeitsarbeiter beraten Strategien 10BZÄK ist Verhandlungsführer in Sachen GOZ 11Zahnärztetag in Cottbus wieder ein Highlight 12Silberne Ehrennadel der deutschen Zahnärztezwei brandenburgischen Zahnärzten verliehen 15Vorträge zur Funktionsdiagnostik und Therapieinterdisziplinär mit über 800 Zuhörern 16Für hohe Ansprüche: das ZFA-Programm 18Pflicht zur vertragszahnärztlichen Fortbildunggemäß § 95 d SGB V 22Fortbildung am Philipp-Pfaff-Institut 2008 24Prüfungstermine für den Zeitraum 2008 25Spannender Unterricht für Auszubildende 26Ausbildungsbörsen nutzen und ZFA werben 27Auslagenersatz für Materialkosten in der GOZ 28Fragen und Antworten zur Abrechnung 30Zusätzliche Erläuterung zu Abrechnungsfragen 32KZVLB bietet im Januar Festzuschuss-Vorträge an 32Wer andern eine Grube gräbt ... 33Freiberufler zu Gast in der Staatskanzlei 34Versorgungswerk: Rentensicherheit hat Vorrang 35Bunte Nachlese zum „Tag der Zahngesundheit“ 36Bezirksstellenversammlungen an 19 Orten 38Zweitmeinung bei Infoveranstaltungen gefragt 39VNZLB bestellt neue Geschäftstellenleiterin 39Improvisationstalent im Kenya-Dauerregen 40Management endodontischer Misserfolge 42AS-Akademie ab Januar in Berlin vertreten 42Was soll mit meinen Organen geschehen? 43Wir gratulieren ganz herzlich 44Wir trauern um die Kollegen 45Richtigstellung aus ZBB 5/2007 45

Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB

Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007

32 ZBB Ausgabe 2/2008

33ZBB Ausgabe 2/2008

Aktuelles

Sechs Zulassungsanträgen wurde entsprochen

Am 27. März 2008 tagte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte turnusgemäß in der KZV. Auf dieser Sitzung wurden sechs Anträge auf Zulassung eines Vertragszahnarzt-sitzes im Land Brandenburg positiv beschieden. Wir sagen: „Herzlich willkommen“.

Name Planungsbereich Vertragszahnarztsitz

Zahnärztin Wenke, Ines

Strausberg(89,0%)

Am Wall 8315366 Hönow

ZahnärztinKekert, Christine

Potsdam-Stadt(114,6%)

Heinrich-Mann-Allee 5614473 Potsdam

ZahnarztReinhold, Falk

Frankfurt/Oder-Stadt(137,0%)

Tunnelstraße 1815232 Frankfurt/Oder

ZahnärztinThomas, Stephanie

Potsdam-Land(93,4%)

Märkische Heide 2914532 Kleinmachnow

ZahnärztinDr. med. vet. Dr. med. dent.Schmidt-Lueger, Sylvia

Oranienburg(109,7%)

Schönfließer Straße 4a16540 Hohen Neuendorf

ZahnärztinFröhndrich, Jana

Zossen(97,6%)

Potsdamer Straße 55a14974 Ludwigsfelde

Für gute Beratung

bekannt und des-

halb gern besucht:

der Messestand

der KZVLB, hier

mit Dr. Gerhard

Bundschuh

Patientenberatung auf Gesundheitsmessen

(ZBB) Mit größer werdendem Interesse an Ge-sundheitsthemen nimmt die Anzahl der Ge-sundheitsmessen im Land Brandenburg zu. Die Patientenberatung der KZVLB präsentiert sich auf den größten Messestandorten des Landes mit einem Informationsstand, so auch auf der Gesundheitsmesse Potsdam am 14. bis 16. März. Wie die Patientenberatung in Pots-dam, nutzen viele Besucher auch das Messe-Angebot gezielt, um sich eine zweite Meinung zu einer geplanten Behandlung zu verschaf-fen. Aus diesem Grund ist an jedem Messe-tag ein Zahnarzt anwesend, der sachkundig auf Fragen - hauptsächlich zu prothetischen Maßnahmen - eingehen kann. Dass der Trend

zu Implantaten ungebrochen ist, zeigen die vielen Fragen zu diesem Thema. Der meiste Informationsbedarf bestand hinsichtlich Mate-rial, Haltbarkeit und Kosten.

ZBB Ausgabe 2/200834 ZBB Ausgabe 2/2008

Autor: Prof. Dr. Andreas Filippi, Universität Basel

Mundgeruch entsteht fast immer im Mund und nicht – wie viele Menschen und manche Ärzte glauben - im Magen oder im Hals. Leider gibt es sehr viele Patienten, bei denen aufgrund von Mundgeruch unnötige und teure Behand-lungen bis hin zu Operationen durchgeführt worden sind, ohne dass der Mundgeruch sich auch nur minimal verbessert hätte. Dabei ist eigentlich alles ganz einfach, wenn man nur weiß, wie es geht. Glücklicherweise gibt es im-mer mehr Zahnkliniken und Zahnarztpraxen, die heute wissen, was bei Mundgeruch zu tun ist. Der Atem des Menschen hat unter norma-

len Bedingungen einen leicht süßlichen Geruch und ist in der Regel für andere Personen nicht wahrnehmbar. Seine Intensität verändert sich im Laufe des Tages. Dies hängt unter anderem von der Nahrungsaufnahme und der Mundhy-giene ab. Mundgeruch kann durch Stress und Nervosität verstärkt werden.

Wie viele Menschen sind betroffen?

Aus einigen Ländern existieren mittlerweile aktuelle Daten über die Häufigkeit von Mund-geruch. Die Ergebnisse sind mehr oder weni-ger identisch: Etwa 25 Prozent aller Menschen haben zumindest zu bestimmten Tageszeiten deutlichen Mundgeruch, etwa 6 Prozent sogar Tag und Nacht. Ältere Menschen leiden häu-figer unter Mundgeruch als jüngere: Etwa die Hälfte aller über 60-Jährigen ist betroffen. Un-terschiede zwischen Männern und Frauen gibt es keine.

Wie kann ich den eigenen Mund-geruch selbst erkennen?

Die Nase des Menschen gewöhnt sich rasch an eigene, ständig vorhandene Gerüche. Daher können wir unseren Mundgeruch meist nicht selbst wahrnehmen. Auch ein Hauchen in die eigenen Hände hilft da nicht weiter. Die zuver-lässigste Möglichkeit ist der Besuch in einer professionellen Mundgeruch-Sprechstunde bei einem spezialisierten Zahnarzt. Solche Sprechstunden existieren in Deutschland, Ös-

Halitosisbehandlung in der zahnärztlichen PraxisMundgeruch möchte wirklich niemand haben. Sein kompromittierender Einfluss am Arbeitsplatz und im Privatleben ist uns allen bekannt. Wer möchte schon einen Lebenspartner oder einen Arbeitskollegen im Büro mit starkem Mundgeruch haben?

Deutlich wahr-

nehmbarer Mund-

geruch wird heute

in Fachkreisen

(Zahnärzte, Ärzte)

Halitosis genannt

(aus dem Latei-

nischen halitus:

Atem)

In Zusammenarbeit mit anderen Halitosis-Spezialisten ist das vorliegende Buch

entstanden. In ihm finden sich die Grundlagen der Mundgeruchentstehung,

deren Kenntnisse die Basis für eine erfolgreiche Behandlung sind.

Desweiteren werden detailiert Diagnose- und Therapiekonzepte beschrieben, die

sich in professionellen Halitosis-Sprechstunden bewährt haben.

Das Buch soll Zahnärztinnen und Zahnärzten ermöglichen, eine kompetente und

erfolgreiche Mundgeruch-Sprechstunde innerhalb der eigenen Praxis zu eröffnen.

Fortbildung

35ZBB Ausgabe 2/2008ZBB Ausgabe 2/2008

terreich und der Schweiz erst seit wenigen Jahren, in den USA schon etwas länger. Dort kann mit speziellen Messgeräten und anderen Untersuchungsmethoden objektiv festgestellt werden, ob und wie starken Mundgeruch man tatsächlich hat und wo er herkommt.

Wie entsteht Mundgeruch?

In den vergangenen Jahren hat die Mundge-ruch-Forschung große Fortschritte gemacht und viele Geheimnisse konnten gelüftet wer-den. Schlechter Atem ist heute kein unab-wendbares Schicksal mehr, mit dem sich darunter leidende Menschen lebenslang ar-rangieren müssen. Mundgeruch kann heute in sehr vielen Fällen effektiv und erfolgreich behandelt werden. Dies haben professionelle Sprechstunden in den letzten Jahren ein-drucksvoll bewiesen. Erste Voraussetzung da-für ist jedoch, die konkrete Ursache bei jedem Menschen individuell herauszufinden, denn die kann sehr unterschiedlich sein. Es gibt eben nicht nur „den“ Mundgeruch, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Arten. Zweite Voraussetzung ist ein Mediziner, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat und Erfahrung in der Behandlung von Mundgeruch hat. Die-ser Mediziner muss ein Zahnarzt sein.

Wo bekommen Patienten seriöse Informationen über Mundgeruch?

2006 ist der erste Patientenratgeber über Mundgeruch erschienen (Andreas Filippi: Fri-scher Atem, Quintessenz-Verlag Berlin 2006). In diesem sind die Ursachen für Mundgeruch und deren effektive Beseitigung allgemein-verständlich erläutert. Auch der Ablauf einer professionellen Mundgeruch- Sprechstunde ist detailliert erklärt. Dieser Ratgeber wird heute in vielen Mundgeruch-Sprechstunden für we-

nige Euro oder teilweise auch kostenfrei an betroffene Patienten abgegeben, um den Zeit-aufwand für Information und Aufklärung über Mundgeruch zu optimieren.

Woher bekommt der Zahnarzt professionelle Informationen?

2005 ist das erste deutschsprachige Buch über Mundgeruch für Fachpersonal (Zahnärzte, Dentalhygienikerinnen, Zahnmedizinische Fa-changestellte) erschienen (Filippi, Halitosis, Quintessenz-Verlag Berlin 2005). Für den inte-ressierten Zahnarzt finden sich hier detaillierte Informationen, wie eine Mundgeruch-Sprech-stunde in einer Zahnarztpraxis geplant und umgesetzt werden kann. Seit wenigen Jahren gibt es auch einige zahnärztliche Fortbildungs-veranstaltungen zum Thema „Halitosis“.

Fazit

Die Dentalindustrie wirft zurzeit fast wöchent-lich neue Produkte gegen Mundgeruch auf den Markt, die teilweise auch im Fernsehen be-worben werden. Auf diese Weise werden Pati-enten für diese Thematik sensibilisiert. Auf der anderen Seite gibt es noch immer viel zu weni-ge professionelle Anlaufstellen für Menschen mit Mundgeruch, die insbesondere in unserer heutigen, auf Äußerlichkeiten geprägten Welt, massiv darunter leiden können.

Es wird Zeit, dass Zahnärzte sich mit dieser Thematik beschäftigen und es ist unverständ-lich, warum dies erst heute geschieht. Etwa 90 Prozent aller Ursachen für Mundgeruch finden sich im Mund – und damit auf dem Fachge-biet des Zahnarztes. Wenigstens haben eini-ge deutschsprachige Universitäten begonnen, Zahnmedizin-Studenten im Bereich „Halitosis“ auszubilden – aber leider noch längst nicht alle.

Mundgeruch ist ein häufig vorkommendes Problem; er ist sozial und beruflich kompromittierend.

Die wenigsten Ärzte oder Zahnärzte wissen, wie Mundgeruch korrekt behandelt wird. Ursache da-

für ist, dass an deutschsprachigen Universitäten nicht über Mundgeruch gelehrt wird und somit die

Grundlagen der Thematik nicht präsent sind. Die Folgen sind sinnlose ärztliche und zahnärztliche

Behandlungen, ohne dass das Problem „Mundgeruch“ aus der Welt geschafft wird.

Kursangebot am

Philipp-Pfaff-Institut

Halitosis: Update

2008

Die Mundgeruch-

Sprechstunde in

der zahnärztlichen

Praxis.

Termin:

27.06.2008;

14:00 – 20:00 Uhr

Kursnr. 6031.0

Punkte: 8

Kursgebühr: 225,00 €

Fortbildung

ZBB Ausgabe 2/200836

Die fortgebildeten

Dentalhygienike-

rinnen und deren

Ausbilder hatten

allen Grund zur

Freude: auch das

zweite Seminar

verlief erfolgreich

Autorin: Sabine Berg, Organisationsleitung / Marketing / PR am Pfaff Berlin

Dr. Thomas Herzog, Vorstandsmitglied der LZÄKB, meinte in seinen Grußworten, dass sich alle Praxen freuen können, so hoch qua-lifizierte Damen zu beschäftigen, die mit ihrer Kompetenz und ihrem Wissen das „Wirtschafts-unternehmen Praxis“ stützen und bereichern.

Für die Absolventinnen gab es ebenfalls An-lass zur ausgelassenen Freude, da sich die intensive theoretische und praktische Fort-bildungszeit im Rahmen von insgesamt 950 Fortbildungsstunden ebenso wie die Mühe, der Fleiß und alle Entbehrungen gelohnt ha-ben. Denn eines wurde sehr deutlich: es sind nicht ausschließlich die Zeugnisse und der Ti-tel als „DH“, den die Teilnehmerinnen mitneh-men, sondern auch eine Zeit, die sie persön-lich prägte, in der sie sich selbst neu kennen lernten und in der es manchmal galt, über sich hinauszuwachsen. Eine Zeit aber auch, in der neue Freundschaften geschlossen und Hori-zonte geöffnet wurden.

Die DH faszinierten mit ihrem Engagement und Wissensdurst, fasste Prof. Bernimoulin,

wissenschaftlicher Leiter des DH-Seminars, das intensive gemeinsame Fortbildungsjahr zusammen. Dass das Lernen dennoch nicht vorbei sei, ließ Professor Kleber, klinischer Leiter des DH-Seminars, in seiner Rede an-klingen. Fortbildung begleite auch die DH ein Leben lang.

Über sehr herzliche und warme Worte des Dankes von Seiten der Dentalhygienikerinnen freute sich schließlich das Team des Philipp-Pfaff-Institutes, zu denen ZÄ Kronfeld als or-ganisatorische Leiterin ebenso gehört wie die ZÄ Gissel und Amlang, welche die theoretische und klinische Fortbildung betreuen sowie die beiden DH Klein und Roulet-Mehrens, „die un-sere Vorbilder sind“, so die neuen Dentalhy-gienikerinnen in ihren Abschiedsworten. Auf so viel Freude gab es schließlich einen Sekt. Und so klang der Abend – trotz Abschiedsstim-mung – sehr fröhlich aus.

Kontakt bei Interesse für DH

Alle ZMP und ZMF, die sich für die Aufstiegs-fortbildung zur Dentalhygienikerin interessie-ren, können mit ZÄ Ilona Kronfeld telefonisch unter 030 414 725–18 Kontakt aufnehmen.

Fortbildung

Zweites Seminar für die DH abgeschlossenMitte März strahlten 16 Frauen bei der Übergabe ihrer Zertifikate über den Abschluss zur Dentalhygienikerin (DH) am Philipp-Pfaff-Institut um die Wette und sie über-raschten mit einem abwechslungsreichen Programm außerhalb des „Protokolls“.

Am Freitag, dem

10. Oktober 2008

findet ein kosten-

freier Informations-

abend zur Auf-

stiegsfortbildung

„DH“ am Philipp-

Pfaff-Institut statt

37ZBB Ausgabe 2/2008

Autor: RA Rainer MüllerJuristischer Berater der LZÄKB

Der Vertrag über eine zahnärztliche Be-• handlung ist ein Dienstvertrag, auch wenn die Behandlungsmaßnahme in einer zahn-prothetischen Versorgung besteht.Dem Patienten ist es grundsätzlich zumut-• bar, bei der Eingliederung von Zahnersatz die erforderlichen Anpassungsarbeiten, zu denen auch Nachbesserungen gehören, zu dulden und dabei mitzuwirken.Die zur Eingliederung erforderlichen Nach- • und Anpassungsarbeiten bei der Versor-gung mit Zahnersatz stellen grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar und sind damit in der Regel vergütungspflichtig. Eine Kündigung des Behandlungsver-trages durch den Patienten, für die kein wichtiger Grund vorliegt, führt nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs.

Der Streitfall:

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in II. Instanz (Vorinstanz: Landgericht Magdeburg – Az.: 9 O 1684/05) über wechselseitig gel-tend gemachte Ansprüche zweier Zahnärzte (Gemeinschaftspraxis) und eines Patienten im Zusammenhang mit einer zahnprothetischen Behandlung zu entscheiden. Der Behand-lungsvertrag wurde durch den Patienten vor-zeitig gekündigt (Abbruch der Behandlungs-maßnahmen). Zunächst haben die Zahnärzte das abgerechnete Honorar für die angefertig-te und eingegliederte Teleskopprothese ge-genüber dem früheren Patienten eingeklagt. Der Patient machte seinerseits geltend, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zustehe. Er berief sich auch darauf, dass der Vertrag wegen der vorzeitigen Beendigung

der Behandlung ja noch gar nicht erfüllt sei. Gleichzeitig erhob er Widerklage, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Zahnärzte verpflichtet seien, ihm alle materiellen und im-materiellen Schäden zu ersetzen, die auf eine unzureichende Überdeckung der Zähne 13 und 27 mit Kronen zurückzuführen seien und verlangte Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 EURO sowie die Zahlung eines Vor-schusses für die nach seiner Auffassung künf-tig notwendig werdende Behandlung durch einen anderen Zahnarzt. Da das Landgericht Magdeburg mit seiner Entscheidung hinter den „Erwartungen“ beider Seiten zurückgeblieben ist, haben sowohl die Zahnärzte als auch der Patient gegen das erstinstanzliche Urteil Beru-fung eingelegt.

Das OLG Naumburg hat das Urteil des LG Mag-deburg teilweise abgeändert, den Patienten zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars in voller Höhe verurteilt und auf die Widerklage des Patienten festgestellt, dass die Zahnärzte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Patienten alle künftigen materiellen und imma-teriellen Schäden zu ersetzen, die darauf zu-rückzuführen sind, dass die Kronen der Zähne 13 und 27 den Zahn jeweils nur unzureichend bedecken, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Patienten zu berücksichtigen ist. Soweit der Patient einen Vorschuss für künftige Be-handlungsmaßnahmen und Schmerzensgeld verlangt hat, wurde seine Widerklage abge-wiesen.

Begründungen des OLG

Das Berufungsgericht verneinte einen Scha-denersatzanspruch des Patienten, da eine ver-tragliche oder deliktische Haftung der Zahn-ärzte nicht gegeben sei. Begründet hat das Gericht seine Auffassung damit, dass es schon

Mängelrechte und BehandlungsvertragEin Patient bricht eine zahnprothetische Behandlung ab und zahlt nicht, sondern verlangt von seinem Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im Gang durch mehrere Instanzen verdeutlichten sich Rechte und Pflichten beider Seiten.

Ein Urteil des

Oberlandesgerichts

Naumburg vom

13.12.2007 –

Az.: 1 U 10/07 -

Recht & Steuern

ZBB Ausgabe 2/200838

an einem Grund für einen Schadenersatzan-spruch fehle, zur Zeit auch kein Schaden er-sichtlich sei und es schließlich keine erhebliche materielle Beeinträchtigung erkennen könne.

Patient darf Honorar nicht zurückbehalten

Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf das geltend gemachte Honorar liege nicht vor, so-dass der Anspruch auf Vergütung den Zahn-ärzten in vollem Umfang zuerkannt wurde. Zunächst hat das OLG noch einmal deutlich hervorgehoben, dass auch der Vertrag über eine zahnprothetische Behandlung zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ein Dienstvertrag ist. Die Zahnärzte hatten die ab-gerechneten Leistungen erbracht, indem die herausnehmbare Teleskopbrücke eingesetzt worden war. Damit lag auch eine vergütungs-pflichtige Behandlung vor.

Eine vom Patienten behauptete Mangelhaf-tigkeit steht einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Der Patient hatte den Zahnärzten keine Gelegenheit zur Fortsetzung der Be-handlung gegeben. Er war zu notwendigen Folgeterminen für Nach- und Anpassungsar-beiten nicht mehr erschienen.

Nach Ansicht des Gerichts hindert allerdings eine vorzeitige Kündigung, die jederzeit zuläs-sig ist, das Entstehen der Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen nicht. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn der Behandlungsvertrag durch den Patienten aus wichtigem Grund gekündigt wird und dieser Grund etwa in einem vertragswidrigen Ver-halten des Zahnarztes liegt, was jedoch hier nicht der Fall war. Schließlich hat sich erwie-sen, dass die Prothese nicht unbrauchbar war, denn der Patient hatte diese mehr als drei Jah-re unverändert benutzt. Ferner versagte das Berufungsgericht dem Patienten ein Zurück-behaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, weil die bis zum Abbruch der Behandlung abgerechneten Leistungen nachweisbar – und wie sich im Ergebnis der Beweiserhebung herausstellte – auch im We-sentlichen ordnungsgemäß erbracht waren.

Ein Gewährleistungsfall, bei dem ansonsten keine Vergütungspflicht entsteht, lag bei dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Einen Anspruch des Patienten auf Schadenersatz sah das Berufungsgericht zur Zeit ebenfalls nicht als gegeben an.

Das Gericht konnte sich dabei auf ein Sach-verständigengutachten stützen. Mit dem Gut-achten wurde zwar festgestellt, dass an den Zähnen 13 und 27 Passungenauigkeiten vorla-gen, jedoch ließ sich damit ein gegenwärtiger Schaden nicht nachweisen.

Gutachter: Trotzdem keine saubere Arbeit

Allerdings gaben die Richter dem Patienten in-soweit Recht, als ein Schaden für die Zukunft aufgrund der mit dem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Denn der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Kronen der als Innenteleskope verwendeten Zähne 13 und 27 die Zahnhälse jeweils nur unzureichend be-deckten. Der vom Gutachter ermittelte Rand-spalt betrug ca. 0,75 mm und wich damit vom medizinischen Standard (ca. 0,20 mm) ab. Da-für seien die Zahnärzte auch verantwortlich.

Nach der Bewertung des Gutachters kämen verschiedene Ursachen für eine solche Abwei-chung in Betracht. Diese können in den zahn-ärztlichen Arbeitsschritten liegen oder auf Fehler bei der zahntechnischen Herstellung der Kronen beruhen. In beiden Fällen muss dies jedoch dem Zahnarzt auffallen und zur Abhilfe veranlassen. Nach dem dienstvertrag-lichen Charakter des zahnärztlichen Behand-lungsvertrages geht es dennoch allein um die Beurteilung der Leistung des Zahnarztes. Von daher kam hier ein Anspruch auf Vorschuss-zahlung zur Vornahme der Mängelbeseitigung als Gewährleistungsrecht nicht in Betracht.

Die Kosten einer Nachbehandlung, für die der Patient Schadenersatz verlangt hat, stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensscha-den dar, wenn diese Nachbehandlung bereits durchgeführt wurde und als solche auch not-

Recht & Steuern

Das OLG hob in

seiner Entscheidung

deutlich hervor, dass

nach der Eingliede-

rung von Zahnersatz

erforderlich wer-

dende Nachbesse-

rungen nicht ko-

stenlos im Rahmen

der Gewährleistung,

sondern ebenfalls

nur abrechenbar zu

erbringen gewesen

wären

39ZBB Ausgabe 2/2008

wendig war. Gerade das war jedoch hier nicht der Fall, zumal der Patient den Zahnärzten auch keine Gelegenheit gegeben hatte, die noch erforderlichen Nach- und Anpassungsar-beiten vorzunehmen. Dass ihm dies unzumut-bar war, hatte der Patient nicht bewiesen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem bisherigen Verhalten des Patienten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt ernsthaft beabsichtigt ist. (Zur Erinnerung: Der Patient hatte auch nach Abbruch der Behandlung durch seine ehema-ligen Zahnärzte über einen langen Zeitraum keine weitere zahnärztliche Behandlung der Kronen durchführen lassen). Auch einen An-spruch auf den Ersatz eines immateriellen Schadens sah das Gericht zur Zeit als nicht gegeben an. Der Sachverständige bewertete die Passungenauigkeit der Kronen in Bezug auf eine beim Patienten zwischenzeitlich fest-gestellte Zahnfl eischentzündung nicht als ur-sächlich.

Das Gericht wollte allerdings auch nicht aus-schließen, dass der Patient an den Kronen eine Nachbesserung künftig vornehmen lässt und sprach zu seinen Gunsten im Wege der Fest-stellung einen Vorbehalt der Ersatzpfl icht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus. Dann müsse jedoch bei einer Geltend-machung künftiger Schäden geprüft werden,

inwieweit ein etwaiges Mitverschulden des Pa-tienten bei der Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist.

Das Oberlandesgericht kam im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass ein fahrlässiger Behandlungsfehler bei der Planung und Eingliederung der Brücke nicht vorlag. Da einer zahnprothetischen Versor-gung oftmals das Risiko von Passungenauig-keiten anhaftet und es sich hierbei um einen mehrstufi gen Prozess handelt, ist der Patient grundsätzlich verpfl ichtet, bei weiteren Ein-gliederungsmaßnahmen mitzuwirken, für ihn erkennbare und spürbare Unzulänglichkeiten im Rahmen der Wiedervorstellung anzuzeigen und dem Zahnarzt Gelegenheit zur Fortset-zung der Behandlung zu geben.

Der Zahnarzt seinerseits ist verpfl ichtet, auf eine dem medizinischen Standard entspre-chende prothetische Versorgung hinzuwirken, wobei eine Korrektur bei der Eingliederung, die auch mehrere Behandlungstermine erfor-dern kann, nicht in allen Fällen auszuschließen ist. Bricht der Patient die Behandlung ohne anzuerkennenden Grund ab, so hat er eine nichtbefriedigende Eingliederung des Zahn-ersatzes überwiegend selbst zu vertreten mit der Folge, dass er gegenüber dem Zahnarzt für die erbrachten Leistungen vergütungs-pfl ichtig bleibt.

(apo) Im Februar veranstaltete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank im Dorint Hotel Potsdam einen von 200 Heilberufl ern be-suchten Informationsabend.

Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski, Rechtsanwalt und Steuerexperte aus Münster, griff das Thema „Abgeltungssteuer“ auf. Eine seiner Empfeh-lungen war, in den nächsten Monaten eher aktien- und dachfondlastiger zu investieren, dagegen Zinsanlagen auf das Jahr 2009 zu verschieben. Der niedergelassene Heilberufl er sollte betriebliche Darlehen oder Kredite für fremdgenutztes Wohneigentum momentan

nicht vorrangig tilgen, sondern stattdessen sein Geld in langfristig und global orientierte Aktienfonds investieren. Bei Eintritt in den Ru-hestand bliebe dann nach Kredittilgung ein wesentlicher steuerfreier Kapitalstock für die eigene Altersabsicherung übrig.

Zum Thema Altersvorsorge merkte Herr Prof. Bicanski an, dass neben den ärztlichen und zahnärztlichen Versorgungswerken eine zu-sätzliche private Altersabsicherung für den Freiberufl er über steuerlich geförderte Alters-versorgungsverträge wie beispielsweise die Rürup-Rente empfehlenswert sei.

Apobank: Seminar zur AbgeltungssteuerDas nächste

Seminar fi ndet am

16.07.2008 zum

Thema „Schenken

und Vererben“ in

Potsdam statt.

Anmeldungen

können unter:

0331/27521-12

erfolgen.

Recht & Steuern

ZBB Ausgabe 2/200840

Dr. Eckehart Schäfer,

wohnhaft in Sellessen,

arbeitet mit seiner Frau

gemeinsam in Schwarze

Pumpe,

geboren 1954 in Leipzig,

besuchte bis 1973 fünf

Jahre die Abendakademie

der Hochschule für Grafik

und Buchkunst in Leipzig

Autorin: Jana ZadowPresse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB

Nur gut, dass Eckehart Schäfer gemeinsam mit seiner Frau Thea eine schöne große Praxis in Schwarze Pumpe eingerichtet hat - denn so bietet sie wunderbar Platz für viele seine „an-dersartigen Arbeiten“ - für großformatige Öl-bilder, Zeichnungen, Aquarelle, Radierungen. Auf die Art hat er beständig seine ganz eigene Personalausstellung, wobei er aber auch Aus-stellungen in Hoyerswerda, in Waldheim/Sa., Cottbus und Spremberg vorweisen kann. Wäre er also besser oder lieber ein Künstler gewor-den?

Für den Zahnarztberuf hat sich Eckehart Schä-fer entschieden, weil man damals in den sieb-ziger Jahren Zahnmediziner brauchte und es ihm von der Schule so geraten wurde. Doch er liebäugelte natürlich mit der Kunst, denn fünf Jahre Abendakademie lagen hinter ihm. Sei-ne Vorliebe für das Malen und Zeichnen hatte seine Mutter, von Beruf Erzieherin, geweckt, indem sie ihm als Kind den Stift in die Hand drückte. Nur: sich mit der Kunst sein Brot zu verdienen, war (und ist) eine unsichere Sa-che. Man könne ja auch gut beides miteinan-der verbinden: Zahnmediziner sein und in der Freizeit malen. So folgten nach der Armeezeit das zahnmedizinische Studium und später die Promotion im Jahre 1983 - allerdings mit einer eher ruhenden künsterlischen Seite.

Fast wäre durch den Beruf der Maler doch noch verloren gegangenen, wenn Eckehart Schäfer im Jahr 1984 nicht eines Tages gedacht hätte: „Hab ich es jetzt tatsächlich verlernt?“ Er rich-tete sich ein und begann wieder, Pinsel und Stifte über Leinwand und Papier zu schwingen. Zwei Jahre brauchte er, um das Wissen aus der Abendakademie aufzufrischen; sich die verschiedensten Techniken (wieder) zu erar-beiten. Andere entdeckte er neu für sich.

„Meine Bilder entstehen meist zuerst im Kopf“

Im Porträt

„Im Porträt“ - in loser Folge stellen wir Zahnärzte oder Praxismitarbeiter vor, die zugleich in ihrer Freizeit Nachbar, Mitmensch, Vereinsmitglied sind oder ein interes-santes Hobby pflegen. Dr. Eckehart Schäfer nimmt gern den Pinsel zu Hand.

Blick auf den zwei-

ten „Arbeitsplatz“

von Dr. Schäfer:

der Maltisch in

seinem Atelier,

eingerichtet im

Souterrain seines

Eigenheimes

41ZBB Ausgabe 2/2008

„Kretische Land-

schaft“ - Ölbild

Für eine gewisse Zeit schließt er sich dem Mal-zirkel des Gaskombinates Schwarze Pumpe an - doch nach der Wende ist damit Schluss. Seitdem malt er mit Unterbrechungen. Oft fin-det er nur im Urlaub die nötige Ruhe. Ecke-hart Schäfer nennt es einen „besonderen Geisteszustand“, den man zum Malen brau-che. „Radfahren ist hier mein sportlicher Aus-gleich. Dabei kommen mir aber viele Ideen für das Malen von Bildern, denn diese entstehen meist zuerst im Kopf“, beschreibt Dr. Schäfer den Werdegang seiner Arbeiten.

Wenn grell beleuchtetes Laub wie Diamanten funkelt

„Das Farberleben steht für mich im Vorder-grund. Ich erfreue mich an einem Tag, oder an Wärme oder Kälte einer Landschaft.“ Der sonst eher ruhig agierende Mann schwärmt von der von ihm gewählten Möglichkeit, Natur, Umge-bung, Urlaubsregionen intensiv aufzunehmen. Die Motive wählt er aus den unterschied-lichsten Gründen: „das kann ein Schatten sein, grell beleuchtetes Laub, welches wie Diaman-ten funkelt, oder wie die Sonne durch Bäume scheint.“

Zur künsterlischen Freiheit hat Eckehart Schä-fer eine sehr klare Einstellung. „Du kannst erst abstrakt arbeiten, wenn du es richtig begriffen hast und perfekt kannst.“ Was heißt, dass bei Figuren beispielsweise die Hand anatomisch korrekt funktioniert, dass sie also wirklich so liegen könnte. Dafür absolvierte er in früheren Jahren extra einen Kurs für Anatomie und pro-portionales Zeichnen. Interessanter Weise kommt ihm dieses Können auch bei seinen Pa-tienten zu Gute. „Durch meine künstlerische Ausbildung fällt es mir leicht, einen Patienten anzusehen und sofort zu wissen, wie die Pro-portionen zuzuordnen sind. Über Ästhetik denke ich nicht nach - sie ist einfach da.“

Ein Deckenbild in nächster Zeit

Beim Gespräch über seine Patienten kommt Eckehart Schäfer in Gedanken zurück zu sei-ner Zahnarztpraxis. Hier ist seine nächste grö-ßere Herausforderung als Künstler geplant:

direkt über einem der Behandlungsstühle soll ein Deckenbild entstehen, „irgendetwas, wo es kein oben oder unten gibt, die Dimensionen verrücken“, gibt er vage Auskunft über seine Zukunfstpläne. - Das Bild ist eben erst dabei, in seinem Kopf zu entstehen.Er möchte in den kommenden Jahren gern auch mehr mit Figuren arbeiten oder sich mit der Technik der Schichtmalerei befassen - wenn es sein zahnärztlicher Beruf und sein ehren-amtliches Engagement im Freien Verband , als Vorsitzender des Aufsichtsausschuss des Ver-sorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlinund in der Kammerversammlung zeitlich zu-lassen.

Im Porträt

Alles hat nicht Platz

in der Praxis, und

so schlummern

viele Arbeiten in

Mappen und Kisten

im kleinen Atelier

ZBB Ausgabe 2/200846

(ZBB) Die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahn-ärzte für Lepra- und Notgebiete (HDZ) hat anlässlich ihres 20-jährigen Bestehens dazu aufgerufen, die weltweiten Hilfsaktionen auf ein sicheres finanzielles Standbein zu stel-len. In der Vergangenheit wurde die Stiftung vor allem durch Zahngoldspenden getragen. Da der Zahngoldverbrauch jedoch stetig ab-nimmt, verringern sich entsprechend die Ein-nahmemöglichkeiten für das HDZ. Deshalb hat das Hilfswerk anlässlich des Deutschen Zahnärztetages 2007 alle Kolleginnen und Kol-legen dazu aufgerufen, einen jährlichen Bei-trag von zehn Euro zugunsten des Stiftungs-kapitals zu leisten. Dieser Aufruf wird von der Bundeszahnärztekammer begrüßt.

Wir bitten hiermit auch Sie und Ihr Praxisteam, die Arbeit des Hilfswerks mit einen kleinen Beitrag zu unterstützen, damit auch in Zu-kunft dessen anerkannte internationale Arbeit nachhaltig weitergeführt werden kann.

Spendensiegel erneut erhalten

Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) gilt als sogenannter Spenden-TÜV, da es

kritisch die in Deutschland ansässigen Hilfsor-ganisationen auf deren Effektivität überprüft. Das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte gehört seit vielen Jahren zu den Trägern des Siegels und erhielt auch für dieses Jahr das begehrte Signum zuerkannt. Das HDZ engagierte sich im vergangenen Jahr in zahlreichen Projekten mit einem Betrag von knapp 1,5 Millionen Euro weltweit und konnte 2007 sein 20-jähriges Be-stehen feiern.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Projekten gibt es auf der Internetseite unter: www.hilfswerk-z.de.

Spendenkonto: Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Hanno-ver, Konto: 000 4444 000, BLZ: 250 906 08

Konto für Zustiftung in Höhe von 10,- EURO:APO-Bank, Konto: 060 4444 000, BLZ: s.o.

Ansprechpartner:Dr. Klaus Winter, VorsteherAm Paradies 87, 37431 Bad LauterbergTel.: 05524 9311-63 , Fax: 05524 9311-64E-Mail: [email protected]

Aktuelles

Bitte um zehn EURO für mehr Menschlichkeit

47ZBB Ausgabe 2/2008

Wir wünschen allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in den Monaten Mai und Juniihren Ehrentag feiern, beste Gesundheit, alles Gute und schöne Stunden im Kreise der Familie. Unser Glückwunsch* ergeht insbesondere:

Im Mai

* Zahnärzte, die keine Gratulation wünschen, wenden sich bitte min-destens acht Wochen vorher an: Jana Zadow, LZÄKB, Tel. 0355 38148-15.

Im Juni

Wir gratulieren ganz herzlich

� am 07.06. zum 96.Herrn SR Heinz Langeaus Spremberg

� am 24.06. zum 87.Frau ZÄ Eva Gleisteinaus Stahnsdorf

� am 12.06. zum 85.Herrn Dr. med. dent. Gerhard Hopf aus Brandenburg a.d.H.

� am 24.06. zum 82.Frau SR Rotraud Ragotzkyaus Potsdam

� am 01.06. zum 81.Herrn ZA Günter Zwickaus Hennigsdorf

� am 10.06. zum 81.Herrn Dr. med. dent. Heinz Zyllaaus Falkensee

� am 15.06. zum 70.Herrn Dr. med. dent. Siegried Steinberg aus Lychen

� am 18.06. zum 70.Frau Dr. med. dent. Marlene Schulz aus Rahtenow

� am 22.06. zum 70.Frau ZÄ Barbara Köchigaus Stolzenhagen

� am 23.06. zum 70.Frau Dr. med. Lieselotte Seiteraus Eisenhüttenstadt

� am 26.06. zum 70.Frau ZÄ Elke Haselbachaus Potsdam

� am 03.06. zum 65.Frau Dr. med. Sigrid Radiesaus Neuruppin

� am 03.06. zum 65.Herrn Dr. med. Lothar Schmidt aus Perleberg

� am 08.06. zum 65.Herrn SR Gerd Dorowaus Karstädt

� am 12.06. zum 65.Frau Dr. med. dent. Karin Hasartaus Wittstock

� am 18.05. zum 96.Frau ZÄ Dorothea Altenburgaus Falkensee

� am 26.05. zum 87.Frau Dr. med. dent. Margot Kraus aus Glienicke

� am 26.05. zum 86.Herrn MR Dr. Hans-Joachim Schellhorn aus Neuruppin

� am 19.03. zum 82.Frau SR Franziska Graßmannaus Herzberg

� am 24.05. zum 85.Frau Dr. med.dent. Eva Hothaus Hönow

� am 10.05. zum 80.Herrn Dr. med. dent. Hans-Georg Huhle aus Templin

� am 26.05. zum 80.Frau Dr. med. dent. Gertraud Köhler-Peter aus Forst

� am 16.05. zum 70.Frau ZÄ Gisela Schreckaus Brieskow-Finkenheerd

� am 17.05. zum 70.Frau Dr. med. dent. Helga Haupt aus Falkenberg

� am 29.05. zum 65.Herrn ZA Rainer Buchholzaus Wiesenburg

� am 22.05. zum 65.Herrn Dr. med. Andreas Vödischaus Brieselang

� am 20.05. zum 65.Herrn ZA Detlef Guniaaus Birkenwerder

� am 17.05. zum 65.Frau Dr. med. Renate Rotheraus Forst/Lausitz

� am 14.05. zum 65.Herrn ZA Burkhard Kukath aus Brandenburg a.d.H.

� am 07.05. zum 65.Frau Dr. med. Maria Bohl aus Pritzwalk

� am 05.05. zum 65.Frau Dr. med. Johanna Kerstenaus Wittenberge

Termine

Frau Dr. med. dent. Christel Hund-Göschel

aus Frankfurt/Odergeb. am 03.01.1925 – verstorben im

Februar 2008

Herrn Dipl.-Stom. Klaus-Dieter Schmidt

aus Forstgeb. am 14.11.1958 – verstorben im

Februar 2008

Wir trauern um die Kollegen

HERAUSGEBER:Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg,

Helene-Lange-Str. 4-5, 14469 Potsdam

Landeszahnärztekammer Brandenburg,

Hausanschrift: Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus

Postanschrift: Postfach 100722, 03007 Cottbus

FÜR DIE KZV LBREDAKTION:Rainer Linke (verantwortlich)

Christina Pöschel

Telefon: 0331 2977-0 / Fax: 0331 2977-318

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Telefon: 0355 38148-0 / Fax: 0355 38148-48

E-Mail: [email protected]

Internet: http://www.lzkb.de

gemeinsames Internetportal: http://www.zahnaerzte-in-brandenburg.de

REDAKTIONSBEIRAT:KZV LB: Dr. Gerhard Bundschuh, Dipl.-Stom. Sven Albrecht, Raimar Köster,

Dr. Loretta Geserich

LZÄKB: Dipl. -Stom. Jürgen Herbert, Dr. Eberhard Steglich

FOTOS UND ILLUSTRATIONEN:aida, Annika Merder, Sabine Berg, Fotoatelier Mahrla Cottbus, LZÄKB, Dagmar

Müller, Christina Pöschel, Stefan Wittke, Dr. Gottfried Wolf, www.stierzaun.de,

Jana Zadow

Das Zahnärzteblatt beinhaltet zugleich amtliche Mitteilungen gemäß § 25 der

Hauptsatzung der LZÄK Brandenburg. Zuschriften redaktioneller Art bitten wir

nur an die Herausgeber zu richten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte

übernehmen wir keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leser-

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ISSN 0945- 9782

Die Zeitschrift erscheint sechs Mal im Jahr, jeweils im geraden Monat. Die Zeit-

schrift wird von allen Brandenburgischen Zahnärzten im Rahmen ihrer Mit-

gliedschaft zur Landeszahnärztekammer bezogen. Der Bezugspreis ist mit dem

Mitgliedsbeitrag abgegolten. Bezugsgebühr: jährlich 19.- € zgl. Versandkosten

Einzelheft 3,- €. Bestellungen werden vom Verlag entgegengenommen. Die Kün-

digungsfrist für Abonnements beträgt 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

Die Ausgabe enthält Beilagen der Firmen:

Impressum

ZahnärzteblattBrandenburg

19. Jahrgang

SSIIEE HHAABBEENN FFOORRMMAATT

UND WIR HABEN DIE GRÖSSE, DIE ZU IHNEN PASST!

Im Zahnärzteblatt Brandenburg

KleinanzeigenteilMindestgröße: 45 mm Breite x 30 mm HöheAnzeigenschluss: zum 1. des Erscheinungsmonats

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Priv. Geleg. anzeigen 108,-(Format: 153 mm breit x 32 mm hoch)

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