zeitschrift für kinder- und jugendpsychiatrie und

5
Jahrgang 44 / Heft 6 / 2016 Geschäftsführender Herausgeber Martin Holtmann Assoziierte Herausgeber Beate Herpertz-Dahlmann Benno Schimmelmann Junior-Herausgeber Michael Kaess Paul Plener Redaktion der Fachgesellschaft Veit Roessner Marcel Romanos Renate Schepker Themenheft Psychotherapie und weitere Beiträge Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Upload: others

Post on 24-Jun-2022

3 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

GUT DURCH DEN TAG MIT ADHS Weil ADHS VIELE GESICHTER hat

Elvanse® 20�mg/30�mg/40�mg/50�mg/60�mg/70�mg HartkapselnWirkstoff: Lisdexamfetamindimesilat.Zusammensetzung: 1 Hartkps. enth. 20/30/40/50/60/70�mg Lisdexamfetamindimesilat, entspr. 5,9/8,9/11,9/14,8/17,8/20,8�mg Dexamfetamin. Sonstige Bestandteile: Mikrokristalline Cellulose, Croscarmellose-Natrium, Magnesiumstearat, Gelatine, Titandioxid, schwarze Drucktinte (Schellack, Eisen(II,III)-oxid). Zusätzl. Erythrosin (Elvanse® 30/70�mg), Brillantblau (Elvanse® 40/50/60/70�mg).

Anwendungsgebiet: Im Rahmen einer therapeut. Gesamtstrategie zur Behandl. von ADHS bei Kindern ab 6 Jahren, wenn das Ansprechen auf eine zuvor erhaltene Behandlung mit Methylphenidat als klinisch unzureichend angesehen wird. Behandlung durch Spezialisten. Diagnose nach DSM-IV o. ICD-10.Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit geg. Wirkstoff, sympatho- mimetische Amine o. sonst. Bestandteile; kürzliche o. laufende Einnahme v. MAO-Inhibitoren; Hyperthyreose, Thyreotoxikose; Erregungszustände; symptomat. Herz-Kreislauf-Erkrankung; fort- geschrittene Arteriosklerose; mittelschwere bis schwere Hypertonie; Glaukom.Nebenwirkungen: Verminderter Appetit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Mundtrockenheit, Gewichtsabnahme, Agitiertheit, Angst, Libido vermindert, Tic, Affektlabilität, psychomotorische Hyperaktivität, Zähneknirschen, Aggression, Schwindel, Unruhe, Tremor, Somnolenz, Tachykardie, Palpitationen, Dyspnoe, Durch- fall, Obstipation, Oberbauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen,

Hyperhidrose, Hautausschlag, erektile Dysfunktion, Reizbarkeit, Müdigkeit, Zerfahrenheit, Fieber, Blutdruckanstieg, Über- empfindlichkeit, Logorrhoe, Depression, Dysphorie, Euphorie, Dermatillomanie, Manie, Halluzinationen, Dyskinesie, ver- schwommenes Sehen, Mydriasis, Raynaud-Syndrom, Urtikaria, anaphylaktische Reaktion, psychotische Episoden, Krampfanfall, Kardiomyopathie, eosinophile Hepatitis, Angioödem, Stevens- Johnson-Syndrom.Weitere Angaben: s. Fach- u. Gebrauchsinformation.Verschreibungspflichtig, BtM.Shire Pharmaceutical Contracts Ltd., Basingstoke, Vereinigtes Königreich. Stand der Information: Juli 2015.

Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Über- wachung. Dies ermöglicht eine schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Angehörige von Gesundheitsberufen sind aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden. Hinwei- se zur Meldung von Nebenwirkungen, siehe Abschnitt 4.8 der Fachinformation.

Hochwirksam auf die Kernsymptome mit einer Effektstärke von 1,81,2

Wirkt über den gesamten Tag*,1,2

Einmalig flexible Einnahme als Kapsel, verrührt oder gelöst1,2

Mehr über das ADHS-Portfolio von Shire auf www.ShireADHS.de

* Untersucht bei Kindern von 6–12 Jahren. ** Bei Einnahme um 7:00 Uhr. 1 Elvanse® Fachinformation

30�mg/50�mg/70�mg, Stand Januar 2015.

2 Elvanse® Fachinformation 20�mg/40�mg/60�mg, Stand Juli 2015.

14:00 UHR**

8:30 UHR**

20:00 UHR**

Für wachsende Ansprüche.

Elvanse®.

Zeits

chri

ft fü

r Kin

der-

und

Juge

npsy

chia

trie

und

Psy

chot

hera

pie

Ja

hrg

an

g 4

4 /

He

ft 6

/ 2

01

6

Jahrgang 44 / Heft 6 / 2016

Geschäftsführender Herausgeber

Martin Holtmann

Assoziierte Herausgeber

Beate Herpertz-Dahlmann

Benno Schimmelmann

Junior-Herausgeber

Michael Kaess

Paul Plener

Redaktion der Fachgesellschaft

Veit Roessner

Marcel Romanos

Renate SchepkerThemenheftPsychotherapie

und weitere Beiträge

Zeitschrift für

Kinder- und Jugendpsychiatrieund Psychotherapie

Umschlag_KIJPS_6.indd 1-3Umschlag_KIJPS_6.indd 1-3 03.11.16 13:1803.11.16 13:18

Page 2: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

© 2016 Hogrefe Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2016), 44(6)

InhaltEditorial Relevanz von transdiagnostischen Psychotherapieansätzen für die

Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Stefanie J. Schmidt, Martin Holtmann, Beate Herpertz-Dahlmann und

Benno G. Schimmelmann

417

Wie bringen wir das Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie besser ins Bewusstsein der Politik?

Martin Holtmann und Renate Schepker

421

Übersichtsarbeiten/Review Articles

Die Ohnmacht der Gedanken – Metakognitive Therapie für Kinder

und Jugendliche

Michael Simons

423

Schematherapie bei Kindern und Jugendlichen – eine konzeptuelle

und evidenzbasierte Übersicht

Christof Loose und Reinhard Pietrowsky

432

Dialektisch-behaviorale Behandlungsansätze bei aggressiven

Verhaltensstörungen

Christina Stadler, Madleina Manetsch und Noortje Vriends

443

Parent-Child Interaction Therapy

Wolfgang Briegel

455

Modulare Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter

Stefanie J. Schmidt und Benno G. Schimmelmann

467

Traumafokussierte kognitive Verhaltenstherapie mit Kindern und Jugend-

lichen – Klinisches Vorgehen, Evidenzbasis und weitere Perspektiven

Cedric Sachser, Miriam Rassenhofer und Lutz Goldbeck

479

Gesellschaftsseiten Feature: Home Treatment – Chancen und Vorbehalte

Renate Schepker

491

Policy: Positionspapier der kinder- und jugendpsychiatrischen

Fachgesellschaft und der Fachverbände BAG KJPP, BKJPP, DGKJP zu

freiheitserziehenden Massnahmen bei Kindern und Jugendlichen

DGKJP Geschäftsstelle, BKJPP Geschäftsstelle, BAG KJPP Geschäftsstelle

495

DGKJP-News: Mitteilungen 497

Nachruf Klaus Minde

Hans-Christoph Steinhausen

499

KIJPS_Inhalt_06_16.indb 415KIJPS_Inhalt_06_16.indb 415 31.10.16 13:0431.10.16 13:04

Page 3: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Zeitschrift für

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

KIJPS_1.indb 1 18.12.15 11:50

Ihr Artikel wurde in einer Zeitschrift des Hogrefe Verlages veröffentlicht. Wir freuen uns,

diesen e-Sonderdruck der veröffentlichten Verlagsfassung für den persönlichen Gebrauch

der Autoren, zur Weiterleitung an die Koautoren sowie zur Verwendung auf individuelle

Nachfrage für private Zwecke und als Teil eines Forschungsantrages oder im Rahmen

einer Abschluss- oder Doktorarbeit zur Verfügung zu stellen.

Sofern Sie Ihren Artikel auf einer persönlichen oder institutionellen Webseite, in einem

institutionellen oder disziplinären Repositorium oder in wissenschaftlichen Netzwerken

(scholarly communication networks, SCNs) hinterlegen möchten, verwenden Sie bitte

die eingereichte Manuskriptfassung (vor peer review) oder die akzeptierte Manuskriptfassung

(nach peer review) entsprechend den Richtlinien der Publikationsfreigabe für Ihren

Artikel sowie den Nutzungsrichtlinien für Hogrefe-Zeitschriftenartikel (http://hgf.io/

nutzungsrichtlinien).

Page 4: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Po

lic

y

Positionspapier – Reform des § 1631b BGBPositionspapier der kinder- und jugendpsychiatrischen

Fachgesellschaft DGKJP und der Fachverbände

BAG KJPP, BKJPP zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

bei Kindern und Jugendlichen

Forderungen:

DGKJP, BAG KJPP und BKJPP fordern Rechtssicherheit bei freiheitsentziehenden Maßnahmen von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen. Hiermit sind folgende Einzelforderungen verbunden:

1.) § 1631b BGB muss geändert werden

2.) § 1631b BGB muss die Genehmigung unterbringungs-ähnlicher Maßnahmen wie Fixierung, Sondierung, Medi-kation umfassen, und zwar im off enen und im geschlosse-nen Setting

3.) §  1631b BGB muss die Genehmigung der Zwangsbe-handlung umfassen

4.) § 1631b BGB muss die altersentsprechende Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen gewährleisten, nur so kann der Begriff „Kindeswohl“ in § 1631b BGB ausgefüllt werden

5.) §  1631b BGB darf das in Art. 6 GG normierte Eltern-grundrecht nicht vernachlässigen, § 1631 b BGB muss aber auch die Rechte des Kindes (Kind als aktiver Sachwalter eigener Belange, entsprechend der jeweiligen Einsichtsfä-higkeit) berücksichtigen

Begründung:

Zu 1:

Während die Regelungen für untergebrachte bzw. sonst in einer Einrichtung befi ndliche Erwachsene in den letzten Jahren umfassend geändert wurden, ist dies im Zusam-menhang mit untergebrachten Kindern und Jugendlichen nicht der Fall. Hintergrund der Neuregelungen im Erwach-

senenbereich waren verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, die sich insbesondere mit dem Thema Zwangsbehandlung beschäftigten. So entschied das BVerfG mit Beschluss vom 23.03.2011, dass die medizinische Zwangsbehandlung ei-nes Untergebrachten in schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift. Zwar kann ein solcher Eingriff , auch zur Erreichung des Vollzugsziels, im Einzelfall gerechtfertigt sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich jedoch strenge Anforde-rungen an die Zulässigkeit des Eingriff s. Dies betriff t so-wohl die materiellen Eingriff svoraussetzungen als auch deren Sicherung durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09).

Zu 2:

Gemäß §  1631b BGB bedarf die freiheitsentziehende Un-terbringung eines Kindes/Jugendlichen der Genehmigung. Anders sieht der BGH dies im Falle von sogenannten unter-bringungsähnlichen Maßnahmen, die ebenfalls mit Frei-heitsentziehung verbunden sind, aber ohne eine Unterbrin-gung mit Beschluss, d. h. im off enen Setting erfolgen (FamRZ, 2013; 1646 f.). Hier reicht die Genehmigung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter (jedenfalls für bei der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ei-ner Kinder- und Jugendpsychiatrie der Fall ist, wo jedenfalls eine gewisse Bewegungsmöglichkeit verbleibt. Auch wenn die BGH-Entscheidung sich konkret nur auf das off ene Set-ting bezieht, ist davon auszugehen, dass im Gegensatz zu den Entwicklungen bei der Unterbringung Erwachsener auch bei geschlossener Unterbringung keine zusätzliche Genehmigung für unterbringungsähnliche Maßnahmen oder Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

Zu 3:

Bei der Unterbringung Erwachsener wurde eine entspre-chende Regelung in § 1906 Abs. 3 BGB geschaff en. Für die

© 2016 Hogrefe Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2016), 44(6), 495–496

DOI 10.1024/1422-4917/a000489

KIJPS_Inhalt_06_16.indb 495KIJPS_Inhalt_06_16.indb 495 31.10.16 13:0431.10.16 13:04

Persönliches Autorenexemplar (e-Sonderdruck)

Page 5: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

496 Positionspapier – Reform des § 1631b BGBP

oli

cy

Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2016), 44(6), 495–496 © 2016 Hogrefe

zwangsweise Durchsetzung einer Behandlung ist § 1631b BGB nicht anwendbar (Staudinger/Salgo, 2015, §  1631b, Rn. 14).

Zu 4:

Die auch von Deutschland ratifi zierte UN-Kinderrechts-konvention normiert in Art. 12 Abs. 1 das Recht des Kindes mit seiner Meinung entsprechend Alter und Reife berück-sichtigt zu werden.

Zu 5:

Die Verfassung normiert in Art. 6 Abs. 2 GG das sogenann-te Elterngrundrecht. Danach sind Pfl ege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvor-derst ihnen obliegende Pfl icht. Aber auch Kinder haben Rechte. Jedenfalls sind die Persönlichkeitsrechte von Kin-dern gem. Art. 2 GG zu berücksichtigen. Eine Klarstellung kann ggf. dadurch erfolgen, dass die Rechte des Kindes explizit im Grundgesetz, so z. B. in Art. 2 GG, normiert werden. Aber auch die Zielrichtung der UN-Kinderrechts-konvention ist hierbei zu beachten. Kinder sind aktive Sachwalter ihrer Belange. Art. 5 der UN-Kinderrechtskon-vention defi niert das Elternrecht wie folgt:

„Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pfl ichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Fami-lie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen aner-kannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechen-den Weise angemessen zu leiten und zu führen.“

Zentraler Akteur ist nach dieser Formulierung defi nitiv das Kind selbst.

Auch um Interessenkonfl ikte zwischen Kindern und El-tern und allgemein die Belastung der Eltern-Kind-Bezie-hungen durch Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, ist eine gute Balance zwischen beiden Sei-ten erforderlich.

Anlage:

Formulierungsvorschlag zu einem

überarbeiteten § 1631b BGB:

§ 1631b BGB könnte wie folgt erweitert werden:

(2) Ist beabsichtigt, dem Minderjährigen, der sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufh ält, durch me-

chanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zu entziehen, so bedürfen diese Maßnahmen der Zustimmung der Sorgeberechtigten und der Genehmi-gung des Familiengerichts. Der Minderjährige ist entspre-chend seiner Einsichtsfähigkeit zu beteiligen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erfor-derlich sind und der Gefahr nicht auf andere Weise be-gegnet werden kann. Ohne die Genehmigung sind die Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Ge-fahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme dem natürli-chen Willen des Minderjährigen (ärztliche Zwangsmaß-nahme), so können die Erziehungsberechtigten in sie nur einwilligen, wenn

1. der Minderjährige aufgrund einer psychischen Krank-heit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht er-kennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2. zuvor versucht wurde, den Minderjährigen von der Not-wendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unter-bringung nach Abs. 1 zum Wohl des Minderjährigen er-forderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesund-heitlichen Schaden abzuwenden,

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine an-dere dem Minderjährigen zumutbare Maßnahme abge-wendet werden kann und

5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaß-nahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme be-darf der Genehmigung des Familiengerichts.

Berlin, 27.06.2016

DGKJP Geschäftsstelle

Reinhardtstraße 27B

10117 Berlin, Deutschland

[email protected]

BKJPP Geschäftsstelle

Rhabanusstraße 3

55118 Mainz, Deutschland

[email protected]

BAG KJPP Geschäftsstelle

Friedrich-Ebert-Straße 5

24837 Schleswig, Deutschland

[email protected]

KIJPS_Inhalt_06_16.indb 496KIJPS_Inhalt_06_16.indb 496 31.10.16 13:0431.10.16 13:04

Persönliches Autorenexemplar (e-Sonderdruck)