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Bundesanstalt fr Straenwesen

Zustzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten

ZTV-INGTeil 1 Allgemeines

Abschnitt 1 Grundstzliches

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundstzliches

Inhalt ................................................. Seite1 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.4 3 4 5 5.1 5.2 Geltungsbereich................................... 3 Qualittssicherung .............................. 3 Grundstze ............................................ 3 berwachung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile ............... 3 Allgemeines ........................................... 3 Grundprfung, Eignungsprfung bzw. Erstprfung ............................................ 4 bereinstimmungsnachweis .................. 4 berwachung der Ausfhrung und Prfung der fertigen Leistung ................ 4 Allgemeines ........................................... 4 Eigenberwachung ................................ 4 Fremdberwachung ............................... 5 Kontrollprfungen................................... 5 Zustzliche Kontrollprfungen ............... 5 Schiedsuntersuchungen ........................ 5 berwachungs- und Zutrittsrechte......... 6 Ausfhrung........................................... 6 Abrechnung .......................................... 6 Abnahme und Mngelansprche ....... 6 Abnahme ................................................ 6 Mngelansprche .................................. 6

2

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundstzliches

1

Geltungsbereich

oder gendert sein. (3) Die bei der Qualittssicherung durchzufhrenden Prfungen werden unterschieden nach a) Grundprfung, Eignungsprfung bzw. Erstprfung b) Prfungen fr den bereinstimmungsnachweis fr Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile als werkseigene Produktionskontrolle (WPK), als Fremdberwachung, c) Prfungen fr die berwachung der Ausfhrung und der fertigen Leistung als Eigenberwachung, als Fremdberwachung, d) Kontrollprfungen. (4) Die Prfungen umfassen die Probenahmen und Kennzeichnung, das Schlieen der Probenahmestellen, das Lagern der Proben, das versandfertige Verpacken der Proben, den Transport der Proben zur Prfstelle, das Vorhalten der Prfgerte einschlielich Zubehr und Hilfsmittel, das Durchfhren der Prfung, das Abfassen des Prfberichtes bzw. des Grundprfberichtes, das Lagern der Rckstellproben, das umweltgerechte Entsorgen des Probenmaterials. (5) Die Prfstellen und mssen anerkannt sein. berwachungsstellen

(1) Die Zustzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten (ZTVING) gelten fr den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht fr Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Dker. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung fr Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingun.gen fr Bauleistungen Bestandteil des Bauvertrages sind. (2) Die mit rechtem Randstrich gekennzeichneten Abstze sind Zustzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von 1 Nr. 2.d) VOB/B-DIN 1961, wenn die ZTV-ING Bestandteile des Bauvertrages sind. (3) Die im Text kursiv gedruckten und nicht mit rechtem Randstrich gekennzeichneten Abstze sind Richtlinien. Sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der berwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten. (4) Die in den ZTV-ING genannten Normen und sonstigen Technischen Regelwerke sind im Teil 10 Abschnitt 1 zusammengestellt. (5) Der Teil 1 Allgemeines gilt fr alle nach den ZTV-ING ausgeschriebenen Baumanahmen. Er wird je nach Art der Baumanahme ergnzt durch die Vertragsbedingungen in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9. Abweichende Regelungen in den Teilen 2 bis 9 haben Vorrang. (6) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union oder der Trkei oder Ursprungswaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum, die diesem Regelwerk nicht entsprechen, werden einschlielich der im Herstellerstaat durchgefhrten Prfungen und berwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaen dauerhaft erreicht wird.

(6) Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, werden die Kosten fr die Qualittssicherung nicht gesondert vergtet.

2.2

berwachung der Baustoffe, Baustoffsysteme und BauteileAllgemeines

22.1

Qualittssicherung2.2.1

Grundstze

(1) Das Einhalten der festgelegten Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung von Baustoffen, Baustoffsystemen und Bauteilen und an die fertige Leistung ist zu berwachen. (2) Die nachfolgenden Regelungen knnen in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9, z.B. aufgrund der Bestimmungen zur Umsetzung harmonisierter technischer Spezifikationen, eingeschrnktStand: 12/07

Die Qualittssicherung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile erfolgt durch eine Grundprfung, Eignungsprfung bzw. Erstprfung und einen bereinstimmungsnachweis nach Magabe der DIN 18200. 2.2.2 Grundprfung, Eignungsprfung bzw. Erstprfung

(1) Grundprfungen dienen zum Nachweis der 3

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundstzliches grundstzlichen Eignung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile fr den vorgesehenen Verwendungszweck. Art und Umfang der Grundprfungen und die Anforderungen an die Beschaffenheit und Eigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile sind in den jeweiligen Technischen Lieferbedingungen (TL) festgelegt. Die Prfungen sind nach den jeweiligen Technischen Prfvorschriften (TP) durchzufhren. (2) Eignungsprfungen bzw. Erstprfungen dienen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile fr den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den vertraglichen Anforderungen. Der Nachweis der Eignung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erbringen. (3) Soweit in den einzelnen Abschnitten nicht anders geregelt, ersetzen die Grundprfungen gem den TL die Eignungsprfungen. (4) Der Prfbericht ist auf Verlangen vorzulegen. 2.2.3 bereinstimmungsnachweis (2) Die berwachung der Ausfhrung besteht aus der Eigenberwachung und soweit in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 vorgeschrieben der Fremdberwachung a) Prfungen bei der Eigenberwachung dienen dazu festzustellen, ob die Lagerung und Verarbeitung der Baustoffe und Baustoffsysteme und die fertige Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen. b) Die Fremdberwachung dient dazu festzustellen, ob die personellen und ausstattungsmigen Voraussetzungen fr eine ordnungsgeme Eigenberwachung gegeben sind und ob die fertige Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht. (3) Der Auftragnehmer hat der berwachungsstelle rechtzeitig die Ausfhrungszeiten anzuzeigen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen. 2.3.2 Eigenberwachung

(1) Der bereinstimmungsnachweis besteht aus einer WPK und einer regelmigen Fremdberwachung einschlielich einer Erstberwachung. a) Die WPK dient dazu festzustellen, ob die Eigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme oder Bauteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen. b) Die Fremdberwachung dient der Feststellung, ob die personellen und ausstattungsmigen Voraussetzungen fr eine stndige ordnungsgeme Herstellung und eine entsprechende WPK gegeben sind und ob die Bauprodukte den an sie gestellten Anforderungen gengen. (2) Die bereinstimmung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen ist fr jedes Herstellwerk mit einem bereinstimmungszertifikat zu besttigen. (3) Art und Umfang der WPK und der Fremdberwachung und die Anforderungen an die Baustoffe sind in den zugehrigen Technischen Spezifikationen (z.B. Normen, Technische Lieferbedingungen) festgelegt.

(1) Art, Umfang und Hufigkeit der Eigenberwachung sind in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 geregelt. (2) Vor Beginn der Bauausfhrung ist das ausfhrende und das berwachende Fachpersonal in die Ausfhrungsunterlagen einzuweisen. (3) Whrend der Bauausfhrung sind die Aufzeichnungen und Auswertungen auf der Baustelle vorzuhalten. Sie sind der berwachungsstelle und auf Verlangen auch dem Auftraggeber vorzulegen. Die im Teil 1 Abschnitt 3 sowie in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 dafr vorgesehenen Formbltter sind zu verwenden. (4) Vor Abnahme der Baumanahme sind die Aufzeichnungen der Eigenberwachung und die Lieferscheine dem Auftraggeber zu bergeben. Zu den Aufzeichnungen gehren die Bautagesberichte, Prfprotokolle und Eigenberwachungsberichte. Die Aufzeichnungen mssen mindestens folgende Angaben enthalten: Lieferwerk und Lieferschein, Bezeichnung der Baustoffe, bereinstimmungszeichen, Chargennummer und Zuordnung zur Einbauflche, Vergleich von Art und Menge der bestellten und gelieferten Baustoffe, Herstellungsdatum, Bezeichnung und Bauteilzuordnung der Probekrper bzw. der Rckstellproben sowie der zugehrigen Prfergebnisse, Zeitabschnitte der einzelnen Arbeiten , uere Bedingungen, z.B. Klimadaten,Stand: 12/07

2.3

berwachung der Ausfhrung und Prfung der fertigen LeistungAllgemeines

2.3.1

(1) Das Einhalten der vereinbarten Anforderungen an die Ausfhrung und an die fertige Leistung ist zu berwachen. 4

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundstzliches besondere Vorkommnisse, Art und Datum der Prfungen sowie Ergebnisse und Vergleich mit den Anforderungen, ggf. Art und Dauer der Nachbehandlung, Name und Unterschrift des fr die Eigenberwachung Verantwortlichen. 2.3.3 Fremdberwachung chen. Ihre Ergebnisse werden der Abnahme und der Abrechnung zugrunde gelegt. Der Auftraggeber darf Rckstellproben nehmen. (2) Die Probenahmen sowie die Prfungen, die auf der Baustelle erfolgen, werden in Anwesenheit des Auftragnehmers durchgefhrt. Sie finden auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn dieser den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt. (3) Sollen die Probenahmen, die versandfertige Verpackung der Proben und das Schlieen der Probenahmestellen vom Auftragnehmer hilfsweise durchgefhrt werden, sind fr diese Leistungen gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Den Versand der Proben und die Prfungen veranlasst der Auftraggeber. (4) Die Kontrollprfungen sind in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 angegeben. (5) Die Kosten der Kontrollprfungen trgt der Auftraggeber. 2.3.5 Zustzliche Kontrollprfungen

(1) Soweit eine Fremdberwachung der Ausfhrung vorgesehen ist, hat diese durch hierfr anerkannte berwachungs- bzw. Gteschutzgemeinschaften oder berwachungsstellen zu erfolgen. (2) Der Auftragnehmer hat mit einer anerkannten berwachungs- bzw. Gteschutzgemeinschaft oder einer berwachungsstelle einen berwachungsvertrag abzuschlieen. Das Recht des Auftraggebers auf Einsicht in bzw. Auskunft ber smtliche Unterlagen ist sicherzustellen. Der berwachungsvertrag ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Besttigung der Baustellenmeldung durch den Fremdberwacher ist dem Auftraggeber nach Auftragserteilung unverzglich zu bergeben. (4) Jede Baustelle ist mindestens einmal zu berwachen. (5) Bei lnger andauernden Baustellen sind weitere berprfungen in angemessenen Zeitabstnden durchzufhren. Die Hufigkeit ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. (6) Der berwachungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung von Baustelle, Auftragnehmer, Eigenberwachungsstelle und anerkannter berwachungsstelle, Kurzbeschreibung der Baumanahme, Ergebnisse der Baustellenprfung(en). (7) Der berwachungsbericht ist dem Auftraggeber unverzglich zu bergeben. (8) Auf der Baustelle ist ein Kennzeichnungsschild deutlich sichtbar anzubringen, das auf die berwachung hinweist. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:berwacht

(1) Der Auftragnehmer darf zustzliche Kontrollprfungen verlangen, wenn er vermutet, dass das Ergebnis einer Kontrollprfung nicht kennzeichnend fr die zugeordnete Leistung ist. Die Orte fr die Entnahme und die zuzuordnenden Teilleistungen bestimmen Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam. (2) Das Recht des Auftraggebers, nach eigenem Ermessen weitere Kontrollprfungen durchzufhren, bleibt unberhrt. (3) Fr die Abnahme und die Berechnung eventueller Abzge sind die Ergebnisse der zustzlichen Kontrollprfungen fr die ihnen zugeordneten Teilleistungen magebend. (4) Die Kosten fr die verlangten zustzlichen Kontrollprfungen trgt der Auftragnehmer. 2.3.6 Schiedsuntersuchungen

nach den ZTV-ING,

Zeichen und Anschrift der anerkannten berwachungsstelle. Kontrollprfungen

(1) Eine Schiedsuntersuchung ist die Wiederholung einer Kontrollprfung, an deren sachgerechter Durchfhrung begrndete Zweifel des Auftraggebers oder des Auftragnehmers (z.B. aufgrund eigener Untersuchungen) bestehen. Sie ist auf Antrag eines Vertragspartners durch eine anerkannte Prfstelle vorzunehmen, die nicht die Kontrollprfung durchgefhrt hat. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle des ursprnglichen Prfungsergebnisses. (2) Die Kosten der Schiedsuntersuchung zuzglich aller Nebenkosten trgt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfllt.

2.3.4

(1) Kontrollprfungen werden vom Auftraggeber veranlasst, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme und der fertigen Leistung den vereinbarten Anforderungen entspreStand: 12/07

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundstzliches

2.4

berwachungs- und Zutrittsrechte

(1) Die berwachungs- und Zutrittsrechte des Auftraggebers gem 4 Nr 1 (2) VOB/B erstrecken sich auch auf Betriebssttten der Nachunternehmer und auf Herstell- bzw. Lieferwerke (z.B. Fertigteile, Stahlbauteile). Der Auftragnehmer hat mit den Nachunternehmern und Herstell- bzw. Lieferbetrieben entsprechende Vereinbarungen zugunsten des Auftraggebers zu treffen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht der Einsichtnahme in bzw. auf Auskunft ber smtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Fremdberwachung.

3

Ausfhrung

(1) Die Feststellungen ber den Zustand fertiggestellter Teilleistungen sind in das Bautagebuch einzutragen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistung oder Teile der Leistung vorzeitig, d.h. vor dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeitpunkt, in Benutzung zu nehmen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Absicht einer solchen vorzeitigen Benutzung mitzuteilen. Die erforderlichen Manahmen sind schriftlich zu vereinbaren.

4

Abrechnung

Die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Abrechnungsregelungen werden ggf. durch zustzliche Regelungen in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 ergnzt.

5

Abnahme und MngelansprcheAbnahme

5.1

Werden bei der Abnahme ber- bzw. Unterschreitungen der in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 9 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulssige ber- oder Unterschreitung jeweils als ein Mangel.

5.2

Mngelansprche

Die Verjhrungsfrist fr die Mngelansprche betrgt 5 Jahre.

6

Stand: 12/07

Bundesanstalt fr Straenwesen

Zustzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten

ZTV-INGTeil 1 Allgemeines

Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

Stand: 04/10

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

Inhalt1 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.4 1.4.1 1.4.3 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4 4.1 4.2 4.3

Seite Ausfhrungsunterlagen ...................... 3 Allgemeines ........................................... 3 Prf- und Genehmigungsverfahren ....... 3 Standsicherheitsnachweis ..................... 3 Allgemeines ........................................... 3 Modellstatik ............................................ 4 Ausfhrungszeichnungen ...................... 4 Zusammenstellung der Ausfhrungszeichnungen........................................... 4 Form und Inhalt ...................................... 4 Vermessung ......................................... 5 Gradiente und Ebenflchigkeit ........... 6 Begriffsbestimmungen ........................... 6 Bedingungen fr die Sollgradiente......... 6 Ermittlung der Rohbauisthhen ............. 6 Bedingungen fr die Ausgleichsgradiente ................................................ 6 Ebenflchigkeit....................................... 6 Herstellen der Ausgleichsgradiente und der Ebenflchigkeit ......................... 6 Mangel ................................................... 7 Bestandsunterlagen ............................ 7 Allgemeines ........................................... 7 Bestandsbersichtszeichnung ............... 7 berarbeitung von Bestandsunterlagen 9

2

Stand: 04/10

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

11.1

AusfhrungsunterlagenAllgemeines

unterlagen auch eine Aufstellung ber die finanzielle Auswirkung der nderung vorzulegen. (8) Das Inhaltsverzeichnis des Standsicherheitsnachweises sowie ein Verzeichnis der Ausfhrungszeichnungen sind vom Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt auf dem jeweils neuesten Stand zu halten und dem Auftraggeber sowie ggf. dem Prfingenieur in angemessenen Zeitabstnden unaufgefordert zu bergeben. (9) Der Auftragnehmer ist dafr verantwortlich, dass genderte oder auszutauschende Ausfhrungsunterlagen dem Auftraggeber jeweils nachweislich bermittelt werden.

(1) Fr die Anforderungen an die Ausfhrungsunterlagen gelten DIN 1045-3, DIN 1052, DIN 4124, DIN EN 1537, DIN 4421, DIN 18800-1 und die DIN-Fachberichte Beton, Betonbrcken, Stahlbrcken und Verbundbrcken sowie die in den nachfolgenden Abschnitten der Teile 2 bis 9 gestellten Anforderungen. (2) Sptestens 10 Tage nach der Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer ein im Brcken- und Ingenieurbau erfahrener und mit entsprechenden Vollmachten ausgestatteter Ingenieur als Koordinator fr die statische und konstruktive Bearbeitung sowie dessen stndiger Vertreter zu benennen. Der Koordinator fr die statische und konstruktive Bearbeitung ist gegenber dem Auftraggeber verantwortlich fr die vertrags-, sach- und termingerechte sowie vollstndige Ausarbeitung der Ausfhrungsunterlagen, fr deren bergabe an den Auftraggeber, insbesondere aber fr das Zusammenwirken mit der Baustelle und den Nachunternehmern und die Abstimmung der Unterlagen verschiedener Bearbeiter. Dazu zhlt auch die durchgngig gleiche Benennung bzw. Bezeichnung aller Bauteile und Konstruktionselemente in allen einzelnen Bearbeitungsschritten. (3) Jeder Wechsel der vom Auftragnehmer bei Angebotsabgabe benannten Bearbeitungsstellen und/oder des Koordinators fr die statische und konstruktive Bearbeitung oder dessen Vertreters sowie die Hinzuziehung weiterer Bearbeitungsstellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. (4) Alle Originale der Ausfhrungsunterlagen sind vom Auftragnehmer, vom Koordinator fr die statische und konstruktive Bearbeitung und vom jeweiligen Verfasser rechtsverbindlich zu unterzeichnen. (5) nderungen in Ausfhrungsunterlagen sind vom Aufsteller und vom Koordinator fr die statische und konstruktive Bearbeitung rechtsverbindlich fr den Auftragnehmer zu unterschreiben. (6) Der Auftragnehmer hat die technische Bearbeitung in Anpassung an den Bauzeitenplan unter Bercksichtigung des Prf- und Genehmigungsverfahrens mit dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf durchzufhren. Erkennt er, dass die laut Bauzeitenplan vorgesehenen Bearbeitungstermine nicht eingehalten werden knnen, so muss er dies dem Auftraggeber unverzglich schriftlich mitteilen. (7) Fr die Genehmigung von nderungen der Abmessungen und/oder der technischen Einzelheiten des dem Vertrag zugrunde liegenden Bauentwurfes durch den Auftragnehmer ist dem Auftraggeber sptestens bei bergabe der AusfhrungsStand:04/10

1.2

Prf- und Genehmigungsverfahren

(1) bertrgt der Auftraggeber die Prfung der Ausfhrungsunterlagen einem Prfingenieur, sind den Bauvertrag beeinflussende Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Prfingenieur ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht statthaft. (2) Vom Auftragnehmer genderte Ausfhrungsunterlagen sind stets erneut zu prfen und zu genehmigen. (3) Die Kosten der Prfung der Standsicherheitsnachweise sowie der Ausfhrungszeichnungen trgt der Auftraggeber. Er behlt sich jedoch vor, Kosten, die infolge mangelhafter Ausarbeitung der Ausfhrungsunterlagen fr erhhten Prfaufwand entstehen, dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder die ordnungsgeme Ausarbeitung einem vom Auftraggeber bestimmten Ingenieurbro zu Lasten des Auftragnehmers zu bertragen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keine brauchbaren Unterlagen liefert. (4) Smtliche Ausfhrungsunterlagen fr ein Bauteil oder einen Bauabschnitt sind gleichzeitig zur Prfung einzureichen. (5) Erforderliche Standsicherheitsberechnungen fr die Bemessung nach besonderen Lasten sind gleichzeitig mit den Standsicherheitsnachweisen fr die Verkehrslasten nach DIN-Fachbericht Einwirkungen auf Brcken zur Prfung vorzulegen.

1.31.3.1

StandsicherheitsnachweisAllgemeines

(1) Standsicherheitsnachweise sind nach Heft 504/1987 Standsicherheitsnachweise fr Kunstbauten: Anforderungen an den Inhalt, den Umfang

3

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung und die Form der Schriftenreihe Forschung, Straenbau und Straenverkehrstechnik zu fhren. (2) Anstelle der dort angefhrten Vorlufigen Richtlinien fr das Aufstellen und Prfen elektronischer Standsicherheitsberechnungen gelten die Richtlinien fr das Aufstellen und Prfen EDV-unter-sttzter Standsicherheitsnachweise (Ri-EDV-AP 2001). (3) Alle Standsicherheitsnachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen. 1.3.2 Modellstatik

Bewehrungen aus Beton- und / oder Spannstahl einschlielich zugehriger Stahllisten, Trger- bzw. Fertigteilverlegung, Betoniervorgnge (Betonierfolge, Betonprfungen, Nachbehandlung), Werkstatt- und Montagevorgnge fr Stahlbauten einschlielich zugehriger Stcklisten, Schweivorgnge (Schweifolge, nahtprfungen, Werkstoffwahl), Schwei-

Die Durchfhrung von Modellversuchen als Ersatz fr oder Ergnzung von Standsicherheitsnachweisen bedarf der Genehmigung des Auftraggebers.

Lagerkonstruktionen einschlielich Einbauvorgang, Pressenaufstellung zum Anheben, Absenken oder Verschieben des ber- und / oder Unterbaus, Fahrbahnbergnge einschlielich Einbauvorgang, Korrosionsschutzmanahmen, Einzelheiten des Bauwerks und der Ausstattung (z.B. Fugenanordnung und Fugenausbildung, Abdichtungen, Entwsserungen, Gesimskappen, Schutzeinrichtungen, Gelnder, Schleppplatten, Leitungen, Beleuchtungen, Berhrungsschutz, Verblendungen, Brckenbesichtigungseinrichtungen, Lrmschutz), Aufma von Imperfektionen, Anordnung und Lage von Messpunkten fr Kontrollmessungen nach DIN 4107 und DIN 1076, Ergebnisse von Messungen (z.B. Verlauf der Luftgeschwindigkeit, -feuchtigkeit, -temperatur, Verlauf der Bauwerkstemperatur, Verlauf von Setzungen, Durchfluss- sowie Wassermengenerfassung usw.) und Probebelastungen. Form und Inhalt

1.41.4.1

AusfhrungszeichnungenZusammenstellung der Ausfhrungszeichnungen

(1) Ausfhrungszeichnungen sind stets zu liefern fr

Baustelleneinrichtung, Bauzeiteneinteilung, Absteck- und Hhenma, Bauwerksbersicht.

(2) Je nach Art der auszufhrenden Arbeiten und der Baustoffe sind Zeichnungen mit Darstellung ggf. angrenzender Bebauung und sonstiger Anlagen, erforderlichenfalls mit Erluterungsbericht, insbesondere zu liefern fr

Bauablauf mit Darstellung der einzelnen Bauzustnde, Grndungen, Grundwasserabsenkung, Wasserhaltung, Baugrubenverbau, Ramm-, Bohr- und Verpressarbeiten, Bodenaushub, Bodenaustausch, Baugrundverbesserung, Baugrundverfestigung, Tiefenrttlung, Trag-, Hilfs- und Schutzgerste, Schutzeinrichtungen, Verankerungen, Abfang- und/oder Auswechselvorrichtungen, Schalungen einschlielich Verlegung und berhhung, Hilfsmanahmen zum Anheben, Absenken oder Verschieben von Bauteilen oder Bauwerken,

1.4.3

(1) Fr Form und Ausfhrung gelten DIN EN ISO 128-20 und DIN ISO 128-24, DIN ISO 3766, DIN ISO 4066, DIN ISO 6428, DIN 6771-1 und -2 sowie DIN EN ISO 5457 und DIN EN ISO 3098. (2) Die Ausfhrungszeichnungen mssen mikroverfilmbar sein. Hierbei gelten DIN 19052-1 bis -4 und -6 sowie DIN 19053. (3) Die Ausfhrungszeichnungen mssen vollstndig und in deutscher Sprache beschriftet sein. Die Schriftgre von 3,5 mm sowie die Linienbreite der Liniengruppe 0,35mm nach DIN ISO 128-24 drfen nicht unterschritten werden. Die Blattgre der Zeichnungen wird durch das Format DIN A 0 begrenzt. Am oberen Rand der Zeichnungen ist ausreichend Platz fr die Mitverfilmung einer 50 cm

4

Stand: 04/10

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung langen Mastableiste freizuhalten, sofern eine Mastableiste nicht bereits im Schriftfeld enthalten ist. (4) Jede Zeichnung erhlt an de rechten unteren Blattbegrenzung ein Schriftfeld nach Angabe des Auftraggebers. Eintragungen sind nur in den hierfr vorgesehenen Feldern vorzunehmen. (5) nderungen in Zeichnungen sind im Schriftfeld entsprechend der zeitlichen Folge mit dem Index a, b usw., mit dem Datum der nderung sowie mit einer die nderung betreffenden Erluterung zu versehen. (6) Bei greren Bauwerken hat die Zeichnung in der Nhe des Schriftfeldes eine schematische bersichtsskizze des Gesamtbauwerkes zu enthalten. Hierin sind die in der Zeichnung dargestellten Bauwerksteile lagegerecht einzutragen und besonders kenntlich zu machen. (7) Fr behrdliche Vermerke ist ber dem Schriftfeld eine Flche im Format DIN A 5 freizuhalten. (8) Steht eine Zeichnung mit einer anderen in direktem Zusammenhang, so ist hierauf bei den jeweils zusammengehrigen Zeichnungen durch besonderen Hinweis aufmerksam zu machen. (9) Vervielfltigungen sind nach DIN 824 zu falten. (10) Ausfhrungszeichnungen fr die Bauwerksbersicht mssen sinngem alle die unter Nr. 4.2 fr Bestandsbersichtszeichnungen geforderten Angaben enthalten. (11) Die Bewehrung im Bauteil, vorzugsweise in Ansichten und Schnitten, ist mastblich darzustellen. Die einzelnen Positionen sind im Mastab herauszuziehen und vollstndig zu bemaen. (12) Die Zeichnungen fr Beton- und/oder Spannstahlbewehrung sind nach DIN ISO 3766 zu erstellen. (13) Anweisungen und Erluterungen fr die Bauausfhrung sowie Hinweise auf Richtlinien, Richtzeichnungen, Materialgten usw. sind besonders hervorzuheben. (14) Die Schalungszeichnungen mssen smtliche konstruktiven Einzelheiten und die geforderten Materialgten oder einzelnen Bauteile enthalten. Sie sind so zu vermaen, dass jedes auf der Baustelle erforderliche Ma entnommen werden kann. Auer den Schalmaen sind die NN-Hhen bzw. HN-Hhen fr die Konstruktion und das umliegende Gelnde in ausreichender Anzahl sowie die verwendeten Messpunkte und / oder Festpunkte anzugeben. (15) In den Bewehrungszeichnungen sind in Ergnzung zu DIN 1045-3 und DIN-Fachbericht Betonbrcken auch die Hauptschalmae darzustellen sowie Lage und Gre von Betonier- und Rttellcken besonders hervorzuheben. (16) Fr Bauteile mit hohem Bewehrungsgrad ist die Betonstahl- und Spannstahlbewehrung gemeinsam im vergrerten Mastab als Einzelheit darzustellen und durch Einbauanweisungen zu erlutern. (17) Der Entwsserungsplan muss das Rohrnetz (Sammel-, Lngs-, Quer- und Fallleitungen) mastblich mit Geflle und Vorflutverhltnissen darstellen. Er muss die Einzelheiten und Abmessungen wie z.B. Ablufe, Reinigungsffnungen, Schlammfnge, Ausdehnungsvorrichtungen, konstruktive Ausbildung der Auflagerungen bzw. Aufhngungen, Befestigungselemente, Formstcke und Werkstoffangaben enthalten. (18) in Zeichnungen von Trag-, Hilfs- und Schutzgersten mssen vorgegebene Durchfahrtsffnungen nach Lage und Gre einschlielich zugehrigem Verkehrsraum und Schutzmanahmen dargestellt werden.

2

Vermessung

(1) Der Auftragnehmer hat vom Baubeginn bis zur Bauwerksabnahme unter sinngemer Anwendung der DIN 4107 und DIN 1076 Setzungs- und Verformungsmessungen durchzufhren. Fr die Bewegungsbeobachtungen hat der Auftragnehmer ein Messprogramm in dreifacher Ausfertigung rechtzeitig vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen. Das Messprogramm muss alle magebenden Bauzustnde bercksichtigen und Aufschluss ber Bewegungen in vertikaler und horizontaler Richtung sowie Verkantungen geben. (2) Die Messungen sind insbesondere vor und nach Lastwechseln vorzunehmen. Dem Fortschritt der Hinterfllung ist dabei Rechnung zu tragen. Traggerste und sonstige Hilfskonstruktionen mit ihren Grndungen sowie etwaiger Baugrubenverbau sind in die Messungen einzubeziehen. (3) Der Auftragnehmer hat Vorschlge fr die Fortfhrung der Bauwerksvermessung sptestens bis zur Bauwerksabnahme dem Auftraggeber zu bergeben. Bei der Bauwerksabnahme ist dem Auftraggeber der Hhenfestpunkt zu bergeben. (4) Vor Ausfhrung der Abdichtungs- und Belagsarbeiten hat der Auftragnehmer die Hhenlage der Fahrbahntafel durch ein Flchennivellement nachzuweisen (siehe Nr. 3.3).

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5

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

3

Gradiente und EbenflchigkeitBegriffsbestimmungen

L = Sttzweite des zugehrigen berbaufeldes [cm] x = Abstand der betrachteten Stelle vom Auflagerpunkt [cm]. (2) Die Ausgleichsgradiente muss alle folgenden Bedingungen erfllen:

3.1

(1) Sollgradiente Planmig vorgegebene Gradiente der fertigen Fahrbahn. (2) Rohbausollgradiente Sollgradiente abzglich Solldicke von Dichtungs-, Schutz- und Deckschicht. (3) Rohbauistgradiente Vorhandene Gradiente des berbaus vor Aufbringung von stndigen Lasten (z.B. Belag, Kappen). (4) Ausgleichsgradiente Unter Bercksichtigung der Rohbauistgradiente bestmgliche Angleichung an die Sollgradiente.

Sie muss statisch und fahrdynamisch unbedenklich sein, Lichtraumprofile mssen stets freigehalten werden. Die einwandfreie Entwsserung muss gewhrleistet sein. An jeder Stelle muss der Ausrundungshalbmesser mindestens 2500 m bei einer Messstrecke von 20 m betragen. Eine Aneinanderreihung von Wannen und Kuppen mit hnlichen Abmessungen (Wellenbildung) ist nicht zulssig. Die Richtung des geforderten Quergeflles ist beizubehalten. Als Abweichung ist maximal + 0,2 % zulssig. Die Bauwerksanschlussbereiche sind in die Gradientenbetrachtung einzubeziehen.

3.2

Bedingungen fr die Sollgradiente

Die Sollgradiente muss unter voller stndiger Last zum Zeitpunkt t = unter Bercksichtigung der noch zu erwartenden Setzungen bei einer Bauwerkstemperatur von 10 C und bei einer gleichmigen Temperaturverteilung im berbau eingehalten werden.

(3) Die Ausgleichsgradiente muss vor dem Aufbringen der Kappen ermittelt werden.

3.5

Ebenflchigkeit

3.3

Ermittlung der Rohbauisthhen

Die rtliche Abweichung der Rohbauisthhe, bezogen auf eine Messstrecke von 4 m, darf bei Fahrbahntafeln hchstens 1 cm, bei Oberflchen der Kappen hchstens 4 mm betragen.

Die Rohbauisthhen sind vom Auftragnehmer vor der Kappen- oder Gesimsherstellung durch ein Netznivellement zu ermitteln. Hierzu werden vom Auftraggeber vor Beginn der Vermessungsarbeiten die notwendigen Rastermae festgelegt, wobei das Raster die Gradiente mit erfassen muss. Die Rasterpunkte sind vom Auftragnehmer wetterfest zu kennzeichnen.

3.6

Herstellen der Ausgleichsgradiente und der Ebenflchigkeit

3.4

Bedingungen fr die Ausgleichsgradiente

(1) Bleibt die Abweichung der Rohbauistgradiente von der Rohbausollgradiente unter Bercksichtigung der Verformung aus noch nicht aufgebrachten stndigen Lasten sowie aus Kriechen und Schwinden in einem Abweichungsbereich, der sich aus der nachstehenden Formel errechnet, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Ausgleichsgradiente vorzuschlagen. hx = + [ 1 + L * / 625 ]; = ( 1 x / L ) * x / L Es bedeuten: hx = Ordinate des Abweichungsbereiches [cm] 6

(1) Fr das Herstellen der Ausgleichsgradiente und der Ebenflchigkeit darf nur die Schutzschicht mit herangezogen werden. Hierbei darf die Dicke der Schutzschicht in einzelnen Punkten 6,5 cm nicht ber- und 2,5 cm nicht unterschreiten. Ist die Schutzschicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung, wird der Mehreinbau nicht vergtet. Betrgt die mittlere eingebaute Dicke weniger als die vertraglich vereinbarte, wird die Vergtung im Verhltnis der eingebauten zur vertraglichen Dicke abgemindert. Diese Regelung gilt bis zu einer mittleren Mindereinbaudicke von 0,7 cm. Darber hinausgehende Mindereinbaudicken gelten als Mangel und bedrfen einer besonderen Regelung. Ist die Schutzschicht nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung, gehen alle sich aus der Ausgleichsgradiente ergebenden Mehr- und Folgekosten zu Lasten des Auftragnehmers. (2) Sollte ein Abtrag des Betons nicht zu umgehen sein, so hat der Auftragnehmer nachzuweisen,Stand: 04/10

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung dass nur Mehrdicken abgetragen werden und die vertraglich vorgeschriebene Betondeckung der Bewehrung gewhrleistet ist. Umfang und Verfahren des Abtragens sind vorher mit dem Auftraggeber festzulegen. (3) Anschlieend sind die bearbeiteten Flchen gem Teil 3 Abschnitt 4 bzw. Teil 7 Abschnitte 1 bis 3 zu behandeln. Unter dem Fahrbahnbelag und den Kappen muss der Abfluss des Sickerwassers zu den ffnungen der Ablufe und zu den Tropftllen gewhrleistet sein. (4) Das Herstellen der Ausgleichsgradiente gehrt zu den Leistungen des Auftragnehmers. Die Kosten trgt der Auftragnehmer.

Stcklisten einschlielich Mengen- und Beschichtungsflchenberechnung fr sthlerne Bauwerke oder Bauteile, Korrosionsschutzplne, Kurzdokumentation fr Tunnel (Teil 5 Abschnitt 1 Nr. 12.4 und Abschnitt 2 Nr. 11).

4.2

Bestandsbersichtszeichnung

(1) Als Bestandsbersichtszeichnung gilt eine aufgrund der endgltigen Ausfhrung und den rtlichen Gegebenheiten hergestellte bersichtszeichnung. (2) Darzustellen sind u.a. Ansichten, Lngs- und Querschnitte, sonstige Schnitte, Grundrisse und alle wesentlichen Einzelheiten. Mit zu erfassen sind auch Bauteile und Einbauten, die nicht vom Auftragnehmer erstellt wurden, jedoch im Bereich des Bauwerkes vorhanden sind und zur Darstellung der Bauwerksbersicht gehren. Dazu gehren auch im Boden und im Bauwerk verbleibende Teile von Bauhilfsmanahmen. (3) Im Einzelnen mssen u.a. folgende Angaben enthalten sein. a) Lagebezeichnungen Nordpfeil, Kilometrierung der Kreuzungsstation, Kreuzungswinkel, Lage und Richtung der berbrckten Gleise, Straen, Leitungen, Gewsser usw., Namen von benachbarten Ortschaften, Benennung der Gewsser, Gleis- und/oder Straenbezeichnungen. b) Geometrische Verhltnisse Lichte Hhe, Bauhhen, lichte Weiten, Sttzweiten; Trassierungselemente im Grund- und Aufriss mit NN- bzw. HN-Achsangaben, Gleisabstnde; Querprofile mit Darstellung der Lichtraumprofile einschlielich der Lage des ungnstigsten Punktes im Grund- und Aufriss unter Bercksichtigung von Durchbiegungen und Setzungen; Querneigungen; Ma zwischen Schienen- bzw. Straenoberkante und Unterkante des berbaus an der ungnstigsten Stelle; NN- bzw. HN-Hhen an den wichtigsten Bauwerkspunkten. c) Baugrund und Grndungen

3.7

Mangel

Lassen sich die Ausgleichsgradiente und die Ebenflchigkeit nicht mehr nach den Bedingungen der Nr. 3.4 und 3.6 herstellen, gelten diese Abweichungen als Mangel und bedrfen einer gesonderten Abwicklung.

44.1

BestandsunterlagenAllgemeines

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sptestens bei Vorlage der Schlussrechnung die Bestandsunterlagen zu bergeben. Die Bauwerksdaten mssen zur ersten Hauptprfung vor der Abnahme vorliegen. (2) Als Bestandsunterlagern gelten u.a. Ausfhrungsunterlagen, die entsprechend dem Prf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausfhrung berichtigt sind. Sie drfen keine ungltig gewordenen Teile enthalten. Prf- und Genehmigungsvermerke sind in die Originale zu bertragen. Die bereinstimmung mit der Ausfhrung ist vom Auftragnehmer auf den Vervielfltigungen zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen sind vor der Mikroverfilmung auf die Originale zu bertragen. (3) In Ergnzung zu den Unterlagen gem Absatz (2) gehren zu den Bestandsunterlagen:

Inhaltsverzeichnisse fr die Standsicherheitsnachweise, Zeichnungsverzeichnisse, Stahllisten einschlielich Mengenberechnung fr Stahl- und Spannbetonbauwerke oder bauteile, Bauwerksdaten und Bauwerksbuch einschlielich smtlicher Unterlagen (Plne in der Hhe des Formates DIN A 4), Bestandsbersichtszeichnung(en),

Darstellung der Baugrunduntersuchungen nach DIN 4023 einschlielich Lage der Baugrundaufschlsse im Grundriss so wie der NN- bzw. HN-Hhen des angetroffenen Grundwasserspiegels mit Ablesedatum. Verlauf des Gelndes vor und nach Ausfhrung des Bauwerks,

Stand:04/10

7

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

bei Baugrundverbesserungen oder Bodenaustausch die ausgefhrte Dicke und die Stoffe einzelner Schichten sowie deren rumliche Ausdehnung, bei Flach- und Brunnengrndungen die Grndungskoten und die rechnerisch grte Bodenpressung in der Aufstandsebene, bei Pfahlgrndungen das System, die Pfahldurchmesser oder die Querschnittsflchen, die grten und kleinsten Lngen, die Neigung, die Einbindelnge in den tragfhigen Untergrund, die Hhenkoten der Unterkanten der Pfahlkopfplatten, die Pfahlbelastungen, bei Spundwnden das System, die Profilbezeichnung, Verlauf der Hhenkoten der Wandkrone, die grte und kleinste Bohlenlnge, die vorhandene Einbindelnge in den tragfhigen Untergrund, bei Verankerungen das System, die zulssige Tragkraft, die Hhenlage der Ankerkpfe, die Neigung sowie die grten und kleinsten Ankerlngen.

m) Entwsserungsanlagen mit Neigungsverhltnissen und Anschlssen an bestehende Leitungen oder Vorfluter n) Absturzsicherungen o) Ausrstungen fr die Unterhaltung und Instandsetzung der Bauwerke p) Sonstige Ausrstungen (z.B. Verkehrszeichen, Verkehrszeichenbrcken, Fahrleitungsmaste, Lrmschutzeinrichtungen, Leitwerke, Beleuchtungen) (4) Bestandsbersichtszeichnungen sind mittels CAD-System herzustellen und dem Auftraggeber im Original und als DXF-Datei zu bergeben. Ansonsten gilt fr die Form Nr. 1.4.2 sinngem. Originalzeichnungen drfen nicht gefaltet werden und sind mit gelochten Einhngestreifen zu versehen.Tabelle 1.2.1: Mastbe fr Lngs- und Querschnitte in Ab hngigkeit von den Bauwerksabmessungen

Lngsschnitt durch Gesamtbauwerk Bauwerkslnge [m] < 100 100 bis 200 > 200 Mastab 1 : 100 1 : 200 1 : 250

d) Gewsser Flierichtung, magebende Wasserstnde, Querprofile, Schifffahrtsffnungen, Ufer- und Sohlbefestigungen. e) Leitungen Kabel und Leitungen im bzw. am Bauwerk und in unmittelbarer Nhe nach Art, Lage, Abmessungen sowie Betreiber und/oder Eigentmer. f) Messpunkte Lage der verbleibenden Messpunkte im Grundund Aufriss wie die zugehrigen Festpunkte. g) Geometrische Gren Wesentliche geometrische Gren des Bauwerks und aller wesentlichen Konstruktionsteile. h) Art der Baustoffe mit Baustoffgten, Festigkeitsklassen und Expositionsklassen i) Bezeichnung der Spannverfahren und der zulssigen Spannkraft (getrennt nach Bauteil und Tragrichtung) j) Tragfhigkeit Verkehrslasten nach DIN-Fachbericht Einwirkungen auf Brcken und besondere Lastmodelle. k) Abdichtungen, Korrosionsschutz, Belge und Fugen nach Art und Lage l) Lager mit Lage der Pressenansatzpunkte, Gelenke, Fahrbahnbergnge, jeweils mit Angabe des Systems und des Fabrikates; Angaben ber maximale und minimale Dilatationen und / oder Drehwinkel 8

Querschnitte durch berbauten und Widerlagerflgel Breite zwischen den Gelndern [m] < 20 > 20 Mastab 1 : 50 1 : 100

(5) Lngsschnitte sind durch alle tragenden Konstruktionsteile zu fhren. Widerlager und anschlieende Flgel oder andere Sttzbauwerke sind mit darzustellen. (6) Bei vernderlichen Querschnitten sind die kennzeichnenden Schnitte darzustellen. (7) Der Grundriss muss eine Draufsicht auf das fertige Bauwerk einschlielich der Bschungen und auf die Unterbauten enthalten. (8) Die Mastbe sind aus Tabelle 1.2.1 zu whlen. (9) Fr den Grundriss ist im Allgemeinen derselbe Mastab wie fr die Lngsschnitte zu whlen. Einzelheiten sind in geeignetem Mastab darzustellen.

Stand: 04/10

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

4.3

berarbeitung von Bestandsunterlagen

Nach Manahmen an bestehenden Bauwerken (z.B. Instandsetzungen, Verstrkungen, Umbauten) mssen die Bestandsunterlagen angepasst werden. Es ist zu prfen, inwieweit die Unterlagen nach Nr. 4.1 ergnzt bzw. ersetzt werden mssen. Alle Manahmen sind im Bauwerksbuch zu dokumentieren.

Stand:04/10

9

Bundesanstalt fr Straenwesen

Zustzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten

ZTV-INGTeil 1 Allgemeines

Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung

Stand: 07/06

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung

Inhalt1 2

Seite Allgemeines .......................................... 3 Bestimmung der ueren Bedingungen ........................................ 3 Bestimmung der Abreifestigkeit ...... 3 Gerte und Hilfsmittel ............................ 3 Durchfhrung ......................................... 3 Auswertung ............................................ 3 Bestimmung der Rautiefe ................... 4 Anwendung ............................................ 4 Beschreibung des Verfahrens ............... 4 Gerte und Hilfsmittel ............................ 4 Durchfhrung ......................................... 4 Auswertung ............................................ 4

3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5

Anhang A Taupunkttabelle ................................ 5 Anhang B Formblatt B 1.3.1 uere Bedingungen ........................ 6 Formblatt B 1.3.2 Abreifestigkeit ................................. 7 Formblatt B 1.3.3 Rautiefe............................................. 8

2

Stand: 07/06

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung

1

Allgemeines

Im Rahmen der berwachung der Ausfhrung und der Prfung der fertigen Leistung sind Prfungen durchzufhren, fr deren Durchfhrung und deren dabei einzuhaltende Prfbedingungen einheitliche Anweisungen festgelegt sind. Die Prfungen knnen sowohl im Rahmen der Eigenberwachung des Auftragnehmers als auch bei Kontrollprfungen des Auftraggebers erforderlich werden. Zur Vereinfachung der Handhabung und zur leichteren Auffindbarkeit werden in diesem Abschnitt die Prfungen aufgefhrt, die in mehreren Abschnitten gefordert werden. Die Anwendungen werden in den jeweiligen Abschnitten festgelegt

senkrecht zur Prfflche auf den Prfstand zu bertragen. Das Gert muss zusammen mit dem Zugkolben kalibriert sein. Die zugehrige Betriebsanleitung und das Kalibrierdiagramm mssen auf der Baustelle vorliegen.

Prfstempel mit einem Durchmesser von 50 mm. Die Dicke der Prfplatte muss berall grer als 25 mm sein. Thermometer zum Messen der Temperatur des Prfgutes.

3.2

Durchfhrung

(1) Die Prfung ist gem DIN EN 1542 durchzufhren. (2) Bei einem Bauteil mssen derselbe Prfer und dasselbe Zugprfgert eingesetzt werden. Ausnahmen bedrfen einer besonderen Regelung. (3) Bei der Bestimmung der Abreifestigkeit von Betonunterlagen und harten Schichten sind die Prfflchen mit dem Kernbohrgert etwa 10 mm tief senkrecht zur Oberflche nass in die Betonunterlage vorzubohren. Es ist darauf zu achten, dass keine Bewehrung beschdigt wird. Ggf. muss die Lage der Bewehrung vorher festgestellt werden, und zwar zerstrungsfrei. Die Gesamtbohrtiefe darf nicht grer als 50 mm sein. Der Durchmesser der gebohrten Prfflche muss 50 mm betragen. (4) Die Kraftanstiegsgeschwindigkeit betrgt bei Prfungen von

2

Bestimmung der ueren Bedingungen

(1) Fr das Feststellen der ueren Bedingungen sind vom Auftragnehmer folgende oder gleichwertige Messgerte vorzuhalten:

Hydrothermograph, Digitalthermometer, Digitalhygrometer.

(2) Vor Beginn sowie whrend der Ausfhrung der Arbeiten mit Reaktionsharzen sind die Temperaturen

der Luft, der Unterlage, der Stoffe

Betonunterlagen und harten Schichten 100 N/s, elastischen und thermoplastischen Schichten 300 N/s.

sowie die Luftfeuchte festzustellen. (3) Die Taupunkttemperatur der Luft ist gem der Tabelle A 1.3.1 zu bestimmen. (4) Die Messwerte sind gem Formblatt B 1.3.1 zu protokollieren. (5) Die Anzahl der Messungen sind hufiger zu wiederholen, wenn die Temperaturen in die Nhe der Grenzwerte gelangen.

(5) Die Temperatur der zu prfenden Schicht muss mindestens 5C betragen. Die Temperatur ist zu messen und zu protokollieren.

3.3

Auswertung

(1) ber jede Abreiprfung ist ein Protokoll gem Formblatt B 1.3.2 anzufertigen. (2) Die Abreifestigkeit ist auf 0,1 N/mm anzugeben. (3) Der Bruchverlauf ist anzugeben. Bei wechselndem Bruchverlauf sind die jeweiligen Flchenanteile auf 10 % genau abzuschtzen. (4) Abrisse, die zu mehr als 25 % in der Klebefuge erfolgen, bleiben bei der Auswertung unbercksichtigt, wenn das Ergebnis kleiner als die geforderte Abreifestigkeit ist.

3

Bestimmung der AbreifestigkeitGerte und Hilfsmittel

3.1

Die folgenden Gerte und Hilfsmittel sind einzusetzen:

Transportables Zugprfgert mindestens der Klasse 2 nach DIN 51220, das es gestattet, die Zugspannung mit annhernd konstanter Kraftanstiegsgeschwindigkeit stofrei und

Stand: 07/06

3

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung

4

Bestimmung der Rautiefe

4.5

Auswertung

4.1 Anwendung(1) Die Rautiefe ist nach dem Sandflchenverfahren zu bestimmen [1]. (2) Das Verfahren dient der Bestimmung der Rautiefe auf der Oberseite von horizontalen Betonunterlagen, Betonersatzsystemen und ggf. alten Oberflchenschutzsystemen. (3) Die Prfung ist nach der Oberflchenvorbereitung und nach erfolgtem Nachweis der Abreifestigkeit durchzufhren.

(1) Die Messwerte und die einer Prfung zugeordneten Flchen sind nach Gre und Lage gem Formblatt B 1.3.3 zu protokollieren. (2) Die Rautiefe Rt [mm] ergibt sich mit dem Sandvolumen V [cm] und dem Durchmesser d [cm] des etwa kreisfrmig verteilten Sandes zu: Rt = 40 * V / ( * d) (3) Bei einer maximalen Rautiefe von 1,0 mm, 1,5 mm bzw. 20 mm darf der Durchmesser in Abhngigkeit vom Volumen die in der Tabelle 1.3.1 angegebenen Werte der Mindestdurchmesser nicht unterschreiten.Tabelle 1.3.1: Mindestdurchmesser dmin in Abhngigkeit vom Volumen V [cm] 25 Rt = 1,0 mm Rt = 1,5 mm dmin [cm] dmin [cm] 18 15 13 30 20 16 14 35 21 17 15 40 23 18 16 45 24 20 17 50 25 21 18

4.2

Beschreibung des Verfahrens

(1) Eine definierte Sandmenge wird auf der zu prfenden Oberflche kreisfrmig so verteilt, dass die Vertiefungen gerade gefllt sind. (2) Die Rautiefe ist definiert als die Hhe des gedachten zylindrischen Krpers mit dem Kreisdurchmesser und dem Sandvolumen.

4.3

Gerte und Hilfsmittel

Rt = 2,0 mm dmin [cm]

Die folgenden Gerte und Hilfsmittel sind einzusezten:

[1] Kaufmann, N: Das Sandflchenverfahren. Straenbautechnik 24 (1971), Nr. 3, S. 131-135

Gef mit bekanntem Hohlraumgehalt zwischen 25 cm und 50 cm (Schnapsglas: 2 cl = 20 cm), Trockener Quarzsand, Krnung 0,1 0,5 mm, Runde Hartholzscheibe (Durchmesser 5 cm, Dicke 1 cm) mit einem als Griff dienenden Zapfen in der Mitte der Oberseite, Zollstock/Meterstab.

4.4

Durchfhrung

(1) Bei der Durchfhrung ist folgendermaen vorzugehen:

Das Gef wird mit Quarzsand gefllt, und der Inhalt wird auf die trockene und saubere Oberflche geschttet. Der Sand wird mit der Scheibe durch spiralfrmig sich erweiternde Kreisbewegungen in die Vertiefungen der Oberflche ohne Druck eingerieben. Der Durchmesser des Kreises wird gemessen.

(2) Bei der Auswahl der Stellen fr die Einzelprfungen sind rtliche Unstetigkeiten nicht zu bercksichtigen.

4

Stand: 07/06

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung - Anhang A

Anhang ATaupunkttabelleTabelle A 1.3.1: Taupunkttabelle

Lufttemperatur [C]

Taupunkttemperaturen in [C] bei einer relativen Luftfeuchte von45 % 50 % -6,6 -4,9 -3,1 -1,6 0,0 1,0 1,8 2,8 3,8 4,7 5,6 6,5 7,4 8,3 9,3 10,2 11,2 12,0 12,9 13,8 14,8 15,7 16,6 17,6 18,4 20,3 22,2 24,1 25,7 27,7 55 % -5,4 -3,7 -2,1 -0,4 1,3 2,3 3,2 4,2 5,1 6,1 7,0 7,9 8,8 9,8 10,7 11,6 12,5 13,5 14,4 15,4 16,3 17,2 18,1 19,0 20,0 21,9 23,8 25,5 27,4 29,2 60 % -4,4 -2,6 -1,1 0,7 2,5 3,6 4,5 5,4 6,4 7,4 8,3 9,2 10,1 11,1 12,0 12,9 13,9 14,9 15,7 16,7 17,7 18,6 19,4 20,5 21,4 23,3 25,2 27,0 28,9 30,8 65 % -3,2 -1,8 -0,1 1,8 3,7 4,7 5,6 6,6 7,6 8,5 9,5 10,4 11,3 12,3 13,2 14,2 15,2 16,0 17,1 18,0 18,9 19,8 20,9 21,8 23,7 24,7 26,5 28,4 30,3 32,2 70 % -2,5 -0,9 0,9 2,8 4,8 5,8 6,7 7,7 8,7 9,6 10,6 11,5 12,4 13,4 14,4 15,4 16,3 17,3 18,2 19,1 20,1 21,1 22,1 23,0 23,9 25,8 27,9 29,7 31,6 33,5 75 % -1,8 -0,1 1,9 3,8 5,8 6,7 7,8 8,7 9,7 10,7 11,7 12,5 13,5 14,5 15,5 16,4 17,4 18,4 19,2 20,2 21,3 22,2 23,2 24,2 25,1 27,1 28,9 30,9 32,8 34,7 80 % -1,0 0,8 2,7 4,8 6,8 7,7 8,7 9,6 10,7 11,7 12,7 13,6 14,6 15,5 16,5 17,4 18,4 19,4 20,3 21,4 22,3 23,3 24,3 25,2 26,1 28,2 30,1 32,0 34,0 35,9 85 % -0,3 1,6 3,6 5,7 7,7 8,6 9,6 10,5 11,6 12,6 13,6 14,5 15,4 16,4 17,4 18,4 19,4 20,4 21,4 22,3 23,3 24,3 25,3 26,2 27,2 29,2 31,2 33,1 35,0 37,0 90 % 0,5 2,4 4,5 6,5 8,5 9,4 10,5 11,4 12,6 13,5 14,6 15,4 16,3 17,4 18,4 19,3 20,3 21,3 22,3 23,3 24,3 25,2 26,2 27,3 28,2 30,2 32,1 34,2 36,1 38,1 95 % 1,2 3,2 5,4 7,3 9,3 10,2 11,3 12,2 13,4 14,4 15,5 16,2 17,3 18,2 19,2 20,2 21,2 22,2 23,2 24,2 25,2 26,1 27,2 28,2 29,1 31,2 33,1 35,1 37,0 39,1

2 4 6 8 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 32 34 36 38 40

-7,8 -6,1 -4,5 -2,7 -1,3 -0,4 0,4 1,3 2,2 3,1 4,1 5,0 5,9 6,8 7,7 8,6 9,5 10,4 11,3 12,2 13,2 14,1 15,0 15,9 16,8 18,6 20,4 22,2 24,0 25,8

Die Taupunkttabelle gibt an, bei welchen Oberflchentemperaturen in Abhngigkeit von der Lufttemperatur und der relativen Luftfeuchte Kondensat auftritt. So wird z.B. bei einer Lufttemperatur von 20 C und einer relativen Luftfeuchte von 70 % auf nichtsaugenden Oberflchen mit Oberflchentemperaturen unter 14,4 C Kondensat auftreten.

Stand: 07/06

5

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung - Anhang B

Formblatt B 1.3.1uere Bedingungen Baumanahme Seite Bauwerksnummer (ASB)

Bauabschnitt Auftrageber Bauwerksname

Auftragnehmer

oben unten

Datum/ Uhrzeit

Bauteil

1 Lufttemperatur 2 Taupunkttemperatur 3 Objekttemperatur 4 relative Luftfeuchte 1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 C C C % C C C % C C C % C C C %

Unterschrift des Auftragnehmers

Bemerkungen

6

Stand: 07/06

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung - Anhang B

Formblatt B 1.3.2 AbreifestigkeitProdukt / Systembezeichnung Seite Bauwerksnummer (ASB)

Baumanahme

Bauwerksname

Bauabschnitt

oben unten

Herstellungsdatum der SchichtenZugeordnete Prfflche Angaben zum Prfgert Gerte Typ-Nr. Messbereich Prfstempeldurchmesser Prfstempelflche Angaben zur Prfung Bohrtiefe Klebstoff Krafteinstiegsgeschwindigkeit [N/s] ... Temp. d. Nr. Schichten [C] Abreikraft [N] Abreifestigkeit Einzelwert [N/mm] Mittelwert [N/mm] A B 20 50 100 mm mm mm

PrfungsdatumGeprft wird Betonunterlage vorbereitet unvorbereitet Betonersatzsystem Grundierung/Versiegelung/ Kratzspachtelung Oberflchenschutzsystem Dichtungsschicht Dnnbelag Haftschicht Schweibahn Dichtungssystem

300 Korrosionsschutzsystem Versagensart [% der Bruchflche] Kohsionsversagen C D Y Z Adhsionsversagen A/B B/C C/D D/Y Y/Z

Unterschriften

Bezeichnung der Schichten A= B= C=

...................................... Prfer/ Firma

.................................... Auftragnehmer

.............................. Auftraggeber

D= Y = Kleber Z = Stempel

Stand: 07/06

7

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prfungen whrend der Ausfhrung - Anhang B

Formblatt B 1.3.3Kontrollprfung Eigenberwachung Baumanahme Bauwerksnummer (ASB)

Rautiefe

Seite

Bauabschnitt Auftraggeber Bauwerksname

Auftragnehmer

oben unten

Datum

Bauteil/ zugeordnete Prfflche

Einzelwerte der Rautiefe Rt [mm]

Mittlere Rautiefe Rtm [mm]

Unterschrift des Auftragnehmers

1 2 3 1 2 3 1 2 3 1 2 3 1 2 3Bemerkungen

8

Stand: 07/06

Bundesanstalt fr Straenwesen

Zustzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 2 Grundbau

Abschnitt 1 Baugruben

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

Inhalt1 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 4 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 5 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 7.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.3.4 7.3.5 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 2

Seite Allgemeines .......................................... 3 Grundlagen ........................................... 3 Vorhandene bauliche Anlagen............... 3 Beweissicherung / Zustandserfassung .. 3 Emissionen und sonstige Beeintrchtigungen ................................ 3 Baugrund und Standsicherheit .............. 4 9 Gebschte Baugruben ........................ 4 Baugruben mit Verbau ........................ 4 Allgemeines ........................................... 4 Baugrubenwnde ................................... 4 Trgerbohlwnde ................................... 4 Stahlspundwnde .................................. 4 Bohrpfahlwnde ..................................... 5 Schlitzwnde .......................................... 5 Kombination von Verbauarten ............... 5 Baugrubensohle / Planum .................. 5 Verankerung, Vernagelung und Aussteifung .......................................... 6 Verpressanker........................................ 6 Vernagelung........................................... 6 Baugrubenaussteifung ........................... 6 Baugruben im Grundwasser ............... 6 Allgemeines ........................................... 6 Restwassermengen ............................... 7 Dichte Baugrubenwnde ....................... 7 Allgemeines ........................................... 7 Stahlspundwnde .................................. 7 Bohrpfahlwnde ..................................... 7 Schlitzwnde .......................................... 7 Dichtwnde mit eingehngter Spundwand ............................................ 7 Dichte Baugrubensohlen ....................... 7 Allgemeines ........................................... 7 Unterwasserbetonsohle ......................... 8 Tiefliegende Injektionssohle .................. 8 Hochliegende Injektionssohle ................ 8 8 8.1 8.2 8.3 8.4

Seite Aushub, Rckbau und Verfllen der Baugrube ............................................... 8 Aushub der Baugrube............................. 8 Rckbau der Baugrube........................... 8 Verfllen der Baugrube / des Arbeitsraumes ........................................ 9 Bauwerkshinterfllung ............................ 9 berwachung der Bauausfhrung / Qualittssicherung ............................... 9

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

1

Allgemeines

(1) Der Teil 2 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (2) Es gelten DIN 1054, DIN 4020, DIN 4084, DIN 4085, DIN 4123 und DIN 4124 sowie die Zustzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Erdarbeiten im Straenbau (ZTV E-StB) und die Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben (EAB). (3) Fr Wasserhaltungsmanahmen gilt der Abschnitt 3. (4) Mit der Vorerkundung, Erkundung, Planung, Berechnung und Herstellung drfen nur solche Personen verantwortlich betraut werden, die grndliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen in der Geotechnik nachweisen knnen. (5) Der Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndige fr Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein.

rechtzeitig vor Baubeginn eine Zustandserfassung durchzufhren. (3) Vor Beginn der Baumanahmen werden vom Auftraggeber Art und Umfang der Beweissicherung festgelegt und der Beweissicherer benannt. (4) Fhrt der Auftraggeber die Zustandserfassung vor Beginn der Baumanahmen durch, werden die Ergebnisse dem Auftragnehmer mit der Leistungsbeschreibung bergeben. (5) Der Auftragnehmer bernimmt unter Anerkennung der Ergebnisse diese Zustandserfassung mit der Magabe, sie whrend der Baumanahme fortzuschreiben. (6) Ist der Auftragnehmer mit der Beweissicherung beauftragt, hat er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen unabhngigen Sachverstndigen fr die Durchfhrung dieser Manahmen einzuschalten. Vor Beginn der Baumanahmen sind dem Auftraggeber Art und Umfang der Beweissicherung zur Zustimmung vorzulegen. Die Ergebnisse der Zustandserfassungen sind dem Auftraggeber zeitnah zur Anerkennung vorzulegen. (7) Die von den Beweissicherungsmanahmen Betroffenen sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor Durchfhrung zu benachrichtigen. (8) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine abschlieende Zustandserfassung durchzufhren und die vollstndige Beweissicherung dem Auftraggeber zu bergeben. (9) Treten durch das vom Auftragnehmer gewhlte Bauverfahren Schden an benachbarten Bauten oder andere schdliche Auswirkungen auf, ist der Auftraggeber hiervon unverzglich zu informieren. Der Auftragnehmer muss umgehend geeignete Manahmen einleiten.

22.1

GrundlagenVorhandene bauliche Anlagen

(1) Vor Beginn der Bauarbeiten ist die exakte Lage der betroffenen baulichen Anlagen durch den Auftragnehmer zu berprfen. (2) Bei der Herstellung und Vorhaltung der Baugruben drfen keine fr diese baulichen Anlagen unvertrglichen Verformungen auftreten. (3) Die Gre der vertrglichen Verformungen und ggf. erforderliche Sicherungsmanahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. (4) Soweit Ver- und Entsorgungseinrichtungen die Baugrubengrundrissflche durchlaufen oder im unmittelbaren Einflussbereich der Baugrubenwnde und der Verankerung dieser liegen, sind vor Baubeginn die notwendigen Manahmen (z.B. Umverlegungen von Leitungen, Behelfsbrcken) auszufhren. (5) Art und Umfang der notwendigen Manahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

2.3

Emissionen und sonstige Beeintrchtigungen

(1) Fr die Beurteilung von Erschtterungen gilt DIN 4150. (2) Die Einhaltung der zulssigen Emissionsgrenzwerte ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Bedingt der Bauablauf strkere Emissionen als die gesetzlichen Regelungen bzw. einschlgige Normen erlauben, ist ein Emissionsschutzkonzept vorzulegen. (3) Die Zugnglichkeit von Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist im Rahmen des Baubetriebes zu gewhrleisten. (4) Die Art und der Umfang der Reinigung der Verkehrswege sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen. 3

2.2

Beweissicherung / Zustandserfassung

(1) Die Beweissicherung gliedert sich in Zustandserfassungen vor Beginn, whrend und nach Abschluss der Baumanahmen. (2) Fr Gebude und sonstige Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie schtzenswerte Vegetation im Einflussbereich der Baumanahmen istStand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

2.4

Baugrund und Standsicherheit

(1) Durch geotechnische Untersuchungen nach DIN 4020 sind die fr die Bauaufgabe magebenden Baugrundeigenschaften zu ermitteln. Die charakteristischen Werte von Bodenkenngren sind unter Bercksichtigung von DIN 1054 und DIN 4020 festzulegen. (2) Vor Beginn der Aushubarbeiten ist die Standsicherheit der geplanten Baugrube gem DIN 4124 zu belegen. Erforderliche rechnerische Standsicherheitsnachweise und Ausfhrungsplne sind dem Auftraggeber in prffhiger Form vorzulegen. (3) Die Prfung erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm beauftragten Prfingenieur. (4) In Fllen, in denen die Prfung durch den Auftragnehmer erfolgen soll, ist dies in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. (5) Werden die Ausfhrungsunterlagen in geprfter Form gefordert, bedarf die Wahl des Prfingenieurs der Zustimmung des Auftraggebers. Die Prfkosten trgt der Auftragnehmer.

nahmen eine zwngungsarme Bewegung des Bauwerks zu ermglichen (z.B. durch Trennfolien). (4) Wird das Bauwerk ohne Arbeitsraum direkt gegen die Baugrubenwand betoniert, hat der Auftragnehmer Abweichungen bei der Herstellung der Baugrubenwand zu bercksichtigen. Die daraus resultierenden Mehrmengen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (5) Die herstellungsbedingten Abweichungen und die sich durch die Beanspruchung bei der jeweiligen Verbauart ergebenen Verformungen sind bei der Festlegung der lichten geometrischen Baugrubenabmessungen zu bercksichtigen.

4.24.2.1

BaugrubenwndeTrgerbohlwnde

(1) Trgerbohlwnde knnen vertikal oder auch geneigt als sogenannter liegender Verbau ausgefhrt werden. (2) Die Stahltrger sind grundstzlich mit gleichem Abstand einzubauen. (3) Bei ungleichen Abstnden der Trger sind besondere Manahmen zu treffen, um ein Verdrehen der Trger infolge unterschiedlicher Belastung der Verbohlung zu vermeiden. (4) Bohlen zwischen Verbautrgern sind durch Hartholzkeile mit Verspannung gegen den Boden einzubauen. Die Keile sind durch aufgenagelte Leisten gegen Lsen in ihrer Lage zu sichern und regelmig zu berprfen. Abweichend zur DIN 4124 drfen nur kantenscharf gesgte Bohlen eingesetzt werden. Die Bohlen mssen eine Mindestauflagerbreite von 1/5 der Trgerbreite aufweisen. (5) Bei einer verankerten Trgerbohlwand ohne Gurtung ist zur Sicherung gegen Ankerausfall am Kopf des Verbaus umlaufend ein Stahlzugband von mindestens 100 x 10 mm anzuschweien. Diese Manahme ersetzt nicht den Nachweis Ausfall eines Ankers. 4.2.2 Stahlspundwnde

3

Gebschte Baugruben

(1) Bei der Herstellung der Bschung ist eine Gefhrdung durch abrutschende Massen auszuschlieen. Beim Aushub entstandene berhnge durch Bauwerksreste, Steine oder Felsbrocken sind sofort zu beseitigen. Steine und Felsreste, die sich aus der Bschung lsen knnen, sind regelmig zu kontrollieren, wenn erforderlich zu sichern oder zu berumen. (2) Baugrubenbschungen sind vor Witterungseinflssen (Erosion durch Niederschlge, Austrocknung usw.) zu schtzen. Austretendes Schichtenwasser und sich auf den Bschungsflchen sammelndes Oberflchenwasser sind schadlos abzuleiten. (3) Fr die Baugrubensohle gilt Nr. 5.

44.1

Baugruben mit VerbauAllgemeines

(1) Es gelten DIN EN 10248 und DIN EN 12063. (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Anforderungen an das Herstellungsverfahren in Abhngigkeit von den rtlichen Randbedingungen festzulegen. (3) Fr das Einbringen der Spundbohlen ist ein geeignetes Fhrungssystem zu whlen, welches ein Ausweichen der Spundbohle beim Einbringen verhindert. Dabei sind Lotabweichungen quer zur

(1) Die nachfolgenden Nrn. behandeln Baugruben ohne Grundwasser. (2) Die Ausfhrung der Baugruben kann in der Bauweise mit Arbeitsraum oder in der Bauweise ohne Arbeitsraum erfolgen. (3) Wird ein Bauwerk unmittelbar gegen die Baugrubenwnde betoniert, ist durch geeignete Ma4

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben Spundwandachse von maximal 1,5 % der Bohlenlnge zulssig. Bei greren Abweichungen sind die Spundbohlen zu ziehen, neu auszurichten und erneut einzubringen. (4) Auf eine Gurtung kann bei verankerten Spundwnden in Abstimmung mit dem Auftraggeber verzichtet werden, wenn die einzelnen Rammelemente verankert und kraftschlssig im Schloss gerammt wurden und eine durchgehende, flchenhafte Tragwirkung nachgewiesen ist. (5) Der Nachweis kann durch eine einwandfreie Schlossverhakung, z.B. durch installierte induktive Nherungsschalter oder mechanische Federstifte, erbracht werden. (6) Die Hilfsmittel zum Einbringen der Spundbohlen (z.B. Niederdruck-/Hochdruck-Splen) sind statisch zu bercksichtigen. Splhilfen sind bis maximal 1 m vor Erreichen der endgltigen Einbautiefe zulssig. 4.2.3 Bohrpfahlwnde erforderlichen Lichtraum einschrnken. (8) Eine hhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. (9) Bei einer Suspensionssttzung hat der Auftragnehmer den Nachweis ber die Entsorgung der anfallenden Suspensionsreste zu erbringen. 4.2.4 Schlitzwnde

(1) Es gelten DIN EN 1538 in Verbindung mit DIN 4126 und DIN 4127 sowie Teil 3 Abschnitt 1. (2) Bei Bezugnahme der DIN EN 1538 auf die ENV 206, ENV 1991, ENV 1992 und ENV 1994 sind die DIN-Fachberichte Beton, Einwirkungen auf Brcken, Betonbrcken und Verbundbrcken anzuwenden. (3) Sofern Schlitzwnde zu tragenden Bauteilen des endgltigen Bauwerks werden, sind sie entsprechend den Expositionsklassen, denen das Bauteil zugeordnet ist, herzustellen. In diesem Fall muss die Betondeckung 10 cm betragen. (4) Die Bewehrungskrbe drfen erst nach Sichtkontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut werden. (5) Vor Baubeginn ist die Eignung der Rezeptur fr die Sttzflssigkeit nachzuweisen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen. (6) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung einen Lamelleneinteilungsplan aufzustellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: die Bezeichnung und die Breite der Lamellen, die planmigen Einbindetiefen, die Reihenfolge der Herstellung, das zulssige Alter der Vorgngerlamelle, die Manahmen zur Absicherung von offenen oder noch nicht erhrteten Lamellen. (7) Der Auftragnehmer hat den Nachweis ber die Entsorgung der anfallenden Suspensionsreste zu erbringen. 4.2.5 Kombination von Verbauarten

(1) Es gelten DIN EN 1536, DIN-Fachbericht Bohrpfhle und der Teil 3 Abschnitt 1. (2) Bei Bezugnahme der DIN EN 1536 auf die ENV 206, ENV 1991-1, ENV 1992-1-1 und ENV 1994-1-1 sind die DIN-Fachberichte Beton, Einwirkungen auf Brcken, Betonbrcken und Verbundbrcken anzuwenden. (3) Sofern die Bohrpfahlwnde zu tragenden Bauteilen des endgltigen Bauwerks werden, sind sie entsprechend den Expositionsklassen, denen das Bauteil zugeordnet ist, herzustellen. (4) Die Bewehrungskrbe drfen erst nach Sichtkontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut werden. (5) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung berschnittener Bohrpfahlwnde einen Bohrfolgeplan aufzustellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: die Bezeichnung und die Durchmesser der Pfhle, die planmigen Einbindetiefen, die Reihenfolge der Herstellung, die zulssige Betonfestigkeit der Primrpfhle beim Herstellen der Sekundrpfhle, die Sicherheitsmanahmen zur Absicherung offener Bohrungen und noch nicht erhrteter Pfhle. (6) Die Bohrpfahlwnde sind mit Bohrschablone herzustellen. (7) Vorwchse sind zu beseitigen, wenn sie denStand: 12/07

Bei der Kombination von Verbauarten sind die vorgenannten Regelungen sinngem anzuwenden.

5

Baugrubensohle / Planum

(1) Bei bindigem Boden und bei Bden, die bei Wasser- und/oder Luftzutritt aufweichen oder zerfallen, ist eine mindestens 50 cm dicke Schutzschicht in der Baugrube zu belassen. Diese Schutzschicht ist in geeigneter Weise, ggf. von Hand, und abschnittweise unmittelbar vor dem 5

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben Herstellen des Grndungsbauteils auszuheben. Das freigelegte Planum ist unmittelbar durch die Aufbringung der Tragkonstruktion (Sauberkeitsschicht aus Beton oder Filter-/Drnschicht oder Tragschicht) zu schtzen. (2) Bei verdichtungsfhigen Bden sind Auflockerungen durch ein geeignetes Verdichtungsverfahren zu beseitigen. Falls sich die Auflockerungen durch Verdichten nicht beheben lassen, kann der Auftraggeber den Ersatz des Bodens durch Beton oder ein geeignetes Ersatzmaterial verlangen. (3) Bei feinkrnigen, wassergesttigten Bden ist ein Befahren der Baugrubensohle und des Planums nicht zulssig. (4) Wenn die planmige Grndungssohle tiefer als die tatschlich angetroffene Felsoberflche liegt, darf der Fels nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgebaut werden. (5) Der Termin fr die berprfung der Baugrubensohle ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen, dass ein Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndiger fr Geotechnik beteiligt werden kann. Hierfr hat der Auftragnehmer die Baugrube erforderlichenfalls wasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskrfte zur Verfgung zu stellen.

6.2

Vernagelung

(1) Es gilt prEN 14490. (2) Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen fr Ngel sind dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Der Aushub (freie Standhhe bis zur Aufbringung der Spritzbetonschale und/oder Vernagelung) darf nur in der Hhe erfolgen, dass kein Herausrollen, Ausflieen oder ein Ausbruch von Boden und Fels auftreten kann. (4) Die ggf. erforderliche Spritzbetonschale (Flchensicherung) ist unmittelbar nach dem Freilegen aufzubringen. Fr deren Ausfhrung gilt DIN 18551. (5) Abhngig vom Umfang des Wasserandrangs sind zwischen Boden/Fels und Spritzbetonschale flchenhaft angeordnete Drnmatten/Drnstreifen bzw. filterstabil ummantelte Drnrohre zur Ableitung von Oberflchen- und Sickerwasser einzubauen. Zur Ableitung des mit diesen Elementen gesammelten Wassers sind Durchlaufffnungen durch die Spritzbetonschale zu fhren. (6) In die Leistung einzurechnen ist eine durch das Herstellungsverfahren bedingte berdicke der Spritzbetonschale von 20 % der Solldicke und der aufgrund der geotechnischen Situation unvermeidbare Mehraushub bzw. Mehrausbruch bis zu einem Einzelvolumen von 0,01 m3/m2.

6

Verankerung, Vernagelung und AussteifungVerpressanker

6.3 6.1(1) Fr die Herstellung und Prfung gilt DIN 4125. Zustzlich sind die Regelungen des informativen Anhanges G der DIN 1054 anzuwenden. (2) Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen fr die Ankerkpfe und fr die Anker sind dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Genehmigt der Auftraggeber die Ausfhrung einer in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehenen Rckverankerung, hat der Auftragnehmer hierfr die schriftliche Zustimmung der betroffenen Grundstckseigentmer dem Auftraggeber vor Baubeginn vorzulegen. (4) Der Lastfall "Ausfall eines Ankers" ist nachzuweisen. Hierbei sind fr die erdstatischen Nachweise die Teilsicherheitsbeiwerte gem Lastfall 3 nach DIN 1054 einzuhalten. (5) Der Verpresskrperberstand ist auf maximal 1 m zu begrenzen. (6) Bei Verwendung von Mikropfhlen statt Verpressankern kann der Auftraggeber Abnahmeprfungen fr jeden Pfahl entsprechend den Regelungen fr Verpressanker fordern. 6

Baugrubenaussteifung

(1) Es gelten die DIN-Fachberichte Beton, Betonbrcken und Stahlbrcken sowie DIN 1052. (2) Zur Aufnahme von Horizontalkrften vorgesehene Verbnde sind an die Baugrubenwnde und etwaige Mitteltrgerreihen unverschieblich und kraftschlssig anzuschlieen. (3) Rundholzsteifen mssen geradwchsig und ohne Drehwuchs sein. Hlzerne Steifen drfen nicht gestoen werden.

77.1

Baugruben im GrundwasserAllgemeines

(1) Zustzlich zu Nr. 4 gelten die nachfolgenden Regelungen. (2) Die Anforderungen an die Wasserhaltung sind in Abschnitt 3 geregelt. (3) In der Leistungsbeschreibung sind die Auflagen aus der wasserrechtlichen Genehmigung und die Ergebnisse der projektbezogenen Gutachten zu bercksichtigen.

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben (4) Wegen des besonderen Risikos beim Bauen im Grundwasser sind fr mgliche Strflle Anweisungen zur sofortigen Schadensbegrenzung auf der Baustelle vorzuhalten. der Lotrechten sind 0,5 % der Bohrpfahllnge zulssig. (4) Die Herstellung hat mit Bohrlochverrohrung zu erfolgen. (5) Die berschneidung benachbarter Pfhle muss an jeder Stelle mindestens 50 mm betragen. (6) Bei jeder einzelnen Pfahlbohrung ist vor dem Betonieren eine Lagekontrolle am Pfahlfu mittels geeigneter Messeinrichtungen durchzufhren und zu protokollieren. (7) Bei der Anordnung von mehreren unbewehrten Pfhlen zwischen bewehrten Pfhlen (z.B. 1+3 System) sind die unbewehrten Pfhle im Grundriss in einer Sttzlinie (gewlbeartig) anzuordnen. 7.3.4 Schlitzwnde

7.2

Restwassermengen

(1) Restwasser tritt der technisch dichten Baugrube z.B. durch Fugen und Schlsser zu und muss abgeleitet werden. Die Anforderungen an Beschaffenheit und Menge des abzuleitenden Restwassers sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. (2) Fr die Behandlung und Ableitung bzw. Rckfhrung der Restwassermengen ist von der zustndigen Wasserbehrde vor Baubeginn eine Genehmigung einzuholen. Die Verantwortlichkeiten hierzu sind in Abschnitt 3 geregelt. (3) Wird das Bauverfahren vom Auftragnehmer gewhlt, sind die in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Menge und die Beschaffenheit des abzuleitenden Restwassers nachzuweisen und einzuhalten.

(1) Schlitzwnde sind mit einer Nenndicke von mindestens 60 cm auszubilden. (2) Als allseitige Abweichung von der Lotrechten sind 0,5 % der Schlitzwandhhe zulssig. (3) Bei jeder Lamelle ist eine Lagekontrolle durch ein Geomesssystem (z.B. Inklinometermessung) durchzufhren und zu protokollieren. (4) Die berschneidung der Lamellen in der Schlitzwandsohle muss mindestens 20 cm betragen. (5) Arbeitsfugen sind wasserdicht auszufhren. Nachverpressmglichkeiten sind vorzusehen. 7.3.5 Dichtwnde mit eingehngter Spundwand

7.37.3.1

Dichte BaugrubenwndeAllgemeines

(1) Dichte Baugrubenwnde knnen sowohl als Baubehelfe als auch im Ausnahmefall als Teil des endgltigen Bauwerks dienen. (2) Auf die Dichtigkeit notwendiger Querschotte und deren Anschluss ist besonders zu achten. 7.3.2 Stahlspundwnde

(1) Es gelten die Nrn. 7.3.2 und 7.3.4. (2) Spundbohlen sind zur Lagesicherung mit einer Zwangsfhrung lotrecht in die Schlitze einzubauen. Es sind Manahmen zu treffen, um ein Versinken des Spundwandkopfes in der Dichtflssigkeit zu verhindern. (3) Die Endschlsser der Spundwnde sind gegen Beschdigung durch Schlitzwandgreifer und Eindringen von Dichtmasse durch ein Schutzprofil, das vor dem Einbau der folgenden Bohle gezogen wird, zu schtzen. (4) Zur Vermeidung von Gefgestrungen der bereits abgebundenen Dichtmasse sind die Spundbohlen erschtterungsarm einzubringen.

(1) Die Stahlspundwnde sind wasserdicht herzustellen. (2) In Abhngigkeit von der zulssigen Restwassermenge kann es erforderlich sein, zustzlich Schlossdichtungen o.. einzusetzen. (3) Es sind Lotabweichungen quer zur Spundwandachse von maximal 1 % der Bohlenlnge zulssig. Bei greren Abweichungen sind die Spundbohlen zu ziehen, neu auszurichten und erneut einzubringen. 7.3.3 Bohrpfahlwnde

(1) Es sind nur Wnde mit berschnittenen Bohrpfhlen zulssig. (2) Bohrpfahlwnde als dichte Baugrubenwnde sind mit einem Pfahldurchmesser von mindestens 60 cm auszubilden. (3) Als allseitige Abweichung der Pfahlachsen vonStand: 12/07

7.47.4.1

Dichte BaugrubensohlenAllgemeines

(1) Dichte Baugrubensohlen knnen durch den 7

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben Untergrund selbst (natrliche Dichtsohle) oder durch den Einbau einer entsprechenden Konstruktion erreicht werden, insbesondere durch eine Unterwasserbetonsohle, eine Injektionssohle (hoch- oder tiefliegend) und Sonderbauverfahren, wie z.B. Vereisung. (2) Die den Berechnungen zugrunde gelegten Druckverhltnisse sind inner- und auerhalb der Baugrube durch Grundwasserstandsmessungen vor und whrend des Aushubs zu kontrollieren. Innerhalb der Baugrube ist der Grundwasserstand oberhalb der Dichtsohle zu erfassen. (3) Die Wirksamkeit der Dichtsohle ist vor dem Aushub durch Probelenzung nachzuweisen. 7.4.2 Unterwasserbetonsohle 7.4.4 Hochliegende Injektionssohle (4) Fr die Injektionssohle sind wasserrechtliche Genehmigungen hinsichtlich der Zusammensetzung der vorgesehenen Injektionsmaterialien erforderlich. (5) Die Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Werte ist auf der Baustelle laufend zu berprfen und zu dokumentieren.

(1) Die wie die tiefliegende Injektionssohle hergestellte Dichtungsschicht (kein Weichgel) wird anstelle der Erdauflast durch Zuganker oder pfhle gegen den Auftrieb gesichert. Dies hat den Vorteil, dass die Baugrubenwnde nicht so tief einbinden mssen. (2) Die hochliegende Injektionssohle ist mit einer Erdberdeckung von mindestens 1 m Dicke bis zur spteren Baugrubensohle herzustellen. (3) Der erforderliche Verbund zwischen der Injektionssohle und der Verankerung ist durch Eignungsversuche auf der Baustelle nachzuweisen.

(1) Unterwasserbetonsohlen sind in der Regel unbewehrt vorzusehen. (2) Der Beton ist im Kontraktorverfahren einzubringen. (3) Die erforderliche Dicke der Unterwasserbetonsohle ist fr den festgelegten Bemessungswasserstand fr die Bauzeit nachzuweisen. (4) Zwischen der Oberkante des Unterwasserbetons und der Unterkante der Sauberkeitsschicht ist eine Ausgleichsschicht aus Kies von mindestens 20 cm Dicke vorzusehen. Die Ausgleichsschicht ist filterstabil auszufhren und im Randbereich gegen seitliches Ausweichen zu sichern. (5) Der Anschlussbereich Sohle/Wand ist vor Einbringen des Unterwasserbetons zu kontrollieren (ggf. durch Tauchereinsatz). (6) Unterwasserbetonsohlen drfen fr den Nachweis der Auftriebssicherheit des endgltigen Bauwerks in der Regel nicht herangezogen werden. 7.4.3 Tiefliegende Injektionssohle

8

Aushub, Rckbau und Verfllen der BaugrubeAushub der Baugrube

8.1

(1) Fr Bodenarbeiten innerhalb der durchwurzelten Bodenschicht gelten die Zustzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Landschaftsbauarbeiten im Straenbau (ZTV La-StB). (2) Der Abtrag und die Lagerung des Oberbodens mssen gesondert erfolgen. Abtrag und Lagerung sollen so erfolgen, dass eine Verschlechterung des Bodenmaterials hinsichtlich Qualitt und Zusammensetzung vermieden wird.

8.2

Rckbau der Baugrube

(1) Das Verfahren sieht die Herstellung einer wasserundurchlssigen Schicht aus Zement- und/oder Kunststoffsuspension (Weichgel) in Lockergestein vor, damit der darber verbleibende Erdkrper dem darunter angreifenden Grundwasserdruck entgegenwirken kann. (2) Wegen der Herstellungsungenauigkeiten sollte die Injektionssohle nicht mehr als 40 m unter der Bohrebene liegen. (3) Bei Hhenabstufungen der Injektionssohle ist an der Versatzstelle ein bergangsblock mit einer berlappungslnge, die mindestens der 2-fachen Versatztiefe entspricht, auszufhren. 8

(1) In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang Elemente der Baugrubensicherung im Untergrund verbleiben oder rckgebaut werden sollen. (2) Der Rckbau von Elementen der Baugrubensicherung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. (3) Verbleibende Elemente sind einzumessen und in die Bestandsplne aufzunehmen. (4) Bei verbleibenden Baugrubensicherungen ist eine dauerhafte Beeinflussung des Grundwassers zu verhindern.

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

8.3

Verfllen der Baugrube / des Arbeitsraumes

informieren und vom Auftragnehmer ein entsprechender nderungsplan dem Auftraggeber vorzulegen. (2) Zur Beurteilung der Bauwerks-BodenWechselwirkung knnen besondere Messeinrichtungen im Sinne eines Geomessprogramms erforderlich werden (Przisionsnivellement, Alignement, Inklinometer, Druckmessdosen u.a.).

(1) Die an das Material gestellten Qualittsanforderungen im Hinblick auf Art und Zusammensetzung sind vor Ausfhrung dem Auftraggeber nachzuweisen. (2) Bei der Verwendung von gebrochenem Material darf dessen Einbau nicht zu Schden an der vorhandenen Bauwerksabdichtung und drnage fhren. (3) In Verbindung mit den Verdichtungsanforderungen und den dafr bentigten Verdichtungsgerten ist der Verdichtungserddruck nach DIN 4085 nachzuweisen. Dabei sind insbesondere die verschiedenen Bauzustnde zu beachten (z.B. einseitige Verfllung). (4) Sofern ein Wiedereinbau beim Aushub anfallender Bden vorgesehen ist, muss geeignetes Material getrennt gelagert werden. Eine Vermischung mit vernssten, organischen oder nicht verdichtungsfhigen Bden ist auszuschlieen. Bei bindigem oder witterungsempfindlichem Bodenmaterial ist das Niederschlagswasser durch geeignete Manahmen (z.B. Abwalzen mit Geflle, Folienabdeckung) abzuhalten. (5) Organische, quellfhige oder vernsste Bden drfen nicht verwendet werden. (6) Durch unsachgeme Zwischenlagerung unbrauchbar gewordenes Bodenmaterial hat der Auftragnehmer zu beseitigen und durch brauchbares Verfllmaterial zu ersetzen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (7) Bei der Wiederherstellung des Gelndes gelten die ZTV La-StB.

8.4

Bauwerkshinterfllung

(1) Es gilt das Merkblatt ber den Einfluss der Hinterfllung auf Bauwerke. (2) Bei verankerten Wnden ist das Spannen bzw. Entlasten der Anker auf die Hinterfllarbeiten abzustimmen. Die entsprechenden Einwirkungskombinationen sind bei den Standsicherheitsnachweisen zu bercksichtigen.

9

berwachung der Bauausfhrung / Qualittssicherung

(1) Whrend der Bauausfhrung hat regelmig eine Beobachtung und ggf. auch messtechnische Kontrolle der Baugrubensicherung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf bereinstimmung mit der Ausfhrungsplanung zu erfolgen. Bei Nichtbereinstimmung ist umgehend der Auftraggeber zuStand: 12/07

9

Bundesanstalt fr Straenwesen

Zustzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Ingenieurbauten

ZTV-INGTeil 2 Grundbau

Abschnitt 2 Grndungen

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Grndungen

Inhalt1 2 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.3 4 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 7

Seite Allgemeines .......................................... 3 Flachgrndungen................................. 3 Tiefgrndungen.................................... 3 Allgemeines ........................................... 3 Pfahlgrndungen.................................... 3 Allgemeines ........................................... 3 Verdrngungspfhle............................... 3 Bohrpfhle.............................................. 4 Mikropfhle ............................................ 4 Grndungen auf Spundwnden ............. 5 Sondergrndungen.............................. 5 Bodenersatz ......................................... 5 Allgemeines ........................................... 5 Bodenersatz mit nichtbindigem Boden .. 5 Bodenersatz mit Beton .......................... 6 Unterfangungen ..................................... 6 Grndung auf verbessertem / verfestigtem Baugrund ....................... 6 Verdichtung ............................................ 6 Oberflchen- und Tiefenverdichtung ..... 6 Dynamische Intensivverdichtung und Sprengverdichtung ................................. 7 Verfestigung ........................................... 7 Allgemeines ........................................... 7 Verfestigung durch Bindemittel .............. 7 Verfestigung durch Injektionen und Verdichtungsinjektionen ......................... 7 berwachung der Bauausfhrung / Qualittssicherung .............................. 7

2

Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Grndungen

1

Allgemeines

(1) Der Teil 2 Abschnitt 2 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (2) Es gelten DIN 1054, DIN 4020, DIN 4123, DIN 4124 sowie die Zustzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien fr Erdarbeiten im Straenbau (ZTV E-StB) und die Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben (EAB). (3) Vor Beginn der Baumanahme wird durch den Auftraggeber festgelegt, in welche Geotechnische Kategorie die Bauwerksgrndung einzuordnen ist. (4) Das Merkblatt ber den Einfluss der Hinterfllung auf Bauwerke ist zu beachten. (5) Die vom Auftraggeber zur Verfgung gestellten Angaben zur Grndung aus dem Geotechnischen Bericht gelten nur fr den Verwaltungsentwurf und nur fr die dort genannte Grndungsart und Grndungstiefe. Bei nderungsvorschlgen oder Nebenangeboten ist vom Auftragnehmer die Gleichwertigkeit durch einen Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndigen fr Geotechnik nachzuweisen. (6) Der Auftragnehmer hat bei dem von ihm gewhlten Bauverfahren vor Beginn der Grndungsarbeiten eine Zustandserfassung durchzufhren. Hierzu gilt Abschnitt 1 Nr. 2. (7) Fr die Ausfhrungsplanung sind der Rechengang und die zugehrigen Lastannahmen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. (8) Bei Ausschachtungen an Bauwerken ist in der Leistungsbeschreibung anzugeben, mit welcher Abgrabung (Tiefe und Ausdehnung) vor der bestehenden Grndung fr die Standsicherheitsnachweise gerechnet werden muss. (9) Der Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndige fr Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein.

messtechnische Setzungskontrolle oder eine Nachrichtung bzw. Nachrichtmglichkeit des berbaues vorzusehen.

33.1

TiefgrndungenAllgemeines

(1) Es gelten die DIN EN 1536 in Verbindung mit dem DIN-Fachbericht Bohrpfhle, DIN EN 12699, DIN EN 12794 und DIN EN 14199. (2) Bei Bezug in den vorgenanten Normen auf EN 206, EN 1991-1, EN 1992, EN 1993 und EN 1994-1-1 sind die DIN-Fachberichte Beton, Einwirkungen auf Brcken, Betonbrcken, Stahlbrcken und Verbundbrcken anzuwenden. (3) Die Empfehlungen des Arbeitskreises Pfhle (EA Pfhle) sind zu beachten.

3.23.2.1

PfahlgrndungenAllgemeines

(1) Die Tragfhigkeit der Pfhle ist anhand von Pfahlprobebelastungen oder von Probebelastungen unter vergleichbaren Verhltnissen nachzuweisen, bzw. es kann auf die Erfahrungswerte der DIN 1054 zurckgegriffen werden, wenn ber das mechanische Verhalten des Baugrundes gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Die Art des Tragfhigkeitsnachweises ist in der Leistungsbeschreibung festzulegen. (2) Fr Probebelastungen gelten die EA Pfhle. (3) Einzelpfhle oder einreihige Pfahlgruppen unter Widerlagern oder Sttzen mit lngsfesten Lagern sind mit Ausnahme bei der integralen Bauweise nicht zugelassen. 3.2.2 Verdrngungspfhle

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Flachgrndungen

(1) Die tatschliche Lage und Richtung der Pfhle sind aufzumessen. Der Einfluss der Abweichungen von der Solllage ist statisch nachzuweisen. (2) Beschdigte Pfahlkpfe drfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers abgeschnitten und ersetzt werden. (3) Bei vorgefertigten Verdrngungspfhlen aus Stahlbeton mssen die Stahleinlagen der Pfhle mindestens 50 cm in das anschlieende Bauteil einbinden. Der gesunde Beton des Pfahles muss mindestens 5 cm in die Pfahlkopfplatte einbinden. (4) Bei vorgefertigten Verdrngungspfhlen aus Stahl- und Spannbeton mssen die Beanspruchungen aus Transport und Lagerung bercksich-

(1) Es gelten die DIN-Fachberichte Beton, Einwirkungen auf Brcken und Betonbrcken. (2) Der Termin fr die berprfung der Grndungssohle ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen, dass ein Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndiger fr Geotechnik beteiligt werden kann. Hierfr hat der Auftragnehmer die Grndungssohle erforderlichenfalls wasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskrfte zur Verfgung zu stellen. (3) Bei zu erwartenden Setzungsdifferenzen zwischen Grndungen ist ggf. eine Vorbelastung, eineStand: 12/07

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Grndungen tigt werden. (5) Der Auftragnehmer hat die nach DIN EN 12699 zu fhrenden Herstellprotokolle dem Auftraggeber sptestens am folgenden Arbeitstag zu bergeben. Sollten die Bedingungen vereinbarter Randkriterien nicht erfllt werden, ist der Auftraggeber hiervon zu unterrichten und es sind ihm Vorschlge fr die weiteren Manahmen zu unterbreiten. 3.2.3 Bohrpfhle die Pfhle muss mindestens 30 cm betragen. An der Unterseite der Pfahlkopfplatte mssen alle Pfhle einen lichten Abstand von mindestens 60 cm haben. Die Pfahlkopfplatte muss mindestens 60 cm dick sein. (11) Die Lngsbewehrung ist gleichmig ber den Umfang zu verteilen. Zum sicheren Einhalten der Betondeckung und zur Lagesicherung der Lngsbewehrung sind mindestens folgende Manahmen vorzusehen: Im Abstand von hchstens 2,50 m sind jeweils zwei Bandstahlringe 5/60 mm mit einem Abstand von 25 cm in der Bewehrung anzuordnen und an diese Ringe entsprechende Bgel mit einem Stabdurchmesser von 16 mm als Abstandhalter anzuschweien. Bei maschineller Herstellung des Bewehrungskorbes drfen die beiden Bandstahlringe durch einen Ring gleicher Steifigkeit und die Bgel durch abstandhaltende Kufen ersetzt werden, deren Enden nach innen gebogen sind. Der Fu des Bewehrungskorbes ist aus gekreuzten Bandstahleisen 5/60 mm mit einer Stahlplatte 200/200/5 mm herzustellen. Soweit verfahrensbedingt nicht verhindert werden kann, dass der Bewehrungskorb in den Untergrund absinkt oder beim Ziehen des Bohrrohres mitgenommen wird, sind andere Lagesicherungen vorzusehen. (12) Leerbohrungen sind beim Ziehen der Verrohrung bis Oberflche Bohrplanum mit sandigem Kies oder anderem geeigneten Material zu verfllen und ggf. zu verdichten. (13) Der Termin fr die berprfung der Pfahlaufstandsebene und der notwendigen Einbindelnge in den tragfhigen Baugrund ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen, dass der Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndige fr Geotechnik beteiligt werden kann. Hierfr hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber diese Bereiche erforderlichenfalls grundwasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskrfte zur Verfgung zu stellen. 3.2.4 Mikropfhle

(1) Abweichend von DIN EN 1536 sind fr die Herstellung von Bohrpfhlen maximal eine Exzentrizitt von 0,05 x D (D = Pfahldurchmesser) und eine Neigungsabweichung von 0,015 m je Meter Pfahllnge gegenber dem Sollwert zulssig. (2) Fr die Bemessung der Bohrpfhle sind unabhngig von den tatschlichen Abweichungen die vorgenannten Abweichungen zu bercksichtigen. (3) Eine hhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. (4) Unverrohrte Bohrungen fr Pfhle sind nur im Fels und nur mit Zustimmung durch den Auftraggeber zugelassen. (5) Pfahlfu- und Pfahlschaftaufweitungen sind in Abstimmung mit dem Fachplaner fr Geotechnik/Sachverstndigen fr Geotechnik im Hinblick auf die Bemessung festzulegen. (6) Die bereinstimmung der ausgefhrten Pfhle mit den Vorgaben in den B