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BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 1© 2004
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management
___________________________________
Sachstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SGB II -__________________________________
Dortmund, den 17.06.2004
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 2© 2004
BRIDGES Consulting Public Affairs & ManagementBRIDGES Consulting Public Affairs & Management
• baut Brücken überall dort, wo politische, gesellschaftliche und
wirtschaftliche Interessen aufeinander treffen.
• baut Brücken überall dort, wo politische, gesellschaftliche und
wirtschaftliche Interessen aufeinander treffen.
• ist eine Kommunikations- und Organisationsberatung, deren
Spezialität die Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen
Entscheidungsprozesse ist.
• ist eine Kommunikations- und Organisationsberatung, deren
Spezialität die Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen
Entscheidungsprozesse ist.
• legt Wert darauf, Dialogpartner für inhaltliche Entscheidungs-
prozesse zu sein. Wir verbinden Beratung mit einem kritischen
Dialog und helfen damit unseren Kunden, neue Wege zu gehen.
• legt Wert darauf, Dialogpartner für inhaltliche Entscheidungs-
prozesse zu sein. Wir verbinden Beratung mit einem kritischen
Dialog und helfen damit unseren Kunden, neue Wege zu gehen.
• kennt die Prinzipien und Funktionsweisen privatwirtschaftlicher,
öffentlicher und politischer Systeme.
• kennt die Prinzipien und Funktionsweisen privatwirtschaftlicher,
öffentlicher und politischer Systeme.
Wer ist BRIDGES ?
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 3© 2004
VerwaltungsmodernisierungVerwaltungsmodernisierung
Beratung von kommunalen Unternehmen und Outsourcing-
Maßnahmen
Beratung von kommunalen Unternehmen und Outsourcing-
Maßnahmen
Unternehmen im Dialog mit Politik und Gesellschaft
Unternehmen im Dialog mit Politik und Gesellschaft
BRIDGES baut Brücken
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 4© 2004
Inhalt und Ziel der PräsentationInhalt und Ziel der Präsentation
–… –… Aufbereitung von Informa-
tionen zu aktuellen Entwick-lungen über die Vorschriften
des Vierten Gesetzes fürmoderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt.
(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)
Aufbereitung von Informa-tionen zu aktuellen Entwick-lungen über die Vorschriften
des Vierten Gesetzes fürmoderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt.
(BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.)
Insbesondere zum Stand der Umsetzung und Trägerschaft
der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeits-
losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),
Zweites Buch (II).
(Artikel 1, Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt – Hartz IV)
Insbesondere zum Stand der Umsetzung und Trägerschaft
der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeits-
losengeld II - nach dem neu-en Sozialgesetzbuch (SGB),
Zweites Buch (II).
(Artikel 1, Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt – Hartz IV)
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 5© 2004
Ziel der Grund-sicherung für
Arbeitssuchende ist:
Schnelle und passgenaue
Vermittlung in Arbeit
Die Stärkung der Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben - nach dem „Fördern und
Fordern - Prinzip“
Keine einseitige Verschiebung von
(finanziellen) Lasten zwischen den
Gebietskörperschaften
Überwindung der Hilfebedürftigkeit und
Verbesserung der Beschäftigungs-
fähigkeit
Ausreichende materielle
Sicherung bei Arbeitslosigkeit
Zielsetzung der Grundsicherung
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 6© 2004
Die Agentur für Arbeit (oder die optierende Kommune) benennt dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine/n
persönliche/n Ansprechpartner/in (Fallmanager, Fallzahl 1:75) und schließt fallbezogen eine Eingliederungs-
vereinbarung für 6 Monate ab (§ 15 SGB II).
Die Agentur für Arbeit (oder die optierende Kommune) benennt dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine/n
persönliche/n Ansprechpartner/in (Fallmanager, Fallzahl 1:75) und schließt fallbezogen eine Eingliederungs-
vereinbarung für 6 Monate ab (§ 15 SGB II).
Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach
§ 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen -
z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld.
Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach
§ 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen -
z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Nach § 16 (3) Satz 1 SGB II sind damit alle möglichen Formen gemeint, die nicht von § 16(1), (2) erfasst sind. Nach § 16(3) Satz 2 SGB II kommen auch zusätzliche
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen (bei Zahlung von Mehraufwandentschädigung) dafür in Frage, ohne das
dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Nach § 16 (3) Satz 1 SGB II sind damit alle möglichen Formen gemeint, die nicht von § 16(1), (2) erfasst sind. Nach § 16(3) Satz 2 SGB II kommen auch zusätzliche
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen (bei Zahlung von Mehraufwandentschädigung) dafür in Frage, ohne das
dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Eingliederungsleistungen
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 7© 2004
Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfezur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft:
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
(nach einem festgelegten Zeitplan).
Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit-Suchende.
Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten
Januar 2004Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen
zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein-schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells
(nach einem festgelegten Zeitplan).
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 8© 2004
Einkommensberechnung und Vermögensanrech-nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort-abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu-stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs-erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim-mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha-lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge-sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Einkommensberechnung und Vermögensanrech-nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort-abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu-stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs-erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim-mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden
Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha-lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber:
§27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge-sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU
Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:
Aktueller Stand
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 9© 2004
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu-stimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord-nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werdenInhalt u. a.:
Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre-chende Eingliederungsmaßnahmen!
Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu-stimmung des Bundesrates vorgezogen
Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen
Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord-nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werdenInhalt u. a.:
Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre-chende Eingliederungsmaßnahmen!
Rechtsverordnungsermächtigung zu:Rechtsverordnungsermächtigung zu:
Aktueller Stand
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 10© 2004
Ende April 2004 Ende April 2004
In einer Bundestags-entschließung vomDezember 2003 war vorgesehen, bis zu diesem Termin das
Optionsgesetz nach § 6a SGB II zu
verabschieden – dies ist im Bundes-
tag geschehen – im Bundesrat wurde das Gesetz am 14.05. in den Vermittlungs-
ausschuß überwiesen.
Oktober 2004Oktober 2004
Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs vom
Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug
zum ALG II, insbesondere die Regelungen zur
Erhebung dererforderlichen
Daten. Nach dem Optionsgesetz auf den August 2004 vorgezogen – in Krafttreten noch
offen.
Januar 2005Januar 2005
Regelungen zur Durchführung der Leistungen der
Grundsicherung fürArbeitsuchende (Eingliederungs-
leistungen, ALG II/ Sozialgeld), Wahr-
nehmung derOption kommunale Trägerschaft, Ände-rung des Wohngeld-
und Bundes-kindergeldgesetzes
zur Einführung eines Kindergeldzuschlags.
Weiterer „Fahrplan“ der Regelungen
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 11© 2004
Die Agenturen für ArbeitDie Agenturen für Arbeit
Leistungen zur
arbeitsmarktlichen
Eingliederung,
Sicherung des
Lebensunterhalts.
Leistungen für Unterkunft und Heizung, darüber
hinaus Kosten für soziale Beratungs- und Be-treuungsleistungen,Einmalleistungen.
Die KommunenDie Kommunen
Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen
Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 12© 2004
ABERABER
Nach § 6(3) SGB II können die Träger Dritte mit derDurchführung/Erbringung der Leistungen be-
auftragen - ACHTUNG:Grundsätzlich gilt bei Leistungsaustausch die
Vergabeordnung! Neue EU Richtlinie dazu ist noch in nationales Recht zu überführen!
UNDUND
Nach §§ 17 und 18 SGB II sind die Agenturen zur Ko-operation mit den örtlichen Akteuren des Ar-beitsmarktes verpflichtet! Soweit Leistungs-
anbieter vorhanden sind, dürfen die Agenturenkeine Eigenen aufbauen!
Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 13© 2004
Errichtung von Arbeits-
gemeinschaften (Gesetzlicher
Regelfall)
Variante 2 (§ 6 a) SGB II
Variante 2 (§ 6 a) SGB II
Option kommunaler Trägerschaft
(Näheres regelt das am 29.4. im Bundestag
verabschiedete Optionsgesetz)
Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II
Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II
Geteilte Zuständigkeit
(beide Behörden administrieren ihre
Leistungen getrennt; dies bedeutet, dass
ALG-II-Leistungen an zwei Stellen zu
beantragen sind)
Variante 1 (§ 44b) SGB II
Variante 1 (§ 44b) SGB II
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung - mögliche Umsetzungsmodelle
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 14© 2004
Variante 1 Variante 2
Die aktuelle Debatte erfolgt
anhand der beiden
Varianten
Bildung von Arbeits-
gemeinschaften
Option kommunaler Trägerschaft
Aktuelle Entwicklungen
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 15© 2004
Nach dem Gesetz haben:Nach dem Gesetz haben:
–… –…
Kreise und kreisfreie Städte
die Möglichkeit, die Aufgaben
der Agenturen für Arbeit nach
dem SGB II auf Antrag
auszuführen.
Kreise und kreisfreie Städte
die Möglichkeit, die Aufgaben
der Agenturen für Arbeit nach
dem SGB II auf Antrag
auszuführen.
Das die von den kreisfreien
Städten und Kreisen
benannten und vom BMWA
„zugelassenen kommunalen
Stellen, die Aufgaben als
Organe der Bundesagentur
für Arbeit wahrnehmen“.
(Organleihe)
Das die von den kreisfreien
Städten und Kreisen
benannten und vom BMWA
„zugelassenen kommunalen
Stellen, die Aufgaben als
Organe der Bundesagentur
für Arbeit wahrnehmen“.
(Organleihe)
Das Gesetz bestimmt:Das Gesetz bestimmt:
Variante - Optionsgesetz
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 16© 2004
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ist am 14. Mai im Bundesrat abgelehnt worden:
Die Organleihe wird von Seiten der Union sowie teilweise von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände abgelehnt, da diese die kommunalen Stellen an die Vorgaben der Bundesagentur und ihre Weisungen binde.Gefordert wird eine weitgehende Unabhängigkeit entsprechend dem Entschließungsantrag des Bundestags zu HARTZ IV. Dessen Umsetzung würde eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen notwendig machen, die verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und eine Grundgesetzänderung erfordern würde. Diese ist nach Auffassung der Bundesregierung im Bundesrat z. Z. nicht mehrheitsfähig.
Eine vollständige Unabhängigkeit der Kommunen wiederum ist nicht vorstellbar, wenn der Bund wesentliche Teile der Kosten trägt.
Heute – 17.06. – Vermittlungsausschuss, (vielleicht) noch einmal 30. Juni. Die letzte Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause am findet am 9. Juli 2004 statt.
Aktuelle Debatte zum Optionsgesetz
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 17© 2004
Weitere kritische Punkte sind zur Zeit:
Weitere kritische Punkte sind zur Zeit:
Aktuelle Debatte zur Umsetzung des SGB II
Sicherstellung der versprochenen finan- ziellen Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro:
•Bundesregierung und DST schlagen als Lö-sung eine Revisionsklausel und eine quotale Beteiligung der BA an den Kosten der Unterkunft vor.
Sicherstellung der rechtzeitigen Daten-erfassung und Arbeitsfähigkeit der IT-Systeme:
• Der Verwaltungsrat der BA stellte am 24. Mai 2004 „Risiken aufgrund der engen Zeitplanung“ und „eine große Verantwort-ung“ dafür bei der „Politik – Bund, Länder Kommunen“ fest.
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 18© 2004
Ebenso kritisch zu sehen ist:
Ebenso kritisch zu sehen ist:
Aktuelle Debatte zur Umsetzung des SGB II
Sicherstellung der Umsetzung des weiteren Umbaus der BA – u. a. Ein-richtung von Job-Centern:
• Der Verwaltungsrat stellte am 24. Mai fest: „Damit (ALG II - Einführung) verzö-gert sich der verbesserte Service für die Arbeitslosengeld I Kunden der BA“
Sicherstellung eines ausreichenden Eingliederungstitels:
• in der vom Bundestag am 29.04.2004 angenommenen Entschließung werden für 2005 als „Gesamtintegrationsbudget“
9,15 Mrd. Euro als notwendig angesehen –aber: Je nach Basisjahr unzureichend!
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 19© 2004
Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen:
Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
• einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher,• anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin-gung aus einer Hand.
Variante - Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II)
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 20© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Sicherung der Auszahlung der Leistungen
• Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Entscheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als „Außenstellen“ der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstellen nur an einer Stelle.
• Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gutscheine.• Datenzusammenstellung und -übermittlung für die bereits
vorhandenen Leistungsfälle. VO sagt: Getrennte Bescheidung!• Wie können vorhandene (weitestgehend vollständige) kommunale
Daten aus vorhandenen IT Systemen übertragen werden? BA sagt: Überhaupt nicht!
• Welche (rechtlich verbindlichen) Dokumente sind notwendig und werden von beiden Seiten akzeptiert?
• Wie können bewährte kommunal eingesetzte Zahlungssysteme – und das vorhandene kommunale Anwendungs-know-how - beibehalten werden? BA sagt: Eigentlich nur Nutzung BA System vorgesehen!
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 21© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsorganisation der ARGE
• Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen.
• Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). • Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office). • Organisation des Kontakts zu ausbildenden oder einstellenden
Unternehmen (Vermittlungsgeschäft).• Fallmanagement – was heißt „Leistungen aus einer Hand“
konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungs-gewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt.
• Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mit-arbeiter oder beauftragte Dritte.
• Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht?
• Grundlegende Aufbau- und Ablauforganisation der ARGE.
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 22© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Personalkonzept
• Festlegung der qualitativen und quantitativen Soll Personal-bedarfe.
• Personaleinsatzplanung (Ist-Personal) für die ARGE:• wer wird,• für welche Aufgaben, • aus welchen bisherigen Arbeitsbereichen, • mit welcher Qualifikation und• mit welcher Entlohnung,
in die ARGE delegiert und wie und wo werden fehlende Kapazitäten „eingekauft“?
• Regelungen zur Mitwirkung der Personalvertretungen.• Grundsätze des Führungskonzeptes der ARGE – Bestimmung
der Methoden des Personalmanagements in der ARGE.• Personalentwicklung für delegiertes Personal – innerhalb der
ARGE und in Zukunft innerhalb der (ehemaligen) Arbeitsbe-reiche/Arbeitgeber.
• Konzept für notwendige Anpassungs-Qualifizierung.
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 23© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte
• Nutzung vorhandener/neuer Räumlichkeiten der ARGE Partner• Bereitstellung/Kosten vorhandener und/oder neuer EDV Systeme • Entscheidung über ein eigenes Budget der Arbeitsgemeinschaft• Regelungen zu Entscheidungen über Investitionen:
• welche, • von wem veranlasst und • wie finanziert
• (Vor-)Finanzierung und Erstattung der laufenden Aufwendungen • Regelungen zur Sicherung der Liquidität der ARGE, der Partner,
der Kunden und der mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten
• Finanzcontrolling – Abstimmung, wie die Berichtssysteme der Bundesagentur und der kommunalen Seite jeweils zufrieden stellend bedient werden können
• Abstimmung, wie Finanzwirksame Entscheidungen inhaltlich und formell nach den jeweils geltenden Verfahrensregelungen der ARGE Partner getroffenen werden müssen
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 24© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Eingliederungsmaßnahmen - Planung, Umsetzung, Wirkung
• Fortsetzung und/oder Übergangsregelungen von 2004 bis Mitte 2005.
• Absprache über Inhalte und Mengengerüste der Zielverein-barungen.
• Bestimmung der Zielgruppen aktiver Arbeitsmarktpolitik.• Bestimmung und Planung der geeigneten Eingliederungsmaß-
nahmetypen für die jeweiligen Zielgruppen. Festlegung der An-teile von SGB III- und sonstigen Maßnahmen.
• Finanzierung und Organisation der Umsetzung der Maßnahmen.• Klärung des Einbezugs Dritter – z.B. von Beschäftigungsgesell-
schaften, Wohlfahrtsverbänden, privaten Anbietern.• Einkauf der Eingliederungsleistungen durch die ARGE und/oder
die Partner – Festlegungen zu Ausschreibungsverfahren.• Wirkungsmessung der Maßnahmen – Festlegung der Methoden
zum Benchmarking und zur Evaluierung der Maßnahmen.
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 25© 2004
Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft
Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes
• Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates.
• Entscheidung, ob diese Akteure (alternativ zu einer Beirats-funktion) gesellschaftsrechtlich an der ARGE beteiligt werden sollen.
• Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können.
• Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser-bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen).
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 26© 2004
Offene Fragen
Finanzierung:• Höhe und Verteilung der Fallpauschalen für Ein- gliederungsleistungen und Verwaltung
Zielvereinbarungen und Controlling:• Gestaltungsspielräume
Zusammenarbeit mit allen Beteiligten des regionalen Arbeitsmarktes:
• Einbeziehung von Dritten (u.a. Anbieter von Eingliederungsmaßnahmen)
Aufbau- und Ablauforganisation:• Fallmanagement und Führungskonzept
Datenübergabe/IT-System:• Kompatibilität und Zeitpunkt der Bereitstellung
Fazit: Offene Fragestellungen sind u. a.:
BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH 27© 2004
Beratungsgegenstand bei der Zusammenlegung der
Arbeitslosen- und Sozialhilfe
BRIDGES bietet Ihnen die Unterstützung
BRIDGES erarbeitet mit Ihnen das lokale Kooperationsprojekt
BRIDGES begleitet Sie und Ihre Partner
BRIDGES identifiziert mit Ihnen
• Beobachtung der weiteren Entwicklung Optionsgesetz
• Erfahrungstransfer aus Pilotprojekten und Austausch „Good Practice“-Beispiele
• Zusammenbringen wichtiger Akteure
• Lokale Arbeitsmarktanalyse
• Strategieentwicklung
• Konkrete Zielvereinbarungen
• Festlegung Meilensteine
• Kommunikations-politik
• Erarbeitung Koopera-tionsverträge
• Gezielte Personalentwicklung und –vermittlung
• Erfahrungsaustausch mit anderen Projekten
• Relevante Entscheider
• Für die Durchsetzung zu gewinnende Unterstützer
• Finanzierungs- und Umsetzungs-alternativen
Die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Jahr 2005 stellt für Kommunen, Agenturen für Arbeit und Anbieter von Eingliederungsmaßnahmen eine große Herausforderung dar - wir helfen dabei sie zu meistern.