2013-07-abschlussbericht geruch hammfeld ii...auf dem hammfeld ii ost in neuss auftraggeber: krieger...
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E R M I T T L U N G
der
Geruchsimmissionssituation
im Rahmen des
Bebauungsplans Nr. 483
zur
Errichtung eines Möbelhauses
auf dem Hammfeld II Ost
in
Neuss
Auftraggeber:
Krieger Grundstück GmbH Am Rondell 1 12529 Schönefeld
Bestell-Nr. / Bestell-Datum:
- / 01.07.2013
ANECO-Auftrags-/Berichts-Nr.:
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Sachbearbeiter:
Uwe Hartmann Nicole Borcherding
Seitenanzahl:
25 Seiten
Datum:
31. Juli 2013
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Seiten
1 Zusammenfassung......................................................................................................................... 1
2 Allgemeines und Aufgabenstellung ............................................................................................. 2
3 Anlagen und relevante Geruchsemissionen ............................................................................... 6
4 Durchführung der Ausbreitungsrechnung................................................................................ 15
4.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 15 4.2 Meteorologie............................................................................................................................. 15 4.3 Rechengebiet und Aufpunkte ................................................................................................... 17 4.4 Beurteilungsgebiet, Beurteilungsflächen .................................................................................. 17 4.5 Rauhigkeitslänge ...................................................................................................................... 19 4.6 Berücksichtigung von Geländeunebenheiten........................................................................... 19 4.7 Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen ............................................................................... 19
5 Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung..................................................................................... 21
6 Beurteilung der Ergebnisse ........................................................................................................ 24
7 Literaturverzeichnis ..................................................................................................................... 25
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1 Zusammenfassung
Die Krieger Grundstück GmbH plant im Rahmen des von der Stadt Neuss aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 483 die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Hammfeld II Ost. Für dieses Vorhaben sind Aussagen über die zu erwartende Geruchsimmissionsbelastung er-forderlich.
Zur Bestimmung der Geruchsimmissionen werden Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Die Ausbreitungsrechnungen beruhen auf einem Emissionskataster mit Geruchsemissi-onsdaten von den im Neusser und Düsseldorfer Hafen vorhandenen geruchsemittierenden Betrieben. Darüber hinaus wird ein Tierhaltungsbetrieb berücksichtigt. Das gesamte Emis-sionskataster wurde vor Durchführung der Ausbreitungsrechnungen abgestimmt und ak-tualisiert. Grundlage der Berechnungen sind die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie. Das Möbelhaus wird als Sondergebiet festgesetzt. Für die Beurteilung der Ge-ruchsimmissionen wird diese Fläche mit dem Immissionswert für Gewerbe-/Industriegebiete betrachtet.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass die zu erwartende Geruchsim-missions-Gesamtbelastung in den jeweiligen Beurteilungsflächen, auf denen das Möbel-haus errichtet werden wird, den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie für Ge-werbe-/Industriegebiete unterschreitet.
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2 Allgemeines und Aufgabenstellung
Die Krieger Grundstück GmbH plant im Rahmen des von der Stadt Neuss aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 483 die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Hammfeld II Ost in Neuss. Das Grundstück (s. Abbildung 1) liegt am Südrand des Neusser Hafens und östlich der Innenstadt Neuss. Der Rhein verläuft östlich in einer Entfernung von ca. 1 km.
Abbildung 1: Lage des Bebauungsplans 483 am Rande der Stadt Neuss und des Neus-ser Hafens.
Das Möbelhaus ist auf dem östlichen Teil der Fläche „Hammfeld II“ geplant. Die Fläche wird begrenzt durch den östlich verlaufenden Willy-Brandt-Ring, südlich von der Stresse-mannallee und nördlich von der Hammer Landstraße (s. Abbildung 2)
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Abbildung 2: Lage des geplanten Möbelhauses zwischen der Stresemannallee, Willy-Brandt-Ring und Hammer Landstraße.
Aufgrund der Geruchsbelastungssituation im Neusser Hafen ist im Rahmen des Aufstel-lungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 483 eine Aussage über die Geruchsbelastung auf dem zu bebauenden Grundstück notwendig.
Zur Bestimmung der Geruchsimmissionen beauftragte die Krieger Grundstück GmbH die nach [1] gemäß §§ 26, 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [2] bekannt-gegebene ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co. mit der Durchführung von Im-missionsprognosen zur Berechnung der Geruchsimmissionsbelastungssituation unter Be-rücksichtigung der in der Umgebung befindlichen geruchsrelevanten Anlagen.
Für den Bereich des Neusser Hafens liegen seit einigen Jahren umfangreiche Untersu-chungsergebnisse zur Geruchsbelastungssituation vor. Ergebnisse einer Geruchsimmissi-onsmessung mittels Rasterbegehung nach Richtlinie VDI 3940 Blatt 1, die vom RWTÜV im Jahr 1998 durchgeführt wurde, waren Ausgangspunkt für ein umfangreiches Sanierungs-konzept zur Reduzierung der Geruchsemissionen im Neusser Hafen.
Zur Ermittlung der Geruchsemissionen wurden olfaktometrische Geruchsemissionsmes-sungen durchgeführt. Auf Basis dieser Emissionsmessungen wurde ein Geruchsemissi-
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onskataster für den gesamten Neusser Hafen erstellt und in den Folgejahren fortlaufend dem aktuellen Stand angepasst. Für das Sanierungskonzept waren Minderungsmaßnah-men zur Reduzierung der Geruchsbelastung vorzuschlagen. Für die behördliche Durch-setzbarkeit dieser Maßnahmen war nachzuweisen, inwieweit einzelne Maßnahmen, die z. T. mit erheblichen finanziellen Investitionen für die einzelnen Firmen einhergingen, zu einer tatsächlichen Verbesserung der Geruchsbelastungssituation führen.
Hierzu waren Ausbreitungsrechnungen mit einem Prognosemodell zur Ermittlung der Ge-ruchsbelastungssituation auf Basis der gemessenen Geruchsemissionen und für die Min-derungsmaßnahmen durchzuführen. Maßgebender Schritt für die Akzeptanz der Progno-seergebnisse war die Verifizierung der Modellergebnisse anhand der Ergebnisse der Rasterbegehungen, um den Nachweis zu führen, dass beide Methoden zur Ermittlung der (damals) bestehenden Geruchsbelastungssituation (Immissionsmessung mittels Rasterbe-gehung gegenüber Ausbreitungsrechnungen auf Basis von olfaktometrischen Emissions-messungen) zu gleichen Ergebnissen führen. Dieser Verifizierungsschritt gelang und wur-de behördenseits durch die zuständige Fachbehörde (Landesumweltamt NRW, heute: Lan-desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) geprüft und bestätigt. Er stellte si-cher, dass durch die Modellergebnisse die gemessene Geruchsbelastung wiedergegeben wird und somit die Anwendung des Ausbreitungsmodells geeignet ist, die Auswirkungen vielfältiger Minderungsmaßnahmen zu beurteilen.
Im Rahmen des Methodenvergleichs (Modellrechnung / Messung) konnte gezeigt werden, dass Gerüche aus der Papierherstellung für die Belastungssituation eine untergeordnete Rolle spielen. Der Grund dafür liegt darin, dass andere Geruchsqualitäten, z. B. Gerüche aus Ölmühlen und der Futtermittelherstellung, die Papiergerüche überlagern. Die Ge-ruchsprüfer haben daher die Geruchsqualität „Papier“ während der Rasterbegehungen nicht festgestellt. Bei den Modellrechnungen werden die unterschiedlichen Geruchsqualitä-ten insgesamt addiert. Deswegen ist der Wert aus den Modellrechnungen bei vollständiger Berücksichtigung der Papiergerüche zu hoch im Vergleich zu den Begehungen. In Verbin-dung mit diesen Erfahrungen wurde entschieden, dass die Geruchsemissionen aus der Papierherstellung mit einem Faktor von 0.25 berücksichtigt werden. Auch diese Annahme wurde seiner Zeit durch die Fachbehörde bestätigt.
Darüber hinaus wurden die Einflüsse von Gebäuden bei der Geruchsausbreitung geprüft. Es wurde entschieden und mit der Fachbehörde in NRW abgestimmt, dass die Modell-rechnungen ohne die explizite Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen durchgeführt wur-den, da die EDV-Kapazitäten noch heute an ihre Grenzen geraten und die Berücksichti-gung von Gebäudeeinflüssen im vorliegenden Fall nicht zu signifikant anderen Werten, bzw. zu einer besseren Übereinstimmung mit den Messdaten führen.
Die Ergebnisse aus diesen Projekten wurden im Rahmen verschiedener nationaler und in-ternationaler Fachtagungen vorgestellt.
In der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW [3] wird unter Nr. 4.1 folgendes geregelt:
„Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf-grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 vom Hundert des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unter-schreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss.“
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Planungshistorie, die die Gleichwertigkeit der Me-thoden Modellrechnung und Messung gezeigt hat, kann festgestellt werden, dass weitere Begehungen im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig eingeschätzt werden und Ergeb-nisse von Modellrechnungen geeignet sind, die Geruchsbelastungssituation zu ermitteln und zu bewerten.
Die Erfahrungen aus diesen jahrelangen Untersuchungen und die fortlaufende Pflege des Geruchsemissionskatasters waren die Gründe für die Entscheidung, im Rahmen der von
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der Krieger Grundstück GmbH beauftragten Untersuchungen auf dieses bewährte Konzept zurückzugreifen. Das den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Geruchsemissions-kataster wurden von Seiten der zuständigen Behörden umfangreich geprüft und nochmals aktualisiert.
Grundlage der rechnerischen Ermittlung der Geruchsimmissionen sind die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie [3] (im folgenden GIRL abgekürzt).
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3 Anlagen und relevante Geruchsemissionen
Für die Immissionsprognose werden die Geruchsemissionen von geruchsemittierenden Firmen im Neusser sowie Düsseldorfer Hafen berücksichtigt. Für diese Anlagen wurden die für die Ausbreitungsrechnung zugrunde zu legenden Geruchsemissionen erhoben und in das Geruchskataster eingepflegt. Sie stellen die Anlagen mit den für das zu betrachten-de Gebiet relevanten Geruchsemissionen dar. Darüber hinaus wird ein Tierhaltungsbetrieb, der sich im Bereich der Rennbahn befindet, berücksichtigt.
Derzeit befindet sich direkt im Plangebiet ein weiterer Reitstall. Dieser Reitstall wird nach den derzeit vorliegenden Planungen aufgegeben und entfällt daher als Geruchsquelle.
Die folgenden Emissionsparameter werden für die Geruchsimmissionsprognose angesetzt:
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Vorhergehende Untersuchungen (z. B.: [4]) ergaben Hinweise darauf, dass bei den rech-nerisch ermittelten Überschreitungshäufigkeiten der Geruchsstunden bei Emissionen aus Papierfabriken die tatsächliche Überschreitungshäufigkeit deutlich überschätzt wird.
Diesen Erkenntnissen Rechnung tragend, werden die Ausbreitungsrechnungen unter Ver-wendung des regelkonform hinterlegten Spitzen/Mittelwert-Faktors von 4 für alle geruchs-emittierenden Betriebe außer für die Papierproduktion sowie für einen Spitzen/Mittelwert-Faktor von 1 ausschließlich für die Emissionsquellen mit Papiergeruch der Firmen mit Pa-pierproduktion durchgeführt.
Zur Bestimmung der an einem Betrieb mit Pferdehaltung entstehenden Geruchsstoffemis-sionen wurden Emissionsfaktoren der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 [5] und eigene Messwerte [6] zugrunde gelegt.
Um unterschiedliche Tierhaltungssysteme und Tiermassen berücksichtigen zu können, werden die Emissionen auf eine Großvieheinheit (GV) bezogen. Eine Großvieheinheit ent-spricht 500 kg Lebendgewicht. Für die hier vorliegenden Tierhaltungen wird von folgendem Umrechnungsschlüssel ausgegangen (Anhang A aus [5]):
Tierart Mittlere Tierlebendmasse [GV/Tier]
Pferde über 3 Jahre 1.1
Pferde bis 3 Jahre 0.7
Ponys und Kleinpferde 0.7
Um die unterschiedlichen Tiergewichte zu berücksichtigen, wird von einer „mittleren“ GV-Zahl von 1 ausgegangen. Dementsprechend befinden sich auf den Reitanlagen nach tele-fonischer Auskunft nachfolgende Großvieheinheiten:
Anzahl Tierart Umrechnungsfaktor
[GV/Tier]
Großvieheinheiten
[GV]
10 Pferde – Stalltrakt 1 1 10
10 Pferde – Stalltrakt 2 1 10
10 Pferde – Stalltrakt 3 1 10
10 Pferde – Stalltrakt 4 1 10
15 Pferde – Stalltrakt 5 1 15
10 Pferde – Stalltrakt 6 1 10
Folgende Emissionsfaktoren, angegeben in Geruchseinheiten/(Sekunde und Großviehein-heit), können bei Pferdehaltung zugrunde gelegt werden [5]:
Tierart/-haltung Emissionsfaktor
GE/(s·GV)
Pferde 10
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Für die Emissionen des Festmistes wurden Messwerte der ANECO [6] zugrunde gelegt.
Tierart/-haltung Emissionsfaktor
GE/(m²·h)
Pferde / Festmist 7130
Somit ergeben sich für die Emissionssituation folgende relevante Daten:
Tierart-/haltung Emissionsfaktor
[5]
[GE/(s·GV)]
Großvieheinheiten
[GV]
Geruchsstoffstrom
[MGE/h]
Rennbahn – Stalltrakt 1 10 10 0.36
Rennbahn – Stalltrakt 2 10 10 0.36
Rennbahn – Stalltrakt 3 10 10 0.36
Rennbahn – Stalltrakt 4 10 10 0.36
Rennbahn – Stalltrakt 5 10 15 0.54
Rennbahn – Stalltrakt 6 10 10 0.36
Tierart-/haltung Emissionsfaktor [6]
[GE/(m²·h)]
Fläche
[m²]
Geruchsstoffstrom
[MGE/h]
Rennbahn - Festmist 7130 164 1.17
Die Geruchsemissionen werden den Ausbreitungsrechnungen für alle Jahresstunden (8760 h/a) zugrunde gelegt. Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt die Lage der Emissions-quellen auf dem Rennbahngelände:
Abbildung 3: Lage der Emissionsquellen auf dem Rennbahngelände
Stalltrakt 1
Stalltrakt 2 Stalltrakt 3
Stalltrakt 4
Festmist
Stalltrakt 5 Stalltrakt 6
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4 Durchführung der Ausbreitungsrechnung
4.1 Allgemeines
Die Beurteilung von Geruchsimmissionen unterscheidet sich wesentlich von der Beurtei-lung der Immissionen anderer gasförmiger Luftbeimengungen, bei denen die Dosis, die sich aus der Dauer der Einwirkung eines Schadstoffes und dessen Konzentration ergibt, ausschlaggebend für die Entfaltung einer schädlichen Wirkung ist. Grenzwerte für Luft-schadstoffe beziehen sich deshalb immer auf ein bestimmtes Mittelungsintervall (z.B. Jah-resmittelwerte, Tagesmittelwerte, Stundenmittelwerte).
Die Wirkung von geruchsintensiven Luftbeimengungen wird dagegen im Wesentlichen durch die Überschreitungshäufigkeit der Geruchsschwelle bestimmt. Dabei besitzt die menschliche Nase als „Geruchsdetektor" eine zeitliche Auflösung im Sekundenbereich, so dass es auch zu einer Geruchswahrnehmung kommen kann, wenn z. B. der Stundenmit-telwert unterhalb der Geruchsschwelle liegt.
Die Geruchsbewertung der GIRL [3] basiert auf dem Konzept der Geruchsstunde. Eine Ge-ruchsstunde liegt definitionsgemäß dann vor, wenn der ermittelte Zeitanteil an einer Ein-zelmessung mit eindeutig erkennbaren Gerüchen einen bestimmten, vorher festzulegen-den Prozentsatz erreicht oder überschreitet. Gemäß GIRL [3] beträgt dieser Prozentsatz 10 %, d. h., wenn der Geruchszeitanteil 10 % des Messzeitintervalls überschreitet, liegt ei-ne Geruchsstunde vor.
Für die rechnerische Ermittlung dieser Geruchsstunden ist im eigentlichen Sinne die Be-rechnung von Geruchsspitzenkonzentrationen innerhalb der für Ausbreitungsrechnungen üblichen Mittelungszeit von einer Stunde notwendig, strenggenommen müsste jeder menschliche Atemtakt prognostiziert werden (ca. 4 Sekunden).
Eine rechnerische Erfassung solcher Geruchsspitzen mit einer zeitlichen Auflösung im Se-kundenbereich ist nicht möglich, da einerseits die Rechenzeiten selbst für leistungsfähige Computer unpraktikabel hoch wären und andererseits entsprechend hoch aufgelöste be-lastbare Emissionsdaten nicht zur Verfügung stehen. Zur Erfassung von Geruchsspitzen werden deshalb Stundenmittelwerte berechnet und eine Beurteilungsschwelle eingeführt. Das Konzept zur Berechnung von Überschreitungshäufigkeiten von Geruchsstunden ba-siert darauf, dass bei Überschreitung dieser Beurteilungsschwelle im Stundenmittel eine Geruchsstunde im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie vorliegt [7].
Die Immissionsprognosen werden entsprechend dem im Anhang 3 der TA Luft [8] und in Nr. 4.5 der GIRL [3] beschriebenen Partikelmodell der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 [9] durchgeführt.
4.2 Meteorologie
Zur Prognose der Immissionskennwerte der Geruchsbelastung sind repräsentative meteo-rologische Daten zugrunde zu legen. Es können dreidimensionale meteorologische Statis-tiken bestehend aus Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier oder alternativ meteorologische Zeitreihen verwendet werden.
Auf Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes wurde zur Durchführung der Ausbreitungs-rechnung für den Standort die meteorologischen Daten der Station Düsseldorf-Flughafen aus dem Jahr 1993 als repräsentativ verwendet.
Für die Station Düsseldorf-Flugwetterwarte wurde aus einer 12-jährigen Reihe (Bezugs-zeitraum 1991 bis 2002) ein "für Ausbreitungszwecke repräsentatives Jahr" ermittelt. Dies wird in einem standardisierten Verfahren durchgeführt. Die Hauptkriterien zur Auswahl in der Reihenfolge ihrer Wichtung sind:
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- Häufigkeiten der Windrichtungsverteilung und ihre Abweichungen,
- monatliche und jährliche mittlere Windgeschwindigkeit,
- Berücksichtigung von Nacht- und Schwachwindauswahl,
- Häufigkeiten der Großwetterlagen nach Hess/Brezowski (Katalog der Großwetterla-gen Europas, Berichte des Deutschen Wetterdienstes Nr. 113, Offenbach a. M., 1969).
Es wird das Jahr ausgewählt, das in der Windrichtungsverteilung der langjährigen Bezugs-periode am nächsten liegt. Dabei werden zuerst primäre und sekundäre Maxima der Wind-richtung verglichen. Alle weiteren Windrichtungen werden in der Reihenfolge ihrer Häufig-keiten mit abnehmender Gewichtung ebenso verglichen und bewertet.
Abbildung 4: Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsverteilung der Station Düssel-dorf-Flughafen aus dem Jahr 1993.
Monatliche und jährliche mittlere Windgeschwindigkeiten (ff) werden ebenso auf ihre Ähn-lichkeiten im Einzeljahr mit der langjährigen Bezugsperiode verglichen. Das Jahr mit der niedrigsten Abweichungssumme wird ermittelt.
Diese Bewertungen werden für das Gesamtkollektiv und für die Auswahl der Nacht- und Schwachwindlagen durchgeführt (ff < 3 m/s).
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Das so primär aus Windrichtung und sekundär aus Windgeschwindigkeit ermittelte „ähn-lichste Jahr“ wird nun verglichen auf Übereinstimmung in den Großwetterlagen.
Für den Standort Düsseldorf-Flugwetterwarte wurde aus der oben genannten Bezugsperi-ode und nach den aufgeführten Kriterien das Jahr 1993 als repräsentativ ausgewählt.
Die Abbildung 4 zeigt die Windrichtungs- und -geschwindigkeitsverteilung der Station Düs-seldorf-Flughafen.
4.3 Rechengebiet und Aufpunkte
Das Rechengebiet für eine einzelne Emissionsquelle ist das Innere eines Kreises um den Ort der Quelle, dessen Radius das 50fache der Schornsteinbauhöhe ist. Tragen mehrere Quellen zur Zusatzbelastung bei, dann besteht das Rechengebiet aus der Vereinigung der Rechengebiete der einzelnen Quellen.
Das Raster zur Berechnung der Geruchsimmission Deposition ist so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinbauhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Es wird ein Re-chengitter mit einer Ausdehnung von 7.2·7.2 km² und einer Maschenweite von 25 m fest-gelegt.
Die Konzentration an den Aufpunkten ist als Mittelwert über ein Intervall vom Erdboden bis 3 m Höhe über dem Erdboden zu berechnen und ist damit repräsentativ für eine Aufpunkt-höhe von 1,5 m über Flur. Die so für ein Volumen oder eine Fläche des Rechengitters be-rechneten Mittelwerte gelten als Punktwerte für die darin enthaltenen Aufpunkte.
4.4 Beurteilungsgebiet, Beurteilungsflächen
Zur Bewertung der prognostizierten Geruchsimmissionen ist ein Beurteilungsgebiet festzu-legen. Das Beurteilungsgebiet besteht aus der Summe aller darin enthaltenen Beurtei-lungsflächen. Gemäß [3] sind die Beurteilungsflächen quadratische Teilflächen des Beur-teilungsgebietes, deren Seitenlänge 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungs-flächen soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsim-missionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie den Vorgaben nach Satz 1 auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können.
Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte ei-ner Beurteilungsfläche liegt.
Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig inner-halb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 dieser Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe H' entspricht.
Abweichend von diesen Vorgaben wird ein Beurteilungsgebiet mit Beurteilungsflächen ge-wählt, welches die Beurteilung der Geruchsimmissionen im Planungsgebiet ermöglicht. Die nachfolgende Abbildung 5 zeigt die Lage der Beurteilungsflächen. Insgesamt werden 2 Beurteilungsflächen festgelegt, die die geplante Nutzung der Grundstücksflächen überde-cken. Die Seitenlänge der Beurteilungsflächen beträgt 250 m.
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Abbildung 5: Lage der Beurteilungsflächen.
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4.5 Rauhigkeitslänge
Die Bodenrauhigkeit des Geländes wird durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrie-ben. Sie ist aus den Landesnutzungsklassen im CORINE-Kataster [10] zu bestimmen:
z0 in m CORINE-Kataster
0,01 Strände, Dünen und Sandflächen; Wasserflächen
0,02 Deponien und Abraumhalden; Wiesen und Weiden; Natürliches Grünland; Flächen mit spärlicher Vegetation; Salzwiesen; In der Gezeitenzone liegende Flächen; Gewässerläufe; Mündungsgebiete
0,05 Abbauflächen; Sport- und Freizeitanlagen; Nicht bewässertes Ackerland; Gletscher und Dauerschneegebiete; Lagunen
0,10 Flughäfen; Sümpfe; Torfmoore; Meere und Ozeane
0,20 Straßen, Eisenbahn, Städtische Grünflächen; Weinbauflächen; Komplexe Parzellenstrukturen; Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung; Heiden und Moorheiden; Felsflächen ohne Vegetation
0,50 Hafengebiete; Obst- und Beerenobstbestände; Wald-Strauch-Übergangsstadien
1,00 Nicht durchgängig städtische Prägung, Industrie- und Gewerbeflächen; Bau-stellen; Nadelwälder
1,50 Laubwälder; Mischwälder
2,00 Durchgängig städtische Prägung
Die Rauhigkeitslänge ist für ein kreisförmiges Gebiet um den Schornstein festzulegen, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe des Schornsteins beträgt.
Für das in Abschnitt 4.3 beschriebene Rechengitter wird eine Rauhigkeitslänge von 0.5 m bestimmt.
4.6 Berücksichtigung von Geländeunebenheiten
Unebenheiten des Geländes sind nach Anhang 3 Nummer 11 TA Luft [8] in der Regel nur zu berücksichtigen, falls innerhalb des Rechengebietes Höhendifferenzen zum Emissions-ort von mehr als dem 0,7fachen der Schornsteinbauhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 auftreten. Die Steigung ist dabei aus der Höhendifferenz über eine Strecke zu bestimmen, die dem 2fachen der Schornsteinbauhöhe entspricht.
Aufgrund der im Rechengebiet vorherrschenden orographischen Verhältnisse ist eine Be-rücksichtigung von Geländeunebenheiten im Rechenmodell nicht erforderlich.
Darüber hinaus werden Einflüsse von lokalen Windsystemen durch die Verwendung der meteorologischen Daten der Station Düsseldorf-Flughafen berücksichtigt (vgl. Abschnitt 4.2).
4.7 Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen
Einflüsse von Bebauung sind bei der Strömungs- und Ausbreitungsrechnung zu berück-sichtigen. Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,2fache der Gebäudehöhen oder haben Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem
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6fachen ihrer Höhe von der Emissionsquelle, kann in der Regel folgendermaßen verfahren werden:
a) Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung durch Rauhigkeitslänge und Verdrängungshöhe ausrei-chend.
b) Beträgt die Schornsteinbauhöhe weniger als das 1,7fache der Gebäudehöhen und ist eine freie Abströmung gewährleistet, können Einflüsse mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden.
Zur Sicherstellung der Konformität der Rechenergebnisse im Neuss/Düsseldorfer Hafen zu den im Jahr 2004 ohne Berücksichtigung der Einflüsse der Gebäude durchgeführten Aus-breitungsrechnungen [4] und den daraus resultierenden Veranlassungen der Staatlichen Umweltämter zur Geruchsminderung wird nach Absprache mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW weiterhin die Geruchsbelastung in den Häfen ohne Berücksichtigung im Einzelfall möglicher Gebäudeeinflüsse berechnet.
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5 Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung
Die für das Rechengebiet und für das Beurteilungsgebiet berechneten Geruchsimmissio-nen sind nachfolgend farblich kartographisch dargestellt:
Abbildung 6: Geruchsimmissionen im Rechengebiet.
Abbildung 7: Geruchsimmissionen auf den Beurteilungsflächen als Häufigkeit von Ge-ruchsstunden in % der Jahresstunden.
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Abbildung 6: Geruchsimmissionen im Rechengebiet.
Plangebiet
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Abbildung 7: Geruchsimmissionen auf den Beurteilungsflächen als Häufigkeit von Ge-ruchsstunden in % der Jahresstunden.
7.9
7.2
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6 Beurteilung der Ergebnisse
Eine Geruchsimmission ist nach der GIRL [3] zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeug-verkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftliche Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Ge-samtbelastung IG die in nachfolgender Tabelle angegebenen Immissionswerte IW über-schreitet.
Wohn- / Mischgebiete Gewerbe- / Industriegebiete
und Dorfgebiet*
0.10 (10 %) 0.15 (15 %)
* Der Immissionswert für Dorfgebiete gilt nur für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen.
Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden.
Die in Klammern angegebenen Zahlen stellen die Überschreitungshäufigkeit der Geruchs-stunde (1 GE/m³) in Prozent der Jahresstunden dar.
Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind ent-sprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den jeweiligen Spalten zuzuordnen.
Das Möbelhaus wird als Sondergebiet festgesetzt. Für die Beurteilung der Geruchsimmis-sionen wird diese Fläche mit dem Immissionswert für Gewerbe-/Industriegebiete betrach-tet.
Die Immissionswerte gelten nur in Verbindung mit dem in der GIRL [3] festgelegten Verfah-ren zur Ermittlung der Kenngrößen für die Geruchsimmission. Über die Regelung in Nr. 4.4.1 [3] hinausgehend berücksichtigt die Festlegung der Immissionswerte Unsicherhei-ten, die aus der olfaktometrischen Emissionsmessung sowie der Berechnung der zu erwar-tenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5 der GIRL [3] ergeben.
Die in Abbildung 7 dargestellte Geruchsimmissions-Gesamtbelastung in den Beurteilungs-flächen beträgt 7.2 bis 7.9 % der Jahresstunden (gerundete Kenngröße: 0.07 bis 0.08). Verglichen mit den Immissionswerten der GIRL [3] lässt sich feststellen, dass die prognos-tizierte Gesamtbelastung die Immissionswerte der GIRL für Gewerbe-/Industriegebiete im Plangebiet einhält.
Vom Möbelhaus selbst gehen keine zusätzlichen Geruchsemissionen hervor. Allenfalls ist der Gastronomiebereich zu erwähnen. Nach allen Erfahrungen tragen diese Emissionen nicht zur Belästigungswirkung bei, wie es von den Geruchsqualitäten aus dem Anlagenbe-trieb der Fall ist. Selbst bei irrelevanten Beiträgen (relative Häufigkeit: 0.02) aus dem Gast-ronomiebereich unterschreitet die Gesamtbelastung (0.02 + 0.079 = 0.099) den Immissi-onswert der Geruchsimmissions-Richtlinie für Gewerbe-/Industriegebiete.