2013_04_03_bwv leichtmetall_mariantherm

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1 - EK-FB 11 11/03 BAUWERKVERTRAG Leichtmetall - Mariantherm vom 03.04.2013 - BV: FACHMARKTZENTRUM in 90427 Nürnberg-Boxdorf, Lichtenfelser Str. 10 Bauwerkvertrag / Pauschalpreisvertrag (Deutschland) zwischen W. S. Gewerbebau GmbH Alt Saale 11 07407 Kirchhasel - im nachfolgenden Auftraggeber (AG) genannt – und Mariantherm 547365 Livezeni (Mures) 303 Romania - im nachfolgenden Auftragnehmer (AN) genannt - Zweck dieses Vertrages ist die Ausführung der Leichtmetallarbeiten am Objekt FACHMARKTZENTRUM Nürnberg – Boxdorf Lichtenfelser Straße 10 90427 Nürnberg - Boxdorf Als Ergebnis der Vergabeverhandlungen schließen beide Parteien den nachfolgend individuell ausgehandelten Vertrag. § 1 Vertragsgegenstand / Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlage sind nachstehende Regelungswerke und Unterlagen, die im Fal- le von Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge gelten: 1. Das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll vom 27.03.2013 2. Dieser Vertrag 3. Die Baubeschreibung (siehe Verhandlungsprotokoll) 4. Das dem Angebot des AN zugrunde liegende Leistungsverzeichnis des AG 5. Das Angebot des Auftragnehmers ohne dessen allgemeine Geschäftsbedingungen 6. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C in der neuesten Fassung 7. Das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB in der jeweils neuesten Fassung 8. Die vom AG genehmigten Werk- und Detailpläne 9. Die Regeln der Baukunst, die allgemeinen technischen Vorschriften für Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der einzusetzenden Materialien. Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Bau- kunst/ Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm bzw. betreffende Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Fall vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen. 10. Fachbauleitererklärung (Anlage 1) 11. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörden 12. Erklärung „Bekämpfung illegaler Arbeitnehmer“ (Anlage 2) 13. Erklärung „Haftpflichtversicherung“ (Anlage 3)

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  • 1 - EK-FB 11 11/03

    BAUWERKVERTRAG Leichtmetall - Mariantherm vom 03.04.2013 - BV: FACHMARKTZENTRUM in 90427 Nrnberg-Boxdorf, Lichtenfelser Str. 10

    Bauwerkvertrag / Pauschalpreisvertrag (Deutschland)

    zwischen W. S. Gewerbebau GmbH Alt Saale 11 07407 Kirchhasel

    - im nachfolgenden Auftraggeber (AG) genannt und Mariantherm 547365 Livezeni (Mures) 303 Romania

    - im nachfolgenden Auftragnehmer (AN) genannt - Zweck dieses Vertrages ist die Ausfhrung der Leichtmetallarbeiten am Objekt

    FACHMARKTZENTRUM Nrnberg Boxdorf Lichtenfelser Strae 10 90427 Nrnberg - Boxdorf Als Ergebnis der Vergabeverhandlungen schlieen beide Parteien den nachfolgend individuell ausgehandelten Vertrag. 1 Vertragsgegenstand / Vertragsgrundlagen

    Vertragsgrundlage sind nachstehende Regelungswerke und Unterlagen, die im Fal-le von Widersprchen in nachstehender Reihenfolge gelten:

    1. Das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll vom 27.03.2013 2. Dieser Vertrag 3. Die Baubeschreibung (siehe Verhandlungsprotokoll) 4. Das dem Angebot des AN zugrunde liegende Leistungsverzeichnis des AG 5. Das Angebot des Auftragnehmers ohne dessen allgemeine Geschftsbedingungen 6. Die allgemeinen Vertragsbedingungen fr die Ausfhrung fr Bauleistungen (VOB),

    Teile B und C in der neuesten Fassung 7. Das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB in der jeweils neuesten Fassung 8. Die vom AG genehmigten Werk- und Detailplne 9. Die Regeln der Baukunst, die allgemeinen technischen Vorschriften fr Leistungen,

    insbesondere die einschlgigen DIN-Vorschriften sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der einzusetzenden Materialien. Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Bau-kunst/ Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm bzw. betreffende Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Fall vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen.

    10. Fachbauleitererklrung (Anlage 1) 11. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der zustndigen Behrden 12. Erklrung Bekmpfung illegaler Arbeitnehmer (Anlage 2) 13. Erklrung Haftpflichtversicherung (Anlage 3)

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    BAUWERKVERTRAG Leichtmetall - Mariantherm vom 03.04.2013 - BV: FACHMARKTZENTRUM in 90427 Nrnberg-Boxdorf, Lichtenfelser Str. 10

    2 Vergtung

    (1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise fr die Dauer der Bauzeit, Preisnderungen sind ausgeschlossen. Lohn- und Materialgleitklauseln werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise behalten auch dann ihre Gltigkeit, wenn Massennderungen i. S. v. 2 Nr. 3 VOB / B eintreten.

    (2) Vereinbarte Nachlsse gelten fr smtliche ausgefhrte Leistungen einschl. Nach-

    trge. (3) In die Preise sind (soweit nicht ein Werkvertrag auf reiner Tageslohnbasis geschlos-

    sen wird oder die nachstehenden Leistungen nicht laut Vereinbarungen vom Auf-traggeber zu erbringen sind) alle zur vollstndigen und ordnungsgemen Leis-tungsausfhrung notwendigen Aufwendungen einzukalkulieren, einschl. aller Werk-zeuge, Hebegerte fr Be- und Entladung, von Materialien, Arbeits- und Schutzge-rsten, Unterknfte inkl. Aufenthaltsrume und Toiletten, alle Sicherheitsvorkehrun-gen nach den Unfallverhtungsvorschriften, Kosten fr besondere behrdliche Ge-nehmigungen, Zulassungen und Abnahmen, Vertragen smtlicher Materialien auf der Baustelle, die Anfertigung von Konstruktions-, bersichts-, Abrechnungs- und Be-standsplnen und die statische Berechnung, wenn sie von Behrden oder vom Auf-traggeber verlangt werden; einschl. eventuell erforderlicher Anpassarbeiten, erfor-derliche Schnittarbeiten einschl. Versiegelung, Aufrumen und Reinigen der Bau-stelle whrend und nach der Ausfhrung. Der Schutz der Leistungen gegen Witte-rungseinflsse ist mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

    (4) Zum Problemkreis Leistungsnderungen vereinbaren die Parteien was folgt:

    a) Der Auftragnehmer hat genderte oder zustzliche Leistungen (Nachtrge) nur

    dann auszufhren und sie sind dem Auftraggeber auch bei Vorliegen der Vor-aussetzungen im brigen nur dann zu vergten, wenn er hierfr vor Beginn der Arbeiten einen Auftrag vom Auftraggeber erhlt. Der Auftrag ist schriftlich zu er-teilen.

    b) Sofern der Auftraggeber Leistungsnderungen oder zustzliche Leistungen

    wnscht, hat der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen unentgeltlich ein schriftliches, prfbar ausgepreistes Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhhung oder -ersparnis die nderungswnsche des Auftrag-gebers fhren und welche Auswirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden.

    c) Der Preis fr die genderten oder zustzlichen Leistungen ist unter Bercksichti-

    gung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Auftragskalkulation des Auf-tragnehmers zu vereinbaren. Dabei sind vereinbarte Nachlsse zu bercksichti-gen. Der Auftragnehmer hat hierzu nach Zugang des Auftragsschreibens seine Auftragskalkulation in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen und ihm auch im Anschluss hieran erforderliche Ausknfte zu erteilen. Die Auftragskalkulation ist vom Auftraggeber nach Abga-be des Nachtragsangebotes zu ffnen, um die Preisermittlung des Auftragneh-mers aus der Auftragskalkulation nachvollziehen zu knnen. Die Erstattung der Kosten fr die Nachtragserstellung kann der Auftragnehmer nicht verlangen.

    d) Der Auftraggeber hat das Recht, die Ausfhrung von Leistungsnderungen

    auch dann anzuordnen und die Ausfhrung zustzlicher Leistungen auch dann zu fordern, wenn sich Auftragnehmer und Auftraggeber zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Anforderung ber die Hhe der Vergtung hinsichtlich der ge-nderten oder zustzlichen Leistungen und/oder ber die terminlichen Auswir-kungen noch nicht geeinigt haben. Die Parteien werden die genderte bzw. zustzliche Vergtung und etwaige terminliche Auswirkungen in diesem Fall nachtrglich innerhalb einer angemessenen Frist unter Zugrundelegung des Vergtungsmastabes nach lit. c) festlegen.

    e) Wenn der Auftragnehmer durch Leistungsnderungen oder zustzliche Leistun-

    gen bedingte Verzgerungen der Ausfhrungsfristen und -termine nicht sptes-

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    BAUWERKVERTRAG Leichtmetall - Mariantherm vom 03.04.2013 - BV: FACHMARKTZENTRUM in 90427 Nrnberg-Boxdorf, Lichtenfelser Str. 10

    tens bei Vorlage seines Angebotes nach lit. b) mitteilt, so ist eine Verlngerung der vertraglich vereinbarten Ausfhrungszeit aufgrund der Leistungsnderung oder der zustzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn die Notwendigkeit der Verlngerung ist offenkundig.

    (5) Die zur Ausfhrung der Stundenlohnarbeiten erforderlichen Materialien und Gerte

    sind genau zu erfassen und die Stundenlohnzettel hierber der Bauleitung des AG sptestens am nchsten Tag zur Gegenzeichnung vorzulegen. Stundenlohnabrech-nungspreise mssen entsprechend der Stundenlohnzettel nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen aufgegliedert werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG be-sttigt lediglich die Ausfhrung der Arbeiten, nicht jedoch deren Abnahme oder ei-ne Rechnungsanerkennung, Die Prfung, ob die im Stundenlohn berechneten Ar-beiten bereits in der Vertragsleistung bercksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehren, bleibt vorbehalten.

    (6) Vergtungsrelevante Erweiterungen oder Ergnzungen des Vertrages erfolgen

    durch die Geschftsleitung des AG. Die Bauleiter des Auftraggebers sind insoweit grundstzlich nicht vertretungsberechtigt, es sei denn, die Vollmacht des Bauleiters wird von der Geschftsleitung des Auftraggebers schriftlich besttigt.

    (7) Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Einheitsfestpreis erfolgen gem. dem ver-

    tragsgegenstndlichen Verhandlungsprotokoll.

    (8) Der Auftrag ist vom AN selbst durchzufhren. Eine bertragung von Leistungen auf Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulssig. Der ist berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, wenn dafr ein wichtiger Grund vor-liegt. Dafr, dass kein wichtiger Grund vorliegt, ist im Streitfall der AN beweispflich-tig. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, den Vertrgen mit Nachunternehmern die Bedingungen dieses Vertrages zugrunde zu legen.

    Dem AG ist auf Verlangen Einsicht in Unterlagen zwischen dem AN und dem Subun-ternehmer zu gewhren.

    (9) Pauschalpreisvereinbarung:

    Fr die Durchfhrung smtlicher Leistungen nach diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen Globalpauschalpreis in Hhe von 189.944,70 netto

    zzgl. der zum Zeitpunkt der Schlussrechnung geltenden Mehrwertsteuer.

    Mit dem Einheitsfestpreis sind die gesamten zur funktionstchtigen und mangelfrei-en, termingerechten und fertigen Erstellung des Werkes notwendigen Leistungen abgegolten. Der AN ist verpflichtet, vor Auftragsannahme die Massen des Leistungsumfanges zu prfen. Macht der AN insoweit keinen Vorbehalt, so gelten die Massen des Leis-tungsverzeichnisses als verbindlich anerkannt. Auch Rechenfehler oder sonstige Irrtmer bei der Preisbildung berechtigen - von Ausnahmen abgesehen - grundstzlich nicht zur nderung des Pauschalpreises.

    3 Ausfhrung / Ausfhrungsunterlagen

    (1) Der AN hat die fr die Ausfhrung der Arbeiten bergebenen Plne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, auch die der Fachingenieure auf ihre technische Richtig-keit und Vollstndigkeit zu berprfen und bei der berprfung eventuell feststell-bare Unstimmigkeiten, Lcken oder Bedenken gegen die gewhlten Stoffe oder Bauteile dem Auftraggeber unverzglich vor Ausfhrung schriftlich anzuzeigen.

    (2) Der AN hat sich im einzelnen ber die rtlichen Verhltnisse einschl. Beschaffenheit

    der vorhandenen Bauteile und des anschlieenden Gelndes mit Aufbauten sowie ber die An- und Abfuhrmglichkeiten und alle weiteren, die Ausfhrung seines Auf-

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    trages zustzlich berhrenden Fragen zu vergewissern um festzustellen, ob er seine Leistungen ohne Gefahr fr spter auftretende Schden und Mngel ausfhren kann.

    (3) Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der Auftragnehmer den Ar-

    beitsablauf mit dem Auftraggeber abzustimmen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Fr die Lagerung von Materialien und Baugerten werden dem Auftragnehmer durch die rtliche Bauleitung des AG La-gerpltze innerhalb des Baugelndes zugewiesen. Der Auftragnehmer muss sich darauf einstellen, dass Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig wer-den.

    (4) Die Lagerung explosiver Materialien wie Benzin, Sauerstoff, Acetylen, Sprengstoff etc. muss den polizeilichen Anforderungen entsprechend erfolgen.

    (5) Beschdigungen, beispielsweise durch unsachgeme Lagerung, hat der AN auf

    eigene Kosten unverzglich zu beheben. Ohne Genehmigung der rtlichen Baulei-tung des AG ist es dem AN untersagt, in den Bauten selbst Arbeitsunterknfte oder Material- und Warenlager einzurichten.

    (6) Der Auftragnehmer hat tglich bei Arbeitsbeginn die Anzahl und die Namen seines Personals schriftlich beim Auftraggeber oder beim rtlichen Bauleiter des AG anzu-melden. Die fr die ordnungsgeme Beschftigung erforderlichen Papiere des Personals hat er auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber kann jederzeit eine Kopie von den Originalen anfertigen.

    (7) Der Auftraggeber kann die Entfernung von Personen des Auftraggebers von der Baustelle verlangen, wenn sich diese als persnlich oder fachlich ungeeignet erwei-sen.

    (8) Die Mitbenutzung vorhandener Gerste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit diesen zu vereinbaren.

    (9) Der AN hat Bedenken gegen die vom Auftraggeber oder von den Fachingenieuren

    vorgeschriebenen Stoffe, gegen die Art der Ausfhrung oder Planung stets schrift-lich anzuzeigen, und zwar mindestens 14 Kalendertage vor Beginn der Ausfhrung.

    (10) Alle fr die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind

    vom AN eigenverantwortlich durchzufhren. Magebliche Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN hergestellt wurden. Die in den Ausfhrungsunterlagen enthaltenen Mae sind mit den rtlichen Baumaen zu vergleichen, alle Hauptmae sind an der Baustelle zu nehmen. Der Ausfhrung drfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftrag-geber ausdrcklich als zur Ausfhrung bestimmt gekennzeichnet sind.

    (11) Falls der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung Planungsunterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen usw. zu erstellen hat, bedrfen diese vor Beginn der Arbeiten der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Die Prfungsfrist des Auftraggebers betrgt mind. 10 Werktage. Die Prfung des Auftraggebers lsst die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers unberhrt (ungeachtet dessen, dass ei-ne evtl. Mitverantwortung des Auftraggebers zu bercksichtigen ist). Mit der Ge-nehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen bernimmt der AG keiner-lei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben fr vom AN bentigte Aussparungen und Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind von ihm rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

    (12) Falls zum Leistungsumfang des AN die Lieferung von Baustoffen und / oder Bautei-

    len gehrt, ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, fr die nach Art und Umfang der Bauleistung ntigen Gte- und Gebrauchsprfungen von Baustoffen und Bau-teilen Proben zu entnehmen oder herstellen und prfen zu lassen. Soweit Baustoffe und Bauteile zu verwenden sind, deren Herstellung einer Gteberwachung unter-liegt, drfen nur solche mit Gteschutzzeichen verwendet werden. Nachweise ber Hersteller und Zusammensetzungen sind dem AG auf Verlangen ohne Geltendma-chung von Mehrkosten vorzulegen.

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    (13) Auf Anforderung des AG sind ohne besondere Vergtung Musterstcke in ausrei-

    chender Gre fr die von ihm zu liefernden und einzubauenden Werkteile vorzule-gen bzw. einzubauen. Die Mustervorschlge sind so frhzeitig vorzulegen, dass eine Festlegung ohne Gefhrdung des Baufortschrittes erfolgen kann. Eine Ablehnung der Muster behlt sich der AG vor, in diesem Fall wird der AN weitere Musterstcke ohne Geltendmachung von Mehrkosten vorlegen. Diese Verpflichtungen des AN bestehen jedoch nur und insoweit, als der AN auch Planungsleistungen zu erbringen hat.

    (14) Die Haftung des AN wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschrnkt, dass die

    von ihm vorgelegten Unterlagen zur Durchfhrung von Leistungen vom AG oder dritter Seite geprft oder genehmigt sind.

    (15) nderungen oder auch Ergnzungen bei der Ausfhrung gegenber der Baube-

    schreibung, den Plnen oder sonstigen Unterlagen sowie der im Leistungsverzeich-nis festgelegten Materialien, Systeme etc. drfen vom AN nur dann ausgefhrt werden, wenn sie zuvor von einem Bevollmchtigten als Vertreter des AG schriftlich genehmigt sind.

    4 Abrechnung

    (1) Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen entsprechend 16 Nr. 1 VOB / B. Die Flligkeiten werden im Vergabeprotokoll separat vereinbart.

    (2) Abschlagszahlungen werden mit 90% des eingebauten mngelfreien Netto-Wertes

    ausgezahlt.

    (3) Sollten Vorauszahlungen vereinbart worden sein, werden diese nur gegen Vorlage einer Bankbrgschaft entsprechend 17 Nr. 4 VOB / B geleistet. Bei Vorauszahlun-gen werden 5 % Skonto berechnet. Form und Inhalt der zu bergebenden Brg-schaft richten sich nach 7 Sicherheitsleistungen dieses Vertrages.

    (4) Nach Fertigstellung und frmlicher Abnahme der beauftragten Bauleistungen ist der

    AN berechtigt und verpflichtet, prffhige Schlussrechnung zu legen. Diese wird gem 16 Nr. 3 VOB/B zwei Monate nach Eingang beim AG fllig. Der Schluss-rechnung sind gem. 14 Nr. 1 VOB / B die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Belege beizufgen.

    5 Fristen und Termine

    (1) Als verbindliche Fristen (Vertragsfristen) werden vereinbart: Ausfhrungsbeginn: - siehe Vergabeprotokoll - Vertraglich vereinbarte Fertigstellung der Gesamtleistung: -siehe Vergabeprotokoll

    Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen, Einzelfristen gem Absprache mit der rtlichen Bauleitung

    (2) Soweit Leistungsnderungen oder zustzliche Leistungen gem 2 Absatz 4 zu zeitlichen Verzgerungen fhren, hat der Auftragnehmer hierauf in seinem Ange-bot gem 2 Absatz 4 lit. b fristgem schriftlich hinzuweisen und zwar unter An-gabe der hierfr mageblichen Grnde und der voraussichtlichen Verzgerungs-dauer. Versumt der Auftragnehmer diesen Hinweis, ist jeder Anspruch des Auf-tragnehmers auf Verlngerung der Bauzeit ausgeschlossen, es sei denn die Not-wendigkeit der Verlngerung ist offenkundig.

    (3) Hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Verlngerung von Ausfhrungsfristen,

    so hat er dem Auftraggeber unverzglich und unentgeltlich eine prfbare Scht-zung vorzulegen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt, wobei die von ihm pflichtgem zu erbringenden Leistungen zur Aufholung der Verzgerung zu bercksichtigen sind.

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    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ferner unentgeltlich den Aufwand dar-legen und betragsmig benennen, der erforderlich wre, um das Bauvorhaben ungeachtet der Umstnde, auf die der Auftragnehmer die Verschiebung des Fer-tigstellungstermins sttzt, doch noch zu dem vertraglich vereinbarten Termin fertig zu stellen. Soweit eine solche rechtzeitige Fertigstellung technisch nicht mehr er-reichbar ist, hat der Auftragnehmer den Aufwand fr die maximal mgliche Be-schleunigung des Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmig zu benennen.

    (4) Der Auftraggeber kann bei zeitlichen Verschiebungen der Ausfhrungen der ge-schuldeten Leistung, die Auswirkung auf die verbindlichen Termine haben oder haben knnen, jederzeit vom Auftragnehmer die kostenfreie bergabe eines fort-geschriebenen Terminplanes verlangen. Legt der Auftragnehmer den Terminplan in angemessener Frist nicht vor, so kann der Auftraggeber nach Fristsetzung (eine Woche) mit Ablehnungsandrohung auf Kosten des Auftragnehmers einen fortge-schriebenen Terminplan erstellen.

    6 Vertragsstrafe

    (1) Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten berschreitung einer Ver-tragsfrist und gert der AN mit der vertraglichen Leistung in Verzug, kann der AG ei-ne Vertragsstrafe in Hhe von 0,20 % der Nettoauftragssumme pro Werktag geltend machen.

    (2) Die verwirkte Vertragsstrafe ist der Hhe nach auf hchstens 5% der Abrechnungs-

    summe begrenzt. (3) Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprche noch bis zur Schlusszahlung

    vorbehalten.

    (4) Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlngerungs-ansprche des Auftragnehmers verschieben oder soweit Vertragsfristen einver-nehmlich neu festgelegt werden, knpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Verein-barung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.

    (5) Auf mangelndes Verschulden kann sich der Auftragnehmer ohne Behinderungsan-zeige nicht berufen, es sei denn die Behinderung ist offensichtlich.

    (6) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt un-berhrt. In diesem Fall kann die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadensersatzanspruchs verlangt werden.

    7 Sicherheitsleistungen (siehe beiliegenden Brgschaftsvordruck bitte ausschlie-lich diesen Vordruck verwenden!)

    (1) Als Sicherheit fr die Erfllung der Gewhrleistungsansprche des AG (auch fr ent-

    fernte Mangelfolgeschden) sowie zur Sicherung der Erfllung smtlicher Verpflich-tungen aus diesem Vertrag, z.B. Rckzahlungsansprche wegen berzahlungen oder Schadensersatzansprche des AG, werden 5 % der Nettoschlussabrechnungs-summe einschlielich der Nachtrge einbehalten. Dementsprechend sichert auch die Brgschaft nach 7 Absatz 2 smtliche vorgenannten Ansprche ab.

    (2) Die Verpflichtung des AG zur Einzahlung des Bareinbehalts auf ein Sperrkonto ge-m 17 Nr. 6 VOB/B wird ausdrcklich abbedungen. Unter Ausschluss der Wahl-mglichkeit des AN nach 17 Nr. 3 VOB/B kann der Bareinbehalt durch Stellung ei-ner Brgschaft eines Kreditinstitutes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ab-gelst werden. Bei Sicherheitsleistung durch Brgschaft ist Voraussetzung, dass der AG den Brgen als tauglich anerkennt. Die Brgschaftserklrung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage nach 770 und 771 BGB abzugeben; also

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    unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht fr den Fall, dass Gegenforderungen des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskrftig festgestellt sind. Die Brgschaft darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt nach Vorschrift des AG ausgestellt sein. Auf 17 Nr. 4 VOB/B wird insoweit verwiesen. Der Brge muss zudem erklren, dass er nicht berechtigt ist, sich von seiner Brgschaftsverpflichtung durch Hinterlegung zu befreien und weiter die Ansprche des AG als Glubiger aus dieser Brgschaft nicht vor Eintritt der Verjhrung der durch diese Brgschaft gesicherten Hauptforderungen, sptestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjhrungsbeginn verjhren. Fr die Brgschaft hat ausschlielich deutsches Recht zu gelten, wobei sich der Gerichts- stand fr Streitigkeiten ber die Gltigkeit der Brgschaft und die Berechtigung ihrer Inanspruchnahme nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. Der Text der Brgschaft hat ferner sicher zu stellen, dass die fehlende Zustellung er-forderlicher Anzeigen an den AN der Inanspruchnahme der Brgschaft nicht ent-gegensteht, wenn die Firma des AN im Handelsregister gelscht ist. Der Text der Brgschaft hat sicher zu stellen, dass diese auch haftet fr - Nachtrge - vertragliche nderungen der Ausfhrungsdauer nach Vertragsschluss - vertragliche Verlngerung der Gewhrleistungsfristen nach Vertragsschluss.

    (3) Urkunden ber Gewhrleistungsbrgschaften werden auf Verlangen an den AN oder aber an den Brgen direkt zurckgegeben, wenn die Gewhrleistungsfristen fr Gewhrleistung einschl. Schadenersatz abgelaufen und die bis dahin erhobe-nen Ansprche auch Erstattungen von berzahlungen erfllt sind.

    (4) Ungeachtet der vereinbarten Gewhrleistungssicherheit kann der Auftraggeber ein

    Zurckbehaltungsrecht ( 273 BGB) fr bereits bekannte Mngel geltend machen. 8 Abnahme

    (1) Der AN ist verpflichtet, dem AG die Fertigstellung der Leistung Der AN ist verpflichtet, dem AG die Fertigstellung der Baumanahme gesondert anzuzeigen. anzuzeigen. Dabei gengt die bloe bersendung der Schlussrechnung nicht. Sie gilt nicht als schriftliche Mitteilung ber die Fertigstellung der Leistung. Die Abnah-me hat gemeinsam stattzufinden. Sofern in Ziffer 2.4 des Verhandlungsprotokolls die bergabe von technischen und zeichnerischen Unterlagen durch den AN an den AG vereinbart ist, die nach den dortigen Vereinbarungen der Parteien einen we-sentlichen Teil der vertragsgemen Erfllung darstellen, ist Voraussetzung der Ab-nahme, dass diese Unterlagen vollstndig beim AG vorliegen.

    (2) Die Abnahme ist als frmliche Abnahme vorzunehmen ( 12 Nr. 4 VOB / B). Die Ab-

    nahme wird in Form einer gemeinsamen Begehung vor Ort durchgefhrt. Es ist ein Protokoll aufzustellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der AG kann sich Mngelansprche und Vertragsstrafe vorbehalten. Die fiktive Abnahme nach 12 Nr. 5 VOB / B und die Abnahme nach 641 a BGB sind ausgeschlossen. Gleiches gilt fr eine schlssige Abnahme sowie die fingierte Abnahme nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, wobei das Erfordernis der frmlichen Abnahme weder durch mndliche noch durch schlssige Erklrungen abbedungen werden kann. Hierzu bedarf es vielmehr der Schriftform. Dies gilt auch fr eine Vereinbarung, die das Schriftformer-fordernis aufhebt. Genehmigung und Abnahme von Aufsichtsbehrden (z. B. TV, Brandschutzbehrden, Stadtwerke usw.) hat der AN bei Behrden und mtern von sich aus rechtzeitig zu beantragen und davon die rtliche Bauleitung des AG zu un-terrichten.

    (3) Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugngliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist, ge-meinsam zu berprfen. Hierber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige berprfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahmen dar.

    (4) Die bei der Abnahme festgestellten Mngel sind unverzglich in angemessener Frist vom Auftragnehmer zu beseitigen.

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    (5) Der Auftraggeber kann Mngel auch vor Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers

    beseitigen lassen, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber angezeigte Mngel trotz angemessener Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht beseitigt. Ei-ner Kndigung bedarf es nicht.

    9 Gewhrleistung und Verjhrung (siehe beiliegenden Brgschaftsvordruck bitte

    ausschlielich diesen Vordruck verwenden!) (1) Die Parteien sind sich darber einig, dass das Werkvertragsvertragsrecht auch auf

    solche Leistungen des Auftragnehmers Anwendung findet, die die Lieferung herzus-tellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.

    (2) Ist im Verhandlungsprotokoll eine Gewhrleistungsfrist nicht eingetragen, so betrgt

    die Gewhrleistungsfrist fr smtliche Leistungen des AN 5 Jahre und 2 Monate. Fr Dach- und Abdichtungsarbeiten betrgt die Gewhrleistungsfrist 10 Jahre und 1 Monat. Die Gewhrleistungsfrist beginnt mit der frmlichen Abnahme. Soweit bei der Abnahme vorbehaltene Mngel nachgebessert werden, beginnt der Lauf der Gewhrleistungsfrist fr solche Mngel erst mit deren frmlicher Abnahme.

    (3) Die im Verhandlungsprotokoll vereinbarte Verjhrungsfrist fr Mngelansprche,

    oder in Ermangelung dieser die nach 9 Abs. 2 Satz 1, gilt auch fr Leistungen ge-m 9 Abs. 1, also auch dann und insoweit wie trotz der Regelung in 9 Abs. 1 auf die dort genannten Leistungen Kaufvertragsrecht Anwendung finden sollte. Die vereinbarten Verjhrungsfristen haben auch dann Vorrang vor 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B sowie 13 Nr. 5 Abs. 1 letzter Satz VOB/B.

    (4) Die Gewhrleistung bestimmt sich grundstzlich nach 13 VOB/B mit Ausnahme der

    im Verhandlungsprotokoll oder vorstehend und abweichend von 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B geregelten Gewhrleistungsfristen.

    (5) Soweit der AG Mngel rgt, verjhren diese frhestens in 2 Jahren gerechnet vom

    Zugang des schriftlichen Verlangens an. Nach Abnahme der Mngelbeseitigungs-leistungen beginnt abweichend von 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B die vertraglich vereinbarte Gewhrleistung neu zu laufen.

    (6) Der Auftragnehmer tritt smtliche Erfllungs- und Mngelansprche, die er gegen seine Auftragnehmer/Lieferanten hat, bereits jetzt ab. Die Abtretung umfasst auch die knftigen Sicherheiten. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Er ermchtigt und verpflichtet den Auftragnehmer bis auf Widerruf, in seinem Namen die Anspr-che geltend zu machen. Der Widerruf darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Auf schriftliche Aufforderung hat der Auftragnehmer dann die Vertrge/den Vertrag sowie die Originale der fr den Auftragnehmer bestellten Brgschaften, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben.

    10 Bauleistungsversicherung Der AG wird eine Bauleistungsversicherung abschlieen. Bauleistungen und Baustoffe des AN sind in diesem Fall whrend der Bauzeit gegen unvorhergesehene Ereignisse sowie ge-gen Diebstahl eingebauter Teile zu den Bedingungen des Versicherers versichert. Der Versi-cherungsbeitrag wird anteilmig mit 0,25 % der Abrechnungssumme bei der Schlussrech-nung vom Pauschalpreis einbehalten. Der Selbstbehalt pro Schadenfall betrgt 1000,00. 11 Baustrom- und Bauwasser

    Der AN beteiligt sich an den Kosten fr Baustrom, Bauwasser, Tagesunterknfte und Toiletten sowie der sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, die von dem AG zu tragen sind, mit 1 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird bei der Schlussrechnung ein-behalten.

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    12 Schutz- und Sicherheitsmanahmen

    (1) Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallvorschriften erforderlichen Manahmen durchzufhren oder diese zu veranlas-sen. Er haftet fr smtliche aus der Unterlassung solcher Manahmen dem AG oder Dritten gegenber erwachsenden Schden. Die bei Nichteinhaltung der Vorschriften ergangenen Bugelder der rtlichen Be-hrden sind von dem AN zu leisten oder werden vom AG als Gegenrechnung ge-stellt (z.B. Nichtragen persnlicher Schutzausrstung 50,00 pro Person und Vor-kommnis).

    (2) Der AN ist verpflichtet, sich vor Arbeitsaufnahme nach der Lage etwaiger Kabel, Lei-

    tungen usw. zu erkundigen. Falls Kabel, Rohrleitungen usw. angetroffen werden, hat er unverzglich die rtliche Bauleitung des AG zu informieren. Auftretende Schden sind vom AN auf seine Kosten zu beseitigen.

    (3) Der AN hat darber hinaus die zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrich-

    tungen aller Art erforderlichen Schutzeinrichtungen anzubringen und so lange zu belassen, bis jede Gefhrdung von Personen oder Schaden ausgeschlossen ist. Die verkehrspolizeilichen, baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften sind besonders zu beachten.

    (4) Der AN ist verpflichtet, bei Ausfhrung seiner Arbeiten alle bestehenden und wh-

    rend der Ausfhrung in Kraft tretenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften der Bauaufsichtsbehrden, Gewerbeaufsichtsmter und Berufsgenossenschaften zu beachten. Der AN trgt die alleinige Verantwortung fr alle aus der Nichtbeach-tung dieser Vorschriften sich ergebenden Folgen, Geldbuen sowie Personen- und Sachschden. 10 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB / B bleibt unberhrt.

    (5) Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausrei-chend berwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlos-sen oder beschrnkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchfhrung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite ge-prft oder genehmigt worden sind.

    13 Aufrumungs- und Schadenbeseitigungspflicht (1) Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abflle, Verunreinigungen und

    Beschdigungen auf dem Baugrundstck, den umliegenden Grundstcken sowie den ffentlichen Verkehrswegen auf eigene Kosten zu beseitigen.

    (2) Bei der Beseitigung von Sondermll ist der AN verpflichtet, diesen nach den gesetzli-

    chen Bestimmungen auf eigene Kosten zu entsorgen. (3) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Baustelle unverzglich vom AN zu ru-

    men, sptestens jedoch nach Abnahme der vertraglichen Leistungen durch den AG. Befolgt der AN bzw. dessen Subunternehmer die dahingehende Aufforderung nicht unverzglich, kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN selbst rumen las-sen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolgt und eine Nachfrist fruchtlos war.

    14 Abtretung von Ansprchen und Aufrechnung Die Abtretung von Ansprchen des AN aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam. Eine Aufrechnung gegenber Forderungen des AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskrftig festgestellten Forderungen des AN mglich.

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    15 Bautagebuch Der AN ist verpflichtet, Bautagesbericht zu fhren und davon dem AG eine Durchschrift zu bergeben. Die Bautagesberichte mssen die Angaben enthalten, die fr die Ausfhrung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein knnen, z. B. ber Wetter, Temperatu-ren, Zahl und Art der auf der Baustelle beschftigten Arbeitskrfte, Zahl und Art der einge-setzten Grogerte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen gr-eren Umfanges) bestimmte Arten der Ausfhrung oder Unterbrechung, besondere Abnah-men nach 12 Nr. 2 VOB / B, Unterbrechung der Ausfhrung einschl. krzerer Unterbre-chungen der Arbeitszeit mit Angabe der Grnde, Unflle, Behinderung und sonstige Vor-kommnisse.

    Die Eintragungen sind ferner tglich zu unterschreiben. Die Unterschrift ist mit Namen und Funktion zu versehen. Das Bautagebuch ist dem Auftraggeber wchentlich zur Abzeichnung vorzulegen. 16 Kndigung

    (1) Die Kndigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der 8 und 9 VOB/B mglich. Darber hinaus besteht das Recht zur Kndigung des Vertrages aus wich-tigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Partei-en im Zuge der Vertragsdurchfhrung den Vertragszweck gefhrdet und der ande-ren Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kndigung durch den Auftraggeber liegt vor, wenn der Auftragnehmer seine Zah-lungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren erffnet wird oder dessen Erff-nung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn die Werklohnforderung des Auf-tragnehmers gegenber dem Auftraggeber aus erbrachten Leistungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfndet wird. Ferner liegt ein wichtiger Grund zur Kndigung durch den Auftraggeber insbesondere auch dann vor, wenn der Auf-tragnehmer a) ohne angemessenen Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht, b) die Arbeiten so langsam ausfhrt, dass die rechtzeitige Vertragserfllung

    ausgeschlossen erscheint, c) es unterlsst, einer bindenden Weisung des Auftraggebers nachzukommen

    oder d) nachhaltig und erheblich die Erfllung vertraglicher Verpflichtungen unter-

    lsst und ihn der Auftraggeber schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Um-stnde abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstnde behoben hat.

    (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach erfolgter Kndigung die zur Fortsetzung und Schlussabnahme der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen un-verzglich an den Auftraggeber herauszugeben.

    (3) Kndigt der Auftraggeber den Vertrag ordentlich, so wird der Auftragnehmer auch im Verhltnis zu seinen Subunternehmern alles tun und nichts unterlassen, um die Kosten einer notwendigen vorzeitigen Vertragsbeendigung so gering wie mglich zu halten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zu allen Verhandlungen mit den Subunternehmern rechtzeitig einladen.

    17 Urheberrecht

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    Der Auftraggeber darf alle Unterlagen des Auftragnehmers (auch die elektronisch

    gespeicherten Daten) fr die vertragsgegenstndliche Baumanahme ohne jede weitere Zustimmung nutzen, ndern oder ergnzen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprchen Dritter insoweit frei.

    18 Verffentlichung Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Verffentlichung

    von Informationen im Zusammenhang mit den vertragsgegenstndlichen Leistun-gen nicht berechtigt.

    19 Sonstige Vereinbarungen

    (1) Bei Beginn der Arbeiten benennt der AN einen Bauleiter, der die einschlgigen DIN- und technischen Vorschriften beherrscht. Dieser ist vor Beginn der Ausfhrung der Arbeiten schriftlich dem AG zu benennen. Alle dieser Person erteilten Weisungen sind fr den AN bindend.

    (2) Bevollmchtigter Vertreter des AG ist der rtliche Bauleiter. Der Bauleiter ist nicht be-

    rechtigt den Werkvertrag zu ndern oder Nachtragsauftrge zu erteilen. Mit dem Bauleiter sind etwaige Nachtrge vorzuklren und mit dem AG schriftlich zu verein-baren.

    (3) Der AN hat das Vorgenannte genau durchgelesen und verstanden. Der AN kennt

    seine Leistungen in vollem Umfang, und es gibt keine Unklarheiten mehr.

    (4) Nebenabreden wurden nicht getroffen.

    (5) Alle nderungen oder Ergnzungen dieses Vertrages bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fr den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

    (6) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungltig sein, Vertragslcken bestehen, be-

    rhrt dies nicht die Gesamtheit des Vertrages. In diesen Fllen treffen die Vertrags-partner Regelungen, welche dem gewollten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungltigen oder fehlenden Regelungen am nchsten kommen.

    (7) Erfllungsort der zu erbringenden Leistung ist die Baustelle. Gerichtsstandort im

    kaufmnnischen Geschftsverkehr ist der Hauptsitz des AG (Rudolstadt) vereinbart.

    (8) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung sowie alle Rechtsbeziehungen, die sich fr die Parteien aus diesem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschften ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    (9) Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert folgende Unterla-

    gen vorzulegen: Kopie der Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen Kopie der Gewerbeanmeldung Auszug aus dem Gewerbezentralregister Besttigung der Haftpflichtversicherung, dass Prmien vollstndig gezahlt wurden Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, Innungskrankenkasse oder Betriebs-

    krankenkasse Unbedenklichkeitsbescheinigung der zustndigen Berufsgenossenschaft Unbedenklichkeitsbescheinigung des zustndigen Finanzamtes E 101 / E111 Bescheinigungen der Krankenkassen fr die vor Ort eingesetzten Mi-

    tarbeiter bei Auslandsttigkeit. (10) Der Auftragnehmer erklrt sich bereit, dass bei Ausscheiden des Auftraggebers aus

    dem Vertragsverhltnis mit dem Bauherren der Bauherr an dessen Stelle in den Ver-trag eintreten kann, ohne dass sich getroffene Vereinbarungen ndern.

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    (11) Der AN versichert, dass er auf Baustellen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, nur Arbeitnehmer beschftigt, die ausschlielich die Staatsangehrigkeit eines Landes der EU besitzen und daher keine Arbeitserlaubnis bentigen, oder, soweit die Ar-beitnehmer aus Drittstaaten auerhalb der EU stammen, im Besitz einer ordnungs-gemen, gltigen Arbeitserlaubnis sind.

    (12) Der AN versichert ebenfalls, dass alle eingesetzten Mitarbeiter ordnungsgem sozi-alversichert sind und er die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften, insbeson-dere das Gesetz zur Bekmpfung der Schwarzarbeit, das AG und das Entsendege-setzes beachtet. Der AN verpflichtet sich weiter, fr alle von ihm beschftigten und eingesetzten Arbeitnehmer die Lohnsteuerbetrge, ggf. Kirchensteuer, Solidaritts-zuschlag und sonstigen gesetzlichen Abgaben wie Sozialversicherungsbeitrge voll-stndig und fristgerecht abzufhren und notwendige Anmeldungen vorzunehmen.

    (13) Der AN hat dafr Sorge zu tragen, dass alle von ihm auf den vertragsgegenstndli-

    chen Baustellen eingesetzten Mitarbeiter einen Sozialversicherungs- bzw. Sozialver-sicherungsersatzausweis und den Personalausweis oder ein entsprechendes Doku-ment mit Lichtbild jederzeit bei sich fhren.

    (14) Der Vertrag kommt mit der Magabe zustande, dass bei Vertragsabschluss nach In-

    krafttreten des Gesetzes zur Eindmmung illegaler Beschftigung von allen Zahlun-gen, die nach dem 31.12.2001 an den Subunternehmer/ Auftragnehmer geleistet werden, 15 % von dem Bruttozahlbetrag inkl. MwSt. an das Finanzamt des Subunter-nehmers/ Auftragnehmers abzufhren sind. Der Abzug wird vom Auftraggeber direkt an das vom Subunternehmer/ Auftrag-nehmer zu benennende zustndige Finanzamt vorgenommen. Hiervon ist der Auf-traggeber nur befreit, wenn ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gltige Freistel-lungsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegen hat.

    (15) Bei beengten Baustellenverhltnissen gilt folgende Vereinbarung:

    Fahrzeuge des AN, seiner Subunternehmer und Lieferanten, gleich welcher Art, dr-fen nicht auf dem Baugrundstck abgestellt und geparkt werden!

    Uhlstdt - Kirchhasel, den W. S. Gewerbebau GmbH - Auftraggeber - - Auftragnehmer -

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    Schiedsgutachten Besteht whrend der Bauzeit oder whrend der Gewhrleistungsfrist zwischen den Vertragschlieenden Uneinigkeit darber, ob und welche Mngel vorhanden sind, ist ber diese Frage durch einen ffentlich bestellten und vereidigten Sachverstn-digen mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden. Knnen die Vertragschlieenden sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auf-forderung durch eine Partei auf einen bestimmten Sachverstndigen einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei von der zustndigen Industrie- und Handelskammer fr beide Teile fr verbindlich bestimmt. Der nach der Feststellung des Gutachters unterliegende Teil trgt die entstehen-den Kosten des Gutachters. Bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Umfang des Obliegens und Unterliegens. Die Feststellungen des Sachverstndigen sind in jedem Fall fr die Parteien hinsich-tlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mngel und der Bewertung verbindlich. Uhlstdt - Kirchhasel, den W. S. Gewerbebau GmbH - Auftraggeber - - Auftragnehmer

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    ZUSATZERKLRUNG

    Anlage Nr. 1 zum Bauwerkvertrag Fachbauleitererklrung

    Bauvorhaben: FACHMARKTZENTRUM Nrnberg Boxdorf Lichtenfelser Strae 10

    90427 Nrnberg - Boxdorf

    Auftraggeber: W. S. Gewerbebau GmbH Auftragnehmer:

    Der Auftragnehmer bestellt hiermit fr die o. g. Arbeiten als Fachbauleiter bis zur Fertigstellung der Arbeiten welcher durch seine Unterschrift die Verantwortung als Fachbauleiter gem. den Landesbauordnungen der Lnder bernimmt. Der AN erklrt hiermit auerdem, dass er fr den von ihm bestellten Fachbauleiter als seinen Erfllungsgehilfen gem. 278 BGB unbedingt, d. h. ohne die Mglichkeit eines Entlastungs-beweises, haftet. Diese Haftung ist durch eine fr die Bauzeit gltige und fr den Auftragsumfang ausreichende Haftpflichtversicherung fr den Fachbauleiter bedeckt und umfasst Sach-, Personen- und Vermgensschden. Der AN erklrt ferner, dass der von ihm bestellte Fachbauleiter aufgrund seiner Sachkunde, seiner mehrjhrigen praktischen Erfahrung und seiner Zuverlssigkeit die Eignung besitzt, den Aufgaben der Landesbauordnungen sowie der Erfllung des hier eingegangenen Vertrages gerecht zu werden. (Ort, Datum) rechtsverbindliche Unterschrift des AN Fachbauleiter: Name: Berufsbezeichnung: Privatanschrift: Telefon: Handy:

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    ZUSATZERKLRUNG

    Anlage Nr. 2 zum Bauwerkvertrag Bekmpfung illegaler Arbeit

    Bauvorhaben: FACHMARKTZENTRUM Nrnberg Boxdorf Lichtenfelser Strae 10

    90427 Nrnberg - Boxdorf

    Auftraggeber: W. S. Gewerbebau GmbH Auftragnehmer:

    (1) Der Auftragnehmer versichert, im Zusammenhang mit der Durchfhrung seiner Leistung bei diesem Bauvorhaben alle einschlgigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, Handwerksordnung, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmer-berlassungsgesetzes, des Gesetzes zur Bekmpfung der Schwarzarbeit, der Sozialgesetzbcher, des Nach-weisgesetzes sowie aller sonstigen einschlgigen Gesetze und Verordnun-gen einzuhalten.

    (2) Der Auftragnehmer wird dafr sorgen, dass smtliche deutschen Arbeits-

    krfte stndig ihren Sozialversicherungsausweis, die auslndischen Arbeits-krfte den Sozialversicherungsersatzausweis bei EU-Angehrigen oder ein gleichwertiges Nachweispapier (bspw. E 101, E 128) bzw. die Arbeitserlaub-nis bei Nicht - EU - Angehrigen mitfhren.

    (3) Im Falle der Weitergabe von Leistungen oder Teilleistungen im Rahmen die-

    ses Vertragsverhltnisses wird der Auftragnehmer seine(n) Nachunterneh-mer ebenfalls zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen verpflichten und ihnen auferlegen, eine entsprechende Verpflichtung in Vertrge mit weiteren Nachunternehmern aufzunehmen.

    (4) Fr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorste-

    henden Regelungen wird fr den AN eine Vertragsstrafe gern. 339 ff BGB, 348 ff HGB in Hhe von 250,-- EUR (in Worten: zweihundertfnfzig EURO) zur Zahlung an den AG fllig.

    (Ort, Datum) rechtsverbindliche Unterschrift des AN

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    ZUSATZERKLRUNG

    Anlage Nr. 3 zum Bauwerkvertrag Haftpflichtversicherung

    Bauvorhaben: FACHMARKTZENTRUM Nrnberg Boxdorf Lichtenfelser Strae 10

    90427 Nrnberg - Boxdorf

    Auftraggeber: W. S. Gewerbebau GmbH Auftragnehmer: Der Auftragnehmer hat eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen bei der: Versicherungsnummer: Der Nachunternehmer wird umgehend Nachweise dafr einreichen, dass die Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Versicherungsprmie bezahlt wur-de und Versicherungsschutz besteht. Die Einreichung der beschriebenen Nachweise ist Voraussetzung fr die Flligkeit des vereinbarten Werklohns. Der AN tritt bereits jetzt seine Ansprche gegen das o. g. Versicherungsunterneh-men an den AG ab. Diese Abtretung bezieht sich nur auf Versicherungsleistungen fr Schden am vertragsgegenstndlichen Bauvorhaben, die vom AN verursacht wurden. Der AG nimmt die Abtretung an. (Ort, Datum) rechtsverbindliche Unterschrift des AN Auftraggeber