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ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 © ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG 1. Ziel der ÖSD-Prüfung 2. Verantwortlichkeit und Grundlagen 3. Prüfungsteile 4. Zulassung zur ÖSD-Prüfung 5. Prüfungsteilnehmende mit Einschränkungen/speziellen Bedürfnissen 6. Lizenzierte ÖSD-Prüfungszentren 7. Lizenzierte ÖSD-Prüfende 8. ÖSD-Prüfungsvorsitzende 9. Anmeldung zur ÖSD-Prüfung 10. Prüfungstermine 11. Prüfungsunterlagen 12. Datenschutz und Urheberrecht 13. Prüfungsgebühren 14. Ausschluss von der ÖSD-Prüfung 15. Bestehen der ÖSD-Prüfung 16. Wiederholung der ÖSD-Prüfung 17. Recht zur Einsichtnahme und Einsprüche 18. Zeugnisse (Zertifikate) 19. Dokumentation und Archivierung DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 20. Prüfungsunterlagen a. Schriftlicher Prüfungsteil b. Mündlicher Prüfungsteil 21. Prüfungsablauf a. schriftlich b. mündlich 22. Bewertung a. schriftlich b. mündlich 23. Unerlaubte Hilfsmittel und Gegenstände 24. Datenerfassung 25. Rücksendung und Archivierung 26. Prüfungskontrolle und Verstoß gegen die Prüfungsordnung

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ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

1. Ziel der ÖSD-Prüfung 2. Verantwortlichkeit und Grundlagen 3. Prüfungsteile 4. Zulassung zur ÖSD-Prüfung 5. Prüfungsteilnehmende mit Einschränkungen/speziellen Bedürfnissen 6. Lizenzierte ÖSD-Prüfungszentren 7. Lizenzierte ÖSD-Prüfende 8. ÖSD-Prüfungsvorsitzende 9. Anmeldung zur ÖSD-Prüfung 10. Prüfungstermine 11. Prüfungsunterlagen 12. Datenschutz und Urheberrecht 13. Prüfungsgebühren 14. Ausschluss von der ÖSD-Prüfung 15. Bestehen der ÖSD-Prüfung 16. Wiederholung der ÖSD-Prüfung 17. Recht zur Einsichtnahme und Einsprüche 18. Zeugnisse (Zertifikate) 19. Dokumentation und Archivierung

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

20. Prüfungsunterlagen a. Schriftlicher Prüfungsteil b. Mündlicher Prüfungsteil 21. Prüfungsablauf a. schriftlich b. mündlich 22. Bewertung a. schriftlich b. mündlich 23. Unerlaubte Hilfsmittel und Gegenstände 24. Datenerfassung 25. Rücksendung und Archivierung 26. Prüfungskontrolle und Verstoß gegen die Prüfungsordnung

ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

2 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

Die folgende Prüfungsordnung gilt für die ÖSD-Prüfungen A1 Kompetenz in Deutsch 1, A2 Kompetenz in Deutsch 2, A1 Grundstufe Deutsch 1, A2 Grundstufe Deutsch 2, Zertifikat B1, B1 Zertifikat Deutsch Österreich, B2 Mittelstufe Deutsch, C1 Oberstufe Deutsch und C2 Wirtschaftssprache Deutsch.

Für die Prüfung Zertifikat B1 gelten zusätzlich die spezifischen Durchführungsbestimmungen in der Anlage.

1. Ziel der ÖSD-Prüfung

Mit einem ÖSD-Zertifikat weisen die Prüfungsteilnehmenden nach, dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die der jeweiligen Prüfungsstufe entsprechen.

2. Verantwortlichkeit und Grundlagen

1. ÖSD bietet zentrale, kursunabhängige Prüfungen an, die nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt und bewertet werden.

2. Für Aufbau, Inhalt, Ablauf und Bewertung der ÖSD-Prüfungen sind die in den Handreichungen für Prüfende gegebenen Beschreibungen verbindlich.

3. Prüfungsteile

Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die beiden Teile sind je nach Prüfungsstufe und Fertigkeitsbereichen wiederum in weitere Subtests unterteilt. Die mündliche Prüfung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. Es ist möglich, die mündliche Prüfung am gleichen Tag wie die schriftliche Prüfung durchzuführen.

Die Prüfung Zertifikat B1 für Erwachsene und Jugendliche besteht aus den vier Modulen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen, die einzeln oder in Kombination abgelegt werden können.

4. Zulassung zur ÖSD-Prüfung

Zur Prüfung sind alle Lernenden zuzulassen, die Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache lernen bzw. gelernt haben. Außerdem gilt für alle Prüfungsstufen ein Mindestalter:

A1 KID 1: ab 10 JahrenA2 KID 2: ab 10 JahrenA1 GD 1: ab 14 JahrenA2 GD 2: ab 14 JahrenB1 ZB1: ab 16 JahrenB1 ZB1 Variante JUGENDLICHE: ab 12 JahrenB1 ZDÖ: ab 16 JahrenB1 ZDÖ Variante JUGENDLICHE: ab 12 JahrenB2 MD: ab 16 JahrenB2 MD Variante JUGENDLICHE: ab 14 JahrenC1 OD: ab 16 JahrenC1 OD Variante JUGENDLICHE: ab 14 JahrenC2 WD: ab 16 Jahren

ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

3 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

In Zweifelsfällen entscheidet der/die örtliche Prüfungsvorsitzende des jeweiligen ÖSD-Prüfungszentrums nach Rücksprache mit der ÖSD-Prüfungszentrale über die Zulassung.Externe Prüfungsteilnehmende müssen nach Maßgabe der jeweiligen organisatorischen Möglichkeiten von ÖSD-Prüfungszentren mit dem Status „open center” zugelassen werden.Bei der Anmeldung zur Prüfung muss mittels Lichtbildausweis die Identität aller Prüfungsteilnehmenden festgestellt werden. Eine Kopie des Ausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) muss dem Gesamtbogen des Prüfungsteilnehmenden/der Prüfungsteilnehmenden beigelegt und mit den Prüfungsunterlagen an die ÖSD-Zentrale übermittelt werden.Grundsätzlich müssen alle Prüfungsteilnehmenden, insbesondere externe, im Voraus über den Prüfungsablauf und die Prüfungsanforderungen informiert werden. Hierzu stehen die ÖSD-Übungsmaterialien, die Modellsatz-Broschüren sowie die Modellsätze auf der ÖSD-Website zur Verfügung.

5. Prüfungsteilnehmende mit Einschränkungen/speziellen Bedürfnissen

Prüfungsteilnehmenden mit Einschränkungen/speziellen Bedürfnissen werden – in Absprache mit der ÖSD-Prüfungszentrale – nach Möglichkeit an die Art und Schwere der Einschränkung angepasste Prüfungsbedingungen und –inhalte eingeräumt. Die Einschränkung muss der ÖSD-Prüfungszentrale im Vorhinein angezeigt und durch ein ärztliches Attest belegt werden. Kommt wegen der Art der Einschränkung eines/einer Prüfungsteilnehmenden die Prüfung eines gesamten Fertigkeitsbereiches bzw. Subtests nicht in Betracht, so wird von der ÖSD-Prüfungszentrale eine besondere Bestätigung ausgestellt.

6. Lizenzierte ÖSD-Prüfungszentren

Lizenzierte ÖSD-Prüfungszentren sind diejenigen Institutionen, die aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit der ÖSD-Prüfungszentrale das Recht zur Abnahme von ÖSD-Prüfungen erworben haben. Diese Lizenzvereinbarung gilt für ein Jahr und kann nach Ablauf dieses Jahres um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.In jedem ÖSD-Prüfungszentrum gibt es a) einen örtlichen Prüfungsausschuss, dem die lizenzierten Prüfenden angehören und b) eine/einen Prüfungsvorsitzende/-n, die/der die Verantwortung für die korrekte Durchführung der ÖSD-Prüfungen am betreffenden Prüfungszentrum übernimmt.Jedes lizenzierte Prüfungszentrum erhält ein Passwort für den Zugang zum geschützten Mitgliederbereich auf der ÖSD-Website (http://www.mitglieder.osd.at/).

 7. Lizenzierte ÖSD-Prüfende

Nur von der ÖSD-Prüfungszentrale lizenzierte ÖSD-Prüfende haben das Recht, ÖSD-Prüfungen durchzuführen. Prüfende müssen ein bestimmtes Anforderungsprofil erfüllen.Lizenzierte ÖSD-Prüfende sind Personen, die im Besitz eines von der ÖSD-Prüfungszentrale nach Teilnahme an einer ÖSD-Ausbildung ausgestellten Zertifikats für ÖSD-Prüfende sind. Das Zertifikat/die Prüfungsberechtigung wird jeweils für 2 Jahre ausgestellt. Prüfende, die innerhalb dieses Zeitraums aktiv ÖSD-Prüfungen durchführen, erhalten die Verlängerung der Prüfungsberechtigung für die Stufen, die sie geprüft haben.ÖSD-Prüfende, die länger als zwei Jahre nach der Ausbildung an keiner ÖSD-Prüfung teilgenommen haben bzw. bei denen sich aufgrund von Kontrollen Bedenken ergeben haben, müssen zur Verlängerung der Prüferberechtigung an einer ÖSD-Nachschulung teilnehmen.

ÖSD-PRÜFUNGSORDNUNG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

4 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

8. ÖSD-Prüfungsvorsitzende

Jedes ÖSD-Prüfungszentrum muss der ÖSD-Prüfungszentrale eine/-n Prüfungsvorsitzende/-n und eine Stellvertretung nennen.ÖSD-Prüfungsvorsitzende bzw. deren Stellvertretung sind für die Organisation, die Logistik und die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich.Die Funktion des/der ÖSD-Prüfungsvorsitzenden kann auch von einer/einem lizenzierten ÖSD-Prüfenden übernommen werden. In jedem Fall muss die verantwortliche Person bestens über das ÖSD-Prüfungssystem Bescheid wissen und sollte daher über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.ÖSD-Prüfungsvorsitzende bzw. deren Stellvertretung sind auch für die fristgerechte jährliche Verlängerung der Lizenzvereinbarung zuständig. Dies beinhaltet die korrekte Angabe von Preisen, Terminen und Prüfenden, die innerhalb des letzten Jahres geprüft haben und deren Prüfungsberechtigung daher verlängert werden kann. Achtung: Prüfende, die in der Lizenzvereinbarung nicht genannt werden, erhalten keine Verlängerung der Prüfungsberechtigung!

Endet das Arbeitsverhältnis des/der Prüfungsverantwortlichen, so übernimmt der/die Stellvertreter/-in vorüber-gehend die Funktion des/der Verantwortlichen. Eine entsprechende Meldung ergeht an die ÖSD-Prüfungszentrale.Das ÖSD-Prüfungszentrum benennt innerhalb von sechs Monaten einen neuen Prüfungsverantwortlichen/eine neue Prüfungsverantwortliche für die ÖSD-Prüfungen und ggf. auch einen neuen Stellvertreter/eine neue Stellvertreterin und verständigt diesbezüglich die ÖSD-Prüfungszentrale.

9. Anmeldung zur ÖSD-Prüfung

Die ÖSD-Prüfungszentren sind zur rechtzeitigen Ausschreibung der Prüfungstermine verpflichtet.Die Lernenden bzw. Prüfungsteilnehmenden melden sich generell bei den lizenzierten ÖSD-Prüfungszentren an. Dabei ist unbedingt ein Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) zu verlangen und eine entsprechende Kopie des Dokuments abzulegen.Interesssierte, die sich direkt an die ÖSD-Prüfungszentrale wenden, werden an ein passendes Prüfungszentrum verwiesen.Die ÖSD-Prüfungszentren sind für die rechtzeitige Weiterleitung der Anmeldungen an die ÖSD-Prüfungszentrale verantwortlich. Die Anmeldefrist wird mit den Prüfungszentren vereinbart.Das gesamte Procedere der Anmeldung läuft nach Möglichkeit per Internet über den geschützten Mitgliederbereich für ÖSD-Prüfungszentren. Jedes ÖSD-Prüfungszentrum verfügt über ein eigenes Passwort, welches den direkten Zugriff auf den geschützten Bereich erlaubt.

10. Prüfungstermine

Die ÖSD-Prüfungszentren legen bis zum 30. September des laufenden Arbeitsjahres mindestens einen Termin und maximal sechs Termine für das Folgejahr fest. Die Termine können von den Prüfungszentren nach Wunsch gewählt und müssen von der ÖSD-Prüfungszentrale bestätigt werden.Die mündlichen Prüfungen müssen innerhalb von 14 Tagen ab dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen. Die mündliche Prüfung kann bei Bedarf auch am Tag der schriftlichen Prüfung erfolgen.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

5 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

11. Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen werden den ÖSD-Prüfungszentren von der ÖSD-Prüfungszentrale rechtzeitig vor der Prüfung zur Verfügung gestellt.Die Prüfungsunterlagen sind nach Erhalt im örtlichen ÖSD-Prüfungszentrum verschlossen aufzubewahren und dürfen nur von den jeweiligen Prüfungsvorsitzenden bzw. Stellvertretungen vor der Prüfung durchgesehen bzw. auf Vollständigkeit kontrolliert werden.Sämtliche Prüfungsunterlagen (d. h. schriftliche Arbeiten inkl. Auswertungsbögen, Passkopien, Auswertungsbögen der mündlichen Prüfung, Informationen für Prüfende, CDs, nicht verwendete Prüfungsunterlagen etc.) sind innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung an die ÖSD-Prüfungszentrale zur Aufbewahrung weiterzuleiten. In dieser Zeit sind die Prüfungsunterlagen unter Verschluss zu halten. Die Prüfungsteilnehmenden können Einsicht in die eigenen Unterlagen nehmen (siehe Punkt 17).

12. Datenschutz und Urheberrecht

Alle Prüfungsunterlagen bleiben Eigentum der ÖSD-Prüfungszentrale. Sie sind Gegenstand des Urheberrechts. Die Vervielfältigung und die Übertragung von Texten, bildlichen Darstellungen, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der ÖSD-Prüfungszentrale zulässig.Alle an der Durchführung der Prüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung und zur Einhaltung nationaler und internationaler Datenschutz-Vorschriften verpflichtet. Die Daten dürfen zu keinen anderen als den in dieser Prüfungsordnung bezeichneten Zwecken verwendet werden. Das ÖSD-Prüfungszentrum verpflichtet sich, die Informationen, Anweisungen, persönlichen Daten der Prüfungsteilnehmenden, Kriterien, Prüfungsunterlagen, Aufzeichnungen (Tonbandaufnahmen zur mündlichen Prüfung) etc., zu denen es im Rahmen der Prüfungsabwicklung gemäß der Lizenzvereinbarung Zugang hat, vertraulich zu behandeln und dementsprechend in keinerlei Form an Dritte weiterzugeben, ungeachtet des Formats, in dem diese Daten verwaltet werden. Die Verwendung der Daten seitens des Lizenznehmers ist dementsprechend darauf beschränkt, seinen im Rahmen der Vereinbarung übernommenen Pflichten nachzukommen.Ebenso ist der Zugang des Lizenznehmers zu jedweder Software oder jeglichem Computerprogramm, die ihm die ÖSD-Prüfungszentrale zwecks Beschleunigung der Übertragung und Übermittlung der persönlichen Daten der Prüfungsteilnehmenden, Prüfungsunterlagen, Ergebnisse etc. gegebenenfalls zur Verfügung stellt, nur zu diesem Zweck und gemäß den Anweisungen, die von der ÖSD-Prüfungszentrale diesbezüglich erteilt werden, gestattet.

13. Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren werden von der ÖSD-Prüfungszentrale in Abstimmung mit den Prüfungszentren als Richtpreise festgesetzt. Dabei werden jeweils landesübliche Sätze zugrunde gelegt.Pro durchgeführte Prüfung wird eine in der Lizenzvereinbarung festgelegte Gebühr (Abgabepreis) an die ÖSD-Prüfungszentrale abgeführt.Die von den Prüfungsteilnehmenden zu bezahlenden Prüfungsgebühren sind nach unten hin limitiert (max. minus 20 % von den Richtpreisen in der Lizenzvereinbarung). Abweichungen nach oben liegen im Ermessen der Prüfungszentren. Die Prüfungsgebühren sind von den Prüfungsteilnehmenden bei der Anmeldung zur Prüfung zu bezahlen. Rücktritts- bzw. Stornoregelungen können von den Prüfungszentren selbst festgelegt werden, müssen der ÖSD-Prüfungszentrale jedoch zur Kenntnis gebracht werden. Es wird empfohlen, bei Rücktritt ab einer Woche vor der Prüfung die Prüfungsgebühren abzüglich 10 % für den Organisationsaufwand zurückzuerstatten.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

6 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

14. Ausschluss von der ÖSD-Prüfung

1. Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer Täuschungsversuche unternimmt, unerlaubte Hilfsmittel benutzt (siehe Pkt. 23) oder anderen gewährt bzw. andere bei der Ablegung der Prüfung vorsätzlich behindert. In diesem Fall wird die Prüfung abgebrochen, die Prüfungsleistungen werden nicht bewertet.

2. Werden die Tatsachen für einen Ausschluss von der Prüfung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann der örtliche Prüfungsausschuss die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären. Der/die betroffene Prüfungsteilnehmende ist vorher anzuhören.

 15. Bestehen der ÖSD-Prüfungen

Die Vergabe der Punkte und die Grenzen für Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung sind in den ÖSD-Bewertungsbestimmungen und ÖSD-Durchführungsbestimmungen verbindlich festgelegt.In der Regel muss die Prüfung als Ganzes abgelegt werden (mündliche Prüfung innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Prüfung). Hat der/die Prüfungsteilnehmende die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden, so erhält er/sie das entsprechende Zertifikat. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung stellt keine Voraussetzung für das Antreten zur mündlichen Prüfung dar.Bei Bestehen von nur einem Teil der Prüfung (schriftlich oder mündlich) erhalten die Prüfungsteilnehmenden einen Zeugnisausdruck mit dem Vermerk „nicht bestanden“. Im Falle einer bestandenen Teilprüfung übernimmt das „negative Zertifikat“ die Funktion einer Teilbestätigung. Der jeweils nicht bestandene Teil kann innerhalb eines Jahres an jedem beliebigen ÖSD-Prüfungszentrum mit Open-Center-Status abgelegt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung muss das „negative Zertifikat“/die Teilbestätigung vorgelegt werden.Die schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen können nur als Ganzes abgelegt und nicht weiter unterteilt werden.

Zertifikat B1: Prüfungsteilnehmende, die ein Modul oder mehrere Module der Prüfung abgelegt und bestanden haben, erhalten je ein Zeugnis über das oder die abgelegte(n) Modul(e) in einfacher Ausfertigung. Werden alle vier Module an einem Prüfungstermin oder innerhalb eines Jahres abgelegt und bestanden, bekommen die Prüfungsteilnehmenden zusätzlich ein Gesamtzeugnis, das alle vier Module ausweist.

16. Wiederholung der ÖSD-Prüfung

Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die ÖSD-Zentrale behält sich vor, die Prüfungswiederholer/-innen zu dem von ihnen gewählten Termin anzunehmen oder auf einen späteren Termin zu verweisen.

Die Wiederholung von Teilprüfungen (schriftlich oder mündlich) muss innerhalb eines Jahres nach Bestehen eines Prüfungsteiles stattfinden. In diesem Fall ist vom Prüfungszentrum nur die Hälfte der Prüfungsgebühren einzuheben. Eine Wiederholung einzelner Subtests ist nicht möglich.Die Namen der Prüfungsteilnehmenden, die die Prüfung wiederholen, sowie die Nummer des bereits absolvierten, jedoch nicht bestandenen Prüfungssatzes müssen spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin der ÖSD-Prüfungszentrale bekannt gegeben werden.Es ist möglich, einen bestandenen Prüfungsteil oder eine gesamte Prüfung zur Verbesserung des Ergebnisses zu wiederholen. Ist das Ergebnis der Wiederholung schlechter als das ursprüngliche, behält das erste Ergebnis seine Gültigkeit. In diesem Fall wird kein neues Diplom ausgestellt. Einzelne Prüfungsteile, also die schriftliche bzw. die mündliche Prüfung, können nur als Ganzes wiederholt werden. Es ist nicht möglich, nur eine Fertigkeit (z. B. Hörverstehen) zu wiederholen oder in das neue Ergebnis einzubeziehen.Bei der modularen Prüfung Zertifikat B1 können nicht bestandene Module beliebig oft wiederholt werden.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

7 ÖSD-Prüfungsordnung – Stand Jänner 2014 ©

17. Recht zur Einsichtnahme und Einsprüche

Prüfungsteilnehmende haben das Recht, in ihre bereits bewerteten Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf ausschließlich in Anwesenheit des/der Prüfungsvorsitzenden oder der Stellvertretung erfolgen. Es ist nicht gestattet, Notizen zu den Prüfungsaufgaben oder eine Kopie der Unterlagen anzufertigen.Einsprüche gegen die Entscheidungen des örtlichen Prüfungsausschusses müssen spätestens 2 Wochen nach Erhalt des Zertifikats bzw. Bekanntgabe des Ergebnisses beim jeweiligen Prüfungszentrum eingehen. Kann der örtliche Prüfungsausschuss keine Entscheidung treffen, so entscheidet die ÖSD-Prüfungszentrale unter Berücksichtigung einer Stellungnahme aller Beteiligten.Es wird daher empfohlen, die Prüfungsunterlagen max. 4 Wochen vor Ort am Prüfungszentrum zu belassen, falls Einsichtnahme gewünscht wird.

18. Zeugnisse (Zertifikate)

Hat der/die Prüfungsteilnehmende die Prüfung bestanden, erhält er/sie ein Zeugnis (Zertifikat). Die Zeugnisse sind mit dem von der ÖSD-Prüfungszentrale zur Verfügung gestellten ÖSD-Stempel zu versehen und von dem/der Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.Das Zeugnis gibt Auskunft sowohl über die Gesamtnote als auch über die in den einzelnen Prüfungsteilen erreichten Punktewerte.Die Zeugnisse sind mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet. Im Falle des Verlusts wird auf Wunsch von der ÖSD-Prüfungszentrale (gegen Unkostenersatz) ein Duplikat ausgestellt und an das Prüfungszentrum übermittelt, an dem die Prüfung abgelegt wurde. Die Ausgabe des Duplikats erfolgt nur nach Vorlage eines Lichtbildausweises.

Zertifikat B1: Prüfungsteilnehmende, die ein Modul oder mehrere Module der Prüfung abgelegt und bestanden haben, erhalten je ein Zeugnis über das oder die abgelegte(n) Modul(e) in einfacher Ausfertigung. Werden alle vier Module an einem Prüfungstermin oder innerhalb eines Jahres abgelegt und bestanden, bekommen die Prüfungsteilnehmenden zusätzlich ein Gesamtzeugnis, das alle vier Module ausweist.

19. Dokumentation und Archivierung

Zur Dokumentation der mündlichen Leistungen werden alle mündlichen Prüfungen auf Tonträger aufgenommen und für ein Jahr am Prüfungszentrum archiviert. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen werden in der ÖSD-Prüfungszentrale für ein Jahr archiviert und anschließend vernichtet.Die ÖSD-Prüfungszentrale kann unter Wahrung der Bestimmungen zum Datenschutz die Ergebnisse aller Prüfungsteile zur Evaluation verwenden.Die Herausgabe der Unterlagen von Prüfungen, auch als Kopie, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Prüfungsergebnisse aller Prüfungsteilnehmenden werden elektronisch erfasst und aufbewahrt.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

8 Durchführungsbestimmungen – Stand Jänner 2014 ©

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ALLGEMEIN

Diese Durchführungsbestimmungen werden durch die spezifischen Durchführungsbestimmungen und Handreichungen für Prüfende ergänzt.Zur Prüfung Zertifikat B1 gelten die spezifischen Durchführungsbestimmungen in der Anlage.

20. Prüfungsunterlagen

Sämtliche Prüfungsunterlagen werden von der ÖSD-Zentrale entsprechend der Anmeldungen des Prüfungszentrums in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt und dürfen in keiner Form abgeändert oder vervielfältigt werden.

a. Schriftlicher Prüfungsteil

Die ÖSD-Prüfungszentren erhalten für die ÖSD-Prüfungen folgende Unterlagen:

• Informationen für Prüfende • CDs mit den Hörtexten • Auswertungsbögen • Prüfungsblätter

Den Prüfungsteilnehmenden wird vom Prüfungszentrum gestempeltes Konzeptpapier zur Verfügung gestellt; eigenes Papier der Teilnehmenden darf in der Prüfung nicht verwendet werden.Das Ausfüllen der schriftlichen Prüfungsbögen kann mit gut leserlichen Schreibmaterialien erfolgen (Empfehlung: kein Bleistift, keine radierbaren Stifte). Für den Fall des Versagens des Schreibgerätes sollte vom Prüfungszentrum ausreichend Ersatz bereitgestellt werden.Die Prüfungsunterlagen sind nach Erhalt im örtlichen ÖSD-Prüfungszentrum verschlossen aufzubewahren. Die Prüfungsvorsitzenden bzw. ihre Stellvertretungen müssen vor der Prüfung die Unterlagen auf Vollständigkeit und die CDs auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen. Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen einschließlich der Konzeptpapiere der Prüfung eingesammelt. Dies gilt auch für nicht benutzte oder nicht vollständig ausgefüllte Prüfungsunterlagen.

b. Mündlicher Prüfungsteil

Die Prüfungsteilnehmenden erhalten das Prüfungsblatt/die Prüfungsblätter Sprechen, mit dem/denen sie sich vor der Prüfung vorbereiten. Für diese Vorbereitungszeit müssen ein ruhiger Vorbereitungsraum sowie ausreichend Personal zur Aufsicht und zur Koordination der wartenden Prüfungsteilnehmenden zur Verfügung stehen.Bei der Prüfung sind ein/eine Interlokutor/-in und ein/eine Assessor/-in anwesend. Der/Die Interlokutor/-in muss mit den Aufgabenblättern Sprechen, der/die Assessor/-in mit dem Auswertungsbogen, einem Notizblatt und den Aufgabenblättern Sprechen ausgestattet sein. Da sämtliche mündliche Prüfungen vom ÖSD-Prüfungszentrum auf Tonträger aufgenommen und ein Jahr lang vor Ort archiviert werden müssen, ist für ein funktionierendes Aufnahmegerät und Kassetten, CD, Minidisk etc. zu sorgen.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

9 Durchführungsbestimmungen – Stand Jänner 2014 ©

21. Prüfungsablauf

a. schriftlich

Vor Beginn der schriftlichen Prüfung müssen die Prüfungsteilnehmenden ihren Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) vorweisen. Das ÖSD-Prüfungszentrum ist zur Kontrolle der genannten Dokumente verpflichtet.Das Prüfungszentrum sorgt für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Prüfungsteilnehmenden. Eine Aufsichts-person sollte maximal 15 Teilnehmende beaufsichtigen. Bei einer höheren Anzahl von Prüfungsteilnehmenden sind entsprechend mehr Aufsichtpersonen erforderlich. Es wird empfohlen, pro Raum maximal 30 Personen zu prüfen. In jedem Fall muss die Verständlichkeit der Hörtexte gewährleistet sein. Die Aufsichtsperson muss über angemessene Deutschkenntnisse verfügen, um die Prüfungsaufgaben in verständlicher Form vorlesen bzw. erläutern zu können.Die Aufsichtsperson soll sich in der Interaktion mit den Prüfungsteilnehmenden auf die Aushändigung der Prüfungsunterlagen, das Verlesen der Aufgaben und organisatorische Kommentare beschränken. Erläuterungen, die über die in den Prüfungsunterlagen ausdrücklich vorgeschriebenen Hinweise hinausgehen, sind unzulässig.Die Sitzordnung muss so gestaltet werden, dass die Prüfungsteilnehmenden nicht in die Lösungen ihrer Nachbarn/Nachbarinnen einsehen können. Der Abstand zwischen den Teilnehmenden muss in allen Richtungen mindestens 50 cm betragen, also z. B. pro Tisch eine Person.Das Verlassen des Raumes ist bei der schriftlichen Prüfung zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass a) jeweils nur ein Prüfungsteilnehmender/eine Prüfungsteilnehmende den Raum verlässt, also nie zwei oder mehr Prüfungs-teilnehmende sich gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten, b) beim Verlassen des Prüfungsraumes keinerlei Unterlagen mitgenommen bzw. beim Zurückkommen keinerlei Unterlagen mitgebracht werden.Weitere Informationen sind in den Informationen für Prüfende enthalten, die jedem Prüfungssatz aktualisiert beigelegt sind.

b. mündlich

Vor Durchführung der mündlichen Prüfung sollen sich die vorgesehenen Prüfenden zur Auffrischung gegebenenfalls die Videoaufnahmen der mündlichen Prüfungen der jeweiligen Stufe(n) in den Handreichungen für Prüfende ansehen. Darüber hinaus gibt es eine „Checkliste“ (im geschützten Bereich bzw. in der Organisationsmappe) zur Durchführung von mündlichen Prüfungen, die alle wichtigen Informationen enthält, was vor, während und nach der Prüfung beachtet werden muss. Vor Beginn der Vorbereitungszeit wird der Lichtbildausweis des/der Prüfungsteilnehmenden von der Aufsichtsperson kontrolliert. Erst danach erhält der/die Teilnehmende die Prüfungsblätter und bereitet sich im Beisein einer Aufsichtsperson selbstständig auf die mündliche Prüfung vor.Die Teilnehmenden können sich während der Vorbereitungszeit Notizen auf vom Prüfungszentrum bereitgestelltem und gestempeltem Papier machen, die in der Prüfung (als Gedächtnisstütze) verwendet werden können. Ansonsten sind keinerlei Hilfsmittel erlaubt (Ausnahme: Wörterbuch bei B2 MD, einsprachiges Wörterbuch bei C1 OD und C2 WD).Bei der mündlichen Prüfung übernehmen die Prüfenden die Rolle des Interlokutors/der Interlokutorin (Gesprächspartner/-in) sowie des Assessors/der Assessorin (Beobachter/-in und Bewerter/-in). Bei der Sitzordnung soll darauf geachtet werden, dass der/die Prüfungsteilnehmende und der/die Interlokutor/-in einander nicht frontal gegenüber sitzen, sondern evtl. im rechten Winkel zueinander sitzen; der/die Assessor/-in sitzt für die Gesprächsteilnehmer/-innen möglichst „unsichtbar” abseits. Das Prüfungsgespräch wird auf Tonträger aufgezeichnet. Die Namen der Prüfungsteilnehmenden sind vor Beginn der jeweiligen Aufnahme auf Band zu sprechen und die Aufzeichnung ist vor der Archivierung zu beschriften.Die Dauer des eigentlichen Prüfungsgesprächs ist je nach Prüfungsstufe unterschiedlich und in der jeweiligen Information für Prüfende festgelegt. Nach der mündlichen Prüfung sammelt der/die Assessor/-in sämtliche Prüfungsunterlagen (auch Notizzettel) ab. Im Anschluss an das Prüfungsgespräch findet in Abwesenheit des/der Prüfungsteilnehmenden die Bewertung der mündlichen Leistung (Punktevergabe) in Abstimmung zwischen Assessor/-in und Interlokutor/-in statt.

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DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

10 Durchführungsbestimmungen – Stand Jänner 2014 ©

22. Bewertung

a. schriftlich

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt ausnahmslos durch zwei ausgebildete ÖSD-Prüfende. Auswertungsbogen, Lösungsschlüssel und Musterkorrekturen (s. Handreichung für Prüfende sowie Informationen für Prüfende) sind für die Bewertung verbindlich und ohne Änderungen einzuhalten.In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit der ÖSD-Prüfungszentrale zu halten.

b. mündlich

Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt ausnahmslos durch zwei ausgebildete ÖSD-Prüfende. Der Auswertungsbogen ist verbindlich für die Bewertung und ohne Änderungen einzuhalten.In Zweifelsfällen ist die während der mündlichen Prüfung erstellte Tonaufnahme heranzuziehen und gegebenenfalls für die Bewertung Rücksprache mit der ÖSD-Prüfungszentrale zu halten.

23. Unerlaubte Hilfsmittel und Gegenstände

Als unerlaubte Hilfsmittel entsprechend Pkt. 14 der Prüfungsordnung gelten alle fachbezogenen Materialien (Grammatiken, Wörterbücher, Notizzettel, …), soweit sie nicht ausdrücklich in den Handreichungen für Prüfende als erlaubte Hilfsmittel angegeben sind, ebenso aber auch das Abschreiben und Zusammenarbeiten bei der Lösung der gestellten Aufgaben.Nicht erlaubt sind elektronische Geräte wie Notebooks, Sprachcomputer, digitale Wörterbücher, Handys etc.

24. Datenerfassung

Die Prüfungsergebnisse werden nach Abschluss der Prüfungen über den Mitgliederbereich an die ÖSD-Zentrale übermittelt. Die jeweils aktuelle Version der Excel-Ergebnistabellen für die Eingabe finden Sie im geschützten Mitgliederbereich im Internet. Die Ergebnislisten sind vollständig auszufüllen (Name des/der Prüfungsvorsitzenden, Nummer des Prüfungssatzes, …).

25. Rücksendung und Archivierung

Alle Unterlagen müssen vollständig an die ÖSD-Prüfungszentrale zurückgeschickt werden:

• die Gesamtbögen aller Prüfungsteilnehmenden mit allen Prüfungs- und Notizblättern sowie der Kopie des Lichtbildausweises

• alle nicht benutzten Prüfungsunterlagen, sortiert nach Prüfungsstufe, Prüfungssatz und Fertigkeit • alle CDs mit den Hörverstehenstexten • alle Informationen für Prüfende

Am Prüfungszentrum dürfen außer den Tonträgern mit den mündlichen Prüfungsgesprächen keine Unterlagen zurückbleiben.Nicht benutzte Unterlagen müssen so zurückgeschickt werden, dass sie weiter benutzt werden können.Die Unterlagen müssen in einer stabilen, transportsicheren Verpackung zurückgeschickt werden. Alle Prüfungsunterlagen werden ausschließlich in der ÖSD-Prüfungszentrale archiviert (s. Pkt. 19). Am Prüfungszentrum selbst werden nur die Aufzeichnungen der mündlichen Prüfung archiviert.

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11 Durchführungsbestimmungen – Stand Jänner 2014 ©

26. Prüfungskontrolle und Verstoß gegen die Prüfungsordnung

Die ÖSD-Prüfungszentren und örtlichen Prüfungsausschüsse sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich und verpflichtet, die Bestimmungen der Prüfungsordnung sowie die Durchführungsbestimmungen einzuhalten.Bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Durchführungsbestimmungen kann das Recht zur Durchführung der ÖSD-Prüfungen widerrufen werden.Die ÖSD-Prüfungszentrale kann zur Sicherung eines einheitlichen Prüfungsstandards Beauftragte unangekündigt an die ÖSD-Prüfungszentren entsenden bzw. Prüfungsarbeiten kontrollieren und die Aufnahmen der mündlichen Prüfungen anfordern.