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1 „DAS NEUE DÜNGERECHT im Überblick„DAS NEUE DÜNGERECHT– Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen“, am 14.11.2017, Tuniberghalle in Freiburg-Tiengen Klaus Mastel Regierungspräsidium Freiburg Referat „Pflanzliche und tierische Erzeugung“ Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg i. Br. Tel.: +49 761 208-1305 Fax. -1399 Email: [email protected]

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1

„DAS NEUE DÜNGERECHT im Überblick“

„DAS NEUE DÜNGERECHT– Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen“,

am 14.11.2017, Tuniberghalle in Freiburg-Tiengen

Klaus Mastel

Regierungspräsidium Freiburg

Referat „Pflanzliche und tierische Erzeugung“

Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg i. Br.

Tel.: +49 761 208-1305 Fax. -1399

Email: [email protected]

Rechtsgrundlagen neues Düngerecht

Rechtsgrundlage Verfahrensstand Verkündigung im BGBl. I Inkrafttreten

Düngegesetz (DüG): „Erstes Gesetz

zur Änderung des Düngegesetzes und

anderer Vorschriften vom 5. Mai 2017“,

am 15. Mai 2017, S. 1068 ff. 15, Mai 2017

Düngeverordnung (DüV) :

„Verordnung zur Neuordnung der guten

fachlichen Praxis beim Düngen vom 20. Mai

2017“,

Nr. 32 am 01. Juni 2017 , S. 1305

ff.

2. Juni 2017

Anlagenverordnung: „Verordnung

über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV)1, 2

vom 18. April 2017“

Nr. 22, am 21. April 2017, S.

905 ff.

01. August

2018

Stoffstrombilanz-VO1) Verabschiedung

durch Bundesrat.

ist vor dem

1.1.2018 zu

erwarten

1): ab 2018: Betriebe mit mehr als 50 GVE oder mehr als 2,5 GV/ha und mehr als 30 ha LN oder Betriebe, die

Wirtschaftsdünger aufnehmen oder Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben, und mit einem viehhaltenden Betrieb in

einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. (Quelle: BBZ Nr. 25 vom 24.06.2017 S.13)

Ab 2023: Betriebe mit mehr als 50 GVE oder 20 ha LN oder Wirtschaftsdünger aufnehmen (noch keine Bagatellgrenze)

weitere düngerechtlichen Vorschriften: Düngemittelgesetz und die Verbringungs-VO

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Novellierung des Düngerechts - Inhalte

Düngegesetz stellt den gesetzlichen Rahmen u. a. für die

Düngeverordnung (DüV) dar.

Düngeverordnung (DüV) legt bundesweit einheitliche

Rahmenbedingungen für die gute fachliche Praxis bei der

Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzte

Flächen (Ackerland, gartenbaulich und weinbaulich genutzte

Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen,

Hopfenflächen….§ 2 Nr. 1 DüV) fest.

3

Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Sinne der DüV) gehören:

- in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte

Flächen und

- Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit

durch ein gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen

verhindert wird.

....Novellierung des Düngerechts – Ziel und

politische Rahmendbedingungen

Ziel der Novellierung:

Minimierung des Austrages umweltrelevanter Nährstoffe (N, P) in

die Umwelt (Boden, Wasser, Luft)

Politische Rahmenbedingungen:

- NEC-Richtlinie der EU (Nationale Emissionshöchstmengen für

bestimmte Luftschadstoffe), Absenkung NH3-Emissionen um 29 %

- Nitratrichtlinie der EU > Umsetzung durch DüV (Klage der EU)

- Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, u. a. deutliche

Verringerung der N-überschüsse in D

4 K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Nitratkonzentration im Grundwasser (für

2015) (PM des UM vom 4.11.2016 bzw. vom 28.09.2017)

• Die mittlere Nitratkonzentration im Grundwasser geht

zurück. „Die Maßnahmen des Landes zeigen

Wirkung. Die Nitratbelastung des Grundwassers

hat über die Jahre deutlich abgenommen.“

• Bei 47 Prozent der Messstellen hat die Konzentration

abgenommen, bei 44 Prozent gab es jedoch eine

Zunahme.

• Die Zahl der stark belasteten Flächen ist weiter

rückläufig.

Teilmessnetz Landwirtschaft (437 konsistente Meßstellen):

1994 (36,7 mg/l) -6,4 2014 (30,3 mg/l)

5 K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Nitratgehalte 2014 an den Landesmessstellen

(aus LUBW:

GW-Überwachungsprogramm.

Kurzbericht 2014)

6 K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-

Tiengen am 14.11.2017

In ( ): Anzahl Standorte Quelle: Dr. M. Finck, LTZ, persönliche Mitteilung

0-30cm

Nitrat-N-Gehalte im Boden im Herbst in Abh. von der

Kulturart (Ø 2005 – 2014, SchALVO-Herbstkontrollaktion in BW )

Ø BW: 46

Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung

Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel

Nährstoffvergleich/Bilanzierung

Lagerkapazität

Länderregelungen

Die neue Düngeverordnung (DüV);

5 Themenblöcke

Gleichgewicht zwischen Nährstoffbedarf der Pflanze und

der Nährstoffversorgung aus dem Boden und der

Düngung

Aufbringungszeit und –menge sind so zu wählen, dass die

Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht und dem

Nährstoffbedarf entsprechenden Menge zur Verfügung

stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das

Grundwasser vermieden werden.

Grundsätze stehen seit 1996 in der Düngeverordnung!

Novellierung der DüV – Grundsätze für die Anwendung

von Dünge-, Bodenhilfsmitteln, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln §§ 3, 4 DüV)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017 Text: Pfleiderer, 09.11.2017

Nährstoffbedarf:

Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten

Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter

Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen

notwendig ist.

Gesamte Nährstoffmenge, die die Pflanzen benötigen

Düngebedarf:

Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach

Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter

Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens

abdeckt.

die zu düngende Nährstoffmenge

Novellierung DüV – Begriffsbestimmungen (§ 2 DüV)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017 Text: Pfleiderer, 09.11.2017

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Novellierung der DüV – Düngebedarfsberechnung (N + P, §§ 3, 4 DüV)

.. rechnen und dokumentieren vor dem Aufbringen

wesentlicher N- (50 kg N/ha) und P- (30 kg P2O5/ha)

Mengen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit:

! Aufzuzeichnen sind

- Düngebedarfsberechnung,

- N- und P-Gehalte der Düngemittel (Gesamt-N,

verfügbarer N oder Ammonium-N, Gesamt-Phosphat)

- N- und P-Mengen im Boden !

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff ergibt eine kultur-

und standortbezogene N-Obergrenze für die gesamte

Düngung (Teilgaben sind zulässig). Die N-Obergrenze darf

nicht überschritten werden.

Nachträgliche eingetretene Umstände, die zu höherem Düngebedarf führen, sind

zu begründen und zu dokumentieren Neue Düngebedarfsermittlung

12 Novellierung der DüV – Düngebedarfsberechnung (N + P, §§ 3, 4 DüV)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Voraussetzung für die Aufbringung von Düngemitteln:

Es muss ein Düngebedarf bestehen !

Novellierung der DüV – keine Düngebedarfsberechnung

und kein Nährstoffvergleich (§ 8 (6) DüV) notwendig

für Flächen,

auf denen Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen angebaut

werden,

auf Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und

Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des

Wein- oder Obstbaus oder KUP

für Betriebe,

die weniger als 15 ha LF bewirtschaften oder bis zu 2 ha

Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

die einen Nährstoffanfall von höchstens 750 kg N aus WD

tierischer Herkunft aufweisen und keinen WD tierischer Herkunft

sowie keine Gärreste aufnehmen,

oder auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (50 kg N/ha und 30 kg P2O5/ha) ausbringen.

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung

Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel

Nährstoffvergleich/Bilanzierung

Lagerkapazität

Länderregelungen

Besondere Vorgaben für alle N- und P-haltigen Stoffe

Generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden:

• überschwemmt,

• wassergesättigt,

• gefroren und/oder

• schneebedeckt ist.

Ausnahme:

• Kalkdünger < 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden, wenn kein

Abschwemmen zu besorgen ist.

• Bis zu 60 kg/ha Gesamt-N dürfen auf gefrorenem Boden unter

bestimmten Bedingungen aufgebracht werden.

Text: Pfleiderer, 09.11.2017

Novellierung DüV ; Bodenzustand (§ 5 (1) DüV)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Novellierung DüV ; Einarbeitung org. Dünger (§ 6 (1))

• unverzügliche Einarbeitung von organischen und organisch-

mineralischen Düngemitteln incl. Wirtschaftsdünger mit

wesentlichen Gehalten (> 1,5 % in der TS) an verfügbarem Stickstoff

oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland

spätestens innerhalb von vier Stunden ab Beginn der

Ausbringung.

• Ausgenommen sind

Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost

Düngemittel < 2 % Trockenmassegehalt (festgestellt)

• Für Harnstoff gilt Einarbeitungspflicht ab 01.02.2020

alternativ Aufbringung mit Ureasehemmstoff

Neu !

Neu !

Text: Pfleiderer, 09.11.2017 K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Novellierung der DüV – Sperrfristen (§ 6 (8) DüV)

- Verschiebung der Sperrzeiten um bis zu 4 Wochen möglich

- Ausnahmen für Düngemittel < 2 % TS (max. 30 kg N ha-1) auf Antrag möglich

Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten dürfen nicht ausgebracht werden auf :

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Grafik: LTZ Augustenberg

…um einen direkten Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in

oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen zu vermeiden,

müssen …

• mind. 4 m Abstand zur Böschungsoberkante

• wenn Ausbringungsbreite = Arbeitsbreite;

oder mit Grenzstreueinrichtung mind. 1 m

• Innerhalb 1 m absolutes Ausbringungsverbot

Novellierung der DüV – Gewässerabstand (§ 5 (2) DüV)

5 m Mindestabstand = für Düngungs- und

Pflanzenschutzmaßnahmen Wassergesetz Baden-

Württemberg (gültig seit 01.01.2014)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Grafik: LTZ Augustenberg

Novellierung der DüV – Gewässerabstand (§ 5 (2))

Stark geneigte Flächen entlang von Gewässern: (mehr als 10 % Steigung innerhalb 20 m zur Böschungsoberkante)

Abstand zum Gewässer (Böschungsoberkante):

• 0 – 5 m: keine Düngung

• 5 – 20 m:

auf unbestellten Ackerflächen sofortige

Einarbeitung

auf bestellten Ackerflächen:

- wenn Reihenabstand > 45 cm nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung,

- wenn Reihenabstand < 45 cm bei hinreichender Bestandesentwicklung

nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Grafik: LTZ Augustenberg

Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung

Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel

Nährstoffvergleich/Bilanzierung

Lagerkapazität

Länderregelungen

• für Düngejahr 2017 gilt Nährstoffvergleich (für den Betrieb) nach

altem Düngerecht !

• Erstellung für Stickstoff und Phosphat jährlich bis 31. März des

Folgejahres, ab 2018 nach den Vorgaben der DüV von 2017,

• Für Futterbaubetriebe (Haltung von Wiederkäuern)

Plausibilisierte Feld-Stallbilanz

(Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter)

zu Grobfutter gehört neben Grünland und Feldfutter auch Silomais

• Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen

• Höhere Anrechnung für Gülle und Gärreste ab 2020 75 % (bisher 70%)

• Geringere N-Überschüsse bei Gemüse als bisher

Neu !

Novellierung der DüV – Nährstoffvergleich (§ 8 DüV)

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

„Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches (…)

ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein.“

Tolerierbarer betrieblicher Kontrollwert für N und P:

• Stickstoff : 60 kg/ha, ab 2018 50 kg/ha und Jahr

• Phosphat : 20 kg/ha, ab 2018 10 kg/ha und Jahr

Gleitende Berechnung des Kontrollwertes (bei N Ø 3 Jahre, bei

P Ø 6 Jahre)

• Bei Überschreitung der Kontrollwerte:

u. a. Teilnahme an anerkannter Düngeberatung

Novellierung der DüV – Bewertung des betrieblichen

Nährstoffvergleichs (§ 9 DüV)

Text: Pfleiderer, 09.11.2017

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung

Durchführung der Düngung/Aufbringung der Düngemittel

Nährstoffvergleich/Bilanzierung

Lagerkapazität

Länderregelungen

Vorgaben betreffen

primär Tierhaltungs-

oder Biogasbetriebe

Für bestimmte Gebiete

müssen mindestens zusätzliche drei Maßnahmen aus

einem Katalog mit 14 Maßnahmen eingehalten werden:

- Gebiete mit Grundwasserkörpern in schlechtem Zustand wegen Nitrat

und Gebiete mit Nitratgehalten > 37,5 mg Nitrat/l plus steigende

Tendenz oder > 50 mg Nitrat/l rote Gebiete Nitrat

oder

Neu !

Novellierung DüV – Länderregelungen (§ 13 (2) DüV)

Text: Pfleiderer, 09.11.2017

- Gebiete, in denen ……………in Gewässern eine Eutrophierung durch

erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus

landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde

=> Einstufung gemäß Oberflächengewässerverordnung

K. Mastel, Infotgg. „Neues Düngerecht“, F.-Tiengen am 14.11.2017

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Quelle: Pfleiderer, 11.5.2017

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Quelle: Pfleiderer, 11.5.2017

Düngegesetz, Dünge-VO, Anlagen-VO, Stoffstrombilanz

Landwirtschaftliche Betriebe mit Ackerbau, Grünland,

Sonderkulturen, Tierhaltung und/oder Biogasanlagen

MLR und Landesanstalten stellen Merkblätter, EDV-Programme (on-

und offline) zur Verfügung, bilden MitarbeiterInnen der L.-verwaltung fort,

Beiträge in Fachzeitschriften

RP Freiburg, Abt. Ldw.:

- zentrale Informationsveranstaltungen mit ULB

- 09.11.2017 in Kirchen-Hausen für Ackerbau, Grünland, Tierhaltung

- 14.11.2017 in Tiengen für Sonderkulturbetriebe

- Beiträge in Fachzeitschriften, Koordinierung Infoarbeit der ULB, Sonstiges

Untere Landwirtschaftsbehörden: Infos zu neuem Düngerecht werden

Schwerpunkt der Winterarbeit (Infoveranstaltungen, Gruppenberatungen,

EDV-Schulungen) sein. Dabei wirken alle BeraterInnen mit.

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