hannover,18.05.2014 der koalitionsvertrag was bringt die groko? dr. peter schrader fachanwalt für...
Post on 06-Apr-2015
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Hannover, 11.04.23
Der KoalitionsvertragWas bringt die GroKo?
Dr. Peter SchraderFachanwalt für Arbeitsrecht
• I. Mindestlohn
• Wird in Höhe von 8,50 € eingeführt.
• Aber:
• Personenkreis?
• Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Praktikanten, Auszubildende und sonstige Dritte nicht erwähnt.
• Kontrolle?
• Zuständig der Zoll.
• Wirksame Kontrolle verlangt Neueinstellung von 2000 Zöllnern (Stern v. 4.12.2013)
• Arbeitnehmerentsendegesetz?
• Ausgenommen!
• Branchen:» Bauhaupt- und Baunebengewerbe» Gebäudereinigung» Briefdienstleistung» Abfallwirtschaft
• „Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Löhne nach dem AEntG“
• Relevanz? Gebäudereinigerhandwerk, niedrigste Lohngruppe West 9,31€, Ost aber 7,96€
• Zeitlich?
• 1.1.2015 für alle Arbeitgeber
• Ab 1.1.2017 für tarifgebundene Arbeitgeber
• Aber: Tarifschließende Gewerkschaften müssen repräsentativ sein!
• Nur DGB Gewerkschaften? EVG vs GdL? UFO vs ver.di? Cockpit vs ver.di?
• Zwischenzeit soll für Übergang genutzt werden. Ab 1.1.2017 für alle Arbeitgeber, auch die tarifgebundenen.
• Überprüfung:
• Regelmäßig
• Erstmals zum 10.6.2017 zum 1.1.2018
• Auch nach unten? Rechtlich bei TVen möglich, zB Kü-Schutz!
• Zuständig Kommission, 3 Mitglieder Spitzenorganisation Gewerkschaften und Arbeitgeber
• Vorsitz alternierend
• Einzelheiten regelt Gesetz
• Was kann AG machen?
• WGG?
• § 2 KSchG?
• §626 BGB?
• Unternehmerische Entscheidung und betriebsbedingte Kündigung?
• II. Werkvertrag
• Keine gesetzlichen Eingriffe beabsichtigt.
• Ausnahme: Abgrenzungskriterien, die Rspr. entwickelt hat, soll gesetzlich normiert werden.
• Schärfere Kontrolltätigkeit
• „Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.“
• III. AÜG?
• Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
• Ausnahme: TV oder BV auf Grundlage TV
• Übernahme Rspr. BAG zum Zählen von Leiharbeitnehmern
• Vergangenheit: § 622 II 2 BGB? Art. 30 EV? etc…
• IV. Tarifeinheit?
• Es soll gesetzlich geregelt werden, das nach dem „betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip“ der Grundsatz der Tarifeinheit gilt.
• V. Teilzeit?
• Wer befristet arbeitet z.B. wegen Pflege von Angehörigen soll die Möglichkeit haben, zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren (Rückkehrrecht).
• VI. Gesundheitsschutz?
• Stärkung beM, wie wird nicht definiert
• Gesundheitszirkel in Betrieben unter Beteiligung der SozVTräger
• Evtl. VO gegen psychische Erkrankungen
• VII. Allgemeinplätze:
» Bessere Aufklärung Mini Jobber» Wichtig für uns: Erhalt berufsständischer Versorgungswerke» Verbesserung Erwerbsminderungsrente» Überprüfung Datenschutz im Arbeitsrecht» Stärkung Engagement Schwerbehindertenvertretung» Entbürokratisierung MuSchG» Überprüfung Informantenschutz» Aktive Arbeitsmarktpolitik
» Neue Chancen für schwer vermittelbare Aner» Bessere Qualifizierung
• VIII. Allgemeinverbindlichkeitserklärung?
• Bisher: Tarifgebundene AGer müssen mindestens 50% der Arbeitnehmer der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden ANer beschäftigen.
• Zukünftig: Öffentliches Interesse ausreichend, wenn
» Relevant um wirtschaftliche Fehlentwicklungen vorzubeugen» Glaubhaftmachung von mehr als 50 % reicht» Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen
der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)
• Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem die festgesetzten Beiträge abzuführen.
• Beispiel Bau: TV über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV); dieser enthält Erstattungsansprüche für Urlaubsabgeltung u.ä.
• IX. Managergehälter?
• Über die Vorstandsvergütung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
• X. Frauenquote
• - voll mitbestimmungspflichtige und börsennotierte Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 gebildet werden
• - 30%
• - bei Verstoß: Sitze des unterrepräsentierten Geschlechts bleiben frei
• - Ab 2015: Verbindliche Zielgrößen für Erhöhung Frauenanteil sind festzulegen und zu veröffentlichen
• Literatur:
• Schiefer/Pöttering, Koalitionsvertrag 2013-2017: Doearbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben der Großen Koalition, in DB 2013, 2928 ff
• Schrader/Thoms, Mindestlohn: Was kann und was muß der Arbeitgeber machen?, in NZA 2014, Heft 1, S. IX ff
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