informationen für studierende im studiengang nonprofit ... · 3 herzlich willkommen an der hwr...
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Informationen für Studierende
im Studiengang
„Nonprofit-Management und Public Governance“
(MaNGo)
Stand: September 2018
Verfasserin der Ursprungsversion dieses Kompendiums ist
Frau Prof. Dr. Berit Sandberg, HTW Berlin
3
Herzlich willkommen an der HWR Berlin und HTW Berlin!
Wir freuen uns, dass Sie sich für unseren hochschulübergreifenden Studiengang „Nonprofit-
Management und Public Governance“ (kurz: MaNGo) an der Hochschule für Wirtschaft und
Recht Berlin (HWR) und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) entschieden
haben.
In diesem kleinen Kompendium haben wir die wichtigsten praktischen Informationen für Ihr
Studium zusammengestellt. Es soll Ihnen den Einstieg erleichtern und Sie durch das Studium
begleiten. Sie finden darin Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Aufbau des Studiums,
zu Prüfungen und Praktika. Sie werden diese Informationen während Ihres gesamten
Studiums benötigen. Bitte bewahren Sie es gut auf. Anregungen, wie wir das Kompendium
verbessern können, nehmen wir gern auf.
Die MitarbeiterInnen der Hochschulverwaltung sowie die ProfessorInnen geben Ihnen gern
Auskunft und beantworten Ihre Fragen. Darüber hinaus sollten Sie jede Gelegenheit zum
Austausch mit den „MaNGos“ der anderen Semester und auch mit den Studierenden im
Bachelorstudiengang „Public und Nonprofit-Management“, den „PuMas“, nutzen.
Wir wünschen Ihnen im Namen aller KollegInnen viel Erfolg und Freude in Ihrem Studium!
Prof. Dr. Bettina Hohn
Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission von HWR Berlin und HTW Berlin für die
Studiengänge „Public und Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und Public
Governance“ sowie
Studiengangsbeauftragte für den Master „Nonprofit-Management und Public Governance“ an
der HWR Berlin
Prof. Dr. Martin Brüggemeier
Studiengangsprecher für den Master „Nonprofit-Management und Public Governance“ an der
HTW Berlin
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Guide angegebenen Weblinks zur HWR-Website
aufgrund des kommenden Website Relaunch im Verlauf des Wintersemesters 2018/19 ggf.
nicht mehr abrufbar sein werden.
Eine aktualisierte Version dieses Kompendiums finden Sie dann auf der
MOODLE-Studiengangsseite von MaNGo sowie auf der HWR-Website.
5
Inhaltsverzeichnis
1 Was ist das Besondere am Studiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance"? …………………………………………………………………………………………..7
2 Who is Who im Studiengang? ........................................................................ 8
2.1 ProfessorInnen ..................................................................................................................... 8
2.2 Lehrbeauftragte .................................................................................................................... 9
2.3 Gremien für den Studiengang ............................................................................................ 10
2.4 Ihre Ansprechpartnerinnen in der Hochschulverwaltung ................................................... 11
2.5 PuMas und MaNGos für PuMas und MaNGos .................................................................. 11
3 Wie können wir unsere Interessen als Studierende vertreten? ................... 12
3.1 Gremien ............................................................................................................................. 12
3.2 Evaluation .......................................................................................................................... 12
4 Wie werden die Lehrveranstaltungen organisiert? ...................................... 13
4.1 Wo sind die Lehrinhalte dokumentiert? ............................................................................. 13
4.2 Wann finden meine Lehrveranstaltungen statt? ................................................................ 13
4.3 Wie belege ich Lehrveranstaltungen? ............................................................................... 14
4.4 Wie erhalte ich Vorlesungsunterlagen? ............................................................................. 14
5 Was muss ich bei Prüfungen beachten? ....................................................... 15
5.1 Wie melde ich mich zu studienbegleitenden Prüfungen an? ............................................. 15
5.2 Welche studienbegleitenden Prüfungen muss ich ablegen? ............................................. 15
5.3 Wann finden die studienbegleitenden Prüfungen statt? .................................................... 17
5.4 Wie läuft die Masterprüfung ab? ........................................................................................ 17
5.5 Wie wird benotet? .............................................................................................................. 18
5.6 Was tue ich, wenn ich an einer Prüfung nicht teilnehmen kann? ...................................... 19
5.7 Wie erfahre ich meine Note? ............................................................................................. 20
5.8 Wann und wie kann ich eine Prüfung wiederholen? .......................................................... 20
5.9 Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen? ....................................................................... 21
6 Wie kann ich mich informieren und mit anderen kommunizieren? .............. 22
6.1 Webseiten der Hochschulen .............................................................................................. 22
6.2 Informations- und Kommunikationssystem FINCA ............................................................ 22
6.3 Lernplattform Moodle ......................................................................................................... 22
6.4 Hochschul-E-Mail-Postfach ................................................................................................ 22
6.5 MaNGo E-Mail-Verteiler ..................................................................................................... 22
7 Wo kann ich mich bei Fragen zum Ablauf und zur Finanzierung meines
Studiums beraten lassen? ................................................................................ 23
7.1 Wer ist für die Studienberatung zuständig? ....................................................................... 23
7.2 Wo bekomme ich Informationen zur Studienförderung? ................................................... 24
7.3 Wie beantrage ich ein Teilzeitstudium? ............................................................................. 25
8 Wie kann ich im Ausland studieren und Praktika machen? .......................... 26
8.1 Wie organisiere ich ein Studiensemester im Ausland? ..................................................... 26
8.2 Wer hilft mir bei einem Praktikum im Ausland? ................................................................. 26
6
9 Zentrale Einrichtungen und Service ............................................................. 27
9.1 Hochschulbibliothek ........................................................................................................... 27
9.2 Medien ............................................................................................................................... 27
9.3 Vervielfältigung .................................................................................................................. 28
9.4 E-Learning Zentrum ........................................................................................................... 28
10 Und nach dem Studium? .............................................................................. 29
10.1 Wer hilft mir bei der Vorbereitung auf den Beruf? ............................................................. 29
10.2 Wie kann ich mit den PuMas und MaNGos in Verbindung bleiben? ................................. 29
Anhang 30
Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens ................................ 31
Anhang 2 Curriculum ........................................................................................ 32
Anhang 3 Prüfungsplan (Anlage 1 BPO-PuMa) ................................................. 33
Anhang 4 Übersicht über die Modulbeauftragten .............................................. 34
Anhang 5 Studienordnung BStO-PuMa.............................................................. 35
Anhang 6 Prüfungsordnung BPO-PuMa............................................................. 60
Anhang 7 Praktikumsordnung BPrakO-PuMa .................................................... 92
Anhang 8 Muster-Evaluierungsbogen HWR Berlin (Lehrevaluation) ................. 98
Anhang 9 Klausurordnung vom 04.12.2013 .................................................... 100
Anhang 10 Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten ............. 102
7
1 Was ist das Besondere am Studiengang „Nonprofit-Management
und Public Governance“?
Der Masterstudiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ (kurz: MaNGo)
unterscheidet sich von anderen betriebswirtschaftlichen Studiengängen dadurch, dass nicht
private Unternehmen Gegenstand sind, sondern Nonprofit-Organisationen, für die eine
gemeinwohlorientierte Zwecksetzung, eine ausgeprägte Wertorientierung und ein anderer
Stellenwert ökonomischer Ziele charakteristisch sind. In neuen organisations- und
sektorübergreifenden institutionellen Arrangements zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
werden private und halbstaatliche Nonprofit-Organisationen eine immer wichtigere Rolle
spielen. Dies erfordert nicht nur ein professionelles internes Management von Nonprofit-
Organisationen, sondern auch die Steuerung solcher komplexen Arrangements. Im Curriculum
werden daher nicht nur Steuerung und Corporate Governance in, sondern - aus einer
gesamtwirtschaftlichen und -gesellschaftlichen Perspektive - auch Steuerungsprobleme von
Nonprofit-Organisationen im politischen und wirtschaftlichen Kontext berücksichtigt (Public
Governance). Insofern versteht sich das Programm sowohl als Beitrag zu einer
Professionalisierung im Nonprofit-Bereich als auch als Beitrag zur Modernisierung des
öffentlichen Sektors.
Der „MaNGo“-Studiengang ist ein grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengang mit
generalistischer und zugleich stark interdisziplinärer Ausrichtung. Das Curriculum deckt
sowohl die für Nonprofit-Manager relevanten betriebswirtschaftlichen Aspekte ab
(Rechnungslegung und Controlling, Finanzmanagement, Marketing, Personalmanagement
etc.), als auch die notwendigen interdisziplinären Bezüge zu den Politik-, Rechts- und
Sozialwissenschaften. Anders als vergleichbare Programme verzichtet der Berliner
Masterstudiengang auf optionale Studienschwerpunkte, um möglichst breite berufliche
Perspektiven zu eröffnen. Stattdessen gibt es eine Reihe von Wahlpflicht-Modulen mit
inhaltlich-thematisch unterschiedlichen (aktuellen) Angeboten.
Die AbsolventInnen werden dazu qualifiziert, in Positionen des mittleren und höheren
Managements von Nonprofit-Organisationen zu arbeiten und dort anspruchsvolle funktionale
Expertenaufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus bereitet die Ausbildung auch auf eine
Tätigkeit in öffentlichen Verwaltungen vor - insbesondere in Bereichen, in denen
Steuerungsfunktionen im Sinne einer Public Governance wahrgenommen werden. Der
Abschluss entspricht dem Niveau universitärer Masterabschlüsse. Durch eine entsprechende
Akkreditierung eröffnet er zudem den Zugang zu Stellen auf der Ebene des höheren Dienstes.
Außerdem zielt MaNGo auf Beschäftigungschancen in Beratungsunternehmen mit
einschlägigen Tätigkeitsfeldern.
„Nonprofit-Management und Public Governance“ wird gemeinsam von der Hochschule für
Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
(HWR) angeboten. Zum Masterstudiengang werden in jedem Wintersemester 40 Studierende
immatrikuliert. Das Programm ist konsekutiv zum Bachelorstudiengang „Public und Nonprofit-
Management“ (PuMa), dessen Vorläufer, der Diplomstudiengang „Public Management“ 1994
eingerichtet wurde. Der „MaNGo“-Studiengang wurde 2009 vom Akkreditierungs-,
Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut e. V. (ACQUIN) akkreditiert und im Jahr 2014
ohne programmbezogene Auflagen oder Empfehlungen erfolgreich reakkreditiert.
Die Lehrveranstaltungen finden überwiegend am Standort der HWR Berlin am Campus
Lichtenberg statt. Einige Lehrveranstaltungen werden auch am Campus Treskowallee der
HTW Berlin durchgeführt.
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin ging am 1. April 2009 aus dem
Zusammenschluss der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) Berlin und der Fachhochschule
für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) Berlin hervor, die den Studiengang „Public
Management“ mit aufgebaut hat. Die HWR Berlin steht mit ihren rund 10.000 Studierenden
für Kompetenz in Forschung und Lehre, Vielseitigkeit in den Bereichen des privaten und
öffentlichen Managements und Internationalität. Der Fachbereich Wirtschafts- und
Rechtswissenschaften der HTW Berlin ist nur einen Katzensprung entfernt. Die HTW Berlin ist
die größte Berliner Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Mit 70 verschiedenen
Studiengängen ist sie zugleich auch die vielfältigste. Beinahe 13.000 Studierende sind hier in
den Bereichen Technik, Informatik, Wirtschaft, Kultur und Gestaltung immatrikuliert. Die
HTW Berlin wurde mehrfach für ihre Reformfreudigkeit ausgezeichnet.
8
2 Who is Who im Studiengang?
2.1 ProfessorInnen
Folgende ProfessorInnen sind derzeit schwerpunktmäßig im Studiengang „Nonprofit-
Management und Public Governance“ tätig:
Prof. Dr. Berit Adam
HWR, Haus 1, Raum 1.1039
Tel.: 030/30877-2666
E-Mail: berit.adam@hwr-berlin.de
Prof. Dr. Robert Knappe
HWR, Haus 1, Raum 1.2052
Tel.: 030/30877-2610
E-Mail: robert.knappe@hwr-berlin.de
Prof. Dr. Martin Brüggemeier
HTW, C 719
Tel.: 030/5019-2309
E-Mail: martin.brueggemeier@htw-berlin.de
Prof. Dr. Christian Pracher
HWR, Haus 1, Raum 1.1036
Tel.: 030/30877-2674
E-Mail: christian.pracher@hwr-berlin.de
Prof. Dr. Friederike Edel
HTW, C 721
Tel.: 030/5019-2502
E-Mail: friederike.edel@htw-berlin.de
Prof. Dr. Berit Sandberg
HTW, C 723
Tel.: 030/5019-2529
E-Mail: berit.sandberg@htw-berlin.de
Prof. Dr. Bettina Hohn
HWR, Haus 1, Raum 1.1043
Tel.: 030/30877-2672
E-Mail: bettina.hohn@hwr-berlin.de
Prof. Dr. Olaf Winkel
HWR, Haus 1, Raum 1.1037
Tel.: 030/30877-2658
E-Mail: olaf.winkel@hwr-berlin.de
9
Zu diesem „harten Kern“ kommen ungefähr zehn weitere ProfessorInnen sowie fest
angestellte DozentInnen beider Hochschulen, die im Studiengang lehren.
Alle ProfessorInnen bieten regelmäßig Sprechzeiten an, während derer sie Ihnen bei Bedarf
auch für längere Gespräche zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie hierzu die
Informationen auf der Website des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung, da sich die Zeiten
von Semester zu Semester verändern. Teilweise ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Die
aktuellen Sprechzeiten können Sie auch über das Personen- bzw. Kontaktverzeichnis der
Websites von HTW Berlin bzw. HWR Berlin abfragen.
Allen Modulen bzw. Lehrveranstaltungen sind sogenannte Modulbeauftragte zugeordnet, die
aufgrund einer besonderen fachlichen Nähe für die inhaltliche Entwicklung der betreffenden
Fächer und die Koordination der zugehörigen Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Wer
diese Personen sind, können Sie Anhang 4 entnehmen.
Die beiden beteiligten Fachbereiche der HTW Berlin und der HWR Berlin haben für den
Studiengang folgende Verantwortliche bestellt:
Prof. Dr. Bettina Hohn (Studiengangsbeauftragte MaNGo, HWR Berlin)
HWR, Haus 1, Raum 1.1039
Tel.: 030/30877-2666
E-Mail: berit.adam@hwr-berlin.de
Prof. Dr. Martin Brüggemeier (Studiengangsprecher MaNGo, HTW Berlin)
HTW, Gebäude C, Raum 719
Tel.: 030/5019-2309
E-Mail: martin.brueggemeier@htw-berlin.de
2.2 Lehrbeauftragte
Neben den ProfessorInnen werden Sie im Studiengang MaNGo von Lehrbeauftragten
unterrichtet, die nicht hauptamtlich an einer der beiden Hochschulen tätig sind. Es handelt
sich durchweg um Personen, die sich - abgesehen von einer einschlägigen akademischen
Ausbildung - durch eine besondere fachliche Nähe zu einem bestimmten Themengebiet
auszeichnen und darin i.d.R. über umfassende berufliche Erfahrung verfügen, die sie an Sie
weitergeben möchten. Viele Lehrbeauftragte gehören seit mehreren Jahren zum „PuMa-“ bzw.
„MaNGo-Team“. Einige haben sogar selbst einen der beiden Studiengänge absolviert.
Bitte berücksichtigen Sie, dass solche DozentInnen Lehraufgaben vor allem aus Freude an der
Lehre und um der Reputation willen übernehmen, die mit der Tätigkeit an einer Hochschule
verbunden ist. Lehraufträge werden an allen Hochschulen vergleichsweise schlecht bezahlt.
Angesichts dieser Rahmenbedingungen hoffen wir, dass Sie das Engagement der Lehrbeauf-
tragten genauso hoch einschätzen, wie wir das tun. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür,
dass manchen DozentInnen die nebenberufliche Lehrtätigkeit nur im Rahmen von Blockveran-
staltungen möglich ist.
10
2.3 Gremien für den Studiengang
Gemeinsame Kommission der HTW Berlin und HWR Berlin für die Studiengänge
„Public und Nonprofit-Management“ sowie „Nonprofit-Management und Public
Governance“
Die Gemeinsame Kommission (GK), in der ProfessorInnen der beteiligten Hochschulen,
akademische Mitarbeitende, Studierende und Angehörige der Hochschulverwaltung vertreten
sind, entscheidet über den Studiengang betreffende Grundsatzfragen und kontrolliert die
Durchführung des Studienprogramms. Damit nimmt sie als hochschulübergreifendes Gremium
für die Studiengänge „Public und Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und
Public Governance“ die Aufgaben eines Fachbereichsrates wahr.
Vorsitz: Prof. Dr. Bettina Hohn
Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Martin Brüggemeier
In der GK arbeiten auch zwei von der Studierendenschaft gewählte studentische Mitglieder (je
ein Mitglied von PuMa und MaNGo) sowie deren StellvertreterInnen mit. Darüber hinaus ist es
gute Tradition, dass sich die studentischen SprecherInnen der unterschiedlichen Jahrgangs-
gruppen an den GK-Sitzungen aktiv beteiligen. Über die „amtierenden“ studentischen Mitglie-
der und deren Vertreter kann Ihr/e JahrgangsgruppenvertreterIn (s. Kapitel 3.1) oder auch
die Sachbearbeiterin für Gremienangelegenheiten (s. Kapitel 2.4) Auskunft geben.
Prüfungsausschuss
Dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studiengänge PuMa und MaNGo obliegt die
Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnungen sowie der ordnungsgemäßen
Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, schriftliche Prüfungen
einzusehen und bei mündlichen Prüfungen anwesend zu sein.
Vorsitz: Prof. Dr. Berit Adam
Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Friederike Edel
Auch im gemeinsamen Prüfungsausschuss arbeiten ein studentisches Mitglied und ein
stellvertretendes studentisches Mitglied mit, die von der GK gewählt werden. Wer die
„amtierenden“ studentischen Vertreter sind, lässt sich beispielsweise bei der Sachbearbeiterin
für Praktikanten- und Prüfungsangelegenheiten (s. Kapitel 2.4) oder beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses in Erfahrung bringen.
Auswahlkommission
Die Auswahlkommission entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für
den Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“.
Vorsitz: Prof. Dr. Martin Brüggemeier
Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Bettina Hohn
Wer von der Gemeinsamen Kommission (GK) derzeit als studentisches und stellvertretendes
studentisches Mitglied in die Auswahlkommission berufen wurde, erfahren Sie vom
Vorsitzenden der Kommission.
11
2.4 Ihre Ansprechpartnerinnen in der Hochschulverwaltung
Die Organisation des Studienbetriebs für den Studiengang liegt bei der Verwaltung der
HWR Berlin am Campus Lichtenberg (Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin).
Geschäftsführung Fachbereich Allgemeine Verwaltung
Ulrike Kaczinski
HWR, Haus 1, Raum 1.2060
Tel.: 030/30877-2611
E-Mail: ulrike.kaczinski@hwr-berlin.de
Studienplanung und -organisation
Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
Studienbetrieb
Heike Gardein
HWR, Haus 1, Raum 1.2049
Tel.: 030/30877-2614
E-Mail: heike.gardein@hwr-berlin.de
Sprechzeiten
Mo, Di, Do 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Do 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mi, Fr geschlossen
Termine außerhalb der Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden.
(In den Prüfungszeiträumen gelten veränderte Öffnungszeiten: Mo-Do 09.00-15.00 Uhr)
Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
Sprechzeiten
Mo, Di, Do 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Do 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mi, Fr geschlossen
Termine außerhalb der Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden.
Gremien
Sabine Keibel
HWR, Haus 1, Raum 1.2062
Tel.: 030/30877-2615
E-Mail: sabine.keibel@hwr-berlin.de
Postanschriften
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
FB Allgemeine Verwaltung
Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
FB Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Treskowallee 8, 10318 Berlin
2.5 PuMas und MaNGos für PuMas und MaNGos
PuMaNGos@Night ist eine sehr traditionsreiche Veranstaltung für StudienanfängerInnen, bei
der die „Neuen“ den „alten Hasen“ in lockerer Atmosphäre Fragen zum Studium und zu
anderen studentischen Dingen stellen können. Organisiert wird das von einem oder mehreren
JahrgangssprecherInnen. Veranstaltungsort ist meistens eine Bar in der City. Sie erhalten die
Einladungen ggf. über den PuMa bzw. MaNGo E-Mail-Verteiler (s. Kapitel 6.5).
12
3 Wie können wir unsere Interessen als Studierende vertreten?
3.1 Gremien
Jede Gruppe eines Studierendenjahrgangs wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen
Vertreter, die oder der die Aufgabe hat, Ihre Interessen als Studierende zu kommunizieren
und uns darauf aufmerksam zu machen, wie wir die Qualität des Studiengangs verbessern
können. Sie oder er ist sozusagen Ihr „Sprachrohr“ und zugleich unser/e AnsprechpartnerIn.
Nobody is perfect. Das gilt auch für den Studiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance“. Manchmal stimmt die Chemie zwischen Ihnen und einer oder einem
Lehrbeauftragten nicht, manchmal verliert eine oder ein noch nicht so erfahrene DozentIn den
roten Faden ihrer oder seiner Lehrveranstaltung. Es gibt IT-Pannen bei der Belegung von
Lehrveranstaltungen oder Sie haben Abstimmungsbedarf in Bezug auf den Stundenplan.
Wenn es einmal nicht ganz so läuft, wie Sie sich das im Studiengang wünschen, gibt es
mehrere „Eskalationsstufen“. AnsprechpartnerInnen für Unstimmigkeiten bei der Organisation
und Abwicklung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind i.d.R. die MitarbeiterInnen der
Fachbereichsverwaltung. Probleme mit DozentInnen, die sich auf Inhalte und Ablauf von
Lehrveranstaltungen beziehen, sollten zunächst immer mit den betreffenden Personen
besprochen und wenn möglich gelöst werden. Wenn Sie damit nicht weiterkommen, sprechen
Sie bitte die Modulbeauftragten (s. Anhang 4) an, die versuchen werden, zu vermitteln.
Schließlich können Sie das Problem in der Sitzung der Gemeinsamen Kommission (GK)
vortragen (s. Kapitel 2.3). In der GK sind Sie als Studierende über Ihre Jahrgangs-
vertreterInnen repräsentiert, können jedoch unabhängig davon an den hochschulöffentlichen
Sitzungen der GK teilnehmen, die zweimal im Semester stattfinden. Ein fester Tagesord-
nungspunkt sind die „Berichte aus den Jahrgängen“, die ein bewährter Seismograph für die
Stimmung unter den Studierenden und zugleich eine Art Frühwarnsystem sind. In jeder Sit-
zung sind die zwei studentischen Mitglieder der GK bzw. deren StellvertreterInnen stimmbe-
rechtigt, d.h. sie entscheiden mit über wichtige Angelegenheiten des Studiengangs wie z.B.
Änderungen in den Ordnungen für den Studiengang oder die Vergabe von Lehraufträgen. Die
Sitzungsprotokolle sind für alle PuMas und MaNGos zugänglich.
Wie bereits oben erwähnt, sind Sie als Studierende auch im Prüfungsausschuss für den
PuMa- und MaNGo-Studiengang sowie in der Auswahlkommission für MaNGo mit einem
stimmberechtigten Mitglied bzw. dessen StellvertreterIn vertreten.
Neben diesen für MaNGo-Studierende relevanten Gremien können Sie sich auch im AStA,
dem Allgemeinen Studierendenausschuss engagieren. Der AStA ist als Gremium der studen-
tischen Selbstverwaltung Sprachrohr der gesamten Studierendenschaft einer Hochschule.
AStA HWR Campus Lichtenberg AStA HTW Campus Treskowallee
Tel.: 030/30877-2590 Tel.: 030/5019-2265
HWR, Haus 6A, Raum 003 HTW, Gebäude A, Raum K 076/77
E-Mail: asta@hwr-berlin.de E-Mail: asta@students-htw.de
Website: http://www.asta-hwr.de/index.php Website: http://students-htw.de/de/
3.2 Evaluation
Um die Qualität der Studienangebote zu sichern und kontinuierlich weiter zu verbessern,
werden in MaNGo in regelmäßigen Abständen studentische Evaluationen der Lehrveranstal-
tungen durchgeführt, und zwar i.d.R. zum Semesterende. Dabei werden insbesondere Ihre
Einschätzungen über die inhaltliche Qualität der Lehrveranstaltung und zur didaktischen Kom-
petenz der DozentIn erhoben. Ein Muster des Fragebogens finden Sie in Anhang 8.
Die Evaluationsergebnisse werden den DozentInnen sowie der GK-Vorsitzenden vollständig
mitgeteilt. Wesentliche Teile werden auch hochschulintern veröffentlicht (gem. §8a Abs. 4
BerlHG und §5 Abs. 2 der HWR-Satzung), damit Sie sich über die Evaluationsergebnisse für
die von Ihnen besuchten und beurteilten Lehrveranstaltungen informieren können. Die Evalu-
ationsergebnisse können in der Bibliothek der HWR Berlin in Haus 6C eingesehen werden.
Über die Lehrveranstaltungen hinaus wird auch die Zufriedenheit mit Rahmenbedingungen
des Studiums wie z.B. dem Service der Hochschulverwaltung und der Qualität der Bibliothe-
ken erhoben. Die Ergebnisse der Evaluationen werden auf der Grundlage einer komprimierten
Auswertung in der Gemeinsamen Kommission thematisiert.
13
4 Wie werden die Lehrveranstaltungen organisiert?
4.1 Wo sind die Lehrinhalte dokumentiert?
Das Lehrprogramm im Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ wird
durch die Studienordnung festgelegt, welche auch die Ausbildungsziele des Studiums und
allgemeine Zulassungsvoraussetzungen regelt. Welche Fächer in welchem Semester auf dem
Programm stehen, können Sie der Übersicht über den Studienplan in Anhang 2 entnehmen.
Der Studienplan ist Teil der Studienordnung, die Sie in diesem Kompendium in Anhang 5
sowie auf der HWR-Website finden.
Welche Inhalte in den einzelnen Lehrveranstaltungen behandelt werden, ist in einer
Modulübersicht und in kurzen Modulbeschreibungen dokumentiert, die ebenfalls Bestandteil
der Studienordnung sind. Darüber hinaus existieren detaillierte Modulbeschreibungen, in
denen für jede Veranstaltung Ziele und inhaltliche Richtlinien formuliert wurden. Sie finden
diese ausführlichen Modulbeschreibungen künftig in FINCA, dem virtuellen Campus der
HWR Berlin am Campus Lichtenberg.
4.2 Wann finden meine Lehrveranstaltungen statt?
Das Sommersemester umfasst den Zeitraum April bis September, das Wintersemester den
Zeitraum Oktober bis März. An Fachhochschulen umfasst die Vorlesungszeit 18 Wochen, von
denen die zwei letzten Wochen der Vorlesungszeit und die erste Woche der vorlesungsfreien
Zeit als Prüfungszeitraum dienen, in dem aber grundsätzlich auch noch Vorlesungen
abgehalten werden können. Die Vorlesungszeit beginnt in der Regel Anfang April bzw.
Anfang Oktober. Die genauen Termine werden von der Hochschulverwaltung bekanntgegeben
und auf der Website der HWR Berlin veröffentlicht. Die gesetzlichen Feiertage sowie die Tage
zwischen Weihnachten und Neujahr sind vorlesungsfrei.
Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht 45 Minuten. Die meisten Lehrveranstaltungen
sind mit drei SWS angesetzt und entsprechen so einer Veranstaltungsdauer von
135 Minuten. In Ausnahmefällen werden Blockveranstaltungen angeboten (s. auch 2.2).
Die Fachbereichsverwaltung plant, wann und wo die einzelnen Vorlesungen eines Semesters
stattfinden. Die Stundenpläne für die verschiedenen MaNGo-Jahrgänge finden Sie in den
Vorlesungsverzeichnissen mit dem Stand des Semesterbeginns auf der HWR-Website. Sie
enthalten Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen, den DozentInnen,
Veranstaltungszeiten und Räumen. Änderungen und Ergänzungen während des laufenden
Semesters werden in FINCA eingepflegt. Dort können Sie unter „Mein FINCA“ Ihren
tagesaktuellen Stundenplan einsehen (s. Kapitel 6.2).
Lehrveranstaltungsausfälle oder andere kurzfristige Änderungen werden unter „Mein
FINCA“ angezeigt. Es empfiehlt sich also, dort täglich einen Blick hineinzuwerfen. Da nur die
Fachbereichsverwaltung direkten Zugriff auf die Veröffentlichung in FINCA hat, gehen manche
DozentInnen auch den direkten Weg und nutzen den E-Mail-Verteiler (s. Kapitel 6.5.).
Ihre Ansprechpartnerinnen
Studienplanung und -organisation, Raumbelegung
Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
Raumbuchung, Lehrveranstaltungsausfall
Heike Gardein
HWR, Haus 1, Raum 1.2049
Tel.: 030/30877-2614
E-Mail: heike.gardein@hwr-berlin.de / fb3-verwaltung@hwr-berlin.de
14
4.3 Wie belege ich Lehrveranstaltungen?
Die HWR Berlin informiert Sie ausführlich und rechtzeitig per Brief über die Modalitäten der
Rückmeldung zum folgenden Semester. Die Rückmeldefristen können Sie auch in FINCA
einsehen (s. Kapitel 6.2).
Die Anmeldephase der Online-Belegung liegt i.d.R. in den ersten beiden Wochen des
Semesters. Mit der Belegung der Lehrveranstaltung melden Sie sich automatisch zur
zugehörigen Prüfung in dem laufenden Semester an, die Sie dann auch absolvieren
müssen. Ein Rücktritt ist nur bis Anfang/Mitte Mai bzw. November möglich. Die genauen
Fristen werden zusammen mit allen Semesterterminen auf der HWR-Website veröffentlicht.
Die Belegung von Lehrveranstaltungen erfolgt über FINCA und ist in einer Broschüre
beschrieben, die Sie zusammen mit Ihrem Immatrikulationsbescheid erhalten haben. Darüber
hinaus erhalten Sie am Tag Ihrer Erstsemesterbegrüßung eine Einführung zur Online-
Belegung durch das E-Learning Zentrum.
Ihre Ansprechpartnerin
Studienplanung und -organisation
Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
4.4 Wie erhalte ich Vorlesungsunterlagen?
Zu Semesterbeginn bekommen Sie von Ihren DozentInnen eine schriftliche Übersicht über
Termine, den Aufbau der Lehrveranstaltung, die Art des Leistungsnachweises (s. Kapitel 6.2)
sowie ggf. Literaturhinweise.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen:
- Allgemeine Empfehlung: Einstellen von Unterlagen in die Lernplattform Moodle: Übersicht
zu meinen Kursen (s. Kapitel 8.3)
- Kopiervorlage: Organisation der Vervielfältigung und Abrechnung durch die Studierenden
- Skript
- Versand per E-Mail
- Handapparat im Lesesaal der Hochschulbibliothek (s. Kapitel 11.1)
- Persönliche Homepage der Dozentin/des Dozenten
Wir bemühen uns um „Vertriebswege“, die schnell und für Sie kostengünstig sind. Bei
Kopiervorlagen ist Ihr Teamgeist gefragt!
15
5 Was muss ich bei Prüfungen beachten?
Die folgenden Hinweise basieren auf der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Nonprofit-Management und Public Governance“ (MPO/MaNGo), die Sie in Anhang 6 sowie auf
der Website der HWR Berlin finden.
5.1 Wie melde ich mich zu studienbegleitenden Prüfungen an?
Sie müssen in jeder Lehrveranstaltung studienbegleitende Leistungsnachweise
erbringen. Die Anmeldung zur Prüfung ist an die Online-Belegung gekoppelt. Indem Sie
unter FINCA eine Lehrveranstaltung belegen (s. Kapitel 4.3), melden Sie sich automatisch zur
zugehörigen Prüfung an. Achtung: Ihre Anmeldung ist verbindlich! Die Teilnahme an der
Prüfung ist verpflichtend, sofern kein zulässiger Belegungsrücktritt erfolgt oder ein wichtiger
Grund für das Prüfungsversäumnis (§13 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung)
nachgewiesen wird. Sollte in einem Modul eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form des
Leistungsnachweises bestehen, müssen Sie die Einzelheiten hierzu in der betreffenden
Lehrveranstaltung mit der oder dem jeweiligen Lehrenden verbindlich rechtzeitig vor dem
Prüfungstermin vereinbaren.
Eine Abmeldung von der Prüfung ist nur in Verbindung mit einer Abmeldung von dem Kurs
während der Abmeldephase der Online-Belegung möglich. Wenn Sie nicht in FINCA gelistet
sind, was die DozentInnen anhand von Anmeldelisten sehen können, dürfen Sie nicht an der
Prüfung teilnehmen.
Soweit es sich bei einem Modul nicht ausdrücklich um ein Wahlpflichtangebot handelt, müssen
Sie sich bei einer Aufteilung Ihrer Jahrgangsgruppe an die vorgesehene Gruppeneinteilung
halten. Dies gilt auch dann, wenn FINCA individuelle Änderungen nicht technisch ausschließt.
Eigenmächtige Gruppenwechsel sind grundsätzlich nicht gestattet. Auf diese Verbindlichkeit
müssen wir pochen, um eine überschneidungsfreie Lehrplanung, einen geordneten
Lehrbetrieb sowie eine gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Teilnehmergruppen
zu gewährleisten. In begründeten Ausnahmefällen könnten sich Studierende mit Eltern- oder
Pflegepflichten an die für Studienplan und -ablauf verantwortliche Mitarbeiterin der
Fachbereichsverwaltung wenden, um eine individuelle Problemlösung zu finden.
Ihre Ansprechpartnerin
Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
5.2 Welche studienbegleitenden Prüfungen muss ich ablegen?
Im Allgemeinen können vier verschiedene Prüfungsformen angeboten werden
(§8 MPO/MaNGo):
- Klausur,
- mündliche Prüfung,
- Research Paper (ähnlich einer Haus- bzw. Semesterarbeit) und
- Referat/Präsentation.
Daneben gibt es die Fallstudienlösung und die Projektarbeit, die zu Lehrveranstaltungen mit
einem besonderen Format gehören (Module M 12, M 17, M 18). In manchen Lehrveranstal-
tungen beschränkt die Prüfungsordnung die Auswahl. Welche Art der Prüfung in welcher
Lehrveranstaltung auf Sie zukommen kann, ist dem Prüfungsplan in Anhang 3 zu entnehmen.
Die Vergabe von Research Papers und Referaten/Präsentationen kann mit der Auflage einer
aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung verknüpft werden (§8 Abs. 2 Buchstabe g
MPO/MaNGo).
Grundsätzlich können die DozentInnen alle für die Lehrveranstaltung zulässigen Prüfungsfor-
men zur Wahl anbieten oder sich auf eine beschränken. Es können auch alternative Prüfungs-
formen in eingeschränktem Umfang angeboten werden (z.B. Klausur als „Regelangebot“ für
die Mehrheit der Studierenden, ergänzt um vier Referate oder 60% der Teilnehmenden Klau-
sur, 40% Hausarbeit). Zu Semesterbeginn wird festgelegt, wie viele Studierende jeweils
welche Form der Prüfung ablegen.
16
Achtung: Für den Leistungsnachweis können auch Prüfungsformen kombiniert werden, so
dass Sie z.B. ein Kurzreferat halten und eine Klausur schreiben.
Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in der Regel als Einzelleistungen erbracht. Bei
Hausarbeiten und Referaten können mehrere Studierende eine Gruppenleistung erbringen.
Die PrüferInnen müssen in solchen Fällen allerdings die Einzelbeiträge abgrenzen und
individuell bewerten können.
Die Bearbeitungszeit bei Klausuren wird unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs
(Präsenz- und Selbststudium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen
Prüfungsformen festgelegt. Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen 60 und 180 Minuten. Bei
einer Lehrveranstaltung von drei SWS sind 90 bis 120 Minuten üblich.
Zu Beginn der Klausur quittieren Sie Ihre Anwesenheit durch Unterschrift auf der
Prüfungsliste. Durch Ihre Unterschrift erklären Sie sich prüfungsfähig, was insofern wichtig ist,
als dass die Anzahl der Prüfungsversuche beschränkt ist. Die PrüferInnen können
Identitätskontrollen durchführen. Halten Sie dafür bitte CampusCard und Personalausweis
bereit. Vor jeder Klausur müssen Sie alle mitgeführten Mobiltelefone oder vergleichbare
elektronische Geräte vollständig ausschalten und in einer mitgebrachten, verschließbaren
Tasche verstauen, die auf dem Fußboden abgestellt werden muss. Die Geräte dürfen während
der Klausur nicht verwendet werden. Bitte halten Sie sich unbedingt daran, denn die
Nichtbeachtung dieser Regel kann als Täuschungsversuch gewertet werden! Weitere
Einzelheiten regelt die in Anhang 9 beigefügte Klausurordnung, die Sie bitte beachten.
Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungs-
zeit für jeden einzelnen Prüfling beträgt je nach Umfang der Lehrveranstaltung in der Regel
zwischen 15 und 30 Minuten. Mündliche Prüfungen sind i.d.R. hochschulöffentlich.
Studierende, die sich im jeweiligen Semester in dem betreffenden Modul prüfen lassen wollen,
sind jedoch ausgeschlossen.
In einem Research Paper müssen Sie eine konkrete theoretische und/oder empirische The-
menstellung mit Bezug zum jeweiligen Modul oder zum Studiengang allgemein unter Einsatz
adäquater Forschungsmethoden auf der Grundlage einschlägiger Quellen wissenschaftlich
fundiert bearbeiten. Dabei kann es sich auch um einen Fall bzw. um eine konkrete Praxisprob-
lemstellung handeln, die in Kooperation mit einem Praxispartner bearbeitet wird. Das Prü-
fungsformat „Research Paper“ ähnelt grundsätzlich dem, was Sie aus Ihrem Erststudium
vermutlich unter der Bezeichnung „Hausarbeit“ oder „Seminararbeit“ kennen. Im Unterschied
dazu werden beim Research Paper i.d.R. inhaltlich anspruchsvollere Themen vergeben und
höhere Erwartungen an die wissenschaftliche Fundierung und Eigenständigkeit gesetzt - ggf.
auch was das explizite Recherchieren und Referieren des Forschungsstandes, Umfang und
Internationalität der Quellenarbeit oder die Erschließung empirischer Informationsquellen
anbelangt. Soweit es sich nicht um eine Praxisproblemstellung oder einen Fall handelt, orien-
tiert sich diese Prüfungsform i.d.R. daran, wie üblicherweise Paper für wissenschaftliche Kon-
ferenzen oder Aufsätze für wissenschaftliche Fachzeitschriften angelegt sind.
Die Themenstellung wird i.d.R. zu Semesterbeginn ausgegeben, d.h. innerhalb der ersten
beiden Wochen des Vorlesungszeitraums, in denen Sie die Veranstaltungen belegen und sich
damit zugleich zu den Prüfungen anmelden. Das Thema soll so gewählt werden, dass es bis
zum Abgabetermin, der eine Woche nach Ende des Prüfungszeitraumes liegt, bearbeitet
werden kann. Research Paper umfassen 10 bis max. 20 Seiten. Der übliche Standard liegt bei
12 bis 15 Seiten (ca. 2.900 Wörter oder ca. 25.000 Zeichen inkl. Leerzeichen). Die
Einzelheiten legt der Prüfer bzw. die Prüferin fest. Fragen Sie bitte ggf. nach. Sie müssen
Research Paper sowohl schriftlich als auch auf einem digitalen Datenträger einreichen, um die
Korrektur zu erleichtern und routinemäßige Plagiatskontrollen zu ermöglichen. Bei der
Bewertung von Research Papers wird neben Inhalt und Methodik selbstverständlich auch
berücksichtigt, ob wissenschaftliche Standards eingehalten wurden. In Anhang 10 finden Sie
Formatierungsempfehlungen und Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten. Sie
gelten vorbehaltlich anderer Hinweise durch Ihre PrüferInnen.
In Referaten/Präsentationen setzen sich die Studierenden im Rahmen der Lehrveran-
staltung in freier Rede mit einem Thema auseinander. Es wird erwartet, dass Sie dabei
Präsentationsmedien angemessen nutzen. Zusätzlich zu einem mündlichen Vortrag von 15 bis
60 Minuten sind eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von vier bis sechs Seiten
abzugeben. Die Einzelheiten regelt die Prüferin bzw. der Prüfer.
17
Noch ein Wort zu Täuschungsversuchen. Welche Konsequenzen das haben kann, lesen Sie
bitte in §5 Abs. 3 der Prüfungsordnung nach. Werden Sie in einer Klausur mit einem
Spickzettel, beim Flüstern o.Ä. erwischt, müssen Sie die Klausur abbrechen. Versuche, bei
schriftlichen Prüfungsarbeiten aus anderen Quellen abzuschreiben, sind nicht zu empfehlen,
auch wenn vor allem die Möglichkeiten des Internets dazu verführen. Gehen Sie davon aus,
dass die DozentInnen mit der Quellenlage vertraut sind und Ihnen nicht zuletzt mit Hilfe
entsprechender Software schnell auf die Schliche kommen. In jedem Fall gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Täuschungsversuche werden von uns konsequent geahndet und können in
schweren Fällen sogar zur Exmatrikulation führen.
Grundsätzlich besteht in den Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht. Es ist aber
nicht ausgeschlossen, dass Lehrende eine „Aktive Teilnahme“ einfordern und auch bei der
Notengebung berücksichtigen. Das kommt vor allem dann vor, wenn nur Referate oder
Hausarbeiten als Leistungsnachweis angeboten werden.
5.3 Wann finden die studienbegleitenden Prüfungen statt?
Der vierwöchige Prüfungszeitraum liegt am Ende eines jeden Semesters, wobei
Prüfungstermine nur in Ausnahmefällen in die vierte Woche fallen werden. Die genauen Daten
finden Sie auf der Website des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der HWR Berlin. Die
einzelnen Prüfungstermine werden in FINCA veröffentlicht.
Sämtliche Prüfungstermine werden von der Fachbereichsverwaltung koordiniert und direkt
mit den PrüferInnen abgesprochen. Ein Prüfungstermin ist erst dann verbindlich, wenn er von
der Fachbereichsverwaltung in FINCA eingetragen wurde. Allerdings kann es im begründeten
Einzelfall noch zu nachträglichen Terminänderungen kommen. Wir bemühen uns, Ihnen im
regulären Prüfungsbetrieb nur einen Leistungsnachweis pro Tag zuzumuten. Sie müssen aber
damit rechnen, dass sich die einzelnen Prüfungen nicht gleichmäßig über den
Prüfungszeitraum verteilen.
Klausuren werden grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im Wiederholungsprüfungszeit-
raum des jeweiligen Semesters durchgeführt. Von der Terminierung von Klausuren und
mündlichen Prüfungen im Prüfungszeitraum kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
die Lehrveranstaltung in der ersten Semesterhälfte durchgeführt und abgeschlossen wurde.
Mündliche Prüfungen werden ebenfalls im Prüfungszeitraum abgenommen. Referate
können während des gesamten Semesterzeitraums gehalten werden.
Für Research Paper/Hausarbeiten legt das Prüfungsamt einen allgemeinverbindlichen
Abgabetermin fest, der in der Regel eine Woche nach dem Ende des Prüfungszeitraums liegt.
Sie müssen die Research Paper beim Studienbetrieb abgeben. Im Krankheitsfall senden Sie
Ihre Bescheinigung bitte an das Prüfungsamt. Für die Einhaltung der Abgabefrist gilt das
Datum des Poststempels.
Ihre Ansprechpartnerin
Studienbetrieb, Prüfungsterminplanung, Prüfungskoordination
Heike Gardein
HWR, Haus 1, Raum 1.2049
Tel.: 030/30877-2614
E-Mail: heike.gardein@hwr-berlin.de
5.4 Wie läuft die Masterprüfung ab?
Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung (Ab-
schlusskolloquium), die Ihr Masterstudium abschließt. Einzelheiten wie Zulassungsvorausset-
zungen und Fristen entnehmen Sie bitte §§ 12-18 der Prüfungsordnung (MPO/MaNGo).
Die Masterarbeit wird im 4. Semester verfasst. Sie sollten sich frühzeitig um die Themenfin-
dung bemühen und mit einer Professorin oder einen Professor abstimmen, der Sie beim Ver-
fassen der Arbeit betreuen und diese begutachten soll. Das Thema können Sie nur einmal und
nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Bearbeitungszeitraums zurückgeben.
Die Arbeit soll einen Umfang von ca. 12.000 Wörtern haben. Die Bearbeitungszeit beträgt
16 Wochen. Sie müssen die Arbeit einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung, dass Sie die
Arbeit selbstständig verfasst haben, beim Prüfungsamt abgeben, und zwar in drei schriftlichen
Exemplaren und auf einem digitalen Datenträger.
18
Für das Erstgutachten zu Ihrer Masterarbeit kommen ausschließlich ProfessorInnen der
HTW Berlin (Fachbereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften) und HWR Berlin
(Fachbereich Allgemeine Verwaltung) in Frage. Als ZweitgutachterInnen kommen
grundsätzlich auch andere Lehrkräfte beider beteiligter Fachbereiche in Frage.
Im Rahmen des Abschlusskolloquiums - der mündlichen Masterprüfung - sollen Sie zum
einen die Problemstellung und die Ergebnisse Ihrer Masterarbeit präsentieren und vor der aus
drei Personen bestehenden Prüfungskommission verteidigen. Zum anderen erstreckt sich die
mündliche Prüfung auf grundlegende Fragestellungen von „Nonprofit-Management und Public
Governance“. Im Mittelpunkt dieses Prüfungsteils steht nicht die Wissensreproduktion, son-
dern die Prüfung der analytischen und argumentativen Kompetenz, die MaNGo-
Wissensbestände flexibel miteinander zu verknüpfen und in Bezug auf unterschiedliche insti-
tutionelle Anwendungsbedingungen und Berufssituationen im Kontext von „Nonprofit-
Management und Public Governance“ fruchtbar machen zu können (Wissensvernetzungs- und
Transferkompetenz). Die Einzelheiten werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Prof. Dr. Berit Adam Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.1039 HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2666 Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: berit.adam@hwr-berlin.de E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
5.5 Wie wird benotet?
Soweit es sich nicht explizit um einen nicht differenziert zu bewertenden Leistungsnachweis
handelt (M06, M12, M17, M18), müssen für die Bewertung der Studienleistungen folgende
Noten verwendet werden:
1,0 = sehr gut, eine hervorragende Leistung
2,0 = gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt
3,0 = befriedigend, eine Leistung, die den durchschnittlichen Leistungen entspricht
4,0 = ausreichend, trotz Mängeln werden die Anforderungen erfüllt
5,0 = nicht ausreichend
Dazwischen sind Abstufungen von 0,3 und 0,7 möglich. Zu der Note „gut" zählen also auch
1,7 und 2,3. Die Noten 0,7 und 4,3 können nicht vergeben werden.
Ein Leistungsnachweis gilt mit einer Benotung von mindestens 4,0 als bestanden, mit einer
Benotung von 5,0 als nicht bestanden. Im Übrigen gilt eine Prüfungsleistung als nicht
bestanden, wenn Sie einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumen oder wenn Sie
nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten bzw. den
Leistungsnachweis verweigern (s. Kapitel 5.6).
Bei Klausuren wird das folgende Bewertungsschema zu Grunde gelegt. Um die Klausur zu
bestehen, müssen Sie mindestens die Hälfte der möglichen Punkte erreichen. Werden in einer
Klausur weniger als 100 Punkte angesetzt, werden die Punktgruppen proportional umgerech-
net.
120 Punkte 100 Punkte Relative Punktzahl Note Prädikat
00 - 59 00 - 49 unter 50% 5,0 nicht ausreichend
60 - 65 50 - 54 unter 55 - 50 % 4,0 ausreichend
66 - 71 55 - 59 unter 60 - 55 % 3,7
72 - 77 60 - 64 unter 65 - 60 % 3,3
befriedigend 78 - 83 65 - 69 unter 70 - 65 % 3,0
84 - 89 70 - 74 unter 75 - 70 % 2,7
90 - 95 75 - 79 unter 80 - 75 % 2,3
gut 96 - 101 80 - 84 unter 85 - 80 % 2,0
102 - 107 85 - 89 unter 90 - 85 % 1,7
108 - 113 90 - 94 unter 95 - 90 % 1,3 sehr gut
114 - 120 95 - 100 100 - 95 % 1,0
19
Beim Runden von Klausurnoten wird wie folgt vorgegangen. Bei der Vergabe halber Punkte
werden die halben Punkte unterhalb des angegebenen Bewertungsbereichs dem angren-
zenden Bereich zugeordnet, d.h. bei 59,5 erreichten Punkten gehört die Bewertung in den
Bereich 55 bis 59 Punkte und entspricht damit einer 3,7. Es wird zur besseren Note hin
gerundet, wenn das arithmetische Mittel exakt zwischen zwei Noten liegt. Demnach wird ein
arithmetisches Mittel von 2,5 auf eine Note von 2,3 gerundet.
Abschließend noch ein Wort zur Benotung. Um Ihre Leistungen möglichst fair zu würdi-
gen, Ihnen eine aussagefähige Rückmeldung zu geben, den Informationswert unserer Zeug-
nisse zu sichern und die Reputation Ihrer Ausbildung nachhaltig zu wahren, legen wir Wert
darauf, dass Ihre Studien- und Prüfungsleistungen (abgesehen von den zuvor genannten
Ausnahmen) tatsächlich differenziert bewertet werden. Die PrüferInnen sind insofern angehal-
ten, bei allen differenziert zu bewertenden Modulen und bei allen Prüfungsformen das Noten-
spektrum voll auszuschöpfen, wenn dies den Leistungen entspricht. Wir möchten nicht zur in
jüngster Zeit verstärkt öffentlich kritisierten „Noteninflation“ im Hochschulbereich beitragen.
Ihre Ansprechpartnerin
Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
5.6 Was tue ich, wenn ich an einer Prüfung nicht teilnehmen kann?
In §5 Abs. 1 MPO/MaNGo heißt es dazu: „Eine Prüfungsleistung gilt als mit 'nicht ausreichend'
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige
Gründe versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt bzw. den Leistungsnachweis verweigert. Triftige Gründe sind Gründe, die
der oder die Studierende nicht zu vertreten hat.“
Wichtig: Das Prüfungsamt trägt ggf. eine 5,0 in die Prüfungsunterlagen ein, wenn Sie die
Prüfung oder den Abgabetermin für eine Hausarbeit unentschuldigt versäumt haben. Wenn
Sie zum Prüfungstermin, obwohl Sie angemeldet sind, nicht erscheinen, müssen Sie die
Gründe beim Prüfungsamt schriftlich darlegen, und zwar innerhalb von drei Werktagen (alle
Wochentage außer Sonn- und Feiertage). Der häufigste Grund für das Versäumen von
Prüfungen ist Krankheit. In diesem Fall müssen Sie beim Prüfungsamt innerhalb von drei
Werktagen ein ärztliches Attest vorlegen. Zusammen mit dem Attest geben Sie bitte ein
ausgefülltes Versäumnisformular ab, das Sie in FINCA (Rubrik: Formularcenter) finden. Das
Gleiche gilt, wenn Sie Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtiger für ein erkranktes
Kind sind (s. §5 Abs. 2 MPO/MaNGo). Bei Zusendung per Post gilt stets der Poststempel.
Hinweis! Um Missverständnisse zu vermeiden, legen Sie bitte eine Kopie der Krankschrei-
bung in die Hausarbeit/Research Paper, damit auch Ihre DozentInnen über den Grund der
verspäteten Abgabe informiert sind bzw. informieren Sie sie entsprechend.
Ihre Ansprechpartnerin
Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
20
5.7 Wie erfahre ich meine Note?
Sie können Ihre Noten direkt über „Mein FINCA“ einsehen, sobald sie erfasst und zur
Veröffentlichung freigegeben sind. Auch wenn Ihnen die Frage, wann denn eine Klausur
korrigiert ist, auf den Nägeln brennt, können Ihnen die PrüferInnen diese Frage unmittelbar
nach der Klausur i.d.R. nicht genau beantworten. Bitte machen Sie sich bewusst, dass
manche ProfessorInnen einen Berg von bis zu 200 Prüfungsarbeiten zu bewältigen haben und
das akademische Dasein auch noch aus zahlreichen anderen Pflichten besteht. Verschonen Sie
sie also bitte und fragen Sie in der vorlesungsfreien Zeit auch nicht nach dem Sachstand,
Ihrem Ergebnis oder den Terminen für die Wiederholungsprüfung.
Es gibt jedoch auch für die DozentInnen bestimmte Spielregeln. Sie sind angehalten, über
FINCA bis spätestens Anfang März bzw. September die Prüfungsergebnisse zu melden.
Klausuren müssen vier Wochen nach dem Prüfungsdatum korrigiert und benotet sein (für den
Wiederholungsprüfungszeitraum gilt eine Frist von sechs Wochen). Falls diese Frist im
Einzelfall einmal ohne entsprechende proaktive Information und Begründung deutlich
überschritten wird, dann sollte sich die Sprecherin bzw. der Sprecher der betroffenen
Jahrgangsgruppe an den Studienbetrieb wenden.
Wiederholungsprüfungen können frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe eines Fehlversuchs
durchgeführt werden (s. Kapitel 5.8).
Die PrüferInnen geben Ihnen insbesondere bei Referaten/Präsentationen und Hausarbeiten
auf Anfrage gern ein Feedback zu Ihrer Leistung. Die Möglichkeit der Klausureinsicht ist zu-
mindest bei den ProfessorInnen Standard, d.h. Sie können sich Ihre Klausur zu den üblichen
Sprechzeiten oder zu einem besonders angekündigten Termin ansehen und ggf. nachfragen.
Bei den Lehrbeauftragten kann eine Einsichtnahme in Absprache mit diesen auf unterschiedli-
chen Wegen erfolgen. Im Studiengang MaNGo werden die Klausuren und Hausarbeiten jedoch
nicht an die Studierenden herausgegeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Studienbetrieb Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Heike Gardein Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.2049 HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2614 Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: heike.gardein@hwr-berlin.de E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
5.8 Wann und wie kann ich eine Prüfung wiederholen?
Wenn Sie eine Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden bzw. den Leistungsnachweis nicht
erbracht haben, haben Sie eine Wiederholungsmöglichkeit im selben Semester. Hierbei
werden Sie automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet, d.h. es ist keine Bestätigung
über FINCA nötig - und Sie müssen zur Wiederholungsprüfung antreten. Die Dozentin oder
der Dozent kann dabei eine andere Prüfungsform festlegen als beim ersten Versuch.
Wiederholungsprüfungen werden im dafür vorgesehenen Zeitraum des folgenden Semesters
abgenommen. Der Wiederholungsprüfungszeitraum beginnt i.d.R. eine Woche vor
Vorlesungsbeginn und schließt zum Ende der ersten Vorlesungswoche. Die Termine werden
von der Fachbereichsverwaltung bekanntgegeben und sind auf der Website der HWR Berlin
einsehbar. Wenn die Wiederholungsprüfung in einer Hausarbeit besteht, wird Ihre Prüferin
bzw. Ihr Prüfer spätestens in diesem Zeitraum ein Thema stellen, das Sie innerhalb von vier
Wochen ab Bekanntgabe des Themas bearbeiten müssen. Wie bereits oben angesprochen,
können Wiederholungsprüfungen frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe eines Fehlversuchs
durchgeführt werden.
Wurde eine Prüfung im Wiederholungszeitraum auch nicht bestanden oder durch Krankheit
entschuldigt, müssen Sie sich im Anmeldezeitraum (s. Semestertermine) des Folgesemesters
ausschließlich per E-Mail an Frau Lade wenden, um für den Kurs angemeldet zu werden.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Prüfungsterminplanung und -koordination Studienplanung und -organisation
Heike Gardein Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2049 HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2614 Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: heike.gardein@hwr-berlin.de E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
21
5.9 Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen?
Die Wiederholung einer Prüfung, die Sie bereits bestanden haben, ist nicht zulässig, auch
wenn Sie meinen, dass Sie Ihre Note noch verbessern könnten. Anerkannte Versäumnisse
(s. Kapitel 5.6) zählen nicht als Prüfungsversuch.
Wenn Sie eine Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden bzw. bei der Prüfung unent-
schuldigt gefehlt haben, bleiben Ihnen maximal zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Die erste
Wiederholungsmöglichkeit gibt es im regulären Wiederholungsprüfungszeitraum
(s. Kapitel 5.8). Falls erforderlich, ist ein zweiter Wiederholungsversuch zulässig und
verpflichtend, wenn zu der regulär angebotenen Lehrveranstaltung nächstmalig eine Prüfung
stattfindet. Bitte beachten Sie, dass diese Lehrveranstaltung und die entsprechende Prüfung
dann auch von einer oder einem anderen Lehrenden angeboten werden kann. Die Zulassung
für den zweiten Wiederholungsversuch erfolgt über die Kursbelegung. Hierzu wenden
Sie sich zu Beginn des Semesters, in welchem die zu wiederholende Prüfung stattfindet,
ausschließlich per E-Mail an Frau Lade, da der Kurs in FINCA für Sie nicht erneut freigegeben
sein wird.
Wichtig: Ihre Modulnoten entscheiden darüber, ob Sie Ihr Studium fortsetzen können oder
nicht. Wenn Sie alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die betreffende Modul-
prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden Sie exmatrikuliert. Das bedeutet, dass Sie
den Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ nur dann erfolgreich
abschließen können, wenn Sie sämtliche Modulprüfungen mindestens mit der Note 4,0
bestehen (s. §10 Abs. 8 MPO/MaNGo).
Ihre Ansprechpartnerinnen
Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Prof. Dr. Berit Adam
HWR, Haus 1, Raum 1.1039
Tel.: 030/30877-2666
E-Mail: berit.adam@hwr-berlin.de
Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten
Ines Noack
HWR, Haus 1, Raum 1.2044
Tel.: 030/30877-2620
E-Mail: ines.noack@hwr-berlin.de
Lehrplanung/Kursbelegung
Manja Lade
HWR, Haus 1, Raum 1.2063
Tel.: 030/30877-2612
E-Mail: manja.lade@hwr-berlin.de
22
6 Wie kann ich mich informieren und mit anderen kommunizieren?
6.1 Webseiten der Hochschulen
Allgemeine Informationen finden Sie auf den Homepages der Hochschulen:
www.htw-berlin.de und www.hwr-berlin.de
Ein umfassenderes Informationsangebot zum Studiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance“ finden Sie auf der Homepage der HWR Berlin.
6.2 Informations- und Kommunikationssystem FINCA
FINCA ist der virtuelle Campus der HWR Berlin am Campus Lichtenberg:
https://finca.hwr-berlin.de
Über FINCA können Sie sich u.a. für Lehrveranstaltungen anmelden, sich Ihren Stundenplan
und die Prüfungstermine anzeigen lassen, Notenübersichten ausdrucken sowie Informationen
zur Rückmeldung abrufen. Auf der HWR-Website finden Sie wichtige Formulare und Dokumen-
te sowie Bearbeitungshinweise zum Download. Eine Anleitung zur Nutzung von FINCA finden
Sie in der Broschüre, die Sie mit Ihrer Immatrikulationsbescheinigung erhalten haben.
Die Daten für Ihren personalisierten Login wurden Ihnen zusammen mit Ihrer Immatrikula-
tionsbescheinigung zugesandt. Bei Bedarf können Sie Login-Daten unter Vorlage Ihres
Personalausweises im E-Learning Zentrum der HWR Berlin nachträglich erhalten. Diese
Kennung gilt für alle HWR-Informationssysteme.
Ihre AnsprechpartnerInnen
E-Learning Zentrum FINCA Hotline
HWR, Haus 1 (Verwaltungsgebäude), 2. OG E-Mail: finca@hwr-berlin.de
Tel.: 030/30877-2525 Tel.: 030/9021-4400
E-Mail: it-hotline@hwr-berlin.de
6.3 Lernplattform Moodle
Über die Lernplattform Moodle können Sie u.a. Veranstaltungsunterlagen herunterladen und
per E-Mail mit (einzelnen) Studierenden kommunizieren. Ihre Kennung für FINCA gilt auch für
Moodle. Leitfäden für die Nutzung von Moodle finden Sie unter:
https://moodle.hwr-berlin.de/course/view.php?id=240
6.4 Hochschul-E-Mail-Postfach
Mit Ihrer Immatrikulation erhalten Sie ein persönliches E-Mail-Postfach. Bitte verwenden Sie
in Ihrem hochschulbezogenen Mailverkehr ausschließlich Ihre HWR-Mailadresse. Mitteilungen
und Dokumente für Sie, die von der Hochschule (nur) an diese Adresse übermittelt werden,
gelten als zugestellt. Stellen Sie also ggf. eine funktionierende Weiterleitung sicher.
6.5 MaNGo E-Mail-Verteiler
Jeder Jahrgang von MaNGo-Studierenden hat eigene E-Mail-Verteiler, über die Unterlagen
oder andere Informationen verschickt werden können. Alle Studierenden im
Masterstudiengang werden über den Verteiler eines jeden Jahrgangs erreicht, und zwar oft
zuverlässiger und schneller als über die Lernplattform.
Die Studierenden jeder Jahrgangsgruppe bestimmen aus ihrer Mitte eine Kommilitonin oder
einen Kommilitonen (es muss nicht die JahrgangssprecherIn), die bzw. der als
AdministratorIn für den E-Mail-Verteiler agiert. Diese/r meldet den Verteiler unter
http://lists.htw-berlin.de/mailman/create an, kümmert sich um die Eintragung aller
Studierenden einer Gruppe und ist für die Verwaltung des Verteilers zuständig.
Die Mail-Adressen sind i.d.R. nach einem bestimmten Muster konstruiert. Wir bitten dringend
darum, diesem Muster zu folgen, um die Kommunikation mit Ihnen zu vereinfachen. Für den
Jahrgang, der das Studium im Wintersemester 2018/19 aufnimmt, sollte die Adresse wie folgt
lauten: mango-jahrgang2018w@lists.htw-berlin.de.
23
7 Wo kann ich mich bei Fragen zum Ablauf und zur Finanzierung
meines Studiums beraten lassen?
7.1 Wer ist für die Studienberatung zuständig?
Fragen zum Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ und zu einzelnen
Fächern beantworten Ihnen gern die ProfessorInnen, die für den Studiengang verantwortlich
sind, bzw. die Modulbeauftragten (s. Kapitel 2.1; Anhang 4). Für die Studienfachberatung
im Studiengang MaNGo gibt es unter den ProfessorInnen Ansprechpartner, die oder der Sie
gezielt und individuell bei der Planung Ihres Studiums beraten.
Ihre Ansprechpartnerin
Studienfachberaterin
Prof. Dr. Friederike Edel
HTW, Gebäude C, Raum 721
Tel.: 030/5019-2502
E-Mail: friederike.edel@htw-berlin.de
Darüber hinaus können Sie die allgemeine Studienberatung nutzen, die z.B. Ihre Fragen
zum Studiengangs- oder Hochschulwechsel beantwortet.
Ihre AnsprechpartnerInnen
Studienberatung der HWR Berlin am Campus Lichtenberg
Arndis Heß
HWR, Haus 6A, Raum 007
Tel.: 030/30877-2572
E-Mail: arndis.hess@hwr-berlin.de
Offene Sprechzeiten (ohne Anmeldung)
Mi 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Do 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Do 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Studienberatung der HTW Berlin
Bärbel Kubenz, Andreas Raulfs
HTW, Gebäude A, Räume 137, 151 - 154,
Infothek: HG rechts neben dem Raum 140
Tel.: 030/5019-2254
E-Mail: studienberatung@htw-berlin.de
Offene Sprechzeiten (ohne Anmeldung)
Mo 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Di u. Do 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Mi u. Fr 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Beide Hochschulen bieten Beratung und Unterstützung in Krisensituationen und bei psychi-
schen Problemen (Prüfungsangst etc.) an, z.B. an der HWR Berlin:
Dipl.-Psych. Kathrin Joerger
Tel. +49 (0)30 30877-1516
psychologische-beratung@hwr-berlin.de
Hinweise auf weitere psychologische Beratungsangebote finden Sie im Internet unter:
http://www.studentenwerk-berlin.de/bub/pp_beratung/index.html
24
7.2 Wo bekomme ich Informationen zur Studienförderung?
Informationen zum BAföG bekommen Sie bei der Studentischen Rechtsberatung StuR der
HWR Berlin.
Individuelle Rechtsberatung auf Anfrage
E-Mail: stur@hwr-berlin.de
Neben BAföG bieten Stipendien eine interessante Möglichkeit der Studienfinanzierung, vor
allem, da diese - anders als das BAföG - nicht zurückgezahlt werden müssen. Unter
http://www.stipendiumplus.de finden Sie eine Übersicht über die elf vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützten Begabtenförderungswerke (Stiftungen). Über
http://mystipendium.de erreichen Sie eine Datenbank, die über 1.200 Förderangebote
verzeichnet und in der Sie anhand der Fördervoraussetzungen ein Stipendium finden können.
Darüber hinaus enthält die Website viele nützliche Informationen.
Die Kriterien zur Vergabe von Stipendien sind von Förderprogramm zu Förderprogramm sehr
unterschiedlich. Fast allen ist aber gemein, dass neben hervorragenden Studienleistungen
in irgendeiner Form auch „gesellschaftliches Engagement" erwartet wird - sei es in
Parteien, in Kirchen, in Vereinen/Initiativen oder an der Hochschule. Beispielsweise bildet u.U.
auch die Mitarbeit in den Gremien des Studiengangs eine gute Basis für eine Bewerbung um
ein Stipendium. Die ProfessorInnen im Studiengang geben Ihnen gerne Rat und unterstützen
Ihre Anträge ggf. mit Empfehlungsschreiben.
Da das Masterstudium nur vier Semester umfasst, empfiehlt es sich, sich „spätestens“ zum
Studienbeginn über Möglichkeiten und Bewerbungstermine zu informieren.
Nützliche Informationen über Stipendienangebote und die Vertrauensdozenten der
Studienstiftungen finden Sie auch auf den Internetseiten von HTW Berlin und HWR Berlin:
HTW Berlin: http://www.htw-berlin.de/studieren/finanzieren-wohnen/stipendien/
HWR Berlin: http://www.hwr-berlin.de/studium/finanzen/studierendenfoerderung/
25
7.3 Wie beantrage ich ein Teilzeitstudium?
Studierende, die ihr Studium aus finanziellen, beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen
in Teilzeit absolvieren möchten, können dies auf Antrag tun. Das novellierte Berliner
Hochschulgesetz garantiert und die semesterweise Zulassung erleichtert diese Option. Bitte
nutzen Sie ggf. diese offizielle Möglichkeit des Teilzeitstudiums und reichen den auf der
HWR-Website erhältlichen Antrag im Büro für Zulassung und Immatrikulation vor Beginn des
Semesters ein.
Die Bedingungen für ein Teilzeitstudium sind im Berliner Hochschulgesetz §22 Abs. 4
festgelegt:
„Ein Teilzeitstudium ist zulässig,
1. wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind,
2. zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,
3. zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
4. wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,
5. während einer Schwangerschaft,
6. während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der
Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin,
7. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.“
Bitte beachten: Wir sind grundsätzlich darum bemüht, auch Ihre „sonstigen Bedürfnisse“ als
Studierende bei der Lehrplanung mit im Auge zu behalten (z.B. Job, Familienpflichten,
Ehrenamt). Dies ist allerdings angesichts der vielfältigen Anforderungen erfahrungsgemäß nur
in begrenztem Rahmen möglich. Sie haben ein Studium gewählt, das unmissverständlich als
Vollzeitstudium ausgewiesen und akkreditiert ist. Die Arbeitsbelastung („Workload“) durch
Studium und Prüfungen ist konsequent anhand dieser Grundlagen kalkuliert.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Antragstellung zum Teilzeitstudium
Büro für Zulassung und Immatrikulation der Fachbereiche 3 bis 5 am Campus Lichtenberg
HWR, Haus 1, Raum 1.2033-35
E-Mail: immaamt-lichtenberg@hwr-berlin.de
26
8 Wie kann ich im Ausland studieren und Praktika absolvieren?
8.1 Wie organisiere ich ein Studiensemester im Ausland?
HTW Berlin und HWR Berlin pflegen Kooperationsprogramme mit europäischen und
außereuropäischen Hochschulen. Allgemeine Informationen zu Programmen und
Finanzierungsmöglichkeiten sowie die entsprechenden Anträge zum Download finden Sie auf
der Homepage der HWR Berlin und der Homepage der HTW Berlin im Bereich International.
Wenn Sie sich für ein Auslandssemester interessieren, sollten Sie frühzeitig klären, zu
welchem Zeitpunkt sich ein solcher Auslandsaufenthalt am besten in Ihren Studienplan
einfügen lässt. Im Wintersemester sind Auslandsaufenthalte in der Regel unproblematisch,
da sich die Semestertermine an ausländischen Hochschulen nicht mit den Semesterterminen
im MaNGo-Studiengang überschneiden (Prüfungszeitraum, Bearbeitungszeitraum für die
Masterarbeit). Der günstigste Zeitpunkt ist also das 3. Semester.
Bei der Planung eines Auslandssemesters ist zu beachten, dass Studienleistungen, die an
einer Partnerhochschule erbracht werden, nicht automatisch und auch nicht unbedingt voll-
ständig (Gleichwertigkeit) für das Masterstudium „Nonprofit-Management und Public
Governance“ anerkannt werden können.
Fachlich einschlägige Austauschprogramme und -angebote für MaNGo werden von der
HWR Berlin gepflegt. Insofern ist im Rahmen der Arbeitsteilung zwischen den beiden
Hochschulen für Sie vorrangig das International Office der HWR Berlin zuständig. Das
Angebot der HTW Berlin ist fachlich und organisatorisch auf die von der HTW Berlin selbst
administrierten Studiengänge hin ausgerichtet. Dennoch kann in Einzelfällen auch ein über die
HTW Berlin organisierter Austausch klappen.
Ihre Ansprechpartnerinnen
International Office der HWR Berlin am Campus Lichtenberg; Incoming/Outgoing
Cathrine Caspari
HWR, Haus 1, Raum 1.0066
Tel. +49 (0)30 30877-2982
E-Mail: cathrine.caspari@hwr-berlin.de
Sprechzeiten Campus Lichtenberg:
Dienstag 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
International Office der HTW Berlin
Kornelia Röhr
HTW, Gebäude A 140
030/5019-2534
E-Mail: kornelia.roehr@htw-berlin.de
Sprechzeiten Treskowallee:
Dienstag 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
in der vorlesungsfreien Zeit: dienstags und donnerstags von 13 bis 15 Uhr
8.2 Wer hilft mir bei einem Praktikum im Ausland?
Auch wenn die Studienordnung für den Studiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance“ kein Pflichtpraktikum vorsieht, können Sie die Angebote der Hochschulen
nutzen, wenn Sie ein freiwilliges Praktikum im Ausland absolvieren wollen. Bitte wenden Sie
sich mit Ihren Fragen an die International Offices der HWR Berlin und HTW Berlin.
Ihre Ansprechpartnerinnen (s.o.)
International Office der HWR Berlin am Campus Lichtenberg; Incoming/Outgoing
Cathrine Caspari
International Office der HTW Berlin
Kornelia Röhr
27
9 Zentrale Einrichtungen und Service
9.1 Hochschulbibliothek
Als Studierende im hochschulübergreifenden Studiengang „Public und Nonprofit-Management“
stehen Ihnen die Bibliotheken der HWR Berlin und der HTW Berlin offen. Nutzen Sie auch die
Bibliotheken der anderen Berliner Hochschulen, öffentliche Bibliotheken und
Spezialbibliotheken wie die Senatsbibliothek.
An der HWR Berlin dient Ihre CampusCard gleichzeitig als Bibliotheksausweis. An der HTW
Berlin lassen Sie sich einen Bibliotheksausweis ausstellen, mit dem Sie Medien entleihen
können. Dazu brauchen Sie nur Ihren Studierendenausweis der HTW Berlin vorzulegen.
Auf die Kataloge der Hochschulbibliotheken können Sie online über die Website der
HWR Berlin bzw. HTW Berlin zugreifen. Anschaffungsvorschläge nehmen die Bibliotheken gern
entgegen.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Ausleihe HWR Berlin, Campus Lichtenberg
Virginia Gessinger, Sarah Menzel und Steffi Schnöpf
HWR, Raum 6 B 171 / 172
Tel.: 030/30877-2582 (zentrale Bibliothekshotline)
E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de
Öffnungszeiten (HWR Berlin, Campus Lichtenberg)
Mo 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Di, Mi, Do 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Fr 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Sa 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(verkürzte Öffnungszeiten in der vorlesungsfreien Zeit)
Ausleihe HTW Berlin, Campus Treskowallee
Petra Knuth
HTW, Gebäude B, Raum 001
Tel.: 030/5019-2238
E-Mail: petra.knuth@htw-berlin.de, bibliothek@htw-berlin.de
Öffnungszeiten (HTW Berlin, Campus Treskowallee)
Mo bis Fr: 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Ausleihe)
Mo bis Do: 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Lesesaal)
(verkürzte Öffnungszeiten in der vorlesungsfreien Zeit)
9.2 Medien
Tafeln, Overhead-Projektoren und Flip Charts gehören zur Standardausstattung der Seminar-
räume an der HWR Berlin. In den Räumen sind fest installierte PCs und Beamer vorhanden; in
einigen wenigen Räumen sind zudem Smartboards und Visualizer installiert. Mit Ihrer persön-
lichen Kennung können Sie sich an den PCs anmelden und meist auch das Internet nutzen.
Sie können Beamer und Notebooks (nur wenige Geräte vorhanden!) in der Bibliothek für
Unterrichtszwecke ausleihen. Hier erhalten Sie auch Reportereinheiten, Lautsprecher und
tragbare Booster. Für die Ausleihe eines Beamers oder Notebooks benötigen Sie als Studie-
render bzw. Studierende neben Ihrer CampusCard noch einen von Ihrer Lehrkraft ausgefüllten
„Berechtigungsnachsweis zur Ausleihe Beamer/Notebook“, erhältlich in der Bibliothek. Mode-
rationskoffer, Flipchart einschließlich Flip-Chart-Bögen bekommen Sie in der Vervielfältigung.
Bitte reservieren Sie entsprechenden Bedarf möglichst vorab per Mail bei Frau Gessinger oder
Frau Menzel.
An der HTW Berlin wäre Sonderausstattungsbedarf rechtzeitig vorab mit Frau Binder zu
klären.
28
Ihre Ansprechpartnerinnen
Ausleihe HWR Berlin, Campus Lichtenberg
Virginia Gessinger und Sarah Menzel
HWR, Raum 6B 171
Tel.: 030/30877-2582 (zentrale Bibliothekshotline)
E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de
Ausleihe HTW Berlin, Campus Treskowallee
Antje Binder
HTW, Gebäude C, Raum 326
Tel.: 030/5019-2842
E-Mail: antje.binder@htw-berlin.de
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mi 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
9.3 Vervielfältigung
Die Vervielfältigung befindet sich im Haus 1, Raum 1.0070. Sie können dort Kopieraufträge in
Auftrag geben. Die Vervielfältigungsstelle nimmt auch (zu bezahlende) Druckaufträge per Mail
entgegen. USB-Sticks und andere Datenträger können leider nicht angenommen werden.
Weitere Kopiermöglichkeiten stehen in den Räumen der Hochschulbibliothek, dem STIC sowie
neben den PC-Räumen zur Verfügung. Die Kopiergeräte arbeiten mit Münzen oder
Kopierkarten, die Sie an den entsprechenden Automaten neben der Bibliothek erhalten.
Ihr Ansprechpartner
Fabian Rauchholz
HWR, Haus 1, Raum 1.0070
Tel.: 030/30877-2517
E-Mail: druckerei-lichtenberg@hwr-berlin.de
Öffnungszeiten
Mo bis Do 07.30 Uhr bis 14.45 Uhr
Fr 07.30 Uhr bis 12.45 Uhr
9.4 E-Learning Zentrum
Das E-Learning Zentrum (ELZ) bietet Lehrenden, Studierenden und der Hochschulverwaltung
Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie an. Auf der Homepage der HWR Berlin
finden Sie Informationen zum Serviceangebot, wichtige Informationen zu allen Systemen und
zahlreiche Benutzeranleitungen.
Ihre Ansprechpartner/innen
E-Learning Zentrum (ELZ)
HWR, Haus 1 (Verwaltungsgebäude), 2. OG
Tel.: 030/30877-2525
E-Mail: it-hotline@hwr-berlin.de
Öffnungszeiten
In der Vorlesungszeit
Mo bis Fr 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
In der vorlesungsfreien Zeit
Mo bis Fr 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
29
10 Und nach dem Studium?
10.1 Wer hilft mir bei der Vorbereitung auf den Beruf?
An der HTW Berlin und der HWR Berlin gibt es einen Career Service, der Studierende sowie
AbsolventInnen mit Informationen und persönlicher Beratung zu allen Fragen von Bewerbung,
Karriereplanung und Berufseinstieg unterstützt. Nutzen Sie diese Angebote!
Die HTW Berlin bietet u.a. Seminare an, die vermitteln, wie man Bewerbungsunterlagen
erstellt und sich gezielt auf Vorstellungsgespräche und Assessment Center vorbereitet. Das
umfangreiche Service-Angebot finden Sie auf der Website der HTW Berlin.
An der HWR Berlin findet regelmäßig eine Vortragsreihe „Berufsfelder für HWR-Absolventinnen
und -Absolventen" statt. Die Termine werden auf der HWR-Website und per Aushang
veröffentlicht. An diesen Veranstaltungen nehmen auch häufig Personen teil, die „Public
Management" studiert haben – und je länger der Studiengang MaNGo existiert, werden sich
sicher bald auch MaNGo-Absolventinnen und –Absolventen hinzugesellen, die bereits
erfolgreich ihren Weg in der Praxis gemacht haben. Außerdem organisiert die HWR die
Veranstaltung ConActivity Karriere-Mentoren, bei der Ihnen Praktiker Tipps für den
Berufseinstieg geben.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Career Service HWR Berlin, Campus Lichtenberg
Arndis Heß
HWR, Haus 6A, Raum 007
Tel.: 030/30877-2572
E-Mail: arndis.hess@hwr-berlin.de
Career Service HTW Berlin
Michaela Frana
HTW, Haus E, Raum 07
Tel.: 030/5019-2936
E-Mail: michaela.frana@htw-berlin.de
10.2 Wie kann ich mit den PuMas und MaNGos in Verbindung bleiben?
Wir freuen uns, wenn Sie auch nach dem Studium mit uns in Verbindung bleiben und Ihre
beruflichen Erfahrungen mit uns und nachfolgenden PuMa- und MaNGo-Generationen teilen.
Sowohl die HTW Berlin als auch die HWR Berlin sind dabei, ein Netzwerk von Ehemaligen
aufzubauen. Beide Alumni-Netzwerke stehen den AbsolventInnen unseres Masterstudiengangs
offen. Als hochschulübergreifender Studiengang wird „Nonprofit-Management und Public
Governance“ einen Sonderweg gehen.
Das umfangreiche Angebot der HTW Berlin ist in ein Karriere- und Alumni-Portal integriert, zu
dem u.a. ein Stellenmarkt und Diskussionsforen zum fachlichen und persönlichen Austausch
gehören. Sie finden es auf der Website der HTW Berlin im Bereich Alumni.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Vorsitzende der GK, Studiengangsbeauftragte MaNGo an der HWR Berlin
Prof. Dr. Bettina Hohn
Studiengangssprecher MaNGo an der HTW Berlin
Prof. Dr. Martin Brüggemeier
Career Service HWR Berlin, Campus Lichtenberg
Arndis Heß
HWR, Haus 6A, Raum 007
Tel.: 030/30877-2572
E-Mail: arndis.hess@hwr-berlin.de
Career Service HTW Berlin
Michaela Frana
HTW, Haus E, Raum 07
Tel.: 030/5019-2936
E-Mail: michaela.frana@htw-berlin.de
30
Anhang
Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens
Anhang 2 Curriculum des Masterstudiengangs „Nonprofit-Management und Public
Governance“
Anhang 3 Prüfungsplan für den Masterstudiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance“ (Auszug aus der Prüfungsordnung vom 20.11.2013)
Anhang 4 Übersicht über die Modulbeauftragten für den Masterstudiengang „Nonprofit-
Management und Public Governance“
Anhang 5 Studienordnung MStO/MaNGo vom 07.10.2013
Anhang 6 Prüfungsordnung MPO/MaNGo vom 20.11.2013
Anhang 7 Zulassungsordnung MAO/MaNGo vom 06.05.2014
Anhang 8 Muster-Evaluierungsbogen HWR Berlin (Lehrevaluation)
Anhang 9 Klausurordnung vom 04.12.2013
Anhang 10 Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten
31
Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens
Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens
zur Orientierung für ein gutes Miteinander
(1) Es wird ein wertschätzender Umgang zwischen Lehrenden, Studierenden und den
Verwaltungsmitarbeiter/innen gepflegt. Dazu gehört das gegenseitige aufmerksame Zuhören,
das sachliche Argumentieren im konstruktiven Ton und das ebensolche Rezipieren sowie die
gegenseitige höfliche Anrede inklusive akademischem Titel in verbaler und schriftlicher Form.
Herabsetzende und beleidigende Äußerungen sind tabu.
(2) Die Studierenden achten auf ein konstruktives Studierverhalten in den
Lehrveranstaltungen, um möglichst viel fachliche und persönliche Weiterentwicklung aus dem
Besuch ziehen zu können. Dazu gehört unter anderem, sich nicht ablenken zu lassen und
ebenfalls andere Studierende nicht abzulenken sowie ein fairer und zuverlässiger Umgang
miteinander, auch bei Team- und Projektarbeiten
(3) Informationen, die öffentlich zugänglich sind, z.B. verschickte Rundmails, Internetseiten
des Fachbereichs, Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen, Dateien in Moodle
sowie Leitfäden, werden zunächst sorgfältig recherchiert und gelesen, so dass ggf. unnötige
Anfragen an Lehrende und Verwaltungsmitarbeiter/innen vermieden werden. Es empfiehlt sich
auch, den Kontakt zu den Kommilitonen/innen zu pflegen und diese ggf. um Rat zu fragen.
(4) Die Lehrenden und Verwaltungsmitarbeiter/innen achten darauf, berechtigte Anfragen und
Fachfragen von Studierenden konstruktiv und zeitnah zu beantworten sowie klare
organisatorische Regelungen für die Lehrveranstaltungen zu treffen.
(5) Lehrveranstaltungen beginnen pünktlich. Alle Beteiligten mühen sich um ein rechtzeitiges
Erscheinen. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, so geschieht ein
unauffälliges Betreten des Raumes und Aufsuchen eines nahegelegenen Platzes.
(6) Verzehr von Speisen, persönliche Telefonate und Textnachrichten werden in den Pausen
und in den Zeiten vor und nach Lehrveranstaltungen getätigt. Während einer laufenden
Lehrveranstaltung ist dies nicht angemessen.
(7) Elektronische Geräte werden ausschließlich zu Unterrichtszwecken eingesetzt. Um
Störungen zu vermeiden, werden alle Geräte während Lehrveranstaltungen in einen
Ruhemodus geschaltet.
(8) Am Ende von Lehrveranstaltungen wird die Tafel gewischt und die technische Einrichtung,
insbesondere Verkabelungen von PC und Beamer, im ursprünglichen Zustand hinterlassen.
Curriculum
32
Anhang 2 Curriculum
Studienplanübersicht über die Module im 1. Semester SWS W (h) LP
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in
internationaler Perspektive 3 SL 150 5
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance 3 SL 150 5
M03 Politikfeldanalyse 3 PÜ x 2 150 5
M04 Business Planning 3 PÜ x 2 150 5
M05 Recht für Nonprofit-Manager 3 SL 150 5
M06 Forschungsmethoden 3 SL 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 2. Semester SWS W (h) LP
M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5
M08 Personalmanagement und Führung 3 PÜ x 2 150 5
M09 Marketing und Fundraising 3 PÜ x 2 150 5
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement 3 PÜ x 2 150 5
M11 Organisations- und Change Management 3 PÜ x 2 150 5
M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 3. Semester SWS W (h) LP
M13 Interorganisationales Management 3 PÜ x 2 150 5
M14 Lobbying und Politische Kommunikation 3 PÜ x 2 150 5
M15 Controlling 3 PÜ x 2 150 5
M16 Corporate Governance 3 SL 150 5
M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5
M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 4. Semester SWS W (h) LP
M19 Masterarbeit 750 25
M20 Abschlusskolloquium 2 S x 2 150 5
Summe 1 900 30
Erklärung:
LP Leistungspunkte SL Seminaristischer Lehrvortrag
PÜ Praktische Übung SWS Semesterwochenstunde
S Seminar/Projektseminar W (h) Workload (in Stunden)
BPO-PuMa (Anlage 1)
33
Anhang 3
Prüfungsplan (MPO-MaNGo Anlage 1)
Im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" sind folgende Prüfungen zu
erbringen:
Modulprüfungen: Formen:
(M 01) Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive A, K, M, R, RP
(M 02) Theoretische Grundlagen der Public Governance A, K, M, R, RP
(M 03) Politikfeldanalyse A, F, K, M, R, RP
(M 04) Business Planning A, F, K, M, R, RP
(M 05) Recht für Nonprofit-Manager A, K, M, R, RP
(M 06) Forschungsmethoden A, K, M, R, RP
(M 07) Seminar zum Dritten Sektor A, K, M, R, RP
(M 08) Personalmanagement und Führung A, F, K, M, R, RP
(M 09) Marketing und Fundraising A, F, K, M, R, RP
(M 10) Rechnungslegung und Finanzmanagement A, F, K, M, R, RP
(M 11) Organisations- und Change Management A, F, K, M, R, RP
(M 12) Fallstudie I A, F
(M 13) Interorganisationales Management A, F, K, M, R, RP
(M 14) Lobbying und Politische Kommunikation A, F, K, M, R, RP
(M 15) Controlling A, F, K, M, R, RP
(M 16) Corporate Governance A, F, K, M, R, RP
(M 17) Fallstudie II A, F
(M 18) Projektstudie A, P
Masterprüfung:
(M 19) Masterarbeit Schriftliche
Masterarbeit
(M 20) Abschlusskolloquium Mündliche
Masterprüfung
Prüfungsformen (gem. § 8 Abs. 2):
A = Aktive Teilnahme (nur in Verbindung mit F, P, R und RP möglich)
F = Fallstudienlösung
K = Klausur
M = Mündliche Prüfung
P = Projektarbeit
R = Referat/ Präsentation
RP = Research Paper
34
Anhang 4
Übersicht über die Modulbeauftragten
Stand: September 2014
Modul Modulbeauftragte/r Hochschule
1. Semester
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in
internationaler Perspektive
Prof. Dr. Hohn HWR Berlin
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin
M03 Politikfeldanalyse Prof. Dr. Winkel HWR Berlin
M04 Business Planning Prof. Dr. Hohn HWR Berlin
M05 Recht für Nonprofit-Manager Prof. Dr. Sandberg HTW Berlin
M06 Forschungsmethoden Prof. Dr. Pracher HWR Berlin
2. Semester
M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Edel HTW Berlin
M08 Personalmanagement und Führung Prof. Dr. Edel HTW Berlin
M09 Marketing und Fundraising Prof. Dr. Hohn HWR Berlin
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement Prof. Dr. Adam HWR Berlin
M11 Organisations- und Change Management Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin
M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Hohn HWR Berlin
3. Semester
M13 Interorganisationales Management Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin
M14 Lobbying und Politische Kommunikation Prof. Dr. Sandberg HTW Berlin
M15 Controlling Prof. Dr. Knappe HWR Berlin
M16 Corporate Governance Prof. Dr. Edel HTW Berlin
M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Edel HTW Berlin
M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Hohn HWR Berlin
4. Semester
M19 Masterarbeit Studiengangsbeauftragte/r
M20 Abschlusskolloquium Studiengangsbeauftragte/r
MStO-MaNGo
35
Anhang 5
Studienordnung MStO-MaNGo
Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang
"Nonprofit-Management und Public Governance" – MStO/MaNGo an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und
an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)
vom 7. Oktober 2013
Gem. § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im
Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, hat
die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der HWR
Berlin am 7. Oktober 2013 die folgende Studienordnung erlassen:
Inhalt
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufnahmekapazität, Vergabe von Studienplätzen
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Lehrveranstaltungen in englischer Sprache
§ 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums, Regelstudienzeit
§ 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation
§ 7 Modulbeauftragter, Modulbeauftragte
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Studierende in besonderen Situationen
§ 10 Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 11 Übergangsregelungen
§ 12 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Beschreibung der Module des Studiengangs "Nonprofit-Management und Public
Governance"
Anlage 1A Module der Niveaustufe 2b mit notwendigen Voraussetzungen
Anlage 2 Studienplanübersicht
MStO-MaNGo
36
Präambel
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und
Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen
Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der
Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem 1. Oktober 2014 an der HTW Berlin
und HWR Berlin im konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" immatrikuliert werden. Als Studienordnung für den hochschulübergreifenden Master-
Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" ersetzt diese Studienordnung die
betreffenden Teile der geltenden Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen.
(2) Ferner gilt diese Studienordnung für alle Studierenden, welche nach einem Hochschul- oder
Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den
Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Abs. 1
entspricht.
(3) Die Studienordnung wird ergänzt durch die Prüfungsordnung für den konsekutiven Master-
Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" (MPO/MaNGo) und die
Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" (MAO/MaNGo) in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 2 Aufnahmekapazität, Vergabe von Studienplätzen
(1) Die Vergabe von Studienplätzen richtet sich nach dem Berliner Hochschulgesetz, dem Berliner
Hochschulzulassungsgesetz und der Berliner Hochschulzulassungsverordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung sowie der Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" (MAO/MaNGo) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" ist konsekutiv zum
Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public
und Nonprofit-Management".
(3) Zum Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" kann zugelassen
werden,
a) wer den erfolgreichen Abschluss eines ersten akademischen Grades mit mindestens 180
Leistungspunkten nachweist,
b) den ersten akademischen Grad in einem Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches
Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-Management" erworben hat oder wer ein
Bachelor- oder Master degree oder ein Hochschuldiplom in einem vergleichbaren
betriebswirtschaftlichen Studiengang nachweist.
Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge entscheidet die Auswahlkommission gemäß der
Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance".
Ferner können nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze sowie fachspezifischer Eignung und
Motivation auch Bewerber und Bewerberinnen mit einem anderen als dem unter b) genannten ersten
Studienabschluss zugelassen werden. Die Einzelheiten regelt die Auswahlordnung für den
konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance".
(4) Sofern für den Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt ist, werden die zur Verfügung
stehenden Studienplätze über Auswahlverfahren entsprechend der Auswahlordnung für den
konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" vergeben. Die
Anzahl der Studienplätze wird in den Zulassungsordnungen der Hochschulen festgelegt.
MStO-MaNGo
37
§ 3 Ziele des Studiums
(1) Mit dem Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" wird ein Beitrag zur
Professionalisierung des Managements im Dritten Sektor geleistet. Das Studium bereitet die
Studierenden unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt und im gesellschaftlichen
Umfeld auf berufliche Tätigkeiten vor und vermittelt ihnen die dafür erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zum wissenschaftlichen Arbeiten, zur Anwendung
wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf, zu kritischem Denken und zu
verantwortlichem Handeln befähigt werden
(2) Die Studierenden sollen eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Ausbildung erhalten, die sie
befähigt, operative und strategische Fach- und Führungsaufgaben kompetent und verantwortlich
auszuüben. Das Berufsfeld umfasst in erster Linie gemeinnützige, kirchliche und andere Nonprofit-
Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben, daneben öffentliche Verwaltungen und öffentliche
sowie private Unternehmen mit Bezug zum Dritten Sektor.
(3) Im Einzelnen wird angestrebt, folgende Qualifikationen weiterzuentwickeln:
- fachliche Kompetenz (anwendungsorientierte Problemlösungsfähigkeit auf wissenschaftlich
methodischer Basis);
- kognitive Kompetenz (logisches, abstraktes und konzeptionelles Denken; Fähigkeit zur
Wissensvernetzung und Wissensanwendung disziplinärer Inhalte in einem interdisziplinären Umfeld;
Transferfähigkeit);
- methodische Kompetenz (methodisch-didaktische Fähigkeiten; kritisches Methodenbewusstsein);
- Forschungskompetenz (Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten);
- soziale Kompetenz (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; Team-, Durchsetzungsfähigkeit
und Verantwortungsbereitschaft);
- berufsfeldorientierte Schlüsselqualifikationen (als Bestandteil der studiengangsspezifischen
Sozialisation und als integrales und identitätsstiftendes Merkmal des Studiengangs);
- Aufgeschlossenheit für Veränderungen (intellektuelle Neugierde, Eigeninitiative, Ziel- und
Ergebnisorientierung);
- Sensibilität für das "Öffentliche" der Tätigkeit und das Spannungsverhältnis von Mission und
Ökonomie (gesellschaftliche, politische und gemeinwohlorientierte Interessen; besondere
Anforderungen an die Integrität im Dritten Sektor).
§ 4 Lehrveranstaltungen in englischer Sprache
Lehrveranstaltungen oder auch Teile davon können in englischer Sprache durchgeführt werden.
§ 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums, Regelstudienzeit
(1) Das Masterstudium hat eine Dauer von 4 Semestern (Regelstudienzeit).
(2) Das Masterstudium ist entsprechend Anlage 1 modularisiert. Module sind inhaltlich
zusammengefasste Einheiten des Studiums, deren erfolgreichen Abschluss der/die Studierende durch
eine bestandene Modulprüfung nachweisen muss. Vier Module, (M07) "Seminar zum Dritten Sektor",
(M12) "Fallstudie I", (M17) "Fallstudie II" und (M18) "Projektstudie" sind Wahlpflichtangebote
(insgesamt 20 ECTS). In diesen Modulen werden Übungen mit unterschiedlichen Themenstellungen
angeboten, von denen jeweils eine Übung von den Studierenden ausgewählt werden muss.
(3) Anlage 1 enthält eine Kurzbeschreibung der Module, die Teil dieser Studienordnung ist. Die
ausführliche Beschreibung der Module erfolgt in dem Dokument "Modulbeschreibungen für den
Studiengang 'Nonprofit-Management und Public Governance' – Master of Arts (M.A.)". Die jährliche
Workload für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" beträgt 1.800
Arbeitsstunden.
(4) Das Studium schließt mit dem erfolgreichen Abschluss aller Module sowie nach erfolgreicher
Masterarbeit und erfolgreicher mündlicher Masterprüfung im Rahmen des Moduls
Abschlusskolloquium ab. Das zum Modul gehörende Seminar wird zu Beginn des 4.
MStO-MaNGo
38
Studienplansemesters als Blockveranstaltung durchgeführt Die Anfertigung der Masterarbeit umfasst
25 Leistungspunkte (ECTS), das Modul Abschlusskolloquium umfasst 5 Leistungspunkte (ECTS).
§ 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation
(1) Das Studium im konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" beginnt jeweils im Wintersemester.
(2) Das Studium wird im Einzelnen nach dem Studienplan gemäß Anlage 2 durchgeführt. Anlage 2
enthält die Modul-Bezeichnungen, die Präsenzzeit und den Anteil des Selbststudiums der
Lehrveranstaltungen (in SWS bzw. in Zeitstunden), die Workload sowie die zu Grunde liegende
Lernzeit in zu vergebenden Leistungspunkten (ECTS) der Module. Die Anlage 1A enthält die Module
der Niveaustufe 2b mit den notwendigen Voraussetzungen.
(3) Die Lehrinhalte des Studienplans sollen regelmäßig den wissenschaftlichen, didaktischen und
praktischen Bedürfnissen im Berufsfeld angepasst werden.
§ 7 Modulbeauftragter, Modulbeauftragte
(1) Die Gemeinsame Kommission für die Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und
"Nonprofit-Management und Public Governance" bestimmt für jedes Modul einen Modulbeauftragten
oder eine Modulbeauftragte aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der HTW Berlin und
der HWR Berlin. Der Modulbeauftragte oder die Modulbeauftragte ist Ansprechpartner bzw.
Ansprechpartnerin für die Gemeinsame Kommission, die Fachbereichsverwaltungen sowie für
Lehrkräfte und Studierende in allen Fragen des betreffenden Moduls.
(2) Der Modulbeauftragte oder die Modulbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Entwicklung des Moduls im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften;
- Beratung und Unterstützung der Gemeinsamen Kommission bei der Planung und Steuerung des
Einsatzes von Lehrkräften, insbesondere von Lehrbeauftragten;
- Betreuung und Beratung der im Modul tätigen Lehrkräfte im laufenden Lehrbetrieb.
§ 8 Studienfachberatung
Die Studienfachberatung unterstützt die Studierenden im Studium durch eine studienbegleitende,
fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken, über
Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. Die Organisation der
Studienfachberatung obliegt der Gemeinsamen Kommission.
§ 9 Studierende in besonderen Situationen
Die Gemeinsame Kommission achtet darauf, dass sich die Situation schwangerer Studierender,
Studierender mit Kindern, Studierender, die pflegebedürftige Angehörige pflegen, sowie
schwerbehinderter Studierender und chronisch kranker Studierender nicht nachteilig auf das Studium
und den Studienabschluss auswirken.
§ 10 Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Qualität des Studienganges wird im Rahmen einer Selbstevaluation auf der Grundlage von
Beschlüssen der Gemeinsamen Kommission regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.
§ 11 Übergangsregelungen
Für Studierende, welche in Studienverzug geraten sind und für die Module nach der
vorangegangenen Masterstudien- bzw. -prüfungsordnung im Masterstudiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" vom 25. April 2009 nicht mehr angeboten werden, müssen als
Äquivalent die nachfolgend aufgeführten Module der neuen Studien- und Prüfungsordnung vom 10.
Juli 2013 absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuss für die
MStO-MaNGo
39
Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und "Nonprofit-Management und Public
Governance".
Modulname
gemäß Studienordnung vom
25.04.2009
(Immatrikulation
bis einschließlich WS 2013/14)
LP Modulname
gemäß Studienordnung vom
10.07.2013
(Immatrikulation ab WS 2014/15)
LP
M01 Funktionen und Strukturen des
Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
5 M01 Funktionen und Strukturen des
Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
5
M02 Theoretische Grundlagen der Public
Governance
5 M02 Theoretische Grundlagen der Public
Governance
5
M03 Politikfeldanalyse 5 M03 Politikfeldanalyse 5
M04 Business Planning 5 M04 Business Planning 5
M05 Recht für Nonprofit-Manager 5 M05 Recht für Nonprofit-Manager 5
M06 Forschungsmethoden 5 M06 Forschungsmethoden 5
M07 Corporate Governance 5 M16 Corporate Governance 5
M08 Personalmanagement und Führung 5 M08 Personalmanagement und Führung 5
M09 Marketing und Fundraising 5 M09 Marketing und Fundraising 5
M10 Controlling 5 M15 Controlling 5
M11 Organisations- und Change
Management
5 M11 Organisations- und Change
Management
5
M12 Fallstudie 5 M07 Seminar zum Dritten Sektor 5
M13 Interorganisationales Management 5 M13 Interorganisationales Management 5
M14 Lobbying und Politische
Kommunikation
5 M14 Lobbying und Politische
Kommunikation
5
M15 Rechnungslegung und
Finanzmanagement
5 M10 Rechnungslegung und
Finanzmanagement
5
M16 Verbandsmanagement 5 M12
M17
Fallstudie I oder
Fallstudie II
5
M17 Stiftungsmanagement 5 M12
M17
Fallstudie I oder
Fallstudie II
5
M18 Projektstudie 5 M18 Projektstudie 5
M19 Masterarbeit 25 M19 Masterarbeit 25
M20 Masterseminar/ Mündliche
Masterprüfung
5 M20 Abschlusskolloquium 5
§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW
Berlin und dem Mitteilungsblatt der HWR Berlin mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 in Kraft.
MStO-MaNGo
40
Anlage 1
zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance"
Modulübersicht
Modul
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
M03 Politikfeldanalyse
M04 Business Planning
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M06 Forschungsmethoden
M07 Seminar zum Dritten Sektor
M08 Personalmanagement und Führung
M09 Marketing und Fundraising
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement
M11 Organisations- und Change Management
M12 Fallstudie I
M13 Interorganisationales Management
M14 Lobbying und Politische Kommunikation
M15 Controlling
M16 Corporate Governance
M17 Fallstudie II
M18 Projektstudie
M19 Masterarbeit
M20 Abschlusskolloquium
MStO-MaNGo
41
Modulbeschreibungen
Name M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind mit den wichtigsten theoretischen und konzeptionellen Grundlagen des
Dritten Sektors vertraut und können die Theorieansätze der Dritter Sektor-
Forschung, auch vor dem Hintergrund der Theorieentwicklung in den Sozi-
alwissenschaften, einordnen und problembezogen anwenden,
- kennen den historischen Hintergrund sowie die Rahmenbedingungen des
Dritten Sektors und haben einen Einblick in die Struktur des Dritten Sektors
in ausgewählten Ländern gewonnen, so dass sie in der Lage sind, Funktio-
nen und Entwicklungsperspektiven von Dritter Sektor-Organisationen im
nationalen und internationalen Kontext einzuschätzen und Ansätze zur Re-
form des Dritten Sektors kritisch zu beurteilen,
- kennen Erscheinungsformen und Strukturbesonderheiten von Nonprofit-
Organisationen sowie deren spezifische Managementanforderungen und
können diese gegenüber Fachfremden und kritischen Einwänden in diffe-
renzierter Weise argumentativ vertreten,
- sind in der Lage, selbständig das erworbene Wissen in einen modul- und
fächerübergreifenden inhaltlichen Zusammenhang zu den nachfolgenden
und vertiefenden Modulen zum Nonprofit-Management zu stellen und vor
dem Hintergrund aktueller Herausforderungen ganzheitliche Lösungsansät-
ze für theoretische und praktische Problemstellungen aus dem Nonprofit-
Sektor zu entwickeln.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
42
Name M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die im wissenschaftlichen Diskurs vorherrschenden Ansätze der
Public Governance,
- können Public Governance in verwaltungs- und politikwissenschaftliche
Zusammenhänge einordnen,
- können die analytische und die normative Dimension von Public Gover-
nance und deren Bedeutung für den öffentlichen und Dritten Sektor unter-
scheiden,
- kennen die sich aus der Public Governance ergebenden Konsequenzen für
eine neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
- sind mit den Steuerungsmodi und Handlungsinstrumenten der Public
Governance vertraut,
- haben gelernt, das erworbene theoretische Wissen über Public Gover-
nance für die Analyse und Entwicklung von Nonprofit-Organisationen zu
nutzen,
- sind in der Lage, die theoretischen und praktischen Verbindungen zwischen
Public Governance und der Staats- und Verwaltungsmodernisierung zu er-
kennen.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
Name M03 Politikfeldanalyse
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die wichtigsten begrifflichen, theoretischen, konzeptionellen und
methodischen Grundlagen der Politikfeldanalyse,
- kennen die Rolle von Nonprofit-Organisationen und anderen Akteuren in
der Politik-Arena und deren Interaktionsformen und begreifen den prozess-
haften Charakter von Politikentwicklung,
- haben einen Überblick gewonnen über die zur Artikulation und Durchset-
zung von Interessen zur Verfügung stehenden Instrumente,
- kennen politische Steuerungsinstrumente und können deren Wirkung
beurteilen, auch unter Aspekten von Definitions- und Durchsetzungsmacht,
- haben methodische Kompetenzen erworben, die sie befähigen, Politikent-
wicklung selbständig zu analysieren, zu beurteilen und problemorientierte
Lösungsansätze im Sinne einer Politikberatung zu entwickeln,
- sind im Stande, Instrumente der Politikfeldanalyse selbständig insbesonde-
re auf solche Politikfelder anzuwenden, die für Organisationen des Dritten
Sektors relevant sind (Transfer).
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
43
Name M04 Business Planning
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die grundlegenden Schritte des Business Planning, Aufbau und
Struktur eines Business Plans sowie die damit verbundenen Inhalte und
Leitfragen im Kontext der Eigenmittelerwirtschaftung von Nonprofit-
Organisationen,
- können Zweck und Ziele von Nonprofit-Organisationen auch gegenüber
Fachfremden und kritischen Einwänden, bspw. bei der Beantragung von
Förder- und Kreditmitteln, in differenzierter Weise argumentativ vertreten
und in das Organisationskonzept integrieren,
- sind in der Lage, selbstständig das erworbene theoretische Wissen bei der
Konzeption von Business Plänen im praktischen Fall anzuwenden,
- haben einen Einblick in die Handlungsfelder sozialen Unternehmertums
(Social Entrepreneurship) erhalten und können Geschäftsmodelle für NPO
vor diesem Hintergrund einschätzen und selbst entwickeln,
- sind in der Lage, selbstständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche
Zusammenhänge zu den nachfolgenden, die einzelnen Elemente eines Bu-
siness Plans aufgreifenden und vertiefenden Modulen herzustellen,
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-
sert.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
44
Name M05 Recht für Nonprofit-Manager
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen für Nonprofit-Organisationen relevante Rechtgrundlagen und die
aktuelle Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsgebieten,
- können die aktuelle Reformdiskussion in den Zusammenhang des Nonpro-
fit-Rechts einordnen und politisch bewerten,
- kennen Haftungsrisiken, denen sie bei der Arbeit in Nonprofit-
Organisationen ausgesetzt sind, und Möglichkeiten sie zu versichern,
- kennen die Grundlagen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und die mit dem
Status der gemeinnützigen Einrichtung verbundenen Privilegien und Ein-
schränkungen im Hinblick auf steuerfreie und steuerpflichtige Einkom-
menserzielung,
- kennen die Grundlagen des Zuwendungsrechts öffentlicher Förderung
sowie dessen praktische Konsequenzen für Zuwendungsgeber und -
empfänger und können Anträge auf Förderung und Verwendungsnachwei-
se ausfertigen,
- kennen die Rechtsgrundlagen haupt- und ehrenamtlicher Arbeit und kön-
nen einschlägige Verträge beurteilen und gestalten,
- können die Zulässigkeit internationaler Tätigkeit von Nonprofit-
Organisationen beurteilen und Gestaltungsempfehlungen geben,
- sind in der Lage, sich flexibel in unterschiedliche Rechtsgebiete einzuarbei-
ten,
- sind mit der Denk- und Arbeitsweise von Juristen vertraut, um mit ihnen im
nonprofit-relevanten Kontext kommunizieren zu können,
- haben ihre analytischen Fähigkeiten geschult.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
45
Name M06 Forschungsmethoden
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die wichtigsten quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial-
und Organisationsforschung und sind in der Lage, ausgewählte Methoden
selbstständig anzuwenden,
- kennen die wichtigsten wissenschaftstheoretischen und methodologischen
Grundlagen, um eigene Forschungsstrategien entwickeln und selbstständig
adäquate Forschungsmethoden für die Lösung von Forschungsproblemen
auf dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public Governance" auswäh-
len zu können,
- sind in der Lage ethische Fragen und Fragen der politischen und gesell-
schaftlichen Relevanz von Forschung zu identifizieren und zu reflektieren.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
Name M07 Seminar zum Dritten Sektor
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- verstehen komplexe Prozesse, die mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben verbunden sind und können Teilaspekte in einen größeren Kon-
text einordnen,
- sind in der Lage, aktuelle Entwicklungen im Dritten Sektor zu erkennen und
einzuordnen,
- können empirische Befunde zum Dritten Sektor vergleichend analysieren,
- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-
schendes Lernen",
- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-
sches Vorgehen besser bewältigen,
- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche
Zusammenhänge herzustellen.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
M03 Politikfeldanalyse
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M06 Forschungsmethoden
MStO-MaNGo
46
Name M08 Personalmanagement und Führung
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind mit den personalpolitischen Besonderheiten von Nonprofit-
Organisationen vertraut und können die bedeutende Ressource der Freiwil-
ligenarbeit für Organisationen des Nonprofit-Sektors einschätzen,
- kennen die wichtigsten Theorien des Personalmanagement (Human Re-
source Management) und sind in der Lage, die Bedeutung theoretischer
Ansätze für Nonprofit-Organisationen zu reflektieren,
- verfügen über fundierte Kenntnisse über personalpolitische Instrumente in
Nonprofit-Organisationen,
- kennen die Qualifikationsanforderungen an Managerinnen und Manager im
Dritten Sektor,
- verfügen über praxisrelevantes Wissen für die Reflexion, das Verständnis
und die Lösung von Problemen des Führens und des Geführt-Werdens un-
ter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen hierfür in Nonprofit-
Organisationen (Führungs- und Personalstrukturen, Organisationskultur
etc.)
- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,
Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M05 Recht für Nonprofit-Manager
MStO-MaNGo
47
Name M09 Marketing und Fundraising
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die wichtigsten theoretischen und konzeptionellen Grundlagen des
strategischen und operativen Nonprofit-Marketing, so dass sie in der Lage
sind, vorgefundene Praxislösungen aus fachlicher Perspektive zu hinterfra-
gen und differenziert zu beurteilen,
- haben einen Einblick in die Einsatzmöglichkeiten von Informations- und
Kommunikationstechnologien für das Nonprofit-Marketing gewonnen,
- haben gelernt, Marketing-Strategien und -Instrumente auf das Fundraising
und das Absatzmarketing, insbesondere auf die Kommunikationspolitik in
NPO zu übertragen und sind im Stande, selbstständig Handlungsempfeh-
lungen für Praxisprobleme zu erarbeiten und Lösungsstrategien zu entwi-
ckeln,
- sind in der Lage, die Implementierung des Marketing in einer NPO aus
betriebswirtschaftlicher Sicht gestaltend zu begleiten,
- sind befähigt, sich selbständig weiterführendes Wissen auf dem Gebiet des
Nonprofit-Marketing und Fundraising zu erarbeiten,
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-
sert,
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M04 Business Planning
M05 Recht für Nonprofit-Manager
MStO-MaNGo
48
Name
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die wichtigsten Grundlagen und rechtlichen Rahmenbedingungen
der Rechnungslegung und des Finanzmanagement in Nonprofit-
Organisationen,
- sind befähigt, mit dem erworbenen theoretischen Wissen das Rechnungs-
wesen von Nonprofit-Organisationen in der Praxis aus fachlicher Perspekti-
ve zu hinterfragen, differenziert zu beurteilen und
Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten und umzusetzen,
- sind mit den aktuellen Entwicklungen im Finanzmanagement und den
rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut und sind in der Lage, deren
Auswirkungen und Herausforderungen differenziert zu analysieren und
konzeptionelle Lösungsansätze für die Ausgestaltung von Rechnungsle-
gung und Finanzmanagement im konkreten Anwendungsfall zu entwickeln.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M05 Recht für Nonprofit-Manager
MStO-MaNGo
49
Name M11 Organisations- und Change Management
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind mit den organisatorisch relevanten Besonderheiten von Nonprofit-
Organisationen vertraut,
- kennen die wichtigsten Organisationstheorien,
- sind in der Lage, die Relevanz organisationstheoretischer Ansätze für
Nonprofit-Organisationen einzuschätzen und können ausgewählte organi-
sationstheoretische Ansätze zur Analyse und Gestaltung von Nonprofit-
Organisationen anwenden,
- können Entwicklungen im öffentlichen Organisationsrecht in ihren Auswir-
kungen auf den Dritten Sektor abschätzen,
- sind in der Lage, Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe in Nonprofit-
Organisationen zu analysieren und Veränderungsbedarfe zu identifizieren,
- sind befähigt, prozessorientiert zu denken, moderne Informationstechnik als
Organisationsgestaltungstechnik zu begreifen und in Nonprofit-
Organisationen sinnvoll einzusetzen,
- kennen die unterschiedlichen theoretischen Zugänge und Perspektiven zur
Analyse, Gestaltung und Steuerung von Prozessen des "organisationalen
Lernens",
- sind mit den spezifischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für
Veränderungsprozesse im Nonprofit-Bereich vertraut,
- sind befähigt, situationsadäquate Veränderungsstrategien zu entwickeln
und in den komplexen Modernisierungsprozessen von Nonprofit-
Organisationen die Rolle von "Change Agents" wirksam wahrzunehmen
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-
sert,
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2a
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
50
Name M12 Fallstudie I
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- verstehen komplexe Prozesse, die mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben verbunden sind und können Teilaspekte in einen größeren Kon-
text einordnen,
- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche
Zusammenhänge herzustellen,
- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf
unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,
- können eine vielschichtige Problemstellung erkennen und sind im Stande,
selbstständig Informationen zur Lösung von Praxisproblemen zu recher-
chieren und zu verarbeiten,
- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-
schendes Lernen",
- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-
sches Vorgehen besser bewältigen,
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-
sert,
- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,
Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M04 Business Planning
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M06 Forschungsmethoden
MStO-MaNGo
51
Name M13 Interorganisationales Management
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind mit den wichtigsten theoretischen Grundlagen der Vernetzung und des
Beteiligungsmanagements vertraut,
- sind in der Lage, die Bedeutung dieser theoretischen Grundlagen für den
Dritten Sektor und das Nonprofit-Management einzuschätzen,
- kennen die Zusammenhänge von Public Governance und Netzwerkbildung
und -management,
- können angesichts aktueller Entwicklungen im Dritten Sektor unter beson-
derer Berücksichtigung von Einflüssen der Informationstechnik sowie der
Europäisierung und Globalisierung die Potenziale und Probleme des inter-
organisationalen Managements abschätzen,
- verfügen über das notwendige Wissen, um sich kompetent an der Gestal-
tung und Steuerung organisations- und sektorenübergreifender Netzwerke
zu beteiligen,
- können ein professionelles Beteiligungsmanagement für konzernartig
strukturierte Nonprofit-Organisationen konzipieren und einführen,
- kennen ausgewählte IT-gestützte Instrumente des Netzwerk- und Beteili-
gungscontrolling und können deren Potenziale einschätzen,
- können Prozesse von Zusammenschlüssen und Fusionen (M&A) im Non-
profit-Sektor analysieren und mitgestalten,
- sind in der Lage die Netzwerkfähigkeit von Personen und Organisationen
zu beurteilen und weiter zu entwickeln.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
M03 Politikfeldanalyse
M04 Business Planning
M08 Personalmanagement und Führung
M11 Organisations- und Change Management
MStO-MaNGo
52
Name M14 Lobbying und Politische Kommunikation
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind mit den wissenschaftlichen Grundlagen und rechtlichen Rahmenbe-
dingungen von Lobbying und politischer Kommunikation vertraut und er-
kennen die Komplexität der Aufgaben in der öffentlichen Arena
(Verhandlungen mit Anspruchsgruppen, Gesetzgebungsverfahren, Dyna-
mik der öffentlichen Meinung etc.),
- kennen die verschiedenen politischen Umfelder von Nonprofit-
Organisationen (auf lokaler, regionaler, Bundesebene sowie EU) und die
Funktion des Aufbaus politischer Netzwerke sowie der Bildung strategi-
scher Allianzen,
- kennen die Instrumente der Lobbyarbeit und deren Einsatzmöglichkeiten
und Anwendung,
- sind in der Lage, politikrelevante Arbeit in Organisationen methodisch
fundiert, zielbezogen und gemeinwohlorientiert zu begleiten,
- kennen die Funktionsweise der politischen Kommunikation und sind im
Stande, die Konzeption für eine politische Kampagne zu entwickeln, diese
strategisch zu planen und umzusetzen,
- können Möglichkeiten, Grenzen, Risiken und Probleme des Lobbying und
der politischen Kommunikation kritisch reflektieren und differenziert beurtei-
len,
- sind befähigt, sich selbstständig weiter führendes Wissen auf dem Gebiet
des Lobbying und der politischen Kommunikation zu erarbeiten.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
M03 Politikfeldanalyse
M05 Recht für Nonprofit-Manager
MStO-MaNGo
53
Name M15 Controlling
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die wichtigsten begrifflichen, theoretischen und konzeptionellen
Grundlagen des Controllings, so dass sie in der Lage sind, vorgefundene
Lösungen in der Controlling-Praxis im Dritten Sektor aus fachlicher Per-
spektive zu hinterfragen, differenziert zu beurteilen und realisierungsfähige
Verbesserungsvorschläge bzw. Vorschläge für eine Implementierung zu
unterbreiten,
- sind mit den besonderen Spezifika des Controllings in Nonprofit-
Organisationen vertraut, kennen die Gemeinsamkeiten und die aus den
Nonprofit-Spezifika resultierenden Unterschiede zu Controlling-Systemen
und Controlling-Instrumenten des Profit-Sektors, und können in der prakti-
schen Anwendung Adaptions- und Anpassungsbedarfe proaktiv in die
Gestaltung des Controllings in Nonprofit-Organisationen einbringen,
- sind in der Lage, selbstständig das im Modul Controlling erworbene Wissen
in einen modul- und fächerübergreifenden inhaltlichen Zusammenhang,
bspw. zum Qualitätsmanagement oder Rechnungslegung und Finanzma-
nagement zu stellen und adäquate Lösungsansätze für theoretische und
praktische Problemstellungen aus dem Nonprofit-Sektor zu entwickeln,
- sind sensibilisiert für Verbesserungspotentiale und Bedarfe im Controlling
von Nonprofit-Organisationen und können diese auch gegenüber Fach-
fremden und kritischen Einwänden in differenzierter Weise argumentativ
vertreten.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M04 Business Planning
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement
MStO-MaNGo
54
Name M16 Corporate Governance
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- kennen die unterschiedlichen Typen von Unternehmungsverfassungen im
privaten, öffentlichen und Nonprofit-Bereich,
- sind in der Lage, die Notwendigkeit eines Code of Corporate Governance
zu erkennen,
- können die Vor- und Nachteile der international gebräuchlichen Kodizes
vergleichend analysieren,
- sind mit der aktuellen Corporate-Governance-Diskussion in Unternehmun-
gen und Nonprofit-Organisationen vertraut,
- kennen die Modelle zur Beschreibung von Governance-Strukturen in
Nonprofit-Organisationen,
- können die Modelle unterschiedlichen Typen von Nonprofit-Organisationen
zuordnen,
- können die Nonprofit-Governance-Diskussion in die allgemeine Gover-
nance-Diskussion einordnen.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance
M03 Politikfeldanalyse
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M08 Personalmanagement und Führung
M11 Organisations- und Change Management
MStO-MaNGo
55
Name M17 Fallstudie II
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf
unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,
- können eine vielschichtige Problemstellung erkennen, die Relevanz von
Teilaspekten abwägen und selbstständig Lösungen für Praxisprobleme er-
arbeiten,
- sind in der Lage, sowohl vorgegebene Lösungsvorschläge kritisch zu
bewerten als auch Problemlösungen selbst zu entwickeln und Arbeitser-
gebnisse zu kommunizieren,
- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-
schendes Lernen",
- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-
sches Vorgehen besser bewältigen,
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-
sert,
- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,
Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive
M04 Business Planning
M05 Recht für Nonprofit-Manager
M06 Forschungsmethoden
MStO-MaNGo
56
Name M18 Projektstudie
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- können eine vielschichtige Problemstellung selbstständig bearbeiten,
- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche
Zusammenhänge herzustellen,
- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf
unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,
- können Praxisinformationen selbständig erschließen und verarbeiten,
- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-
schendes Lernen",
- sind in der Lage, situationsangemessene, realisierbare Lösungsvorschläge
zu unterbreiten und Arbeitsergebnisse beratungsorientiert zu kommunizie-
ren,
- sind im Stande, ausdauernd und zuverlässig Projektarbeit im Team zu
organisieren und diese ergebnisorientiert voranzutreiben,
- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-
de sowie die Fähigkeit zu selbständiger, teamorientierter Arbeit verbessert,
- verfügen über für Projektarbeit erforderliche soziale Kompetenzen (Kritik-,
Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),
- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
Keine
Empfohlene
Voraussetzungen
M06 Forschungsmethoden
M07 Seminar zum Dritten Sektor
M08 Personalmanagement und Führung
M09 Marketing und Fundraising
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement
M11 Organisations- und Change Management
Name M19 Masterarbeit
Leistungspunkte 25
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- sind befähigt, eine für das Ausbildungsziel relevante und angemessene
Problemstellung auf dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public
Governance" innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig auf wissen-
schaftlicher Grundlage und unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden
fundiert zu bearbeiten,
- können durch themenbezogene(n) Wissensaneignung, Wissenstransfer
und Wissensgenerierung im Rahmen ihrer Masterarbeit exemplarisch
nachweisen, dass sie auch über Forschungskompetenz verfügen.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß § 13 Abs. 2
MPO/MaNGo
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
57
Name M20 Abschlusskolloquium
Leistungspunkte 5
Lernergebnisse/
Kompetenzen
Die Studierenden
- können einen komplexen Sachverhalt in kurzer Zeit wissenschaftlich fun-
diert darstellen,
- verfügen über gesichertes Wissen auf den Gebieten ihrer Masterarbeit,
- sind fähig, die Ergebnisse ihrer Masterarbeit sowie ihr methodisches Vor-
gehen selbständig zu begründen und ihre Argumentation gegen Kritik zu
verteidigen,
- sind in der Lage, den Gegenstand oder ausgewählte Aspekte ihrer Master-
arbeit in einen fachlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen und aus den
Ergebnissen der Masterarbeit weiterführende wissenschaftliche Fragestel-
lungen zu generieren,
- sind – unabhängig vom Gegenstand der Masterarbeit – befähigt, übergrei-
fende Zusammenhänge, Fragen und Problemstellungen auf dem Gebiet
"Nonprofit-Management und Public Governance" auf wissenschaftlicher
Basis eigenständig zu erörtern bzw. zu beantworten,
- verfügen über ein breites Fachwissen und ein kritisches Verständnis der
wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden auf dem Gebiet "Nonprofit-
Management und Public Governance" und sind fähig, dies flexibel zu ver-
knüpfen und auf unterschiedliche Berufssituationen im Nonprofit-
Management zu transferieren.
Niveaustufe 2b
Notwendige
Voraussetzungen
erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß § 13 Abs. 2 und §
15 Abs. 2 MPO/MaNGo
erfolgreicher Abschluss des Moduls M19 "Masterarbeit" gemäß § 15 Abs. 2
MPO/MaNGo
Empfohlene
Voraussetzungen
Keine
MStO-MaNGo
58
Anlage 1A zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"
Niveaueinstufung der Module
Folgende Module werden der Niveaustufe 2b mit verbindlicher Vorleistung zugeordnet:
Modul Notwendige Voraussetzungen/ verbindliche
Vorleistung
(M 19) Masterarbeit erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18
gemäß § 13 Abs. 2 MPO/MaNGo
(M 20) Abschlusskolloquium erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß
§ 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 MPO/MaNGo
erfolgreicher Abschluss des Moduls M19 "Masterarbeit"
gemäß § 15 Abs. 2 MPO/MaNGo
MStO-MaNGo
59
Anlage 2
zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance"
Studienplanübersicht
Studienplanübersicht über die Module im 1. Semester SWS W (h) LP
M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in
internationaler Perspektive 3 SL 150 5
M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance 3 SL 150 5
M03 Politikfeldanalyse 3 PÜ x 2 150 5
M04 Business Planning 3 PÜ x 2 150 5
M05 Recht für Nonprofit-Manager 3 SL 150 5
M06 Forschungsmethoden 3 SL 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 2. Semester SWS W (h) LP
M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5
M08 Personalmanagement und Führung 3 PÜ x 2 150 5
M09 Marketing und Fundraising 3 PÜ x 2 150 5
M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement 3 PÜ x 2 150 5
M11 Organisations- und Change Management 3 PÜ x 2 150 5
M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 3. Semester SWS W (h) LP
M13 Interorganisationales Management 3 PÜ x 2 150 5
M14 Lobbying und Politische Kommunikation 3 PÜ x 2 150 5
M15 Controlling 3 PÜ x 2 150 5
M16 Corporate Governance 3 SL 150 5
M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5
M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5
Summe 18 900 30
Studienplanübersicht über die Module im 4. Semester SWS W (h) LP
M19 Masterarbeit 750 25
M20 Abschlusskolloquium 2 S x 2 150 5
Summe 1 900 30
Erklärung:
LP Leistungspunkte SL Seminaristischer Lehrvortrag
PÜ Praktische Übung SWS Semesterwochenstunde
S Seminar/Projektseminar W (h) Workload (in Stunden)
MPO-MaNGo
60
Anhang 6
Prüfungsordnung MPO-MaNGo
Prüfungsordnung
für den konsekutiven Master-Studiengang
"Nonprofit-Management und Public Governance" – MPO/MaNGo
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und
an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)
vom 20. November 2013
Gem. § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im
Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378),
hat die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der
HWR Berlin am 20. November 2013 die folgende Prüfungsordnung erlassen:
Inhalt
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Prüfungsausschuss
§ 4 Leistungsbeurteilungen
§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Nachteilsausgleich
2. Abschnitt Studienbegleitende Modulprüfungen
§ 8 Formen und Modalitäten der studienbegleitenden Modulprüfungen
§ 9 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen
§ 10 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen
§ 11 Pflicht-Prüfungsberatung
3. Abschnitt Masterprüfung
§ 12 Zweck und Struktur der Masterprüfung
§ 13 Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 Masterarbeit
§ 15 Abschlusskolloquium
§ 16 Wiederholung von Teilen der Masterprüfung
§ 17 Freiversuch
§ 18 Bestehen der Masterprüfung
4. Abschnitt Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement
§ 19 Abschluss des Studiums und Gesamtnote
§ 20 Täuschung und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 21 Masterzeugnis
§ 22 Masterurkunde
§ 23 Diploma Supplement
§ 24 Bescheinigung über nicht bestandene Prüfung
5. Abschnitt Rechtsschutz
§ 25 Einwendungen gegen Leistungsbeurteilungen
MPO-MaNGo
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6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 27 Inkrafttreten/Veröffentlichung
Anlagen
Anlage 1 Prüfungsplan
Anlage 2 Muster des Masterzeugnisses in deutscher Sprache
Anlage 3 Muster des Masterzeugnisses in englischer Sprache
Anlage 4 Muster der Masterurkunde in deutscher Sprache
Anlage 5 Muster der Masterurkunde in englischer Sprache
Anlage 6 Muster des Diploma Supplements in deutscher Sprache
Anlage 7 Muster des Diploma Supplements in englischer Sprache
MPO-MaNGo
62
Präambel
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und
Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen
Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der
Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden des hochschulübergreifenden konsekutiven
Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und Public Governance“, die nach Inkrafttreten dieser
Ordnung an der HTW Berlin und an der HWR Berlin immatrikuliert werden. Als Prüfungsordnung für
den hochschulübergreifenden Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“
ersetzt diese Prüfungsordnung die betreffenden Teile der geltenden Rahmenstudien- und
-prüfungsordnungen.
(2) Ferner gilt diese Prüfungsordnung für alle Studierenden, welche nach einem Hochschul- oder
Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den
Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Abs. 1
entspricht.
(3) Die Prüfungsordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den konsekutiven Master-
Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ (MstO/MaNGo) und die
Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public
Governance“ (MAO/MaNGo) in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 2 Zweck der Prüfungen
(1) Der Master-Grad wird nach einem ersten akademischen Abschluss als weiterführender
berufsqualifizierender akademischer Abschluss verliehen. Mit dem Studienabschluss wird festgestellt,
dass der Absolvent oder die Absolventin selbstständig wissenschaftlich arbeiten und wissenschaftliche
Erkenntnisse anwenden kann sowie die notwendigen vertieften Kenntnisse und Kompetenzen
erworben hat, die er oder sie für eine spezifische Berufsbefähigung oder zur Erweiterung seines oder
ihres Kompetenzprofils auf dem Gebiet „Nonprofit-Management und Public Governance“ benötigt. Die
Prüfungen tragen dazu bei, dass der Master-Abschluss dem Niveau universitärer Master-Abschlüsse
entspricht.
(2) Die auf den Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ bezogenen
Studienziele werden in der Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Nonprofit-
Management und Public Governance“ (MstO/MaNGo) beschrieben. Durch Modulprüfungen wird
festgestellt, ob der oder die Studierende die Studienziele nach § 3 MstO/MaNGo erreicht hat.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen sowie die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben wird von der Gemeinsamen Kommission für die Studiengänge „Public und Nonprofit-
Management“ und „Nonprofit-Management und Governance“ ein gemeinsamer Prüfungsausschuss
mit dem Bachelor-Studiengang „Public und Nonprofit-Management“ bestellt. Ihm gehören an:
a) ein Professor oder eine Professorin der an den Studiengängen beteiligten Fachbereiche als
Vorsitzender oder Vorsitzende,
b) ein Professor oder eine Professorin der an den Studiengängen beteiligten Fachbereiche als
Stellvertretung im Vorsitz,
c) ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin der an den Studiengängen beteiligten
Fachbereiche,
d) ein Studierender oder eine Studierende des Bachelor-Studiengangs „Public Management“ bzw.
„Public und Nonprofit-Management“ oder des Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und
Public Governance“,
e) ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die als Angehörige der
Fachbereichsverwaltung oder der zentralen Hochschul- bzw. Prüfungsverwaltung
MPO-MaNGo
63
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die sich ganz oder teilweise auf den oder die betreffenden
Studiengänge beziehen.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt. Bei der Bestellung des
studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds des gemeinsamen
Prüfungsausschusses muss darauf geachtet werden, dass stets Studierende beider Studiengänge
vertreten sind.
(2) Die Mitglieder des gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bzw.
Stellvertreterinnen werden von der Gemeinsamen Kommission für die Studiengänge „Public und
Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und Public Governance“ bestellt. Dabei ist auf
die Teilhabe von Männern und Frauen zu achten. Die Gemeinsame Kommission benennt je einen
Professor oder eine Professorin als Vorsitzenden oder Vorsitzende bzw. als stellvertretenden
Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes und des
stellvertretenden studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre;
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der Vorsitzenden oder dem
oder der stellvertretenden Vorsitzenden ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus dem Kreis der
Professorenschaft und der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Es gelten die Regelungen
des § 20 und § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.
(4) Der Prüfungsausschuss ist für Entscheidungen gem. dieser Ordnung zuständig. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,
und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berät die Gemeinsame
Kommission bei der Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung von Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einwendungen, Entscheidungen gem.
§ 5 6 Absatz 3 Satz 4 über die ausnahmsweise Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit von
Leistungen, die wegen Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden sowie für
Entscheidungen gem. § 5 Abs. 5 im Zusammenhang mit der Überprüfung von Täuschungsversuchen.
Prüfungsausschuss und Prüfungsverwaltung arbeiten eng zusammen. Der Prüfungsausschuss wird
von der Prüfungsverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen im
Studiengang beizuwohnen und schriftliche Prüfungsleistungen einzusehen.
(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
MPO-MaNGo
64
§ 4 Leistungsbeurteilungen
(1) Die Noten für Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern oder Prüferinnen
festgesetzt. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden;
bei Klausuren folgt die Notenvergabe der folgenden Punkteskala:
Rel. Punktbewertung Note Prädikat Beschreibung Grading Scheme
95 – 100% 1,0 sehr gut eine hervor-
ragende Leistung
A very good
90 bis unter 95% 1,3
85 bis unter 90% 1,7 Gut eine Leistung, die
erheblich über den
durchschnittlichen
Anforderungen
liegt
B good
80 bis unter 85% 2,0
75 bis unter 80 % 2,3
70 bis unter 75% 2,7 befriedigend eine Leistung, die
den
durchschnittlichen
Anforderungen
entspricht
C satisfactory
65 bis unter 70% 3,0
60 bis unter 65% 3,3
55 bis unter 60% 3,7 ausreichend eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel
noch den
Anforderungen
genügt
D sufficient
50 bis unter 55% 4,0
Weniger als 50% 5,0 nicht
ausreichend
eine Leistung, die
wegen erheblicher
Mängel den
Anforderungen
nicht mehr genügt
F fail
(2) Für die Fälle, in denen eine Notenrundung erforderlich sein sollte, wird auf § 19 Abs. 4 verwiesen.
Undifferenzierte Leistungsbeurteilungen sind für die Prüfungsleistungen in den Modulen (M 06)
„Forschungsmethoden“, (M 12) „Fallstudie I“, (M 17) „Fallstudie II“ und (M 18) „Projektstudie“
vorgesehen; diese sind als „mit Erfolg“ (mE) oder als „ohne Erfolg“ (oE) zu bewerten.
(3) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) oder als „mit
Erfolg“ (mE) bewertet wurde. Das Prädikat wird entsprechend § 19 Abs. 4 bestimmt.
(4) Das Bewertungsverfahren insgesamt soll im Prüfungszeitraum vier Wochen nach dem Prüfungs-
bzw. Abgabetermin und im Wiederholungsprüfungszeitraum sechs Wochen nicht überschreiten.
Insbesondere bei Prüfungen im 3. Und 4. Studienplansemester kann die zur Verfügung stehende
Korrekturzeit aus studien- und prüfungsorganisatorischen Gründen verkürzt werden.
§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) bewertet, wenn
der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er
oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt bzw. den
Leistungsnachweis verweigert. Triftige Gründe sind Gründe, die der oder die Studierende nicht zu
vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Gründe müssen dem für den
Studiengang zuständigen Prüfungsamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von
drei Werktagen, in der vom Prüfungsausschuss öffentlich bekannt gegebenen Form schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin oder
MPO-MaNGo
65
Erkrankung eines Kindes, für das der Kandidat oder die Kandidatin erziehungsberechtigt ist, ist dem
Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss ein
amtsärztliches Attest verlangen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt und dessen Kosten der
Kandidat bzw. die Kandidatin zu tragen hat. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird
der Prüfungsversuch nicht gewertet. Die versäumte Prüfung ist bei der nächsten angebotenen
Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen. Bereits bestandene Prüfungsteile werden in diesem Fall
angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel, Nichtzitieren verwendeter Quellen oder durch andere
Täuschungsversuche zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw.
„ohne Erfolg“ (oE) bewertet. Die Feststellung wird von dem Prüfer oder der Prüferin oder der
Aufsichtsperson getroffen und aktenkundig gemacht. Stellt der Prüfungsausschuss die besondere
Schwere eines Falles fest, wird die Prüfungsleistung nach Anhörung des oder der Betroffenen als
„endgültig nicht bestanden“ gewertet und es erfolgt die Exmatrikulation gemäß § 15 Nr. 5 BerlHG.
Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von dem Prüfer oder der Prüferin oder der Aufsichtsperson nach Abmahnung von der
Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung wird mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten
oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen beantragen, dass Entscheidungen
nach Abs. 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Dessen belastende Entscheidungen
sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Ergibt sich im Nachhinein, dass ein Studierender oder eine Studierende sich einer Täuschung
gem. Abs. 3 schuldig gemacht hat, so wird die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung
nachträglich in „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) geändert. Eine etwaige Zulassung zur
Masterprüfung wird zurückgenommen, ein bereits ausgegebenes Masterzeugnis und eine
ausgegebene Urkunde werden eingezogen. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlich anerkannten
Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, im
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und
Public Governance“ im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen aus dem In- und Ausland erfolgt nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region (Bundesgesetzblatt 2007, Teil II, Seite 712ff.). Bei der Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht
wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudiengängen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind bei differenziert bewerteten
Modulen die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen oder bei
undifferenzierten Leistungsbeurteilungen wird eine bestandene Modulprüfung mit der Note
„ausreichend“ (4,0) bzw. „mit Erfolg“ (mE) gewertet, sofern der oder die Betroffene nicht ausdrücklich
auf die Anerkennung verzichtet. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Anrechnenden. Wird die
Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen. Leistungen dürfen nur einmal angerechnet werden.
MPO-MaNGo
66
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und studienbegleitenden
Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erbracht wurden,
erfolgt von Amts wegen. Fehlversuche in Studiengängen im Geltungsbereich des HRG sind
anzurechnen. Die Studierenden bzw. Studienbewerber oder Studienbewerberinnen haben die für die
Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu zählen Nachweise über alle bisher an
Hochschulen erbrachten Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Fehlversuche sowie Angaben
über Inhalt und Umfang der zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen, soweit diese nicht an einer der
beiden am Studiengang beteiligten Hochschulen erbracht wurden. Ergibt sich im Nachhinein, dass ein
Studierender oder eine Studierende versucht hat, durch unvollständige Angaben die
Anrechnungsentscheidung zu manipulieren, ist dies als Täuschungsversuch im Sinne von § 5 Abs. 6
zu werten. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anrechnungsentscheidung
wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag werden Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen
Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, vom
Prüfungsausschuss angemessene Erleichterungen bei Prüfungsbedingungen und Prüfungsformen
eingeräumt. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung verbundenen Nachteile möglichst
ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderungen eintritt. In Zweifelsfällen
können vom Prüfungsausschuss entsprechende Nachweise und ein amtsärztliches Attest verlangt
werden, das Art und Umfang der Einschränkungen der Prüfungsfähigkeit bescheinigt und dessen
Kosten der Kandidat bzw. die Kandidatin zu tragen hat.
(2) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen werden die besonderen Prüfungsbedingungen
rechtzeitig vorher zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden abgesprochen.
Kommt es zu keiner Einigung, können die Studierenden den Prüfungsausschuss anrufen.
2. Abschnitt Studienbegleitende Modulprüfungen
§ 8 Formen und Modalitäten studienbegleitender Modulprüfungen
(1) Module sind abgeschlossene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen
sollen; sie sind im jeweils vorgesehenen Semester mit einer Modulprüfung abzuschließen. Zahl und
Form der studienbegleitend zu erbringenden Modulprüfungen bestimmt der Prüfungsplan (Anlage 1).
Die Anzahl der mit den Modulen jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte sind in Anlage 2
MStO/MaNGo aufgeführt.
(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen in Form von Modulprüfungen werden gem. dem
Prüfungsplan (Anlage 1) in folgenden Formen erbracht:
a) Klausur
Klausuren sind schriftliche Prüfungen, die grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im
Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters durchgeführt werden. In einer Klausur
werden Aufgaben oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang des Moduls unter Aufsicht schriftlich
bearbeitet. Die Dauer der Klausur soll 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht
überschreiten. Wird der Leistungsnachweis durch eine Kombination aus Klausur und einer anderen
Prüfungsform erbracht, kann die Bearbeitungszeit der Klausur auf bis zu 30 Minuten reduziert werden.
Die Bearbeitungszeit wird von dem Prüfer bzw. der Prüferin unter Berücksichtigung des zeitlichen
Umfangs (Präsenz- und Selbststudium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen
Prüfungsformen festgelegt.
b) Mündliche Prüfung
In einer mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden über die in der Lehrveranstaltung
zu erwerbenden Kompetenzen verfügen und auf Problemstellungen aus dem Arbeitszusammenhang
des Moduls anwenden können. Die mündliche Prüfung wird im Prüfungszeitraum bzw. im
Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters von dem oder der Prüfenden als
Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt für jeden
Studierenden oder für jede Studierende – je nach dem Umfang der Lehrveranstaltung (Präsenz- und
Selbststudium) – in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten. Mündliche Prüfungen sind
hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht; ausgeschlossen sind
Studierende, die sich im jeweiligen Semester in dem betreffenden Modul prüfen lassen wollen. Die
MPO-MaNGo
67
wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten
Personen abzunehmen.
c) Research Paper
Bei dem Research Paper handelt es sich um eine schriftliche Ausarbeitung. Mit ihr weisen die
Studierenden in Einzelarbeit oder in selbst organisierter Team- und Projektarbeit nach, dass sie in der
Lage sind, eine konkrete theoretische und/oder empirische Frage- bzw. Problemstellung mit Bezug
zum jeweiligen Modul oder zum Studiengang allgemein unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden
wissenschaftlich fundiert zu bearbeiten. Dabei kann es sich ggf. auch um eine konkrete
Praxisproblemstellung handeln, die in Kooperation mit einem Praxispartner bearbeitet wird. Das
Thema wird in der Regel zu Semesterbeginn (spätestens bis zum Stichtag der Prüfungsanmeldung)
ausgegeben und ist so zu stellen, dass sie bis spätestens eine Woche nach Ablauf des
Prüfungszeitraums des jeweiligen Semesters bearbeitet werden kann (verbindlicher Abgabetermin).
Das Research Paper ist als Ausdruck und auf einem digitalen Datenträger einzureichen. Darüber
hinausgehende Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.
d) Referat/ Präsentation
In Referaten/Präsentationen setzen sich die Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltung in freier
Rede mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung
und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander; ihre Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse stellen
sie auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung (Paper) im mündlichen Vortrag unter Einsatz
geeigneter Präsentationsmedien dar. Die schriftliche Ausarbeitung ist als Ausdruck und auf einem
digitalen Datenträger spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit abzugeben (verbindlicher
Abgabetermin).
e) Fallstudienlösung
Im Rahmen von Fallstudien oder Planspielen erbrachte, schriftlich ausgearbeitete und ggf. auch
mündlich präsentierte Lösungsbeiträge werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst
(Fallstudienlösung) und als solche bewertet. Die Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.
f) Projektarbeit
Die im Rahmen von Beratungs-, Begleitforschungs- oder sonstigen Praxiskooperationsprojekten,
empirischen Untersuchungen, sog. Life Cases oder Aktionsforschung in Form von empirischen
Erhebungen, Quellenrecherchen, Kurzpräsentationen, schriftlichen Ausarbeitungen, Protokollen,
Berichten oder in anderen Formen erbrachten Einzelleistungen der Studierenden werden zu einer
Gesamtleistung (Projektarbeit) zusammengefasst und als solche bewertet. Die Einzelheiten legt der
Prüfer oder die Prüferin fest.
g) Aktive Teilnahme
Bei der Prüfungsform "Aktive Teilnahme" wird bewertet, ob sich der oder die Studierende mit
mündlichen Beiträgen aktiv an einer Lehrveranstaltung beteiligen. Diese Prüfungsform kann nicht
allein, sondern nur in Kombination mit den Prüfungsformen gem. Buchstaben c), d), e) und f)
Verwendung finden. Sie wird ohne eine differenzierte Bewertung festgestellt und gilt in den Fällen, in
denen Prüfer oder Prüferinnen von ihr Gebrauch machen, als Voraussetzung für einen
Leistungsnachweis in den Prüfungsformen gem. Buchstaben c), d), e) und f). Aktive Teilnahme setzt
Präsenz voraus. Wer mehr als 25 Prozent der Lehrveranstaltung (Präsenzzeit) versäumt, dem kann –
soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – vom Prüfer oder der Prüferin nur dann eine "Aktive
Teilnahme" attestiert werden, wenn das Versäumnis nachweislich auf dringende Gründe
zurückzuführen ist, die der oder die betreffende Studierende nicht zu verantworten hat. Darüber
hinausgehende Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.
(3) Der Prüfungsplan (Anlage 1) legt fest, in welchen der genannten Formen studienbegleitende
Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen erbracht werden können. Die Kombination einzelner
Formen der lt. Prüfungsplan vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist möglich. Die
Entscheidung hierüber trifft der Prüfer oder die Prüferin. Besteht eine Modulprüfung lt. Entscheidung
des Prüfers oder der Prüferin aus einer Kombination mehreren Teilleistungen in unterschiedlichen
Prüfungsformen, so müssen alle Teilleistungen innerhalb eines Semesters erfolgreich abgeschlossen
werden; eine Übertragung von bereits bestandenen Teilleistungen auf nachfolgende Semester ist
nicht möglich. Zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters entscheidet der Prüfer oder die Prüferin
nach den konkreten Erfordernissen der jeweiligen Lehrveranstaltung, in welcher Anzahl den
Studierenden die verschiedenen im Prüfungsplan vorgesehenen Formen von Prüfungsleistungen
MPO-MaNGo
68
angeboten werden. Sieht der Prüfungsplan alternative Formen der Prüfungsleistung vor, so müssen
die Anforderungen vergleichbar sein. Als Prüfer oder Prüferin wird bei den studienbegleitenden
Prüfungsleistungen grundsätzlich diejenige Lehrkraft tätig, die die entsprechende Lehrveranstaltung
oder den entsprechenden Lehrveranstaltungsteil abhält. Sind mehrere Lehrkräfte beteiligt, sind sie
gemeinsam für die entsprechende Prüfung verantwortlich.
(4) Macht der Kandidat oder die Kandidatin glaubhaft, dass er oder sie aus Gründen, die er oder sie
nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten oder der Kandidatin gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen, ohne dass dies mit einer Minderung der Leistungsanforderungen
einhergehen darf. Dazu kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Die Entscheidung
fällt der Prüfungsausschuss.
(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in der Regel als Einzelleistungen erbracht. Bei den
Prüfungsformen "Research Paper", "Referat/Präsentation", "Fallstudienlösung" und "Projektarbeit"
können in geeigneten Fällen nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mehrere Studierende eine
Teamleistung erbringen; dabei muss der Beitrag der bzw. des einzelnen Studierenden eindeutig
abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen mit
bis zu vier Studierenden durchgeführt werden. Die Entscheidung über eine Nutzung der genannten
Möglichkeiten liegt beim Prüfer oder der Prüferin.
(6) Bei ausdrücklichem Einverständnis von Prüfenden und Geprüften können bei den Prüfungsformen
"Mündliche Prüfung", "Research Paper", "Referat/Präsentation", "Fallstudienlösung" und
"Projektarbeit" in geeigneten Fällen Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache erbracht werden.
Ansonsten sind Prüfungsleistungen grundsätzlich in der oder den Unterrichtssprache/n laut
Modulbeschreibung zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) Aufsichtsführende Personen sind berechtigt, bei Modulprüfungen eine Identitätskontrolle bei den
teilnehmenden Studierenden vorzunehmen.
(8) Für die Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen gelten die Grundsätze des § 4. Die
Bewertungskriterien sind auf Wunsch durch den Prüfer oder die Prüferin offen zu legen. Das
Bewertungsverfahren insgesamt soll im Prüfungszeitraum vier Wochen nach dem Prüfungs- bzw.
Abgabetermin und im Wiederholungsprüfungszeitraum sechs Wochen nicht überschreiten. Bei einer
mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 Buchstabe b) ist die Bewertung dem Kandidaten oder der
Kandidatin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung schriftlich mitzuteilen und mündlich zu begründen.
§ 9 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen
Die Studierenden haben sich innerhalb der vorgesehenen Frist für sämtliche studienbegleitenden
Modulprüfungen anzumelden, die für das jeweilige Studienplansemester vorgesehen sind.
§ 10 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen
(1) Ist eine Modulprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne Erfolg" (oE) bewertet worden, kann
sie zweimal wiederholt werden. Anerkannte Versäumnisse gem. § 5 zählen nicht als Prüfungsversuch.
(2) Eine gem. § 5 Abs. 2 anerkannt versäumte oder eine mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne
Erfolg" (oE) bewertete Modulprüfung ist grundsätzlich bei der nächsten angebotenen
Prüfungsmöglichkeit, spätestens jedoch innerhalb der zwei nachfolgenden Semester zu wiederholen
(Wiederholbarkeitsfrist). Die Wiederholung einer Modulprüfung mit dem Ziel, eine bereits mindestens
"ausreichend" (4,0) lautende Note zu verbessern, ist nicht zulässig.
(3) Die Wiederholbarkeitsfrist beginnt mit dem Semester, in dem die erste Prüfungsanmeldung
erfolgte. Sie verlängert sich um Urlaubs- und Auslandssemester. Der Prüfungsausschuss kann auf
Antrag die Wiederholbarkeitsfrist verlängern, wenn der oder die Studierende unverzüglich glaubhaft
nachweist, dass er oder sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Kann der letztmögliche
Prüfungsversuch innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist nicht wahrgenommen werden, muss der oder
die Studierende ein amtsärztliches Attest vorlegen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt und
dessen Kosten er oder sie zu tragen hat. Nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist ein erfolgreicher
Abschluss des Studiums nicht mehr möglich, und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.
MPO-MaNGo
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(4) Schriftliche und mündliche Prüfungen werden innerhalb des von der Gemeinsamen Kommission
festgesetzten Nachprüfungszeitraums im selben Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters
wiederholt. Bei der Prüfungsform "Research Paper" ist im Falle einer Wiederholungsprüfung die
Aufgabe spätestens im Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters so zu stellen, dass
sie innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden kann (verbindlicher Abgabetermin). Soweit keine
Wiederholung im Rahmen der laufenden Lehrveranstaltung möglich ist, erfolgt die Wiederholung eines
mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne Erfolg" (oE) bewerteten Referats prinzipiell in einer
Prüfungsform, die von dem betreffenden Lehrenden für Wiederholungsprüfungen festgelegt wurde.
Wiederholungen im Rahmen der Prüfungsformen "Fallstudienlösung" und "Projektarbeit" erfolgen in
Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin bis spätestens zu Beginn des Folgesemesters.
(5) Wiederholungsprüfungen sind frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe des Fehlversuchs zulässig.
Studentinnen in der Schwangerschaft sind auf Antrag auch andere Wiederholungstermine anzubieten.
(6) Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel von der Lehrkraft, die die Lehrveranstaltung
abgehalten hat, abgenommen. Ihre Modalitäten müssen den Regelungen des § 8 entsprechen. Bei
der Wiederholung können vom Prüfer bzw. der Prüferin nach Maßgabe des Prüfungsplans Formen
der Prüfungsleistung festgelegt werden, die in der Lehrveranstaltung nicht angeboten wurden.
(7) Wird die Wiederholungsprüfung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE)
bewertet, so tritt die Note der Wiederholungsprüfung an die Stelle der ursprünglichen Bewertung der
studienbegleitenden Prüfungsleistung in dem betreffenden Modul.
(8) Ein Kandidat oder eine Kandidatin hat eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn nach
Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gem. Abs. 1 seine oder ihre Modulnote nicht
mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) beträgt. Ein erfolgreicher Abschluss des
Studiums ist danach im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" nicht
mehr möglich und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.
§ 11 Pflicht-Prüfungsberatung
Werden mehr als drei der insgesamt lt. Prüfungsplan vorgesehenen Modulprüfungen nicht innerhalb
der ersten drei Studienplansemester erfolgreich abgeschlossen, so ist der oder die Studierende
verpflichtet, sich bei dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt zu einer Pflicht-
Prüfungsberatung anzumelden und diese wahrzunehmen. Diese wird von prüfungsberechtigten
Hochschulangehörigen, die der Prüfungsausschuss bestimmt, durchgeführt. Ist der oder die
Studierende dieser Verpflichtung bis zum Ablauf des 4. Studienplansemesters (Prüfungssemester)
nicht nachgekommen, so ist er oder sie zu exmatrikulieren, es sei denn, die geforderten
Prüfungsleistungen wurden bis dahin erbracht.
3. Abschnitt Bachelorprüfung
§ 12 Zweck und Struktur der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Zusammen mit den
studienbegleitenden Modulprüfungen zeigt sie, dass der Kandidat oder die Kandidatin die
Ausbildungsziele des Studiums gem. § 3 MStO/MaNGo erreicht hat.
(2) Die Masterprüfung besteht aus:
a) der Masterarbeit und
b) der mündlichen Masterprüfung im Abschlusskolloquium.
§ 13 Zulassung zur Masterprüfung
(1) Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung über die
Zulassung zur Masterprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Die Zulassung erfolgt, wenn der
Zulassungsantrag positiv beschieden wurde.
(2) Zur Masterprüfung wird zugelassen, wer
a) für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" eingeschrieben ist,
b) einen Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung gestellt hat und
MPO-MaNGo
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c) sämtliche lt. Prüfungsplan studienbegleitend zu absolvierenden 18 Modulprüfungen mindestens mit
"ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) absolviert hat und daher 90 Leistungspunkte im Master-
Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" nachweisen kann. Ein Kandidat oder
eine Kandidatin kann auch zugelassen werden, wenn
- er oder sie eine Modulprüfung noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und
- der Abschluss dieser Modulprüfung in dem Semester, in dem die Masterarbeit geschrieben wird,
möglich und zu erwarten ist und
- Art und Umfang der noch fehlenden Modulprüfung die Anfertigung der Masterarbeit fachlich und
zeitlich nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Die Anträge auf Zulassung zur Masterprüfung sind innerhalb der vom Prüfungsausschuss
gesetzten Frist schriftlich an das für den Studiengang zuständige Prüfungsamt zu richten.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind beizufügen:
a) die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 2, Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen,
soweit sie bereits zum Anmeldetermin vorliegen und soweit sie nicht bereits Teil der Studienakte sind,
b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine akademische Prüfung in
einem betriebswirtschaftlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er oder sie sich in
einem schwebenden Prüfungsverfahren eines anderen betriebswirtschaftlichen Studiengangs
befindet,
c) ein Themenvorschlag für die Masterarbeit,
d) ein Vorschlag für den Erstgutachter oder die Erstgutachterin der Masterarbeit.
§ 14 Masterarbeit
(1) Mit der Masterarbeit weist der Kandidat oder die Kandidatin nach, dass er oder sie eine für die
Ausbildungsziele relevante und angemessene Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Frist
selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden
fundiert bearbeiten kann. Die Arbeit wird in deutscher Sprache verfasst; bei Einverständnis beider
Gutachter gem. Abs. 4 kann sie auch in einer anderen Sprache verfasst werden.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben. Weicht das Thema
inhaltlich vom Vorschlag des Kandidaten oder der Kandidatin ab, so ist der Kandidat oder die
Kandidatin vor der Ausgabe des Themas zu hören. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu
machen.
(3) Die Masterarbeit kann auch als Teamarbeit für bis zu drei Kandidaten oder Kandidatinnen
vergeben werden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes
Kandidaten oder jeder Kandidatin eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderungen
nach Abs. 1 erfüllen.
(4) Die Masterarbeit wird von einem Professor oder einer Professorin als Erstgutachter oder
Erstgutachterin verantwortlich betreut und bewertet. Eine weitere Bewertung erfolgt durch einen
Zweitgutachter oder eine Zweitgutachterin. Beide Gutachter oder Gutachterinnen werden vom
Prüfungsausschuss aus dem Kreis der Lehrkräfte bestellt, die haupt- oder nebenamtlich an einem der
beiden am Studiengang beteiligten Fachbereiche tätig sind bzw. tätig waren. In begründeten
Ausnahmefällen kann auch ein Professor oder eine Professorin eines anderen Fachbereichs oder
einer anderen Hochschule als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin beteiligt werden. Die
Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Die Masterarbeit wird grundsätzlich zu Beginn des 4. Studienplansemesters in einer
Bearbeitungszeit von 16 Wochen angefertigt. Der zeitliche Bearbeitungsaufwand der Masterarbeit
entspricht 25 Leistungspunkten. Die Masterarbeit umfasst in der Regel 12.000 Wörter; sie soll den
Umfang von 14.000 Wörtern nicht überschreiten. Thema und Aufgabenstellung der Arbeit sind so
festzusetzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann von dem
Kandidaten oder der Kandidatin nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn des
Bearbeitungszeitraums zurückgegeben werden. Die Versäumnisregeln des § 5 gelten entsprechend.
Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben und werden keine zwingenden Gründe für das
Versäumnis anerkannt, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Bei Teamarbeiten gem. Abs.
3 gelten die Versäumnisregeln des § 5 für jedes einzelne Teammitglied. Anerkannte Versäumnisse für
MPO-MaNGo
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einzelne Teammitglieder bewirken demnach keine Verlängerung der Bearbeitungszeit für das
Gesamtteam.
(6) Die Masterarbeit ist in drei gedruckten Exemplaren und auf einem digitalen Datenträger beim
Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der
Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin eidesstattlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer
Teamarbeit der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit – selbstständig verfasst wurde und
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht
wurden.
(7) Die Masterarbeit ist von jedem der beiden Gutachter oder Gutachterinnen zu begutachten und
gem. § 4 zu bewerten. Die Bewertung durch den für die Betreuung verantwortlichen Erstgutachter
oder die für die Betreuung verantwortliche Erstgutachterin ist im Rahmen eines Gutachtens schriftlich
zu begründen. Die Note der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen
gebildet und gem. § 19 Abs. 4 gerundet. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als zwei Noten
voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Gutachter oder eine dritte Gutachterin
bestimmt. Die Note der Masterarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewertungen
gebildet. Die Note der Masterarbeit kann dabei jedoch nur dann "ausreichend" (4,0) betragen, wenn
mindestens zwei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind.
(8) Für die Dauer des Bewertungsverfahrens der Masterarbeit gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Die
Mitteilung der Bewertung der Masterarbeit erfolgt grundsätzlich erst unmittelbar im Anschluss an die
mündliche Masterprüfung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gem.
§ 15 Abs. 5 Satz 5 (siehe auch § 15 Abs. 8 Satz 4).
§ 15 Abschlusskolloquium
(1) Die mündliche Masterprüfung wird im Modul Abschlusskolloquium als abschließende Prüfung des
Master-Studiengangs "Nonprofit-Management und Public Governance" am Ende des 4.
Studienplansemesters in der Regel im Zeitraum zwischen dem 15.09. und 30.09. eines Jahres
durchgeführt. Der zeitliche Arbeitsaufwand für das Modul Abschlusskolloquium mit der mündlichen
Masterprüfung entspricht 5 Leistungspunkten.
(2) Die mündliche Masterprüfung ist abzulegen, wenn
- sämtliche im Prüfungsplan vorgesehenen 18 Modulprüfungen gem. § 13 Abs. 2 Buchst. c) absolviert
und mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) bewertet wurden und wenn daher 90
Leistungspunkte im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"
nachgewiesen werden können,
- und die Masterarbeit des Kandidaten oder der Kandidatin mindestens mit "ausreichend" (4,0)
bewertet wurden.
Die Durchführung der mündlichen Masterprüfung setzt voraus, dass dem oder der Vorsitzenden der
Prüfungskommission gem. Abs. 5 Satz 5 das schriftliche Gutachten des Erstgutachters gem. § 14
Abs. 7 Satz 2 vorliegt.
(3) Die mündliche Masterprüfung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil soll der Kandidat oder die
Kandidatin nachweisen, dass er oder sie einen komplexen Sachverhalt in kurzer Zeit wissenschaftlich
fundiert darstellen kann, gesichertes Wissen auf den Gebieten der Masterarbeit besitzt und fähig ist,
die Ergebnisse der Masterarbeit und das methodische Vorgehen selbstständig zu begründen und
seine oder ihre Argumentation gegen Kritik zu verteidigen. Der Kandidat oder die Kandidatin soll
ferner zeigen können, dass er oder sie in der Lage ist, den Gegenstand oder ausgewählte Aspekte
der Masterarbeit in einen fachlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen und aus den Ergebnissen
der Masterarbeit weiterführende wissenschaftliche Fragestellungen zu generieren. Im zweiten,
allgemeinen Teil soll gezeigt werden, dass der Kandidat oder die Kandidatin – unabhängig vom
Gegenstand der Masterarbeit – übergreifende Zusammenhänge, Fragen und Problemstellungen auf
dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public Governance" auf wissenschaftlicher Basis
eigenständig erörtern bzw. beantworten kann. Dabei soll auch gezeigt werden, dass er oder sie
flexibel auf ein breites Wissen zurückgreifen kann, über ein reflektiertes Verständnis verfügt und fähig
ist, dieses zu verknüpfen und auf unterschiedliche Berufssituationen im Nonprofit-Management zu
transferieren. Ferner soll in beiden Prüfungsteilen festgestellt werden, ob der Kandidat oder die
Kandidatin in der Lage ist, Vorschläge oder Arbeitsergebnisse auch im Hinblick auf politische,
gesellschaftliche und ethische Implikationen zu reflektieren.
MPO-MaNGo
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(4) Die mündliche Masterprüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt; bei Einverständnis aller
Mitglieder der Prüfungskommission gem. Abs. 5 kann sie auch in einer anderen Sprache durchgeführt
werden.
(5) Für die mündliche Masterprüfung jedes Kandidaten oder jeder Kandidatin wird vom
Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission eingesetzt. Ihr gehören drei Mitglieder an, darunter in
der Regel Lehrende, die an der Durchführung des Moduls Abschlusskolloquium beteiligt waren und
die Gutachter oder die Gutachterinnen der Masterarbeit. Alle Mitglieder müssen Lehrkräfte an einem
der beiden am Studiengang beteiligten Fachbereiche sein. Mindestens zwei dieser Lehrkräfte müssen
Professoren oder Professorinnen sein. Der Prüfungsausschuss betraut eines der Mitglieder mit dem
Vorsitz der Prüfungskommission.
(6) Die mündliche Masterprüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Wurde die
Masterarbeit gem. § 14 Abs. 3 in Teamarbeit erstellt, so kann auf Antrag aller beteiligten Prüflinge der
erste Teil der mündlichen Masterprüfung als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der zweite Teil
der mündlichen Masterprüfung ist stets als Einzelprüfung durchzuführen.
(7) Die mündliche Masterprüfung ist nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten hochschulöffentlich,
es sei denn, ein Kandidat oder eine Kandidatin widerspricht; ausgeschlossen sind Studierende, die im
jeweiligen Semester die mündliche Masterprüfung absolvieren wollen. Die Prüfungsdauer beträgt für
jeden Kandidaten oder jeden Kandidaten in der Regel 60 Minuten (30 Minuten für jeden der beiden
Prüfungsteile).
(8) Das Ergebnis der mündlichen Masterprüfung wird von der Prüfungskommission in Form einer Note
nach § 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 festgestellt. Hierbei werden die beiden Teile der mündlichen
Masterprüfung gem. Abs. 2 getrennt bewertet. Die Note der mündlichen Masterprüfung wird aus dem
arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Die mündliche Masterprüfung ist bestanden,
wenn die aus beiden Bewertungen gebildete Note mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt. Das
Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin von dem Vorsitzenden
oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unmittelbar nach der Prüfung zusammen mit dem
Ergebnis der Masterarbeit mitgeteilt. Gegenstände, Verlauf und Ergebnis der mündlichen
Masterprüfung werden in einem Protokoll festgehalten.
§ 16 Wiederholung von Teilen der Masterprüfung
(1) Lautet die Beurteilung der Masterarbeit "nicht ausreichend" (5,0), so muss die Masterarbeit
baldmöglichst wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss vergibt hierzu ein neues Thema. Das
weitere Verfahren bestimmt der Prüfungsausschuss. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in
der Frist nach § 14 Abs. 5 Satz 5 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei
der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Wurde auch die Wiederholungsarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist eine weitere
Wiederholung ausgeschlossen. Der oder die Studierende hat die Masterprüfung im Master-
Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" endgültig nicht bestanden, und der
oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.
(3) Wurde die mündliche Masterprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so kann sie einmal,
und zwar baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
Wird diese Frist von dem Kandidaten oder der Kandidatin ohne einen triftigen Grund versäumt, so gilt
die Masterprüfung im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" als
endgültig nicht bestanden, und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.
(4) Wurde die Wiederholung der mündlichen Masterprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so
ist eine weitere Wiederholung ausgeschlossen. Der oder die Studierende hat die Masterprüfung im
Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" endgültig nicht bestanden, und
der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.
(5) Bei der Wiederholung von mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Teilen der Masterprüfung tritt
die in der Wiederholungsprüfung erbrachte Bewertung an die Stelle der ersten Prüfungsbeurteilung.
Die Wiederholung eines bestandenen Prüfungsteils der Masterprüfung ist nicht zulässig.
MPO-MaNGo
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§ 17 Freiversuch
(1) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die bis zum Ende der Regelstudienzeit alle
erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen hat und eine Masterarbeit abgegeben hat, gilt diese
Masterarbeit als nicht durchgeführt (Freiversuch), wenn er oder sie keine mindestens "ausreichend"
(4,0) lautende Beurteilung dieser Masterarbeit erreicht hat.
(2) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die bis zum Ende der Regelstudienzeit alle
erforderlichen Module abgeschlossen hat und eine Masterarbeit abgegeben hat, die mindestens mit
"ausreichend" (4,0) bewertet wurde, gilt die erste mündliche Masterprüfung als nicht durchgeführt
(Freiversuch), wenn er oder sie keine mindestens "ausreichend" (4,0) lautende Beurteilung für die
Prüfung erreicht hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der entsprechende Teil der Masterprüfung nach den
Bedingungen des § 16 Abs. 1 und 3 baldmöglichst zu wiederholen.
(4) Wurde bei einem Teil der Masterprüfung ein Täuschungsversuch gemäß § 20 i.V.m. § 5 Abs. 3
nachgewiesen, ist der Anspruch auf einen Freiversuch in diesem Teil der Masterprüfung verwirkt.
§ 18 Bestehen der Masterprüfung
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Bestandteile der Masterprüfung nach § 12 Abs. 2
mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet sind.
4. Abschnitt Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement
§ 19 Abschluss des Studiums und Gesamtnote
(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
- alle im Prüfungsplan vorgesehenen 18 Modulprüfungen gem. § 13 Abs. 2 Buchst. c) absolviert
wurden und mindestens mit "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) bewertet sind und
- die Masterarbeit sowie die mündliche Masterprüfung jeweils mit mindestens "ausreichend" (4,0)
bewertet sind und wenn daher 120 Leistungspunkte im Master-Studiengang "Nonprofit-Management
und Public Governance" nachgewiesen werden können.
(2) Die Bestimmung des Gesamtprädikats ergibt sich aus der Gesamtnote (X), die als gewichtetes
Mittel der Teilnoten (X1, X2, X3) nach der Formel: X = 0,75 X1+ 0,21 X2+ 0,04 X3 auf die zweite
Stelle hinter dem Komma berechnet und auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird. Die
Teilnoten sind:
- die gem. Abs. 3 berechnete Note der Modulprüfungen (Größe X1),
- die Note der Masterarbeit (Größe X2),
- die Note der mündlichen Masterprüfung (Größe X3).
(3) Die Berechnung der Größe X1 für das Gesamtprädikat erfolgt durch die Bildung des einfachen
arithmetischen Mittels der Bewertungen aller differenziert bewerteten Modulprüfungen; dabei werden
die ersten beiden Stellen nach dem Komma berechnet.
(4) Die Gesamtnote des Studiums bzw. das Gesamtprädikat beträgt bei einem
- Wert bis einschließlich 1,3 "mit Auszeichnung"
- Wert von mehr als 1,3 bis einschließlich 1,5 "sehr gut"
- Wert von mehr als 1,5 bis einschließlich 2,5 "gut"
- Wert von mehr als 2,5 bis einschließlich 3,5 "befriedigend"
- Wert von mehr als 3,5 bis einschließlich 4,0 "ausreichend"
- Wert von mehr als 4,0 "nicht ausreichend"
Das Gesamtergebnis des Studiums wird mit dem Prädikat und der Gesamtnote ausgewiesen. Bei der
Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden gestrichen.
MPO-MaNGo
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§ 20 Täuschung und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Ergibt sich während der Masterprüfung, dass sich der Kandidat oder die Kandidatin bei der
Anfertigung der Masterarbeit einer Täuschung schuldig gemacht hat, wird die betreffende
Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt. (2) Hat der Kandidat
oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung im Rahmen der Masterprüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird die entsprechende
Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt.
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung oder zu Teilen der
Masterprüfung gem. § 13 Abs. 2 nicht erfüllt, ohne dass der oder die Betreffende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der fraglichen studienbegleitenden Prüfungsleistung behoben.
(4) Hat der Kandidat oder die Kandidatin vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die
Masterarbeit schreiben und/oder die mündliche Masterprüfung ablegen konnte, so wird die
Masterprüfung insgesamt für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist
vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem
unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde über den Erwerb des akademischen Titels "Master of Arts"
einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Abs. 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen. Für diesen Zeitraum sind die Masterarbeit, die Gutachten und die Prüfungsprotokolle
beim für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt aufzubewahren.
(6) Stellt der Prüfungsausschuss in Bezug auf eine wegen Täuschungsversuchs im Sinne von Abs. 1,
2 und 4 für "nicht ausreichend" (5,0) erklärte Prüfungsleistung im Rahmen der Bachelorprüfung die
besondere Schwere des Falls fest, wird die Prüfungsleistung als „endgültig nicht bestanden“ gewertet
und es erfolgt die Exmatrikulation. Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zur
Prüfungsakte zu nehmen.
§ 21 Masterzeugnis
(1) Über das bestandene Masterstudium im betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" stellen die beiden durchführenden Hochschulen ein
Masterzeugnis aus.
(2) Das Masterzeugnis enthält
a) das Gesamtprädikat und die Gesamtnote des Studiums,
b) die Bezeichnung der absolvierten Module in der Reihenfolge gem. Anlage 2 und 3 dieser Ordnung
sowie die jeweils erzielten Bewertungen,
c) das Thema und die Note der Masterarbeit (Prädikat),
d) die Note der mündlichen Masterprüfung im Modul Abschlusskolloquium (Prädikat).
(3) Ein Muster des Masterzeugnisses ist als Anlage 2 und 3 Bestandteil dieser Ordnung. Die
Studierenden erhalten sowohl ein Zeugnis in deutscher als auch in englischer Sprache.
(4) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von
dem oder der Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission unterschrieben und mit den Siegeln beider
Hochschulen, die den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"
durchführen, versehen; es trägt das Datum, an dem mit der mündlichen Masterprüfung die
Masterprüfung abgeschlossen worden ist.
§ 22 Masterurkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin der
akademische Grad "Master of Arts (M.A.)" verliehen. Die Verleihung dieses akademischen Grades
wird in der Masterurkunde dokumentiert. Die Urkunde muss erkennen lassen, dass der Master-Grad
aufgrund der bestandenen Masterprüfung im betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" verliehen wird.
(2) Die Urkunde wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin der HTW Berlin und von dem
Präsidenten oder der Präsidentin der HWR Berlin unterzeichnet und mit den Siegeln beider
MPO-MaNGo
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Hochschulen, die den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"
durchführen, versehen; sie trägt das Datum, an dem mit der mündlichen Masterprüfung die
Masterprüfung abgeschlossen worden ist.
(3) Zusammen mit dem Masterzeugnis erhalten die Studierenden eine Masterurkunde sowohl in
deutscher als auch in englischer Sprache ausgehändigt. Je ein Muster der Masterurkunde ist als
Anlage 4 und 5 Bestandteil dieser Ordnung.
§ 23 Diploma Supplement
(1) Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache
auszustellen. Es folgt in Gliederung und Inhalt den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz. Je ein Muster des Diploma Supplements ist als Anlage 6 und 7
Bestandteil dieser Ordnung.
(2) Das Diploma Supplement wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.
§ 24 Bescheinigung über nicht bestandene Prüfung
Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Masterprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die
Bescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.
5. Abschnitt Rechtsschutz
§ 25 Einwendungen gegen Leistungsbeurteilungen
(1) Gegen eine Leistungsbeurteilung kann der oder die Studierende bei Nichteinigung mit dem Prüfer
oder der Prüferin innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine schriftliche
Einwendung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erheben. Die Einwendung ist
zu begründen.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Einwendung den jeweiligen Prüfern
oder Prüferinnen zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme zu. Der Prüfungsausschuss
entscheidet unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen umgehend, ob weitere Gutachten
eingeholt werden müssen; in diesem Fall erfolgt die Notenfestsetzung nach § 14 Abs. 7.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26 Einsichtnahme in Prüfungsakte
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der
Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist die Möglichkeit gegeben, die Bewertung seiner bzw.
ihrer Masterarbeit und das Prüfungsprotokoll der mündlichen Masterprüfung einzusehen.
§ 27 Inkrafttreten/Veröffentlichung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in dem Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW
Berlin und dem Mitteilungsblatt der HWR Berlin mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
MPO-MaNGo
76
Anlage 1: Prüfungsplan
Prüfungsplan
Im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" sind folgende Prüfungen zu
erbringen:
Modulprüfungen: Formen:
(M 01) Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler
Perspektive A, K, M, R, RP
(M 02) Theoretische Grundlagen der Public Governance A, K, M, R, RP
(M 03) Politikfeldanalyse A, F, K, M, R, RP
(M 04) Business Planning A, F, K, M, R, RP
(M 05) Recht für Nonprofit-Manager A, K, M, R, RP
(M 06) Forschungsmethoden A, K, M, R, RP
(M 07) Seminar zum Dritten Sektor A, K, M, R, RP
(M 08) Personalmanagement und Führung A, F, K, M, R, RP
(M 09) Marketing und Fundraising A, F, K, M, R, RP
(M 10) Rechnungslegung und Finanzmanagement A, F, K, M, R, RP
(M 11) Organisations- und Change Management A, F, K, M, R, RP
(M 12) Fallstudie I A, F
(M 13) Interorganisationales Management A, F, K, M, R, RP
(M 14) Lobbying und Politische Kommunikation A, F, K, M, R, RP
(M 15) Controlling A, F, K, M, R, RP
(M 16) Corporate Governance A, F, K, M, R, RP
(M 17) Fallstudie II A, F
(M 18) Projektstudie A, P
Masterprüfung:
(M 19) Masterarbeit Schriftliche
Masterarbeit
(M 20) Abschlusskolloquium Mündliche
Masterprüfung
Prüfungsformen (gem. § 8 Abs. 2):
A = Aktive Teilnahme (nur in Verbindung mit F, P, R und RP möglich)
F = Fallstudienlösung
K = Klausur
M = Mündliche Prüfung
P = Projektarbeit
R = Referat/ Präsentation
RP = Research Paper
MPO-MaNGo
77
Anlage 2: Muster des Masterzeugnisses in deutscher Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für
Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht
Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Masterzeugnis
Frau/Herr_________________________________________________
geboren am ________________ in __________________________
hat das Masterstudium
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und
an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
im betriebswirtschaftlichen
Master-Studiengang
Nonprofit-Management und Public Governance
bestanden.
Gesamtprädikat* des Masterstudiums:
___________________________________________(X,X)
Berlin, den ______________________
Der / Die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses
Der / Die Vorsitzende der
Gemeinsamen
Kommission
________________________ ____________________________
Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name
*Mögliches Gesamtprädikat: "mit Auszeichnung", ”sehr gut ”, ”gut”, ”befriedigend”, "ausreichend”
MPO-MaNGo
78
Masterzeugnis
für Frau / Herrn ________________________________________________________
Die Leistungen der einzelnen Module werden wie folgt beurteilt:
Mögliche Leistungsbeurteilungen:
Modulnote bei differenzierter Leistungsbeurteilung; „mit
Erfolg“ bei undifferenziert
bewerteten Modulen.
Gesamtnote der Modulprüfungen: _________________________________________________________
Thema der Masterarbeit:
Bewertung der Masterarbeit: ____________________________________________________________________
Die Masterprüfung wurde nach
der Prüfungsordnung vom
____________ veröffentlicht im AMBl. Nr. __________ der
HTW Berlin vom ________ und
im MBl. Nr. __________ der
HWR Berlin vom ________
abgelegt.
Bewertung der mündlichen Masterprüfung: ___________________________________________________________
Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive Theoretische Grundlagen der Public Governance Politikfeldanalyse Business Planning Recht für Nonprofit-Manager Forschungsmethoden Seminar zum Dritten Sektor Personalmanagement und Führung Marketing und Fundraising Rechnungslegung und Finanzmanagement Organisations- und Change Management Fallstudie I Interorganisationales Management Lobbying und Politische Kommunikation Controlling Corporate Governance
Fallstudie II
Projektstudie Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive Theoretische Grundlagen der Public Governance Politikfeldanalyse Business Planning Recht für Nonprofit-Manager Forschungsmethoden Seminar zum Dritten Sektor Personalmanagement und Führung Marketing und Fundraising Rechnungslegung und Finanzmanagement Organisations- und Change Management Fallstudie I
MPO-MaNGo
79
Anlage 3: Muster des Masterzeugnisses in englischer Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Master’s Degree Grade Transcript
This is to certify that
Mrs/Mr ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
born on _____________________________________________________________________ in _______________________________________________________________________
has passed the degree in
Nonprofit-Management and Public Governance
at the Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - University of
Applied Sciences and the Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin - Berlin School of Economics and Law.
Overall grade achieved* in the Master’s degree:
___________________________________________________(X,X)
Berlin, _____________________
Chairman of the Examination Board
Chairman of the Joint Commission for
“Nonprofit-
Management and Public Governance”
________________________ _____________________________
Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
* Possible overall grades: "excellent”, very good, good, satisfactory, sufficient.
This certificate has also been issued in German language.
MPO-MaNGo
80
Grade Transcript for Mrs / Mr ________________________________________________________ Grades achieved in degree courses:
Weighted overall mark of courses: ____________________________________________________________________________________
Topic of thesis:
Assessment of thesis: _______________________________________________________________________________________
The degree examination has been passed in
accordance with the
Examination Standards in
effect on ____________
published in AMBl. der HTW
(Official Information Bulletin) No. ____ of ____
and in published in MBl. der
HWR (Official Information
Bulletin) No. ____ of
________.
Assessment of oral degree examination: __________________________________________________
Functions and Structure of the Nonprofit Sector in International Perspective Theory of Public Governance Policy Analysis Business Planning Law for Nonprofit Managers Research Methods Research Seminar on the Third Sector Human Resources Management and Leadership Marketing and Fundraising Accounting and Financial Management Organizational and Change Management Case Study I Interorganizational Management Lobbying and Political Communication Controlling Corporate Governance Case Study II Project Study Functions and Structure of the Nonprofit Sector in International Perspective Theory of Public Governance Policy Analysis Business Planning Law for Nonprofit Managers Research Methods Research Seminar on the Third Sector Human Resources Management and Leadership Marketing and Fundraising Accounting and Financial Management Organizational and Change Management Case Study I
MPO-MaNGo
81
Anlage 4: Muster der Masterurkunde in deutscher Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für
Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht
Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Masterurkunde
Herr/ Frau ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ geboren am___________________________________________________ in _________________________________________________________________ hat die Masterprüfung
im betriebswirtschaftlichen
Master-Studiengang
Nonprofit-Management und Public Governance
bestanden.
Aufgrund dieser Prüfung wird ihm/ihr der akademische Grad
» Master of Arts (M.A.) «
verliehen.
Berlin, den __________________
<Siegel HTW> <Siegel HWR>
Der Präsident / Die Präsidentin
der HTW Berlin
Der Präsident / Die Präsidentin der HWR Berlin
________________________ ____________________
Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name
MPO-MaNGo
82
Anlage 5: Muster der Masterurkunde in englischer Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für
Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht
Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Master’s Degree
Certificate
This is to certify that
Mr / Mrs________________________
born on___________________ in _________________
has passed the degree examination in
Nonprofit-Management and Public Governance
Based on this examination he / she has been awarded the academic degree
» Master of Arts (M.A.) «
Berlin, _________________________________
<Seal HTW> <Seal HWR>
President
of the HTW Berlin
President
of the HWR Berlin
________________________ ________________________
Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
This certificate has also been issued in the German language.
MPO-MaNGo
83
Anlage 6: Muster des Diploma Supplements in deutscher Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für
Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht
Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Diploma Supplement
Dieses Diploma Supplement wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und
UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung
stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche
Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.)
verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang,
Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde
bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem
Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen
Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in
allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine
Begründung erläutert werden.
1. Angaben zum Inhaber oder zur Inhaberin der Qualifikation
1.1 Nachname
1.2 Vorname
1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
1.4 Matrikelnummer
2. Angaben zur Qualifikation
2.1 Akademischer Grad (Abkürzung) Master of Arts, M.A.
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die
Qualifikation
Nonprofit-Management und Public Governance
2.3 Name der Einrichtung, die die
Qualifikation verliehen hat
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
und Hochschule für Wirtschaft und Recht
Berlin
2.4 Name der Einrichtung, die den
Studiengang durchgeführt hat
Status (Typ / Trägerschaft )
dito
Hochschule (FH) /staatlich
2.5 Im Unterricht / in der Prüfung
verwendete Sprache(n)
Deutsch
MPO-MaNGo
84
3. Angaben zur Ebene der Qualifikation
3.1 Ebene der Qualifikation Postgradualer berufsqualifizierender
Hochschulabschluss nach einem abgeschlossenen
Bachelor- oder Diplomstudiengang inklusive einer
Masterarbeit
3.2 Regelstudienzeit Regelstudienzeit: 4 Semester (2 Jahre)
Workload: 3.600 h
Semesterwochenstunden: 55
Leistungspunkte nach ECTS: 120
davon für eine Masterarbeit 25 LP und für das
Modul Abschlusskolloquium mit der mündlichen
Masterprüfung 5 LP.
3.3 Zugangsvoraussetzung(en) - Bachelor of Arts (B.A.) im Studiengang "Public
Management" bzw. "Public und Nonprofit-
Management" oder Bachelor oder Diplom in
ähnlichen Studiengängen oder Bachelor in
Betriebswirtschaftslehre oder Bachelor in einem
anderen Studienfach mit mindestens 20 ECTS in
Betriebswirtschaftslehre oder ausländisches
Äquivalent (180 ECTS)
und
- Kenntnisse der englischen Sprache auf der
Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für fremdsprachliche
Kompetenz ("GER B2")
4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen
4.1 Studienform Vollzeitstudium, Präsenzstudium
4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin
Der Master-Studiengang baut als konsekutiver Studiengang auf dem Bachelor-Studiengang
"Public Management (Öffentliches Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-
Management" auf und vermittelt primär vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die den
institutionellen Besonderheiten von privaten und halbstaatlichen Nonprofit-Organisationen als
Träger öffentlicher, d. h. staatlicher, und anderer gemeinwohlorientierter Aufgaben und deren
interner und externer Steuerung Rechnung tragen.
Das Curriculum ist konsequent auf die aktuellen und künftigen Herausforderungen und
Professionalisierungserfordernisse ausgerichtet, die sich für Nonprofit-Manager und
-Managerinnen aus veränderten Wettbewerbs-, Finanz- und Steuerungssituation im Dritten
Sektor ergeben. Die Notwendigkeit der verantwortlichen Gestaltung und Steuerung neuer,
organisations- und sektorübergreifender institutioneller Arrangements zur effektiven und
effizienten Wahrnehmung öffentlicher und anderer gemeinwohlorientierter Aufgaben sowie der
Umgang mit einer sich wandelnden Aufgabenverteilung zwischen Staat, Wirtschaft und
Zivilgesellschaft erfordern die im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" gebotene stark interdisziplinäre Ausbildung, die – von ihrem wissenschaftlichen
Anspruch her – dem Niveau vergleichbarer Ausbildungsgänge an Universitäten entspricht.
MPO-MaNGo
85
Die Absolventen und Absolventinnen verfügen neben einem einschlägig vertieften Fachwissen und
weiter ausgebildeten sozialen Kompetenzen über analytische Fähigkeiten, um so in komplexen
Zusammenhängen denken und argumentieren zu können. Durch ihre Fähigkeit zur
selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse sind sie sind in der Lage, Praxisprobleme im Nonprofit-Management zu
strukturieren, diese Probleme selbstständig, kreativ und kompetent zu lösen und unterschiedliche
Lösungen hinsichtlich ihrer möglichen wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen,
ökologischen und ethischen Implikationen und Konsequenzen kritisch zu reflektieren. Der
Studiengang trägt auch dazu bei, Forschungskompetenz aufzubauen und verantwortungsbereite
und – bewusste Persönlichkeiten zu entwickeln, die sich ihrer beruflichen Aufgabe im
Spannungsfeld unterschiedlicher Rationalitäten mit großem persönlichen Engagement und
ausgeprägter Sensibilität für politische Prozesse, unterschiedliche fachliche Sichtweisen
Perspektiven und Gemeinwohlbelange widmen. Die Absolventen und Absolventinnen sind
qualifiziert, anspruchsvolle funktionale Expertenaufgaben (z.B. in den Bereichen Controlling,
Marketing oder Organisation und Personal) wahrzunehmen und in Positionen des höheren
Managements zu arbeiten, insbesondere in Nonprofit-Organisationen und in öffentlichen
Verwaltungen mit Governance-Funktionen aber auch im privaten Dienstleistungsmanagement.
Ferner sind die Absolventen des Studiengangs auch für eine Beratungstätigkeit im Bereich
"Nonprofit-Management und Public Governance" qualifiziert.
Studienzusammensetzung:
obligatorisches Kernstudium: 90 LP
darunter Module mit:
- funktionsbezogenen und funktionsübergreifenden Betriebswirtschafts- und Management-
Kompetenzen (55%)
- politik-, verwaltungs- und rechtswissenschaftlichen Kompetenzen (15%)
- theoretischen und praktischen Kompetenzen im Bereich des Wissenstransfers und der
Wissensgenerierung (30%)
Masterarbeit: 25 LP,
Abschlusskolloquium: 5 LP
4.3 Einzelheiten zum Studiengang
Siehe "Masterzeugnis" mit Details zu den zu absolvierenden Modulen und zum Thema
der Masterarbeit inklusive der Benotungen.
MPO-MaNGo
86
4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten
Note
(i.v.H.*)
Bewertung Grading
1,0
(> 90%)
sehr gut eine hervorragende
Leistung
A very good
2,0
(> 75%)
gut eine Leistung, die
erheblich über den
durchschnittlichen
Anforderungen liegt
B good
3,0
(> 60%)
befriedigend eine Leistung, die
durchschnittlichen
Anforderungen
entspricht
C satisfactory
4,0
(> 50%)
ausreichend eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel
noch den
Anforderungen
genügt
D sufficient
5,0
(< 50%)
nicht
ausreichend
eine Leistung, die
wegen erheblicher
Mängel den
Anforderungen nicht
mehrgenügt
F fail
*) der erreichbaren Punktzahl
4.5 Gesamtnote
Abschlussprädikat
(ungerundete Abschlussnote)
Zusammensetzung des Gesamtprädikats:
75 % Modulnoten
21 % Masterarbeit
4 % Abschlusskolloquium
5. Angaben zum Status der Qualifikation
5.1 Zugang zu weiterführenden Studien
Der Abschluss berechtigt zur Aufnahme eines Promotionsstudiums; die jeweilige
Promotionsordnung kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
5.2 Beruflicher Status
Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zum höheren Dienst.
6. Weitere Angaben
6.1 Weitere Angaben
Akkreditiert durch ACQUIN, Akkreditierungs-, Certifizierungs- und
Qualitätssicherungsinstitut e.V.
6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben
Hochschulen: http://www.htw-berlin.de
http://www.hwr-berlin.de
Studiengang: http://mango-berlin.de
MPO-MaNGo
87
7. Zertifizierung
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
Masterurkunde vom [Datum]
Masterzeugnis vom [Datum]
Stempel/Unterschrift
Prof. Dr. _________ _________
Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses
MPO-MaNGo
88
Anlage 7: Muster des Diploma Supplements in englischer Sprache
HTW HWR
Hochschule für Hochschule für
Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht
Berlin Berlin
(Logo) (Logo)
Diploma Supplement
This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of
Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient inde-
pendent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and profes-
sional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to
provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that
were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualifi-
cation to which this supplement is appended. It should be free from any value judge-
ments, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight
sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should
give the reason why.
1. Holder of the Qualification
1.1 Name
1.2 First name
1.3 Date/Place/Country of birth
1.4 Student ID Number or Code
2. Qualification
2.1 Name of Qualification (full, abbreviated,
in original language)
Master of Arts, M.A.
2.2 Main Field(s) of Study Nonprofit-Management and Public Governance
2.3 Institution Awarding the Qualification (in
original language)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
(HTW Berlin) and Hochschule für Wirtschaft
und Recht Berlin (HWR Berlin)
2.4 Institution Administering Qualification
Status (Typ/Control)
same
Universities of Applied Sciences (public)
2.5 Language(s) of Instruction/Examination German
MPO-MaNGo
89
3. Level of the Qualification
3.1 Level Postgraduate university degree subsequent to
completed bachelor or diploma course,
includes a master’s thesis. Qualifies graduates
for an occupation.
3.2 Official Length of Programme Duration of programme: 4 semesters
(2 years)
Workload: 3.600 hours
SWS hours: 55
ECTS credit points: 120
25 cp of which are for the master’s thesis and
5 cp of which are for an oral master’s
examination.
3.3 Access Requirements - Bachelor of Arts (B.A.) in Public
Management and Public und Nonprofit-
Management or Bachelor or Diploma in a
comparable course of study or Bachelor in
Business Administration or a course of study
with a minimum of 20 ECTS in Business
Administration or foreign equivalent (120
ECTS)
and
- English language skills equivalent to Level
B2 of the Common European Framework of
Reference for Languages ("CEF B2")
4. Contents and Results Gained
4.1 Mode of Study Full-time, regular
4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate
The master’s programme builds on the "Public Management" bachelor’s programme as a
consecutive course thereto. It imparts primarily advanced business administration skills of
significance with respect to the institutional qualities specific to private and semi-public
nonprofit organizations that are responsible of carrying out public functions and with respect
to the internal and external supervision of such organizations. The curriculum is structured in
a consistent and targeted manner to address both the current and future challenges and the
increasing demand for professionalization that nonprofit managers are facing. The professional
field is subject to change with respect to issues of competition, finance and management.
There is a genuine need for the responsible design and supervision of new institutional
arrangements beyond organizational and sectoral limits. They are meant to perform public and
charitable functions effectively and efficiently and to handle an altered distribution of
responsibilities between the State and civil society. This requires the strongly interdisciplinary
style of training provided in the "Nonprofit Management and Public Governance" programme,
which – with respect to its academic standards – corresponds to the level of comparable
programmes of study at academic universities.
In addition to an appropriately advanced level of discipline-specific knowledge and advanced
training in social competence, the programme’s graduates possess analytical abilities that
allow them to think and argue clearly in complex situations. Their ability to perform
independent scientific work and to apply scientific knowledge independently enables them to
structure problems in the field of nonprofit management, resolve those problems on their own
with creativity and competence, and evaluate different options critically and rationally with
respect to their potential economic, political, social, environmental, and ethnic implications
and consequences. The programme also contributes to the enhancement of students’ research
skills. It helps develop responsible and self-aware personalities that are capable of bringing a
high level of personal engagement and a highly developed perceptivity for political processes,
MPO-MaNGo
90
a range of technical perspectives and common welfare issues to their professional activities, in
the context of differing rationalities.
Programme graduates are qualified to perform sophisticated specialized professional activities
(e.g., in the areas of controlling, marketing or organization and personnel) and to work in
upper management positions, particularly within nonprofit organizations and in public
administration with governance functions, but also in private service management. They are
also qualified for consulting activities in the field of "Nonprofit Management and Public
Governance".
Programme structure:
Compulsory core programme: 90 cp
Composed of modules with:
- both function-specific and cross-functional business administration and management
skills (55%)
- political science, administration and legal skills (15%)
- theoretical and practical skills in the area of knowledge transfer and knowledge
generation (30%)
Master’s thesis: 25 cp
Oral examination: 5 cp
4.3 Programme Details
See the "Master’s Certificate" for the details concerning modules completed and the topic of
the master’s thesis, including its assessment.
4.4 Grading Scheme
The following grades are used for assessing examination performance:
Grade (as %*)
Assessment Grading Scheme
1.0 (> 90%)
sehr gut excellent performance
A very good
2.0 (> 75%)
gut performance considerably exceeding the average standard
B good
3.0 (> 60%)
befriedigend performance
corresponding to the average standard
C satisfactory
4.0 (> 50%)
ausreichend performance sufficient to standard despite some errors
D sufficient
5.0 (< 50%)
nicht ausreichend
performance not up to standard due to
significant errors
F fail
*) of total possible points
4.5 Overall Grade (in original language):
Abschlussprädikat (ungerundete Abschlussnote
Composition of overall assessment:
75 % module grades
21 % master’s thesis
4 % oral examination
MPO-MaNGo
91
5. Function of the Qualification
5.1 Access to further Study
Completion of the degree qualifies the graduate to admission in a doctoral programme;
universities may define additional requirements in the relevant Admission Rules
(Zulassungsordnung).
5.2 Professional Status
Completion of the degree opens the way to public sector employment (senior civil service).
6. Additional Information
6.1 Additional Information
Accredited by ACQUIN, Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut e.V.
6.2 Further Information Sources
Universities: http://www.htw-berlin.de
http://www.hwr-berlin.de
7. Certification
This Diploma Supplement refers to the following original documents:
Master’s Diploma
Master’s Certificate
Certifying Official
Official Post
Seal/Signature Prof Dr _________ _________
Chairperson of the Examination Board
MAO-MaNGo
92
Anhang 7 Zulassungsordnung MAO-MaNGo
Auswahlordnung
für den konsekutiven Master-Studiengang
"Nonprofit-Management und Public Governance" –
MAO/MaNGo
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und
an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)
vom 06.05.2014
Gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im
Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), i.V.m.
§ 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in
zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der
Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S.
198) hat die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der
HWR Berlin am 6. Mai 2014 die folgende Ordnung erlassen:
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Auswahlkommission
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Frist und Form der Bewerbung
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Bewertung der Auswahlkriterien
§ 7 Zulassung
§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
MAO-MaNGo
93
Präambel
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und
Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen
Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der
Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Ordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen für das 1. Fachsemester im
konsekutiven betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und der Hochschule für
Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) ab dem Wintersemester 2015/2016.
(2) Als Zulassungsordnung für den hochschulübergreifenden Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" ersetzt diese Ordnung die geltenden Rahmenordnungen.
(3) Diese Ordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang
"Nonprofit-Management und Public Governance" (MStO/MaNGo) und die Prüfungsordnung für den
konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" (MPO/MaNGo) in
den jeweils gültigen Fassungen.
§ 2 Auswahlkommission
(1) Die Gemeinsame Kommission für die Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und
Nonprofit-Management und Public Governance" setzt eine Auswahlkommission ein. Der
Auswahlkommission gehören an:
a) ein Professor oder eine Professorin der am Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" beteiligten Fachbereiche als Vorsitzender oder Vorsitzende,
b) ein Professor oder eine Professorin der am Studiengang beteiligten Fachbereiche als Stellvertretung
im Vorsitz,
d) ein Studierender oder eine Studierende, der oder die im Master-Studiengang "Nonprofit-Management
und Public Governance" immatrikuliert ist
e) ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
als Angehörige der Fachbereichsverwaltung oder der zentralen Hochschul- bzw. Prüfungsverwaltung
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die sich ganz oder teilweise auf den Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" beziehen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin bestellt.
(2) Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zum
konsekutiven Masterstudiengang "Nonprofit-Management und Public Governance". Die
Auswahlkommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 und bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 5 von
der für Immatrikulationsangelegenheiten und die Zulassung zum Masterstudiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance", von der zuständigen Stelle der Verwaltung der HWR Berlin
unterstützt.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen sind:
a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
- in dem betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches
Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-Management" der HTW Berlin und der HWR
Berlin und vergleichbaren Studiengängen, insbesondere in den Bachelor-Studiengängen
• "Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management" der Fachhochschule Nordhausen,
• "Öffentliches Management" der Hochschule Osnabrück
• "Public Management" der Fachhochschule Frankfurt am Main,
MAO-MaNGo
94
• "Public Management" mit wirtschaftswissenschaftlichem Studienschwerpunkt der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg,
• "Verwaltungsökonomie" der Hochschule Harz, Halberstadt,
• "Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung" der Hochschule Bremen,
• "Public und Non-Profit Management" der Universität Freiburg
oder
- in dem Diplom-Studiengang "Öffentliches Dienstleistungsmanagement (Public Management)" und
vergleichbaren Studiengängen oder
- in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang mit einem institutionellen Schwerpunkt im Dritten oder
öffentlichen Sektor oder
- in einem gleichwertigen ausländischen Studiengang
Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen anderer Studiengänge entscheidet die Auswahlkommission.
Ferner werden nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und fachspezifischer Motivation und Eignung
zugelassen
- Absolventen und Absolventinnen betriebswirtschaftlicher Studiengänge ohne einschlägigen
Schwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor,
- Absolventen und Absolventinnen anderer Studiengänge, soweit sie Studien- und Prüfungsleistungen in
Betriebswirtschaftslehre (BWL) im Umfang von mindestens 20 ECTS oder 16 Semesterwochenstunden
(SWS) nachweisen können.
b) ein Nachweis, dass im vorangegangenen Bachelor-Studium oder einem vergleichbaren Studium
mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte oder gleichwertige Studienleistungen erworben wurden
c) gute Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss des
Kurses "Business English Mittelstufe 3" oder eines äquivalenten Kurses auf der Niveaustufe B2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER B2"),
d) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit Deutsch nicht Muttersprache ist, werden
ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für
den Hochschulzugang oder gleichwertige Nachweise.
§ 4 Frist und Form der Bewerbung
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer
deutschen Einrichtung erhalten haben, bewerben sich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.07. des
jeweiligen Jahres an der HWR Berlin.
(2) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt online über die Eingabemaske auf der Homepage der
HWR Berlin unter www.hwr-berlin.de. Die Bewerbung erhält nur dann Gültigkeit, wenn der HWR Berlin
fristgerecht das unterschriebene Bestätigungsschreiben der Online-Bewerbung mit sämtlichen
erforderlichen Unterlagen zugeht.
(3) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihren ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss nicht an einer deutschen Einrichtung erworben haben, bewerben sich mittels des
vollständig ausgefüllte eigenhändig unterschriebenen und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen
Zulassungsantrages direkt bei der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-
assist). Für die Überprüfung des Vorliegens aller Basis-Zulassungsvoraussetzungen wird von uni-assist
gegenüber den Bewerbern und Bewerberinnen ein Entgelt erhoben. uni-assist prüft sämtliche
ausländische Schulzeugnisse auf Grundlage der Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) der
Länder zum Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die nachzuweisenden Zeugnisse sind in der Regel in Form einer Kopie einzureichen. Die HWR Berlin
kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der
Einschreibung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind.
(5) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen umfassen
a) das am Ende eines Online-Bewerbungsverfahrens zugängliche und unterschriebene
Bestätigungsschreiben,
b) eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises (Identitätsnachweis),
MAO-MaNGo
95
c) den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses, der den Zugang zum Master-Studium eröffnet, nebst einer errechneten
Gesamtdurchschnittsnote,
d) den Nachweis einer Mindeststudiendauer des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums von
drei Jahren, wenn der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss nicht an einer Hochschule eines
EU-Mitgliedsstaates erworben wurde,
e) den Nachweis der Anzahl der erworbenen ECTS-Leistungspunkte des ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses insgesamt sowie je Studienfach, soweit im entsprechenden Studiengang ECTS-
Leistungspunkte vergeben wurden,
f) eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung,
g) Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER B2"),
h) ein Motivationsschreiben im Umfang von 500 bis 700 Wörtern.
(6) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli kein
Zeugnis des ersten akademischen Abschlusses vorlegen kann, aber bereits zu Abschlussprüfung oder
Abschlussarbeit zugelassen ist, kann sich mit einem Leistungsnachweis über alle bisher erbrachten
Studienleistungen bewerben. Der Leistungsnachweis muss die bis dahin erreichte Durchschnittsnote und
die Summe der erbrachten Leistungspunkte enthalten. Nachzuweisen ist ferner, dass der Bewerber oder
die Bewerberin sich im letzten Semester des Studiengangs, der zum ersten akademischen Abschluss
führt, befindet, dass er oder sie zu Abschlussprüfung oder Abschlussarbeit zugelassen ist und dass der
erfolgreiche Abschluss der noch offenen Prüfungsleistungen im laufenden Semester zu erwarten ist.
Bewerber oder Bewerberinnen, die die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erfüllen, werden mit der
Auflage zugelassen, das noch fehlende Zeugnis bis zum Ende des ersten Fachsemesters vorzulegen.
Liegt das Zeugnis bei der Immatrikulation noch nicht vor, erfolgt die Immatrikulation unter dem Vorbehalt
des Widerrufs.
§ 5 Auswahlverfahren
Sofern für den Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt ist, richtet sich die Zulassung nach den
folgenden Regelungen.
(1) Die Vergabe von Studienplätzen im konsekutiven Master-Studiengang Nonprofit-Management und
Public Governance erfolgt nach folgenden Auswahlkriterien, die zu einer Messzahl zusammengefasst
werden:
a) Grad der im ersten akademischen Hochschulabschluss ausgewiesenen Qualifikation
(Durchschnittsnote) als Faktor X1,
b) Nachweis studiengangsspezifischer Studienfächer, die über fachspezifische Motivation und Eignung
Auskunft geben, als Faktor X2,
c) Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER C1") als Faktor X3.
(2) Die Auswahl der Bewerber oder Bewerberinnen erfolgt aufgrund einer Rangfolge, die sich aus den
Ergebnissen der Kriterien des Abs. 1 gemäß der Formel X = 0,6 (X1) + 0,3 (X2) + 0,1 (X3) ergibt. Ergibt
die so errechnete Maßzahl für Bewerberinnen und Bewerber einen identischen Wert, ist das Verfahren
bei Ranggleichheit nach §17 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung anzuwenden.
(3) Der Anteil für das Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 beträgt 80 v.H. Die übrigen 20 v.H. Studienplätze
werden nach Wartezeit vergeben.
(4) Im Rahmen der 20 v.H. nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätze können bis zu 5 v.H. der
Studienplätze für Härtefälle vergeben werden.
MAO-MaNGo
96
§ 6 Bewertung der Auswahlkriterien
(1) Die Bewertung der Qualifikation (Durchschnittsnote) erfolgt nach folgendem Schema:
Kriterium Punkte/Messzahl X1
Durchschnittsnote von 1,0 25
Durchschnittsnote von 1,1 24
Durchschnittsnote von 1,2 23
Durchschnittsnote von 1,3 22
Durchschnittsnote von 1,4 21
Durchschnittsnote von 1,5 20
Durchschnittsnote von 1,6 19
Durchschnittsnote von 1,7 18
Durchschnittsnote von 1,8 17
Durchschnittsnote von 1,9 16
Durchschnittsnote von 2,0 15
Durchschnittsnote von 2,1 14
Durchschnittsnote von 2,2 13
Durchschnittsnote von 2,3 12
Durchschnittsnote von 2,4 11
Durchschnittsnote von 2,5 10
Durchschnittsnote von 2,6 9
Durchschnittsnote von 2,7 8
Durchschnittsnote von 2,8 7
Durchschnittsnote von 2,9 6
Durchschnittsnote von 3,0 5
Durchschnittsnote von 3,1 4
Durchschnittsnote von 3,2 3
Durchschnittsnote von 3,3 2
Durchschnittsnote von 3,4 1
Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin mehrere Studienabschlüsse, dann wird der mit der besten
Durchschnittsnote berücksichtigt.
(2) Die Gewichtung der Studienfächer, die über fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
wird durch die Auswahlkommission wie folgt geprüft:
Kriterium Punkte/Messzahl X2
a) Public und Nonprofit-Management sowie vergleichbare
betriebswirtschaftliche Studiengänge gem. § 3 a) Satz 1
25
b) Betriebswirtschaftslehre mit institutionellem
Studienschwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor
20
c) Betriebswirtschaftslehre ohne institutionellen
Studienschwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor
10
d) Andere Studiengänge mit einem fachlichen Schwerpunkt
im Dritten oder öffentlichen Sektor und Nachweis von
mindestens 20 ECTS in betriebswirtschaftlichen Fächern
10
e) Andere Studiengänge ohne fachlichen Schwerpunkt
im Dritten oder öffentlichen Sektor und Nachweis von
5
MAO-MaNGo
97
mindestens 20 ECTS in betriebswirtschaftlichen Fächern
(3) Der Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER C1") wird mit 20 Punkten als Faktor X3
berücksichtigt.
§ 7 Zulassung
(1) Im Zulassungsbescheid bestimmt die HWR Berlin einen Termin, bis zu dem der Bewerber oder die
Bewerberin den Studienplatz anzunehmen hat. Erfolgt die Studienplatzannahme nicht bis zu diesem
Termin, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(2) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht zum Studium für den Master-Studiengang "Nonprofit-
Management und Public Governance" zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid, der mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW Berlin
und im Mitteilungsblatt der HWR Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Durchführung eines Zulassungsverfahrens zur Vergabe von
Studienplätzen für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public
Governance" vom 27. April 2009 außer Kraft.
100
Anhang 9
Klausurordnung vom 04.12.2013
Klausurordnung für die Studiengänge „Public und Nonprofit Management (PuMa)“ und
„Nonprofit Management und Public Governance (MaNGo)“
Der Prüfungsausschuss für die Studiengänge PuMa und MaNGo hat am 04.12.2013, zuletzt geändert am 25.06.2014, folgende Klausurordnung beschlossen:
1. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sollen in der Klausur eine Einzelleistung erbringen und
damit nachweisen, dass sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. In einer
Klausur werden Aufgaben oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang des Moduls unter Auf-
sicht schriftlich bearbeitet. Dazu müssen für alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen gleiche
Chancen sichergestellt werden.
2. Klausuren sind gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) BPO/PuMa bzw. § 8 Abs. 2 Buchstabe a)
MPO/MaNGo schriftliche Prüfungen, die grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im Wiederho-
lungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters durchgeführt werden. Die Dauer der Klausur soll
60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. Wird der Leistungsnachweis
durch eine Kombination aus Klausur und einer anderen Prüfungsform erbracht, kann die Bearbei-
tungszeit der Klausur auf bis zu 30 Minuten reduziert werden. Die Bearbeitungszeit wird von dem
Prüfer bzw. der Prüferin unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs (Präsenz- und Selbststu-
dium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen Prüfungsformen festgelegt. Klausu-
ren sind nicht hochschulöffentlich.
3. Die Klausuraufsicht soll in der Regel durch den Dozenten bzw. die Dozentin oder eine fachkundi-
ge Aufsichtsperson durchgeführt werden. Der oder die Aufsichtsführende hat spätestens 5 Minu-
ten vor Klausurbeginn die Öffnung des Klausurraumes sicherzustellen. Der oder die
Aufsichtsführende kann nach eigenem Ermessen Hilfspersonen für die Klausuraufsicht hinzuzie-
hen.
4. Der oder die Aufsichtsführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Klausur.
5. Der oder die Aufsichtsführende hat Weisungsrechte im Rahmen dieser Ordnung sowie gemäß § 6
BPO/PuMa bzw. § 5 MPO/MaNGo. Wer sich den Anordnungen der oder des Aufsichtsführenden
wiedersetzt, kann von der Klausur ausgeschlossen werden.
6. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die gemäß § 8 Abs. 1 BPO/PuMa bzw. § 7 Abs. 1
MPO/MaNGo Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben, haben dies der oder dem Aufsichts-
führenden rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor dem Klausurtermin, anzuzeigen.
7. Der Dozent legt fest, welche Hilfsmittel in der Klausur zugelassen sind, und gibt dies den Prü-
fungsteilnehmern und -teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin be-
kannt.
8. Die Benutzung von Mobiltelefonen oder vergleichbaren Geräten in Prüfungen ist grundsätzlich
nicht gestattet. Sie sind vor jeder schriftlichen Prüfung auszuschalten und in einer mitgebrachten
verschließbaren Tasche zu verstauen. Sollte gegen dieses Verbot verstoßen werden, wird dies als
Täuschungsversuch gemäß § 6 Abs. 3 BPO/PuMa bzw. § 5 Abs. 3 MPO/MaNGo gewertet und die
Klausur wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
101
9. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben unaufgefordert zunächst so im Prüfungsraum
Platz zu nehmen, dass jeder an einem eigenen Tisch sitzt. Ist dies angesichts der räumlichen
Möglichkeiten nicht möglich, so ist zwischen den Klausurteilnehmern links und rechts jeweils ein
Sitzplatz frei zu lassen. Der oder dem Aufsichtsführenden steht diesbezüglich ein Weisungsrecht
zu.
10. Der oder die Aufsichtsführende stellt eine Prüfungsliste bereit, in der die zur Prüfung angemelde-
ten Teilnehmerinnen und Teilnehmer namentlich aufgeführt sind. Mit der Unterschrift in der Prü-
fungsliste erklären die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, dass sie sich gesundheitlich in
der Lage fühlen, an der Klausur teilzunehmen. Die Klausurteilnahme steht nur für die Prüfung an-
gemeldeten Studierenden offen. Ein Prüfungsrücktritt ist nur unmittelbar vor der Ausgabe der
Klausur möglich und bedarf eines Antrags auf Anerkennung des Versäumnisses gemäß § 6 Abs.
2 BPO/PuMa bzw. § 5 Abs. 2 MPO/MaNGo. Ein Rücktritt nach Austeilung der Klausur ist grund-
sätzlich nicht mehr möglich. Bei Teilnahme trotz bekannter Krankheit trägt der oder die Studieren-
de das Risiko.
11. Der Studierendenausweis bzw. die Immatrikulationsbescheinigung und der Personalausweis bzw.
ein amtliches Identitätspapier sind zu Klausurbeginn unaufgefordert vorzulegen.
12. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben vor Klausurbeginn unaufgefordert alle Ta-
schen u.ä. vom Tisch oder vom nebenstehenden Stuhl zu nehmen und an geeigneten Stellen im
Prüfungsraum abzulegen. Auf dem Tisch sind nur die Schreibutensilien und zugelassene Hilfsmit-
tel erlaubt (Verpflegung in angemessenem Umfang ist ebenfalls erlaubt).
13. Mündliche oder schriftliche Kontaktaufnahme mit anderen Studierenden während der Klausurdau-
er ist nicht zulässig und wird als Täuschungsversuch gewertet. Eine solche Entscheidung wird von
der oder dem Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht.
14. Während der Prüfung ist das Verlassen des Raumes nur zu Zwecken des Toilettenbesuchs
gestattet.
15. Es darf jeweils nur ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine -teilnehmerin den Klausurraum verlassen.
Ein Verlassen des Raums hat leise zu erfolgen. Außerhalb des Prüfungsraumes dürfen die Prü-
fungsteilnehmer und -innen den unmittelbaren Bereich der Etage nicht verlassen.
16. Die Heftung der Klausuraufgaben darf nicht verändert werden. Wird die Heftung während der
Klausur entfernt, so hat der Prüfungsteilnehmer oder die -teilnehmerin sicherzustellen, dass diese
zu Klausurende im ursprünglichen Zustand wiederhergestellt wird. Alle Lösungsseiten sind deut-
lich lesbar mit Vor- und Nachname zu versehen. Auf dem Deckblatt ist zusätzlich die Matrikel-
nummer anzugeben.
17. Alle Klausuren müssen spätestens am Ende der Klausur von den Prüfungsteilnehmern und -
teilnehmerinnen unterschrieben werden.
18. Wer innerhalb der letzten fünfzehn Minuten vor Klausurende seine Klausur vorzeitig abgibt, hat im
Klausurraum an seinem Platz zu verbleiben, bis die Klausurzeit beendet ist.
19. Klausuren werden gemäß § 5 Abs. 1 BPO/PuMa bzw. § 4 Abs. 1 MPO/MaNGo bewertet. Die
Klausuren sollen mit Anmerkungen des Prüfers bzw. der Prüferin versehen sein, aus denen die
Punkteverteilung hervorgeht.
20. Der Prüfer oder die Prüferin hat nach Abschluss der Bewertung einen Termin zur Klausureinsicht
für die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen anzubieten. Dieser Termin muss spätestens eine
Woche vor dem Wiederholungsprüfungstermin bzw. dem regulären Prüfungstermin in dem oder
den Folgesemestern stattfinden. Bei der Klausureinsicht entstehende Fragen sind direkt an den
Prüfer oder die Prüferin zu richten. Die Bewertungskriterien sind auf Nachfrage durch den Prüfer
oder die Prüferin offenzulegen.
21. Nach dem Einsichtnahmetermin sind alle Klausuren, die von Lehrbeauftragten durchgeführt
wurden, bei dem oder der Verantwortlichen für den Studienbetrieb des Fachbereichs 3 der HWR
abzugeben. Die hauptamtlichen Lehrkräfte haben Klausuren eigenständig an einem geeigneten
Ort aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre.
102
Anhang 10
Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten
Stand: 20.07.2015
Hinweise zur Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten für Studierende
Die folgenden Hinweise stellen Empfehlungen dar. Im Zweifelsfall sind individuelle Anforderungen der Prüferinnen und Prüfer maßgeblich.
Umfang der schriftlichen Arbeiten
Seitenumfang ohne Deckblatt, Verzeichnisse und Anhang ( 10%):
Hausarbeit (PuMa) bzw. 12 Seiten (sofern in Veranstaltungshinweisen Research Paper (MaNGo) nicht anders angegeben)
Projektarbeit nach Vereinbarung
Praxisstudie 10 – 15 Seiten pro Bearbeiter(in)
Bachelorarbeit 7.500 – 8.500 Wörter [gem. BPO/PuMa] (ca. 25 Seiten)
Masterarbeit 12.000 – 14.000 Wörter [gem. MPO/MaNGo] (ca. 45 Seiten)
Die Seitenangaben gelten für Festbreitenschriften (z.B. Times New Roman) und das unten angegebene Layout. Bei Proportionalschriften (z.B. Arial) ist die Anzahl der Wörter maßgeblich.
Deckblatt
Das Deckblatt enthält folgende Angaben:
Logo HTW Berlin und Logo HWR Berlin Bezeichnung der Hochschulen und des Studiengangs Form der Arbeit (Hausarbeit, Projektarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit) Thema der Arbeit (exakt wie ausgegeben bzw. vereinbart) Name/n des/r Dozenten/in bzw. Gutachters/in vorgelegt von: Name, Vorname; Matrikelnummer; Fachsemester; Adresse, E-Mail, Telefon Abgabetermin bzw. Bearbeitungszeitraum
Layout
Schrifttype Times New Roman, Schriftgröße 12 pt (Fußnoten, 10 pt) oder Arial, Schriftgröße 11 pt (Fußnoten, 9 pt)
Zeilenabstand 1,5-zeilig, Absatzabstand 6 pt, Blocksatz
Seitenränder 4 cm Korrekturrand links, 2 cm rechts
Druck einseitig
Die Orientierung an Standards des wissenschaftlichen Arbeitens und eine durchgängig einheitliche Verfahrensweise werden vorausgesetzt.
Einzelheiten zu inhaltlichen und formalen Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten und Muster (Gliederung, zitierfähige Quellen, Zitiertechnik, Gestaltung von Verzeichnissen etc.) entnehmen Sie bitte der einschlägigen Ratgeberliteratur, z.B. Sandberg, Berit: Wissenschaftlich Arbeiten von Abbildung bis Zitat. Lehr- und Übungsbuch für Bachelor, Master und Promotion, 2. Aufl., München 2013.
Ergänzend wird auf den Online-Kurs „Mytewa“ verwiesen, der über die Lernplattform Moodle der HTW Berlin in der Rubrik E-Learning-Material zugänglich ist.
Einige wichtige Punkte werden im Folgenden angesprochen.
103
Inhaltsverzeichnis
Gliederungs(unter)punkte dürfen niemals alleinstehen; sie müssen mindestens zwei Einheiten umfassen. Bei Hausarbeiten sollte eine Gliederungstiefe von drei Ebenen nicht überschritten werden.
Die Nummerierung erfolgt nach dem Muster 1 / 1.1 / 1.1.1 usw., sodass der Schlusspunkt entfällt. Verzeichnisse werden nicht nummeriert.
Formulierung von Überschriften
Überschriften sollen gezielt den Inhalt des betreffenden Kapitels beschreiben und der Problemstellung bzw. gewählten Methodik gerecht werden. Ganze (Frage-)Sätze, einzelne Wörter oder an journalistischen Stil erinnernde Überschriften sind zu vermeiden.
Seitenzählung
Die Seitenzählung der Arbeit beginnt mit römischen Ziffern beim Deckblatt der Arbeit und wird in arabischen Ziffern ab der Einleitung fortgeführt.
Abbildungen und Tabellen
Abbildungen und Tabellen können (ohne Anrechnung auf den Textumfang) in den Text integriert werden, wenn sie dessen direkter Unterstützung dienen und den Lesefluss nicht unterbrechen. Bei größerem Umfang (z.B. mehrseitige Tabellen, Fragebogen, Broschüren) sind die Materialien im Anhang unterzubringen.
Abbildungen und Tabellen müssen eine klare Inhaltsbezeichnung tragen. Unmittelbar unter die Darstellung oder in einer an der Inhaltsbezeichnung angebrachten Fußnote sind Erläuterungen ggf. verwendeter Symbole (Legende) und Quellenangaben (ggf. "eigene Darstellung") zu setzen.
Abbildungen und Tabellen sind fortlaufend zu nummerieren. Wird im Text darauf Bezug genommen, sind beim Verweis Nummer und Seitenzahl der vorgelegten Arbeit anzugeben.
Im Abbildungsverzeichnis bzw. Tabellenverzeichnis werden Nummer, Titel und zugehörige Seitenzahl angeführt.
Abkürzungen
Themenspezifische Abkürzungen (z.B. NPO für Nonprofit-Organisation) sollten sparsam verwendet werden. Falls eine Abkürzung aufgrund der Länge oder häufigen Wiederholung im Text dennoch angebracht sein sollte, ist das Wort bei der ersten Erwähnung auszuschreiben und die Abkürzung in Klammern nachzustellen.
Gebräuchliche, d.h. im Duden aufgeführte Abkürzungen (wie z.B., u.a.) sowie Zitierabkürzungen (wie S., Aufl., Bd., Hrsg.) können, aber müssen nicht unbedingt in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Zitiertechnik
Empfohlen wird die einfach zu handhabende Arbeit mit Kurzbelegen. Zu einem Kurzbeleg gehören als Mindestangabe der Autorenname und das Erscheinungsjahr sowie i.d.R. eine Seitenzahl (z.B. Müller (2012), S. 23).
Wörtliche Zitate werden im Text mit Anführungsstrichen und in der Fußnote durch Weglassen von "Vgl." gekennzeichnet.
Zitieren von Internetquellen
Internetpublikationen werden in Anlehnung an das für das Zitieren gedruckter Veröffentlichungen gewählte Muster zitiert. Dokumente müssen mit bibliographischen Angaben (Autor, Titel, Ort, Jahr, S. etc.) sowie der Internetadresse und dem Tagesdatum des Abrufs angegeben werden.
Online unter URL: Adresse [Stand/Abruf: JJJJ-MM-TT].
Trennungen der Internetadressen (URL) am Zeilenende sollten nicht mit einem verfälschenden Trennstrich (-) und ohne Lehrzeichen vorgenommen werden. Am besten werden sie nach einem Schrägstrich in der Adresse (/) gesetzt.
Webseiten werden mit dem Seitentitel und dem Datum des Downloads aufgenommen. Wenn keine Paginierung (Seitenzahlen) vorhanden ist, müssen die Zeilen oder eine andere Form der Nummerierung (z.B. Kapitel) angegeben werden, mit denen die zitierte Stelle auffindbar ist.
104
Verzeichnisse der Quellen
Sämtliche zitierte Monographien und Aufsätze sind in einem Literaturverzeichnis aufzuführen. Werden Internetpublikationen wie z.B. Publikationen von Aufsätzen im Internet zitiert, wird das Literaturverzeichnis zum Quellenverzeichnis, das sämtliche zitierte Quellen enthält. Für zu keinem Autor namentlich zuordenbare Webseiten können Sie ein separates Verzeichnis einrichten. Beachten Sie bitte, dass die exakte Fundstelle für den Leser nachvollziehbar sein muss. Der Verweis auf eine Homepage reicht nicht aus.
Das Zitieren von sogenannter „grauer Literatur" (z.B. Geschäftsbriefe, Flyer) ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Vorlesungsskripte und nicht gesicherte Quellen wie Wikipedia u.ä.
Gesprächsverzeichnis
Bei empirischen Arbeiten, die auf Interviews basieren, sollten Sie ein Gesprächsverzeichnis anlegen, das folgende Angaben erfasst:
Datum Name, Funktion und Organisation des Gesprächspartners Thema des Gesprächs
Bei qualitativen empirischen Erhebungen sollten ferner aufgeführt werden:
Form der Befragung (persönlich, telefonisch)
Dauer des Interviews
Ob eine Interviewtranskription erforderlich ist, sollten Sie mit der Dozentin oder dem Dozenten abstimmen.
Sie müssen alle Quellen, die Sie zitieren, angeben und wörtliche Zitate als solche kenntlich machen! Plagiate gelten als wissenschaftliches Fehlverhalten. Sie werden mit der Bewertung der Arbeit mit der Note 5,0 („nicht ausreichend") geahndet. Die Konsequenzen, die bis zur Exmatrikulation reichen können, sind in § 5 Abs. 3 und § 20 BPO/PuMa bzw. in § 5 Abs. 3 und § 20 MPO/MaNGo beschrieben.
105
Entwicklung eines Internationalisierungskonzepts für den Bachelorstudiengang "Public und Nonprofit-
Management" und den Masterstudiengang
"Nonprofit-Management und Public Governance"
der HTW und HWR Berlin
Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades
"Bachelor of Arts (B. A.)"
im hochschulübergreifenden betriebswirtschaftlichen Studiengang "Public und Nonprofit-Management" der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
vorgelegt von
Paula Puma
Anschrift Am Tierpark 1, 10318 Berlin Tel. 030 / 12 34 56 E-Mail p.puma@zoo.de Matrikelnr. 123456789
Gutachter(innen) Prof. Dr. Vorname Nachname Prof. Dr. Vorname Nachname Bearbeitungszeitraum ##.##.20## – ##.##.20##
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