learningz: content, copyright & social media

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1

Content, Copyright und Social Media

learningZ. bei Digicomp Academy AG vom 10. Oktober 2012

Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

2

Einleitung (1)

3

Einleitung (2)

� Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.

� Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester und einige Filme seinem Bruder.

� Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund diesen Wunsch.

Fälle

4

Einleitung (3)

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Einleitung (4)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Fälle

6

Übersicht (1)

� Relevante Rechtsquellen und Regeln

� Persönlichkeitsrecht

� Urheberrecht

� Markenrecht

� Fremde Inhalte und Erlaubnis

� Folgen von Rechtsverletzungen

7

Übersicht (2)

1 Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Rechtsquellen

Persönlichkeitsrecht1

Urheberrechtsgesetz

Markenschutzgesetz

Weitere

8

Übersicht (3)

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Persönlichkeitsrecht (1)Fall 1

10

Persönlichkeitsrecht (2)Fall 2

11

Persönlichkeitsrecht (3)Fall 3

12

Persönlichkeitsrecht (4)Fall 4

13

Urheberrecht (1)

Bilder

Fotos

Videos

Texte

Musik

Weitere

Werkkategorien des Urheberrechts

14

Urheberrecht (2)Fall 1 (i)

15

Urheberrecht (3)

BGE 130 III 168

"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk […] zu beurteilen."

Fall 1 (ii)

16

Urheberrecht (4)Fall 2 (i)

17

Urheberrecht (5)

BGE 130 III 714

"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistungliegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."

Fall 2 (ii)

18

Urheberrecht (6)Fall 3

19

Urheberrecht (7)

Ich bin doch nicht blöd, Mann

Fall 4 (i)

20

Urheberrecht (8)Fall 4 (ii)

21

Urheberrecht (9)

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Vep

Cg

Fall 5

Urheberrecht (10)

22

Wiki AGWiki AG

Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit

Schafft Inhalt ausserhalb seines TätigkeitsbereichesSchafft Inhalt ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches

……

Fall 6

23

Urheberrecht (11)Fall 7

24

Urheberrecht (12)

Art. 10 Abs. 1 URG

"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."

Art. 10 Abs. 2 lit. c URG

"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."

Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext

25

Urheberrecht (13)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

� Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer fremden Website auf.

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle

26

Urheberrecht (14)

Schranken des Urheberrechts

Eigengebrauch1

Zitat2

Berichterstattung über aktuelle Ereignisse3

Weitere

Persönlicher Bereich

Lehrperson für Unterricht in Klasse

Weitere

1 Art. 19 f. URG2 Art. 25 URG3 Art. 28 URG

Schranken des Urheberrechts: Übersicht

27

Urheberrecht (15)

� Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.

� Eigengebrauch?

� Zitatrecht?

Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)

28

Urheberrecht (16)

Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.

Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)

Urheberrecht (17)

29

USA

Schweiz

State Court

Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii)

30

Markenrecht (1)Fall 1 (i)

31

Markenrecht Fall 1 (ii)

32

MarkenrechtFall 1 (iii)

33

MarkenrechtFall 1 (iv)

34

MarkenrechtFall 2 (i)

35

MarkenrechtFall 2 (ii)

36

Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)

� In der Regel ist vor der Verwendung von fremden Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.

� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis eingeholt (Beweisbarkeit).

Grundsatz

Fremde Inhalte und Erlaubnis (2)

37

Fremde Inhalte und Erlaubnis (3)

38

Folgen von Rechtsverletzungen (1)

39

1 Rechtsbehelfe gemäss URG

Rechtsbehelfe

Zivilrechtliche

Strafrechtliche

Weitere

Unterlassungsklage

Schadenersatzklage

Weitere

Übersicht1

40

Folgen von Rechtsverletzungen (2)

"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

[…]

g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt […] oder anderswo wahrnehmbar macht;

[…]"

Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung

41

Folgen von Rechtsverletzungen (3)

� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.

� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.

� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.

Fälle

42

Folgen von Rechtsverletzungen (4)

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0min

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digi

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ebpa

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tory

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7863

5

Haftung für User Generated Content (i)

Zürich, 11. Oktober 2012 43

Folgen von Rechtsverletzungen (5)

Que

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0min

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digi

tal/w

ebpa

ge/s

tory

/206

1116

9

Haftung für User Generated Content (ii)

44

Folgen von Rechtsverletzungen (6)

Que

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w.n

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ital/s

kylo

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clic

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ster

_1.1

5174

506.

htm

l

Haftung für User Generated Content (iii)

45

Folgen von Rechtsverletzungen (7)

User

User

User

User

VerletzerRechte-inhaber

Plattform

Plattform-betreiber

Haftung für User Generated Content (iv)

46

Folgen von Rechtsverletzungen (8)

� Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt

� Orientierung an Rechtslage in der EU

� Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle

� "Notice & Take Down"

Haftung für User Generated Content (v)

47

Zusammenfassung (1)

Staatsverträge

48

Zusammenfassung (2)

� Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten verwendet werden.

� Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.

� Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.

� Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern (z.B. Creative Commons) bestehen.

49

Quellenverzeichnis

© jwisser© fPat © fPat© jwisser

50

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58E-Mail: o.staffelbach@wengervieli.chTwitter: http://twitter.com/OStaffelbach XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_StaffelbachLinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44

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