rolle und aufgabenverständnis des vormunds nach der reform 2011/12 köln, den 05.07.12

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Rolle und Aufgabenverständnis des Vormunds nach der Reform

2011/12

Köln, den 05.07.12

Merkmale traditioneller Vormundschaftsführung

Vormundschaft als Mündelverwaltung

Kind als Objekt

Amtsvormundschaft als vorrangiges Organisationsprinzip

Hohe Fallzahlen

Trennung von Betreuung/ Beziehung zum Mündel und administrativer Vormundschaft

Ausblenden alternativer Formen des Führens einer Vormundschaft

Die Reform des Vormundschaftsrechts

Ziel

Persönlichen Kontakt zwischen Mündel und Vormund stärken _______________________________________

Einzeländerungen•Monatlicher Kontakt mit dem Mündel (§ 1793 Abs. 1a BGB)•Persönliche Förderung der Erziehung (§ 1800 S.2 BGB)•Jährliche Berichtspflicht über Besuchskontakte ( § 1840 Abs. 1 S.2 BGB)•Einbeziehung des persönlichen Kontakts in die Aufsicht durch das Familiengericht (§ 1837 Abs. 2 BGB)•Fallzahlbegrenzung des Amtsvormunds auf 50 Mündel (§ 55 Abs. 2 SGB VIII)•Anhörung des Mündels vor Bestellung des Vormunds (§ 55 SGB VIII) ________________________________________Inkrafttreten: 05.07.2011 ( § 1837 Abs. 2 BGB und § 55 Abs.2

SGB VIII: 05.07.2012)

Wesentliche Folgerungen für die Vormundschaft

Kinder und Jugendliche stehen mit ihren individuellen Bedürfnissen und Rechten im Mittelpunkt

Persönliche Präsenz des Vormunds: Das Führen der Vormundschaft setzt eine kontinuierliche Beziehung zum Kind/Jugendlichen voraus

Entwicklung eines konsistenten professionellen Rollenbildes

Handeln als Fachkraft im Spannungsfeld zwischen eigenen Werten und Interessen des Mündels

Fallverstehen und Erwerb von Deutungswissen

Die Bedeutung der Subjektstellung des Kindes/Jugendlichen

Recht auf Beteiligung und Respektierung des kindlichen Willens

Sicherung und Schutz des Kindeswohls

Aufklärung des Kindes/Jugendlichen über seine Rechte und Verpflichtungen

Durchsetzung der Interessen und Rechtsansprüche des Kindes/Jugendlichen

Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse (basic needs) des Kindes/Jugendlichen

Förderung der Erziehung des Kindes/Jugendlichen

Rollenelemente des Vormunds

(Haupt)Bezugsperson und Ansprechpartner

Schutzinstanz

Interessenvertreter

Leitinstanz im Blick auf die Förderung der Erziehung des jungen Menschen

Sicherstellung der materiellen Versorgung

Rechtliche Vertretung

Mögliche Aufgabenverständnisse in der Vormundschaft (nach: Hansbauer u.a., Vormundschaft in

Deutschland, S. 345ff)

Kontrolleur und Wächter

Autorität im Hintergrund

Fürsorgliche(r) Freund(in)

Zuverlässiger Verwalter

Anwalt des Kindes

Merkmale einer Vormundschaftsgestaltung nach der Reform 2011/12

Das Kind als Subjekt eigener Rechte und Interessen

Vormundschaft als Prozess der Beteiligung von Kindern

Schwerpunkt der Vormundschaft die Beziehungsarbeit mit dem Kind

Klares Rollen- und Haltungskonzept des Vormunds

Amtsvormundschaft als eigenständiges, unabhängiges Fachgebiet im Kontext der Jugendhilfe

Keine Aufgabentrennung und Verlagerung auf andere Fachdienste

Zulassen von Einzel-, Vereins- und Berufsvormundschaften außerhalb des Jugendamts

Herausforderungen für die Vormundschaft nach der Reform 2011/12

Qualitätsentwicklung

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Organisatorische Rahmenbedingungen für eine verantwortliche Aufgabenwahr-nehmung

Geeignete und notwendige Aktivitäten, um das Ziel der Vormundschaft zu erreichen (hier vor allem: Beteiligungs-qualität)

Erfolg oder Misserfolg aus der Perspektive der Beteiligten

Persönliche Grundeinstellungen des Vormunds

Kooperationsbereitschaft

Flexibilität

Belastbarkeit

Verantwortungsbereitschaft

Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit

Respekt vor der Person des Kindes/Jugendlichen

Selbstverständnis als Interessenvertreter des Kindes/Jugendlichen

Kongruentes, beteiligungsorientiertes Verhalten

Vormundschaft im Kontext fachlicher und rechtlicher Entwicklungen

Kinderrechte Kinderschutz Inklusion

Aufnahme eines Grundrechts für Kinder in die Verfassung

(s. Entschließung des Bundesrates vom 25.11.2011)

Umsetzung des Bundeskinderschutz-gesetzes vom 01.01.12

(Beschwerderechte, Qualitätsentwicklung, Recht auf Beratung)

Umsetzung der UN-Behindertenrechts-konvention vom 26.03.2009

(Recht auf Entwicklung für alle Kinder in einem neuen § 27 SGB VIII)

Versuch eines Fazits

Nach der Reform des Vormundschaftsrechts 2011/12 ist der Vormund unabhängiger Interessenvertreter von Kindern/Jugendlichen.

Er fördert ihre Erziehung und Entwicklung im persönlichen Kontakt und beteiligt sie an seinen Entscheidungen. Der Vormund ist in seiner Amtsführung unabhängig und nur der Aufsicht des Familiengerichts verpflichtet. Er kooperiert mit den anderen Beteiligten und kennt seine Grenzen und Verantwortlichkeiten.

Als Fachkraft für die Vertretung von Kindern/Jugendlichen hat er ein klares Rollenbild und eine Haltung, die von Respekt gegenüber Kindern/Jugendlichen geprägt ist.

Quellen

Rüting, W., Qualifizierung für Vormundschaften, Weiterbildung der FH Münster, unveröffentl. Manuskript

LJÄ Rheinland und Westfalen, Qualitätsstandards für Vormünder, 2010

Salgo,L./Zenz,G., (Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels – Anmerkungen zu einer überfälligen Reform, FamRZ 2009, S. 1378

Hansbauer,P./Mutke, B./Oelerich,G., Vormundschaft in Deutschland, leske+budrich Verlag, Opladen, 2004

Willutzki, S., Die Änderung des Vormundschaftsrechts ZKJ 5/6 2012

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