vorlesung energierecht entflechtung dr. jürgen kroneberg mitglied des vorstands der rwe energy ag...
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Vorlesung Energierecht
Entflechtung
Dr. Jürgen KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy AG
Köln, 27.04.2007
2
RWE AG (Group Center)
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Die RWE Energy-Gruppe im RWE Konzern
RWE Trading
RWE Gas Midstream
RWE Systems
RWE Energy
Regionale Energie-gesellschaften
Key Account,Contracting
Transport-netze Strom/GasGasspeicher
RWE Power
Stromerzeugung
Vertriebnpower
Erneuerbare Energien npower
RWE npower
Stromerzeugung
RWE Dea
Aufschluss und Gewinnung Gas & Öl
3
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Struktur der RWE Energy
RWE Energy
RWE AG
RWE Transportnetz Strom
RWE Key Account
RWE Transportnetz Gas
Region Ost
enviaM
MITGAS
Region Südwest
SüwagKEVAG,
Süwag Wasser
Region West
VSE
energis
Region Mitte
RWE Rhein-RuhrELE
Region Nord
RWE Westfalen-Weser-Ems
Region Süd
LEW
RegionTschechien
RWE Transgas, JMP, SČP, SMP, STP, VČP, ZČP
RegionPolen
STOEN
RegionUngarn
RWE Energy Húngária Kft
ELMÜ/EMASZ, FÖGÁZ
RegionSlowakei
VSE
Region Niederlande
RWE Energy NederlandRHG, ROG
Region Österreich
KELAG
RWE Aqua
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Der Aufbau der Elektrizitätsversorgung
Großkraftwerk Übertragungsnetz380 / 220 kV
KundeGroßindustrie
dezentraleErzeugung(kleinere Kraftwerke im Verteilnetz, z.B.Blockheizkraftwerke,EEG-Anlagen)
Verteilnetz110 kV/20kV/230V
KundeIndustrie
ggf. Verteilnetz (2)KundeHaushalt / Gewerbe
Der Weg des Stroms vom Kraftwerk zum Verbraucher
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wertschöpfungsstufen und Marktteilnehmer Strom
4 Großkraftwerks-betreiber (mit 73% Anteil an Stromerzeugung)
161 Teilnehmer an der Strombörse EEX (davon 95 ausl. Firmen)
4 große Übertragungs-netzbetreiber
950 lokale und regionale Verteilnetzbetreiber
900 „traditionelle“ Stromlieferanten
Größere Stadt-werke mit eigenen Kraftwerken
unabhängige Großstrom-erzeuger
Industrie, private Betreiber (RE-Anlagen)
Bilateraler Stromhandel
5 ausländische Betreiber in Grenzregionen
100 - 150 „neue“ Stromlieferanten
Energiemakler
Ökostrom-anbieter
Quelle: VDEW, 2007. Stand: 03/ 2007.
Übertragung
Verteilung
Vertrieb
Stromhandel
Strom-erzeugung
6
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Netzebenen Strom
7
Verteilungsnetz
MS und NS
Verbraucher MS und NS
~
Verbraucher
110kV
Verteilungsnetz
110kV
KW
Verbraucher
380/220kV
~ ~ ~~Übertragungsnetz
380/220kV
KWKW
KWKW
Kuppelleitung
Kuppelleitung
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Aufbau des Netzes in Ebenen
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Gasmarkt Deutschland: Struktur
Quelle: „Energiemarkt Deutschland“
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Der Aufbau der Gasversorgung
Import / Gewinnungz.B. Gazprom,
Statoil,RWE DEA,
E.ON Ruhrgas,RWE Midstream
Fernleitung Großkunde
Verteilnetz Kunde
ggf. Verteilnetz (2) Kunde
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Entscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang
Wettbewerb Wettbewerb
ErzeugungBörseHandel
OTCTransport Verteilung Kunden
Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb
Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte
(Regulierungsbehörde)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Zielsetzung zur Entflechtung, § 6 Abs. 1 EnWG
Gewährleistung von Transparenz (S. 1)
Diskriminierungsfreier Netzzugang Dritter (S. 1)
Verhinderung von Quersubventionierung, § 10 Abs. 3
Mittel: Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderenTätigkeiten der Energieversorgung „Entflechtung“ (S.
2)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (1)
Richtlinie 2003 / 54 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
– Art. 8 – 12 : Übertragungsnetzbetreiber
– Art. 13 – 16 : Verteilernetzbetreiber
– Art. 18 – 19 : Rechnungslegung
Richtlinie 2003 / 55 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
– Art. 7 – 10 : Fernleitungsnetzbetreiber
– Art. 13 – 16 : Verteilernetzbetreiber
– Art. 18 – 19 : Rechnungslegung
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (2)
„Beschleunigungsrichtlinien“
Ziele:
– wettbewerbsorientierter
– sicherer
– ökologisch nachhaltiger
Energiemarkt,
(Art. 3 Binnenmarktrichtlinie Elektrizität/Gas)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Umsetzung der Richtlinien in Deutschland
EnWG 2005(vom 07. Juli 2005, BGBl. I, S. 1970)
– Teil 2 Entflechtung (§§ 6 – 10 EnWG)
– Herauslösung des Netzbetreibers als natürliches MonopolTrennung von den wettbewerblich organisierten Bereichen der Energieversorgung
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Arten der Entflechtung
Buchhalterisch(§ 10 EnWG)
Rechtlich(§7 EnWG)
Verpflichtung zur getrennten
Kontoführung; eigene Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung
Informationell(§ 9 EnWG)
Operationell(§ 8 Abs. 2-4 EnWG)
Vertraulichkeit und
diskriminierungs-freier Zugang für
Informationen aus dem Netzbetrieb
Organisatorische Trennung des
Netzbetriebs vom vertikal integrierten
EVU; Gleichbe-handlungspro-
gramme/-beauftragter/ -bericht
Gesellschafts-rechtliche
Trennung des Netzbereichs vom
vertikal integrierten EVU (Errichtung einer
eigenen Netzgesellschaft)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist vom Entflechtung betroffen? (1)
↳alle sog. „vertikal integrierten EVU“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG
↳mit Tätigkeiten im regulierten und wettbewerblichen Bereich:
Fernleitung / Verteilung / Betrieb einer LNG-Anlage / Speicherung
Strom:
Gas:
Übertragung / Verteilung
+ Erzeugung / Versorgung
+ Gewinnung / Lieferung
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist vom Entflechtung betroffen? (2)
Einzelnes EVU (z. B. unabhängiges Stadtwerk) oder auch
Gruppe von EVU (Konzern) (§§ 15 ff AktG)
Erforderlichkeit einer Konzernbetrachtung ergibt sich aus Definition „vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG:
auch „Gruppe von Unternehmen, die im Simme des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Fusionskontroll-verordnung] miteinander verbuinden sind“
Verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn ein bzw. mehrere Unternehmen über ein anderes Unternehmen Kontrolle ausüben ( z.B. Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit, Beherrschung, oder 50/50 Beteiligung, gemeinsame Beherrschung)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist vom Entflechtung betroffen? (3)
Rechtliche Entflechtung:
Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
Alle vertikal integrierten EVU, § 7 Abs. 1
– mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 7 Abs. 2
– selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist vom Entflechtung betroffen? (4)
Operationelle Entflechtung:
Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
Alle vertikal integrierten EVU, § 8 Abs. 1
– mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 8 Abs. 6
– selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist vom Entflechtung betroffen? (5)
Informationelle Entflechtung, § 9
Alle Netzbetreiber
Alle vertikal integrierten EVU
Buchhalterische Entflechtung, § 10
Alle vertikal integrierten EVU
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Vorlesung Energierecht –Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (6)
de-minimis-Regelung (Übersicht)
< 100.000 Kunden ≥ 100.000 Kunden
Buchhalterisch + +
Informationell + +
Operationell - +
Rechtlich - +(VNB ab 1. Juli 2007)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Wer ist von Entflechtung betroffen? (7)
Alle vertikal integrierten EVU müssen dass rechnerische und informationelle Unbundling umsetzen
das operationelle und das rechtliche Unbundling jedoch nur die „größeren“ EVU
⇒ Stichwort: de-minimis-Regelung („100.000 Kunden“)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (8)
Zusammenfassung De minimis-Regelung
Keine
– rechtliche
– operationelle
Entflechtung für Unternehmen mit weniger als 100.000Kunden im Elektrizitätsverteilernetzebenso für Gasverteilernetz,ggf. spartenspezifisch unterschiedlich
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (1)
Formale Trennung in juristische Personen
Geschäftsbereich Netzbetrieb muss in eine unabhängige Rechtsform überführt werden (i. d. R. Kapitalgesellschaft)
Keine Vorgaben zur Ausstattung mit Netzeigentum
Keine Pflicht zur Ausgliederung des Eigentums in die Netzgesellschaft
Problem: 2 Geschäftsführer ohne Mitarbeiter – GmbH personelle und technische Leistungsfähigkeit,
§ 4 Abs. 1 EnWG
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (2)
Zulässig:
Eigentum an Netzen beim Netzbetreiber
Netzbetreiber als Pächter von Netzen
„Singuläre“ Netzbetreiber für eine Energieart (Strom oder Gas)
Kombi-Netzbetreiber für mehrere Energiearten (Strom und Gas) (horizontal integrierte Netzbetreiber)
Kombi-Netzbetreiber für Transport- und Verteilnetz(vertikal integrierte Netzbetreiber, in Deutschland derzeit nicht umgesetzt)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (3)
Vertikal integriertes EVU
Netzeigentum
Pachtvertrag
• Pächter hat Besitz und Entscheidungsbefugnis bei Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes; Eigentum verbleibt beim Verpächter
NetzgesellschaftNetzgesellschaft
Ausgliederung oder Einzelrechtsnachfolge
NetzgesellschaftNetzgesellschaftNetzeigentum
• Eigentumsübertragung im Wege der Einzelrechtsübertragung, z.B. Veräußerung oder Sacheinlage oder Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (erhebliche Kosten und erheblicher Aufwand)
Vertikal integriertes EVU
Zuordnung von Anlagevermögen
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Rechtliche Entflechtung (4)
Netzbetreiber, Beispiel RWE
RWE Energy AG
RWE TransportnetzStrom GmbH
RWE TransportnetzGas GmbH
RWE Regional-gesellschaft
RWE Rhein-RuhrVerteilnetz GmbH
Singulärer Netzbetreiber mit Netzeigentum
Singulärer Netzbetreiber mit Pachtnetz
Eigentümerin von VerteilnetzenVertriebsgesellschaft
Kombi-Netzbetreiber Strom/Gasmit Pachtnetz
Ziel: Formale Trennung des regulierten Netzbetriebs vom wettbewerblichorganisierten Bereich Erzeugung / Handel / Vertrieb
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Mögliche Rechtsformen der Netzbetreibergesellschaft
Grundsätzlich Wahlmöglichkeit
(sofern kommunalrechtlich zulässig und Unabhängigkeit des Netzbetreibers gewährleistet)
AGAG GmbHGmbH Personen-gesellschaftPersonen-
gesellschaft• Vorteil: "Sicherste"
Umsetzung da Eigenständigkeit der Entscheidun-gen des Vorstands gesetzlich gewährleistet ("unter eigener Verantwortung")
• Nachteil: - Höhere Gründungskosten, erhöhte Anzahl von Organmit-gliedern (Aufsichtsrat)
- u.U. Kommunalrechtlich bedenklich, da kein Weisungsrecht ggü. Vorstand, § 93 AkrG
• Vorteil: Geringere Gründungskosten und geringerer Aufwand
• Nachteil: - Informations- und Einflussrechte des Gesellschafters wider-sprechen den Entflechtungsvor-gaben, §§ 51a und 37 GmbHG eingeschränkt durch § 8 Abs. 4 EnWG)
- Einschränkungen durch Satzung notwendig
• Reine Personengesellschaft mangels Haftungsbeschränkung kommunal-rechtlich unzulässig
• GmbH & Co. KG und AG & Co. KG möglich
• Nachteil: Erfordert bei GmbH & Co. KG ebenfalls Beschränkung der Einflussrechte in der Satzung
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Rechtliche Entflechtung (5)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (1)
Ziel: Sicherung der tatsächlichen Unabhängigkeit des Netzbetreibers
Problem: Rechtliche Entflechtung garantiert keine Unabhängigkeit
– Beherrschungsvertrag gegenüber AG, §§ 291 ff AktG
– Weisungsrecht des Gesellschafters der GmbH, § 37 GmbHG
Einflussmöglichkeit des Gesellschafters ist Ausfluss der Eigentumsgarantie Art. 14 GG
Spannungsfeld operationelle Entflechtung als zulässige Sozialbindung
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (2)
Organisatorische/Personelle Unabhängigkeit des Netzbetriebs, Abs. 2
Persönliche Unabhängigkeit der Netzleitung, Abs. 3
Unabhängigkeit bei wirtschaftlichen Entscheidungen, Abs. 4
Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms; Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten; jährlicher Bericht an die BNetzA, Abs. 5
Übersicht über die Anforderungen
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (3)
Gesetzliche Vorgaben zur Zuordnung des Personals und der Aufgaben unterscheiden zwischen
– Leitungsaufgaben (Nr. 1)
– Sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs (Nr. 2)
Systematik des § 8 Abs. 2 EnWG
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (4)
„Leitung“:
– GF Netzgesellschaft bzw. Bereichsleiter Netz
– ggf. auch weitere Personen, etwa leitende Angestellte (sofern Einflussnahme auf Unternehmenspolitik)
Rechtsfolge:
– darf keine weitere Aufgabe/Tätigkeit im Elektrizitäts- bzw. Gassektor ausüben (Vermeidung von Interessens-kollisionen)
– nur außerhalb dieser Sektoren, z.B. in anderen Sparten (Fernwärme, Wasser)
Anforderungen an die Netzleitung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 EnWG
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (5)
„Sonstige Tätigkeiten des Netzbetreibers“, § 8 Abs. 2 Nr. 2 EnWG
Keine Pflicht zur eigenen Durchführung
Ausgliederung und Dienstleistung zulässig
„sind insoweit der fachlichen Weisung der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen“(Sicherstellung im Dienstleistungsvertrag)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (6)
Gebündelte Vertriebsverantwortung in der jeweiligen Region für Strom, Gas und Wasser
Zentrale kaufmännische Funktionen
Eigenständige Gesellschaften für Kundenservices und den Netzbereich
* z.B. Recht, Personal, Rechnungswesen
**) “sonstige Tätigkeiten i.S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
Vertrieb
Querschnitts-funktionen *) **)
Kunden-services **)
Verteilnetz-betreiber
Netz-services **)
Regionale Energie-gesellschaften
= Gesellschaftsrechtliche Einheiten
Struktur der regionalen Energiegesellschaften
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (7)
Netzentwicklungs-planung
Investitionsstrategie
Instandhaltungs-strategie und –planung
Vertrieb von Netzsystem-dienstleistungen
Transport-/ Verteilnetzbetreiber
Betrieb von Netzen und Anlagen (u.a. Wartung, Instandhaltung, Entstörung)
Als Dienstleister für Netzbetreiber
Netzservices
Mit der Bildung eigenständiger Einheiten erfüllt RWE EnWG-Vorgaben rechtlicher und operationeller Entflechtung
Betrieb von Call- und Billing-Centern
Gemeinsame IT-Lösungen
Als Dienstleister für Netzbetreiber und Vertriebsgesellschaft
Kundenservices
Funktion von Netzbetreibern, Netzservices und KundenservicesBeispiel RWE
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (8)
Konsequenzen:
Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung; S. 1
Keine Weisungen zum laufenden Netzbetrieb, S.4
Grundsätzlich keine Weisungen zu einzelnen baulichen Maßnahmen an Leitungen und Anlagen, S. 4
Geschäftsbereich Netz bzw. Netzgesellschaft darf sich im Rahmen des genehmigten Finanzplans “frei” bewegen, darf diesen sowie allgemeine Verschuldungsobergrenzen jedoch nicht überschreiten, S. 4
Wirtschaftliche Unabhängigkeit; § 8 Abs.4 EnWG
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Operationelle Entflechtung (9)
Einflussnahme und Kontrolle, einschließlich Weisungsrechte rechtlich zulässig, § 8 Abs. 4 S.2 EnWG:
– Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung
– Zur Sicherung der Rentabilität
Mittel: Finanzplan (einschließlich Investitions- und Personalplan)
Festlegung der Verschuldungsgrenze, damit Kontrolle der Finanzierung
Keine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen
Gewährung der Eigentümerrechte Art. 14 GG
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Gleichbehandlungsprogramm§ 8 Abs. 5 EnWG
Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms
– Verhaltensvorgaben an die Mitarbeiter
• z.B. hinsichtlich Nichtweitergabe vertraulicher Daten
• z.B. keine Benachteiligung von Drittlieferanten bei der Zurverfügungstellung von Netzkapazität
– Sanktionen
• bei Verstößen (z.B. disziplinarischer Art wie Abmahnung)
– Implementierung des Programms
• Ausgabe an jeden Mitarbeiter; Information darüber; ggf. Schulung
Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten
– Überwachung der Einhaltung des Programms
– Kontaktperson/Ansprechpartner für Mitarbeiter diesbezüglich und REGTP
– Jährlicher Bericht an die Regulierungsbehörde
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Informationelle Entflechtung (1)
Gilt für alle Netzbetreiber und integrierten EVU
Pflicht des Netzbetreibers, wirtschaftlich sensible Daten (Netzkunden-informationen, erhalten in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit) vertraulich zu behandeln (§ 9 Abs. 1 EnWG)
Diskriminierungsfreie Offenlegung von Netzinformationen (§ 9 Abs. 2 EnWG), d. h. solche über die eigene Tätigkeit des Netzbetreibers mit wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für relevante Dritte
Verhältnis EnWG / Gesellschaftsrecht
– Einschränkung der (sonst fast unbegrenzten) Informationsrechte des Gesellschafters im Hinblick auf Netzkunden- und Netzinformationen
– Soweit für die wirtschaftliche Leitung und die Aufsicht über die Geschäftsführung erforderlich, weiterhin umfassendes Informationsrechtdes Gesellschafters
Überblick§ 9 EnWG Verwendung von Informationen
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Informationelle Entflechtung (2)
NetzkundeninformationenInformationen über einzelne Kunden und deren Verhalten grundsätzlich geheimzuhalten, § 9 Abs. 1 EnWG
NetzinformationenInformationen über eigene Tätigkeiten des Netzbetreibers,z. B.
– Zusammengefasste Informationen über Netzauslastungen, z.B. Gesamtabsatz in einer Region
– Ausbaupläne
Grundsätzlich diskriminierungsfreier Umgang
– kein Anspruch auf Bekanntgabe
– aber wenn Bekanntgabe, dann ohne Unterschied
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Informationelle Entflechtung (3)
Konkrete Umsetzung auf Unternehmensebene:
– IT-spezifische Maßnahmen (Trennung der Systeme, Zugriffsberechtigungskonzepte, “Chinese Walls”)
– In jedem Fall auch verbindliche Verhaltensvorgaben für Mitarbeiter (Bestandteil des Gleichbehandlungsprogramms), belastbare Dokumentation der Geschäfte; insbesondere auch für kleinere EVU
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Informationelle Entflechtung (4)
Adressat von Informationen bei Muttergesellschaft (i.d.R. eine AG),
Auskunftsrechte nach § 296 HGB oder § 51 a GmbH
– Vorstand der Muttergesellschaft als Organ
• Keine Differenzierung nach Ressort
• Zulässige „Informationen auch an „Vertriebsvorstand“
– Querschnittsabteilungen, soweit vom Vorstand beauftragt
Folge: Interne informationelle Entflechtung bei der Muttergesellschaft
– Selbst Adressat der Vorschrift, § 9 EnWG (vertikal integriertes EVU)
– Keine Weitergabe an operative Vertriebs-/oder Erzeugungseinheit
– Anderenfalls diskriminierungsfreie Offenlegung gegenüber fremden Dritten
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (1)
Verpflichtung zur Führung eigener Buchungskreise sowie Aufstellung einer eigenen Bilanz und GuV für folgende Tätigkeiten:
– Elektrizitätsübertragung
– Elektrizitätsverteilung
– Gasfernleitung
– Gasverteilung
– Gasspeicherung
– Betrieb von LNG-Anlagen
– Sonstige Tätigkeiten Elektrizitätssektor (konsolidiert)
– Sonstige Tätigkeiten Gassektor (konsolidiert)
– Tätigkeiten außerhalb Elektrizitäts-/Gassektor (konsolidiert)
⇛ Erfordert interne Verrechnungspreise
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (2)
Alle Energieversorger unterliegen einer Verpflichtung zum Jahres-abschluss nach den Regeln für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB), der geprüft und nunmehr auch in jedem Fall offen zu legen ist, § 10 Abs. 1
Prüfung umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur getrennten Kontenführung, §10 Abs.4
Übersendung des Jahresabschlusses sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung für einzelne Tätigkeiten an Regulierungsbehörde, § 10 Abs. 5
Unterliegt Monitoring der BNetzA (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 EnWG) → umfangreiche Befugnisse (bzgl. Auskunft, Einsichtnahme in Unterlagen, Inverwahrungnahme)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (3)
Adressat: Jedes Energieversorgungsunternehmen
Entflechtung für jedes EVU, das mehr als eine Tätigkeit durchführt
– z. B. Kombi-Netzbetreiber
– z. B. Unternehmen mit Elektrizität oder Gas und Wasser
– Auch Verpachtung von Anlagen ist Tätigkeit,§ 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Eigentumsrechtliche Entflechtung
Stand der Diskussion und Ausblick
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Stand der Diskussion
Bereits bei Beschleunigungsrichtlinien 2003 Diskussion über eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling, „OU“)
jedoch am Ende ausdrücklich Verzicht auf OU
Inzwischen ist OU in Brüssel wieder Thema:
– Binnenmarktrichtlinie Elektrizität bzw. Erdgas
– Zwischenbericht Sector Inquiry Februar 2006 verurteilt unzureichende Entflechtung und nennt „Full Structural Unbundling“ als mögliche regulatorische Maßnahme zur Verbesserung des Wettbewerbs
Offen:
Inhalt und Zeitpunkt eines eventuellen „3. Liberalisierungspakets“
– Nach Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Konsultationen und Analysen (Grünbuch Energiepolitik, Sector Inquiry, Fortschrittsbericht zum Binnenmarkt mit Länderanalyse u.a.) ist nicht auszuschließen, dass die Kommission weiter gehende Maßnahmen zum Unbundling vorschlagen wird.
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Diskutierte Inhalte von Ownership Unbundling
Keine eindeutige Definition des Begriffs OU
Häufig Schlagwort für schärfere Entflechtung als Legal-Unbundling
Mögliche Inhalte:
– Wahrscheinlichere Zielrichtung jedoch: vollständige Heraus-lösung von Netzeigentum und Netzbetrieb aus dem Konzern-verbund [denkbare Formen: Enteignung (Staat als Netzeigen-tümer), Verkauf der Mehrheit an Dritte, Netzgesellschaft als Gemeinschaftsunternehmen der Netzeigentümer, Ausübung der Gesellschafterrechte durch Treuhänder
– Alternativ: Unabhängige Systembetreiber - Independent System Operator, ISO)
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Ownership Unbundling: Situation in den Mitgliedstaaten
Ownership Unbundling ist in vielen Mitglied-staaten bei TSO bereits gelebte Praxis, z.B.:
– Großbritannien: National Grid
– Spanien: REE
– Niederlande (TenneT): Verstaatlichung der Netze
Netzgesellschaften in Staatseigentum würden von OU ausgenommen werden kein Privatisierungszwang, z.B.:
– Frankreich
– Polen
– UngarnL = legal (rechtlich), O = Ownership (eigentumsrechtlich), M = management (operationell)
A = accounting (Rechnungslegung); Deutschland: DSO oberhalb 100.000 Kunden: ab 01.07.: L
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Independent System Operator
Modell wird in einigen Bundesstaaten/Regionalmärkten der USA angewandt
Bisher in der EU in keinem Mitgliedsstaat vorgesehen
Häufig Schlagwort für Entflechtung unterhalb des Ownership-Unbundling
Mögliche Inhalte:
– Keine Verpflichtung zur Übertragung des Netzeigentums auf den Netzbetreiber
– Aber vollständige Kontrolle der unabhängigen Netzgesellschaft über Netzzugang und alle zur Sicherung der Diskriminierungsfreiheit erforderlichen Rechtsbeziehungen einschließlich der Entgelte
– Unabhängige Netzgesellschaft kontrolliert auch die Investitions- und Instandhaltungspolitik
– Unabhängige Netzgesellschaft kann staatlich oder privat organisiert sein
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VerkaufEnteignung
Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Modell Konzernfreier Netzbetreiber mit Netzassets
Holding
Gesellschafter Staat
wettbewerbliche WSNetzbetrieb
und Netzassets
Enteignung
Holding
Gesellschafter Dritte
wettbewerbliche WSNetzbetrieb
und Netzassets
Anteilsver-äußerung
Aufhebung des Konzernverbundes durch Verbot, beherrschenden Einfluss sowohl auf wettbewerbliche Wertschöpfungsstufen als auch auf das Netz auszuüben.
Minderheit
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Erhebliche rechtliche Bedenken
Ermächtigungsgrundlagen
- Art. 83 (Wettbewerbspolitik) oder
- Rechtsangleichung nach Art. 95 EGV
Schranken
- EU-Recht
• Schutz der Eigentumsordnung Art. 295 EGV, keine Kompetenz zur Enteignung
• Eingriff in EU-Grundrechte (Eigentum, Berufsfreiheit)
• Subsidiarität Art. 5 (2) EGV
• Verhältnismäßigkeit Art. 5 (3) EGV
- Nationales Verfassungsrecht
► Rechtsschutz erst gegen Entflechtungsanordnung, nicht gegen Richtlinie
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Zusammenfassung
Entflechtung dient der
– Transparenz
– Diskriminierungsfreiheit
bei der Förderung des Wettbewerbs im Energiesektor durch Regulierung und Trennung
– vom Wettbewerb ausgenommenen Netzbereichen
– von dem wettbewerblich organisierten Bereich der Energieversorgung
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Vorlesung Energierecht – Entflechtung
Literatur
Monographie: Baur / Pritzsche / Simon (Hrsg)Unbundling in der Energiewirtschaft, Köln, Berlin, München 2006 m. umfangreichen Nachweisen
Baur / Pritzsche / Klauer: Ownership UnbundlingV Energy R 121 (2006)
Aufsätze – Auswahl
Otto, Organisatorisches und informatorisches Unbundling,RdE 2005, 261
König / Kühling / Rasbach, Das energierechtliche Unbundling-Regime, RdE 2003, 221
Ehricke, zur Vereinbarkeit der Gesellschaftsform der GmbH mit den Vorgaben des Legal Unbundling, IR 2004, 170
Klees, Legal Unbundling und deutsches Gesellschaftsrecht, Versorgungswirtschaft 2003, 245 ff.
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