antragsbuch ix bundeskongress julis Österreich
DESCRIPTION
Alle inhaltlichen Anträge und Satzungsänderungsanträge zum Bundeskongress der JuLis Österreich am 19. Oktober 2013.TRANSCRIPT
MUTIGIN DIE NEUEN ZEITENANTRAGSBUCH ZUM IX. BUNDESKONGRESSDER JUNGEN LIBERALEN ÖSTERREICH
INDEX LEITANTRAG
Für einen neuen europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt Bundesvorstand 4
SATZUNGSÄNDERUNGSANTRÄGE
Satzungsänderungen Bundesvorstand 6-8
PROGRAMMATISCHE ANTRÄGE
1. Datenschutz in Europa stärken Elias von der Locht 9
2. Die Flexilehre Dominik Berghofer 10
3. Ende der Steuerbegünstigung von Wochenends- und Feiertagszuschlägen
Nikolaus Scherak 11
4. Ende der steuerlichen Begünstigung des 13. Und 14. Monatsgehalts
Nikolaus Scherak 12
5. Erbinformation reproduktionsfähiger Organismen muss Gemeingut sein
Moritz Klammler 13
6. Familienförderung statt Stillstand Stefan F. Windberger 15
7. Geringere Lohnnebenkosten für junge und alte Arbeitnehmer Lukas Lerchner 16
8. Gesundheits-Sparkonten als Schritt zur Liberalisierung des Gesundheitswesens
Simon Zöllner 17
9. Inflation ist ein Problem, keine Lösung Hannes Müllner 18
10. Keine Einkommenssteuerberechnung nach Einheitswerten für Bauern
Nikolaus Scherak 20
11. Keine staatlichen Kleidungsvorschriften Moritz Klammler 22
12. Kinderrechte in die Verfassung Nikolaus Scherak 23
13. KMU Eigenkapitalerhöhungen Julia Seidl 24
14. Lasst den Wähler sprechen, nicht erst nach 5 Jahren! Markus Wohlrab 25
15. Liberales Rauchgesetz statt Unternehmerhetz Amir Ahmed 26
16. Mehr Demokratie in Europa Stefan F. Windberger 28
17. Mitwirkungspflicht beinhaltet keinen Freiheitsentzug Nikolaus Scherak 30
18. Nein zum §209 StGB light – Reformierung des §207b StGB Amir Ahmed 31
19. Passives Wahlrecht für Bundespräsidentschaftswahl Nikolaus Scherak 32
20. Plädoyer für die Gruppenbesteuerung Nikolaus Scherak 33
21. Präimplantationsdiagnostik erlauben Nikolaus Scherak 34
22. Rechtsstaatliches Verfahren im Rechtsstaat Markus Wohlrab 35
23. Reform der Außen- und Sicherheitspolitik Stefan F. Windberger 36
24. S.O.S. Rechtsstaat - Aufwertung des Privatsachverständigengutachtens im Strafverfahren
Amir Ahmed 38
25. Spendenabsetzbarkeit statt Kulturbeitrag Lukas Lerchner 40
2
26. Universitäre Ausbildungspflicht für Beamte Lukas Lerchner 41
27. Wirtschaftsverbände stärken Ivan Prandzhev 42
28. Zweisprachige Verwaltung (de/en) in Österreich Bernhard Bair 43
ÄNDERUNGSANTRÄGE
29. Änderungsantrag „Bürgergeld“ Clemens Böck 44
30. Änderungsantrag „Integration und Politik“ Ivan Prandzhev und Benjamin Zavlak
45
31. Änderungsantrag „Religionsunterricht abschaffen“ Clemens Böck 49
32. Rücknahme des Beschlusses „Würdevolles Sterben ermöglichen“
Moritz Klammler 51
APPENDIX
Erläuterung zu „Rücknahme des Beschlusses ‚Würdevolles Sterben ermöglichen’
Moritz Klammler 52
3
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Bundesvorstand Der Bundeskongress möge beschließen:
FÜR EINEN NEUEN EUROPÄISCHEN STABILITÄTS-‐ UND WACHSTUMSPAKT
Die Herausforderungen
Wir Junge Liberale sind begeisterte Europäerinnen und Europäer. Was für unsere Großeltern das größte Friedensprojekt der Geschichte war und unseren Eltern als Garant bleibenden Wohlstandes galt, ist für uns Stifter einer kosmopolitischen Identität und Vorreiter auf dem Weg zu einer wahrhaft offenen Gesellschaft im Popper’schen Sinne. In Anbetracht der aktuellen Weltwirtschaftskrise machen wir uns große Sorgen um die Zukunft Europas. Der Status Quo kann nicht aufrecht erhalten werden -‐ Europa befindet sich am Scheideweg zwischen einer Renationalisierung samt Re-‐definierung Europas als Freihandelszone und der Einrichtung eines föderalen Bundesstaates.
Die Analyse Nach wie vor und im Einklang mit unserem Europawahlprogramm 2009 sehen wir eine weitere europäische Einigung mit dem Ziel eines föderalen europäischen Bundesstaates als beste Alternative an. Österreichs EU-‐Mitgliedschaft ist rein ökonomisch bereits eine Erfolgsstory. Von allen EU-‐Mitgliedern hat Österreich pro Kopf am meisten von der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung profitiert (1). Der EU-‐Beitritt hat in Österreich 12.600 Arbeitsplätze geschaffen und die offenen Grenzen ersparen der österreichischen Wirtschaft 4,2 Milliarden Euro, und das jeweils jährlich (2). Die Kombination aus falschen Incentives in Politik und Wirtschaft sowie insbesondere die moralische Degeneration seitens der Investmentbanken im Anschluss an die Aufhebung des Glass-‐Steagall Acts hat zu einer Wirtschaftskrise globalen Ausmaßes geführt, die nun auch die Grundfesten der Europäischen Union erschüttert.
Die Agenda Die JuLis treten für eine stärkere Europäische Union ein und sind daher auch für eine Ausweitung des EU-‐Budgets, welches derzeit lediglich etwa 1% des BIPs der Mitgliedsstaaten ausmacht (3). Sobald ökonomisch und sozial irrationale Posten wie die CAP aus dem EU-‐Budget gestrichen werden und das Europäische Parlament über ein volles Initiativrecht verfügt, muss die Europäische Union über mehr finanzielle Mittel verfügen, die ihre zentrale Rolle in Europa unterstreichen.
Die JuLis lehnen eine Fiskalunion im Sinne gemeinsamer Steuersätze ab und treten stark für einen gesunden Steuerwettbewerb nach dem Vorbild der Schweizer Kantone ein.
4
Einer Vereinheitlichung der Mehrwertsteuer steht jedoch nichts im Wege, da verschiedene Steuersätze in diesem Bereich derzeit ein massives Hindernis für den B2C-‐Markt darstellen, da Unternehmer in jedem EU-‐Exportland separat steuerpflichtig sind. Wettbewerbsverzerrende Pseudosteuern wie z.B. die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sind als Verletzung der Warenverkehrsfreiheit des Europäischen Binnenmarktes von der EU zu sanktionieren. Die JuLis sehen im Bereich der Bankenregulierung und Bankenaufsicht weiteren Handlungsbedarf. Die Steigerung der Kernkapitalquote von 2% auf 8,5% durch Basel III reicht nicht an die für eine gewisse Krisensicherheit notwendigen 15% heran und sollte daher weiter angehoben werden (4).
Die JuLis sehen sich mit einer politischen Realität konfrontiert, in welcher es Firmen und Staaten gibt, welche „too big to fail“ sind. Dieses Konzept ermöglicht die Internalisierung von Profiten und Externalisierung von Kosten an den Steuerzahler und ist daher abzulehnen. Die JuLis fordern daher, bestehende Institutionen dieser Größe aufzuteilen und die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, Marktversagen durch systemkritische Firmengrößen in Zukunft zu verhindern. Die JuLis präferieren ein Ende mit Schrecken gegenüber einem Schrecken ohne Ende und sehen den Staatsbankrott für überschuldete Staaten daher als besten aller schlechten Wege an. Staaten mit einer Verschuldung von mehr als 90% des BIP erzielen durchschnittlich nur noch knapp die Hälfte des Wirtschaftswachstums von Staaten mit unter 30% (5). Die Einhaltung der Maastricht-‐Kriterien ist durch die EZB zu kontrollieren und effektivere Sanktionsmechanismen als der Sixpack sind zu entwickeln. Durch die Möglichkeit eines Staatsbankrottes ist weiters zu erwarten, dass Staaten endlich nur noch Schulden in rückzahlbarer und wirtschaftspolitisch sinnvoller Höhe aufnehmen können.
Als Junge Liberale glauben wir, dass Verwirklichungschancen nach Amartya Sen zu den Grundfreiheiten aller Menschen gehören sollten und unterstützen deshalb die Schaffung stärkerer Chancengerechtigkeit auf sozialer Ebene durch die Europäische Union. Daher lehnen wir jegliche Beschränkungen der Mobilität zwischen den EU-‐Staaten ab und begrüßen gleichzeitig die Mobilitätsinitiativen des Lifelong Learning Programmes der EU.
(1) http://www.welt.de/wirtschaft/article13806244/Oesterreich-‐profitiert-‐am-‐meisten-‐vom-‐Euro.html (2) http://derstandard.at/1325486023640/McKinsey-‐Studie-‐Oesterreich-‐
profitiert-‐am-‐meisten-‐vom-‐Euro
(3) http://ec.europa.eu/budget/explained/myths/myths_en.cfm#1of15 (4) http://www.voxeu.org/epubs/cepr-‐dps/optimal-‐bank-‐capital
(5) http://www.peri.umass.edu/236/hash/
31e2ff374b6377b2ddec04deaa6388b1/publication/566
5
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Bundesvorstand Der Bundeskongress möge beschließen:
SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG Statutenänderungsantrag gemäß § 7 Abs 7 lit b. iii. des Statuts der JuLis Österreich
In allen Rechtsnormen (Statut, Geschäftsordnung und Finanzordnung) der JuLis Österreich wird die Bezeichnung Bundesgeschäftsführer durch Generalsekretär ersetzt.
6
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Bundesvorstand Der Bundeskongress möge beschließen:
SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG
Statutenänderungsantrag gemäß § 7 Abs 7 lit b. iii. des Statuts der JuLis Österreich
In § 8 Abs 1 des Statuts der JuLis Österreich soll die Bezeichnung „Beisitzern“ durch „weiteren Vorstandsmitgliedern“.
7
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Bundesvorstand Der Bundeskongress möge beschließen:
SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG
Statutenänderungsantrag gemäß § 7 Abs 7 lit b. iii. des Statuts der JuLis Österreich
§ 4 des Statuts der JuLis Österreich ist durch folgende Ziffer 16 zu ergänzen:
16. Personen, die sich durch ihr Engagement für die Freiheit und ihrer Verbindung zu den JuLis verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist, verliehen werden.
Die momentane Ziffer 16 wird zu Ziffer 17.
8
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Elias von der Locht Der Bundeskongress möge beschließen:
DATENSCHUTZ IN EUROPA STÄRKEN
Die Jungen Liberalen fordern den umgehenden Beschluss und die rasche Umsetzung der europäischen Datenschutz-‐Grundverordnung.
Die Problematik Derzeit gelten innerhalb der europäischen Union sehr unterschiedliche Datenschutz-‐ Standards. Während vor allem in Mitteleuropa sehr hohe Standards festgelegt wurden, sind in anderen Staaten (z.B. Irland) die gesetzlichen Mindestansprüche an den Datenschutz wesentlich geringer. Unternehmen bietet sich somit die Möglichkeit, sich innerhalb der EU einen günstigen Standort auszusuchen und somit die strengen Auflagen aus beispielsweise Österreich zu umgehen. Viele internationale Unternehmen wie Facebook und Google haben ihren Unternehmenssitz deshalb in Irland und berufen sich in ihren Nutzungsbedingungen mit Kunden aus ganz Europa auf irisches Recht. Außerdem ermöglicht das derzeitige „Safe Harbor Abkommen“ zwischen der EU und den USA, personenbezogene Daten aus allen EU-‐Mitgliedsstaaten in die USA zu übermitteln, obwohl die dortigen gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz nicht annähernd europäischem Niveau entsprechen.
Durch dieses Vorgehen werden zentrale Elemente des Datenschutzes und der Datensicherheit, wie wir sie im deutschsprachigen Raum kennen, ausgehöhlt.
Maßnahmen und Ausblick
Diese Problematik kann gelöst werden, indem die EU-‐Mitgliedsstaaten sich auf einen einheitlichen Mindeststandard für Datenschutz und Datensicherheit verständigen und für weitergehende nationale Regelungen den Rechtsraum des Nutzers und nicht des Unternehmens als gültig vorschreiben. Somit könnte bei Angeboten von Facebook oder Google der Nutzer sich immer auf sein gültiges, nationales Recht berufen. Dadurch würde auch das derzeitige „Safe Harbor Abkommen“ hinfällig. Es bestünde keine Möglichkeit mehr, dass Unternehmen sich den gewünschten Rechtsraum heraussuchen und somit die Anforderungen in anderen Ländern umgehen.
Die europäische Datenschutz-‐Grundverordnung soll genau dies regeln und befindet sich seit Anfang 2012 in Verhandlung. Aufgrund massiven Widerstands von Seiten vieler US-‐ Unternehmen (Amazon, ebay, Facebook, Microsoft, Google, IBM, Intel, Cisco,...) dauerten die Verhandlungen lange an, es wurden über 4000 Änderungsanträge gestellt. Im Juni 2013 scheiterte ein Entwurf im Rat der Europäischen Union.
Datenschutz ist Bürgerrecht -‐ die Jungen Liberalen fordern den umgehenden Beschluss und die rasche Umsetzung der europäischen Datenschutz-‐Grundverordnung.
9
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Dominik Berghofer Der Bundeskongress möge beschließen:
DIE FLEXILEHRE
Die Jungen Liberalen fordern ein EU-‐Förderprogramm, zum Ausbau der dualen Ausbildung in EU-‐Mitgliedsstaaten. Die duale Lehrlingsausbildung in Betrieb und Berufsschule ist ein österreichisches Vorzeigemodell, das vielen jungen Menschen einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Dadurch entstehen viele Facharbeitskräfte die dringend erforderlich sind, um im Wettbewerb weiterhin bestehen zu können. Europa ist für viele Schulbesuchende und Studierende bereits ein Zuhause geworden.
Durch europaweit wechselnde Studienorte entstehen Freundschaften und Netzwerke quer über den Kontinent. Internationale Erfahrung soll zum Standard werden und besonders im Bereich der dualen Ausbildung neue Maßstäbe setzen.
Durch ein EU-‐Förderprogramm sollen Unternehmen einen Anreiz haben, die duale Ausbildung anzubieten und auszubauen. Gefördert werden sollen Unternehmen die es ermöglichen die Lehre in Abschnitten in verschiedenen EU-‐Mitgliedsstaaten zu absolvieren. Eine eigens dafür eingerichtete Plattform soll die bessere Vernetzung, zur abschnittsweisen Ausbildung von Lehrlingen, von Kleineren und Mittleren Unternehmen gewährleisten, damit diese gegenüber Unternehmen mit mehreren Standorten keinen Wettbewerbsnachteil haben.
10
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
ENDE DER STEUERBEGÜNSTIGUNG VON WOCHENEND-‐ UND FEIERTAGSZUSCHLÄGEN
Die Jungen Liberalen fordern das sofortige Ende der Steuerbegünstigung von Wochenend-‐ und Feiertagszuschlägen.
Für ihre Arbeit an Wochenenden und Feiertagen bekommen Arbeitnehmer in der Regel bereits einen höheren Lohn.
Wieso dieser auch noch steuerlich begünstigt sein soll, ist schlichtweg unverständlich. In einer modernen Arbeitswelt ist Arbeiten an Wochenende und Feiertagen vollkommen normal. Arbeitszeitflexibilisierungen sollten weiterhin vorangetrieben werden. Selbstständige werden zum Beispiel auch nicht steuerlich begünstigt wenn sie an Wochenende arbeiten. Unternehmen werden ihren Mitarbeitern auch weiterhin höhere Löhne an Wochenenden und Feiertagen zahlen, da die Mitarbeiter sonst nicht mehr bereit sein werden, an diesen Tagen zu arbeiten. Eine steuerliche Begünstigung ist dafür aber nicht notwendig.
11
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
ENDE DER STEUERLICHEN BEGÜNSTIGUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTS
Die Jungen Liberalen fordern das Ende der steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Monatsgehalts.
Das langfristige Ziel dieser Maßnahme ist die komplette Abschaffung des 13. und 14. Monatsgehaltes und die Verteilung des in diesen Monaten ausgezahlten Einkommens auf die restlichen 12. Kalendermonate, wobei es im Zuge dessen zu keiner Verringerung des Einkommens des Arbeitsnehmers kommen darf. Obwohl es sich hier um kollektivvertragliche Regelungen handelt, die als solche zu respektieren sind, halten die Jungen Liberalen diese jedoch für nicht nachvollziehbar und sehen darin eine Bevormundung des einzelnen Bürgers. Als mündiger Bürger soll der Arbeitnehmer sein Gehalt auch entsprechend den 12 Kalendermonaten erhalten, und somit auch dann darüber verfügen können, wenn ihm das Einkommen auch wirklich zusteht. Die Jungen Liberalen sehen das Ende der steuerlichen Begünstigung als ersten notwendigen Schritt um die endgültige Abschaffung dieser Regelung zu erreichen.
12
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Moritz Klammer Der Bundeskongress möge beschließen:
ERBINFORMATION REPRODUKTIONSFÄHIGER ORGANISMEN MUSS GEMEINGUT SEIN
Die JuLis fordern, dass dem Erbgut von unter normalen Bedingungen ohne besonderem menschlichem Zutun reproduktionsfähiger Organismen der Status des Gemeinguts zuzuerkennen ist. Es soll daher insbesondere nicht im Sinne des Urheber-‐ oder Patentrechts schutzfähig sein.
Das uneingeschränkte Recht auf Nutzung einer gemeinfreien genetischen Ressource soll nicht haben, wer unerlaubt einen nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallenden und daher nicht gemeinfreien Organismus unter Anwendung besonderer Hilfsmittel reproduziert und dadurch einen Organismus herstellt, der den Bedingungen des obigen Absatz' entspricht. Diese Ausnahme soll nur gelten, wenn die unerlaubte Reproduktion gezielt durchgeführt wurde und davon auszugehen ist, dass der Person, die sie durchgeführt oder veranlasst hat, bekannt war, dass die Reproduktion nicht rechtens war oder sie dies hätte wissen müssen. Wer unter diesen Voraussetzungen Reproduktionen anfertigt, die fortan Gemeingut sind, soll für einen dem Hersteller des reproduzierten nicht gemeinfreien Organismus durch sein Tun entstandenen wirtschaftlichen Schaden haften.
Dies soll EU-‐weit gelten. Des Weiteren soll sich die EU bei der Welthandelsorganisation (WTO) dafür einsetzen, dieses Recht weltweit einzuführen. Für bereits bestehende und nach der vorgeschlagenen Regelung nichtige Patente soll die EU-‐Kommission in ihrem Wirkungsbereich mit den Patentinhabern einen Ausgleich ausverhandeln, der ein möglichst rasches Auslaufen des patentrechtlichen Schutzes zum Ziel haben soll.
Die JuLis stellen diese Forderung in der Überzeugung, dass Sachen, welche sich ohne besonderes menschliches Zutun von selbst reproduzieren, nicht den Kriterien genügen können, die für einen Schutz im Sinne des Urheber-‐ oder Patentrechts notwendig sind. Es obliegt dem Inverkehrbringer einer Sache, sie so zu beschaffen, dass sie sich nicht gegen seinen Willen von selbst weitervermehrt. Von einem Besitzer eines reproduktionsfähigen Organismus zu verlangen, für seine Nichtvermehrung Sorge zu tragen, ist eine nicht verhältnismäßige Auflage. Des Weiteren ist es durch die wilde Ausbreitung und genetische Verteilung von Lebewesen nicht möglich, eine einmal freigesetzte genetische Ressource dem Ökosystem wieder verlässlich zu entziehen.
Der genetische Pool unserer Ökosysteme und Kulturlandschaft stellt nicht nur eine unverzichtbare Voraussetzung unseres Daseins dar, sondern dient bisweilen auch Herstellern neuer Organismen als wesentliche Grundlage ihrer Tätigkeit. Durch eine nicht mehr verlässlich gemeinfreie Biosphäre wäre Anlass zur Sorge gegeben, dass eine
13
steigende Rechtsunsicherheit und damit möglicherweise verbundene Marktmonopolisierung den Fortschritt in der Entwicklung neuer Organismen hemmen und dadurch die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern gefährden könnte.
14
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Stefan F. Windberger Der Bundeskongress möge beschließen:
FAMILIENFÖRDERUNG STATT STILLSTAND
Die Jungen Liberalen fordern, dass die österreichische Bundesregierung eine Kommission einrichtet, die die notwendigen Voraussetzungen für eine an österreichische Verhältnisse angepasste Umsetzung des französischen Familienförderungssystems schafft.
Österreichische Frauen haben derzeit statistisch gesehen 1,39 Kinder1. Diese Quote liegt weit von den 2 Kindern entfernt, die nötig wären, um die Bevölkerung ohne massive Immigration aufrecht zu erhalten und führt zu der bekannten umgekehrten Demographiepyramide mit allen dadurch kausal begründeten Problemen (z.B. unfinanzierbares Pensionssystem).
Frankreich liegt bei derselben Statistik bei genau 2 Kindern pro Frau, da der französische Staat seit Jahrzehnten in Kinderbetreuungseinrichtungen, ganztägige Kindergärten und arbeitsrechtliche Maßnahmen investiert, um eine kinderfreundlichere Umgebung zu schaffen.
Die JuLis fordern deshalb eine sofortige Ausrichtung der österreichischen Familienförderung an dem französischen Modell und sehen die Einsetzung einer Umsetzungskommission als ersten Schritt hierfür an. Gerade als Liberale ist das französische Modell mit seiner Wahlfreiheit 2 anderen Modellen vorzuziehen, da es die individuelle Wahlmöglichkeiten ausweitet.
1 Stand 2009, http://epp.eurostat.ec.europa.eu... 2 http://www.botschaft-‐frankreich.de/spip.php?article380
15
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Lukas Lerchner Der Bundeskongress möge beschließen:
GERINGERE LOHNNEBENKOSTEN FÜR JUNGE UND ALTE ARBEITNEHMER
Die Jungen liberalen sprechen sich dafür aus, dass für Arbeitnehmer zwischen 15 und 25 und ab 60 die Lohnnebenkosten halbiert werden.
Gerade junge und alte Arbeitnehmer haben Schwierigkeiten in den Arbeitsmarkt. Daher braucht es ein Anreizsystem diese Gruppen anzustellen. Die Halbierung der Lohnnebenkosten liefert einen Anreiz für die Unternehmer.
16
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Simon Zöllner Der Bundeskongress möge beschließen:
GESUNDHEITS-‐SPARKONTEN ALS SCHRITT ZUR LIBERALISIERUNG DES GESUNDHEITSWESENS
Die Jungen Liberalen fordern die Einführung von Gesundheits-‐Sparkonten als zweite Säule der Finanzierung des Gesundheitswesens. Auf diese Sparkonten soll monatlich ein Teil des Krankenkassenbeitrags (ca 25%-‐50%, je nach Tarif) eingezahlt werden. Mit diesem Geld soll ein Teil der bisher von den Krankenkassen bezahlten Leistungen bezahlt werden, wobei der Patient selbst entscheiden kann, welche Leistungen er bei welchem Arzt zu welchem Preis erwirbt. Die Krankenversicherungen entscheiden, welche Leistungen mit dem Sparkonto bezahlt werden sollen (Selbstversicherung) und welche weiterhin von ihnen bezahlt werden. Der Patient kann über sein Sparkonto frei verfügen und entscheidet selbst, welche Leistungen er bei welchem Arzt zu welchem Preis erwirbt.
So wird es möglich, dass Versicherte maßgeschneiderte Verträge abschließen und nur für die Leistungen bezahlen, die sie selbst in Anspruch nehmen wollen. Auch eine Verschuldung zu Lasten künftiger Generationen wird durch individuelles Sparen und Versichern ausgeschlossen.
17
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Hannes Müllner Der Bundeskongress möge beschließen:
INFLATION IST EIN PROBLEM, KEINE LÖSUNG
Die Jungen Liberalen sehen in der Geldwertstabilität ein grundlegendes Bürgerrecht. Die von der Europäischen Zentralbank betriebene Geldpolitik gefährdet einen Grundpfeiler der freien Marktwirtschaft. Eine Sanierung der Staatsfinanzen über Geldentwertung lehnen wir mit aller Entschiedenheit ab! Es mag für Regierungen ein praktischer Weg sein, weil er scheinbar ohne Ausgabenkürzungen und Steuererhöhungen auskommt, für die Bevölkerung sind die Folgen aber weitaus negativer.
• Volkswirtschaftlich kommt eine Geldentwertung einer Besteuerung gleich, die nie demokratisch beschlossen wurde. Durch die Cantillon-‐Effekte ist diese aber ungleich verteilt: gerade die Bezieher geringer Einkommen werden am Stärksten getroffen. Banken, Finanzinstitutionen und Unternehmen, die öffentliche Investitionsprojekte ausführen, trifft diese Scheinbesteuerung am Wenigsten. Folgen sind dann eine immer ungleicher werdende Vermögensverteilung und dadurch induzierte Umverteilungsmaßnahmen.
• Für Kleinanleger mit Sparbüchern führen Inflation, Niedrigzinspolitik und Kapitalertragsteuer zu einer schleichenden Enteignung. 2010 bis 2012 haben Sparer in Österreich durch die negativen Realzinsen 10 Milliarden Euro verloren. Ebenso betroffen sind Lebensversicherungen und Pensionsfonds.
• Obwohl Preise und Gehälter mit der Inflation steigen, gilt dies für die Steuergrenzen nicht. Diese kalte Progression führt derzeit zu einer jährlichen Mehrbelastung der Bevölkerung von einer halben Milliarde Euro, bei noch höheren Inflationsraten wird sie entsprechend steigen.
• Zusätzlich ist immer das Risiko des Kontrollverlustes, also einer Hyperinflation, und einem völligen Zusammenbruch des europäischen Währungssystems gegeben.
Die JuLis treten daher für eine vernünftige Inflationsbekämpfung ein:
1. Wir fordern eine Reform der Europäischen Zentralbank: 1 • Die EZB hat sich am Grundsatz der Preiswertstabilität als EINZIGES
geldpolitisches Ziel zu orientieren und ihre expansive Geldpolitik sofort zu beenden.
• Der EZB soll es außerdem verboten sein Staatsanleihen und andere Schuldtitel am Sekundärmarkt zu erwerben, da dadurch ein erhebliches
1 Da die EZB autonom, also weisungsungebunden ist, muss dies über eine Änderung im Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union §119-‐§144 geschehen
18
Risiko einer Staatsinsolvenz von den Einzelstaaten auf die EZB übergeht. Faktisch entspricht diese Praktik einer Finanzierung von Staaten über die Notenpresse.
2. Zu versuchen die Teuerung über Preisregulierungen auf nationaler Ebene einzudämmen ist schädlich für die Volkswirtschaft und wird von den JuLis aufs Schärfste abgelehnt.
3. Auch die von manchen politischen Mitbewerbern geforderten Subventionen beim den Kauf von bestimmten Gütern, die besonders von der Teuerung betroffen sind (Benzin, Mieten, Grundnahrungsmittel), führen zu Marktverzerrungen und damit zu Wohlstandsverlusten. Sie kommen einer reinen Symptombekämpfung gleich und werden von den JuLis ebenfalls als populistisch abgelehnt.
19
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
KEINE EINKOMMENSSTEUERBERECHNUNG NACH EINHEITSWERTEN FÜR BAUERN
Die Jungen Liberalen fordern, dass der Einkommensteuerberechnung bei Bauern in Zukunft nicht mehr Einheitswerte, sondern das reale Einkommen zu Grunde gelegt werden. Anstatt das reale Einkommen der Bauern als Bemessungsgrundlage zu nehmen, werden österreichische Bauern nach den extrem niedrigen Einheitswerten besteuert. Das bedeutet, dass als Basis für die Einkommensteuer, ein fiktiver, vom Finanzamt festgelegter Einheitswert herangezogen wird, der nichts mit dem realen Einkommen des Bauern zu tun hat. Ebenso problematisch ist das Faktum, dass die Einheitswerte in Österreich nicht regelmäßig angepasst werden. Die letzte Anpassung der Einheitswerte wurde 1988 vorgenommen1. Die nächste ist frühestens für das Jahr 2015 geplant.2
Wenn man sich die Größe und die vom Finanzministerium festgelegten Einheitswerte der landwirtschaftlichen Güter ansieht, kommt man zu dem Ergebnis, dass landwirtschaftlicher Grund im Durchschnitt mit € 414,-‐ pro Hektar bewertet ist. Die wiederum bedeutet, dass der typische österreichische Landwirtschaftsbetrieb mit 35 Hektar Größe, einen Wert von nur ungefähr €15.000,-‐ hat.3
Hinsichtlich der Einkommensteuerberechnung stellt sich die Situation nun wie folgt dar: Bis zu einem Einheitswert von € 65 500,-‐ werden 39 % als Gewinn angesetzt, die sogenannte Vollpauschalierung. In Österreich gibt es dementsprechend, aufgrund der extrem niedrigen Bemessung der Einheitswerte, kaum bäuerliche Betriebe die über einem Einheitswert von € 65.500,-‐ liegen.4
39% von € 65.500,-‐ sind ungefähr € 25.0000,-‐. Wenn man davon noch die diversen abziehungsfähigen Ausgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Pachtzinsen,...) wegrechnet, kommt man zu einem steuerlich relevanten Betrag der um die € 20.000,-‐ liegt.
Da die österreichischen Bauern allerdings noch das Privileg genießen, dass sogenannte Familiensplitting in Anspruch nehmen zu dürfen, muss man diesen Betrag durch zwei dividieren, was wiederum zur Folge hat, dass es pro Ehepartner zu einem steuerlich relevanten Betrag von ungefähr € 10.000,-‐ kommt, welcher in Österreich unter der Einkommensteuergrenze liegt.
1 Weiss in "Schwarzbuch Landwirtschaft", S. 122. 2 http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/618237/Aufschub-‐fuer-‐Landwirte_Einheitswerte-‐bleiben-‐gleich 3 Weiss in “Schwarzbuch Landwirtschaft”, S.123 4 Weiss in “Schwarzbuch Landwirtschaft”, S.125
20
Im Endergebnis führt dieses Modell dazu, dass es in Österreich kaum Bauern gibt die Einkommensteuern zaheln. Wenn man als Bemessungsgrundlage allerdings das reale Einkommen nehmen würde, würden kleine Bauern weiterhin kaum Steuern zahlen, da für sie bei entsprechendem Einkommen weiterhin die Einkommensteuerbefreiung nach dem EStG gelten würde. Bauern mit hohem Einkommen könnten aber endlich entsprechend ihrem tatsächlichen Einkommen besteuert werden.
21
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Moritz Klammer Der Bundeskongress möge beschließen:
KEINE STAATLICHEN KLEIDUNGSVORSCHRIFTEN
Die JuLis lehnen staatliche Vorschriften, wie sich Privatpersonen zu kleiden haben, in jeder Form ab. Sie reagieren damit ausdrücklich aber nicht ausschließlich auf immer wieder diskutierte Forderungen, die von manchen muslimischen Frauen getragenen Schleier oder angeblich zu freizügige Kleidung Jugendlicher zu verbieten. Solche Vorschriften würden die Freiheit eines einzelnen Menschen ohne Notwendigkeit unverhältnismäßig einschränken. Die gestellte Forderung bezieht sich nicht auf Berufsstände, in denen zur Repräsentationszwecken traditionell Uniformen getragen werden. (Etwa beim Bundesheer.) Ebenso richtet sie sich selbstverständlich nicht gegen Auflagen, die zum Zweck der Arbeitssicherheit oder der Hygiene erlassen wurden, sofern diese notwendig und angemessen sind und nicht eine bestimmte Bevölkerungsgruppe unverhältnismäßig diskriminieren.
Dem Argument, ein Verbot der Vollverschleierung würde muslimischen Frauen zu mehr Selbstbestimmung verhelfen, halten die JuLis entgegen: Es ist auch ohne ein solches Verbot in keinem Land der EU möglich, von seiner Ehepartnerin eine bestimmte Art der Bekleidung zu erzwingen. Im Gegenteil wäre ein solches Vorhaben seitens des Ehemannes — sofern es unter Androhung von Strafe erfolgt — strafbar. Besteht der begründete Verdacht, eine Frau würde zur Verschleierung gezwungen, kann dem also auch mit den vorhandenen Mitteln des Strafrechts hinreichend begegnet werden. Eine staatliche Vorschrift, sich unter Androhung von Strafe in einer gewissen Weise kleiden zu müssen oder nicht kleiden zu dürfen, würde dagegen genau jenem, bei Ehepartnern zurecht verurteiltem, Verhalten entsprechen.
22
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
KINDERRECHTE IN DIE VERFASSUNG
Die Jungen Liberalen fordern die Aufnahme der UN-‐Konvention über die Rechte des Kindes in die österreichische Bundesverfassung.
Der jetzige Zustand ist untragbar. Gerade Kinder sind aufgrund ihres Alters besonders gefährdet Opfer in Rechtsstreitigkeiten zu werden.
Ein besonderes Problem stellt sich darüber hinaus für sogenannte „unbegleitete Minderjährige“. Dabei handelt es sich um minderjährige Asylwerber, die ohne erwachsenes Familienmitglied nach Österreich kommen. Diese befinden sich ohnehin schon in einer unglaublich schwierigen Situation, welche dadurch, dass in Österreich keine Kinderrechte in der Verfassung verankert sind, noch verschlimmert sind, da man sie bei negativem Asylbescheid abschieben kann.
Deshalb fordern die Jungen Liberalen die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung, damit gerade den Schwächsten in unsere Gesellschaft die Rechte zugestanden werden die sie verdienen und brauchen.
23
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Julia Seidl Der Bundeskongress möge beschließen:
KMU EIGENKAPITALERHÖHUNGEN
Die Jungen Liberalen fordern die Schaffung von steuerlichen Anreizen für private Investoren um Eigenkapitalerhöhungen für KMU zu erleichtern. Dieser steuerliche Anreiz sollen in Form eines Freibetrages geschaffen werden, der dem privaten Investor die steuerliche Abschreibung eines Betrages bis zur Höhe von 50.000 Euro in fünf Jahren zu je 10.000 ermöglicht.
In Österreich waren 2009 299.000 KMU tätig, diese beschäftigten rund 2/3 aller Erwerbstätigen, ca. 62% aller Arbeitnehmer. Sie erzielten rund 57 % der Bruttowertschöpfung der marktorientierten Wirtschaft. Dabei stellen Kleinstbetriebe von 10 – 49 Mitarbeitern und mittlere (über 49 Mitarbeiter) die bedeutendsten Arbeitgeber dar .
Bei den Kennzahlen zur Unternehmensfinanzierung zeigt sich, dass Kleinstbetriebe (und mittlere Unternehmen ca. 38 % ihres Kapitals über Bankkredite finanzieren. Dementsprechend zeigt die Schuldentilgung in Jahren, dass Kleinst und Mittlere Unternehmen mit bis zu 8 Jahren, also 3 Jahre länger brauchen als große Unternehmen um Kredite zu tilgen (ebd.) .
Das bedeutet, dass für KMU die wichtigste Finanzierungsquelle der Bankkredit ist. Mit der geringen Eigenkapitalquote von ca. 10% (im Vergleich zu 35% von Großunternehmen), sinken für KMU jedoch die Chancen Kleinkredite über Bankfinanzierungen abdecken zu können. Zusätzlich steigen mit geringer Eigenkapitalhöhe die Zinsen für Bankkredite unverhältnismäßig stark an, da das Bankenrisiko höher ist. Diese Situation verschärfte sich schon durch die Richtlinie Basel 2 und wird durch Basel 3 härter. Bisher bestehende Finanzierungsmodelle wie Venture Capital, Beteiligungen, Business Angels und Haftungen greifen meistens nur bei höheren Investitionen von über 500.000 Euro und sind mit hohen Risiken für die Investoren und damit mit hohen Zinsen/Zahlungen für die KMU verbunden. Mikrokredite werden in Österreich nach länderspezifisch vergeben und spielen sich im Bereich bis 25.000 Euro (lt. EU Kommission) und zielen hauptsächlich auf Finanzierung von EPU ab und sind damit nicht relevant für den gegenständlichen Antrag. (Genaue Informationen über die bestehenden Förderungen und Unterstützungen aws, Tourismusbank )
Mit einer Erhöhung der Eigenkapitalquote kommen KMU wieder eher zu günstigen Bankkrediten um Investitionen zu tätigen um damit Ihre Bedeutung für die Österreichische Wirtschaft zu stabilisieren und auszubauen. Für private Investoren werden Kapitalanlagen in Unternehmen damit attraktiver und totes Kapital kann in das Wirtschaftswachstum investiert werden.
24
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Markus Wohlrab Der Bundeskongress möge beschließen:
LASST DEN WÄHLER SPRECHEN, NICHT ERST NACH 5 JAHREN!
a) Problem Es ist schon erstaunlich: SPÖ und ÖVP stritten die vergangenen Jahre darüber, wie mehr Demokratie möglich ist. Man könnte daraus schließen, dass zumindest im Grundsatz Einigkeit besteht: die Einbindung der Bevölkerung in politische Entscheidungsprozesse muss gestärkt werden.
In einem System der repräsentativen Demokratie (wie dem österreichischen) ist unbestritten, dass die regelmäßige Wahl der gesetzgebenden Körperschaft einen Grundpfeiler des demokratischen Prinzips bildet. Die Nationalratswahl garantiert die Rückkoppelung politischer Entscheidungsträger an den Willen des Volkes, ermöglicht neuen Bewegungen (wie jüngst geschehen!) „frischen Wind“ ins Parlament zu bringen und reizt zur politischen Debatte. Gerade in Österreich, wo die direktdemokratischen Instrumente relativ schwach ausgebaut sind, kommt den Wahlen zum Parlament eine umso größere Bedeutung zu.
Eine fünfjährige Legislaturperiode „verdünnisiert“ das demokratische Mitentscheidungsrecht, ohne dass hierfür eine ausreichend gewichtige Begründung ersichtlich wäre. Wahlen in Halbjahrzehnt – Abständen, deren gesetzliche Verankerung 2007 kaum öffentlich diskutiert wurde, stellen einen massiven Eingriff in die Verfassung dar, der – wenngleich verfassungsrechtlich noch zulässig – demokratiepolitisch höchst bedenklich erscheint. b) Lösung
Die Jungen Liberalen fordern aus obigen Gründen eine Rückkehr zum vierjährigen Wahlrhythmus bei den Nationalratswahlen, so wie dies auch in unseren deutschsprachigen Nachbarländern der Fall ist.
25
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Amir Ahmed Der Bundeskongress möge beschließen:
LIBERALES RAUCHGESETZ STATT UNTERNEHMERHETZ
Reform der Bestimmungen über das Rauchverbot in der Gastronomie (Tabakgesetz)
Die Jungen Liberalen fordern die Reformierung des bestehenden Rauchverbots in der Gastronomie, um den Ansprüchen der Eigenverantwortung mündiger Bürgerinnen und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts der Gewerbefreiheit und Eigentumsfreiheit der Unternehmer zu entsprechen. Rauchen gefährdet die Gesundheit, dies ist unbestritten. Aber auch Alkoholgenuss und Übergewicht gefährden die Gesundheit. Das Ziel liberaler Politik darf es nicht sein, mit Verboten und finanziellen Sanktionen zu reagieren. Staatliches Handeln darf es sich nicht zum Ziel setzen, mündige Menschen in all ihren Entscheidungen zu gängeln und zu bevormunden. Gegenwärtig sieht die Gesetzeslage (§ 13a Tabakgesetz) folgendes vor:
In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden Räumen dürfen Raucherzimmer eingerichtet werden. Diese Raucherbereiche dürfen maximal 50 % der für den Genuss von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze umfassen und der Inhaber hat sicherzustellen, dass der Tabakrauch nicht in die übrigen, mit Rauchverbot belegten Räume dringt. In Lokalen, in denen nur ein Gastraum zur Verfügung steht dessen Grundfläche weniger als 50 m² beträgt kann der Inhaber selbst entscheiden, ob das Rauchen gestattet wird, oder nicht. Diese Widmung ist mit einem Aufkleber im Eingangsbereich deutlich sichtbar zu machen.
Die gegenwärtige Gesetzeslage ist aus mehreren Gründen zu ändern:
1)Die Inhaber von Gaststätten, Kneipen oder Restaurants sollen selbst entscheiden, wie sie ihre Betriebe führen wollen. Solange Tabak ein legales Genussmittel ist, müssen Unternehmer im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährten Eigentums-‐ und Gewerbefreiheit entscheiden dürfen, welche legalen Genussmittel sie in Ihrem Betrieb anbieten.
2)Der jetzige Zustand führt zu dem absurden Ergebnis, dass es Unternehmern, im Sinne ihrer Geschäftsvision und Hausrecht, einerseits gestattet ist, Bekleidungsvorschriften zu erlassen bzw. einzelnen Gäste den Zutritt zu verweigern, andererseits aber verunmöglicht wird, je nach Bedarf des Marktes, den Konsum von legalen Genussmittel in ihren Räumlichkeiten anzubieten. Möchte ein Unternehmer daher z.B ein “Raucherstüberl” auf seiner Fläche von über 50 m2 gründen, so wird ihm das verunmöglicht, es ist gesetzlich verboten diese Zielgruppe anzusprechen. Auch
26
geschlossene / private Veranstaltungen, wie z. B. Familienfeiern, Betriebs-‐ oder Vereinsfeiern sind nicht ausgenommen.
3)Die Unterscheidung zwischen Betrieben mit einer Gastnutzfläche von mehr als 50 m2 und bis zu 50 m2 erfolgt völlig willkürlich und verzerrt den Wettbewerb zwischen Betrieben.
4)Der Umstand, dass Raucher in bestimmten Betrieben nicht mehr rauchen können, wirkt sich auf die Konsumationsdauer aus, in dem diese verkürzt wird und somit weniger konsumiert wird. Dies führt zu einem Rückgang an Umsatz und gefährdet Betriebe und Arbeitsplätze. Das Rauchverhalten verlagert sich somit von Bars und Diskotheken verstärkt in Wohnungen und Häuser, wo Kinder verstärkt Rauch ausgesetzt werden. 5)Das bestehende Verbot ist faktisch nicht vollziehbar und es ist absurd, Steuergeld dafür zu verschwenden, dass Behörden, wie Inquisitore, den Konsum von legalen Genussmitteln in nicht staatlichen Räumlichkeiten kontrollieren.
Ergebnis: Die Jungen Liberalen Fordern, dass Unternehmer eigenversantwortlich entscheiden sollen, welche legalen Genussmittel in ihren Betrieben konsumiert werden dürfen und das Kunden eigenverantwortlich entscheiden in welche Betriebe sie sich begeben. Der Inhaber eines Gastronomiebetriebes hat den Eingangsbereich seines Betriebes als Raucher, Nichtraucher oder Lokal mit Nichtraucher und Raucherräume zu kennzeichnen, um diese selbstbestimmte Wahl zu ermöglichen. Das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (§13 Tabakgesetz) und in Räumen die für Unterrichts-‐ und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke und schulsportliche Betätigung benützt werden (§12 Tabakgesetz) bleibt unangetastet. Die Jungen Liberalen sprechen sich dafür aus, verstärkt an Kindergärten und Schulen Präventionsarbeit zu betreiben.
27
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Stefan Windberger Der Bundeskongress möge beschließen:
MEHR DEMOKRATIE IN EUROPA
Wir JuLis anerkennen die historische Bedeutung der europäischen Integration, die in den letzten Jahrzehnten die Wiederherstellung und Sicherung von Frieden, Freiheit und Wohlstand ermöglicht hat. Wir begreifen Bestand und Weiterentwicklung einer demokratisch-‐rechtsstaatlich verfassten und marktwirtschaftlich-‐wettbewerblich ausgerichteten Europäischen Union als einzige Chance, im globalisierten Wettbewerb, der in sehr vielen Ländern anderer Kontinente schnelles Wirtschaftswachstum ermöglicht hat, das Erreichte zu sichern und die gewaltigen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen gemeinsam zu meistern.
Die JuLis setzen sich für ein Europa der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ein, in dem die in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union verankerten Werte von der Union und ihren Mitgliedstaaten respektiert werden. Dazu bedarf es auch eines starken Europäischen Parlaments als unmittelbarer Vertretung der UnionsbürgerInnen, das im Vertrag von Lissabon endgültig zum Mitgesetzgeber aufgerückt ist.
Trotz dieses formal eindrucksvollen Zuwachses an Kompetenzen, die vom Europäischen Parlament auch immer häufiger genutzt werden, scheint das Europäische Parlament, wie insbesondere die niedrige und ständig sinkende Wahlbeteiligung beweist, nicht die gleiche Akzeptanz als demokratisches Repräsentativorgan zu genießen, wie es etwa nationale Parlamente tun. Solange es nicht die demokratische Verantwortlichkeit europäischer Regierungsgewalt sicherstellen kann und Mindestgrundsätzen parlamentarischer Repräsentation genügt, wird sich daran wenig ändern. Wir JuLis fordern daher, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament von den UnionsbürgerInnen als zentrales Instrument zur Entscheidung über die künftige politische Ausrichtung der Arbeit der EU-‐Kommission genutzt werden kann. Pläne, dass alle europäischen politischen „Familien“ eigene Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten bei den Wahlen aufstellen, die im Vorfeld eine europaweite Kampagne mit klaren politischen Programmen führen, sind zur Herstellung demokratischer Verantwortlichkeit unbedingt zu unterstützen. Das wird ein zentrales Instrument sein, um den UnionsbürgerInnen zu vermitteln, dass ihre Stimme auf europäischer Ebene Gewicht hat. Die Umsetzung dieser Pläne kann auf Basis der geltenden Verträge sofort erfolgen. Zugleich ist darauf hinzuwirken, dass das Europäische Parlament Mindestgrundsätzen demokratischer Repräsentation genügt. Dies kann zum Teil nur auf dem Wege einer langwierigen, aber letztlich notwendigen Vertragsänderung erfolgen: Ohne Initiativrecht
28
kann das Europäische Parlament nie ein Vollparlament sein, dessen Einführung fordern wir daher. Auch die Verwirklichung proportionaler Repräsentation in Richtung annähernd gleichen Zähl-‐ und Erfolgswertes ist ein notwendiger Schritt, damit das Europäische Parlament von den darin gleichermaßen vertretenen UnionsbürgerInnen als repräsentativ-‐demokratisches Organ angenommen werden kann. Bei dieser Vertragsänderung ist auch sicherzustellen, dass der Sitz des Europäischen Parlaments am Sitz der ihr verantwortlichen Kommission und ihres Mitgesetzgebers, des Rates, liegt. Auch wenn in einer Europäischen Union von derzeit 28 Mitgliedstaaten eine Vertragsänderung ein schwieriges und äußerst langwieriges Unterfangen ist, kritisieren wir JuLis den in den letzten Jahren eingeschlagenen Weg der Regierungen, auf völkerrechtliche Vereinbarungen statt supranationaler Lösungen mit entsprechender Einbindung der Kommission und insbesondere des Europäischen Parlaments auszuweichen. ESM-‐Vertrag und Fiskalpakt basieren nicht nur auf dem Konzept von Hinterzimmer-‐Diplomatie, sie ermöglichen auch keine wirksame Mitwirkung und Kontrolle der in einem Europäischen Parlament repräsentierten UnionsbürgerInnen. Das intransparente und nicht supranational unter Einbindung des Europäischen Parlaments Zustandekommen des ESM-‐Vertrag lehnen wir entschieden ab.
29
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
MITWIRKUNGSPFLICHT BEINHALTET KEINEN FREIHEITSENTZUG
Die Jungen Liberalen lehnen die Einführung einer Mitwirkungspflicht für Asylwerber in der vorgesehenen Form entschieden ab. Das ein Asylwerber bei der Behandlung seines Asylantrages mitwirken muss ist selbstverständlich. Jedoch kann es nicht sein, dass Asylwerber die ersten 7 Tage in der Erstaufnahmestelle bleiben müssen, auch wenn er gar nicht an seinem Antrag mitwirken kann, da es sich zum Beispiel um einen Feiertag oder ein Wochenende handelt, an dem die Behörden geschlossen sind. Begründung: Durch die Mitwirkungspflicht wird eine Präventivhaft für Asylwerber eingeführt, die einen unerlaubten Freiheitsentzug darstellt.
30
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Amir Ahmed Der Bundeskongress möge beschließen:
NEIN ZUM §209 STGB LIGHT – REFORMIERUNG DES §207B STGB
Der § 207b StGB wurde von der schwarz-‐blauen Regierung implementiert, nachdem der menschenrechtswidrige § 209 StGB (Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen einer volljährigen Person und einer mündigen minderjährigen Person (= 14-‐17) vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Zusammengefasst sollen nun durch den § 207b aber gewisse „Missbrauchsfälle“ erfasst werden. Vereinfacht sind diese: Abs 3) sexuelle Handlungen die durch Entgelt „verleitet“ wurden (sogar bis zum 18.Lebensjahr), Abs 1) Ausnutzen „mangelnder Reife“ (bis 16) und Abs 2)Ausnutzen einer „Zwangslage“ (bis 16). Der § 207b StGB wurde entgegen den Stimmen der Fachwelt (u.a Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung -‐ ÖGS) und der Jugendvertreter beschlossen. Mehrere parlamentarische Anfragen haben ergeben, dass der § 207b StGB unverhältnismäßig oft gegen Homosexuelle vollzogen wird, da die schwammige Bestimmung der „mangelnden Reife“ (Abs 1) Missbrauch Tür und Tor öffnet und dieser Missbrauch durch die Praxis weitgehend dokumentiert ist. Seit dem Jahr 2006 liegen keine weiteren Daten vor, da Justizministerin Karl beharrlich weitere parlamentarische Auskünfte verweigert hat.
Aber auch der Begriff „Entgelt“ im dritten Absatz des § 207b StGB ist unabhängig von der sexuellen Orientierung mehr als problematisch, da unter „Entgelt“ bereits eine Einladung zum Abendessen oder eine sonstige Einladung subsumiert kann. Selbst Sozialarbeiter weisen darauf hin, dass Jugendprostitution ein soziales, aber kein Problembereich des Strafrechts ist, da Jugendliche überwiegend nicht aus Zwang sondern aus ihren Lebensumständen heraus, aus eigener Entscheidung entgeltlichen Sex anbieten. Die Jungen Liberalen fordern, die ersatzlose Streichung der Absätze 1) und 3) des § 207b StGB, da die Praxis, die in den Expertenhearings getätigten Befürchtungen bestätigt hat, da hier eine Anti-‐Homosexuellenbestimmung durch die Hintertür implementiert wurde, die aber auch unabhängig von der sexuellen Orientierung, wegen der schwammigen Tatbestandsmerkmale, allein schon aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen ist.
31
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
PASSIVES WAHLRECHT FÜR BUNDESPRÄSIDENTSCHAFTSWAHL
Die Jungen Liberalen fordern, dass Art. 60 B-‐VG wie folgt abgeändert wird: Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die unsachliche Differenzierung, dass man zwar ab Vollendung des 18. Lebensjahres in den Nationalrat gewählt werden darf, aber nicht zum Bundespräsident, ist abzulehnen. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, dass Mitglieder von regierenden oder ehemals regierenden Häusern von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine Regelung die nicht mehr zeitgemäß ist und dementsprechend abgeschafft werden soll.
32
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
PLÄDOYER FÜR DIE GRUPPENBESTEUERUNG
Die Jungen Liberalen sehen in der Gruppenbesteuerung eine wichtige volkswirtschaftliche Maßnahme des Gesetzgebers und lehnen daher eine Abschaffung aufs entschiedenste ab.
Abgesehen davon ist eine ersatzlose Abschaffung der Gruppensteuer rein juristisch gesehen gar nicht möglich, da der EuGH in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgestellt hat, dass zumindest ein Verlustausgleich von endgültigen Verlusten innerhalb der EU möglich sein muss. Österreich lässt eine Berücksichtigung der Auslandsverluste allerdings schon im Jahr der Verlustentstehung zu. Selbstverständlich nur unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung im Falle zukünftiger Aufholung durch Gewinne im Ausland. Dieser Vorteil ist zwar vom Unionsrecht nicht gefordert, es ist jedoch für eine kleine Volkswirtschaft wie Österreich, die von Expansionen in Auslandsmärkte abhängig sind, enorm wichtig Auslandsinvestitionen zu unterstützen. Deren Erschließung führt aber nur allzu häufig zu Verlusten, die leichter zu verkraften sind, wenn die verlustbedingte Steuererleichterung im Zeitpunkt des ausländischen Markteintritts, und nicht erst Jahre später, wenn Endgültigkeit eingetreten ist, gewährt wird.
Österreich könnte allenfalls die Gruppenbesteuerung in Bezug auf Drittländer abschaffen. Die Jungen Liberalen sehen aber auch hier keine Handlungsnotwendigkeit. Die Abschaffung würde nur eine sehr kleine Gruppe von internationalen Unternehmen treffen. Den Jungen Liberalen erscheint es alles andere als sinnvoll, gerade eine kleine Gruppe von Unternehmen, die global agieren, durch die Nichtverwertbarkeit ihrer Auslandsverluste zu benachteiligen. Die logische Konsequenz einer solchen Benachteiligung wäre, dass diese Unternehmen ihren Unternehmenssitz ins Ausland verlegen würden was wiederum den Verlust von Arbeitsplätzen in Österreich bedeuten würde.
33
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Nikolaus Scherak Der Bundeskongress möge beschließen:
PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK ERLAUBEN
Die Jungen Liberalen fordern die begrenzte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in Österreich.
Bei der Präimplantationsdiagnostik handelt es sich um eine Untersuchung die bei in Reagenzgläsern erzeugten Embryonen angewendet wird. Die PID stellt Methoden zur Verfügung, um schwerwiegende Krankheiten eines in vitro befruchteten Embryos, bzw. eine drohende Tot-‐ oder Fehlgeburt, bereits vor der Einpflanzung in den Mutterleib feststellen und gegebenenfalls von einer Verpflanzung absehen zu können.
Momentan ist in Österreich nur die Pränataldiagnostik erlaubt. In diesem Fall werden Embryonen, die sich schon im Mutterleib befinden, auf Erbkrankheiten hin untersucht. Sollte eine solche schwerwiegende Erbkrankheit dabei festgestellt werden, besteht die Möglichkeit für die Mutter abzutreiben, da entsprechend der Fristenlösung, eine solche Abtreibung in Österreich straffrei ist.
Die momentane Regelung ist insofern äußerst unbefriedigend, als dass man Frauen, bei denen eine natürliche Schwangerschaft nicht möglich ist, und die sich für eine In-‐Vitro-‐Fertilisation entscheiden, zumutet, obwohl sie über eine etwaige Gefahr einer Vererbung einer schwerwiegenden Krankheit Bescheid wissen, dass sie zuerst eine Schwangerschaft mittels In-‐Virtro-‐Fertilisation beginnen, um erst dann im Stadium der Schwangerschaft den Embryo auf etwaige Erbkrankheuten zu untersuchen, anstatt schon im vorhinein zu erlauben, dass man einen In-‐Vitro gezeugten Embryo auf solche Erbkrankheiten untersucht.
Mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik würde die Möglichkeit bestehen, den im Reagenzglas erzeugten Embryo schon vor der Implantation in den Mutterleib auf entsprechende Erbkrankheiten zu untersuchen. Dadurch würde man Frauen, die sich nicht in der Lage sehen ein Kind mit einer schwerwiegenden Erbkrankheit aufzuziehen, nicht in die schwierige Situation bringen, mit einem kranken Embryo schwanger zu werden, den sie dann, aufgrund dieser schwerwiegenden Erbkrankheit bzw. aufgrund einer drohenden Tot-‐ oder Fehlgeburt, abtreiben, sondern ihnen die Möglichkeit geben, schon vor Beginn einer Schwangerschaft darüber zu entscheiden, ob sie eine solche Schwangerschaft eingehen wollen, oder nicht. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastung einer Abtreibung bzw. Tot-‐ oder Fehlgeburt, ist es auf jeden Fall sinnvoller bei einer künstlichen Befruchtung schon im Vorhinein festzustellen ob es sich um einen kranken Embryo handelt oder nicht, anstatt einen kranken Embryo einzusetzen, und dann erst mittels der PND festzustellen ob der Embryo eine Erbkrankheit hat oder nicht. Über die Zulassung einer PID im Einzelfall soll eine eigens dafür eingerichtete Ethikkommission entscheiden.
34
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Markus Wohlrab Der Bundeskongress möge beschließen:
RECHTSSTAATLICHES VERFAHREN IM RECHTSSTAAT
a) Problem Um sich im Verwaltungsverfahren als Betroffener wehren zu können, ist eines fast immer unerlässlich: Akteneinsicht. Die derzeitige Gesetzeslage (§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) räumt der Behörde einen bedenklich weiten Spielraum ein, die Akteneinsicht zu verweigern. Dieses Problem wurde von der Lehre längst erkannt.1 Derzeit sind drei Verweigerungsgründe gesetzlich verankert:
-‐ Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen. -‐ Gefährdung der Aufgaben der Behörde.
-‐ Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks.
Alle diese Gründe sind „äußerst unpräzise“ (Hengstschläger). Eine Reform dieser für ein rechtstaatliches Verfahren grundlegenden Norm erscheint überfällig.
b) Lösung
aa) Aus den oben genannten Gründen setzen sich die Jungen Liberalen für eine Präzisierung bzw. Verengung der Verweigerungsgründe ein. Einen Orientierungspunkt bietet die Regelung zur Akteneinsicht im Strafprozess. Diese darf demnach nur dann beschränkt werden, wenn BESONDERE Umstände befürchten lassen, dass durch sofortige Kenntnisnahme bestimmter Aktenstücke der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Hinkünftig soll sich die Behörde nicht mehr „allgemein“ auf die Gefährdung ihrer Aufgaben berufen können. Es müssen konkret benennbare Anhaltspunkte vorliegen, die (im Fall der Akteneinsicht) auf eine Vereitelung des Ermittlungszwecks schließen lassen.
bb) Derzeit ist ein (abgesondertes) Rechtsmittel gegen die Verweigerung auf Akteneinsicht nicht möglich. Dies zu rechtfertigen mit der „Beschleunigung“ des Verfahrens erscheint bei einem solch wesentlichen Recht unverhältnismäßig. Ein Betroffener soll nicht das Risiko (insbesondere die Kosten) der Berufung auf sich nehmen müssen, um das zu bekommen, was man ihm womöglich bereits in 1. Instanz hätte gewähren müssen: volles rechtliches Gehör – einschließlich der Akteneinsicht. Die Jungen Liberalen setzen sich daher für die Verpflichtung der Behörde ein, im Falle der Verweigerung der Akteneinsicht einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, der gesondert anfechtbar zu sein hat. 1 So etwa bei J. Hengstschläger: Verwaltungsverfahrensrecht. Ein systematischer Grundriss. 4. Auflage, S. 116ff.
35
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Stefan Windberger Der Bundeskongress möge beschließen:
REFORM DER AUßEN-‐ UND SICHERHEITSPOLITIK
Die Jungen Liberalen fordern eine grundlegende Neuausrichtung der Gemeinsamen Außen-‐ und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union.
In Anlehnung an Henry Kissingers „Who do I call if I want to call Europe?” fordern die JuLis, dass die Europäische Union mit einer starken Stimme auf der internationalen Bühne auftritt. Als Befürworter einer fiskalischen und politischen Integration Europas mit der Vision eines Zusammenschlusses der Mitgliedsstaaten zu den Vereinigten Staaten Europas ist eine Reform der GASP daher wünschenswert.
Die JuLis fordern eine Reform der GASP mit folgenden Zielen: · Umwandlung der Position des Hohen Vertreters für Außen-‐ und Sicherheitspolitik in einen EU-‐Außenminister mit entsprechenden Zuständigkeiten
· Konsolidierung und Erweiterung der Kompetenzen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)
· Integration der nationalen Streitkräfte und des Eurokorps zu einer gemeinsamen Europaarmee Derzeit legt der Europäische Rat und somit die einzelnen Staats-‐ und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten die Leitlinien des GASP fest, während die Außenminister der Mitgliedsstaaten einzelne Beschlüsse im Rat der EU formulieren. Die Gestaltungskompetenz der Hohen Vertreterin für Außen-‐ und Sicherheitspolitik ist nicht zuletzt durch das Einstimmigkeitsprinzip im Europäischen Rat sowie dem Rat der EU massiv eingeschränkt.
Die Jungen Liberalen fordern die Einführung der Position eines EU-‐Außenministers anstelle eines Hohen Vertreters, welcher zudem über ein gestärktes Initiativ-‐ und Vetorecht im Europäischen Rat verfügen soll. Zur Stärkung der Zuständigkeiten dieser Personen sollten sowohl Leitlinien als auch einzelne Beschlüsse des GASP zukünftig mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden können. Im Gegenzug ist ein Vetorecht des Europäischen Parlamentes mittels einfacher Mehrheit denkbar.
Die JuLis unterstützen weiters eine klare Stärkung des EAD. Die Kompetenzen der Vertretungen der EU im Ausland sollen erweitert werden, da z.B. die gemeinsame Ausgabe von Visa durch die „EU-‐Botschaften“ zu einem gerechteren Vergabeprozess und Kosteneinsparungen führen würde. Konsularische Tätigkeiten sollten daher von den Mitgliedsstaaten auf europäische Ebene übertragen werden. In einem weiteren Schritt ist auch ein verpflichtender und institutionalisierter Austausch sämtlicher Informationen in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen den
36
Außenministerien und Botschaften wünschenswert (vor allem betrifft dies die Vetomächte im UN-‐Sicherheitsrat, Großbritannien und Frankreich).
Die JuLis stehen einer schrittweisen Integration der nationalen Streitkräfte der Mitgliedsstaaten zu einer europäischen Armee positiv gegenüber. Diese würde die europäische Verteidigungsbereitschaft und eigenständiges Krisenmanagement massiv stärken und auch zu einer deutlichen Kostenreduktion durch gemeinsamen Einkauf und Skaleneffekte führen. Denkbar ist eine Berufsarmee unter Einbeziehung vorhandener Strukturen wie des Eurokorps sowie der EU Battlegroups. Die US-‐dominierte NATO steht nach Ende des kalten Krieges und vor allem im Hinblick auf den massiven Missbrauch des Vertrauens der europäischen Partner im Zuge des NSA-‐Skandals im Widerspruch zu einer geeinten europäischen Außen-‐ und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten sind daher angehalten, ihr Engagement innerhalb der NATO zugunsten einer gemeinsamen Europaarmee zu reduzieren, wobei die USA weiterhin einen bevorzugten Partner der EU auf anderen Ebenen darstellen sollten.
37
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Amir Ahmed Der Bundeskongress möge beschließen:
S.O.S. RECHTSSTAAT – AUFWERTUNG DES PRIVATSACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS IM STRAFVERFAHREN
Oftmals sind Richter bzw. Vorsitzende eines Schöffensenats darauf angewiesen, eine weitere Person mit notwendiger Sachkunde dem Verfahren beizuziehen. Diese Sachverständige sind gem. § 126 StPO zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Die Bestellung erfolgt im Ermittlungsverfahren grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft , für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durch das Gericht.
Rechtsstaatlich befremdlich, ist der Umstand, dass jene Sachverständige, die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellt wurden, auch im Hauptverfahren, als Sachverständige herangezogen werden. Dies ist zwar kostensparend, bedeutet aber nichts anderes, als dass jener Sachverständige, der zur hinreichenden Aufklärung im Ermittlungsstadium beigetragen hat und dessen Wissen somit, zur Anklageerhebung erforderlich war und zu dieser Beigetragen hat, gleichzeitig im Hauptverfahren, seine Sachkunde vermitteln soll, damit das Gericht sein Urteil fällen kann.
Zweifelsfrei wird der durch die Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige, im Hauptverfahren nichts anderes erstatten, als bereits im Ermittlungsverfahren und ist somit de facto nicht Organ des Gerichts, sondern mittelbar über die Staatsanwaltschaft, Partei des Verfahrens. Nach § 126 (4) StPO begründet die Bestellung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ausdrücklich keinen Befangenheitsgrund, was nach der jüngsten Judikatur des EGMR (e contrario) meschenrechtswidrig sein könnte C.B. v Austria (Urteil 13.04.2013). Es ist dem Verteidiger/Angeklagten zwar möglich, über gezieltes Befragen, Zweifel am Gutachten des Sachverständigen zu begründen, ein weiterer Sachverständiger ist vom Gericht aber nur dann zu bestellen (§127 Abs 3 StPO) , wenn das Gutachten unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt. Dies zu beweisen gelingt in der Praxis in den seltensten Fällen. Dem Verteidiger werden hierbei zusätzlich noch Steine in den Weg gelegt, da er dem Verfahren zwar einen Privatsachverständigen beiziehen kann, der diesem dann bei der Befragung des Sachverständigen assistiert, eine direkte Befragung von Sachverständigen zu Sachverständigen, ist nicht vorgesehen, was
38
zu einem absurden “chinesischen Flüstern/Souflieren” führt, was mit einem modernen Strafverfahren nicht vereinbar ist.
Ein außergerichtlich erlangtes Privatsachverständigengutachten wird in der Verhandlung nicht verlesen, es besteht auch keine Möglichkeit den Privatsachverständigen als Zeugen zu beantragen (mit der Ausnahme von Befundaufnahmen), da Zeugen nur über eigene Wahrnehmungen berichten, aber keine Rückschlüsse ziehen dürfen. Somit findet ein Privatsachverständigengutachten, im Gegensatz zum Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen, keinen Einzug in das Hauptverfahren.
Die Jungen Liberalen Fordern, dass im Strafprozess Waffengleichheit hergestellt wird, in dem das Gericht zwingend einen Sachverständigen bestellen muss, der im Ermittlungsverfahren noch nicht berufen wurde und somit nach Erhebung der Anklage, ein Sachverständiger zum Zug kommt, der unbefangen seine Fachkunde vermitteln kann. Der Angeklagte/Verteidiger muss einen Rechtsanspruch darauf haben, dass ein Privatsachverständigengutachten als Beweismittel zugelassen und im Verfahren verlesen wird und somit in das Verfahren einbezogen wird. Das erkennende Gericht, hat dann die Möglichkeit anhand mehrerer Sachverständigengutachten die Beweiswürdigung zu vollziehen und jenen wissenschaftlichen Argumenten Glauben zu schenken, die schlüssiger und fundierter sind. Die Jungen Liberalen fordern des Weiteren, dass der gem. § 249 Abs 3 StPO beigezogene Privatsachverständige, ein unmittelbares Fragerecht hat.
39
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Lukas Lerchner Der Bundeskongress möge beschließen:
SPENDENABSETZBARKEIT STATT KULTURBEITRAG
Statt bisher einfach Steuern für die Kultur und Sport zu zahlen sollen die Bürger dazu ermöglich werden, die gleichen Beträge selbständig an ausgewählte Organisationen zu spenden. Für diesen Spendenbetrag erhalten sie eine Reduktion der Steuer. Es muss natürlich eine staatliche Kontrollfunktion geben, die die Liste an Organisationen überprüft um Missbrauch zu vermeiden.
Wir glauben an den mündigen Bürger daher soll er auch die Möglichkeit haben selbständig zu entscheiden wer das Steuergeld bekommt. Dies wird dazu führen dass sich Kultureinrichtungen und Sportvereine um eine möglichst offene Wirkweise bemühen werden daher wird sich das Angebot verbessern.
40
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Lukas Lerchner Der Bundeskongress möge beschließen:
UNIVERSITÄRE AUSBILDUNGSPFLICHT FÜR BEAMTE
Da die Aufgabenentwicklung in den öffentlichen Bereich stetig steigt, braucht die Republik hoch qualifizierte Beamte. Viele unsere europäischen Nachbarn setzen bereits heute eine Bachelor als Mindestqualifikation für Sachbearbeiter voraus. Eine universitäre Ausbildung in „Public Management“ vergleichbar mit der „Kennedy School of Goverment“ oder der ENA (Ecole National de Administration) soll eingerichtet werden. Eine abgeschlossene Ausbildung an dieser Institution soll Vorrausetzung für höhere Anstellungen in der Verwaltung im öffentlichen Bereich sein. Diese Studien sollen auch berufsbegleitend möglich sein um jetzigen öffentlichen Bediensteten in der Zukunft Aufstiegschancen zu ermöglichen. In den Augen der Jungen Liberalen sprechen zwei Gründe hauptsächlich für diese Einrichtung:
1.) Lässt sich öffentliche Verwaltung nicht rein auf eine juristische Materie beschränken es gibt wirtschaftliche und politische Auswirkungen genauso, deswegen erscheint uns die Beschränkung auf die rechtswissenschaftlichen Ausbildungen als zu eng.
2.) Könnte damit eine Qualitätssteigerung im öffentlichen Dienst stattfinden. Da einerseits das allgemeine Level der Ausbildung gehoben wird und anderseits vergleichbare Kriterien für eine Anstellung im öffentlichen Dienst gäbe und nicht etwaiger Nepotismus oder die Farbe des Parteibuches über die Stelle entscheiden könnte.
41
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Ivan Prandzhev Der Bundeskongress möge beschließen:
WIRTSCHAFTSVERBÄNDE STÄRKEN
Als eine liberale Partei, die den Grundrechten und dem Individualismus verpflichtet ist, sprechen wir uns natürlich gegen Kammerzwang und für ein Austrittsrecht aus den gesetzlichen Interessensvertretungen aus. Solange die politische Durchsetzung dieses Ziels auf sich warten lässt (der Kammerzwang in der WKO und in AK ist in der Verfassung verankert), möchten wir für die freiwilligen Interessensvertretungen mehr Freiheit und Einfluß durchsetzen. Jetzt schon geht die der Kollektivvertrag der freiwilligen Interessensvertretung dem Kollektivvertrag der gesetzlichen Interessensvertretung mit Pflichtmitgliedschaft vor. Während aber für die Kollektivvertragsfähigkeit der Gewekschaften geringere Voraussetzungen bestimmt sind, müssen die Wirtschaftverbände auf Dienstgeberseite einen Einfluß nachweisen können, der die gesamte Branche bestimmen kann, der somit einer Monopolstellung gleich käme und den nur wenige erreichen können.
Während sich der ÖGB als freiwillige Interessensvertretung auf Dienstnehmerseite eine entscheidende Rolle bei den Tarifverhandlungen spielt, können das in Österreich auf Arbeitgeberseite nur die Industriellenvereinigung und wenige andere Wirtschaftsverbände tun. Wir sprechen uns daher für eine klare Herabstufung der Voraussetzungen für die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit an Wirtschaftverbände aus. Diese soll auch für kleiner Gruppen zumutbar sein und Wettbewerb zulassen.
42
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Bernhard Bair Der Bundeskongress möge beschließen:
ZWEISPRACHE VERWALTUNG (DE/EN) IN ÖSTERREICH
Wir fordern eine Sprachenvielfalt in Europa, und auch in Österreich, und fördern die sprachliche Positionierung Europas weltweit.
Englisch wird von etwa 380 Millionen Menschen als Muttersprache gesprochen, und ist die offizielle Sprache in vielen internationalen Organisationen.
Um die massive Bürokratie in Österreich für zuziehende Personen einfacher verständlich zu machen, fordern die Julis eine durchgehende zumindest zweisprachige, Deutsch und Englisch, Verwaltung.
Im Moment sind, besonders in Wien, schon einige Formulare bzw. Informationen, unter anderem auf der e-‐Government Seite, in mehreren Sprachen (zB aus Nachbarländern oder klassischen Immigrationsländern) verfügbar. Was die Julis fordern, ist eine durchgehende Zweitsprache. Wir fordern zwingende Englisch Kenntnisse (verhandlungssicher: CEF C1) für alle Mitarbeiter der nationalen und regionalen Verwaltungsorgane (Bund, Länder und Gemeinden) sowie anderen öffentlichen Bereichen (zB Krankenhäusern).
Wir erhoffen uns dadurch einen verstärkten Zustrom von hoch qualifizierten Arbeitern, sowie eine Internationalisierung eines Teils der Bevölkerung.
43
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Clemens Böck Der Bundeskongress möge beschließen:
ÄNDERUNGSANTRAG BÜRGERGELD
Der Arbeitsanreiz im Modell des liberalen Bürgergelds soll erhöht werden, indem statt -‐ wie im bisherigen Beschluss -‐ 70% nur 50% der Differenz zwischen Einkommen und Freibetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden. Im Gegenzug soll der Freibetrag von den derzeit vorgesehenen 13.000 auf 16.000 bis 18.000 Euro jährlich angehoben werden. Somit steigt für den/die geringverdienende_n Bürger_in der insgesamt zur Verfügung stehende Geldbetrag pro zusätzlich verdienten 1.000 Euro um 500 Euro statt nur 300 Euro jährlich.
44
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Ivan Prandzhev und Benjamin Zavlak Der Bundeskongress möge beschließen:
ÄNDERUNGSANTRAG INTEGRATION UND POLITIK
Folgender Absatz ist zu Streichen: „Wir sprechen uns gegen staatliche Bekleidungsvorschriften (Burka-‐ und/oder Kopftuchverbot), gegen Abstimmungen über Bauwerke mit religiösem Symbolgehalt (Minarettverbot) und sonstige Interventionen in die selbstbestimmte Religionsausübung entschieden aus. “
Der Text zum Kapital “2) Schule und Bildung” ist durch Folgenden zu ersetzen:
“Der Schulunterricht hat im Fach “Philosophie, Ethik und Religion” unter anderem die Hintergründe und die verschiedenen historischen Entwicklungsstufen der Weltreligionen zu diskutieren und sie stets auch auf die jeweiligen sozio-‐ökonomischen Zusammenhänge einzugehen.
Die Lehrkräfte müssen auf die Arbeit mit Kindern mit Migrationshintergrund vorbereitet werden. An Schulen mit einem Anteil an Kindern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch von über 20% 10% ist die Institution des schulischen Integrationsbeauftragten einzurichten. Als Kompetenzstelle für Integration soll damit mindesten eine speziell dafür ausgebildete Lehrkraft Lehrern, Kindern und Eltern Informationen und Ratschläge anbieten und Probleme rechtzeitig kommunizieren. Die Republik muss sich aktiv an Pädagoginnen und Pädagogen mit sichtbarem Migrationshintergrund wenden und sie zur Ausübung des Lehrberufs ermutigen. Damit soll ohne Einführung einer Migrantenquote der Anteil von Lehrkräften mit Migrationshintergrund gesteigert werden. Kinder dürfen nicht mit dem Eindruck aufwachsen, dass Migration nur auf der unteren Seite eines hierarchischen Verhältnisses (Lehrkraft – Kinder) möglich ist.
Die Schüler und Schülerinnen sollen auch an aktiv und altersadäquat an die Vielzahl unterschiedlicher Kulturen und der damit einhergehenden Bräuche, Sitten und Gepflogenheiten ihrer Mitmenschen, dies inkludiert auch die Österreichische, herangeführt werden. Hierdurch soll weitgehend eine größere Toleranz und Akzeptanz gegenüber sich unterscheidenden Eigenschaften und Charakteren erreicht und diese ebenso als vielseitig Vorteilhaft und Wertvoll erachtet werden. Dies dient nicht nur einer positiven Persönlichkeitsentwicklung von Kindern mit Migrationshintergrund sondern der gesamten Schülerschaft.
45
Durch Aufzeigen merklicher und unscheinbarer kultureller Unterschiede können auch entscheidende Hindernisse und gegenseitige Missverständnisse während des Integrationsprozesses beseitigt werden. Demnach ist noch einmal auf die notwendige, besondere Schulung der verantwortlichen Lehrkräfte hinzuweisen.
Die Deutschkurse für Schulkinder müssen ausgebaut und insbesondere intensiviert werden. Insbesondere sind die Angebote im Kindergarten und in der Vorschulzeit an Deutschkursen auszubauen, da Kinder in diesem Alter besonders leicht Sprache erlernen. Zusätzlich wäre es sinnvoll, auch in der Vorschule bzw. in der Kindergartenzeit Integrationsbeauftragte einzusetzen.
Der Mutterspracheunterricht ist auszubauen. Eltern sind Gutscheine anzubieten, die sie bei privaten, dafür zertifizierten Instituten einlösen können.
Die Schulen haben hier Ressourcen (zB nachmittags leerstehende Klassenzimmern) zur Verfügung zu stellen, um die Kosten in Grenzen zu halten.” Der Text zum Kapital “4) Partizipation und Institutionen” ist durch Folgenden zu ersetzen:
Das Staatssekretariat für Integration muss budgetär und personell aufgewertet und in das Bundeskanzleramt eingebettet werden. Von dort aus kann es koordinierte Maßnahmen durch alle Ministerien und nicht bloß durch das Innenministerium initieren und damit verschiedene Schauplätze der Integrationspolitik wahrnehmen: Bildung, Wirtschaft, Soziales u.a.
Die Politik kann die Integration von Migrantinnen und Migranten stimulieren und beschleunigen, indem sie diesen ein Wahlrecht auf allen Ebenen gewährt. Wir halten es für gerecht, dass Menschen, die aktiv unsere Gesellschaft mitgestalten, auch durch das Parlament vertreten werden. Wir halten es ferner für untragbar, wenn das Wahlrecht breite Schichten der Gesellschaft nicht nur ausschließt, sondern sie damit auch zu angenehmen Sündenbock macht – Politikerinnen und Politiker, die gegen Nichtwahlberechtigte hetzen, haben deutlich weniger zu verdienen. Dieser systemische Mangel führt dazu, dass Xenophobie gerade zu „günstig“ wird, und muss aufgehoben werden.
Um Missbrauch zu vermeiden, muss das aktive Wahlrecht für Drittstaatsangehörige dennoch an einem vierjährigen kontinuierlichen Wohnsitz in Österreich gebunden werden. Das passive Wahlrecht muss möglichst ausgeweitet haben. Denn Einschränkungen des passiven Wahlrechts sind vor allem Einschränkungen des Volkswillens – es wird nicht bloße einer Person die Chance zu kandidieren weggenommen, es werden vor allem Millionen Wahlberechtigte um die Möglichkeit gebracht, diese Person zu wählen. Ob auch EU-‐Bürgerinnen und EU-‐Bürger oder auch Drittstaatsangehörige Österreich regieren und gestalten dürfen, soll die Wahlbevölkerung entscheiden. Die bereits geltende Wahlhürde -‐ die Bedingung binnen kurzer Zeit gewisse Anzahl von Unterstützungserklärungen vorzulegen, halten wir für
46
ausreichend, um unseriöse Antritte zu verhindern.
Wir halten eine Reform des Staatsbürgerschaftsrechts für überfällig.
Zum einen müssen Doppel-‐ und Mehrstaatsbürgerschaften im österreichischen Recht möglich werden. Dies wird auch der Identität vieler Österreicherinnen und Österreicher entsprechen, die grenzüberschreitend denken und handeln. Das besondere Treueverhältnis zwischen Staat und Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wird dadurch nicht gestört, weil heute -‐ im Gegensatz zum Verständnis im Zeitalter der Entstehung des noch geltenden Staatsbürgerschaftsrechts, Staaten miteinander zusammenarbeiten und sich im Wettbewerb der Globalisierung gegenseitig zum Fortschritt verhelfen.
Wir halten es für richtig, die Staatsbürgerschaftstests dahingehend umzugestalten, dass nicht mehr Fakte (z.B. historisches Wissen) abgeprüft werden, sondern „Werte“. Denn die Identifikation einer Person mit einem Staat verläuft in der Regel eben entlang der „Werte“ die beide teilen. Für uns stellen sich dabei aber folgende Fragen: Um welche Werte geht es denn eigentlich? Wer legt sie fest? Wer ist zuständig dafür, dass die abgeprüften Werte aktuell bleiben? Denn Werte, wie alles andere, sind im kontinuierlichen Wandel. Wer interpretiert die bereits festgelegten Werte und wendet sie auf den Einzellfall an?
Unserem Bekenntnis zum Rechtsstaat kann es nur entsprechen, dass es hier ausschließlich um jene Werte handelt, die in der Rechtsordnung der Republik verankert sind. Sonst würde sich die Frage stellen, warum neue Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Werte teilen müssen, zu denen Menschen mit österreichischer Nationalität nicht verpflichtet sind. Diese unterschiedliche Behandlung wird auch kaum dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz entsprechen können.
Da aber die Rechtsordnung wie jeder andere Text eine Frage der Auslegung ist, kann es nicht sein, dass die Werte, die sie verkörpert, von Menschen festgelegt und auf den Einzelfall (bei einem konkreten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) angewendet werden, die dafür nicht qualifiziert sind. An der Ausgestaltung und Durchführung der Staatsbürgerschaftstests müssen federführend Richterinnen und Richter beteiligt werden, denn nur denen traut die Republik zu, dass sie über die Qualifikation zur verbindlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsordnung verfügen. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss in Zukunft vor der Justiz geschehen.
Das Kapital “6) Standort Österreich im Internationalen Wettbewerb” soll hinzugefügt warden:
Als eine liberale Bewegung bekennen wir uns zu Globalisierung als Prozess, bei dem Herkunft eine immer geringere Rolle spielt und Menschen frei werden, auf andere Eigenschaften Wert zu legen. Dies gilt immer mehr im Bereich des Waren-‐, Dienstleistungs-‐ und Kapitalverkehrs. Das globale System der Welthandelsorganisation und eine enorme Anzahl an regionalen Handelsabkommen sorgen dafür, dass die
47
Früchte der menschlichen Arbeit im Ausland nicht diskriminiert werden. Leider gilt das nicht im Bereich der Personenfreizügigkeit – eine Freiheit, die innerhalb der Europäischen Union als Grundpfeiler der Europäischen Integration verankert ist. Langfristig gilt es anzustreben auch Menschen bei der Auswahl ihres Standortes nicht diskriminiert werden und Herkunft und andere Merkmale, die man weder verschulden noch irgendwie ändern kann, eine Rolle spielen.
Ein Wettbewerb der Standorte um die „besten Köpfe“ findet aber jetzt schon statt. Österreich kann das nicht ignorieren und hat im Namen seiner eigenen Zukunft anzustreben, dass Menschen mit nachgefragten Qualifikationen sich für Leben und Karriere hier entscheiden. Die Rot-‐Weiß-‐Rot-‐Karte war grundsätzlich ein wichtiger und lobenswerter Schritt in diese Richtung. Ihre Ausgestaltung bleibt leider sehr mangelhaft und hat dazu geführt, dass nicht einmal ein Fünftel der angestrebten Anzahl an qualifizierter Personen sich für Österreich entschieden hat. Abgesehen von einer Aufwertung der Kommunikation über die Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer und Botschaften der Republik und abgesehen von den Reformen (im Steuer-‐, Verwaltungs-‐, Bildungswesen etc.), die wir als Staat machen müssen, um attraktiver zu werden, müssen wir die „Transaktionskosten“ für Migration nach Österreich senken. Durch die Förderung von englischsprachigen Kindergärten und Schulen, durch Bürokratieabbau und Beschleunigung bei der Verleihung von Aufenthaltsgenehmigungen und Visa, durch den erleichterten Familienzuzug und erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vom Familienangehörigen sollen Hürden für die Zuwanderung qualifizierter Personen ohne Rücksicht auf deren Herkunft wegfallen und das Prozess ihrer Integration beschleunigt werden. An sich würde wir einen nur sukzessive Integration auch in die sozialen Einrichtungen des Staates befürworten, um „Sozialtourismus“ zu vermeiden. So ein Phänomen findet aber nicht statt, denn der Zugang zu den vielen sozialen Einrichtungen (zB. Arbeitslosenversicherung) ohnehin ist für alle für an vielen Bedingungen geknüpft. Dazu kommt, dass einzelne Institute des Sozialstaats wie die Pensionsversicherung auf Zuwanderung angewiesen sind und ohne die Beiträge von Migratinnen und Migranten eine noch geringere Überlebensfähigkeit aufweisen würden.
48
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Clemens Böck Der Bundeskongress möge beschließen:
ÄNDERUNGSANTRAG RELIGIONSUNTERRICHT
a) Konfessioneller Religionsunterricht soll weiterhin an öffentlichen Schulen angeboten werden, und zwar im gleichen Ausmaß wie bisher. Jedoch ist er nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu finanzieren. Diese hat je nach Nachfrage an der jeweiligen Schule das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und trägt die Verantwortung für die Auswahl der Lehrer. Der Religionsunterricht soll wie bisher für alle Mitglieder einer Religionsgemeinschaft vorgesehen sein, jedoch mit Einwilligung der Eltern (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch durch eigenhändige Unterschrift der Schüler_innen) abgewählt werden können. Konfessionslose Schüler_innen können einen konfessionellen Religionsunterricht einer beliebigen Religionsgemeinschaft als Freifach wählen. b) Das Recht auf Erteilung konfessionellen Religionsunterrichts soll zumindest allen derzeit gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Österreich gewährt werden, wobei eine unabhängige Expertenkommission regelmäßig die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften prüfen soll. Diese Anerkennung setzt voraus, dass im Religionsunterricht die Grundprinzipien des demokratischen Rechsstaates im Sinne der österreichischen Verfassung respektiert werden. Bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Grundprinzipien durch eine_n Religionslehrer_in sollen Schüler_innen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Eltern sowie Lehrer und Schulleiter_innen der betreffenden Schule das Recht haben, die unabhängige Expertenkommission anzurufen, die daraufhin die demokratische Grundhaltung des/der Lehrenden zu beurteilen und bei negativem Bescheid die gesetzliche Anerkennung der betreffenden Religionsgemeinschaft erneut zu prüfen hat. c) Zusätzlich zum konfessionellen Religionsunterricht soll an jeder österreichischen Schule mit Öffentlichkeitsrecht für alle Schulstufen ein verpflichtender Unterricht im Fach "Ethik, Religionen und Philosophie" eingeführt werden, der von möglichst unabhängigen, öffentlich angestellten Lehrenden erteilt werden soll. Dieses Unterrichtsfach soll Schülerinnen und Schülern aller Altersstufen erstens eine praxisnahe Hilfestellung zu ethisch-‐moralischen Entscheidungen im alltäglichen Leben bieten. Zweitens soll es ihnen einen neutralen und wertfreien Überblick über die historische Entwicklung der bedeutendsten Weltreligionen und Glaubenssysteme geben und zum individuellen Reflektieren religiöser Inhalte anregen, ohne eine theistische, atheistische oder agnostische Sichtweise zu bevorzugen. Drittens soll der Schwerpunkt des Unterrichts ab der 9. Schulstufe -‐ ähnlich dem derzeitigen Fach "Philosophie" in der 12. Schulstufe -‐ auf der Einführung in die wichtigsten philosophischen Systeme und Vorstellung der bedeutendsten Denker_innen der
49
Geschichte liegen, wobei genug Zeit für die kritische Diskussion der jeweils besprochenen Philosophien sowie zur selbstständigen Beschäftigung der Schüler_innen mit philosophischen Grundthemen wie Erkenntnistheorie, Ästhetik, Metaphysik und Ethik reserviert werden soll.
50
Antrag an den Bundeskongress am 19. Oktober 2013 Antragssteller: Moritz Klammer Der Bundeskongress möge beschließen:
RÜCKNAHME DES BESCHLUSSES „WÜRDEVOLLES STERBEN ERMÖGLICHEN“
Der Bundeskongress möge den Beschluss mit dem Titel „Würdevolles Sterben ermöglichen“, beschlossen am IV. BUKO am 5. Juni 2011 in Wien, zurücknehmen.
51
Begründung des Antrags auf Zurücknahme des Beschlusses„Würdevolles Sterben ermöglichen“ des IV. Bundeskongress
der JuLis Österreich
Moritz Klammler∗
An den V. Bundeskongress der JuLis Österreich vom 4. – 6. November 2011
Der IV. Bundeskongress der Jungen Liberalen Öster-reichs hat im Juni diesen Jahres mit 17 Ja zu 5 NeinStimmen bei 4 Enthaltungen den Antrag von Ni-kolaus Scherak „Würdevolles Sterben ermöglichen“mit leichten Änderungen beschlossen [Jun11] (imFolgenden: Beschluss, siehe Anhang A).
Ich habe an den V. Bundeskongress den Antraggestellt, diesen Beschluss zurückzunehmen, da ermeines Erachtens ohne Notwendigkeit die vorherr-schende AuUassung von der Unantastbarkeit desmenschlichen Lebens in ungebührlichem Ausmaßinfrage stellt. Die Umsetzung des Beschlusses in ös-terreichisches Recht ist keinesfalls wünschenswertund das Führen des Beschlusses in der Programma-tik der JuLis schadet der Ausstrahlung der Partei.
Ich möchte in diesem Text darlegen, weswegender Beschluss nicht nur unbegründet und sowohlaus ethischer als auch aus liberaler Sicht abzuleh-nen ist, sondern auch nicht zur Verbesserung derSituation schwerkranker Menschen beitragen wür-de.
Als erstesmöchte ich mir jedoch die Frage erlau-ben, was unter „würdevollem Sterben“ über-
haupt zu verstehen sein soll. Ein Apachenhäupt-ling, der sich schützend vor seinen weißen Bruderwirft, um die ihm geltende Kugel mit seinem Körperaufzufangen, stirbt möglicherweise würdevoll. Ein
Franz Jägerstätter, der es bewusst vorzieht, sich voneinem Unrechtsregime ermorden zu lassen anstattentgegen seiner Überzeugung in dessen barbarischeDienste zu treten, stirbt würdevoll. Die Besatzungeines von Terroristen entführten Flugzeuges, diedieses unter ihre Kontrolle und zum Absturz bringt,stirbt würdevoll. Ein betrogener Ehemann, der sicham Duellplatz vom Liebhaber seiner Gemahlin er-schießen lässt, stirbt vermeintlich würdevoll. ImSinne des Beschlusses wird „würdevoll“ dagegen als„kurz und schmerzlos“ gedeutet. Zu keiner Zeit galtes in unserem (und keinem mir bekannten frem-den) Kulturkreis jedoch als würdevoll, kurz undschmerzlos sterben zu wollen. Allenfalls als feige.Auch wenn es leider üblich geworden ist, Forde-rungen, schwerkranke Menschen auf Verlangen ab-sichtlich töten zu dürfen, mit dem Argument einerzweifelhaften Würde zu untermauern versuchen,scheint mir dies eher ein Euphemismus denn ei-ne etymologisch korrekte Wortwahl zu sein. Vonder Würde eines Kranken zu sprechen scheint mirangebracht, im Sinne eines nicht Haderns mit unab-wendbaren Läufen des Schicksals, nicht jedoch demWunsch, diesem durch Selbst- oder Fremdtötungvorzugreifen.
Traditionell stark vertreten im Geschäft mit derWürde des Menschen sind die Kirchen. Da jedochalle Kirchen, denen ein EinWuss auf die österrei-
∗[email protected] – Dieses Dokument ist unter http://klammler.eu/data/opinion/sterbehilfe/ ver-fügbar. Eine maschinenlesbare Form ist jederzeit über den Autor erhältlich. Dieser Text wurde unter der Creative CommonsLizenz Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Österreich (CC BY-ND 3.0) veröUentlicht. Siehe http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/at/.
1
52
chische Gesellschaft nachgesagt werden kann, eineaktive Sterbehilfe unisono ablehnen [Pap95, Gen97,Alb07], kann deren – wie auch immer geartet undbegründete – DeVnition einer Menschenwürde je-denfalls nicht für eine Argumentation im Sinne desBeschlusses verwendet werden1.
Leider sind weder die Beweggründe noch ir-gendwelche Argumente für die Forderungen imBeschluss angegeben, sodass man wenig Konkrete-res außer deren Fehlen kritisieren kann. Ich inter-pretiere den Text jedoch dahingehend, dass seineBefürworter davon ausgingen, es sei die morali-sche VerpWichtung einer Gesellschaft, Menschen,die unter – nach DeVnition des Beschluss’ – unzu-mutbaren Bedingungen weiterleben müssten unddie in Anbetracht ihres unabwendbaren Todes kei-nen Sinn mehr in ihrem Leben erkennen können,unter allen Umständen – also auch, wenn die Per-son zum Suizid unfähig ist – einen sofortigen Todzu ermöglichen.
Der Beschluss scheint zutreUend von einemSelbstbestimmungsrecht des Bürgers über sein
eigenes Leben auszugehen, das es gebietet, letztend-lich auch den Willen zu sterben zu respektieren.Dem wird das österreichische Strafrecht bereits ge-recht, das Selbstmord oder dessen Versuch nicht alsStraftatbestand kennt2.
Der fundamentale Fehler des Beschlusses liegtjedoch darin, von diesem Nichtvorliegen eines Straf-tatbestandes, bzw. dem Umstand, dass eine Straf-androhung unbegründet und abzulehnen wäre, aufeinen Anspruch jedes Bürgers zu schließen, denZeitpunkt seines Todes prinzipiell frei wählen zukönnen. Ebenso absurd wäre es, ausgehend vomoUensichtlichen Recht jedes Bürgers, sich in dieSonne legen zu dürfen, eine VerpWichtung der Ge-
sellschaft, für Sonnenschein zu sorgen, herleiten zuwollen. Tatsächlich bin ich der Meinung, dass dieEntscheidung über Leben oder Tod eines Menschenaus moralischen Gründen ebensowenig in die Handeines Menschen oder gar eines Staates gelegt wer-den kann wie jene über Regen oder Sonnenscheinaus rein technischen.
Ich teile die Ansicht, dass auch aus den höchs-ten ethischen Normen einer Gesellschaft kei-
ne PWicht für einen Staat abgeleitet werden kann,missbilligtes Verhalten bestrafen zu müssen [Bun75,Abw. Meinung]. Der Beschluss geht jedoch weit dar-über hinaus, die Aufhebung einer Strafe zu fordern.Stattdessen wird gefordert, eine seit jeher strafbarePraxis anwenden zu müssen3.
Für ein Anrecht auf aktive Sterbehilfe im Sin-ne des Beschlusses bedürfte es einer an einer
unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit lei-denden, sich aber bei vollem Bewusstsein beVnden-den und dennoch einen Suizid auszuführen unfähi-gen Person4. Es sei hier explizit darauf verwiesen,dass eine Person, die wenigstens eine Hand bewe-gen oder eine Tablette schlucken kann, nicht perse unfähig ist, sich selbst zu töten. Allenfalls dieBeschaUung der erforderlichen Hilfsmittel könnteihr aufgrund ihrer Erkrankung verwehrt sein.
Wenn die Delegierten des IV. Bundeskongresseshier tatsächlich Handlungsbedarf gesehen hättenund man diesen als begründet akzeptieren wollte,wäre der vorliegende Beschluss immer noch absolutunverhältnismäßig gewesen. Denn die Ungleichstel-lung von Personen, die sich frei bewegen und diefür ihre eigene Tötung notwendigen Dinge beschaf-fen können, gegenüber aufgrund ihrer Erkrankungbettlägriger oder in ähnlicher Weise eingeschränk-ter Menschen ließe sich – so man wollte – durch
1Die zitierte Arbeit von Albertini (2007) ist eine wissenschaftliche Publikation und keine oXzielle Stellungnahme einer jüdischenKirche. Die Israelitische Kultusgemeinde Wien sowie die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich haben meine Anfrage nacheiner zitierbaren Stellungnahme ihrer Religionsgemeinschaften bislang (Stand 16. Oktober 2011) nicht beantwortet. Der HumanistischeVerband Deutschlands zitiert auf seiner Homepage eine Publikation des Türkischen Amtes für Religionsangelegenheiten aus dem Jahr2003, das jede Form der Sterbehilfe als mit dem islamischen Glauben unvereinbar ablehnt: http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2005-5-2/islam-und-sterbehilfe-abschalten-nur-bei-herz-und-hirntod-erlaubt
2Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten – etwa Deutschland – sind die Anstiftung und die Beihilfe jedoch straf-bar (§ 78 StGB).
3Vergleiche ZiUer 4 des Beschlusses – möglicherweise im praktischen Widerspruch zu den ZiUern 8 und 9, da ich zu bezweifelnwage, ob an jedem österreichischen Krankenhaus (und erst recht außerhalb) zwei unabhängige Ärzte bereit wären, sich an der Tötungihrer Patienten zu beteiligen. Was der zweite Arzt dabei „kontrollieren“ soll ist allerdings ohnedies fragwürdig.
4Die Forderung nach der vollen Urteilsfähigkeit entfällt oUensichtlich bei der ebenfalls geforderten Möglichkeit (ZiU. 5), dieSterbehilfe für den Fall einer zu einem komatösen Zustand führenden Krankheit im Vorhinein zu verfügen. Dass der Beschluss indiesem Fall de facto unnötig ist, werde ich auf Seite 3 begründen.
2
53
weitaus gelindere Maßnahmen beheben.
Etwa, indem man § 78 StGB, der aktuell Hilfe-leistungen zur Selbsttötung mit Strafen von sechsMonaten bis fünf Jahren bedroht, zugunsten einerdem deutschen Strafrecht angelehnten Regelung er-setzt; im einfachsten Fall ersatzlos streicht. Es wäredann für alle Beteiligten Rechtssicherheit gewähr-leistet, wenn eine sterbenswillige Person, die dazuselbst nicht in der Lage ist, durch eine Person ihresVertrauens Sachen zur Verfügung gestellt bekommt,die zum Selbstmord auf die gewünschte Art undWeise verwendbar wären.
Auch über diese Alternative könnte man sehrkontrovers diskutieren. Im Gegensatz zum vorlie-genden Beschluss würde sie jedoch weder das Tö-tungsverbot infrage stellen, noch wäre sie anfälligfür die meisten in den folgenden Abschnitten ge-nannten Kritikpunkte.
Bereits die Tatsache, dass sich der Beschlussanmaßt, bestimmen zu können, unter welchen
Umständen ein Menschenleben erhaltenswert undunter welchen der Wunsch zu sterben allgemein be-greiWich und nicht psychiatrisch sei, zeigt wie fataldie Forderung ist.
Angenommen der Beschluss würde tatsächlichin österreichisches Recht umgesetzt, würden wirvon einem Staat, der sich auf die allgemeine Aussa-ge, dass kein Mensch einen anderen töten darf, be-schränkt, übergehen zu einem Staat, der sich erdreis-tet, entscheiden zu können, welches Leben wertlosgenug ist um einvernehmlich straUrei beendet wer-den zu dürfen und welches nicht. Der Beschluss istalso zutiefst unliberal und allein aus diesem Grundabzulehnen.
Das volle Dilemma des Beschlusses zeigt sich inZiUer 6 wonach der Wunsch nach Sterbehilfe vondepressiven Personen nichtig sein soll. In der Pra-xis würde dies bedeuten, dass von zwei Patientenmit vergleichbaren physischen Leiden, von denender eine obendrein an einer Depression leidet, nurder gesündere das fragwürdiges Anrecht getötetzu werden hätte. Das ist nicht nur eine Verhöh-nung aller psychisch Kranken, deren Gefühle undLeiden damit als unecht deklassiVziert werden, son-dern ist auch medizinisch falsch, da auch depressiveMenschen sehrwohl Phasen voller Urteilsfähigkeit
durchleben. Interessanter Weise bleibt der weitauspraxisrelevantere Fall einer an Alzheimer erkrank-ten Person ohne Erwähnung.
Auch die Einschränkung des Rechts auf Sterbe-hilfe auf Personen, die physisch nicht in der Lagesind, sich selbst zu töten, ist sehr willkürlich. Hierwürde eine kaum zu rechtfertigende „Bevorzugung“körperlich stark eingeschränkter Personen vorge-nommen, denen das Recht auf einen sicheren undschmerzlosen künstlichen Tod vorbehalten bliebe.In der Tat ist ein in ernsthafter Todesabsicht un-ternommener Suizid auch für körperlich gesundePersonen in aller Regel weder sicher noch schmerz-los.
Anstatt stark handlungseingeschränkten Perso-nen die gleichen Möglichkeiten zu geben wie gesun-den fordert der Beschluss die SchaUung einer völligneuen Art, aus dem Leben zu scheiden, die es inunserer Gesellschaft momentan weder für Gesundenoch für Kranke gibt und zu keiner Zeit gab.
Ein noch weitreichenderer Beschluss ohne dieZiUern 1, 2, 6 und 10 sowie mit entsprechend ange-passten ZiUern 4 und 5 würde sich dem Vorwurfder Willkür möglicherweise entziehen. Dies schi-en jedoch selbst dem IV. Bundeskongress zu weitgegangen zu sein. Die richtige Schlussfolgerung dar-aus müsste sein, auf die absurde Forderung nacheinem Recht getötet zu werden und einen damitzwangsläuVg paradox willkürlichen Vorschlag völ-lig zu verzichten.
In weiten Teilen scheint mir den Befürworterndes Beschlusses, deren redliche Absichten ich
nicht infrage stellen möchte, schlichtweg einefalsche Einschätzung der geltenden Rechtslage undder bei realistischer Betrachtung zu erwartendenSzenarien zugrunde gelegen zu haben.
Etwa ist die Angst, gegen seinen Willen jah-relang in einem irreversiblen Koma künstlich amLeben erhalten zu werden, die sich in ZiUer 2 Aus-druck verleiht, völlig unbegründet. Bereits heutekann jeder Bürger in einer Patientenverfügung fest-halten, eine solche Behandlung nicht zu wünschenund, sollte der Fall eintreten, dem natürlichen Ster-beprozess überlassen zu werden [Pat]. Während dernatürliche Tod eintritt kann (und wird) eine intensi-ve Schmerztherapie fortgeführt werden, sodass ein
3
54
schmerzfreier Tod sichergestellt ist. Selbiges gilt fürkünstliche Ernährung, Beatmung, Bluttransfusion,Organtransplantationen, etc. Entgegen dessen expli-ziten Willen etwas mit dem Körper eines Menschenzu tun – und sei es in bester Heilungsabsicht – stellteine Körperverletzung dar und ist aus gutem Grundeine Straftat. Das ist geltendes Recht und bedarf desBeschlusses in keinster Weise.
In Deutschland wurde im Jahr 2010 zudemdurch ein höchstrichterliches Urteil bekräftigt, dassauch das vordergründig aktive Beenden einer gegenden Patientenwillen begonnenen Therapie nicht nurstraUrei, sondern sogar geboten ist und keine Formder aktiven Sterbehilfe darstellt [Bun10]. Ein ver-gleichbarer Fall aus Österreich ist mir nicht bekannt,jedoch gehe ich davon aus, dass ein Urteil ähnlichausfallen würde.
Schon die Grundannahme, dass das Töten ei-nes Menschen in dessen Sinne oder gar zu des-
sen Wohle sein könnte, ist falsch. Dies ist auf mehre-re Arten belegbar. Ich möchte dies in den folgendenAbschnitten aus historischer, biologischer, medizi-nischer und soziologischer Sicht tun.
Zu keiner Zeit gab es in unserer Zivilisation dasPrinzip eines Gnadenschusses für Menschen.
Sehr im Gegensatz zum Umgang mit – auch lib-gewonnenen – Tieren, deren Leiden man durchbewusstes Töten verkürzte und verkürzt. Dem Men-schen wurde dagegen stets zugemutet, sein Lebenin jeder Lage ertragen zu können. Anstatt den ver-meintlich einfachen Weg zu wählen, das Leben zubeenden, galt es, das Leiden soweit möglich auf einerträgliches Maß zu reduzieren.
Selbst im Tierreich ist, im Gegensatz zur altruis-tischen Selbstopferung zum Arterhalt oder dem
zum selben Zweck – nach Möglichkeit eines Tiers –bewusst in Kauf genommenen sterben Lassen vonArtgenossen, nicht zu beobachten, dass leidendeIndividuen von ihresgleichen getötet würden. Esist berechtigt zu fragen, inwieweit die Beobach-tung tierischen Verhaltens Rückschluss auf ethischeNormen des menschlichen Zusammenlebens gebenkann. In jedem Fall bin ich jedoch der Ansicht, dasses uns zu größter Nachdenklichkeit veranlassen soll-te, wenn wir feststellen, dass eine Praxis, die wir
für moralisch erachten wollten, noch nicht einmalunter Tieren üblich ist.
Dem Beschluss scheint zudem ein völlig ver-zerrtes Bild des Stands der Medizin zugrunde
zu liegen. Während wir in Zeiten, in denen derTod sich nicht selten durch sich über Tage steigern-de Schmerzen, WundVeber und Krämpfe einstell-te, selbstverständlich davon ausgingen, dass dieseschrecklichen Erfahrungen Teil des Lebens und –das Wort ist bewusst gewählt – mit Würde zu ertra-gen sein, rufen wir heute, in vollem Besitz modernermedizinischer Möglichkeiten, ein Leben und natürli-ches Sterben ohne Schmerzen zu ermöglichen, nachdem Recht auf Tötung.
Seit Jahrzehnten ist kein Patient mehr gezwun-gen, sich mit seinen Schmerzen abVnden zu müssen.Ein Patient mit Schmerzen wurde entweder falschtherapiert oder hat sich, als Teil seines guten Rechtsaus welchen Gründen auch immer, bewusst gegeneine Schmerztherapie entschieden. Um einem Pati-enten, zumal in einer terminalen Krankheitsphase,einen schmerzfreien Zustand zu ermöglichen, darfauch eine Therapie angewandt werden, die das ver-bleibende Leben möglicherweise verkürzt. In Berei-chen, wo noch eine mögliche Rechtsunsicherheitfür die behandelnden Ärzte besteht, ist es legitim,Änderung zu fordern. Hierzu trägt der Beschlussjedoch nicht bei.
Auch ignoriert der Beschluss den Umstand,dass das allgemein als sinnstiftend angesehene
Element menschlicher Existenz unsere Fähigkeit zurkritischen ReWexion und bewusstem Handeln ist. Esverbietet sich zwar, ein Leben als sinnlos einordnenzu wollen, nur weil sein Träger über diese Fähigkeitnicht verfügt, der Beschluss geht jedoch geradezuvom Gegenteil aus. Damit eine Person im Sinne desBeschlusses aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmendürfte, müsste sie zwar im Besitz ihrer vollen Ur-teilskraft (ZiU. 3 u. 6) aber körperlich weitestgehendhandlungsunfähig (ZiU. 1 u. 10) sein5.
Eine Person die intellektuell in der Lage ist, eineEntscheidung von solcher Tragweite wie die überdas Beenden eines Menschenlebens zu treUen, ist de-Vnitiv auch in der Lage zur sozialen Interaktion und– im Idealfall – sich konstruktiv in die Gesellschafteinzubringen. Gerade der technische Fortschritt der
5Zur antizipierten Erklärung siehe Fußnote 4 auf Seite 2 bzw. die Ausführungen auf Seite 3.
4
55
letzten Jahre hat auch schwerkranken MenschenWerkzeuge in die Hand gegeben, um wie nie zu vormit der Gesellschaft in Kontakt zu treten.
Ich möchte als Positivbeispiel die Geschichtevon Adrian Hands erwähnen, der an AmyotropherLateralsklerose (ALS) im Endstadium litt und prak-tisch bewegungsunfähig war. Nach DeVnition desBeschlusses hätte er vermutlich Anrecht auf eineTodesspritze gehabt. Stattdessen bastelte er jedochmit Hilfe seines Sohns ein Gerät, das es ihm er-laubte, mit seinem Fuß einen Morsecode in seinenComputer einzugeben. Auf diese Art programmier-te Hands bis zuletzt am freien Desktop GNOME.Drei Tage nachdem sein letzter Patch in das Projektaufgenommen wurde starb Hands am 3. Februardieses Jahres6.
Beispiele wie dieses (und es gibt viele weitere)sollten uns Anlass geben, eine Gesellschaft zu schaf-fen, in der Menschen auch gegen ihr Lebensendenicht auf das Gefühl verzichten müssen, wertvollzu sein.
Ich habe viele PWegeheime gesehen und keineinziges stellte seinen Bewohnern auch nur die Mög-lichkeit per Videokonferenz mit Freunden zu tele-fonieren bereit, was für Schwerhörige bereits einenormer Gewinn sein könnte. Wenn sich junge ge-sunde Menschen ungeachtet anderer Möglichkeitentagelang in abgedunkelte Zimmer verkriechen, umsich in virtuelle Welten zu vertiefen oder Anträgefür Bundeskongresse zu schreiben, warum solltendann nicht auch PWegefälle in der gleichen Tätig-keit Sinn und Lebensfreude erfahren können? Invielen Fällen ist bestimmt auch das Personal wederzeitlich in der Lage noch versiert genug, um denKlienten derartige Hilfestellung zu bieten. AnstattPWegefälle sich zu Tode langweilen zu lassen undschließlich ihren „freien“ Sterbewillen an ihnen zuvollziehen, sollten wir mehr PWegepersonal einstel-len und dieses entsprechend weiterbilden. Auch be-darf es sicherlich keiner medizinischen Ausbildungum jemandem die Benutzung eines Computers odermodernen Rollstuhls beizubringen. Allenfalls gutenWillen und entsprechende Geduld.
Angesichts dessen, dass die nächste Generati-on an PWegefällen bereits von vornherein oUener
für technische Unterstützung sein wird, ist der Be-schluss heute erst recht unnötiger denn je.
Anstatt die Situation für Schwerkranke zu ver-bessern würde der Beschluss zu einer fatalen
Umkehr der Notwendigkeit sich zu rechtfertigenführen. Anstatt von seinen Angehörigen Beistandin der schweren letzten Phase des Lebens erwartenzu können, müsste sich in Zukunft der Sterbendedafür rechtfertigen, seinem Umfeld länger als nötigzur Last zu fallen
Wer weiß, wie sehr sich viele geriatrische PWe-gefälle dafür schämen, ihren Angehörigen Müheund Sorgen zu bereiten, wie respektlos diese denGepWegten dies manchmal auch vorhalten oder wiegroß die Angst vor einem Lebensende im PWege-heim ist, der kann die im Beschluss geforderte freieWillensäußerung allenfalls als Hohn interpretieren.Von insgeheim niederträchtigen Beweggründen desUmfeldes, einem Kranken die Inanspruchnahme ak-tiver Sterbehilfe nahezulegen – etwa um das potenti-elle Erbe nicht für eine teure PWege zu verbrauchen– einmal ganz abgesehen.
Die reife Antwort einer Gesellschaft auf sich fürihre PWegebedürftigkeit Schämende ist ein Ausbauder Vorsorge und PWegeversicherung. Die richtigeKonsequenz aus Sorgen verursachend empfunde-nen Leides anderer ist ein Rückbesinnen auf die be-grenzten Möglichkeiten des Menschen, sein Lebenvollständig zu lenken. Die moralisch korrekte Re-aktion auf Angst vor PWegeheimen ist Aufzuklären,die PWegeheime besser zu machen und wo möglichhochwertige und professionelle PWege Zuhause an-zubieten. Das Töten eines Menschen mag in vielenFällen der einfachste Weg erscheinen. Es ist nie derrichtige.
Zusammenfassend stützt sich der Beschluss of-fenbar auf ein weder biologisch noch kultu-
rell oder religiös belegbares Recht, den Zeitpunktdes eigenen Todes frei bestimmen zu dürfen. Erwürde eine in unserer Kulturgeschichte einmaligeAlternative, aus dem Leben zu scheiden, schaUen,die zu einer nicht absehbaren Belastung für unse-re Gesellschaft und im Besonderen der Personenführen würde, die für sich die Entscheidung einer
6Hands’ Patch für den Bug #78514 und die Nachricht von seinem Tod auf der Mailingliste des GNOME Projekts: https://bugzilla.gnome.org/show_bug.cgi?id=78514#c19. Für seinen Einsatz wurde er im März desselben Jahres posthum vonder Free Software Foundation geehrt: http://www.fsf.org/news/2010-free-software-awards-announced
5
56
(Nicht-)Inanspruchnahme treUen müssten. Da sichder Beschluss unweigerlich in Widersprüchen ver-stricken musste, hat sich ein Konglomerat ergeben,das nicht nur aus ethischer, sondern auch aus libe-raler Sicht abzulehnen ist. Dabei würdigt der Be-schluss die vorhandenen medizinischen und rechtli-chen Möglichkeiten unzureichend und schlägt einein Teilen nicht notwendige, in Teilen inakzeptableVeränderung vor.
Ich appelliere daher an die Delegierten zumV. Bundeskongress, den getroUenen Beschluss alsFehlentscheidung zu erkennen und zurückzuziehen.Die JuLis würden damit sowohl Sachkompetenz alsauch ethische Verantwortung und – nicht zuletzt– die Fähigkeit und Bereitschaft, aus eigenen Irrtü-mern zu lernen, zeigen.
Literatur
[Alb07] Francesca Yardenit Albertini. Sterbehilfeaus jüdischer Sicht: Eine Einführung.Pardes. Zeitschrift der Vereinigung fürJüdische Studien, 2007. http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2008/2106/pdf/Pardes13_Art02.pdf(Abschrift im Archiv des Kooperativen Bi-bliotheksverbunds Berlin-Brandenburg).
[Bun75] Bundesverfassungsgericht der Bun-desrepublik Deutschland (BVerfG).Schwangerschaftsabbruch I; BVerfG 39,1–95. Neue Juristische Wochen-schrift, S. 573–588, 1975. http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=6454.
[Bun10] Bundesgerichtshof der BundesrepublikDeutschland (BGH). 2 StR 454/09. 2010.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52999&pos=0&anz=1.
[Gen97] Generalsynode der Evangelischen Kir-chen in Österreich. Stellungnahme derevangelischen Kirche Österreichs zumThema Sterbehilfe. SAAT, 1997. http:
//www.evang.at/fileadmin/evang.at/doc_reden/synode96a4.pdf.
[Jun11] Junge Liberale Österreich. Protokolldes IV. Bundeskongress. https://my.julis.at/sites/default/files/IV._BuKo_Juni_2011_Wien_0.pdf(interne Ressource), Wien, 2011.
[Pap95] Papst Johannes Paulus II. Evangelium Vi-tae : An die Bischöfe, Priester und Diakonedie Ordensleute und Laien sowie an al-le Menschen guten Willens über den Wertund die Unantastbarkeit des menschlichenLebens. 1995. http://www.vatican.va/edocs/DEU0073/_INDEX.HTM (oX-zielle deutsche Übersetzung).
[Pat] Patientenverfügungsgesetz (PatVG), BGBl.Nr. 55/2006. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723.
Angegebene Weblinks führen teils zu inoXziel-len aber frei verfügbaren Kopien.
6
57
A Würdevolles Sterben ermög-lichen
Beschlossen durch den IV. Bundeskongress in Wienam 5. Juni 2011 [Jun11].
Die Jungen Liberalen fordern die Legalisierungder aktiven Sterbehilfe unter folgenden Bedingun-gen:
1. Die Person hat ein irreversibles, unerträgli-ches Leiden oder leidet an einer unheilbaren,degenerativen, zum Tode führenden Krank-heit, oder
2. Die Person liegt in einem irreversiblen Koma.
3. Der Wunsch nach Sterbehilfe muss drei Malim Abstand von mindestens jeweils fünf Ta-gen vor einem Notar abgeben. Dabei muss dieFreiwilligkeit der Willenserklärung sicherge-stellt sein.
4. Hat eine Person, die physisch nicht in derLage ist, um Sterbehilfe zu bitten, in einerschriftlichen, von einem Notar beglaubigtenPatientenverfügung denWunsch nach Sterbe-hilfe für einen der unter Punkt 5 angeführtenFälle geäußert, muss dieser unbedingt Folgegeleistet werden.
5. Jede volljährige Person kann für den Fall,dass sie nicht mehr in der Lage sein sollte,ihren Willen zu bekunden, in einer Patienten-verfügung schriftlich vor einem Notar ihrenWunsch nach Sterbehilfe für den Fall festhal-ten, dass ein Arzt feststellt, dass
• sie ein irreversibles unerträgliches Lei-den hat oder an einer unheilbaren dege-nerativen und tödlichen Krankheit lei-det oder
• nicht mehr bei Bewusstsein ist(z.B. Wachkoma, Herzstillstand) und
dieser Zustand nach dem gegenwärti-gen Stand der Wissenschaft irreversibelist.
6. Bei der Äußerung des Wunsches nach Ster-behilfe, sei es antizipiert in Form einer Pati-entenverfügung, sei es bei der dreimaligenWillensäußerung vor einem Notar, dürfenkeine Anzeichen von Depression erkennbarsein. Dies ist durch zwei unabhängige Ärztezu prüfen.
7. Die Person muss über die Möglichkeiten vonPalliativmedizin, PalliativpWege und der Be-treuung in Hospizen ausreichend unterrichtetworden sein.
8. Der Tod der Person wird durch einen Arztherbeigeführt, unter Kontrolle eines zweiten,unabhängigen Arztes.
9. Ärzte und PWegepersonal können nicht zurTeilnahme an der aktiven Sterbehilfe ver-pWichtet werden.
10. Dieses Recht besteht nur, wenn die Personphysisch nicht mehr dazu in der Lage ist, ih-rem Leben selbst ein Ende zu setzen.
§ 77 StGB (Tötung auf Verlangen), sowie§ 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord) sind ent-sprechend zu verändern.
Aktive Sterbehilfe ist die gezielte unmittelba-re schmerzlose Beendigung des Lebens eines Men-schen in der Absicht, ihm weitere Leiden zu erspa-ren unter der Voraussetzung, dass dieser seinen Todnicht selbständig herbeiführen kann.
Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungs-rechts eines jeden Bürgers ist auch der Wille zuSterben zu respektieren. Sollte eine Person nichtmehr in der Lage sein, seinem Leben selbst ein En-de zu setzen, muss es ihr unter den oben genanntenBedingungen trotzdem möglich sein, mit Hilfe an-derer den frei gewählten Tod herbeizuführen.
7
58