arbeitsgesetz

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1 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 (Stand am 2. August 2000) Die vorliegende Edition Twix wurde erstellt am 14. 4. 2003. Sie basiert auf Rechtsdaten, die von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5. 3. 2003 geliefert wurden und den Stand vom 1. März 2003 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 26, 31 bis Absatz 2, 34 bis , 34 ter , 36, 64, 64 bis , 85, 103 und 114 bis der Bundesverfassung 1 , 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1960 3 , beschliesst: I. Geltungsbereich Art. 1 1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 4 2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeit- geber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeit- nehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrich- tungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzun- gen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese an- wendbar. 3 Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist. AS 1966 57 1 [BS 1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63, 87, 92, 95, 110, 117, 122, 177 Abs. 3, 188 Abs. 2 und 190 Abs. 1 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz; BBl 1999 8633; Art. 188 Abs. 2, 189 Abs. 1, 191 Abs. 3 und 191a Abs. 2) der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). 3 BBl 1960 II 909 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394). 822.11 Betrieblicher und persönli- cher Gel- tungsbereich

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Schweizer Arbeitsgesetzbuch

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1

Bundesgesetzüber die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel(Arbeitsgesetz)vom 13. März 1964 (Stand am 2. August 2000)Die vorliegende Edition Twix wurde erstellt am 14. 4. 2003.Sie basiert auf Rechtsdaten, die von der Schweizerischen Bundeskanzleiam 5. 3. 2003 geliefert wurden und den Stand vom 1. März 2003wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch dieBundeskanzlei.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,gestützt auf die Artikel 26, 31bis Absatz 2, 34bis, 34ter, 36, 64, 64bis, 85, 103und 114bis der Bundesverfassung1,2nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 19603,beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 11 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbarauf alle öffentlichen und privaten Betriebe.42 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeit-geber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeit-nehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrich-tungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzun-gen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teileeines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese an-wendbar.3 Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betriebin der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweitdies nach den Umständen möglich ist.

AS 1966 571 [BS 1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63,

87, 92, 95, 110, 117, 122, 177 Abs. 3, 188 Abs. 2 und 190 Abs. 1 (nach Inkrafttreten desBundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz; BBl 1999 8633;Art. 188 Abs. 2, 189 Abs. 1, 191 Abs. 3 und 191a Abs. 2) der BV vom 18. April 1999(SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3 BBl 1960 II 9094 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

822.11

Betrieblicherund persönli-cherGel-tungsbereich

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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822.11

Art. 21 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwend-bar:5

a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Ge-meinden, unter Vorbehalt von Absatz 2;

b.6 auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Ar-beit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterste-hen;

c. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über dieSeeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen;

d. auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mitEinschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegenddie Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oderverwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellenund die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe;

e. auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzen-produktion, unter Vorbehalt von Absatz 3;

f. auf Fischereibetriebe;g. auf private Haushaltungen.

2 Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes,der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie dieBetriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf diedas Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeich-net.3 Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenprodukti-on, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungendes Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden,soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.4 Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungenüber das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinnevon Absatz 1 Buchstaben d–g.7

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 19941035 1036; BBl 1993 I 805).

6 Fassung gemäss Art. 28 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit28. Mai 1972 (SR 822.21).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001568; BBl 1999 513).

Ausnahmenvom be-trieblichenGeltungs-bereich

Arbeitsgesetz Edition Twix

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Art. 3Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht an-wendbar:8

a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen,die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehöri-ge von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiö-ser Gemeinschaften;

b. auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicherVerwaltungen ausländischer Staaten oder internationalerOrganisationen;

c.9 auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebs-unternehmen;

d. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeitoder eine wissenschaftliche oder selbständige künstleri-sche Tätigkeit ausüben;

e. auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie aufLehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;

f.10 auf Heimarbeitnehmer;g. auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzge-

bung;h. auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai

195411 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschifferunterstehen.

Art. 3a12

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz(Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:14

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 19941035 1036; BBl 1993 I 805).

9 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 19943010 3024; BBl 1992 I 607).

10 Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit1. April 1983 (SR 822.31).

11 SR 0.747.224.02212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994

1035 1036; BBl 1993 I 805).13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

Ausnahmenvom per-sönlichen Gel-tungsbereich

Vorschriftenüber den Ge-sundheits-schutz13

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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a.15 auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone undGemeinden;

b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeitoder eine wissenschaftliche oder selbständige künstleri-sche Tätigkeit ausüben;

c. auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie aufLehrer, Fürsorger, Erzieher16 und Aufseher in Anstalten.

Art. 41 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen ledig-lich der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandtenin auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seineStief- und Adoptivkinder tätig sind.2 Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähntenPersonen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.3 Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 kön-nen einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung an-wendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Lebenund Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sitt-lichkeit erforderlich ist.

Art. 51 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielleBetriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Be-triebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfü-gung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit(Bundesamt)17.18

2 Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betrie-be mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstel-lung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für dieErzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern

a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Ma-schinen oder andere technische Einrichtungen oderdurch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

16 Berichtigt von der Redaktionskommissionder BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsge-setzes - SR 171.11).

17 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung fürdas Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;AS 2000 187 Art. 2).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Familienbetrie-be

Sondervor-schriften für in-dustrielle Be-triebe

Arbeitsgesetz Edition Twix

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und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlungvon Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oderÜbertragung von Energie wenigstens sechs Arbeit-nehmer beschäftigt werden, oder

b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlichdurch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder

c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderenGefahren ausgesetzt sind.

II. Gesundheitsschutz19 und Plangenehmigung20

Art. 621

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheitder Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach derErfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbarund den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hatim weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze derpersönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.22

2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrich-tungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesund-heitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitneh-mer nach Möglichkeit vermieden werden.2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmerin Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oderandere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesratregelt die Ausnahmen.23

3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeit-nehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet,den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über denGesundheitsschutz zu unterstützen.4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen fürden Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

19 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

20 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

21 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Pflichten derArbeitgeberund Arbeit-nehmer

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Art. 724

1 Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestaltenwill, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigungder geplanten Anlage nachsuchen. Diese holt den Bericht desEidgenössischen Arbeitsinspektorats und durch dessen Ver-mittlung den Mitbericht der Schweizerischen Unfallversiche-rungsanstalt ein. Die im Bericht und Mitbericht ausdrücklich alsWeisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalenBehörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen.2 Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so geneh-migt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auf-lage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.3 Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeit-geber bei der kantonalen Behörde um die Betriebsbewilligungnachsuchen. Die kantonale Behörde holt den Bericht des Eid-genössischen Arbeitsinspektorats ein und erteilt die Betriebs-bewilligung, wenn Bau und Einrichtung des Betriebes der Plan-genehmigung entsprechen.4 Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs dieGenehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt die-se auch die Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. AufBerichte und Mitberichte sind die Artikel 62a und 62b des Re-gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März199725 anwendbar.26

Art. 827

Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe miterheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzel-nen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

24 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

25 SR 172.01026 Eingefügt durch Ziff. I 16 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und

Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;BBl 1998 2591).

27 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

Plangenehmi-gung und Be-triebsbewilli-gung

Nichtindustri-elle Betriebe

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III. Arbeits- und Ruhezeit1. Arbeitszeit

Art. 91 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

a.28 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betriebensowie für Büropersonal, technische und andere Ange-stellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Gross-betrieben des Detailhandels;

b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.2 ...29

3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmernkann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnungzeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofernsie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit umhöchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmteGruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmteBetriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Grün-de dies rechtfertigen.5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Ein-schluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detail-handels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammenmit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wö-chentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.

Art. 1030

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeitvon 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeitsind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nachAnhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo einesolche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführtwerden.2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeitkönnen zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden,wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine sol-che nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

29 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

WöchentlicheHöchstarbeits-zeit

Tages- undAbendarbeit

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dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgtauch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmersmuss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalbvon 14 Stunden liegen.

Art. 11Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferi-en, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umstän-den für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden ei-nem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage einge-räumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeit-raumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung vonder wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleichfür den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Über-zeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser anarbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.

Art. 121 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweiseüberschritten werden

a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichenArbeitsandranges;

b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Li-quidationsarbeiten;

c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörun-gen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehrenzugemutet werden können.

2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stun-den im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werk-tagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nichtmehr betragen als:

a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichenHöchstarbeitszeit von 45 Stunden;

b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichenHöchstarbeitszeit von 50 Stunden.31

3 - 4 ...32

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

32 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Ausgleich aus-fallenderArbeitszeit

Voraussetzun-gen und Dauerder Überzeit-arbeit

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Art. 131 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeiteinen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten,dem Büropersonal sowie den technischen und andern Ange-stellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrie-ben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60Stunden im Kalenderjahr übersteigt.2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Ar-beitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Frei-zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag aus-zurichten.

Art. 1433

2. Ruhezeit

Art. 151 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zuunterbrechen:

a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit vonmehr als fünfeinhalb Stunden;

b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit vonmehr als sieben Stunden;

c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr alsneun Stunden.

2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ih-ren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Art. 15a34

1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestenself aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in derWoche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern dieDauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen ein-gehalten wird.

33 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

Lohnzuschlagfür Überzeitar-beit

Pausen

TäglicheRuhezeit

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Art. 1635

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betriebli-chen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) istuntersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Art. 1736

1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilli-gung.2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wirdbewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichenGründen unentbehrlich ist.3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein drin-gendes Bedürfnis nachgewiesen wird.4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhrund 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnisnachgewiesen wird.5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wirdvom Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kanto-nalen Behörde bewilligt.6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einver-ständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.

Art. 17a37

1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnenArbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mitEinschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehnStunden liegen.2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufein-anderfolgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Ar-beitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnungfestzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mitEinschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölfStunden liegen.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Verbot derNachtarbeit

Ausnahmenvom Verbotder Nachtarbeit

Dauer derNachtarbeit

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Art. 17b38

1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit ver-richtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens25 Prozent zu bezahlen.2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrendNachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensationvon 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistethaben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zugewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends odermorgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten,kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewäh-ren, wenn:

a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer ein-schliesslich der Pausen sieben Stunden nicht über-schreitet, oder

b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächtenpro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder

c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder dieanaloge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriftenandere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb ei-nes Jahres gewährt werden.

4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind demBundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt dieGleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nachAbsatz 2 fest.

Art. 17c39

1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrich-tet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheits-zustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mitseiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindertoder vermieden werden können.2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für be-stimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinischeUntersuchung obligatorisch erklärt werden.3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Bera-tung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oderein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394). Für die Abs. 2-4 siehe auch die SchlB am Ende des Textes.

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Lohn- undZeitzuschlag

MedizinischeUntersuchungund Beratung

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Art. 17d40

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitli-chen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nachMöglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu derer tauglich ist.

Art. 17e41

1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber,der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, ver-pflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Ar-beitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicher-heit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, dieRuhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie dieKinderbetreuung.2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligun-gen mit entsprechenden Auflagen verbinden.

Art. 1842

1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr istdie Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehaltenbleibt Artikel 19.2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann umhöchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden,wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine sol-che nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerdem zustimmt.

Art. 1943

1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Be-willigung.2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeitwird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichenGründen unentbehrlich ist.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Untauglichkeitzur Nachtarbeit

Weitere Mass-nahmen beiNachtarbeit

Verbot derSonntagsarbeit

Ausnahmenvom Verbot derSonntagsarbeit

Arbeitsgesetz Edition Twix

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3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern eindringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmerist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeitwird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von derkantonalen Behörde bewilligt.5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einver-ständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.

Art. 2044

1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzerSonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nachder täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibtArtikel 24.2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durchFreizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, soist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Wo-che im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Ar-beitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinan-derfolgenden Stunden zu gewähren.3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzru-he vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwen-dig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Be-triebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist dieErsatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

Art. 20a45

1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. DieKantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr denSonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschie-den ansetzen.2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von denKantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszu-setzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber späte-stens drei Tage im voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwend-bar.3 Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeberdem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeitnach Möglichkeit freigeben.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Freier Sonntagund Ersatzruhe

Feiertage undreligiöse Feiern

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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Art. 211 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage ver-teilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zugewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreierTag fällt.2 Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmerdie wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochenzusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeits-zeit ist im Durchschnitt einzuhalten.3 Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.46

Art. 2247

Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nichtdurch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegoltenwerden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3. Ununterbrochener Betrieb48

Art. 2349

Art. 2450

1 Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung.2 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betriebwird bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichenGründen unentbehrlich ist.3 Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt,sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.4 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betriebwird vom Bundesamt, vorübergehender ununterbrochener Be-trieb von der kantonalen Behörde bewilligt.5 Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichenVoraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betriebdie tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

Wöchentlicherfreier Halbtag

Verbot derAbgeltung derRuhezeit

Ununterbroche-ner Betrieb

Arbeitsgesetz Edition Twix

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die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Re-gel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von16 Wochen nicht überschritten werden.6 Im übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vor-schriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar.

4. Weitere Vorschriften51

Art. 2552

1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeit-nehmer nicht länger als während sechs aufeinanderfolgendenWochen die gleiche Schicht zu leisten hat.2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss derArbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an derTages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind unddie durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Aufla-gen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochenverlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtetwerden.

Art. 261 Über die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über dieSchichtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb können zumSchutze der Arbeitnehmer durch Verordnung im Rahmen derwöchentlichen Höchstarbeitszeit weitere Bestimmungen aufge-stellt werden.53

2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für bestimmte Grup-pen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ver-kürzt werden, soweit dies zum Schutze der Gesundheit der Ar-beitnehmer erforderlich ist.

Art. 271 Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kön-nen durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriftender Artikel 9–17a, 17b Absatz 1, 18–20, 21, 24, 25, 31 und 36ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen un-

51 Ursprünglich vor Art. 25.52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

Schichten-wechsel

WeitereSchutzbe-stimmungen

Sonderbestim-mungen für be-stimmte Grup-pen von Betrie-ben oder Ar-beitnehmern

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terstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderenVerhältnisse notwendig ist.54

1bis Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für dieNacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Be-willigungspflicht ausgenommen.55

2 Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassenwerden

a. für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsor-ge, der Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowiefür Apotheken;

b. für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und derUnterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung desGastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen;

c. für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrsoder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen;

d. für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichenGütern dienen;

e. für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicherErzeugnisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, dienicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen;

f. für Forstbetriebe;g. für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas

oder Wasser dienen;h. für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit

Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instand-stellung dienen;

i. für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften;k. für das Bodenpersonal der Luftfahrt;l. für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen,

für welche wegen ihrer geographischen Lage oder we-gen besonderer klimatischer oder technischer Ver-hältnisse eine besondere Ordnung der Arbeitszeit erfor-derlich ist;

m. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Mas-se blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erhebli-chem Masse Reisen oder eine häufige Verlegung desArbeitsplatzes erfordert.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Arbeitsgesetz Edition Twix

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Art. 28Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbe-willigungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen vonden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzuse-hen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausseror-dentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einver-ständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder derenVertretung im Betriebe vorliegt.

IV. Sonderschutzvorschriften56

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 291 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter biszum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollen-deten 20. Altersjahr.2 Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen ge-bührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sitt-lichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass dieJugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechtenEinflüssen im Betriebe bewahrt bleiben.3 Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kannzum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung derSittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderenVoraussetzungen abhängig gemacht werden.4 Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber ei-nen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann be-stimmt werden, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizu-bringen ist.

Art. 301 Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nichtbeschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.2 Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen vonBetrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Vorausset-zungen:

a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengän-gen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen;

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

GeringfügigeAbweichungen

AllgemeineVorschriften

Mindestalter

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b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen,künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie inder Werbung beschäftigt werden dürfen.57

3 Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten15. Altersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigtwerden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zubewilligen.

Art. 311 Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige derandern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keineanderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeits-zeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden be-tragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowieobligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzu-rechen.58

2 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss derPausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höch-stens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahrenhöchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleibenabweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendli-cher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.59

3 Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zuÜberzeitarbeit nicht eingesetzt werden. 60

4 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und anSonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbeson-dere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Be-schäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2,durch Verordnung vorgesehen werden. 61

Art. 321 Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweister sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der In-

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

58 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000(AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Arbeits- undRuhezeit

Besondere Für-sorgepflichtendes Arbeitge-bers

Arbeitsgesetz Edition Twix

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haber der elterlichen Gewalt oder der Vormund zu benachrich-tigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeberdie gebotenen Massnahmen zu treffen.2 Lebt der Jugendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitge-bers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter ent-sprechende Verpflegung sowie für gesundheitlich und sittlicheinwandfreie Unterkunft zu sorgen.

Art. 33–3462

2. 63 Schwangere Frauen und stillende Mütter64

Art. 351 Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütterso zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestal-ten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nichtbeeinträchtigt werden.2 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangererFrauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährlicheArbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von be-sonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.3 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund derVorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichtenkönnen, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt ei-ner angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn,soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeitzuweisen kann.

Art. 35a1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einver-ständnis beschäftigt werden.2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeitfernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist dieerforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Nie-derkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Ein-verständnis beschäftigt werden.

62 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).64 Ursprünglich vor Art. 33.

Gesundheits-schutz beiMutterschaft

Beschäftigungbei Mutter-schaft

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4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Nieder-kunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Art. 35b1 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit einegleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten.Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. undder 16. Woche nach der Niederkunft.2 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden,haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume An-spruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge fürNachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfal-lenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertigeArbeit angeboten werden kann.

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten65

Art. 3666

1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeit-nehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen.Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehörigeroder nahestehender Personen.2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zuÜberzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ih-nen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zugewähren.3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten ge-gen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuungkranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagenfreizugeben.

65 Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000(AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Ersatzarbeitund Lohnfort-zahlung beiMutterschaft

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4. 67 Andere Gruppen von Arbeitnehmern

Art. 36aDurch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppenvon Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeitenaus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderenVoraussetzungen abhängig gemacht werden.

V. Betriebsordnung

Art. 371 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnungauch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, so-weit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer diesrechtfertigen.3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe derVorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnungaufstellen.4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und ei-ner von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlichvereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitneh-mer erlassen.

Art. 3868

1 Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über den Gesund-heitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig,über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitneh-mer im Betrieb aufzustellen; Ordnungsstrafen sind nur zulässig,wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind.2 Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestim-mungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitge-ber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihrGegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nichtüblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch anderekollektive Vereinbarung geregelt wird.

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

68 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des ZehntenTitels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

Aufstellung

Inhalt

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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3 Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Rechtund den für den Arbeitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsver-trägen nicht widersprechen.

Art. 391 Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen;stellt diese fest, dass Bestimmungen der Betriebsordnung mitden Vorschriften dieses Gesetzes nicht übereinstimmen, so istdas Verfahren gemäss Artikel 51 durchzuführen.70

2 Nach der Bekanntgabe im Betrieb ist die Betriebsordnung fürden Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer verbindlich.

VI. Durchführung des Gesetzes1. Durchführungsbestimmungen

Art. 401 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse

a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetzausdrücklich vorgesehenen Fällen;

b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschrei-bung einzelner Vorschriften des Gesetzes;

c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- undAufsichtsbehörden.

2 Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buch-staben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeits-kommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaftanzuhören.

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 411 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, un-ter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen

69 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des ZehntenTitels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

70 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des ZehntenTitels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

Kontrolle,Wirkungen69

Kantone

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die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekurs-behörde.2 Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedeszweiten Jahres Bericht über den Vollzug.3 Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes aufeinzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmerin industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entschei-det die kantonale Behörde.

Art. 421 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzesund der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann denkantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.2 Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für dieihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt, sowie derVollzug des Gesetzes und der Verordnungen in den Betriebendes Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2.3 Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 ob-liegen dem Bundesamt, soweit sie nicht dem Bundesrat oderdem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vorbehal-ten bleiben.4 Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Bundes-amt die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Ar-beitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann ferner besondereFachinspektorate oder Sachverständige heranziehen.

Art. 431 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Arbeitskommissi-on aus Vertretern der Kantone und wissenschaftlichen Sach-verständigen, aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitneh-merverbände in gleicher Zahl sowie aus Vertretern weiterer Or-ganisationen.2 Die Arbeitskommission begutachtet zuhanden der Bundesbe-hörden Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs. Sie istbefugt, von sich aus Anregungen zu machen.

Art. 4471

1 Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sindoder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ih-

71 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Bund

Arbeitskommis-sion

Schweigepflicht

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nen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Drit-ten Stillschweigen zu bewahren.2 Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes be-trauten kantonalen Behörden und das Bundesamt unterstützensich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteileneinander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren aufVerlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieserVorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterlie-gen der Schweigepflicht nach Absatz 1.

Art. 44a72

1 Das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde kannauf begründetes schriftliches Gesuch hin Daten bekannt gebenan:

a. die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssi-cherheit nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198173

über die Unfallversicherung, sofern diese die Daten zurErfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

b. Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es dieErmittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes er-fordert;

c. Versicherer, sofern es die Abklärung eines versichertenRisikos erfordet;

d. den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezo-gener Massnahmen nötig wird;

e. die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diesedie Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeindenoder an Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Ge-such hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Personschriftlich eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Um-ständen vorausgesetzt werden darf.3 Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit derArbeitnehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweisebekannt gegeben werden.4 Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich derPlanung, Statistik oder Forschung dienen, kann ohne Zustim-mung der betroffenen Personen erfolgen.

72 Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

73 SR 832.20

Daten-bekanntgabe

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5 Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nichtbesonders schützenswerten Daten an Behörden oder Institutio-nen vorsehen, sofern diese Daten für den Empfänger zur Erfül-lung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. Er kann zudiesem Zweck ein Abrufverfahren vorsehen.

Art. 44b74

1 Die Kantone und das Bundesamt führen zur Erfüllung derAufgaben nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumenta-tionssysteme.2 Die Informations- und Dokumentationssysteme können be-sonders schützenswerte Daten enthalten über:

a. den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zu-sammenhang mit den von diesem Gesetz und seinenVerordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärun-gen, Risikoanalysen und Gutachten;

b. Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassendenDaten und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- undBearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mitden beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensi-cherheit.

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 451 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, dieim Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetzwahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alleAuskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabenbenötigen.75

2 Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen denZutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und dieEntnahme von Proben zu gestatten.

74 Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

75 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Informations-und Dokumen-tationssysteme

Auskunftspflicht

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Art. 4676

Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen,aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ver-ordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Voll-zugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übri-gen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.Juni 199277 über den Datenschutz.

Art. 4778

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oderauf andere geeignete Weise bekanntzugeben:

a. den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowieb. die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvor-

schriften.2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne derkantonalen Behörde mitzuteilen sind.

Art. 4879

1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehenin folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:

a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung

der Stundenpläne;c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Mass-

nahmen im Sinne von Artikel 17e.2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung undBeratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowieauf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwändender Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht odernur teilweise Rechnung trägt.

76 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und dieAnpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

77 SR 235.178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000

1569 1580; BBl 1998 1394).

Verzeichnisseund andereUnterlagen

Bekanntgabedes Stunden-planes und derArbeitszeit-bewilligungen

Mitwirkungs-rechte

Arbeitsgesetz Edition Twix

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Art. 491 Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehe-nen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründensowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen.2 Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeits-zeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Ar-beitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Ver-spätung zu begründen. In nicht voraussehbaren Fällen von ge-ringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichungeines Gesuches verzichtet werden.3 Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzlei-gebühren erhoben werden.80

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmass-nahmen

Art. 501 Die auf Grund des Gesetzes oder einer Verordnung getroffe-nen Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen,durch welche ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird,sind zu begründen, unter Hinweis auf Beschwerderecht, Be-schwerdefrist und Beschwerdeinstanz.2 Die Verfügungen können jederzeit geändert oder aufgehobenwerden, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen ändern.

Art. 511 Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnungoder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonaleBehörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Ar-beitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerksam undverlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Ver-fügung.2 Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässtdie kantonale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbun-den mit der Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetz-buches81.3 Wird durch einen Verstoss im Sinne von Absatz 1 zugleich einGesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde

80 Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des ZehntenTitels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

81 SR 311.0

Bewilligungs-gesuche

Verwaltungs-verfügungen

Vorkehren beiNichtbefolgungvon Vorschrif-ten oder Verfü-gungen

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteienzur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht neh-men.

Art. 521 Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 miss-achtet, so ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführungdes rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder dieUmgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfü-gung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 erheblich gefährdet, sokann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Andro-hung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhin-dern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für einebestimmte Zeit schliessen.

Art. 531 Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kanndie Bewilligungsbehörde, unabhängig vom Verfahren gemässden Artikeln 51 und 52, die Bewilligung nach vorheriger schrift-licher Androhung aufheben und, wenn die Verhältnisse diesrechtfertigen, die Erteilung neuer Bewilligungen für eine be-stimmte Zeit sperren.2 Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung vonÜberzeitarbeit ohne Bewilligung, so kann ihm die kantonale Be-hörde diese Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.

Art. 541 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegenNichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einerVerfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss denArtikeln 51-53 zu verfahren.2 Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügendeVorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen wer-den.

Massnahmendes Verwal-tungszwangs

Entzug undSperre von Ar-beitszeitbewil-ligungen

Anzeigen

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5. Verwaltungsrechtspflege

Art. 5582

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtesunterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD;diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

Art. 561 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, Be-schwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben werden.2 Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde,deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe derGründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im übrigenrichtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

Art. 5783

Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Be-schwerde an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

Art. 581 Beschwerdeberechtigt sind ausser den beteiligten Arbeitge-bern und Arbeitnehmern deren Verbände sowie Personen, dieein unmittelbares Interesse nachweisen.84

2 Beschwerden gemäss den Artikeln 55 Absatz 1 und 57 Absatz1 haben aufschiebende Wirkung.

82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

84 Heute ist die Beschwerdelegitimation wie folgt geregelt: im Verwaltungsverfahrendurch Art. 48 VwVG (SR 172.021), im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durchArt. 103 OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 (SR 173.110).

Verfügungenund Beschwer-deentscheidedes Bundes-amtes

Beschwerdegegen Verfü-gungen derkantonalen Be-hörde

Weiterzug vonEntscheidender letztenkantonalen In-stanz

Beschwerdebe-rechtigung undaufschiebendeWirkung

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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6. Strafbestimmungen

Art. 5985

1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften übera. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vor-

sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Ar-

beitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März197486 ist anwendbar.

Art. 6087

1 Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften überden Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt.2 Gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auchdie fahrlässige Widerhandlung strafbar.

Art. 6188

1 Der Arbeitgeber wird mit Gefängnis bis zu sechs Monatenoder mit Busse bestraft.2 Der Arbeitnehmer wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 621 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches89 blei-ben vorbehalten.2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

85 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

86 SR 313.087 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.

1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).88 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan.

1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).89 SR 311.0

StrafrechtlicheVerantwortlich-keit des Arbeit-gebers

StrafrechtlicheVerantwortlich-keit des Arbeit-nehmers

Strafen

Vorbehalt desStrafgesetzbu-ches und Straf-verfolgung

Arbeitsgesetz Edition Twix

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VII. Änderung von Bundesgesetzen

Art. 63Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz90 wird wie folgt ge-ändert:

Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse...

Art. 6491

Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199392 wird wie folgtgeändert:

Art. 10 Bst. a...

Art. 65Das Bundesgesetz vom 13. Juni 191193 über die Kranken- undUnfallversicherung wird wie folgt geändert:

1. Art. 60 Abs. 1 Ziff. 2...

2. Art. 60bis Ziff. 3...

3. Art. 65 Abs. 1,1bis und 3...

4. Art. 65ter

...

90 SR 281.1. Die hiernach aufgeführten Änderungen sind eingefügt im genannten BG.91 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des

Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag)(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).

92 SR 822.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.93 SR 832.10. Heute: BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung. Die hiernach

aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Bundesgesetzüber Schuldbe-treibung undKonkurs

Mitwirkungs-gesetz

Bundesgesetzüber die Kran-ken- und Un-fallversicherung

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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5. Art. 132...

Art. 6694

Art. 67Das Bundesgesetz vom 30. Juni 192795 über das Dienstver-hältnis der Bundesbeamten wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 1 Satz 2...

Art. 68Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 194096 über die Heimar-beit wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 Abs. 1...

2. Art. 8 Abs. 5...

3. Art. 10 Abs. 2Aufgehoben

4. Art. 11...

5. Art. 12 Abs. 1...

6. Art. 16 Abs. 2...

94 Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 (SR822.21).

95 SR 172.221.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.96 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2; SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.

Art. 6 Ziff. 4. SR 822.31 Art. 21 Ziff. 3]

Bundesgesetzüber dasDienst-verhältnis derBundesbeam-ten

Bundesgesetzüber die Heim-arbeit

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7. Art. 20 Abs. 1 Bst. CAufgehoben

Art. 69Das Bundesgesetz vom 13. Juni 194197 über das Anstellungs-verhältnis der Handelsreisenden wird wie folgt geändert:...

Art. 70Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 194398 über die Organi-sation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:...

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 71Vorbehalten bleiben insbesondere

a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbil-dung, über die Verhütung von Unfällen und Berufs-krankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit derberufmässigen Motorfahrzeugführer;

b.99 Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemein-den über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; vonden Vorschriften über den Gesundheitsschutz darf dabeijedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichenwerden;

c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und derGemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feu-er-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über dieSonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrie-ben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Un-terhaltung dienen.

97 [BS 2 776. SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 5]98 SR 173.110. Es handelt sich um die Änderung des Art. 99 Ziff. IX in der Fassung vom

16. Dez. 1943 betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BS 3 531), die heute neugeordnet ist.

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 20001569 1580; BBl 1998 1394).

Bundesgesetzüber das An-stellungsver-hältnis derHandelsrei-senden

Bundesgesetzüber die Orga-nisation derBun-desrechtspfle-ge

Vorbehalt vonVorschriftendes Bundes,der Kantoneund der Ge-meinden

Edition Twix Arbeitnehmerschutz

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Art. 721 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesge-setze aufgehoben:

a. das Bundesgesetz vom 2. November 1898100 betreffenddie Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzern;

b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914101 betreffend dieArbeit in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2;

c. das Bundesgesetz vom 31. März 1922102 über die Be-schäftigung der jugendlichen und weiblichen Personenin den Gewerben;

d. das Bundesgesetz vom 26. September 1931103 über diewöchentliche Ruhezeit;

e. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1938104 über das Min-destalter der Arbeitnehmer.

2 Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriftendes Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914105 betreffend die Arbeitin den Fabriken weiterhin anwendbar:

a. ...106

b. die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33-35 über dasEinigungswesen.

Art. 731 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:

a. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelteSachgebiete betreffen;

b. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vor-behalt von Absatz 2.

2 Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Fe-rien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts107 vorse-hen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen vonArtikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.

100 [BS 8 117]101 SR 821.41102 [BS 8 206]103 [BS 8 125]104 [BS 8 217 221]105 SR 821.41106 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des

Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag)(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

107 SR 220. Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.

Aufhebungeidgenössi-scher Vorschrif-ten

Aufhebung kan-tonaler Vor-schriften

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3 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztlicheUntersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seinerBefugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.4 ...108

Art. 741 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens desGesetzes. Er kann einzelne Teile oder Vorschriften des Geset-zes in einem späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.2 Setzt der Bundesrat nicht alle Vorschriften des Gesetzes aufden gleichen Zeitpunkt in Kraft, so bestimmt er mit der Inkraft-setzung der einzelnen Vorschriften, ob und inwieweit die in Arti-kel 72 Absatz 1 genannten Bundesgesetze aufgehoben sind.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1966109

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März1998110

Artikel 17b Absätze 2–4 wird wie folgt in Kraft gesetzt:1. für Frauen, die bisher dem Nachtarbeitsverbot unterstellt

waren und die neu Nachtarbeit leisten, gleichzeitig mitden übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes;

2. für alle andern Arbeitnehmer drei Jahre nach Inkrafttre-ten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

108 Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigungkantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

109 BRB vom 14. Jan. 1966 (AS 1966 85)110 AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394

Inkrafttreten