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der mieterschutz das Magazin herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z031992 Ausgabe 3/2012 Geschlossen: Gegackert: Gewonnen: Franz Mittermayr über geplante Schließungen der Bezirksgerichte Tierhaltung - Wer darf die Grund- stücksgrenze übertreten? Das hat der Mieterschutzver- band für Sie erreicht Ruhestörung So wehren Sie sich gegen zu laute Nachbarn

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mieterschutzdas Magazin – herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich

p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 WienZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720

Zulassungsnummer: 02Z031992

Ausgabe 3/2012

Geschlossen:

Gegackert:

Gewonnen:

Franz Mittermayr über geplante Schließungen der Bezirksgerichte

Tierhaltung - Wer darf die Grund-stücksgrenze übertreten?

Das hat der Mieterschutzver-band für Sie erreicht

RuhestörungSo wehren Sie sich gegen

zu laute Nachbarn

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VorwortLiebe Leserinnen und Leser,

während man im Justizministerium davon aus-geht, dass es vor den nächsten Nationalrats-wahlen zu keinen gravierenden Änderungen im Mietrecht kommen wird, deponieren Haus-herren, Vermieter und deren Organisationen immer wieder Forderungen an den Gesetzge-ber. Im Zentrum stehen die „Eintrittsrechte“ im Mietrechtsgesetz. Nach § 12 MRG darf ein Hauptmieter seine Mietrechte an nahe Ver-wandte abtreten, wenn diese eine gewisse Zeit – je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich lang – mit dem ausscheidenden Mieter ge-meinsam gewohnt haben. Beim Eintritt durch Ehegatten, Lebensgefährten und minderjähri-ge Kinder bleibt der bisherige Hauptmietzins unverändert. Beim Eintritt anderer naher Ver-wandter kann er angehoben werden.

Aus unserer Sicht eine vollkommen verständli-che Regelung. Warum soll ein Vermieter bei ei-nem Wechsel des Mieters innerhalb der Familie einen höheren Zins verlangen dürfen? Worin liegt – um ein vielfach verwendetes Bonmot zu zitieren – „seine Leistung“ ?Im Gegenteil: Oft haben langjährige Mieter und ihre gemeinsam wohnenden Verwandten im Laufe der Jahre durch eigene Investitionen zu einer Wertsteigerung der Wohnung beige-tragen, die dem Vermieter zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Beendigung eines Mietverhält-nisses nützt.

Auf der Hut sein

Vor allem sollte man bedenken, dass eine sol-che Regelung nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt, also - vereinfachtgesagt - nur im Altbau und im gefördert errich-teten Neubau. Mieter nicht geförderter Neu-bauten aus den 1960er- oder 1970er-Jahren kennen Eintrittsrechte nur vom Hörensagen. Vier von fünf Mietern in den westlichen Bun-desländern könnte also eine allfällige Ände-rung beim Eintrittsrecht im MRG kalt lassen. Dennoch sollten auch sie auf der Hut sein. Eine Änderung bei den Eintrittsrechten würde Hausherrn ganz sicher ermutigen, den Schutz des Mietrechtsgesetzes noch weiter zurück-zudrängen. Deshalb muss die Devise lauten: Wehret den Anfängen!

Ihr Mieterschutzverband

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Wenn es wieder einmal zu laut wird

Der Rasenmäher, die laute Musik, das Üben eines Musikinstrumentes, aber auch eine Waschmaschine beim Schleudern: Wenn ein Nachbar zu viel Lärm verursacht, kann dies nicht sel-ten zu großen Konflikten führen. Lie-gen solche Beeinträchtigungen vor, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

1. Hilfe vom Vermieter

Sie können den Vermieter davon in Kenntnis setzen. Dieser ist gemäß § 1096 ABGB dazu verpflichtet, den Mieter seiner Wohnung „in dem be-dungenen Gebrauch und Genuss nicht zu stören“. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dafür zu sorgen hat, dass der vereinbarte Gebrauch des Mieters nicht durch Dritte beein-trächtigt wird. Das bedeutet, dass der Vermieter gegen Störungen Dritter entsprechende Maßnahmen ergrei-fen muss, mit denen die Unterlassung beziehungsweise die Beseitigung urgiert wird. Dies kann sogar bis zur Kündigung des nachweislich stören-den Mieters führen. Dem Mieter steht für die Zeit und für das jeweilige Aus-maß der Beeinträchtigung nach die-ser Gesetzesbestimmung grundsätz-lich auch das unverzichtbare Recht der Mietzinsminderung zu. Im Gesetz

gibt es allerdings leider keine konkre-ten Hinweise darauf, in welchem Aus-maß der Mietzins gemindert werden kann, sodass für den Fall, dass zu viel in Abzug gebracht wird, das Risiko der Mietzins- beziehungsweise Räu-mungsklage mit dem damit verbun-denen Kostenrisiko besteht. Sollten Sie diese Vorgangsweise wählen wol-len, ist eine vorhergehende Beratung zu empfehlen.

2. Selbst aktiv werden

Sie können auch selbst gegen „den Störer“ vorgehen. Die dafür zu-grunde liegenden privatrechtlichen Rechtsvorschriften finden sich im Nachbarrecht, welches allerdings sehr allgemein gehalten ist. Wie eine Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, entscheidet daher im konkreten Einzelfall die Rechtssprechung. Eine zentrale Bedeutung bei den Geset-zesbestimmungen zum Nachbarrecht und damit zur Frage der Lärmbeein-trächtigung kommt § 364 ABGB zu. Demnach haben Eigentümer benach-barter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch sinngemäß für Wohnungen, das heißt auch für Mie-ter und Wohnungseigentümer.

Lärm ist einer der häufigsten Gründe von Nach-barschaftsstreitigkeiten. Der Mieterschutzver-band erklärt, was Sie akzeptieren müssen und wie Sie sich gegen Störenfriede wehren können.

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Wenn es wieder einmal zu laut wirdFühlt man sich durch vom Nachbarn aus-gehende Immissionen beeinträchtigt, so kann man den Nachbarn auf Unter-lassung dieser Einwirkung klagen. Eine Unterlassungsklage führt aber nur bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen zum Erfolg: Die Immissionen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, und die ortsübliche Benutzung der eigenen Wohnung muss dadurch wesentlich beeinträchtigt sein. Grundsätzlich sind demnach die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbar-objekts ausgehenden ortsüblichen Beein-trächtigungen zu dulden.

3. Die Polizei rufen

Darüber hinaus haben Sie auch die Mög-lichkeit, die Polizei zu rufen. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Lärm gibt es nämlich, neben den privatrechtlichen Vorschriften auch öffentlich rechtliche Vorschriften. Dabei genügt es, den Sach-verhalt bei den Sicherheitsbehörden an-zuzeigen, das heißt die Polizei zu rufen, damit diese tätig wird und allenfalls eine Strafe gegen den Störer verhängt. Bei diesen öffentlich rechtlichen Vorschriften handelt es sich um landesgesetzliche Vor-schriften, welche die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise verbie-ten. Wer dennoch ungebührlichen Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. In den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen steht allerdings nicht, was unter Erregung stö-renden Lärms in ungebührlicher Weise zu verstehen ist.

In der Praxis orientiert man sich an der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit. Das heißt, es werden die örtlichen Verhältnis-se herangezogen, um zu beurteilen, was erlaubt ist und was nicht. Es entscheidet also der gerufene Polizist, ob eine stören-de und ungebührliche Lärmbeeinträchti-gung überhaupt vorliegt. Auf dem Land wird das Arbeiten in der Nachbarschaft

auch mit schwerem und lautem Gerät zu normalen Tageszeiten ortsüblich sein, nicht aber zur Nachtzeit. Die Einschätzungeiner Lärmstörung sowie die Frage der Zumutbarkeit: Beide sind im konkreten Einzelfall stark subjektiv geprägt

Ruhezeiten sind einzuhalten

In einigen Gemeinden in Österreich gibt es konkrete ortspolizeiliche Vorschriften, wo-nach bestimmte Lärmbeeinträchtigungen verboten werden. Darin sind bestimmte Ruhezeiten beinhaltet. Um die konkreten Ruhezeiten zu kennen, ist es sinnvoll, sich bei der jeweiligen Gemeinde, in der man wohnt, zu erkundigen.

Die üblichen Ruhezeiten sind werktags grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und zwischen 12.00 und 15.00 Uhr. In Innsbruck etwa dürfen laut „Verordnung zur Lärmbekämpfung“ aus dem Jahr 1976 an Sonn- und gesetz-lichen Feiertagen kei-ne lärmerregenden Haus- und Gartenar-beiten durchgeführt werden. Von Montag bis Samstag müssen diese Arbeiten in der Zeit von 12.00 bis 15.00 und von 20.00 bis 6.00 Uhr unterlas-sen werden. Wer sich nicht daran hält, ris-kiert zumindest eine Verwaltungsstrafe. So wurden beispielswei-se für das Betreiben einer Waschmaschine im Schleudergang nach 22.00 Uhr, für lautes Radiospielen und für das Alleinlas-sen eines bellenden Hundes über einen längeren Zeitraum Verwaltungsstrafen verhängt.

Darüber reden

Es wird vom Einzelfall abhängen, welche der beschriebenen Möglichkeiten ge-wählt wird, um wieder seine gewünschte Ruhe zu haben. Empfehlenswert wird aber in den meisten Fällen sein, zunächst mit dem Verursacher oder der Verursacherin darüber zu sprechen. Es kommt tatsäch-lich immer wieder vor, dass dieser Person das Ausmaß der Beeinträchtigung gar nicht bewusst ist. Wichtig ist in jedem Fall die gegenseitige Rücksichtnahme.

Schon im Vorfeld können damit Ausein-andersetzungen oft vermieden werden. Informieren Sie Ihre Nachbarn von bevor-stehenden Feiern, lautstarken Arbeiten oder Ähnlichem. Dies schafft in der Regel Verständnis und nicht selten bereits ein gutes Klima. Sollte dies zu keinem Erfolg führen, beraten wir Sie gerne.

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Von Birgit Scheiber-Kolp

(Mieterschutzverband Tirol)

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Franz Mittermayr, Richter am Bezirks-gericht Salzburg und Mediensprecher des Gerichts, spricht über die geplanten Schließungen der Bezirksgerichte.

Von Walter

Windischbauer (Mieterschutzverband

Salzburg)

Wegen Einsparungen geschlossen

Mieterschutzverband: Im Februar 2012 hat Justizministerin Karl bekannt ge-geben, dass österreichweit die Zahl der Bezirksgerichte dramatisch von 141 auf 68 und in Salzburg von neun auf drei ver-ringert werden soll. Seitdem wird hinter den Kulissen verhandelt. Wie ist der Ver-handlungsstand, was das Land Salzburg betrifft?

Franz Mittermayr: Wie Sie richtig gesagt haben, wird hinter den Kulissen verhandelt. Ich selbst habe meinen Wissensstand auch nur aus den Medien. Die Repräsentanten der Gerichte sind in diese Verhandlungen, so weit ich weiß, kaum eingebunden. Die Verhandlungen laufen auf politischer Ebe-ne zwischen Justizministerium, Landes-hauptleuten und natürlich unter Einbin-dung der betroffenen Gemeinden. Also ich kann über den aktuellen Stand in Salzburg nichts sagen. In Oberösterreich ist die Ge-richtsreform mittlerweile beschlossen, in Salzburg weiß ich nicht, wie weit die Ver-handlungen gediehen sind.

Mieterschutzverband: Die Ministerin hat argumentiert, dass die Einsparung der Bezirksgerichte mit einer Strukturreform verbunden ist, die mehr Qualität bringen soll. Durch diese Strukturreform sollen Spezialisierungsmöglichkeiten für die Richter entstehen. Weiters ist ein besse-

res Bürgerservice Bürgerservice durch die Einrichtung neuer Servicecenter bei allen Bezirksgerichten geplant. Was ist denn davon zu halten?

Franz Mittermayr: Das kann man von zwei Seiten sehen: Ein Qualitätsmerkmal für die Bürger, das direkt empfunden wird, ist si-cher die Bürgernähe der Justiz. Je näher das Bezirksgericht bei den Menschen ist, umso größer ist hier der Vorteil. Das ist ein Argu-ment für die Beibehaltung mehrerer Stand-orte. Andererseits muss man bedenken: Je kleiner das Bezirksgericht ist, umso mehr können Reibungsverluste auftreten, etwa bei der Erkrankung eines Richters eines Be-zirksgerichtes. Wo vielleicht nur zwei Rich-ter oder Richterinnen tätig sind, bedeutet das für den Kollegen oder die Kollegin eine 100-prozentige Mehrbelastung. Weitere Argumente für die Konzentrierungder Standorte wären der Sicherheits- und der Serviceaspekt. Man könnte bei größe-ren Standorten die Idee der Servicecenter wahrscheinlich besser verwirklichen und auch die Sicherheitskontrollen weiter aus-bauen. Bei den kleinen Bezirksgerichten ist es jetzt so, dass die Sicherheitskontrollen teilweise nur stundenweise besetzt sind. Dies ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Ich glaube, hier ist das vom Ministerium vor-gesehene Einsparungspotenzial vor allem vorhanden.

Mieterschutzverband: Kann ich daraus eine gewisse Zustimmung des Bezirks-gerichts Salzburg zu dieser Strukturre-form und zur Schließung der Bezirksge-richte heraushören?

Franz Mittermayr: Nachdem das Bezirks-gericht Salzburg sicher nicht um eine Zu-stimmung gefragt werden wird, darf ich mir auch die Antwort auf Ihre Frage vorbehal-ten und kann nur sagen: Es gibt tatsächlich Argumente dafür und dagegen. Wie groß das Einsparungspotenzial, das immer sehr in den Vordergrund gerückt wird, ziffern-mäßig tatsächlich ist, dazu liegen mir keine Informationen vor.

Ich hoffe, das wurde im Ministerium oder in den zuständigen Stellen wirklich ordent-lich berechnet. Aber ich denke, wenn die kostenmäßige und effizienzmäßige Steige-rung nicht beträchtlich wäre, dann würde das wahrscheinlich auch den Aufwand, der mit der ganzen Strukturreform verbunden wäre, nicht rechtfertigen.

Mieterschutzverband: Jetzt hieß es in den ersten Stellungnahmen aus dem Justizministerium, dass im Nahebereich der Stadt Salzburg die Bezirksgerichte Oberndorf, Neumarkt, Thalgau und Hal-lein geschlossen werden sollen, und alle dem Bezirksgericht Salzburg angeglie-

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dert werden sollen. Was würde dies aus Ihrer Sicht praktisch bedeuten? Ich denke etwa an die Raumsituation, an die Richterstellen und dergleichen.

Franz Mittermayr: Am Bezirksgericht Salzburg sind wir seit circa 1,5 Jahren in der günstigen Situation, dass wir ein neues Gebäu-de beziehen konnten, da es generalsaniert wurde. Dieses mo-derne, ansprechende und funktionale Gebäude ist genau für die derzeitige Kapazität des Bezirksgerichtes Salzburg ausgelegt.

Das heißt, wir haben praktisch keinerlei Raumreserven für zu-sätzliche Mitarbeiter. Dies bedeutet wiederum, dass, wenn es zu dieser Zusammenlegung kommen sollte, wir zusätzlichen Raum-bedarf haben. Man müsste schauen, ob in der Nähe irgendwel-che Räumlichkeiten beschaffbar wären. Das hätte natürlich den Nachteil, dass – wie schon vor unserem Umzug in dieses neue Gebäude – das Bezirksgericht Salzburg auf mehrere Standorte aufgeteilt wäre. Wie ich höre, steht aber genauso zur Diskussion, dass allenfalls ein Bezirksgericht Flachgau oder Salzburg-Nord außerhalb des Bezirksgerichtes Salzburg neu errichtet werden könnte. In diesem Fall wären die Auswirkungen für das Bezirks-gericht Salzburg wahrscheinlich gering.

Mieterschutzverband: In Salzburg hat Landeshauptfrau Burgstaller nach Veröffentlichung der Pläne des Justizminis-teriums gemeint, es solle jedenfalls pro Bezirk ein Bezirks-gerichtsstandort erhalten werden. Meinen Sie, dass eine sol-che Variante auch für Salzburg ein denkbarer Kompromiss wäre?

Franz Mittermayr: Nachdem die Angelegenheit rein auf poli-tischer Ebene auszuhandeln ist, nehme ich an, dass irgendein Kompromiss in dieser Sache das Resultat sein wird. Ob es diese Variante sein wird, kann man natürlich noch nicht einschätzen. Für das Bundesland Salzburg ist an und für sich anzumerken, dass wir hier in einer Sondersituation mit dem Lungau sind, der zwar bevölkerungsmäßig allenfalls das Erhalten eines kleinen Bezirksgerichtes nicht rechtfertigen würde, es aufgrund anderer Umstände – wie der verkehrstechnischen Erreichbarkeit – je-doch dafür sprechen würde, im Lungau doch ein Bezirksgericht zu erhalten. Also könnte die Variante des einen Standortes pro Bezirk durchaus eine denkbare Variante werden, wobei noch abzuwarten sein wird, ob dies auch für den Flachgau zu verwirk-lichen ist.

Mieterschutzverband: Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie noch fragen: Gibt es eine Statistik oder eine Übersicht, wie viele Bestandsverfahren es im Bereich des Bezirksgerichts Salzburg gibt und wie diese erledigt werden?

Franz Mittermayr: Es liegt mir eine Statistik des Jahres 2011 vor. Aus dieser geht hervor, dass am Bezirksgericht Salzburg in die-sem Jahr von den circa 15.000 anhängig gewordenen Zivilver-fahren 1.737 Bestandssachen betroffen haben. Davon wurden 345 in einem streitigen Verfahren erledigt; 66 davon wiederum mit Urteil.

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Warum wird eine auf ein Nachbargrund-stück eindringende Katze als Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB betrach-tet, aber das Eindringen von freilaufenden Hühnern nicht? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im November 2011 zwei Urteile gefällt, die dasselbe Thema behandeln. Die Lösung wurde aber auf unterschiedliche Rechts-grundlagen gestützt.

Es wurde geprüft, inwieweit der Freilauf von Hühnern und Katzen zulässig ist. Ein Unterschied zwischen Huhn und Katz ist beim Thema Freilauf auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Für Tierschützer wäre die Sachlage völlig klar. Artgerecht ist es nur, wenn sowohl Huhn als auch Katze ausrei-chend Freilauf haben.

Zum besseren Verständnis ist Folgendes zu erläutern: Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist unter § 364 Abs 2 ABGB der nachbarrechtliche Abwehr-anspruch des Eigentümers eines Grund-stücks gegen unzulässige Immissionen vom Nachbargrundstück geregelt. Dem-nach sind Einwirkungen zulässig, wenn sie

nicht das ortsübliche Maß überschreiten, und die ortsübliche Nutzung des Grund-stücks nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tiere als Immissionen

Grobkörperliche Immissionen, also das Eindringen fester Körper größeren Um-fangs, sind keinesfalls zu dulden. Auch das Eindringen von Tieren kann eine Im-mission darstellen. Allerdings hat der OGH ausgesprochen, dass § 364 Abs 2 ABGB auf größere Tiere, wie etwa Schafe und Ziegen, nicht anzuwenden ist. Hier greift § 523 ABGB, da aufgrund der Eigenart der Tiere das Eindringen auf die fremde Liegenschaft verhindert werden kann, indem zum Beispiel durch eine Einzäu-nung die entsprechende Vorkehrung ge-troffen wird. Bei größeren Tieren, deren Bewegungsfreiheit durch Einzäunungs-maßnahmen beschränkt werden kann, ist der Grundstückseigentümer durch § 523 ABGB besser geschützt, da es auf die Krite-rien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit nicht ankommt. Das gilt auch für Hühner. Aufgrund der Eigenart dieser Tiere kann die Beeinträchtigung der fremden Liegen-

schaft mit zumutbaren Maßnahmen ver-hindert werden, so der OGH.

Katzen haben freie Bahn

Katzen dürfen aber unter Berufung auf § 364 Abs 2 ABGB frei laufen, soweit das ortsübliche Maß nicht überschritten wird, und das Nachbargrundstück nicht we-sentlich beeinträchtigt wird. Die Wesent-lichkeit wird erst dann erreicht sein, wenn es nicht nur zu Belästigungen, sondern zu Schäden an der Substanz oder der Person des Nachbarn kommt – was im Regelfall bei Katzen nicht gegeben sein wird.

Dass hier dasselbe Thema unter rechtlich unterschiedlichen Gesichtspunkten be-trachtet wird, ist gerade für Juristen nicht immer verständlich, aber so hinzuneh-men, da in Rechtsstreitigkeiten der Obers-te Gerichtshof nun einmal das letzte Wort hat. Für Mieter und Wohnungseigentümer bedeutet das: Die Katze darf sich auch beim Nachbarn frei bewegen. Wer aber in seinem eigenen oder ange-mieteten Garten Hühner hält, hat diese einzusperren.

Katzen dürfen auch in Nachbars Garten spazieren gehen, viele andere Tiere müs-sen jedoch eingesperrt werden. Wer darf die Grundstücksgrenze übertreten?

Hühner haben nichts

zu lachenVon

Anneliese Schedlberger

(Mieterschutzverband Oberösterreich)

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7Erfolgsnotizen

Unrechtmäßig eingeforderte Mietrückstände:Herr M. aus Linz € 460,-Frau F. aus Steyr € 1.098,32

Unrechtmäßige Mieterhöhung (Indexverrechnung):Herr Sch. aus Bad Ischl € 1.240,13Frau H. aus Steyr € 110,90Frau St. aus Linz € 81,64 pro MonatHerr V. aus Linz € 2.950,20Herr V. aus Linz € 86,57 pro Monat Frau S. aus Steyr € 93,23 pro Monat

Mietminderung:Frau R. aus Steyr € 248,53Herr T. aus Linz € 508,80

Ablöse für die vorzeitige Aufgabe der Mietrechte:Frau S. aus Perg

€ 3.000,- und Mieterlass € 510,-

Herr D. aus Linz hat mit der Großmutter gemeinsam eine Genossenschaftswoh-nung bewohnt. Nach deren Tod hat die Genossenschaft Herrn D. zum Auszug ge-drängt. Nach zweijähriger Auseinander-setzung hat die Genossenschaft Herrn D. als neuen Mieter anerkannt.

Bei Frau H. aus Gmunden wurden Schim-melschäden nach unserem Aufforde-rungsschreiben behoben.

Die Vermieterin von Herrn W. hat aufgrund bestehender Mietrückstände das Woh-nungsschloss ausgetauscht. Durch unser Einschreiten hat Herr W. zur Räumung seiner Fahrnisse wieder Zugang zur Woh-nung erhalten.

Kurz nach Einzug wurde bei Frau F. aus Pu-chenau die Therme defekt. Der Vermieter forderte von unserem Mitglied einen Teil der Kosten. Durch unser Einschreiten hat der Vermieter seine Forderungen einge-stellt.

Bei Frau D. aus Ebensee war die Eingangs-türe ihres Geschäftslokals so defekt, dass es bereits hereinregnete. Nach unserer Aufforderung wurde die Erneuerung der Eingangstüre und des Auslagenfensters sofort zugesichert.

Aufgrund gravierender Lärmbelästigun-gen hat eine Genossenschaft Herrn M. aus Linz rückwirkend eine monatliche Miet-minderung von 25 Prozent für drei Mona-te zugestanden.

Erfolgsnotizen Tirol

Folgende Rückzahlungen konnten wir für unsere Mitglieder erreichen:

Betriebskosten:Frau H. erhielt € 271,51Frau C. erhielt € 174,70

Mietzins:Herr K. erhielt € 2.500,-Frau S. erhielt € 2.500,-Herr B. und Herr D. erhielten eine Mietzinsreduktion um 20 Prozent

Kaution:Rückzahlung der Kaution für Frau E., Frau K. und Frau V.

Mietvertragserrichtungskosten:Herr R. erhielt die von ihm bezahlten Miet-vertragserrichtungskosten zurückerstat-tet.

Maklerprovision:Für Herrn M. konnten wir die Reduktion der falsch berechneten Maklerprovision erreichen.

Therme:Für Familie Z. konnte erreicht werden, dass die Gastherme zur Gänze auf Kosten der Vermieterseite ausgetauscht wird.

Erfolgsnotizen Oberösterreich

Folgende Rückzahlungen konnten wir für unsere Mitglieder erreichen:

Kaution:Frau R. aus Ottensheim € 1.416,55Herr G. aus Steyr € 300,-Herr F. aus Linz € 1.400,-

Unrechtmäßig verrechnete Betriebskosten:Frau H. aus Bad Ischl € 770,36Herr W. aus Steyr € 165,59Frau H. aus Steyr € 11,91Herr Sch. aus Bad Ischl € 238,27Herr K. aus Aschach/Donau € 844,26Herr K. aus Sierning € 1.107,69Herr H. aus Steyr € 214,29Frau A. aus Haag € 968,47

Rückzahlung von zu hohen Mieten:Herr V. aus Linz € 6.700,-Frau K. aus Linz € 2.300,-

Erfolgsnotizen Salzburg

Für unser Mitglied, Frau Maria B., die knapp zwei Jahre in einem Haus in der Grazer Bundesstraße, 5023 Salzburg, ge-wohnt hatte, konnten wir in einem Verfah-ren vor der Schlichtungsstelle eine Rück-zahlung an überhöhtem Hauptmietzins in Höhe von 3.000 Euro erwirken.

Erst nach einem Verfahren vor dem Be-zirksgericht hat die Vermieterin unseren Mitgliedern, Herrn L. und Frau E. aus Hal-lein, die zu Beginn des Mietverhältnisses erlegte Kaution in Höhe von 1.875 Euro zurückerstattet.

In einem komplizierten Beweisverfahren konnten wir erwirken, dass unseren Mit-gliedern, den Ehegatten E. aus Elsbethen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens des BG Salzburg bewilligt wurde. Die Ehegatten E. hatten die ge-richtliche Aufkündigung nicht zugestellt erhalten.

Unser Mitglied Frau K. aus Salzburg wurde vom Vermieter mit Räumungsklage und einer Mietnachforderung über 1.566 Euro belangt. Im Gerichtsverfahren konnten wir erreichen, dass Frau K. lediglich 448,50 Euro nachbezahlen musste und weiterhin im Mietobjekt verbleiben kann.

Frau T. ist laut Mietvertrag nicht verpflich-tet, Instandhaltungsfondsbeiträge an die Vermieterin zu bezahlen. Durch die Auf-rollung der Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre ergab sich eine Rückzah-lung an unser Mitglied von über 2.700 Euro.

Die Vermieterin von Herrn T. aus Salzburg verweigerte die Rückzahlung der Kaution. Bereits beim ersten Verhandlungstermin konnten wir die Rückzahlung des gesam-ten Kautionsbetrages samt Zinsen für un-ser Mitglied erreichen.

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Empfänger Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien

KONTAKTSTELLEN:Wien

1070 Wien Döblergasse 2Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139 Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch:Mo. bis Do. 9.30 -12 Uhr, Fr. von 10 -11 Uhr, Di. und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr.Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/523 23 15):- in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 [email protected]

Steiermark

8010 GrazSparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30 - 40Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforderlich

8700 LeobenKaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefo-nischer Vereinbarung (0316 384830)

8680 MürzzuschlagCafé Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Verein-barung (0316 384830)

8605 KapfenbergWiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Verein-barung (0316 384830)

Oberösterreich

4020 LinzLederergasse 21,Tel. 0732/77 12 88Fax 0732/ 79 73 51Mo., Mi. und Fr. von 9.00 – 13.00 Uhr,Mi. auch von 14.00 – 17.00 UhrBitte um telefonische Voranmeldung!

4400 SteyrJohannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553Mo. von 9.00 – 13.00 Uhr

4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten der AK) Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 – 12.00 Uhr

4910 Ried i.I.Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 – 15.30 Uhr

4780 SchärdingDenisgasse 8 „Gasthaus Bräustüberl Bums´n“,jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 – 11.30 Uhr

4820 Bad IschlStadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24,jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr

4802 EbenseeGemeindeamt, Zimmer 9,jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 – 14.00 Uhr

Niederösterreich

2700 Wiener NeustadtEyerspergring 7, Tel.: 02622/23176Sprechstunde Di. von 14-17 UhrTermine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr)

2500 BadenPalffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wie-ner Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176

Wien-UmgebungSprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/23176

3100 Sankt PöltenHeßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478, jeden Freitag von 10-13 UhrTermine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 0664/910 0416 (Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr)

Salzburg

5020 SalzburgHofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax (0662) 841252-5Termin nach Vereinbarung.ÖffnungszeitenMo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr

Tirol

6020 InnsbruckMaximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi 385-387Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876

Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinba-rung.

Kärnten

9020 KlagenfurtBenediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) 513092Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung

War es früher eher exotisch, die Wände bunt auszumalen, so kommen Wandfarben heute immer mehr in Mode. Selbst die Judikatur trägt diesem Trend Rechnung: Mieter müssen laut oberstgerichtlicher Entscheidung das Mietobjekt nicht mehr automatisch weiß ausgemalt zurückstellen. Nur ganz kräftige, knallige Farben muss der Vermieter nicht akzeptie-ren. Doch warum fühlen sich viele Menschen in bunten vier Wänden wohler? Wie wirken Farben? Rot wirkt stimulierend und appetitanregend – die ideale Farbe für das Esszimmer. Orange wirkt ähnlich wie Rot, aber weniger intensiv, daher eignet es sich gut fürs Wohnzimmer. Gelb kann ein dunkles Vorzimmer aufhellen. Blau beruhigt und ist daher eine gute Farbe fürs Schlafzimmer. Grün ist die Farbe der Natur und eignet sich fürs Bad oder den Wohnbereich.

Farben können Räume verändern

Mit dem geschickten Einsatz von Farbe kann sogar die op-tische Wahrnehmung von Räumen beeinflusst werden. Ein heller Farbton vermittelt das Gefühl von optischer Weite und eignet sich daher für enge Räume. Das Streichen einer Wand mit vertikalen Streifen lässt den Raum höher erscheinen.Dunklere Farbtöne machen den Raum kleiner. Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Vorzimmer zu lang und schmal ist, können Sie es erweitern, indem Sie die kürzeren Wände mit einer dunkleren Farbe streichen als die langen Wände. So können vor allem Eingangsbereiche optisch erweitert wer-den. Übrigens können Sie während der Mietdauer Ihre Woh-nung ganz nach Ihren Wünschen und Vorstellungen ausma-len. Ihr Vermieter kann Ihnen da keine Vorschriften machen. Bei der Rückstellung sieht dies etwas anders aus, aber auch hier zeigt die Tendenz in der Rechtsprechung, dass Pastell-farben heute als üblich gelten und nicht mehr automatisch weiß ausgemalt werden muss. Im Zweifel fragen Sie in einer unserer Beratungsstellen nach, denn die Judikatur ändert sich ständig. Was heute gilt, kann in einigen Monaten schon wieder überholt sein.

FarbenlehreVon Andreas Freilinger

(Mieterschutzverband Salzburg)

Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich1070 Wien, Döblergasse 2ZVR 239963599

Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk

Satz & Grafik: Kurt Promer, Christian Wallner

Druck: Thaler Druck Graz

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