berufsverband deutscher pathologen e.v. · pathologie.de 01/04 03 bereich zuzurechnen ist, keine...
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GMG und andere „Startschüsse“ zum 01.01.2004
Praxisgebühr auch für Pathologen?Zahnärzte stark verunsichertMindestmengenvereinbarung für KrankenhäuserAmbulantes Operieren im KrankenhausAbrechnung extern erbrachter Leistungen
Überörtliche Gemeinschaftspraxis für Pathologen genehmigungsfähigUrteile des Bundessozialgerichts
1 04 Verbandszeitschrift3. Jahrgang Februar 2004
pathologie .deBerufsverband Deutscher Pathologen e.V.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in diesem Jahr arbeiten sich alle im
Gesundheitswesen Tätigen an ei-
nem Gesetz und seinen Folgerege-
lungen ab, das eine Menge Spreng-
stoff für das bisherige System der
Gesundheitsversorgung in Deutsch-
land beinhaltet. Es hat selten so
brisante und dazu so vielfältige
Änderungen in der Gesetzes-, Ver-
ordnungs- und Vertragslandschaft
gegeben, wie mit diesem Jahres-
wechsel. Und wie immer nach jah-
relangem, zähen Ringen um Ände-
rungen scheint sich auf einmal ein
rascher, vielleicht sich überstür-
zender Fluss der Dinge zu erge-
ben. Es spielt sich ein verstärkter
und gewünschter Konzentrations-
prozess in der Krankenhausland-
schaft und auch in der Niederlas-
sung ab. Verknüpft man dies mit
der sich parallel entwickelnden
Arztrechtsprechung, hier z. B. zur
Genehmigungsfreiheit von orts-
übergreifenden Gemeinschaftspra-
xen, den sprunghaft verbesserten
technischen Möglichkeiten und
mit dem neuen Schwung in der
Telematik im Gesundheitswesen,
wird sich viel und Tiefgreifendes
tun. Hier müssen und wollen auch
wir Pathologen uns beteiligen. Na-
türlich gibt es in der neuesten Ge-
sundheitspolitik jede Menge Bizar-
res. Die Praxisgebühr hat gleich in
vielen Fällen Lach- bis Brechreize
hervorgerufen. Man denke nur an
die (vorübergehend) durchaus re-
ale Gefahr für Pathologen, die Pra-
xisgebühr einziehen zu müssen.
Auf die Spitze getrieben hat es die
Bild Zeitung mit der Behauptung,
Pathologen zögen 10,00 Euro
auch von Toten ein. So sammeln
z.B. Studenten fleißig Belege für ih-
re Zuzahlungen, damit sie ab 2 %
ihre Einkommens von weiteren
Zahlungen befreit sind, doch es
stellt sich die Frage, von welchem
Einkommen man hier auszugehen
hat? Und da gab es den Missgriff,
Zahnärzten die Überweisungsmög-
lichkeit zu Pathologen gerade zu
dem Zeitpunkt zu nehmen, zu dem
im BEMA (der EBM der Zahnärzte)
die neue Leistung des Mundhöhlen-
abstriches zur zytologischen Un-
tersuchung aufgenommen worden
war. All diese mehr oder weniger
ernsthaften Notwendigkeiten, ein
Gesetz und seine Folgeregelungen
„nachzuschnitzen“, sollte uns aber
nicht darüber hinwegtäuschen,
dass es um prinzipiell Neues geht.
Auch wir Pathologen werden uns
fit für die neuen Anforderungen
präsentieren müssen. Ich empfeh-
le Ihnen deshalb die Teilnahme an
unserem kommenden Bundes-
kongress, dessen Programm Sie
hier noch einmal abgedruckt fin-
den. Soweit wie irgend möglich
werden wir hier, wie immer fach-
spezifisch konkrete Angebote und
Vorschläge machen.
Ich hoffe sehr, Sie in Berlin begrü-
ßen zu können und bin
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Prof. Dr. med. Werner Schlake
Vorsitzender
pathologie.de 01/04 01
Editorial
InhaltsverzeichnisSeite
Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
GMG und andere „Startschüsse“ zum 01.01.2004– Praxisgebühr für Pathologen?– Zahnärzte stark verunsichert– Mindestmengenvereinbarung für
Krankenhäuser– Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Abrechnung extern erbrachter Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Serie: „Reutlinger Modell“Teil 2 – Der Chefarzt als niedergelassener Vertragsarzt. . . . . . . 4
Don Malizioso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Seite
Überörtliche Gemeinschaftspraxisfür Pathologen genehmigungsfähig Urteile des Bundessozialgerichts . . . . . . . 8
Abr€chnung: (Wunsch-) Sterilisationund die histologische Untersuchungdazu sind seit dem 1. Januar 2004keine Kassenleistungen mehr . . . . . 12
Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Kurznachrichten– ICD 10, Version ab 01.01.2004 – Unzulässig: Unterschiedliche Punkt-
werte für Ermächtigte und Niederge-lassene für die gleiche Leistung
Seite
– EBM 2000 plus: Eine unendliche Geschichte
– Einsendender Arzt handelt als Vertreter des Patienten . . . . . . . . . . . . 17
Strahlenexposition:Genehmigungsfreier Umgang mitradioaktiv markierten LymphknotenSchwangere vorsorglich nicht beschäftigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Cartoon von Mock . . . . . . . . . . . . . . . 22
Namen, Namen, Namen . . . . . . . . . . . 23
Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
02 pathologie.de 01/04
GMG und andere „Startschüsse“ zum 01.01.2004
Gesundheitssystemmodernisierungs-Gesetz (GMG)
Praxisgebühr für Pathologen?
Die Praxisgebühr hat sich als einer
der Hauptstolpersteine für die rot-
grüne Regierungskoalition erwie-
sen und für Unmut gesorgt, von
dem sich die Pathologen zunächst
ausgenommen geglaubt haben,
weil sie ja nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden
können. Die Frage aber ergab sich
schnell, was passiert, wenn die
Überweisung nicht wie gefordert,
aus dem selben Kalenderviertel-
jahr stammt, in dem die Diagno-
stik erfolgt? Wenn der Einsender
den Auftrag am 31.03. erteilt und
das Material erst am 01.04. im Pa-
thologischen Institut eingeht? Hier
liegt unter Umständen die erste In-
anspruchnahme eines an der am-
bulanten ärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbrin-
gers vor, der dazu führt, dass der
Pathologe zur Erhebung der Pra-
xisgebühr verpflichtet gewesen
wäre. Allen Beteiligten war klar,
dass der Pathologe nicht wissen
kann, ob bereits eine andere Inan-
spruchnahme eines Arztes seines
Versorgungsbereiches in dem ent-
sprechenden Quartal stattgefun-
den hat. Der Patient kann auch
nicht „bei Erscheinen“ danach ge-
fragt werden. Auch liegt die An-
schrift des Patienten nicht regel-
mäßig vor. Man müsste sie erst in
Erfahrung bringen und schließlich
müsste der Einzug überhaupt
grundsätzlich im schriftlichen Ver-
fahren stattfinde. Eine längere Zeit
war unklar, wie man Pathologen
aus dieser Situation wieder be-
freien könnte. Schließlich haben
am 22.01.2004 die KBV und die
Spitzenverbände in Auslegung des
Gesetzes folgendes beschlossen:
„Für quartalsübergreifende Über-
weisungen zur Durchführung
ausschließlich von Probenun-
tersuchungen oder zur Befun-
dung von dokumentierten Un-
tersuchungsergebnissen wird
die Zuzahlung von § 28 (4)
SGB V auch dann nicht fällig,
wenn der Überweisungsauftrag
im Vorquartal erfolgt ist.“
Noch nicht geklärt ist die Vorge-
hensweise, wenn ein Versicherter
z. B. bei der Früherkennungskolo-
skopie beim Gastroenterologen
ausschließlich präventive Leistun-
gen in Anspruch nimmt, der Pa-
thologe den dabei entnommenen
Polypen nach der präventiven Hi-
stologieziffer Nr. 164 abrechnet,
sich aber im Verlauf der Untersu-
chung herausstellt, dass weitere,
jetzt kurative Untersuchungen not-
wendig sind. Hier gehen wir da-
von aus, dass der Pathologe unab-
hängig davon, dass der erstkon-
taktierte Arzt eine ausschließlich prä-
ventive Leistung in Auftrag gege-
ben hat, doch auf dem vom Gesetz
geforderten Überweisungsschein
hin tätig wird, eine Praxisgebühr
also durch ihn nicht einzuziehen
ist. Gleiches gilt im Falle eines sta-
tionär tätigen Belegarztes, der
mittels Überweisungsschein ein
Pathologisches Institut beauftragt.
Zahnärzte stark verunsichert
Ab dem 01.01.2004 ist eine bun-
desmantelvertragliche Regelung
entfallen, nach der Vertragszahn-
ärzte formlos Überweisungen z.B.
an Pathologen ausstellen konnten.
In der Folge kam es verständlicher-
weise zu einem sehr starken Rück-
gang bei den Einsendungen von
Zahnärzten an Pathologen, weil
sie keine Möglichkeit mehr sahen,
Krebsdiagnostik für ihre Patienten
zu veranlassen. Nach heftiger Inter-
vention des Berufsverbandes bei
der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung hat man rückwirkend zum
01.01.2004 die entfallene Regelung
wieder aufgenommen. Es ist also
nach wie vor möglich, dass Ver-
tragszahnärzte bei Pathologen die
Untersuchung von Zahnzysten oder
Bürstenabstrichen von der Mund-
schleimhaut veranlassen können.
Der Verband hat bei der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung darauf
gedrängt, umgehend über die Kas-
senzahnärztliche Bundesvereini-
gung und die KZVen die Zahnärzte
zu informieren, damit die Versor-
gung ihrer Patienten mit pathologi-
schen Leistungen weiterhin sicher-
gestellt bleibt. Auch hier gehen wir
davon aus, dass, obwohl der Zahn-
arzt einem anderen Versorgungs-
pathologie.de 01/04 03
bereich zuzurechnen ist, keine Pra-
xisgebühr von Pathologen erhoben
werden muss, da die formlose Über-
weisung einem Überweisungs-
schein rechtlich gleichgestellt ist.
Mindestmengenvereinbarung
Mit Wirkung zum 01.01.2004 ha-
ben die Spitzenverbände der
Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eine so-
genannte Mindestmengenverein-
barung geschlossen. In einem Ka-
talog hat man sich auf fünf Lei-
stungsbereiche verständigt. Dies
sind pro Jahr: Lebertransplantatio-
nen (10), Nierentransplantationen,
komplexe Eingriffe an der Speise-
röhre (5) und der Bauchspeichel-
drüse sowie die Stammzelltrans-
plantationen. Werden die festge-
legten Mindestmengen von einem
Krankenhaus voraussichtlich nicht
erreicht, darf dieses die entspre-
chende Leistung vom 01.01.2004
an nicht mehr anbieten.
Hier handelt es sich um wenige
Eingriffe mit einer sehr geringen
Fallfrequenz. Die Vertragspartner
haben jedoch beschlossen, diese
Mindestmengenvereinbarung
weiterzuentwickeln. Dies wird
man aufmerksam verfolgen
müssen. SPD-Gesundheitsexperte
Klaus Kirschner kommentierte be-
reits: „Ich erwarte, daß die Ministe-
rin . . . deutlich macht, daß im
Interesse der Qualitätssteigerung
die Messlatte höher zu legen ist.
Und: Dass für wirklich häufige
Krankheiten . . . oder für Opera-
tionen wie Brustkrebs, Hüft- und
Kniegelenken unverzüglich die
Mindestmengen festgelegt wer-
den.“ Die gesamte Vereinbarung
ist einsehbar unter:
www.vdak.de/mindestmengenvereinbarung.htm
Ambulantes Operieren
im Krankenhaus
Abrechnung extern
erbrachter Leistungen
Der Vertrag zum ambulanten Ope-
rieren und stationsersetzenden
Eingriffen im Krankenhaus ist
nicht neu, er wurde nur zum
01.01.2004 neu aufgelegt. Die we-
sentlichen Bestimmungen, die ei-
ne extern erbrachte Leistung, z. B.
von Pathologen betreffen, wurden
bei dieser Überarbeitung nicht
tangiert. Es bleibt u. E. weiterhin
dabei, dass diese Untersuchungen
mit einem Überweisungsschein
bei der zuständigen Kassenärzt-
lichen Vereinigung abgerechnet
werden. Da sich jetzt auch Kran-
kenhäuser dem ambulanten Ope-
rieren zuwenden, die dies bisher
nicht getan haben und mit den
Gegebenheiten nicht vertraut sind,
werden örtliche Pathologen oft
mit der Bitte konfrontiert, dem
Krankenhaus eine Rechnung nach
EBM zu stellen, damit das Kran-
kenhaus diese Rechnung wiede-
rum bei der für den Patienten zu-
ständigen Krankenkasse abrech-
nen könne. Entsprechende For-
mulare werden oft auch mitgelie-
fert. Abgesehen von dem Verwal-
tungsaufwand auf beiden Seiten
kann dies auch gemäß dem neuen
Vertrag nicht der richtige Weg sein.
Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass
die Leistungen, sofern sie vom
Krankenhaus mit eigener Patholo-
gie erbracht worden sind, dem
Krankenhaus von der für den Pa-
tienten zuständigen Kasse vergütet
werden. Der Auftrag zur Erbrin-
gung einer histologischen Unter-
suchung, die im Krankenhaus
mangels einer eigenen Pathologie
nicht durchgeführt werden kann,
muss zwingend mit einem Über-
weisungsschein an Ärzte überwie-
sen werden, die vertragsärztlich
tätig sind. Die dafür erforderlichen
Vordrucke, also die Überweisungs-
scheine, werden nach § 13 des Ver-
trages den Krankenhäusern von den
Kassenärztlichen Vereinigungen
zur Verfügung gestellt. Mit diesem
Überweisungsschein rechnet der
die externe Leistung erbringende
Arzt gegenüber seiner KV ab. Es
liegen Stellungnahmen von Kas-
senärztlichen Vereinigungen und
der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft vor, die diesen Sachver-
halt genauso sehen. Die DGK
schrieb zur gleichen Regelung des
alten Vertrages am 13.09.1993:
„Verfügt das Krankenhaus nicht
über die erforderlichen Einrich-
tungen, kann der die ambu-
lante Operation durchführende
Krankenhausarzt die Erbringung
der Leistung auf Überweisungs-
schein beim niedergelassenen
Vertragsarzt dieses Fachgebie-
tes, einem ermächtigten Kran-
kenhausarzt, einer ermächtigten
ärztlich geleiteten Einrichtung
oder einer zugelassenen Einrich-
tung veranlassen. Die Abrech-
nung erfolgt, wie bereits oben
ausgeführt, über die zuständige
Kassenärztliche Vereinigung.“
p.de
III. Entwicklungstendenzen
Die dem Urteil des BSG vom
5.11.1997 zugrunde liegende ver-
tragliche Regelung zwischen
Chefarzt und Krankenhaus ist in
den anschließenden Fällen zu-
meist in den Grundzügen über-
nommen aber nicht exakt kopiert
worden. Sozialgerichtliche Urteile
zu den Grenzen dieser Abwei-
chungen existieren – soweit er-
sichtlich – nicht. Umso größeres
Interesse verdient daher die Praxis
der einzelnen Zulassungsaus-
schüsse, die teilweise die Proble-
matik unterschiedlich handhaben.
Dabei lassen sich folgende Ent-
wicklungslinien erkennen.
Ort der Niederlassung
Zu Recht wird von den Zulas-
sungsausschüssen eine Zulassung
auch dann erteilt, wenn der Pra-
xissitz in dem Gebäude des Kran-
kenhauses begründet wird. Erfor-
derlich ist jedoch eine räumliche
Trennung und die berufsrechtlich
gebotene Kennzeichnung der Pra-
xis durch Praxisschild etc.
Keine Reduzierung des Gehaltes
Die in dem „Reutlinger Fall“ ver-
einbarte Reduzierung des Chef-
arztgehaltes wird von den Zulas-
sungsausschüssen zu Recht nicht
als Voraussetzung für die Zulas-
sung angesehen. Für die hinsicht-
lich der Zulassung entscheiden-
den, oben dargestellten Gesichts-
punkte ist die Höhe des vom
Krankenhausträger dem Chefarzt
im Rahmen des Anstellungsver-
hältnisses gezahlte Gehalt uner-
heblich. Arbeitsrechtlich stellt sich
in jüngerer Zeit gelegentlich das
Problem, dass Krankenhausträger
– insbesondere beim Abschluss
neuer Chefarztverträge – mit Hin-
weis auf das geplante „Reutlinger-
Modell“ lediglich die Hälfte des
sonst üblichen Chefarztgehaltes
(in der Regel BAT I) anbieten. Die-
se Halbierung des Gehaltes ist
zwar im Rahmen der Vertragsfrei-
heit möglich, sie ist jedoch sach-
lich und wirtschaftlich nicht ge-
rechtfertigt. Trotz der anderen
Konstruktion tritt wirtschaftlich
die Tätigkeit im Rahmen der Zu-
lassung an die Stelle der früheren
Tätigkeit im Rahmen einer Er-
mächtigung, wie sie bei Chefärz-
ten allgemein üblich war und ist,
ohne dass eine Gehaltsreduzie-
rung im Hinblick auf die Einnah-
men aus der kassenärztlichen Tä-
tigkeit auch nur diskutiert wurde.
Im übrigen sind die üblichen Chef-
Serie
04 pathologie.de 01/04
Das 1997 vor dem Bundessozialgericht erstrittene „Reutlinger-Modell“ ist so oftkopiert und variiert worden, dass kaum noch eine Neubesetzung einerChefarztposition ohne mindestens die Erwägung ein solches Modell anzuwen-den. Und obwohl es bundesweit ein anerkanntes Modell ist und bereits ein nen-nenswerter Prozentsatz Pathologischer Institute in solch einer doppeltenTrägerschaft betrieben wird, treten immer wieder, sei es seitens der Zulassungs-ausschüsse oder seitens der Verwaltungsleiter, Missverständnisse auf. Über denUmgang mit diesem Modell befasst sich in einer dreiteiligen Serie, Herr Dr. jur.Christoph Jansen, Düsseldorf.
Der Chefarzt als zugelassener Vertragsarzt
Entwicklungstendenzen zum „Reutlinger Modell“
Teil 2 (3)
arztgehälter nach BAT I oder AVR I
ohnehin im Hinblick auf die Neben-
einnahmen des Chefarztes lediglich
auf einem Oberarztniveau und im
Vergleich zu anderen Führungs-
kräften extrem niedrig kalkuliert.
Zu dieser Problematik verdient ein
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 15.11.1994 – 4 AZR 727/93 –2
besonderes Interesse, welches
ebenfalls den Chefarzt eines Pa-
thologischen Instituts betraf.
In diesem Urteil sah es das Bundes-
arbeitsgericht als mit dem Chef-
arztvertrag vereinbar an, dass der
Chefarzt 65 % seiner regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf am-
bulante ärztliche Leistungen im
Rahmen seiner Nebentätigkeit
aufwendete. Eine Reduzierung
des üblichen Chefarztgehaltes im
Rahmen des „Reutlinger Modells“
ist also weder kassenarztrechtlich
erforderlich noch sachlich im Ver-
hältnis zwischen Chefarzt und
Krankenhausträger gerechtfertigt.
Kündigungsregelung
Das Urteil des BSG vom 5.11.1997
enthält keine Aussage zur Gestal-
tung der Kündigungsmodalitäten
der in der Regel als „Koopera-
tionsvertrag“ bezeichneten Verein-
barung zwischen dem Chefarzt
und dem Krankenhausträger über
die Ausübung der Tätigkeit als zu-
gelassener Vertragsarzt. Gestützt
werden derartige Überlegungen
auf ein Urteil des BSG vom
19.03.1997 – 6 R KA 39/96 –3 zu
dem wesentlich anders gelagerten
Fall der Zulassung des Betriebs-
arztes eines Unternehmens auf
dem Firmengelände. In anderen
Urteilen hat sich das BSG mit die-
sem Aspekt nicht beschäftigt, ihn
also offensichtlich als nicht maß-
geblich angesehen. Auch ein Pra-
xismietvertrag über Räumlichkei-
ten außerhalb des Krankenhauses
ist grundsätzlich im Rahmen der
ordentlichen Kündigung frei
kündbar, ohne dass die Kündi-
gungsmodalitäten eines derarti-
gen Vertrages ein Kriterium für die
Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung darstellen. Es ist nicht
gerechtfertigt, diese Frage bei ei-
ner Niederlassung auf dem Gelän-
de eines Krankenhauses anders zu
beurteilen. Wer jedoch Konflikte
mit dem Zulassungsausschuss und
etwaige langjährige Rechtsstreitig-
keiten vermeiden will, sollte in
den Kooperationsvertrag eine
Kündigungsbeschränkung (z.B.
auf nachweisliche Nachteile für ei-
ne Vertragspartei) aufnehmen.
Personalbefugnisse
Das Urteil des BSG vom 5.11.1997
enthält keine Aussagen, welche
Personal- und Auswahlbefugnisse
der Pathologe gegenüber dem
nichtärztlichen Personal haben
muss. Das BSG misst der „Labortä-
tigkeit“ als vorbereitende Hilfstä-
tigkeit, deren Durchführung unter
fachlicher Überwachung des Patho-
logen zu erfolgen hat, eine relativ
geringe Bedeutung bei (vgl.
pathologie.de 6/03 unter II.).
Einzelne Zulassungsausschüsse
fordern darüber hinausgehende
Auswahl- und Personalbefugnisse
bis hin zum alleinigen Einstel-
lungs- und Entlassungsrecht4, wo-
für das Urteil des BSG vom
5.11.1997 keinerlei Grundlage bie-
tet. In dem Kooperationsvertrag
zwischen Chefarzt und Kranken-
hausträger ist festzulegen, dass der
Arzt ärztlich unabhängig und
gegenüber dem nachgeordneten
Personal weisungsberechtigt ist.
Falls der Zulassungsausschuss
weitergehende Forderungen stellt,
könnte ein Auswahlrecht des
Chefarztes hinsichtlich des nach-
geordneten Personals vereinbart
werden, von dem der Chefarzt de
facto nur im Sinne der notwendi-
gen vertrauensvollen Zusammen-
arbeit mit dem Krankenhausträger
Gebrauch machen sollte.
1 Besprechung C. Jansen, Arzt und Krankenhaus
1995, 277
2 Abgedruckt in MedR 1997, S. 15
3 z. B. BSG, Urt. V. 15.03.1995 – 6 R KA 24 u.
25/94 (Horst-Schmidt-Kliniken Wiesbaden);
abgedruckt in MedR 1996, 86
4 So z. B. in einer „Zehnpunkteerklärung“ von
Zulassungsausschüssen in Westfalen-Lippe
Kontakt:
Rechtsanwalt
Dr. Christoph Jansen
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arzt-, Kassenarzt- u. Chefarztrecht,
Krankenhausrecht, Hochschulrecht
Königsallee 61, 40215 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 30 20 63 - 0
Fax : 0211 / 30 20 63 - 20
Internet: www.ra-dr-jansen.de
E-Mail: [email protected]
pathologie.de 01/04 05
06 pathologie.de 01/04
Don Malizioso
Qualitätsmanagement – das ultimative Vertragsarzterlebnis!
Wer glaubt, Kassen-Gebühr und
neuer EBM seien die Höhepunkte
vertragsärztlicher Erlebnisfähig-
keit, irrt gewaltig. Sie lenken ab
vom (vorläufigen) Terminal-
schlag ins Kontor, der zum
4. Quartal 2004 erwartet wird:
Die Einführung des Qualitätsma-
nagements (QM) in allen Praxen.
Dem Paragraphen 135 a (2) des
Sozialgesetzbuches V folgend,
präsentiert die KBV soeben eine
rund 200seitige Mustervorlage des
QM-Programms mit dem unbehol-
fenen aber geschützten Titel „Qua-
lität und Entwicklung in Praxen“®.
In dichter Folge listet das QM-
Monsterpapier alle erdenklichen
Qualitätsziele, Nachweise, Indika-
toren, Fragebeispiele und Erläute-
rungen eines Vertragsarztlebens
auf. Vom qualifizierten Herunter-
drücken der Türklinke bis zum gut
beschallenden "Tschüß!" scheint
nichts vergessen. Die Lektüre er-
innert den Autor an Zweierlei.
Zum einen an die erste Woche
beim Militär. Da erklärte der Kom-
paniefeldwebel allen Neuan-
kömmlingen, daß sie weder rich-
tig gehen, stehen, laufen oder grü-
ßen könnten und die richtige Ver-
sion drillmäßig einzutrichtern sei.
Zum zweiten assoziiert der Verfas-
ser einen alten Ostfriesenwitz: Wie
sieht wissenschaftlich optimiertes
Kuh-Melken aus? Zehn Mann he-
ben das Tier an und einer hält das
Euter fest.
Gehen wir medias in res der QM-
Vorlage. Unter 1001 Versatzstük-
ken zur Praxisorganisation lesen
wir auf Seite 55:
„Weisen Sie für 5 . . . Leistungs-
komplexe nach, daß in Ihrer Pra-
xis die personellen und säch-
lichen Erfordernisse . . . erfüllt
sind.“
Höchstspezialisierte Praxen brau-
chen vor diesem Besinnungsauf-
satz weniger Angst zu haben. Die
KBV schreibt:
„Sofern in hochspezialisierten Pra-
xen weniger als 5 Kernprozesse
durchgeführt werden, ist der Nach-
weis entsprechend anzupassen.“
– Na, Gott sei Dank.
Weiter auf Seite 126:
„Kennen Sie Herkunft und Auto-
ren . . . von Leitlinien aus Ihrem
Fachgebiet? Welche Leitlinien . . .
kennen Sie?“
Hier schimmert das Humboldt’-
sche Bildungsideal durch: Leitli-
nien nur zu kennen nützt nichts.
Zur Gesamtschau gehören auch
die Verfasser und ihre Vorge-
schichte. Auf Seite 130 steht, was
wir immer schon wollten, aber aus
vielerlei Gründen nicht erfüllen
konnten:
„Der Praxisinhaber stellt sicher,
daß die … aktuell relevanten Ge-
setze, Richtlinien, Verordnungen
und Vorschriften bekannt sind
und eingehalten werden.“
Wie jeder gute Hirte stellen die
QM-Autoren auch bohrende Ge-
pathologie.de 01/04 07
wissensfragen an die Schäfchen -
zum Beispiel in Spalte drei:
„Wie halten Sie sich und Ihre Mit-
arbeiter über aktuell relevante Ge-
setze, Richtlinien, Verordnungen
und Vorschriften auf dem Laufen-
den?“
Die unausgelesenen Leseproben
lassen den Vertragsarzt und seine
Kollegin ahnen, daß einiges an
Feuer unter ihrem Stuhl droht.
Aber auch hier haben die QM-Ex-
perten Vorsorge getroffen. Auf Sei-
te 152 lesen wir:
„Können die Mitarbeiter Inhalte
des Brandschutz- und Evakuie-
rungsplans beschreiben?“
Genug. Leider handelt es sich bei
dem KBV-Opus nicht um den ge-
duldig abgewinkten Firlefanz un-
serer QM-Regisseure, sondern um
ein Mega-Programm mit Nach-
weispflicht, Auditoren und Visita-
toren zur Erfolgskontrolle.
Für die eingehende Lektüre der
rund 200 Seiten braucht man ei-
nen halben Tag. Zur Umsetzung
aller Einzelheiten in Checklisten
ein halbes Jahr und zur Implemen-
tierung und Vollzugsmeldung ein
weiteres samt einigen tausend Eu-
ro. Für diese Zeit sollte man die
Praxen am besten dicht machen -
genauso flächendeckend wie das
QM-Programm kommen soll.
aus: Ärzte Zeitung vom 22.01.2004
Dr. Ludger Beyerle
Internist, Mülheim
08 pathologie.de 01/04
Überörtliche Gemeinschaftspraxis für Pathologen genehmigungsfähig
Urteile des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat sich
am 16.07.2003 in zwei Urteilen un-
ter den Aktenzeichen B 6 KA
34/02 R und B 6 KA 49/02 R mit
der Zulässigkeit überörtlicher Ge-
meinschaftspraxen von Laborärz-
ten befasst. Die Ausführungen
des Bundessozialgerichts sind
in vollem Umfang auch auf
überörtliche Gemeinschafts-
praxen von Pathologen an-
wendbar. Denn das Bundessozi-
algericht hat entscheidend darauf
abgestellt, ob es sich um Ärzte
handelt, die ihrem typischen Fach-
gebietsinhalt nach nicht unmittel-
bar patientenbezogen tätig sind.
Dies trifft auf Laborärzte gleicher-
maßen zu wie auf Pathologen.
Nachfolgend sollen die Grundsät-
ze, die das Bundessozialgericht im
Urteil mit dem Az. B 6 KA 34/02 R
für die Genehmigungsfähigkeit
überörtlicher Gemeinschaftspra-
xen aufgestellt hat, zusammenge-
fasst mitgeteilt werden.
1. Die gemeinsame Ausübung
vertragsärztlicher Tätigkeit im
Rahmen einer Gemein-
schaftspraxis richtet sich nach
§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Diese
Bestimmung hat folgenden
Wortlaut:
„Die gemeinsame Ausübung
vertragsärztlicher Tätigkeit
ist nur zulässig unter Ver-
tragsärzten. Sie bedarf der
vorherigen Genehmigung
durch den Zulassungsaus-
schuss. Die Kassenärztliche
Vereinigung und die Landes-
verbände der Krankenkassen
sowie die Verbände der Er-
satzkassen sind vor Be-
schlussfassung zu hören. Die
Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn die
Versorgung der Versicherten
beeinträchtigt wird oder lan-
desrechtliche Vorschriften
über die ärztliche Berufsaus-
übung entgegenstehen.“
Das Bundessozialgericht führt
aus, dass § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV
mit Art. 12 Abs. 1 GG, der die
Berufsfreiheit schützt, verein-
bar und somit verfassungs-
rechtlich unbedenklich ist.
Dies gilt insbesondere, weil
§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV mit der
Ermächtigungsnorm des § 98
Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 13 SGB V im Einklang
steht. Für die Zulässigkeit der
überörtlichen Gemeinschafts-
praxis kommt es insbesonde-
re darauf an, ob die Anforde-
rungen des § 33 Abs. 2 letzter
Satz Ärzte-ZV eingehalten
werden.
2. Landesrechtliche Vorschriften
über die ärztlichen Berufsaus-
übung im Sinne des § 33 Abs.
2 Ärzte-ZV stehen der Geneh-
migung der überörtlichen Ge-
meinschaftspraxis von Ärz-
ten, die nicht unmittelbar pa-
tientenbezogen tätig sind,
nicht entgegen. Zwar ist nach
Kapitel D II Nr. 8 Abs. 2 Satz 1
der Musterberufsordnung die
Berufsausübungsgemein-
schaft nur an einem gemein-
samen Praxissitz zulässig.
Satz 2 gestattet jedoch Ärz-
ten, die ihrem typischen
Fachgebietsinhalt nach re-
gelmäßig nicht unmittel-
bar patientenbezogen ärzt-
lich tätig sind, sich derart
zu einer Berufsausübungs-
gemeinschaft zusammen-
zuschließen, dass jeder
der Gemeinschaftspartner
seine ärztliche Tätigkeit an
einem Praxissitz ausübt,
der den Mittelpunkt seiner
Berufstätigkeit bildet. Dem-
pathologie.de 01/04 09
nach können Pathologen
sich zu einer Gemein-
schaftspraxis zusammen-
schließen, wobei jeder der
Gemeinschaftspartner sei-
ne ärztliche Tätigkeit an ei-
nem – eigenen – Praxissitz
ausüben kann.
3. Nach § 33 Abs. 2 letzter Satz
Ärzte-ZV ist die Genehmi-
gung zur Gründung einer Ge-
meinschaftspraxis auch dann
zu versagen, wenn die Ver-
sorgung der Versicherten
beeinträchtigt würde. Dies
ist dann nicht der Fall,
wenn alle Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis der-
selben Kassenärztlichen
Vereinigung angehören.
Die Genehmigung einer Ge-
meinschaftspraxis zwischen
Pathologen, die nicht nur im
selben KV-Bezirk niederge-
lassen sind, ist nach dem Ur-
teil des Bundessozialgerichts
mit dem Az. B 6 KA 49/02 R
ausgeschlossen. Denn im Fal-
le einer Genehmigung wäre
nach Ansicht des Senats die
Versorgung der Versicherten
aus folgenden Gründen ge-
fährdet:
a) Honoraransprüche ste-
hen nur der Gemein-
schaftspraxis zu. Hono-
rarberichtigungen, Ho-
norarrückforderungen
und Wirtschaftlichkeits-
prüfungen richten sich
gegen die Gemein-
schaftspraxis. Derartige
Rechtsbeziehungen kön-
nen nur mit einer einzi-
gen Kassenärztlichen
Vereinigung bestehen.
Für das Verhalten von
Ärzten, die der Kassen-
ärztlichen Vereinigung
nicht angehören, kann
diese gegenüber den
Krankenkassen nicht die
Gewähr für eine ord-
nungsgemäße vertrags-
ärztliche Versorgung (§ 75
Abs. 1 Satz 1 SGB V)
übernehmen. Solche Ärzte
sind nicht an die von der
Kassenärztlichen Vereini-
gung geschlossenen Ver-
träge und ihre Satzungen
gebunden und unterlie-
gen nicht ihrer Diszipli-
nargewalt. Die zentralen
Regelungen über die Ho-
norarverteilung (§ 85
Abs. 4 SGB V) können
nur im jeweiligen KV-Be-
zirk steuernde Wirkung
entfalten.
b) Die gesamte vertragsärzt-
liche Versorgung ist in
dem Sinne regionalisiert,
dass im Verhältnis zu den
Vertragsärzten zentrale
Steuerungsinstanz die
einzelne Kassenärztliche
Vereinigung ist, deren
Rechtsmacht sich nur auf
ihren Bezirk und die ihr
angehörenden Mitglieder
erstreckt. Umgekehrt
können Ärzte nur an ei-
nem Vertragsarztsitz zu-
gelassen sein (§ 24 Abs.
1 Ärzte-ZV) und konse-
quenterweise nur einer
einzigen Kassenärzt-
lichen Vereinigung ange-
hören. Soweit nach nä-
herer Regelung des § 33
Abs. 2 Ärzte-ZV sowie
des ärztlichen Berufs-
rechts eine vertrags-
arztrechtliche Gemein-
schaftspraxis an die
Stelle des einzelnen Arz-
tes tritt, darf sie im
Rechtsverkehr nur auf ei-
ne einzige Kassenärztli-
che Vereinigung ausge-
richtet sein.
c) Wären demgegenüber
nach dem Filialprinzip
organisierte Unterneh-
men erlaubt, könnten
diese alle Regelungen
der Honorarverteilung in
einzelnen KV-Bezirken
unterlaufen, nämlich ihre
Leistungen ohne jede
Steuerungsmöglichkeit
dort abrechnen, wo sie
die günstigsten Konditio-
10 pathologie.de 01/04
Urteile des Bundessozialgerichts
nen erwarten. Im Übri-
gen könnte keine Kas-
senärztliche Vereinigung
die Versorgung sicher-
stellen, weil ihr jeweils
bundesweit organisierte
Unternehmen oder – im
Extremfall – ein einziges
Kartell gegenüber stün-
den, die ihrerseits die
Vergütungsbedingungen
faktisch diktieren könn-
ten, soweit die einzelne
Kassenärztliche Vereini-
gung zur Sicherstellung
der vertragsärztlichen
Versorgung mit den an-
gebotenen Leistungen
verpflichtet ist. Derarti-
ge Angebotskartelle
über die Grenzen der
KV-Bezirke hinweg
würden schließlich
die Möglichkeiten der
in der unmittelbaren
Patientenversorgung
tätigen Vertragsärzte
einschränken oder
aufheben, zwischen
verschiedenen Anbie-
tern auszuwählen.
d) Weder die Zulassungs-
gremien noch die Recht-
sprechung sind befugt,
durch die vertragsarzt-
rechtliche Zulassung von
Ärztekooperationen über
den jeweiligen KV-Be-
zirk hinaus Angebots-
strukturen zu schaffen,
die mit den gegenwärti-
gen Vorgaben über die
Organisation der Lei-
stungserbringung und
die Honorierung ver-
tragsärztlicher Leistun-
gen nicht kompatibel
sind. Deshalb folgt aus
dem Umstand, dass ärzt-
lichen Berufsausübungs-
gemeinschaften berufs-
rechtlich auch Ärzte an-
gehören dürfen, die in
verschiedenen Ärzte-
kammerbezirken nieder-
gelassen sind, nicht die
vertragsarztrechtliche
Zulassung KV-bezirks-
übergreifender Gemein-
schaftspraxen.
Daraus ergibt sich, dass
die Einschränkung, über-
örtliche Gemeinschafts-
praxen nur innerhalb
des selben KV-Bezirks zu
genehmigen, nicht für
Tätigkeiten außerhalb
des Kassenarztrechts, bei-
spielsweise bei Koopera-
tionen mit Krankenhäu-
sern, gilt.
4. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV sieht
zwar vor, dass die Zulassung
für den Ort der Niederlassung
als Arzt (Vertragsarztsitz) er-
folgt. Daraus ergibt sich je-
doch nicht die generelle Un-
wirksamkeit einer überört-
lichen Gemeinschaftspraxis.
Die Vorschrift soll nur verhin-
dern, dass Ärzte ihre Tätigkeit
ohne feste Niederlassung
gleichsam im Umherziehen
ausüben. Ansonsten hat der
Vertragsarztsitz Bedeutung
für die Ermittlung von Über-
und Unterversorgung. Dieser
Gesichtspunkt spielt jedoch
bei den Ärzten keine Rolle,
bei denen es - wie bei Labor-
ärzten und Pathologen - kei-
ne Bedarfsplanung gibt.
5. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts muss
der einzelne Vertragsarzt an
seinem Praxisstandort zwar
die wesentlichen Leistungen
seines Fachgebietes anbieten.
Dazu genügt es jedoch, wenn
einzelne Ärzte einer Gemein-
schaftspraxis sich auf be-
stimmte Untersuchungen spe-
zialisieren und diese schwer-
punktmäßig als Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis erbrin-
gen. Der Gesichtspunkt
der freien Arztwahl spielt
keine besonders gewichti-
ge Rolle, da es sich um
nicht patientenbezogene
ärztliche Tätigkeit handelt.
Zur Gewährleistung einer
ausreichenden Versor-
gung auch in Eilfällen
muss sichergestellt wer-
den, dass am einzelnen
Praxisstandort bestimmte
Untersuchungen schnell
durchgeführt werden kön-
nen. Dies kann beispiels-
weise auch durch den
Nachweis ausreichender
Fahrdienste geschehen.
Entscheidend ist, dass für
die Versorgung der Versi-
cherten an bestimmten
Standorten notwendige
Leistungen in der erfor-
derlichen Zeit bzw. Qua-
lität erbracht werden kön-
nen.
pathologie.de 01/04 11
6. Die Zulassungsinstanzen
müssen prüfen, ob eine
nach obigen Gesichts-
punkten genehmigungsfä-
hige Gemeinschaftspraxis
gegründet werden soll und
ob sich die Vertragspart-
ner auch tatsächlich zur
gemeinsamen und ge-
meinschaftlichen Ausü-
bung der ärztlichen Tätig-
keit verpflichtet haben
und diese dann auch tat-
sächlich gemeinsam ausü-
ben. Dieser Hinweis des
Bundessozialgerichts ist
als eine deutliche War-
nung an diejenigen Ver-
tragsärzte anzusehen, die
nur pro-forma-Verträge
schließen, jedoch von
vornherein nicht beab-
sichtigen, nach diesen Ver-
trägen zu verfahren. Ein
solches Verhalten führt ge-
mäß § 263 StGB zu einer
Strafbarkeit wegen Ab-
rechnungsbetruges.
Obwohl Gemeinschaftspra-
xisverträge nach den Rege-
lungen des bürgerlichen Ge-
sellschaftsrechtes keiner
Schriftform bedürfen, ver-
langt das Bundessozialgericht
zum Nachweis der vertrags-
ärztlichen Voraussetzungen
eine schriftliche Fixierung des
Gemeinschaftspraxisvertra-
ges. Das Bundessozialgericht
postuliert, dass der Vertrag
oder die Verträge über die ge-
plante Kooperation vollstän-
dig den Zulassungsgremien
vorgelegt werden, damit die-
se prüfen können, ob die Ge-
nehmigung zur Führung der
Gemeinschaftspraxis erteilt
werden kann. Dabei haben
die Zulassungsinstanzen auch
darauf zu achten, dass die
Ausübung der vertragsärzt-
lichen Tätigkeit in beruflicher
und persönlicher Selbststän-
digkeit für jeden Angehörigen
der Gemeinschaftspraxis ge-
sichert ist und die für jede
selbstständige Tätigkeit kenn-
zeichnende Weisungsfreiheit
aller Vertragsärzte gewährlei-
stet wird.
Eine überörtliche Gemeinschafts-
praxis, welche die vom Bundesso-
zialgericht geforderten Kriterien
erfüllt, ist ab sofort genehmi-
gungsfähig. Das Muster eines Ge-
meinschaftspraxisvertrages befin-
det sich auf Seiten 618 - 623 des
von den Rechtsanwälten Dres. An-
dreas, Debong, Bruns herausgege-
benen Handbuchs Arztrecht in der
Praxis. Das Muster muss selbstver-
ständlich den konkreten Bedürf-
nissen der zu gründenden über-
örtlichen Gemeinschaftspraxis an-
gepasst werden.
Kontakt:
Dr. jur. Manfred Andreas
Rechtsanwalt
Kanzlei für Arztrecht
Killisfeldstraße 62 a
76227 Karlsruhe
Tel: 0721 / 45 38 8 – 0
Fax: 0721 / 45 38 8 – 77
E-Mail: [email protected]
www.arztrecht.org
12 pathologie.de 01/04
(Wunsch-) Sterilisation und die histologische Untersuchung dazu sind seit dem 1. Januar 2004 keineKassenleistungen mehr
Abr€chnung
Mit dem GKV-Modernisierungsge-
setz (GMG) trat zum 1. Januar
2004 eine auch für Pathologen
relevante Änderung des § 24b des
SGB V in Kraft: Darin wird bei
Sterilisation die Leistungspflicht
der GKV auf die „durch Krank-
heit erforderliche“ Sterilisation
eingeschränkt. Deswegen ist die
sog. „Wunschsterilisation“ seit
dem 1. Januar 2004 eine IGeL-
Leistung. Damit ist auch die histo-
logische Untersuchung des Resek-
tates eindeutig eine IGeL-Leistung.
Für histologische Untersuchungen
nach Tubektomie gilt Gleiches.
Der Beitrag behandelt in diesem
Zusammenhang gestellte Fragen
von Pathologen.
Ende der Diskussion um die
histologische Untersuchung
als Kassenleistung
Bisher vertraten einige KV-en die
Auffassung, die histologische
Untersuchung des Resektates sei
Kassenleistung. Mit der o.a. Ände-
rung des SGB V ist diese Diskus-
sion beendet. Mit der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung wurde
aber abgesprochen, dass die Ab-
rechnung der Untersuchung von
allen Vasektomie-Präparaten dann
noch über den Überweisungs-
schein erfolgen kann, wenn es
sich um eine Überweisung aus
2003 gehandelt hat. Bei Ihren Ein-
sendern bleiben aber trotz der
Neufassung noch die Beratung zur
(Wunsch-)Sterilisation und eine
erforderliche Anästhesie Kassen-
leistung. Der Grund für diese
weiterhin bestehende Inkonse-
quenz ist schlicht, dass man im
GMG nur auf die Sterilisation sel-
ber achtete und die dafür zutref-
fenden Nummern 180 bis 182 EBM
(noch, bei Manuskriptfassung im
Dezember 2003) nicht geändert
sind.
Kann dem Ansinnen einiger
Einsender begegnet werden,
die Untersuchung der
Resektate bei Wunsch-
sterilisation weiterhin mit
Überweisungsschein als
GKV-Leistung zu erbringen?
Grundsätzlich ja. Der Einsender
verstößt gegen Pflichten des
Bundesmantelvertrages (u.a. § 3
BMV) und gegen Wettbewerbs-
recht (unzulässiger Wettbewerbs-
vorteil gegenüber korrekt abrech-
nenden Ärzten). Allerdings ist es
in der Praxis schwierig, Belege zu
beschaffen, die eine Anzeige bei
der KV oder der Wettbewerbszen-
trale nachprüfbar machen. Es sind
aber schon Fälle bekannt, in de-
nen sog. „Maulwürfe“ in Praxen
geschickt wurden, deren Aussa-
gen die Einleitung von Verfahren
(und Verurteilungen) ermöglich-
ten (vgl. § 60 BMV, dort wird aus-
drücklich die Patientenbefragung
angeführt). Im kollegialen Ge-
spräch kann darauf und insbeson-
dere auf das hohe Risiko, z. B. von
einer im Unfrieden ausscheiden-
den Mitarbeiterin „angeschwärzt“
zu werden, hingewiesen werden.
In erster Linie sind hier aber die
Berufsverbände der Einsender ge-
fordert, auf ihre Mitglieder einzu-
wirken.
Was muss für den Pathologen
formal beachtet werden?
Auch bei einer Privatabrechnung
sind nur solche Leistungen bere-
chenbar, die medizinisch notwen-
dig sind (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Die me-
dizinische Notwendigkeit für die
Untersuchung des Resektates wird
gelegentlich bezweifelt. Die Mög-
lichkeit, dass ein Patient im
Nachhinein die Bezahlung der
histologischen Untersuchung des-
halb verweigert, ist nicht aus-
zuschließen. Es ist deshalb zu
empfehlen, dass der Einsender
den Patienten im Behandlungsver-
trag zur IGeL-Leistung nicht nur
(gemäß § 4 (5) GOÄ) über die
pathologie.de 01/04 13
histologische Untersuchung und
die dafür gesonderte Rechnungs-
stellung durch den Pathologen in-
formiert. In der Vereinbarung soll-
te auch ausdrücklich der Wunsch
des Patienten nach histologischer
Untersuchung des Resektates er-
kennbar sein.
Da nach neuerer Rechtsprechung
die IGeL-Vereinbarung als un-
wirksam angesehen muss, wenn
die resultierenden „Preise“ der
Leistungen beider Ärzte nicht im
vorhinein benannt werden, ist
auch der „Preis“ für die histologi-
sche Untersuchung anzugeben.
Vereinfachte Abwicklung
der Rechnung
Ein Arzt darf eine Rechnung nur
nach GOÄ-Bestimmungen und für
Leistungen erstellen, die er selbst
erbracht hat. Der die Sterilisation
vornehmende Urologe darf also
nicht, wie gelegentlich gewünscht,
gleichzeitig auch eine Rechnung
für den Pathologen oder eine Pau-
schalrechnung ausstellen. Es ist
notwendig, dem Patienten die
Rechnung des Pathologen ge-
sondert zuzustellen. Diese zweifa-
che Rechnungserstellung und
Kontrolle des Geldverkehrs füh-
ren zu relativ hohen „Verwaltungs-
kosten“. Die Privatärztlichen Ver-
rechnungsStellen (PVS) bieten
deshalb für IGeL-Leistungen unter
Einbezug von auswärtigen Ärzten
(z. B. mit Laborärzten, dort ist die
Sachlage gleich) ein gebühren-
und berufsrechtlich korrektes In-
kassomodell an. Der Patient er-
klärt sich bei Abschluss des IGeL-
Behandlungsvertrages mit einer
zusammengefassten Rechnungs-
stellung für die Leistungen beider
Ärzte durch die PVS einverstan-
den. Beide Ärzte bekommen dann
ihr Honorar genau im Verhältnis
ihrer Leistungen. Durch Einbezug
der Leistungsdaten des Einsenders
in die Einsendebögen der Labore
ist das Verfahren sehr einfach und
kostengünstig. Die Kosten für die
PVS können zudem zwischen Ein-
sender und dem auswärtigen
Untersucher unterschiedlich zuge-
ordnet werden. Die guten Erfah-
rungen der Einsender und der La-
borärzte mit der „PVS-IGeL-Ab-
rechnung“ könnten entsprechend
auf die histologische Untersu-
chung übertragen werden.
Ist die histologische
Untersuchung
umsatzsteuerpflichtig?
Die Diskussion um die Umsatz-
steuerpflichtigkeit einzelner ärzt-
licher Leistungen ist noch im Fluß.
U. E. muss von einer Umsatzsteu-
erpflicht für die Wunschsterilisa-
tion und die histologische Unter-
suchung ausgegangen werden.
Nach derzeitigem Stand der Recht-
sprechung (letzte Klarheit werden
erst weitere Finanzgerichtsurteile
bringen), sind nur solche ärzt-
lichen Leistungen von der Umsatz-
steuerpflicht befreit, die der Dia-
gnose oder Behandlung von
Krankheiten oder Gesundheitsstö-
rungen dienen.
Es ist deshalb zu empfehlen, die
Umsatzsteuer in der „Preisgestal-
tung“ für die Leistungen schon
jetzt zu berücksichtigen (z.B.
dann, wenn dies nach GOÄ noch
möglich ist, einen die Umsatzsteu-
er kompensierenden, höheren
Faktor zu wählen) und entspre-
chend Rücklagen zu bilden. Wird
dann die Grenze für die Umsatz-
steuerbefreiung aus der sog.
„Kleinunternehmerregelung“
überschritten (im Vorjahr weniger
als 17 500 € und im laufenden Jahr
weniger als 50 000€ umsatzsteuer-
pflichtiger Umsatz), so schmälert
die anfallende Umsatzsteuer nicht
im Nachhinein das kalkulierte Ho-
norar. Einzelheiten und die Wahl
des Vorgehens (evtl. schon jetzt
Inrechnungstellen und Abfüh-
ren der Umsatzsteuer) sollten mit
dem Steuerberater besprochen
werden.
Kontakt:
Dr. med. Bernhard Kleinken
PVS-Consult
Eine gemeinsame Serviceeinrichtung
der Privatärztlichen VerrechnungsStellen
Baden-Württemberg, Büdingen und
Rhein-Ruhr
Eupener Straße 157/159
50933 Köln-Braunsfeld
Fax: (02 21) 4 97 05 23
Email: [email protected]
14 pathologie.de 01/04
Termine
February 26-28, 2004 / Rome,
Italy
EUROPEAN SCHOOL OF
HAEMATOLOGY (ESH)
and EUROPEAN HEMATOLOGY
ASSOCIATION (EHA)
25 European Commission scholarships are
available
DIAGNOSTIC WORK-UP OF HAEMATO-
LOGICAL MALIGNANCIES
FOCUS ON MYELOID MALIGNANCIES
Kontakt: ESH, Institut Universitaire
d'Hématologie, Hôpital Saint-Louis,
Paris 75010, www.esh.org,
Telephone : (33-0) 1 42 06 65 40, Fax :
(33-0) 1 42 06 05 87
Email : [email protected] or
12. - 13. März 2004, Erlangen
Prognosefaktoren bei Patienten
mit kolorektalen Karzinom
Symposium zu Ehren des 80. Geburtstags
von Prof. Dr. Paul Hermanek
Fax: (0 91 31) 8 53 46 75, Email:
4. Bundeskongress Pathologie
Berlin
19. bis 21. März 2004
Swissôtel Berlin, Augsburger Straße 44,
10789 Berlin
Anmeldung bei:[email protected]
einschließlich:
20. März 2004, 17.00 Uhr,
Mitgliederversammlung des
Berufsverbandes Deutscher
Pathologen e.V.
Swissôtel Berlin
27. März 2004
10.00 Uhr Qualitätszirkel
Südbaden
Intraepitheliale Neoplasien der Mamma
Pathologisches Institut des Krankenhau-
ses Konstanz
Kontakt: Dr. med. M. Kind, Tel: (0 75 31)
8 01 17 00, Fax: (0 75 31) 8 01 17 80
pathologie.de 01/04 15
01./02. Oktober 2004
Veranstaltung des dvta in Zusammenar-
beit mit dem Berufsverband Deutscher
Pathologen und der Deutschen Gesell-
schaft für Pathologie, Stadthalle Kassel
Kontakt: Deutscher Verband Technischer
Assistentinnen und Assistenten in der
Medizin e.V., Spaldingstr. 110 B,
D-20097 Hamburg, Telefon (040) 2 35 11 70,
Telefax (040) 23 33 73, E-Mail: [email protected]
02. Oktober 2004
10. Bremer Zytologie-Tag
1. Mammadiagnostik und Zytologie der
Mamma (mit Workshop)
2. Konventionelle und neue Methoden in
der Zervix-Zytologie (Workshop)
Kontakt: PD Dr. med. M. Heine,
Pathologisches Institut Bremerhaven,
Tel: (04 71) 92 98 90, E-Mail:
5. Bundeskongress Pathologie
Berlin
04. bis 06. März 2005
Kurznachrichten / Vermischtes / Kleinanzeigen
Neue ICD-10-Version
Bei der Verwendung des Diagno-
seschlüssels ICD-10 haben einige
Länder-KVen den Pathologen ge-
stattet, die Statthaltercodierung
U99.9 zu verwenden. Anfang 2004
ist eine neue Version der ICD-10 in
Kraft getreten, die ICD-10GM
2004. Nach Auskunft der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung
kann auch bei dieser Fassung der
Platzhalter U99.9 verwendet wer-
den. Es ist also mindestens im Jahr
2004 noch keine Änderung im Ver-
fahren notwendig.
Unzulässig:
Unterschiedliche Punkt-
werte für Ermächtigte und
Niedergelassene für die
gleiche Leistung
Ein ermächtigter Chefarzt für Pa-
thologie klagte gegen die KV
wegen hoher Punktwertdifferen-
zen zwischen ermächtigten Chef-
ärzten für Pathologie und Nieder-
gelassenen des gleichen Fachs.
Sein Punktwert als ermächtigter
Krankenhausarzt habe um 25,65 %
bei den Primärkassen und um
23,31 % bei den Ersatzkassen nie-
driger gelegen. Dies widerspreche
dem Grundsatz, dass ärztliche Lei-
stungen prinzipiell gleichmäßig zu
vergüten seien. Das Landessozial-
gericht entschied schließlich, dass
die unterschiedliche Honorierung
rechtswidrig sei. Zum „richtigen“
Punktwert äußerte sich das Ge-
richt nicht. Die KV Schleswig-Hol-
stein zog daraus den Schluss, die
Leistungen von ermächtigten
Chefärzten nur noch mit einem
10 % niedrigerem Punktwert zu
vergüten.
...
„Aus § 120 Abs. 1 SGB V folgt
(...), dass der Hinweis der Be-
klagten (die KV, Anm. d. Verf.)
auf die unterschiedlichen Ko-
stensätze bei niedergelassenen
und ermächtigten Ärzten nicht
zur unterschiedlichen Honorie-
rung berechtigt. Zum einen
muss die Beklagte selbst auf
Nachfrage des Senats einräu-
men, dass ihr der Kostenanteil
niedergelassener Pathologen
nicht bekannt ist. Zum ande-
ren geht, was auch der Kläger
bestätigt, § 120 Abs. 1 Satz 2
SGB V von Kosten des ermäch-
tigten Arztes aus und bestimmt
insoweit, ähnlich wie der EBM
in seinen allgemeinen Bestim-
mungen A I. A 2., dass die Ko-
sten mit den Gebühren abge-
golten werden. Eine Differen-
zierung von ermächtigten und
niedergelassenen Ärzten hin-
sichtlich der Kostensätze nor-
miert danach § 120 Abs. 1 SGB
V nicht.
...
... nicht überzeugend ist der
Hinweis der Beklagten darauf,
die ermächtigten Pathologen
erbrächten speziellere und hö-
her bewertete Leistungen als die
niedergelassenen Pathologen.
Selbst wenn dies zuträfe, ver-
mag dieser Umstand einen
unterschiedlichen Punktwert
nicht zu begründen. Die Be-
klagte ist nicht befugt, in die
Honorierungsstruktur des EBM
einzugreifen, indem sie die
dort mit höheren Punktzahlen
angesetzten speziellen Leistun-
gen durch niedrigere Punkt-
werte „korrigierend“ entwertet.
Dieses tut sie aber mit ihrer
Differenzierung.“
Auszüge aus dem Urteil des LSG Schles-
wig-Holstein vom 10.09.2002, Az.: L 6 KA
70/01:
EBM 2000 plus:
Eine unendliche Geschichte
Der neue Bewertungsmaßstab für
die ärztlichen Leistungen „EBM
2000 plus“ wurde in der Sitzung
des Bewertungsausschusses am
29. Januar 2004 noch nicht be-
schlossen. Die nächste Sitzung
dieses Gremiums findet am
11. März 2004 statt. Zum Beginn
der Sitzung des Bewertungsaus-
schusses am 29. Januar 2004 wa-
ren noch alle Akteure so optimi-
stisch anzunehmen, dass in dieser
Verhandlungsrunde der „EBM
2000 plus“ unter Dach und Fach
gebracht werden kann. Schließlich
war der größte Stolperstein, die
Festlegung der kalkulatorischen
Arztminute auf 77,9 Cent bereits in
pathologie.de 01/04 17
Kurznachrichten / Vermischtes / Kleinanzeigen
der Sitzung des Erweiterten Be-
wertungsausschusses am 10. De-
zember 2003 aus dem Weg ge-
räumt worden. Wie aus Verhand-
lungskreisen verlautet, zeichnete
sich schon kurz nach der Eröff-
nung der Beratungen ab, dass die
Vertreter auf der ärztlichen Seite
durchaus nicht „ein Herz und eine
Seele waren“ und einige Sachfra-
gen sich als harte Nüsse erwiesen,
die in dieser Runde noch nicht ge-
knackt werden konnten. Die „Ge-
fechtslage“ stellt sich jetzt so dar:
Der EBM 2000 plus wird kom-
men. Es gibt zwar Stimmen,
die vorschlagen, dieses Pro-
jekt aufzugeben und sofort
auf die neuen, im GMG gefor-
derten Vergütungsstrukturen
umzusteigen. Auch innerhalb
des KBV-Vorstandes gibt es
kritische Stimmen. Schließlich
stehen im Herbst 2004 Vor-
standswahlen regional und
auf Bundesebene an.
Über den Starttermin darf
spekuliert werden. Alle Betei-
ligten schwören Stein und
Bein, dass an dem Termin
1. Juli 2004 festgehalten wird.
Aber die Zeit läuft dem Aus-
schuss davon. Eine so grund-
legende Strukturveränderung
muss den Vertragsärzten
rechtzeitig mitgeteilt werden.
Wenn jetzt die abschließende
Entscheidung am 11. März
2004 getroffen werden sollte,
ist fraglich, ob das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und
Soziale Sicherung (BMGS)
seine Prüfung und die Ge-
nehmigung des neuen EBM
so rechtzeitig abschließen
wird, dass die Veröffentli-
chung noch Ende März im
Deutschen Ärzteblatt erfolgen
kann. Sofern dieser Termin
platzt, muss der Starttermin
wohl oder übel auf den
1. Oktober 2004 verschoben
werden.
Beratungsbedarf grundsätz-
licher Natur gibt es noch beim
Sachkostenkapitel, während
es beim Kapitel ambulantes
Operieren eher um redaktio-
nelle Fragen geht. Im Grund-
satz kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Sachko-
sten insgesamt in die Vergü-
tung der ärztlichen Leistun-
gen einbezogen werden.
Offen ist auch noch das Kon-
zept zur Mengensteuerung
mittels Regelleistungsvolumi-
na. Die Kassen wollen eine
Regelung über den Punkt-
wert, während die Ärzte die
Leistungsmenge als Grundla-
ge fordern. Es ist davon aus-
zugehen, dass diese Frage vor
dem Schiedsamt landen wird,
da eine Einigung kaum mög-
lich scheint.
aus Schütze-Brief Nr. 10/2004 vom
02.02.2004
Einsendender Arzt handelt
als Vertreter des Patienten
„Wer sind Sie eigentlich?“ Dies
fragt mancher Privatpatient den
Pathologen am Telefon, kurz
nachdem er von diesem eine
Rechnung erhalten hat und dies
vielleicht sogar in dem Bewusst-
sein, hier einer „Unregelmäßig-
keit“ auf die Spur gekommen zu
sein. Dem Patienten ist oft nicht
bewusst, dass der Pathologe mit
der weiteren Diagnose beauftragt
worden ist. Das Geltendmachen
der Rechnung erweist sich in der
Folge oft als schwierig.
Dazu fällte der BGH am
29.06.1999, Az: IV ZR 24/98 ein
Urteil, dass das Vertragsverhältnis
zwischen Pathologen und Patien-
ten betrifft. Es geht in diesem Fall
zwar um Haftpflichtfragen. Aber in
diesem Zusammenhang stellte der
BGH fest:
„Aus den Umständen muss
daher entnommen werden,
dass der behandelnde Arzt bei
Übersendung des Untersu-
chungsmaterials als Vertreter
des Patienten behandelt und
für diesen mit dem Arzt für
Pathologie einen Vertrag ab-
schließen will, wozu ihn der
Patient mit seinem Einver-
ständnis, sich Gewebeproben
entnehmen zu lassen, still-
schweigend bevollmächtigt
und ihm die Auswahl des Spe-
zialisten überlassen hat. Gera-
de bei der histologischen Unter-
suchung hat der Patient im all-
gemeinen kein besonderes
18 pathologie.de 01/04
pathologie.de 01/04 19
Interesse daran, den die Unter-
suchung durchführenden Arzt
selbst auszuwählen. Auch der
auf Überweisung tätige Patho-
loge versteht den an ihn gerich-
teten Untersuchungsauftrag in
diesem Sinne und sieht deshalb
den Patienten als seinen Ver-
tragspartner an.“
Hier wird höchstrichterlich bestä-
tigt, dass stillschweigend von der
Beauftragung des Pathologen aus-
gegangen werden kann. Für den
Bereich der GOÄ gilt (siehe § 4
(5)) , dass der Patient vom behan-
delnden Arzt unterrichtet werden
muss, wenn Leistungen durch
Dritte erbracht werden, also hier
durch Pathologen, die diese dem
Patienten unmittelbar berechnen.
Versand von medizinischem
Untersuchungsmaterial
Es ist nicht davon auszugehen,
dass Objektträger für die Mikro-
skopie oder formalinfixiertes
Untersuchungsgut den Anforde-
rungen des Gefahrgutrechts und
damit den verschärften Anforde-
rungen an die Transport- und Ver-
packungsmaterialien unterliegen.
Auch die „Regelungen für die Be-
förderung von ansteckungsgefähr-
lichen Stoffen“ der Deutschen Post
erzwingen dies nicht. In diesem
Zusammenhang müssen jedoch
noch letzte Fragen geklärt werden.
Ein entsprechendes Merkblatt
wird Anfang März in der Bundes-
geschäftsstelle per Mail, ersatz-
weise auch per Fax abrufbar sein.
p.de
20 pathologie.de 01/04
In der Sonderausgabe 5/03 „Brust-
krebs in Deutschland“ berichtete
pathologie.de über die Sentinel-
Node-Biopsie bei Mammakarzi-
nom. Dazu sind immer wieder
Fragen der Arbeitssicherheit bei
der Bearbeitung radioaktiv mar-
kierten menschlichen Gewebes
aufgetaucht. Die Strahlenschutz-
kommission, die das Bundesum-
weltministerium berät, hat bereits
sehr früh Empfehlungen im Zu-
sammenhang mit dem nuklearme-
dizinischen Nachweis des Wäch-
ter-Lymphknotens herausgegeben
und sich darin mit der Strahlenex-
position des Personals, auch der
Pathologie, befasst. Sie kommt zu
folgendem Schluss:
„Bei der Wächter-Lymphkno-
ten-Szintigraphie kommt es zu
einer geringfügigen Strahlen-
exposition von nicht beruflich
exponiertem Personal der Chir-
urgie und der Pathologie. Bei
korrekter Einhaltung der gülti-
gen Leitlinien liegen die Expo-
sitionswerte (effektive Dosen,
Fingerdosen) weit unterhalb
der Grenzwerte für die allge-
meine Bevölkerung. Die SSK
empfiehlt deshalb, dieses Perso-
nal nicht als beruflich strahlen-
exponiertes Personal zu über-
wachen. Auf eine Einhaltung
der üblichen Hygienevorschrif-
ten zur Vermeidung von Kon-
taminationen und auf eine
Verschleppung von radioakti-
ven Stoffen bei der Entsorgung
von Material ist jedoch sorgfäl-
tig zu achten.“
Es wird auch darauf hingewiesen,
dass für die intraoperative Son-
denmessung die ständige Anwe-
senheit eines Strahlenschutzbeauf-
tragten nicht erforderlich ist, je-
doch seien schriftliche Arbeitsan-
weisungen zu erstellen, die vom
beteiligten Personal (Operateur,
Pathologe, Sonstige) einzuhalten
seien.
Die Umsetzung der Empfehlungen
der Strahlenschutzkommission auf
der Ebene der Staatlichen Ämter
für Arbeitsschutz, hier am Beispiel
Coesfeld, sieht wie folgt aus:
„Nach einer Anfangsdosis von 36
MBq liegt die Aktivität nach drei
Halbwertzeiten (ca. 18 Stunden)
unterhalb der Freigrenze von 5 x
10 Bq. Es handelt sich somit bei
den histologischen Aufarbeitun-
gen um einen genehmigungs-
freien Umgang entsprechend § 4
Abs. 1 der StrlSchV.
Aus der Sicht des Strahlenschutzes
werden zur Minimierung der
Strahlenbelastung nachfolgende
Maßnahmen vorgeschlagen:
1. Die zu bearbeitenden Proben
sind von den abgegebenen
Personen (Klinik) aufzuzeich-
nen. Aus der Auszeichnung
muss das Datum und die In-
jektionszeit ersichtlich sein. Ei-
ne Durchschrift der Aufzeich-
nung ist der jeweiligen Probe
beizufügen.
2. Die Gewebeteile sind in einem
speziell gekennzeichneten Be-
hälter vom OP der Klinik zum
Institut zur Pathologie zu
bringen.
Strahlenexposition?
Genehmigungsfreier Umgang mit radioaktiv markierten LymphknotenSchwangere vorsorglich nicht beschäftigen
pathologie.de 01/04 21
3. Die Aufarbeitung der Gewebe-
probe hat, sofern möglich,
mit Werkzeugen zu erfol-
gen. Bei den Aufarbeitungsar-
beiten mit evtl. Hautkontakt
sind geeignete Latex- bzw.
Vinylschutzhandschuhe zu
tragen.
4. Um die Strahlenbelastung
beim Zuschneiden der Präpa-
rate weiter zu verringern, soll-
te der Zuschnitt auf einer ge-
eigneten Unterlage mit erhöh-
ten Kanten durchgeführt wer-
den.
5. Der bei und nach der Aufar-
beitung der Tc-99m markier-
ten Gewebeprobe entstehende
Abfall sollte in kliniküblichen
Behältern (z. B. für Verbren-
nungsmaterial) getrennt von
anderen Abfallprodukten ge-
sammelt werden. Nach etwa 9
bis 10 Halbwertzeiten können
die markierten Gewebeproben
ohne weitere Nachmessung als
Verbrennungsmüll entsorgt
werden.
6. Der Strahlenschutzbeauftragte
der Klinik hat jährlich eine
Strahlenschutzbelehrung für
das Personal der Pathologie
durchzuführen. Neu einge-
stelltes Personal muss vor Auf-
nahme der Tätigkeit entspre-
chend belehrt werden.
7. Obwohl wegen der geringen
Aktivität kein Kontrollbereich
einzurichten ist, sollten vor-
sorglich Schwangere mit dieser
Tätigkeit nicht beschäftigt wer-
den.“
Werden diese Vorgaben eingehal-
ten, kann die Entsorgungsfirma
das Material ohne Bedanken an-
nehmen. Eine Veränderung in der
Haftpflichtversicherung ergibt sich
daraus unseres Erachtens eben-
falls nicht.
Vollständiger Text der Empfehlung der
Strahlenschutzkommission (13./14.12.2001)
unter www.ssk.de
p.de
22 pathologie.de 01/04
Cartoon von MOCK
„HÖRT MAL JUNGS; DAS IST UNSER FENG-SHUI-BERATER!“
Namen Namen Namen
pathologie.de 01/04 23
Vorstand des BerufsverbandesDer Vorstand des Berufsverbandes
hat am 03. Februar 2004 Herrn Dr.
med. E. Schneider, Leipzig, in
seinem Amt als kooptiertes Vor-
standsmitglied mit dem besonde-
ren Aufgabenbereich der Neuen
Bundesländer bestätigt.
LandesobleutewahlenDie Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Bayern haben folgende
Landesobleute (wieder-)gewählt:
Prof. Dr. med. Peter Heinz Wünsch
Institut für Pathologie
Klinikum Nürnberg –Haus 24
Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90340 Nürnberg
Tel: (09 11) 3 98-25 30
Fax: (09 11) 3 98-21 21
E-mail: [email protected]
Prof. Dr. med. Georg Röckelein
Pathologisch-Anatomisches-Institut
Dechbettener Straße 5, 93049 Regensburg
Tel: (09 41) 2 10 36
Fax: (09 41) 2 87 92
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Bremen haben folgenden
Landesobmann wiedergewählt:
PD Dr. med. Michael Heine
Gemeinschaftspraxis für Pathologie
Postbrookstraße 101, 27547 Bremerhaven
Tel: (04 71) 9 29 89-0
Fax: (04 71) 9 29 89-40
E-mail: [email protected]
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Hamburg haben folgenden
Landesobmann wiedergewählt:
Professor Dr. med. Jörg Caselitz
Allgemeines Krankenhaus Altona
Abteilung für Pathologie
Paul-Ehrlich-Straße 1, 22763 Hamburg
Tel: (0 40) 88 22 19 60 Fax: (0 40) 88 22 49 20
Email: joergcaselitz/aka/lbk@lbk
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Hessen haben folgenden
Landesobmann (wieder-)gewählt:
Prof. Dr. med. Hartmut Arps
Institut für Pathologie
Städtisches Klinikum
Pacelliallee 4, 36043 Fulda
Tel: (06 61) 84 63 50, Fax: (06 61) 84 63 53
E-Mail:
PD Dr. med. Jens U. Alles
Arzt für Pathologie
Paul-Zipp-Straße 183, 35398 Gießen
Tel: (06 41) 6 74 32, Fax: (06 41) 6 74 31
E-Mail: [email protected]
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Mecklenburg-Vorpom-
mern haben folgenden Landes-
obmann wiedergewählt:
Dr. med. Ulf Broschewitz
Gemeinschaftspraxis für Pathologie und
Zytodiagnostik
Rigaer Straße 21, 18107 Rostock
Tel: (03 81) 7 76 18 11, Fax: (03 81) 7 76 18 99
Mail: [email protected]
Namen Namen Namen
24 pathologie.de 01/04
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Niedersachsen haben fol-
genden Landesobmann wiederge-
wählt:
Professor Dr. med. K.-F. Bürrig
Pathologisches Institut
Städtisches Krankenhaus GmbH
Weinberg 1, 31134 Hildesheim
Tel: (0 51 21) 89 43 14
Fax: (0 51 21) 89 47 80
email: [email protected]
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Nordrhein haben folgen-
den Landesobmann wiederge-
wählt:
Dr. med. Reinhard Bollmann
Institut für Pathologie
Heilsbachstraße 15, 53123 Bonn
Tel: (02 28) 9 86 55-0
Fax: (02 28) 9 85 55 55
Mail: [email protected]
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Sachsen haben folgende
Landesobleute gewählt:
Dr. med. Eckhardt Schneider
Institut für Pathologie
Strümpelstraße 41, 04289 Leipzig
Tel: (03 41) 8 69 12 42
Fax: (03 41) 8 69 12 50
Email: [email protected]
PD Dr. med. J.-O. Habeck
Institut für Pathologie
Klinikum Chemnitz gGmbH
Flemmingstraße 2, 09116 Chemnitz
Tel: (03 71) 33 33 45 10
Fax: (03 71) 33 33 45 13
Email: [email protected]
Die Mitglieder des Berufsverban-
des Deutscher Pathologen im Be-
reich Trier haben folgenden Lan-
desobmann gewählt:
Dr. med. Mike Otto
Institut für Pathologie
Moltkestraße 32 , 54292 Trier
Tel: (06 51) 2 40 24
Fax: (06 51) 14 95 86
Mail: [email protected]
NeuaufnahmenHerr Dr. med. Claus Hirte,
Oberhausen
Frau Dr. Diana Karimi, Bayreuth
Frau Dr. med. Monika Ruhnke,
Berlin
Frau Dr. med. S. Rappel,
Bayreuth
Herr Prof. Dr. med.
G. Niedobitek, Erlangen
Herr Prof. Dr. med. H. Herbst,
Münster
Herr Dr. med. Georg Richter,
Burgwedel
Frau Dr. med. C. Radke, Berlin
Frau Dr. med. M. Kleinschmidt,
Freiburg
Herr Dr. med. T. Venzke, Freiburg
Herr PD Dr. med. F. Autschbach,
Heidelberg
Herr Dr. med. habil. (Russ. )
E. Breger, Solingen
Herr Dr. med. (B.) P. de Vos,
Bielefeld
Frau Dr. med. S. Reyher-Klein,
Berlin
Herr Dr. med. Chr. Woenckhaus,
Greifswald
pathologie.de
Herausgeber und Inhaber sämtlicher Verlags- und Verwertungsrechte:, Berufsverband Deutscher Pathologen e.V., Postfach 10 03 38, 45803 Gelsenkirchen, Tel: (02 09) 1 55 63-0, Fax: (02 09) 1 55 63-15,Mail: [email protected], Webseite: www.bv-pathologie.de
Schriftleitung:, Professor Dr. med. Peter H. Wünsch, Institut für Pathologie Klinikum Nürnberg Haus 24,Prof.-Ernst-Nathan-Straße 1, 90340 Nürnberg, Tel: (09 11) 3 98 25 30, Fax: (09 11) 3 98 21 21, Mail: [email protected]
Erscheinungsweise: ca. viermal jährlich
Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Hamburg, Konto-Nr.: 000 285 2772, BLZ: 200 906 02
Herstellung:, REHRMANN LOUISGANG GmbH & Co. KG, Hiberniastraße 8, 45879 Gelsenkirchen,Tel: (02 09) 9 23 32-0, Fax: (02 09) 9 23 32-2 99
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Impressum
Fast unbemerkt – und bis heute kaum registriert – hat sich der
Schwerpunkt der Pathologie von derObduktion zur Früherkennung von
Krankheiten verschoben. Der Pathologe unter-sucht und beurteilt Gewebe und Zellen auf Krebs.
Er beantwortet nicht nur die Frage, ob es sich um Krebs handelt, sondern auch, wo dieser lokalisiert und
von welcher Art er ist – und das zu einem immer früherenZeitpunkt. Das Berufsbild der Pathologie heute – der Film,
der die Position der Pathologie ins Licht rückt.
Vom Ende...
BERUFSVERBAND DEUTSCHER PATHOLOGEN e.V.
Pathologie heute.
... zum Anfang:von der Obduktion zur Früherkennung.
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