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549 Ausgabe: 2009 BG-Information Gießereiarbeiter BGI 549 Berufsgenossenschaſt Holz und Metall BGHM Inhaltlicher Stand Juni 2009. Wird nach Aktualisierung als DGUV-Schriſt neu aufgelegt.

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549

Ausgabe: 2009

BG-Information

Gießereiarbeiter

BGI 549

Berufsgenossenscha�Holz und Metall

BGHM

Inhaltlicher Stand Juni 2009. Wird nach

Aktualisierung als DGUV-Schrift neu aufgelegt.

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Impressum

Herausgeber

Berufsgenossenschaft Holz und MetallIsaac-Fulda-Allee 1855124 Mainz

Telefon: 0800 9990080-0Fax: 06131 802-20800E-Mail: [email protected]: www.bghm.de

Servicehotline bei Fragen zum Arbeitsschutz: 0800 9990080-2Medien Online: [email protected]

Ausgabe: Juni 2009

Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf derschriftlichen Einwilligung der BGHM

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Liebe Leserinnen und Leser

das Schriftenwerk aller gewerblichen Berufsgenossenschaften wird derzeit neu struk-turiert und thematisch den verschiedenen Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zugeordnet. Damit liegt die redaktionelle Verantwortung für die vorliegende Schrift nicht mehr in den Händen der BGHM. Vor diesem Hintergrund ist diese Fassung der BGI 549 nur ein eine Download-Version mit inhaltlichem Stand von 06/2009, mit der wir die Übergangszeit bis zur Erstellung einer aktualisierten DGUV-Broschüre der großen Nachfrage wegen überbrücken.

Wir bitten, dies zu beachten und danken für Ihr Verständnis

Ihre BGHM

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1 Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

2 Schmelzbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.1 Gattieren – Zusammenstellen des Satzes . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.2 Betrieb von Schmelzöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

2.3 Entleeren von Kupolöfen mit feuerfester Ausmauerung . . . . . . . . . 10

2.4 Instandhaltungsarbeiten an Schmelzöfen . . . . . . . . . . . . . . . . 11

3 Sandaufbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.1 Arbeitsstoffe für Formen und Kerne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.2 Mischen von Form- und Kernsanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

3.3 Instandhaltungsarbeiten an Formsandmischern . . . . . . . . . . . . 17

3.4 Gefahren an Sandtransporteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . 18

4 Herstellung von Formen und Kernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4.1 Umgang mit harzgebundenen Sanden . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4.2 Arbeiten in Formgruben oder unter Formen und Kernen . . . . . . . . 20

4.3 Umgang mit Form- und Kernformmaschinen . . . . . . . . . . . . . . 21

5 Einsatz von Formkästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

6 Schlichten und Formlacke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

7 Transport von Schmelzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

7.1 Umgang mit Pfannen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

7.2 Krantransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

7.3 Transport mit dem Gabelstapler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

8 Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

9 Ausleeren von Formen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

10 Sicherheit bei der Gussnachbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

10.1 Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

10.2 Gussputzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

10.3 Schleifmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Inhaltsverzeichnis

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11 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

12 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

12.1 Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

12.2 Körperschutz für Rumpf, Arme, Hände . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

12.3 Augen- und Gesichtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

12.4 Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

12.5 Kopfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

12.6 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

12.7 Hautschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

13 Schlussbetrachtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

14 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

14.1 Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

14.2 BG-Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

14.3 Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

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Im Sinne der Fertigungstechnik erhaltenmetallische Werkstoffe durch Gießenihre Urform. Schmelzflüssige Metallewerden dabei in geometrisch bestimmtefeste Körper geformt. Die Besonderheitdieser Formgebung besteht darin, dassdas herzustellende Teil aus dem flüssigenZustand heraus nahezu seine end-gültige Gestalt erreicht.

Seit mehreren tausend Jahren werdennach vorgenanntem Prinzip Gebrauchs-gegenstände, Kunst- und Schmuckwarenals Gussstücke hergestellt. Es gelangendabei unterschiedliche Arbeitsverfahrenzum Einsatz, die von Werkstoff, Formund Größe sowie Anzahl der benötigtenGussstücke abhängig sind.

Die Anfertigung von Einzelteilen erfolgtbis heute überwiegend in Handarbeitdurch Einsatz einfacher technischerHilfseinrichtungen. Größere Stückzahlenoder Massenartikel werden auf leistungs-fähigen automatisch arbeitenden Ma-schinen und Einrichtungen hergestellt.

Allen Gießereien ist trotz unterschied-licher technischer Ausrüstung ge-meinsam, dass vielfältige Unfall- und Ge-sundheitsgefahren vorhanden sind.

Körperverletzungen und Gesundheits-schäden können entstehen durch

● bewegte Maschinenteile,

● schmelzflüssige Metalle,Schlacken sowie brennende oderheiße Arbeitsstoffe,

● chemische Stoffe und Gemische,

● Lärm und

● Staub.

Unfälle, Berufskrankheiten und arbeits-bedingte Erkrankungen verursachenmenschliches Leid bei den Betroffenenund deren Angehörigen. Ferner entstehenKosten für Heilbehandlungen, Rentenund Umschulungsmaßnahmen, dievon den Betrieben aufgebracht werdenmüssen. Darüber hinaus sind weitereKosten durch Ausfall- und Fehlzeiten innicht unerheblichem Maße aufzubringen.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten undarbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenmüssen deshalb vermieden werden.Sie können entstehen, wenn

● Maschinen und Anlagen sichnicht in arbeitssicherem Zustandbefinden,

● Arbeitsvorgänge nicht richtiggeplant, vorbereitet, angewiesenoder sicherheitswidrig ausgeführtwerden,

● Anordnungen oder Anweisungennicht befolgt, persönliche Schutzaus-rüstungen nicht benutzt undSicherheitseinrichtungen unwirksamgemacht werden.

Vorwort

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Bild 1: Gießbahn einer Formanlage

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Unfälle und Berufskrankheiten könnennicht allein durch umfangreicheSicherheitsmaßnahmen an Maschinenund sonstigen technischen Einrichtungenverhindert werden, sondern erfordernauch ständiges sicherheitsbewusstesHandeln und Verhalten der Beschäf-tigten.

In dieser BG-Information wird deshalbauf wesentliche Gefährdungen undihre Folgen für den Gießereiarbeiterhingewiesen. Ferner werden Sicherheits-maßnahmen und Verhaltensweisenvorgestellt, mit denen Unfälle undErkrankungen vermieden werdenkönnen.

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1 Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen

Die Beschaffenheit von Gießereimaschi-nen ist im Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz (GPSG) und in der diesemGesetz zugeordneten Maschinenver-ordnung geregelt. Mit diesen Vorschriftenist die europäische Richtlinie für Ma-schinen (RL 2006/42/EG) in nationalesRecht umgesetzt worden. Dies bedeutet,dass Maschinen, die nach dem31.12.1994 erstmals in Verkehr gebrachtwurden, die grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsanforderungendes Anhanges 1 der Richtlinie erfüllenmüssen.

Die Anforderungen, die sich darausergeben, richten sich in erster Linie anHersteller, Händler und Importeurevon Maschinen, also auch von Gießerei-maschinen. Als Hilfsmittel zur Erfüllungder Anforderungen wurde inzwischeneine Vielzahl harmonisierter europäischerNormen erarbeitet.

Gießereimaschinen, die bei Inkrafttretender Maschinenrichtlinie bereits in Betriebwaren oder die bis 31.12.1994 aufder Grundlage nationaler Vorschriften inBetrieb genommen wurden, musstenzunächst den Anforderungen der Arbeits-mittelbenutzungsverordnung (AMBV)

angepasst werden. Allerdings wurdennach einem Vergleich zwischen den bisdahin anzuwendenden Unfallverhütungs-vorschriften und den Anforderungender Arbeitsmittelbenutzungsverordnungfür die Mehrzahl der Maschinen keineNachrüstungen für erforderlich gehalten(soweit sie den bis dahin geltendenUVVen entsprachen).

Die AMBV ist inzwischen außer Kraftund im Wesentlichen in die Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) ein-gegangen. Sowohl die Betriebssicher-heitsverordnung als auch das über ihrstehende Arbeitsschutzgesetz wendensich an die Betreiber von Maschinen.

Auf ihrer Grundlage kommt der Beur-teilung von Arbeitsplätzen hinsichtlichGefährdungen und dem Erstellenvon Schutzkonzepten besondere Be-deutung zu.

Die außer Kraft gesetzte Unfallver-hütungsvorschrift „Gießereien“ kannüberall dort, wo weder die Maschinen-verordnung noch die Betriebssicher-heitsverordnung und das Arbeitsschutz-gesetz greifen, weiter als anerkannteRegel der Technik herangezogen werden.

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2 Schmelzbetrieb

2.1 Gattieren – Zusammen-stellen des Satzes

Im Bereich Gattierung werden Einsatz-stoffe für die Schmelzöfen, wie Schrott,Legierungen und Zuschlagstoffe, zu-sammengestellt und anschließend denSchmelzöfen zugeführt. Soweit die Pro-zesse nicht automatisiert sind, bestehtim Zuge der Be- und Entladevorgängeeine Gefährdung der Beschäftigten durchherabfallende Materialien, scharfkantigeGegenstände und Splitter. Körperverlet-zungen lassen sich durch das Tragenvon Schutzhelmen, Handschuhen unddurchtrittsicheren Schuhen vermeiden.

Wenn Schrott zerschlagen werden muss,ist darauf zu achten, dass niemand durchSplitter und Bruchstücke verletzt wird.Durch Fallgewichte darf Schrott nur inspeziellen Fallwerken zerkleinert werden.

● Die räumliche Anordnung und Trennungvom übrigen Bereich ist dabei vorzu-nehmen, wobei der Kranfahrer den Vor-gang komplett einsehen kann.

● Ferner sind der Einbau geschlossenerBoxen sowie das Aufstellen massiverTrennwände erforderlich.

● Darüber hinaus ist im gesamten Fall-werksbereich ein Aufenthaltsverbotauszusprechen.

Bild 2-1: Gattieren mit Magnetkran

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Im Schrott können sich geschlosseneHohlkörper und Sprengkörper verbergen,die nach dem Chargieren im Schmelzag-gregat Brände und Explosionen mit er-heblichem Schaden verursachen können.Öl- oder gasgefüllte Stoßdämpfer, Feuer-löscher, Gasflaschen oder geschlosseneRohrstücke sind hier beispielhaft zu nen-nen. Der Betrieb hat dafür zu sorgen,dass durch

● Unterweisung der Mitarbeiterin halbjährlichem Abstand,

● Eingangskontrolle des Schrottes

und

● schriftliche Bescheinigungdes Schrottlieferanten

sichergestellt ist, dass sich im Schrottkeine Hohl- und Sprengkörper befinden.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass imSchrott keine radioaktiven Strahler ent-halten sind. Neben der entsprechendenBescheinigung des Schrottlieferanten istein Maßnahmenplan zum Aussortierenund Zwischenlagern vorzusehen.

2.2 Betrieb von Schmelzöfen

Schmelzöfen müssen so gefahrenwerden, dass eine einwandfreie Schmelzeentsteht und Personen nicht gefährdetsind. Die Betriebsanweisungen für dieÖfen müssen daher während der ganzenSchmelzreise beachtet werden undAngaben über

● die Ofenfahrweise,

● Wartung,

● Inbetriebnahme,

● Stillsetzung

sowie

● Verhalten bei Betriebsstörungen

enthalten.

Die Gefährdung durch Kohlenmonoxidam Ofenschacht oder auf der Gicht vonKupolöfen muss in einer solchen Betriebs-anweisung aufgezeigt werden, wobeiMaßnahmen zur Gasmessung sowiedas Tragen von Atemschutzmasken zwin-gend vorzugeben sind.

Die Bedienung von Öfen muss ungehin-dert erfolgen können. Auch bei Störungenmuss das Bedienpersonal in der Lagesein, Störungsstellen leicht und gefahrloszu erreichen und die Ofenbühne schnellverlassen zu können. Das ist nur möglich,wenn Material nicht im Bereich vonSteuerständen, Bedien- und Fluchtwegengelagert wird.

Das Bedienen des Ofens muss voneinem sicheren Standort erfolgen. AmBedienpult ist eine massive Schutzwandzum Schutz gegen Flüssigeisenspritzeranzubringen. Beim Einbringen vonRohmaterial in Schmelzen und beim Ab-stechen von Schmelzöfen muss damitgerechnet werden, dass Schmelze her-ausspritzt. Es besteht erhebliche Verbren-nungsgefahr. Die Gefahr wird besondersgroß, wenn der Einsatz nicht trocken istoder Hohlkörper enthält. Durch spontane

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Bild 2-2: Probenahme am Induktionsofen

Bild 2-3: Steuerstand Induktionsofen

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Wasserdampfbildung können größereMengen von Schmelze aus dem Ofenherausgeschleudert werden.

Wassergekühlte Ofenanlagen bergen dieGefahr, dass sich bei Verschleißerschei-nungen der Kühlelemente Reaktionen zwi-schen Wasser und feuerflüssigen Massenbilden. Wenn Wasser unter feuerflüs-sige Massen gerät, kommt es zwangs-läufig zum explosionsartigen Auswurfvon Schmelze oder zum Verspritzen vonFlüssigmaterial. Wasser, Feuchtigkeitoder feuchte Materialien in Kontakt mitschmelzflüssigen Massen verursachenzwangsläufig eine Dampfbildung, die miteiner 1600-fachen Volumenvergrößerungeinhergeht. Der Auswurf größerer Mengenan Flüssigmaterial ist durch diesen Vor-gang möglich.

Werkzeuge, Temperatursonden, Probe-löffel und Krammstöcke, die in Verbindungmit feuerflüssigen Massen gebrauchtwerden, müssen aus vorgenanntemGrund trocken und gegebenenfalls vor-gewärmt sein.

2.3 Entleeren von Kupol-öfen mit feuerfester Aus-mauerung

Kaltwindkupolöfen mit kleinem Gestell-durchmesser werden am Ende derSchmelzreise niedergeschmolzen undentleert. Bei solchen, immer seltenerwerdenden, Öfen erfolgt das Entfernendes Restinhaltes an glühenden Koks-und Schmelzresten durch Öffnender Bodenklappen nach unten – durchdas „Fallenlassen des Ofens“.

Vor dem Fallenlassen des Ofens mussder Boden unter dem Ofen völlig trockensein, damit der glühende heiße Rest-inhalt beim Auftreffen auf dem Bodennicht durch Wasserdampfbildung weg-geschleudert wird. Nässe und Feuchtig-keit können z.B. vom Ablöschen derSchlacke vorhanden sein.

Kupolöfen müssen mit Sorgfalt undVorsicht entleert werden, und zwar nurin Anwesenheit des zuständigenVerantwortlichen und nur nach dessenAnordnungen.

Insbesondere ist zu beachten:

● Während des Entleerensdürfen sich Unbefugte nicht imGefahrenbereich aufhalten.

● Der Gefahrenbereich ist zu sichern.

● Die Bodenklappen dürfen erstgeöffnet werden, wenn die Beschäftig-ten den Gefahrenbereich verlassenund sich in sichere Deckung begebenhaben.

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● Die Bodenklappen dürfen nur aus ge-nügender Entfernung oder sichererDeckung entriegelt und geöffnet werden.

Sichere Deckung bedeutet, dass dieBeschäftigten alle zum Entleeren einesOfens notwendigen Arbeiten ausführenkönnen, ohne dass sie dabei durchSpritzer gefährdet sind. Die Vorausset-zungen sind erfüllt, wenn Schutzmauernund -wände vorhanden sind, hinter denensich die Personen aufhalten können.

Fällt ein Boden nach dem Entriegeln derKlappen nicht, so hat es sich bewährt,ihn von einem sicheren Standort ausdurch das geöffnete Mannloch oder durchbesondere Ausstoßöffnungen, die imunteren Teil des Ofenschachtes angeord-net sind, zu lösen. Dieser Arbeitsvor-gang kann dann gefahrlos ausgeführtwerden, wenn der Standplatz so ab-geschirmt ist, dass er nicht von Spritzerndes fallenden Ofeninhaltes getroffenwerden kann.

2.4 Instandhaltungsarbeitenan Schmelzöfen

Schmelzöfen müssen regelmäßig über-prüft und instand gesetzt werden.Ihre Futter – die Innenauskleidung – ver-schleißen während des Ofenbetriebesund müssen nach der Schmelzreiseinstand gesetzt und gegebenenfallserneuert werden. Bei allen Arbeitenmüssen die für die Bauart des Schmelz-ofens zutreffenden Sicherheitsmaß-nahmen beachtet werden.

Bei Arbeiten an Kupolöfen sind Personen,die im Ofenschacht oder bei geöffnetenBodenklappen unter dem Ofen arbeiten,gefährdet, wenn lose Teile im Schachtoder der Gicht hängen oder Gegenständein den Ofenschacht geworfen werden.

Folgende Sicherheitsgrundsätze sind zubeachten:

● Es muss unbedingt sichergestellt sein,dass der Ofen bei der Durchführungvon Instandsetzungsarbeiten nicht be-schickt werden kann. Dies kann durchelektrische und mechanische Verriege-lungen im Einfahrtbereich erfolgen.

● Die Schachtöffnung muss stabil undluftdurchlässig abgedeckt werden.

● Schacht und Gicht müssenauf lose Teile überprüft werden.

● Leuchten dürfen nur mit Schutzklein-spannung betrieben werden.

● Die im Ofenschacht arbeitendenPersonen müssen einen sicheren Standhaben. Hierzu haben sich spezielleHebebühnen bewährt.

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● Die CO-Konzentration muss unterhalbdes Grenzwertes liegen (beim Betriebmehrerer Öfen Windleitungen abschie-bern).

Bei Kupolöfen mit automatisch gesteuer-ten Beschickungsanlagen wird der Füll-stand mit radioaktiven Füllstandsmess-einrichtungen überwacht. Die von den

Messeinrichtungen ausgesendete Strah-lung besitzt eine für den Menschen ge-sundheitsschädliche Stärke. Im gefährde-ten Strahlungsbereich von radioaktivenMesseinrichtungen dürfen Arbeiten nurauf Anweisung der Verantwortlichen aus-geführt werden. Der Strahler muss vorBeginn der Arbeiten ausgeschaltet odererforderlichenfalls entfernt werden.

Bild 2-4:Arbeiten im Kupol-ofenschacht mit einerHebebühne

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3 Sandaufbereitung

Formen und Kerne werden im Wesentlichenaus Quarzsand, gemischt mit Bindemittelnund Zusätzen, hergestellt. Als Bindemittelwerden z.B. Bentonit, Harze und Härterund als Zusätze Kohlenstaub, Quellmitteloder Gleitmittel verwendet. Bei harzgebun-denen Sanden kann der Sandanteil 98 bis99% betragen. Bei der Herstellung vonSandmischungen sind die Vorgaben derHersteller strikt einzuhalten, da ansonstenUnfall- und Gesundheitsgefahren drohen.Insbesondere können beim sicherheitswid-rigen Bedienen von Misch- und Aufberei-tungsanlagen schwere Unfallverletzungennicht ausgeschlossen werden.

3.1 Arbeitsstoffefür Formen und Kerne

a) Quarzsand

Quarzsand ist Hauptbestandteil dermeisten Form- und Kernsandmischun-gen. Bei der Sandaufbereitung sowieden nachgeschalteten Prozessen be-steht eine Gefährdung durch Quarzfein-staub, die möglicherweise zur Siliko-seerkrankung führen kann. Neben derSilikose kann eine Quarzstaubbelastungauch ein erhöhtes Lungenkrebsrisikobedeuten. Neueste medizinische Unter-suchungen deuten auf einen direktenZusammenhang zwischen Silikoseund Lungenkrebsrisiko hin.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe AGShat bislang eine Aufnahme von Quarz-sand in das nationale Verzeichnis –TRGS 905 – der krebserzeugenden

Stoffe abgelehnt und sich für eineRegelung des Umgangs mit Quarzfein-staub in arbeitsschutzspezifischenVorgaben ausgesprochen.Um den Gesundheitsschutz beruflichexponierter Personen zu verbessern, istallerdings eine neue TRGS 906 mitdem Titel „Verzeichnis von krebserzeu-genden Tätigkeiten und Verfahren nach§ 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverord-nung“ veröffentlicht worden. In diesemRegelwerk werden Tätigkeiten mitkrebserzeugendem Potenzial aufgeführt,wie z. B. Exposition durch Dieselmo-toremission, Hartholzstäube oder Tätig-keiten, bei denen Beschäftigte Quarz-feinstaub ausgesetzt sind.

Europäische Arbeitgeber und Arbeit-nehmer der Quarz verarbeitenden Indus-trie haben Anfang des Jahres 2006nach Artikel 139 des EG-Vertrages imRahmen des so genannten sozialenDialoges einen Leitfaden erarbeitet, derzahlreiche, uns vielfach schon bekannte,Schutzmaßnahmen aufzeigt, wie Gefähr-dungen und Belastungen reduziert wer-den können. In dem Regelwerk findensich allgemeine sowie betriebs- undbranchenspezifische Anleitungsblätter.Das Vermeiden von Staubablagerungen,Anbringen von Absaugungen sowie dieWartung und Pflege dieser Anlagen sindhier als Schutzmaßnahmen zu nennen.

Weitere Informationen finden sich imInternet unter www.nepsi.eu sowie aufder DVD „Prävention“ der VMBG unterPunkt 9 „Arbeitshilfen, Handlungshilfen,Leitfäden“.

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b) Gießereichemikalien

Bei einigen Form- und Kernsanden wer-den chemische Arbeitsstoffe als Binde-mittel verwendet, die je nach ihrer Zu-sammensetzung Brand- und Explosions-gefahren verursachen können, da sie

● entzündlich sind, wie Isocyanateund verschiedene brennbareSchlichten,

● leicht entzündlich sind,z.B. Triethylamin, Dimethylethyl-amin, verschiedene Formlacke sowieSchlichten und Isopropylalkohol.

Andere Arbeitsstoffe sind nach derGefahrstoffverordnung mit den Sym-

bolen giftig, mindergiftig, ätzend undreizend gekennzeichnet, was fürverschiedene Harze, Härter sowieBegasungsmittel zutrifft.

Die im Coldboxverfahren eingesetztenKatalysatoren Triethylamin und Dime-thylethylamin entwickeln leicht ent-zündliche Dämpfe und reizen dieSchleimhäute von Augen, Mund undAtemwegen.

Beim Furanharzverfahren kann derKontakt mit Säure zu Hautverätzungenführen. Beide Beispiele zeigen, dassmit Chemikalien vorsichtig umgegan-gen werden muss.

Bild 3-1: Lagerung von Gießereichemikalien

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Bild 3-2:Laborreaktion von Harzund Härter

Zur Vermeidung von Unfällen undGesundheitsproblemen durch Gefahr-stoffe ist es notwendig,

● die im Betrieb eingesetzten Stoffe ineinem Gefahrstoffkataster zu erfassenund deren Eigenschaften zu ermitteln,

● die Arbeitsplätze zu überprüfen, ob vonden Stoffen eine Gefährdung ausgeht,

● für den Umgang mit den GefahrstoffenBetriebsanweisungen zu erstellen und

● die mit den Gefahrstoffen umgehen-den Mitarbeiter über die Gefahren undnotwendigen Sicherheitsmaßnahmenjährlich mindestens einmal zu unter-weisen.

Die Gefährdungen durch Gießereiche-mikalien sind vielfältig und können hiernur ansatzweise beschrieben werden.

Folgendes ist dabei zu beachten:

● Die vom Lieferanten gegebenenGefahrenhinweise und Sicherheits-ratschläge sind zu berücksichtigen.

● Unmittelbarer Körperkontakt istzu vermeiden.

● Die erforderlichen persönlichen Schutz-ausrüstungen sind zu benutzen, z.B.Schutzbrillen und Schutzhandschuhe.

● Zur Vorbeugung gegen Haut-erkrankungen ist eine gründlicheHautpflege zu betreiben.

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Aufgrund schwerer Unfälle in jüngsterVergangenheit muss erneut darauf hin-gewiesen werden, dass Harze und Här-ter der Kaltharzverfahren beim direktenZusammentreffen sehr heftig unter star-ker Wärmeentwicklung und Volmen-ausdehnung reagieren. Sie dürfen des-halb nicht zusammenfließen oder zu-sammengeschüttet werden, solangekeine geeigneten Füllstoffe, wie Form-sand, vorhanden sind. Wird die beschrie-bene Vorgehensweise nicht eingehalten,drohen erhebliche Unfallgefahren fürdie Mitarbeiter bzw. ist mit gravierendenSchäden an Gebäuden und Einrichtun-gen zu rechnen. Die Lagerung derartigerChemikalien muss getrennt erfolgen.

Beim Nachfüllen von Behältern ist dar-auf zu achten, dass die Chemikaliennicht verwechselt werden. WennHandgefäße zum Zu- und Umfüllen vonChemikalien benutzt werden, solltensie sich in Form und Größe eindeutigunterscheiden.

3.2 Mischen vonForm- und Kernsanden

Mischmaschinen müssen so ausgerüstetsein, dass während des Betriebes nichtin den Arbeitsbereich der Mischwerk-zeuge gegriffen werden kann. Dies be-deutet, dass an Mischern Gitterdeckelüber Mischtrögen, Schutzhauben vor denAustragöffnungen und elektrische Ver-riegelungen zwischen Schutzhauben,Deckeln und den Antrieben der Misch-

werkzeuge angebracht sein müssen. Diebeschriebenen Sicherheitseinrichtungendürfen auf keinen Fall willkürlich entferntoder unwirksam gemacht werden.

Wenn Sand, Harz und Härter unmittelbardurch die Abschirmgitter in den Troggefüllt werden, können die Gitterstäbeverkleben, sodass die Zuführung derFormstoffe erschwert wird. Dadurch müs-sen entweder die Gitter regelmäßig undrechtzeitig gereinigt werden oder esmüssen zusätzliche Maßnahmen getrof-fen werden, die ein ungehindertes Ein-

Bild 3-3: Kernsandmischermit Absicherung der Gefahrstellen

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füllen der Formstoffe ermöglichen, z. B.Einsatz von Fülltrichtern oder Zuführungvon Harz und Härter über Leitungen inden Mischer.

3.3 Instandhaltungsarbeitenan Formsandmischern

Verschiedene Formsandmischer müs-sen bei Instandhaltungsarbeiten,z. B. zum Reinigen oder Schmieren,betreten werden. Während der Arbeiten

im Mischer muss sichergestellt sein,dass der Mischer nicht in Betrieb ge-setzt werden kann.

Vor dem Einsteigen muss der abge-schaltete Mischer gegen irrtümliches undunbefugtes Wiedereinschalten gesichertund der Stillstand der Mischwerkzeugeabgewartet werden. Jede Nachlässigkeitkann hier tödlich sein. Elektrische Be-triebsmittel, die im Mischer innen ver-wendet werden, müssen mit den Schutz-stufen Schutzkleinspannung oderSchutztrennung betrieben werden.

Bild 3-4:Formsandmischermit gesicherterZustiegsöffnung

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Bild 3-5:Einzugstellen an Band-förderern

3.4 Gefahren an Sand-transporteinrichtungen

Zum Sandtransport werden Bandförderer,Schneckenförderer und Becherwerkeeingesetzt. An Bandförderern bestehenvor allem an den Stellen Gefahren, andenen die Förderbänder auf Förder-

bandrollen auflaufen. Jeder Eingriff indiese Auflaufstellen kann bei laufendenFörderbändern zu gravierenden Un-fällen führen.

Auflaufstellen von Bandförderern müssendeshalb so gesichert sein, dass nichthineingegriffen werden kann. Die Schutz-

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Bild 3-6: Absicherung eines Förderbandes

einrichtungen dürfen während des Be-triebes nicht entfernt werden.

Wenn Schutzeinrichtungen vor Auflauf-stellen für Instandsetzungsarbeitenentfernt werden müssen, sind sie wiederanzubringen, bevor der Bandfördererwieder freigegeben wird.

Sandanhaftungen an Rollen dürfen vonHand nur bei Stillstand des Bandförderersentfernt werden.

An Becherwerken können folgenschwereVerletzungen eintreten, wenn Personen

bei laufendem Becherwerk in Kontroll-oder Montageöffnungen des Gehäuseshineingreifen oder sich in diese hinein-beugen. Damit Eingriffe ausgeschlossenwerden, müssen die Gehäuseöffnungenwährend des Betriebes durchgriffsicherverschlossen sein und bleiben. DieKlappen oder Deckel der Gehäuseöffnun-gen müssen so angebracht sein, dasssie nur mit einem Werkzeug entferntwerden können.

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4 Herstellung von Formen und Kernen

Formen und Kerne werden sowohl vonHand als auch auf Maschinen hergestellt.Die hiermit verbundenen Gefahren sindebenso vielschichtig wie die Arbeitsver-fahren. Es ist jedoch auf einige typischeGefahren – die immer wieder zu Un-fällen und Erkrankungen geführt haben –und deren Abwendung einzugehen.

4.1 Umgang mitharzgebundenen Sanden

Wenn Formen und Kerne von Hand her-gestellt werden, besteht unmittelbarerHautkontakt mit den Sanden. ChemischeBindemittel in den Sanden können Haut-veränderungen verursachen. Beim Ver-arbeiten von Sanden, die chemischeBindemittel enthalten, ist Folgendes zubeachten:

● unmittelbaren Hautkontakt vermeiden,

● bei der Arbeit geeignete Schutz-handschuhe und möglichst Schutzbrilletragen und

● gründliche Hautpflege betreiben.

4.2 Arbeiten in Form-gruben oder unter Formenund Kernen

In Formgruben, Bodenformen sowie tiefenKastenformen können sich gesundheits-schädliche und auch brennbare Gaseansammeln, da diese häufig schwerer alsLuft sind. Diese Einrichtungen müssengründlich be- und entlüftet werden,um Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Ferner bestehen am Rand der Form-gruben und Bodenöffnungen erhebliche

Bild 4-1:Arbeiten in einerFormgrube

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Absturzgefahren, sodass die Gefahrstellendurch Geländer und Ketten zu sichernsind. Darüber hinaus ist dafür zu sorgen,dass den Mitarbeitern geeignete Leiternzur Verfügung stehen, um die Arbeits-plätze in oder auf den Formen gefahrloserreichen zu können.

Bei großen Formen und Kernen könnenNacharbeiten notwendig werden, dienur ausgeführt werden können, wenn dieFormer unmittelbar unter den Formenstehen. Während dieser Arbeiten dürfendie Formen und Kerne nicht ausschließ-

lich mit Ketten oder Seilen am Kranhängen, sondern es muss eine sichereAbstützung auf Gestellen, Böcken undÄhnlichem erfolgen.

4.3 Umgang mitForm- und Kernform-maschinen

An Form- oder Kernformmaschinenund ihren Zusatzaggregaten, wie Trans-port- und Wendeeinrichtungen, be-

Bild 4-2: Absicherung einer Formanlage

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stehen konstruktionsbedingt zahlreicheGefahrstellen, die ein erhebliches Unfall-potenzial bergen.

Finger- und Handverletzungen sowieschwere Körperverletzungen durchQuetschen oder Einziehen von Personensind dabei nicht auszuschließen.

Zur Vermeidung von Unfällen sinddie Gefahrstellen an den Maschinen durchfolgende Maßnahmen zu sichern:

● Abschirmungen, wie Gitter,Schutzbleche und Trennwände,

● elektrisch verriegelte Zugangstüren,

● Zweihandschaltungen,

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Bild 4-3: Arbeiten an einer Kernschießmaschine

● berührungslos wirkende Schutz-einrichtungen, wie Laserscanner,Trittmatten oder Lichtschranken.

Die vorgenannten Sicherheitseinrichtun-gen erfüllen ihren Zweck nur, wenn siesich in Schutzstellung befinden. Siedürfen nicht willkürlich entfernt oder aufandere Weise unwirksam gemacht wer-den. Beschädigte Einrichtungen müssenunverzüglich instand gesetzt werden.Wenn die sicherheitstechnischen Einrich-tungen aus betrieblichen Gründen ent-fernt werden müssen, z. B. während In-standhaltungsarbeiten, sind sie vor derWiederinbetriebnahme der Maschine oderAnlage zwingend anzubringen.

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5 Einsatz von Formkästen

Formkästen sind in Gießereien in großerAnzahl und auch in erheblichen Abmes-sungen vorhanden. Sie müssen sichergelagert und ordnungsgemäß zwischenLager- und Einsatzstelle transportiertwerden. Die Lagerung von Formkästenerfolgt im Allgemeinen in Stapeln. Dabeimüssen folgende Gesichtspunkte be-achtet werden:

● Formkästen dürfen nur auf ebenem,tragfähigem Grund gestapelt werden.

● Formkästen unterschiedlicher Größesollen getrennt gestapelt werden. Wenndies nicht möglich ist, sind die kleinerenauf den größeren Kästen abzusetzen.

● Keine zu hohen Stapel aufbauen.Die Stapelhöhe soll erfahrungsgemäßdas Vierfache der Schmalseite desuntersten Kastens nicht übersteigen.

Beim Transport mit Hebezeugen werdenKetten und Seile im Allgemeinen an den

Nocken der Formkästen angeschlagen.Die Nocken unterliegen während desBetriebes starken Beanspruchungenund können Beschädigungen erleiden.Wenn diese sich nicht in einwandfreiemZustand befinden, können sie beimKrantransport abbrechen und die Form-kästen abstürzen. Die Nocken sindregelmäßig auf hebesicheren Zustandzu überprüfen.

Im Betrieb werden häufig nicht nur einzel-ne Formkästen, sondern Kastenstapelmit dem Kran umgesetzt oder transpor-tiert. Wenn mehrere Kästen gleichzeitigtransportiert werden, müssen sie vomAnschlagmittel so sicher erfasst werden,dass kein Kasten während des Trans-portes abrutschen kann. Die Anschlag-mittel müssen z.B. so angeschlagenwerden, dass sie die Nocken aller Kästenumschließen.

Bild 5-1:Transport einesFormkastenstapels

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6 Schlichten und Formlacke

In Gießereien werden häufig Formen undKerne mit Schlichten oder Formlackenbehandelt, die brennbare Lösemittel ent-halten. Die Lösemittel können schnellverdampfen und brennbare Gase bilden,die gezündet werden können. DieseEigenschaften werden in Gießereien be-wusst ausgenutzt. Mit brennbarenSchlichten oder Formlacken behandelteFormen und Kerne werden entwederan der Umgebungsluft getrocknetoder abgefackelt, wenn der Trocknungs-prozess beschleunigt werden soll.

Brennbare Überzugsstoffe könnendurch Handanstrich, Tauchen, Fluten

oder Spritzen aufgetragen werden. Beiallen Auftragsverfahren besteht an derAuftragsstelle Brandgefahr, da sichzündfähige Lösemittel-Luft-Gemischebilden und durch Zündquellen gezündetwerden können, z. B. durch brennendeZigaretten, brennende Streichhölzeroder Spritzer von schmelzflüssigemMaterial.

Die Betriebsführung hat durch zweck-mäßige Organisation der Arbeitsschrittesowie durch Belehrung und Informationder Beschäftigten dafür zu sorgen, dasskeine Brände entstehen können.

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Bild 6-1: Auftragen brennbarer Schlichte

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Folgende Vorgehensweisen sind zubeachten:

Brennbare Schlichten und Formlackedürfen am Arbeitsplatz nur bis zu einemTagesbedarf vorhanden sein. Sie dür-fen nur in stand- und bruchsicheren,nicht brennbaren und geschlossenenBehältern aufbewahrt werden.

Behälter mit mehr als 15 l Inhalt müsseneinen Deckel mit übergreifendem Randbesitzen, damit ein Brand des Behälter-inhaltes durch Schließen des Deckelsgelöscht werden kann. Beim Auftragenund Umfüllen von Schlichten und Form-lacken dürfen im Umkreis von 3 m keine

Zündquellen vorhanden sein. Das Rau-chen ist während dieser Zeit verboten.

Gespritzt werden darf nur in Spritzstän-den und -kabinen. Große und schwer zutransportierende Formen können meistnicht in Spritzständen oder Kabinen ge-schlichtet werden. Sie dürfen mit brenn-barer Schlichte nur dann in der Forme-rei oder Gießhalle gespritzt werden, wennin der Nähe keine Zündquellen vorhandensind. Vor allem darf während des Sprit-zens in einem Umkreis von 5 m Schmelzeweder transportiert noch umgefüllt odervergossen werden. Für die vorgenann-ten Verfahren ist eine Beurteilung der

Bild 6-2: Spritzstand

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Explosionsgefahr vorzunehmen, indemein Explosionsschutzdokument nach derBetriebssicherheitsverordnung erstelltwird. Ein Muster befindet sich auf den In-ternetseiten der VMBG.

Beim Umfüllen und Auftragen kannKleidung mit brennbaren Überzugsstof-fen benetzt werden. Dadurch wird dieGefährdung durch Kleiderbrände erhöht.Zur Minderung der Verbrennungsfolgenmuss im Arbeitsbereich eine Feuerlösch-decke bereitgehalten werden.

Feuerlöschdecken sind zum Löschen vonKleiderbränden besser geeignet alsFeuerlöscher.

Durch Einsatz nicht brennbarer wasser-gelöster Schlichten lässt sich die Brand-gefahr völlig vermeiden!

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Bild 6-3: Abfackeln von Schlichten

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7 Transport von Schmelzen

Flüssiges Metall muss vom Schmelzofenzur Gießstelle transportiert werden. Dieserfolgt mit unterschiedlichen Pfannen, diemithilfe von Krananlagen oder mit demGabelstapler bewegt werden.

7.1 Umgang mit Pfannen

Pfannenfutter von Pfannen, die in Be-trieb genommen werden sollen, dürfennicht feucht und kalt sein, damitSchmelze nicht durch spontane Wasser-dampfbildung aus der Pfanne geworfenwird. Die feuerfesten Auskleidungen

von Gieß-, Transport- und auchSchlackenpfannen müssen vor ihremEinsatz trocken und vorgewärmt sein.

Pfannen, die mit Krananlagen befördertwerden, können abstürzen, wennTraversen, Gehänge oder Zapfen be-schädigt sind und brechen. Eine herab-fallende gefüllte Pfanne bedeutet un-kontrolliert herausgeschleuderte Schmel-ze und damit erhebliche Unfall- undVerbrennungsgefahren.

Der Zustand von Pfannen, vor allem derGehänge, Tragringe, Zapfen, Getriebe

Bild 7-1: Abfüllen einer Transportpfanne

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und Sperrvorrichtungen muss regelmäßig,möglichst täglich, auf Rissbildung undandere Schäden kontrolliert werden.Schäden müssen unverzüglich gemeldetund behoben werden.

Pfannen müssen mindestens einmaljährlich von einer befähigten Person ge-prüft werden. Das Ergebnis dieserSicht- und Funktionsprüfung ist schrift-lich festzuhalten.

Alle zwei Jahre, bei neuen Pfannennach spätestens drei Jahren, muss eineintensive Prüfung erfolgen, wobei be-sonders beanspruchte Teile freigelegt undmit einem zerstörungsfreien Verfahren

geprüft werden. Die BG-Information„Prüfung von Pfannen“ (BGI 601) lieferthierzu nähere Informationen.

Pfannen können kippen, wenn Sperr-vorrichtungen nicht sicher wirken oderdie Selbsthemmung von Getriebendurch Verschleiß oder falsche Schmie-rung nicht mehr ausreicht. Sperrvor-richtungen sind aus Sicherheitsgründennotwendig. Sie erfüllen ihre Aufgabejedoch nur, wenn sie benutzt werden.Vor dem Füllen von Pfannen sind Sperr-vorrichtungen in ihre Schutzstellung zubringen. Sie dürfen erst unmittelbarvor dem beabsichtigten Kippen gelöstwerden.

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Bild 7-2: Gasbeheizte Pfannentrocknungsanlage

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7.2 Krantransport

Der Transport von gefüllten Pfannen mussungehindert erfolgen können, damit diePfannen nicht anstoßen und der Inhaltnicht überschwappt. Schwere Verbren-nungen durch Schmelze könnten die Fol-ge sein. An den Füll- und Umfüllstellenmuss genügend Bewegungsraum fürPfannen und Personal vorhanden sein.Der Bereich darf nicht durch Gegenstän-de und Materialien verstellt werden.

Folgende Regeln sind zwingend zu be-achten:

● Transportpfannen dürfen nicht bis zumRand gefüllt werden.

● Pfannen mit schmelzflüssigenMassen dürfen nicht über Arbeitsplätzehinweg befördert werden.

● Pfannen mit schmelzflüssigen Massenhaben Vorfahrt.

7.3 Transport mit demGabelstapler

Die Verkehrswege müssen ausreichendbreit und frei sein, damit Pfanne undFahrzeug nicht an Hindernisse anstoßen.Der Sicherheitsabstand muss auf bei-den Seiten mindestens 0,5 m betragen.Verkehrswege, auf denen gefüllte Pfan-

Bild 7-3: Flüssigeisentransport mit dem Gabelstapler

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nen mit Flurförderzeugen transportiertwerden, müssen eben sein, damitSchmelze nicht ausschwappt und diePfannen durch Erschütterungen nichtbeschädigt werden.

Zum Transport von Gefäßen und Pfannenist von betrieblicher Seite für die Prü-fung und Einhaltung nachfolgender Vor-gaben zu sorgen. Durch Anweisungenund Schulungen ist die organisatorischeUmsetzung sicherzustellen.

● Die Standsicherheit des Flurförder-zeuges muss in allen Arbeitsstellungenund bei allen Arbeitsbewegungender Anbaugeräte gewährleistet sein.

● Die Tragfähigkeit des Fahrzeugesdarf beim voll gefüllten Gefäß, auchunter Berücksichtigung der Zunahmedes Fassungsvermögens infolgeVerschleißes der Ausmauerung, nichtüberschritten werden.

● Gefäße und Pfannen müssen Ein-richtungen haben, mit denen siesicher am Fahrzeug befestigt werdenkönnen.

● Rohr- und Schlauchleitungen derEnergiezufuhr dürfen nicht beschädigtwerden, was durch entsprechendeVerlegung erfolgen kann.

● Hydraulik-, Pneumatik- und Kraft-stoffleitungen am Stapler müssen ge-gen Beschädigung geschütztsein (durch entsprechende Verlegung).

● Der Schutz des Fahrers gegenWärmestrahlung, Flammen, Funkenund Spritzer muss gewährleistetsein.

● Die Bereifung der Fahrzeuge muss ausVollgummi ausgeführt sein.

● Kraftstoffbehälter und deren Einfüll-stutzen sind gegen Hitzeeinwirkungund feuerflüssige Massen zu schützen.

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8 Gießen

Schmelzen werden an den Gießstellen inFormen abgegossen. Das Vergießen kannaus Pfannen von Hand, mithilfe von Kränen,Einmanngießgeräten oder mit dem Gabel-stapler erfolgen. Ferner werden Pfannen inVergießanlagen eingesetzt und entleert.Daneben sind Vergießeinrichtungen üblich,die mit unmittelbarem Zulauf der Schmelzevom Schmelzofen ausgestattet sind.

Beim Gießen kann Schmelze aus Gieß-pfannen und Gießeinrichtungen aus-schwappen oder aus Formen auslaufen.Außerdem ist stets damit zu rechnen, dassbeim Eingießen in die Form Spritzer ent-stehen und Schmelze überläuft. Neben

Gefahren durch auslaufendes und sprit-zendes flüssiges Metall besteht eineGefährdung durch Wärmestrahlung.

Wenn der Gießer sich unmittelbar ander Gießstelle aufhalten muss, brauchter sicheren Stand und genügend Be-wegungsfläche, um auslaufender undspritzender Schmelze ausweichenzu können.

Zur Vermeidung von Verbrennungendurch Schmelze und von Augenschädendurch Wärmestrahlung müssen Gießerpersönliche Schutzausrüstungenbenutzen, deren Auswahl vom Betrieb

Bild 8-1: Gießautomat einer Formanlage

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nach der Gefährdungsbeurteilung fest-gelegt werden muss.

Weiterhin ist zu beachten:

● Wenn Gießlöffel zum Vergießen ver-wendet werden, müssen sie trockenund warm sein. Gleiches gilt fürKokillen und andere Dauerformen.

● Im Schmelz- und Gießbetrieb fallenzwangsläufig Schmelz- und Gießrestean. Das Ausgießen der Reste darfnur an vorgesehenen trockenen Stellenerfolgen. Es hat sich bewährt, Rest-schmelzen in bereitgestellte Formen,z.B. Masseformen, zu gießen.

● Wenn Restschmelzen aus betrieblichenGründen in Sandbetten gegossenwerden, müssen diese außerhalb desVerkehrsbereiches liegen und deut-lich erkennbar sein.

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Bild 8-2: Abguss des Eisens in die Form

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9 Ausleeren von Formen

Die erstarrten Gussstücke müssen aus denFormen herausgelöst werden und die inden Gussstücken vorhandenen Kerne sindzu entfernen. Das Ausleeren kann mitHilfswerkzeugen von Hand oder mit tech-nischen Einrichtungen erfolgen, z.B. mitRütteleinrichtungen oder Ausstoßanlagen.

In der Einzelfertigung erfolgt das Ausleerenmeistens von Hand oder mithilfe von ein-fachen Rüttlern. Die Arbeiten könnenmit erheblichen Gefahren verbunden sein,da die Beschäftigten mit den Gussstückenunmittelbar umgehen müssen.

Fußverletzungen durch herabfallendeGussteile, Hand- und Fingerverletzungendurch Gussstücke und Gussgrate, Ver-brennungen durch heiße Gussstückesowie Augen-, Kopf- und Körperverlet-zungen durch abspringende Gussbrockenbeim Abschlagen von Kreislaufmaterialsind zu befürchten.

Beim Ausleeren bestehen im Allgemeinenauch erhebliche Lärm- und Staubbelas-tungen. Jeder Mitarbeiter, der mit Ausleer-arbeiten beschäftigt ist, muss die für denArbeitsplatz notwendigen persönlichenSchutzausrüstungen, einschließlich Ge-hörschutz, benutzen. Bei der Herstellunggroßer Gussstücke kann es erforderlichsein, dass Großformen zum Ausleerenangehoben werden müssen, damit derFormballen nach unten herausfallen kann.In diesem Fall darf der Formballen nichtvon unten her aus dem Formkasten her-ausgebrochen werden, da schwere Form-ballenbrocken auf den jeweiligen Mitar-beiter herabfallen können. Die Arbeit muss

von oben, und zwar von einem möglichstsicheren Standplatz ausgeführt werden.Die Formkästen sind dabei so abzu-stützen, dass sie nicht schwanken oderabstürzen können.

In Bodenformen gegossene Gussstückemüssen mit Hebezeugen aus der Formherausgezogen werden. Wenn Gussstückenoch in der Form festhängen, könnenbeim Anheben Belastungen auftreten,welche die Tragfähigkeit von Hebezeugund Anschlagmittel überschreiten. Die imBoden geformten Gussstücke dürfennur mit Hebezeugen gezogen werden, diemit einem Hublastbegrenzer ausgestattetsind. Anschlagmittel sind so zu wählen,dass sie nicht überlastet werden können.

Bild 9-1: Ausleerstelle mit Absaugung

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10 Sicherheit bei der Gussnachbehandlung

Gussstücke müssen im Allgemeinen nachdem Ausleeren gestrahlt und geputztwerden. Dabei können durch Strahlmittel,Staub und Schleifkörper Gefahren fürdie Mitarbeiter entstehen.

10.1 Strahlen

Das Strahlen kann von Hand oder mitStrahlmaschinen und -anlagen erfolgen.Bei beiden Verfahren ist dafür zu sorgen,dass Personen durch Strahlmittel nichtverletzt werden.

Bei Strahlmaschinen und -anlagensind die Voraussetzungen im Allgemeinendadurch weitgehend erfüllt, dass der

Strahlraum durch ein Gehäuse umschlos-sen ist. Da dennoch mit dem Austretenvon Strahlmitteln gerechnet werdenmuss, besteht die Gefahr, dass Personen,die sich an den Strahlmaschinen auf-halten, Augenverletzungen erleiden kön-nen. Im Bereich von Strahlmaschinenmüssen deshalb Schutzbrillen getragenwerden.

Beim Freistrahlen ist der Beschäftigteder unmittelbaren Einwirkung von Strahl-mittel und Staub ausgesetzt. Der Staubentsteht durch das Abstrahlen derSandrückstände vom Gussstück. DerFreistrahler ist durch den Quarzstaubgefährdet und muss zum eigenen Schutzdie für Strahlarbeiten erforderlicheSpezialkleidung und Atemschutz mitFrischluftzuführung benutzen.

10.2 Gussputzen

Gussputzen erfolgt durch Meißeln undSchleifen. Eine Gefährdung der Mit-arbeiter besteht durch Lärm, wegfliegen-de Gussbrocken und Schleiffunken. DurchTragen von persönlichen Schutzausrüs-tungen, wie Gehörschutz, Helm, Schürze,Handschuhe, Schutzbrille oder -haube,lassen sich diese Gefahren vermeiden.

Auch gestrahlter Guss enthält in derGussoberfläche noch Quarzsandein-schlüsse. Beim Gussschleifen kann dahergesundheitsschädlicher mineralischerStaub entstehen. Der Staub muss ander Schleifstelle abgesaugt werden. Diesgilt vor allem für Handschleifarbeiten.

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Bild 10-1: Kammerstrahlanlage

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Gussputzarbeiten werden in der Regelin speziellen Kabinen ausgeführt, die überAbsaugungen verfügen, um die entste-henden Schleifstäube aufzunehmen.Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

● Der Gussputzer muss den Schleif-strahl so richten, dass die Stäube derAbsaugung zugeführt werden.

● Der Mitarbeiter soll beim Schleifennicht zwischen Werkstück und Absau-gung stehen, damit die Einwirkungdurch Schleifstaub gering bleibt.

● Die Arbeitsgeräte sind an der Seiten-wand in geeigneten Ablagen zu lagern,damit keine Gefährdung durchauslaufende Maschinen besteht.

● Zum Transport der Werkstücke in dieKabine sind Krananlagen zu installieren,die das Positionieren auf der Werkbankoder dem Werktisch erleichtern.

● Geeignete Einrichtungen zur Werk-stückaufnahme, z. B. Hubtische,Drehtische oder Positionierhilfen, sindbereitzustellen, damit die Teile von allenSeiten schnell und präzise bearbeitetwerden können.

● Im Zuge der Bearbeitung von kleinerenGussteilen sind Vorrats- und Trans-portbehälter auf Hubtischen oderspeziellen Gestellen zu lagern, damiteine ergonomische Arbeitsweise mög-lich ist.

Bild 10-3: Arbeiten in der PutzkabineBild 10-2: Arbeiten am Schleifbock

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10.3 Schleifmaschinen

Schleifkörper können beim Betrieb zerbre-chen, wobei Bruchstücke mit großerEnergie weggeschleudert werden. Deshalbmüssen Schleifmaschinen, auch Hand-schleifmaschinen, mit Schutzhauben aus-gerüstet sein.

Schleifkörper sind empfindliche Werkzeuge.Sie können bereits durch Schlag, Stoß,falschen Transport, unsachgemäßeLagerung oder Feuchtigkeit Beschädi-gungen erleiden und infolgedessen beimBetrieb zerbersten. Damit keine beschä-digten Schleifkörper auf Schleifmaschi-nen gespannt werden, müssen sie vor dem

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Bild 10-4:Klangprobe vor demSchleifkörpereinbau

Aufspannen gründlich auf Beschädigungund Risse geprüft und Klangprobengemacht werden.

Da mit der Klangprobe nicht alle Fehler er-kannt werden, ist jeder Schleifkörper nachdem Aufspannen einem Probelauf vonmindestens einer Minute Dauer zu unter-ziehen. Während des Probelaufes ist dieSchleifmaschine möglichst durch zusätz-liche Schutzeinrichtungen zu sichern, so-dass Bruchstücke eines zerberstendenSchleifkörpers sicher aufgefangen werden.Wenn derartige Einrichtungen nicht benutztwerden können, dürfen sich Personen imGefahrenbereich, in den Bruchstücke ge-schleudert werden können, nicht aufhalten.

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11 Verhalten bei Störungen

In Gießereien sind Maschinen und Trans-porteinrichtungen häufig steuerungs-mäßig miteinander verbunden, z. B. beiFormanlagen die Formmaschinen mitTransporteinrichtungen, Wendeeinrich-tungen sowie Zulegeanlagen. Die Funk-tionsvorgänge der einzelnen Anlagen-teile laufen nach vorgesehenem Pro-gramm hinter- oder nebeneinander ab.Störungen sind nicht auszuschließen.

Die Störungsbeseitigung muss so er-folgen, dass dabei keine Unfälle eintreten.Sie darf deshalb nur von Personen vor-genommen werden, die

● ausreichende Kenntnisse überden Betrieb und das programm-gemäße Zusammenwirken dermaschinellen Anlagen und Maschinenbesitzen

und

● beauftragt sind.

Störungen müssen unverzüglich demVorgesetzten oder der von ihm be-stimmten Person gemeldet werden.

Eine Störungsbeseitigung darf nichteigenmächtig vorgenommen werden,vor allem dann nicht, wenn Sicherheits-einrichtungen, z. B. Abschirmungen,

entfernt werden müssen, um an dieStörungsstelle heranzukommen.

Wenn Störungen nur nach Ausschaltenoder Entfernen von Sicherheitseinrich-tungen beseitigt werden können, dürfendie Arbeiten nur nach besonderenSicherungsmaßnahmen vorgenommenwerden:

● Die Maschinen oder Anlagenbereichemüssen abgeschaltet und gegenirrtümliches und unbefugtes Wieder-einschalten gesichert sein.

● Anlagenteile, die sich auch nach demAbschalten noch bewegen können,müssen gegen Bewegen gesichertwerden, solange sich Personen im Ge-fahrenbereich befinden.

Bei der Beseitigung von Störungensind außerdem folgende Grundsätze zubeachten:

Wenn gegenseitige Gefährdungen ein-treten können, müssen die eigenenArbeiten mit dem Verantwortlichen undgegebenenfalls mit anderen Beschäf-tigten abgestimmt werden.

Vor Beginn von Tätigkeiten im Ge-fahrenbereich sind die erforderlichenSicherheitsmaßnahmen zu treffen.

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12 Persönliche Schutzausrüstungen

12.1 Fußschutz

In allen Gießereien müssen Gegenstände,z. B. Gussstücke und Werkzeuge, geho-ben, transportiert und abgesetzt werden.Sie können herab- oder umfallen undKörperverletzungen, insbesondere Fuß-und Beinverletzungen, verursachen.

Gießereiarbeiter sind der Gefahr von Fuß-und Zehenverletzungen ausgesetzt. Füßeund Zehen müssen deshalb so weit wiemöglich gegen Verletzungen geschütztwerden. In Gießereien müssen deshalbSicherheitsschuhe getragen werden.

Im Schmelz- und Gießbetrieb könnenSchmelzen und Schlacken ausfließen.Wenn sie in die Schuhe gelangen, könnenschwere Fußverbrennungen eintreten.

Beim Umgang mit feuerflüssigen Massenmüssen zum Schutz gegen Bein- undFußverbrennungen Gießerschuhe mithohem Schaft und entweder darüberfallende Gießerhosen aus schwerentflammbarem Stoff oder mindestensGießergamaschen getragen werden.

Da Spritzer von Schlacken und Schmel-zen trotz Gießerhosen und -gamaschenin den Schuh gelangen können, müssensich die Schuhe schnell ausziehen lassen,damit die Verletzungen so gering wiemöglich gehalten werden. Normale ge-schnürte Sicherheitsschuhe sind hierzuungeeignet, da das Öffnen der Verschnü-rung zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Be-währt haben sich die schnell zu öffnen-den bzw. leicht abwerfbaren Gießerstiefel.

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Bild 12-1: Tragen von Sicherheitsschuhen im Bereich Kernfertigung

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12.2 Körperschutz fürRumpf, Arme, Hände

Im Gießereibetrieb bestehen vielschichtigeGefahren für Rumpf, Arme und Hände:

Im Schmelz- und Gießbetrieb kann derGießereiarbeiter durch Schmelzen,Schlacken und durch erstarrte, aber nochheiße Gussstücke Verbrennungen erleiden.Schmelze kann beim Abstechen vonSchmelzöfen, beim Abfangen und Umfül-len in Pfannen, beim Transport sowie beimGießen überschwappen und verspritzen.Schmelze kann aus Trennfugen von Formenherausfließen, wenn Formen beim Ab-gießen „durchgehen“. Schmelze kann her-ausgeworfen werden, wenn sie auf feuch-tem Untergrund auftrifft oder wenn feuchteMaterialien chargiert werden.

Im Schmelz- und Gießbetrieb müssenGießereiarbeiter daher Kleidung ausschwer entflammbarem Stoff tragen, damitder Körper vor Brandverletzungen ge-schützt ist.

Je nach Arbeitsplatz und dem Ergebnisder Gefährdungsbeurteilung sind Mäntel,Jacken oder Schürzen aus aluminium-kaschiertem Material zu tragen, die dengrößten Teil der Strahlungswärme vomKörper weg reflektieren. Ferner haltendiese aus Aluminiumfasern hergestelltenArtikel Metallspritzer und -funken zu-verlässig ab.

An zahlreichen Arbeitsplätzen, z.B. anAusleerstellen, beim Abgießen vonKokillen, bei der Entnahme von heißenKernen aus Kernformmaschinen oder

Bild 12-2: Körperschutz bei Arbeiten an der Kupolofenrinne

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bei der Bedienung von Druckgießmaschi-nen, müssen heiße Werkstücke oder Werk-zeuge angefasst oder berührt werden.

Wenn die Gefahr von Handverbrennungenbesteht, müssen geeignete, gegen dieHitzeeinwirkung isolierende Schutzhand-schuhe getragen werden.

Beim Umgang mit Chemikalien, z. B.Harzen oder Säuren, können Hautver-ätzungen und Hautschädigungeneintreten, wenn die Haut mit Chemikalienin Berührung kommt.

Hautschädigungen können durch Benut-zung geeigneter persönlicher Schutz-ausrüstungen und sorgfältige Hautpflegeverhindert werden.

Durch Verwendung von Körperschutzmit-teln können Rumpf, Arme und Händein ausreichendem Maße geschützt werden.

12.3 Augen-und Gesichtsschutz

In fast allen Gießereibetriebenbestehen Verletzungsgefahren für Augenund Gesicht.

Die Gefährdung kann z.B. durch

● Spritzer von Schmelzen,

● Fremdkörper, wie Sande, Strahlmittel,Splitter,

● ätzende Stoffe, wie Harze und Härteroder

● Wärmestrahlung von Schmelzen

entstehen.

Augenverletzungen können zu dauernderBeeinträchtigung oder gar zum Verlustder Sehfähigkeit führen. Gesichtsver-letzungen können schwere Entstellungenzur Folge haben.

In Arbeitsbereichen, in denen Gefähr-dungen für Augen oder Gesicht bestehen,müssen Augen- oder Gesichtsschutz-mittel benutzt werden.

Die Schutzmittel müssen nach der Artund Schwere der Gefährdung ausgewähltwerden.

Sind die Augen der Einwirkung von Strah-lungen ausgesetzt, müssen die Sicht-scheiben der Augenschutzmittel ge-nügend Schutzwirkung gegen die Strah-lungen besitzen.

Wenn nicht nur die Augen, sonderndas ganze Gesicht gefährdet sind, kanndie Benutzung von Gesichtsschutz-schilden notwendig werden.

12.4 Gehörschutz

Durch den Betrieb von Maschinen, Ge-räten und durch Arbeitsvorgänge ent-steht Lärm, u. a. durch Formmaschinen,Rütteleinrichtungen, Schleifmaschinen,Schleif- und Meißelarbeiten, Abblasen mitDruckluft. Durch Lärm kann das Gehörerheblich geschädigt werden.

Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar.Deshalb müssen in Lärmbereichen ge-eignete persönliche Schallschutzmittel(Gehörschutzmittel) benutzt werden.

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12.5 Kopfschutz

In vielen Arbeitsbereichen bestehtdie Gefahr von Kopfverletzungen, z. B.

● durch Herabfallen von Gegenständenbeim Transport,

● durch weggeschleuderte Guss-brocken beim Abschlagen von Kreis-laufmaterial,

● bei Meißelarbeiten an Gussstücken,

● bei Instandhaltungsarbeiten inSchmelzöfen,

● bei Instandhaltungsarbeiten anund in Maschinen und anderen tech-nischen Einrichtungen.

In Arbeitsbereichen, in denen die Ge-fahr von Kopfverletzungen besteht, müs-sen Schutzhelme getragen werden.

12.6 Atemschutz

Form- und Kernsande bestehen imWesentlichen aus Quarzsand.

Beim

● Gussausleeren,

● Altsandtransport,

● Sandaufbereiten,

● Entfernen von Kernen aus Guss-stücken,

● Gussputzen,

● Abblasen mit Druckluft

und durch

● Aufwirbeln von Sand- und Staub-ablagerungen, z. B. auf Fahrwegen,

entsteht lungengängiger Quarz-Fein-staub in der Umgebungsluft.

Quarz-Feinstaub entsteht auch, wenn

● Futter – die Innenauskleidung –von Schmelzöfen aus feuerfestenquarzhaltigen Materialien aus-gebrochen und erneuert werden,

● zur Neuzustellung von Öfentrockene, feinkörnige quarzhaltigeFuttermassen verwendet werden.

Hierbei können hohe Staubkonzen-trationen in der Umgebungsluft auftreten.Quarz-Feinstaub lagert sich, wenn ereingeatmet wird, in der Lunge ab undkann Quarzstaublungenerkrankungenverursachen, die Silikose. Deshalb mussbei allen Arbeiten, bei denen Quarz-Feinstaub entstehen oder in der Umge-bungsluft vorhanden sein kann, dafürgesorgt werden, dass die Gießereiarbeiterkeine gefährlichen Staubmengen ein-atmen können, denn Silikoseerkrankun-gen sind nicht heilbar.

Der Staub sollte möglichst an der Ent-stehungsstelle abgesaugt werden, damiter nicht in die Umgebungsluft gelangenkann. Wenn das nicht möglich istund an der Arbeitsstelle mit starkerStaubkonzentration zu rechnen ist, mussgeeigneter persönlicher Atemschutzbenutzt werden.

Atemschutz muss erfahrungsgemäß beim● Ausbrechen quarzhaltigerOfenfutter,

● freien Ausleeren vonSandformen und

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Bild 12-4: Atemschutz bei der Kupolofenreparatur

Bild 12-3: Staubgefährdung bei der Tiegelzustellung

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● Strahlen von Gussstücken im Frei-strahlverfahren

benutzt werden.

Gefährliche Staubkonzentrationenkönnen auch auftreten beim

● Abräumen von Altsanden,

● Entfernen von Kernen aus großenGussstücken.

Als Atemschutz können von der Umge-bung unabhängige Atemschutzgeräte,z. B. Frischluft-Atemschutzgeräte odervon der Umgebung abhängige Fein-staub-Filteratemschutzgeräte verwendetwerden, die mindestens der Schutz-stufe P 2 entsprechen.

Im Schmelzbetrieb können in verschie-denen Arbeitsbereichen gesundheits-schädliche Gase in größeren Mengen vor-handen sein, z. B. bei Instandhaltungs-arbeiten auf Gichtbühnen, an Gicht- undAbgasleitungen, an Abgasfilteranlagen.Erreichen oder überschreiten die Gefahr-stoffkonzentrationen die zulässigenGrenzwerte, müssen die dort Beschäf-tigten ebenfalls geeignete Atemschutz-geräte benutzen.

Das Arbeiten unter Atemschutzgerätenstellt eine überdurchschnittliche körper-liche Belastung für die Atmung oder den

Kreislauf dar. Deshalb muss jeder Ge-räteträger von einem ermächtigten Arztauf Eignung untersucht werden.

12.7 Hautschutz

Beim Umgang mit chemischen Arbeits-stoffen, z. B. Harzen, Säuren, alkohol-haltigen Schlichten oder Trennmitteln,können durch häufigen Kontakt der Stoffemit der Haut Reizungen, Entzündungenund auch bleibende Hautschäden ent-stehen. Schädigungen der Haut sindauch möglich durch Kontakt mitStellen der Arbeitskleidung, die durchdie Arbeitsstoffe verschmutzt sind.

Hautschädigungen können zu langwie-rigen Heilbehandlungen führen. Siekönnen einen Arbeitsplatzwechsel not-wendig werden lassen, wenn die Gefahrbesteht, dass die Erkrankung erneutauftreten kann. Hauterkrankungen habenin Einzelfällen schon dazu geführt,dass die Betroffenen jegliche Erwerbs-tätigkeit einstellen mussten.

Zur Vermeidung von Hauterkrankungenmuss die Haut vor gefährlichen Ein-wirkungen von Arbeitsstoffen geschütztwerden.

Deshalb: Betriebsanweisung beachten!

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13 Schlussbetrachtungen

In Gießereien sind die Betriebsverhält-nisse, Arbeitsverfahren und Betriebs-einrichtungen sehr unterschiedlich undvielschichtig.

Unfälle und Berufskrankheiten könnennur verhütet werden, wenn jeder Einzelnefolgende Regeln berücksichtigt:

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1. Sicherheitsbewusst handeln.

2. Einrichtungen, Maschinen und Gerätebestimmungsgemäß benutzen.

3. Vorgeschriebene und erforderlichepersönliche Schutzausrüstungen tragen.

4. Schäden und Mängel melden.

5. Mitarbeiter, die sicherheitswidrighandeln, auf ihr Fehlverhalten hinweisen.

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14 Vorschriften und Regeln

14.1 Unfallverhütungsvorschriften

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)

● „Lärm“ (BGV B3)

14.2 BG-Regeln

● „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ (BGR 121)

● „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192)

● „Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194)

● „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)(Inhalte der bisherigen VBG 32)

14.3 Normen

● EN 746 „Sicherheit von industriellen Thermoprozessanlagen“

● EN 710 „Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen, derForm- und Kernherstellung und dazugehörige Einrichtungen“

● EN 1247 „Sicherheitsanforderungen für Gießpfannen,Gießeinrichtungen, Schleudergießmaschinen, kontinuierliche undhalbkontinuierliche Stranggießmaschinen“

● EN 1248 „Gießereimaschinen, Sicherheitsanforderungen für Strahlanlagen“

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Notizen

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Notizen

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Außenstelle FreiburgBasler Straße 6579100 Freiburg

Weiterführende Auskünfte erteilen Ihnen gern die im Folgenden aufgeführten Präventionsdienste der BGHM.

Kostenfreie Servicehotline: 08009990080-0

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Stand: 12/2014

Lengfurt

Schierke

Bad Bevensen Bad Wilsnack

Schwelm

Nümbrecht

Sennfeld

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Saarbrücken MannheimNürnberg

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