bildungskarenz - alle informationen auf einen blick

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1 1 1 Alle Informationen auf einen Blick BILDUNGSKARENZ

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Aus dem Vorwort: "Die Bildungskarenz erfreut sich immer größerer Popularität. Der Grund liegt auf der Hand: Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen profi tieren beide von der österreichischen Regelung zur Bildungskarenz. ArbeitnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, einige Zeit aus dem Arbeitsalltag auszusteigen und sich weiter zu entwickeln, zum Beispiel indem sie ein Studium beginnen oder abschließen. Aber wer hat eigentlich Anspruch auf Bildungskarenz? Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden? Wie lange und wie oft ist Bildungskarenz möglich? Was gilt überhaupt als Bildungsmaßnahme? Was muss man nachweisen? Darf man auch ins Ausland gehen? Alle diese Fragen, und noch viele mehr, beantwortet diese Broschüre."

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Alle Informationen auf einen Blick

BILDUNGSKARENZ

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Impressum:Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien

Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung

Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl

Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr

DVR 0046655, ZVR 576439352

Stand: Oktober 2012

© N

urith

Wagne

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uss

Mag. Thomas Kreiml

Mitarbeiter in der GPA-djp Bildungsabteilung

Autor

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Vorwort

Die Bildungskarenz erfreut sich immer größerer Popularität. Der Grund liegt auf der

Hand: Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen profi tieren beide von der österreichischen

Regelung zur Bildungskarenz. ArbeitnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, einige

Zeit aus dem Arbeitsalltag auszusteigen und sich weiter zu entwickeln, zum Beispiel

indem sie ein Studium beginnen oder abschließen.

Aber wer hat eigentlich Anspruch auf Bildungskarenz? Welche Fristen müssen bei der

Antragstellung beachtet werden? Wie lange und wie oft ist Bildungskarenz möglich?

Was gilt überhaupt als Bildungsmaßnahme? Was muss man nachweisen? Darf man

auch ins Ausland gehen? Alle diese Fragen, und noch viele mehr, beantwortet diese

Broschüre.

Trotz ihrer wachsenden Beliebtheit gibt es am derzeit praktizierten Modell der

Bildungskarenz auch eine ganze Reihe von Kritikpunkten. Neben den praktischen

Fragen rund um die Bildungskarenz behandelt diese Broschüre daher auch Möglich-

keiten das Modell der Bildungskarenz weiterzuentwickeln – im Sinne von mehr

Flexibilität und Rechte für die ArbeitnehmerInnen.

Wolfgang Katzian

Vorsitzender

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Inhalt

Einleitung .......................................................................................... 5

Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte ..................................... 6Wer kann eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen? ......................................6

Für welchen Zeitraum kann Bildungskarenz vereinbart werden? ........................6

Was gilt als Bildungsmaßnahme für die Bildungskarenz

in Anspruch genommen werden kann? ..........................................................7

Wie hoch ist die fi nanzielle Unterstützung in der Bildungskarenz? .....................7

Wie ist man während der Bildungskarenz versichert und wie

sieht es mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen (Sonderzahlungen etc.) aus? .............8

Können Bildungsmaßnahmen auch im Ausland absolviert werden? ...................9

Wo und wie kann Bildungskarenz beantragt werden? ...................................10

Wie geht es nach Ablauf der Bildungskarenz weiter? ....................................11

Wie sieht es mit Übergängen oder Kombinationen von

Elter- und Bildungskarenz aus? ....................................................................12

Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsratesbeim Thema Bildungskarenz .......................................................... 13

Bildungskarenz als Teil der Personalentwicklung ............................................13

Rechtliche Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Weiterbildung ..............14

Spezielle Hinweise zur Mitgestaltung der Rahmenbedingungen

für Bildungskarenz ....................................................................................16

Kollektivvertragliche Regelungen .................................................................16

Bildungskarenz – bisherige Entwicklungund Verbesserungsvorschläge ........................................................ 17

Bisherige Entwicklungen und Inanspruchnahme.............................................17

Verbesserungsvorschläge und gewerkschaftliche Forderungen ........................21

Anhang .......................................................................................... 24Informationsmaterialien ..............................................................................24

Mustervereinbarung ..................................................................................26

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Einleitung

Die Bildungskarenz gibt es seit 1998. Die gesetzliche Grundlage bilden § 11 des

AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 AlVG (Arbeitslosen-

versicherungsgesetz). Seit ihrer Einführung hat es mehrere Abänderungen und

Anpassungen der Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Zunächst Anfang 2008

mit der „Bildungskarenz Neu“ und erneut bereits Mitte 2009 mit dem „Arbeitsmarkt-

paket II“ als Antwort auf die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, in dem auch die

sogenannte „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme enthalten war. Beide Veränderungs-

wellen brachten grundsätzlich Vorteile für die ArbeitnehmerInnen.

Alleine die mit 1. Jänner 2008 erfolgte Senkung der erforderlichen Mindest-

beschäftigungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr führte zu einem Anstieg des Kreises

der Anspruchsberechtigten von rund 54% auf rund 76% oder unselbständig

Beschäftigten. Das spiegelt sich auch bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz

wider: Im Juni 2009 waren 5.500 Personen in Bildungskarenz, viermal mehr als ein

Jahr zuvor.

Die „Bildungskarenz Plus“ mit erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme war

zunächst bis Ende 2011 befristet. Auf Basis eines Sozialpartnerübereinkommens

wurden die bestehenden Regelungen aber verlängert. Die Bildungskarenz ermöglicht

es ArbeitnehmerInnen damit weiterhin, sich für zwei bis zwölf Monate von der

Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können,

ohne dafür das Dienstverhältnis aufl ösen zu müssen. Trotz der gestiegenen Attraktivität

der Bildungskarenz und der Erleichterung des Zugangs, hängen die Möglichkeiten,

in Bildungskarenz gehen zu können, nach wie vor wesentlich vom Einverständnis

des Arbeitgebers ab. So müssen unter anderem Zeitpunkt und Dauer mit dem Arbeit-

geber schriftlich vereinbart werden. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers ist keine

Bildungskarenz möglich!

Die für die Bildungskarenz zuständige Stelle ist das Arbeitsmarktservice (AMS), bei dem

die Bildungskarenz auch beantragt werden muss und von dem der/die Karenzierte

das Weiterbildungsgeld erhält. Dem Arbeitgeber entstehen durch die Bildungskarenz

keine Kosten, im Gegenteil: bei der Bildungskarenz handelt es sich im Grunde um die

Förderung von berufl icher Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die

der Arbeitgeber im Unternehmensinteresse einsetzen kann.

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Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte

WER KANN EINE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH NEHMEN?

Bildungskarenz können alle ArbeitnehmerInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis

in Anspruch nehmen – seit April 2011 auch Freie DienstnehmerInnen. Für die

Gewährung der Bildungskarenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer: Der/die ArbeitnehmerIn muss seit

mindestens sechs Monaten ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt

sein. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben gilt hier eine Sonderregelung!

Anspruch auf Arbeitslosengeld: Um während der Bildungskarenz „Weiter-

bildungsgeld“ zu erhalten, muss der/die ArbeitnehmerIn zum Bezug von Arbeits-

losengeld anspruchsberechtigt sein!

Einverständnis des Arbeitgebers: Der/Die ArbeitnehmerIn braucht für eine

Bildungskarenz das Einverständnis des Arbeitgebers in Form einer schriftlichen Ver-

einbarung (siehe Muster-Vereinbarung auf S. 26). Der Arbeitgeber muss der Dauer

und dem Zeitpunkt der Bildungskarenz zustimmen. Üblicherweise sind auch Art

bzw. Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme Gegenstand des Einverständnisses.

FÜR WELCHEN ZEITRAUM KANN BILDUNGSKARENZ VEREINBARTWERDEN?

Dauer der Bildungskarenz: Die Bildungskarenz kann für mindestens zwei und

längstens zwölf Monate vereinbart werden. Innerhalb von vier Jahren kann die

Bildungskarenz auch in Teilen absolviert werden, wobei jeder Teil mindestens zwei

Monate umfassen muss.

Beginn und Ende der Bildungskarenz müssen im Wesentlichen mit Beginn

und Ende der Bildungsmaßnahme(n) übereinstimmen. (Inwieweit Vorlaufzeiten bzw.

ausbildungsfreie Zeiten akzeptiert werden ist mit dem/der AMS-BeraterIn direkt

abzuklären.)

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WAS GILT ALS BILDUNGSMASSNAHME FÜR DIE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN?

Bildungskarenz kann grundsätzlich für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im

In- und Ausland in Anspruch genommen werden.

In der Bildungskarenz können sowohl bisherige Aus- oder Weiterbildungen fort-

gesetzt oder beendet, wie auch neue Bildungsmaßnahmen begonnen werden

(zB Sprachkurse, Nachholen von Abschlüssen, fachliche Kurse, etc.)

Für die Bildungskarenz werden nur Bildungsmaßnahmen anerkannt, für die ein

Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche

Belastung schriftlich nachgewiesen werden kann. Hier gilt eine Sonderregelung

für Eltern mit Betreuungspfl ichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, für die keine

geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht; für diese genügt der Nachweis von

16 Wochenstunden Aus- bzw. Weiterbildung.

Für folgende Ausbildungen muss kein Nachweis der wöchentlichen Bildungs-

zeit erbracht werden, da von einer Bildungs- bzw. Lernzeit im Ausmaß von

20 Wochenstunden automatisch ausgegangen wird: Studium an Fachhochschule

oder Universität, schulisches Kolleg, Vorbereitungslehrgänge zu Berufsreife- oder

Studienberechtigungsprüfung, Lehrgänge zum Nachholen des Hauptschul- oder

eines Lehrabschlusses.

WIE HOCH IST DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG IN DER BILDUNGSKARENZ?

Während der Zeit der Bildungskarenz wird fi nanzielle Unterstützung in Form des

„Weiterbildungsgeldes“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt. Die Unter-

grenze ist hier ein Tagsatz von EUR 14,53 (Stand 2012). Das Weiterbildungsgeld

wird für die vereinbarte Zeit der Bildungskarenz vom Arbeitsmarktservice aus-

bezahlt, das heißt innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren maximal zwölfmal.

Internetseite zur Berechnung des Arbeitslosengeldes:

http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/

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Zuverdienst: Zusätzlich zum Weiterbildungsgeld dürfen ArbeitnehmerInnen in

Bildungskarenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2012 monatlich EUR 376,26)

dazu verdienen, auch beim selben Arbeitgeber, bei dem sie karenziert sind. Mit

einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung sind auch die arbeitsrechtlichen

und gesetzlichen Ansprüche wie zum Beispiel auf Sonderzahlungen und Urlaub

gewährleistet.

WIE IST MAN WÄHREND DER BILDUNGSKARENZ VERSICHERT UND WIE SIEHT ES MIT ARBEITSRECHTLICHEN ANSPRÜCHEN (SONDERZAHLUNGEN ETC.) AUS?

ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz sind während der Karenzierung kranken-,

unfall- und pensionsversichert.

Für die Pensionsversicherung werden die Zeiten der Bildungskarenz genauso

wie solche des Bezuges von AMS-Leistungen angerechnet. Personen, die vor dem

1.1.1955 geboren sind, erwerben Ersatzzeiten in die Pensionsversicherung.

Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, erwerben Beitragszeiten in der

Pensionsversicherung.

Für Zeiten der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Das

13. und 14. Monatsgehalt werden ebenso anteilig gekürzt, wie der Urlaubs- und

Abfertigungsanspruch (nach der Abfertigung ALT). Das bedeutet auch, dass dem

Arbeitgeber durch die Bildungskarenz keine Kosten entstehen.

Bei „Abfertigung NEU“ gilt: für die Dauer der Bildungskarenz werden Abfertigungs-

beiträge in der Höhe von 1,53% des Weiterbildungsgeldes an die betriebliche

Vorsorgekasse einbezahlt. Auch hier entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten.

Im Krankheitsfall erfolgt die Krankmeldung an das AMS. Die Ansprüche auf Weiter-

bildungsgeld laufen – wie etwa auch bei einem Krankenstand während Arbeits-

losigkeit – weiter. Im Falle eines längeren Krankenstandes endet die Bildungskarenz

dennoch nach der vereinbarten Dauer.

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KÖNNEN BILDUNGSMASSNAHMEN AUCH IM AUSLAND ABSOLVIERT WERDEN?

Die Bildungskarenz basiert – im Gegensatz zur Arbeitslosigkeit – auf einem auf-

rechten Dienstverhältnis, weshalb der/die ArbeitnehmerIn dem österreichischen

Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss. Es ist daher bei Erfüllung aller

anderen Voraussetzungen ohne weiteres möglich, die Bildungskarenz im Ausland

zu verbringen.

Bewilligt das AMS den Antrag auf eine Bildungskarenz im Ausland und gewährt somit

den Bezug des Weiterbildungsgeldes, dann besteht auch Krankenversicherung (wie

bei einem Urlaubsaufenthalt).

Grundsätzlich gilt dabei, dass der/die ArbeitnehmerIn bei derselben öster-

reichischen Krankenkasse versichert ist wie vor dem Antritt der Karenz (also zum

Beispiel WGKK etc.). Je nach Land bzw. Region sind jedoch aufgrund unter-

schiedlicher Abkommen verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten:

In den Ländern der Europäischen Union und den EWR-Staaten (Island,

Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) funktioniert der Arztbesuch wie in Österreich

mit e-card oder auch mittels der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK,

die sich auf der Rückseite der e-card befi ndet. Es sollten ÄrztInnen aufgesucht

werden, die in ihrem Land einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse haben,

das ist vor Ort feststellbar.

In den „Vertragsstaaten“ Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien,

Montenegro und Türkei gilt die EKVK nicht. Stattdessen ist das jeweils vorgegebene

Formular, der Auslandsbetreuungsschein, zu verwenden. Da die Ausstellung

dieser Formulare üblicherweise dem Dienstgeber obliegt, ist bei Inanspruch-

nahme der Bildungskarenz das Formular beim AMS erhältlich. Es kann auch

die zuständige Gebietskrankenkasse direkt kontaktiert werden. Der Auslands-

betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor dem Antritt der Bildungskarenz

beantragt werden. Im Ausland ist er dann gegen einen dort gültigen Behandlungs-

schein einzutauschen.

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In allen anderen Ländern müssen die Kosten für etwaige Behandlungen und

Krankenhausaufenthalte vorerst selbst übernommen werden. Erst nach der Rück-

kehr kann bei der Krankenkasse, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten

Rechnung, ein Kostenersatz beantragt werden. Von der WGKK wird höchstens

ein Kostenersatz von 80 Prozent jener Kosten gewährt, die der WGKK bei Durch-

führung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären.

Die WGKK empfi ehlt, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes, eine

private Krankenversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Angebote gibt

es bei vielen Reiseveranstaltern oder am privaten Versicherungsmarkt.

WO UND WIE KANN BILDUNGSKARENZ BEANTRAGT WERDEN?

Wenn mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart wurde, kann frühestens

drei Wochen vor Beginn der geplanten Bildungskarenz beim AMS der Antrag auf

Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gestellt werden.

Da das Weiterbildungsgeld frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt,

jedoch nicht rückwirkend gewährt wird, sind noch weitere Fristen zu beachten, die

mit dem/der AMS-BeraterIn zu klären sind.

Die Beantragung ist allerdings nur in Form persönlicher Vorsprache bei der jeweils

zuständigen regionalen Geschäftsstelle (Wohnbezirk) des AMS möglich – es sei

denn, man ist NutzerIn eines „eAMS-Kontos“.

Alle Informationen zu Möglichkeiten der elektronischen Beantragung online unter

https://www.e-ams.at/eams-sfa-account/p/index.jsf

Zum persönlichen Termin im Zuge der Antragstellung sollte nach Möglichkeit das

Formular zur Bestätigung der Bildungskarenz durch den Arbeitgeber – ausgefüllt

und unterschrieben – mitgebracht werden.

Das Antragsformular ist auf der AMS-Homepage erhältlich:

http://www.ams.at/_docs/001_avrag_11.pdf

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Page 11: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Außerdem mitzubringen: Sozialversicherungskarte, Meldezettel, Kursanmelde-

bestätigung/en (diese kann/können auch nachgereicht werden, wodurch sich aller-

dings die Auszahlung verzögern kann).

WIE GEHT ES NACH ABLAUF DER BILDUNGSKARENZ WEITER?

Aufgrund des bestehenden Rückkehrrechts hat der/die karenzierte ArbeitnehmerIn

einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr an einen Arbeitsplatz zu denselben

Arbeits- und Entgeltbedingungen.

Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht dann frühestens nach vier

Jahren, gerechnet ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz.

Während der Bildungskarenz besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Kommt

es zu einer Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn, läuft die Bildungskarenz wie

vereinbart weiter. Nach Ende der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Arbeits-

losenunterstützung.

Sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber jedoch aufgrund einer geplanten oder

tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen, kann diese gemäß

§ 15 Abs. 1 AVRAG beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten

werden („Motivanfechtung“).

Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn oder einvernehmlicher Lösung des

Arbeitsverhältnisses verfällt die Bildungskarenz (und damit auch der Anspruch auf

Weiterbildungsgeld).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz, wird das

letzte Monatsentgelt vor Karenzantritt als Basis für den Abfertigungsanspruch

(„Abfertigung ALT“) oder die Urlaubsersatzleistung herangezogen.

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WIE SIEHT ES MIT ÜBERGÄNGEN ODER KOMBINATIONEN VON ELTERN- UND BILDUNGSKARENZ AUS?

Es ist möglich, eine Bildungskarenz unmittelbar nach einer Elternkarenz zu beginnen.

Die Grundlage dafür ist, dass die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz

(MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG) für erforderliche Mindestbeschäftigungs-

dauer als Voraussetzung einer Bildungskarenz angerechnet wird (Rahmenfrist-

erstreckung gemäß § 15 AlVG).

In Fällen, in denen die Bildungskarenz nach einer Elternkarenz beginnt, ist es auch

möglich, gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld zu beziehen.

Wichtig ist es dabei, auf die – unterschiedlichen – Zuverdienstgrenzen zu achten!

Kommt es während einer aufrechten Bildungskarenz zu einem Beschäftigungsverbot

nach dem Mutterschutzgesetz oder zu einer Elternkarenz, so ist für diesen Zeitraum

die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam (vgl. § 11 Abs. 3 AVRAG).

Das bedeutet unter anderem, dass die Bildungskarenz für die Dauer der Elternkarenz

ausgesetzt, und damit auch die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes eingestellt wird.

Weiters bedeutet das auch, dass eine Mutter nach der Zeit des Mutterschutzes

(Beschäftigungsverbot), die Freistellung im Rahmen der Bildungskarenz fortsetzen

kann, wenn sie keine Elternkarenz in Anspruch nimmt, und der vereinbarte Zeitraum

der Bildungskarenz noch nicht abgelaufen ist. (Siehe Karin Burger-Ehrnhofer et al.

„Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz – Gesetze und Kommentare“, S. 66.)

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Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats beim Thema Bildungskarenz

BILDUNGSKARENZ ALS TEIL DER PERSONALENTWICKLUNG

Dem Kerngedanken nach handelt es sich bei der Bildungskarenz um die Förderung von

Bildungsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen, also um die Förderung von berufl icher

Weiterbildung. Eine Besonderheit dieser Förderung besteht in der „Karenzierung“,

durch die der/die ArbeitnehmerIn während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses das

Absolvieren zeitlich aufwendiger Bildungsmaßnahmen freigestellt wird.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme mit dem

Arbeitgeber vereinbart sein muss, diesem aber durch die Karenzierung keine Kosten

entstehen. In der Zeit der Bildungskarenz entfallen für den Arbeitgeber sogar die

Gehaltskosten, da die fi nanzielle Unterstützung in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice

(AMS) in Form des Weiterbildungsgeldes übernommen wird. Die Weiterbildung kommt

daher prinzipiell nicht nur dem/der ArbeitnehmerIn zugute, sondern auch dem Betrieb,

da mit der Bildungskarenz grundsätzlich eine Qualifi kations- bzw. Kompetenz-

steigerung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu erwarten ist.

Betrachtet man die rechtlichen Grundlagen der Bildungskarenz, so bestehen diese

weitgehend aus Regelungen, die die individuelle Ebene des Arbeitsvertrags betreffen.

Aufgrund der Förderungs- und Finanzierungsstruktur spielen zusätzlich auch arbeits-

marktpolitische Rahmenbedingungen eine Rolle. Gesetzlich geregelt ist die Bildungs-

karenz daher im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Arbeits-lo-

senversicherungsgesetz (ALVG).

Die Bildungskarenz ist daher „von der Anlage her […] eine komplexe Maßnahme, in

der die Arbeitsmarktpolitik als Finanzier mit den interessierten ArbeitnehmerInnen, die

die Entscheidung für die Karenz treffen, und ihren ArbeitgeberInnen, die die ‚offi zielle‘

Zustimmung zu dieser Freistellung geben müssen, verbunden wird.“ 1

1 Lorenz Lassnigg et al.: Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht. Wien 2011: IHS, Seite 9.

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Page 14: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Für die betriebliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen ergeben sich durch

diese Konstruktion zunächst kaum Anknüpfungspunkte. Von der rechtlichen Basis her sind

Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats auf den ersten Blick kaum vorhanden.

Doch diese Perspektive lässt sich erweitern.

Es liegt nahe, die Bildungskarenz als Teil der betrieblichen Weiterbildung zu verstehen.

Die Weiterbildungsplanung für die Belegschaft sollte wiederum ein Kernelement in der

Personalentwicklung eines Unternehmens darstellen. Geht es nach den Konzepten von

UnternehmensberaterInnen, OrganisationsentwicklerInnen und ManagementexpertInnen

steht die hohe Bedeutung von gut ausgebildeten und sich auch weiterbildenden

MitarbeiterInnen für den Unternehmenserfolg außer Frage.

Unter mehreren Maßnahmen in diesem Bereich, könnte der gezielte und ausgeweitete

Einsatz der Bildungskarenz ein konkretes Angebot für MitarbeiterInnen sein, bestimmte

Weiterbildungsprogramme zu durchlaufen. In der Praxis sieht der Umgang der

Managements mit Weiterbildungsfragen allerdings oft anders aus. Kurzfristiges,

marktabhängiges Agieren unter Kostendruck überwiegt häufi g gegenüber weitsichtiger

Planung und Entwicklung.

Wie auch immer die konkrete Situation im Unternehmen aussieht, das Thema Personal-

entwicklung kann der Betriebsrat aufgreifen, um die Weiterbildungsplanung und damit

auch den Umgang mit dem Thema Bildungskarenz im Betrieb mitzugestalten.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen dafür sind im Folgenden kurz dargestellt. Sie

sind der Broschüre „Personalentwicklung, Human Resource- und Personalmanagement

aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit Teil 2“ Abteilung Arbeit und Technik

der GPA-djp (siehe Seite 24) entnommen, in der sich noch weitere ausführliche

Informationen rund um das Thema Mitbestimmung im Bereich der Personalentwicklung

und betrieblichen Weiterbildung fi nden.

RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN IM BEREICH DER BETRIEBLICHEN WEITERBILDUNG

Geht es um das Thema betriebliche Weiterbildung, so ergeben sich Ansatzpunkte für

den Betriebsrat zur Mitgestaltung durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

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Page 15: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Informationsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber den

Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie

der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Dabei handelt es sich

um eine Informationspfl icht des Betriebsinhabers, der er von sich aus und nicht

erst auf Anfrage des Betriebsrates nachkommen muss, zum ehestmöglichen Zeit-

punkt, und zwar schon im Stadium der Planung. Weiters hat der Betriebsrat auch

Informationsrechte im Zusammenhang mit Förderungen von Personalentwicklungs-

maßnahmen durch die öffentliche Hand.

Beratungs- und Vorschlagsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 2 ArbVG hat der

Betriebsrat das Recht, “Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsaus-

bildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen.

Der Betriebsinhaber ist verpfl ichtet, sich mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge

und Anträge zu beraten.”

Mitwirkungsrechte – Personalentwicklung: Nach § 94 Abs 1 Z 6 ArbVG

hat der Betriebsrat das Recht, “an der Verwaltung betriebseigener Schulungs- und

Bildungseinrichtungen teilzunehmen.” Über Art und Umfang der Teilnahme kann

eine Betriebsvereinbarung (BV) abgeschlossen werden, wobei es sich um eine

erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 ArbVG Abs 1 Z 5 handelt. Bei

diesem Gesetzestext ist zu beachten, dass die Begriffe “Verwaltung” und

“Schulungs- und Bildungseinrichtungen” weiter zu interpretieren sind, und zwar im

Sinne von “Mitgestaltung” und “Maßnahmen der betrieblichen Personalentwicklung”.

§ 94 Abs 1 Z 3 ArbVG sieht die Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs-

und Umschulungsmaßnahmen vor. Über Art und Umfang der Mitwirkung kann

gemäß § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG eine freiwillige BV abgeschlossen werden.

Das bedeutet, dass der Betriebsrat – ausgenommen im Zusammenhang mit

einem Sozialplan – nicht erzwingen kann, dass der Betrieb oder das Unternehmen

solche Einrichtungen oder Maßnahmen überhaupt schafft. Bestehen aber solche

Einrichtungen oder Maßnahmen, kann er erzwingen, an der Verwaltung teil-

zunehmen.

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Page 16: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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SPEZIELLE HINWEISE ZUR MITGESTALTUNG DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR BILDUNGSKARENZ

Ausgehend von dem Problem, dass bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz

kein Kündigungsschutz besteht, kann der Betriebsrat versuchen mit dem Arbeitgeber

eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung zu vereinbaren. (Beratungs- und

Vorschlagsrecht gemäß § 94 Abs 1 Z2 ArbVG, siehe oben!)

Zeiten der Bildungskarenz werden für die Berechnung des 13. und 14. Monats-

gehalt nicht herangezogen, sodass Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig gekürzt

werden. Hier sind günstigere Vereinbarungen möglich. Mit Bezugnahme auf die all-

gemeine Förderung der betrieblichen Weiterbildung hat der Betriebsrat hier bessere

Verhandlungsmöglichkeiten als die einzelnen ArbeitnehmerInnen.

KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN

In einigen Rahmenkollektivverträgen gibt es Empfehlungen der Kollektivvertragspartner

zur Bildungskarenz. Durchgängig kommen folgende Formulierungen vor:

„... Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsverein-

barung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll

innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung

zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetz-

baren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifi kationsinteresse der Arbeit-

nehmerInnen erreicht wird ...“

„... Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungs-

karenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufl iche Tätigkeit vorzusehen.

Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der

Bildungskarenz aufrecht erhalten werden. “

Die Karenzzeit „... [solle] auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten,

angerechnet werden.“

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Page 17: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Bildungskarenz – bisherige Entwicklung und Verbesserungsvorschläge

Die hohe Bedeutung von Bildung und Weiterbildung wird sowohl von Wirtschaft als

auch von der Politik gerne betont. Das immer wieder zitierte Lebenslange Lernen ist ein

sinnvoller Teil des Lebens, sofern es durch Freiwilligkeit und Eigenmotivation geprägt

ist und die Lernenden gute Rahmenbedingungen dafür vorfi nden. Die Bildungskarenz

ist in dieser Hinsicht eine wichtige Maßnahme, um ArbeitnehmerInnen kontinuierliche

Bildungsaktivitäten im weiteren berufl ichen Umfeld zu ermöglichen.

BISHERIGE ENTWICKLUNGEN UND INANSPRUCHNAHME

1998Seit ihrer Einführung 1998 hat es mehrere Abänderungen und Anpassungen der

Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Einige der wichtigsten Entwicklungsschritte

waren:

2001Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes (statt

Karenzgeld) für Personen mit vollendetem 45. Lebensjahr.2

2008 im Zuge der „Bildungskarenz Neu“Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes für alle

Bildungskarenz-TeilnehmerInnen.

Reduktion der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer beim Arbeitgeber von

drei auf ein Jahr.

Möglichkeit, die Bildungskarenz in unterschiedlichen zeitlichen Varianten zu

absolvieren („Splitting“), das heißt entweder durchgehend in einem Jahr oder in

mehreren Teilen zu je drei Monaten (innerhalb von vier Jahren).

2 Die ursprüngliche Idee für die Bildungskarenz stand im Zusammenhang mit Bemühungen um die Flexibilisierung der Arbeitszeit für ältere ArbeitnehmerInnen. Hier war die Maßnahme aber nicht erfolgreich, da ältere ArbeitnehmerInnen in der Bildungskarenz immer schwach repräsentiert waren, wie Lorenz Lassnigg et al. in ihrem Evaluationsbericht (siehe „Materialien“ inkl. Downloadlink!) feststellen.

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Verlängerung des Zeitraums, nach dem eine weitere Bildungskarenz beim selben

Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann, von drei auf vier Jahre.

2009 im Zuge der „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme in der Wirtschaftskrise – zunächst befristet bis Ende 2011, mittlerweile unbefristet übernommen

Weitere Reduktion der erforderlichen Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer beim

selben Arbeitgeber von einem auf ein halbes Jahr.

Reduktion der Mindestdauer der Bildungskarenzteile von drei auf zwei Monate.

(Damit kann die Bildungskarenz innerhalb von vier Jahren auch in Teilen zu je

mindestens zwei Monaten absolviert werden.)

Die über die Jahre erfolgten Veränderungen wirkten sich auch auf die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus:3

Zunehmende Inanspruchnahme

Mit der 2008 erfolgten Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des

Arbeitslosengeldes für alle Bildungskarenz-TeilnehmerInnen kam es zu einem

erheblichen Anstieg der Inanspruchnahme von 1.576 Personen im Jahr 2007 auf

2.948 Personen im Jahr 2008. (S. 38)

Allgemein noch geringes Niveau der Inanspruchnahme

Der Anteil derjenigen ArbeitnehmerInnen, die eine Bildungskarenz machen, an

der Gesamtheit aller unselbstständig Beschäftigten ist insgesamt betrachtet gering.

Im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2008 waren es gerade einmal 0,05% aller

unselbstständig Beschäftigten, im Jahr 2009 stieg der Anteil auf 0,3%. (S. 38)

Erfolgreiche Krisenmaßnahme

Durch die Lockerung der Zugangsvoraussetzungen mit der „Bildungskarenz Plus“

als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise „explodierten“ die TeilnehmerInnen-

zahlen und stiegen auf 10.253 Personen im Jahr 2009 an. (S. 38)

3 Für detaillierte Zahlen und vertiefende Analysen siehe die IHS – Evaluation Bildungskarenz von Lorenz Lassnigg et al. Die Seitenangeben beziehen sich auf diesen Bericht.

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Frauen und Männer in Bildungskarenz

Von 2001 bis 2008 machten durchschnittlich mehr Frauen als Männer eine

Bildungskarenz (Durchschnitt 2001-2008, Frauen: 58%, Männer: 42%).

Mit der Maßnahmenausweitung im Jahr 2009 kippt dieses Verhältnis zugunsten der

Männer (2009, Frauen: 35%, Männer: 65%). (S. 38)

Alter

Bezogen auf das Alter der Personen, die eine Bildungskarenz machen, gibt

es deutliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern. Zahlen für das Jahr

2009 zeigen bei Frauen eine Mehrheit im mittleren Alter von 30 bis 44 Jahren,

bei Männern hingegen eine Dominanz der Jüngeren im Alter bis 29 Jahre.

Die Hälfte aller „bildungskarenzierten“ Frauen war zwischen 30 und 44 Jahre

alt, 37% waren bis 29 Jahre alt und 15% älter als 45 Jahre. Bei den Männern

zeigt sich eine umgekehrte Aufteilung. Etwa die Hälfte der Männer in

Bildungskarenz war 2009 in einem Alter bis 29 Jahre, 37% waren zwischen

30 und 44 Jahre alt und 15% gehörten zur Gruppe der über 45-Jährigen.

Betrachtet man die Gesamtheit aller „Bildungskarenzierten“, so begannen diese im

Jahr 2009 im Mittel mit 30 Jahren ein Bildungskarenz. Die Auswirkungen der ver-

schiedenen Veränderungen waren eine tendenzielle Steigerung des Anteils jüngerer

Frauen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, sowie eine Altersanstieg der

männlichen Gruppe von Bildungskarenz-TeilnehmerInnen. (S. 41)

Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen

Im Zeitraum zwischen 2001 bis 2008 kamen zwei Drittel der Frauen, die eine

Bildungskarenz machten, aus den vier Bereichen „Gesundheits- und Sozialwesen“

(1), aus den „öffentlichen Diensten“ (2), aus sonstigen Dienstleistungsbranchen (3)

sowie aus dem Handel (4). Mit dem Jahr 2009 sinkt die Anzahl der Teilnehmerinnen

aus dem Gesundheits- und Sozialwesen sowie aus den öffentlichen Diensten stark

und steigt in anderen Dienstleistungsbranchen und auch in der Produktion etwas an.

Bei den Männern wurden von 2001 bis 2008 vor allem in den Branchen „Herstellung

von Waren“, „Handel und KFZ“, „Bau“ und im „Gesundheits- und Sozialwesen“

Bildungskarenzen absolviert, zwei Drittel der männlichen Teilnehmer kommen

aus diesen Tätigkeitsfeldern. Das „Krisenjahr“ 2009 wirkt sich bei den Männern

drastisch auf die Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-Teilnehmer aus.

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Page 20: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Die Anzahl von aus Produktionsbetrieben kommenden Teilnehmern verdoppelt

sich gegenüber dem langjährigen Durchschnitt. In den anderen Branchen

sinkt die Inanspruchnahme von Bildungskarenz durch Männer. (S. 45)

Mit den gesetzlichen Änderungen in den Jahren 2008 und 2009 nahm nicht

nur die Inanspruchnahme von Bildungskarenz insgesamt stark zu, sondern

es änderten sich auch die Motive für die Nutzung der Bildungskarenz.

Diese wurde zunehmend als ein „Instrument der Weiterbildungsförderung“ einge-

setzt. „Der Wandel ist […] gekennzeichnet durch eine verstärkte Nutzung durch

(jüngere) Männer für einen kürzeren Zeitraum, die […] hauptsächlich aus Branchen

des produzierenden Sektors stammen.“ (S. 47) Im Branchensektor „Herstellung von

Waren“ stieg die Zahl der ArbeitnehmerInnen, die in Bildungskarenz gingen von

2008 auf 2009 um ca. das Zehnfache, die damals eingeführte „Bildungskarenz

Plus“ wurde also als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise, die vor allem in

diesen Branchen zu spüren war, gut angenommen.

Bildungsgrad der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen

Während Personen, die über höchstens einen Pfl ichtschulabschluss verfügen in

der Gesamtbevölkerung mit 30% die größte Gruppe darstellen, sind sie bei

der Bildungskarenz mit 5% am geringsten vertreten.

Gemessen an den Bildungsabschlüssen der Gesamtbevölkerung, nehmen vor allem

Personen mit Matura und einem Hochschulstudium als höchsten Bildungsabschluss

die Bildungskarenz überproportional stark in Anspruch. (S. 62-63)

Motive für eine Bildungskarenz

Personen, die bereits eine Bildungskarenz gemacht haben, geben folgende

maßgeblichen Motive an: (S. 73)

Verbesserung der berufl ichen Position (Weiterentwicklung der Position im Betrieb,

Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten, höheres Einkommen)

Sicherung der Beschäftigung und/oder Qualifi kationsanpassung

(Qualifi kationen und Kenntnisse veraltet, Sicherung der Beschäftigung,

neue Tätigkeiten/Technologien)

Berufl iche Mobilität (Wunsch nach ArbeitgeberInnen-, Arbeitsplatz-, oder

Berufswechsel)

Private Motive

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Wer ergreift die Initiative?

Was die Initiative für eine Bildungskarenz betrifft, so geht diese meist von den

ArbeitnehmerInnen aus. Vor 2009 wurde eine Bildungskarenz von über 80% der

„Bildungskarenzierten“ selbst vorgeschlagen, erst im Krisenjahr geht dieser Wert auf

65% zurück und steigt bei den ArbeitgeberInnen von 6% auf 28% an. Geht es um

die Frage, Bildungskarenz als Angebot im Bereich der betrieblichen Weiterbildung

ins Spiel zu bringen, besteht noch erhebliches Potenzial für Betriebsräte. Bildungs-

karenz als eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsmaßnahmen

wird von Betriebsräten noch kaum für ArbeitnehmerInnen initiiert. (S. 76.)

Erwartungserfüllung und Zufriedenheit mit der Bildungskarenz

Insgesamt ist die Zufriedenheit der Personen, die eine Bildungskarenz gemacht

haben, hoch bzw. werden die in die Bildungskarenz gesetzten Erwartungen in

hohem Ausmaß als erfüllt betrachtet. So sieht knapp die Hälfte der Personen, die

sich eine Verbesserung der Aufstiegschancen erhofften, diese Erwartung als erfüllt.

Beim Motiv „Einkommen erhöhen“ trifft dies auf ein Drittel ehemaliger „Bildungs-

karenzierter“ zu. (S. 87-88)

VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE UND GEWERKSCHAFTLICHE FORDERUNGEN

Auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Modell der Bildungskarenz und ihrer

Inanspruchnahme lassen sich einige Entwicklungsperspektiven beschreiben. Diese

ergeben sich sowohl durch die Weiterführung schon bisher erfolgter Verbesserungen

als auch durch die Ausweitung von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen zum

Zweck der Weiterbildungsbeteiligung. Nicht zuletzt sind es auch bildungspolitische

Zielsetzungen, die es hier zu verfolgen gilt.

Allgemeine Ausweitung der Beteiligung

Der bisherigen kontinuierlichen Ausweitung der Inanspruchnahme von Bildungs-

karenz entspricht die Zielsetzung, in den nächsten Jahren eine Quote von 0,5%

der unselbsständig Beschäftigten in Bildungskarenz zu erreichen. Das wären 2013

rund 17.000 Personen. Die Anhebung der Beteiligung ist als wesentlicher Schritt

zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit in einer alternden Erwerbsbevölkerung

zu sehen.

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Page 22: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Die Zielgruppe der Geringqualifi zierten besonders ansprechen

Von entscheidender Bedeutung sind Verbesserungen der Bildungskarenz, die zu

einer stärkeren Beteiligung von Personen mit geringen Qualifi kationen und damit

meist auch niedrigen Einkommen führen. Diese Zielsetzung ist bei Verbesserungs-

maßnahmen besonders zu berücksichtigen.

Erhöhung des Weiterbildungsgeldes

Eine Erhöhung des Weiterbildungsgeldes ist notwendig, um die Durchführbarkeit

von Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit geringen Einkommen – unabhängig

von ihrer formalen Qualifi kation – zu ermöglichen.

Förderung der Ausbildungskosten

Die Kosten für Ausbildungen, die in der Bildungskarenz absolviert werden, in Ab-

stimmung mit dem Arbeitgeber aber den speziellen Interessen des Unternehmens

entsprechen, muss üblicherweise der/die ArbeitnehmerIn tragen.

Gemessen am Verhältnis zwischen dem Einkommen der ArbeitnehmerInnen und den

Kosten einer Ausbildung, sind Fördermöglichkeiten zu schaffen.

Weitere Modularisierung

Die zeitliche Dauer der Bildungskarenzteile sollte an die starke Modularisierung

vieler Weiterbildungsangebote angepasst und entsprechend reduziert werden.

Damit würde eine Inanspruchnahme von Lehrgängen, die in kürzere Module im Aus-

maß von beispielsweise einigen Wochen aufgeteilt sind, leichter möglich werden.

Bildungsplan mit kollektivvertraglicher Wirksamkeit

Entwicklung eines Modells zur Erstellung eines individuellen Entwicklungs- und

Bildungsplans für Bildungskarenz-TeilnehmerInnen mit dem Ziel, die in der Bildungs-

karenz erlangte Höherqualifi zierung an eine kollektivvertragliche Vorrückung zu

koppeln.

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Page 23: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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„Teilbildungskarenz mit Teilweiterbildungsgeld“

Bildungskarenz soll auch in einer Form ermöglicht werden, die nicht eine

vollständige Karenzierung vorsieht, sondern in einer Teilzeitbeschäftigung gepaart

mit dem Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme besteht. Dafür wäre im Rahmen

dieser „Teilbildungskarenz“ beispielsweise die wöchentliche Normalarbeitszeit um

mindestens 20% bis maximal 50% zu verkürzen, wobei gleichzeitig eine Weiter-

bildung im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden zu absolvieren wäre.

Die ArbeitnehmerInnen übernehmen Verantwortung für Weiter- bildung in der Wissensgesellschaft – gesellschaftliche Anerkennung durch Rechtsanspruch auf Bildungskarenz

Rechtsanspruch auf Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit einer bestimmten

Beschäftigungszeit, um das Recht auf Weiterbildung in der sogenannten Wissens-

gesellschaft zu festigen. Eine die Weiterbildung fördernde Maßnahme wie die

vom AMS fi nanzierte Bildungskarenz darf nicht in einem Ausmaß wie bisher vom

guten Willen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin abhängig sein.

Wie die Evaluationsergebnisse der bisherigen Inanspruchnahme der Bildungs-

karenz zeigen, sind es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Arbeit-

nehmerInnen, die – noch dazu ausgehend von berufl ichen und qualifi katorischen

Motiven – die Initiative für Bildungskarenz ergreifen. Sie nehmen in diesem Sinne

auch die Verantwortung für Weiterbildung und -entwicklung wahr und das sollte

durch eine rechtliche Absicherung des Anspruches auch gesellschaftliche

Anerkennung fi nden. Ansonsten bleiben politische Bekundungen zu Bildung und

Lebenslangem Lernen nur Lippenbekenntnisse.

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Page 24: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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Anhang

INFORMATIONSMATERIALIEN

Wesentliche Teile dieser Zusammenstellung von Informationen zur Bildungskarenz

basieren auf schon vorhandenen Informationsmaterialien. Zu einigen Punkten ist es

bei Fragen sinnvoll, in diesen Unterlagen nach weiteren Detailinformationen zu durch-

suchen.

AK Wien

AKTUELL – Das Info-Service der AK 1/12. Recht. Bildungs-

karenz. Online erhältlich auf der Homepage der Arbeiter-

kammer Wien unter: http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/

d165/AKAktuell_Nr1_2012.pdf

GPA-djp Arbeit und Technik

„Personalentwicklung, Human Resource- und Personal-

management aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit

Teil 2“, www.gpa-djp.at/gutearbeit

ÖGB Frauen

Aktuelle Gesetzesänderungen kurz und bündig. Bildungskarenz

2012. Online erhältlich auf der Homepage des ÖGB unter:

http://tinyurl.com/969tefn

AKTUELLDAS INFO-SERVICE DER AK 1 | 12

wien.arbeiterkammer.at

BILDUNGSKARENZDie Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildung teilnehmen zu können – ohne dafür das Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Es gibt die Bildungskarenz seit 1998; die gesetzliche Grundlage ist § 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz).

Diese Ausgabe enthält jene Regelungen, die ab 1.1.2012 gelten.

Befristet mit Ende 2011 gab es Erleichterungen beim Zugang zur Bildungskarenz. Die Arbeiterkammer hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, diese Erleichterungen ab 2012 unbefristet gesetzlich zu verankern.

Ziel der Arbeiterkammer ist es, künftig verstärkt ArbeitnehmerInnen mit geringer Qualifikation oder niedrigem Ausbildungsniveau die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz und damit eine Qualifizie-rung zu ermöglichen. Deshalb fordert die AK ein Weiterbildungsgeld in existenzsichernder Höhe und finanzielle Unterstützung bei den Weiterbildungskosten für gering qualifizierte ArbeitnehmerInnen.

§ RECHT

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Page 25: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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IHS – Evaluation Bildungskarenz – Lorenz Lassnigg et al.

Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht.

Wien 2011, IHS, http://www.equi.at/de/downloads/

Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz.

Gesetze und Kommentare.

Karin Burger-Ehrnhofer, Bettina Schrittwieser,

Martina Thomasberger, Wien 2007: ÖGB Verlag.

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Page 26: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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MUSTER – VEREINBARUNG:

zwischen Firma (ArbeitgeberIn) .....................................................................

Firmenadresse ............................................................................................

und Frau/Herrn (ArbeitnehmerIn) ..................................................................

die/der in diesem Betrieb seit .............................. beschäftigt ist, wird für die

Inanspruchnahme der Bildungskarenz nachstehende Vereinbarung getroffen:

Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom ................................... bis 1.)

............................... karenziert. Das bedeutet, dass es aufrecht bleibt, aber

die gegenseitigen Rechte und Pfl ichten (zB. Entgeltzahlung, Urlaub, Arbeits-

pfl icht) ruhen. Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug

von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wird

kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam.

Wird die Bezahlung des Weiterbildungsgeldes vor dem vereinbarten

Endtermin der Karenzierung eingestellt, hat Frau/Herr (ArbeitnehmerIn)

........................................................... das Recht, die Beendigung der

Karenz (bzw. des laufenden Karenzteils) vorzeitig geltend zu machen.

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die Rückkehr auf den 2.)

derzeitigen Arbeitsplatz zugesichert.

Während der Bildungskarenz verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung 3.)

seines Kündigungsrechts.

(Ort) ..................................... am ....................................

.............................................. ...............................................

Unterschrift (ArbeitnehmerIn) Unterschrift (ArbeitgeberIn)

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Page 27: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich

Service-Hotline: 05 0301-301

GPA-djp Service-Center1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Fax: 05 0301-300, eMail: [email protected]

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Page 28: Bildungskarenz - alle Informationen auf einen Blick

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