bonk - maire - hoppmann gbr · 2013. 5. 6. · bonk - maire - hoppmann gbr geräusche -...
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Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik
Beratende Ingenieure VBI
Garbsen/Hannover – Berlin – Jena – Rostock Sekretariat: Tel.: 05137/8895-0 / Fax.: 05137/8895-95 / www.bonk-maire-hoppmann.de
Mess-Stelle nach §§ 26, 28 BImSchG
Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 1995
Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2006
Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann öffentlich bestellt und vereidigt IHK H-Hi: Schall- und Schwingungstechnik
Dipl.-Ing. Thomas Hoppe öffentlich bestellt und vereidigt IngKN: Schallimmissionsschutz
Dipl.-Phys. Michael Krause
Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer
Dipl.-Ing. Clemens Zollmann
Rostocker Straße 22 30823 Garbsen 05137/8895-0, -95
Bearbeiter: Dipl.-Geogr. W. Meyer Durchwahl: 05137/8895-24 [email protected]
Garbsen, 01.10.2010
- 10104 -
Schalltechnisches Gutachten
zum Bebauungsplan
„Wohnpark Immenkopf“
der Stadt Hessisch Oldendorf
Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden,
erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegen-
stand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist
Dieses Gutachten umfasst: 29 Seiten Text 3 Anlagen Datei:10104g.doc, Autor: Meyer
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3
Inhaltsverzeichnis..............................................................................Seite
1. Auftraggeber.................................................................................... 5
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens ........................................... 5
3. Örtliche Verhältnisse ...................................................................... 6
4. Hauptgeräuschquellen.................................................................... 6
4.1 Vorbemerkung................................................................................. 6
4.2 Emissionskennwerte ...................................................................... 8
4.3 Typische Emissionskennwerte „Kleinspielfeld“ .......................... 9
4.4 Außenbewirtschaftung ................................................................. 10
4.5 Straßenverkehrsgeräusche .......................................................... 11
5. Berechnung der Beurteilungspegel ............................................ 13
5.1 Rechenverfahren........................................................................... 13
5.2 Rechenergebnisse ........................................................................ 14
6. Beurteilung .................................................................................... 17
6.1 Grundlagen .................................................................................... 17
6.2 Beurteilung der Geräuschsituation ............................................. 21
6.2.1 Freibadnutzung ............................................................................. 21
6.2.2 Mehrbelastung der öffentlichen Straßen.................................... 24
6.2.2.1 Vorbemerkung......................................................................... 25
6.2.2.2 Straßenverkehrslärmbelastung Bestandssituation ............. 25
6.2.2.3 Straßenverkehrslärmbelastung Prognosesituation............. 26
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke ........................ 28
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1. Auftraggeber
STADT HESSISCH OLDENDORF - DER BÜRGERMEISTER - MARKTPLATZ 13 31840 HESSISCH OLDENDORF
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Immenkopf“ beab-
sichtigt die STADT HESSISCH OLDENDORF auf dem Gelände eines ehema-
ligen Schullandheims die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aus-
weisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA gem. BauNVOi) zu schaf-
fen. Dabei ist unter Beachtung des vorliegenden Bebauungsentwurfs die
Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern vorgesehen. Darüber hin-
aus ist die Errichtung von „größeren“ Baukörpern für ein „Betreutes Woh-
nen“ geplant. Die geplanten Bauflächen befinden sich in unmittelbarer
Nachbarschaft zu einem vorhandenen Freibad.
Im Rahmen des Bauleitverfahrens sollen die durch eine Nutzung des
Freibads verursachten Geräuschimmissionen im Plangebiet auf Grund-
lage typischer Emissionskennwerte der Fachliteratur rechnerisch ermittelt
und beurteilt werden. Darüber hinaus sollen Aussagen zu den
Geräuschimmissionen des i.V. mit den geplanten Bauflächen
verursachten Erschließungsverkehrs im Bereich der davon betroffenen
öffentlichen Straßen gemacht werden. Die Beurteilung der Geräusch-
situation im anstehenden Bauleitverfahren erfolgt auf Grundlage der
VVBBauGii i.V. mit Beiblatt 1 zu DIN 18005iii. Darüber hinaus wird zur
Beurteilung der Geräusche durch eine Nutzung des Freibads nach
Abstimmung mit der STADT HESSISCH OLDENDORF die 18. BImSchV iv
beachtet. Hierzu ist anzumerken, dass zur Beurteilung der Geräusche von
Frei- bzw. Erlebnisbädern unter Beachtung der aktuellen Rechts-
sprechung in Niedersachsen keine eindeutigen Beurteilungsgrundlagen
vorliegen (FREIZEITLÄRMRICHTLINIEv bzw. 18. BImSchV). Nachfolgend wird
i.S. einer konservativen Annahme auf die gegenüber FREIZEITLÄRMRICHT-
LINIE strengeren Regelungen der 18. BImSchV abgestellt.
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3. Örtliche Verhältnisse
Die örtliche Situation ist dem Übersichtsplan der Anlage 1 zu entnehmen.
Der betrachtete Untersuchungsbereich befindet sich am nördlichen Orts-
rand von Hessisch Oldendorf nordöstlich des Horstwegs, von dem auch
die verkehrliche Erschließung der geplanten Bauflächen erfolgen soll.
Das vorhandene Freibadgelände schließt sich südöstlich an das
Plangebiet an. Dabei sind als wesentliche Geräuschquellen, ein
Spassbecken, das Schwimmerbecken, ein Kleinspielfeld (Beachfeld)
sowie die Terrasse einer Außenbewirtschaftung mit rd. 40 Sitzplätzen zu
beachten. Darüber hinaus werden die Geräusche aus dem Bereich der
Liegewiesen berücksichtigt. Die Geräusche aus dem Bereich der mit dem
Freibad genutzten Pkw-Stellplätze können demgegenüber - unter
Beachtung der vorliegenden Abstände zum Plangebiet - vernachlässigt
werden.
Das Geländeniveau des Freibads liegt im Mittel um rd. 10 m unterhalb des
anstehenden Geländes im Bereich des Geltungsbereichs. Darüber hinaus
ist zu beachten, dass das Straßenniveau des Horstweges vom südlichen
Rand des Plangebiets bis zum Einmündungsbereich in die Segelhorster
Straße um rd. 15 m abfällt. Die topographischen Gegebenheiten werden
im Rahmen der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt.
Nach den vorliegenden Planunterlagen ist in der westlichen Teilfläche des
Plangebiets die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. In
der östlichen Hälfte sind Wohn- und Betriebsgebäude geplant, die durch
„Betreutes Wohnen„ genutzt werden sollen.
Für die vom Erschließungsverkehr des Plangebiets am stärksten
betroffenen Wohnhäuser am Horstweg ist nach Angaben der STADT
HESSISCH OLDENDORF der Schutzanspruch eines Allgemeinen
Wohngebiets (=> Aufpunkte (1) bis (4)) bzw. eines Mischgebiets – im
Einmündungsbereich in die Segelhorster Straße (=> Aufpunkte (6) bis
(7)) - zu berücksichtigen.
4. Hauptgeräuschquellen
4.1 Vorbemerkung
Grundlegend für die Berechnung von BEURTEILUNGSPEGELN (Immissions-
pegeln) sind die Emissionskennwerte der einzelnen Geräuschereignisse.
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Im folgenden wird der A-bewertete SCHALL-LEISTUNGSPEGEL (LWA) für
jeweils ein betrachtetes Ereignis angegeben. Die Berechnung der Immis-
sionssituation erfolgt unter Beachtung von Emissionsdaten, die durch
eigene schalltechnische Messungen an vergleichbaren Anlagen ermittelt
wurden, sowie auf Grundlage von Emissionswerten, die in der Fachlitera-
tur angegeben sind.
Der SCHALL-LEISTUNGS-BEURTEILUNGSPEGEL LwAr beinhaltet dagegen eine
Korrektur bezüglich der Anzahl „n“ bzw. der Einwirkzeit „Ti“ der Ereignisse
innerhalb der jeweils maßgebenden Beurteilungszeit „Dr“ (tags 6.00 –
22.00 Uhr, nachts 22.00 – 6.00 Uhr, ggf. Ruhezeiten, lauteste Nacht-
stunde). Der SCHALL-LEISTUNGS-BEURTEILUNGSPEGEL LwAr einer Geräusch-
quelle im Freien errechnet sich nach:
LWAr = LwA + 10·lg tE/t0.
Dabei ist tE die Einwirkzeit, in der der SCHALL-LEISTUNGSPEGEL auftritt und
t0 der Bezugszeitraum in gleichen Zeiteinheiten.
Nach den vorliegenden Angaben der STADT HESSISCH OLDENDORF wird das
Freibad i.d.R. von Mitte Mai bis Anfang September geöffnet. Dabei liegt
die Hauptöffnungszeit zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr. Darüber hinaus
wird das Bad durch „Frühschwimmer“ in der Zeit von 6.30 Uhr bis
9.00 Uhr genutzt. Die dabei entstehenden Geräusche können gegenüber
den übrigen Nutzungen nach 9.00 Uhr vernachlässigt werden. Dabei wird
vorausgesetzt, dass der Schwimmbetrieb ohne Einspielung von elektro-
akustisch verstärkter Musik erfolgt.
Unter Beachtung der Regelungen der 18. BImSchV ist die schalltechnisch
ungünstigste Situation bei einer Nutzung des Freibades in der sonntäg-
lichen Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr zu erwarten, da in diesem Beur-
teilungszeitraum eine durchgehende Nutzung des Freibades zu berück-
sichtigen und somit zur Bildung des Schallleistungs-Beurteilungspegels
die o.g. Zeitkorrektur nicht in Ansatz zu bringen ist. Aus diesem Grund
wird die Beurteilung vorrangig auf diesen Beurteilungszeitraum abgestellt.
In diesem Fall entsprechen die in Abschnitt 4.2 bis 4.4 angegebenen
Schallleistungspegel den Schallleistungs-Beurteilungspegeln für die eine
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Nutzung des Feibades „innerhalb der Ruhezeit“ (Sonn- u. Feiertags 13.0
bis 15.00 Uhr).
Eine Nutzung der Anlagen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) findet
unter Beachtung der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht statt.
4.2 Emissionskennwerte
Für die schalltechnisch relevanten Bereiche von Freibädern und Spaß-
bädern sind die folgenden flächenbezogenen Schall-Leistungspegel vi in
Ansatz zu bringen (vgl. z.B. VDI 3770) :
Tabelle 1: Emissionskennwerte von Freibädern
Emissionsbereich, Quelle LwA“ in dB(A)
Kinderbecken 80
„Spaßbecken“ (Wellenbad usw.) 80
Sprungbecken 74
Erwachsenen-Schwimmerbecken 65
Liegewiese 62
Im Hinblick auf den Betrieb elektroakustischer Anlagen auf den Frei-
flächen (� Musik aus tragbaren Radios bzw. Kassettenrekordern o.ä.) im
Bereich des Außengeländes wird vorausgesetzt, dass derartige Vorgänge
generell durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen
werden können.
Die genannten Emissionskennwerte gelten für eine intensive Nutzung der
Anlage an besucherstarken Tagen z.B. an heißen Sommer-Wochen-
enden. An Tagen mit weniger intensiver Nutzung bzw. kühlerer Witterung
sind je nach Belegung der Anlage um ca. 5 – 10 dB(A) niedrigere Emis-
sionspegel maßgebend. Auch anhand eigener schalltechnischer
Messungen ergibt sich in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der
Besucher eine erhebliche Streubreite der Emissionskennwerte. Die vor-
genannten Emissionskennwerte stellen jedoch eine Abschätzung zur
sicheren Seite dar. Als Mittelwerte für „normale“ Nutzungstage im
Sommerhalbjahr werden danach um 6 dB(A) niedrigere Emissions-
kennwerte zu Grunde gelegt. Tage, an denen witterungsbedingt keine
bzw. keine nennenswerte Nutzung erfolgt, bleiben unberücksichtigt. Das
Besucheraufkommen an einem Sommertag wird vom Auftraggeber im
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Mittel mit rd. 400 Besuchern am Tag angegeben.
In Tabelle 13 der o.a. VDI- Richtlinie 3770 sind neben den genannten
Emissionskennwerten auch typische Belegungsdichten angegeben, für die
die entsprechenden flächenbezogenen Schall-Leistungspegel ermittelt
wurden. Danach ergibt sich für die betrachteten, geplanten Anlagen fol-
gendes Bild:
Tabelle 2: Emissionskennwerte Außenbereich für Spitzentage
Emissionsbereich, Quelle m²/Person Fläche [m²] Personen
Liegewiese 6 2.500 420
Spassbecken 3 750 250
Schwimmerbecken 10 350 35
Summe 705
Quelle: VDI 3770
Die vorgenannten Besucherzahlen beziehen sich dabei auf die intensive
Nutzung des Außengeländes. Die für einen Spitzentag zu erwartende Ge-
räuschsituation entspricht unter Berücksichtigung der Angaben in Ta-
belle 2 somit einem Besucheraufkommen von rd. 700 Besuchern täglich.
Unter Beachtung der jeweiligen Flächenmaße ergeben sich aus den
Kennwerten gemäß Tabelle 2 im vorliegenden Fall die folgenden Schall-
Leistungs-Beurteilungspegel:
Tabelle 3: Schall-Leistungs-Beurteilungspegel
Emissionsbereich, Quelle Fläche LWAr (vgl. Anlage 1) [m²] Spitzentag
Liegewiese 2.500 95,6
Spass- / Kinderbecken 300 104,8
Schwimmerbecken 350 90,4
Mögliche Einzelereignisse wie lautes Rufen, Schreien, Kreischen... wer-
den mit LwA,max = 105 dB(A) berechnet. Dabei ist berücksichtigt, dass in
bestimmten Bereichen ggf. mehrere Personen gleichzeitig kreischen
könnten.
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4.3 Typische Emissionskennwerte „Kleinspielfeld“
Die schalltechnischen Berechnungen für das geplante Beach-Feld erfolgt
unter Beachtung der in der VDI-Richtlinie 3770 angegebenen Emissions-
kennwerte. In dieser Richtlinie sind für Bolzplätze in Abhängigkeit von der
Anzahl der Nutzer sowie der Altersstruktur (Kinder/ Jugendliche) typische
Schallleistungspegel von:
LWA = 88 - 104 dB(A)
anzusetzen.
Als Mittelwert über die gesamte tägliche Nutzungsdauer sollte nach der
vorgenannten DIN ein Schallleistungspegel von LWA = 101 dB(A)
zu Grunde gelegt werden.
In diesem Pegelwert ist ein Pegelzuschlag zur Berücksichtigung der Auf-
fälligkeit der Geräusche z.B. durch das Rufen der Spieler bzw. das Auf-
treffen des Balles auf einen Fangzaun enthalten. Dieser Schall-Leistungs-
pegel wird bei den folgenden Berechnungen zur Sicherheit in Ansatz ge-
bracht.
Dabei wird im Sinne eines konservativen Ansatzes davon ausgegangen,
dass das Spielfeld jeweils durchgehend in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr
für rd. 10 Stunden genutzt wird.
4.4 Außenbewirtschaftung
Ein Ansatz zur Ermittlung der Geräuschemissionen von Biergärten wird in
der VDI-3770vii angegeben. Demzufolge ist eine Biergartenfläche als
Flächenschallquelle in 1,2 m Höhe über Boden anzusetzen.
Der Schalleistungspegel dieser Quelle ist zu
(F1) LwA
= 70 + 10*log(n) dB(A)
mit: n – Anzahl der zur Emission wesentlich beitragenden Personen, dies sind
für den Planungsfall 50% der anwesenden Personen
zu berechnen.
Dabei ist ein Impulszuschlag von
(F2) KI = 9,5 – 4,5*log(n) dB(A)
zu berücksichtigen.
Einen Informationshaltigkeitszuschlag im Sinne von A.2.5.2 der TA Lärm
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sieht die VDI 3770 nicht vor. Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass
im Unterschied zu Lautsprecherdurchsagen etc. ein Gemisch aus
menschlichen Stimmen i.d.R. nicht als informationshaltig einzustufen ist
(s.a. 18. BImSchV). Andererseits liegt der Grundansatz der Formel (F1)
um 5 dB(A) über den mit der Untersuchung von Probstviii ermittelten Emis-
sionsansätzen für Biergärten mit bis zu 300 Plätzen. Da die Ansätze der
VDI-3770 u.a. auf den Erkenntnissen dieser Untersuchung aufbauen,
kann diese Differenz als im Emissionsansatz enthaltener Sicherheits-
zuschlag interpretiert werden, der für eine ggf. im Einzelfall zu unter-
stellende Informationshaltigkeit oder eine überdurchschnittliche Lärm-
entwicklung vorgehalten wird. In diesem Sinne ist der o.a. Ansatz als
konservativer (schalltechnisch ungünstiger) Ansatz zu verstehen.
Dieser Rechenansatz wurde mit eigenen Messergebnissen aus der
Nachbarschaft von Biergärten verglichen. Dabei war unter Berück-
sichtigung der o.a. Ausführungen eine gute Übereinstimmung fest-
zustellen.
Für Spitzenpegel aus Biergärten wird in der oben zitierten Untersuchung
der Universität Innsbruck ein Emissionskennwert von
LWA,max = 102 dB(A)
angegeben. Dieser Kennwert deckt sich in der Größenordnung mit den
Ergebnissen eigener Messungen an Biergärten.
Bei den folgenden Berechnungen wird davon ausgegangen, dass sich im
Bereich der Außengastronomie in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr
rd. 40 Personen aufhalten. In diesem Fall ergibt sich folgender Schallleis-
tungspegel
Außengastronomie: LWAr
= 70 + 10*log(40•0,5)
= 83,0 dB(A) während des Betriebes.
Darüber hinaus kommt ein Impulszuschlag von
KI = 9,5 – 4,5*log(20) dB(A)
= 3,6 dB(A)
zum Ansatz.
Dabei wird vorausgesetzt, dass ein ggf. geplanter Betrieb elektro-
akustischer Anlagen auf die Einspielung von Hintergrundmusik be-
schränkt wird.
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4.5 Straßenverkehrsgeräusche
Die Berechnung der Straßenverkehrslärmimmissionen erfolgt auf Grund-
lage einer Verkehrsuntersuchung des BÜRO HINZ1, die im August 2010
durchgeführt wurde.
Unter Beachtung der vorliegenden Verkehrsmengenangaben sind für die
„Bestandssituation 2010“ (ohne Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets)
für die maßgeblichen Straßenabschnitte der Segelhorster Straße bzw.
den Horstweg die in Tabelle 4 zusammengestellten Verkehrsmengen und
Lkw-Anteile berücksichtigen.
Tabelle 4 - Verkehrsmengen „Bestandssituation 2010“ – Abschnitt Straße tags nachts: pt pn
[1] Segelhorster Str.„nord“ 7.164 623 9,9 9,8 [2] Segelhorster Str.„süd““ 7.279 633 9,8 9,8 [3] Horstweg 125 11 12,0 9,1
tags: 6.00 – 22.00 Uhr nachts: 22.00 – 6.00 Uhr pt: Lkw-Anteil tags pn: Lkw-Anteil nachts Pegel in dB(A)
Für die „Prognosesituation 2025“ sind unter Berücksichtigung der Ver-
kehrsuntersuchung folgende Verkehrsmengen zu Gunde zu legen:
Tabelle 5 - Verkehrsmengen „Prognosesituation“ - Abschnitt Straße tags nachts: pt pn
[1] Segelhorster Str.„nord“ 7.544 656 10,0 10,1 [2] Segelhorster Str.„süd““ 7.930 690 9,5 9,6 [3] Horstweg 451 39 5,1 5,1
tags: 6.00 – 22.00 Uhr nachts: 22.00 – 6.00 Uhr pt: Lkw-Anteil tags pn: Lkw-Anteil nachts Pegel in dB(A)
Die Berechnung der EMISSIONSPEGEL „Lm,E“ erfolgt entsprechend dem
Rechenverfahren der RLS-90. Für die betrachteten Straßenabschnitte
wird ein Belag gem. RLS-90, Tabelle 4, Nr. 1 (nicht geriffelte Gußasphalte,
Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte) berücksichtigt. Die entsprechende
Pegelkorrektur beträgt:
DStrO = 0 dB(A);
1 Verkehrszählung Segelhorster Straße / Horstweg vom 31.08.2010,
Zukunftsorientierte Verkehrsplanungen, Büro Dipl.-Ing Ulfert Hinz, Hannover
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diese Korrektur ist nicht geschwindigkeitsabhängig. Im vorliegenden Fall
sind im Bereich des Horstweges bzw. der Segelhorster Straße z.T. Stei-
gungen der Straße von mehr als 5 % zu beachten. Der jeweils maßgeb-
liche Pegelzuschlag DStg wird im Rahmen der Ausbreitungsberechnung in
Ansatz gebracht.
In den nachfolgenden Tabellen sind die errechneten EMISSIONSPEGEL
„Lm,E“ unter Beachtung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
zusammengestellt. Dabei sind für den Horstweg nach Angaben der STADT
HESSISCH-OLDENDORF folgende Höchstgeschwindigkeiten zu berücksich-
tigen:
„Bestandssituation“: vmax = 50 km/h
„Prognosesituation“: vmax = 30 km/h
In den beiden letzen Spalten der Tabelle 6 sind die Pegeldifferenzen
gegenüber der „Bestandssituation 2010“ angegeben.
Tabelle 6 – Emissionspegel “ -
Abschnitt v [km/h] Bestandssituation Prognosesituation ∆Lt ∆Ln LmE,t [dB(A)] LmE,n [dB(A)]
[1] 50 62,2 54,7 62,5 54,9 0,3 0,2 [2] 50 62,3 54,7 62,6 55,0 0,3 0,3 [3] 50*) / 30**) 45,4 36,9 46,0 38,4 0,6 1,5
∆L: Pegeldifferenz zur Bestandssituation *): Höchstgeschwindigkeit „Bestandssituation“ *): Höchstgeschwindigkeit „Prognosesituation“
Unter Beachtung der vorstehenden Emissionspegel ist für den Horstweg
in der „Prognosesituation“ gegenüber der „Bestandssituation“ am Tage
(6.00 bis 22.00 Uhr) eine Pegelerhöhung um 0,6 dB(A) und in der Nacht-
zeit (22.00 bis 6.00 Uhr) um 1,5 dB(A) zu erwarten.
5. Berechnung der Beurteilungspegel 5.1 Rechenverfahren
Straßenverkehrslärmeinwirkungen werden entsprechend den Richtlinien
für den Lärmschutz an Straßen (vgl. auch Anlage 1 zur 16. BImSchV) be-
rechnet. Die Ausbreitungsrechnung der Freibadnutzung erfolgt frequenz-
abhängig unter Berücksichtigung typischer Terzspektren für die verschie-
denen Nutzungen entsprechend der ISO 9613-2ix. Das Kriterium für die
Betrachtung flächenhafter Geräuschemissionen wird im Sinne von Nr. 4
der ISO 9613-2 beachtet.
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Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digita-
lisiert. Dabei wurde für die Berechnungspunkte (Immissionsorte, Auf-
punkte) eine typische Aufpunkthöhe
hA = 3,0 m über Geländehöhe für den EG-Bereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von 5,8 m für das
ausgebaute Dachgeschoss der 1½-geschossigen Wohnbebauung be-
rücksichtigt.
Für Geräusche aus dem Bereich des Freibades wird eine mittlere Quell-
punkthöhe
< hQ > = 0,5 - 1,8 m über Gelände
berücksichtigt. Die genannten Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm SOUNDplanx programmiert. Das Rechenverfahren arbeitet nach dem sogenannten "Suchstrahlverfahren", die Abschnitts-Berechnung erfolgt in 1°-Schritten. Die Berechnungen werden mit folgenden voreingestellten Rechenpara-
metern durchgeführt:
Winkelschrittweite: 1° Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 1000 m
5.2 Rechenergebnisse
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen durch eine Nutzung des
östlich an das Plangebiet angrenzende Freibad sind den Anlagen 2 bzw.
3, Blatt 1 ff zu entnehmen. Dort sind die im Plangebiet zu erwartenden
Beurteilungspegel zusammengestellt, die sich unter Beachtung der in Ab-
schnitt 4.2.2 beschriebenen Nutzungssituation ergeben.
Berechnet wurden die Immissionsbelastungen für das 1. Obergeschoss
bzw. das ausgebaute Dachgeschoss einer geplanten 1 ½-geschossigen
Wohnbebauung.
Anlage 2 zeigt die Geräuschimmissionssituation für eine „freie Schallaus-
breitung“, Anlage 3 die zu erwartende Geräuschsituation unter Berück-
sichtigung des aktuellen Bebauungskonzepts.
(Hinweis: Für die Immissionssituation „mit Bebauung“ können sich durch Reflexionen an
den geplanten Gebäuden vor den Baukörpern gegenüber der „freien Schallausbreitung“
höhere Beurteilungspegel ergeben.)
In Tabelle 7 sind die Mittelungspegel für die vom Erschließungsverkehr
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auf dem Horstweg am stärksten betroffenen Immissionsorte zusammen-
gestellt. Angegeben sind die Mittelungspegel für die „Bestands-
situation 2010 sowie die „Prognosesituation“.
Tabelle 7 - Mittelungspegel Lm „Horstweg“ -
Auf- punkt
Stock- werk
Bestandssituation Prognosesituation
Tag Nacht Tag Nacht
1a EG 45,9 37,6 46,7 39,1 1a 1.OG 46,1 37,8 46,8 39,3 1b EG 37,1 28,8 37,9 30,3 1b 1.OG 38,9 30,6 39,6 32,1 1c EG 45,5 37,2 46,2 38,6 1c 1.OG 46,1 37,8 46,8 39,2 2a EG 49,4 41,1 50,1 42,5 2a 1.OG 49,1 40,8 49,8 42,3 2b EG 40,4 32,1 41,1 33,5 2b 1.OG 44,9 36,6 45,6 38,0 2c EG 46,7 38,4 47,4 39,9 2c 1.OG 47,2 38,9 47,9 40,3 3a EG 42,6 34,3 43,4 35,8 3a 1.OG 44,3 36,1 45,1 37,5 3b EG 45,9 37,6 46,6 39,0 3b 1.OG 47,0 38,7 47,7 40,2 3c EG 44,6 36,3 45,3 37,7 3c 1.OG 45,7 37,4 46,4 38,8 4a EG 46,3 38,0 47,0 39,5 4a 1.OG 47,4 39,1 48,2 40,6 4b EG 47,6 39,3 48,3 40,7 4b 1.OG 49,0 40,7 49,7 42,1 5a EG 49,1 40,8 49,8 42,3 5a 1.OG 49,3 41,0 50,0 42,5 5a 2.OG 48,8 40,5 49,5 42,0 5b EG 46,8 38,5 47,5 39,9 5b 1.OG 48,1 39,8 48,9 41,3 5b 2.OG 47,9 39,6 48,6 41,0 5c EG 35,9 27,6 36,6 29,0 5c 1.OG 37,8 29,5 38,5 30,9 5c 2.OG 38,0 29,7 38,8 31,2 6a EG 56,0 47,7 56,7 49,2 6a 1.OG 55,1 46,8 55,8 48,2 6b EG 48,3 40,0 49,0 41,5 6b 1.OG 48,1 39,8 48,8 41,3 7a EG 50,4 42,1 51,2 43,6 7a 1.OG 50,2 42,0 51,0 43,4 7a 2.OG 49,7 41,4 50,5 42,9 7b EG 46,4 38,1 47,1 39,6 7b 1.OG 46,0 37,7 46,7 39,1 7b 2.OG 45,4 37,1 46,1 38,5
Pegel in dB(A)
-Seite 16- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
Tabelle 8 sind Straßenverkehrslärmimmissionen für die maßgeblichen Aufpunkte für die Bestandssituation 2010 sowie die „Prognosesituation“ unter Berücksich-tigung der Geräuschimmissionen der benachbarten Segelhorster Straße zzgl.
des Horstweges zu entnehmen. In der letzen Spalte der Tabelle sind die Pegeländerungen gegenüber der „Bestandssituation“ aufgeführt. Tabelle 8 - Mittelungspegel Lm „Segelhorster Str. / Horstweg“ -
Auf- punkt
Stock- werk
Bestandssituation Prognosesituation ∆ L
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
1a EG 46,7 38,6 47,4 39,8 0,7 1,2 1a 1.OG 47,2 39,1 47,9 40,3 0,7 1,2 1b EG 43,6 35,9 44,0 36,4 0,4 0,5 1b 1.OG 45,9 38,2 46,2 38,6 0,3 0,4 1c EG 47,8 39,8 48,3 40,8 0,5 1,0 1c 1.OG 48,7 40,7 49,2 41,6 0,5 0,9 2a EG 50,6 42,5 51,2 43,7 0,4 1,2 2a 1.OG 50,7 42,6 51,3 43,7 0,6 1,1 2b EG 41,8 33,7 42,4 34,8 0,6 1,1 2b 1.OG 46,0 37,9 46,6 39,1 0,6 1,2 2c EG 49,9 42,0 50,4 42,8 0,5 0,8 2c 1.OG 50,2 42,3 50,6 43,1 0,4 0,8 3a EG 46,7 38,9 47,1 39,6 0,4 0,7 3a 1.OG 47,9 40,1 48,4 40,8 0,5 0,7 3b EG 49,5 41,7 50,0 42,4 0,5 0,7 3b 1.OG 50,6 42,7 51,1 43,5 0,5 0,8 3c EG 48,6 40,8 49,1 41,5 0,5 0,7 3c 1.OG 49,4 41,6 49,9 42,3 0,5 0,7 4a EG 52,7 45,0 53,1 45,5 0,4 0,5 4a 1.OG 53,5 45,8 53,8 46,3 0,3 0,5 4b EG 47,9 39,7 48,6 41,0 0,7 1,3 4b 1.OG 50,1 42,0 50,7 43,2 0,6 1,2 5a EG 61,7 54,3 61,8 54,4 0,1 0,1 5a 1.OG 62,3 54,9 62,4 55,0 0,1 0,1 5a 2.OG 62,2 54,7 62,3 54,9 0,1 0,2 5b EG 47,4 39,2 48,0 40,5 0,6 1,3 5b 1.OG 48,9 40,7 49,5 41,9 0,6 1,2 5b 2.OG 50,2 42,3 50,8 43,2 0,6 0,9 5c EG 69,3 61,8 69,5 62,0 0,2 0,2 5c 1.OG 69,6 62,1 69,8 62,3 0,2 0,2 5c 2.OG 69,4 61,9 69,6 62,1 0,2 0,2 6a EG 60,5 52,8 60,8 53,2 0,3 0,4 6a 1.OG 61,3 53,6 61,5 54,0 0,2 0,4 6b EG 60,9 53,4 61,0 53,5 0,1 0,1 6b 1.OG 62,3 54,8 62,4 55,0 0,1 0,2 7a EG 66,0 58,5 66,1 58,7 0,1 0,2 7a 1.OG 66,4 59,0 66,5 59,1 0,1 0,1 7a 2.OG 66,4 59,0 66,6 59,1 0,2 0,1 7b EG 68,3 60,8 68,5 61,0 0,2 0,2 7b 1.OG 68,5 61,0 68,7 61,2 0,2 0,2 7b 2.OG 68,3 60,8 68,5 61,0 0,2 0,2
Pegel in dB(A), ∆L: Pegeldifferenz zur Bestandssituation
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17
6. Beurteilung
6.1 Grundlagen
Im Rahmen der vorliegenden städtebaulichen Planung sind in der Beurtei-
lung der schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien
und Normen zu beachten:
� Runderlass des Nds. Sozialministers vom 10.02.1983
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung
� Beiblatt 1 zu DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau“
� Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV
In Beiblatt 1 zu DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" - Teil 1, Berech-
nungsverfahren – werden als Anhaltswerte für die städtebauliche Pla-
nung u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt:
bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten
tags 55 dB(A) nachts 45 bzw. 40 dB(A).
Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im
Beiblatt 1 zur DIN 18005 folgendes ausgeführt:
Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Ein-stellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. ■ Ende des Zitates.
Nachfolgend werden zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Frei-
bads abstimmungsgemäß die zur Beurteilung von Schallimmissionen von
Sportanlagen maßgebliche 18. BImSchV herangezogen. Diese Verord-
nung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sport-
anlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nicht bedürfen.
In § 2 (1) der 18.BImSchV sind Immissionsrichtwerte genannt, die unter
Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen in schutz-
-Seite 18- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
würdiger Wohnbebauung außerhalb von Gebäuden nicht überschritten
werden dürfen; sie betragen u.a.:
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A).
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags an Werktagen 06.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 07.00 bis 22.00 Uhr,
2. nachts an Werktagen 00.00 bis 06.00 Uhr, und 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 00.00 bis 07.00 Uhr, und 22.00 bis 24.00 Uhr,
3. Ruhezeiten an Werktagen 06.00 bis 08.00 Uhr, und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn und Feiertagen 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr.
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berück-sichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Im § 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, ist u.a. aus-
geführt:
(3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten ab-sehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchfüh-rung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hoch-schulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3. des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurech-nenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sport-anlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.
(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten ab-sehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissions-richtwerte nach § 2 Abs. 2
1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) nachts 55 dB(A)
und
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 19
2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereig-nisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Im Anhang zur 18. BImSchV "Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren" ist
u.a. folgendes ausgeführt:
1.1 Zuzurechnende Geräusche
Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen:
a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,
b) Geräusche durch die Sporttreibenden,
c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,
d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.
1.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen
1.3.1 Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
Der Beurteilungspegel Lr kennzeichnet die Geräuschimmission während der Be-
urteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsricht-werten verglichen.
Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel LAm und gegebenenfalls den Zuschlägen Ki für Im-
pulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3 und Kt für
Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4.
Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximal-pegel LAFmax herangezogen.
Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach dem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung zu be-stimmen.
1.5 Seltene Ereignisse
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen des Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhänigig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
3.2.2.2 Zeit und Dauer der Messungen
Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurech-nenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teil-zeiten Ti mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden.
Treten am Messort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Messdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem Mittelungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen.
Nach /1/, § 2, (4)
-Seite 20- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
"sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Ab-satz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten".
Gem. § 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, (1), soll die zu-ständige Behörde von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsent-scheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherr-schende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden. Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshal-tigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als 95 % der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertrof fen wird.
Für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen
sind die Regelungen der 16. BImSchV (s.o.) heranzuziehen. Nach § 2 der
16. BImSchV gelten u.a. die folgenden IMMISSIONSGRENZWERTE (IGW):
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 59 dB(A) nachts 49 dB(A)
Zur Definition des Anwendungsbereiches ist in § 1 der 16.Verordnung Fol-
gendes ausgeführt:
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffent-lichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßen-bahnen (Straßen und Schienenwege).
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durch-gehende Gleise baulich erweitert wird oder
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um minde-stens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder min-destens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbe-gebieten.
Für bestehende Straßen in der Baulast des Bundes gelten die Bestim-
mungen für die � Lärmsanierung. Gem. VLärmSchR 97 betragen die
„Sanierungsgrenzwerte“ u.a.:
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine
Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete
70 dB(A) tags 60 dB(A) nachts
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Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete
72 dB(A) tags 62 dB(A) nachts
Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGS-
WERTEN, kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Be-
urteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Be-
trachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden Begriffsdefini-
tionen verwendet (vgl. u.a. Sälzerxi):
„messbar“ (nicht messbar“):
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht
messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische
Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.
„wesentlich“ (nicht wesentlich):
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der
16. BImSchV xii - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A)xiii
definiert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser
Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-
Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Än-
derung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn die Ver-
kehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitaum - bei ansonsten unveränderten
Randbedingungen - verdoppelt (⇒ + 3 dB(A)) bzw. halbiert (⇒ - 3 dB(A)) wird.
„Verdoppelung“:
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als "Halbie-
rung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben.
6.2 Beurteilung der Geräuschsituation
6.2.1 Freibadnutzung
Die hier zu beurteilenden Geräuschimmissionen durch eine Nutzung des
Freibades unterliegen großen Schwankungen. Aus diesem Grund wurden
für die Beurteilung der Geräuschimmissionen sehr konservative An-
nahmen zu Grunde gelegt, so dass mit dem vorliegenden Schallgutachten
eine Abschätzung zur sicheren Seite erfolgt.
Da die geplanten Einrichtungen ausschließlich am Tage (zwischen 9.00
und 19.00 Uhr) genutzt werden, beschränkt sich die nachfolgende Beur-
teilung auf die Beurteilungszeit tags. Dabei wird vorrangig auf die Beur-
teilung „innerhalb der Ruhezeit“ gemäß 18. BImSchV abgestellt.
-Seite 22- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ergibt sich für die am stärk-
sten betroffenen Teilflächen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets
(WA gem. BauNVO) bei einer Nutzung des Freibads an Sonn- und Feier-
tagen „innerhalb der Ruhezeit“ von 13.00 bis 15.00 Uhr eine Immissions-
belastung bis zu rd. 55 dB(A). Damit kann der gemäß Sportanlagen-
lärmschutzverordnung für WA-Gebiete maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT
„innerhalb der Ruhezeit“ von:
WA-Gebiet: IRW(innerh. Ruhezeit) = 50 dB(A)
an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs um bis zu 5 dB(A) über-
schritten werden. Im größten Teil des Plangebiets wird der vorstehende
IMMISSIONSRICHTWERT eingehalten bzw. unterschritten. Pegelbestimmend
sind dabei insbesondere die Geräusche aus dem Bereich des Spass-
beckens.
Unter Berücksichtigung der Rechenergebnisse für die sonntägliche Ruhe-
zeit kann vorausgesetzt werden, dass in der Beurteilungszeit „außerhalb
der Ruhezeiten“ der dann gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung
maßgebende IMMISSIONSRICHTWERT von:
WA-Gebiet: IRW(außerh. Ruhezeit) = 55 dB(A)
an der Ostgrenze des Plangebiets gerade erreicht und in den übrigen
Teilflächen des Geltungsbereichs unterschritten wird.
Sofern auf die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in den von
einer Überschreitung des WA-IMMISSIONSRICHTWERTS „innerhalb der Ruhe-
zeit“ betroffenen Teilflächen des Plangebiets (vgl. Anlage 2) nicht
verzichtet werden soll, besteht ggf. die Möglichkeit die dort geplanten
schutzwürdigen Nutzungen durch passive Schallschutzmaßnahmen zu
schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicher-
zustellen.
Da an den Gebäudeostseiten bzw. den senkrecht dazu stehenden Ge-
bäudeseiten mit einer Überschreitung des IMMISSIONSRICHTWERTS gem.
18. BImSchV „innerhalb der Ruhezeit“ für Allgemeine Wohngebiete ge-
rechnet werden muss, sind im Bebauungsplan entsprechende Rege-
lungen zu treffen, die diesen Sachverhalt rechtssicherxiv
verdeutlichen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die an und für sich maßgeblichen Richt-
werte nach § 2, Nr. 3 innerhalb der Ruhezeit um bis zu 5 dB(A)
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23
überschritten werden können. Damit könnte im vorliegenden Fall ein „Ab-
wehranspruch“ gegenüber den aus dem benachbarten Freibad ein-
wirkenden Geräuschimmissionen bestehen. Dies ist ggf. unter verwal-
tungsjuristischen Gesichtspunkten zu prüfen. Ein hinreichender Schutz
von Wohnnutzungen „Dritter“ ist dem gemäß an die Festsetzung passiver
(baulicher) Schallschutzmaßnahmen gekoppelt.
Dabei sollte durch architektonische Maßnahmen zur Selbsthilfe
(=> Grundrissgestaltung) die Anordnung schutzwürdiger Räume in der
Ostseite der Bebauung soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
Für die spätere Handhabung einer nicht auszuschließenden Nachbar-
schaftsbeschwerde wegen erhöhter Geräuschimmissionen ist dabei zu
beachten, dass der „maßgebliche Immissionsort“ gemäß Abschnitt 1.2
des Anhangs zur 18. BImSchV wie folgt zu wählen ist:
- bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Auf-enthalt von Menschen betroffenen Raumes einer Wohnung...
Insofern wäre abweichend von der vorstehenden Regelung die Einhaltung
des maßgeblichen IMMISSIONSRICHTWERTS „innen“ – vgl. hierzu § 2, Ab-
satz 3 der 18. BImSchV – zu prüfen.
Die zum Schutz betroffener Wohnnutzungen erforderlichen baulichen
Maßnahmen bleiben bei dieser Vorgehensweise außer Acht, d.h. es wird
vorausgesetzt, dass die vorhandenen Außenwände in massiver Bauweise
hergestellt sind bzw. der Wärmeschutzverordnung (Thermoverglasung)
entsprechen. In den Festsetzungen zum passiven Schallschutz sollte dem
gemäß der Sachverhalt eines gegenüber den Regelfall-Richtwerten
erhöhten Außenlärmpegels etwa in folgender Form2 dokumentiert
werden:
„Durch Geräusche des vorhandenen, benachbarten Freibades kann der für Allgemeine Wohngebiete maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT „innerhalb der Ruhezeiten“ gemäß 18. BImSchV um bis zu 5 dB(A) überschritten werden. Ab-weichend von dem in Nr. 1.2. lit.a) des Anhangs zur 18. BImSchV festgelegten Messort sind die Messungen gemäß Nr. 1.2. lit.c) durchzuführen, obwohl es sich nicht um eine baulich verbundene Anlage handelt.“
Für die betroffenen Gebäudeseiten einer möglichen Wohnbebauung erge-
2 der Vorschlag erfolgt unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegen-
stand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist.
-Seite 24- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
ben sich die Lärmpegelbereiche I bis II gemäß DIN 4109xv
. Soweit passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden sollen, sind die
erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von „Aufenthalts-
räumen in Wohnungen...“ auf Grundlage von Tabelle 8 der DIN 4109 wie
folgt zu bemessen:
LPB I: erf.R´w,res. = 30 dB
LPB II: erf.R´w,res. = 30 dB.
Aufgrund der Wärmeschutzverordnung ist davon auszugehen, dass zum
heutigen Zeitpunkt i.d.R. Fenster mit einem Schalldämmmaß R’w =
30 - 34 dB (z.B. Thermoverglasung) eingebaut sind, so dass für die hier
maßgeblichen Lärmpegelbereiche der notwendige Schallschutz bereits
bei üblicher baulicher Ausführung der Gebäude gewährleistet ist. Es kann
jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden, dass ein der Wärmeschutz-
verordnung genügendes Fenster „automatisch“ die o.g. schalltechnische
Anforderung erfüllt. Allerdings ist der Schluss zulässig, dass durch die
schalltechnische Anforderung (SSK 2) keine zusätzlichen Kosten ent-
stehen.
Darüber hinaus ist beachten, dass schutzwürdige Freiflächenbereiche
ausschließlich auf den dem Freibad abgewandten Gebäudeseiten der
geplanten Baukörper angeordnet werden. In diesem Fall kann die Einhal-
tung des WA- IMMISSIONSRICHTWERTS für Freiflächen im Bereich der öst-
lich an den Bauriegel angrenzenden Grundstücksflächen nachgewiesen
werden (vgl. Anlage 3, Blatt 1).
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 25
6.2.2 Mehrbelastung der öffentlichen Straßen
6.2.2.1 Vorbemerkung
Soweit in bestehende Verkehrswege nicht „erheblich baulich eingegriffen“
wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 16. BImSchV i.d.R.
kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen abzuleiten, dies gilt selbst
wenn z.B. durch verkehrslenkende oder planerische Maßnahmen eine
Lärmsteigerung um mehr als 3 dB(A) eintritt und IMMISSIONSGRENZWERTE
der „Lärmvorsorge“ überschritten werden.
Eine festgestellte Überschreitung des Immissionsgrenzwerts unter
Berücksichtigung des gesamten Straßennetzes führt ebenfalls nicht zu
einem Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen auf Grundlage der
16. BImSchV.
6.2.2.2 Straßenverkehrslärmbelastung Bestandssituation
Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ist festzustellen, dass an der
vorhandenen Wohnbebauung am Horstweg durch die derzeitig vorhande-
nen Straßenverkehrslärmimmissionen des Horstwegs sowohl die für All-
gemeine Wohngebiete maßgeblichen ORIENTIERUNGSWERTE (Beiblatt 1 zu
DIN 18005) als auch die für den Neubau oder die wesentliche Änderung
von Verkehrswegen für Wohngebiete maßgeblichen IMMISSIONSGRENZ-
WERTE am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) und auch in der Nachtzeit (22.00 bis
6.00 Uhr) eingehalten bzw. unterschritten werden.
Unter Berücksichtigung der Straßenverkehrslärmimmissionen des Horst-
wegs zzgl. der Geräuschimmissionen der Segelhorster Straße werden im
Nahbereich der Segelhorster Straße (Aufpunkt (05c) die o.a. Sanierungs-
grenzwerte für Wohngebiete am Tage gerade erreicht bzw. in der
Nachtzeit um rd. 2 dB(A) überschritten. Damit liegen in der Bestandssitua-
tion erste Indizien für einen möglichen städtebaulichen Miss-Stand vor.
Ein unmittelbarer Anspruch auf Lärmschutz lässt sich hier jedoch nicht
ableiten, da Maßnahmen der Lärmsanierung im Regelfall eine freiwillige
-Seite 26- Bonk-Maire-Hoppmann GbR - 10104 -
Leistung des Bundes sind. In den übrigen Aufpunkten werden diese Be-
zugspegel deutlich unterschritten.
Für die im Einmündungsbereich Horstweg / Segelhorster Straße gelege-
nen Wohnhäuser (Aufpunkte (5), (6) bzw. (7)) ergeben sich z.T. Mitte-
lungspegel die sowohl am Tage als auch in der Nachtzeit deutlich über
den Vorsorgegrenzwerten gemäß § der 16. BImSchV liegen.
Lediglich für die Wohnbebauung an der Straße Immenkopf kann eine
Überschreitung der IMMISSIONSGRENZWERTE dieser Rechtsverordnung
ausgeschlossen werden.
6.2.2.3 Straßenverkehrslärmbelastung Prognosesituation
Durch die i.V. mit dem betrachteten Plangebiet verursachten Ziel- und
Quellverkehre auf dem Horstweg verursachten Geräuschimmissionen er-
geben sich gegenüber der „Bestandssituation“ Pegelerhöhungen um bis
zu 0,6 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) bzw. um bis zu 1,5 dB(A) in
der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) (vgl. Tabelle 7 bzw. 8). Damit kann eine
„wesentliche Änderung“ im Sinne einer Erhöhung des Mittelungspegels
um mindestens 3 dB(A) im Bereich der vom neu entstehenden Erschlie-
ßungsverkehr am stärksten betroffenen Wohngrundstücke ausge-
schlossen werden. Insofern wird für diese Wohnnutzungen nach den
Regelungen der 16. BImSchV dem Grunde nach kein Anspruch auf
Lärmschutz ausgelöst. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass durch
die Straßenverkehrslärmimmissionen des Horstwegs die für den Neubau
oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen maßgeblichen
IMMISSIONSGRENZWERTE der 16. BImSchV für Wohngebiete (Aufpunkte (1)
bis (5)) bzw. Mischgebiete (Aufpunkte (6) bis (7)) eingehalten bzw.
unterschritten werden.
Für die von den Straßenverkehrsgeräuschen der Segelhorster Straße
vorbelastete Wohnbebauung im Einmündungsbereich Horst-
weg / Segelhorster Straße ergeben sich gegenüber der Bestandssituation
Pegelerhöhungen von 0,1 bis 0,4 dB(A).
Hierzu ist anzumerken, dass an den der Segelhorster Straße zuge-
wandten Gebäudeseiten (=> Aufpunkt 05c) auf Grund der hohen Grund-
- 10104 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 27
belastung (Bestand) bereits jetzt die o.a. Sanierungsgrenzwerte für
Wohngebiete erreicht oder um rd. 2 dB(A) überschritten werden können.
Infolge der zu erwartenden Zusatzverkehre durch das betrachtete
Plangebiet ist somit nur eine geringe („nicht messbare“) Pegelerhöhung
um bis zu 0,2 dB(A) zu erwarten. Allerdings wäre u.E. die weitergehende
Überschreitung der bereits mehrfach angesprochenen Sanierungs-
grenzwerte zu würdigen. Die Frage, inwieweit eine (geringe)
Verkehrslärmsteigerung oberhalb der Sanierungsgrenzwerte ggf. einen
Anspruch auf Lärmschutz auslöst, kann nicht im Rahmen des
Schallgutachtens beantwortet werden. Wir weisen diesbezüglich auf
folgenden Sachverhalt hin:
Es gibt kein uns bekanntes Maß dafür, ab welcher konkreten Pegelerhöhung
eine Zunahme der Verkehrslärmbelastung Maßnahmen zum Lärmschutz und/
oder die Erfordernis einer Verminderung der Verkehrslärmbelastung auslöst.
Planbedingte Erhöhungen der Lärmimmissionen bei bestehenden Vorbelas-
tungen, die sich bereits in dem kritischen Bereich zwischen 70 – 75 dB(A)
tags / 60 – 65 dB/A nachts bewegen, selbst jedoch so geringfügig sind, dass
sie vor der bestehenden Hintergrundbelastung nicht mehr wahrnehmbar sind,
können u. U. noch zumutbar sein, insbesondere wenn Maßnahmen des
passiven Lärmschutzes zur Sanierung der Vorbelastung vorgesehen sind
(vgl. Bebauungsplan „Rheincenter“ der Stadt Köln, OVG Münster, Urteil v.
13.03.2008 – 7 D 34/07.NE –).
(Dipl.-Geogr. W. Meyer) © 2010 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D-30823 Garbsen
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Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke
dB(A): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" er-mittelt wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegel-bereiche ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen)
Emissionspegel: Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert Lm,E in (25 m-Pe-gel), bei „Gewerbelärm“ i.d.R. der Schallleistungs-Beurteilungspegel LwAr.
Mittelungspegel "Lm" in dB(A): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw. zwei Zahlenangaben , getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (600 bis 2200 Uhr) und "nachts" (2200 bis 600 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungs-dämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen.
Beurteilungspegel in dB(A): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. kor-rigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenver-kehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit...
Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach § 2 der 16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6)
Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Bei-blatt 1 zu DIN 18005 (vgl. Abschnitt 6)
Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.B. T.A.Lärm.
Ruhezeiten � vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm
Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsor-tes (Berechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m].
Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtlinienge-recht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante.
Wallhöhe, Wandhöhe (Hw): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hin-weis.
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i Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt I S. 1763, i.d. Fassung vom 23.1.1990. ii "Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung" - Runderlaß des
Niedersächsischen Sozialministers vom 10.02.1983 iii DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für
die Planung“, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin iv
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1, Nr. 45.
v Gem. Runderlass des MU, des MI, des ML und des MW vom 8.1.2001 -305-40502/2.2 veröffentlicht im Nds. MBl. Nr. 7/2001 (S. 201).
vi Der flächenbezogene Schall-Leistungspegel Lw" ergibt sich aus der Summe der
Schall-Leistungspegel Σ LwA aller Geräuschquellen auf einer Fläche der Größe "S"
gemäß: Lw" := Σ LwA - 10·lg S/1 m² vii VDI-Richtlinie 3770 Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und
Freizeitanlagen (April 2002), Hrsg.: Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf), Beuth Verlag GmbH, Berlin.
viii Probst, Wolfgang: Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen/Schriftenreihe „Sportanlage und Sportgeräte; B94,2.
ix DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Oktober 1999) � vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm
x Ingenieurgemeinschaft Braunstein & Berndt, Leutenbach; Programmversion 7.0 xi Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden
und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzbandbreite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreaktionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977
xii Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
xiii entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze dB(A) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
xiv soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte ange-sprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist.
xv DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise (November 1989) Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin.