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Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik
Beratende Ingenieure
Sekretariat: Tel.: 05137/8895-0 / Fax.: 05137/8895-95 / www.bonk-maire-hoppmann.de
Mess-Stelle gemäß § 29b BImSchG
Dipl.-Ing. Thomas Hoppe ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissions-schutz Ingenieurkammer Niedersachsen
Dipl.-Phys. Michael Krause
Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer
Dipl.-Ing. Clemens Zollmann ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingeni-eurkammer Niedersachsen
Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 1995
Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2006
Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann bis 2013
Rostocker Straße 22 30823 Garbsen 05137/8895-0, -95
Bearbeiter: Dipl.-Ing. Th. Hoppe Durchwahl: 05137/8895-17 [email protected]
Garbsen, 17.12.2015
- 15177 -
Schalltechnisches Gutachten
zum Neubau eines Nasshandling- Kurses nördlich des Contidroms
in Jeversen, auf dem Gebiet der Gemeinde Wietze
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Inhaltsverzeichnis ............................................................................. Seite
1. Auftraggeber ............................................................................ 4
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens ................................... 4
3. Örtliche Verhältnisse .............................................................. 5
4. Berechnung der Emissionspegel .......................................... 6
4.1 Vorbemerkung ......................................................................... 6
4.2 Betriebsabläufe, Emissionspegel, Geräuschmessungen.... 6
5. Durchführung der Berechnungen .......................................... 9
5.1 Rechenverfahren ..................................................................... 9
5.2 Rechenergebnisse ................................................................ 10
5.3 Zur Qualität der rechnerischen Prognose .......................... 11
6. Beurteilung ............................................................................ 11
6.1 Grundlagen ............................................................................ 11
6.2 Beurteilung der Geräuschsituation ..................................... 14
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke......................... 15
Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden,
erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegen-
stand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist
Dieses Gutachten umfasst: 16 Seiten Text 1 Anlage
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1. Auftraggeber
BPR BERATEN – PLANEN - REALISIEREN
PADERBORNER STRAßE 1
30539 HANNOVER
2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens
Der Auftraggeber betreut im Auftrage der Continental Reifen Deutschland
GmbH die Planungen zum Neubau eines Nasshandling- Kurses nördlich des Con-
tidroms in Jeversen. Da die Kapazitäten des Contidroms ausgeschöpft sind, soll
nördlich des Betriebsgeländes eine rd. 20 ha große Fläche neu erschlossen wer-
den. Die geplante Versuchstrecke ist eine nach dem Bundesimmissionsschutzge-
setzt genehmigungspflichtige Anlage, so dass auch eine schalltechnische Beurtei-
lung erforderlich ist.
Im Rahmen des anstehenden Genehmigungsverfahrens sollen Aussagen zu der
durch die neue Anlage zu erwartenden Geräuschbelastung an der nächstliegen-
den schutzbedürftigen Bebauung – hier handelt es sich um die östlich gelegene
Wohnbebauung von Jeversen und eine westlich gelegenen Aussiedlerhof. Da die
Nutzungen in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr erfolgen kann die schalltechnische
Untersuchung auf den Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr) beschränkt werden.
Bei den schalltechnischen Berechnungen ist die Geräusch- Vorbelastung durch
die bereits vorhandenen Anlagen des Contidroms sowie einen westlich gelegenen
Windpark zu berücksichtigen. Eine dezidierte Untersuchung der vorhandenen An-
lagen bzw. Geräusch- Vorbelastung ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Abstimmungsgemäß wird i.S. einer konservativen Abschätzung davon ausge-
gangen, dass die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausgeschöpft sein
könnten.
Insofern wird auf Grundlage der Regelungen nach Nr. 2.2 der TA Lärmi der Nach-
weis einer Richtwertunterschreitung um 10 dB(A) (Nicht-Relevanzkriterium) durch
die hier zu beurteilenden Anlagengeräusche (neuer Nass- Handling- Kurs) er-
bracht. Einzelheiten hierzu werden in den Abschnitten 6.1 und 6.2 erläutert. Die
Beurteilung der Geräuschsituation erfolgt auf Grundlage der Regelungen der
TA Lärm.
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3. Örtliche Verhältnisse
Die örtliche Situation ist der Anlage zum Gutachten zu entnehmen. Dort sind ne-
ben der vorhandenen Versuchsstrecke der geplanten Nasshandling- Kurs und die
bereits angesprochene Wohnbebauung (maßgebliche Beurteilungspunkte) darge-
stellt. Die neue rd. 20 ha große Betriebsfläche wird auf einer derzeit als Wald (Kie-
fernforst) genutzten Fläche, nördlich der vorhandenen Versuchsstrecken errichtet.
Für das Bauvorhaben ist neben den bereits angesprochenen Genehmigungsver-
fahren auch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Ausweisung eines
Sondergebiets „Versuchsbahn“ erforderlich.
Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen befinden sich rd. 800 m süd-
westlich und ca. 850 m östlich der geplanten Versuchsstrecke. Es handelt sich um
einen Aussiedlerhof auf dem vorrangig Pferde gezüchtet werden. Hier ist vom
Schutzanspruch vergleichbar einem Dorf- oder Mischgebiet auszugehen. Für die
Wohnbebauung in Jeversen im Bereich „Rathfeld“ wird entsprechend den Fest-
setzungen des Bebauungsplans Nr. J5 „Rathfeld“ der Schutzanspruch eines All-
gemeinen Wohngebiets berücksichtigt.
Die geplante Versuchsstrecke hat eine Länge von rd. 1.800 m und wird allseits
von Waldflächen eingesäumt. Sie ist ein fast identisches Abbild der vorhandenen
Versuchsstrecke um vergleichbare Messergebnisse erzielen zu können. Die Nut-
zung der rd. 1.800 m langen Versuchsstrecke umfasst bis zu 75 Testfahrten, die
im Regelfall 500 Rundenfahrten (→ 900 km) umfassen. Es können bis zu 4 Fahr-
zeuge zeitgleich gefahren werden. Die durchschnittliche Geschwindigkeit liegt bei
ca. 60 - 80 Km/h. Die dabei entstehenden Emissionen werden einerseits auf
Grundlage der Regelungen der RLS-90 ii errechnet und andererseits anhand ei-
ner stichprobenartigen Geräuschmessung an der vorhandenen, weitgehend iden-
tischen Versuchsstrecke messtechnisch bestimmt.
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4. Berechnung der Emissionspegel
4.1 Vorbemerkung
Zur Bestimmung der zu erwartenden Beurteilungspegel sind neben der gesamten
Betriebszeit die tatsächliche Einwirkzeit einzelner Geräusche und die Anzahl der
verschiedenen Einzelvorgänge zu beachten. Der Schall-Leistungs-Beurteilungs-
pegel LwAr einer Geräuschquelle im Freien errechnet sich nach:
LwAr = LwA + 10·lg tE/tr
Dabei ist tE die Einwirkzeit, in der der Schall-Leistungspegel LwA auftritt; tr der Be-
zugszeitraum in gleichen Zeiteinheiten. Nach den Regelungen der TA Lärm ist für
Bauflächen mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets oder höher
(WA, WR,...) für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr bzw. 20.00 bis 22.00 Uhr ein so
genannter „Pegelzuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ zu be-
rücksichtigen. Dieser Pegelzuschlag wird – unabhängig von der tatsächlichen Be-
triebszeit – bei den Ausbreitungsrechnungen berücksichtigt.
4.2 Betriebsabläufe, Emissionspegel, Geräuschmessungen
Die Fahrzeuge werden im Bereich des vorhandenen Contidroms für die Testfahr-
ten vorbereitet (Reifenwechsel) und fahren dann über eine neue Zufahrt zum
neuen Nass- Handling- Kurs. Da die Testfahrten zum Teil nur wenige Rundenfahr-
ten umfassen, wird für die neue Zufahrt zur Sicherheit eine „Verkehrsbelastung“
von bis zu 1.800 Kfz- Bewegungen (Hin- und Rückfahrt) in Ansatz gebracht. Auf-
grund der Streckenführung wird hier eine mittlere Geschwindigkeit von 60 Km/h zu
Grunde gelegt.
Im schalltechnisch ungünstigen Fall kann der Testbetrieb bis zu 900 Km Fahr-
strecke mit unterschiedlichen Fahrzeugen umfassen. Im Regelfall sind dies nor-
male PKW und Geländewagen, selten werden auch Transporter als Testfahrzeug
genutzt. Insofern wurden bei den Messungen an der vorhandenen Teststrecke
unterschiedliche Fahrzeuge eingesetzt (s.u.).
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Der Testbetrieb findet nur am Tage (gelegentlich auch Sonntags, wenn die Test-
strecke für spezielle Tests oder Events vermietet wird) statt – der Samstag ist un-
ter schalltechnischen Gesichtspunkten ein „normaler Werktag“. Die Testfahrten
werden im Regelfall „außerhalb der Ruhezeiten“ durchgeführt, an Sonntagen soll-
te zur Sicherheit eine Nutzung in der „Ruhezeit“ von 13.00 – 15.00 Uhr mit be-
rücksichtigt werden.
Die maximalen Geschwindigkeiten liegen bei ca. 80 km/h. In den Kurvenbereichen
liegen die Geschwindigkeiten bei ca. 40 – 50 km/h. Theoretisch kann auf den kur-
zen Geraden eine Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h erreicht werden. Als Ab-
schätzung zur sicheren Seite kann eine Durchschnittsgeschwindigkeit von nicht
mehr als 80 km/h angesetzt werden. Diese Größenordnung wurde auch bei den
Geräuschmessungen realisiert.
Die rechnerische Ermittlung der Geräuschemissionen erfolgt auf Grundlage der
Regelungen der RLS-90. Anhand der Angaben zur maximalen Auslastung der
Versuchsstrecke errechnet sich so eine „theoretische Verkehrsbelastung“ von
500 Kfz für den Beurteilungszeitraum tags (eine Nachtnutzung ist nicht vorgese-
hen). Die asphaltierte Oberflächenbefestigung weist einen speziellen Belag auf,
der ständig bewässert wird, so dass nachfolgend zur Sicherheit mit dem Korrek-
turwert DStrO = + 2 dB(A) gerechnet wird. Die Geschwindigkeit wird ebenfalls als
Abschätzung zur sicheren Seite durchgängig mit 80 Km/h in die Berechnungen
eingestellt. Der Zuschlag für Steigungen größer 5 % ist nicht zu beachten. Die
Emissionspegel Lm,E berechnet sich nach der RLS-90 zu:
Lm,E = Lm(25) + Dv + DStrO + DStg + DE
Dabei ist: Dv eine Korrektur für unterschiedliche, zulässige Höchstgeschwindigkeiten
DStrO Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen
DStg Zuschlag für Steigungen und Gefälle
DE Korrektur für Spiegelschallquellen
Damit errechnet sich ein Emissionspegel von:
Lm,E = 54,3 dB(A)
Dies entspricht einem längenbezogenem Schall-Leistungs-Beurteilungs-
pegel von (aufgerundet) von 74 dB(A).
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Die Geräuschmessungen erfolgten am 14.12.2015 an den in der Anlage darge-
stellten Messpunkten. Es wurden insgesamt 4 unterschiedliche Fahrzeuge ge-
messen. Da die Messwerte eine sehr geringe Streubreite aufwiesen, waren je-
weils 5 – 10 Messungen ausreichend. Die Messpunkte wurden so gewählt, dass
neben der „maximalen Geschwindigkeit“ insbesondere die Beschleunigung aus
der Kurve heraus mit erfasst wurde. Die folgende Tabelle zeigt die Fahrzeugtypen
mit den Messwerten in 10 und 25 m Abstand zur Fahrbahn. Gemessen wurde in
3,5 m Höhe (MP 10 m) sowie 5,5 m (MP 25 mm). Das Bild 1 zeigt die Messanord-
nung. Angegeben ist der gemittelte Messwert, wobei der jeweils leiseste Messwert
vernachlässigt wird.
Bild 1: Messanordnung
Tabelle 1: Messwerte
Fahrzeug MP 10 m MP 25 m Bemerkung
Golf 7 Standard 71,7 65,6 Messzeit ca. 4 Sekunden
Golf GTI Sportmodus 77,0 70,8 Dto.
Audi Q 7 77,4 70,6 Dto.
MB Sprinter 314 73,0 66,5 Messzeit ca. 6 Sekunden
Unter der Annahme, dass 25 % der Fahrzeuge aus dem Segment SUV bzw.
Sportwagen kommen (konservativer Ansatz) errechnet sich für den MP 10 m ein
mittlerer Schalldruckpegel von rd. 74 dB(A) sowie für den MP 25 m ein Schall-
druckpegel von ca. 68 dB(A).
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Die oben beschriebene Mess-Situation wurde mit dem Rechenprogramm Soun-
Plan modelliert. Aus den Messwerten errechnet sich für die 100 m lange Mess-
Strecke ein längenbezogener Schall-Leistungspegel von rd. 90 dB(A). Unter Be-
rücksichtigung von bis zu 900 Vorbeifahrten mit einer Dauer von ca. 4 Sekunden
(konservativer Ansatz, da Messzeiten zwischen 3 und 4 Sekunden) errechnet sich
für die Mess-Strecke folgender längenbezogener Schall-Leistungspegel:
L´wAr (tags) : 90 + 10·lg 900 10·lg 4/57.600 = 78 dB(A).
Der Vergleich zwischen Rechen- und Messwert zeigt mit einer „Abweichung“ von
4 dB(A) eine sehr gute Übereinstimmung, da ja im Verlauf der Mess-Strecke un-
realistischer Weise der Beschleunigungsvorgang auf Maximalgeschwindigkeit un-
tersucht wurde. Im Sinne einer (sehr) konservativen Abschätzung wird für die Be-
rechnungen des neuen Nass- Handling- Kurses der vorgenannte Kennwert von
78 dB(A) zu Grunde gelegt. Für die Zufahrt errechnet bei bis zu 1.800 Fahrzeug-
bewegungen ein längenbezogener Schall-Leistungs-Beurteilungspegel von rd.
71 dB(A).
5. Durchführung der Berechnungen
5.1 Rechenverfahren
Straßenverkehrsgeräuschimmissionen von öffentlichen Straßen werden üblicher-
weise auf der Grundlage der RLS-90 berechnet. Im vorliegenden handelt es sich
jedoch nicht um eine öffentliche Straße, so dass die Berechnungen auf Grundlage
der Regelungen der TA Lärm (Anlagenlärm) erfolgen. Die Ausbreitungsrechnung
für Gewerbelärmimmissionen erfolgt entsprechend der ISO 9613-2iii. Nach diesem
Rechenverfahren wird die so genannte mittlere Mitwindsituation betrachtet. Das
Kriterium für die Betrachtung flächen- bzw. linienhafterhafter Geräuschemissionen
wird im Sinne der Nr. 4 der ISO 9613-2 beachtet. Mögliche Bodeneffekt werden
gemäß Nr. 7.4 der ISO 9613-2 berücksichtigt.
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Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert.
Dabei wird für die Aufpunkte (Immissionsorte; Beurteilungspunkte) eine typische
Immissionshöhe von
hA = 3,0 m über Geländehöhe
für den Erdgeschossbereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von 2,8 m be-
rücksichtigt. Straßenverkehrsgeräusche werden richtliniengerecht mit HQ = 0,5 m
berücksichtigt.
Das angesprochene Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm soundPLANiv
programmiert. Die Berechnungen werden mit folgenden voreingestellten Rechen-
parametern durchgeführt:
Winkelschrittweite: 1°
Reflexzahl: 3
Reflextiefe: 1
Seitenbeugung: ja
Suchradius: 3000 m
Berechnet wurden die Mittelungspegel für die Beurteilungszeit tags von 6.00 bis
22.00 Uhr (tags).
5.2 Rechenergebnisse
In den nachfolgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel der Geräuschprognose
für den geplanten Nass- Handling- Kurs für die maßgeblichen Aufpunkte zusam-
mengestellt.
Tabelle 2: Beurteilungspegel tags
Auf-
punkt
Stock-
werk
IRW Beurteilungspegel Richtwertüber-/ Unterschreitung
werk-tags
sonn-tags
werktags sonntags werktags sonntags
1
EG 60 60 29,5 32,3 - 30,5 - 27,7
1.OG 29,8 32,6 - 30,2 - 27,6
2
EG 55 55 30,1 33,0 - 24,9 - 22,0
1.OG 31,5 34,3 - 23,5 - 20,7
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5.3 Zur Qualität der rechnerischen Prognose
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind im Normalbetrieb einer gewerblichen
Anlage grundsätzlich einzuhalten. Das betrifft auch einzelne besonders ungünstige
bzw. lautstarke Betriebstage.
Daher werden der Berechnung der hier verwendeten Emissionskenndaten jeweils
ungünstige Ansätze (Emissionspegel, Einwirkzeiten sowie die Häufigkeit/ Anzahl
der Ereignisse) für geräuschrelevanten Anlagen und Vorgänge zugrunde gelegt.
Damit ist für den Regelfall (Regelbetrieb) damit zu rechnen, dass (z.B. im Falle
von Nachmessungen) in der Nachbarschaft niedrigere als die hier prognostizierten
Pegelwerte Lr ermittelt werden.
Unsicherheiten des Rechenverfahrens werden durch die durch die oben beschrie-
bene Arbeit mit konservativen Ansätzen ausreichend kompensiert.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die o.a. grundlegen-
den Forderungen der TA Lärm einer Herangehensweise mit statistischen Mitteln
entziehen. Mittelwerte und die entsprechenden Vertrauensbereiche sind nicht ge-
eignet, bei möglichen großen Schwankungen betrieblicher Aktivitäten einen un-
günstigen Betriebstag abzubilden.
6. Beurteilung
6.1 Grundlagen
Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmigungs-
verfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1
der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.:
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
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Danach ergeben sich die folgenden zulässigen Maximalpegel:
Tabelle 3: Zulässige Maximalpegel
Baugebiet tags (6.00-22.00 Uhr) nachts (22.00-6.00 Uhr)
WA/WS 55 + 30 = 85 dB(A) 40 + 20 = 60 dB(A)
MI/MD/MK 60 + 30 = 90 dB(A) 45 + 20 = 65 dB(A)
Zum Einwirkungsbereich einer Anlage wird in Nr. 2.2 der TA Lärm folgendes aus-
geführt:
Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausge-henden Geräusche
a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder
b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.
In Abschnitt 2.4 der TA Lärm ist ausgeführt:
Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage.
Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei beste-henden Anlagen) hervorgerufen wird.
Gesamtbelastung ist Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immis-sionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt.
Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausge-hen.
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Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGSWERTEN,
kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pe-
gelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei wer-
den üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzerv):
• messbar / nicht messbar:
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht messbar"
bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische Überprüfung einer
derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.
• wesentlich / nicht wesentlich:
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV -
eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A)vi definiert. Diese Festle-
gung ist an den Sachverhalt geknöpft, dass erst von dieser Zusatzbelastung an die
Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-Immissionssituation subjektiv
wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Änderung des Mittelungspegels eines
Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn die Verkehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungs-
zeitraum - bei ansonsten unveränderten Randbedingungen - verdoppelt (=> + 3
dB(A)) bzw. halbiert (=> - 3 dB(A)) wird.
• "Verdoppelung":
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als "Halbierung"
bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben.
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6.2 Beurteilung der Geräuschsituation
Die Berechnungen zeigen, dass die Geräuschimmissionen i.V. mit der Nutzung
des neuen Nass- Handling- Kurses den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert
tags um mindestens 20 dB(A) an Sonntagen sowie mehr als 23 dB(A) an Werkta-
gen unterschreiten. Damit liegt die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung
weit außerhalb des Einwirkungsbereichs des Nass- Handling- Kurses. Eine „Ver-
schlechterung“ der Geräuschsituation ist auszuschließen.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Berechnungen mit sehr
konservativen Ansätzen hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge
(Kennwerte im Bereich von Beschleunigungsstrecken, maximal fahrbare Ge-
schwindigkeit) und der Nutzungsintensität (Maximalauslastung) durchgeführt wur-
den. Insofern dürfte die effektive Zusatzbelastung um mindestens 2 – 3 dB(A9
geringer sein, als die vorstehenden Rechenwerte.
Des Weiteren ist festzustellen, dass eine messtechnische Überprüfung der Beur-
teilungspegel aufgrund der ständig vorherrschenden Fremdgeräusche (BAB A7) in
einer Größenordnung von rd. 50 dB(A) in den untersuchten Messpunkten nicht
möglich ist.
Bonk-Maire-Hoppmann GbR
(Dipl.-Ing. Th. Hoppe)
© 2015 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D-30823 Garbsen
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Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke dB(A): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermittelt
wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen)
Emissionspegel : Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräusch-quelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert Lm,E (25 m- Pegel), bei „Gewebe-lärm“ i.d.R. der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LwAr
Mittelungspegel "Lm" in dB(A): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw. zwei Zahlenangaben , getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (600 bis 2200 Uhr) und "nachts" (2200 bis 600 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbe-dingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen.
Beurteilungspegel in dB(A): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenverkehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit...
Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach § 2 der 16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6)
Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 (vgl. Abschnitt 6)
Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder ver-gleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.B. T.A.Lärm.
Ruhezeiten � vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm
Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes (Be-rechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m].
Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Gelän-dehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante.
Wallhöhe, Wandhöhe (Hw): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.
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Quellen, Richtlinien, Verordnungen i Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom
26.8.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm); GMBl. 1998 Seite 503ff; rechtsverbindlich seit dem 1.November 1998
ii "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)", bekannt gegeben vom BMV mit Allge-meinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 (siehe Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258 ff) unter Berücksichtigung der Berichtigung Februar 1992, bekannt -gegeben vom BMV mit ARS 17/1992 vom 18.03.1992 (siehe Verkehrsblatt 1992, Heft 7, S. 208).
iii DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Oktober 1999) � vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm
iv SoundPlan GmbH, Leutenbach; Programmversion 7.3
v Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzband-breite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreakti-onen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977
vi entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze dB(A) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
GA-Nr.: - 15177 - / Anlage: 1 / Blatt-Nr.:Datum: 12.11.2015 / Bearb.: Ho
Neubau eines Nass- Handling- Kurses amContodrom in JeversenÜbersichtsplan, maßgebliche Beurteilungspunkte
Maßstab 1:60000 35 70 140 210 280 350 420 490 560
m
LegendeLinienschallquelle
Hauptgebäude
Dämpfung durch Bewuchs
Beugungskante
Transparente Wandflächen
Geneigte Wandflächen
Immissionsort
Neubau Nass-Handling- Kurs
Zufahrt
Mess-Strecke