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Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte Sonderausgabe 1 • 2013 faktor arbeitsschutz DGUV 12021 Kinderkrankheiten Impfungen schützen vor Infektionen Hygiene Händewaschen ist das A und O Krippenkinder Besondere Bedürfnisse beachten Sichere Spielplätze

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, Y_Titelseiten, S. 7, 24.06.2013, 15:23, BWILF

Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte Sonderausgabe 1 • 2013

faktor arbeitsschutzDG

UV

120

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Kinderkrankheiten Impfungen schützen vor Infektionen

Hygiene Händewaschen ist das A und O

Krippenkinder Besondere Bedürfnisse beachten

Sichere Spielplätze

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 2, 12.06.2013, 10:04, BWILF

EditorialLiebe Leserin, lieber Leser „Wozu ein Kita- und Spielplatz-Sonderheft für den DGUV faktor arbeitsschutz?“, werde ich oft gefragt, dafür gä -be es doch schließlich einschlägige Fachzeitschriften. Gewiss, für die Sicherheit unserer Kleinsten sollten immer alle möglichen Wege genutzt werden. Mit dem Sonderheft wenden wir uns aber speziell an die Verant-wortlichen der Städte und Gemeinden sowie der Land-kreise. Diese sind entweder selbst Träger von Kinder-tageseinrichtungen oder haben Kitas anderer Träger in ihrem Gebiet. Und Spielplätze gibt es nahezu in jeder Gemeinde.

Nach schweren Kinderunfällen wird die Schuld meist bei den Kommunen gesucht. Ein Grund mehr, gerade für die politischen Entschei dungsträger, Wissen und gute Argumente parat zu haben. Vor allen Dingen müssen sie rechtzeitig prä ventiv tätig werden, damit solche Unfälle erst gar nicht passieren können. Mit dem Sonderheft haben wir die brisantesten Themen aus Sicht der Verantwortlichen bearbeitet und inner-halb von 24 Seiten beleuchtet: Notfallplanung, moder-nes Design, sicherer Betrieb, Kinderspielzeuge und Unterstützer im Prozess um eine sichere Kindertages-stätte. Lesen Sie unsere Beiträge, geben Sie das Heft an Fach-leute weiter, und falls Sie mehr wissen wollen, schauen Sie in Fachzeitschriften und in die Materialien Ihrer Unfallversicherungsträger.

Dr. Klaus Zweiling Präventionsleiter Unfallkasse Thüringen

Foto: DGUV

2 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

Editorial/Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Inhalt Aktuelles 3 Recht 5

· Kinder werfen Steine – Stadt kommt für Schaden auf

· Tod auf dem Spielplatz – Prüfer hat geschlampt Titelthema Infektionsgefährdung Sinnvoller Impfschutz 6 Praxis Betreuung von unter Dreijährigen Sicher die Welt entdecken 14

Hygiene in Kindergärten Erregern Einhalt gebieten 19 Brandschutz in Kitas Kindgerecht planen 22 Hintergrund Sicherheit auf Spielplätzen Adleraugen gefragt 12 Medikamentengabe in der Kita (K)ein Thema ? 16 Standpunkt Interview mit dem Designer Günter Beltzig Mut zum kontrollierten Risiko 9 Impressum 23

Titelfoto: Igor Yaruta/

Fotolia.com

Foto: Nadine Röser

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 3, 12.06.2013, 10:04, BWILF

KOMPAN GmbHRaiffeisenstraße 1124941 Flensburg

Tel.: 0461 77306-0Fax: 0461 77306-35

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2313

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1

Firma / Einrichtung

Vor- und Nachname

Straße / Hausnummer

Postleitzahl / Ort

Telefon

E-Mail-Adresse

In Deutschland sind innerhalb kurzer Zeit mehrere Kinder tödlich ver-unglückt, weil sie an Spielgeräten hängen geblieben sind. Ein Kind

kletterte in einem Kindergarten auf ein Fensterbrett und erdrosselte sich mit einem Lederbändchen, das es um seinen Hals trug. Auf einem Spielplatz strangulierte sich ein Mädchen in einem Seil-Klettergerät mit dem Gurt seines eigenen Fahrradhelmes, und ein Kind kam an der Rutsche durch ein sogenanntes Pferdegeschirr zu Tode. Eltern und Erziehungskräfte sollten darauf achten, dass Kinderkleidung im Halsbereich frei von Kordeln und Schnüren ist. Außerdem sind Fahrradhelme auf Spielplätzen unbedingt ab-zulegen. Maschen von Kletternetzen, Winkel und Öffnungen von

Spielgeräten müssen zwar eine bestimmte Größe haben, damit der Kopf nicht eingeklemmt werden kann. Ein Helm ist aber dabei

nicht berücksichtigt. Weitere Infos haben die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse in

dem Flyer „Helm ab auf dem Spielplatz!“ zusammengestellt, der unter www.kuvb.de > Presse > Presse-Archiv zum Down load bereitsteht.

3 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

Aktuelles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Schnüre, Kordeln, Helme

Vorsicht Strangulationsgefahr!

Foto: kuvb

Bericht zur Lage der Kinder

Deutschland nur Mittelmaß

Die erste internationale UNICEF-Vergleichsstudie zur Situation der Kinder in 21 Industriestaaten zeichnet für Deutschland ein ernüchterndes Bild. Deutschland ist nur Mittelmaß, wenn es darum geht, verlässliche Lebensumwelten für die junge Generation zu schaffen. Die Niederlande führen die Tabelle als kinderfreundlichstes Land an, ge-folgt von Schweden, Dänemark und Finnland. Die UNICEF hat die Lage der Kinder erstmals anhand von sechs Kategorien umfassend verglichen: ma-terielle Situation, Gesundheit, Bildung, Beziehun-gen zu Eltern und Gleichaltrigen, Lebensweise und Risiken sowie eigene Einschätzung der Kin -der und Jugendlichen. Was die Investitionsbereit-schaft in die frühkindliche Betreuung anbelangt, bildet Deutschland das Schlusslicht. Die UNICEF fordert daher, dass Kinderkrippen, Kindergärten und Schulen so zu organisieren sind, dass sie den Bedürfnissen von Kindern und Eltern entgegen-kommen. Dazu gehören Ganztagsschulen und der gezielte Ausbau von Bildungs- und Förderange -boten für benachteiligte Familien. Einzelne Be-richte zur Studie gibt es unter www.unicef.de > Projekte > UNICEF-Themen > Kinderrechte > Wis-senswertes zum Thema Kinderrechte

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 4, 12.06.2013, 10:04, BWILF

Aktuelles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Modeschmuck, auch der für Kinder, kann Blei enthalten. Dabei besteht die Gefahr, dass Kinder den Schmuck in den Mund nehmen, daran lutschen, knab-bern und auch nur kleinste Teile verschlucken können. Akute Vergiftungen nach Verschlucken bleihaltiger Gegenstände stellen zwar vermutlich nur in Ausnahmefällen eine gesundheitliche Gefährdung für Kinder dar. Jedoch spei-chert der Körper aufgenommenes Blei mit einer Halbwertszeit im Blut von etwa 35 Tagen, in Knochen von fünf bis 30 Jahren. Das Blei kann aus diesem

Depot wieder freigesetzt werden und zu einer chronischen Bleiexposition bei-tragen. Als Bleiexposition bezeichnet man das Ausgesetztsein gegenüber Blei

oder Bleiverbindungen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinstitut für Risiko-bewertung (BfR) gemessene Bleiwerte von Modeschmuck und die Risiken, die von

löslichen Bleiteilen ausgehen können, bewertet. Die Stellungnahme finden Sie unter www.bfr.bund.de > Produktsicherheit > sonstige Produkte > Stellungnahmen

Bleihaltiger Modeschmuck

Nichts für Kinder

Foto: vnosokin/iStockphoto

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Sichere und gesunde Kita

Online informieren

Foto: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bietet in ihrem Online-Auftritt einen virtuellen Rundgang durch die „Sichere Kita“ an. Nutzer können sich per Mausklick im Gebäude sowie im Außenbereich bewegen und erhalten viele Informationen. Streift der Cursor beispielsweise Tische und Stühle im Grup-penraum, öffnet sich ein Fenster mit Hinweisen zum richtigen Sitzen. Hält sich der Nutzer im Garten auf, kann er Angaben zum Fallschutz, zur Boden-beschaffenheit oder zur naturnahen Gestaltung abrufen. Daneben enthält die Rubrik Hilfen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Zur siche-ren Kita geht es unter www.unfallkasse-nrw.de > Sichere Kita Auch die Unfallkasse Hessen hält in ihrem Kitaportal Fachbeiträge zu un-terschiedlichen Themen wie „Aufsichtspflicht“, „Krippen“ oder „Außen -gelände“ bereit. Zudem werden häufig gestellte Fragen beantwortet und auf Seminare für Erziehungskräfte hingewiesen. Das Kitaportal gibt es unter www.kitaportal-hessen.de Einen umfangreichen Überblick zum Thema „Kindertageseinrichtungen“ mit vielen weiterführenden Links gibt ebenfalls die Deutsche Gesetzliche Unfall-versicherung unter www.dguv.de (Webcode: d40002). Hier können sich Er-ziehungskräfte zum Beispiel über Haltungs- und Bewegungsförderung, über Erste Hilfe oder über Versicherungsschutz in Kindertageseinrichtungen in-formieren.

4 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

Kennen Sie schon Upsi? Upsi ist von der Unfall -kasse Berlin und der Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH) und wurde für vier- bis siebenjährige Kinder entwickelt. Er ist kein kleiner Besserwisser, der die Kinder belehren und vor Risiken warnen will. Ganz im Gegenteil: Die Geschichten von Upsi sol-len die gesunde Entwicklung von Kindern fördern. Sie sollen Kinder anregen, im geschützten Rah-men der Kita Erfahrungen zu machen, die für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtig sind. So er-mutigt „Upsi und das Seepferdchen“ Kinder, Ver-trauen zum Wasser zu gewinnen und leichter schwimmen zu lernen. In „Upsi rettet den großen Wal“ erfahren Jungs und Mädchen alles über unsere Haut, die schützt, warnt und wunderbare Gefühle erzeugt. Mehr über Upsi gibt es unter www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb1750). Dort können Berliner Kitas Upsis Abenteuer kos-tenlos bestellen. Eltern oder Einrichtungen außer-halb Berlins können die Bücher über die DSH ge-gen eine Schutzgebühr von vier Euro für ein Einzel-buch beziehen. Bestellen können sie unter www.das-sichere-haus.de > Broschüren > Kinder

Upsis Abenteuer

Mit Gefahren umgehen

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 5, 12.06.2013, 10:04, BWILF

Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Verantwortlich für den Inhalt der Rubrik Recht: Tanja Sautter , Unfallkasse Post und Telekom, E-Mail: faktor-arbeitsschutz@ konradin.de

Kinder werfen Steine

Stadt kommt für Schaden auf

Kinder einer kommunalen Kindertages-stätte haben das Auto eines Geschäfts-mannes mit Steinen beworfen und be-schädigt. Für den Schaden muss die Stadt aufkommen, entschied der Bundes-gerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. De-zember 2012. Der Kläger hatte sein Fahr-zeug neben einer Kindertagesstätte abge-stellt und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita spielte unter anderem eine Gruppe von acht Kindern, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei von ihnen liefen zum Außenzaun, der zur unmittelbar angren-zenden Parkfläche durchlässig war und

bewarfen das Auto des Klägers mit Stei-nen. Insgesamt wurde 21 Dellen im Fahr-zeug festgestellt. Eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten, urteilten die Richter. Ob das Betreuungs-personal seine Aufsichtspflicht verletzt habe, entscheide vielmehr der Einzelfall. Eigenheiten der Kinder, örtliche Gegeben-heiten sowie Aufsichtssituationen spiel-ten dabei eine Rolle. Im speziellen Fall ha-be der Zustand des Freigeländes – lockere große Kieselsteine und durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche

– die Gefahr für fremdes Eigentum begüns-tigt. Wenn sich dann drei Kinder in Rich-tung Zaun entfernten, dürften diese dann nicht wie hier unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinen gewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen hatten hingegen bekundet, nichts von al-ledem mitbekommen zu haben. Das Ge-richt sah eine Verletzung der Aufsichts-pflicht als erwiesen an und verurteilte die Stadt zu Schadensersatz. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az.: III ZR 226/12)

Tod auf dem Spielpatz

Prüfer hat geschlampt

Im September 2010 war ein 14-jähriger Schüler auf einem Waldspielplatz von ei-nem zusammenbrechenden Klettergerüst erschlagen worden. Mit Urteil vom 5. Fe-bruar 2013 verurteilte das Amtsgericht Lindau den Ingenieur, der im Auftrag der Stadt 2006 die Spielgeräte sicherheits-technisch abgenommen hatte, zu 90 Ta-gessätzen à 60 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass der Angeklagte die Beson-derheit des Klettergerüstes hätte erken-nen müssen. Denn das Gerät war ein Ei-genbau, für den es im Unterschied zu Stan-dard-Spielgeräten ein spezielles Einzel-gutachten hätte geben müssen. Vor Ge-richt standen ebenfalls der Forstamtslei-ter, der das besagte Klettergerüst entwor-fen hatte, sowie ein Mitarbeiter der Stadt-gärtnerei, der für die Sicherheit des Spiel-platzes verantwortlich war. Der Forstamts-leiter wurde frei gesprochen. Seine Kon-struktion sei zwar völlig ungewöhnlich ge-wesen. Er habe jedoch davon ausgehen

können, dass eventuelle Mängel bei der nachfolgenden Erstprüfung durch den Sachverständigen angezeigt werden wür-den, urteilte das Gericht. Beim Mitarbeiter der Stadtgärtnerei wurde das Verfahren ge-gen eine Geldbuße von 500 Euro einge-stellt. Er sei mit der Aufgabe vollkommen überfordert gewesen und hätte die Prüf-vorgaben weder genau gekannt, noch um-setzen können. Die Vorgesetzten der Stadt Lindau, die ihn für diese Aufgaben einsetz-ten, waren nicht angeklagt. Alle drei Vertei-diger sagten in ihren Plädoyers, dass ihrer Meinung nach die Falschen auf der Ankla-gebank sitzen würden. Denn nach Mei-nung der Gutachter hätte der Unfall verhin-dert werden können, wenn die vorge -schriebenen Prüfungen über die Jahre von der Stadt als Betreiber vorschrifts-mäßig und sachkundig erfolgt wären. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Amtsgericht Lindau, Urteil vom 5.2.2013, Az CS 212 JS 3261/11)

5 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

Foto

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 6, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Krankheitserreger erfolgt in der Regel durch Tröpfcheninfektion oder durch en-gen Körperkontakt. Daher legt die Arb-MedVV fest: Für alle Beschäftigten in der vorschulischen Kinderbetreuung, die regel-mäßigen und direkten Kontakt zu Kindern haben, ist eine arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung bezüglich der Infek -tionsgefährdung durch diese Erreger Pflicht. Dies trifft auf die Erzieherinnen und Erzieher zu, während beispielsweise Reini gungs- oder Küchenpersonal nicht betroffen ist. Der Betreiber des Kinder -gartens hat die arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung zu veranlassen, bevor die Beschäftigten ihre Tätigkeiten auf -nehmen. Für Impfschutz sorgen Im Rahmen der Untersuchung kontrolliert der Arzt den Impfstatus für Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuch-husten anhand des Impfpasses. Im Zwei-felsfall kann er auch Blutuntersuchungen zur Feststellung der Immunitätslage durchführen. Falls die Immunität fehlt, der Impfstatus unklar ist oder Impflücken be-stehen, berät der Arzt und unterbreitet ein Impfangebot. Die Kosten für die Impfung hat der Arbeitgeber zu tragen. Wird das Impfangebot angenommen oder besteht

bereits Immunität, kann so lange auf weitere Nachuntersuchungen verzichtet werden, bis Auffrischimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkom-mission am Robert Koch-Institut (STIKO) notwendig sind. Wird das Impfangebot abgelehnt, führt das nicht automatisch da-zu, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, regelmäßige Nach-untersuchungen mit erneutem Impfange-bot zu veranlassen. Wird in der Gefährdungsbeurteilung fest-gestellt, dass eine Infektionsgefährdung durch weitere Erreger besteht und diese durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten diesbezüg-lich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeun-tersuchung anbieten. Die Beschäftigten können das Angebot aber auch ablehnen. Beispiele für weitere mögliche Infektions-gefährdungen in Kindertageseinrichtun-gen sind Hepatitis A und Hepatitis B.

Mit der Prävention von Infektionserkran-kungen muss sich sowohl der Arbeits-schutz, der alle Arbeitnehmer betrifft, als auch der Mutterschutz, der dem Schutz der werdenden und stillenden Mutter dient, beschäftigen. Zu beachten ist dabei vor allem, dass jede Erzieherin im gebär-fähigen Alter schwanger werden könnte und bestimmte Maßnahmen daher bereits im Vorfeld getroffen werden sollten. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizi-nischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die Ar-beitgeberin oder der Arbeitgeber eine an-gemessene arbeitsmedizinische Vorsorge aller Beschäftigten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung haben sie sich nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die erforderli-chen Kenntnisse verfügen. Fachkundige Personen sind insbesondere die Betriebs-ärztin oder der Betriebsarzt. Vorsorgeuntersuchungen sind Pflicht Bei den arbeitsmedizinischen Unter-suchungen gilt den klassischen Kinder-krankheiten wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten ein beson-deres Augenmerk. Die Übertragung dieser

Titelthema Impfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Infektionsgefährdung

Sinnvoller Impfschutz

An den für Kinder im Vorschulalter typischen Krankheiten können auch Erwachsene erkranken. Daher besteht eine erhöhte In fek ti -ons gefährdung für Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es? Und wer ist verantwortlich?

· Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)

· Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

· Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Vorschriften und Regelwerk

6 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 7, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Das Betreuungspersonal hat einen engen Kontakt zu den Jungen und Mädchen im Kindergarten. Das Risiko, sich mit Erregern zu infizieren, ist deshalb sehr hoch. Foto: lostinbids/istockphoto.com

Hepatitis vorbeugen Hepatitis A ist eine entzündliche Leber-erkrankung, ausgelöst durch Viren, die fäkal-oral – das heißt durch Schmierinfek-tion von Kot über die Hände in den Mund – übertragen wird. Die Erkrankung kann asymptomatisch oder auch schwer ver -laufen, heilt aber in der Regel folgenlos ab. Erzieherinnen sind potenziell gefährdet, wenn sie Windeln von Babys oder Klein -kindern wechseln müssen. Aber auch Rei-nigungs- und Küchenpersonal kann durch den indirekten Infektionsweg gefährdet sein. Die STIKO rät beiden Berufsgruppen zu einer Impfung gegen Hepatitis A. Hepatitis B ist ebenfalls eine entzündliche Lebererkrankung, die jedoch einen ande-ren Infektionsweg hat. Für Kindertages-stätten spielt nur die Virenübertragung durch direkten Blutkontakt eine wesent -liche Rolle. Solche Kontakte können bei-spielsweise bei der Notversorgung ver -letzter Kinder entstehen. Auch die Ver-laufsformen unterscheiden sich. Bei Er-wachsenen entwickelt sich bei bis zu zehn

treffen. Konkret kann das bedeuten, dass eine gefährdete Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden oder aber ein – unter Umstän-den nur befristetes – Beschäftigungsver-bot ausgesprochen werden muss.

Gefahren in der Schwangerschaft Welche Auswirkungen eine mütterliche Infektion auf das ungeborene Kind hat, hängt insbesondere von der Art des Erre-gers und von der Schwangerschaftswoche zum Infektionszeitpunkt ab. Sie kann zum Beispiel zu kindlichen Missbildungen und anderen irreparablen Schäden oder zu Fehl- und Frühgeburten führen. Eine be-sondere Gefahr für angeborene Missbil-dungen besteht in der Embryonalperiode, das heißt von der vierten bis zum Ende der achten Schwangerschaftswoche, in der die kindlichen Organe angelegt werden. Dies ist ein Zeitfenster, in dem die Schwan-gere oft selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß und somit die Schwangerschaft auch nicht ihrem Arbeit-geber melden konnte. Umso wichtiger ist

Prozent, bei kleinen Kindern bei bis zu 90 Prozent der Fälle eine chronische Ver-laufsform. Falls in einer Kindertagesein-richtung bekanntermaßen ein mit Hepati-tis B infiziertes Kind betreut wird, sind Schutzmaßnahmen zu veranlassen und gegebenenfalls eine Impfung der betreu-enden Mitarbeiter anzubieten. Schutz für werdende Mütter Die Regelungen zum Mutterschutz betref-fen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Danach hat das Unternehmen insbesondere:

· nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen,

· die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hin-sichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung – unter anderem durch Krankheitserreger – zu beurteilen sowie

· die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu

Titelthema Impfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 8, 12.06.2013, 10:05, BWILF

es, bereits im Vorfeld einer Schwanger-schaft Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise für einen ausreichenden Impfschutz zu sorgen – zumal während der Schwangerschaft Impfungen mit einem Lebendimpfstoff wegen erhöhter Risiken nicht verabreicht werden sollen. Dazu zählen Impfstoffe gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Für viele der Infek tionserkrankungen mit Risiken für das ungeborene Kind steht eine Schutz-impfung zur Verfügung und der Impfstatus wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfasst. Für die anderen nicht durch eine Impfung zu verhindernde Er-krankungen (Ringelröteln, Zytomegalie) sollte bereits vor Eintritt einer Schwanger-schaft der Antikörperschutz überprüft werden. Dies ist der beste Schutz für die Mutter und das ungeborene Kind sowie unter Kosten- und Organisationsaspek-ten die günstigste Lösung für den Arbeit-geber. Impfen: Für und Wider In Deutschland gibt es keine Impfpflicht. Und in kaum einem anderen Land wird das Thema Impfen so kontrovers diskutiert wie in Deutschland. Natürlich müssen Nutzen

und Risiko einer Impfung gegeneinander abgewogen werden. Impfgegner führen oft die Risiken wie bleibende Impfschäden als Argumente ins Feld. Fakt ist jedoch: Keine anderen Arzneimittel sind so millionen-fach erprobt wie die gängigen Impfstoffe.

Moderne Impfstoffe sind gut verträglich und schwerwiegende, unerwünschte Ne-benwirkungen nach Impfungen sind aus-gesprochen selten. Abzugrenzen hiervon sind typische Beschwerden nach einer Impfung wie Rötung, Schwellung und Schmerzen an der Impfstelle. Auch All-gemeinreaktionen wie Fieber oder Kopf- und Gliederschmerzen können auftreten. Diese Reaktionen sind Ausdruck der er-wünschten Auseinandersetzung des Im-munsystems mit dem Impfstoff und klin-gen in der Regel nach wenigen Tagen fol-genlos ab. Dagegen liegt der Nutzen einer Impfung klar auf der Hand: ein langjähriger bis lebenslanger Schutz vor einer unter Umständen schwerwiegenden und folgen-reichen Erkrankung. Und der Schutz des ungeborenen Lebens im Falle einer Schwangerschaft.

Bei Erreichen hoher Durchimpfungsraten in der Allgemeinbevölkerung ist es sogar möglich, bestimmte Infektionserkrankun-gen regional und schließlich weltweit aus-zurotten. Beispielsweise ist dies für die Kinderlähmung in Europa gelungen: In Deutschland sank die Erkrankungsrate durch Impfkampagnen in den frühen 1960er Jahren in kurzer Zeit um 99 Prozent. Für Masern ist die weltweite Ausrottung weiterhin ein erklärtes und erreichbares Ziel der Gesundheitspolitik.

Marianne Kühn Unfallkasse Hessen

E-Mail: [email protected]

Erreger Impfungen möglich?

Röteln ja

ja

Masern ja

Windpocken ja

Keuchhusten ja

Ringelröteln nein

Zytomegalie nein

Hepatitis B ja

Mumps

Beschäftigungsverbot bei Schwangeren ohne ausreichende Immunität (nach Angaben des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg)

Bis zur 20. SSW

Während der gesamten Schwangerschaft

Während der gesamten Schwangerschaft

Während der gesamten Schwangerschaft

Befristetes Beschäftigungsverbot bei Ausbruch der Infektion in der Einrichtung bis drei Wochen nach Auftreten des letzten Erkrankungsfalls

Bis zur 20. SSW

Umgang mit Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: während der gesamten Schwangerschaft. Umgang mit Kindern ab drei Jahren: Weiterbeschäftigung unter Beachtung hygienischer Maßnahmen

Vermeiden eines Blutkontakts (zum Beispiel bei Versorgung von Verletzungen) durch Tragen von Handschuhen

Die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft mit bewiesenen Risiken für das ungeborene Kind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Masern, Mumps und Röteln kursieren nicht selten in Kitas. Impfungen können jedoch vor diesen Kinderkrankheiten schützen.

Foto: Marianne Kühn

Titelthema Impfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 9, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Standpunkt Spielplatzdesign . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Also können Kinder unterschiedlichen Alters denselben Spielplatz nutzen. Beltzig: Selbstverständlich, es gibt Spiel-geräte, bei denen die Schwächen kleiner Kinder zu Stärken werden. Ich habe ein Karussell entworfen, das keine Sicher-heitsgurte besitzt. Vielmehr sind die Sitz-mulden so gestaltet, dass Fünfjährige bei hoher Geschwindigkeit sicher sitzen, Zehnjährige hingegen aufpassen müssen, dass sie nicht rausfallen. Sind alle Ihre Spielgeräte derart durch-dacht? Beltzig: Das Karussell war so nicht geplant. Und der Effekt, dass das jüngere Kind si-cherer fährt, weil es kleiner ist, war ein Zufall. Mittlerweile versuche ich natürlich, solche Überlegungen bewusst einzupla-nen. Das gelingt mir durch Beobachtun-gen.

Das heißt, Sie sind ein häufiger Gast auf Spielplätzen? Beltzig: Ja, genau. Ich beobachte die Kin-der während des Spielens, lerne aber auch aus den Erfahrungen anderer. Für eine Kita habe ich einen Klettersteinhügel mit wilden Felsen gestaltet, der auf der anderen Seite in eine Wiese übergeht. Nach einer Eingewöhnungsphase berich-teten die Erzieherinnen von den Kletter-erfolgen der Kleinen, aber auch von der sozialen Entwicklung eines Mädchens mit Migrationshintergrund, die mich erstaunte. Die Fünfjährige sprach schlecht Deutsch, war im Kindergarten nicht so gut angese-hen und spielte häufig mit jüngeren Kin-dern. Anfangs traute sie sich nicht, den Steinhügel hochzuklettern. Erst nach 14 Tagen tat sie es den anderen gleich und war bald schneller als die Jüngeren. Plötz-lich hatte das Mädchen auch keine Sprachschwierigkeiten mehr und wurde

Welchen Beitrag kann Design zur Sicher-heit auf Spielplätzen leisten? Beltzig: Wir müssen erreichen, dass sich Kinder auf Spielplätzen selbstsichernd verhalten. Wir müssen ihnen mehr Eigen-verantwortung zubilligen und ihnen die Möglichkeit bieten, ihre Grenzen auszulo-ten. Dabei müssen die Gefahren allerdings so eindeutig sein, dass sie von den Jungs und Mädchen erkannt werden. Wichtig ist auch, den Kindern Alternativen zu offerie-ren, damit sie im Spiel nicht ihr Gesicht verlieren. Habe ich zum Beispiel ein hohes Klettergerüst erklommen, muss es mehre-re Wege geben, wie ich da wieder runter-komme. Ist mir die Rutsche zu steil, nehme ich eben die Hängebrücke. Habe ich die Wahl, muss ich mich von niemandem drängen lassen, etwas zu tun, was ich nicht kann oder nicht will. Denn oftmals sind es die psychologischen Momente, die zu Unfällen führen. Bergen nicht auch Spielgeräte Gefahren in sich? Beltzig: Je nach Konstruktion durchaus. Der größte Blödsinn sind etwa Kletterge-rüste, bei denen alle Sprossen den glei-chen Abstand zueinander haben. Kinder müssen merken, dass das Klettern mit zu-nehmender Höhe mühsamer wird. Die Ge-fahr darf nicht schlagartig einsetzen. Schaukeln beispielsweise ist ungefähr-lich, solange sich das Kind selbst in Bewe-gung setzt. Wird es hingegen von der Oma angestoßen, besteht eher das Risiko, dass es hinunterfällt oder erbricht. Spielgeräte sollten immer so gestaltet sein, dass sie von großen Kindern riskanter bespielt werden können als von kleinen.

Kinder verhalten sich sicher, man muss sie nur lassen. Davon ist Günter Beltzig überzeugt. Die von ihm entworfenen Spielgeräte und Spielplätze begeistern Jungs und Mädchen weltweit. DGUV faktor arbeitsschutz sprach mit dem Designer auch darüber, welche Bedeutung die Kinderpsychologie für die Gestaltung sicherer Spielplätze hat.

Interview mit dem Designer Günter Beltzig

Mut zum kontrollierten Risiko

Spielplatzdesigner Günter Beltzig setzt bei Kindern auf selbstsicherndes Verhalten.

9 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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zu einer angesehenen Person in der Gruppe. Dadurch, dass es die Gefahr überwunden hatte, gewann es an Selbst-bewusstsein und wurde souverän. Sind solche Entwicklungen nur auf be-sonders gestalteten Spielplätzen mög-lich? Beltzig: Nein, das würde ich nicht sagen. Heutzutage sind Spielplätze immer noch sehr stark von Turnvater Jahn geprägt und mit den klassischen Körperertüchtigungs-geräten wie Schaukel, Rutsche und Kletter-gerüst ausgestattet. Diese Sachen sind wichtig, sollten aber ergänzt werden – zum Beispiel durch kleine Hütten. Kinder sind oft auf der Flucht, vor Freunden, Eltern oder Lehrern. Dafür müssen Spielplätze Verste-cke bereithalten. Ein Häuschen, das zum verträumten Spielen animiert, sollte übri-gens nicht in orange oder rot gestaltet wer-den. Das sind aufputschende Farben, die sich eher für Karussells eignen. Grelle Far-ben sind für Schaukelsitze sinnvoll. Denn dann erkennen Kinder sofort, dass sich et-was bewegt. Spielplatzbetreiber entschei-den sich jedoch häufig für dunkle Sitze, weil sie günstiger und langlebiger sind. Müssen sich Spielplätze bestimmten Um-gebungen anpassen? Beltzig: Das sollten sie auf jeden Fall. Großstadtspielplätze müssen auf kleins-tem Raum viele Bewegungsmöglichkeiten bieten. Deshalb wäre es Quatsch, dort eine große Schaukel mit einem weiten Sicher-heitsbereich zu installieren. Vielmehr sind doppel- oder dreistöckige Kletterzonen mit Rampen und Türmen zweckmäßig, die viele Kinder gleichzeitig bespielen kön-nen. Darüber hinaus hat jeder Ort seine eigene Atmosphäre, die ich am besten vor Ort erspüre. Entnehme ich etwa dem Lage-plan, dass die Ostseite des Geländes

windstill ist und sich deshalb für eine Sitzecke eignet, kann das in der Praxis ganz anders aussehen. Möglicherweise steht dann just an dieser Stelle ein Hochhaus, das Wirbelwinde be-günstigt. Dann fühlen sich die Leute un-wohl und nutzen die Bänke und Tische nicht. Wie ist die Zusammenarbeit mit den Prü-fern, die die Spielplätze abnehmen? Beltzig: Entscheidend für eine gute Zu-sammenarbeit ist die Kommunikation im Vorfeld. Wenn ich neue Geräte ent-wickele oder komplizierte Spiel-plätze gestalte, gebe ich den Entwurf frühzeitig dem

Prüfer und bitte ihn um seine Einschät-zung. Je eher ich weiß, was dem Prüfer ge-fällt, desto günstiger wird die Prüfung, weil ich im Nachhinein keine Änderungen vor-nehmen muss. Kompetente und sachkun-dige Prüfer schauen nicht nur, ob die ge-setzlichen Vorschriften erfüllt sind. Sie ha-

· Spielstruktur im Odysseum, Köln 2009

· MonaMar, Monheim 2008

· Caritas Kindergarten, Pforzheim 2008

· Playmobil Wasserkanalspiel 2007

· Playmobil Wild West 2006

· Blindeninstitutsstiftung, Würzburg 2005

· Spiel-Mal, Kiesspiel, Dortmund 2003

· Wasserspiel im Kinderreich, Deutsches Museum, München 2002

Beltzigs Projekte – eine Auswahl

Ein Spielgerät für jedes Alter: Jüngere

Kinder sitzen sicherer als ältere.

Standpunkt Spielplatzdesign . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 11, 12.06.2013, 10:22, BWILF

ben auch die soziolo gischen und psycho-logischen Unfall ur sachen im Blick. Kommt es dennoch zu einem Unfall, weiß ich, dass von meiner Seite alles getan wurde, um diesen zu verhindern. Gibt es hin und wieder auch Probleme mit den Prüfern?

Beltzig: Die DIN-Normen und Vorgaben der Unfallversicherungsträger

sind klar und deutlich und müssen eingehalten

werden. Daran gibt es nichts

zu rütteln

sche zu pflanzen. Diese natürliche Barriere sorgt ebenfalls dafür, dass die Kinder die Gefahr wahrnehmen und nicht den Hang hinunterstürzen. Welcher Ihrer Spielplätze ist der Schönste? Beltzig: Den gibt es nicht. Heute würde ich jeden Spielplatz anders gestalten, weil ich immer wieder Gedankenfehler entdecke. Aber aus Fehlern lernt man ja bekanntlich. Vielen Dank für das Gespräch. �

und das ist auch gut so. Allerdings halten sich meiner Meinung nach einige Prüfer zu sehr an den Wortlaut der Vorschriften. Im Gespräch lassen sich jedoch oftmals in-dividuelle Lösungen vereinbaren, die die Sicherheit der Spielplätze nicht beein-trächtigen. Vor einiger Zeit habe ich einen schönen Naturspielplatz mit Steinen zum Hochklettern entworfen. Bei der Abnahme verlangte der Prüfer einen zusätzlichen Zaun. Eine Katastrophe, wie ich fand, auch in Sachen Sicherheit. Denn Zäune laden immer zum Klettern ein. Also schlug ich dem Prüfer vor, anstatt des Zaunes Bü-

Herausforderung und Abwechslung: Es gibt

unzählige Möglichkeiten, den Steinhügel hochzusteigen.

Standpunkt Spielplatzdesign . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ein guter Spielplatz sollte: 1. Atmosphäre bieten, Wohlgefühl vermitteln, zum Verweilen einladen 2. Entdeckungsmöglichkeiten haben, sich erst dem Suchenden voll

erschließen 3. beherrschbares Risiko, erkennbares Risiko und manipulierbares Risiko

zulassen 4. für unterschiedliche Stimmungen, Interessen und Bedürfnisse

verschiedene Spielmöglichkeiten bieten 5. nach rechtlichen Vorgaben gebaut werden 6. Wind-, Sicht- und Schallschutz bieten 7. „spezielle“ Verbote überflüssig machen Ein schlechter Spielplatz ist: 1. ein Dressurparcours 2. eine Landschaftsdekoration 3. eine Restflächennutzung 4. ein zentralistisches Monogebilde für nur eine Benutzergruppe 5. eintönig, lieblos, wenig stabil und bietet zu wenig Platz und zu wenig

Auswahl 6. zu sicher, zu gehegeartig und zu reglementiert

Goldene Regeln für einen Spielplatz

Mehrstöckige Kletter gerüste,

Hänge brücken und zahl reiche Ver steck -mög lichkeiten sind Markenzeichen des

Designers. Fotos: Beltzig

11 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Sicherheit auf Spielplätzen

Adleraugen gefragt

sen. Doppelschaukeln beispielsweise sind bei vielen Kindern beliebt und gelten als sicheres Spielgerät. Auf Schulhöfen sind sie jedoch fehl am Platz. Wenn 200 Kinder schaukeln wollen, aber nur zwei Kinder schaukeln können, führt das un-weigerlich zu Konflikten. Ein weiteres Augenmerk gilt den Außenbereichen der Kinderkrippen. Hier sind die Spielräume auf die Bedürfnisse der Kleinkinder aus-zurichten. GS-Zeichen sollte sein Beim Kauf von Spielgeräten sollten Betrei-ber auf das Siegel „geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) achten. Dies bescheinigt, dass die Vorgaben des Produktsicher-heitsgesetzes (PSG) bei der Herstellung eingehalten wurden. Allerdings gibt es auch Fälschungen. Daher muss neben dem GS-Symbol immer die Prüfstelle ange-

geben werden. Dort kann die Richtigkeit von Zertifikaten oder Prüfzeichen nach-gefragt werden. Mit der CE-Kennzeichnung sagt der Hersteller zwar, dass sein Produkt mit den europäischen Normen überein-stimmt. Sie ist aber eine reine Hersteller-selbsterklärung, der keine Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle zugrunde liegt. Spielgeräte sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. Auch dafür haben die Betreiber zu sorgen. Neben den notwendigen Res-sourcen wie Sachmitteln, Personal oder Fi-nanzen müssen sie geeignete Strukturen wie ein funktionierendes Spielplatzmana-gement zur Verfügung stellen. Die Prüfung von Spielplätzen wird zwar in keinem Ge-setz explizit gefordert, allerdings ergeben sich aus der zurückliegenden und auch neuesten Rechtsprechung deutliche Sach-

Hauptursache von schweren Unfällen mit zum Teil tödlichem Ausgang ist das Um -fallen von Geräten. Häufig handelt es sich dabei um einbeinige Spielgeräte aus Holz oder Metall, die durch Korrosion oder Pilz-befall instabil geworden sind. Umstürzen-de Fußball- oder Bolzplatztore belegen bei den Unfallursachen ebenfalls erste Plätze. Traurige Bekanntheit erlangten in jüngster Zeit zudem zwei Vorfälle, bei denen Kinder mit ihren Fahrradhelmen an Öffnungen hängen geblieben sind und sich erdrosselt haben. Für die richtige Auswahl von Rutsche, Schaukel oder Kletterturm tragen die Spielplatz-Betreiber die Verantwortung. Sie sollten sich von Fachfirmen, Architek-ten und Planern beraten lassen, damit die Spielgeräte sicher sind und zum Umfeld und den anvisierten Altersgruppen pas-

Mit Schlagzeilen wie „Acht von zehn Spielplätzen weisen erheb -liche Mängel auf“ sorgt die Presse immer wieder für Aufsehen. Auch wenn diese Darstellung nicht der Realität entspricht, denn oftmals handelt es sich um einfach zu beseitigende Verschleiß-erscheinungen, ist Vorsicht geboten. Beschädigungen an Spiel-geräten führen nicht selten zu schweren Unfällen.

Hintergrund Spielplatzsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Da bereits vor Inkrafttreten der DIN EN 1176 Spielgerätenormen in An-wendung waren, besteht für Geräte mit Baujahr vor 1999 Bestands-schutz, wenn sie mindestens den Normen der Reihe DIN 7926 entspre-chen. Einzige Ausnahme sind mögliche Fangstellen für Kleidungsteile im Einsitzbereich von Rutschen. Diese müssen auch an Altgeräten beseitigt werden, da sich dort in der Vergangenheit einige schwere Unfälle ereig-net haben. Bei einfachen Reparaturmaßnahmen dürfen Altgeräte so in Stand gesetzt werden, wie sie ursprünglich gebaut wurden. Beim Aus-tausch ganzer Baugruppen oder umfassenden Sanierungen müssen die ersetzten Teile, sofern das technisch möglich ist, der neuen Norm EN 1176 entsprechen. Da Unfälle auf Spielplätzen immer ein großes Echo in der Öffentlichkeit mit sich bringen, sollten verantwortungsbewusste Spielplatzbetreiber unabhängig vom Bestandsschutz prüfen, ob alte durch neue Geräte ersetzt werden können.

Bestandsschutz

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 13, 12.06.2013, 10:05, BWILF

zwänge. Dabei orientieren sich die Gerich-te fast immer an den Vorgaben der DIN EN 1176, Teil 7. Die Norm zeigt auf, welche In-spektionen und Wartungsarbeiten in wel-chem Umfang zu erledigen sind. Mehrstufige Kontrollen Vor Inbetriebnahme eines Spielplatzes sollte eine Erstinspektion erfolgen, die sich auf mögliche Montagefehler, Ver-säumnisse beim Fallschutz oder bei den Sicherheitsbereichen konzentriert. Ist der Spielplatz in Betrieb, hat sich ein dreistufi-ges Kontrollmodell bewährt. Einmal pro Woche kontrollieren der Betreiber oder von ihm benannte Sachkundige das Ge-lände auf Beschädigungen oder besonde-re Vorkommnisse. Besonders häufig sind Gefahren als Folge von Vandalismus und Überlastung oder durch Glasscherben. Ist der Spielplatz stark besucht, sollten die

nur durch plausible und nachvollziehbare Dokumentationen die Möglichkeit, ihr ver-antwortungsbewusstes Handeln zu bele-gen. Fehlen solche Beweismittel, bleiben erfahrungsgemäß Zweifel bestehen, die sich auch durch Zeugenaussagen kaum ausräumen lassen. Viele Kommunen bringen auf Spielplätzen Schilder mit der Telefonnummer der Spiel-platzkontrolleure an. So können diese zeitnah über Gerätemängel informiert werden und rechtzeitig Sicherungsmaß-nahmen ergreifen. Prüfer müssen für die jeweils gestellte Aufgabe die notwendige Sachkunde mitbringen. Wöchentliche Sichtkontrollen verlangen bei den Prüfern keine ausgesprochenen Fachkenntnisse, da nur offensichtliche Fehler erkannt wer-den müssen. Anders verhält es sich bei den operativen Inspektionen, die mindes-tens einmal im Quartal stattfinden, sowie den Jahreshauptkontrollen. Je nach Gerä-tebauart müssen Kontrolleure über beson-dere Kenntnisse bei der Beurteilung von Materialien verfügen. Ferner müssen sie sich über sicherheitsrelevante Maße wie Fangstellen oder Sicherheitsbereiche auf dem Laufenden halten. Regelmäßige Schulungen sind daher unerlässlich und tragen ebenso wie hochwertige Geräte zur Sicherheit von Spielplätzen bei.

Dipl.-Ing.(FH) Franz Danner TÜV SÜD Product Service GmbH

E-Mail: [email protected]

· BGB § 823 (1) „Verkehrssicherungspflicht“

· ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

· Landesbauordnung (LBO) Bauordnung der Bundesländer (beispiels-weise BauO Bln für Berlin)

· DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“

· DIN EN 1176 Teil 1 „ Allgemeine Anforderungen“

· DIN EN 1176 Teil 2 „ Schaukeln“

· DIN EN 1176 Teil 3 „Rutschen“

· DIN EN 1176 Teil 4 „Seilbahnen“

· DIN EN 1176 Teil 5 „ Karussells“

· DIN EN 1176 Teil 6 „Wippgeräte“

· DIN EN 1176 Teil 7 „ Wartung und Betrieb“

· DIN EN 1176 Teil 10 „Vollständig umschlossene Spieleinrichtungen“

· DIN EN 1176 Teil 11 „Raumnetze“

· DIN EN 1177 „Böden im Spielplatzbereich“

· DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“

· DIN EN 14974 „Skateanlagen“

· DIN EN 15312 „ Multisportanlagen“

· DIN 79000 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich“

Vorschriften und Regelwerk

Einmal im Jahr sollten Spielplätze intensiv auf Mängel untersucht werden. Diese Über-

prüfungen können von den Unfall-kassen oder privaten Prüfdienst-leistern übernommen werden.

Foto: TÜV SÜD

Verantwortlichen eine tägliche Sichtprü-fung in Erwägung ziehen. Alle ein bis drei Monate empfiehlt sich ein gründlicher Kontrollgang mit Fokus auf den Geräteverschleiß. Dabei sind die Vor-gaben der Gerätehersteller hinsichtlich besonderer Wartungsarbeiten zu berück-sichtigen. Einmal im Jahr sollte eine inten-sive Überprüfung der Betriebssicherheit stattfinden. Hier stehen Stabilität und Standfestigkeit von Kletterwand, Seilbahn und Co. im Mittelpunkt. Zusätzlich sollten Sachkundige durchgeführte Reparatur-maßnahmen sowie Geräteänderungen und Umbauten in Augenschein nehmen und bewerten. Decken die Prüfer Mängel auf, ermitteln sie zunächst mithilfe einer Risikobewer-tung die Dringlichkeit der Reparaturmaß-nahmen. Um die Gefahr einschätzen zu können, ziehen sie sowohl die mögliche Unfallschwere als auch die Wahrschein-lichkeit eines Unfalls in Betracht. Abhän-gig von dem so ermittelten Risiko legen die Experten fest, wie dringlich die Schäden zu beheben sind. Unter Umständen raten sie auch zum sofortigen Abbau der Spiel ge -räte oder sperren die Gefahrenstelle bis zur Reparatur ab. Für den Rechtsstreit wappnen Durchgeführte Wartungsarbeiten müssen aufgezeichnet werden. Im Falle eines Rechtsstreites haben Spielplatzbetreiber

Hintergrund Spielplatzsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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In der kommunalen Kindertagesstätte „Spatzennest“ im thüringischen Gotha be-treuen 30 Erziehungskräfte 200 Jungen und Mädchen, davon sind 50 unter drei Jahre. Separate Krippengruppen gibt es für Kinder von acht Wochen bis zum vollende-ten zweiten Lebensjahr. Mit dem zweiten Geburtstag wechseln sie dann zu den älte-ren Kindern. Um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Krippenkinder eingehen zu können, nutzt das Betreuungspersonal Baupodeste, schiefe Ebenen und Wellen. Damit lassen sich die Spielbereiche der krabbelnden und laufenden Kleinkinder voneinander trennen. Gleichzeitig animie-ren diese Gegenstände die Kleinen zu mehr Bewegung. Schränke und Regale fungieren ebenfalls als Raumteiler. „Hier achten wir darauf, dass die Regale kindgerecht eingeräumt werden“, sagt Barbara Schmidt, Leiterin des Spatzennests, und beobachtet einen kleinen Jungen, der sämtliche Bauklötze aus einem unteren Regalfach ausräumt. „In diesem kleinen Alter spielen die Kinder eher neben- als miteinander“, fährt sie fort und zeigt auf einen weiteren Jungen, der ganz allein an einem Tisch sitzt und mit dicken Stiften malt. Die Sitzfläche des ro-

· GUV-V S2 „Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen“

· GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“

· DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“

Vorschriften und Regelwerk

Praxis Sicherheitsgerechte Gestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Betreuung von unter Dreijährigen

Sicher die Welt entdecken

Krippenkinder sind noch nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen und ihnen auszuweichen. Deshalb werden bei ihrer Betreuung ho-he Sicherheitsmaßstäbe angelegt, die aber den Bewegungsdrang der Kinder nicht einschränken dürfen. Wichtig ist die Raumgestal-tung, die einen entscheidenden Einfluss auf die frühkindliche Entwicklung ausübt. Ein positives Beispiel für die Betreuung der unter Dreijährigen gibt die Kindertagesstätte „Spatzennest“.

Die Lärmampel von ORG-DELTA zeigt anschaulich die

Lärmbelastung in Kitas an. Foto: Unfallkasse Thüringen

busten Holzstuhls ist zirka 20 Zentimeter hoch, die Armlehnen sind verkürzt. So sit-zen die Kinder möglichst nah am Tisch. „Das ist sicherer und auch praktischer – vor allem beim Essen. Dann gelangt mehr in den Mund als auf den Schoß“, weiß Schmidt aus Erfahrung. Sichere Einrichtungsgegenstände und ei-ne sichere Ausstattung erleichtern den Ar-beitsalltag der Erziehungskräfte. Haben sie die Gewissheit, dass sich die Kinder gefahrlos im Raum bewegen, können sie nicht nur entspannter arbeiten, sondern auch gezielter pädagogische Konzepte verwirklichen. Um Verletzungen zu vermei-den, sind die Ecken und Kanten der Möbel-stücke beispielsweise abgerundet, die Heizkörper verkleidet und die Steckdosen mit Kindersicherungen ausgestattet. Unfallschwerpunkt Wickeltisch Die Wickelplätze sind ein klassischer Un-fallschwerpunkt. Deshalb fordert die zu-ständige Unfallkasse Thüringen besonde-re Schutzvorrichtungen. Danach müssen die Wickeltische abrutsch- und kippsicher sein. An den Seitenwänden und der Rück-wand sollten sie eine mindestens 200 Mil-limeter hohe Aufkantung besitzen.

„Waschlappen, Handtücher und Wechsel-wäsche müssen in unmittelbarer Nähe des Wickeltischs sein“, sagt Thomas Krum-bach, Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Thüringen. Krumbach informiert in regel-mäßigen Abständen die technischen so-wie pädagogischen Fachkräfte der kom-munalen Kindertagesstätten. Er legt ein besonderes Augenmerk auf Türen, die sei-ner Meinung nach eine weitere Gefahren-quelle in Kitas bilden. „Türen müssen an

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 15, 12.06.2013, 10:05, BWILF

der hinteren Schließkante mit einem Klemmschutz versehen werden, wenn der Öffnungsspalt grö-ßer als vier Millimeter werden kann“, be-tont der Präventionsmitarbeiter. Dreh-, Schiebe- und Pendeltüren seien in Kitas unzulässig. Mängel werden schriftlich festgehalten und müssen zeitnah besei-tigt werden. „Was in der Regel auch ge-schieht“, berichtet die Aufsichtsperson.

Die Unfallkasse tritt jedoch nicht nur als Prüfer und Mahner in Erscheinung. „Über die Unfallkasse können sich die Erziehe-rinnen und Erzieher als Ersthelfer ausbil-den lassen“, erklärt die Leiterin Barbara Schmidt, „wer über eine solche Ausbil-dung verfügt, fühlt sich einfach sicherer und weiß, was in Notfällen wie Verbren-nungen, Stürzen oder auch Insektensti-chen zu tun ist.“ Eine weitere, sehr hilf -reiche Unterstützung sei die Lärmampel, die die Unfallkasse dem „Spatzennest“ als Leihgabe zur Verfügung gestellt habe, sagt die Erzieherin. Ein eingebautes Lärm -pegelmessgerät im Fuß der Ampel misst die Lautstärke und zeigt die Lärmbelas-tung an. „Rot heißt stopp, wir sind zu laut – was bei uns natürlich häufiger vorkommt“, berichtet sie. „Aber seitdem wir die Ampel haben, ist der Lärmpegel in den Gruppen eindeutig gesunken. Den Kindern macht es eben Spaß, Lärmpolizei zu spielen.“ Mit Geräusch schluckenden Teppichen ver-suche man ebenfalls, auf die Nachhallzei-ten einzuwirken, so Schmidt. Wichtig sei

kinder aus ihrer vertrauten Umgebung he-raus die Außenwelt erkunden“, erklärt die Leiterin. Auf der Terrasse existiert aller-dings kein abgegrenzter Krippenbereich. „Wir möchten, dass die jüngeren mit den älteren Kindern in Kontakt kommen“, sagt Schmidt. Im Krabbelbereich gibt es Fall-schutzmatten und ein Sonnensegel. Unter der Nestschaukel, die stets von einer Erzie-hungskraft beaufsichtigt wird, liegt eben-falls eine große Matte zum Schutz vor Ver-letzungen. Grundsätzlich sind Spielplatz-geräte nach der DIN EN 1176 erst für Kinder ab drei Jahren geeignet und müssen im Krippenbereich speziell abgesichert wer-den. Vor der ersten Nutzung werden die Spielgeräte von einem Prüfer einer unab-hängigen Prüfstelle abgenommen. Der Nachweis dazu wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. „Das gilt auch für unsere Wasser-Matsch-Strecke, die wir gemein-sam mit den Eltern gebaut haben. Sie wird mit aufgefangenem Regenwasser betrie-ben und ist bei den Kindern sehr beliebt“, sagt Schmidt. Das Engagement der Eltern hat in der Gothaer Kita seit jeher Tradition. „Eltern, die im Forst tätig sind, bringen uns Holz mit, andere streichen am Wochenende die Flure an. Die großen Lkw-Reifen, die uns ebenfalls ein Vater zum Spielen überlas-sen hatte, haben wir allerdings aus dem Verkehr gezogen“, berichtet die Erziehe-rin. Die Gefahr für die Kinder sei zu groß gewesen.

Nadine Röser E-Mail: [email protected]

auch ein separater, vom Gruppenraum getrennter

Schlafraum für die regelmäßigen Ruhe- und Schlafzeiten der Kleinkinder. Sichere Spielsachen und -geräte Neben den Räumlichkeiten und den Ein-richtungsgegenständen müssen auch die Spielsachen und -geräte im Krippen-bereich besonderen Anforderungen genü-gen. Das gilt sowohl für den Innen- (siehe Kasten „Sicheres Spielzeug“) als auch für den Außenbereich. Im „Spatzennest“ schließt der Außenbereich direkt an den Gruppenraum an. „So können die Krippen-

· Spielzeug ist altersgerecht auszuwählen und darf keine Verletzungs-gefahren bergen.

· Nur Spielzeug mit CE-Zeichen und nach Möglichkeit GS-Zeichen be-schaffen.

· Kindern ist nur das für ihre Altersgrupe geeignete Spielzeug zu überlas-sen (Bezeichnung: Geeignet für unter 3 Jahre).

· Spielzeug soll lutschfest und gesundheitlich unbedenklich, abwasch-bar, einfach, bunt, nicht zu klein (Gefahr des Verschluckens!), splitter-frei, bruchsicher und ohne spitze oder scharfe Teile sein.

· Malfarben und Stifte müssen chemisch unbedenklich sein.

· Stoff- und Plüschtiere sowie Rollenspielzeug (Perücken und Ähnliches) müssen aus flammwidrigem Material hergestellt sein.

· Tiere aus Plüsch dürfen keine Glasperlenaugen oder Knöpfe haben.

· Beschädigtes Spielzeug ist sofort dem Zugriff der Kinder zu entziehen. Quelle: Ergänzungen zur GUV-SR S2 „Regel Kindertageseinrichtungen“. Empfehlungen für den Krippenbereich, herausgegeben von der Unfallkasse Thüringen.

Sicheres Spielzeug

Praxis Sicherheitsgerechte Gestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

In der Kita „Spatzen-nest“ fördern Wellen

den Bewegungsdrang der Krippenkinder.

Foto: Nadine Röser

15 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 16, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Medikamentengabe in der Kita

(K)ein Thema?

Kinder in Betreuungseinrichtungen auf-genommen, übertragen die Eltern – meist stillschweigend – Teile der Personensorge auf den Träger der Einrichtung. In welchem Umfang das geschieht, regeln individuelle Vereinbarungen. Der Betreuungsträger gibt die ihm über -tragenden Rechte und Pflichten an seine Beschäftigten weiter. Demzufolge sorgen Erzieherinnen und Erzieher auch für die Gesundheit der Kinder. Diese Aufgabe soll-te allerdings nur gewissenhaften und zu-verlässigen Personen übertragen werden. Aus arzneirechtlicher Perspektive beste-hen keine Bedenken, dass Kita-Beschäf-tigte ärztlich verschriebene Medikamente verabreichen. Denn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen üben keine medizinische Handlung im engeren Sinn aus, zu denen nur Ärzte berechtigt sind. Unfallversicherungsschutz besteht Laut schriftlicher Stellungnahme der Un-fallkassen Thüringen handelt es sich bei der Übertragung der Medikamentengabe um eine privatrechtliche Vereinbarung zwi-schen der Kindertagesstätte und den Sor-geberechtigten. Wird sie in den Betreu-

Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, chronisch kranken Kindern während der Betreuungszeit Me-dikamente zu verabreichen. Es liegt in ih-rem Ermessen, ob sie dem Wunsch nach Medikamentengabe entsprechen. Neh-men sie allerdings das Interesse von Eltern und Kindern ernst, können sie sich dem Ansinnen nicht grundsätzlich verweigern – auch wenn es keine gesetzlichen Vor-schriften gibt, die dies explizit regeln. Be-treuungsträger sollten gemeinsam mit El-tern, Erziehungskräften und behandeln-den Ärztinnen und Ärzten für das Wohl der Kinder sorgen, damit sie so uneinge-schränkt wie möglich am täglichen Leben teilhaben können. Medikamentengabe ist zulässig Sorgeberechtigte dürfen Dritte mit der Me-dikamentengabe betrauen. Laut Bürgerli-chem Gesetzbuch (BGB), § 1626, umfasst die elterliche Sorge die Personen- und Ver-mögenssorge. Dabei meint die Personen-sorge insbesondere das Recht sowie die Pflicht, ein Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Die Pflege eines Kindes schließt auch die Fürsorge für die Gesundheit ein. Werden

Viele Kinder leiden heutzutage an chronischen oder allergischen Erkrankungen und nehmen mehrmals am Tag Medikamente ein. Das stellt die Träger von Kindertageseinrichtungen vor Probleme. Denn die Verabreichung von Arzneimitteln ist keine Erste-Hilfe-Leistung im Sinne der Unfallversicherungsträger und somit von diesen auch nicht geregelt. Was können Betreuungsträger, Ärzte sowie Eltern tun, damit die betroffenen Kinder am Kita-Alltag teil-nehmen können?

Informationen zur Medikamentengabe in Kitas gibt es unter www.unfallkasse-berlin.de (Webcode: ukb 1409).

Linktipp

Hintergrund Medikamentengabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

16 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 17, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Bei der Verabreichung eines Medikaments und der schriftli-chen Einverständniserklärung ist Folgendes zu beachten:

· Eine aktuelle schriftliche Medikation des Arztes mit Be -zeichnung des Medikaments muss vorliegen.

· Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes sind zu dokumentieren.

· Der Träger legt im gegenseitigen Einvernehmen mit den Beschäftigten fest, wer das Medikament verabreicht.

· Eine Vereinbarung kann festlegen, dass ein Kind die Betreu-ungseinrichtung nicht besuchen darf, wenn die Medika-mentengabe durch Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht si-chergestellt ist.

· Verantwortliche Mitarbeiter benötigen beispielsweise bei Injektionen und rektal einzuführenden Medikamenten eine fachkundige Einweisung.

· Das Medikament ist mit dem Namen des Kindes zu versehen, um Verwechslungen auszuschließen.

· Verabreichungsform, ob Tabletten oder Injektion, Dosierung und Uhrzeit der Medikamentengabe sind zu klären.

· Lagerungsbedingungen des Präparates gemäß Hersteller-angaben sind zu beachten.

· Medikamente müssen sicher vor dem Zugriff von Kindern aufbewahrt werden und dürfen nicht im Verbandkasten ge -lagert werden.

· Medikamente sind nur in der Originalverpackung inklusive Packungsbeilage anzunehmen.

· Jede Medikamentengabe ist schriftlich zu dokumentieren.

· Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist sollte der Betreu-ungsträger die Unterlagen über die jeweilige Verabreichung von Medikamenten 30 Jahre aufbewahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

· Restbestände nicht mehr benötigter Medikamente sind an die Eltern zurückzugeben.

Checkliste

Hintergrund Medikamentengabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

fallversicherungsträger kann bei Beschäf-tigten nur dann Schadensersatz fordern, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Da die Verabreichung von Medikamenten keine Erste-Hilfe-Leistung darstellt und so-mit auch nicht von den Unfallversiche-rungsträgern geregelt wird, ist es umso wichtiger, dass der Betreuungsträger und die verantwortlichen Erziehungskräfte, die das Präparat verabreichen, die Rahmenbe-dingungen eindeutig definieren sowie schriftlich fixieren. Nach Vorgabe des Landesjugendamtes des Landes Brandenburg dürfen Medika-mente nur dann gegeben werden, wenn

ungsvertrag als Einzelfallregelung auf-genommen, können nach Rechtsauffas-sung der Unfallkasse Thüringen zivil- oder strafrechtliche Folgen, die aus Fehlern bei der Verabreichung der Arzneimittel oder durch Verletzung des Kindes resultieren, ausgeschlossen werden. Erfahrungsge -mäß seien die beauftragten Beschäftigten sehr vorsichtig, sodass solche Nachlässig-keiten nicht auftreten. Andere Unfallkas-sen teilen diese Auffassung.

Nach aktualisierter Rechtsprechung be-steht jedoch grundsätzlich Unfallversiche-rungsschutz, wenn Kinder infolge falscher Dosierung oder Infektion zu Schaden kom-men oder wenn sich Kita-Beschäftigte bei der Medikamentengabe verletzen. Der Un-

Allergien sind auf dem Vormarsch. Oftmals müssen

betroffene Kinder auch während der Betreuungszeit

in der Kita Medikamente einnehmen.

Foto: Hannes Eichinger/

Fotolia.com

17 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 18, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Hintergrund Medikamentengabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Erzieherinnen und Erzieher dürfen Kindern nur dann Arzneimittel verabreichen, wenn eine

schriftliche Einverständniserklärung der Eltern sowie eine schriftliche Medikation des behan-

delnden Arztes vorliegen. Foto: lagom/Fotolia.com

Medikamentengabe Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: Ärztliche Verordnung Folgendes Medikament muss zu den nachfolgend genannten Bedingungen verabreicht werden: Medikament: Dosierung: Uhrzeit der Verabreichung: Art der Anwendung: Dauer der Einnahme: Lagerung des Medikamentes: Besondere Hinweise: Name des Arztes: Telefonnummer des Arztes:

Ort, Datum Unterschrift des Arztes/ der Ärztin Ermächtigung der Eltern/ des/ der Sorgeberechtigten Hiermit ermächtige(n) ich/ wir

Name der Eltern/ des Sorgeberechtigten den/ die Erzieher(in) und in seiner Vertretung

Name des Erziehers/ der Erzieherin 1. den/ die Erzieher(in)

2. den/ die Erzieher(in) der Kindertageseinrichtung

Name und Anschrift der Einrichtung meinem/ unseren Kind

Vorname und Name des Kindes das o. g. Medikament zu den angegebenen Zeiten zu verabreichen.

Ort, Datum Unterschrift der Eltern/ des Sorgeberechtigten

die Medikamentengabe im Rahmen des Arbeits- und Dienstverhältnisses als Pflichttätigkeit vorgesehen und nachweis-bar schriftlich dokumentiert ist. Gibt es eine solche schriftliche Dokumentation nicht, besteht kein gesetzlicher Unfallver-sicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Voraussetzungen schaffen In jedem Fall sollte im Vorfeld geklärt wer-den, ob die betroffenen Kinder das oder die Arzneimittel zu Hause einnehmen kön-nen. Nur, wenn eine Einnahme im häusli-chen Umfeld nicht möglich ist, sollte die Kindertagesstätte im Einzelfall die Medi-kamentengabe übernehmen. Als Voraus-setzung gilt eine eindeutige schriftliche Medikation des Arztes sowie eine schrift -liche Einverständniserklärung der Erzie-hungsberechtigten (siehe Kasten „Check-liste“). Es kann sein, dass der behandeln-de Arzt für das Ausfüllen der Bescheini-gung eine Gebühr verlangt, weil es eine ärztliche Leistung nach der Gebührenord-nung ist. Diese Gebühr wird von den Kitas in der Regel nicht übernommen. Fazit Eine Medikamentengabe ist keine Erste Hilfe, aber in Kitas grundsätzlich möglich. Unverzichtbare Voraussetzung dafür sind eine Einverständniserklärung der Erzie-hungsberechtigten sowie eine schriftliche Medikation des behandelnden Arztes. Au-ßerdem muss der verantwortliche Mit-arbeiter gegebenenfalls eine detaillierte Einweisung in die Verabreichung des Me-dikamentes erhalten. Das Arzneimittel ist sicher aufzubewahren und jede Verabrei-chung sollte dokumentiert werden.

Steffen Pluntke DRK Landesverband Brandenburg e.V

E-Mail: [email protected]

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18 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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dennoch beispielsweise an Salmonellen oder EHEC, kann das Gesundheitsamt sie zeitweise von der Kita ausschließen. Mög-lich ist auch, dass die gesamte Einrichtung vorübergehend geschlossen wird. Kleine Menschen gezielt schützen „Je kleiner der Mensch, desto höher ist die Gefahr, dass er schwer erkrankt. Bei einem Säugling genügen mitunter fünf Keime als Ursache für einen Brechdurchfall, Erwachsene benötigen

jedoch bisweilen tausend Keime, damit eine Magen-Darm-Infektion zum Ausbruch kommt“, begründet Dr. Rainer Schwertz, Leiter des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises, die weitreichenden Schutzmaßnahmen. „Wir können aller-dings erst dann gezielt tätig werden, wenn wir einen Erregernachweis haben“, sagt Schwertz.

Kinder und Beschäftigte in Kitas können sich mit gefährlichen Erregern infizieren. Dieses Risiko lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen. Darüber sind sich Ge-sundheitsamt und Veterinäramt im Rhein-Neckar-Kreis einig. Beide Einrichtungen kümmern sich um die Hygiene in Kinder-tageseinrichtungen. Das Veterinäramt macht Vorgaben zur Küchenhygiene, zur Lebensmittelzubereitung, zur Ausstattung der Küche und schult das Küchenpersonal auf der Grundlage der Lebensmittelhygie-neverordnung (LMHV). Bei schweren Infek-tionskrankheiten ergreift das Amt Maß-nahmen zum Schutz der gesunden Kinder und Kita-Beschäftigten bis hin zur Schlie-ßung der betroffenen Einrichtung. Das Gesundheitsamt wird jedoch be-reits präventiv tätig, indem es ver-sucht, Infektionsgefahren in Kitas zu reduzieren. Grundlage hierfür bildet das Infektionsschutz-gesetz (IfSG) (siehe Kasten „Infektionsschutzgesetz“). So belehrt die Behörde un-ter anderem das Küchen-personal nach dem IfSG und überprüft, ob die hygienischen Vorschrif-ten in den Kitas einge-halten werden. Letzte-res übernehmen Hy-gienekontrolleurinnen und -kontrolleure wäh-rend der turnusmäßi-gen Begehungen der Einrichtungen (siehe Kasten „Checkliste für die Begehung von Ki-tas“). Erkranken Kinder

Hygiene in Kindergärten

Erregern Einhalt gebieten

Im Frühsommer 2011 forderte der Erreger EHEC (Entero-Hämorrhagische Escherichia Coli) in Deutschland 50 Menschenleben. Der gefährliche Darmkeim saß auf Sprossengemüse und gelangte so in Supermärkte und Küchen. In Ostwestfalen wurde eine Schule geschlossen, nachdem sich mehrere Kinder sowie Mitarbeiter der Essenausgabe mit dem Erreger infiziert hatten. Können solche Epidemien durch Hygienemaßnahmen verhindert werden?

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Das Risiko, dass sich Kinder und Beschäftigte in Kitas mit

aggressiven Erregern wie EHEC infizieren, kann nicht aus -

geschlossen werden. Foto: Gunnar Assmy/fotolia.com

19 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Würden bei Magen-Darm-Beschwerden keine Stuhlproben der Betroffenen ana-lysiert, ließen sich lediglich anhand be-stimmter Symptome Rückschlüsse auf den Erreger ziehen. Entsprechend vage seien die Entscheidungsgrundlagen über die zu treffenden Maßnahmen. „Deshalb ist es wichtig, dass Eltern von durch Brechdurch-fall geplagten Kindern einen Arzt auf-suchen und diesen um Untersuchung ei-ner Stuhlprobe bitten“, betont der Medizi-ner. Haben die Labore einen aggressiven Erreger wie EHEC nachgewiesen, verlangen die Gesundheitsämter mehrere negative Stuhlproben, bevor das betroffene Kind wieder in die Kita zurückkehren darf. Zu-dem soll der Kinderarzt eine Bescheini-gung ausstellen, die besagt, dass das Kind wieder gesund ist und keine Gefahr mehr für andere darstellt.

„Diese Vorsichtsmaßnahmen sind sehr wichtig“, erklärt Schwertz. „Denn bei be-sonders gefährlichen Erregern wie EHEC können die Betroffenen immer noch Aus-scheider des Keims sein, obwohl sie längst wieder beschwerdefrei sind.“ Viele Infekti-onskrankheiten wie Mumps, Masern oder Röteln ließen sich durch Schutzimpfungen vermeiden, sagt der Mediziner und er-gänzt: „Das A und O ist jedoch eine sorg -fältige Händehygiene.“ Hygiene bei hartnäckigen Keimen Das kann Dr. Sabine Burgermeister vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises nur bestätigen. Allerdings gebe es auch Keime wie den Bacillus cereus, der auf Getreide und Reis vorkommt und sich zum Beispiel beim langsamen Abkühlen der Speisen vermehre, fügt sie hinzu. „Sol-chen Erregern wird man durch Hände-waschen nicht Herr“, sagt Burgermeister. Hier bedarf es einer Fachkundeschulung zum Umgang mit Lebensmitteln, die das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises für

Kindergärten ein Konzept dafür haben, wie sie Lebensmittel sicher produzieren und in Umlauf bringen.“ Während ihrer Begehun-gen weist Burgermeister deshalb die Trä-ger der Einrichtungen darauf hin, dass eine Wareneingangskontrolle unbedingt erfor-derlich ist. „Neben einer Sichtkontrolle muss das Küchenpersonal die Temperatur

Küchenpersonal von Kindertagesstätten durchführt. Erziehungskräfte, die mit der Zubereitung der Speisen nichts zu tun ha-ben, sondern nur das Essen in den Grup-pen verteilen, erhalten vom „Forum Ernäh-rung“ des Veterinäramtes einen Lehrgang zur Basishygiene. Zusätzlich zu diesen Schulungen finden im Heidelberger Raum jährliche Begehun-gen der Kitas durch das Veterinäramt statt, die Sabine Burgermeister unter anderem übernimmt. Die Basis für die Hygienean-forderungen bildet eine EU-Verordnung aus dem Jahre 2004 (siehe Kasten „Vor-schriften und Regelwerk“). „Ähnlich wie beim Infektionsschutzgesetz hat auch hier ein Umdenken stattgefunden“, sagt Bur-germeister. „Die Verordnung betont im Ge-gensatz zur früheren Lebensmittelverord-nung die Eigenverantwortung der Lebens-mittelunternehmer. Danach müssen auch

· Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie weiterführende Informationen bietet der Internetauftritt des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz

· Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > L > LMHV

· Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) 852/2004) gibt es online unter http://eur-lex.europa.eu > Einfache Suche nach Dokumentnummern

Vorschriften und Regelwerk

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Es nennt Infektionskrankheiten, die für die Allgemeinbevölkerung gefähr-lich werden können und deshalb meldepflichtig sind. Dazu gehören unter anderem neben Typhus und Cholera auch Masern, Mumps und Rö-teln. Ziel ist es, solchen Krankheiten vorzubeugen. Treten sie dennoch auf, sollen die Gesundheitsämter tätig werden und recherchieren, wie sich die Betroffenen infiziert haben. Zudem sollen sie Maßnahmen er-greifen, die eine weitere Ausbreitung des Erregers verhindern. Des Wei-teren führen die Gesundheitsämter auf der Grundlage des IfSG Belehrun-gen der Beschäftigten gewerblicher Küchen durch. Dabei weisen sie das Küchenpersonal unter anderem darauf hin, dass es bei Magen-Darm-Be-schwerden wie Durchfall und Erbrechen keinesfalls arbeiten darf. Die Betroffenen müssen sich ärztlich krankschreiben lassen und ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Im Ver-gleich zu den Vorgängergesetzen wie dem Bundesseuchengesetz stellt das IfSG damit die Eigenverantwortung des Einzelnen deutlich in den Vordergrund. Die letztliche Verantwortung liegt jedoch immer beim Träger der Einrichtung und der Kindergartenleitung. Sie müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Infektionsschutzgesetz

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 21, 12.06.2013, 10:05, BWILF

der eingehenden Speisen überprüfen“, er-klärt die Expertin vom Veterinäramt. Letz-teres gelte insbesondere dann, wenn die Kita bereits fertig zubereitete Mahlzeiten von einem Caterer bezieht. Küchen müssen Standards erfüllen Wird in der Einrichtung gekocht, ist ein ab-geschlossener Raum für die Zubereitung der Speisen notwendig. „Der Luftstrom darf nicht aus Richtung der Toilette in die Küche gelangen“, nennt Burgermeister ei-ne hygienische Grundbedingung. Weitere sind: glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wände; durchgängige Bö-den; Fliegengitter an den Fenstern, die sich öffnen lassen, sowie eine natürliche oder künstliche Belüftung. „Bei Kindern ist das Immunsystem nur schwach ausgeprägt. Wenige Salmonellen können verheerende Auswirkungen ha-ben. Deshalb ist ein hohes Maß an Hygie-ne und Sorgfalt erforderlich“, betont Bur-germeister. Rohe Eier und Rohmilch seien in Kitas daher absolute Tabus. „Kommt es dennoch zu einer Salmonellenvergiftung, ziehen wir – falls noch vorhanden – eine Probe des verdächtigen Lebensmittels. Bestätigt sich der Verdacht, muss die Kü-che gereinigt und desinfiziert werden. Um sicher zu sein, dass der Keim weg ist, ver-

Zur Vermeidung von Infektions-krankheiten ist Händewaschen das A und O. Kinder sollten allerdings kein Desinfektionsmittel, sondern nur Seife verwenden. Foto: monkeybusinessimages/iStockphoto

Hygienekontrolleure stellen im Hinblick auf eine risikolose Nutzung der Kita bei ihren Begehungen unter anderem folgende Fragen:

· Sind die Erziehungskräfte gegen Hepatitis A und B geimpft?

· Wurde das Personal nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) belehrt?

· Finden die Folgebelehrungen regelmäßig statt? Werden diese dokumen-tiert und die Dokumentation drei Jahre lang aufgehoben?

· Kommen die Eltern ihren Mitwirkungspflichten nach und lassen kranke Kinder zu Hause?

· Gibt es chronisch kranke Kinder, denen regelmäßig Medikamente verab-reicht werden?

· Ist der Hygieneplan auf dem neuesten Stand?

· Hat das Küchenpersonal an der Belehrung durch das Gesundheitsamt auf der Grundlage des IfSG teilgenommen?

· Sind Flächen wie Tische, Stühle und Böden in den Gruppen und Per-sonalräumen desinfektionsmittelbeständig?

· Verwenden Sie Händedesinfektionsmittel, das beim Verbund für Ange-wandte Hygiene gelistet ist?

· Sind die Räume, auch innenliegende, gut zu be- und entlüften?

· Werden die Matratzen regelmäßig gelüftet?

· Befinden sich in den Sanitär- und Wickelräumen Fenster?

· Besitzt jedes Kind eine eigene Wickelauflage oder werden Einmal -papierauflagen verwendet?

· Tragen die Erziehungskräfte Einmalhandschuhe beim Wickeln der Kinder?

· Befinden sich Spiegel, Handwaschbecken und Seifenspender in einer kindgerechten Höhe?

· Hat jedes Kind sein eigenes Baumwollhandtuch oder verwendet die Kita Einmalpapierhandtücher?

Checkliste für die Begehung von Kitas

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21 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

langen wir in Einzelfällen Abklatschpro-ben. Bei EHEC-Ausbrüchen würden wir in Kooperation mit dem Gesundheitsamt die Einrichtung möglicherweise schließen las-sen“, resümiert die Amtstierärztin. Mit sol-chen aggressiven Keimen, die auf Lebens-mitteln liegen, kommen Kitas zum Glück selten in Berührung. Gut zu wissen, dass den meisten Infektionskrankheiten mit guter Händehygiene vorzubeugen ist.

Nadine Röser E-Mail: [email protected]

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 22, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Bereits bei der Planung von Kitas ist der vorbeugende Brandschutz zu beachten. Die Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen Brandschutzgesetze und Bauordnungen der Länder. Die Träger der Einrichtungen sollten zudem frühzeitig Brandschutz-experten einbinden, die beim Erstellen des Brandschutzkonzeptes die kindge-rechte Gestaltung in den Fokus stellen. Werden Mängel erst im Nachhinein fest-gestellt, sind meist Mehrkosten für Um-bauten oder Nachrüstungen notwendig. Bei Neubauten können die gesamten rechtlichen Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes mit eingeplant werden. An-ders verhält es sich bei der Nutzung beste-hender Gebäude. Hier ist eine Überprü-fung des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere des baulichen Brandschut-zes, zwingend notwendig. Die Prüfung um-fasst die verwendeten Baustoffe sowie Feuerbeständigkeit von Wänden und an-deren Bauteilen wie Fenster und Türen. Größere Einrichtungen sollten je nach Nut-zung in Brandabschnitte unterteilt wer-den, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern. Maßnahmen im Brandfall Neben dem baulichen Brandschutz um-fasst der vorbeugende Brandschutz auch technische Brandschutzmaßnahmen. Sie dienen der Brandbekämpfung und der Ret-tung von Personen. Um einen Brand recht-zeitig zu erkennen, müssen in Kitas Brand-

meldeanlagen und optische oder akus-tische Alarmierungsanlagen installiert sein. Diese Meldeanlagen müssen turnus-mäßig gewartet und geprüft werden. Bei der Auswahl sind die Rahmenbedingun-gen in der Kita zu beachten. Neben einer ausreichenden Lautstärke von Warnsig-nalen muss auch die Art der Alarmierung der Gefahrenwahrnehmung von Kindern entsprechen. Die größte Gefahr im Brandfall sind giftige Rauchgase, die sich schnell ausbreiten und zur Bewusstlosigkeit führen können. Daher sollten Rauchgasabzugsanlagen in kritischen Bereichen installiert werden. Zur Brandbekämpfung selbst bieten sich in Kitas idealerweise automatische Feu-erlöschanlagen wie zum Beispiel Sprink-leranlagen an. So bleibt den Beschäftigten mehr Zeit für die Evakuierung der Kinder. Wo das nicht möglich ist, sind die Kitas mit tragbaren Feuerlöschern in ausreichender Anzahl auszustatten.

Brandschutz in Kitas

Kindgerecht planen

Bestmöglicher Brandschutz sollte in Kitas ein ständiges Thema sein. Denn die meist hohe Anzahl der zu evakuierenden Kinder kann im Brandfall problematisch werden. Deshalb sollten die Verantwortlichen ihre Einrichtungen regelmäßig auf mögliche Brandgefahren überprüfen und geeignete Maßnahmen festlegen, um für den Ernstfall gewappnet zu sein.

Praxis Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Evakuierung im Brandfall Im Durchschnitt befinden sich in einer Kindertageseinrichtung zwischen 80 und 100 Kinder, die im Brandfall evakuiert wer-den müssen. Dies stellt eine nicht zu unter-schätzende Herausforderung für die Ver-antwortlichen dar. Die Besonderheit liegt im Verhalten der Kinder, die im Brandfall desorientierter und irrationaler reagieren als Erwachsene. Beispielsweise neigen Kinder eher dazu, sich vor den Flammen zu verstecken, was fatale Folgen haben kann. Aus diesem Grund sind die Kinder im Brandfall fast immer auf fremde Hilfe an-gewiesen, gerade im Krippenbereich. Um bei Ausbruch eines Brandes die Kita schnellstens verlassen zu können, verfügt jede Einrichtung über einen ersten Flucht-weg. Dieser führt zu einem Notausgang, von dem Beschäftigte und Kinder ins Freie oder in einen gesicherten Bereich gelan-gen. Da diese Fluchtwege auch zur Rettung von außen dienen, werden sie allgemein

Brandschutz- und Notfallplanungen in Kindertageseinrichtungen, Un-fallkasse NRW, 2. Auflage September 2010. Die Broschüre finden Sie unter www.unfallkasse-nrw.de (Webcode: D7442).

Linktipp

22 DGUV faktor arbeitsschutz Sonderausgabe 1/2013

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 23, 12.06.2013, 10:05, BWILF

Impressum

Sonderausgabe 1/2013 41. Jahrgang

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel. +49 30 288763–800 www.dguv.de

Verlag: Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH Ernst-Mey-Straße 8 70771 Leinfelden-Echterdingen

Postanschrift: Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH Vangerowstraße 14/1 69115 Heidelberg Tel. +49 6221 6446–0 Fax +49 6221 6446–40 www.konradin.de

Geschäftsführer: Peter Dilger

Verlagsleiter: David Wiechmann

Chefredakteur: Gregor Doepke (DGUV)

Redaktion: Nadine Röser, Tel. +49 6221 6446–33, Fax –40, E-Mail: [email protected] Weigand Naumann, Tel. +49 6221 6446–17, Fax –40

Leserbriefe: E-Mail: [email protected]

Redaktionsbeirat: Dipl.-Ing. Volker Hust, Dr. Ralf Michaelis, Dipl.-Ing. Johannes Thallmair, Dr. Monika Zaghow, Dipl.-Ing. Dr. Klaus Zweiling

Layout: Bernd Michael Wilfing, Tel. +49 6221 6446–22

Anzeigenverkauf: Gerhard Binz, Tel. +49 173 3539–803, E-Mail: [email protected]

Zurzeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 1 vom 01.05.2010

Leserservice: Brigitte Sauer, Tel. + 49 711 7594-265, Fax -1265, E-Mail: [email protected]

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Druck: Konradin Druck GmbH Leinfelden-Echterdingen Printed in Germany

© 2013 by Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH, Leinfelden-Echterdingen Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH ist ein Unternehmen der Konradin Mediengruppe.

ISSN 2190–3077

bäude ungeeignet. Werden Notrutschen im Einzelfall genehmigt, müssen diese re-gelmäßig geprüft und gewartet werden. Eine andere Lösung sind Rettungspodes-te. Das sind außerhalb des Gebäudes lie-gende Flächen, die im Brandfall zur Evaku-ierung genutzt werden. Dies können auch ausreichend große Balkone, Terrassen oder angrenzende Flachdächer sein, auf die Personen im Brandfall durch einen Notausgang oder -ausstieg gelangen. Die Rettung von diesen Podesten erfolgt meist durch die Rettungsgeräte der Feuerwehr. Für Kitas sind diese Podeste oft nur er -gänzend geeignet, da die Kinder dort im Brandfall verweilen müssen und ein wei-teres Risiko durch Abstürze, auch während der Rettung, nicht ausgeschlossen wer-den kann. Gut organisiert für den Ernstfall Nicht zu unterschätzende vorbeugende Maßnahmen betreffen den organisatori-schen Brandschutz. Für den Notfall gilt die Regel: Wer hat was zu tun! Die Verantwort -lichen in Kitas sind verpflichtet, Maßnah-men für den Notfall zu treffen und zu über-wachen. Idealerweise verfügt jede Kita über eine Brandschutzordnung und Alarm-pläne sowie die notwendigen Flucht- und Rettungspläne. Anhand dieser Unterlagen sollten mindestens zweimal jährlich Räu-mungsübungen durchgeführt werden. Au-ßerdem müssen die Beschäftigten min-destens einmal jährlich zum Brandschutz unterwiesen werden. Hilfreich sind zusätz-liche Löschübungen für die Beschäftigten, um auch die Nutzung der Feuerlöscher zu trainieren. Auch die Kinder können spielerisch an das Thema Feuer herangeführt werden. So be-reiten Erzieherinnen und Erzieher die Jun-gen und Mädchen auf Notfälle vor, indem sie auf die Gefahren hinweisen, die vom Feuer ausgehen. Zudem können sie die Kleinen im Umgang mit Feuer schulen. Zu guter Letzt sollten Verantwortliche darauf achten, dass es erst gar nicht zu einem Brandfall kommt. Technische Defekte als häufigste Brandursache können durch re-gelmäßige Prüfungen aller elektrischen Anlagen und Geräte vermieden werden, ebenso wie der unsachgemäße Umgang mit Feuer in der Kita.

Jörg Stojke Mitglied des Sachgebiets Kindertages -

einrichtungen der DGUV

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als Flucht- und Rettungswege bezeichnet. In der Regel ist der erste Flucht- und Ret-tungsweg einschließlich Notausgang mit den Fluren und Treppen der Kita sowie dem Ein- und Ausgang identisch. Je nach Bauart der Kita und rechtlichen Anforde-rungen ist oftmals ein zweiter Flucht- und Rettungsweg notwendig, der zu einem wei-teren Notausgang oder -ausstieg führt.

Fluchtwege sicher gestalten Wichtige Voraussetzung für eine erfolgrei-che Evakuierung ist immer, dass die Fluchtwege sowie Notausgänge und -aus-stiege ausreichend und auch kindgerecht gekennzeichnet und je nach Anforderung beleuchtet sind. Darüber hinaus dürfen die Notausgänge und -ausstiege nicht ver-sperrt oder verschlossen sein. Im Kita-All-tag zeigt sich, dass Ausgänge häufig ver-riegelt werden, um den Kindern das selbst-ständige Verlassen der Kita zu erschweren. Hier können Panikschlösser hilfreich sein. Türen mit Panikschlössern lassen sich auch im abgeschlossenen Zustand von Kindern mühelos über die Klinke öffnen, lösen jedoch beim Betätigen einen Alarm aus.

Größere Probleme bereiten in den Kitas meist die zweiten Flucht- und Rettungs-wege. In den Bauordnungen der Länder ist ein zweiter Rettungsweg meist vorge -schrieben, wenn kein gegen Feuer und Rauch gesichertes Treppenhaus vorhan-den ist. Dieser zweite Rettungsweg muss mindestens zu einer für Rettungsgeräte der Feuerwehr, zum Beispiel Drehleitern oder Hubrettungsbühnen, erreichbaren Stelle führen. Einsatz von Rutschen und Podesten In diesem Zusammenhang wird oft die Nutzung von Notrutschen oder Rettungs-podesten in der Kita diskutiert. Verfügt die Kita über mehrere Etagen, ist ein Notaus-gang oder -ausstieg in jeder Etage notwen-dig, der im Idealfall zu einer Fluchttreppe führt. In genehmigten Ausnahmefällen können Notausstiege auch zu Not- und Evakuierungsrutschen führen, die jedoch

keine Rettungswege im Sinne der Bauordnungen sind. Notrut-

schen sind zwar eine ergän-zende Hilfe zur schnellen

Evakuierung der Kinder, aber als Einstieg für die Einsatzkräfte der Feuerwehr in das Ge-

Kindgerechter Brandschutz: Grüne Punkte markie-ren den Fluchtweg. Foto: Planungsgruppe Geburtig

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Faktor Arbeitsschutz P1/2013, S. 24, 12.06.2013, 10:05, BWILF

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Einsendeschluss ist der 1. August 2013 ���������������5�(����<�[email protected] ���������#������<�Verlag Der Tagesspiegel GmbH, Stichwort: „Schreibwettbewerb Paralympics Zeitung 2014“, 10876 Berlin

Als Nachwuchsjournalist bei den Paralympics in Sotschi 2014 live dabei

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