das wesen des einkommensby robert meyer

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Das Wesen des Einkommens by Robert Meyer Review by: W. Vocke FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 5. Jahrg., H. 2 (1888), pp. 580-582 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904399 . Accessed: 14/06/2014 04:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.185 on Sat, 14 Jun 2014 04:18:01 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Das Wesen des Einkommens by Robert MeyerReview by: W. VockeFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 5. Jahrg., H. 2 (1888), pp. 580-582Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904399 .

Accessed: 14/06/2014 04:18

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ggQ Litteratar.

mag er dagegen die Anerkennung hinnehmen, dass er nicht befriedigt ist, wenn „ein Wort zur rechten Zeit sich einstellt" , und dass er Üch zu weitschichtigeren Definitionen genötigt sieht, wo dem minder scharfen Blicke die Mängel der vermeintlich erschöpfend-knappen Begriffsbestimmungen entgehen, dem seinigen aber nicht. W. Vocke.

Dr. Robert Meyer, Das Wesen des Einkommens. Berlin, 1887. 298 S. 8°. „Eine volkswirtschaftliche Untersuchung" kann an sich kein Gegenstand

der Besprechung im Finanzarchiv sein, und wenn wir auf S. 208 Anm. 27 lesen, wie sich der Verfasser ausdrücklich dagegen verwahrt, dass man aus seiner Aus- führung, nach welcher „Verluste" das Einkommen nur dann schmälern, wenn sie im Laufe der Produktion eingetreten sind, folgern könnte, „als ob er das Einkommen ohne Rücksicht auf Verluste als Steuerobjekte angesehen wissen wollte", so darf man wohl annehmen , dass er auch in Ansehung anderer Er- gebnisse seiner Untersuchungen nicht beim Wort genommen sein will, wenn es sich um die Besteuerungsfrage handelt, und die Berechtigung einer Besprechung an dieser Stelle könnte daher hierdurch noch zweifelhafter erscheinen.

Gleichwohl darf davon nicht Umgang genommen werden, denn der Be- griff des Einkommens, welcher doch nichts anderes sein kann als der sprach- Ëche Ausdruck für das Wesen des Einkommens, ist für die Finanzwissenschaft von viel zu grosser Bedeutung, als dass nicht alles, was die Volkswirtschafts- lehre darüber sagt und daran entdeckt, die aufmerksamste Berücksichtigung verdiente. Und die Untersuchung des Wesens des Einkommens sowie die Fest- stellung seines Begriffs ist ja zunächst nicht Sache der Finanzwissenschaft als solcher, sondern der Volkswirtschaftslehre; sie gehören zu den vielen Berührungs- punkten der beiden Fächer.

Man sollte daher freilich glauben, dass die von der letzteren gegebene Umschreibung des Einkommensbegriffs ohne weiteres auch für die Steuerlehre sollte Gültigkeit beanspruchen können, und wir können uns nicht von der An- sicht trennen, dass dem so sein muss, wenn die Erforschung des Wesens des Einkommens eine allseitige und gründliche ist; und von hier aus dürfte auch der Rückschluss nicht unberechtigt sein, dass es an dieser Voraussetzung irgend- wo fehlen muss, wenn diese Gültigkeit nicht zugestanden werden kann, ja nicht einmal beansprucht wird.

Dass es der Verfasser an Gründlichkeit habe fehlen lassen, kann gewiss nicht behauptet werden, und sein Scharfsinn verdient alle Anerkennung; ja er lässt sich von demselben zu Unterscheidungen verleiten, deren Spitze allzufein ist. So z. B. wenn er nicht nur zwischen Leistung und Dienst unterscheidet, sondern auch den letzteren zwar nicht als Einzeleinkommen , wohl aber als „Gut" und als Volkseinkommen bezeichnet, weil hier ein Bedürfnis durch einen „Vorgang" befriedigt werde, welcher nicht in der Leistung selbst liege, also weil die Leistung das Bedürfnis nicht unmittelbar befriedige. Wollte man diese Unterscheidung festhalten, so würde man dazu kommen, die Sachgüter vom Güterbegriff auszuschliessen, denn z. B. ein Stuhl ist ein Sachgut, die Ruhe ist ein Bedürfnis; diesem dient aber der Stuhl nicht unmittelbar, denn es hilft noch nicht einen Stuhl zu haben, sondern man muss sich zu demselben hin- bemühen (Arbeit), oder ihn sich bringen lassen (Dienst), und muss sich darauf setzen. Es müssen also noch allerlei Thätigkeiten zwischen die Beschaffung des SacHguts und die Bedürfnisbefriedigung treten, und gerade bei Sachgütern, welchen doch die Gütereigenschaft gewiss nicht abzusprechen ist, fehlt also die „unmittelbare" Befriedigung.

Doch ist das nur eine Einzelheit. Von grösserer Bedeutung dürfte der Einwand sein, welcher in Ansehung der Allseitigkeit der Erörterung zu erheben ist. Mit vollem Recht gründet der Verfasser dieselbe auf den Begriff der Be-

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dürfnisbefriedigung. Aber er beschränkt sich zu sehr auf diese und lässt den Zusammenhang des Einkommens mit dem Vermögen und der Bedeutung des letzteren *) nicht genügende Berücksichtigung widerfahren. Hier mag wohl auch die Ursache davon zu suchen sein, dass er zu „prinzipiellen" Verschiedenheiten zwischen dem Volkseinkommen und der Gesamtheit der Einzeleinkommen gelangt.

Auf der gleichen Ursache mag es auch beruhen, wenn der Verfasser unter Einkommen nur versteht: die „Genussgüter, deren nach Massgabe des Bedarfs (Bedürfnisses?) wiederkehrende Herbeischafrung mit Rücksicht auf den Wirt- schafts- und Kulturstand als gesichert betrachtet wird" (S. 80) und unter Einzel- einkommen „jene Genussgüter, welche sich die einzelnen für ihr Geldeinkommen anschaffen oder in natura erhalten ".

Nicht zum Einkommen gehören dem Verfasser also d je Beschaffungen und Verbesserungen der „Produktionsmittel". Beachtenswert ist hierbei die vom Verfasser angeregte Frage, ob der Aufwand für solche Verbesserungen und Ver- mehrungen, wenn sie nur den Zweck haben, das gleiche Einkommen wie zuvor zu erzielen, z. B. für Anschaffung besserer Maschinen, um konkurrenzfähig zu bleiben, dem Einkommen zugewiesen sind, oder Abzugsposten bilden. Meyer entscheidet sich für das letztere, doch dürfte er selbst hier kaum auf allgemeine Zustimmung rechnen können.

Eine weitere wesentliche Beschränkung des Einkommensbegriffs stellt Meyer darin auf, dass er - wie oben ersichtlich - nur die Einkünfte als Einkommen gelten lässt, deren wiederkehrende Herbeischaffung gesichert ist. Gleichwohl lässt der Verfasser seiner Begriffsbestimmung eine wirklich schlagende, nur wieder fast zu weit gehende Erörterung vorausgehen, nach welcher geradezu der weit- aus grös8te Teil aller Einkünfte, nämlich jener, die des Verkehrs zur Entstehung bedürfen, keineswegs regelmässig fliessen, keineswegs gesichert sind. Er spricht den Gewerbs-, Handels- und Landwirtschaftserträgnissen die Eigenschaft der Ständigkeit geradezu ab, und erkennt nur an, dass die wirtschaftliche Ent- wicklung die Tendenz hat, diese Eigenschaft zu gewinnen und davon beherrscht wird. Aus letzterem Grund will er die Sicherung und Regelmässigkeit doch jetzt schon als wesentliches Merkmal des Einkommens betrachtet wissen. Diese Begriffbestimmung ist die - wie es scheinen will - nichts weniger als unan- fechtbare Hauptgrundlage seiner Erörterungen.

Wenn Meyer infolgedessen Erbschaften, Spielgewinnste, Versicherungs- kapitalien u. dergl. vom Einkommensbegriff ausschliesst, so muss man ihm zwar im Ergebnisse recht geben, aber aus anderen Gründen. Wenn er dagegen den unregelmässigen Erwerb der Künstler, Schriftsteller u. a. ebenso behandelt, so geht er jedenfalls zu weit. Nicht minder schliesst er den Erwerb der gewöhn- Schen Arbeiter (Taglohn, Wochenlohn, Stücklohn) vom Einkommen aus, gesteht demselben aber weiterhin die Eigenschaft des Einkommens zu, wenn er durch Krankheits-, Unfalls- und Altersversorgung gesichert ist. Die Beiträge, die der Arbeiter zu leisten hat, würden hierbei einen Abzugsposten an seinem Lohn- einkommen bilden. Dem ist unbedenklich beizupflichten, und auch dem Ver- dienst, diese Abzüge besser begründet zu haben, als die Theorie, welche die- selben auf die Erhaltung des „persönlichen Kapitals" stützt, soll dem Verfasser ungeschmälert bleiben. Besser noch dürfte aber noch die Begründung in An- sehung der Steuerpflicht sein, dass jene Beiträge einen Aufwand bilden, welcher jenem für Staatszwecke vorgeht.

i) Darum vermag Meyer einen Unterschied zwischen Einkünften, die aus dem Ein- kommen eines anderen fliessen, je nachdem sie auf einem Rechtsanspruch oder auf dessen freiem Willen beruhen, nicht anzuerkennen. Und doch besteht ein solcher, denn ein Recht ist ein Vermögensteil; durch dasselbe wird die darauf beruhende Einnahme zum eigenen Ein- kommen des Berechtigten, während das des Verpflichteten im gleichen Betrage geschmälert wird. Bei der freiwilligen Leistung findet keine solche Ausscheidung aus dem Einkommen des Gebenden statt, sondern nur eine („altruistische" nach Sax) uneigennützige Verwendung, welche also für den Empfangenden kein Einkommen sein kann, wozu auch die sonstigen hier nicht weiter erörternden Merkmale fehlen, sondern nur eine Teilnahme am Einkommen des Gebenden.

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582 Litteratur.

Recht schön sind die Erörterungen über die Verschiedenheit der Zeit- abschnitte für die Wiederholung und Regelmassigkeit der Einnahmen und der Ausgaben, welche ihre Ausgleichung durch das Sparen finden, und es muss ihm zugestimmt werden, wenn er hier zwischen zurückgelegtem Vorrat und ange- legtem Kapital unterscheidet. Ob der Verfasser aber dann nicht wieder zu weit geht, wenn er den Begriff des Sparens auf die Vorratsanlegung beschränkt, mag dahingestellt sein, aber das dürfte als zusammenstimmend wohl nicht gelten dürfen, dass er, während er in der Kapitalsanlage eine Einkommens Verwen- dung anerkennt j eine solche in der Beschaffung von Produktionsmitteln nicht findet. Freilich die Kapitalisierung gewährt ein gesichertes Einkommen, die Produktion nicht in gleichem Masse. Dagegen kann wieder der Unterscheidung zwischen Versicherungen, welche den Ersatz von Kapitalteilen, und solchen, die periodische Einnahmen zum Zwecke haben, nur zugestimmt werden.

Es sind also ziemlich gemischte Gefühle, mit welchen man das Buch aus der Hand legt, denn neben vielem Anregenden und Gelungenen findet sich vieles darin, was als haltbar nicht gelten dürfte. Und wenn auch, wie oben bemerkt, die Absicht des Verfassers nicht in der finanzwissenschaftlichen, sondern in der volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Richtung liegt, in welcher wir ihm nicht zu folgen haben, so dürfte es nicht überflüssig gewesen sein, die von ihm aufgestellten Sätze zu prüfen, um der Annahme vorzubeugen, dass das, was vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus nicht widersprochen wird, für die Jnnanzwissenschatt gültig und verwendbar sein möge. W. Vocke.

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