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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht www.publicus-boorberg.de 2011.2 KOMMUNEN IN DER KRISE Die Stadt als Marke PUBLIC MARKETING Nährwert für das regionale Image DEMOGRAFISCHER WANDEL Auf die Familie kommt es an – der Gesetzgeber muss handeln FINANZHILFE JA – KONTROLLE NEIN Grenzen der Informations- beschaffung des Bundes

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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht

www.publicus-boorberg.de

2011.2

KOmmunen in DeR KRiSeDie Stadt als marke

Public maRKeting nährwert für das regionale image

DemOgRafiScheR WanDel auf die familie kommt es an – der gesetzgeber muss handelnfinanzhilfe ja – KOntROlle nein grenzen der informations -beschaffung des bundes

eDitORialDie demografische herausforderung

liebe leserin, lieber leser,

wie finden Sie unser titelbild? haben Sie das motiv erkannt

und sich gewundert? Richtig: es handelt sich um die abbil-

dung einer stilisierten Dna in form einer Doppelhelix. Die

Redaktion hat dieses funkelnde, strahlende bild mit bedacht

gewählt, um damit ein thema ins blickfeld zu rücken, das für

die zukunft von Staat und Kommunen von entscheidender

bedeutung sein wird: Der demografische Wandel, der Rück-

gang der geburtenzahlen und die alterung der gesellschaft

werden in allen gesellschaftlichen bereichen ein umdenken

erfordern. Während es vielen europäischen ländern gelungen

ist, ihre geburtenrate wieder zu stabilisieren, ist sie in

Deutschland auf unter 1,4 Kinder pro frau gesunken. „auf die

familie kommt es an“ ist deshalb ein wesentlicher aspekt,

den unsere autorin Prof. Dr. frauke brosius-gersdorf mit dem

appell an eine gleichstellungsorientierte ehe- und familien-

politik verbindet: „Der Staat muss handeln.“

So sehen sich Städte und Kommunen vor einer doppelten

herausforderung. Die wirtschaftliche entwicklung sowie ihre

folgen wiegen schwer und der demografische Druck nimmt

zu. zukunftsweisende lösungen müssen daher gefunden

werden. Dr. justus bobke, berater für marketing und Kommu-

nikation, beschreibt in seinem beitrag „Die Stadt als marke“

das Standortmarketing als eine möglichkeit, im harten Wett-

bewerb um Köpfe, unternehmen, touristen, events und

investitionen zu gewinnen, denn: „Städte müssen auffallen,

um in zukunft eine zukunft zu haben.“

marketing heißt auch das zauberwort, wenn es darum geht,

mit der eintragung geografischer herkunftsbezeichnungen

um lokale Produkte zu werben und damit die heimische

Wirtschaft zu stützen. Rechtsanwältin cordula Panke und

Rechtsanwalt markus von fuchs geben dazu in ihrem beitrag

„nährwert für das regionale image“ die notwendigen infor-

mationen.

finanzielle engpässe und die beschaffung neuer haushalts-

mittel können auch ein grund dafür sein, dass sich Kommu-

nen von ihren anteilen an kommunalen unternehmen trennen

wollen. Die „Veräußerung kommunalen tafelsilbers“ darf

dabei aber nicht einmal eine notlösung sein, die angebote

des marktes müssen sowohl die wirtschaftlichen als auch die

kommunalpolitischen interessen der Kommune wahren. eine

Privatisierung mit augenmaß ist also angesagt, deren Voraus-

setzungen Rechtsanwalt und Steuerberater eike christian

Westermann in einem weiteren beitrag darstellt.

Wenn es um das thema finanzen geht, spielt die Kompe-

tenzverteilung zwischen bund und ländern oft eine heikle

Rolle. jetzt hat das bundesverfassungsgericht in einem urteil

die haushaltsautonomie der länder gestärkt und die informa-

tionsbeschaffungsrechte des bundes für teilweise verfas-

sungswidrig erklärt. „finanzhilfe ja – Kontrolle nein“ heißt die

Quintessenz des Richterspruchs, den unsere autorin Dr.

friederike Wapler unter die juristische lupe nimmt: Der bund

darf zwar finanzhilfen im Rahmen des Konjunkturpakets ii

gewähren, deren Verwendung aber nur in einzelfällen durch

eigene erhebungen prüfen.

Viele weitere spannende themen warten in dieser fünften

ausgabe des PublicuS auf Sie. Das Redaktions-team

wünscht ihnen nun eine interessante und anregende lektüre.

mit besten grüßen

Ihre Susanne Sonntag

Seite 2 PublicuS 2011.2 editorialinhalt

Susanne Sonntag

Redaktion PUBLICUS

Seite 3 PublicuS 2011.2

inhaltKunSt DeR geSetzgebung

anekdoten aus der gesetzgebung –nRW gibt inkrafttreten eines Staatsvertrages für Sachsen bekannt 34Ass. iur. Hanno Thielen, Stuttgart

SeRVice

rechtsprechungsspiegel 36

Gesetzgebungsspiegel 37

Veranstaltungsspiegel 38

literaturspiegel 39

Zeitschriftenspiegel 41

impressum 43

eDitORial

Die demografische herausforderung 2

Public maRKeting

Die Stadt als marke –Konzept für Kommunen in der Krise 4Dr. Justus Bobke, Stahnsdorf

nährwert für das regionale image –marketing mit lokalen Produkten stützt Wirtschaft und tourismus 8Cordula Panke, Berlin Markus von Fuchs, Berlin

melDeRecht

auskunftssperren gegen die angst –meldebehörden schützen gefährdete Personen 11Dr. Eugen Ehmann, Ansbach

Öffentliche unteRnehmen

Privatisierung mit augenmaß –Voraussetzungen und Verfahren für die Veräußerung kommunaler anteile 14Eike Christian Westermann, Düsseldorf

gute führung für unternehmen des bundes –Seit mitte 2010 gilt auch hier der Public corporate governance Kodex 18Prof. Dr. Claus Koss, Regensburg

VeRfaSSungSRecht

finanzhilfe ja – Kontrolle nein –informationsbeschaffungsrechte des bundes teilweise verfassungswidrig 21Dr. Friederike Wapler, Göttingen

abgeordnete werden gewählt! –für die ausgleichsmandate gibt es keine Stimmzettel 24Dr. Manfred C. Hettlage, München

DemOgRafiScheR WanDel

auf die familie kommt es an –Demografischer Wandel erfordert gesetzgeberisches handeln 26Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, Hannover

natuR/umWelt/eneRgie

neue Regelungskompetenz für den bund – im blickpunkt: anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen 29Ulrich Drost, Weilheim

VeRWaltungSORganiSatiOn

hilfe im Regelungs-Dschungel –Private Vorschriftenverzeichnisse von öffentlichem interesse 32Dr. iur. Alexander Konzelmann, Stuttgart

Seite 4 PublicuS 2011.2 Public maRKeting Stadt alS Markeinhalt

Städte müssen auffallen, um in zukunft eine zukunft zu haben.

Die StaDt alS maRKeKonzept für Kommunen in der Krise

Städte, Regionen und länder sind marken. Sie besitzen alles, was eine marke ausmacht: einen namen, einen beson-deren Ruf, eine häufig alte tradition, ein spezifisches ange-bot, einen eigenen charakter (Der einfachheit halber ist im folgenden nur von Stadt-marken die Rede. Die ausführun-gen beziehen sich analog auf Regionen und länder). Könn-ten Städte demnach nicht auch wie marken entwickelt und geführt werden? Selbstverständlich sind Städte komplexere gebilde als autos, erfrischungsgetränke oder fettcremes. Doch diese erkenntnis bedeutet nicht, dass man von der Vermarktung von industriegütern oder Dienstleistern nicht lernen kann.

Die Städte und Regionen europas haben schon immer mitei-nander konkurriert: um menschen, Kapital und macht. griechenlands Städte maßen sich schon in der antike, itali-ens Stadtrepubliken buhlten um die Vorherrschaft und die Residenzstädte in mitteleuropa versuchten sich gegenseitig auszustechen. immer schon wurde miteinander gewetteifert um menschen und Kapital, um Veranstaltungen und Kultur. im Kern ging es immer um die frage, was kann eine Stadt a besser als eine Stadt b. Wohin geht man zum Studieren? Wo

geht darum, zeitgemäße und profitable Kongresse und messen zu realisieren oder Publikum anziehende Veranstal-tungen zu entwickeln. besonders offensichtlich wird diese Konkurrenz, wenn es einen offensichtlichen Wettstreit gibt, um sich als Kandidat zum beispiel für die ausrichtung von Weltmeisterschaften oder Olympischer Spiele zu qualifizie-

will man arbeiten? Wo lässt es sich gut leben? Diese Konkur-renz von Städten und Regionen war und ist eine wichtige triebfeder.

Daran hat sich in der Substanz bis heute nichts geändert. im 21. jahrhundert besteht das brot-und-butter-geschäft der Städte im anlocken von touristen und investoren. es

Die Konkurrenz von Städten und Regionen

war und ist eine wichtige triebfeder.

Seite 5 Public maRKeting Stadt alS MarkePublicuS 2011.2 inhalt

– es mangelt an einem familienähnlichen auftritt der akteu-re einer Stadt.

Kurz gesagt: nur wenige deutsche Städte haben sich richtig aufgestellt und ihre „hausaufgaben“ gemacht. Wollen die Kommunen die herausforderungen meistern, so können Sie gerade jetzt die zeit der Krise nutzen, um sich auf das Rich-tige und Wichtige zu konzentrieren.

die richtigen Fragen stellenin Deutschland gibt es bislang keine Stadt, die konsequent wie eine marke geführt wird. ansätze sind vorhanden: Solin-gen lässt sich als marke schützen und einige Städte spre-chen von sich schon als marke. allen Ortes gibt es gesell-schaften, die ihre tätigkeit als zentrale aufgabe der Stadt verstehen. Doch tatsächlich sind höchstens ansätze eines effektiven städtischen marken-managements zu beobach-ten.

Denn in vielen Städten sind die Kräfte und Strukturen zersplittert. Die inhalte sind selten pointiert und das erschei-nungsbild ist zumeist uneinheitlich. Warum ist es eigentlich so schwierig, Standort- oder Stadt-marketing aus einem guss zu realisieren? War bislang der Druck einfach nicht groß genug, alte zöpfe abzuschneiden?

Vielleicht helfen folgende Überlegungen, einen einfachen und plausiblen Weg zu finden:

zunächst steht jede deutsche Stadt vor elementaren herausforderungen, die sich vereinfacht in soziologische und ökonomische zukunftsfragen einteilen lassen. bei den soziologischen zukunftsfragen handelt es sich um solche fragen, die den bürger unmittelbar angehen: Wie kann das städtische angebot an Dienstleistungen erhalten / verbes-sert werden? Wie ist auf das Älterwerden der bevölkerung zu reagieren? Wie können unterschiedliche ethnien und gruppen integriert werden? Wie ist das Verwaltungsperso-nal optimal weiterzuentwickeln? Wie kann man das engage-ment der bürger am gemeinwesen steigern?

erfolgreiche Konzepte müssen auf langfristigkeit und nachhaltigkeit angelegt sein, da ihre erfolge den bürger interessieren und es um die Substanz der Stadt geht. letzt-lich ist die zufriedenheit der bevölkerung der gradmesser für den erfolg der anstrengungen von kommunaler Politik und Verwaltung. Schafft es eine Stadt nicht, attraktiv für ihre bürger zu bleiben, so erfolgt in letzter Konsequenz die

fach- und führungskräfte ist in vollem gange. mithin stehen Städte und Kommunen vor einer doppelten herausforde-rung: Die wirtschaftliche entwicklung sowie ihre folgen wiegen schwer und der demografische Druck nimmt zu. zukunftsweisende lösungen müssen für beide herausforde-rungen gefunden werden. Der harte Wettbewerb um Köpfe, unternehmen, touristen, events und investitionen hat gerade erst begonnen. um in diesem Konkurrenzkampf bestehen zu können, bedarf es daher nicht zuletzt eines stets aufs neue zu optimierenden Standortmarketings.

die Hausaufgaben sind selten gemachtStädte müssen auffallen, um in zukunft eine zukunft zu haben. Wie aber fällt man auf? ist das Standortmarketing wirklich überall alleinstellend? Versprechen nicht viele Standorte in Deutschland das gleiche? ist es nicht vielmehr so, dass kaum ein Profil wirklich herausragt? fast jeder Standort in Deutschland – „bietet die besten persönlichen entwicklungschancen“, – „liegt in der mitte europas“, – „besitzt Vielfältigkeit“.

zu fragen und zu analysieren ist jedoch: – für welche herausragenden leistungen und angebote

steht die Stadt? – Welche Kultur prägt einen besonderen charakter aus? – Wie sind touristen, eventveranstalter, unternehmen,

investoren anzusprechen? – Welche inhalte eignen sich dazu, bei den zielgruppen zu

punkten?im idealfall sind alle diese fragen geklärt, es existiert ein alleinstellendes Profil einer Stadt, eine nachhaltig ausgerich-tete Strategie ist entwickelt und wird mit dem richtigen Personal umgesetzt. Doch die Realität sieht häufig eher wie folgt aus: – es wird mit Vielfalt geworben, statt sich auf tatsächliche

Stärken zu konzentrieren. – es gibt zu viele ansprechpartner und Kompetenzgerangel

in einer Kommune. – es gibt zu viele und sich auch widersprechende informati-

onen und angebote. – es fehlt ein klar sortierter Satz an informationsinstrumen-

ten.

ren. Wie sollen also Deutschlands Städte agieren, um ein optimales angebot für ihre bürger zu bieten und die Wei-chen richtig zu stellen, um zukünftig erfolg zu haben?

die Herausforderungen sind enorm Die heutige zeit ist durch radikale Veränderungen gekenn-zeichnet: Die globalisierung tariert die gewichte neu aus. Die europäische gemeinschaftswährung macht die leistun-gen überall in europa transparent, während das internet die Kommunikation revolutioniert.

und jetzt auch noch die Krise: Die finanzielle entwicklung der bundesdeutschen Kommunen in den vergangenen jah-ren darf mit fug und Recht dramatisch genannt werden: Wenn die gewinne der in einer Stadt ansässigen unterneh-men sinken, reduzieren sich auch die gewerbesteuereinnah-men, eine der haupteinnahmequellen der Kommunen. Diese einnahmen sind 2009 um durchschnittlich 17 Prozent gesun-ken. Das im zuge der finanz- und Wirtschaftskrise ange-häufte Defizit betrug nach angaben des Statistischen bun-desamtes in den ersten drei Quartalen des jahres 2009 bundesweit 6,7 milliarden euro. für 2010 prognostizierten die Ökonomen des bundesfinanzministeriums ein Defizit von 12 milliarden euro. ein ende der misere ist vorerst nicht abzusehen. es mehren sich die berichte von frustrierten Kämmerern und radikalen kommunalen Sparprogrammen.

neben der gegenwärtigen finanz- und Wirtschaftskrise existiert eine andere deutlich länger, die die aktuelle ent-wicklung jedoch ein wenig in den hintergrund gedrängt hat: Wir befinden uns nach wie vor in einer demografischen Krise. geht der mensch, kommt der Wolf – dies ist in teilen brandenburgs seit einiger zeit schon keine fiktion mehr. und wesentlich anders wird das abwandern von bevölke-rung auch nicht im hunsrück oder anderswo in Deutschland wahrgenommen. Der Wettbewerb um gute und sehr gute

Wir befinden uns nach wie vor in einer

demografischen Krise. geht der mensch,

kommt der Wolf …

Seite 6 Public maRKeting Stadt alS MarkePublicuS 2011.2 inhalt

– es muss klar sein, was gut für die marke ist und was ihr schadet.

Die Orientierung am markt sollte den ausschlag für die ausrichtung der Vermarktung einer Stadt-marke sein. Selbstverständlich sind die interessen der bürger zu berück-sichtigen (siehe entwicklung der marke), doch hinsichtlich der Vermarktung hilft die Orientierung an der tatsächlichen Wahrnehmung der menschen und ihrer einschätzung bezüg-lich einer Stadt-marke. Die Wahrnehmung der marktteilneh-mer ist wichtiger als das Wunschdenken ihrer Vermarkter. Daher benötigt eine Stadt-marke eine eindeutige Orientie-rung auf die menschen, eine eindeutige zielgruppenorientie-rung: – im Profil der marke werden die alleinstellenden attribute

verdichtet. – Das erfolgsmuster einer Stadt muss im Detail bekannt sein. – es muss exakt bekannt sein, welche leistungen den Ruf

der marke ausmachen. eine Stadt-marke exzellent zu führen ist eine hohe Kunst. Dabei wird die leistung von gutem Stadt-marketing immer als gemeinschaftsleistung wahrgenommen. Daher liegt der Schlüssel zum erfolg im optimalen Orchestrieren der maß-geblichen akteure. Daher benötigt eine Stadt-marke ein intelligentes und zugleich integratives Konzept der führung: – exzellentes Personal gibt dem Stadt-marketing seine

Prägung. – Die Partner aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, gesell-

schaft müssen mitwirken. – Das Prinzip der gemeinschaftlichkeit muss konkret gelebt

werden. – Das controlling muss helfen, die Ressourcen optimal

einzusetzen. entscheidend sind die tatsächlichen und möglichst auch messbaren erfolge beim Vermarkten einer Stadt. beim Vermarkten sind die akteure mit ihren aktivitäten und ihren Kommunikationsinstrumenten und Distributionskanälen optimal zu verzahnen: – Die vorhandene Kenntnis von zielgruppen muss ausge-

baut werden. – Die akteure sollten wenige zentrale botschaften in den

märkten kommunizieren. – mit einem mix an Kommunikationsinstrumenten sind die

zielgruppen zu erreichen.

fällt immer schwerer, dafür geeignetes führungspersonal zu finden. Vielmehr sind eine erhebliche fluktuation der akteu-re sowie eine hohe abbrecher-Quote zu beobachten. Die gründe mögen vielfältig sein: bessere gehälter und Karriere-perspektiven in der Wirtschaft, verschlechterte bedingun-gen im öffentlichen Dienst. Die folge dieser hemmenden fehlentwicklung für die Kommunen sind eindeutig: Verlust an zeit und geld, die ein erfolgreiches Standortmarketing behindern. es gibt jedoch professionelle möglichkeiten, dies zu verhindern. a und O ist eine präzise Positions- und um-feldanalyse (ist und Soll) über – marktposition, Wettbewerb, benchmarks – bisherige und künftige besetzung, hauptaufgaben, Per-

spektiven – aufbauorganisation (Vorgesetzte, Kollegen, Schnittstellen) – akteure, Kultur und Prozessabläufe der Kommune.

Das so verdichtete Wissen ermöglicht es, ein optimales anforderungsprofil aus persönlicher und fachlicher eignung für die zu besetzende Stelle zu erstellen, was einem effizien-ten auswahlprozess zugute kommt. ist der geeignete Kandi-dat gefunden, so beginnt mit der Vertragsunterzeichnung die sensible einführungsphase, die sich zur strategischen neuausrichtung des marketings eignet. häufig wird der neue ins kalte Wasser gestoßen und die chance einer syste-matischen nutzung dieser chance vertan.

das maßgeschneiderte konzept entwickelnWichtig ist, dass das Stadt-marketing nach wenigen verbind-lichen Regeln funktioniert.

Stellt man die Stadt-marke gedanklich in den mittelpunkt und beschreibt die anforderungen idealtypisch, so helfen folgende Überlegungen: Die akteure müssen wissen, in welche Richtung sich eine Stadt als marke entwickeln soll. hierbei ist sicherlich eine realistische einschätzung notwen-dig, doch ebenso sehr die fähigkeit, die eigenen möglichkei-ten und die auf die zukunft weisenden trends richtig zu deuten. Daher benötigt eine Stadt-marke eine mission: – eine Stadt braucht klare Perspektiven und ziele, ein

verbindliches leitbild hilft. – identität wird durch den Dreiklang Verhalten, Kommunika-

tion, gestaltung gelebt. – gemeinschaftliches Verhalten, Kommunikation und ge-

staltung sind exakt festzulegen.

abstimmung mit den füßen, die abwanderung. Darüber hinaus gibt es ein bündel aus eher ökonomischen

zukunftsfragen, die sich vor allem um die Vermarktung des Standortes drehen.

hier muss die Stadt einen lösungsansatz entwickeln für ein fragenbündel, dass vor allem die außendarstellung betrifft: Wie kann die Stadt ihr image verbessern? Wie kann die Stadt das engagement von investoren steigern? Wie kann die Stadt mehr touristen anlocken? Wie kann die Stadt bei jungen talenten punkten? Wenn es gelingt, ein sehr schlüssiges und überzeugendes Konzept zu entwickeln, kann die Wettbewerbsposition gegenüber den Konkurrenten verbessert werden. Kaufkraft wird abgezogen und die Stadt übt anziehungskraft für investoren und talente aus. markenmäßig könnte man von der markensteuerung sprechen. bleibt man in der Diktion von marken, so ist der zusammenhang von markenentwick-lung und markensteuerung in hinblick auf Städte offensicht-lich. gelingt es, die Stadt in ihrer markanten besonderheit attraktiv zu halten und gelingt es, diese besonderheit opti-mal zu vermarkten, so kann der erfolg der Stadt gesteigert werden.

die engagierten Macher findengerade bei der Vermarktung von Städten geht es darum, die richtigen Köpfe zu gewinnen. Stadt-marketing ist eine ex-trem komplexe aufgabe und verlangt besonderes handwerk-liches und persönliches geschick, in vielen bereichen sogar diplomatisches Können. es gilt also, diejenigen Personen zu finden, die den Standortvorteil einer Kommune herausarbei-ten, vermitteln und somit neue investoren und unternehmen „anlocken“ können.

talentierte führungskräfte und leistungsfähige mitarbei-ter im Standortmarketing müssen die unterschiedlichen interessen aus Verwaltung, Wirtschaft, Politik, einzelhandel, von gemeinnützigen institutionen und gesellschaftlichen gruppen in einen überzeugenden gleichklang bringen. es

identität wird durch den Dreiklang Verhalten,

Kommunikation, gestaltung gelebt.

Seite 7 Public maRKeting Stadt alS MarkePublicuS 2011.2 inhalt

– Die akteure erreichen mehrwerte durch abstimmen der inhalte, mittel, maßnahmen.

– Die marke wird erst durch konkrete anlässe lebendig. ein Konzept für das Stadt-marketing muss – will es wirklich gut und umfassend sein – alle diese angesprochenen aspek-te berücksichtigen.

die krise als Chance zum Neustart nutzenDie derzeitige Krise ist eine gute zeit, um sich auf das We-sentliche zu konzentrieren. es ist die zeit für die mutigen, um jetzt die notwendigen anstrengungen zu unternehmen, richtungsweisende maßnahmen zu ergreifen und die he-rausforderungen der zukunft anzunehmen. gerade die zeit knapper mittel kann genutzt werden, um das marketing einer Stadt auf den Prüfstand zu stellen. marketing stellt immer die zwei entscheidenden fragen „tun wir die richti-gen Dinge“ und „tun wir die Dinge richtig!“ Wichtig ist, hierauf gute antworten zu finden.

Hinweis der redaktion: lesen Sie hierzu auch unsere bei-träge „nährwert für das regionale image – marketing mit lokalen Produkten stützt Wirtschaft und tourismus“ auf Seite 8 sowie „auf die familie kommt es an – Demografi-scher Wandel erfordert gesetzgeberisches handeln“ auf Seite 26 in dieser ausgabe.

Dr. Justus Bobke, Stahnsdorf Historiker und Journalist, seit 2003 selbständiger Berater für Marketing und Kommunikation. Er unterstützt Städte und Kommunen beim Optimieren des Standortmarketings.

[email protected] Worldwide. For Our Clients.

BERLIN DÜSSELDORF FRANKFURT HAMBURG MÜNCHENKurfürstendamm 32 Graf-Adolf-Platz 15 Bockenheimer Landstraße 20 Jungfernstieg 51 Maximilianstraße 3510719 Berlin 40213 Düsseldorf 60323 Frankfurt am Main 20354 Hamburg 80539 MünchenTel.: +49 30 880911 0 Tel.: +49 211 49195 0 Tel.: +49 69 29994 0 Tel.: +49 40 35005 0 Tel.: +49 89 206043 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected]

White & Case LLP verfügt über ausgezeichnete Expertise in allen Bereichen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts. Erfahrene Experten sorgen für ein hohes Niveau in der Qualität der Beratung.

Wir unterstützen unsere Mandanten, ihre Projekte in einem dynamischen Umfeld optimal zu gestalten und die sich bietenden Chancen zu nutzen.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich von Regulierungsfragen über die Gestaltung von Projektstrukturen wie ÖPP bis zu umweltrechtlichen und Planungsverfahren.

AUF DEM RICHTIGEN WEGIM ÖFFENTLICHEN WIRTSCHAFTSRECHT

Kanzlei des Jahres für den Öffentlichen Sektor. – JUVE Awards 2010

Häufig empfohlene Kanzlei für Privatisierungen und ÖPP. – JUVE Handbuch 2009/2010

Kanzlei des Jahres für Öffentliches Umwelt- und Planungsrecht.– JUVE Awards 2009

„Mit am längsten im Markt ist W&C auf bestimmte Branchen fokussiert, ... [u. a.] Energie ..., u. die einzelnen Partner gelten mit als die führenden Branchenspezialisten im Markt.”

– JUVE Handbuch 2009/2010

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Seite 8 PublicuS 2011.2 Public maRKeting HerkuNFtSbeZeiCHNuNGeNinhalt

geografische herkunftsangaben sind für den Verbraucher eine wichtige Orientierung.

nÄhRWeRt fÜR DaS RegiOnale imagemarketing mit lokalen Produkten stützt Wirtschaft und tourismus

„Prosciutto di Parma“, „gorgonzola“ und „Roquefort“ sind

wohlklingende begriffe und stehen für Produkte mit besonde-

rem Ruf, was sich meist auch in barer münze auszahlt. Was

traditionell bisher eher für Weine und Spirituosen galt, ge-

winnt auch für sonstige landwirtschaftliche erzeugnisse

zunehmend an bedeutung. einerseits bedingt durch lebens-

mittelskandale, andererseits durch gestiegene anforderungen

an Qualität und geschmack interessieren sich Verbraucher

vermehrt für die herkunft von lebensmitteln und sind bereit,

für qualitativ hochwertige und authentische nahrungsmittel

mehr geld auszugeben.

Vor allem auf die geografische herkunft sowie die Verfahren

der gewinnung und Verarbeitung landwirtschaftlicher er-

zeugnisse und Produkte richten die Verbraucher besonderes

augenmerk. hiervon können Regionen allgemein und speziell

aber auch landwirtschaftlich geprägte gebiete durch ein

gezieltes und nachhaltiges Regionalmarketing profitieren.

insgesamt positiv auf die Region und auf andere bereiche,

beispielsweise den tourismus, auswirkt.

Die eu hat das Potenzial von geografischen herkunftsbe-

zeichnungen als wesentliche Stütze der agrarwirtschaft und

des Regionalmarketings erkannt und als Regelungsgegen-

stand in die europäische agrarpolitik aufgenommen. in die-

ankerpunkt für ein erfolgreiches Regionalmarketing im land-

wirtschaftlichen bereich sind vor allem diese geografischen

herkunftsangaben. hierbei können regionale erzeuger und

die öffentliche hand zusammenwirken, um so gemeinsam das

image ihrer Region als herkunftsort qualitativ hochwertiger

nahrungsmittel aufzubauen und zu entwickeln, was sich

Die eu hat das Potenzial von geografischen

herkunftsbezeichnungen als wesentliche Stütze

der agrarwirtschaft und des Regionalmarketings

erkannt.

Seite 9 Public maRKeting HerkuNFtSbeZeiCHNuNGeNPublicuS 2011.2 inhalt

geografische angabe oder garantiert traditionelle Spezialität in

das Register bei der europäischen Kommission aufgenommen.

nach der eintragung schützen sie Produktbezeichnungen

vor der missbräuchlichen Verwendung für andere Produkte,

beispielsweise minderwertige ähnliche Produkte, und vor

nachahmungen. und sie schützen am ende auch den Ver-

braucher, der auf den gehalt der eingetragenen herkunftsbe-

zeichnung vertrauen kann.

die geografische Herkunftsangabe

neben den vorbenannten eingetragenen eu-gütezeichen

existiert in Deutschland im markengesetz auch der Schutz als

sogenannte geografische herkunftsangabe für in- und auslän-

dische Produkte. für diese wird unmittelbar Schutz gewährt,

ohne dass eine Prüfung durch eine behörde, eintragung in ein

Register oder sonstige formalia stattfinden. geschützt ist

schon die angabe, dass ein Produkt aus einem bestimmten

geografischen gebiet stammt, wenn diese bezeichnung keine

gattungsbezeichnung ist. Der Schutz erweitert sich, wenn die

so gekennzeichneten Produkte besondere eigenschaften oder

eine besondere Qualität aufweisen (qualifizierte herkunftsan-

gaben) oder die herkunftsangabe einen besonderen Ruf

genießt.

Den eu-gütezeichen kommt allerdings mittlerweile auf-

grund ihrer Registereintragung eine größere bedeutung zu.

die kollektivmarke

um den Schutz vor missbrauch zu komplettieren, sollten die

oben bezeichneten geografischen herkunftsangaben zusätz-

lich als Kollektivmarken eingetragen werden, was ausschließ-

lich durch Verbände oder juristische Personen des öffent-

lichen Rechts erfolgen kann. Solche Verbände sind meist ein

zusammenschluss von erzeugern, Kommunen und herstel-

lern von agrarerzeugnissen und lebensmitteln (z. b. Schutz-

verband Dresdner Stollen, Verband der hessischen Obst- und

fruchtsaftkeltereien für „hessischen apfelwein“).

Fazit

Das Verfahren bis zur eintragung einer geografischen her-

kunftsangabe mag erst einmal langwierig erscheinen, wird

durch den mehrwert für die gesamte Region jedoch schnell

wieder aufgewogen. Dabei ist die abgrenzung von der mas-

senproduktion und Darstellung des herkunftsgebietes als

die geschützte ursprungsbezeichnung

Darf ein agrarerzeugnis oder ein lebensmittel eine europäi-

sche geschützte ursprungsbezeichnung tragen, wird damit

gewährleistet, dass das Produkt aus einer bestimmten ge-

gend, einem bestimmten Ort oder land stammt, seine güte

oder eigenschaften gerade auf den geografischen Verhältnis-

sen einschließlich der natürlichen und menschlichen einflüsse

basiert und in dem bestimmten abgrenzbaren geografischen

gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.

bekannte beispiele sind „Prosciutto di Parma“, „Pecorino

Romano“ und „Roquefort“.

anders als bei der geschützten geografischen angabe

müssen hier alle Schritte der Wertschöpfungskette in der

Region stattfinden.

die garantiert traditionelle Spezialität

Schließlich gibt es im europäischen System noch garantiert

traditionelle Spezialitäten. Diese gehören nicht zu den geo-

grafischen herkunftsbezeichnungen, verfolgen aber dasselbe

ziel der Vermarktungsförderung für hochwertige agrarer-

zeugnisse und lebensmittel. es gewährleistet die traditionelle

zusammensetzung oder das traditionelle herstellungsverfah-

ren eines erzeugnisses, beispielsweise von „mozzarella“ oder

der polnischen „Kabanos“.

der Weg zur eingetragenen Herkunftsbezeichnung

Die besonderheit an geografischen herkunftsbezeichnungen

ist, dass sie im unterschied zu marken nicht einer bestimm-

ten Person oder einem bestimmten unternehmen zugeordnet

sind, sondern dass mehrere als berechtigte von den her-

kunftsangaben profitieren.

in Deutschland sind diese anträge beim Deutschen Patent-

und markenamt (DPma) zu stellen. es erfolgt dabei eine

zweistufige Prüfung und zwar zunächst durch das DPma ggf.

unter einbeziehung bei den zuständigen bundes- und landes-

ministerien sowie anderen sachverständigen behörden. nach

Veröffentlichung und Verstreichen einer einspruchsfrist wird

der antrag an die europäische Kommission weitergeleitet.

hier nimmt die europäische Kommission noch einmal eine

eigene Prüfung vor, bevor der antrag auch auf europäischer

ebene veröffentlicht wird. Werden nach ablauf einer frist

ebenfalls keine einsprüche eingelegt, wird die herkunftsbe-

zeichnung als geschützte ursprungsbezeichnung, geschützte

sem Rahmen wurden mehrere gütezeichen geschaffen, um

hochwertige landwirtschaftliche erzeugnisse und Produkte

sowie solche mit hervorstechenden merkmalen, fertigungs-

und herstellungsweisen zu fördern.

in anspruch genommen wird die möglichkeit der Registrie-

rung bisher vor allem durch erzeuger und Produzenten aus

italien, frankreich und Spanien. Deutschland hinkt hier bei

den zahlen sowohl absolut als auch relativ deutlich hinterher.

insbesondere frankreich ist beispielgebend, wie die Ver-

marktung regionaler Spezialitäten durch die einführung und

Verteidigung geografischer herkunftsbezeichnungen so

betrieben werden kann, dass sich für so geschützte Produkte

im Verkehr eine überragende Qualitätsvorstellung herausge-

bildet hat. Dies hat zur folge, dass im bereich genuss- und

nahrungsmittel französische Produkte durch deren erzeuger

häufig erheblich leichter und preisstabiler zu vermarkten sind

und die herkunftsregion auch allgemein positiv wahrgenom-

men wird. Denkbar sind unterschiedliche gütezeichen und

zwar auf europäischer als auch auf rein deutscher ebene:

die geschützte geografische angabe

geschützte geografische angaben bürgen auf europäischer

ebene dafür, dass ein agrarerzeugnis oder ein lebensmittel

aus einer bestimmten gegend, einem bestimmten Ort oder

land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das

ansehen oder eine andere eigenschaft aus diesem geografi-

schen gebiet ergibt und in einem bestimmten abgrenzbaren

geografischen gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder

hergestellt wurde.

bekannte deutsche beispiele sind „Schwarzwälder Schin-

ken“, „Dresdner Stollen“ und „Spreewälder gurken“. hierbei

genügt es, dass einer der erzeugungsschritte in diesem

gebiet stattfindet.

Der Verbraucher kann auf den gehalt der

eingetragenen herkunftsbezeichnung

vertrauen.

Seite 10 Public maRKeting HerkuNFtSbeZeiCHNuNGeNPublicuS 2011.2 inhalt

Quelle hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte nur der

anfang. geografische herkunftsbezeichnungen als bestand-

teil eines strukturierten und nachhaltigen Regionalmarketing

steigern den Wiedererkennungswert von Produkten und

deren herkunftsgebieten auch im ausland, von den positiven

Wirkungen auch auf den tourismus einmal abgesehen. hier-

bei kommt den Kommunen und anderen gebietskörperschaf-

ten eine wichtige funktion zu, solche Prozesse einzuleiten, zu

moderieren und umzusetzen.

Hinweis der redaktion: Siehe hierzu auch den beitrag „Die

Stadt als marke – Konzept für Kommunen in der Krise“ auf

Seite 4.

Markus von Fuchs, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

[email protected]

Cordula Panke, LL.M., Rechtsanwältin, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

c.panke @skwschwarz.de

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Seite 11 melDeRecht auSkuNFtSSperreNPublicuS 2011.2 inhalt

auSKunftSSPeRRen gegen Die angStmeldebehörden schützen gefährdete Personen

für bestimmte Personengruppen sind auskunftssperren sinnvoll.

Wer umzieht, muss sich beim einwohnermeldeamt des neuen Wohnorts anmelden. Warum das eigentlich so ist, fragen sich allerdings die wenigsten. eine eher allgemeine antwort darauf hat der europäische gerichtshof im jahr 1989 gegeben: jeder Staat habe ein nachvollziehbares inte-resse an der „genauen Kenntnis von bevölkerungsbewegun-gen in seinem hoheitsgebiet“ (eugh, urt. v. 12.12.1989, az. c-265/88, „fall messner“).

zwei andere, deutlich konkretere aspekte hob der bayeri-sche Verfassungsgerichtshof im jahr 1985 in sehr plasti-schen Worten hervor: es gebe kein Recht des bürgers, untertauchen zu können und für die gemeinschaft nicht erreichbar zu sein.

Sonst sei es dem Staat nicht möglich, seine aufgaben (etwa die Durchführung von Wahlen) ordnungsgemäß wahr-zunehmen. Schützenswert sei aber auch der Privatrechtsver-kehr der bürger untereinander. So dürfe es etwa einem Schuldner nicht freigestellt sein, sich für seinen gläubiger unauffindbar zu machen (bayVerfgh njW 1985, 1212,1213).

„einfache Melderegisterauskunft“ auf Wunschberücksichtigt man diesen aspekt, dann kann es nicht besonders überraschen, dass grundsätzlich jeder beim einwohnermeldeamt eine sogenannte „einfache melderegis-terauskunft“ über eine beliebige Person erhalten kann. Diese art der auskunft ist rahmenrechtlich in § 21 mRRg geregelt, in allen landesmeldegesetzen landesrechtlich umgesetzt und gibt der meldebehörde die befugnis, „auskunft über

der meldebehörde, ob eine solche auskunft erteilt wird, teils gehen sie jedoch sogar so weit, einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf erteilung einer solchen auskunft festzu-schreiben (so art. 31 abs. 1 bayerisches meldegesetz).

Vor- und familiennamen, Doktorgrad und anschriften ein-zelner bestimmter einwohner“ zu erteilen.

Dabei hebt das gesetz ausdrücklich hervor, dass dies auch gilt, wenn „jemand auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter einwohner“ begehrt. Die landes-rechtlichen Vorschriften überlassen es teils dem ermessen

Die auskunftssperre wegen gefährdung des betroffenen einwohners ist nicht die einzige art der Datensperre, die das einwohnermelderecht vorsieht. Das Schaubild zeigt alle zehn auskunfts- und Übermittlungssperren, die rechtlich möglich sind. angegeben sind jeweils die – inhaltlich weitgehend identischen – landesrechtlichen Regelungen von baden-Würt-temberg (bW), bayern (bY), nordrhein-Westfalen (nRW) und Sachsen. Das Schaubild ist entnommen aus ehmann, mit meldedaten richtig umgehen, S. 211.

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in solchen fällen kann die zahl der auskunftssperren wegen gefährdung weit über dem Durchschnittswert liegen. ent-scheidend für die frage, ob die eintragung einer auskunfts-sperre geboten ist, ist das Vorliegen einer „bloßen“ gefähr-dung. Das muss genügen, denn würde man fordern, dass sich die gefährdung bereits verwirklicht und der oder die betroffene einen Schaden erlitten hat, käme die Sperre zu spät. andererseits muss gerade eine auskunftssperre geeig-net sein, einer drohenden gefährdung zu begegnen. Ver-knüpft man beides, so setzt die eintragung einer auskunfts-sperre voraus, dass nicht weniger als fünf Kriterien erfüllt sind:1. es müssen tatsachen vorliegen,2. welche die annahme rechtfertigen, dass

Dies legt § 21 abs. 5 Satz 1 mRRg rahmenrechtlich fest und ist in umsetzung dieser Vorschrift in allen landesmel-degesetzen verankert.

Wie häufig sind solche fälle? eine bewährte faustregel sagt, dass in einer Durchschnittsgemeinde, die keine beson-derheiten aufweist, pro 2.000 einwohnern nicht mehr als eine einzige solche „auskunftssperre wegen gefährdung“ im melderegister eingetragen sein sollte.

abweichungen nach oben, sogar solche erheblicher art, kommen freilich vor. So gibt es zahlenmäßig kleine gemein-den – in der Regel in der nähe von großstädten und von gehobenem Wohnwert – in denen besonders viele führungs-kräfte der Wirtschaft wohnen.

auskunft – denkbare Gefahrenquelle für den betroffenenDie meisten bürgerinnen und bürger werden mehr oder weniger gleichgültig mit den Schultern zucken, wenn man ihnen diese Rechtslage erläutert. bei bestimmten Personen, die rein äußerlich nichts verbindet, wird ein hinweis auf diese Rechtslage jedoch erhebliche nervosität auslösen. in der Praxis sind dies vor allem – oberste führungskräfte der Wirtschaft, – Staatsanwälte und Richter, – Personen aus dem Sicherheitsbereich (Polizei und Verfas-

sungsschutz), – (ehe- )frauen, die sich erst kürzlich von ihrem Partner

getrennt haben.fragt man danach, was diese Personen gemeinsam haben, so lässt sich das auf das schlichte Wort „angst“ reduzieren:nämlich angst vor entführung und erpressung (bei füh-rungskräften der Wirtschaft), vor Racheakten (besonders oft die befürchtung von Staatsanwälten, Richtern und Polizis-ten) oder auch vor nachstellungen und belästigungen (in der Regel ins feld geführt von frauen in trennungssituationen).Dass es dabei oft genug keineswegs um hirngespinste geht, belegen fälle wie die entführung und tötung des frankfur-ter bankierssohns von metzler, teils blutige attacken auf Staatsanwälte oder auch krankenhausreif geprügelte frauen, deren ex-Partner nicht darüber hinwegkamen, dass sich die frau von ihm getrennt hat.

auskunftssperre als auswegfalls es anhaltspunkte dafür gibt, dass dergleichen drohen kann, muss das Recht einen ausweg bieten aus dem Dilem-ma, dass einerseits jeder, der eine Wohnung bezieht, einer meldepflicht zum einwohnermelderegister unterliegt (siehe dazu § 11 mRRg und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen), es andererseits aber nicht dazu kommen darf, dass eine aus dem Register erteilte auskunft zu einer ge-fährdung des betroffenen führt. Das instrument dafür ist die „auskunftssperre wegen gefährdung“.

Sollten im einzelfall tatsachen vorliegen, die ernsthaft die annahme rechtfertigen, dass gefahren der geschilderten art drohen, muss die meldebehörde auf antrag oder sogar von amts wegen eine solche auskunftssperre im melderegister eintragen.

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an die Polizei verweisen. Dort kann fachkundig überprüft werden, ob vom noch-ehemann wirklich eine gefahr aus-geht oder ob vielleicht ein polizeilicher hinweis an ihn ge-nügt, dass man bei jeglicher art von Übergriff entschieden gegen ihn vorgehen wird.

daten betroffener sind anderweitig öffentlich zugänglichDie eintragung mancher auskunftssperre scheitert in der Praxis übrigens schlicht daran, dass der betreffende zwar einerseits eine solche Sperre wünscht, aber andererseits seine persönlichen Daten freigiebig im internet streut. eine simple namenssuche über google oder Yahoo fördert nicht selten so viele persönliche Daten, teils sogar einschließlich der exakten Wohnanschrift, zutage, dass jegliches eintragen einer auskunftssperre sinnlos wäre. Denn wenn etwaige bösewichte über eine internetrecherche genauso gut ans ziel kommen wie über eine anfrage beim einwohnermelde-amt, dann werden sie sich kaum dorthin wenden, um gegen eine gebühr weniger informationen zu bekommen als im internet gratis verfügbar sind.

Deshalb haben es sich die meisten meldebehörden zur gewohnheit gemacht, vor dem eintragen einer auskunfts-sperre zunächst einmal in Personensuch-Portalen wie www.yasni.de oder www.123people.de zu überprüfen, ob die zu schützenden Daten dort nicht schon längst öffentlich zugänglich sind. erst wenn der – darüber oft hell entsetzte – betroffene die Daten im internet hat löschen lassen, kann ihm eine auskunftssperre überhaupt helfen.

3. dem betroffenen oder auch einer anderen Person (etwa angehörigen)

4. gerade durch eine melderegisterauskunft5. eine gefahr für „leib, gesundheit, persönliche freiheit

oder schutzwürdige interessen“ erwachsen kann.(zu weiteren einzelheiten und speziellen fallgruppen siehe ehmann, mit meldedaten richtig umgehen, S. 225 – 242)

Soll das erteilen von melderegisterauskünften nicht über gebühr beschränkt werden, dann muss die meldebehörde einen strengen maßstab anlegen, bevor sie das eintragen einer auskunftssperre bewilligt. Sonst käme es nämlich genau zu dem, was nach der Rechtsprechung vermieden werden muss: anstelle aus angst vor ihrem noch-ehemann würde eine getrennt lebende frau eine Sperre eintragen lassen, damit ihre zahlreichen gläubiger ihrer nicht mehr habhaft werden können. Oder führungskräfte der Wirtschaft würden die auskunftssperre vielleicht als reines Statussym-bol betrachten und der eine oder andere Polizist würde sich besonders wichtig vorkommen, wenn er persönlich eine auskunftssperre erreichen kann, seine Kollegen dagegen nicht.

auskunftssperre und polizeigerade im fall des Polizisten wird sich die meldebehörde aber recht leicht tun. es ist üblich und sinnvoll, sich von Polizisten, die eine gefährdungslage ins feld führen, eine entsprechende bescheinigung der vorgesetzten Dienststelle vorlegen zu lassen. Dort wird in aller Regel sehr genau differenziert, ob ein Polizist tatsächlich gefährdet ist, etwa weil er mit der bekämpfung organisierter Kriminalität zu tun hat oder ob dies – etwa weil er sich nahezu ausschließlich mit der aufklärung von Verkehrsunfällen befasst – nahelie-genderweise nicht der fall ist.

andererseits wird die meldebehörde sich bei einer frau, die getrennt lebt, nicht mit eindrucksvollen Schilderungen angedrohter misshandlungen zufrieden geben, sondern sie

Die eintragung einer auskunftssperre unterliegt

strengen Voraussetzungen.

Dr. Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident, Regierung von Mittelfranken, Ansbach

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Seite 14 Öffentliche unteRnehmen priVatiSieruNGPublicuS 2011.2 inhalt

Von der Veräußerung kommunalen tafelsilbers soll hier nicht die Rede sein.

PRiVatiSieRung mit augenmaSSVoraussetzungen und Verfahren für die Veräußerung kommunaler anteile

Die Städte als gesellschafter kommunaler unternehmen sind in bestimmten Situationen interessiert, sich (teilweise) von einer beteiligung an einem ihrer unternehmen zu trennen und diese zu veräußern. Dabei können die motivlagen vielfäl-tig sein. So kann die anteilsübertragung der beschaffung neuer haushaltsmittel, der Veräußerung eines verlustträchti-gen betriebs oder beispielsweise der erweiterung des ope-rativen Know-hows und der erzielung von Skaleneffekten und Verbundvorteilen dienen.

Dabei ist keinesfalls von der Veräußerung kommunalen tafelsilbers das Wort zu reden. es soll vielmehr dargestellt werden, dass eine solche Veräußerung von anteilen nur im Rahmen eines strukturierten Verfahrens erfolgen kann. hierzu ist das bei der Veräußerung einzuhaltende Verfahren näher zu erläutern.

Strukturiertes bieterverfahrenmöchte eine Kommune eine beteiligung an einem kommuna-len unternehmen veräußern, stellt sich die frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen sie bei der Veräußerung zu beachten hat.

ein Verkauf der beteiligung von anteilen an einem kom-munalen unternehmen durch eine Kommune ohne ein bieterverfahren (sog. „freihändiger Verkauf“) scheidet in der Regel aus, da die Kommune gehalten ist, gewisse rechtliche grundsätze zu beachten, was bei einem freihändigen Ver-kauf in der Regel nicht möglich ist.

nalen unternehmen, mit ausnahme einiger besonderer Konstellationen, nicht der fall.

tatsächlich ist bei einer Veräußerung eines anteils an kommunalen unternehmen durch kommunale anteilseigner ein sog. strukturiertes bieterverfahren (oder auch „interes-senbekundungsverfahren“) durchzuführen. Das strukturierte

auch das gesetzlich geregelte Vergabeverfahren kommt bei einer Veräußerung des anteils einer Kommune an einem ihrer unternehmen grundsätzlich nicht zur anwendung. Denn Voraussetzung für ein Vergabeverfahren ist, dass dem Vorgang ein beschaffungscharakter zukommt. Dies ist jedoch bei der Veräußerung eines anteils an einem kommu-

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innehaben, beispielsweise im bereich der Wasserversor-gung. Soweit die Regelungen des gWb einschlägig sind, ist ein ausschreibungsverfahren geboten, um zu doku-mentieren, dass eine Diskriminierung im Sinne des § 20 gWb nicht vorliegt.

allgemeine anforderungen an das strukturierte bieterverfahrenaus den vorstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich die weiteren anforderungen, die bei der Veräu-ßerung einer beteiligung an einem kommunalen unterneh-men zu beachten sind und die damit die grundlage für das bieterverfahren bilden.

bei diesem strukturierten bieterverfahren müssen zu-nächst alle in frage kommenden Kaufinteressenten die möglichkeit haben, die anteile an dem kommunalen unter-nehmen zu erwerben. es dürfen also keine interessenten grundlos von dem Verkaufsprozess ausgeschlossen werden, gleichzeitig ist eine gewisse abstrakte Vorauswahl zweckmä-ßig. zudem sind auch alle interessenten gleich zu behan-deln, es müssen insbesondere alle interessenten die glei-chen informationen als entscheidungsgrundlage erhalten.

Daneben muss das bieterverfahren transparent geführt und dokumentiert werden und nach rein sachlichen Kriterien erfolgen. Vorab festzulegen ist vor allem, anhand welcher wesentlichen Kriterien die auswahl erfolgt und wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden.

So ist die Kommune zwar aufgrund des Wirtschaftlich-keitsgrundsatzes grundsätzlich gehalten, die anteile an den meistbietenden zu veräußern. aber gerade dann, wenn die gesellschaft, die veräußert werden soll, einen Versorgungs-auftrag hat (energieversorgung, ÖPnV, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), ist zu beachten, dass die gegenleistung nicht nur in der zahlung eines Kaufpreises zu sehen ist, sondern auch noch weitere leistungen und aspekte eine Rolle spielen können (beispielsweise Versorgungssicherheit, preiswerte leistungen für die bürger, leistungsqualität, Standortaspekte, arbeitsplätze, umweltgesichtspunkte etc.).

Daher kommt es im Rahmen des bieterverfahrens nicht ausschließlich auf den Kaufpreis an, sondern vielmehr auch auf die weiteren von den Kommunen (in der Regel: vom Rat) festzulegenden und vorab zu gewichtenden Kriterien. an-hand dieser muss überprüft werden, ob die vorgelegten

aus diesen folgt, dass das Verfahren diskriminierungsfrei, also ohne benachteiligung von potenziellen Käufern gestaltet werden muss. gewahrt werden kann das Diskri-minierungsverbot vor allem dann, wenn das Verfahren als öffentliches, an alle potenziellen Käufer gerichtetes, transparentes Verfahren gestaltet wird. Daneben untersagen die europarechtlichen Regelungen in art. 107 des Vertrags über die arbeitsweise der europäi-schen union (aeuV) die Vergabe von unzulässigen beihil-fen durch die mitgliedstaaten. Dementsprechend muss vermieden werden, dass der Verkauf der anteile den charakter einer staatlichen beihilfe erhält. eine solche Qualifizierung kommt etwa dann in betracht, wenn die anteile unter dem Verkehrswert veräußert werden. im umkehrschluss kann dagegen davon ausgegangen werden, dass keine beihilfe vorliegt, wenn die Veräuße-rung zum marktwert erfolgt. Diese Voraussetzung kann dann erfüllt werden, wenn der Verkauf im Rahmen eines öffentlichen bieterverfahrens geschieht, da sich der marktpreis durch die angebote der interessenten ergibt.

– Verfassungsrechtlicher gleichheitsgrundsatz Daneben sind verfassungsrechtliche Vorgaben zu beach-ten. es wird insbesondere durch den allgemeinen gleich-heitssatz in art. 3 abs. 1 gg klargestellt, dass die öffent-liche hand die auswahl des Käufers nach sachgerechten und nicht nach willkürlichen gesichtspunkten zu treffen hat. Das hat zur folge, dass allen potenziellen Käufern die gelegenheit gegeben werden muss, in einen entsprechen-den bieterwettbewerb zu treten. Dies kann, entsprechend den vorstehenden ausführungen zu den europarecht-lichen Vorgaben dann gewährleistet werden, wenn die Veräußerung im Rahmen eines strukturierten und trans-parenten Verfahrens erfolgt, dem außerdem vorab ermit-telte bewertungsfaktoren zugrunde gelegt werden.

– grundsätze des gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen Schließlich sind unter umständen auch die Vorschriften des gWb zu beachten. nach § 20 gWb darf ein marktbe-herrschendes unternehmen ein anderes unternehmen gegenüber gleichartigen unternehmen nicht ohne sach-lich gerechtfertigten grund unterschiedlich behandeln. Kommunen sind mit ihren unternehmen nach § 19 gWb dann marktbeherrschend, wenn sie eine monopolstellung

bieterverfahren ist gesetzlich nicht normiert. Vielmehr ergibt sich die ausgestaltung des Verfahrens aus den recht-lichen Rahmenbedingungen, die die Kommunen als Körper-schaften öffentlichen Rechts zu beachten haben.

nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des strukturierten bieterverfahrens skizziert und das Verfah-ren im einzelnen näher vorgestellt. abschließend ist kurz auf die anwendbarkeit des Vergabeverfahrens in ausnahmefäl-len hinzuweisen.

rechtliche rahmenbedingungenbei der Veräußerung eines gesellschaftsanteils hat die Kommune verschiedene grundsätze zu beachten. Diese rechtlich relevanten Rahmenbedingungen ergeben sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen. So kommen sowohl grundsätze aus der gemeindeordnung, europarechtliche und verfassungsrechtliche grundsätze, aber auch Regelun-gen aus dem gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im folgenden „gWb“) zur anwendung. – grundsatz der Wirtschaftlichkeit

ausgangspunkt ist der in der gemeindeordnung normierte grundsatz der Wirtschaftlichkeit. So dürfen beispielswei-se nach § 90 abs. 3 gO nRW Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Dabei wird der volle Wert durch den Preis bestimmt, der am markt zu erzielen ist. Daher schließt dieses gebot in Konsequenz auch die Verpflichtung ein, sich im Veräuße-rungsprozess ein bild über den marktwert zu machen. Dies kann insbesondere durch eine ausschreibung des anteils geschehen, innerhalb derer der echte marktpreis ermittelt wird.

– europarechtliche grundsätze gleichzeitig muss das Verkaufsverfahren den allgemeinen grundsätzen des europarechts, insbesondere den grund-sätzen zur Verwirklichung des binnenmarktes genügen.

anteile sollen nur veräußert werden, wenn die

wirtschaftlichen und kommunalpolitischen

interessen der Kommune gewahrt bleiben.

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bewerbssituation zwischen den interessenten zur Verbes-serung der angebote und der erfüllung der aufgestellten Kriterien genutzt werden. Die Verhandlungen müssen wieder diskriminierungsfrei geführt und dokumentiert werden.

Die Verhandlungen werden bis zu der erstellung konkreter und weitgehend endgültiger Vertragswerke mit den ver-schiedenen Kaufinteressenten geführt. Dies schließt die Verhandlung des Kaufpreises sowie sämtlicher sonstiger leistungen und Vertragskonditionen mit ein.

Der Kaufinteressent gibt das angebot als verbindliches angebot ab. Soweit dies für die Übertragung der anteile erforderlich ist, ist dieses notariell zu beurkunden. auf grundlage der ergebnisse der Verhandlungen wählt die Kommune das angebot mit den besten bedingungen aus. Dieses angebot wird dann durch die Kommune, nach befas-sung der zuständigen gremien mit der angelegenheit, angenommen. Die nicht berücksichtigten potenziellen Käu-fer sind über die entscheidung zu informieren.

als vierte Phase schließt sich die umsetzung der Veräuße-rung an, die eigene Problemstellungen mit sich bringt.

Zusätzliches Vergabeverfahren bei Veräußerung Wie bereits eingangs angemerkt, ist bisweilen die Durchfüh-rung eines strukturierten bieterverfahrens für die Wahrung der gesetzlichen anforderungen nicht ausreichend. unter bestimmten bedingungen ist ggf. zusätzlich zu dem struktu-rierten bieterverfahren ein Vergabeverfahren durchzufüh-ren.

ein Vergabeverfahren ist insbesondere immer dann not-wendig, wenn die Veräußerung der gesellschaftsanteile als indirekte Vergabe eines öffentlichen auftrages zu beurteilen ist, die eigentlich den Vergaberegeln unterliegen würde.

So kann die Kommune einen öffentlichen auftrag nach der Rechtsprechung des eugh bekanntermaßen ohne ein Verga-beverfahren an eine eigene gesellschaft vergeben (sog. „in-house-Vergabe“).

Würden nun in einem engen zeitlichen und sachlichen zusammenhang die anteile an einem kommunalen unter-nehmen veräußert, das zuvor im Rahmen einer in-house-Vergabe einen auftrag erhalten hat, würde dies zu einer unzulässigen umgehung des vergaberecht lichen Verfahrens führen. Dann ist in der Veräußerung der anteile die indirekte

kriterien sollten schon benannt werden, ihre gewichtung aber zweckmäßigerweise nicht.

– angebotsphase in der folgenden angebotsphase spricht die Kommune, die die anteile veräußern möchte, potenzielle Kaufinteres-senten an. Dies erfolgt in der Regel durch die Veröffentli-chung einer entsprechenden anzeige in geeigneten blät-tern. Dazu zählen neben den amtsblättern gerade überre-gionale tageszeitungen. zu beachten ist, dass unter umständen auch eine Veröffentlichung beispielsweise im eu-amtsblatt in betracht kommt, soweit auch Kaufinte-ressenten aus dem eu-ausland zu erwarten sind. Die Veröffentlichung der Veräußerungsabsicht wird dabei kombiniert mit der aufforderung zur abgabe einer inte-ressensbekundung an dem erwerb der gesellschaftsantei-le. Diese aufforderung sollte eine ausschlussfrist enthal-ten, so dass nur potenzielle Käufer beachtet werden, die sich fristgerecht melden. Daneben kann im einzelfall eine freilich nur diskriminierungsfreie Direktansprache von interessenten in betracht kommen.

als nächstes werden in dieser Phase sogenannte „indikative angebote“ von den Käufern eingeholt. Die indikativen ange-bote erstellen die potenziellen Käufer auf der grundlage der informationsmemoranden, welche sie nach der interessens-bekundung erhalten und ggf. weiteren informationen, die (dann aber allen interessenten!) von der Kommune nachge-reicht werden können.

aufgrund dieser indikativen angebote sollte anhand einer vorab aufgestellten und gewichteten bewertungsmatrix eine Vorauswahl an potenziellen Käufern getroffen werden. Diesen Käufern wird zugang zu den weiteren Daten, welche für die transaktion relevant sind, gewährt (z. b. in einem virtuellen Datenraum) und die Prüfung der Daten ermöglicht („Due-Diligence“). auf grundlage der auswertungen geben dann die Käufer konkretisierte angebote ab. anhand dieser konkretisierten angebote wird durch die Kommune eine weitere auswahl getroffen. – Verhandlungsphase

mit den verbleibenden Kaufinteressenten tritt die Kommu-ne in die konkreten Vertragsverhandlungen ein. Dabei können und sollten die Verhandlungen mit den interessen-ten parallel geführt werden. Durch die gleichzeitige Ver-handlung mit den Kaufinteressenten sollte dann die Wett-

angebote eine adäquate lösung für die vorgegebenen aspekte bieten.

besteht dagegen kein Versorgungsauftrag und dient die Veräußerung daher nur der beschaffung von zusätzlichen haushaltsmitteln, kommt der höhe des Kaufpreises in der Regel ein sehr starkes gewicht zu. Der Kaufpreis muss aber in jedem fall anhand der weiteren bedingungen des er-werbsvorganges beurteilt werden, etwa vor dem hinter-grund der zu lasten der Kommune vereinbarten gewährleis-tungs-, nebenleistungs- und Kostentragungspflichten. gerade hier sollten die Kommunen ihren Verhandlungsspiel-raum nutzen.

bei dem gesamten bieterverfahren ist zudem darauf zu achten, dass keine Personen mitwirken, die bei ihrer ent-scheidung möglicherweise einem interessenkonflikt ausge-setzt sind.

Üblicher ablauf eines strukturierten bieterverfahrenszur Wahrung der vorgenannten Kriterien hat sich in der Praxis ein bestimmtes Verfahren herausgebildet, das grund-sätzlich in drei Stufen abläuft. nachstehend sind die übli-chen Strukturen kurz dargestellt.

Die ausführungen sind jedoch nicht als starre anforderun-gen zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um Verfahrens-schritte, die gewöhnlich teil eines strukturierten bieterver-fahrens sind. es ist jedoch zwingend erforderlich, im einzelfall zu prüfen, ob alle nachstehend aufgeführten Schritte durchzuführen oder weitere Verfahrensschritte notwendig sind. – Planungsphase

erste Stufe ist die Planungsphase, in der erste Vorberei-tungen für die Veräußerung der beteiligung getroffen werden. Dabei werden zunächst intern die transakti-onsziele durch die veräußernde Kommune festgelegt und ein Kriterienkatalog für die Veräußerung erstellt. Dieser Kriterienkatalog enthält primäre und sekundäre Kriterien, die der Käufer erfüllen muss. Daneben wird in dieser Planungsphase ein informationsmemorandum für die potenziellen Käufer zusammengestellt. Das informations-memorandum enthält dabei grundsätzliche aussagen zu der geplanten Veräußerung und der wirtschaftlichen Situation des zu veräußernden unternehmens und zu den bedingungen des Kaufvertrages. auch die bewertungs-

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Vergabe eines öffentlichen auftrages zu sehen, die die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich macht.

in einem solchen fall ist zusätzlich zu dem strukturierten bieterverfahren ein Vergabeverfahren durchzuführen. Denn das Vergabeverfahren ist nicht geeignet, den anforderungen und interessenlagen eines strukturierten bieterverfahrens gerecht zu werden und dieses zu ersetzen. andersherum ersetzt das bieterverfahren eine förmliche auftragsvergabe nicht. Daher sind in einem solchen fall beide Verfahren zu kombinieren.

Fazitzusammenfassend ist festzuhalten, dass ein freihändiger Verkauf von anteilen an einem kommunalen unternehmen grundsätzlich nicht möglich ist. Vielmehr muss regelmäßig ein strukturiertes bieterverfahren durchgeführt werden, in dem sämtliche in frage kommenden Kaufinteressenten die möglichkeit zum Kauf der beteiligung eingeräumt wird. nur in besonders gelagerten fällen ist das strukturierte bieter-verfahren mit einem Vergabeverfahren für öffentliche auf-träge zu kombinieren.

immer zu bedenken ist schließlich, dass eine abgabe von anteilen an kommunalen beteiligungen besser unterbleibt, wenn die angebote des marktes nicht sowohl die wirtschaft-lichen als auch die kommunalpolitischen interessen der Kommune erfüllen. in diesem fall ist eine interkommunale Kooperation häufig die bessere alternative.

Eike Christian Westermann, Rechtsanwalt/Steuerberater, PriceWaterhouseCoopers Legal AG,Düsseldorf

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SZ0111

Seite 18 Öffentliche unteRnehmen publiC Corporate GoVerNaNCe kodexPublicuS 2011.2 inhalt

PcgK-bund: Verhaltenskodex nicht nur für börsennotierte unternehmen.

gute fÜhRung fÜR unteRnehmen DeS bunDeSSeit mitte 2010 gilt auch hier der Public corporate governance Kodex

bereits seit mitte des jahres 2010 gilt der „Public corporate governance Kodex des bundes“ (PcgK-bund). Damit sollen eine gute unternehmensführung, effizienz und transparenz für staatliche unternehmen erreicht werden. Da der jahres-abschluss zum 31.12.2010 der erste nach inkraftsetzung des PcgK-bund ist, ist die darin vorgesehene entsprechenser-klärung von besonderer aktualität.

HintergrundKennzeichen guter corporate governance sind eine funk-tionsfähige leitung, die Wahrung der interessen der ver-schiedenen Stakeholder, die zielgerichtete zusammenarbeit des leitungs- und des Überwachungsorgans, transparenz in der unternehmenskommunikation, ein angemessener um-gang mit Risiken und die ausrichtung der entscheidungen der leitung auf eine langfristige Wertschöpfung.

Der von der Regierungskommission vorgelegte „Deutsche corporate governance Kodex“ richtet sich an Vorstand und aufsichtsrat börsennotierter gesellschaften. Diese müssen gemäß § 161 aktiengesetz (aktg) jährlich erklären, ob den Verhaltensempfehlungen des „Deutschen corporate gover-nance Kodex“ entsprochen wurde bzw. abweichungen erklären („comply or explain“). zwar sollen auch andere unternehmen den Kodex beachten („ausstrahlungswir-kung“), für nicht börsennotierte unternehmen, an denen der bund beteiligt ist, sah die bundesregierung jedoch eine Regelungslücke. Diese soll der vom bundesministerium der finanzen erarbeitete und am 01.07.2009 von der bundesre-

verstehen. neben den Kapitalgesellschaften fallen hierunter auch andere juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, deren gegenstand ein gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher betrieb ist oder die einen solchen überwiegend umfassen. unter beteiligung ist jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche oder ähnliche beteiligung

gierung verabschiedete „Public corporate governance Kodex des bundes“ (PcgK-bund) schließen. in dessen anwendungsbereich fallen alle unternehmen, an denen die bundesrepublik Deutschland beteiligt ist (PcgK-bund unter 1.1). Dabei ist der begriff des unternehmens entsprechend dem zweck und der zielsetzung des PcgK-bund weit zu

Seite 19 Öffentliche unteRnehmen publiC Corporate GoVerNaNCe kodexPublicuS 2011.2 inhalt

gender bedeutung einzubinden.Die mitglieder des Überwachungsorgangs sollen zunächst

nicht länger als drei jahre bestellt werden. eine Wiederbe-stellung vor ablauf eines jahres vor dem ende der amtsperi-ode bei gleichzeitiger aufhebung der laufenden bestellung soll nur aus zwingenden gründen erfolgen (PcgK-bund unter 5. 1. 2). Sofern nicht die Satzung eine geschäftsord-nung vorsieht, soll sich das Überwachungsorgan eine solche geben (PcgK-bund unter 5. 1. 3). aufgabe des Vorsitzenden des Überwachungsorgans ist die Koordination der arbeit, geschäftsleitung und die Wahrnehmung der belange des Organs nach außen zugeordnet (PcgK-bund unter 5. 1. 4). ein alleinentscheidungsrecht sollen jedoch weder der Vor-sitzende noch einzelne mitglieder haben (PcgK-bund unter 5. 1. 4).

regelmäßige kontakte und informationDer Vorsitzende des Überwachungsorgans soll mit der geschäftsleitung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des unternehmens beraten. Darüber hinaus definiert der PcgK-bund einen unverzüglichen informationsanspruch des Vorsitzenden des Überwachungsorgans über wichtige ereignisse, die für die beurteilung der lage und entwicklung sowie für die leitung des unternehmens von wesentlicher bedeutung sind. hierüber soll der Vorsitzende die übrigen mitglieder des Überwachungsorgans unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung einberufen (PcgK-bund unter 5. 1. 5).

Der PcgK-bund empfiehlt – in abhängigkeit von den Verhältnissen im einzelfall – die einrichtung von fachlich qualifizierten ausschüssen, in denen bestimmte Sachthemen behandelt werden (PcgK-bund unter 5. 1. 6). Dabei soll ein Prüfungsausschuss (audit committee) eingerichtet werden, der sich mit fragen der Rechnungslegung und des Risikoma-nagements, der erforderlichen unabhängigkeit des ab-schlussprüfers, der erteilung des Prüfungsauftrags und der bestimmung von Prüfungsschwerpunkten unter honorarver-einbarung befasst (PcgK-bund unter 5. 1. 7). Die entschei-dungskompetenz soll jedoch dem Plenum des Überwa-chungsorgans vorbehalten bleiben (PcgK-bund unter 5. 1. 8).

Die mitglieder des Überwachungsorgans sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der aufgaben erfor-

entscheidungsnotwendige unterlagen, insbesondere der jahresabschluss, ggfs. die jahresrechnung und evtl. Prü-fungsbericht sollen den mitgliedern des Überwachungsor-gans rechtzeitig vor der beschließenden Sitzung zugeleitet werden.

leitungsorganDas leitungsorgan trägt die originäre Verantwortung für die leitung und ist dabei an den zweck und den gegenstand der wirtschaftlichen einheit gebunden. auf deren grundlage entwickelt das leitungsorgan die strategische ausrichtung, stimmt diese mit dem Überwachungsorgan ab und sorgt für deren umsetzung (PcgK-bund unter 4. 1. 1). außerdem hat das leitungsorgan für die einhaltung der gesetzlichen bestimmungen und internen Richtlinien zu sorgen (compliance), vgl. PcgK-bund unter 4. 1. 2. auch für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling hat das leitungsorgan zu sorgen (PcgK-bund unter 4. 1. 3).

Das leitungsorgan soll aus mindestens zwei Personen bestehen (PcgK-bund unter 4. 2. 1). eine vom Überwa-chungsorgan zu genehmigende geschäftsordnung sollte geschäftsverteilung und die zusammenarbeit in der ge-schäftsleitung regeln. Diese kann auch eine Sprecherin bzw. einen Sprecher der geschäftsleitung bestimmen (PcgK-bund unter 4. 2. 2).

Der PcgK-bund weist auf die angemessenheit der Vergü-tung (PcgK-bund unter 4. 3. 1) sowie die Verpflichtung der mitglieder auf den Satzungszweck hin (PcgK-bund unter 4. 4. 2). Daraus folgt ein Verbot der annahme von Vergünsti-gungen von Dritten (PcgK-bund unter 4. 4. 2) sowie die Pflicht zur mitteilung von interessenkonflikten (PcgK-bund unter 4. 4. 3). nebentätigkeiten sollen mitglieder der ge-schäftsleitung nur mit zustimmung des Überwachungs-organs ausüben (PcgK-bund unter 4. 4. 4).

ÜberwachungsorganDem Überwachungsorgan ist die aufgabe zugeordnet, die geschäftsleitung bei der führung regelmäßig zu beraten und zu überwachen. gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlich-keit der geschäftsleitungsentscheidungen, insbesondere aber auch die Satzungsmäßigkeit (PcgK-bund unter 5. 1. 1). Das Überwachungsorgan ist in entscheidungen von grundle-

des bundes zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem unternehmen begründen soll.

aus dem Wortlaut des PcgK folgt, dass auch die Vermö-gensverwaltung unter die „sonstigen wirtschaftlichen be-triebe“ fällt. zu denken ist hierbei insbesondere an unter-nehmen mit großen land- und forstwirtschaftlichen besitzungen sowie wesentlichen industriebeteiligungen. ausdrücklich richtet sich der PcgK-bund nämlich auch an Konzerne, die von einem unternehmen, an dem der bund mehrheitlich beteiligt ist, geführt werden.

Der PcgK-bund richtet sich an unternehmen, bei denen der bund eine mehrheitsbeteiligung hat. bei einer minder-heitsbeteiligung wird die beachtung des PcgK-bund ledig-lich „empfohlen“.

entsprechenserklärungleitungs- und Überwachungsorgane einer wirtschaftlichen einheit, die unter den PcgK-bund fallen, haben jährlich zu erklären, dass dessen empfehlungen entsprochen wurde oder werden bzw. abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen.

Diese erklärung ist auf der internetseite oder im elektroni-schen bundesanzeiger dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen und als teil des corporate governance berichts zu veröffentlichen (PcgK-bund unter 1.4).

Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Überwachungsorgangute führung ist von guter information abhängig. So ist die ausreichende informationsversorgung des Überwachungs-organs gemeinsame aufgabe von geschäftsleitung und Überwachungsorgan (PcgK-bund unter 3. 1. 3). inhalt und turnus der berichtspflichten sollten sich an § 90 aktg orien-tieren. Die ausgestaltung sollte im Rahmen einer geschäfts-ordnung näher festgelegt werden.

in den anwendungsbereich des PcgK-bund

fallen alle unternehmen, an denen die

bundesrepublik Deutschland beteiligt ist.

Seite 20 Öffentliche unteRnehmen publiC Corporate GoVerNaNCe kodexPublicuS 2011.2 inhalt

derlichen Kenntnisse, fähigkeiten und fachlichen erfahrun-gen verfügen und hinreichend unabhängig sowie angesichts ihrer beruflichen beanspruchung in der lage sein, die auf-gaben eines mitglieds des Überwachungsorgans wahrzuneh-men; dabei soll auch auf eine gleichberechtigte teilhabe von frauen hingewirkt werden (PcgK-bund unter 5. 2. 1). außer-dem soll eine angemessene altersgrenze festgelegt werden (PcgK-bund unter 5. 2. 2).

Zusammenfassung und ausblickDer Public corporate governance Kodex des bundes richtet sich vor allem an unternehmen mit mehrheitsbeteiligungen des bundes. er ist jedoch auch auf unternehmen mit ver-gleichbarer wirtschaftlicher aktivität, z. b. Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Der PcgK-bund enthält empfehlungen für das Verhalten von mitgliedern des leitungs- bzw. Überwachungsorgans.

Der erfolg bei diesem Verhaltenskodex bestimmt sich – wie bei allen vergleichbaren Regelungen – jedoch nach seiner Verbreitung und vor allem, ob die Regelungen auch mit Überzeugung angewendet werden. Wichtig ist dies bei unternehmen mit einer mehrheitsbeteiligung der öffent-lichen hand besonders deshalb, weil dort die „unsichtbare hand“ des Kapitalmarkts als Ordnungsmacht ausscheidet.

hinweis der Redaktion: zum selben thema siehe auch: Prof. Dr. jan Schürnbrand in PublicuS 2010.1, Seite 34.

Prof. Dr. Claus Koss Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Hochschule Regensburg

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Seite 21 VeRfaSSungSRecht iNForMatioNSbeSCHaFFuNGPublicuS 2011.2 inhalt

Die Kompetenzverteilung zwischen bund und ländern ist manchmal eine heikle gratwanderung.

finanzhilfe ja – KOntROlle neininformationsbeschaffungsrechte des bundes teilweise verfassungswidrig

Der bund darf den ländern finanzhilfen für besonders bedeutsame investitionen gewähren, deren Verwendung aber nur in ausnahmefällen durch eigene erhebungen prüfen. Dies ist die Quintessenz einer entscheidung des bundesverfassungsgerichts (bVerfg, urt. v. 07.09.2010, az. 2 bvf 1/09) zu § 6 a des zukunftsinvestitionsgesetzes (zuinvg). in diesem gesetz sind die finanzhilfen geregelt, die der bund den ländern und Kommunen im Rahmen des Konjunkturpakets ii gewährt hatte.

keine legitimation für Überprüfung der konkreten Verwendung der Mittelgegenstand des abstrakten normenkontrollverfahrens war die frage, wie der bund kontrollieren kann, ob die länder und Kommunen die gewährten finanzhilfen zweckentspre-chend verwendet haben. nach § 6 a zuinvg kann der bund zu diesem zweck in einzelfällen nachweise anfordern, bücher, belege und sonstige unterlagen einsehen und eigene erhebungen vor Ort durchführen. auch dem bundes-rechnungshof wird in § 6a Satz 4 zuinvg ein entsprechendes erhebungsrecht bei den ländern und Kommunen zugestan-den. Durch diese Regelungen sahen die landesregierungen ihre haushaltsautonomie verletzt.

Wenn der bund sich wie in § 6 a Satz 1 zuinvg selbst ermächtigt, informationen bei den ländern und Kommunen zu beschaffen, so begründet dies entsprechende Rechts-pflichten der länder. beeinträchtigt werden dadurch der grundsatz der Selbständigkeit und unabhängigkeit der

Prüfungstätigkeit eine form des Verwaltungshandelns ist, benötigt er eine entsprechende Verwaltungskompetenz.

Die bundesregierung hatte die Kompetenz für die Über-wachungs- und Kontrollbefugnisse aus § 6 a zuinvg aus art. 104b abs. 2 Satz 2 sowie aus art. 104b abs. 3 gg abge-leitet. beide bestimmungen sind nach ansicht des bVerfg

haushaltswirtschaft von bund und ländern (art. 109 abs. 1 gg) sowie der grundsatz der länderzuständigkeit (art. 30 gg).

Der bundesgesetzgeber darf solche Rechtspflichten der länder und Kommunen nur begründen, wenn das grundge-setz ihm eine entsprechende zuständigkeit verleiht. Da seine

Seite 22 VeRfaSSungSRecht iNForMatioNSbeSCHaFFuNGPublicuS 2011.2 inhalt

erhebungen des bundesrechnungshofes bei ländern und kommunenganz ähnlich bewertet das bVerfg auch § 6 a Satz 4 zuinvg, der dem bundesrechnungshof erlaubt, eigene erhebungen bei den ländern und Kommunen durchzuführen. auch hier stellte sich die frage, ob der bund nach dem grundgesetz eine Kompetenz dafür hat, diese Prüfungstätigkeit einer bundesbehörde in den ländern zu regeln. Wie auch schon bei § 6a Satz 1 zuinvg verneint das bVerfg eine zuständig-keit aus art. 104b abs. 2 Satz 2 oder abs. 3 gg (s.o.). für einen teil der vorgesehenen aufgaben leitet es aber eine bundeskompetenz aus art. 114 abs. 2 Satz 1 gg ab. Dieser grundgesetzartikel bestimmt zunächst nur allgemein, dass der bundesrechnungshof die Rechnung sowie die Wirt-schaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der haushalts- und Wirtschaftsführung des bundes prüft (art. 114 abs. 2 Satz 1 gg). interessant ist nun, dass das bVerfg dem bundesrech-nungshof zur erfüllung dieser aufgabe recht weitgehende ermittlungsbefugnisse zugesteht: art. 114 abs. 2 Satz 1 gg schließt demnach erhebungen des bundesrechnungshofes im länderbereich nicht grundsätzlich aus, da die finanzen des bundes und der länder in vielerlei hinsicht miteinander verflochten sind. Dem interesse des bundes, den bundes-rechnungshof mit den erforderlichen instrumenten der informationsbeschaffung auszustatten, steht aber das ver-fassungsrechtlich ebenfalls geschützte interesse der länder an ihrer haushaltsautonomie entgegen.

eingriffsbefugnisse inhaltlich begrenztDas bVerfg wägt beide interessen in der Weise ab, dass es die eingriffsbefugnisse des bundesrechnungshofes inhalt-lich begrenzt: Der bundesrechnungshof darf demnach nur in den gebieten eigene ermittlungen anstellen, in denen dem bund auch eine Verwaltungskompetenz zusteht. Konkret bedeutet dies, dass der bundesgesetzgeber dem bundes-rechnungshof befugnisse nur dann übertragen kann, wenn diese von der allgemeinen bundesaufsicht aus art. 84 abs. 3 gg oder von der haftungsrechtlichen zuständigkeit nach art. 104a abs. 5 Satz 1, 2. hs. gg gedeckt sind. im Rahmen der allgemeinen aufsicht über den gesetzesvollzug durch die länder kann der bundesrechnungshof folglich bei den ländern akten anfordern, wenn es anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß gibt, der die haushalts- und Wirtschaftsfüh-

nur auf den inhaltlichen gesetzesvollzug, nicht auf die exter-ne finanzkontrolle. Der bund kann also im Rahmen der bundesaufsicht allgemein prüfen, ob das zuinvg von den ländern rechtmäßig umgesetzt wurde. Ob die ausgabenpra-xis der länder wirtschaftlich und zweckmäßig ist, ist hinge-gen nicht gegenstand der aufsicht nach art. 84 abs. 3 Satz 1 gg.

begrenzte Verwaltungskompetenz für die durchsetzung von Haftungsansprücheneine bundeszuständigkeit, die sich ausdrücklich auf die Verwaltung von ausgaben bezieht, leitet das bVerfg aber aus art. 104 a abs. 5 Satz 1, 2. hs gg ab: Danach haften der bund und die länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer ausgaben. Dementspre-chend enthält auch § 7 zuinvg einen haftungstatbestand. Der bund kann danach die gewährten finanzhilfen von einem land zurückfordern, wenn ihre Verwendung nicht den Voraussetzungen des zuinvg entspricht. bezogen auf diesen haftungstatbestand besteht nach ansicht des bVerfg nicht nur eine gesetzgebungs-, sondern auch eine Verwaltungs-kompetenz des bundes, d. h. im bereich des haftungsrechts darf der bund die erforderlichen informationen bei den ländern selbst ermitteln. Dies ergibt sich für das bVerfg daraus, dass es in der Regel nur aus länderunterlagen erkennbar wird, ob der haftungstatbestand vorliegt. Die Verwendungsnachweise der länder reichen für diese ermitt-lungen nicht aus. Wenn es um eine haftung eines landes gegenüber dem bund geht, kann die Prüfungstätigkeit des bundes zudem nicht auf informationen beschränkt werden, die mit zustimmung des landes beschafft werden können.

Was folgt aus diesen Überlegungen des bVerfg? Verfas-sungsmäßig ist § 6 a Satz 1 zuinvg ausschließlich in fällen, in denen der bund ermitteln möchte, ob ein Rückforderungs-anspruch gem. § 7 zuinvg vorliegt. in diesen fällen darf er unterlagen der länder und Kommunen anfordern und Sachverhaltsermittlungen vor Ort durchführen. Verfassungs-widrig sind diese handlungen immer dann, wenn mit ihnen andere zwecke verfolgt werden. eine allgemeine Kontrolle, ob die finanzhilfen wirtschaftlich und zweckmäßig verwen-det wurden, ist dem bund daher unmittelbar nicht möglich. hier muss der umweg über die berichte der länder und die Verwendungsnachweise gegangen werden.

jedoch nicht geeignet, die Rechte des bundes aus § 6a Satz 1 zuinvg zu begründen.

nach art. 104b abs. 2 Satz 2 gg muss der bund die Verwendung der gewährten finanzhilfen in regelmäßigen abständen überprüfen. Das bVerfg leitet daraus – anders als die bundesregierung – nicht die Pflicht des bundes ab, die konkrete Verwendung der mittel im einzelfall zu prüfen. art. 104b abs. 2 Satz 2 gg soll vielmehr sicherstellen, dass der bund regelmäßig überprüft, ob die finanzhilfe als solche noch sinnvoll ist. als grundlage für die Wirtschaftlichkeits- und zweckmäßigkeitsprüfung im einzelfall kommt die norm dagegen nicht in frage.

in art. 104b Satz 3 gg ist geregelt, dass der bundestag, der bundesrat und die bundesregierung auf Verlangen über die Durchführung der geförderten maßnahmen und über die erzielten Verbesserungen zu informieren sind. nach dieser bestimmung sind die länder gehalten, dem bund auskunft über die Verwendung der finanzhilfen zu geben. Das bVerfg stellt in seiner entscheidung aber klar, dass die Regelung dem bund keine Kompetenz verleiht, sich selbst informatio-nen bei den ländern oder Kommunen zu beschaffen. er hat nach art. 104b abs. 3 gg nur das Recht, sich unterrichten zu lassen, die informationen aber, über die berichtet wird, stellt das verpflichtete land zusammen, etwa in form eines Sach-berichts oder über die Verwendungsnachweise der zuwen-dungsempfänger.

auch die Regelungen zur bundesaufsicht über den geset-zesvollzug können die informationsbeschaffungsrechte des bundes aus § 6 a Satz 1 zuinvg nach meinung des bVerfg nicht legitimieren. zwar führen die länder das zuinvg gem. art. 83 gg als eigene angelegenheit aus, so dass dem bund gem. art. 84 abs. 3 gg Satz 1 die aufsicht darüber zusteht, ob die ausführung dem geltenden Recht entspricht. Doch bezieht sich die bundesaufsicht nach auffassung des bVerfg

für die Regelung der Kontrolle von finanzhilfen

durch den bund bedarf der bundesgesetzgeber

einer entsprechenden Verwaltungskompetenz.

Seite 23 VeRfaSSungSRecht iNForMatioNSbeSCHaFFuNGPublicuS 2011.2 inhalt

rung des bundes betrifft. im bereich der landeseigenver-waltung nach art. 83 gg muss dieses Recht aber auf konkre-te Verdachtsfälle beschränkt bleiben. Verfassungsmäßig ist die eigene ermittlungstätigkeit entsprechend dem oben bereits gesagten zudem immer dann, wenn die Vorausset-

zungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 7 zuinvg zu klären sind. alle anderen handlungen des bundesrech-nungshofes, die im zusammenhang mit der Verwendung von finanzhilfen stehen und vom Wortlaut des § 6a Satz 4 zuin-vg gedeckt wären, sind verfassungswidrig. auch hier schei-det folglich die möglichkeit aus, eine flächendeckende Kon-trolle der mittelverwendung unmittelbar durch den bundesrechnungshof durchzuführen.

Dr. Friederike Wapler, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Göttingen.

[email protected]

Das interesse des bundes an informations-

beschaffung und das interesse der länder an

ihrer haushaltsautonomie sind gegeneinander

abzuwägen.

PeRSOnalSPiegel

dr. renate Jaeger – Schlichterin nimmt arbeit aufDr. Renate jaeger, früher Richterin beim europäischen gerichtshof für menschenrechte in Straßburg, hat zum 1. januar 2011 ihre tätigkeit als Schlichterin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aufgenom-men. am europäischen gerichtshof für menschenrech-te ist ihr anfang 2011 angelika nußberger gefolgt.bestellt wurde frau Dr. Renate jaeger vom bRaK-Präsi-dent axel c. filges. ihre amtszeit am egmR endete am 31. Dezember 2010. Weitere Stationen ihrer laufbahn waren das bundesverfassungsgericht und alle instan-zen der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seit dem 1. januar 2011 arbeitet die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als neutrale einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen mandant und Rechtsanwalt. Die einrichtung der Schlichtungsstelle geht auf eine initiative der bRaK zurück.

Volker ellenberger – neuer VGH- präsidentWechsel an der Spitze des Verwaltungsgerichtshofs (Vgh) baden-Württemberg: Volker ellenberger wird neuer Präsident des Vgh. zum 1. januar 2011 hat Volker ellenberger, jurist und Verwaltungsexperte, die nach-folge von Dr. Karl-heinz Weingärtner zum neuen Präsi-dent des Verwaltungsgerichtshofs baden-Württemberg angetreten.

ellenberger stand seit 1998 an der Spitze der abtei-lung i „Personal, Organisation, controlling, information und Kommunikation“ des baden-württembergischen justizministeriums.

nachfolger von ministerialdirigent Volker ellenberger ist der bisherige Vizepräsident des amtsgerichts Stutt-gart, andreas Singer.

Seite 24 VeRfaSSungSRecht StiMMeNSplittiNGPublicuS 2011.2 inhalt

Der Dominoeffekt – werden weitere Wahlgesetze fallen?

abgeORDnete WeRDen geWÄhlt!für die ausgleichsmandate gibt es keine Stimmzettel

Das landesverfassungsgericht in Schleswig-holstein hat mit seiner entscheidung vom 30.08.2010 ein politisches erdbe-ben ausgelöst. Das epizentrum lag zwar in Kiel. hier musste der landtag das zusammengebrochene Wahlrecht unter hohem zeitdruck neu aufrichten und damit in eine Wahlwie-derholung gehen, die schon ende februar 2011 stattfinden wird.

Die erschütterungen reichen aber bis berlin. Denn die viel strengeren maßstäbe des landesverfassungsgerichts in Kiel kann der gesetzgeber im bund, der bis zum 30.06.2011 ebenfalls ein neues Wahlgesetz schaffen muss, nicht einfach ignorieren. Wie in Schleswig-holstein drohen aber auch in anderen bundesländern weitere „Rückrufaktionen” für die dort geltenden Wahlgesetze mit vergleichbaren mängeln.

der rechtsvergleich endet im tohuwabohuDie verschiedenen Regelungen der ausgleichsmandate in den einzelnen bundesländern bieten ein verwirrendes bild. Der bund kennt dieses Rechtsinstitut nicht. entstehen Über-hangmandate, weil bei einer Partei die aus der erststimmen-Wahl erlangten Sitze im Parlament diejenigen mandate übersteigen, die bei der zweitstimmen-Wahl erzielt wurden, erhält im bund keine andere Partei irgendeinen ausgleich zugesprochen. Wieso auch?Den ungereimtheiten, die der bund leichtfertig in Kauf nimmt, versuchen zahlreiche länder durch ausgleichsman-date zu entgehen. in Schleswig-holstein hatte man den ausgleich gedeckelt, was allgemein als „teilausgleich”

schen weiß, wurde das Wahlgesetz des landes daraufhin verworfen.auch in brandenburg gibt es eine Kappungsgrenze für ausgleichsmandate. mehr als insgesamt 110 mandate wer-den nicht vergeben. Der ausgleich beginnt aber erst ab dem dritten Überhangmandat. Die ersten beiden mandatsüber-

bezeichnet wird. Doch ohne Deckelung hätte eine andere Partei die mehr-

heit im Parlament erreicht. Die „gedeckelte” Partei ließ sich das nicht gefallen und ging mit einer Organklage gegen das landeswahlgesetz vor, was zuvor zahlreiche Wähler im Wege von Wahleinsprüchen getan hatten. Wie man inzwi-

Seite 25 VeRfaSSungSRecht StiMMeNSplittiNGPublicuS 2011.2 inhalt

auf der  landesliste festgelegt und mit der zweitstimme dann die mehrheitsverhältnisse im bundes- bzw. landtag bestimmt werden soll. man kann nicht mit der erststimme den Kandidaten einer Partei auswählen und dann mit der zweitstimme die landesliste einer anderen – einer Konkur-renzpartei – ankreuzen, auf der man den ausgesuchten Kandidaten gar nicht platzieren kann. Das gibt überhaupt keinen Sinn!

und noch etwas. Überhangmandate gehen wenigstens noch auf den Willen des Wählers zurück – ausgleichsmanda-te nicht! Sie werden nicht vom Wähler selbst, sondern nach-träglich erst vom Wahlleiter vergeben. anders als für die Überhangmandate gibt es für die ausgleichsmandate ja gar keine Stimmzettel. ihnen fehlt also die unmittelbarkeit der direkten Verankerung im Willen des Wählers.

und dies wiegt schwer, denn die unmittelbarkeit der Wahl gehört zu den wesentlichen in art. 38 gg verankerten Wahl-grundsätzen. Die abgeordneten werden nicht bestimmt. in art. 38 abs. 1 Satz 1 gg heißt es ausdrücklich: „Die abge-ordneten (…) werden gewählt” – und zwar mit Stimmzetteln! Darauf weist auch das bundesverfassungsgericht hin (be-schluss v. 26.02.1998, az. 2 bvc 28/96 = bVerfge 97, 317, 323). Sind also alle ausgleichsmandate schlicht verfassungs-widrig, weil sie nicht auf den unmittelbaren Willen des Wählers zurückgeführt werden können? Die frage stellen heißt sie bejahen.

Der gesetzgeber in Kiel hatte keine andere Wahl, er musste ein Wahlrecht ohne mandatsüberhänge schaffen, hat es aber nicht getan. hätte man nur das Stimmensplitting unterbunden, wie das in meinem beitrag „Das Stimmensplit-ting muss weg“ in ausgabe 2010.2, Seite 26, vorgeschlagen wurde, wäre der ganze Spuk von selbst verschwunden. Stattdessen muss man jetzt mit einer zweiten Runde vor dem Verfassungsgericht des landes rechnen.

Die cSu erlangte mit 48,2 % der erststimmen 100 % der in bayern verfügbaren erststimmen-mandate, während auf die SPD mit einem fünftel aller erststimmen (sic!) kein einziges erststimmenmandat entfiel. anders als bei den großparteien war dagegen bei den kleineren ein klarer zweitstimmen-Überhang zu verzeichnen. Direktmandate erlangten sie daher keine. eine „Personalisierung” der zweit- durch die erststimmen-Wahl findet bei den kleinen Parteien also gar nicht statt!

Das Stimmensplitting nimmt – im trend genommen – von Wahl zu Wahl zu. Das lässt sich an der zeitreihe der Über-hangmandate im bund sehr deutlich ablesen. gab es bei den vier urnengängen zwischen 1965 und 1976 bundesweit kein einziges Überhangmandat, wurde das danach anders und sie stiegen in der tendenz an: 1980 auf 2; 1990 auf 6; 2005 auf 16 und 2009 sogar auf 24.

bei den 2009 gleichzeitig abgehaltenen landtagswahlen ergab sich für Schleswig-holstein ein ähnliches bild: So erreichte die cDu 585 tsd. erststimmen (36,9 %) und 505 tsd. zweitstimmen (31,5 %); SPD 471 tsd. erststimmen (29,7 %) und 407 tsd. zweitstimmen (25,4 %). Den erststim-men-Überhang findet man auch hier bei den großparteien, den zweitstimmen-Überhang bei den kleinen. Die Über-hangmandate gehen an die beiden großparteien, die kleinen Parteien können auch hier keinen Wahlkreis für sich gewin-nen.

Weil der Pegel beim Stimmensplitting von Wahl zu Wahl steigt, kletterten auch bei den landtagswahlen in Schles-wig-holstein die Überhang- und ausgleichsmandate in die höhe: 1967 auf 4; 1987 auf 5; 1996 auf 6; 2000 auf 10 und 2009 sogar auf 26. Das Stimmensplitting wächst und wächst und wächst. und jetzt die Preis-frage: Was passiert, wenn alle Wähler ihre beiden Stimmen splitten? Werden dann alle mandate zu Überhangmandaten? und wohin mit den aus-gleichsmandaten?

es fehlt die unmittelbarkeit der WahlSchuld an der ganzen misere ist das völlig widersinnige Stimmensplitting beim Doppelstimmrecht mit erst- und zweitstimme. Wenn der Wähler beide Stimmen auf zwei verschiedene Parteien aufsplitten darf, kommt dies einer fundamentalen zweckentfremdung der Doppelstimme gleich, wonach mit der erststimme die personelle besetzung

hänge sind dagegen ausgleichsfrei. in niedersachsen ent-spricht die zahl der ausgleichsmandate der zahl der Über-hangmandate. im Saarland fehlt jede Regelung. Deshalb weiß niemand, ob ein ausgleich stattfinden soll oder nicht.

in bremen gilt die listenwahl, unabhängig davon, ob es Überhangmandate gibt oder nicht. niemand kennt daher das „endlager”, in dem die bei der Stimmabgabe anfallenden Überhangmandate „entsorgt” werden. Die Regelungen in anderen ländern bleiben meist nebel- oder lückenhaft. in einigen ländern findet ein landesweiter ausgleich statt, in anderen nur in den grenzen der Wahlbezirke mit Überhang-mandaten. man findet also einen großen artenreichtum an Regelungen, der hier nur andeutungsweise wiedergegeben wurde.

Der Rechtsvergleich zwischen den 16 bundesländern und dem bund endet also in einem von  hilflosigkeit und Willkür beherrschten tohuwabohu. es liegt deshalb nahe, dass die bisherigen Verfassungsklagen Schule machen. auch anders-wo könnten Wähler mit Wahleinsprüchen oder politischen Parteien durch Organklagen ihre Wahlgesetze vor die lan-desverfassungsgerichte zerren. muss man befürchten, dass die Wahlgesetze in bund und land umfallen wie die Domino-steine? – Wo ein Kläger, da ein Richter. mehr weiß man nicht.

Stimmensplitting und Statistik ein blick in die Statistik hilft, die Wirkung des Wahlrechts mit zwei Stimmzetteln besser zu verstehen, vor allem aber irrtümer zu vermeiden. Die cSu erreichte 2009 bei der bundestagswahl in bayern zwar 3,19 mio. erststimmen (48,2 %), aber nur 2,83 mio. zweitstimmen (42,5 %). Die Schere zwischen erst- und zweitstimmen ging so weit auseinander, dass 3 Überhangmandate entstanden. Überra-schend erzielte die SPD 2009 in bayern mit 1,33 mio. erst-stimmen (20,1 %) und 1,12 mio. zweitstimmen (16,8 %) zwar auch einen hohen erststimmen-Überhang, aber kein erst-stimmen-mandat – und schon gar kein Überhangmandat.

Das Stimmensplitting ist eine zweckentfremdung

der Doppelstimme.

Dr. Manfred C. Hettlage, Publizist, München

[email protected]

Seite 26 PublicuS 2011.2

buDie geburtenrate ist auf unter 1,4 Kinder pro frau gesunken. Der Staat muss handeln.

Die geburtenrate in Deutschland ist zwischen 1965 und 1975 innerhalb nur einer Dekade statistisch von 2,5 Kindern je frau auf unter 1,4 Kinder je frau gesunken und hat sich seither nicht mehr erholt. Das sogenannte generationener-satzniveau, das maßgeblich für die Reproduktion des Volkes ist, beträgt 2,1 Kinder je frau; es wird also seit über 30 jah-ren um etwa ein Drittel unterschritten. gleichzeitig ist die lebenserwartung der menschen kontinuierlich gestiegen – sie hat sich seit 1865 von 38,5 (frauen) bzw. 35 jahren (männer) auf heute 90,4 (frauen) bzw. 84,9 jahre (männer) mehr als verdoppelt.

Die zahl der bevölkerung Deutschlands sinkt deshalb seit dem jahr 2003 kontinuierlich. Ohne die erhebliche zuwande-rung aus dem ausland, die die bundesrepublik in den letzten jahrzehnten erfahren hat, wäre die bevölkerungszahl Deutsch lands bereits seit 1972 gesunken. zugleich ver-schiebt sich die demografische altersstruktur. Während die zahl der jungen menschen unter 20 jahren sowie der anteil der menschen im erwerbsalter an der bevölkerung sinken, nimmt die gruppe der Rentner über 65 jahre zu.

an der gesamtbevölkerung wird von heute 20 % auf etwa 15 % im jahr 2050 zurückgehen. gleichzeitig steigt der anteil der menschen über 65 jahre an der gesamtbevölke-rung von 19 % auf über 30 %. Vergleicht man das Verhältnis zwischen erwerbsfähigen (20–64) und menschen im Ren-tenalter (über 64 jahre) in den jahren 2005 und 2050, ergibt

Dieser demografische Wandel wird auch in zukunft anhal-ten. Die niedrige geburtenrate und die aller Voraussicht nach weiter steigende lebenserwartung der menschen führen dazu, dass sich der Rückgang und die alterung der bevölkerung im 21. jahrhundert fortsetzen und noch ver-schärfen werden. Der anteil der unter 20jährigen menschen

Der demografische Wandel wird

auch in zukunft anhalten.

auf Die familie KOmmt eS anDemografischer Wandel erfordert gesetzgeberisches handeln

DemOgRafiScheR WanDel FaMilieNpolitikPublicuS 2011.2 inhalt

Seite 27 PublicuS 2011.2 inhaltPublicuS 2011.2 inhalt

arbeitsproduktivität die einnahmen der Krankenversiche-rung bis zum jahr 2050 um rund 30 %. Die sich durch die gegenläufige entwicklung von einnahmen und ausgaben öff-nende Schere gefährdet die funktionsfähigkeit der gesetz-lichen Krankenversicherung.

eine ähnliche entwicklung ist für die gesetzliche Pflege-versicherung zu erwarten, deren finanzierbarkeit durch den zu erwartenden anstieg der zahl der pflegebedürftigen menschen und die entsprechende zunahme der ausgaben der Pflegeversicherung von 17,6 milliarden im jahr 2003 auf ca. 33 milliarden euro im jahr 2050 sowie den für den glei-chen zeitraum prognostizierten einnahmenrückgang von 16,7 milliarden euro auf etwa 12 milliarden euro gefährdet wird.

Negative auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Sozialversicherungssystemehinzu kommt, dass sich der demografische Wandel negativ auf das Wachstum der Volkswirtschaft auswirkt. Die niedrige fertilität in Deutschland dezimiert das arbeitskräfteangebot und wirkt sich – zusammen mit der zunahme des lebensal-ters der menschen – negativ auf die arbeitsproduktivität aus. gemeinsam sorgen der Rückgang und die alterung der arbeitskräfte dafür, dass das biP, welches im jahr 2005 1,1 % betrug, bis zum jahr 2040 auf 0,4 % sinkt. Diese demografie-bedingte Schwächung des volkswirtschaftlichen Wachs tums gefährdet den gesellschaftlichen Wohlstand und den erreich-ten lebensstandard in Deutschland und wirkt sich auf die finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Sozialversiche-rungen zusätzlich negativ aus.

Die bevölkerungsbedingten gefahren für die Volkswirt-schaft können ebenso wie die gefährdung der Sozialversi-cherungssysteme langfristig nur durch einen anstieg der geburten abgewendet werden. ein geburtenanstieg erhöhte die zahl der erwerbstätigen Steuer- und beitragszahler und vergrößerte gleichzeitig die generation potenzieller eltern – er trägt damit langfristig doppelt zur Sicherung der funkti-onsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme und zu volks-wirtschaftlicher Prosperität bei. nur wenn dauerhaft der generationenerhalt durch Reproduktion der bevölkerung gesichert ist, stehen die gesetzliche Renten-, Pflege- und Krankenversicherung auf soliden beinen und lässt sich volkswirtschaftliches Wachstum sichern. nur ergänzend

bevölkerungswandel mit gravierenden Folgen für Staat und GesellschaftDer bevölkerungswandel in Deutschland hat gravierende folgen für den Staat und die gesellschaft. um nur einige bereiche zu nennen: Die demografischen Veränderungen erhöhen die Verschuldung der öffentlichen haushalte, verändern die Rahmenbedingungen der öffentlichen Da-seinsvorsorge und gefährden den sozialen frieden in der gesellschaft. Sie bewirken zudem tiefgreifende Veränderun-gen im bereich der gesetzlichen Sozialversicherungssyste-me, die auf dem intergenerationellen umlageverfahren beruhen. Durch den Rückgang und die alterung der bevölke-rung müssen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung immer weniger erwerbstätige immer mehr Rentner finanzieren, die aufgrund des stetig steigen-den lebensalters immer länger Rentenleistungen beziehen. Diese Veränderung des generationenverhältnisses wirkt sich unmittelbar auf das beitragsaufkommen und die Rentenleis-tungen aus. Durch die Reduzierung der zahl der sozial-versicherungspflichtig beschäftigten und die infolge der alterung der erwerbstätigen sinkende arbeitsproduktivität wird die einnahmenbasis der Sozialversicherungen kleiner und die höhe des beitragsaufkommens sinkt. gleichzeitig steigen die ausgaben für Renten-, gesundheits- und Pflege-leistungen.

bleibt die geburtenziffer in Deutschland bis zum jahr 2050 auf dem niveau von 2005 unverändert, steigt die le-benserwartung von männern und frauen bis 2050 um etwa 4 jahre und bleibt das migrationssaldo in etwa unverändert, wächst die Summe der Rentenausgaben in Deutschland zwischen 2005 und 2050 von 235,6 milliarden euro auf ca. 585 milliarden euro. Öko nomischen modellrechnungen zufolge ist der demografiebedingte eintritt der funktionsun-fähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung spätestens im jahr 2035 zu erwarten.

in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich die die Pro-Kopf-ausgaben für Senioren verglichen mit den ausgaben für jüngere menschen von gegenwärtig 8:1 auf 20:1 im jahr 2040. Die ausgaben der gesetzlichen Kranken-versicherung wachsen von 140 milliarden euro im jahr 2004 um 22 % auf rund 170 milliarden euro im jahr 2040.

gleichzeitig reduzieren sich durch den Rückgang der zahl der (erwerbstätigen) beitragszahler und die abnehmende

sich folgendes bild: Während im jahr 2005 61 % der ge-samtbevölkerung erwerbsfähig und nur 19 % im Rentenalter waren, verschiebt sich diese Relation bis zum jahr 2050 auf 50 % erwerbsfähige und 30 % Rentner. betrachtet man die entwicklung des Verhältnisses zwischen tatsächlich er-werbstätigen beitragszahlern und Rentnern, bietet sich ein noch düstereres bild: betrug das Verhältnis von beitragszah-lern zu Rentenempfängern im jahr 1960 etwa 4:1, lag es im jahr 2005 bei 2:1 und schraubt sich bereits bis zum jahr 2030 weiter herunter auf 1:1. infolge dieser entwicklung müssen immer weniger erwerbsfähige für die immer größer werdende gruppe der menschen im nicht erwerbsfähigen alter aufkommen.

mit diesem befund steht Deutschland zwar nicht allein in der Welt. in den vergangenen jahren haben nahezu sämt-liche europäischen länder einbrüche ihrer geburtenraten erlebt, während die lebenserwartung der menschen konti-nuierlich zugenommen hat. Deutschland ist aber innerhalb europa „Vorreiter“ der demografischen entwicklung und nimmt einen „Spitzenplatz“ ein im hinblick auf das ausmaß und die Rasanz des bevölkerungswandels. in keinem land brach die geburtenrate so früh ein, unterschreitet die ge-burtenziffer bereits seit so langer zeit das generationener-satzniveau und hat die geburtenentwicklung so nachhaltige folgen wie in Deutschland.

und: anders als Deutschland ist es einigen europäischen Staaten gelungen, ihre geburtenraten mittlerweile wieder zu stabilisieren. So liegt die geburtenziffer in frankreich heute mit 2,02 Kindern nahezu wieder auf dem generationener-satzniveau; in Schweden werden heute wieder 1,8 Kinder je frau geboren und in Dänemark liegt die geburtenrate aktu-ell bei 1,7 je frau.

anders als Deutschland ist es einigen

europäischen Staaten gelungen, ihre

geburtenrate wieder zu stabilisieren.

DemOgRafiScheR WanDel FaMilieNpolitik

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M., Leibniz Universität Hannover, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Sozial-recht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft

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Seite 28 PublicuS 2011.2 inhaltPublicuS 2011.2 inhalt

von dem in einigen ländern bereits eingeführten und bun-desweit ab dem jahr 2013 geplanten staatlichen betreuungs-geld ausgehen (vgl. § 16 Sgb Viii), muss der Staat vermei-den.

in der ehepolitik müssen maßnahmen wie das in §§ 26 ff. estg geregelte ehegattensplitting, das die alleinverdiener-ehe und damit das traditionelle „male breadwinner model“ begünstigt und die Doppelverdienerehe benachteiligt, abge-schafft werden. Das gleiche gilt für die beitragsfreie mitver-sicherung von nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen ehe gatten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 abs. 1, § 3 Satz 3 Sgb V) und in der gesetzlichen Pflegever-sicherung (§ 25 abs. 1, §§ 1 abs. 6 Satz 3, 56 abs. 1 Sgb Xi). beide maßnahmen fördern nicht die Verbindung, sondern die trennung von familie und beruf und entfalten damit negative impulse für die geburtenrate.

Das grundgesetz bietet für die bewältigung des demogra-fischen Wandels durch eine gleichstellungsorientierte ehe- und familienpolitik einen geeigneten Rahmen. Die Verfas-sung bekennt sich in art. 6 abs. 1 gg implizit zu dem ziel, für den erhalt der bevölkerung zu sorgen, legt sich mit art. 3 abs. 2 Satz 2 gg und art. 6 abs. 1 gg im hinblick auf das mittel einer gleichstellungsorientierten familienpolitik zur Verwirklichung des bevölkerungserhalts fest und belässt dem Staat im Übrigen bei der bewältigung der demografi-schen Veränderungen im Wesentlichen freie hand.

geführt, dass die geburtenrate in Deutschland seit über 30 jahren zu den niedrigsten geburtenraten weltweit gehört und dass die beschäftigungsquote der frau en in Deutsch-land im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich nie drig ist. infolge der mangelnden Vereinbarkeit von famili-en- und berufsleben verzichten viele frauen entgegen ihrem Wunsch zugunsten des berufs auf Kinder.

Gleichstellungsorientierte ehe- und Familienpolitik erforderlich Reformierte man die ehe- und familienpolitik in Deutsch-land und richtete sie konsequent an der Vereinbarkeit von familie und beruf für frauen und männer – und damit für elternpaare an dem modell der Doppelverdienerfamilie – aus, ließe sich die niedrige geburtenziffer anheben. gleich-zeitig stiege die vergleichsweise geringe frauenerwerbstä-tigkeitsquote. Dass eine solche gleichstellungsorientierte ehe- und familienpolitik geeignet ist, die zahl der geburten positiv zu beeinflussen, haben länder wie frankreich, Schweden und Dänemark gezeigt. frankreich, Schweden und Dänemark, die mitte der 1960er jahre ebenfalls erheb-liche geburteneinbrüche erlebten, haben dank einer gleich-stellungspolitisch ausgerichteten familienpolitik, in deren zentrum eine breite Palette an hilfestellungen für doppelt erwerbstätige eltern steht, heute wieder geburtenraten, die knapp unterhalb des Reproduktionsniveaus von 2,1 Kindern je frau und weit oberhalb der geburtenziffer Deutschlands liegen. gleichzeitig weisen sie im internationalen Vergleich die höchsten frauenerwerbsquoten auf, die die frauenbe-schäftigungsquote Deutschlands deutlich übersteigen.

Was muss der Staat also konkret tun? er muss staatliche maßnahmen, die das tradierte modell der männlichen allein-verdienerfamilie fördern, abschaffen und die Vereinbarkeit von familie und beruf in den mittelpunkt seiner ehe- und familienpolitik stellen. unerlässlich hierfür ist der weitere ausbau der Kinderbetreuung in Deutschland: für jedes Kind im alter zwischen 0 und ca. 14 jahren beiderseits berufstäti-ger eltern muss ein betreuungsplatz bereitstehen, wobei der be treu ungs umfang den gesamten zeitraum abdecken muss, in dem ein Kind gemessen an seinem jeweiligen alter wäh-rend der arbeitszeit der eltern betreuungsbedürftig ist. Die hierfür anfallenden betreuungskosten müssen deutlich stärker als bislang ersetzt werden. negative anreize, wie sie

versprechen eine ausschöpfung des erwerbspersonenpoten-zials in Deutschland, vor allem eine Steigerung der erwerbs-quote der frauen, und eine erhöhung der zuwanderung nach Deutschland eine linderung der folgen des demogra-fischen Wandels für den Staat und die gesellschaft.

ursachen der niedrigen Geburtenrate in deutschland eine wesentliche ursache für die seit mitte der 1970er jahre konstant niedrige geburtenrate in Deutschland ist die un-vereinbarkeit von familie und beruf in Deutschland. Seit der mitte des 20. jahrhunderts sind die chancen der frauen im erwerbsleben gestiegen. Wegen der hiermit verbundenen materiellen und immateriellen Vorteile besteht der Wunsch nach familie für viele frauen seit einigen jahren nicht mehr unbedingt, sondern sie wünschen sich Kinder nur noch unter der Prämisse, dass sie familie und beruf miteinander vereinbaren können. Die simultane Verwirklichung von familie und beruf, für Paare also das modell der Doppelver-dienerfamilie, wird in Deutschland jedoch durch eine Viel-zahl faktischer und rechtlicher barrieren erschwert. in vielen Städten und gemeinden Deutschlands stehen nicht genü-gend Kinderbetreuungsplätze in angemessener Qualität zur Verfügung, die es frauen ermöglichen, familie und beruf miteinander zu vereinbaren.

hinzu kommen weit verbreitete Vorbehalte der gesellschaft gegen erwerbstätige mütter. Ver stärkt werden diese hinder-nisse durch die ehe- und familienpolitik in Deutschland, der gezielte anreize für die Verbindung von familie und beruf fremd sind und die teilweise sogar die erwerbstätigkeit von müttern erschwert, indem sie das modell der männlichen alleinverdienerfamilie begünstigt und ökonomische nega-tivanreize für die Vereinbarkeit von familie und beruf setzt.

Diese tatsächlichen und rechtlichen hürden für die Ver-einbarkeit von erwerbstätigkeit und familie haben dazu

Das grundgesetz bietet für die notwendige

gleichstellungsorientierte ehe- und familien-

politik einen geeigneten Rahmen.

DemOgRafiScheR WanDel FaMilieNpolitik

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Seite 29 natuR/umWelt/eneRgie WaSSerGeFäHrdeNde StoFFePublicuS 2011.2 inhalt

anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen anforderungen.

neue RegelungSKOmPetenz fÜR Den bunDim blickpunkt: anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Was lange währt wird endlich gut? mit ziemlicher Verspätung

gegenüber den ursprünglichen Planungen hat das bundesmi-

nisterium für umwelt, naturschutz und Reaktorsicherheit

einen Referentenentwurf der bereits seit langem erwarteten

Verordnung über anlagen zum umgang mit wassergefährden-

den Stoffen (VauwS, Stand 24.11.2010) vorgelegt und das

anhörungsverfahren der beteiligten Kreise und länder einge-

leitet (vgl. www.bmu.de/gewaesserschutz/downloads/doc/46840.php ) Diese haben nun gelegenheit, bis zum 18.02.2011 zum entwurf Stellung zu nehmen.

bundeseinheitliche regelungmit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz wurde in § 62 abs. 4 Whg die ermächtigungsgrundlage geschaffen, das Recht der anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich zu regeln. Der erlass einer bun-des-anlagenverordnung, wie er seit 1992 immer wieder gefordert worden und seit der föderalismusreform i vom grundgesetz her ermöglicht worden war, war damit nahe gerückt. Die ursprünglichen absichten der bundesregie-rung, zeitgleich mit dem inkrafttreten des neuen Whg zum 01.03.2010 eine Verordnung über anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erlassen, wurden jedoch nicht umgesetzt, obwohl mit art. 24 des gesetzes zur neure-gelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 dem bund abwei-chend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben des art. 72 abs. 3 gg (ein gesetz, das der landesrechtlichen abwei-chungsgesetzgebung zugänglich ist, darf erst sechs monate

hinsicht umfassen und als abweichungsfestes Recht des Wasserhaushalts das gesamte landesrecht auf diesem gebiet (16 länderverordnungen) ablösen.

regelungsstruktur der VauwSDie Regelungsstruktur der neuen Verordnung lehnt sich

nach seiner bekanntgabe in Kraft treten) bereits zum 07.08.2009 die ermächtigung zum erlass einer entsprechen-den Verordnung eingeräumt worden war.

Die neue bundesverordnung soll den gesamten wasser-rechtlichen Regelungsbereich für anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen in formeller und materieller

Seite 30 natuR/umWelt/eneRgie WaSSerGeFäHrdeNde StoFFePublicuS 2011.2 inhalt

Stoffen in der landwirtschaft, werden wegen der geringeren gefährlichkeit der anlagen abminderungen vom Sicherheits-niveau zugelassen.

für den betreiber von anlagen werden Pflichten zur eigen- und zur fremdüberwachung sowie zur beauftragung von fachbetrieben festgelegt. Die zur fremdüberwachung berufenen Sachverständigen werden von gesondert anzuer-kennenden Sachverständigenorganisationen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, bestellt. betriebe, die anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, instand setzen, instand halten oder reinigen, müssen sich einer fremdüberwachung anerkannter Sachver-ständigenorganisationen oder von güte- und Überwa-chungsgemeinschaften unterziehen. neu sind die Regelun-gen über die anerkennung von güte und Überwachungs- gemeinschaften. Die bisher in § 19 l Whg (a. f.) in bezug genommene anerkennung nach bauordnungsrecht konnte mangels entsprechender Regelungen nicht fortgeführt werden.

ÜbergangsregelungenDie Schlussbestimmungen enthalten umfangreiche Regelun-gen zur Überführung des bisherigen Rechtszustands in den ländern ins neue bundesrecht. Dabei wird für neue anfor-derungen an bestehende anlagen wie bisher zwischen anforderungen, die innerhalb kurzer frist umzusetzen sind, und anderen anforderungen unterschieden. insbesondere Pflichten beim befüllen von anlagen, anzeigepflichten, Dokumentationspflichten und Überwachungs- und Überprü-fungspflichten sind bereits mit inkrafttreten der neuen Verordnung zu erfüllen. für wiederkehrende Prüfpflichten wird dabei auf die sich nach den bisherigen landesrechtli-chen bestimmungen ergebenden Prüffristen abgestellt. für heizölverbraucheranlagen, die bisher in einigen ländern nicht prüfpflichtig waren (oberirdische anlagen der gefähr-dungsstufe b = weniger als 10 000 l fassungsvermögen außerhalb von Schutzgebieten), werden bei anlagen, die vor dem jahr 2000 errichtet worden sind, Übergangsfristen von zwei jahren, bei anlagen, die nach dem jahr 2000 errichtet worden sind, von vier jahren eingeräumt. eine bereits vorge-nommene Sachkundigenprüfung durch fachbetriebe, die in einigen ländern für bestimmte anlagen der Sachverständi-genprüfung gleichgestellt worden war, wird als Sachverstän-

desbehörde (für gemische). Des Weiteren wird das Verfah-ren zur Überprüfung der Selbsteinstufung durch das um-weltbundesamt, die Veröffentlichung der ergebnisse im bundesanzeiger und die zusammensetzung der Kommission zur bewertung wassergefährdender Stoffe geregelt.

Kapitel 3 des entwurfs enthält den Kernbereich der Rege-lungen mit seinen anforderungen an anlagen. Die bestim-mungen entsprechen weitgehend den bisherigen anforde-rungen nach den anlagenverordnungen der länder. es werden ebenfalls grundsatzanforderungen gestellt, die anforderungen an die primäre bis quartäre Sicherheit ent-halten. besonderes augenmerk wird den anforderungen an das Rückhaltevermögen gegenüber eventuell auslaufenden Stoffen geschenkt. neu eingeführt wird die Verpflichtung zu einer zustandsbegutachtung bei Planung von instandset-zungsarbeiten an einer anlage. ebenfalls neu sind anforde-rungen an die löschwasserrückhaltung, die bisher im bau-ordnungsrecht verankert waren.

differenzierung der anlagen nach ihrer Gefährlichkeitum differenzierte anforderungen an unterschiedliche anla-gen stellen zu können, werden diese nach ihrer gefährlich-keit eingestuft. in abhängigkeit von der jeweiligen einstu-fung werden anzeigpflichten für die anlagen bei den zuständigen behörden, befreiungen von der eignungsfest-stellungspflicht nach § 63 Whg, anlagendokumentations-pflichten, Pflichten zu erstellung einer betriebsanweisung und zum aushang eines merkblatts, Pflichten zur beauftra-gung von fachbetrieben sowie zur Überprüfung der anlagen durch Sachverständige gestellt. neu eingeführt wird die Pflicht zur anbringung einer Prüfplakette an der anlage, mit der dokumentiert wird, dass die anlage keine oder nur geringfügige mängel aufweist. unabhängig von der einstu-fung der anlagen werden an bestimmte anlagenteile (z. b. Rohrleitungen) und an bestimmte typen von anlagen (z. b. oberirdische anlagen, unterirdische Ölkabel, biogasanlagen für nachwachsende Rohstoffe, erdwärmesonden oder -kol-lektoren) besondere anforderungen gestellt. gleiches gilt für anlagen in Wasser- und heilquellenschutzgebieten oder vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwem-mungsgebieten. für anlagen aus dem landwirtschaftlichen bereich, anlagen zum lagern oder abfüllen von jauche, gülle oder Silagesickersäften sowie von vergleichbaren

stark an die der länderanlagenverordnungen an. Die Verord-nung besteht aus einem textteil und diesem zugeordneten anhängen. neu ist, dass nunmehr in einem eigenen Kapitel 2 die einstufung von Stoffen, gemischen und abfällen abge-handelt wird. Diesem Kapitel sind die anlagen 1 und 2 zugeordnet, die die näheren Details enthalten. anhang 1 entspricht insoweit der bisherigen Struktur der Verwaltungs-vorschrift zur einstufung von wassergefährdenden Stoffen (VwVwS), anhang 2 enthält die Vorgaben für die Dokumen-tation der einstufung von Stoffen, gemischen und abfällen.

Die Kapitel 1 „anwendungsbereich, begriffsbestimmun-gen“ und 3 bis 5 „anlagen zum umgang mit wassergefähr-denden Stoffen“, „Sachverständigenorganisationen, güte und Überwachungsgemeinschaften, fachbetriebe“, „Schlussvorschriften“ des entwurfs enthalten die Rege-lungsgegenstände, die bereits bisher inhalt der bestimmun-gen in den §§ 19 i bis 19 l Whg (a. f.) und der anlagenver-ordnungen der länder waren. Sie werden durch die anhänge 3 bis 10 ergänzt. Dabei enthält anhang 3 die inhalte eines „merkblatts zu betriebs- und Verhaltensweisen beim um-gang mit wassergefährdenden Stoffen“. neu sind die anla-gen 4 und 5, die in tabellarischer form die Prüfungspflichten an anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb bzw. innerhalb von Schutzgebieten enthalten. Die anhänge 6 bis 10 enthalten spezielle anforderungen an bestimmte anlagen. Die Regelungen der letztgenannten anhänge gehen dabei mit ihren bestimmungen den allge-meinen bestimmungen der Verordnung vor.

Der anwendungsbereich des entwurfs bezieht sich auf §§ 62 und 63 Whg und enthält eine bagatellregelung für Kleinstanlagen. neu ist, dass nunmehr auch ausdrücklich abfälle in die Pflicht zur einstufung der Wassergefährlichkeit aufgenommen werden.

Die bestimmungen in Kapitel 2 des entwurfs umfassen die grundsätze zur einstufung von Stoffen und gemischen, eine Verpflichtung zur Selbsteinstufung, zur Dokumentation und zur mitteilung der Selbsteinstufungsergebnisse an das umweltbundesamt (für Stoffe) oder an die zuständige lan-

Der teufel steckt wie so oft im Detail.

Seite 31 PublicuS 2011.2 natuR/umWelt/eneRgie WaSSerGeFäHrdeNde StoFFeinhalt

Fazit und weiteres Verfahren bis zum inkrafttreten der VauwSOb nunmehr im bereich der anlagen zum umgang mit wassergefährdenden Stoffen alles gut wird, wird sich erwei-sen. Der teufel steckt wie so oft im Detail. erste aufschlüsse werden die ergebnisse der länderanhörung und der anhö-rung der beteiligten Kreise bringen. Die länder können zumindest weitgehend zufrieden sein, ist es ihnen doch gelungen, im großen umfang ihre landesrechtlichen anfor-derungen auch im bundesrecht zu verankern. mit einem schnellen inkrafttreten der Verordnung ist dennoch nicht zu rechnen. nach abschluss der anhörung sind die eingegan-genen anregungen, bedenken und einwände vom bmu auszuwerten. Dann ist der entwurf innerhalb der bundesre-gierung abschließend abzustimmen, bevor er an die eu zur notifizierung übermittelt wird. hierfür ist eine frist von mindestens drei monaten anzusetzen. nach abschluss der notifizierung, deren frist sich bei einwänden aus den mit-gliedstaaten auch verlängern kann, ist der entwurf von der bundesregierung zu beschließen und dem bundesrat zur zustimmung zuzuleiten. erst danach kann der entwurf als Verordnung im bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Wie schnell diese bekanntmachung erfolgen wird, wird insbesondere davon abhängig sein, welche Änderungsvor-schläge der bundesrat in seinem beschluss der bundesre-gierung übermittelt und inwieweit die bundesregierung bereit ist, diesen folge zu leisten. bei realistischer betrach-tung dürfte deshalb mit einem inkrafttreten nicht vor früh-jahr 2012 zu rechnen sein.

digenprüfung anerkannt mit der folge, dass sich die nächste wiederkehrende Sachverständigenprüfung nach ihrem ausstellungsdatum richtet. Der bisherige bestandsschutz wird nicht fortgeführt. Vielmehr sind die materiellen anfor-derungen an anlagen dynamisch zu verstehen und müssen binnen zehn jahren nach inkrafttreten auch bei bestehenden anlagen umgesetzt sein. Von der zehnjahresfrist kann im einzelfall abgewichen werden, soweit der betreiber der zuständigen behörde innerhalb von fünf jahren nach inkraft-treten einen Vorschlag zur umrüstung seiner anlage vorlegt und mit der behörde eine verbindliche Vereinbarung trifft, auf welche Weise und bis wann die umrüstung erfolgt.

Des Weiteren kann die behörde im einzelfall ausnahmen von den anforderungen bei bestehenden anlagen zulassen, wenn aufgrund besonderer umstände des einzelfalls die anforderungen des besorgnisgrundsatzes oder des grund-satzes des bestmöglichen Schutzes trotzdem eingehalten werden. nach den landesrechtlichen Vorschriften bisher als nicht eignungsfeststellungspflichtig geregelte anlagen einfacher oder herkömmlicher art bedürfen auch künftig keiner eignungsfeststellung nach § 63 Whg. bisherige aner-kennungen von Sachverständigenorganisationen gelten fort, im einzelfall weitergehende anforderungen sind innerhalb eines halben jahres zu erfüllen. in gleicher Weise gelten die fachbetriebseigenschaften eines betriebes fort, soweit er im zeitpunkt des inkrafttretens einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abge-schlossen hatte oder berechtigt war ein gütezeichen einer baurechtlich anerkannten güte- oder Überwachungsgemein-schaft zu führen und die einhaltung der anforderungen an den fachbetrieb auch tatsächlich überwacht wird.

Ulrich Drost, Ministerialrat, Bayerisches Staats- ministerium für Umwelt und Gesundheit, Autor der Kommentare „Das neue Wasser-recht“, „Die bayerische Anlagen - verordnung“

[email protected]

mit einem schnellen inkrafttreten der

Verordnung ist nicht zu rechnen.

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Seite 32 VeRWaltungSORganiSatiOn VorSCHriFteNVerZeiCHNiSSePublicuS 2011.2 inhalt

Ohne Ordnung im Paragrafen-Dschungel kein Durchblick.

hilfe im RegelungS-DSchungelPrivate Vorschriftenverzeichnisse von öffentlichem interesse

manchmal ist man in der nicht beneidenswerten lage, sich über den aktuellen Stand der Rechtslage zuverlässig infor-mieren zu müssen. Die auffindbarkeit und nützlichkeit von amtlichen und privaten informationen über Änderungen von Vorschriften erscheint sehr uneinheitlich. gelegentlich verhelfen erst verlegerische akte dem Rechtsstaatsprinzip durch transparenz zur Verwirklichung.

beispiel: anwendung der Vob 2009als praktisches anwendungsbeispiel kann ein kommunaler entscheidungsträger dienen, der eine kleinere baumaßnah-me unterhalb der eu-Schwellenwerte ausschreiben sollte. Konkret stand er im jahre 2009 oder 2010 vor der frage, ob der ausschreibung die VOb noch in der 2006er-fassung zugrunde zu legen sei oder ob er bereits die VOb 2009 anzuwenden habe.

datenlagees gibt Online-Datenbanken, konsolidierte Vorschriften-sammlungen, kostenfreie und kostenpflichtige angebote, wenn man wissen möchte, welches gesetz in welcher fas-sung gilt oder zu einem bestimmten zeitpunkt gegolten hat.

es gilt als gebot der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der normenklarheit, dass es nicht unzumutbar schwierig sein darf, sich über die Rechtslage zu informieren oder sich durch fachleute informieren zu lassen (vgl. etwa bundesverfas-sungsgericht, beschluss v. 27.11.1990, az. 1 bvR/402/87 = bVerfge 83, 130, 145).

beispiel bundesgesetzblatt (bGbl.)illustrativ dafür ist das bundesgesetzblatt: fast alle bundes-gesetze und -verordnungen werden im bgbl. teil i veröffent-licht, vor allem deren Änderungen. Die konsolidierten fas-sungen erscheinen dann – meist erst einige Wochen nach den Änderungen – in privaten Sammlungen und Datenban-

je genauer man allerdings die fragen an den zustand der Rechtsordnung und seine Dokumen tation formuliert, desto schwieriger wird es, auf einfache Weise exakte und belastba-re antworten zu finden. besonders dürftig fallen die staatli-chen hilfestellungen aus.

Seite 33 VeRWaltungSORganiSatiOn VorSCHriFteNVerZeiCHNiSSePublicuS 2011.2 inhalt

orientiert sich an den fna-nummern des bundes, ist also dezimal in die üblichen hauptgruppen der Rechtsmaterien untergliedert. Das obVz enthält die landesrechtlichen geset-ze, Rechtsverordnungen der landesregierung und der ministerien mit ausnahme der lehrpläne, aber – abweichend vom amtlichen bekanntmachungsverzeichnis – inklusive der naturschutzverordnungen; es enthält die veröffentlichten Verwaltungsvorschriften der landesregierung und der ministerien mit ausnahmen von lehr- und Studienplänen, führungs- und einsatzanordnungen im bereich des Polizei-vollzugsdienstes. es dient dem gedrängten Überblick über das geltende landesrecht in tabellarischer form. Das obVz sticht damit zwar in der funktionalität aus ähnlichen Produk-ten heraus, es gibt durchaus Parallelen dazu, vor allem für das bundesrecht. Dies sind allerdings durchweg nicht-staat-liche Veranstaltungen.

WunschdenkenRechtsstaatliches Desiderat wäre, dass in dieser oder ähn-licher Weise für jedes bundesland sowie für das bundes-recht eine Online-Plattform aktuell und übersichtlich aus-kunft über alle anfallenden Änderungen gibt. und wenn möglich gratis.

berg löste die „Verwaltungsvorschrift der ministerien über die anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für leistungen teil a (VOl/a), ausgabe 2009, teil b (VOl/b) und der Vergabeordnung für freiberufliche leistungen (VOf)“ vom 14.06.2010 (gabl. S. 222) die Vorgängervor-schrift von 2006 ab und änderte die VergabeVwV des innen-ministeriums. Deren Punkt 2.1.1 bestimmte daher seit dem inkrafttreten dieser Änderung am 01.10.2010, dass unter anderem die Vorschriften der VOb ausgabe 2009 als Verga-begrundsätze im Sinne von § 31 abs. 2 gemhVO von den kommunalen auftraggebern anzuwenden sind. Wie kommt nun diese information effektiv zu unserem Dezernenten?

praktische abhilfemöglichkeitDie Änderung der VergabeVwV wird im bekanntmachungs-verzeichnis des innenministeriums zwar vermerkt. Dieses liegt aber erst zum nächsten jahresbeginn als cD-ROm dem Verkündungsblatt-abonnement bei. amtlich bekommt der Kollege früher keine verbindlichen Änderungsnachweise. Wenn der zuständige Verwaltungsbeamte nun keine Recher-chezeit ver(sch)wenden möchte, um die einzelnen nummern des gabl. nach „VergabeVwV“ zu scannen, kann er sich an das optimierte bekanntmachungsverzeichnis im angebot des Vorschriftendienstes baden-Württemberg (vd-bw.de) wenden. Dieses wird normalerweise am tag des erscheinens von Verkündungsblättern aktualisiert und zeigt nach eingabe des Suchbegriffes „VergabeVwV“ an, dass diese Verwal-tungsvorschrift vom 20.11.2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 14.06.2010 (gabl. S. 222) geändert wurde. bei einem Klick auf diese Änderungsangabe wird die zitierte gabl-Sei-te im faksimile angezeigt und gibt die Änderung im Wortlaut wieder, auch solange sie noch nicht in die Volltextdatenbank eingearbeitet wurde. bei einem Klick auf den haupteintrag („Volltext anzeigen“) erscheint der konsolidierte text der geänderten VwV und man sieht auch im Vorspann, ob die aktuelle Änderung dabei bereits berücksichtigt ist.

obVZ für baden-WürttembergDas optimierte bekanntmachungsverzeichnis (obVz) ist als Datenbank konzipiert und u.a. der Volltextsuche zugänglich. Parallel hierzu ist es über Suchmasken zu den Datenbankfel-dern (z.b. urheber, Datum, fundstelle) und über den hierar-chisch gegliederten Strukturbaum erschlossen. Dieser

ken. eine systematische amtliche auflistung aller am jahres-ende noch in Kraft befindlichen bundesgesetze und -verord-nungen aus dem bgbl. i mit einer liste der dazu ergangenen Änderungsvorschriften erscheint als fundstellennachweis a (fna) im februar des folgejahres in Papier und als cD-ROm. Danach aber wieder ein jahr lang nicht. – Wer also unterjäh-rig sichergehen möchte, alle Änderungen „seiner“ Vorschrift gesehen zu haben, der muss das bgbl. rückwärts durchsu-chen und kann bei einem treffer die „zuletzt geändert durch gesetz vom …“ – hinweise weiterverfolgen, bis er beim zuletzt im fna dokumentierten jahresendpunkt angelangt ist. Dann hat er alle relevanten bgbl.- fundstellen und muss „nur noch“ prüfen, ob alle genannten Änderungen bereits in Kraft getreten sind und ob kein mit anwendungsvorrang ausgestattetes europarecht entgegensteht. Die alternative hierzu ist, sich auf die arbeit einer privaten Vorschriftenre-daktion zu verlassen und in einer Rechtsdatenbank oder in einer gesetzessammlung nachzuschlagen. Die alternative wird gemeinhin bevorzugt.

passagere informationslückeDiese art informationslücke ist im landesrecht existent und betrifft insbesondere die Dokumentation von Verwaltungs-vorschriften. und in diesen fällen wird die lücke weniger häufig durch private Redaktionen geschlossen, weil sich landesrechtliche Verwaltungsvorschriften nur an ganz ausgesuchtes Publikum verkaufen lassen. Kommen wir zurück auf den kommunalen Dezernenten, der sich zwischen VOb 2006 und 2009 entscheiden muss. läge sein zu verge-bender auftrag oberhalb des Schwellenwertes für bauauf-träge in höhe von derzeit 4.845.000 euro, wäre er gemäß § 6 abs. 1 der Vergabeverordnung ab 07.06.2010 zur beach-tung der VOb 2009 verpflichtet gewesen. Da er aber darun-ter lag, musste er ermitteln, was „seine“ zuständige landes-regierung als Stichtag festgelegt hatte. in baden-Württem-

Dr. iur. Alexander Konzelmann, Leiter der Boorberg Rechtsdatenbank, RDB, Stuttgart

[email protected]

Wer keine Recherchezeit ver(sch)wenden

möchte, greift auf Rechtsdatenbanken oder

gesetzessammlungen zurück.

Seite 34 KunSt DeR geSetzgebung aMÜSaNte aNekdoteNPublicuS 2011.2 inhalt

föderalismusreform einmal anders: bekanntmachung für Sachsen im gesetz- und Verordnungsblatt nRW

aneKDOten auS DeR geSetzgebungnRW gibt inkrafttreten eines Staatsvertrages für Sachsen bekannt

„Wo menschen arbeiten, passieren auch fehler.“ Diese erkenntnis ist nicht wirklich neu und trifft auch auf lebens-bereiche zu, in denen man sie eher nicht vermutet. So ver-spricht die lektüre von gesetz- und Verordnungsblättern manch amüsante anekdote.

Versorgungslastenteilungs-StaatsvertragWir erinnern uns: Durch das gesetz zur Änderung des grundgesetzes vom 28.08.2006 (bgbl. i S. 2034) und der auflösung des art 74 a gg fiel die bis dahin konkurrierende gesetzgebungskompetenz zur Regelung der besoldung, Versorgung und das Dienstrecht der landesbeamten in die ausschließliche gesetzgebungskompetenz der länder. in hinblick auf das Dienstrecht machte nun das land nord-rhein-Westfalen von dieser neuen „freiheit“ in besonderer Weise gebrauch.

Richten wir den blick auf den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist jetzt län-dersache. gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich.

zu diesem zweck wurde dieser Staatsvertrag geschlossen (verkündet im bgbl. i 2010, S. 1288 sowie in den gesetz- und Verordnungsblättern der länder). § 17 abs. 1 regelt das inkrafttreten des Staatsvertrages, was zunächst das hinter-legen der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senats-kanzlei des Vorsitzenden der ministerpräsidentenkonferenz

(in diesem fall: Sachsen-anhalt) durch das jeweilige bundes-land voraussetzt.

Soweit die Vorgeschichte. Werfen wir nun einen blick auf den freistaat Sachsen. hier bestimmt das gesetz zum Ver-sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 23.09.2010 (SächsgVbl. S. 264) in art. 2 abs. 2: „Der tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 abs. 1 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.“

Die hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den freistaat Sachsen erfolgte am 19.10.2010, indes ließ die bekanntmachung des inkrafttretens durch die Sächsische Staatskanzlei noch auf sich warten. Dies dauerte der nord-rhein-westfälischen (!) landesregierung offenbar zu lange. zu seiner Überraschung fand der geneigte leser im nord-rhein-westfälischen gesetz- und Verordnungsblatt nr. 29 vom 10.11.2010 (gV. nRW. S. 550) die bekanntmachung des inkrafttretens des Staatsvertrages zum 01.02.2011 für den freistaat Sachsen, unterzeichnet von der ministerpräsiden-tin des landes nordrhein-Westfalen, hannelore Kraft.

der Freistaat Sachsen reagierte zunächst nicht. Dafür zeigte nordrhein-Westfalen nur 14 tage später, wie ernst es dem bevölkerungsreichsten bundesland mit dem ausbau der föderalen zusammenarbeit ist. in gV.nRW. nr. 31 vom 20.11.2010, S. 602 erfolgte eine „berichtigung der bekanntmachung des inkrafttretens des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und

Seite 35 KunSt DeR geSetzgebung aMÜSaNte aNekdoteNPublicuS 2011.2 inhalt

und was ist mit europa?nun, im amtsblatt der europäischen union ist zur zeit Vergleichbares nicht zu lesen. aber in europäischen institu-tionen, soviel ist sicher, arbeiten auch nur menschen. So hat die eu-Kommission kürzlich 3,2 millionen Kalender an 21 000 Schulen der eu verteilen lassen. im gegensatz zu den feiertagen anderer großer Religionen war in den Kalendern weder Weihnachten noch irgendein anderer christlicher feiertag verzeichnet.

01.04.2007 nur noch aus § 1 und anlage 1 bestehend – ist zum 01.01.2011 außer Kraft getreten (s. SächsgVbl. 2010 S.340).

gibt es deshalb seit dem 01.01.2011 keine anerkannten ausflugsorte in Sachsen? Dies wäre wohl kaum das ge-wünschte ergebnis. § 7 abs. 3 Satz 5 SächsladÖffg muss wohl dahingehend interpretiert werden, dass die Übernahme der bisher anerkannten ausflugsorte über den 01.01.2011 hinaus im Sächsischen amtsblatt veröffentlicht werden sollte. geschrieben hat es der gesetzgeber nicht.

ausbildungs- und prüfungsordnung gehobener dienstWerfen wir einen blick nach thüringen: hier entstand für die laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung – offenbar zunächst unbemerkt – vorübergehend ein rechts-freier Raum. und das kam so:

Die entsprechende thüringer ausbildungs- und Prüfungs-ordnung (aPOgD) vom 14.05.2004 (gVbl. S. 613) war bis zum 30.09.2010 befristet. bis zu diesem zeitpunkt wurde die Vorschrift weder entfristet, noch eine neue ausbildungs- und Prüfungsordnung verkündet. letzteres geschah erst deutlich später: Die thüringer ausbildungs- und Prüfungs-ordnung für die laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (thüraPOgD) vom 11.11.2010 (gVbl. S. 374) wurde am 30.11.2010 verkündet – mit dem rückwirkenden inkrafttreten zum 01.10.2010. für die Dauer von 2 monaten war also keine einschlägige ausbildungs- und Prüfungsordnung vorhanden.

deutsch-Französische konsultationsvereinbarungnun wollen wir es an dieser Stelle nicht versäumen, uns auch dem bundesgesetzgeber kurz zu widmen. Die Deutsch-fran-zösische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20.12.2010 (bgbl. i S. 2138) definiert in ihrem § 5, welche Städte zum grenzgebiet im Sinn des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zu zählen sind. eine auf-stellung der dazugehörigen deutschen Städte und gemein-den findet sich in einer anlage 1 zu § 5 abs. 1 der Konsultati-onsvereinbarungsverordnung. und man reibt sich die augen: Sämtliche Städte sind mit vierstelliger Postleitzahl versehen.

länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ betreffend den freistaat Sachsen. Denn: gemäß § 17 abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages tritt der Vertrag für die Parteien mit Wir-kung zum beginn des dritten folgemonats ab hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft. Da die hinterlegung am 19.10.2010 erfolgte (so auch in gV.nRW. S. 550 in der be-kanntmachung mitgeteilt), ist maßgeblicher inkrafttretens-zeitpunkt des Staatsvertrags für den freistaat Sachsen der 01.01.2011 (nicht: 01.02.2011).

der Freistaat Sachsen reagierte weiterhin nicht.War die Veröffentlichung im nordrhein-westfälischen ge-setz- und Verordnungsblatt nicht bis zur Sächsischen Staats-kanzlei durchgedrungen? Oder nahm man zunächst an, dass sich eine bekanntmachung im SächsgVbl. nun erübrigt? Wohl kaum. man hatte es im freistaat Sachsen einfach nicht so eilig:

etwas versteckt auf der letzten Seite des letzten Sächsi-schen gesetz- und Verordnungsblattes des jahres 2010 (SächsgVbl. nr. 17 S. 458) erfolgte nun die bekanntma-chung – ohne bezug auf nordrhein-Westfalen, versteht sich.

ausflugsorte und ladenöffnungsgesetzSzenenwechsel. aber bleiben wir zunächst in Sachsen: Seit dem 01.01.2011 ist das neue Sächsische ladenöffnungsge-setz vom 01.12.2010 (SächsgVbl. S. 338) in Kraft. gemäß § 7 abs. 3 Satz 1 SächsladÖffg kann eine gemeinde auf antrag bei erfüllung bestimmter Kriterien als ausflugsort anerkannt werden. § 7 abs. 3 Satz 5 SächsladÖffg bestimmt: „Die bis zum inkrafttreten dieses gesetzes anerkannten ausflugsorte werden im Sächsischen amtsblatt veröffentlicht.“ eine ent-sprechende bekanntmachung des Sächsischen Staatsminis-teriums für Wirtschaft, arbeit und Verkehr über die liste der ausflugsorte im freistaat Sachsen gemäß § 7 abs. 3 Sächs-ladÖffg vom 03.12.2010 (Sächsabl. 2011 S. 5) enthält eine mehrseitige aufstellung anerkannter ausflugsorte. Diese liste entspricht der anlage 1 zu § 1 der Sächsischen laden-schlussverordnung und wurde von dort übernommen. Das Problem: die Sächsische ladenschlussverordnung – seit

Wo menschen arbeiten, passieren auch fehler.

Ass. iur. Hanno Thielen Lektor, Richard Boorberg Verlag Stuttgart

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Seite 36 PublicuS 2011.2

RechtSPRechungSSPiegelzusatzgebühr | Klageflut | Richterspruchprivileg

Zusatzgebühr für Querulanten und dauerkläger

Das bVerfg musste 2010 so viele Verfahren wie noch nie bewältigen. um dieser Klageflut gerecht zu werden, plant gerichtspräsident andreas Voßkuhle eine zusatzgebühr für Dauerkläger. ein nicht unerheblicher teil von den 7 000 Klagen, die in 2010 eingereicht wurden, nämlich 1 000 bis 1 500, stammten von „Querulanten“ und „Dauerklägern“. um dieser flut an Klagen entgegen zu wirken, soll nun wohl eine zusätzliche gebühr von mehreren hundert euro einge-führt werden.

Die gebühr soll all die belasten, die mehr als fünf be-schwerden innerhalb von fünf jahren einreichen und somit in die Kategorie „Dauerkläger“ fallen. (ck)

klageflut bei den Sozialgerichten

Klagewellen gegen hartz-iV-bescheide machen den Sozial-gerichten zu schaffen. So wies jetzt das Sozialgericht berlin darauf hin, dass im vergangenen jahr erneut ein Klagerekord in Sachen hartz iV eingetreten sei. Seit einführung von hartz iV 2005 habe sich die zahl der neueingänge mehr als vervierfacht.

in einer ansprache anlässlich der jahrespressekonferenz wies die gerichtspräsidentin Sabine Schudoma außerdem darauf hin, dass parallel dazu der berg unerledigter Verfah-ren anwachse. ende Dezember vergangenen jahres habe es bereits 39 000 offene Verfahren gegeben. „Das gericht müsste ein jahr schließen, um den aktenberg abzuarbeiten“, sagte Schudoma. (jb)

bGH erweitert richterspruchprivileg

unter welchen Voraussetzungen besteht eine amtshaftung des Staates wegen überlanger Verfahrensdauer aufgrund von Verzögerungen in der Prozessführung? zu dieser frage nahm der bgh Stellung. Danach ist das richterliche Verhal-ten bei der Prozessführung generell nur auf seine Vertret-barkeit hin zu überprüfen.

Das Olg hamm hatte einem transportunternehmer 530 000 euro Schadensersatz zugesprochen, weil dieser durch Verzögerung in der Prozessführung seinen Werklohn-anspruch wegen zwischenzeitlicher insolvenz des beklagten nicht durchsetzen konnte. Der bgh hob das urteil auf. Die anstellungskörperschaft, in diesem fall das land nordrhein-Westfalen, könne wegen eines fehlurteils nur dann in an-spruch genommen werden, wenn dem Richter eine Rechts-beugung anzulasten sei. unter erweiterung dieses sogenannten Richterspruchprivilegs entschied der bgh nun, dass darunter nicht nur mängel im urteil, sondern auch maßnahmen fallen, die der Richter während eines Prozesses ergreift (az. iii zR 32/10). (jb)

inhalt reCHtSpreCHuNGSSpieGel

Seite 37 PublicuS 2011.2

geSetzgebungSSPiegel

inhalt GeSetZGebuNGSSpieGel

mediation | arbeitszeitrichtlinie

bundeskabinett beschließt Gesetz zur Förderung der Mediation

Die außergerichtliche und gerichtsinterne mediation soll erstmals auf eine gesetzliche grundlage gestellt werden. mit beschluss vom 12.01.2011 hat die bundesregierung die mediation als zusätzliches angebot der Streitschlichtung in einem „gesetz zur förderung der mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ gesetz-lich ausgestaltet.

Der entwurf beschreibt mediationsformen und bestimmt die Voraussetzungen unter denen eine mediation aufgenom-men und unter denen sie durchgeführt werden kann.

Die mediation kann losgelöst von einem gerichtsverfahren erfolgen (außergerichtliche mediation), im Verlauf eines Prozesses außerhalb des gerichts (gerichtsnahe mediation) oder im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Richter als mediator, der aber nicht über die Sache selbst entscheiden wird (gerichtsinterne mediation). Die mediation wird künftig an zivil-, arbeits-, familien-, Sozial- und Verwaltungsgerich-ten angeboten. Wenn die Parteien sich einigen, können sie diese für vollstreckbar erklären lassen. Sie erhalten so eine sichere grundlage für die folgen ihrer einigung.

basis für eine mediation ist nach dem entwurf, die freiwil-lige teilnahme der Parteien, die über den Verhandlungsge-genstand eigenständig entscheiden. um der befürchtung der Parteien entgegenzutreten, dass die Verhandlungsergeb-nisse später von einem Richter gegen sie verwendet werden, ist das Verfahren vertraulich. Die Vertraulichkeit wird da-durch sicher gestellt, dass die mediatoren zu Verschwiegen-heit verpflichtet sind und in der zivilprozessordnung ein gesetzliches zeugnisverweigerungsrecht erhalten.

Hinweis der redaktion: zum thema mediation lesen Sie auch die beiträge von hans-Peter meister und von christia-ne Viefhaus in ausgabe 2010.3, Seite 15 ff. (ck)

eu-kommission: Überarbeitung der arbeitszeitrichtlinie im Jahr 2011

ende Dezember hat die europäische Kommission im Rahmen ihrer Überarbeitung der eu-arbeitszeitrichtlinie die vorge-schriebene zweite Phase der anhörung der Vertreter von arbeitnehmern und arbeitgebern auf eu-ebene eingeleitet. zudem legte sie einen ausführlichen bericht über die recht-liche anwendung der Richtlinie in den mitgliedstaaten vor.

in der aktuellen Konsultationsphase werden die Sozial-partner um Stellungnahme zu den Optionen für eine Überar-beitung der eu-arbeitszeitbestimmungen gebeten. bis ende februar 2011 können die Sozialpartner zu den verschiede-nen Optionen für eine Änderung der Richtlinie Stellung

nehmen.

Voraussichtlich in der zweiten jahreshälfte 2011 wird die Kommission dann einen Änderungsvorschlag ausar-beiten. außerdem werden die wichtigsten ergebnisse der ersten Phase der anhörung der Sozialpartner vorgestellt und ein Überblick vermittelt über aktuelle erkenntnisse betreffend trends bei den arbeitszeiten und arbeitsfor-men sowie über die gesellschaftlichen und wirtschaftli-chen folgen der derzeit geltenden bestimmungen in den mitgliedstaaten. (ck)

Seite 38 PublicuS 2011.2

VeRanStaltungSSPiegel

VeraNStaltuNGSSpieGelinhalt

aufzeigen. themen sind auch der bau-(beschaffungs)-Prozess

und der Prüfprozess.

Mehr infos: www.boorberg.de

Zwischen notwendiger Flankierung der kommunalen bauleitplanung und unzulässigem durchgriff

Veranstalter: Deutsches institut für urbanistik ggmbh (Difu) termin: 29.03.2011Veranstaltungsort: berlinWissenschaftliche fachtagung für führungs- und fachkräfte aus den bereichen Raumordnung, Stadtplanung und Stadt-entwicklung, Recht sowie für Ratsmitglieder, Planungsbüros und Rechtsanwälte im bereich der Kommunalberatung. Raumordnungsplanung übt angesichts der von zielen der Raumordnung ausgehenden Steuerungskraft für einen ganzen Strauß unterschiedlicher raumrelevanter interessen eine große faszination aus. in gleichem maße besteht bei den betroffenen Planungsträgern, d. h. den gemeinden die Sorge, unverhältnismäßig in den eigenen verfassungsrecht-lich abgesicherten gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt zu werden. Die Steuerungswirkung der Raumordnungspla-nung hat dabei eine erhebliche praktische Relevanz.Mehr infos: http://192 124 238 252/Weiterbildung/wbdbge-samt.asp?jahr=2011

Cebit 2011–Cebit gov mit public Sector parc 2011

Veranstalter: Deutsche messe ag

termin: 01.03.2011 bis 05.03.2011

Veranstaltungsort: hannover

Die cebit erweitert 2011 ihr angebot für Städte und gemein-

den. mit der neuen Präsentation „KOmmune innovativ“

werden speziell Verwaltungschefs und it-Verantwortliche von

Kommunen in ganz Deutschland angesprochen. Der Public

Sector Parc ist eine wichtige Plattform für itK-anwendungen

im öffentlichen bereich für bund, länder und gemeinden.

inhalte von „KOmmune innovativ“ sind itK-lösungen zur

Verbesserung von abläufen und Prozessen, zur effizienzstei-

gerung der kommunalen einrichtungen sowie zur Optimie-

rung der bürger- und Kundenansprache. als beispiele seien

neue fachverfahren für Standesamt, einwohnermeldeamt und

führerscheinstellen genannt. außerdem geht es um Weiter-

bildung und Wissensvermittlung sowie networking und

erfahrungsaustausch.

Mehr infos: www.cebit.de/publicsector

baurevision in der öffentlichen VerwaltungVeranstalter: RichaRD bOORbeRg VeRlag gmbh & co Kg – fachakademie, ibS Schreiber gmbhtermin: 17.03. bis 18.03.2011Veranstaltungsort: Stuttgartbaurevision ist unerlässlich! bekannte beispiele belegen dies

zur genüge: die meisten Schädigungen für die öffentliche

hand aber, sei es durch legale Vorteilnahmen des auftragneh-

mers oder sei es durch dolose handlungen, werde nie aufge-

deckt. Dieses Seminar will die hintergründe für dolose hand-

lungen, dolorose (»schmerzhafte«, d. h. geschäftsschädigen-

de) handlungen, und das gefahrenpotenzial für den bauherrn

eu-Verzeichnis

stakeholder.eu – the directory for brussels

kompetenter ratgeber

ehmann: Mit Meldedaten richtig umgehen

liteRatuRSPiegelmelderecht | Stakeholder | Dienstrechtsreform | bauordnungsrecht

das WerkDer leitfaden informiert zuverlässig und kompetent über die grundlagen und zentra-len Probleme des meldewesens. zweifelsfra-gen, die z. b. bei der erteilung von auskünf-ten oder der Weitergabe und Übermittlung von Daten auftreten, lassen sich mit diesem handbuch zutreffend einordnen und lösen. behandelt werden u. a. die Weitergabe und Übermittlung von Daten, elektronische auskünfte, die ausgestaltung elektronischer behördeninformationssysteme sowie haf-tungsrisiken. Der autor weiß, worauf es im melderecht ankommt. Seine langjährige Seminarerfahrung auf diesem gebiet fließt in das handbuch ein. zahlreiche beispiele und Schaubilder, konkrete handlungsempfehlun-gen und entscheidungshilfen erleichtern die professionelle und effektive bearbeitung des einzelfalls.

der autorDr. eugen ehmann, Regierungsvizepräsi-dent, hrsg. von der bayer. Verwaltungs-schule

Mit Meldedaten richtig umgehen 2009, 2. Auflage, 276 Seiten, € 23,80 Reihe »Fortbildung & Praxis«, Band 10 ISBN 978-3-415-04188-2 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

das Werkein komplett neu recherchiertes Verzeichnis aller eu Stakeholder – mit über 14 000 namen und adressen erscheint im lexxion Verlag.

als hauptstadt der europäischen union, ist brüssel heimat und arbeitsort tausender Staatsbeamter, abgeordneter und Repräsen-tanten von unternehmen, Regierungen und gesellschaften. Stakeholder.eu – the Direc-tory for brussels ist ein komplett neu recher-chiertes namens- und adressverzeichnis all jener, die eine wichtige funktion in brüssel innehaben – ob Kommission, Parlament, Ver-bände, botschaften oder andere interessen-vertretungen. alle eu Stakeholder und ihre direkten Kontaktdaten werden dort laufend aktuell abgebildet. Stakeholder.eu stellt somit ein grundlegendes und wichtiges hilfsmittel für die tägliche arbeit aller inter-essenvertreter der eu in ihrem umfeld zur

Verfügung, bietet darüber hinaus aber auch allen Ortsfremden eine hilfestellung beim auffinden von theatern, museen, hotels oder Restaurants in der umgebung des brüsseler Regierungsviertels. um die benut-zerfreundlichkeit und aktualität von stake-holder.eu zu garantieren, erscheint das Verzeichnis nicht nur einmal jährlich aktuali-siert in gebundener ausgabe, sondern auch als Onlinedatenbank mit zeitnahen, fortlau-fenden aktualisierungen.

Herausgeberfrank Schwalba-hoth

Stakeholder.eu – The Directory for Brussels 2011, 976 Seiten, € 89,- ISBN 978-3-86965-137-8 Lexxion Verlagsgesellschaft mbH

Bayerische Verwaltungsschule (Hrsg.)

EHMANN

Mit Meldedaten richtig umgehen

2. Aufl age

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Seite 39 PublicuS 2011.2 inhalt literaturSpieGel

praxisnahe darstellung

Schlotterbeck, busch: abstandsflächenrecht in baden-Württemberg

das WerkDie baden-württembergischen beamtinnen und beamten starten mit gänzlich neu ge-regelten beschäftigungsbedingungen in das jahr 2011. Das gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechts-reformgesetz – DRg), das im Wesentlichen zum 1. januar 2011 in Kraft tritt, beinhaltet eine Vielzahl von Änderungen.

zentrale ziele des neuen Dienstrechts sind u. a. die Schärfung des leistungsprinzips, die flexibilisierung der Karrieremöglichkei-ten und eine leistungsgerechte besoldungs-struktur. Die Pensionsaltersgrenze wird schrittweise auf 67 jahre angehoben und der Ruhestandseintritt nach 45 Dienstjahren wird ohne Versorgungsabschlag möglich.

Die textausgabe informiert den leser schnell über alle wichtigen gesetzesände-rungen. Sie enthält u. a. drei völlig neue Vorschriften: das landesbeamtengesetz (lbg), das landesbesoldungsgesetz (lbes-gbW) sowie das landesbeamtenversor-gungsgesetz (lbeamtVg).

in der Sammlung sind auch der Staatsver-trag über die Verteilung von Versorgungslas-ten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslasten-teilungs-Staatsvertrag) sowie die umfassend geänderte arbeitszeit- und urlaubsverord-nung und das landeskommunalbesoldungs-gesetz abgedruckt.

in einer kompakten einführung gibt der autor einen Überblick über die grundlegen-den und relevanten Änderungen. Die bro-schüre eignet sich optimal zum nachschla-gen und bietet eine erste Orientierungshilfe für die neue Rechtslage.

autorjosef Schneider, Polizeioberrat a.D., ehemals Vorsitzender des hauptpersonalrats der Polizei

Die Dienstrechtsreform in Baden-Württem-berg Mit Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Textausgabe mit Einführung 2011, 282 Seiten, € 13,- ISBN 978-3-415-04631-3edition moll im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co Verlag

das WerkDie Verfasser erläutern die komplizierten primär bauordnungsrechtlichen Regelungen, die für das abstandsflächenrecht auf bau-grundstücken gelten. Die aktualisierte 2. auflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die novelle der landes-bauordnung baden-Württemberg zum 01.03.2010.

Dies sind u. a. die vereinfachte anrech-nung von giebelflächen, die Vereinfachung durch den Wegfall des nicht nachbarschüt-zenden teils der abstandsfläche oder die erleichterung der nachträglichen Wärme-dämmung bestehender gebäude.

Praxisnah erörtern die autoren die in das abstandsflächengebot, das freihaltegebot bzw. Überbauungsverbot, das lagegebot und das Überdeckungsverbot gegliederten Strukturen des abstandsflächenrechts. erläutert werden auch die art und Weise der ermittlung sowie die maße der erforderli-chen abstandsflächentiefen einschließlich der gesetzlichen ermächtigung zur zulas-sung von abweichungen, ausnahmen und befreiungen im einzelfall und zur Regelung von generellen abweichungen durch Örtli-che bauvorschriften und durch städtebau-rechtliche Satzungen. Das Werk schließt mit ausführungen zum verwaltungsgerichtlichen nachbarrechtsschutz im abstandsflächen-recht.

zahlreiche beispiele und grafiken veran-schaulichen die präzise Darstellung. Recht-sprechung und literatur sind berücksichtigt.

autorenProfessor Karlheinz Schlotterbeck, Vors. Richter am Verwaltungsgericht a.D., Dozent an der hochschule für öffentliche Verwal-tung und finanzen (hVf) – university of applied Sciences – ludwigsburg, und man-fred busch, baudirektor, Regierungspräsidi-um Karlsruhe, graphische umsetzung von brigitte busch, Regierungsbaumeisterin, landau

Abstandsflächenrecht in Baden-Württem-berg 2011, 2. Auflage, 216 Seiten, € 34,- ISBN 978-3-415-04461-6Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

kompakte einführung

Schneider: die dienstrechtsreform in baden-Württemberg

Seite 40 PublicuS 2011.2 inhalt literaturSpieGel

Seite 41 PublicuS 2011.2 ZeitSCHriFteNSpieGelinhalt

zeitSchRiftenSPiegelVerwaltungsblätter

berichte

tagung „interkommunale Zusammenarbeit“. bericht von der dritten jahrestagung des Vereins „Kommunalwirt-schaft – forum für Recht und Steuern an der albert-lud-wigs-universität freiburg e. V.“ am 14.10.2010. Dipl.-Vw. bastian Schmidt und Dr. holger tobias Weiß, ll.m. VblbW 2/2011

Verfassung, Verfassungsrecht

die „Gretchenfrage“ konnexität – Zwei grundlegende punkte geklärt. in den landesverfassungen wurde in den letzten jahren durchgehend das Konnexitätsprinzip veran-kert. Der beitrag beleuchtet eine bahnbrechende entschei-dung des Verfgh nRW vom 12.10.2010, die in zwei grundle-genden fragen Klarheit geschaffen hat: erstens, die freiheit der länder, bei der umsetzung von bundesgesetzen zu entscheiden, ob sie diese selbst durchführen oder aber die Kommunen für zuständig erklären, reicht aus, um das Krite-rium des notwendigen gestaltungsspielraums zu erfüllen, das Voraussetzung für die anwendung des Konnexitätsprin-zips ist. zweitens, die tatsache, dass ein land bereits vor aufhebung einer gleichlautenden und bis dahin unmittelbar wirkenden bundesgesetzlichen zuständigkeitsregelung eine eigene landesgesetzliche trifft, ändert nichts daran, dass die aufgabenübertragung auf die Kommunen bei aufhebung der bundesrechtlichen zuständigkeitsregelung „neu“ ist. Dabei ist es gleich, ob die erstmalige landesgesetzliche Regelung im unmittelbaren Vorlauf und in Kenntnis oder aber jahre vor der aufhebung der bundesgesetzlichen zuständigkeits-

vorschrift geschaffen wird. Die entscheidung unterstreicht damit, dass die attestierten Schutzlücken im System des Konnexitätsprinzips an zwei wichtigen Stellen nicht beste-hen. Dr. christian von Kraack, Düsseldorf, finanzreferent landkreistag nRW. nWVbl. 2/2011

Zustimmungspflichten bei bundesgesetzen auf ihren kern zurückgeführt – Wie weit lässt sich die rechtsprechung des bVerfG zu „qualitativ neuer“ aufgabenumgestaltung übertragen? ministerialrat a. D. Dr. Klaas engelken, Winter-bach. bayVbl. 3/2011

kommunalrecht

kommunale Geschäftsbesorger – eine praxis im Grenzbe-reich der rechtmäßigkeit. zunehmend sollen geschäftsbe-sorger kommunale aufgaben weitgehend selbstständig an Stelle der hoheitlichen aufgabenträger wahrnehmen. nicht immer wird dieses „Outsourcing“ jedoch durch Schaffung entsprechender befugnisnormen begleitet. gleichwohl zeigt die Rechtsprechung im Rahmen juristischer methodik ein großes maß an toleranz gegenüber solchen formen der aufgabenwahrnehmung. Der beitrag gibt einen Überblick über die Konstellationen der geschäftsbesorgung. Rechtsre-ferendar Dr. thomas exner, jena. thürVbl. 2/2011

die besteuerung interkommunaler Zusammenarbeit – Zwischen Wettbewerbsneutralität und Gemeinwohlbin-dung. in der Kooperationsbeziehung erweist sich die ab-grenzung steuerfreier hoheitssphäre und der Sphäre der steuerbaren unternehmerischen betätigung als anspruchs-

Der Zeitschriftenspiegel Verwaltungsblätter gibt Ihnen einen Überblick über Abhandlungen und Berichte, die in einer der sechs Landesausgaben der Zeitschrift erschienen sind, deren Relevanz jedoch über ein Bundesland hinausgeht. Dies betrifft neben Bundesrecht auch Landesrecht, insbesondere die Rege-lungsgegenstände der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG, Regelungsgegenstände, die den Ländern nach der Föderalismusreform neu zugewachsen sind oder spezifisches Landesrecht, das jedoch in anderen Bundesländern vergleich-bar geregelt ist.

Aus dem Inhalt:

Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management

des Übergangs in die Optionskommune

Jahresinhaltsverzeichnis

Zeitschrift für das Fürsorgewesen

ISSN 0342-3379H 7463

62. Jahrgang . Dezember 2010

12

ISSN 0341-3888

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _________16AbschlussberichtFürsorgetag/ConSozial 2009 ____________________148. Deutscher Hörfilmpreis __________________________ 14Berechnung der Ausgleichsabgabe2009 ____________________________________________________________________________________16Rundfunkgebührenbefreiung __________________30Internes Qualitätsmanagement ___________30Neuer Internetauftrittder Berufsbildungswerke ______________________________ 30Schriftl. Anfragen an dieBundesregierung ___________________________________________________ 30Bücher __________________________________________________________________ II/32

Prof. Dr. E.-W. Luthe

Die Leistungenzur Teilhabe amLeben in derGemeinschaft imSGB IX (Teil I)

Dr. Monika Exner/Franz Dillmann

»Mit heißemBemühn . . .«,Voraussetzungenund Grenzen derGewährung einerHochschulhilfefür behinderteMenschen

49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010

FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION

Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellenmit besonderer Berücksichtigung der Gebiete

Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge

7/20

10

Seite 181 Seite 190 Seite 197

B 2753

Vertrauenspersonen fragen ____________________201

Aus der Rechtsprechung

Auswärtige Unterbringung beh.Auszubildender (BVerwG) _____________________205Kosten der Schwerbehinderten-vertretung (BAG) _____________________________________________ 210Verteilung der verringertenArbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212Benachteiligung eines schwerbeh.Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214Pflichtarbeitsplatz für schwer-beh. Menschen (LSG) __________________________________ 216

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _____203Integrationsprojekte inDeutschland _________________________________________________________ 189Deutsche im Ausschuss zur UN-Behindertenrechtskonvention _________202Kosten und Nutzen der beruf-lichen Reha ____________________________________________________________ 204Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204Rechtsprechungin Leitsätzen _________________________________________________________ 219Bücher _________________________________________ II/204/220

Dr. Mecke

Tagungsberichtdes 3. DeutschenSozialgerichtstags:Hartz IV-Reform –Experten bezwei-feln Verfassungs-festigkeit

Ass. iur. Klaus Kohnen, Lektor, Richard Boorberg Verlag, München

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Seite 42 ZeitSCHriFteNSpieGelPublicuS 2011.2 inhalt

voll. namentlich die europarechtliche Überformung des Steuerrechts führt zu einer einseitigen betonung des Para-digmas der Wettbewerbsneutralität. Demgegenüber gilt es, an die verfassungsrechtlichen fundamente und besonder-heiten der Kommunalwirtschaft als einer in besonderer Weise an das gemeinwohl gebundenen wirtschaftlichen betätigung zu erinnern. Prof. Dr. michael Droege, Osna-brück. VblbW 2/2011

rechtliche Grundlagen der interkommunalen Zusammen-arbeit. Der beitrag leuchtet den verfassungsrechtlichen Rahmen (art. 28 abs. 2 gg) aus und nimmt auf dieser grundlage die von der Rechtsordnung zur Verfügung ge-stellten Organisationsformen in den blick. univ.-Prof. Dr. christoph brüning, Kiel. VblbW 2/2011

kommunaler anschluss- und benutzungszwang an Fern-wärmenetze aus klimaschutzgründen – die auswirkungen von § 16 eeWärmeG auf das landesrecht. univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kahl, m. a., heidelberg. VblbW 2/2011

Zur eingliederung von beamten der früheren Versor-gungsverwaltung in die kommunalverwaltung. Referendar Dr. jörg henkel, bochum. nWVbl. 2/2011

polizei- und ordnungsrecht

Waffenrecht und parteienprivileg vor dem bVerwG. Der beitrag diskutiert eine entscheidung des bVerwg vom 30.09. 2009 zu § 5 abs. 2 nr. 3 Waffg, wonach verfassungs-feindliche aktivitäten der erteilung eines Waffenscheins auch dann entgegenstehen, wenn diese aktivitäten im Rahmen der mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden. Richard Wiedemann und michael Snowad-sky, augsburg. bayVbl. 4/2011

Der Zeitschriftenspiegel „Sozialverwaltung, Sozialrecht“ gibt Ihnen einen Überblick über die Abhandlungen in den Zeit-schriften ZfF (Zeitschrift für das Fürsorgewesen) und br (Be-hindertenrecht).

Sozialverwaltung, Sozialrecht

Grundsicherung für arbeitsuchende

die optionskommunen nach § 6 a SGb ii. § 6 a Sgb ii ist in der fassung des art. 1 nr. 3 des gesetzes vom 03.08.2010 mit Wirkung vom 11.08.2010 (bgbl. i S. 1112) in Kraft getre-ten. Die Vorschrift löst die vormalige experimentierklausel des § 6 a a. f. ab, mit der kommunale träger zur erprobung zugelassen wurden. Der beitrag behandelt wesentliche fragen der zulassung der sog. Optionskommunen auf der basis der gesetzlichen neuregelung. Prof. Dr. ernst-Wilhelm luthe, institut für angewandte Rechts- und Sozialforschung (Ostfalia haW). zff 1/2011

Zu den kompletten inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften:

bayerische Verwaltungsblätter (bayVbl.)

niedersächsische Verwaltungsblätter (ndsVbl.)

nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (nWVbl.)

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVbl.)

thüringer Verwaltungsblätter (thürVbl.)

Verwaltungsblätter für baden-Württemberg (VblbW)

behindertenrecht (br)

zeitschrift für das fürsorgewesen (zff)

Seite 43 PublicuS 2011.2

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VerlagRichard boorberg Verlag gmbh & co Kggeschäftsführung: Dr. berndt Oesterhelt, Ra markus OttScharrstr. 2, 70563 Stuttgartag Stuttgart hRa 3076telefon: (0711) 7385 – 0 /fax: (0711) 7385 - 100e-mail: [email protected]: www.publicus-boorberg.de

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