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DGUV Information 213-040213-040
Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Juli 2015
Impressum
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 4010117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de
Sachgebiet „Gefahrstoffe“ Fachbereich „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet „Bäder“ im Fachbereich „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ der DGUV.
Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe: Juli 2015
DGUV Information 213-040 (bisher BGI/GUV-I 8688) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
DGUV Information 213-040 Juli 2015
Inhaltsverzeichnis
Seite SeiteVorbemerkungen ........................................................................................................5
1 Allgemeiner Teil ............................................................................. 6
1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser .............................................................6
1.1.1 Was sind Gefahrstoffe? ...............................................................6
1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ............................................................................ 7
1.2.1 Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers ........ 7
1.2.2 Verantwortung und Pflichten der Arbeitnehmer ....... 7
1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ............................................................................ 7
1.3.1 Gefährdungsbeurteilung ...........................................................8
1.3.2 Gefahrstoffermittlung und Gefahrstoffverzeichnis .8
1.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen ...................................8
1.4.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren ........................................8
1.4.2 Technische Schutzmaßnahmen ............................................8
1.4.3 Lagerung ...............................................................................................8
1.4.4 Organisatorische Maßnahmen ..............................................9
1.4.5 Persönliche Schutzausrüstungen .......................................9
1.4.6 Hygienische Maßnahmen........................................................10
1.4.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge ..............................................11
1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung ...........................11
1.5.1 Betriebsanweisung .......................................................................11
1.5.2 Erstellung der Betriebsanweisung .....................................11
1.5.3 Unterweisung ..................................................................................12
2 Gefahrstofflexikon ..................................................................... 13
2.1 Chlorungs- und Oxidationsmittel .......................................13
2.1.1 Chlorgas (Cl2) ...................................................................................13
2.1.2 Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % akti-vem Chlor (NaOCl) ........................................................................18
2.1.3 Calciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor (Ca(OCl)2) ............................................................................. 22
2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300g/l) (NaClO2) .............................................................................................26
2.1.5 Chlordioxid (ClO2) ........................................................................30
2.1.6 Trichlorisocyanursäure (C3Cl3N3O3) ................................ 32
2.1.7 Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat (C3Cl2N3NaO3 . 2H2O).................................................................36
2.1.8 Ozon (O3)............................................................................................40
2.2 Säuren .................................................................................................42
2.2.1 Salzsäure 30 – 36 %ig (HCl) ................................................. 43
2.2.2 Schwefelsäure 30 – 38,5 %ig (H2SO4) ........................... 45
2.2.3 Kohlenstoffdioxid (CO2) ...........................................................48
2.3 Laugen .................................................................................................. 51
2.3.1 Natriumhydroxid (Natronlauge) .......................................... 51
2.3.2 Calciumhydroxidsuspension („Kalkmilch“) .............. 54
2.4 Flockungsmittel............................................................................. 56
2.5 Filtrierhilfsstoffe ...........................................................................60
2.5.1 Aktivkohle .........................................................................................60
2.5.2 Kieselgur .............................................................................................61
Anhang 1 Glossar (Begriffe und Abkürzungen) .............................65
Anhang 2 Gefahrstoffmanagement – Ablaufschema (gemäß TRGS 400) .................................68
Anhang 3 Betriebsanweisungsentwürfe ........................................... 69
Anhang 4 Formblatt für das Gefahrstoff verzeichnis (Muster) .............................................................................................75
Anhang 5 Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung ...................................................76
Anhang 6 Aufbau der H- und P-Sätze nach der CLP-Verordnung ......................................................81
Anhang 7 Literatur ............................................................................................ 82
Vorbemerkungen
Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung wird eine Vielzahl von Chemikalien und Hilfsstoffen eingesetzt, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen (Gefahrstoffe). Eine wichtige Vorausset-zung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahr-stoffen ausgehen.
In zahlreichen Vorschriften werden Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. Hierzu zählen unter anderem die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Grundsätzliche Einführungen in die Gefahrstoffproblematik bietet die DGUV Information 213-028 „Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen im öffentlichen Dienst“.
Mit dieser Broschüre sollen für Arbeitsplätze im Bereich der Wasseraufbereitung in Bädern – ergänzend zur DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ – die Regelungen speziell für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.
Diese Broschüre richtet sich an
• Unternehmensverantwortliche und Vorgesetzte, die für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bei den Tätig-keiten mit Gefahrstoffen verantwortlich sind.
• Sicherheitsbeauftragte, Personal- und Betriebsräte sowie Beschäftigte im Bereich Wasseraufbereitung, für die die Tätigkeit mit gefahrstoffhaltigen Produkten zum Arbeitsalltag gehört.
und an• Aufsichtspersonen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
Betriebsärzte, die sich über die Bandbreite der Gefahrstoffe, die bei der Wasseraufbereitung Verwendung finden, infor-mieren wollen.
Diese Broschüre will
• Informieren über die Gefahrstoffe, die bei der Wasserauf-bereitung zum Einsatz kommen und die möglichen Gesund-heitsgefahren, die von ihnen ausgehen.
• Hinweisen auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ergeben.
• Unterstützen durch die Darstellung geeigneter Schutzmaß-nahmen, die sich in der Praxis bereits bewährt haben.
Im ersten Teil der Broschüre werden zuerst die wichtigsten Maßnahmen zur praxisgerechten Umsetzung der Gefahrstoff-verordnung vorgestellt.
Im zweiten Teil finden Sie ein Gefahrstofflexikon, das die sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Wasseraufbereitungs-chemikalien schematisch aufführt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
• Chlorungs- und Oxidationsmittel, z. B. Chlorgas, Ozon.• pH-Korrektoren, sauer (pH-Senker), z. B. Schwefelsäure,
Salzsäure.• pH-Korrektoren, basisch (pH-Heber), z. B. Natriumhydroxid,
Calciumhydroxid.• Flockungsmittel, z. B. Polyaluminiumchlorid (PAC),
Eisen-III-chlorid.• Filtrierhilfsstoffe, z. B. Filtersande und -kiese, Aktivkohlen.
Auf Reinigungs- und Flächendesinfektionsmittel wird nicht eingegangen, da diese Gegenstand folgender Schriften sind:
• DGUV Regel 107-002 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“.
• DGUV Regel 101-018/101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“.
• DGUV Information 201-009 „Gebäudereinigungsarbeiten“.
Den dritten Teil der Broschüre leitet ein Glossar ein, das die wichtigsten verwendeten Begriffe erklärt. Darüber hinaus fin-det sich dort eine Sammlung von Musterbetriebsanweisungen für die wichtigsten Stoffe bzw. Stoffgruppen. Diese Vorlagen müssen noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und ggf. um betriebsspezifische Angaben ergänzt werden. Zusätzlich enthält der dritte Teil das Beispiel eines Gefahrstoff-verzeichnisses für den Bäderbereich, ein Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement und eine Liste weiterführender Literatur.
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
1.1.1 Was sind Gefahrstoffe?Gefahrstoffe sind Stoffe (Reinstoffe), Zubereitungen (Gemi-sche, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder Erzeugnisse (zum Beispiel Spanplatten), die gefährliche Eigenschaften haben. Den gefährlichen Eigenschaften werden nach der der-zeit gültigen Gefahrstoffverordnung Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet.
Eigenschaften Gefährlichkeitsmerkmale
Physikalisch-chemischeEigenschaften
explosionsgefährlichbrandförderndhochentzündlichleichtentzündlichentzündlich
Gesundheitsgefährliche Eigenschaften
sehr giftiggiftiggesundheitsschädlichätzendreizendsensibilisierendkrebserzeugendfortpflanzungsgefährdenderbgutverändernd
Ökotoxische Eigenschaften umweltgefährlich
Das neue europäische Chemikalienrecht zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sieht geänderte Einstufungskriterien und andere Begrifflichkeiten hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften vor. Diese Neuerungen sind in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals) verankert und werden für reine Stoffe bereits seit dem 01.12.2010 angewendet. Für Gemische, wie sie überwie-gend in Bädern vorkommen, ist die CLP-Verordnung seit dem 01.06.2015 von den Herstellern vollständig umzusetzen. Den Herstellern bzw. den Inverkehrbringern wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände mit alter Kennzeichnung noch in Verkehr gebracht werden können.
Nach der neuen Verordnung bezeichnen nicht mehr die bisherigen „Gefährlichkeitsmerkmale“ (s.o.) die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. der Gefahr für die Umwelt, die von einem Stoff ausgeht, sondern „Gefahren-klassen“. Innerhalb jeder Gefahrenklasse sind Abstufungen in Abhängigkeit von der Schwere der Gefahr „Gefahrenkate gorien“ vorgesehen. Demnach sind Stoffe gefährlich, wenn sie mindestens einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können.
Eigenschaften Beispiele für Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ A-G
Entzündbare Gase, Kat. 1-2
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1-3
Entzündbare Feststoffe, Kat. 1-2
Oxidierende Gase, Kat. 1
Oxidierende Flüssigkeiten, Kat. 1-3
Oxidierende Feststoffe, Kat. 1-2
Gase unter Druck: – Verdichtetes Gas, – Verflüssigtes Gas, – Gelöstes Gas, – Tiefgekühlt verflüssigte Gase
Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1
Akut und chronisch toxische Eigenschaften
Akute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ), Kat. 1-4
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kat. 1-2
Schwere Augenschädigung/-reizung, Kat. 1-2
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 1-2
Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kat. 3 Atemwegsreizung bzw. narkotisierende Wirkung
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kat. 1-2
Sensibilisierung der Haut, Kat. 1, 1A, 1B
Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1, 1A, 1B
Ökotoxische Eigenschaften
Gewässergefährdend, akut Kat. 1
Gewässergefährdend, langfristig Kat. 1-4
Gefahrstoffe können auch bei der Herstellung oder Verwen-dung von Stoffen/Erzeugnissen entstehen, so z. B. Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Dieselmotoremissionen bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff. Bei der Chlorierung von Badebeckenwas-ser entstehen aufgrund des Harnstoffeintrags durch die Bade-gäste Chloramine, wobei das Trichloramin am flüchtigsten ist und für den typischen „Hallenbadgeruch“ sorgt.
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Informationsquellen für GefahrstoffeGefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Gebinde, die folgende Angaben enthalten muss:
• die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe im Gemisch bzw. bei Gemischen Handelsname oder Bezeichnung,
• die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeich-nungen bzw. Gefahrenpiktogramme mit Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“,
• Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) bzw. Gefah-renhinweise (H-Sätze),
• Sicherheitsratschläge (S-Sätze) bzw. Sicherheitshinweise (P-Sätze),
• Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.
Auch Gemische (Zubereitungen), die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls Informationen vom Her-steller, Lieferanten oder von anderen Fachleuten einzuholen, um die Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können.
Alle Gefahrstoffe bzw. alle Gebinde müssen identifizierbar sein. Die Anforderung an die Kennzeichnung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitungen/Gemische. Beim Umfüllen in klei-nere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Es ist empfehlenswert so lange die alte Kennzeichnung zu übernehmen, so lange der Hersteller/Lieferant Gebinde mit der alten Kennzeichnung liefert (siehe Abverkaufsfrist Seite 6).
Umfangreichere Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicher-heitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z. B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), hat der Lieferant dem Anwender die Informationen auszuhändigen die dieser für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.
Sofern zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Information Her-stellerkennzeichnungen für die in der Badebeckenwasser-aufbereitung verwendeten Chemikalien nach dem alten Ein-stufungs- und Kennzeichnungssystem vorlagen, wurden die entsprechenden Gefahrensymbole verwendet. Lagen auch Einstufungen und Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung vor, wurden beide Einstufungen und Kennzeichnungen (Pikto-gramme) im jeweiligen Stoffkapitel des Gefahrstofflexikons aufgenommen.
1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
1.2.1 Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers
Die Auswahl der P-Sätze für die Kennzeichnung trifft der Her-steller je nach Anwendungsfall in eigener Verantwortung. Die P-Sätze können deshalb je nach Anwendungsfall und Hersteller variieren. Aus diesem Grund wurde im Gefahrstofflexikon die-ser DGUV Information auf die Angabe der P-Sätze verzichtet. Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den jeweiligen Kapiteln beschrieben.
In Anhang 5 ist eine allgemeine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung dargestellt, in Anhang 6 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt.
Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt beim Arbeitgeber (Kommunale Körper-schaft, Unternehmer). Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Arbeitsschutz schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeits-bereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichts-verantwortung verbleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.
1.2.2 Verantwortung und Pflichten der ArbeitnehmerNicht nur der Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen durch entsprechendes Ver-halten Sorge zu tragen.
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es,
• die Weisungen des Arbeitgebers zum Zwecke der Unfall-verhütung zu befolgen,
• Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden,• die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu
benutzen und• sicherheitstechnische Mängel unverzüglich zu melden und
falls möglich zu beseitigen.
1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahr-stoffrechts richten sich an den Arbeitgeber. Er ist für die Durch-führung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement (Anhang 2) sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der
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Allgemeiner Teil
Gefahrstoffverordnung dargestellt. Auf die Möglichkeit, fachli-che Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.
1.3.1 GefährdungsbeurteilungVor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorneh-men. Er kann sich hierbei von einer fachkundigen Person (z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss doku-mentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z. B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) muss die Gefährdungsbeurteilung aktu-alisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.
1.3.2 Gefahrstoffermittlung und GefahrstoffverzeichnisIm Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfasst werden. Die Erfas-sung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, also der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der einzelnen Abtei-lungs- oder Bereichsleiter durchzuführen. Die so ermittelten Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis doku-mentiert werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Bezeichnung des Gefahrstoffes,• Hinweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt,• Gefahrenbezeichnung/Gefahrenklasse und -kategorie,• Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)/Gefahren-
hinweise (H-Sätze),• Sicherheitsratschläge (S-Sätze)/Sicherheitshinweise
(P-Sätze),• Größenordnung der vorhandenen Menge,• Arbeitsbereich, Lagerort.
Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektro-nischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens jährlich zu überprüfen. Ein Beispiel für ein Gefahrstoffverzeichnis ist in Anhang 4 enthalten.
1.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher aus-schließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen mini-miert worden sind. Als Wirkungskontrolle können Gefahrstoff-messungen erforderlich sein.
1.4.1 Ersatzstoffe und ErsatzverfahrenAn erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Ersatz von Stoffen oder Verfahren, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen, durch weniger gefährliche. So sind Teil-vakuumanlagen durch Vollvakuumanlagen nach DIN 19606 „Chlorgasablagen zur Wasseraufbereitung – Anlagenaufbau und Betrieb“ zu ersetzen.
1.4.2 Technische SchutzmaßnahmenTechnische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatz-stoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiter-hin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist. Technische Maßnahmen sind z. B. der Einsatz geschlossener Anlagen oder Punktabsaugungen im Technikraum. Die Wirk-samkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden. Hinweise auf erforder-liche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.3 LagerungGefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Miss-brauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei sind folgende Grundsätze der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ immer zu beachten:
• Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nur an dafür vorgesehe-nen Orten gelagert werden, z. B. Lagerraum oder Sicherheits-schrank. Davon ausgenommen sind Kleinmengen oder bereitgehaltene Gefahrstoffe. Die Mengengrenzen sind von den Eigenschaften der jeweiligen Stoffe abhängig. Nähere Angaben hierzu sind im fachspezifischen Teil enthalten.
• Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht in Verkehrswegen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen gelagert werden.
• Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie für Unbe-fugte nicht zugänglich sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Lagerräume oder Schränke verschlossen sind.
• Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die
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Allgemeiner Teil
aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Bean-spruchungen standhalten. Insbesondere müssen sie so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Außerdem müssen die Gefahrstoff-gebinde vorschriftsmäßig nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ gekennzeichnet sein. Originalgefäße entspre-chen in der Regel diesen Anforderungen. Originalgefäße unterliegen jedoch auch einem Alterungsprozess und sollten deshalb regelmäßig einer Sichtprüfung unterzogen werden. Insbesondere bei Lösemitteln besteht die Gefahr der Ver-sprödung oder Verformung durch Diffusion, wenn sie in nicht dafür vorgesehenen Kunststoffbehältern aufbewahrt werden.
• Gefahrstoffe dürfen wegen der Verwechslungsgefahr nicht in Lebensmittelbehältern oder Getränkeflaschen aufbewahrt oder gelagert werden.
• Behälter sind nach der Entnahme von Gefahrstoffen wieder fest zu verschließen.
• Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen zur Wasseraufbereitung müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt werden.
• Einander ähnliche, leicht zu verwechselnde handelsübliche Gebinde für Chemikalien, die heftig oder unter Freisetzung von gefährlichen Gasen miteinander reagieren können, sind mit einer auffallenden Zusatzkennzeichnung (z. B. verschie-den farbige Gebinde) zu versehen und örtlich getrennt (sor-tenrein) zu lagern. Dies gilt z. B. für Isocyanursäureverbin-dungen und Hypochlorite und deren wässrige Lösungen, wie Natriumhypochloritlösung und Salzsäure.
Darüber hinaus können weitergehende Anforderungen der TRGS 510 erforderlich sein. Diese sind dann ggf. im fachspezifi-schen Teil ausgeführt.
Von der Lagerung ist das Bereithalten von Gefahrstoffen am Verwendungsort zu unterscheiden. Als Bereithalten gilt, wenn Gefahrstoffbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stel-len als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen ange-schlossen sind oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
1.4.4 Organisatorische MaßnahmenGrundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:
• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahr-stoffen ausgesetzt sind.
• Vermeidung der Exposition Unbeteiligter, z. B. durch Tren-nung gefahrstoffbelasteter Bereiche von anderen Bereichen.
• Minimierung der Expositionszeiten.• Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und verschmutzter
Arbeitskleidung, um eine Gefährdung durch Kontamination der Straßenkleidung zu vermeiden.
• Bereitstellung nur der für den Fortgang der Arbeiten am Arbeitsplatz benötigten Gefahrstoffmengen.
• Gebinde stets verschlossen aufbewahren.• Verschüttete Gefahrstoffe mit geeigneten Bindemitteln auf-
nehmen und einer geordneten Beseitigung zuführen. Das geeignete Bindemittel ist im jeweiligen Sicherheitsdaten-blatt unter der Ziffer 6.6 „Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung“ aufgeführt. Weitere Hinweise sind in den jewei-ligen Unterkapiteln des Kapitels 2 „Gefahrstofflexikon“ in dieser Broschüre enthalten.
• Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfü-gung stehen. Insbesondere muss die erforderliche Anzahl an Ersthelfern ausgebildet werden und vor Ort verfügbar sein sowie die erforderliche Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen.
• Arbeitsunfälle bei Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen Stoffen können spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe erfor-dern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ersthelferausbil-dung sind. Für diese Maßnahmen ist eine Zusatzausbildung der Ersthelfer und Betriebssanitäter erforderlich, die die Absprache mit dem Betriebsarzt und die Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten voraussetzt. Bei-spiel: Nach Einatmen reizender Gase und Stäube ist ein Lun-genödem möglich.
Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.5 Persönliche SchutzausrüstungenWenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe nicht aus-geschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt wer-den. In der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ ist die erforderliche Schutzausrüstung in Kapitel 5.14 näher ausge-führt. Das Benutzen von belastender persönlicher Schutzaus-rüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein. Beschä-digte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung darf nicht weiter verwendet werden und ist zu ersetzen!
Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen beim Umgang mit Gefahrstoffen zählen: Augen-, Atem-, Hand- und Hautschutz sowie Schutzkleidung und Fußschutz.
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Allgemeiner Teil
AugenschutzBesteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu benutzen. Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im Lexikonteil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augen-schutz benutzt werden muss.
AtemschutzErgibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Grenzwerte über-schritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Ver-fügung zu stellen und zu benutzen.
Die Versicherten sind vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen. Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind im Lexikonteil und in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ enthalten.
Die Benutzer haben den ordnungsgemäßen Zustand der Atem-schutzgeräte vor jeder Benutzung auf sichere Funktion und erkennbare Mängel hin zu prüfen. Liegen offensichtliche Män-gel vor, dürfen diese nicht mehr benutzt werden. Atemschutz-masken besitzen häufig Dichtlippen und Ventile aus Gummi. Diese können verspröden. Darüber hinaus sind Atemschutz-geräte halbjährlich von einer befähigten Person auf ihren ein-wandfreien Zustand zu prüfen (siehe DGUV Regel 107-001).
Die Lagerfristen und Gebrauchsdauer von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerfrist (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher bereits erschöpft sind, zu ersetzen. Das Öffnungsdatum ist auf dem Filter zu vermerken.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Träger von Atem-schutzgeräten hierfür befähigt sind (DGUV Vorschrift 1). Dies kann z. B. durch eine ärztliche Eignungsuntersuchung fest-gestellt werden (siehe auch DGUV-Information 250-010 „Eig-nungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Ferner sind diese Personen einer arbeits medizinischen Vorsorge zuzuführen (siehe Kapitel 1.4.7).
Schutzkleidung und FußschutzBei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Haut-kontakt zu rechnen ist, müssen geeignete Schutzkleidung und Fußschutz benutzt werden. Die Auswahl des geeigneten Mate-rials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Als Material
ist PVC sowohl für Schürzen als auch für Schutzstiefel geeig-net. Weitere Hinweise sind im Lexikonteil zu finden.
SchutzhandschuheBei der Arbeit in Einrichtungen der Wasseraufbereitung wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z. B. durch Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten (reizende bzw. ätzende Stoffe). Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkon-takt zu rechnen ist, müssen Schutzhandschuhe getragen wer-den. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im Lexikon-teil zu finden. Für die in der Wasseraufbereitung verwendeten Chemikalien mit Ausnahme der Gase (Chlor und Ozon) sind Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk mit einer Material-stärke von mindestens 0,35 mm geeignet.
HautschutzmittelHautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel, welche die Haut vor Irritationen schützen sollen. Hautschutzpräparate sollen die Barrierefunktion der Haut erhalten. Sie sind einsetzbar bei Feuchtarbeit und gegenüber milden Irritantien. Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwir-kungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorpti-ver, krebserzeugender/karzinogener, erbgutverändernder/keimzellmutagener, und fortpflanzungsgefährdender/repro-duktionstoxischer Gefahrstoffe. Bei der Handhabung von Was-seraufbereitungschemikalien ist die Anwendung von Haut-schutzmitteln nicht geeignet. Bei derartigen Tätigkeiten ist das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe unbedingt erforderlich.
1.4.6 Hygienische MaßnahmenGrundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:
• Für die Schutz- und Arbeitskleidung zur Wasseraufbereitung einerseits und Straßenkleidung andererseits muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.
• Auch bei geringfügigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
• Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung (z. B. Arbeitskittel) muss vor dem Betreten von Publikums-bereichen, der Kantine oder Cafeteria usw. abgelegt werden.
• In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegan-gen wird, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
• In Technikräumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder in zumutbarer Nähe, muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein (z. B. ein Waschbecken, ausgestattet mit Hautreinigungsmitteln und Einmalhandtüchern).
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• Die Hautreinigung sollte schonend erfolgen. Die Verwendung spezieller Hautreinigungsmittel, die neben waschaktiven Substanzen Reibe- oder gar Lösemittel enthalten, sollten nur dann verwendet werden, wenn dies unumgänglich ist.
• Werden bei den Tätigkeiten in der Wasseraufbereitung kon-sequent Schutzhandschuhe getragen, ist die Anwendung spezieller Hautreinigungsmittel oft nicht erforderlich.
• Nach Hautreinigungsmaßnahmen und nach Arbeitsende ist die Anwendung von Hautpflegemitteln sinnvoll und notwen-dig. Diese werden zur Förderung der Regeneration der Haut eingesetzt. Hautpflege ist nur dann wirksam, wenn sie regel-mäßig angewendet wird.
• Die Auswahl der Hautpflegemittel ist von der beruflichen Belastung der Hände abhängig. Wichtigstes Kriterium ist der Fettanteil des Mittels. Eine durch die berufliche Tätigkeit stark ausgetrocknete und fettarme Haut benötigt ein Haut-pflegemittel mit einem höheren Fettanteil als eine Haut, die nur gering belastet und nicht ausgetrocknet ist.
• Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sollten aus hygieni-schen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt.
Es ist sinnvoll, unter Mitwirkung des Betriebsarztes für jeden Arbeitsbereich im Bäderbetrieb einen Hand- und Hautschutz-plan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die ge -eigneten Schutzhandschuhe und Hautreinigungs- bzw. Haut-pflegemittel enthält.
Bei Unverträglichkeiten gegenüber Schutzhandschuhen sowie Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist unbedingt der Betriebsarzt aufzusuchen.
1.4.7 Arbeitsmedizinische VorsorgeIm Regelfall ist bei Tätigkeiten mit den beschriebenen Wasser-aufbereitungschemikalien keine arbeitsmedizinische Pflicht-vorsorge notwendig. Allerdings ist bei Feuchtarbeit von regel-mäßig mehr als zwei Stunden je Tag Angebotsvorsorge anzubieten und bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Trägern von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z. B. Partikelfilter P 1 und P 2) ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anzubieten, bei Atemschutz-geräten der Gruppen 2 und 3 (alle Gasfilter, Partikelfilter P 3) ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Beschäftigte haben auf ihren Wunsch hin Anspruch auf arbeits-medizinische Wunschvorsorge, es sei denn, aufgrund der Beur-teilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaß-nahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen.
1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung
1.5.1 BetriebsanweisungDer Unternehmer ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbe-zogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständ-licher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt dem Arbeit-geber oder den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.
1.5.2 Erstellung der BetriebsanweisungEs gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebs-anweisungen erstellt werden können (z. B. WINGIS für Reiniger und Desinfektionsmittel).
Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die unten genannten Gliederungspunkte alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.
• Gefahren für Mensch und Umwelt,• Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,• Verhalten im Gefahrfall,• Erste Hilfe und• sachgerechte Entsorgung.
Diese Entwürfe müssen noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezo-gen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 3 dieser DGUV Information abgedruckten Musterbetriebsanweisungen.
Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.
Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht einge-arbeitet werden:
• Name des Betriebes.• Betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutz-
ausrüstung (z. B. genaue Artikelbezeichnung oder Hinweise auf die Farbe von Handschuhen). Sinnvoll ist alles, was den Mitarbeitern konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!
• Unfalltelefonnummer und Angabe des Arztes oder der Klinik.
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Allgemeiner Teil
• Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäf-tigten zu beachten sind.
• Name und Telefonnummer des Ersthelfers.• Betriebsbezogene Entsorgungshinweise.
Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung für seinen Bereich in Kraft setzen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebs-anweisungen den Mitarbeitern zur Verfügung stehen und ein-gesehen werden können.
1.5.3 UnterweisungDie Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchfüh-ren, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftreten-den Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeits-platzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitern. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeits-verfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Bera-tung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterrichtet und auf die beson-deren Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.
Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hin-gegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und vom Unter-wiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
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Allgemeiner Teil
2 Gefahrstofflexikon
Das Gefahrstofflexikon enthält die in der Praxis am häufigsten verwendeten Wasseraufbereitungschemikalien und beschreibt diese mit Angaben zu:
• Erscheinungsformen,• physikalisch-chemischen Eigenschaften,• gefährlichen Zersetzungsprodukten und Reaktionen,• Unverträglichkeiten und zu Gesundheitsgefahren,• Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe,• Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW),• Maßnahmen zur sicheren Handhabung,• Verhalten bei Betriebsstörungen.
Die Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten, Spitzenbegrenzung, Risiko der Fruchtschädigung entstammen der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, Fassung vom März 2015. Mit „*“ gekennzeichnete Angaben sind anderen Quellen entnommen.
2.1 Chlorungs- und Oxidationsmittel
Nach § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss das Schwimm- und Badebeckenwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht erfolgt. Um diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss das Schwimm- und Badebeckenwasser entsprechend aufberei-tet und unter Einsatz von Chlorungs- und Oxidationsmitteln desinfiziert werden.
2.1.1 Chlorgas (Cl2)Einsatz in der WasseraufbereitungDas in Bädern am häufigsten eingesetzte Verfahren zur Desin-fektion von Schwimm- und Badebeckenwasser ist das Chlor-gasverfahren. Anlagentechnisch wird Chlorgas aus Druckbe-hältern entnommen (Chlorgasanlage), in Wasser gelöst und als Chlorlösung dem Filtrat zu dosiert. Aus Sicherheitsgründen sind die Druckbehälter (Chlorgasflaschen oder Chlorgasfässer) der Chlorgasanlage in einem speziellen Raum (Chlorgasraum, siehe Abb. 1) untergebracht, der mit einem Chlorgaswarngerät überwacht wird.
Chlorgas kommt verflüssigt in Druckgasflaschen und -fässern unter einem Druck von 6,7 bar (bei 20 °C) in den Handel.
Physikalisch-chemische EigenschaftenChlorgas CAS-Nr.: 7782-50-5
Erscheinungsform grünlich-gelbes, stechend riechen-des Gas
Schmelzpunkt - 101 °C
Siedepunkt - 34 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 1,56 g/cm³ (-34 °C)
Dichteverhältnis zu Luft 2,49
pH-Wert Wässrige Lösungen von Chlor („Chlorwasser“) reagieren stark sauer
Geruchsschwelle 0,02 – 1 ml/m³
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteChlor ist ein sehr reaktionsfähiges Element, das außer mit Edel-gasen, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoff (siehe aber unten die Reaktion mit Aktivkohle) so gut wie mit allen Elementen sehr heftig reagiert. So sind z. B. Gemische von Chlorgas mit Wasserstoff (“Chlorknallgas“) innerhalb bestimmter Konzen-trationsgrenzen explosionsfähig. Zur Zündung genügt Sonnen-licht. Auch mit vielen organischen und anorganischen Verbin-dungen reagiert Chlorgas heftig unter Wärmeentwicklung.
Chlorgas ist in Wasser löslich, die Lösungen reagieren stark sauer. Chlorgas wirkt deswegen besonders in feuchtem Zustand stark korrodierend auf die meisten Metalle. Bei
Abb. 1 Chlorgasraum
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Erhitzung über 140 °C reagiert auch trockenes Chlorgas mit C-Stählen unter Feuererscheinung (Chloreisenbrand). Deshalb Vorsicht bei Feuerarbeiten in der Nähe von Druckgasbehältern oder im Brandfall!
Unterhalb 10 °C bildet Chlor mit Wasser feste Chlorhydrat-kristalle, die zum Verstopfen von Leitungen, Ventilen etc. führen können.
Chlor bildet insbesondere bei Rückverflüssigung, Eindringen von Feuchtigkeit in die Chlorversorgung und Rückfluss von Wasser in die chlorgasführenden Leitungen aus der Korrosion von Stahl und Messing in der Vakuumleitung die sogenannte „Chlorbutter“. Chlorbutter enthält u.a. Metallchloride, je nach Werkstoff z. B. Eisen(III)-chlorid und Nickel(II)-chlorid aus Stahl oder Zinkchlorid und Kupfer(II)-chlorid aus Messing und deren Hydroxide und Oxide. Bei Verwendung von Stahl ist die dort gebildete pastöse Chlorbutter gelb-braun, bei Messing eher blau-grünlich.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung1. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Oxidierende Gase, Kategorie 1; H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen;Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2;Augenreizung, Kategorie 2;Spezifische Zielorgan-Toxizität(einmalige Exposition), Kategorie 3;
H330: Lebensgefahr bei EinatmenH315: Verursacht HautreizungenH319: Verursacht schwere Augenreizung.H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
„Gefahr“
Bei höheren Chlorkonzentrationen und längerer Einwirkzeit auf Aktivkohle in Gegenwart von (Luft-)Sauerstoff (z. B. in Atem-filtern) kann Erwärmung, ggf. Entzündung der Kohle erfolgen und es kann sich stark giftiges und ätzendes Phosgen bilden. Da die Filter von Filteratemschutzgeräten Aktivkohle enthalten, ist deren Einsatz nur bis zum Erreichen der Alarmschwelle des Chlorgaswarngeräts für Chlorgasausbruch möglich.
GesundheitsgefahrenBereits bei sehr niedrigen Konzentrationen (wenige ml/m³) wirkt Chlorgas reizend auf die Schleimhäute von Nase, Mund und Rachen sowie auf die Augen. Es verursacht neben Tränen-fluss und Husten bei längerer Einwirkung Bluthusten, Ersti-ckungserscheinungen und Atemnot.
Bei Konzentrationen von 5 bis 15 ml/m³ treten diese Symptome bereits nach kurzer Zeit auf; in schweren Fällen kann es zu einem gefährlichen Stimmritzenkrampf kommen. Nach einer Latenzzeit von 3 bis 7 Stunden sind Lungenentzündungen evtl. auch Lungenödeme möglich.
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Gefahrstofflexikon
Kennzeichnung GebindeDie Kennzeichnung der Chlorgasflaschen erfolgt nach CLP-Ver-ordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 „Ortsbeweg-liche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenom-men Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung“ in Gelb (RAL 1018), siehe Abb. 2.
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden.Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen.
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen „Warnung vor Gas-flaschen“ am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgas verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlor-gas an der Chlorungseinrichtung anzubringen
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden oder beim Chlorgasflaschenwechsel.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo Behälter oder Druckgas-behälter bewegt werden.
Abb. 2 Kennzeichnung von Chlorgasflaschen
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für ChlorgasAGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³ 1 (I) Y
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
Bereitstellung und LagerungIn Bädern erfolgt die Bereitstellung von Chlorgasflaschen zum Betrieb von Chlorgasanlagen im Chlorgasraum. Die baulichen Anforderungen an den Chlorgasraum sind in der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ enthalten.
Neben den baulichen Anforderungen sind in dieser Regel fol-gende wesentlichen betrieblichen Anforderungen enthalten:
• Der Aufenthalt von Personen in Chlorgasräumen ist auf das für Wartung, Kontrolle sowie Betrieb erforderliche Maß zu beschränken.
• In Chlorgasräumen dürfen nur die für den Betrieb einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas erforderli-chen Einrichtungen vorhanden sein, z. B. dürfen keine Liege-stühle, sonstigen Chemikalien, Wasserspielgeräte u.s.w. gelagert werden.
• Bei jedem Chlorgasbehälterwechsel sind die Anschlussdich-tungen zu erneuern. Hierbei möglichst Originaldichtung verwenden. Die dabei offenstehenden Gewindeanschlüsse (Vakuumregler) sind mit einem Stopfen zu verschließen. Die chlorgasführenden Verbindungsleitungen einschließlich der Anschlüsse, sind mit einem geeigneten Prüfreagens (Ammoniaklösung) auf Dichtheit zu prüfen. Die Ammoniaklö-sung selbst darf dabei keinesfalls auf Teile der Chlorungsein-richtung aufgebracht werden.
• Ventile von Chlorgasbehältern müssen von Dichtungsmit-teln, die mit Chlor reagieren (z. B. Ölen und Fetten), freigehal-ten werden. Geeignete Dichtungsmittel sind fluorierte Öle oder Fette.
• Das Auswechseln von Chlorgasbehältern darf nur unter Ver-wendung von Atemschutzgeräten erfolgen.
• Chlorgasflaschen dürfen nur stehend entleert oder bereitge-stellt werden, und sind einzeln gegen Umstürzen zu sichern. Eine Chlorgasentnahme darf zur Verhinderung einer Chlor-verflüssigung nur im Rahmen der Nennkapazität erfolgen.
• Gelagerte Chlorgasflaschen sind entsprechend ihres Fül-lungsgrades, z. B. mit Hinweisschildern mit der Aufschrift „voll“ bzw. „leer“, zu kennzeichnen.
• Flaschenventile dürfen nur von Hand und ohne Hilfsmittel betätigt werden. Chlorgasbehälter mit festsitzenden Flaschenventilen sind entsprechend gekennzeichnet an den Abfüllbetrieb zurückzusenden.
• Zum Abdichten undichter Ventile sind z. B. spezielle gas-dichte Ventilschutzkappen mit Ventil an gut erreichbarer Stelle im Chlorgasraum bereitzustellen.
• Ventile von nicht angeschlossenen Chlorgasbehältern sind gegen Beschädigung und Verschmutzung, z. B. mit einer Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, zu sichern.
• Zum Transport von Chlorgasbehältern sind geeignete Trans-portmittel, z. B. Flaschentransportwagen und Hebezeuge zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
• Ein Abtransport undichter Chlorgasbehälter darf nur mit geeigneten Bergungsbehältern erfolgen. Diese Behälter werden vom Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfe-leistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) und von Chlorgasherstellern bereitgehalten. Nähere Informa-tionen sind vom Lieferanten der Chlorgasbehälter erhältlich.
• Bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten an Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas, insbesondere an deren Leitungen, sind diese gegen Eindrin-gen von Feuchtigkeit zu schützen, z. B. durch Verschließen des Vakuumregelventils mit einem Stopfen. Vor Wiederinbe-triebnahme ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
• Anschlussleitungen für Chlorgasbehälter einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen und Sammelleitungen sind regelmäßig zu prüfen und bei Beschädigungen, Korrosion oder Versprödung unverzüglich zu erneuern.
• Anschlussleitungen aus Kupfer zwischen Chlorgasbehälter und ortsfest verlegter Sammelleitung unterliegen aufgrund des häufigen Wechsels der Chlorgasbehälter einer erhöhten mechanischen Beanspruchung, die zu einem vorzeitigen Verschleiß führen kann. Daher sind die flexiblen Anschluss-leitungen aus Kupfer mindestens alle zwei Jahre zu erneuern.
• Die Chlorgasanlage sowie das Chlorgaswarngerät müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung kann von einer unterwiese-nen Person geprüft werden. Bewährte Prüfabstände sind 12 Monate bei der Chlorgasanlage und beim Chlorgaswarn-gerät bzw. 6 Monate bei der Chlorgasbeseitigungseinrich-tung (siehe Ziffer 7.1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“).
Für Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Chlorgasbehäl-tern dienen, ist die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ anzuwenden.
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Gefahrstofflexikon
Maßnahmen bei ChlorgasaustrittBei einem Chlorgasaustritt darf der Beschäftigte den Chlorgas-raum nur mit geeignetem Atemschutzgerät (z. B. Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filter-gerät TH3 B2P) betreten. Zum Abdichten undichter Ventile sind spezielle gasdichte Ventilschutzkappen geeignet.
Maßnahmen bei ChlorgasausbruchNach der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ ist bei Fassanlagen und bei Flaschenanlagen, wenn mehr als der Inhalt einer Flasche ausströmen kann, eine automatische Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle erforder-lich. Dies gilt auch bei Vollvakuumflaschenanlagen in baulich ungünstiger Lage.
Außerdem hat der Badbetreiber präventiv einen Chlorgas-alarmplan zu erstellen. Der Chlorgasalarmplan sollte kurz und übersichtlich sein. Er muss für alle Beschäftigte einsehbar an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder ausgelegt sein. Dieser enthält die Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Die Beschäftigten sind regelmäßig durch Übungen zu unterweisen.
Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:
• Der Chlorgasraum darf nicht ohne die erforderliche PSA betreten werden.
• Die Chlorgasbeseitigungsanlage ist in Betrieb zu nehmen, wenn sie nicht bereits über das Chlorgaswarngerät aktiviert wurde.
• Die Feuerwehr ist zu informieren, Tel-Nr.: 112.• Die Lüftungsanlage soll abgeschaltet werden, wenn sich die
Luftansaugöffnungen für die Hallenbadlüftung im Gefahren-bereich befinden.
• Gefahrenbereiche um den Chlorgasraum sind unter Berück-sichtigung der Windrichtung zu evakuieren und der Zutritt durch Unbefugte ist zu verhindern.
• In besonderen Fällen sind unmittelbar angrenzende Einrich-tungen (z. B. Schulen) zu warnen.
• Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge sind frei zu machen und Rettungskräfte sind einzuweisen.
Der Badbetreiber hat sich im Vorfeld mit den Einsatzkräften abzustimmen und hat dabei wie folgt vorzugehen:
• Gemeinsame Ortsbegehung.• Festlegung des Zufahrtsweges zum Chlorgasraum.• Informationen der Einsatzkräfte über das Gefahrenpotenzial,
z. B. Anzahl und Lage der Chlorgasflaschen.• Information zur Vorgehensweise, z. B. Zugänglichkeit, Außer-
betriebnahme der Chlorgasanlage und Notfallausrüstung.• Evakuierungsbereiche und Sammelplätze sind festzulegen.
Maßnahmen bei BrändenMit Chlor gefüllte Druckgasflaschen und -fässer sind durch Feuer und Wärmestrahlung gefährdet, weil dabei eine unzuläs-sige Druckerhöhung und eine Reaktion des Chlors mit dem Behältermaterial auftreten kann (s. o.). Im Brandfall sind des-halb Chlorgasbehälter sofort mit Wasser zu kühlen, z. B. mit der Wasserberieselungsanlage.
EntsorgungChlorgasbehälter mit abgelaufenem Prüfdatum, mit offensicht-lichen Korrosionsschäden oder mit festsitzenden Flaschenven-tilen sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rückspra-che mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.
Persönliche SchutzausrüstungBeim Chlorgasflaschenwechsel und bei Tätigkeiten im Zusam-menhang mit Chlorgasaustritten ist eine Vollmaske mit Kombi-nationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P zu tragen. Für die Atemschutzgeräte zum Wechseln der Chlorgasflaschen sind geeignete Ersatzfilter außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtig-keitsgeschützt aufzubewahren.
Bei Chlorgasausbrüchen ist ein Chemikalienvollschutzanzug (CSA) mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät zu tragen (siehe auch Kapitel 1.4.5 und 1.4.7).
Beim Transport bzw. beim Wechsel von Chlorgasflaschen oder –fässern sind Schutzschuhe mindestens der Kategorie S 1, besser der Kategorie S 2 und Schutzhandschuhe (z. B. Leder-handschuhe) zu tragen.
Erste HilfeAllgemeinesAlle Personen, die mit Chlorgas umgehen, müssen über die Gesundheitsgefahren unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden (Muster-Betriebs-anweisung „Chlor“ im Anhang 3).
Bei Verdacht auf Chlorgasvergiftung ist der Verunglückte aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die Helfer haben sich hierbei vor Eigenkontakt mit Chlor zu schützen (Atemschutzgerät). Es ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Arzt sind der chemische Stoff „Chlor“ sowie die bereits durch-geführten Maßnahmen anzugeben.
AugenAuge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
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Gefahrstofflexikon
AtmungsorganeNach Einatmen von Chlorgas sind die Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durch-lüfteten Raum zu bringen. Sie sind ruhig zu lagern und vor Wär-meverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen. Bei Atembeschwerden ist ebenfalls für ärztliche Behandlung zu sorgen.
HautDurchtränkte oder von Gas durchsetzte Kleider sind sofort zu entfernen. Betroffene Hautstellen sind gründlich mit sehr viel Wasser abzuspülen, dann mit sterilem Verbandsmaterial abzu-decken. Verletzte sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen.
2.1.2 Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor (NaOCl)
Natriumhypochloritlösung ist auch unter dem Namen Natron-bleichlauge, Chlorbleichlauge, Chlorlauge bekannt.
Einsatz in der WasseraufbereitungIn kleineren Hallenbädern wird oft Natriumhypochlorit als Des-infektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 3. Handelsüblich sind verbrauchsfertige Lösungen mit 150 g/l Aktiv-Chlor (wirksames Chlor) in 35 Liter-Gebinden. Die verbrauchsfertige Lösung wird mittels einer Dosierpumpe direkt aus dem Liefergebinde dem Filtrat zu dosiert. Mit zunehmender Lagerdauer und Raumtem-peratur reduziert sich der Gehalt an wirksamen Chlor. Der täg-liche Verlust an wirksamen Chlor beträgt bei einer Raumtempe-ratur von 15 °C etwa 0,35 g/l und bei 20 °C bereits 1,1 g/l.
Wird Natriumhypochlorit am Verwendungsort durch Elek-trolyse mit Kochsalz hergestellt ist der Anteil an wirksamen Chlor mit 2 – 9 g/l im Einzelfall bis zu 35 g/l wesentlich geringer als in der handelsüblichen und verbrauchsfertigen Lösung.
Physikalisch-chemische EigenschaftenNatriumhypochlorit CAS-Nummer: 7681-52-9
Erscheinungsform schwach gelbgrün gefärbte, chlorähnlich riechende Lösung
Schmelzbereich -30 °C bis -20 °C
Dichte (flüssig) 1,20 bis 1,25 g/ml
pH-Wert ca. 9,7
Geruchsschwelle 0,02 – 1 ml/m³ (Chlor)
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteNatriumhypochlorit reagiert mit Säuren (z. B. Salzsäure) und sauren Salzen (z. B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgas entwicklung.
Natriumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbin-dungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosions-gefährlichem Stickstofftrichlorid.
Licht und Schwermetalle beschleunigen die Zersetzung von Natriumhypochlorit zu Natriumchlorid und Sauerstoff (Druck-aufbau in gasdichten Behältern!). Als Nebenprodukte ent-stehen dabei Chlor und Chlordioxid. Parallel dazu findet eine Temperatur- und pH-abhängige Umlagerung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat statt. Die Desinfektionswirkung nimmt dadurch ab.
GesundheitsgefahrenNatriumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute.
Abb. 3 Natriumhypochloritverfahren
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung1. Kennzeichnung der Gebinde nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 34: Verursacht Verätzungen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem GefahrstoffrechtNatriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem ChlorEinstufunG
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende GefahrenhinweiseEUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-hypochloritlösungen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochlorit-lösungen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypo-chloritlösungen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypo-chloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen
Natriumhypochlorit + Säure ➜ giftiges Chlorgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für ChlorgasFür die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Chlorbleichlauge ist die Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.
AGW für Chlor Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³ 1 (I) Y
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
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Gefahrstofflexikon
LagerungLagerräume und Lagerbereiche sind gegen den Zutritt Unbe-fugter zu sichern. Um ein Auskristallisieren der Lösungen zu verhindern, sind die Räume frostfrei zu halten. Andererseits soll die Lagertemperatur 20 °C nicht überschreiten, um die rasche Zersetzung von Natriumhypochlorit zu verhindern. Natriumhypochloritlösungen dürfen nur im Originalbehälter aufbewahrt werden. Die Behälter müssen nach Gefahrstoff-verordnung gekennzeichnet sein. Die Behälter sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen, um einen Druckaufbau durch im Licht entstehenden Sauerstoff zu vermeiden und sie müs-sen in eine Auffangeinrichtung (z. B. Auffangwanne) eingestellt werden.
Bei Lagerung in ortsfesten Tanks gelten die Anforderungen der TRGS 509 „Lagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“.
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Natriumhypochlorit gefährlich reagie-ren können, z. B. Säuren.
Maßnahmen beim GebrauchNatriumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelan-gen. Deshalb sind Gebinde beim Gebrauch in eine Auffang-wanne zu stellen. Zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen dürfen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Natriumhypo-chloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Zur Vermeidung einer Fehlbefüllung von Dosiertanks sind geeignete Vorrichtungen erforderlich, zum Beispiel Links-gewinde, verschließbarer farblich gekennzeichneter Anschluss-stutzen (siehe Abb. 4). Den Befüllvorgang müssen Fahrzeug-führer und Lagerpersonal nach dem 4-Augen-Prinzip kontrollieren. Es wird empfohlen vor Beginn des Befüll-vorgangs mittels pH-Messstreifen die angelieferte Charge zu überprüfen.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenNur Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahren-bereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Die ausgetretene Flüssigkeit ist mit Universalbinder (z. B. Kiesel-gur, Vermiculit, Sand) aufzunehmen, in einen Kunststoffbehäl-ter zu geben und der geordneten Entsorgung zuzuführen. Anschließend ist der Raum zu lüften und verschmutzte Gegen-stände und der Boden sind zu reinigen.
Maßnahmen bei BrändenWässrige Lösung brennt nicht und ist nicht brandfördernd. Beim Erhitzen von Gebinden erfolgt eine Drucksteigerung mit Berstgefahr. Behälter sind deshalb, wenn möglich, aus der Gefahrenzone zu bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) zu kühlen.
EntsorgungGrößere Mengen an mit Natriumhypochlorit kontaminiertem Bindemittel sind entsprechend den lokalen Vorschriften einer geordneten Beseitigung zuzuführen.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natri-umhypochloritlösung möglich ist, z. B. Umfüllen, Behälter-wechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gesichtsschutz.• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel mit hohem Schaft und Kunststoffschürze aus PVC.
Erste HilfeAugenAuge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) ausgiebig unter Schutz des nicht betroffenen Auges mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Abb. 4 Verwechslungssichere Einfüllstutzen
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Gefahrstofflexikon
AtmungsorganeNach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmever-lust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Sei-tenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembe-schwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.
HautKontaminierte Kleider sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.3 Calciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor (Ca(OCl)2)
Einsatz in der WasseraufbereitungCalciumhypochlorit wird meist in sehr kleinen Bädern, z. B. in Lehrschwimmbecken oder in Hotelschwimmbädern als Desin-fektionsmittel eingesetzt, siehe Abb. 5. Calciumhypochlorit ist im Handel als Granulat oder in Tablettenform erhältlich. Es enthält 65 – 70 % aktives bzw. wirksames Chlor. Am Verwen-dungsort wird das Granulat in einem Ansetz- und Dosierbehäl-ter mit Wasser zu einer 1 – 3 % Calciumhypochlorit-Lösung gebracht, die mittels Dosierpumpen dem Filtrat zugeführt wird.
Physikalisch-chemische EigenschaftenCalciumhypochlorit CAS-Nummer: 7778-54-3
Erscheinungsform Grauweißes Pulver oder Granulat mit chlorähnlichem Geruch
Schmelzpunkt Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen
Siedepunkt entfällt
Zersetzungstemperatur ab 177 °C
Dichte 2,35 g/cm³
pH-Wert Wässrige Lösungen von Calciumhy-pochlorit reagieren stark alkalisch (pH >12)
Geruchsschwelle 0,02 – 1 ml/m³ (Chlor)
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteCalciumhypochlorit spaltet beim Erhitzen über 177 °C Sauer-stoff und Chlor ab.
Calciumhypochlorit reagiert mit Säuren (z. B. Salzsäure) und Lösungen saurer Salze (z. B. Aluminiumsulfat) unter Chlor-gasentwicklung. Ebenso entsteht in geringen Mengen Chlorgas durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit. Calciumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Calciumhypochlorit selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Brandgefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen Brand erheblich fördern.
GesundheitsgefahrenCalciumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Atemwege.
Abb. 5 Calciumhypochloritverfahren
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung1. Kennzeichnung nach bisherigem GefahrstoffrechtCalciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor
Gefahrensymbol /Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 34: Verursacht Verätzungen
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2; H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor brandfördernden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzu-bringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calcium-hypochlorit offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Augenschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypo-chlorit offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwick-lung von Calciumhypochlorit zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen
Calciumhypochlorit + Säure ➜ giftiges Chlorgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Calciumhypochlorit ist als Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen.
AGW für Chlor Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³ 1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungEs sind die Vorschriften nach TRGS 510 „Lagerung von Gefahr-stoffen in ortsbeweglichen Behältern“ zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Ab einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technik-raum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht aufgenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maß-nahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z. B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.
Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zerset-zung trocken und kühl, möglichst unter 25 °C, zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten.
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit Calciumhypochlorit gefährlich reagie-ren können, z. B. Säuren, Trichlorisocyanursäure und Natrium-dichlorisocyanurat und brennbare Stoffe.
Maßnahmen beim GebrauchDer Einsatz von geschlossenen Systemen zum Erzeugen der Calciumhypochloritlösung ist vorzuziehen.
Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit (z. B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheits-schädliche Stäube auftreten. Zur Vermeidung von Gesundheits-gefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeig-nete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen. Calciumhypochlorit-lösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Behälter mit Calciumhypochloritlösung sind deshalb mit einer Auffang-wanne zu sichern.
Sofern nicht verfahrenstechnisch notwendig, dürfen zur Vermei-dung von gefährlichen Reaktionen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Calciumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenVerschütteter Stoff darf nicht in den Vorratsbehälter zurück-gegeben werden. Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutz-ausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Den Stoff vorsichtig aufnehmen und in einem geschlossenen Kunststoffbehälter der geordneten Entsorgung zuführen.
Größere Mengen nicht in die Kanalisation spülen, sondern mechanisch aufnehmen, dabei Staubentwicklung vermeiden und PSA tragen! Anschließend den Raum lüften und ver-schmutzte Gegenstände und Boden reinigen.
Maßnahmen bei BrändenDer Stoff selbst brennt nicht, wirkt aber auch durch Abspaltung von Sauerstoff brandfördernd. Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) kühlen. Beim Löschen Umluft unabhängiges Atemschutzgerät tragen.
EntsorgungSonderabfallentsorgung nach örtlichen Vorschriften beachten.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Calci-umhypochlorit möglich ist, z. B. Umfüllen oder Behälterwech-sel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Berei-che wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:
• Gestellbrille mit Seitenschutz oder Gesichtsschutz.• Bei offenem Umgang ohne Absaugung Vollmaske mit Kombina-
tionsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P.
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Gefahrstofflexikon
• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuhma-terialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
Erste HilfeAugenAuge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeNach Einatmen von Chlor Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmever-lust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Sei-tenlage und für ärztliche Behandlung sorgen. Bei Atembe-schwerden ebenfalls für ärztliche Behandlung sorgen.
HautKontaminierte Kleidung sofort entfernen. Betroffene Hautstel-len gründlich mit sehr viel Wasser abspülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300g/l) (NaClO2)Einsatz in der WasseraufbereitungDiese Natriumchloritlösung wird als Ausgangsstoff für die Her-stellung einer Chlor-Chlordioxid-Lösung (Chlor-Chlordioxid-Ver-fahren, siehe Abb. 6) am Verwendungsort benötigt. In diesem Verfahren wird Chlorgas mit Natriumchloritlösung in einem Mischungsverhältnis von 10:1 zur Reaktion gebracht. Die herge-stellte Chlor-Chlordioxid-Lösung wird zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben.
Physikalisch-chemische Eigenschaften Natriumchlorit CAS-Nummer: 7758-19-2
Erscheinungsform schwach grünlichgelbe, fast geruchlose wässrige Lösung
Beginn der Auskristallisierung
-15 °C
Siedepunkt 100°C (Wasser)
Zersetzungstemperatur ab 170 °C
Dichte (flüssig) 1,21 g/ml
Dichteverhältnis zu Luft entfällt
pH-Wert 12 bis 13 (20 °C)
Geruchsschwelle 0,1 ml/m³ = 0,28 mg/m³ (für Chlordioxid)
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteDie Natriumchloritlösung ist stabil, wenn sie nicht verunreinigt wird. Eingetrocknetes Natriumchlorit entwickelt beim Erhitzen über 170 °C, bei Schlag oder Reibung Sauerstoff. Parallel erfolgt eine Umsetzung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat, das sich dann weiter unter Sauerstoffabspaltung zersetzt.
Festes Natriumchlorit z. B. eingetrocknet aus Lösungen, ist ein starkes Oxidationsmittel, das mit vielen oxidierbaren Stoffen (z. B. Papier, Natur- und viele Kunstfasern, Holz, Ölen) sehr heftig, teilweise unter Feuererscheinung oder unter Verpuffung reagieren kann.
Mit Säuren oder sauren Lösungen (Flockungsmittel!) entsteht explosionsgefährliches, akut toxisches Chlordioxid.
GesundheitsgefahrenReine Natriumchloritlösung ist nur schwach ätzend. Durch den Laugenüberschuss wirkt die handelsübliche Lösung aber ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die toxische Wir-kung steht demgegenüber im Hintergrund.
Abb. 6 Natriumchloritlösung im Chlor-/Chlordioxidverfahren
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung1. Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol /Gefahrenzeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 41: Gefahr ernster Augenschäden
R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
Gewässergefährdend akut, Kategorie 1 H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende GefahrenhinweiseEUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung in Bädern beim Einsatz des Chlor-Chlordio-xid-Verfahrens erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Sym-bolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung“ enthalten.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlor-gasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubrin-gen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor Gasflaschen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlorgasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich (Chlor-gasraum = Aufstellungsort der Chlor/Chlordioxidanlage) anzubringen.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist beim Chlor/Chlordioxid-Verfahren an der Chlorungs-einrichtung anzubringen.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-chloritlösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit-lösungen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-chloritlösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-chloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nichtwechselweise benutzen
Natriumchlorit + Chlorgas Natriumchlorit + Säure
Natriumchlorit + Peroxodisulfat ➜ giftiges Chlordioxidgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Stoff AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Chlor 0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³ 1 (I) Y
Chlordioxid 0,1 ml/m³ bzw. 0,28 mg/m³ 1 (I) –
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungNatriumchloritlösungen dürfen nicht in der Nähe von brennba-ren Stoffen (z. B. Fetten, Ölen, Papier, Textilien) gelagert wer-den. Natriumchloritlösungen und Säuren müssen verwechs-lungssicher in getrennten Auffangwannen gelagert werden. Rauchen und Umgang mit offenem Feuer (z. B. Schweißarbei-ten) ist in Lagerräumen für Natriumchloritlösungen untersagt bzw. nur nach Treffen von besonderen Schutzmaßnahmen und anschließender Freigabe erlaubt. Die Lagerräume für Natri-umchloritlösungen sollen möglichst frostfrei ausgelegt sein.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenVerschüttete Natriumchloritlösung sofort mit viel Wasser fort-spülen, nicht antrocknen lassen. Kontaminierte Kleidung ent-fernen und ebenfalls mit viel Wasser auswaschen. Als Binde-mittel für ausgetretene Lösung keinesfalls brennbare Materialien wie Sägemehl, Ölbinder, Textilien sondern minera-lische Binder, z. B. Vermiculit oder Kieselgur verwenden.
Maßnahmen bei BrändenDie wässrige Lösung brennt nicht. Festes Natriumchlorit, das durch Eintrocknen von Lösungen entsteht, ist jedoch brand-fördernd! Mit Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen muss gerechnet werden. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl kühlen. Feuer nur mit Wasser bekämpfen, Schaum- und Pulver-feuerlöscher sind weitgehend wirkungslos.
EntsorgungNach Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferanten einer speziellen Behandlung zuführen.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natri-umchloritlösung möglich ist, z. B. Umfüllen oder Behälter-wechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:
• Gesichtsschutz,• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm,
• Stiefel mit hohem Schaft und Schutzschürze aus PVC.
Erste HilfeAugenAuge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeNach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft
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Gefahrstofflexikon
oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen. Nach langer Latenzzeit kann sich ein schweres Lungenödem entwickeln.
HautBenetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Betroffene Haut-stellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massi-vem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verband-material abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.5 Chlordioxid (ClO2)Einsatz in der WasseraufbereitungIn der Schwimm- und Badewasseraufbereitung entsteht Chlor-dioxid beim Chlor-Chlordioxid-Verfahren durch Reaktion von Chlorgas mit Natriumchloritlösung. Bei diesem Verfahren wird in Wasser gelöstes Chlordioxid zur Desinfektion dem Filtrat zugegeben (siehe Kapitel 2.1.4).
Im Säure-Natriumchlorit-Verfahren entsteht ebenfalls Chlor-dioxid (siehe Abb. 7). Bei diesem Verfahren wird Chlordioxid-lösung zur Desinfektion von Brauch- und Prozesswasser durch Reaktion von Natriumchloritlösung (7,5 %) und Salzsäure (9 %) erzeugt. Dieses Verfahren wird vorwiegend in Bädern zur Legi-onellen-Prophylaxe eingesetzt.
Chlordioxid kann beim verbotswidrigen Vermischen von Natri-umchloritlösung mit Säure frei werden.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Chlordioxid CAS-Nummer: 10049-04-4
Erscheinungsform: orangegelbes, stechend riechendes Gas
Schmelzpunkt - 59 °C
Siedepunkt 11 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur ab ca. 45 °C explosionsartige Zer-setzung möglich
Untere Explosionsgrenze (UEG)
300 g/m³
Dichteverhältnis zu Luft 2,33
pH-Wert Wässrige Lösungen von Chlordioxid („Chlorwasser“) reagieren sauer
Geruchsschwelle 0,1 ml/m³ = 0,28 mg/m³
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteGas und wässrige Lösung: Heftige bis explosionsartige Reak-tion mit oxidierbaren Stoffen.
Gas: Reines Chlordioxidgas zersetzt sich explosionsartig in Chlor und Sauerstoff. Eine Verdünnung mindert die Explosions-neigung; bei Konzentrationen unter 10 Vol % (ca. 300 g/m³) in Gasen, mit denen Chlordioxid nicht reagiert (z. B. Luft, Stick-stoff, Kohlendioxid) besteht keine Explosionsgefahr mehr. Mit einer kritischen Chlordioxidkonzentration muss beispielsweise über einer wässrigen Chlordioxidlösung mit einer Konzentra-tion von mehr als 8 g/l Chlordioxid (bei einer Temperatur von 20 °C) gerechnet werden.
Wässrige Lösung: Bei Konzentrationen über 28 g/l können Chlordioxidlösungen spontan zerfallen.
GesundheitsgefahrenChlordioxid ruft starke Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute von Augen und Atemorganen hervor, ferner Er -stickungsgefühl, Hustenanfälle, mitunter Erbrechen, Bindehaut entzündung, starke Kopfschmerzen, in schweren
Abb. 7 Chlordioxid nach dem Salzsäure-Natriumchloritverfahren
30
Gefahrstofflexikon
Fällen Lungenödem mit Atemnot, Sauerstoffmangelerschei-nung und Kreislaufversagen. Bei kurzzeitiger Einwirkung sehr hoher Konzentrationen drohen Stimmritzenkrampf bzw. reflek-torischer Atem- oder Herzstillstand und Nervenschädigungen (z. B. Augenmuskellähmungen).
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung von Arbeitsbereichen mit einer Chlor-Chlor-dioxid-Anlage erfolgt gemäß Kapitel 2.1.4 Natriumchloritlösung 24,5 Gew.- % (300 g/l).
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlordioxidlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-chloritlösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösun-gen offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit-lösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchlorit-lösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen
Natriumchlorit + Chlorgas Natriumchlorit + Säure
Natriumchlorit + Peroxodisulfat ➜ giftiges Chlordioxidgas
Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen an zubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird.
Als Gas oder konzentrierte Lösung kann Chlordioxid nur bei Störfällen frei werden. In diesem Fall ist das Gas explosions-gefährlich, akut toxisch, ätzend und umweltgefährlich.
Folgende Kennzeichnung gilt für einen Arbeitsbereich mit einer Säure-Natriumchlorit-Anlage. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für ChlordioxidgasAGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,1 ml/m³ bzw. 0,28 mg/m³ 1 (I) -
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
Maßnahmen bei Gasaustritt/Verhalten im GefahrfallBei Gasaustritt, z. B. bei unbeabsichtigter Stofffreisetzung durch Vermischen von Natriumchlorit mit Säure, ist der ge -fährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Atem-schutzgerät mit Gasfilter B, Kennfarbe grau sowie Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden.
Erste HilfeAugenAuge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges aus-giebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behand-lung zuführen.
AtmungsorganeNach Einatmen von Chlordioxid Verletzten unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid ein Arzt zu rufen.
HautMit Chlordioxid oder seiner wässrigen Lösung in Kontakt gekommene Kleidung sofort entfernen, Haut mit viel Wasser gründlich spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.6 Trichlorisocyanursäure (C3Cl3N3O3)Einsatz in der WasseraufbereitungTrichlorisocyanursäure enthält ca. 90 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in Tablettenform erhältlich, siehe Abb. 8.
Trichlorisocyanursäure ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebecken-wasser“ gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforder-lichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Ein Einsatz ist in kleinen Bädern und Wasserbecken ohne Mess- und Regeltechnik möglich.
Physikalisch-chemische Eigenschaften
Trichlorisocyanursäure CAS-Nummer: 87-90-1
Erscheinungsform weißes Granulat oder Tabletten mit stechendem Geruch nach Chlor
Schmelzpunkt Der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur 225 bis 230 °C
Dichte (flüssig) 2,07 g/m3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
Löslichkeit in Wasser bei 20 °C
12 g/l
pH-Wert 2,0 bis 2,8 (10 g/l; 20 °C)
Geruchsschwelle Chlor: 0,02 – 1 ml/m³
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteTrichlorisocyanursäure spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchtigkeit kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Trichlorisocyanursäure reagiert heftig mit Hypochloriten (z. B. Calciumhypochlorit) unter Bil-dung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid. Trichlor-isocyanursäure reagiert ebenso heftig mit oxidierbaren Stoffen und kann Brände verstärken.
Abb. 8 Gebinde mit 55 Gew. % Trichlorisocyanursäure
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Gefahrstofflexikon
GesundheitsgefahrenTrichlorisocyanursäure reizt die Augen, Haut und Atemwege.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol /Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 8: Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2 H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposi-tion), Kategorie 3
H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, langfristig Kategorie 1 H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristi-ger Wirkung.
Ergänzende GefahrenhinweiseEUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
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Gefahrstofflexikon
Der Stoff wird bei der Wasseraufbereitung in der Regel in Form von Gemischen eingesetzt, die ein geringeres Gefahrenpoten-tial aufweisen können (siehe entsprechende Sicherheitsdaten-blätter und Abb. 9) und dementsprechend anders eingestuft und gekennzeichnet sein können.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Allgemeines Warnzeichen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor brandfördernden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzu-bringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist am Zugang zum Gefahren-bereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Tri-chlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Augenschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlor-isocyanursäure offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staub-ent wicklung von Trichlorisocyanursäure zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefähr-dung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechsel-weise benutzen!
Trichlorisocyanursäure + Hypochlorit ➜ explosives Stickstofftrichlorid!
Trichlorisocyanursäure + Säure ➜ giftiges Chlorgas!
Lebensgefahr !
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Trichlorisocyanursäure ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Trichlorisocyanursäure verwendet wird.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
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Gefahrstofflexikon
AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Kein AGW festgesetzt.Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³
1 (I) Y
* Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungUm Verwechslungen zu vermeiden, ist Trichlorisocyanursäure nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.
Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 „Lagerung von Gefahr-stoffen in ortsbeweglichen Behältern“ zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Über einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technik-raum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht eingenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maß-nahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z. B. feuerbeständige Bau-weise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lager-raum des Technikbereichs erforderlich.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z. B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Trichlor-isocyanursäure gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenVerschüttete Trichlorisocyanursäure ist trocken unter mög-lichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachge-recht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei BrändenTrichlorisocyanursäure ist nicht brennbar, wirkt aber brandför-dernd. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.
LöschmittelGeeignete Löschmittel sind Kohlendioxid oder Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefähr-lichen Stoffen wie z. B. Chlor.
EntsorgungRestmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, an sons-ten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Trichlor isocyanursäure möglich ist, z. B. beim Umfüllen, Behäl-terwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gestellbrille mit Seitenschutz oder Gesichtsschutz.• Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse
unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) sind bei Staubentwicklung notwendig, wenn keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Auch bei Tätigkeiten mit trichlorisocyanursäurehaltigen Gemi-schen in Tablettenform können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste HilfeBei Zutritt von Wasser entsteht Chlor. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
AugenAuge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeVerletzten unter Selbstschutz (z. B. Vollmaske mit Kombinati-onsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
HautBenetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindes-tens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärzt-liche Behandlung sorgen.
2.1.7 Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat (C3Cl2N3NaO3 . 2H2O)
Einsatz in der WasseraufbereitungNatriumdichlorisocyanurat-dihydrat enthält ca. 60 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in Tablet-tenform erhältlich (siehe Abb. 9).
Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat ist nicht als Desinfektions-mittel nach DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Bade-beckenwasser“ gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik mög-lich ist. Daher wird Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat in der Wasseraufbereitung nur in kleinen Bädern ohne Mess- und Regeltechnik (z. B. Privatbäder) eingesetzt.
Physikalisch-chemische EigenschaftenNatriumdichlorisocyanurat- dihydrat
CAS-Nummer: 51580-86-0
Erscheinungsform weißes Kristallpulver oder Granulat mit stechendem Chlorgeruch
Schmelzpunkt 240 bis 250 °C unter Zersetzung
Siedepunkt Entfällt
Dichte (flüssig) Schüttdichte 0,95 bis 0,98 g/cm3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
Wasserlöslichkeit bei 25 °C 350 g/l
pH-Wert 6-7 (10 g/l; 25 °C)
Geruchsschwelle Chlor: 0,02 – 1 ml/m³
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteNatriumdichlorisocyanurat-dihydrat spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchte kann bereits aus reichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Natriumdi-chlorisocyanurat-dihydrat reagiert heftig mit Hypochloriten (z. B. Calcium hypochlorit) unter Bildung von explosionsgefähr-lichem Stickstofftrichlorid.
GesundheitsgefahrenReizende Wirkung des Staubes auf Augen und Atemwege. Bei Zutritt von Feuchtigkeit entwickelt sich Chlor.
Abb. 9 Natriumdichlorisocyanurat (Abb. Schnelldesinfektion)
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des reinen Stoffes1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 22: Gesundheitsgefährlich beim Verschlucken
R 31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 36/37: Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposi-tion), Kategorie 3
H335: Kann die Atemwege reizen.
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1Gewässergefährdend, Langfristig Kategorie 1
H400: Sehr giftig für WasserorganismenH410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristi-ger Wirkung.
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Allgemeiner Warnhinweis“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium-dichlorisocyanurat-dihydrat offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Augenschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichloriso-cyanurat-dihydrat offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwick-lung von Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefähr-dung beseitigt.
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen!Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat + Hypochlorit
➜ explosionsgefärliches Stickstofftrichlorid!Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat + Säure
➜ giftiges Chlorgas!Lebensgefahr!
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumdichlo-risocyanurat-dihydrat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat ver-wendet wird.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
Kein AGW festgesetzt.Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m³ bzw. 1,5 mg/m³
1 (I) Y
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungUm Verwechslungen zu vermeiden, ist Natriumdichlorisocya-nurat-dihydrat nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Origi-nalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.
Bei der Lagerung sind die Bestimmungen nach Nummer 4.2 der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ zu beachten.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z. B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Natrium-dichlorisocyanurat-dihydrat gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenVerschüttetes Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, in den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei BrändenDer Stoff ist nicht brennbar und nicht als brandfördernd gekennzeichnet, entfaltet aber bei Erhitzung eine gewisse brandfördernde Wirkung. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb Umluft unabhängiges Atem-schutzgerät zu benutzen.
LöschmittelGeeignete Löschmittel sind Kohlendioxid und Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefähr-lichen Stoffen wie z. B. Chlor.
EntsorgungRestmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansons-ten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natrium-dichlorisocyanurat-Dihydrat möglich ist, z. B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gestellbrille mit Seitenschutz oder Gesichtsschutz.• Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse
unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) sind bei Staubentwicklung notwendig, wenn keine geeignete Absaugung die Gefährdung beseitigt.
• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Auch bei Tätigkeiten mit Gemischen in Tablettenform, die Natri-umdichlorisocyanurat-dihydrat enthalten, können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste HilfeBei Zutritt von Wasser wird Chlor abgespalten. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
AugenAuge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeVerletzten unter Selbstschutz (z. B. Vollmaske mit Kombinati-onsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät TH3 B2P (gleichzeitig Augenschutz) bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
HautBenetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindes-tens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärzt-liche Behandlung sorgen.
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Gefahrstofflexikon
2.1.8 Ozon (O3)Einsatz in der WasseraufbereitungIn Bädern werden Wasseraufbereitungsverfahren mit Ozon eingesetzt (siehe DIN 19643 Teil 3 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser – Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung“. Dabei wird Ozon in einer Hochspannungsanlage (Ozonerzeugungsanlage, siehe Abb. 10) vor Ort hergestellt und dem aufzubereitenden Wasser als Oxidationsmittel zugeführt.
Physikalisch-chemische EigenschaftenOzon CAS-Nummer: 10028-15-6
Erscheinungsform farbloses, unangenehm stechend riechendes Gas
Schmelzpunkt - 192,7 °C
Siedepunkt - 110,5 °C
Zersetzungstemperatur chemisch instabil, zerfällt unter bestimmten Randbedingungen bereits bei Zimmertemperatur
Dichte (flüssig) 1,46 g/cm³ (-110,5 °C)
Dichteverhältnis zu Luft 1,66
pH-Wert Entfällt
Geruchsschwelle 0,02 ml/m³
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteOzon ist nicht beständig und zerfällt zu Sauerstoff. Die Geschwindigkeit hängt ab von Konzentration, Temperatur und katalytisch wirkenden Stoffen (Stickoxide, Chlor, Metalle, Metalloxide).
Ozon ist ein starkes Oxidationsmittel und fördert die Verbren-nung außerordentlich. Organische Stoffe, wie Gummi, werden schon durch Ozon in niedrigen Konzentrationen zerstört.
GesundheitsgefahrenOzon wirkt bereits in sehr niedrigen Konzentrationen stark reizend auf die Augen. Husten- und Niesreiz, Tränenbildung und Kopfschmerzen treten auf. Geringfügig höhere Konzentra-tionen bewirken bereits nach wenigen Minuten Einwirkungs-dauer starke Reizungen der Schleimhäute in den Atemwegen, die zu Bronchialspasmen (starkem Hustenreiz) führen. Es tre-ten Atembeschwerden auf, die die Anzeichen eines toxischen Lungenödems besitzen. Personen, die häufig oder lange Zeit der Einwirkung niedriger Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, können an chronischen Bronchialleiden erkranken. Höhere Ozonkonzentrationen führen zu Bewusstlosigkeit, Lungenblutungen und zum Tod.
KennzeichnungOzon wird am Verbrauchsort erzeugt und nicht in Behälter abgefüllt. Eine Behälterkennzeichnung mit Gefahrensymbolen/Piktogrammen, R-Sätzen und S-Sätzen bzw. H- und P-Sätzen entfällt demzufolge. Ozonführende Leitungen müssen mit dem Namen „Ozon“ und einem Pfeil zur Angabe der Durchflussrich-tung gekennzeichnet sein.
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 2 der „Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung“ (DGUV Regel 103-015/103-001). Die Angaben zu den graphi-schen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Techni-schen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Abb. 10 Ozonerzeugungsanlage
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonan-lagen anzubringen.
Das Sicherheitszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist an Zugängen zu Aufstellungsräu-men von Ozonanlagen anzubringen.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem eine Ozonanlage betrieben wird.
Ozonanlage! Dieses Zusatzzeichen ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen.
EinstufungOzon ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben) eingestuft.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Wegen der Einstufung als krebserzeugend wurde der AGW ausge-setzt. Anstelle des AGW kann der MAK-Wert in Höhe von 0,1 ml/m³ kann zur Arbeitsplatzbeurteilung herangezogen werden.
LagerungOzon wird am Verbrauchsort erzeugt, verbraucht und nicht gelagert.
Maßnahmen bei GasaustrittBei Ozongeruch ist die Ozonerzeugungsanlage abzuschalten (Not-Aus-Schalter betätigen). Der gefährdete Bereich ist zu räumen und die betroffene Umgebung ist zu warnen. Zur Besei-tigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeignetem Atemschutzgerät betreten werden. Die Ozonkonzentration in der Luft ist zu bestimmen. Anschließend ist der Raum zu lüften.
Maßnahmen bei BrändenOzon ist ein brandförderndes Gas. Ozon brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern.
LöschmittelAls Löschmittel darf wegen der elektrischen Gefährdung am Hochspannungsteil der Anlage kein Wasser verwendet werden!
Geeignet sind z. B. Kohlendioxid oder ABC-Pulver, die für den Einsatz an Hochspannungsanlagen über 1000 Volt zugelassen sind (siehe hierzu auch VDE 0132 „Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen“).
EntsorgungDas ozonhaltige Abgas wird im Normalbetrieb in der Restozon- Entfernungsanlage entsorgt.
Persönliche SchutzausrüstungFür jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ist ein nament-lich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter zur Verfügung zu stellen. Wirk-same Filter sind solche mit der Kennzeichnung Vollmaske mit Spezialfilter NO-P3 oder Spezial-Gasfilter CO.
Die Atemschutzgeräte dürfen wegen der Versprödungsgefahr nicht in den Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtun-gen der Ozonanlage vorhanden sind. Beschäftigte haben Atem-schutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.
Erste HilfeAugenNach Augenkontakt, kenntlich an Brennen, Tränen und Seh-beeinträchtigung, sind die Augen mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser zu spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.
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Gefahrstofflexikon
AtmungsorganeVerletzten unter Selbstschutz (Atemschutz) aus dem Gefahren-bereich an die frische Luft bringen. Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
HautOzonwirkung auf und Ozonaufnahme durch die Haut finden praktisch nicht statt. Maßnahmen Erster Hilfe ergeben sich nicht.
2.2 Säuren
Einsatz in der WasseraufbereitungBei der Wasseraufbereitung wird eine Reihe von Säuren als „pH-Senker“ verwendet, siehe Abb. 11. Die am meisten einge-setzten Säuren sind Salzsäure und Schwefelsäure in unter-schiedlicher Konzentration, weshalb diese im Folgenden einge-hender behandelt werden. Als pH-Senker werden üblicherweise 30 – 36 %ige Salzsäure oder 30 – 38,5 %ige Schwefelsäure eingesetzt.
In sicherheitstechnischer Hinsicht unterscheiden sich diese beiden Säuren nur wenig. Bemerkenswert ist der Unterschied hinsichtlich ihrer Flüchtigkeit: Während Salzsäure (außer nach Reaktion mit umliegenden Materialien) nach einer gewissen Zeitspanne rückstandsfrei abtrocknet, verdunstet Schwefel-säure nicht. Spritzer oder Pfützen verdünnter Schwefelsäure können sich sogar aufkonzentrieren und dadurch aggressiver werden. Sie müssen deshalb besonders gründlich weggespült werden oder mit Säurebinder aufgenommen werden.
Abb. 11 Dosierstation mit Schwefelsäure
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Gefahrstofflexikon
2.2.1 Salzsäure 30 – 36 %ig (HCl)Physikalisch-chemische Eigenschaften
Salzsäure CAS-Nummer: 7647-01-0
Erscheinungsform wasserhelle bis gelbliche, stechend riechende Flüssigkeit. Höher Kon-zentrierte Lösungen bilden an der Luft Nebel („rauchende Salzsäure“)
Schmelzpunkt ca. -50 °C
Siedepunkt Siedebeginn 89 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 1,15 g/ml (20 °C)
Dichteverhältnis zu Luft Chlorwasserstoffgas: 1,3
pH-Wert < 0,1 (20 °C)
Geruchsschwelle < 1 ml/m³
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung 1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 34: Verursacht Verätzungen
R 37: Reizt die Atmungsorgane
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3
H335: Kann die Atemwege reizen.
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
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Gefahrstofflexikon
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteSalzsäure entwickelt beim Erwärmen Chlorwasserstoffgas oder -nebel. Sie wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!). Salz-säure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypo-chlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichloriso cyanuart-dihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Salzsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
GesundheitsgefahrenFlüssigkeit und Dämpfe wirken stark ätzend auf Haut, Schleim-häute, Augen und Atemwege.
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäurelösung verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salz-säurelösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäure-lösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäure-lösung offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW für Chlorwasserstoff (Salzsäuregas) Spitzenbegrenzung * Risiko der Fruchtschädigung*
2 ml/m³ bzw. 3 mg/m³ 2 (I) Y
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
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Gefahrstofflexikon
LagerungDie Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Salzsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenSalzsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weg-gespült werden.
Maßnahmen bei BrändenBehälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen. Bei Berührung von Salzsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
LöschmittelKeine Einschränkung.
EntsorgungSalzsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neu-tralisierung ist zu beachten, dass die Salzsäure in das Wasser gegeben wird!
Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z. B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gesichtsschutz.• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Erste HilfeAugenAuge unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mindes-tens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschlie-ßend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeVerletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft brin-gen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atem-beschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
HautSchnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.2.2 Schwefelsäure 30 – 38,5 %ig (H2SO4)Schwefelsäure ist auch als Batteriesäure bekannt.Physikalisch-chemische Eigenschaften
Schwefelsäure CAS-Nummer: 7664-93-9
Erscheinungsform farblose, geruchlose viskose Flüssigkeit
Schmelzpunkt Erstarrungspunkt -35 bis -60 °C
Siedepunkt Siedebereich 108 bis 114 °C (1013 hPa)
Zersetzungstemperatur > 300 °C
Dichte (flüssig) 1,22 bis 1,29 g/ml (20 °C)
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
pH-Wert < 1 (20 °C)
Geruchsschwelle Geruchlos
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteSchwefelsäure entwickelt bei Erhitzen über 300 °C Schwefel-trioxid und Schwefeldioxid.
Schwefelsäure wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!) und zersetzt organische Stoffe, wie Pappe, Holz und Textilien unter Schwarzfärbung (Verkohlung). Schwefelsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichloriso cyanur-säure und Natriumdichlorisocyanurat-dihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Schwefelsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
GesundheitsgefahrenSchwefelsäure wirkt stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und kann die Atemwege reizen.
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung 1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 35: Verursacht schwere Verätzungen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm / Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereichDie Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefel-säure offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefel-säure offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
0,1 mg/m³ 1 Y
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungDie Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Schwefelsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenSchwefelsäure ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trocke-nem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weg-gespült werden.
Maßnahmen bei BrändenDie Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser nieder zu schlagen. Bei Berührung von Schwefelsäure mit unedlen Metallen besteht Explosions-gefahr (Knallgasbildung).
LöschmittelKeine Einschränkung.
EntsorgungSchwefelsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der
Neutralisierung ist zu beachten, dass die Schwefelsäure in das Wasser gegeben wird!
Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z. B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gesichtsschutz.• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Erste HilfeAugenAuge unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
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Gefahrstofflexikon
AtmungsorganeVerletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft brin-gen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atem-beschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
HautSchnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.2.3 Kohlenstoffdioxid (CO2)Einsatz in der WasseraufbereitungKohlenstoffdioxid, auch „Kohlensäure“ genannt, wird als pH-Senker in der Wasseraufbereitung eingesetzt. Anlagentech-nisch wird Kohlen stoffdioxid aus Druckbehältern entnommen (siehe Abb. 12), in Wasser gelöst und als Kohlensäure dem Filtrat zugeführt.
Physikalisch-chemische EigenschaftenKohlenstoffdioxid CAS-Nummer: 124-38-9
Erscheinungsform nicht brennbares, geruch- und farbloses Gas
Schmelzpunkt -56,6 °C (5,3 bar; Tripelpunkt)
Siedepunkt -78,9°C (Sublimationspunkt)
Zersetzungstemperatur bei Temperaturen über 1200 °C beginnt sich CO2 in Kohlenmonoxid und Sauerstoff zu spalten
Dichte (flüssig) 1,53 g/cm³ am Sublimationspunkt;0,766 g/cm³ (20 °C, 56,8 bar in Druckgasbehältern)
Dichteverhältnis zu Luft 1,98
pH-Wert die wässrige Lösung reagiert schwach sauer
Geruchsschwelle Geruchlos
Kohlenstoffdioxid ist durchschnittlich in einer Konzentration von 0,036 Vol. % in der Atmosphäre enthalten, in der Ausatem-luft zu ca. 4 Vol. %. Das Gas ist deutlich schwerer als Luft und sammelt sich beim Ausströmen z. B. in Bodenvertiefungen und Kellern an. Unter Druck (z. B. in Druckgasbehältern) wird es flüssig. Beim raschen Entspannen kühlt es sich stark ab und bildet dichte Nebel, die sich wegen der bei den tiefen Tempera-turen besonders hohen Dichte in Bodennähe anreichern.
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteIm Bereich der Wasseraufbereitung sind keine gefährlichen Reaktionen und Zersetzungsprodukte bekannt.
GesundheitsgefahrenKonzentrationen von Kohlenstoffdioxid über 0,1 Vol % wirken ermüdend, über 10 Vol. % narkotisierend. Symptome sind Kopf-druck und Kopfschmerzen, Benommenheit und Gefahr der Azidose (pH-Absenkung des Blutes). Bei sehr hohen Konzent-rationen von Kohlenstoffdioxid besteht Erstickungsgefahr, insbesondere bei Anreicherung in Bodennähe, -vertiefungen und Kellern.
Abb. 12 Kohlenstoffdioxidanlage
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Gefahrstofflexikon
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung 1. Einstufung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Signalwort
Gase unter Druck, verdichtetes Gas H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwär-mung explodieren.
Achtung
2. Kennzeichnung der GasflaschenDie Kennzeichnung der Kohlenstoffdioxidgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüs-siggas LPG) Teil 3: Farbcodierung“ in grün (RAL 6018).
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
5000 ml/m³ (0,5 Vol. %) bzw. 9100 mg/m³ 2(II) -
*Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
LagerungEine Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen, Flucht-wegen oder in deren unmittelbarer Nähe ist verboten. Bei der Lagerung von Kohlenstoffdioxidflaschen unter Erdgleiche, zum Beispiel in Technikräumen, dürfen nach TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ maximal 50 Flaschen gelagert werden, wenn bei technischer Lüftung ein 2-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist oder sie in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 mit 10-fachem Luftwechsel gelagert werden.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor Gasflaschen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kohlenstoffdioxidbehälter vorhanden sind.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden.
Arbeitsplatz, -bereichDie DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ behandelt keine Tätigkeiten mit Kohlenstoffdioxid. Es empfiehlt sich, folgende Kennzeichnung anzubringen:
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Gefahrstofflexikon
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Im Technikraum dürfen Kohlenstoffdioxidflaschen bis zu einem Gesamtfassungsraum von jeweils 70 Litern bereitgehalten und entleert werden, wenn eine geeignete Lüftung mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde vorliegt.
Maßnahmen bei GasaustrittBei Gasaustritt ist die betroffene Umgebung durch eine fest installierte Gaswarnanlage zu warnen. Fehlersuche und Repa-raturen sind nur mit Umgebungsluft unabhängigem Atem-schutzgerät vorzunehmen. Undichte Flaschen sind abzudich-ten und ins Freie zu bringen. Es besteht die Gefahr der Bildung von „Kohlensäureseen“ z. B. in Bodennähe, -vertiefungen oder Kellern. Der betroffene Bereich ist zu lüften und erst nach Frei-messung freizugeben.
Maßnahmen bei BrändenDas Gas brennt selbst nicht und unterhält nicht die Verbren-nung (Ausnahme bestimmte Leichtmetalle und deren Verbin-dungen, die im Bereich Wasseraufbereitung nicht vorkommen). Druckgasbehälter wenn möglich aus dem Gefahrenbereich entfernen, sonst mit Sprühstrahl kühlen, um einem Zerknall vorzubeugen. Manche Druckgasbehälter für Kohlenstoffdioxid haben eine Berstscheibe oder ein Sicherheitsventil, die sich bei unzulässiger Druckerhöhung öffnen und das Gas kontrol-liert austreten lassen. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch wegfliegende Teile oder den Gasstrom keine Personen- oder Sachschäden entstehen können.
LöschmittelKeine Einschränkung, auf den Umgebungsbrand abstimmen.
EntsorgungDruckgasflaschen, die defekt sind oder deren Prüffristen abge-laufen sind, nach Rücksprache an den Hersteller bzw. Lieferan-ten zurückgeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei folgenden Tätigkeiten empfiehlt sich das Tragen von per-sönlicher Schutzausrüstung:
• Bei Arbeiten an kohlendioxidführenden Anlagenteilen, bei denen mit dem Austritt von Kohlenstoffdioxid unter Druck zu rechnen ist, ist ggf. Kälteschutzkleidung zu tragen (Isolierhandschuhe).
• Bei unzureichender Lüftung ist ggf. Umgebungsluft unabhän-giger Atemschutz zu tragen.
• Beim Hantieren mit Druckgasflaschen sind Sicherheits-schuhe mindestens Kategorie S 1 zu tragen.
Erste HilfeAtmungsorganeVerletzte (Bewusstlose) können nur mit Umgebungsluft unab-hängigen Atemschutzgeräten aus dem Gefahrenbereich geret-tet werden. Für notärztliche Behandlung ist zu sorgen.
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Gefahrstofflexikon
2.3 Laugen
Einsatz in der WasseraufbereitungIn der Wasseraufbereitung werden Laugen als „pH-Heber“ verwendet. Die am meisten eingesetzten Laugen sind Natri-umhydroxid und Calciumhydroxid sowie ihre wässrigen Lösun-gen (Ätznatronlösung oder Natronlauge) bzw. Suspensionen (Löschkalksuspension oder Kalkmilch). Die üblichen Handels-formen sind 30 – 50 %ige Lösungen.
2.3.1 Natriumhydroxid (Natronlauge)Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumhydroxid CAS-Nummer: 1310-73-2
Erscheinungsform nicht brennbarer und nicht brand-fördernder, stark ätzend wirkender Feststoff
Schmelzpunkt 322 °C
Siedepunkt 1388 °C
Zersetzungstemperatur Entfällt
Dichte (flüssig) 2,13
Dichteverhältnis zu Luft –
Wasserlöslichkeit bei 20 °C 1260 g/l
pH-Wert ca. 14 (50 g/l)
Geruchsschwelle Geruchlos
Natriumhydroxid nimmt an der Luft Wasser (ist „hygrosko-pisch“) und Kohlendioxid auf (Bildung von Natriumcarbonat, „Soda“). Die wässrige Lösung ist – abhängig von der Konzen-tration – ebenfalls mehr oder weniger ätzend.
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteNatriumhydroxid ist bei hohen Temperaturen flüchtig, zersetzt sich aber nicht.
Festes Natriumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwär-mung. Spritzgefahr! Natronlauge wirkt stark korrodierend (stärker als Calciumhydroxid) bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z. B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Natronlauge reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird! Natriumhydroxid beschleunigt die Zersetzung von Wasserstoffperoxid, die stürmisch erfolgen kann.
GesundheitsgefahrenSowohl festes Natriumhydroxid als auch die wässrigen Lösun-gen wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die ätzende Wirkung erfolgt schneller und tiefgreifender als bei Säuren, da Laugen den schützenden Fettfilm der Haut zerstö-ren (!). Für die Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung 1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem
Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 35: Verursacht schwere Verätzungen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
Abb. 13 Behälter mit Lauge bei der Entnahme
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Gefahrstofflexikon
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereichDie DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ behandelt keine Tätigkeiten mit Natriumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine ana-loge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzu-bringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheits-datenblatt kann ggf. das Warnschild „Warnung vor ätzenden Stoffen“ entfallen.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
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Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit festem Natrium-hydroxid offen umgegangen wird.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)nicht festgelegt.
LagerungDie Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Natronlauge fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenVerschüttete Natronlauge ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weg-gespült werden.
Maßnahmen bei BrändenDie Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z. B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
LöschmittelBei Natronlauge besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
EntsorgungLaugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanali-sation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Laugen möglich ist, z. B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gesichtsschutz• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Bei Tätigkeiten mit festem Natriumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste HilfeAugenAuge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärzt-lichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
AtmungsorganeVerletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen las-sen und umgehend für notärztliche Behandlung sorgen.
HautFeststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung ent-fernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
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Gefahrstofflexikon
2.3.2 Calciumhydroxidsuspension („Kalkmilch“)Physikalisch-chemische Eigenschaften
Calciumhydroxid CAS-Nummer: 1305-62-0
Erscheinungsform nicht brennbarer und nicht brandför-dernder Feststoff (meist in Pulverform, mit wenig Wasser auch als stichfeste Masse), der aus Calcium oxid („Brannt-kalk“) durch Versetzen mit Wasser entsteht („Löschkalk“).
Schmelzpunkt Entfällt
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur spaltet bei 580 °C Wasser ab unter Bildung von Calciumoxid
Dichte (flüssig) 2,24
Dichteverhältnis zu Luft 400
Wasserlöslichkeit bei 20 °C 1,7 g/l
pH-Wert 12,6 (gesättigte Lösung)
Geruchsschwelle Geruchlos
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 37/38: Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 41: Gefahr ernster Augenschäden
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm/ Signalwort
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen
Spezifische Zielorgantoxizität, Kategorie 3 H335: Kann die Atemwege reizen
„Gefahr“
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Calciumhydroxid ist wenig in Wasser löslich, weshalb es oft als Suspension („Kalkmilch“) zum Einsatz kommt. Calcium -hydroxid nimmt ebenfalls aus der Luft Kohlendioxid auf unter Bildung von Calciumcarbonat, wodurch die alkalische Wirkung verloren geht.
EigenschaftenGefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteCalciumhydroxid zersetzt sich bei 580 °C in Calciumoxid und Wasser.
Festes Calciumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwär-mung. Spritzgefahr! Kalkmilch wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z. B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Calciumhydroxid reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritz-gefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird!
GesundheitsgefahrenSowohl festes Calciumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen reizen die Haut und die Atemwege. Bei den Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
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Gefahrstofflexikon
Arbeitsplatz, -bereichDie DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ behandelt keine Tätigkeiten mit Natrium- oder Calciumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild „Warnung vor ätzenden Stoffen“ entfallen.
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Warnung vor ätzenden Stoffen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Schutzhandschuhe benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calcium-hydroxid offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Gesichtsschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Fußschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen bzw. wenn Behälter bewegt werden.
Das Sicherheitszeichen „Schutzschürze benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z. B. beim Umfüllen.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)AGW Spitzenbegrenzung* Risiko der Fruchtschädigung*
1 mg/m³ E, (einatembarer Aerosolanteil)
2(II) -
* Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
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Gefahrstofflexikon
LagerungDie Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Calciumhydroxid fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, AuslaufenCalciumhydroxid ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trocke-nem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünn-ter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei BrändenDie Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z. B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
LöschmittelBei Calciumhydroxid besteht keine Einschränkung. Die Lösch-mittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
EntsorgungLaugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanali-sation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche SchutzausrüstungBei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Kalk-milch möglich ist, z. B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
• Gesichtsschutz.• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind: Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Bei Tätigkeiten mit festem Calciumhydroxid ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste HilfeAugenAuge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärzt-lichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
AtmungsorganeVerletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, Verletzten ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atemnot halbsitzende Position einnehmen las-sen und umgehend notärztliche Behandlung veranlassen.
HautFeststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung ent-fernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.4 Flockungsmittel
Einsatz in der WasseraufbereitungIn Bädern werden dem aufzubereitenden Wasser (Rohwasser) vor der Filtration Flockungsmittel zu gesetzt, um feinteilige Verunreinigungen im Rohwasser in einen besser filtrierfähigen Zustand zu bringen (siehe Abb. 14). Die gängigen Flockungs-mittel sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Abb. 14 Behälter mit Flockungsmittel bei der Entnahme
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Gefahrstofflexikon
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Gefahrstofflexikon
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Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteDie kristallwasserhaltigen Chloride zersetzen sich bereits bei mäßiger Erhitzung unter Abgabe von Chlorwasserstoff, die Sulfate bei starkem Erhitzen unter Abgabe von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid. Natriumaluminat zersetzt sich auch beim starken Erhitzen nicht.
Flockungsmittel werden im Bäderbereich mit Ausnahme von Natriummetaaluminat in Form von Lösungen bezogen. Die Dosierung erfolgt dann in jedem Fall in Form von Lösungen. Die Lösungen der Chloride und Sulfate zeigen die Reaktionen starker Säuren (Salzsäure bzw. Schwefelsäure), also z. B. Korrosion unedler Metalle unter Wasserstoffentwicklung, Natriumaluminat wirkt wie Natronlauge. Darüber hinaus ist im Bereich Wasseraufbereitung mit keinen weiteren gefährlichen Reaktionen zu rechnen.
GesundheitsgefahrenAlle Flockungsmittel wirken abhängig von der Konzentration mehr oder weniger reizend oder ätzend auf die Haut und die Schleimhäute. Zu beachten ist, dass alkalische Lösungen durch Zerstörung des Fettfilms der Haut eine wesentlich schnellere und intensivere Ätzwirkung haben.
Eine Einwirkung auf die Atemwege ist durch Einatmen von Aerosolen möglich, weniger durch Stäube, da die Feststoffe hygroskopisch (wasseranziehend) sind und wenig zum Stauben neigen und sowieso überwiegend fertige Lösungen zum Einsatz kommen. Auch bei der Einwirkung auf die Atem-wege steht die reizende Wirkung im Vordergrund, die Resorp-tion (Aufnahme in den Körper) spielt keine Rolle.
Zubereitungen (in der Regel wässrige Lösungen mit Zusätzen von Säure bzw. Lauge) sind entsprechend ihrem Gefahren-potential gekennzeichnet, das auf Grund der Verdünnung nied-riger sein kann, sich aber z. B. durch Säurezusatz auch erhöhen kann. Daher sind die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller bzw. Lieferanten zu beachten!
Arbeitsplatz, -bereichAnhang 1 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Flockungsmitteln umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung wie bei Salzsäure anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicher-heitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild „Warnung vor ätzen-den Stoffen“ entfallen.
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)Für die behandelten Flockungsmittel wurde bisher kein eigener AGW festgesetzt. Für Aerosole ist der AGW der in Lösung
entstehenden Säure/Lauge (für die Eisenchloride ist dies Salz-säure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 3 mg/m³, für Alumini-umsulfat Schwefelsäure mit einem Arbeitsplatzgrenzwert 0,1 mg/m³ heranzuziehen.
LagerungDie Flockungsmittel sind in Originalgebinden an einem für Unbefugte unzugänglichen Bereich zu lagern. Es empfiehlt sich ein Wasseranschluss zum gründlichen Wegspülen von kleinen Leckagemengen.
Maßnahmen bei Auslaufen, VerschüttenKleine Leckagemengen sind mit viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Größere Mengen sind erst zu neutralisieren (saure Lösungen z. B. mit Natriumbicarbonat oder Calciumcarbonat).
Maßnahmen bei BrändenFlockungsmittel und ihre Lösungen brennen nicht und unter-halten nicht die Verbrennung. Wenn möglich sind die Behälter aus dem Gefahrenbereich zu bringen (Drucksteigerung mit Berstgefahr beim Erhitzen).
LöschmittelAbhängig vom Umgebungsbrand.
EntsorgungRestmengen sind am besten aufzubrauchen, ansonsten sind sie an den Lieferanten zurückzugeben.
Persönliche SchutzausrüstungEs empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Dosiereinrich-tungen und Impfleitungen eine analoge Schutzausrüstung wie beim Umgang mit Salzsäure bzw. Natronlauge anzulegen:
• Gesichtsschutz.• Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in
einer Stärke von 0,35 mm. Weitere geeignete Handschuh-materialien sind Butylkautschuk (Butyl), Polychloropren (CR) und PVC jeweils in einer Stärke von 0,5 mm.
• Stiefel und Kunststoffschürze aus PVC.
Bei Tätigkeiten mit festen Flockungsmitteln ist anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste HilfeAugenAuge schnellstmöglich unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten der augenärztliche Behandlung zuführen.
59
Gefahrstofflexikon
AtmungsorganeEine Beeinträchtigung der Atemwege, die Erste-Hilfe-Maßnah-men erfordert, ist in der Regel beim Umgang mit Flockungsmit-teln im Bereich der Wasseraufbereitung nicht zu erwarten. Je nach der Reaktion der Lösungen (sauer oder alkalisch) sind ggf. die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Salzsäure oder Natronlauge anzuwenden.
HautBenetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindes-tens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Bei anhalten-der Reizung für ärztliche Behandlung sorgen.
2.5 Filtrierhilfsstoffe
Die hauptsächlich verwendeten Filtrierhilfsstoffe im Bereich der Wasseraufbereitung sind Aktivkohle, Filtersande und -kiese, Dolomit und Kieselgur. Alle diese Materialien mit Aus-nahme der Aktivkohle können Anteile an kristallinem Silizium-dioxid enthalten (beim Hersteller oder Lieferanten erfragen, die Sicherheitsdatenblätter geben darüber oft nicht ausreichend Auskunft!). Filtrierhilfsstoffe können beim Menschen wirksam werden, wenn sie in Staubform in die tieferen Atemwege gelan-gen. Die Gesundheitsgefahren, die mit diesen mineralischen Stoffen verbunden sind, sind deshalb vergleichbar und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dieselben. Es wird deshalb im Folgenden neben der Aktivkohle exemplarisch Kieselgur behandelt.
2.5.1 AktivkohleAktivkohle kommt als Kornkohle als Auflage im Filter zum Einsatz. Aktivkohlepulver wird mit einem pH-Wert 1 als Suspen-sion dem Rohwasser zu dosiert (PAK-Verfahren, siehe Abb. 15).
SchutzmaßnahmenTätigkeiten mit Aktivkohle müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Staubexposition gegenüber Aktivkohle sind z. B. das Anfeuchten, das Absaugen direkt aus den Säcken oder das Öffnen der Säcke unter Wasser. Eine Minimierung kann durch eine örtliche Absaugung an der Einfüllöffnung erreicht werden.
Abb. 15 PAK-Verfahren
60
Gefahrstofflexikon
Bezüglich verunreinigter Haut, Arbeitskleidung und Arbeitsbe-reich ist besonders auf Hygiene zu achten. Verstaubte Partien sind mit Wasser und Seife bzw. tensidhaltigem Reinigungs- oder Waschmittel zu säubern. Aktivkohle weist eine gewisse Sauerstoffzehrung auf, so dass es über größeren Partien zur Sauerstoffverarmung kommen kann.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): AGW* Spitzenbegrenzung Risiko der
Fruchtschädigung
1,25 mg/m³ A-Staub,10 mg/m³ E-Staub
2(II) —
* Allgemeiner Staubgrenzwert
2.5.2 Kieselgur
Physikalisch-chemische EigenschaftenKieselgur gebrannt CAS-Nummer: 68855-54-9
Erscheinungsform weißes bis hellgraues, in Wasser praktisch unlösliches Pulver
Schmelzpunkt > 800 °C
Siedepunkt Entfällt
Zersetzungstemperatur s.o.
Dichte (flüssig) 2,35 g/cm3
Dichteverhältnis zu Luft Entfällt
pH-Wert (100g/l) Entfällt
Geruchsschwelle Geruchlos
Gefährliche Reaktionen und ZersetzungsprodukteKeine.
GesundheitsgefahrenAls Kieselgur bezeichnet man das fossile Kieselsäuregerüst einzelliger Kieselalgen (Diatomeen). Das aus Lagerstätten gewonnene Rohprodukt ist wasserhaltig und von „erdiger“ Beschaffenheit (Diatomeenerde). Im Zuge der Aufbereitung wird die Kieselgur einem Glüh- und Brennprozess unterworfen, um Wasser und organische Bestandteile zu entfernen. Hierbei wird ein beträchtlicher Teil des amorphen Siliciumdioxids in Cristobalit, eine kristalline Form des Siliciumdioxids, um ge-wandelt. Im Einzelnen enthält die verwendungsfertige (gebrannte) Kieselgur neben amorphem Siliciumdioxid auch kristallines Siliciumdioxid in den beiden Kristallformen Quarz und Cristobalit.
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte alveolengängigem quarz- und cristobalithaltigem Staub ausgesetzt sind, gelten als krebs erzeugend. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ein nennenswertes Krebsrisiko jedoch nur in Verbindung mit einer Silikose. Eine Silikose tritt gewöhnlich nur nach Einwirkung so hoher Dosen auf, wie sie in Bädern bei weitem nicht erreicht werden. Allerdings müssen aus Vorsorgegründen die Expositi-onen minimiert werden.
SchutzmaßnahmenDie Tätigkeiten mit Kieselgur (Einbringen des Kieselgurs in den Dosierbehälter bzw. Zudosieren aus dem Dosierbehälter) müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Dieses kann durchgeführt werden, z. B. durch:
1. Einbringen der Kieselgur in den Dosierbehälter mit Leitstrahlsaugmischer: Bei dieser Art der Dosierung kann die Exposition gegenüber Kieselgurstäuben vermieden werden durch das Absaugen von Kieselgur direkt aus den Säcken mit einer Sauglanze und das Zuführen in den Dosierbehälter unterhalb der Wasservorlage (Leitstrahlsaugmischer).
Abb. 16 Abgesaugter Behälter mit Kieselgur
61
Gefahrstofflexikon
2. Manuelles Dosieren unter örtlicher Absaugung an der Ein-füllöffnung des Dosierbehälters (siehe auch Abb. 16). Die Eingabe mittels Schaufel muss bei geringer Fallhöhe mög-lichst nahe über der Wasservorlage im Dosierbehälter erfol-gen. Bei einer Eingabe durch Hineinschütten ist der Sack möglichst nahe an der Einfüllöffnung des Gefäßrandes zu entleeren. Eine weitere Möglichkeit ist das Öffnen der Säcke im Dosierbehälter unter Wasser.
3. Nach dem Stand der Staubminderungstechnik kann die Kieselgursuspension aus dem Dosierbehälter mit Hilfe einer Wasserstrahlpumpe abgesaugt werden.
Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung von gebranntem Kieselgur1. Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Gefahrstoffrecht
Gefahrensymbol/Gefahrenbezeichnung
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Satz)
R 48/20: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden S-Sätze.
2. Einstufung und Kennzeichnung nach neuem Gefahrstoffrecht
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Satz) Piktogramm/Signalwort
Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposi-tion), Kategorie 2
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Achtung
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereichAnhang 9.2 der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Kieselgur umgegan-gen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Es empfiehlt sich folgende Kennzeichnung:
62
Gefahrstofflexikon
Sicherheitszeichen Bemerkung
Das Sicherheitszeichen „Allgemeines Warnzeichen“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird
Das Sicherheitszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird.
Das Sicherheitszeichen „Atemschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Das Sicherheitszeichen „Augenschutz benutzen“ ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z. B. beim Umfüllen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ enthalten.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber gebrannter Kie-selgur sind sowohl der amorphe Anteil (AGW für gebrannte Kieselgur s.u.) als auch der kristalline Quarzanteil (Summe an Cristobalit und Quarz) zu ermitteln und zu beurteilen.
AGW* Spitzenbegrenzung** Risiko der Fruchtschädigung**
0,3 mg/m³ A-Staub, - Y
* Gilt nur für den amorphen Anteil. Für die kristallinen Anteile von Kieselgur (Quarz und Cristobalit) sind derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte aufgestellt [Diese Stoffe sind nach TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ als krebserzeugend ein gestuft; ehemaliger Luftgrenzwert für Quarz: 0,15 mg/m³, A-Staub].** Begriffe siehe Anhang 1 „Glossar“
63
Gefahrstofflexikon
LagerungKieselgur wird gewöhnlich in 25-kg-Papiersäcken angeliefert. Bei der Anlieferung der Papiersäcke sind diese auf mögliche Beschädigung zu prüfen. Eventuell beschädigte Säcke sind zuzukleben. Die Originalgebinde sind im Lagerraum trocken zu lagern. Der Lagerraum ist sauber zu halten, ausgetretene Klein-mengen an Kieselgur sind immer gleich feucht aufzunehmen.
In Bereichen, in denen mit Kontaminationen mit Kieselgur zu rechnen ist, dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel auf-bewahrt und eingenommen werden.
Maßnahmen bei VerschüttenVerschüttete Mengen sind unter Selbstschutz (Atemschutz) und weitgehender Vermeidung von Staubentwicklung auf-zunehmen und anschließend am besten wieder zu verwenden. Sonst anfeuchten und in einen verschlossenen, vorschrifts-mäßig gekennzeichneten Behälter geben. Der betroffene Bereich ist gründlich zu reinigen.
Maßnahmen bei BrändenKieselgur brennt nicht und wirkt nicht brandfördernd. Kieselgur kann bei starker Hitzeeinwirkung seinen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid erhöhen. Daher ist die Brandstelle nur mit per-sönlicher Schutzausrüstung und möglichst feucht zu räumen und zu reinigen.
LöschmittelDie Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
EntsorgungKieselgur ist möglichst zu verwenden, sonst ist er in verschlos-senen und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern der zuständigen Stelle zur Entsorgung zu übergeben. Leere Säcke sollten unter Verwendung von Atemschutz unmittelbar nach der Entleerung zusammengerollt und anschließend in einem großen Plastiksack entsorgt werden.
Persönliche Schutzausrüstungen und ArbeitshygieneBei offenem Umgang mit Kieselgur, z. B. Eingabe von Kieselgur in das Dosiergefäß:
• Schutzbrille,• Halbmasken mit Partikelfilter der Kategorie 2 bzw. filtrie-
rende Halbmasken FFP 2.
Verunreinigte Arbeitskleidung ist zu wechseln und gründlich zu waschen.
Erste HilfeAugenKieselgurstaub in den Augen wird im Allgemeinen durch den dadurch ausgelösten Tränenfluss ausgeschwemmt. Bei Fremd-körpergefühl das Auge mit fließendem Wasser ausgiebig spü-len. Bei anhaltenden Reizerscheinungen den Verletzten der augenärztlichen Behandlung zuführen.
AtmungsorganeBei Atembeschwerden den Betroffenen an die frische Luft brin-gen, bei anhaltenden Beschwerden der ärztlichen Behandlung zuführen.
HautBaldmöglichst mit Wasser und Seife reinigen.
64
Gefahrstofflexikon
Anhang 1Glossar (Begriffe und Abkürzungen)
BetriebsanweisungDer Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnah-men und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachge-rechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle (ein-schließlich Reststoffe) ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Befähigte PersonBefähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsaus-bildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“.
BereithaltenAls Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druck-gasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereit-gestellt werden.
Als Bereithalten gilt auch, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter
• an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch,• auf Verladerampen oder -flächen zum baldigen Abtransportoder• in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments
in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.
CAS-NummerIdentifikationsnummer des „Chemical Abstracts Service“
Chlorgasausbruch*Bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlor-gasmengen aufgrund eines Störfalls. Ein Chlorgasausbruch kann z. B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten.
Chlorgasaustritt*Bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z. B. beim Flaschenwechsel auftreten.
Chlorgasbehälter*Obergriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer
ChlorgasbeseitigungseinrichtungEinrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt.
Chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen *Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlor-gas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann.
Chlorgasräume*Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungs-einrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden.
Chlorung*Chlorung im Sinne der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädli-chen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.
Chlorungschemikalien*Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.
Zu den Chlorungschemikalien gehören z. B. Chlorgas, Natri-umhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Trichlorisocyanursäure. Die im Wasser wirksamen Chlorverbin-dungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid.
Chlorungseinrichtungen*Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.Zu einer Chlorungseinrichtung gehören insbesondere:• In Gebrauch befindliche Behälter für Chemikalien und Chlor,
z. B. Chlorgasbehälter,• Geräte zur Erzeugung chlorhaltiger Lösungen,• Misch-, Absperr-, Regel-, Dosier-, Mess- und
Sicherheitseinrichtungen,• Leitungen.
6565
Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas*Einrichtungen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxideinrichtungen) verwendet wird.
DichteVerhältnis der Masse eines gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffes zu seinem Volumen.
Dichteverhältnis (bei Gasen; Luft = 1)Gase mit einem Dichteverhältnis zu Luft größer (kleiner) 1 sind „schwerer“ („leichter“) als Luft und reichern sich deshalb in Bodennähe (Deckennähe) an.
Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen nach DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridlösung, von Salzsäure oder von chloridhaltigem Schwimmbadwasser erzeugt wird.
EntleerenAls Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahme-einrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.
Fachkundige PersonFachkundige nach § 6 Abs. 9 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kennt-nisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbe-dingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die fest-gelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätig-keiten überprüfen können.
Geruchsschwelle• Wahrnehmungswert• ErkennungswertIndividuell stark streuende Mindestkonzentration, bei der ein Stoff mit der Nase
• wahrgenommen bzw.• erkannt (identifiziert) werden kann.
H-SatzGefahrenhinweis nach CLP-Verordnung
LagernLagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beför-derung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stun-den nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag
erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Als Lagern gilt, wenn Druckgas-behälter in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind (Bereithaltung).
MAK-WertMaximale Arbeitsplatzkonzentration der Deutschen For-schungsgemeinschaft (MAK-Wert-Liste). Wird in der Praxis verwendet, wenn keine Arbeitsplatzgrenzwerte in der TRGS 900 veröffentlicht sind.
pH-WertMaß für die sauren oder basischen Eigenschaften einer (wässri-gen) Lösung:
• Neutrale Lösungen, die weder saure noch basische Eigen-schaften haben, z. B. reines Wasser oder Kochsalzlösung, weisen einen pH-Wert von 7 auf.
• Säuren haben pH-Werte unter 7, wobei mit steigender Säure-stärke der pH-Wert sinkt (starke Säuren z. B pH 0).
• Laugen haben pH-Werte über 7, wobei mit steigender Lau-genstärke der pH-Wert steigt (starke Laugen z. B pH 14).
P-SätzeSicherheitshinweise nach CLP-Verordnung
R-SätzeHinweise auf die besonderen Gefahren eines Stoffes oder einer Zubereitung aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungs-systematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).
Risiko der Fruchtschädigung (Schwangerschaft)Mit der Bemerkung „Y“ werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeits-platzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet werden muss. Die Bemerkung „Z“ wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann.
SicherheitsdatenblattDas Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufs-mäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zuberei-tungen/Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfeh-lungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erfor-derlichen Maßnahmen treffen zu können. Das Sicherheitsda-tenblatt enthält unter anderem folgende wichtige Angaben:
66
Glossar (Begriffe und Abkürzungen)
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung/des Gemischs und des Unternehmens,
2. Mögliche Gefahren,3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,4. Erste-Hilfe-Maßnahmen5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,7. Handhabung und Lagerung,8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstung,9. Physikalische und chemische Eigenschaften,10. Stabilität und Reaktivität,11. Toxikologische Angaben,12. Umweltbezogene Angaben,13. Hinweise zur Entsorgung,14. Angaben zum Transport,15. Rechtsvorschriften,16. Sonstige Angaben.
Spitzenbegrenzung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)Bei der Festlegung der Begrenzung von Expositionsspitzen werden die Stoffe gemäß ihrer toxikologischen Wirkung in der TRGS 900 in folgende zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie I: Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwert- bestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe
S-SätzeSicherheitsratschläge für Stoffe oder Zubereitungen aus der alten Einstufungs- und Kennzeichnungssystematik der EG-Richtlinie 67/548 EWG (Stoffrichtlinie).
TRGSTechnische Regeln für Gefahrstoffe. TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
TechnikräumeTechnikräume sind Räume in denen Wasseraufbereitungs-anlagen oder Teile davon vorhanden sind (z. B. Filterräume)
* aus DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“
67
Glossar (Begriffe und Abkürzungen)
Anhang 2Gefahrstoffmanagement – Ablaufschema (gemäß TRGS 400)
68
Festlegen der mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragten Person
Erfassen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich derer, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können
Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen und Tätigkeiten nach Nummer 1.3
Ermitteln der Situation am Arbeitsplatz• Inhalative Gefährdungen• Dermale Gefährdungen• Physikalisch-chemische Gefährdungen
Beurteilen der Gefährdungen
Prüfen der Substitution
Festlegen der zu treffenden (zusätzlichen) Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung
Anwendung standardisierter
Arbeitsverfahren nach Nummer 2
Durchführen der Maßnahmen
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Wirksamkeitsprüfung
Anhang 3 Betriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Chlorgasraum Tätigkeit: Flaschenwechsel
ChlorAkut toxisches, ätzendes, stechend riechendes, gelbgrünes Gas, in Flaschen oder Fässern unter Druck verflüssigt.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Lebensgefahr bei Einatmen. Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen. Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. Sehr giftig für WasserorganismenSignalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Flaschen (auch leere) nur mit Wagen transportieren. Chlorgasflaschen standsicher aufstellen und einzeln mit Kette/Bügel sichern. Bei jedem Flaschenwechsel Dichtung erneuern, Anschlüsse auf Dichtheit prüfen. Wasservorlage im Bodenablauf ggf. ergänzen.Atemschutz: Beim Flaschenwechsel Vollmaske mit Filter B2P2 tragen. Filter spätestens 6 Monate nach Öffnung erneuern, Filterverfalldatum beachten!Vor Benutzung auf Dichtheit prüfen.Handschutz: Ledehandschuhe beim Chlorgasflaschentransport bzw. Chlorgasflaschenwechsel tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S1 tragen.
Verhalten im Gefahrenfall
Bei Chlorgasaustritt (Undichtigkeiten am Flaschenventil), gasdichte Ventilschutzkappe mit Ventil verwen-den. Dabei Atemschutz tragen (s.o.)Bei Chlorgasausbruch gemäß Chlorgasalarmplan vorgehen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen. Immer Augenarzt aufsuchen!Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus der Gefahrenzone bringen, ruhig lagern, warm halten. Bei Atembeschwerden Notarzt hinzuziehen. Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Leere Flaschen mit Umhängeschild „Leer“ kennzeichnen. Nur im Chlorgasraum – gegen Umfallen gesichert aufbewahren. Bei undichten oder beschädigten Flaschen sofort Gaslieferanten verständigen.
Datum: Unterschrift:…………………………
69
Betriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Technikraum Tätigkeit: Verdünnen, Umfüllen
Natriumhypochlorit > 10% ChlorChlorbleichlauge mit mehr als 15 % aktivem Chlor
Gefahren für Mensch und Umwelt
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Natriumhypochlorit reagiert mit Säuren (z. B. Salzsäure) und sauren Salzen (z. B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung. Natriumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.Licht und Schwermetalle beschleunigen die Zersetzung von Natriumhy-pochlorit zu Natriumchlorid und Sauerstoff (Druckaufbau in gasdichten Behältern!). Als Nebenprodukte entstehen dabei Chlor und Chlordioxid.Sehr giftig für WasserorganismenSignalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Nie mit Säuren in Verbindung bringen – Chlorgasbildung!Behälter dicht geschlossen halten. Getrennt von Säuren lagern.Augenschutz: Gesichtsschutz tragen.Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe (Stiefel, mindestens Form C der Klassifi-zierung II) aus PVC tragen.Körperschutz: Kunststoffschürze aus PVC tragenWährend der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
Verhalten im Gefahrenfall
Geringe Mengen verschütteter Flüssigkeit sofort mit viel Wasser verdünnen. Größere Mengen mit Univer-salbinder aufnehmen. Bei großflächigem Verschütten oder bei Fehlbedienung (z. B. Chlorgasbildung durch Zugabe von Säure) Atemschutz mit Filter B2P2 verwenden.Im Brandfall Behälter mit Wasserstrahl kühlen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen. Immer Augenarzt aufsuchen!Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus der Gefahrenzone bringen, ruhig lagern, warm halten. Bei Atembeschwerden Notarzt hinzuziehen. Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Geringe Mengen sofort mit viel Wasser verdünnen. Größere Mengen an mit Natriumhypochlorit kontaminiertem Bindemittel sind entspre-chend den lokalen Vorschriften einer geordneten Beseitigung zuzuführen.
Datum: Unterschrift:…………………………
70
Betriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Technikraum Tätigkeit: Verdünnen, Umfüllen
Salzsäure 30% ige Lösung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Entwickelt beim Erwärmen Chlorwasserstoffgas oder -nebel. Kann die Atemwege reizen.Wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasser-stoffentwicklung (Knallgas!)Reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichloriso-cyanursäure und Natriumdichlorisocyanuartdihydrat (Chlorgas!). Reagiert mit Natriumchlorit (Chlordioxid!). Reagiert heftig mit Laugen unter Wärmeentwicklung.Grundwassergefährdend WGK 1Signalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Getrennt von Laugen, unedlen Metallen und Chlorungschemikalien lagern.Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden. Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden. Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser dann die Säure zugeben.Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.Augenschutz: Gesichtsschutz tragen.Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe (Stiefel, mindestens Form C der Klassifi-zierung II) aus PVC tragen.Körperschutz: Kunststoffschürze aus PVC tragen
Verhalten im Gefahrenfall
Verschmutzte und durchtränkte Kleidung sofort wechseln.Bei Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Stiefel tragen (s.o.).Ausgelaufene Salzsäure mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufnehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden Im Brandfall Behälter mit Wasserstrahl kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen. Immer Augenarzt aufsuchen!Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus der Gefahrenzone bringen, ruhig lagern, warm halten. Bei Atembeschwerden Notarzt hinzuziehen. Haut: Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Salzsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Salzsäure in das Wasser gegeben wird! Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsor-gung zu übergeben.
Datum: Unterschrift:…………………………
71
Betriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Technikraum Tätigkeit: Verdünnen, Umfüllen
Schwefelsäure 30-38,5 % ige Lösung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Wirkt stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen. Entwickelt bei Erhitzen über 300 °C Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid.Wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasser-stoffentwicklung (Knallgas!) Zersetzt organische Stoffe, wie Pappe, Holz und Textilien unter Schwarz-färbung (Verkohlung). Reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlor-isocyanursäure und Natriumdichlorisocyanuratdihydrat (Chlorgas!). Reagiert mit Natriumchlorit (Chlordioxid!). Reagiert heftig mit Laugen. Signalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Getrennt von Laugen, unedlen Metallen und Chlorungschemikalien lagern.Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden. Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser dann die Säure zugeben. Aerosolbildung vermeiden. Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.Augenschutz: Gesichtsschutz tragen.Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe (Stiefel, mindestens Form C der Klassifi-zierung II) aus PVC tragen.Körperschutz: Kunststoffschürze aus PVC tragen
Verhalten im Gefahrenfall
Verschmutzte und durchtränkte Kleidung sofort wechseln.Bei Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Stiefel tragen (s.o.).Ausgelaufene Schwefelsäure mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit Kalk (nicht Chlorkalk!) oder Soda neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.Im Brandfall Behälter mit Wasserstrahl kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen. Immer Augenarzt aufsuchen!Nach Einatmen: Verletzten aus der Gefahrenzone bringen, ruhig lagern, warm halten. Umgehend Notarzt hinzuziehen. Haut: Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Schwefelsäure kann in kleinen Mengen mit Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden. Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Säure in das Wasser gegeben wird! Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Datum: Unterschrift:…………………………
72
BetriebsanweisungsentwürfeBetriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Technikraum Tätigkeit: Verdünnen, Umfüllen
Natriumhydroxid 30-50 % ige Lösung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Verursacht schwere Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleim-häute. Für die Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden.Natronlauge wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z. B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung.Beschleunigt die Zersetzung von Wasserstoffperoxid, die stürmisch erfolgen kann.Signalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Natronlauge fernzuhalten.Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden. Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser dann die Lauge zugeben.Aerosolbildung vermeiden. Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.Augenschutz: Gesichtsschutz tragen.Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe (Stiefel, mindestens Form C der Klassifi-zierung II) aus PVC tragen.Körperschutz: Kunststoffschürze aus PVC tragen
Verhalten im Gefahrenfall
Verschmutzte und durchtränkte Kleidung sofort wechseln.Bei Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Stiefel tragen (s.o.).Verschüttete Natronlauge mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufnehmen. Kleine Mengen mit verdünnter Salzsäure neutralisieren und mit viel Wasser wegspülen.Im Brandfall Behälter mit Wasserstrahl kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen. Anschließend den Verletz-ten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.Nach Einatmen: Verletzten aus der Gefahrenzone bringen, ruhig lagern, warm halten. Umgehend Notarzt hinzuziehen. Haut: Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständi-gen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Datum: Unterschrift:…………………………
73
BetriebsanweisungsentwürfeBetriebsanweisungsentwürfe
Betriebsanweisung Nr.: gemäß Gefahrstoffverordnung
Betrieb: Bad…..
Arbeitsbereich: Technikraum Tätigkeit: Verdünnen, Umfüllen
Eisen (III)-chlorid, 40% ige Lösung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Verursacht schwere Augenschäden. Verursacht Hautreizungen. Gesund-heitsschädlich bei Verschlucken.Der Lösung ist meist Salzsäure zugesetzt (am stechenden Geruch erkennbar)Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Reagiert mit starken Oxidationsmitteln und mit starken Laugen unter heftiger Wärmeentwicklung. Signalwort: Gefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Behälter dicht geschlossen halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufbewahren. Von starken Oxidationsmitteln und star-ken Laugen fernhalten.Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden. Einatmen von Dämpfen und Aerosolbildung vermeiden. Berührung mit Augen und Haut vermeiden! Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.Augenschutz: Gesichtsschutz tragen.Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR) in einer Stärke von 0,35 mm tragen.Fußschutz: Sicherheitsschuhe (Stiefel, mindestens Form C der Klassifi-zierung II) aus PVC tragen.Körperschutz: Kunststoffschürze aus PVC tragen
Verhalten im Gefahrenfall
Verschmutzte und durchtränkte Kleidung sofort wechseln.Bei Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Stiefel tragen (s.o.).Verschüttete Lösung mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufnehmen. Im Brandfall Behälter mit Wasserstrahl kühlen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.Nach Augenkontakt: Auge unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend den Verletzten einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Haut: Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.Ersthelfer:
Sachgerechte Entsorgung
Restmengen sind am besten aufzubrauchen, ansonsten sind sie an den Lieferanten zurückzugeben. Stoffbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Datum: Unterschrift:…………………………
74
Betriebsanweisungsentwürfe
Anhang 4 Formblatt für das Gefahrstoff verzeichnis (Muster)
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Anhang 5Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung
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Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung
Anhang 6 Aufbau der H- und P-Sätze nach der CLP-Verordnung
H-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein, der die Art und ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt
Gruppe der Gefahrenhinweise
Gefahrenhinweis H301 – Giftig bei Verschlucken
Lfd. Nr. in einer Gruppe
Gruppe der Gefahrenhinweise:2 physikalische Gefahren. 3 Gesundheitsgefahren. 4 Umweltgefahren
P-Sätze: Codierung mit standardisiertem Textbaustein der die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen beschreibt
Gruppe der Sicherheitshinweise
81
SicherheitshinweisP102 – Darf nicht in die Hände von
Kindern gelangen
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Gruppe der Sicherheitshinweise:1 Allgemein. 2 Vorsorgemaßnahmen. 3 Empfehlungen. 4 Lagerhinweise. 5 Entsorgung
Anhang 7Literatur
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle:Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de
– Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
– Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
– ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoff verordnung – GefStoffV)
– TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
– TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
– TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt – TRGS 407 – Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung – TRGS 500 – Schutzmaßnahmen, Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung“
– TRGS 510 – Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
– TRGS 725/TRBS 3145 – Ortsbewegliche Druckgasbehälter–Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
– TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte – TRGS 905 – Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändern-der oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
– TRGS 906 – Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV.
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften: – DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (bisher BGV/GUV-V A1).
Regeln: – DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ (bisher BGR/GUV-R 108)
– DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (bisher BGR/GUV-R 190)
– DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ (bisher BGR/GUV-R 191)
– DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichts-schutz“ (bisher BGR/GUV-R 192)
– DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (bisher BGR/GUV-R 195)
– DGUV Regel 101-018/101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ (bisher BGR/GUV-R 209)
– DGUV Regel 103-015/103-001 „Richtlinien für die Verwen-dung von Ozon zur Wasseraufbereitung“ (bisher ZH 1/474/GUV-R 1/474).
Informationen: – DGUV Information 213-028 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst“ (bisher BGI/GUV-I 8555)
– DGUV Information 212-015 „Hautkrankheiten und Haut-schutz“ (bisher GUV-I 8559)
– DGUV Information 212-007 „Chemikalienschutzhandschuhe“ (bisher BGI/GUV-I 868)
– DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“.
Normen
Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de
– DIN 19606 Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung – Anlagenaufbau und Betrieb
– DIN 19627 Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung – DIN 19643 Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser
– DIN EN 1089 Teil 3 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gas-flaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung“
DVGW-Arbeitsblätter
Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de
– W 203 Begriffe der Chlorung – W 213 Teile 1 bis 5 Filtrationsverfahren zur Partikelentfernung
– W 217 Flockung in der Wasseraufbereitung, Teil 1 : Grundlagen
– W 218 Flockung in der Wasseraufbereitung, Teil 2: Flockungstestverfahren
82
– W 224 Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser mit Chlordioxid
– W 225 Ozon in der Wasseraufbereitung – W 239 Entfernung organischer Stoffe bei der Wasserauf-bereitung durch Adsorption an Aktivkohle
– W 622 Dosieranlagen für Flockungsmittel und Flockungshilfsmittel
– W 623 Dosieranlagen für Desinfektionsmittel bzw. Oxidationsmittel – Dosieranlagen für Chlor und Hypochlorite
– W 624 Dosieranlagen für Desinfektionsmittel und Oxi dationsmittel – Dosieranlagen für Chlordioxid
– W 625 Anlagen zur Erzeugung und Dosierung von Ozon – W 626 Dosieranlagen für Natriumhydroxid.
Weitere Informationen:
– GESTIS-Stoffdatenbank: http://www.dguv.de, Webcode: d11892
– Informationsstelle für Sicherheitsdatenblätter ISi: Webcode: d6130
– Sicherheitshinweise Umgang mit Chlorgasflaschen, Industriegaseverband e.V. (IGV) http://www.industriegase-verband.de/igv/sicherheitshinweise/SHW-Chlor-2012.pdf
– Schweizerische Blätter für Arbeitssicherheit: Unfall ver-hütung und Arbeitsschutz bei der Wasseraufbereitung (SBA-Nr. 143), Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern.
Bildnachweis:
– Bilder 1 bis 7, 10, 11, 13 bis 16 (Reinhold Zirbs, Kommunale Unfallversicherung Bayern)
– Bild 8: N.N. – Bild 9: N.N. – Bild 12: (Frau Ingrid Thullner, Unfallkasse Hessen) – Titelbild: Christophe Schmid (www.fotolia.de)
Literatur
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de